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{'item': 'LVwG-2014/17/3295-5'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum21.07.2015 GeschäftszahlLVwG-2014/17/3295-5 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seine Richterin Dr. Felizitas Schiessendoppler-Luchner über die Beschwerde des A B, S gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft T vom 18.11.2014, Zahl VK-*4*7*-2014, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen BeschwerdeverhandlungDas Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seine Richterin Dr. Felizitas Schiessendoppler-Luchner über die Beschwerde des A B, S , gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft T vom 18.11.2014, Zahl , VK-*4*7*-2014, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung zu Recht erkannt:

  1. Gemäß § 50 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
  2. Gemäß Paragraph 50, VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
  3. Gemäß § 52 Abs 1 und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von 20 % der verhängten Strafe somit Euro 150,00 zu bezahlen.
  4. Gemäß Paragraph 52, Absatz eins und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den , Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von 20 % der verhängten Strafe somit , Euro 150,00 zu bezahlen.
  5. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.
  6. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu 400 Euro verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig. Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I.römisch eins. Sachverhalt: Mit dem erstinstanzlichen Straferkenntnis wurde dem Beschwerdeführer spruchgemäß nachstehender Sachverhalt zur Last gelegt: „Sie haben folgende Verwaltungsübertretungen begangen: Am 12.08.2014, um 15.20 Uhr, hat Herr D C das Sattelzugfahrzeug KENNZEICHEN mit dem Sattelanhänger KENNZEICHEN, auf der Inntalautobahn A 12, im Bereich des Parkplatzes XY, im Gemeindegebiet U, in Fahrtrichtung Osten, gelenkt, wobei festgestellt wurde, dass die Beförderungseinheit mit folgenden gefährlichen Gütern beladen war: UN 1830 SCHWEFELSÄURE 8, II, (E)UN 1830 SCHWEFELSÄURE 8, römisch zwei, (E) Ungereinigt leeres Tankfahrzeug Anlässlich der Kontrolle wurde festgestellt, dass Sie als handelsrechtlicher Geschäftsführer der ZZZ Gesellschaft mbH mit Sitz in S, Adresse und somit als das nach § 9 VStG verwaltungsstrafrechtlich verantwortliche Organ und somit als Beförderer, zum angeführten Zeitpunkt mit der angeführten Beförderungseinheit gefährlicher Güter entgegen den Bestimmungen des § 13 Abs 1a Ziffer 2 GGBG befördert haben und es unterlassen haben, sich im Rahmen der Sicherheits-vorsorgepflicht nach § 7 Abs 1 GGBG zu vergewissern, dass alle im ADR vorgeschriebenen Informationen zu den zu befördernden Gütern vom Absender vor der Beförderung zur Verfügung gestellt werden, dass die vorgeschriebenen Unterlagen in den Beförderungs-einheiten mitgeführt werden oder, wenn anstelle der Papierdokumentation Arbeitsverfahren der elektronischen Datenverarbeitung (EDV) oder des elektronischen Datenaustausches (EDI) verwendet werden, die Daten während der Beförderung in der Art verfügbar sind, die der Papierdokumentation zumindest gleichwertig sind. Es wurde für das leere ungereinigte Tankfahrzeug kein Beförderungspapier mitgeführt.Anlässlich der Kontrolle wurde festgestellt, dass Sie als handelsrechtlicher Geschäftsführer der ZZZ Gesellschaft mbH mit Sitz in S, Adresse und somit als das nach Paragraph 9, VStG verwaltungsstrafrechtlich verantwortliche Organ und somit als Beförderer, zum angeführten Zeitpunkt mit der angeführten Beförderungseinheit