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{'item': 'LVwG-2015/22/0485-9'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum21.07.2015 GeschäftszahlLVwG-2015/22/0485-9 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Dr. Franz Triendl über die Beschwerde des Herrn A B, geb. xx.xx.xxxx, v.d. *** Rechtsanwälte, gegen den Bescheid Bezirkshauptmannschaft T vom 5.2.2015, **-FSE-**7/6-2015 wegen Befristung der Lenkberechtigung sowie Auflagenvorschreibung zu Recht erkannt:

  1. Gemäß § 28 Abs 2 VwGVG wird der Beschwerde Folge gegeben und die im angefochtenen Bescheid ausgesprochene Befristung sowie die Vorschreibung von Auflagen (Code 104 Kontrolluntersuchung Harn auf Cannabinoide vierteljährlich, Kontrolluntersuchung durch Internist jährlich) behoben.Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG wird der Beschwerde Folge gegeben und die im angefochtenen Bescheid ausgesprochene Befristung sowie die Vorschreibung von Auflagen (Code 104 Kontrolluntersuchung Harn auf Cannabinoide vierteljährlich, Kontrolluntersuchung durch Internist jährlich) behoben.
  2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang Mit dem angefochtenen Bescheid wurde dem Beschwerdeführer seine Lenkberechtigung für die Gruppe 1, bestätigt im Führerschein Zl. 14/***134, wiedererteilt. Diese Wiedererteilung erfolgte befristet bis zum 23.10.2016 unter folgenden Auflagen:
  3. Code 104 Kontrolluntersuchung Harn auf Cannabinoide vierteljährlich,
  4. Kontrolluntersuchung durch Internist jährlich. Gegen diesen Bescheid wurde rechtzeitig und zulässig Beschwerde erhoben und darin zusammenfassend ausgeführt, dass die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Befristung bzw. die Vorschreibung der gegenständlichen Auflagen nicht gegeben wären. Im Einzelnen wurde ausgeführt wie folgt: „Die Befristung der Lenkberechtigung des Bf und Vorschreibung von vierteljährlichen Kontrolluntersuchungen auf Cannabinoide sowie eine internistische Kontrolluntersuchung jährlich verstößt gegen die ständige Rechtsprechung des VwGH, da beim Bf keine gesundheitliche Beeinträchtigung besteht, nach deren Art mit einer die Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen ausschließenden oder in relevantem Ausmaß einschränkenden Verschlechterung gerechnet werden muss. (VwGH vom 02.04.2014 2012/11/0096, VwGH vom 02.04.2014 2012/11/0196). Voraussetzung sowohl für die Vorschreibung von Nachuntersuchungen als auch für die Befristung ist, dass beim Betreffenden eine gesundheitliche Beeinträchtigung besteht, nach deren Art mit einer die Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen ausschließenden oder in relevantem Ausmaß einschränkenden Verschlechterung gerechnet werden muss. Für die Annahme einer eingeschränkten gesundheitlichen Eignung im oben genannten Sinn reicht es nicht, wenn eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes nicht ausgeschlossen werden kann, Hinweis E vom
  5. April 2014, 2012/11/0096, mit Verweis auf die Vorjudikatur, sowie im gegebenen Zusammenhang insbesondere auch § 3 Abs. 5 FSG-GV 1997 (VwGH vom 02.04.2014, 2012/11/0196).Für die Annahme einer eingeschränkten gesundheitlichen Eignung im oben genannten Sinn reicht es nicht, wenn eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes nicht ausgeschlossen werden kann, Hinweis E vom
  6. April 2014, 2012/11/0096, mit Verweis auf die Vorjudikatur, sowie im gegebenen Zusammenhang insbesondere auch Paragraph 3, Absatz 5, FSG-GV 1997 (VwGH vom 02.04.2014, 2012/11/0196). Bereits bei einer Abstinenzphase von 6 Monaten bestehen keine begründete Bedenken hinsichtlich der gesundheitlichen Eignung mehr (vgl. VwGH vom 24.05.2011 2011/11/0026). Dass eine Verschlechterung nur nicht ausgeschlossen werden kann, reicht weder für die Auflage von Nachuntersuchungen, noch für die Befristung der Lenkberechtigung (vgl. VwGH vom 02.04.2014, 2012/11/0196). Bereits bei einer Abstinenzphase von 6 Monaten bestehen keine begründete Bedenken hinsichtlich der gesundheitlichen Eignung mehr vergleiche VwGH vom 24.05.2011 2011/11/0026). Dass eine Verschlechterung nur nicht ausgeschlossen werden kann, reicht weder für die Auflage von Nachuntersuchungen, noch für die Befristung der Lenkberechtigung vergleiche VwGH vom 02.04.2014, 2012/11/0196). Dem fachärztlichen Attest von Dr. med. C D vom 10.10.2013 ist zu entnehmen, dass der Bf ein stabiles psychopathologisches Zustandsbild aufweist und der aktuelle Harn vom 17.10.2014 negativ war. Aus dem fachärztlichen Attest ist nicht schlüssig nachvollziehbar dargelegt, weshalb trotz regelmäßigen Harnkontrolluntersuchungen des Bf seit 1,5 Jahren, welche ständig negativ auf Cannabis waren, im Hinblick auf die Rechtsprechung des VwGH weitere Kontrolluntersuchungen notwendig sein sollten. Dr. E F führt in seinem Gutachten lediglich aus, dass jährlich internistische Kontrollen mit dem Bf vereinbart wurden, nicht dass er eine solche Kontrolle aufgrund des Gesundheitszustandes des Bf für erforderlich hält.