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{'item': 'LVwG-2015/22/0906-4'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum21.07.2015 GeschäftszahlLVwG-2015/22/0906-4 Text IM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Dr. Franz Triendl über die Beschwerde des Herrn A B, vertreten durch ***, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde T vom 26.2.2015, Zl. BA *2*2, betreffend die Untersagung der Benützung des Wohnhauses auf Gp. *3*4/2 KG T, Adresse, als Freizeitwohnsitz gemäß §§ 39 Abs 6 TBO 2011 nach öffentlicher mündlicher Verhandlung Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Dr. Franz Triendl über die Beschwerde des Herrn A B, vertreten durch ***, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde T vom 26.2.2015, Zl. BA *2*2, betreffend die Untersagung der Benützung des Wohnhauses auf Gp. *3*4/2 KG T, Adresse, als Freizeitwohnsitz gemäß Paragraphen 39, Absatz 6, TBO 2011 nach öffentlicher mündlicher Verhandlung zu Recht erkannt: 1. Die Beschwerde wird gemäß § 28 VwGVG als unbegründet abgewiesen. Der Spruch des angefochtenen Bescheides wird dahingehend berichtigt, als die gegenständliche Untersagung der Benützung des Wohnhauses auf Gp. *3*4/2 KG T, Adresse, als Freizeitwohnsitz auf § 39 Abs 6 lit g TBO 2011 gestützt wird.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, VwGVG als unbegründet abgewiesen. Der Spruch des angefochtenen Bescheides wird dahingehend berichtigt, als die gegenständliche Untersagung der Benützung des Wohnhauses auf Gp. *3*4/2 KG T, Adresse, als Freizeitwohnsitz auf Paragraph 39, Absatz 6, Litera g, TBO 2011 gestützt wird. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit Schreiben vom 29.10.2013 teilte der Bürgermeister der Gemeinde T dem Beschwerdeführer mit wie folgt: „Sehr geehrte Herr B! Als Baubehörde I. Instanz der politischen Gemeinde T, darf ich mich mit folgendemAls Baubehörde römisch eins. Instanz der politischen Gemeinde T, darf ich mich mit folgendem SACHVERHALT an Sie wenden: 1. In verschiedenen Gremien der Gemeinde T (Ausschuss für Raumordnung, Infrastruktur und Bauwesen; Gemeinderat) wurde seitens eines Mandantars in den Raum gestellt, dass das von ihnen auf Grundstück *3*4/2, KG T, im Tal X aufgrund des Baubescheides des Bürgermeisters der Gemeinde T vom 03.05.2010 errichtete und im August 2011 fertiggestellte Wohnhaus als Freizeitwohnsitz verwendet wird. 1. In verschiedenen Gremien der Gemeinde T (Ausschuss für Raumordnung, Infrastruktur und Bauwesen; Gemeinderat) wurde seitens eines Mandantars in den Raum gestellt, dass das von ihnen auf Grundstück *3*4/2, KG T, im Tal römisch zehn aufgrund des Baubescheides des Bürgermeisters der Gemeinde T vom 03.05.2010 errichtete und im August 2011 fertiggestellte Wohnhaus als Freizeitwohnsitz verwendet wird. 2. Die Behörde ist dazu gehalten, solchen Mitteilungen in öffentlicher Sitzung nachzugehen und, allenfalls, entsprechende Veranlassungen zu treffen. Es darf darauf hingewiesen werden, dass sie die entsprechenden betroffenen Rechtsvorschriften

  1. a)in dem Bescheid
  2. b)unter www.bka.ris.landesrecht.tirol finden können. 3. In Wahrung des rechtlichen Gehörs zu der Prüfung der Frage, ob in diesem Zusammenhang ein förmliches Ermittlungsverfahren eingeleitet werden muss oder nicht, werden Sie gebeten, binnen dreier Wochen zu dem Sachverhalt Stellung zu nehmen. Die Nichtabgabe einer Stellungnahme hindert die weiteren Prüfungen des Sachverhalts nicht. Rechtsgrundlage der Nachfrage sind die Bestimmungen des Tiroler Raumordnungsgesetzes (TROG) und vor allem der Tiroler Bauordnung (TBO) 2011.