RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum21.07.2015 GeschäftszahlLVwG-2014/19/1302-4 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seine Richterin
§ 79Abs 3 Z 1 i
Vm §21 Abs 1 Z 5 AWG 2002;1. a. Paragraph 9, Absatz eins, VStG und Paragraph 79, Absatz 3, Ziffer eins, in Verbindung mit §21 Absatz eins, Ziffer 5, AWG 2002; b. §
§ 79Abs 3 Z 1 i
Vm § 21 Abs 1 Z 6 AWG 2002 b. Paragraph 9, Absatz eins, VStG und Paragraph 79, Absatz 3, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 21, Absatz eins, Ziffer 6, AWG 2002 2. §
§ 79Abs 1 Z 12 i
Vm § 52 Abs 1 AWG 2002 und
- Paragraph 9, Absatz eins, VStG und Paragraph 79, Absatz eins, Ziffer 12, in Verbindung mit Paragraph 52, Absatz eins, AWG 2002 und
- §
§ 79A b s 2 Z 3 i
Vm § 15 Abs 3 AWG 20023. Paragraph 9, Absatz eins, VStG und Paragraph 79, A b s 2 Ziffer 3, in Verbindung mit Paragraph 15, Absatz 3, AWG 2002 begangen. Gegen Sie wird eine Geldstrafe 1. a. gemäß § 79 Abs 3 letzter Absatz AWG 2002 in der Höhe von € 340,--1. a. gemäß Paragraph 79, Absatz 3, letzter Absatz AWG 2002 in der Höhe von € 340,-- b. gemäß § 79 Abs 3 letzter Absatz AWG 2002 in der Höhe von € 340,--b. gemäß Paragraph 79, Absatz 3, letzter Absatz AWG 2002 in der Höhe von € 340,-- 2. gemäß § 79 Abs 1 letzter Absatz , letzter Satz AWG 2002 in der Höhe von € 4.200,-- und2. gemäß Paragraph 79, Absatz eins, letzter Absatz , letzter Satz AWG 2002 in der Höhe von € 4.200,-- und 3. gemäß § 79 Abs 2 letzter Absatz, letzter Satz AWG 2002 in der Höhe von € 2.100,-- verhängt.3. gemäß Paragraph 79, Absatz 2, letzter Absatz, letzter Satz AWG 2002 in der Höhe von € 2.100,-- verhängt. Im Falle der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe tritt an deren Stelle eine Ersatzarreststrafe in der Dauer von 1. a. 34 Stunden b. 34 Stunden 2. 34 Stunden 3. 84 Stunden Gemäß § 64 Verwaltungsstrafgesetz 1991 haben Sie als Beitrag zu den Kosten des Verfahrens € 698,- zu bezahlen.“Gemäß Paragraph 64, Verwaltungsstrafgesetz 1991 haben Sie als Beitrag zu den Kosten des Verfahrens € 698,- zu bezahlen.“ In der dagegen fristgerecht erhobenen Beschwerde führte der rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführer Folgendes aus: „Der Beschwerdeführer, A B, vertreten durch Dr. ***, erstattet gegen das Straferkenntnis der belangten Behörde zu GZ 2-AW***/13-2013 Bezirkshauptmannschaft T, welches dem Beschwerdeführervertreter am 31.03.2014 zugestellt wurde, innerhalb offener Frist nachstehende B E S C H W E R D E AN DAS LANDESVERWALTUNGSGERICHT für Tirol Das angefochtene Straferkenntnis wird seinem gesamten Umfang und Inhalt nach angefochten. Der Beschwerdeführer wurde durch das gegenständlich angefochtene Straferkenntnis insbesondere in seinem Recht auf Unterbleiben einer Bestrafung und in seinem subjektives Recht darauf, dass ein Straferkenntnis den im § 44a Z 1 bis 2 VStG festgelegten Sprucherfordernissen entspricht, verletzt.Der Beschwerdeführer wurde durch das gegenständlich angefochtene Straferkenntnis insbesondere in seinem Recht auf Unterbleiben einer Bestrafung und in seinem subjektives Recht darauf, dass ein Straferkenntnis den im Paragraph 44 a, Ziffer eins bis 2 VStG festgelegten Sprucherfordernissen entspricht, verletzt. I. Zu den Beschwerdegründen:römisch eins. Zu den Beschwerdegründen: 1. Zunächst wird in formaler Hinsicht darauf hingewiesen, dass der Vorwurf 3. der Aufforderung zur Rechtfertigung vom 29.10.2013 mit der Aufforderung zur Rechtfertigung vom 11.12.2013 abgeändert und in die Punkte 3. und 4. unterteilt wurde. Mit nachfolgendem Schreiben vom 16.12.2013 wurde mitgeteilt, dass Punkt 3. des Schreibens vom 29.10.2013 eingestellt wird. Die Einstellung von Punk 3. des Schreibens vom 29.10.2013 hat dann aber zwingend zur Folge, dass auch die abgeänderte Version des eingestellten Punkt 3. sohin die Punkte 3. und 4. in der Fassung der Aufforderung vom 11.12.2013 eingestellt wurden. Gegenständlich können daher nurmehr die Punkte 1. und 2. der Aufforderung vom 29.10.2013 sein. Bereits aus diesen formalen Gründen liegt eine Rechtswidrigkeit der Bestrafung zu Punkt I) 3. des gegenständlichen Straferkenntnisses vor.Bereits aus diesen formalen Gründen liegt eine Rechtswidrigkeit der Bestrafung zu Punkt römisch eins) 3. des gegenständlichen Straferkenntnisses vor. 2. Sämtliche Spruchpunkte des Straferkenntnisses, sowie die Aufforderungen zur Rechtfertigung sind nicht ausreichend konkretisiert um die Erfordernisse des § 44a VStG erfüllen zu können.2. Sämtliche Spruchpunkte des Straferkenntnisses, sowie die Aufforderungen zur Rechtfertigung sind nicht ausreichend konkretisiert um die Erfordernisse des Paragraph 44 a, VStG erfüllen zu können. 