gefährlicher Güter entgegen den Bestimmungen des Paragraph 13, Absatz eins a, Ziffer 2 GGBG befördert haben und es unterlassen haben, sich im Rahmen der Sicherheits-vorsorgepflicht nach Paragraph 7, Absatz eins, GGBG zu vergewissern, dass alle im ADR vorgeschriebenen Informationen zu den zu befördernden Gütern vom Absender vor der Beförderung zur Verfügung gestellt werden, dass die vorgeschriebenen Unterlagen in den Beförderungs-einheiten mitgeführt werden oder, wenn anstelle der Papierdokumentation Arbeitsverfahren der elektronischen Datenverarbeitung (EDV) oder des elektronischen Datenaustausches (EDI) verwendet werden, die Daten während der Beförderung in der Art verfügbar sind, die der Papierdokumentation zumindest gleichwertig sind. Es wurde für das leere ungereinigte Tankfahrzeug kein Beförderungspapier mitgeführt. Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt: § 37 Abs 2 Ziffer 8 lit a iVm § 13 Abs 1a Ziffer 2 GGBG, Abschnitt 5.4.1 ADR und Absatz 1.4.2.2.1 lit b ADRParagraph 37, Absatz 2, Ziffer 8 Litera a, in Verbindung mit Paragraph 13, Absatz eins a, Ziffer 2 GGBG, Abschnitt 5.4.1 ADR und Absatz 1.4.2.2.1 Litera b, ADR Wegen dieser Verwaltungsübertretungen wird über Sie folgende Strafe verhängt: Geldstrafe (€): Gemäß: Ersatzfreiheitsstrafe von 750,00 § 37 Abs 2 Ziffer 8 lit a GGBGParagraph 37, Absatz 2, Ziffer 8 Litera a, GGBG 7 Tagen Im Falle der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe tritt an deren Stelle die Ersatzfreiheitsstrafe. Weitere Verfügungen (z.B. Verfallsausspruch, Anrechnung von Vorhaft): ------- Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:Ferner haben Sie gemäß Paragraph 64, des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen: € 75,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10% der Strafe, wobei jedoch mindestens € 10,00 zu bemessen sind. Bei Freiheitsstrafen ist zur Berechnung der Kosten ein Tag Freiheitsstrafe mit 100 Euro anzusetzen. € 0,00 als Ersatz der Barauslagen für Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher: € 825,00“ Gegen dieses Straferkenntnis hat der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde erhoben und in dieser ausgeführt, er sei der Geschäftsführer der Firma ZZZ GmbH, der angegebene Lkw im Straferkenntnis habe das polizeiliche Kennzeichen KENNZEICHEN, welches kein Fahrzeug der Firma ZZZ sei. Er sei daher nicht Beförderer im Sinne des ADR, außerdem hat er in einem weiteren Schreiben vom 01.04.2015 ergänzend festgehalten, dass der Lkw mit dem polizeilichen Kennzeichen KENNZEICHEN nicht von der Firma ZZZ angemietet und auch nicht verwendet worden sei. Die ZZZ sei eine Spedition und miete keine fremden Fahrzeuge an. Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den erstinstanzlichen Verwaltungsstraf-akt sowie durch Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung zu der der Beschwerdeführer nicht erschienen ist. Es konnte GI E F einvernommen werden, außerdem wurde eine Anfrage an die Bezirkshauptmannschaft V gerichtet, mit dem Ersuchen mitzuteilen, wer der Zulassungsbesitzer des Fahrzeuges, mit dem amtlichen Kennzeichen KENNZEICHEN (A) sei. Mit Schreiben vom 31.03.2015 teilte die Bezirkshauptmannschaft V dann mit, dass Zulassungsbesitzer die Firma B GmbH, Adresse, W sei. Es konnte GI E F einvernommen werden, außerdem wurde eine Anfrage an die Bezirkshauptmannschaft römisch fünf gerichtet, mit dem Ersuchen mitzuteilen, wer der Zulassungsbesitzer des Fahrzeuges, mit dem amtlichen Kennzeichen KENNZEICHEN (A) sei. Mit Schreiben vom 31.03.2015 teilte die Bezirkshauptmannschaft römisch fünf dann mit, dass Zulassungsbesitzer die Firma B GmbH, Adresse, W