“ Der rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführer ersuchte, den behaupteten Tatverdacht zu konkretisieren und entsprechende Beweisergebnisse vorzulegen. Seitens der Behörde wurde in der Folge eine Meldebestätigung vom 30.1.2014 (C D, die Ehefrau des Beschwerdeführers, ist an der Wohnadresse Adresse seit 8.8.2011 mit Nebenwohnsitz gemeldet), eine Bestätigung über den Wasserverbrauch mit Datum 6.11.2014 sowie eine Auskunft des Rauchfangkehrers vom 6.11.2014 eingeholt. Mit Schriftsatz vom 19.11.2014 hat die Gemeinde T der Bezirkshauptmannschaft U mitgeteilt, dass Hinweise vorliegen würden, wonach das Objekt Adresse durch Herrn A B als Freizeitwohnsitz verwendet werde und gleichzeitig um die Durchführung entsprechender Erhebungen ersucht. Die Bezirkshauptmannschaft U hat ein entsprechendes Ermittlungsverfahren durchgeführt und mit Straferkenntnis vom 26.02.2015, Zl ***-***/31/3-2015, Herrn A B folgenden Sachverhalt zur Last gelegt: „Herr A B, geb. xx.xx.xxxx, wohnhaft in Adresse, S, Niederlande, hat die mit Kaufvertrag vom 9.6.2008 erworbene Liegenschaft in EZ *6*7, Grundbuch T, bestehend aus dem Baugrundstück *3*4/2 mit dem darauf errichteten Wohnhaus mit der Anschrift Adresse, T, in der Zeit vom 17.12.2014 bis zum 3.1.2015 als Freizeitwohnsitz verwendet, in dem er unter dieser Adresse Aufenthalt nur zeitweilig zu Erholungszwecken hatte.“ A B habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 36 Abs 1 lit c TGVG begangen, weshalb über ihn eine Geldstrafe in der Höhe von € 500,-- (Ersatzfreiheitsstrafe von 4 Stunden) verhängt wurde. A B habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach Paragraph 36, Absatz eins, Litera c, TGVG begangen, weshalb über ihn eine Geldstrafe in der Höhe von € 500,-- (Ersatzfreiheitsstrafe von 4 Stunden) verhängt wurde. Die Beschwerde gegen dieses Straferkenntnis wurde mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 30.6.2015, Zl LVwG-2015/11/0841-6 als unbegründet abgewiesen, wobei folgende Änderungen im Spruch vorgenommen wurden: „a. Bei der als erwiesen angenommenen Tat (§ 44a Z 1 VStG): „Sie haben auf dem Gst *3*4/2 der Liegenschaft in EZ *6*7 GB T, welche Sie mit Kaufvertrag vom 09.06.2008 erworben haben, das Wohnhaus Adresse errichtet und in der Zeit vom 17.12.2014 bis zum 03.01.2015 als Freizeitwohnsitz verwendet, obwohl dieses Objekt nicht unter die Ausnahmen des § 13 Abs 2 und 5 TROG 2011 fällt und daher nicht als Freizeitwohnsitz verwendet werden darf, in dem Sie in dieser Zeit Aufenthalt zu Erholungszwecken hatten.“„a. Bei der als erwiesen angenommenen Tat (Paragraph 44 a, Ziffer eins, VStG): „Sie haben auf dem Gst *3*4/2 der Liegenschaft in EZ *6*7 GB T, welche Sie mit Kaufvertrag vom 09.06.2008 erworben haben, das Wohnhaus Adresse errichtet und in der Zeit vom 17.12.2014 bis zum 03.01.2015 als Freizeitwohnsitz verwendet, obwohl dieses Objekt nicht unter die Ausnahmen des Paragraph 13, Absatz 2 und 5 TROG 2011 fällt und daher nicht als Freizeitwohnsitz verwendet werden darf, in dem Sie in dieser Zeit Aufenthalt zu Erholungszwecken hatten.“ b. Bei den durch die Tat verletzten Verwaltungsvorschriften (§ 44a Z 2 VStG): „§ 36 Abs 1 lit c Tiroler Grundverkehrsgesetz 1996 (TGVG), LGBl Nr 61/1996 idF LGBl Nr 130/2013“; sowieb. Bei den durch die Tat verletzten Verwaltungsvorschriften (Paragraph 44 a, Ziffer 2, VStG): „§ 36 Absatz eins, Litera c, Tiroler Grundverkehrsgesetz 1996 (TGVG), Landesgesetzblatt Nr 61 aus 1996, in der Fassung LGBl Nr 130/2013“; sowie c. Bei der Strafsanktionsnorm (§ 44a Z 3 VStG): „§ 36 Abs 1 letzter Halbsatz TGVG“. c. Bei der Strafsanktionsnorm (Paragraph 44 a, Ziffer 3, VStG): „§ 36 Absatz eins, letzter Halbsatz TGVG“. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde dem Beschwerdeführer die weitere Benützung des gegenständlichen Wohnhauses als Freizeitwohnsitz untersagt. Gegen diesen Bescheid hat der rechtsfreundlich vertretene A B fristgerecht Beschwerde erhoben und begründend ausgeführt wie folgt: „I. In umseits bezeichneter Rechtssache erhebt der Betroffene durch die ausgewiesene Rechtsvertreterin gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde T vom 26.02.2015, GZ. BA.