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{'item': 'LVwG-2014/31/2962-4'}

Obsah (10)§ 28§ 25a§ 52§ 25§ 53a§ 24§ 364b§ 76§ 36§ 31

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum21.07.2015 GeschäftszahlLVwG-2014/31/2962-4 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter M

§ 28Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw

GVG) wird der Beschwerde Folge gegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben.

Paragraph 28, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der Beschwerde Folge gegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVerwaltungsgerichtshofgesetz (Vw

GG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde C vom 22.11.2013, ****, wurde A B, Adresse,

§ 52Abs 2 AVG zum (nichtamtlichen) hochbautechnischen Sachverständigen im Baubewilligungsverfahren

Mit Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde C vom 22.11.2013, ****, wurde A B, Adresse,

Paragraph 52, Absatz 2, AVG zum (nichtamtlichen) hochbautechnischen Sachverständigen im Baubewilligungsverfahren „D E und A E, **** C, Adresse; G H, **** I, Adresse; A H, **** F, Adresse;G H, **** römisch eins, Adresse; A H, **** F, Adresse; Instandsetzung der Stützmauer im Bereich der südlichen Grundstücksgrenzen der Grundstücke Nr 70/10 (E) und Nr 70/17 (H), beide KG **** C“ bestellt und begründend ausgeführt wie folgt: „

§ 25Abs.

4 Tiroler Bauordnung 2011, LGBl.Nr. 57/2011, sind die für die Beurteilung des Bauvorhabens erforderlichen Sachverständigen beizuziehen. Da der Baubehörde die für die technische Beurteilung des im Spruch angeführten Bauvorhabens erforderlichen Amtssachverständigen nicht zur Verfügung stehen, war für die Erstellung des Gutachtens ein Sachverständiger zu bestellen.“„

Paragraph 25, Absatz 4, Tiroler Bauordnung 2011, LGBl.Nr. 57 aus 2011,, sind die für die Beurteilung des Bauvorhabens erforderlichen Sachverständigen beizuziehen. Da der Baubehörde die für die technische Beurteilung des im Spruch angeführten Bauvorhabens erforderlichen Amtssachverständigen nicht zur Verfügung stehen, war für die Erstellung des Gutachtens ein Sachverständiger zu bestellen.“ Mit Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde C vom 31.7.2014, ****, wurden die Gebühren des (nichtamtlichen) Sachverständigen A B, für seine Tätigkeit im Verfahren wegen eines Baugebrechens an der Stützmauer auf der Südseite der Gste Nr 70/10 und 70/17, beide KG C,

§ 53a

AVG mit € 9.360,00 (einschließlich 20% USt) bestimmt und begründend im Wesentlichen ausgeführt wie folgt:Mit Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde C vom 31.7.2014, ****, wurden die Gebühren des (nichtamtlichen) Sachverständigen A B, für seine Tätigkeit im Verfahren wegen eines Baugebrechens an der Stützmauer auf der Südseite der Gste Nr 70/10 und 70/17, beide KG C,

Paragraph 53 a, AVG mit € 9.360,00 (einschließlich 20% USt) bestimmt und begründend im Wesentlichen ausgeführt wie folgt: Der Marktgemeinde C stünden aufgrund ihres kleinen Verwaltungsapparates keine amtlichen Sachverständigen zur Verfügung, es sei deshalb A B zum nichtamtlichen Sachverständigen bestellt worden. Es liege im Ermessen der Behörde, welchen Sachverständigen sie bestellt und stelle diese Bestellung eine Verfahrensbestimmung dar. Mit dem nunmehr bekämpften Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde C vom 11.9.2014, ****, wurden den Beschwerdeführern die Gebühren des im gegenständlichen Verfahren beigezogenen Sachverständigen A B in Höhe von € 9.360,00 als Barauslagen vorgeschrieben. Dies begründete die belangte Behörde im Wesentlichen damit, dass um die Frage der Standsicherheit der Stützmauer sowie die notwendigen Sanierungsmaßnahmen umfassend beurteilen zu können, die Einholung eines Gutachtens notwendig gewesen sei. Der Marktgemeinde C stünden aufgrund ihres kleinen Verwaltungsapparates keine amtlichen Sachverständigen zur Verfügung, deshalb sei ein nichtamtlicher Sachverständiger zu bestellen und mit der Gutachtenserstellung zu beauftragen gewesen. Es liege im Ermessen der Behörde, welchen Sachverständigen sie bestellt; die Bestellung sei von Amts wegen durchzuführen gewesen und seien die Barauslagen den betroffenen Grundstückseigentümern vorzuschreiben gewesen. In den fristgerecht dagegen erhobenen gleichlautenden Beschwerden wurde durch den Rechtsvertreter der Beschwerdeführer vorgebracht wie folgt: „BESCHWERDE an das Landesverwaltungsgericht Innsbruck, fechte diesen Bescheid vollumfänglich an und führe dazu aus wie folgt: Präambel. Durch den angefochtenen Bescheid sind die Beschwerdeführer dadurch, dass ihnen rechtswidrig der Kostenersatz für die Sachverständigengebühren im gegenständlichen Verwaltungsverfahren auferlegt wurde, in ihren subjektiven Rechten verletzt worden. 1. § 76 Abs. 2 AVG bestimmt Folgendes:Paragraph 76, Absatz 2, AVG bestimmt Folgendes: Wurde die Amtshandlung durch das Verschulden eines anderen Beteiligten verursacht, so sind die Auslagen von diesem zu tragen. Wurde die Amtshandlung von Amts wegen angeordnet so belasten die Auslagen den Beteiligten dann wenn sie durch sein Verschulden herbeigeführt worden sind. Das gegenständliche Verfahren wurde zunächst über Anzeige der Beschwerdeführer über den Zustand der gegenständlichen Stützmauer eingeleitet. Die Behörde hat schließlich amtswegig Benützungs- und Betretungsverbote im Bereich der Mauer ausgesprochen. Infolge des Umstands, dass sich allein die Beschwerdeführer am gegenständlichen Verfahren beteiligt haben, sah sich die Behörde offenkundig veranlasst, auch nur den Beschwerdeführern entsprechende Aufträge zu erteilen, insbesondere den Auftrag zur Beseitigung des Baugebrechens an der Stützmauer mit Bescheid vom 22.5.2014, der nicht in Rechtskraft erwachsen ist. Nun war bereits aus dem vorgelegten Lageplan