sei. In der Folge wurde ein Handelsregisterauszug mit Stichtag 31.03.2015 eingeholt aus welchem hervorgeht, dass handelsrechtlicher Geschäftsführer der Firma B GmbH mit Sitz in Adresse, W in Österreich, G B, geb am xx.xx.xxxx, ist und zwar seit 17.11.1999 und dass Gesellschafter der Firma B GmbH neben G B auch I B sowie A B und die Firma LLL GmbH sind. In der Folge wurde ein Handelsregisterauszug mit Stichtag 31.03.2015 eingeholt aus welchem hervorgeht, dass handelsrechtlicher Geschäftsführer der Firma B GmbH mit Sitz in Adresse, W in Österreich, G B, geb am xx.xx.xxxx, ist und zwar seit 17.11.1999 und dass Gesellschafter der Firma B GmbH neben G B auch römisch eins B sowie A B und die Firma LLL GmbH sind. Aus dem Handelsregisterauszug, Stichtag 18.08.2014 geht hervor, dass unter der FN *8*1*7d die Firma ZZZ GesmbH eingetragen ist, mit der Zustelladresse Adresse in S, deren Geschäftsführer A B, geb am xx.xx.xxxx, seit 11.09.2000 ist und weitere Gesellschafter ua LLL GmbH, Sitz in Adresse, W ist. Der Beschwerdeführer selbst konnte zu den familiären Verhältnissen und Verknüpfungen dieser Gesellschaften sowie etwaigen Verwandtschaftsverhältnissen zu G B nicht befragt werden, da er zur öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung trotz ausgewiesener Ladung nicht erschienen ist. Einvernommen werden konnte jedoch GI E F, von der Gefahrguttruppe Tirol. Dieser legte einerseits die Zulassungspapiere vor, aus denen hervorgeht, dass das Zugfahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen KENNZEICHEN, mit der Anschrift Adresse, W, welche die gleiche Anschrift ist, die der Beschwerdeführer aufweist, auf die Firma B GmbH zugelassen ist. Der Sattelanhänger ist jedoch auf die Firma ZZZ GmbH mit Sitz in Adresse, S zugelassen. Der Frachtbrief, den der Lenker D dem Polizeibeamten anlässlich der Anhaltung am 12.08.2014 vorgelegt hat, führt als Frachtführer und somit als Beförderer die Firma ZZZ GmbH in Adresse, S an. Unter der Rubrik Nr 18 sind „Vorbehalte und Bemerkungen des Frachtführers“, amtliches Kennzeichen des Kfz KENNZEICHEN und des Anhängers KENNZEICHEN, angeführt. Diesem Frachtbrief ist zu entnehmen, dass Absender die Firma YYY AG in X und Empfänger die YYY AG in Y war. Geladen war UN 1830 Schwefelsäure, 8, II, (E), 1 Tankwagen Schwefelsäure 96 % technisch, das Bruttogewicht hat 8940 kg aufgewiesen. Der Frachtbrief, den der Lenker D dem Polizeibeamten anlässlich der Anhaltung am 12.08.2014 vorgelegt hat, führt als Frachtführer und somit als Beförderer die Firma ZZZ GmbH in Adresse, S an. Unter der Rubrik Nr 18 sind „Vorbehalte und Bemerkungen des Frachtführers“, amtliches Kennzeichen des Kfz KENNZEICHEN und des Anhängers KENNZEICHEN, angeführt. Diesem Frachtbrief ist zu entnehmen, dass Absender die Firma YYY AG in römisch zehn und Empfänger die YYY AG in Y war. Geladen war UN 1830 Schwefelsäure, 8, römisch zwei, (E), 1 Tankwagen Schwefelsäure 96 % technisch, das Bruttogewicht hat 8940 kg aufgewiesen. Der Meldungsleger teilte mit, dass der Lenker bei der Rückfahrt aufgehalten worden war und ihm nur diesen Lieferschein vorweisen konnte und freimütig zugab, kein Beförderungspapier für den ungereinigten leeren Tank mitzuführen. II.römisch zwei. Rechtlich folgt Nachstehendes: Im gegenständlichen Fall kommt das GGBG- BGBl I Nr.91/2013 zur Anwendung:Im gegenständlichen Fall kommt das GGBG- Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr.91 aus 2013, zur Anwendung:
  7. Abschnitt Pflichten von Beteiligten, Genehmigung, Ausnahmen, ergänzende generelle Regelungen, Gefahrgutbeauftragte, Meldungen von Ereignissen, Sicherung Pflichten von Beteiligten § 7.