*2*2, binnen offener Frist, das Rechtsmittel der B E S C H W E R D E an das Landesverwaltungsgericht Tirol: 1.) Dem Betroffenen wurde am 05.03.2015 der Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde T vom 26.02.2015, GZ. BA,. *2*2, persönlich zugestellt, wobei der Behörde in dieser Rechtsangelegenheit bereits mit Vertretungsanzeige vom 03.12.2013 mitgeteilt wurde, dass der Betroffene von der ausgewiesenen Rechtsvertreterin rechtsfreundlich vertreten wird. Nach der Rechtsprechung beinhaltet die anwaltliche Vollmacht nach § 10 AVG bzw. § 8 RAO auch eine Zustellvollmacht, sodass gegenständlich von keinem rechtskonformen Zustellvorgang auszugehen ist. Der gegenständliche Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde T ist daher so zu betrachten, als ob er nie erlassen worden wäre. Die im Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde T vom 26.02.2015, GZ. BA. *2*2, ergangene Aufforderung ist daher gegenstandslos.Dem Betroffenen wurde am 05.03.2015 der Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde T vom 26.02.2015, GZ. BA,. *2*2, persönlich zugestellt, wobei der Behörde in dieser Rechtsangelegenheit bereits mit Vertretungsanzeige vom 03.12.2013 mitgeteilt wurde, dass der Betroffene von der ausgewiesenen Rechtsvertreterin rechtsfreundlich vertreten wird. Nach der Rechtsprechung beinhaltet die anwaltliche Vollmacht nach Paragraph 10, AVG bzw. Paragraph 8, RAO auch eine Zustellvollmacht, sodass gegenständlich von keinem rechtskonformen Zustellvorgang auszugehen ist. Der gegenständliche Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde T ist daher so zu betrachten, als ob er nie erlassen worden wäre. Die im Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde T vom 26.02.2015, GZ. BA. *2*2, ergangene Aufforderung ist daher gegenstandslos. Beweis: Gegenständlicher Bescheid Vertretungsanzeige vom 03.12.2013 PV weitere Beweise Vorbehalten 2.) Aus Gründen der Vorsicht wird von Seiten des Betroffenen erklärt, den gegenständlichen Bescheid zur Gänze anzufechten. Der darin erhobene Vorwurf wird vollinhaltlich bestritten und beruft sich der Betroffene auf den Rechtsmittelgrund der Verletzung von Verfahrens Vorschriften (§ 42 Abs. 2 Ziff. 3 lit.
  3. c)VwGG) und den Rechtsmittelgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung (inhaltliche Rechtswidrigkeit nach § 42 Abs. 2 Ziff. 1 VwGG). Zur Begründung wird ausgeführt:Aus Gründen der Vorsicht wird von Seiten des Betroffenen erklärt, den gegenständlichen Bescheid zur Gänze anzufechten. Der darin erhobene Vorwurf wird vollinhaltlich bestritten und beruft sich der Betroffene auf den Rechtsmittelgrund der Verletzung von Verfahrens Vorschriften (Paragraph 42, Absatz 2, Ziff. 3 Litera c,) VwGG) und den Rechtsmittelgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung (inhaltliche Rechtswidrigkeit nach Paragraph 42, Absatz 2, Ziff. 1 VwGG). Zur Begründung wird ausgeführt: 2.1.) Die Behörde bezieht sich im Wesentlichen auf eines vonseiten der Bezirkshauptmannschaft U zu GZ. ***-***/31/3-2015 geführtes Verwaltungsstrafverfahren nach§ 36 Abs. 1 lit.
  4. c)TGVG und ist diesbezüglich darauf hinzuweisen, dass diese Rechtsangelegenheit bis dato nicht rechtskräftig abgeschlossen ist. Es verstößt daher gegen den Grundsatz der Unschuldsvermutung (Art. 6 EMRK), den gegenständlichen Untersagungsbescheid auf den identischen Sachverhalt zu stützen. In Entsprechung dieser Verfahrensgrundsätze wäre die Behörde entweder dazu verpflichtet gewesen, ein eigenes Ermittlungsverfahren zu führen und den relevanten Sachverhalt eigenständig festzustellen, oder aber das rechtskräftige Ende des vorerwähnten Verwaltungsstrafverfahrens bei der Bezirkshauptmannschaft U abzuwarten. Erst unter diesen Voraussetzungen hätte sich der Bürgermeister der Gemeinde T auf eine Bindungswirkung berufen können. Aus diesem Grund liegt der Rechtsmittelgrund nach § 42 Abs. 2 Ziff. 3 lit.