§ 24

TBO vom 25.9.2013 ersichtlich, dass die Grundstücksgrenze durch die Stützmauer hindurch verläuft. Die Stützmauer wurde damals im Jahre 1979 gemeinschaftlich und in Zusammenarbeit zwischen den Beschwerdeführern (bzw. deren Rechtsvorgängern) und den Eigentümern des südlichen Grundstücks Nr. 70/14 (Familie J) errichtet. Es handelt sich deshalb um eine Gemeinschaftsmauer, die im Miteigentum aller angrenzenden Grundeigentümer steht. Dazu existieren noch Fotos von der Errichtung und eine handschriftliche Kostenaufstellung über die Errichtungskosten, die die Kostenaufteilung auf die einzelnen Eigentümer vornimmt. Diese Urkunden werden ergänzend als Beweis angeboten.Nun war bereits aus dem vorgelegten Lageplan

Paragraph 24, TBO vom 25.9.2013 ersichtlich, dass die Grundstücksgrenze durch die Stützmauer hindurch verläuft. Die Stützmauer wurde damals im Jahre 1979 gemeinschaftlich und in Zusammenarbeit zwischen den Beschwerdeführern (bzw. deren Rechtsvorgängern) und den Eigentümern des südlichen Grundstücks Nr. 70/14 (Familie J) errichtet. Es handelt sich deshalb um eine Gemeinschaftsmauer, die im Miteigentum aller angrenzenden Grundeigentümer steht. Dazu existieren noch Fotos von der Errichtung und eine handschriftliche Kostenaufstellung über die Errichtungskosten, die die Kostenaufteilung auf die einzelnen Eigentümer vornimmt. Diese Urkunden werden ergänzend als Beweis angeboten. Zwischenzeitlich wurde die Ursache und das Verschulden des Baugebrechens an der gegenständlichen Stützmauer gutachterlich abgeklärt. In einem umfassenden Gutachten vom 22.8.2014 kommt der Sachverständige K L zum Ergebnis, dass die Ursache des Verlustes der Standfestigkeit der Stützmauer im wesentlichen Abgrabungen auf Seiten des Grundstücks Nr. 70/14 der Frau A J etwa im Jahre 1997 waren. Dies hat die Beschwerdeführer nun auch veranlasst, A J als Grundeigentümerin des Gst Nr 70/14 mit einer Klage zu **** des LG Innsbruck auf Wiederherstellung der Standsicherheit der Stützmauer

§ 364bABGB in Anspruch zu nehmen.

Diesbezüglich wird das Gutachten des K L vom 22.8.2014 und die eingebrachte Klage vom 16.9.2014 ergänzend als Beweis angeboten und in Vorlage gebracht.Zwischenzeitlich wurde die Ursache und das Verschulden des Baugebrechens an der gegenständlichen Stützmauer gutachterlich abgeklärt. In einem umfassenden Gutachten vom 22.8.2014 kommt der Sachverständige K L zum Ergebnis, dass die Ursache des Verlustes der Standfestigkeit der Stützmauer im wesentlichen Abgrabungen auf Seiten des Grundstücks Nr. 70/14 der Frau A J etwa im Jahre 1997 waren. Dies hat die Beschwerdeführer nun auch veranlasst, A J als Grundeigentümerin des Gst Nr 70/14 mit einer Klage zu **** des LG Innsbruck auf Wiederherstellung der Standsicherheit der Stützmauer

Paragraph 364 b, ABGB in Anspruch zu nehmen. Diesbezüglich wird das Gutachten des K L vom 22.8.2014 und die eingebrachte Klage vom 16.9.2014 ergänzend als Beweis angeboten und in Vorlage gebracht. Daraus ist jedoch nunmehr evident, dass entsprechend der Bestimmung des § 76 Abs. 2 AVG nicht den Beschwerdeführern, sondern allein Frau A J die gegenständlichen Kosten des im Verfahren bestellten Sachverständigen A B aufzuerlegen sind, zumal die Behörde letztlich ein amtswegiges Verfahren führte, der Bescheid vom 22.5.2014 eine amtswegige Anordnung darstellte und die Kosten demjenigen zur Last fallen, der das amtswegige Vorgehen der Behörde kausal verschuldet hat, sohin der Eigentümerin des Gst Nr 70/