(1)Die an der Beförderung gefährlicher Güter Beteiligten haben die nach Art und Ausmaß der vorhersehbaren Gefahren erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, um Schadensfälle zu verhindern und bei Eintritt eines Schadens dessen Umfang so gering wie möglich zu halten. Sie haben jedenfalls die für sie jeweils geltenden Bestimmungen der gemäß § 2 in Betracht kommenden Vorschriften einzuhalten.Paragraph 7,
(1)Die an der Beförderung gefährlicher Güter Beteiligten haben die nach Art und Ausmaß der vorhersehbaren Gefahren erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, um Schadensfälle zu verhindern und bei Eintritt eines Schadens dessen Umfang so gering wie möglich zu halten. Sie haben jedenfalls die für sie jeweils geltenden Bestimmungen der gemäß Paragraph 2, in Betracht kommenden Vorschriften einzuhalten. Die Beteiligten haben im Fall einer möglichen unmittelbaren Gefahr für die öffentliche Sicherheit unverzüglich die Einsatz- und Sicherheitskräfte zu verständigen und mit den für den Einsatz notwendigen Informationen zu versehen. ... GGBG 4. Abschnitt Besondere Bestimmungen über die Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße Besondere Pflichten von Beteiligten § 13. ...Paragraph 13, ...
(1a)Der Beförderer hat im Rahmen des § 7 Abs. 1
(1a)Der Beförderer hat im Rahmen des Paragraph 7, Absatz eins ...
  1. sich zu vergewissern, dass alle im ADR vorgeschriebenen Informationen zu den zu befördernden Gütern vom Absender vor der Beförderung zur Verfügung gestellt wurden, dass die vorgeschriebenen Unterlagen in der Beförderungseinheit mitgeführt werden oder, wenn anstelle der Papierdokumentation Arbeitsverfahren der elektronischen Datenverarbeitung (EDV) oder des elektronischen Datenaustausches (EDI) verwendet werden, die Daten während der Beförderung in einer Art verfügbar sind, die der Papierdokumentation zumindest gleichwertig ist; ... GGBG Strafbestimmungen, besondere Vorschriften für das Strafverfahren §
  2. ...Paragraph 37, ...
(2)Wer ...
  1. als Beförderer gefährliche Güter entgegen § 13 Abs. 1a oder § 23 Abs. 2 oder § 25 Abs. 1 oder § 32 Abs. 1, 3 oder 4 befördert oder
  2. als Beförderer gefährliche Güter entgegen Paragraph 13, Absatz eins a, oder Paragraph 23, Absatz 2, oder Paragraph 25, , Absatz eins, oder Paragraph 32, Absatz eins, 3, oder 4 befördert oder ...“ III.römisch drei. Rechtliche Erwägungen: Es steht zweifelsfrei fest, dass die ZZZ GmbH Beförderer des gegenständlichen Gefahrgutes gewesen ist und dass der Lenker C D kein Beförderungspapier mitgeführt hat. Aus dem vorgelegten Frachtbrief geht hervor, dass die Firma ZZZ GmbH Beförderer des gegenständlichen ungereinigten leeren Tanks gewesen ist. Wenn nun A B angibt, die ZZZ sei eine Spedition und miete keine fremden Fahrzeuge an, so darf darauf verwiesen werden, dass es die Angelegenheit des A B gewesen wäre, mitzuteilen, weshalb dann ein Lenker seiner Firma das gegenständliche Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen KENNZEICHEN gelenkt hatte. Es ist aufgrund der Verantwortung des Beschwerdeführers der Eindruck entstanden, dass dieser mit dem Lkw der Firma B GmbH überhaupt nicht im Zusammenhang gebracht werden will. Wie bereits zuvor ausgeführt hat die Firma B GmbH die Zulassungsbesitzerin des gegenständlichen Lkws KENNZEICHEN ist, die gleiche Adresse wie