2.1. So wurde im angefochtenen Straferkenntnis zur I) 1. dem Beschuldigten - vollkommen unkonkret - vorgeworfen, seit einigen Jahren eine mobile Siebanlage aufgestellt und betrieben zu haben, diese jedoch nicht im elektronischen Register EDM registriert zu haben, bzw. dass die Siebung von Bodenaushubmaterial vorgenommen wird, dieses Behandlungsverfahren jedoch nicht im elektronischen Register EDM registriert sei.2.1. So wurde im angefochtenen Straferkenntnis zur römisch eins) 1. dem Beschuldigten - vollkommen unkonkret - vorgeworfen, seit einigen Jahren eine mobile Siebanlage aufgestellt und betrieben zu haben, diese jedoch nicht im elektronischen Register EDM registriert zu haben, bzw. dass die Siebung von Bodenaushubmaterial vorgenommen wird, dieses Behandlungsverfahren jedoch nicht im elektronischen Register EDM registriert sei. Unter Spruchpunkt I) 2. wird dem Beschuldigten vorgeworfen, dass auf dem Gst *3*2 KG S eine mobile Brechungsanlage ohne der hiezu erforderlichen Genehmigung aufgestellt und betrieben worden wäre.Unter Spruchpunkt römisch eins) 2. wird dem Beschuldigten vorgeworfen, dass auf dem Gst *3*2 KG S eine mobile Brechungsanlage ohne der hiezu erforderlichen Genehmigung aufgestellt und betrieben worden wäre. Unter Spruch I) 3. wird ihm vorgeworden, dass Bodenaushubmaterial außerhalb von hiefür genehmigten Anlagen gelagert worden wäre.Unter Spruch römisch eins) 3. wird ihm vorgeworden, dass Bodenaushubmaterial außerhalb von hiefür genehmigten Anlagen gelagert worden wäre. Diese völlig undifferenzierten und unkonkreten Spruchinhalte vermögen jedenfalls nicht den Anforderungen des § 44a VStG nachzukommen.Diese völlig undifferenzierten und unkonkreten Spruchinhalte vermögen jedenfalls nicht den Anforderungen des Paragraph 44 a, VStG nachzukommen. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der Beschuldigte ein subjektives Recht darauf, dass ein Straferkenntnis den im § 44a Z 1 bis 2 VStG festgelegten Sprucherfordernissen entspricht (VwGH 2010/07/0011). Verstöße gegen § 44a bedeuten jedenfalls eine offenkundige Verletzung des Gesetzes zum Nachteil des Bestraften (etwa VwGH 2011/03/0130). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der Beschuldigte ein subjektives Recht darauf, dass ein Straferkenntnis den im Paragraph 44 a, Ziffer eins bis 2 VStG festgelegten Sprucherfordernissen entspricht (VwGH 2010/07/0011). Verstöße gegen Paragraph 44 a, bedeuten jedenfalls eine offenkundige Verletzung des Gesetzes zum Nachteil des Bestraften (etwa VwGH 2011/03/0130). 2.2. Nach § 44a Z 1 VStG hat der Spruch, wenn er nicht auf Einstellung lautet, (unter anderem) die als erwiesen aufgenommene Tat zu enthalten.2.2. Nach Paragraph 44 a, Ziffer eins, VStG hat der Spruch, wenn er nicht auf Einstellung lautet, (unter anderem) die als erwiesen aufgenommene Tat zu enthalten. Die Umschreibung dieser Tat hat bereits im Spruch und nicht erst in der Bescheidbegründung (VwSlg 17.326 A /2007; VwGH 2008/09/0194...) so präzise zu sein, dass der Beschuldigte seine Verteidigungsrechte wahren kann und er nicht der Gefahr eine Doppelbestrafung ausgesetzt ist. Sie muss mithin die Zuordnung des Tatverhaltens zur Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist, in Ansinnen aller Tatbestandsmerkmale, die zur Individualisierung und Konkretisierung des inkriminierenden Verhaltens erforderlich sind, ermöglichen (F/ster in Lewitsch/Fister VStG 2013, RZ 2 ff zu § 44a VStG).Die Umschreibung dieser Tat hat bereits im Spruch und nicht erst in der Bescheidbegründung (VwSlg 17.326 A aus 2007,; VwGH 2008/09/0194...) so präzise zu sein, dass der Beschuldigte seine Verteidigungsrechte wahren kann und er nicht der Gefahr eine Doppelbestrafung ausgesetzt ist. Sie muss mithin die Zuordnung des Tatverhaltens zur Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist, in Ansinnen aller Tatbestandsmerkmale, die zur Individualisierung und Konkretisierung des inkriminierenden Verhaltens erforderlich sind, ermöglichen (F/ster in Lewitsch/Fister VStG 2013, RZ 2 ff zu Paragraph 44 a, VStG). Der Spruch darf keine Zweifel daran bestehen lassen, wofür der Täter bestraft worden ist (VwGH 2005/03/0243). In diesem Zusammenhang verlangt § 44 Z 1 VStG eine möglichst präzise Angabe des Tatortes. Eine Tatortumschreibung, die mehrere Auslegungsmöglichkeiten zulässt, genügt diesen Anforderungen nicht (VwGH 91/02/0051). Fehlt jede Tatortangabe im spruchbelasteten Bescheid ist er jedenfalls mit einer Rechtswidrigkeit des Inhaltes behaftet.Der Spruch darf keine Zweifel daran bestehen lassen, wofür der Täter bestraft worden ist (VwGH 2005/03/0243). In diesem Zusammenhang verlangt Paragraph 44, Ziffer eins, VStG eine möglichst präzise Angabe des Tatortes. Eine Tatortumschreibung, die mehrere Auslegungsmöglichkeiten zulässt, genügt diesen Anforderungen nicht (VwGH 91/02/0051). Fehlt jede Tatortangabe im spruchbelasteten Bescheid ist er jedenfalls mit einer Rechtswidrigkeit des Inhaltes behaftet. Überdies hat der Spruch die Anführung des Zeitpunktes der Begehung der Tat und falls es sich um einen Zeitraum handelt, dessen Anfang und Ende in einer kalendermäßig eindeutig umschriebenen Art zu umfassen (VwGH 2005/17/0195; 2007/09/0255...). Insbesondere hat der VwGH bereits festgehalten, dass der Tatzeitraum „in den letzten Jahren“ unzureichend ist (VwGH 1761/76). Letztlich ist auch das Tatgeschehen konkret anzuführen, wobei die Worte des Tatbestandes nicht ausreichen. 