  1. Allein die Anzeige des Baugebrechens der Beschwerdeführer und deren übrige, pflichtgemäße Beteiligung am Verfahren begründet kein Verschulden am Einschreiten der Behörde.Daraus ist jedoch nunmehr evident, dass entsprechend der Bestimmung des Paragraph 76, Absatz 2, AVG nicht den Beschwerdeführern, sondern allein Frau A J die gegenständlichen Kosten des im Verfahren bestellten Sachverständigen A B aufzuerlegen sind, zumal die Behörde letztlich ein amtswegiges Verfahren führte, der Bescheid vom 22.5.2014 eine amtswegige Anordnung darstellte und die Kosten demjenigen zur Last fallen, der das amtswegige Vorgehen der Behörde kausal verschuldet hat, sohin der Eigentümerin des Gst Nr 70/
  2. Allein die Anzeige des Baugebrechens der Beschwerdeführer und deren übrige, pflichtgemäße Beteiligung am Verfahren begründet kein Verschulden am Einschreiten der Behörde. Aber selbst wenn das alleinige Verschulden der Frau A J am gegenständlichen Einschreiten der Behörde nicht angenommen würde, so wären Sachverständigengebühren nicht nur den Beschwerdeführern, sondern auch Frau A J als Miteigentümerin der Stützmauer vorzuschreiben gewesen. Insgesamt war daher die Vorschreibung der Sachverständigengebühren an die Beschwerdeführer rechtswidrig.
  3. Die Behörde wäre in erster Linie verpflichtet gewesen, einen Amtssachverständigen zur Beurteilung der gegenständlichen Sachlage heranzuziehen. Obgleich kein Amtssachverständiger in der Marktgemeinde C selbst verfügbar gewesen sein mag, so hätte die Behörde jedenfalls auch prüfen müssen, ob nicht ein Amtssachverständiger beim Amt der Tiroler Landesregierung für die Marktgemeinde C verfügbar gewesen wäre, bevor auf einen nichtamtlichen Sachverständigen zurückgegriffen hätte werden dürfen. Dies hat die Behörde unterlassen, weshalb es an der Notwendigkeit der Heranziehung eines nichtamtlichen Sachverständigen fehlte und damit auch kein Gebührenanspruch gegeben ist. Es wird die unterlassene Erhebung über die Verfügbarkeit eines Amtssachverständigen auch als Verfahrensmangel geltend gemacht. Die Heranziehung eines nichtamtlichen Sachverständigen wäre im Übrigen auch nur dann zulässig gewesen, wenn dies von demjenigen, über dessen Ansuchen das Verfahren eingeleitet wurde, angeregt wird und die daraus entstehenden Kosten einen von dieser Partei bestimmten Betrag voraussichtlich nicht überschreiten (§ 52 Abs. 3 AVG). Dem entgegen wurden die Beschwerdeführer bei Bestellung des Sachverständigen gar nicht hinzugezogen und ihnen kein rechtliches Gehör gewährt, was hiermit wiederholt gerügt wird. Eine in Aussicht genommene Überwälzung der gegenständlichen Gebühren des nichtamtlichen Sachverständigen auf die Beschwerdeführer

§ 76

AVG war daher unzulässig.Die Heranziehung eines nichtamtlichen Sachverständigen wäre im Übrigen auch nur dann zulässig gewesen, wenn dies von demjenigen, über dessen Ansuchen das Verfahren eingeleitet wurde, angeregt wird und die daraus entstehenden Kosten einen von dieser Partei bestimmten Betrag voraussichtlich nicht überschreiten (Paragraph 52, Absatz 3, AVG). Dem entgegen wurden die Beschwerdeführer bei Bestellung des Sachverständigen gar nicht hinzugezogen und ihnen kein rechtliches Gehör gewährt, was hiermit wiederholt gerügt wird. Eine in Aussicht genommene Überwälzung der gegenständlichen Gebühren des nichtamtlichen Sachverständigen auf die Beschwerdeführer

Paragraph 76, AVG war daher unzulässig. 3.

§ 53aAbs.

1 AVG haben nichtamtliche Sachverständige für ihre Tätigkeit im Verfahren Anspruch auf Gebühren nach den §§ 24 bis 37 und 43 bis 51 des Gebührenanspruchsgesetzes 1975. Zu den Anspruchsvoraussetzungen normiert § 25 Abs. 1a GebAG, welche Bestimmung auch im Verwaltungsverfahren Anwendung findet, Folgendes: Ist zu erwarten oder stellt sich bei der Sachverständigentätigkeit heraus, dass die tatsächlich entstehende Gebühr die Höhe des Kostenvorschusses, mangels eines solchen den Wert des Streitgegenstandes oder € 2.000, ... übersteigt, so hat die oder der Sachverständige das Gericht bzw. die Staatsanwaltschaft (hier analog: die Behörde) rechtzeitig auf die voraussichtlich entstehende Gebührenhöhe hinzuweisen, wenn das Gericht oder die Staatsanwaltschaft den oder die Sachverständige nicht anlässlich des Auftrags von dieser Verpflichtung befreit hat. Unterlässt der oder die Sachverständige diesen Hinweis, so entfällt insoweit der Gebührenanspruch.