“ Im Zuge des gerichtlichen Verfahrens erging folgendes, mit 26.2.2015 datiertes, Ersuchen an den Amtsarzt der Landessanitätsdirektion Dr. G H: „Sehr geehrter Herr Dr. H, bezugnehmend auf unser heutiges Telefonat darf ich Sie um gutachterliche Stellungnahme zu folgender Problematik ersuchen: Mit do angefochtenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft T vom 5.2.2015 wurde dem Beschwerdeführer die Lenkberechtigung bis zum 23.10.2016 befristet und folgende Auflagen vorgeschrieben: ● Code 104 Kontrolluntersuchung Harn auf Cannabinoide vierteljährlich ● Kontrolluntersuchung durch Internist jährlich Begründend verweist die Behörde auf eine amtsärztliche Stellungnahme („Gutachten“ nach § 8 FSG) vom 23.10.2014 sowie zwei fachärztliche Stellungnahmen (Dr. F vom 10.10.2014 sowie Dr. D – hier Datum unrichtig – letzte Untersuchung jedenfalls 20.10.2014). Allein drei ärztlichen Stellungnahmen ist gemein, dass weder ein ausführlicher Befund noch eine eingehende gutachterliche Auseinandersetzung vorliegt. Begründend verweist die Behörde auf eine amtsärztliche Stellungnahme („Gutachten“ nach Paragraph 8, FSG) vom 23.10.2014 sowie zwei fachärztliche Stellungnahmen (Dr. F vom 10.10.2014 sowie Dr. D – hier Datum unrichtig – letzte Untersuchung jedenfalls 20.10.2014). Allein drei ärztlichen Stellungnahmen ist gemein, dass weder ein ausführlicher Befund noch eine eingehende gutachterliche Auseinandersetzung vorliegt. Auf die in der Beschwerde grundsätzlich zu Recht zitierte einschlägige Judikatur des VwGH zur Problematik der Verschlechterung des Gesundheitszustandes darf verwiesen werden. So hat der VwGH etwa in seinem Erkenntnis vom 2.4.2014, 2012/11/0196 ausgeführt wie folgt: „Voraussetzung sowohl für die Vorschreibung von Nachuntersuchungen als auch für die Befristung (hier: der Befugnis zum Lenken der in § 32 FSG 1997 genannten Kraftfahrzeuge) ist, dass beim Betreffenden eine gesundheitliche Beeinträchtigung besteht, nach deren Art mit einer die Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen ausschließenden oder in relevantem Ausmaß einschränkenden Verschlechterung gerechnet werden muss. Für die Annahme einer eingeschränkten gesundheitlichen Eignung im oben genannten Sinn reicht es nicht, wenn eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes nicht ausgeschlossen werden kann (Hinweis E vom
  7. April 2014, 2012/11/0096, mit Verweis auf die Vorjudikatur, sowie im gegebenen Zusammenhang insbesondere auch § 3 Abs. 5 FSG-GV 1997).“„Voraussetzung sowohl für die Vorschreibung von Nachuntersuchungen als auch für die Befristung (hier: der Befugnis zum Lenken der in Paragraph 32, FSG 1997 genannten Kraftfahrzeuge) ist, dass beim Betreffenden eine gesundheitliche Beeinträchtigung besteht, nach deren Art mit einer die Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen ausschließenden oder in relevantem Ausmaß einschränkenden Verschlechterung gerechnet werden muss. Für die Annahme einer eingeschränkten gesundheitlichen Eignung im oben genannten Sinn reicht es nicht, wenn eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes nicht ausgeschlossen werden kann (Hinweis E vom
  8. April 2014, 2012/11/0096, mit Verweis auf die Vorjudikatur, sowie im gegebenen Zusammenhang insbesondere auch Paragraph 3, Absatz 5, FSG-GV 1997).“ Auf den Abschlussbericht des Landeskriminalaktes vom 22.2.2013 (wonach der Drogenmissbrauch seit ca Anfang 2012 bis ca Ende Jänner 2013 erfolgte) und die amtsärztliche Stellungnahme Dr. J vom 27.6.2013 wird hingewiesen. Es ergeht nunmehr das höfliche Ersuchen um gutachterliche Stellungnahme, ob im Lichte der obigen Ausführungen die im angefochtenen Bescheid vorgeschriebene Befristung sowie Maßnahmen aus Ihrer fachlichen Sicht erforderlich sind und ob allenfalls auch alternative (bzw. überhaupt keine) Maßnahme aus medizinischer Sicht in Frage kommen.