2.3. Nunmehr wirft die Behörde I. Instanz mit dem angefochtenen Straferkenntnis dem Beschuldigten unter Spruch I) 1. vor, dass von der Firma Erdbau B GmbH „seit einigen Jahren“ auf dem Gelände der ehemaligen Bodenaushubdeponie der Firma XY GmbH (GR *3*2 KG S) „eine mobile Siebanlage“ aufgestellt und betrieben würde, weiters (Spruch Punkt I) 1. lit
- b), dass die Siebung von Bodenaushubmaterial vorgenommen werde, und dabei weder die Siebanlage, noch das Behandlungsverfahren im elektronischen Register EDM registriert sei.2.3. Nunmehr wirft die Behörde römisch eins. Instanz mit dem angefochtenen Straferkenntnis dem Beschuldigten unter Spruch römisch eins) 1. vor, dass von der Firma Erdbau B GmbH „seit einigen Jahren“ auf dem Gelände der ehemaligen Bodenaushubdeponie der Firma XY GmbH (GR *3*2 KG S) „eine mobile Siebanlage“ aufgestellt und betrieben würde, weiters (Spruch Punkt römisch eins) 1. Litera b,) , dass die Siebung von Bodenaushubmaterial vorgenommen werde, und dabei weder die Siebanlage, noch das Behandlungsverfahren im elektronischen Register EDM registriert sei.
- a)Die Bezirkshauptmannschaft T als Behörde erster Instanz unterlässt es hier den Tatzeitraum so zu konkretisieren, dass dieser nachvollziehbar ist. Die Verwendung „seit einigen Jahren“ ist jedenfalls unzulässig und im Sinne des § 44a VStG nicht ausreichend konkretisiert.
- a)Die Bezirkshauptmannschaft T als Behörde erster Instanz unterlässt es hier den Tatzeitraum so zu konkretisieren, dass dieser nachvollziehbar ist. Die Verwendung „seit einigen Jahren“ ist jedenfalls unzulässig und im Sinne des Paragraph 44 a, VStG nicht ausreichend konkretisiert. Wie oben bereits ausgeführt wurde, hat der Verwaltungsgerichtshof bereits in der Entscheidung zu 1761/76 erkannt, dass der Tatzeitraum „in den letzten Jahren“ unzureichend und keine ausreichende Konkretisierung darstellt. Nichts anderes kann für die hier verwendete Formulierung „seit einigen Jahren“ gelten. Dem Spruch kann jedenfalls nicht entnommen werden, ob bzw. und wann die vorgehaltene Tat eingestellt wurde bzw. wann diese überhaupt begann. Bereits aus diesem Grund ist das Straferkenntnis mit einer Rechtswidrigkeit belastet.
- b)Weiters unterlässt es die Behörde erster Instanz im Spruchpunkt festzuhalten, um welche „mobile Siebanlage“ es überhaupt geht. Die Verwendung „eine mobile Siebanlage“ lässt jedenfalls nicht erkennen, um welche Siebanlage es sich hier handeln könnte und ob diese Siebanlage überhaupt genehmigungspflichtig ist oder nicht. Auch aus diesem Grund ist das Straferkenntnis mit einer Rechtswidriqkeit belastet.
- c)Letztlich ist auch die Verwendung der Formulierung „die Siebung von Bodenaushubmaterial“ zu unkonkret, um einen tauglichen Tatvorwurf zu erheben. 2.4. Auch Spruch Punkt I) 2. erfüllt die Anforderungen des § 44a VStG nicht. 2.4. Auch Spruch Punkt römisch eins) 2. erfüllt die Anforderungen des Paragraph 44 a, VStG nicht. Hier wird dem Beschuldigten lediglich vorgeworfen „eine mobile Behandlungsanlage und zwar eine mobile Siebanlage“ ohne der hiezu erforderlichen Genehmigung aufgestellt und betrieben zu haben. Hier wird nicht einmal ansatzmäßig ein Tatzeitraum angegeben, sodass bereits aus diesen Gründen eine Rechtswidrigkeit vorliegt. Darüberhinaus wurde auch hier die behauptete Behandlungsanlage lediglich mit „mobile Siebanlage“ bezeichnet. Auch hier ist der Tatvorwurf daher zu unkonkret, zumal nicht ersichtlich ist, welche mobile Siebanlage die Behörde meint. Nur am Rande wird darauf hingewiesen, dass die Fa. Erdbau A B über mehrere mobile Siebanlagen - welche auch genehmigt sind - verfügt. Ohne konkrete Bezeichnung der von der Behörde gemeinten Siebanlage, leidet der Spruch an einer Rechtswidrigkeit. Auch Punk I) 2. erfüllt daher die Voraussetzungen des § 44a VStG nicht.Auch Punk römisch eins) 2. erfüllt daher die Voraussetzungen des Paragraph 44 a, VStG nicht. 