Paragraph 53 a, Absatz eins, AVG haben nichtamtliche Sachverständige für ihre Tätigkeit im Verfahren Anspruch auf Gebühren nach den Paragraphen 24 bis 37 und 43 bis 51 des Gebührenanspruchsgesetzes 1975. Zu den Anspruchsvoraussetzungen normiert Paragraph 25, Absatz eins a, GebAG, welche Bestimmung auch im Verwaltungsverfahren Anwendung findet, Folgendes: Ist zu erwarten oder stellt sich bei der Sachverständigentätigkeit heraus, dass die tatsächlich entstehende Gebühr die Höhe des Kostenvorschusses, mangels eines solchen den Wert des Streitgegenstandes oder € 2.000, ... übersteigt, so hat die oder der Sachverständige das Gericht bzw. die Staatsanwaltschaft (hier analog: die Behörde) rechtzeitig auf die voraussichtlich entstehende Gebührenhöhe hinzuweisen, wenn das Gericht oder die Staatsanwaltschaft den oder die Sachverständige nicht anlässlich des Auftrags von dieser Verpflichtung befreit hat. Unterlässt der oder die Sachverständige diesen Hinweis, so entfällt insoweit der Gebührenanspruch. Nachdem die gegenständlichen Honorarnoten zusammen, aber auch bereits jede einzelne von ihnen, den Betrag von € 2.000,00 erheblich übersteigen, die zu erwartende Gebührenhöhe für den Sachverständigen bereits bei jeder einzelnen seiner Tätigkeiten vorhersehbar war und der Sachverständige nicht entsprechend der gesetzlichen Bestimmung des § 25 Abs 1a GebAG dahingehend gewarnt hat, entfällt der den Betrag von € 2.000,00 übersteigende Gebührenanspruch.Nachdem die gegenständlichen Honorarnoten zusammen, aber auch bereits jede einzelne von ihnen, den Betrag von € 2.000,00 erheblich übersteigen, die zu erwartende Gebührenhöhe für den Sachverständigen bereits bei jeder einzelnen seiner Tätigkeiten vorhersehbar war und der Sachverständige nicht entsprechend der gesetzlichen Bestimmung des Paragraph 25, Absatz eins a, GebAG dahingehend gewarnt hat, entfällt der den Betrag von € 2.000,00 übersteigende Gebührenanspruch. Richtig ist, dass die Warnpflicht des Sachverständigen gegenüber der Behörde besteht, anderes haben die Beschwerdeführer jedoch auch nicht behauptet. Jedoch hat die Behörde auf diese Warnpflicht gegenüber dem Sachverständigen nicht verzichtet, ansonsten dies aktenkundig und seitens der Behörde in der Bescheidbegründung wohl ausdrücklich angeführt worden wäre. Unabhängig davon, in welcher Art und Weise die Abrechnung der Leistungen des Sachverständigen erfolgten, ob nach Regie oder anderweitig, befreite dies den Sachverständigen nicht von seiner gesetzlichen Warnpflicht. Sinn und Zweck dieser Warnpflicht ist es, insbesondere die Parteien, denen letztlich die Kosten auferlegt werden, vor übermäßigen Kosten zu schützen und ihnen rechtzeitig die Möglichkeit zu geben, von Ihrem Begehren abzustehen und das Verfahren aus wirtschaftlichen Überlegungen unmittelbar zu beenden. Nachdem keine Warnung erfolgt ist, haben die Bauwerber auch nicht mit derartig hohen Kosten gerechnet. Auf die Warnpflicht des Sachverständigen hätte die Behörde aber auch ohne Zustimmung oder Anhörung der Beschwerdeführer nicht verzichten können, zumal ansonsten der Schutzzweck dieser Norm gesetzwidrig umgangen worden wäre. Es hätte für die Behörde auch stets die Möglichkeit bestanden,

§ 76Abs.

4 AVG einen entsprechenden Kostenvorschuss von den Beschwerdeführern einzufordern, wodurch den Parteien der ungefähre Umfang der Barauslagen bekannt geworden wäre, wogegen ebenfalls ein Rechtsmittel bestanden hätte und in welchem Verfahrensstadium die Parteien über ihre Vorgehensweise noch disponieren hätten können, wodurch dem Schutzzweck des § 25 Abs. 1a GebAG ebenfalls entsprochen worden wäre.Es hätte für die Behörde auch stets die Möglichkeit bestanden,

Paragraph 76, Absatz 4, AVG einen entsprechenden Kostenvorschuss von den Beschwerdeführern einzufordern, wodurch den Parteien der ungefähre Umfang der Barauslagen bekannt geworden wäre, wogegen ebenfalls ein Rechtsmittel bestanden hätte und in welchem Verfahrensstadium die Parteien über ihre Vorgehensweise noch disponieren hätten können, wodurch dem Schutzzweck des Paragraph 25, Absatz eins a, GebAG ebenfalls entsprochen worden wäre. All dies ist jedoch nicht geschehen, weshalb ein Ersatz der Kosten, die über € 2.000,00 hinausgehen, ausgeschlossen ist.