A B selbst. Wo er sich den Lkw ausgeliehen hat oder angemietet hat, ist jedoch nicht Gegenstand dieses Verfahrens und muss auch nicht berücksichtigt werden. Gegenstand dieses Verfahrens ist einzig und allein die Frage, ob er als Beförderer den Sicherheitsvorsorgepflichten iSd GGBG nachgekommen ist oder nicht. Auch dazu hat der Beschwerdeführer keine Angaben getätigt, er ist seiner Mitwirkungspflicht insgesamt nicht nachgekommen. Dies kann aber nicht dazu führen, dass die Angaben des Meldungslegers schlicht und einfach als falsch anzusehen sind. Die Behauptung, dass der Lkw der Firma B GmbH von der Firma ZZZ auch nicht verwendet wird, ist aufgrund der angeführten Beweisergebnisse als eine reine Schutzbehauptung zu bewerten, das Gegenteil wurde durch die Anzeigenerstattung des Polizeibeamten ausreichend bewiesen. Entgegen der Beschwerde erweist sich die Beurteilung der Behörde erster Instanz, dass es sich bei dem vom Beschwerdeführer vertretenen Unternehmen um den Beförderer iSd § 3 Z 7 des GGBG handelt, nicht als rechtswidrig. Entgegen der Beschwerde erweist sich die Beurteilung der Behörde erster Instanz, dass es sich bei dem vom Beschwerdeführer vertretenen Unternehmen um den Beförderer iSd Paragraph 3, , Ziffer 7, des GGBG handelt, nicht als rechtswidrig. Nach der genannten gesetzlichen Bestimmung ist Beförderer das Unternehmen, das die Beförderung mit oder ohne Beförderungsvertrag durchführt. Unstrittig ist vorliegend, dass der verfahrensgegenständliche Lkw ungereinigtes leeres Tankfahrzeug transportiert hat und kein Beförderungspapier, allerdings den Frachtbrief in welchem der Beförderer angegeben war, mitführen und vorlegen konnte. Auch unter dem Blickwinkel des Verschuldens erweist sich die vorliegende Beschwerde als nicht erfolgreich. Da es sich bei der dem Beschwerdeführer vorgeworfene Verwaltungsüber-tretung um ein Ungehorsamsdelikt handelt, hätte der Beschwerdeführer gem § 5 Abs 1 VStG glaubhaft machen müssen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Ver-schulden trifft. Dabei hätte es ihm oblegen ein zur Umsetzung seiner gegenüber seinen Hilfs-organen bestehenden Kontrollpflichten wirksames, begleitendes Kontrollsystem einzurichten, durch welches die Einhaltung der einschlägigen Vorschriften jederzeit sichergestellt werden kann. Diesbezüglich lag es beim Beschwerdeführer konkret darzulegen, welche Maßnahmen von ihm getroffen wurden, um derartige Verstöße zu vermeiden, insbesondere wann, wie oft und auf welche Weise und von wem Kontrollen der Hilfsorgane vorgenommen wurden (siehe VwGH vom 30.06.2011, 2011/03/0078 sowie zu 2012/03/0084 vom 26.05.2014 ua). Der vom Beschwerdeführer ins Treffen geführte Umstand, dass das Fahrzeug von der Firma ZZZ GmbH überhaupt nicht benutzt wird, hat nicht ausgereicht, mangelndes Verschulden darzutun, vielmehr wird diese Angabe als Schutzbehauptung gewertet. Gegen-ständlicher Fall zeigt damit auf, dass der Beschwerdeführer kein wirksames Kontrollsystem betreffend die Hintanhaltung einer Verwaltungsübertretung wie der gegenständlichen aufweisen kann. Dem Beschwerdeführer wird die gegenständliche Verwaltungsübertretung in objektiver als auch subjektiver Hinsicht zur Last gelegt. Auch unter dem Blickwinkel des Verschuldens erweist sich die vorliegende Beschwerde als nicht erfolgreich. Da es sich bei der dem Beschwerdeführer