2.5. Letztlich wird dem Beschuldigten unter Punkt I) 3. vorgeworfen Bodenaushubmaterial außerhalb von hiefür genehmigten Anlagen oder für die Sammlung oder Behandlung der Abfälle vorgesehenen und geeigneten Orten und einer für die gegenständliche Abfallart nicht vorgesehene Deponie gelagert zu haben.2.5. Letztlich wird dem Beschuldigten unter Punkt römisch eins) 3. vorgeworfen Bodenaushubmaterial außerhalb von hiefür genehmigten Anlagen oder für die Sammlung oder Behandlung der Abfälle vorgesehenen und geeigneten Orten und einer für die gegenständliche Abfallart nicht vorgesehene Deponie gelagert zu haben. Auch hier fehlt jeglicher Tatzeitraum, in welchem der Beschuldigte die gegenständliche Tat gesetzt haben soll. Darüberhinaus fehlt auch jeglicher Tatort und ist nicht erkennbar, wo der Beschuldigte rechtswidrig Bodenaushubmaterial abgelagert haben soll. Letztlich ist für die Bestrafung insb. für die Strafhöhe auch die Menge des rechtswidrig abgelagerten Bodenaushubmaterials relevant. Auch dazu fehlt jeglicher Anhaltspunkt im Spruch. Nur am Rande wird in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen, dass - sollte die Behörde eine rechtswidrige Ablagerung auf Gp *3*2 KG S angenommen haben - dem Beschuldigte bereits mit Straferkenntnis zu 2-AW**/6/2013 vorgeworfen wurde auf der GP *3*2 GB S (ehemalige Bodenaushubdeponie der Firma XY GmbH) Bodenaushubmaterial, teilweise vermischt mit Bauschutt gelagert zu haben. Nur am Rande wird in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen, dass - sollte die Behörde eine rechtswidrige Ablagerung auf Gp *3*2 KG S angenommen haben - dem Beschuldigte bereits mit Straferkenntnis zu 2-AW**/6/2013 vorgeworfen wurde auf der Gesetzgebungsperiode *3*2 GB S (ehemalige Bodenaushubdeponie der Firma XY GmbH) Bodenaushubmaterial, teilweise vermischt mit Bauschutt gelagert zu haben. Der Unabhängige Verwaltungssenat in Tirol bestätigte die diesbezüglich verhängte Geldstrafe mit Entscheidung zu UVS 2013/K7/2700-2, 2013/15/2701-3, sodass der Beschuldigte hierfür bereits rechtskräftig bestraft wurde. Sollte daher unter diesem Spruchpunkt eine rechtswidrige Ablagerung auf der Gp *3*2 KG S gemeint sein, so liegt hier auch eine unzulässige Doppelbestrafung vor. Genau eine solche Doppelbestrafung soll jedoch durch die erforderliche Konkretisierung des Spruches vermieden werden. 2.6. Aus all diesen Gründen ist ersichtlich, dass sämtliche Spruchpunkte des angefochtenen Straferkenntnisses den Anforderungen des § 44a VStG nicht entsprechen und eine offenkundige Verletzung des Gesetzes zum Nachteil des Bestraften vorliegt.2.6. Aus all diesen Gründen ist ersichtlich, dass sämtliche Spruchpunkte des angefochtenen Straferkenntnisses den Anforderungen des Paragraph 44 a, VStG nicht entsprechen und eine offenkundige Verletzung des Gesetzes zum Nachteil des Bestraften vorliegt. Bereits aus diesem Grund ist das gesamte Straferkenntnis ohne inhaltliche Prüfung zu beheben. 3. Auch inhaltlich ist die Bestrafung des Beschuldigten nicht nachvollziehbar. Dies aus nachstehenden Gründen: 3.1. Hinsichtlich des Spruchpunktes I) 1. ist erneut darauf hinzuweisen, dass die Siebanlage, welche die Behörde meinen könnte - seit Jahren - aufgrund eines Defektes nicht im Betrieb war. Es handelte sich dabei um eine in den letzten Jahren funktionsuntaugliche Siebanlage, welche daher auch nicht registrierungspflichtig ist. 3.1. Hinsichtlich des Spruchpunktes römisch eins) 1. ist erneut darauf hinzuweisen, dass die Siebanlage, welche die Behörde meinen könnte - seit Jahren - aufgrund eines Defektes nicht im Betrieb war. Es handelte sich dabei um eine in den letzten Jahren funktionsuntaugliche Siebanlage, welche daher auch nicht registrierungspflichtig ist. Nachdem der Beschuldigte auf GP *3*2 KG S keine Siebanlage betrieben hat und auch keine Siebung von Bodenaushubmaterial, sohin keine Behandlung von Abfällen stattgefunden hat, musste auch keine Registrierung im elektronischen Register EDM vorgenommen werden.Nachdem der Beschuldigte auf Gesetzgebungsperiode *3*2 KG S keine Siebanlage betrieben hat und auch keine Siebung von Bodenaushubmaterial, sohin keine Behandlung von Abfällen stattgefunden hat, musste auch keine Registrierung im elektronischen Register EDM vorgenommen werden. Soweit die Behörde diesbezüglich vermeint, dass auf der Siebanlage „Reste einer Siebung“ ersichtlich waren und davon auszugehen ist, dass sie an diesem Ort betrieben wurde, so sei noch einmal darauf hingewiesen, dass dies zumindest die letzten eineinhalb Jahre (vor der ersten Rechtfertigung in dieser Causa) nicht der Fall war. Diese Reste der Siebanlage müssten daher aus der Zeit zuvor stammen. Auch verkennt die Behörde die Tatsachen, wenn sie vermeint, dass die vorgefundenen „Reste“ in der Zwischenzeit wohl vom Regen oder Wind weggespült bzw. weggeweht worden wären. Es handelt sich hiebei nicht um Staub, sondern um Steine, welche für gewöhnlich weder durch Wind, noch durch Regenwasser weggespült oder weggeweht werden könnten. Auch ist die Argumentation der Erstbehörde nicht nachvollziehbar, wenn die Behörde meint, dass Verlegung des Standortes der Siebanlage für einen Betrieb spreche. Wie die Behörde selbst festgestellt hat, wurde bei einem