  1. Die Bauwerber sind davon überzeugt, dass die zur Genehmigung eingereichte Sanierungsmaßnahme zur Wiederherstellung der Standfestigkeit der Stützmauer in Form einer zweifach rückverhängten Ankerwand den gültigen Regeln der Technik entspricht. Sie ist eine dauerhafte, vielfach angewendete und erprobte Sanierungsmaßnahme und erfüllt auch im gegenständlichen Schadensfall voll den Zweck. lm Zuge der Erstellung der Ausführungsplanung (=Detailplanung) war vorgesehen die notwendige Anzahl an Ankern sowie CFK-Lamellen durch einen Statiker zu berechnen und zu konkretisieren und wenn gewünscht, der Baubehörde zur Genehmigung vorzulegen. Dies ist ein allgemein üblicher Vorgang. Es bestand daher kein Anlass, dass die Behörde am 22.11.2013 den Auftrag für ein Gutachten vergab, das offensichtlich nur den Zweck hatte die Ankerlösung, teilweise auch mit falschen Annahmen, zu diskreditieren, um der bekannter Weise von der Eigentümerin der Liegenschaft 70/14, A J, angestrebten Errichtung einer neuen Stützmauer zu entsprechen. Es war schon aus einer Kostenabschätzung, die von der Behörde angefordert und vom Privatgutachter K L erstellt wurde, hinlänglich bekannt, dass eine neue Stützmauer auf altem Fundament mehr als das Doppelte kostet als die Ankerlösung und daher unverhältnismäßig ist. Das Gutachten des SV A B zieht als in Frage kommende Lösung ausschließlich den völligen Neubau mit neuem tiefer liegendem Fundament in Betracht, was im Sinne der Qualität der gutachterliche Beurteilung die einfachste Variante darstellt. Andere Möglichkeiten, wie z.B. einen Teilabtrag mit Böschung oder Großsteinschlichtungen, die sicher und erheblich einfacher ausführbar und kostengünstiger sind, blieben völlig außer Acht. Der zwischenzeitlich nicht rechtskräftig vorgeschriebene Neubau der Stützmauer ist jedenfalls die teuerste Lösung. Sie kostet weit mehr als das 4-fache der Ankersicherung, nämlich mindestens geschätzte € 160.000.--. Für die Errichtung einer neuen Mauer sind auch Eingriffe auf den Liegenschaften 70/11 (M) und 70/9 (N), nämlich Böschungen für einen tiefen Fundamentaushub, erforderlich. Außerdem ist diese Lösung jene, die nicht nur die unmittelbar beim Baugeschehen Wohnenden, sondern auch die übrigen Anrainer am meisten durch Lärm, Verkehr, nicht vermeidbaren Staub sowie die Umwelt unnötig und erheblich beeinträchtigt. Dies bedeutet, dass das Gutachten des SV A B nicht notwendig war und dieses mangelhaft, unvollständig und unrichtig ist, sodass bereits deshalb kein Gebührenanspruch besteht. Zum Beweis dafür wird der Akt des behängenden Beschwerdeverfahrens beim Landesverwaltungsgericht Innsbruck angeboten, worin die Beschwerde der Beschwerdeführer gegen den Bescheid der Marktgemeinde C vom 22.5.2014, Zahl: **** gegenständlich ist.
  2. Bei der Bestimmung von Sachverständigengebühren normiert § 53a Abs. 1 AVG die ausschließliche und analoge Anwendbarkeit des Gebührenanspruchsgesetzes, unabhängig davon, ob es sich um amtswegig oder auf Antrag eingeleitete Verfahren handelt. Die Behörde kann daher nicht zu Lasten der Parteien des Verwaltungsverfahrens mit dem Sachverständigen eine von den gesetzlichen Bestimmungen abweichende Honorarvereinbarung in der Weise treffen, dass die gesamte Tätigkeit des Sachverständigen schlicht auf Regiebasis zu gewissen Stundensätzen abgerechnet werde. Den Parteien sind stets nur Kosten laut Gebührenanspruchsgesetz vorzuschreiben.Bei der Bestimmung von Sachverständigengebühren normiert Paragraph 53 a, Absatz eins, AVG die ausschließliche und analoge Anwendbarkeit des Gebührenanspruchsgesetzes, unabhängig davon, ob es sich um amtswegig oder auf Antrag eingeleitete Verfahren handelt. Die Behörde kann daher nicht zu Lasten der Parteien des Verwaltungsverfahrens mit dem Sachverständigen eine von den gesetzlichen Bestimmungen abweichende Honorarvereinbarung in der Weise treffen, dass die gesamte Tätigkeit des Sachverständigen schlicht auf Regiebasis zu gewissen Stundensätzen abgerechnet werde. Den Parteien sind stets nur Kosten laut Gebührenanspruchsgesetz vorzuschreiben.
  3. a. Infolge unzulässiger Abrechnung der Sachverständigenleistungen auf Regiebasis fehlt den Honorar-Rechnungen des Herrn Sachverständigen die notwendige Aufgliederung. Obgleich Fahrt-, Kopier- und Vervielfältigungskosten nicht geltend gemacht wurden, so wird dennoch nur pauschal eine gewisse Anzahl an Stunden in Rechnung gestellt, ohne insbesondere zu differenzieren, welche Stundenanzahl für Befundaufnahme und Gutachtenserstellung und welche Zeit davon für das Aktenstudium oder gar für administrative Tätigkeiten wie Schreibarbeiten aufgewendet wurde. Der Versuch der Behörde im Bescheid, die Honorarnoten nun auf einzelne Positionen des Gebührenanspruchsgesetzes aufzuteilen, kann entsprechende und nachvollziehbare Angaben durch den Sachverständigen selbst und eine richtige Anspruchstellung im Sinne des GebAG nicht ersetzen. b. Für das Aktenstudium stehen

§ 36Geb

AG nur fixe Sätze, nämlich höchstens € 44,90, und nicht etwa ein Zeithonorar zu. Das damals vorgelegene Gutachten des K L vom 19.6.2013 umfasste 47 Seiten, weshalb von mehr als einem Aktenband nicht auszugehen ist. Höchstens der gleiche Satz gebührt für das Aktenstudium hinsichtlich des Ergänzungsgutachtens.Für das Aktenstudium stehen

Paragraph 36, GebAG nur fixe Sätze, nämlich höchstens € 44,90, und nicht etwa ein Zeithonorar zu. Das damals vorgelegene Gutachten des K L vom 19.6.2013 umfasste 47 Seiten, weshalb von mehr als einem Aktenband nicht auszugehen ist. Höchstens der gleiche Satz gebührt für das Aktenstudium hinsichtlich des Ergänzungsgutachtens. c. Für administrative Tätigkeiten gebührt bei weitem nicht jener Honorarsatz, welcher für Befundaufnahme und Gutachtenserstellung zusteht. Selbst wenn der Herr Sachverständige sein Gutachten selbst reingeschrieben haben sollte, kann dafür nicht der Honorarsatz eines Ziviltechnikers zustehen.

§ 31Abs.

1 Z 3 stehen für die Reinschrift von Befund und Gutachten lediglich € 2,00 pro Seite zu. lm Falle des 41 Seiten umfassenden Gutachtens vom 9.12.2013 stehen daher höchstens € 82,00 zu, wobei einige Seiten davon überwiegend mit Fotos gefüllt sind, für welche nur ein anteiliger Betrag gebührt. Für die nur 12 Seiten umfassende Gutachtensergänzung vom 22.3.2014 stehen für das Schreiben nur höchstens € 24,00 zu.

Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer 3, stehen für die Reinschrift von Befund und Gutachten lediglich € 2,00 pro Seite zu. lm Falle des 41 Seiten umfassenden Gutachtens vom 9.12.2013 stehen daher höchstens € 82,00 zu, wobei einige Seiten davon überwiegend mit Fotos gefüllt sind, für welche nur ein anteiliger Betrag gebührt. Für die nur 12 Seiten umfassende Gutachtensergänzung vom 22.3.2014 stehen für das Schreiben nur höchstens € 24,00 zu. Keinesfalls aber stehen dafür die geltend gemachten Beträge von € 525,00 und € 970,60 (!) zu. d. Durch die Beiziehung von Hilfskräften (O) im Ausmaß von 26 Stunden im Rahmen des ersten Gutachtens und zusätzlichen 4 Stunden im Rahmen der Gutachtensergänzung hat der Herr Sachverständige das übliche Ausmaß, unter welchem die Beiziehung von Hilfskräften als zulässig erachtet wird, bei weitem überschritten. Auch ist die Notwendigkeit der Beiziehung einer Hilfskraft nicht erkennbar, zumal grundsätzlich davon ausgegangen werden muss, dass die Behörde einen Sachverständigen auswählt, der zur Beurteilung des gegenständlichen Falles umfassend sachverständig ist. Sollte der Sachverständige damit argumentieren, dass die Beiziehung eines weiteren Sachverständigen insbesondere für gewisse, in den Gutachten enthaltene Berechnungen notwendig gewesen sei, so halten die Beschwerdeführer dem entgegen, dass jener von den Beschwerdeführern privat hinzugezogene Sachverständige K L alle zu behandelnden Fragen leicht selbst zu beurteilen vermochte. Aus diesem Grund ist die Hinzuziehung einer Hilfskraft nicht nachvollziehbar, gegebenenfalls auch auf ein Auswahlverschulden der Behörde bei der Bestellung des Sachverständigen zurückzuführen, und sind daher die Gebühren für die Hilfskraft nicht zustehend. lm Übrigen handelte es sich bei den von O durchgeführten Leistungen um 15 EDV-gestützte Berechnungen, welche nach erfolgter Eingabe von wenigen Daten innerhalb von Sekunden das jeweilige Berechnungsergebnisses liefern. Dieser Vorgang war 15 mal zu wiederholen. Aus diesem Grund ist nicht nachvollziehbar, wie in dieser Weise 26 Stunden angefallen sein sollen. lm Übrigen stehen für Hilfskräfte, insbesondere für eine Tätigkeit, die ein HTL-Ingenieur ausführen kann, nicht der Leistungsfaktor 1,15 zu. e. Die Honorarnoten sind unaufgeschlüsselt, nicht nachvollziehbar und überhöht.

  1. Obwohl der Sachverständige A B erst am 19.11.2013 den Gutachtensauftrag erhielt (Vorbemerkungen im Gutachten vom 9.12.2013), wurde schon am 10.11.2013(!) die gegenständliche Rechnung für das Gutachten ausgestellt. Dies lässt den Schluss zu, dass noch bevor der Aufwand entstanden ist und ohne Kenntnis des tatsächlichen Aufwands für die Gutachtenserstellung ein willkürlicher Betrag verrechnet wurde. Eine nunmehr erfolgte Rechtfertigung durch einen diesbezüglichen Schreibfehler ist wenig glaubwürdig.
  2. Dass ein Bescheid vom Juli 2014 über die Kostbestimmung und Auszahlung der Gebühren gegenüber dem Herrn Sachverständigen A B in Rechtskraft erwachsen sein mag, ist gegenüber den Beschwerdeführern ohne Belang, zumal dieser Bescheid den Beschwerdeführern auch nicht zugestellt wurde. Dass die Behörde die Auszahlung vor Rechtskraft des Bescheides über die Einforderung dieser Barauslagen gegenüber den Beschwerdeführern vornimmt, liegt allein in ihrer Sphäre und Verantwortung. Insgesamt erweist sich der angefochtene Bescheid daher als rechtswidrig und stelle ich daher die ANTRÄGE, das Landesverwaltungsgericht Innsbruck möge der Beschwerde Folge geben und 1) den angefochtenen Bescheid ersatzlos beheben, 2) in eventu, den Bescheid abändern und den vorgeschriebenen Betrag an Sachverständigengebühren als Barauslagen entsprechend reduzieren, 3) in eventu, den Bescheid aufheben und nach Verfahrensergänzung neuerlich entscheiden.“ Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den gegenständlichen Verwaltungsakt. Die vorliegende Entscheidung konnte im Sinne des § 24 VwGVG ohne Durchführung einer öffentlichen Verhandlung getroffen werden.Die vorliegende Entscheidung konnte im Sinne des Paragraph 24, VwGVG ohne Durchführung einer öffentlichen Verhandlung getroffen werden. Das Verwaltungsgericht kann nämlich nach Abs 4 leg cit von einer Verhandlung absehen, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist und wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs 1 der EMRK noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.Das Verwaltungsgericht kann nämlich nach Absatz 4, leg cit von einer Verhandlung absehen, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist und wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der EMRK noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Im vorliegenden Fall wurde eine Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht, die im Übrigen auch nicht beantragt wurde, nicht für erforderlich erachtet, zumal für die Entscheidung über die vorliegende Beschwerde keine Sachverhalts- sondern lediglich Rechtsfragen zu klären waren. Damit liegt aber ein besonderer Grund vor, der auch im Licht der Rechtsprechung des EGMR eine Einschränkung des Grundrechts auf Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zulässt. Im Fall Faugel (EGMR 20.11.2003, 58647/00 und 58649/00) wurde ein solch besonderer Grund, der von der Pflicht zur Durchführung einer Verhandlung entbindet, etwa dann angenommen, wenn in einem Verfahren ausschließlich rechtliche oder höchst technische Fragen zur Diskussion stehen. Insofern konnte im vorliegenden Fall nach § 24 Abs 4 VwGVG aufgrund des Vorliegens der darin genannten Voraussetzungen von der Durchführung einer Verhandlung abgesehen werden.Insofern konnte im vorliegenden Fall nach Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG aufgrund des Vorliegens der darin genannten Voraussetzungen von der Durchführung einer Verhandlung abgesehen werden. II. Rechtslage:römisch zwei. Rechtslage: Die hier relevanten Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl Nr 51/1991 in der im gegenständlichen Verfahren relevanten Fassung BGBl I Nr 161/2013, lauten wie folgt:Die hier relevanten Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, Bundesgesetzblatt Nr 51 aus 1991, in der im gegenständlichen Verfahren relevanten Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 161 aus 2013,, lauten wie folgt: „§ 52Sachverständige