vorgeworfene Verwaltungsüber-tretung um ein Ungehorsamsdelikt handelt, hätte der Beschwerdeführer gem Paragraph 5, Absatz eins, VStG glaubhaft machen müssen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Ver-schulden trifft. Dabei hätte es ihm oblegen ein zur Umsetzung seiner gegenüber seinen Hilfs-organen bestehenden Kontrollpflichten wirksames, begleitendes Kontrollsystem einzurichten, durch welches die Einhaltung der einschlägigen Vorschriften jederzeit sichergestellt werden kann. Diesbezüglich lag es beim Beschwerdeführer konkret darzulegen, welche Maßnahmen von ihm getroffen wurden, um derartige Verstöße zu vermeiden, insbesondere wann, wie oft und auf welche Weise und von wem Kontrollen der Hilfsorgane vorgenommen wurden (siehe VwGH vom 30.06.2011, 2011/03/0078 sowie zu 2012/03/0084 vom 26.05.2014 ua). Der vom Beschwerdeführer ins Treffen geführte Umstand, dass das Fahrzeug von der Firma ZZZ GmbH überhaupt nicht benutzt wird, hat nicht ausgereicht, mangelndes Verschulden darzutun, vielmehr wird diese Angabe als Schutzbehauptung gewertet. Gegen-ständlicher Fall zeigt damit auf, dass der Beschwerdeführer kein wirksames Kontrollsystem betreffend die Hintanhaltung einer Verwaltungsübertretung wie der gegenständlichen aufweisen kann. Dem Beschwerdeführer wird die gegenständliche Verwaltungsübertretung in objektiver als auch subjektiver Hinsicht zur Last gelegt. Nach § 19 Abs 1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.Nach Paragraph 19, Absatz eins, VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Nach § 19 Abs 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Nach Paragraph 19, Absatz 2, VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Die über den Beschwerdeführer verhängte Geldstrafe in der Höhe von EUR 750,00 stellt die Mindeststrafe dar. Der Beschwerdeführer hat keine Angaben zu seinen finanziellen Gegeben-heiten getätigt und ist daher von einer durchschnittlichen finanziellen Situation des Beschwerdeführers auszugehen. Die über ihn nunmehr verhängte Mindeststrafe ist durchaus schuld- und tatangemessen und unbedingt nötig, um den Beschwerdeführer vor Verwaltungsübertretungen derselben Art in Zukunft abzuhalten. Es darf auch darauf verwiesen werden, dass die gegenständlich übertretenen Verwaltungsvorschriften dazu dienen, die gefährlichen Auswirkungen welche bei allfälligen Unfällen von Gefahrgut ausgehen können, zu minimieren bzw eine effiziente Beseitigung schädlicher Folgen zu ermöglichen. Es ist daher gerade bei Gefahrguttransporten unerlässlich, dass die diesbezüglichen Bestimmungen genauestens eingehalten werden. Unter Bedachtnahme auf diese Strafzumessungskriterien sowie unter Berücksichtigung der im gegenständlichen Fall zur Verfügung stehenden obgenannten Strafrahmen ergibt sich, dass die über den Beschwerdeführer verhängte Geldstrafe keinesfalls als überhöht anzusehen ist. Es war daher wie im Spruch zu entscheiden. IV.römisch vier. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Hinweis: Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen vergleiche Paragraph 54 b, Absatz eins, VStG). Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Felizitas Schiessendoppler-Luchner (Richterin) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2015:LVwG.2014.17.3295.5

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.