Lokalaugenschein am 18.12.2013 die mobile Siebanlage unter dem „Tunnel“ vorgefunden. Ein Betrieb der Siebanlage in diesem „Tunnel“ ist nicht möglich und belegt diese Tatsache gerade, dass die gegenständliche Siebanlage nicht betrieben wurde. Auch die Tatsache, dass beim Lokalaugenschein am 11.11.2013 die mobile Siebanlage vor der Einfahrt zum Betriebsgelände vorgefunden wurde, bestätigt die Annahme der Behörde, dass diese Mobilanlage im Betrieb war, eben nicht. In diesem Zusammenhang sei noch darauf hingewiesen, dass auch der von der Behörde angestellte Vergleich der Lichtbilder keine taugliche Begründung darstellt. So führt die Erstbehörde auf Seite 6 des angefochtenen Straferkenntnisses aus wie folgt: „Vergleicht man die Lichtbilder des Lokalaugenscheins mit denen des ASV Dipl. Ing. C D, kann mit hoher Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass es sich um dieselbe Siebanlage handelt.“ Wenn man die Lichtbilder des Lokalaugenscheins vom 11.11.2013 mit den Lichtbildern des Dipl. Ing. D (Email vom 01.08.2013) vergleicht, ist festzuhalten, dass es sich dabei um dasselbe Lichtbild (!) handelt. Das Lichtbild im AV der Mag. F vom 11.11.2013 stellt jedenfalls - wie auch erkennbar ist - nicht die Einfahrt zum Betriebsgelände der Firma B dar, sondern handelt es sich um dasselbe Lichtbild, welches bereits Dipl. Ing. D am 01.08.2013 der Behörde übermittelte. Darüberhinaus belegt auch der Lokalaugenschein am 11.11.2013, dass die Siebanlage nicht betrieben wurde. Auch in diesem Zusammenhang wird die Behörde auf das eigene Verfahren zu 2 AW**/6-2013 verwiesen. Hier war unter Spruch Punk 2. eine rechtswidrige Ablagerung von Bodenaushubmaterial auf der GSt *3*2 GB S gegenständlich. Bemerkenswert ist, dass im damaligen Verfahren nur die rechtswidrige Ablagerung moniert wird. Von einer Brechanlage, die dort - nach Auffassung der Erstbehörde – seit einigen Jahren betrieben werden soll, ist im damaligen Straferkenntnis nichts zu finden. Es ist davon auszugehen, dass damals die Betriebsuntauglichkeit der Brechanlage erkannt wurde. Letztlich wird noch darauf hingewiesen, dass die gegenständlichen Betriebsliegenschaften - was der Erstbehörde ja bestens bekannt ist - laufend von Behördenvertretern, entsandten Sachverständigen, teilweise sogar von der Exekutive besucht und beobachtet werden. Trotzdem liegt kein einziger Bericht vor, welcher tatsächlich bestätigt, dass die Siebanlage auf GST *3*2 KG S jemals in Betrieb war. Auch dieser Umstand belegt, dass die von der Behörde angeführte Behandlungsanlage in den letzten Jahren nicht in Betrieb war. Es ist daher davon auszugehen, dass diese Brechanlage daher eben nicht jahrelang durch die Fa. Erdbau A B betrieben wurde. Bereits mangels einer betriebsbereiten Siebanlage und eines Betriebes dieser Anlage, entfällt eine Registrierungspflicht, weshalb die diesbezügliche Bestrafung rechtswidrig ist. 3.2. Das oben Ausgeführte wird auch hinsichtlich des Spruchpunktes I) 2. zum Vorbringen erhoben. Die Firma Erdbau B GmbFI hat auf dem Gelände der ehemaligen Bodenaushubdeponie der Firma XY GmbH keine betriebsbereite mobile Behandlungsanlage betrieben. Überdies ist nicht ersichtlich, welcher Tatzeitraum dem Beschuldigten überhaupt vorgeworfen wird.3.2. Das oben Ausgeführte wird auch hinsichtlich des Spruchpunktes römisch eins) 2. zum Vorbringen erhoben. Die Firma Erdbau B GmbFI hat auf dem Gelände der ehemaligen Bodenaushubdeponie der Firma XY GmbH keine betriebsbereite mobile Behandlungsanlage betrieben. Überdies ist nicht ersichtlich, welcher Tatzeitraum dem Beschuldigten überhaupt vorgeworfen wird. Auch auf die Bestrafung zu 2-AW**/6/2013 BH T wird in diesem Zusammenhang noch einmal verwiesen. 3.3. Dieser Tatvorwurf ist derart unkonkret, dass hier eine Entgegnung nicht möglich ist. So ist dem Spruchpunkt nicht zu entnehmen, wo und wann und in welchem Ausmaß die Firma Erdbau A B GmbH rechtswidrig Abfälle gelagert haben soll. Sollte es hier sich um die ehemalige Bodenaushubdeponie der Firma XY Gst *3*2 GB S handelt, so wird darauf hingewiesen, dass dem Beschuldigten bereits mit Straferkenntnis zu 2 AW **/6-13 vorgeworfen wurde, es als vertretungsbefugtes Organ zu verantworten zu haben, dass am 27.02.2013 auf der Gp *3*2 GB S bei U Bodenaushubmaterial, teilweise vermischt mit Bauschutt, sohin Abfälle im Sinne des AVG 2002 gelagert wurden, obwohl gemäß § 15 Abs. 3 Abfallwirtschaftsgesetz 2002 Abfälle außerhalb hierfür genehmigter Anlagen oder für die Sammlung und Behandlung vorgesehener geeigneter Orte nicht gesammelt, gelagert oder behandelt werden dürfen. Über den Beschuldigten wurde diesbezüglich eine Geldstrafe in der Höhe von € 2.000,00 verhängt. Sollte es hier sich um die ehemalige Bodenaushubdeponie der Firma XY Gst *3*2 GB S handelt, so wird darauf hingewiesen, dass dem