(1)Wird die Aufnahme eines Beweises durch Sachverständige notwendig, so sind die der Behörde beigegebenen oder zur Verfügung stehenden amtlichen Sachverständigen (Amtssachverständige) beizuziehen.
(2)Wenn Amtssachverständige nicht zur Verfügung stehen oder es mit Rücksicht auf die Besonderheit des Falles geboten ist, kann die Behörde aber ausnahmsweise andere geeignete Personen als Sachverständige (nichtamtliche Sachverständige) heranziehen.
(3)Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, so kann die Behörde dennoch nichtamtliche Sachverständige heranziehen, wenn davon eine wesentliche Beschleunigung des Verfahrens zu erwarten ist. Die Heranziehung ist jedoch nur zulässig, wenn sie von demjenigen, über dessen Ansuchen das Verfahren eingeleitet wurde, angeregt wird und die daraus entstehenden Kosten einen von dieser Partei bestimmten Betrag voraussichtlich nicht überschreiten.
(3)Liegen die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vor, so kann die Behörde dennoch nichtamtliche Sachverständige heranziehen, wenn davon eine wesentliche Beschleunigung des Verfahrens zu erwarten ist. Die Heranziehung ist jedoch nur zulässig, wenn sie von demjenigen, über dessen Ansuchen das Verfahren eingeleitet wurde, angeregt wird und die daraus entstehenden Kosten einen von dieser Partei bestimmten Betrag voraussichtlich nicht überschreiten. […] § 76Paragraph 76
(1)Erwachsen der Behörde bei einer Amtshandlung Barauslagen, so hat dafür, sofern nach den Verwaltungsvorschriften nicht auch diese Auslagen von Amts wegen zu tragen sind, die Partei aufzukommen, die den verfahrenseinleitenden Antrag gestellt hat. Als Barauslagen gelten auch die Gebühren, die den Sachverständigen und Dolmetschern zustehen. Kosten, die der Behörde aus ihrer Verpflichtung nach § 17a erwachsen, sowie die einem Gehörlosendolmetscher zustehenden Gebühren gelten nicht als Barauslagen. Im Falle des § 52 Abs. 3 hat die Partei für die Gebühren, die den nichtamtlichen Sachverständigen zustehen, nur soweit aufzukommen, als sie den von ihr bestimmten Betrag nicht überschreiten.
(1)Erwachsen der Behörde bei einer Amtshandlung Barauslagen, so hat dafür, sofern nach den Verwaltungsvorschriften nicht auch diese Auslagen von Amts wegen zu tragen sind, die Partei aufzukommen, die den verfahrenseinleitenden Antrag gestellt hat. Als Barauslagen gelten auch die Gebühren, die den Sachverständigen und Dolmetschern zustehen. Kosten, die der Behörde aus ihrer Verpflichtung nach Paragraph 17 a, erwachsen, sowie die einem Gehörlosendolmetscher zustehenden Gebühren gelten nicht als Barauslagen. Im Falle des Paragraph 52, Absatz 3, hat die Partei für die Gebühren, die den nichtamtlichen Sachverständigen zustehen, nur soweit aufzukommen, als sie den von ihr bestimmten Betrag nicht überschreiten.
(2)Wurde jedoch die Amtshandlung durch das Verschulden eines anderen Beteiligten verursacht, so sind die Auslagen von diesem zu tragen. Wurde die Amtshandlung von Amts wegen angeordnet, so belasten die Auslagen den Beteiligten dann, wenn sie durch sein Verschulden herbeigeführt worden sind. […]“ III. Rechtliche Erwägungen:römisch drei. Rechtliche Erwägungen:

§ 76

AVG hat unter bestimmten, in dieser Norm näher beschriebenen, Voraussetzungen, für Barauslagen, die der Behörde bei einer Amtshandlung erwachsen, die Partei aufzukommen.

Paragraph 76, AVG hat unter bestimmten, in dieser Norm näher beschriebenen, Voraussetzungen, für Barauslagen, die der Behörde bei einer Amtshandlung erwachsen, die Partei aufzukommen. Notwendige Voraussetzung hiezu ist jedoch jedenfalls, dass der Behörde tatsächlich Barauslagen erwachsen sind. Dies ist insbesondere dann nicht der Fall, wenn die Voraussetzungen des § 52 Abs 2 oder 3 nicht vorliegen (siehe Hengstschläger/Leeb, AVG, § 76 RZ 7).Notwendige Voraussetzung hiezu ist jedoch jedenfalls, dass der Behörde tatsächlich Barauslagen erwachsen sind. Dies ist insbesondere dann nicht der Fall, wenn die Voraussetzungen des Paragraph 52, Absatz 2, oder 3 nicht vorliegen (siehe Hengstschläger/Leeb, AVG, Paragraph 76, RZ 7).

§ 52

Abs 2 kann die Behörde, wenn Amtssachverständige nicht zur Verfügung stehen oder es mit Rücksicht auf die Besonderheit des Falles geboten ist, aber ausnahmsweise andere geeignete Personen als Sachverständige (nichtamtliche Sachverständige) heranziehen.