“ In einer ersten gutachterlichen Stellungnahme vom 5.3.2015 regt der Amtsarzt Dr. H im Hinblick auf den Suchtgiftkonsum engmaschige Harntest auf Cannabis an. Internistischerseits gibt er an, dass seiner Ansicht nach der Beschwerdeführer stabil erscheint, zumal sich aus den vorliegenden Befunden kein Hinweis für eine Risikosituation ergäbe. In weiterer Folge wurde nach entsprechender Aufforderung durch das Landesverwaltungsgericht Tirol seitens des Beschwerdeführers mehrere Harntest vorgelegt. In seiner abschließenden gutachterlichen Stellungnahme vom 15.7.2015 führt Dr. H aus wie folgt: „Nach Durchsicht der Aktenlage des Beschwerdeführers A B, geb. am xx.xx.xxxx und insbesondere unter Bedachtnahme auf die bisher laufend negativen Ergebnisse der Harnuntersuchung auf Cannabinoide seit Juni 2013 ist aus amtsärztlicher Sicht eine Fortsetzung der Maßnahme „Code 104 Kontrolluntersuchung auf Cannabinoide vierteljährlich“ nicht mehr notwendig und wäre somit zu streichen. Die jährlichen Kontrollen beim Internisten sind durch die vorliegenden Befunde von Dr. F, Facharzt für Interne Medizin nach den derzeit aktuellen Richtlinien ebenfalls nicht indiziert, da die Befristungen lediglich bei schlechter Linksventrikelfunktion im Abstand von 1 – 5 Jahren vorzuschreiben wären. Laut vorliegenden Befunden ist die Herzfunktion jedoch seit dem Jahr 2013 unverändert im Normbereich.“ Beweis wurde weiters aufgenommen durch Einsichtnahme in den behördlichen Akt. II. Rechtsgrundlagenrömisch zwei. Rechtsgrundlagen Im gegenständlichen Fall sind folgende Bestimmungen des Führerscheingesetzes BGBl I 1997/120 in der hier maßgeblichen Fassung BGBl I 2013/96 (FSG) zu berücksichtigen:Im gegenständlichen Fall sind folgende Bestimmungen des Führerscheingesetzes BGBl römisch eins 1997/120 in der hier maßgeblichen Fassung BGBl römisch eins 2013/96 (FSG) zu berücksichtigen: „Allgemeine Voraussetzungen für die Erteilung einer Lenkberechtigung § 3.Paragraph 3,

(1)Eine Lenkberechtigung darf nur Personen erteilt werden, die:
  1. das für die angestrebte Klasse erforderliche Mindestalter erreicht haben (§ 6),
  2. das für die angestrebte Klasse erforderliche Mindestalter erreicht haben (Paragraph 6,),
  3. verkehrszuverlässig sind (§ 7),
  4. verkehrszuverlässig sind (Paragraph 7,),
  5. gesundheitlich geeignet sind, ein Kraftfahrzeug zu lenken (§§ 8 und 9),
  6. gesundheitlich geeignet sind, ein Kraftfahrzeug zu lenken (Paragraphen 8 und 9),
  7. fachlich zum Lenken eines Kraftfahrzeuges befähigt sind (§§ 10 und 11) und
  8. fachlich zum Lenken eines Kraftfahrzeuges befähigt sind (Paragraphen 10 und 11) und
  9. den Nachweis erbracht haben, in lebensrettenden Sofortmaßnahmen bei einem Verkehrsunfall oder, für die Lenkberechtigung für die Klasse D, in Erster Hilfe unterwiesen worden zu sein. … Entziehung, Einschränkung und Erlöschen der Lenkberechtigung Allgemeines § 24.Paragraph 24,
(1)Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs. 1 Z 2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, ist von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit
(1)Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, ist von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit
  1. die Lenkberechtigung zu entziehen oder
  2. die Gültigkeit der Lenkberechtigung durch Auflagen, Befristungen oder zeitliche, örtliche oder sachliche Beschränkungen einzuschränken. Diesfalls ist gemäß § 13 Abs. 5 ein neuer Führerschein auszustellen.die Gültigkeit der Lenkberechtigung durch Auflagen, Befristungen oder zeitliche, örtliche oder sachliche Beschränkungen einzuschränken. Diesfalls ist gemäß Paragraph 13, Absatz 5, ein neuer Führerschein auszustellen. …“ III. Erwägungenrömisch drei. Erwägungen Das umfangreiche gerichtliche Ermittlungsverfahren hat gezeigt, dass die Voraussetzungen für eine Befristung sowie die Vorschreibung der im angefochtenen Bescheid aufgenommenen Auflagen nicht gegeben sind. Insbesondere konnte der beigezogene Amtsarzt Dr. H schlüssig und gut nachvollziehbar darlegen, dass mit einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes beim Beschwerdeführer nicht zu rechnen ist. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. IV. Unzulässigkeit der ordentlichen Revisionrömisch vier. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Zulässigkeit der ordentlichen Revision war daher auszuschließen.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Zulässigkeit der ordentlichen Revision war daher auszuschließen. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Franz Triendl (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2015:LVwG.2015.22.0485.9

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.