Beschuldigten bereits mit Straferkenntnis zu 2 AW **/6-13 vorgeworfen wurde, es als vertretungsbefugtes Organ zu verantworten zu haben, dass am 27.02.2013 auf der Gp *3*2 GB S bei U Bodenaushubmaterial, teilweise vermischt mit Bauschutt, sohin Abfälle im Sinne des AVG 2002 gelagert wurden, obwohl gemäß Paragraph 15, Absatz 3, Abfallwirtschaftsgesetz 2002 Abfälle außerhalb hierfür genehmigter Anlagen oder für die Sammlung und Behandlung vorgesehener geeigneter Orte nicht gesammelt, gelagert oder behandelt werden dürfen. Über den Beschuldigten wurde diesbezüglich eine Geldstrafe in der Höhe von € 2.000,00 verhängt. Sollte die Behörde daher diese Ablagerungen meinen, liegt eine Doppelbestrafung vor. Aus all diesen Gründen ist das Straferkenntnis auch mit einer inhaltlichen Rechtswidrigkeit belastet, sodass das gesamte Straferkenntnis zu beheben ist. 4. Der Beschuldigte bietet zum Beweis des oben Vorgebrachten nachstehende B e w e i s e an: - Einzuholender Akt des Unabhängigen Verwaltungssenates in Tirol zu UVS 2013/k/7/2700-2, 2013/15/2701-3 - PV 5. Aus all diesen Gründen stellt der Beschwerdeführer nachstehende A N T R Ä G E : Das Landesverwaltungsgericht in Tirol möge 1. eine mündliche Beschwerdeverhandlung anberaumen 2. der Beschwerde Folge geben, das angefochtene Straferkenntnis ersatzlos beheben und das Strafverfahren einstellen in eventu der Beschwerde Folge geben und eine Ermahnung aussprechen in eventu der Beschwerde Folge geben und die verhängten Strafen außerordentlich mildern.“ II. Sachverhalt:römisch zwei. Sachverhalt: Anlässlich einer vom abfalltechnischen Amtssachverständigen am 25.07.2013 auf Grundstück *3*2 GB S durchgeführten Kontrolle wurde von diesem Folgendes festgestellt: - auf dem Grundstück war eine mobile Siebanlage der Erdbau A B GmbH aufgestellt, zum Zeitpunkt der Kontrolle jedoch nicht in Betrieb. - auf dem Grundstück hatte die Erdbau A B GmbH Bodenaushub gelagert. Nicht festgestellt werden kann, zu welchem Zeitpunkt bzw in welchem Zeitraum die Siebanlage tatsächlich in Betrieb war; eine Registrierung im elektronischen Register EDM lag weder für die Anlage noch für das Behandlungsverfahren vor. Beim verfahrensgegenständlichen Grundstück handelt es sich nicht um einen für die Sammlung oder Behandlung des Bodenaushubs vorgesehenen und geeigneten Ort oder um eine dafür genehmigte Anlage. Der Beschwerdeführer ist handelsrechtlicher Geschäftsführer der Erdbau A B GmbH, welche gewerbsmäßig im Bereich der Abfallwirtschaft tätig ist. III. Beweiswürdigung:römisch drei. Beweiswürdigung: Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem Akt der belangten Behörde sowie aufgrund des verwaltungsgerichtlichen Ermittlungsverfahrens. Die Negativfeststellung gründet sich auf die Ausführungen des abfalltechnischen Amtssachverständigen. Für diesen war zwar aufgrund der vorgefundenen Siebrückstände die Wahrscheinlichkeit groß, dass die Siebanlage im Jahr 2013 vor dem Kontrollzeitpunkt in Betrieb war, eine nähere Präzisierung war ihm jedoch nicht möglich. IV. Rechtsgrundlagen:römisch vier. Rechtsgrundlagen: 1. Abfallwirtschaftsgesetz 2002 - AWG 2002, BGBl I Nr 102, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl I Nr 93/2013:1. Abfallwirtschaftsgesetz 2002 - AWG 2002, BGBl römisch eins Nr 102, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl römisch eins Nr 93/2013: „Allgemeine Behandlungspflichten für Abfallbesitzer § 15Paragraph 15 (…)
(3)Abfälle dürfen außerhalb von
- hiefür genehmigten Anlagen oder
- für die Sammlung oder Behandlung vorgesehenen geeigneten Orten nicht gesammelt, gelagert oder behandelt werden. Eine Ablagerung von Abfällen darf nur in hiefür genehmigten Deponien erfolgen. (…) Registrierungs- und Meldepflichten für Abfallsammler und -behandler und gemäß EG VerbringungsV Verpflichtete § 21Paragraph 21
(1)Abfallsammler und -behandler haben sich vor Aufnahme der Tätigkeit elektronisch über die Internetseite edm.gv.at beim Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft unter Angabe folgender Daten im Register gemäß § 22 Abs 1 Z 1 zu registrieren:Abfallsammler und -behandler haben sich vor Aufnahme der Tätigkeit elektronisch über die Internetseite edm.gv.at beim Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft unter Angabe folgender Daten im Register gemäß Paragraph 22, Absatz eins, Ziffer eins, zu registrieren: …
- Anlagen, Anlagentypen und nach Maßgabe einer Verordnung gemäß § 23 Berichtseinheiten, IPPC-Behandlungsanlagen sind nach der mündlichen Verhandlung vor Erlassung der Genehmigung der Behandlungsanlage im Register anzulegen.Anlagen, Anlagentypen und nach Maßgabe einer Verordnung gemäß Paragraph 23, Berichtseinheiten, IPPC-Behandlungsanlagen sind nach der mündlichen Verhandlung vor Erlassung der Genehmigung der Behandlungsanlage im Register anzulegen.