Paragraph 52, Absatz 2, kann die Behörde, wenn Amtssachverständige nicht zur Verfügung stehen oder es mit Rücksicht auf die Besonderheit des Falles geboten ist, aber ausnahmsweise andere geeignete Personen als Sachverständige (nichtamtliche Sachverständige) heranziehen. In diesem Zusammenhang hat der Verwaltungsgerichtshof bereits mehrfach und zuletzt mit Erkenntnis vom 29.4.2015, 2013/06/0023, ausgesprochen wie folgt: „

der hg. Judikatur (Hinweis: E

  1. Juli 1977, 973/76, VwSlg 9370 A/1977, und E
  2. August 1996, 95/05/0231) stehen die einer Landesregierung beigegebenen Amtssachverständigen den Gemeindebehörden auch in Vollziehung von Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches "zur Verfügung". Dies gilt aber nur insoweit, als vom Amt der Landesregierung auch tatsächlich solche Amtssachverständige zur Verfügung gestellt werden (können). War das Bemühen der Behörde erster Instanz gegenüber dem Amt der Landesregierung, Amtssachverständige zur Verfügung gestellt zu erhalten, ohne Erfolg, liegen die Voraussetzungen für die Heranziehung notwendiger nichtamtlicher Sachverständiger

§ 52Abs.

2 AVG vor.“„

der hg. Judikatur (Hinweis: E

  1. Juli 1977, 973/76, VwSlg 9370 A/1977, und E
  2. August 1996, 95/05/0231) stehen die einer Landesregierung beigegebenen Amtssachverständigen den Gemeindebehörden auch in Vollziehung von Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches "zur Verfügung". Dies gilt aber nur insoweit, als vom Amt der Landesregierung auch tatsächlich solche Amtssachverständige zur Verfügung gestellt werden (können). War das Bemühen der Behörde erster Instanz gegenüber dem Amt der Landesregierung, Amtssachverständige zur Verfügung gestellt zu erhalten, ohne Erfolg, liegen die Voraussetzungen für die Heranziehung notwendiger nichtamtlicher Sachverständiger

Paragraph 52, Absatz 2, AVG vor.“ Aus dem gegenständlichen Verwaltungsakt geht in keinster Weise hervor, dass sich die belangte Behörde gegenüber dem Amt der Landesregierung, Amtssachverständige zur Verfügung gestellt zu erhalten, bemüht hätte. Insbesondere begründet die belangte Behörde die mit Bescheid vom 22.11.2013, ****, erfolgte Bestellung des nichtamtlichen Sachverständigen ohne Hinweis auf etwaige (und in der Folge fruchtlose) Bemühungen gegenüber dem Amt der Landesregierung, Amtssachverständige zur Verfügung gestellt zu erhalten und lediglich dahingehend, dass der Baubehörde die für die technische Beurteilung des im Spruch angeführten Bauvorhabens erforderlichen Amtssachverständigen nicht zur Verfügung stünden und sohin für die Erstellung des Gutachtens ein Sachverständiger zu bestellen gewesen wäre. Auf telefonische Anfrage beim zuständigen Sachbearbeiter hinsichtlich des Bescheides der belangten Behörde vom 22.11.2013, Zahl ****, teilte dieser dem erkennenden Gericht bestätigend mit, dass sich die belangte Behörde im gegenständlichen Verfahren gegenüber dem Amt der Landesregierung, Amtssachverständige zur Verfügung gestellt zu erhalten, nicht bemüht hätte, da der bestellte nichtamtliche Sachverständige aus der Gemeinde C sei und man mit ihm in vergangenen Verfahren bereits gute Erfahrungen gemacht hätte. Weiters geht aus dem gegenständlichen Verwaltungsakt in keinster Weise hervor, dass es mit Rücksicht auf die Besonderheit des Falles geboten sei, ausnahmsweise andere geeignete Personen als Sachverständige (nichtamtliche Sachverständige) heranzuziehen. Auf Grund der geschilderten Tatsachen liegt keine der Voraussetzungen des § 52 Abs 2 AVG vor.Auf Grund der geschilderten Tatsachen liegt keine der Voraussetzungen des Paragraph 52, Absatz 2, AVG vor. Liegen die Voraussetzungen des § 52 Abs 2 AVG nicht vor, so kann die Behörde

§ 52

Abs 3 AVG dennoch nichtamtliche Sachverständige heranziehen, wenn davon eine wesentliche Beschleunigung des Verfahrens zu erwarten ist. Die Heranziehung ist jedoch nur zulässig, wenn sie von demjenigen, über dessen Ansuchen das Verfahren eingeleitet wurde, angeregt wird und die daraus entstehenden Kosten einen von dieser Partei bestimmten Betrag voraussichtlich nicht überschreiten.Liegen die Voraussetzungen des Paragraph 52, Absatz 2, AVG nicht vor, so kann die Behörde

Paragraph 52, Absatz 3, AVG dennoch nichtamtliche Sachverständige heranziehen, wenn davon eine wesentliche Beschleunigung des Verfahrens zu erwarten ist. Die Heranziehung ist jedoch nur zulässig, wenn sie von demjenigen, über dessen Ansuchen das Verfahren eingeleitet wurde, angeregt wird und die daraus entstehenden Kosten einen von dieser Partei bestimmten Betrag voraussichtlich nicht überschreiten. Aus dem Akteninhalt geht nicht hervor, dass die belangte Behörde eine wesentliche Beschleunigung des Verfahrens durch die Heranziehung eines nichtamtlichen Sachverständigen in Betracht gezogen hätte. Es ist auch dem erkennenden Gericht nicht ersichtlich, wie im gegenständlichen Fall die Heranziehung eines nichtamtlichen Sachverständigen zu einer wesentlichen Beschleunigung des Verfahrens führen sollte. Darüber hinaus wurde eine solche Heranziehung seitens der Beschwerdeführer keinesfalls angeregt. Auf Grund der geschilderten Tatsachen liegt auch die Voraussetzung des § 52 Abs 3 AVG nicht vor.Auf Grund der geschilderten Tatsachen liegt auch die Voraussetzung des Paragraph 52, Absatz 3, AVG nicht vor. Es war daher wie im Spruch ausgeführt zu entscheiden. IV. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch vier. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Landesverwaltungsgericht Tirol Mag. Christian Hengl (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2015:LVwG.2014.31.2962.4

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