- Behandlungsverfahren, … Schlussbestimmungen Strafhöhe § 79Paragraph 79 (…)
(2)Wer …
- nicht gefährliche Abfälle entgegen § 15 Abs. 1, 3 oder 4 sammelt, befördert, lagert, behandelt oder beim sonstigen Umgang mit nicht gefährlichen Abfällen entgegen § 15 Abs. 1 die Ziele und Grundsätze nicht beachtet oder die Beeinträchtigungen der öffentlichen Interessen nicht vermeidet oder entgegen § 15 Abs. 2 vermischt oder vermengt, nicht gefährliche Abfälle entgegen Paragraph 15, Absatz eins, 3, oder 4 sammelt, befördert, lagert, behandelt oder beim sonstigen Umgang mit nicht gefährlichen Abfällen entgegen Paragraph 15, Absatz eins, die Ziele und Grundsätze nicht beachtet oder die Beeinträchtigungen der öffentlichen Interessen nicht vermeidet oder entgegen Paragraph 15, Absatz 2, vermischt oder vermengt, … begeht - sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist - eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe von 450 € bis 8 400 € zu bestrafen ist; wer jedoch gewerbsmäßig im Bereich der Abfallwirtschaft tätig ist, ist mit einer Mindeststrafe von 2 100 € bedroht. (…)“
- Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG, BGBl Nr 52, zuletzt geändert durch Gesetz BGBl I Nr 33/2013:
- Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG, BGBl Nr 52, zuletzt geändert durch Gesetz BGBl römisch eins Nr 33/2013: „§ 45
(1)Die Behörde hat von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn 1. die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat nicht erwiesen werden kann oder keine Verwaltungsübertretung bildet; …“ V. Rechtliche Erwägungen:römisch fünf. Rechtliche Erwägungen: Zu Spruchpunkt 1.: Dem Beschwerdeführer wurde angelastet, dass am Gelände der ehemaligen Bodenaushubdeponie der Firma XY GmbH (Gp *3*2 KG S) von der Erdbau A B GmbH seit einigen Jahren eine mobile Siebanlage aufgestellt und betrieben wird und die Siebung von Bodenaushubmaterial vorgenommen wird, diese Anlage und dieses Behandlungsverfahren jedoch nicht im elektronischen Register EMD registriert ist und daher gegen die Registrierungspflicht nach § 21 Abs 1 Z 5 und 6 AWG 2002 verstoßen wurde. Weiters wurde ihm angelastet, dass die Erdbau A B GmbH auf diesem Grundstück eine mobile Behandlungsanlage und zwar eine mobile Siebanlage ohne der hierzu erforderlichen Genehmigung nach § 52 Abs 1 AWG 2002 aufgestellt und betrieben hat. Dem Beschwerdeführer wurde angelastet, dass am Gelände der ehemaligen Bodenaushubdeponie der Firma XY GmbH (Gp *3*2 KG S) von der Erdbau A B GmbH seit einigen Jahren eine mobile Siebanlage aufgestellt und betrieben wird und die Siebung von Bodenaushubmaterial vorgenommen wird, diese Anlage und dieses Behandlungsverfahren jedoch nicht im elektronischen Register EMD registriert ist und daher gegen die Registrierungspflicht nach Paragraph 21, Absatz eins, Ziffer 5 und 6 AWG 2002 verstoßen wurde. Weiters wurde ihm angelastet, dass die Erdbau A B GmbH auf diesem Grundstück eine mobile Behandlungsanlage und zwar eine mobile Siebanlage ohne der hierzu erforderlichen Genehmigung nach Paragraph 52, Absatz eins, AWG 2002 aufgestellt und betrieben hat. Zwar haben sich aufgrund des durchgeführten verwaltungsgerichtlichen Ermittlungsverfahrens Indizien dafür ergeben, dass die gegenständliche Siebanlage betrieben und die Siebung von Bodenaushubmaterial vorgenommen worden ist; hinsichtlich des konkreten Zeitpunktes der Aufnahme dieser Tätigkeit konnten jedoch keine Feststellungen getroffen werden. Gemäß § 44a Z 1 VStG hat der Spruch eines Straferkenntnisses, wenn er nicht auf Einstellung lautet, unter anderem die als erwiesen angenommene Tat zu enthalten. Diese muss im Spruch so eindeutig umschrieben sein, dass kein Zweifel darüber besteht, wofür der Täter bestraft worden ist. Die Tat ist also hinsichtlich des Täters und der Tatumstände so genau zu umschreiben, dass die Zuordnung des Tatverhaltens zur Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist, in Ansehung aller Tatbestandsmerkmale ermöglicht wird und die Identität der Tat (unter anderem in zeitlicher Hinsicht) unverwechselbar feststeht (vgl. etwa VwGH 13.06.1984, Slg. Nr. 11.466/A).Gemäß Paragraph 44 a, Ziffer eins, VStG hat der Spruch eines Straferkenntnisses, wenn er nicht auf Einstellung lautet, unter anderem die als erwiesen angenommene Tat zu enthalten. Diese muss im Spruch so eindeutig umschrieben sein, dass kein Zweifel darüber besteht, wofür der Täter bestraft worden ist. Die Tat ist also hinsichtlich des Täters und der Tatumstände so genau zu umschreiben, dass die Zuordnung des Tatverhaltens zur Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist, in Ansehung aller Tatbestandsmerkmale ermöglicht wird und die Identität der Tat (unter anderem in zeitlicher Hinsicht) unverwechselbar feststeht vergleiche etwa VwGH 13.06.1984, Slg. Nr. 11.466/A). Zum Zeitpunkt der Kontrolle am 25.07.2013 war die gegenständliche Siebanlage nicht in Betrieb; das Tatbestandsmerkmal Tatzeit konnte nicht erhoben werden. Somit konnte auch nicht erwiesen werden, dass die Siebanlage betrieben und ein Behandlungsverfahren vorgenommen worden ist, bevor die Anlage bzw das Behandlungsverfahren im elektronischen Register EDM registriert ist. Es war daher zu den Spruchpunkten 1. a. und b. und - weil damit korrespondierend - auch zu Spruchpunkt 2. des angefochtenen Straferkenntnisses die Einstellung des Verfahrens zu verfügen. Zu Spruchpunkt 2.: Da am 25.07.2013 auf Grundstück *3*2 GB S Bodenaushubmaterial gelagert wurde, liegt ein Verstoß gegen § 15 Abs 3 AWG 2002 vor. Dies wurde dem Beschwerdeführer mit Aufforderung zur Rechtfertigung vom 11.12.2013, Zl 2-AW***/7-2013, somit innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist, unter Spruchpunkt 3. zur Last gelegt, sodass das angefochtene Straferkenntnis um Tatort und Tatzeit ergänzt werden konnte. Da am 25.07.2013 auf Grundstück *3*2 GB S Bodenaushubmaterial gelagert wurde, liegt ein Verstoß gegen Paragraph 15, Absatz 3, AWG 2002 vor. Dies wurde dem Beschwerdeführer mit Aufforderung zur Rechtfertigung vom 11.12.2013, Zl 2-AW***/7-2013, somit innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist, unter Spruchpunkt 3. zur Last gelegt, sodass das angefochtene Straferkenntnis um Tatort und Tatzeit ergänzt werden konnte. Die vom Beschwerdeführer zu dieser Anlastung aufgezeigte Verfahrenseinstellung liegt nicht vor; dies ergibt sich zweifelsfrei aus dem Schreiben der belangten Behörde vom 16.12.2013, Zl 2-AW***/9-2013. Das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft T vom 16.07.2013, Zl 2-AW/**/6-2013, mit welchem (
- ua)eine Bestrafung wegen Lagerung von Bodenaushubmaterial auf Gst *3*2 GB S erfolgte, wurde dem Beschwerdeführer am 19.07.2013 zugestellt. Beim angelasteten Delikt handelt es sich um ein Dauerdelikt. Derartige Delikte enden mit der Bestrafung in erster Instanz; wird das Delikt danach weiter verwirklicht, kann neuerlich eine Strafe verhängt werden (vgl VwGH 15.3.2000, 99/09/0219, ua). Eine Doppelbestrafung liegt somit nicht vor.Das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft T vom 16.07.2013, Zl 2-AW/**/6-2013, mit welchem (
- ua)eine Bestrafung wegen Lagerung von Bodenaushubmaterial auf Gst *3*2 GB S erfolgte, wurde dem Beschwerdeführer am 19.07.2013 zugestellt. Beim angelasteten Delikt handelt es sich um ein Dauerdelikt. Derartige Delikte enden mit der Bestrafung in erster Instanz; wird das Delikt danach weiter verwirklicht, kann neuerlich eine Strafe verhängt werden vergleiche VwGH 15.3.2000, 99/09/0219, ua). Eine Doppelbestrafung liegt somit nicht vor. Was die innere Tatseite anlangt, so ist festzuhalten, dass es sich im gegenständlichen Fall um ein sogenanntes Ungehorsamsdelikt im Sinne des § 5 Abs 1 zweiter Satz VStG handelt. Bei derartigen Delikten ist Fahrlässigkeit dann anzunehmen, wenn der Beschuldigte nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. „Glaubhaftmachung“ bedeutet dabei, dass die Richtigkeit einer Tatsache wahrscheinlich gemacht wird. Der Täter hat initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht. Er hat also ein geeignetes Tatsachenvorbringen zu erstatten und entsprechende Beweismittel vorzulegen oder konkrete Beweisanträge zu stellen (vgl VwGH 24.05.1989, 89/02/0017 ua). Was die innere Tatseite anlangt, so ist festzuhalten, dass es sich im gegenständlichen Fall um ein sogenanntes Ungehorsamsdelikt im Sinne des Paragraph 5, Absatz eins, zweiter Satz VStG handelt. Bei derartigen Delikten ist Fahrlässigkeit dann anzunehmen, wenn der Beschuldigte nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. „Glaubhaftmachung“ bedeutet dabei, dass die Richtigkeit einer Tatsache wahrscheinlich gemacht wird. Der Täter hat initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht. Er hat also ein geeignetes Tatsachenvorbringen zu erstatten und entsprechende Beweismittel vorzulegen oder konkrete Beweisanträge zu stellen vergleiche VwGH 24.05.1989, 89/02/0017 ua). Diese Glaubhaftmachung ist dem Beschwerdeführer nicht gelungen. Die Bestrafung ist daher dem Grunde nach zu Recht erfolgt. Die belangte Behörde hat lediglich die Mindeststrafe verhängt, obwohl der Beschwerdeführer einschlägig strafvorgemerkt aufscheint. Die Voraussetzungen für ein Vorgehen nach § 20 VStG lagen nicht vor, weil nicht erkennbar ist, dass Milderungsgründe diesen Erschwerungsgrund beträchtlich überwiegen.Die belangte Behörde hat lediglich die Mindeststrafe verhängt, obwohl der Beschwerdeführer einschlägig strafvorgemerkt aufscheint. Die Voraussetzungen für ein Vorgehen nach Paragraph 20, VStG lagen nicht vor, weil nicht erkennbar ist, dass Milderungsgründe diesen Erschwerungsgrund beträchtlich überwiegen. Es war daher insgesamt spruchgemäß zu entscheiden. VI. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch sechs. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Hinweis: Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen vergleiche Paragraph 54 b, Absatz eins, VStG). Landesverwaltungsgericht Tirol Mag. Barbara Glieber (Richterin) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2015:LVwG.2014.19.1302.4