  5. c)VwGG vor.Die Behörde bezieht sich im Wesentlichen auf eines vonseiten der Bezirkshauptmannschaft U zu GZ. ***-***/31/3-2015 geführtes Verwaltungsstrafverfahren nach§ 36 Absatz eins, Litera c,) TGVG und ist diesbezüglich darauf hinzuweisen, dass diese Rechtsangelegenheit bis dato nicht rechtskräftig abgeschlossen ist. Es verstößt daher gegen den Grundsatz der Unschuldsvermutung (Artikel 6, EMRK), den gegenständlichen Untersagungsbescheid auf den identischen Sachverhalt zu stützen. In Entsprechung dieser Verfahrensgrundsätze wäre die Behörde entweder dazu verpflichtet gewesen, ein eigenes Ermittlungsverfahren zu führen und den relevanten Sachverhalt eigenständig festzustellen, oder aber das rechtskräftige Ende des vorerwähnten Verwaltungsstrafverfahrens bei der Bezirkshauptmannschaft U abzuwarten. Erst unter diesen Voraussetzungen hätte sich der Bürgermeister der Gemeinde T auf eine Bindungswirkung berufen können. Aus diesem Grund liegt der Rechtsmittelgrund nach Paragraph 42, Absatz 2, Ziff. 3 Litera c,) VwGG vor. 2.2.) Das Vorliegen einer unzulässigen Benützung der Liegenschaft als Freizeitwohnsitz wird auch inhaltlich bestritten (§ 42 Abs. 2 Ziffer I VwGG):Das Vorliegen einer unzulässigen Benützung der Liegenschaft als Freizeitwohnsitz wird auch inhaltlich bestritten (Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer römisch eins VwGG): Das Wohnobjekt auf der vorgenannten Liegenschaft wird vom Betroffenen als Arbeitswohnsitz genutzt und wurde auch entsprechend dieser Art der Nutzung ausgestattet. Der Betroffene betreibt eine Steuerberatungskanzlei in den Niederlanden. Im Wohnobjekt befindet sich eigens ein Bürozimmer, von welchem aus er seiner Tätigkeit als Steuerberater nachgeht. Das Arbeitszimmer ist mit einem speziellen Internet-Terminal ausgestattet. Dadurch wird der Betroffene in die Lage versetzt, jederzeit in das Internet-System seiner Steuerberatungskanzlei einzusteigen. Dem Betroffenen ist es daher problemlos möglich, seiner Tätigkeit als Steuerberater von Tirol aus uneingeschränkt nachzugehen. Die Nutzung der gegenständlichen Liegenschaft als Arbeitswohnsitz stand von Anfang an fest und wurde dementsprechend auch die seinerzeitige Baubewilligung der Gemeinde T erteilt (siehe Seite 02, 1. Absatz, Baubescheid der Gemeinde T vom 03.05.2010): „Im Obergeschoß befinden sich ein Arbeitsraum, ein Umkleideraum mit Bad, ein Gang sowie ein Schlafzimmer im südlich vorgelagerten Balkon“ Die gegenständliche Liegenschaft wird überwiegend beruflich genützt, familiäre Aktivitäten, wie sie von der Behörde beobachtet worden sein wollen, treten eindeutig in den Hintergrund (VwGH 26.06.2009,2008/02/0044). Aus diesen Gründen liegt keine unzulässige Nutzung als Freizeitwohnsitz im Sinne des § 36 Abs. 1 lit.
  6. c)TGVG vor. Die Aufforderung nach §§ 39 Abs. 6 lit.
  7. c)und 53 Abs. 1 TBO ist zu Unrecht ergangen.Aus diesen Gründen liegt keine unzulässige Nutzung als Freizeitwohnsitz im Sinne des Paragraph 36, Absatz eins, Litera c,) TGVG vor. Die Aufforderung nach Paragraphen 39, Absatz 6, Litera c,) und 53 Absatz eins, TBO ist zu Unrecht ergangen. Beweis: Konvolut an Lichtbildern vom Bürozimmer Rechnungskonvolut der Firma XY Baubescheid der Gemeinde T vom 03.05.2010 wie vor weitere Beweise Vorbehalten 3.) In dem bereits vorerwähnten Verfahren bei der Bezirkshauptmannschaft U infolge eines angeblichen Verstoßes gegen § 36 Abs. 1 lit.
  8. c)TGVG hat die Behörde die Verfahrensgrundsätze des VStG unrichtig angewendet. Auch aus diesem Grund können die in diesem Verfahren getroffenen Sachverhaltsfeststellungen nicht analog zur Rechtfertigung des vorliegenden Untersagungsbescheides herangezogen werden. Konkret ergibt sich: In dem bereits vorerwähnten Verfahren bei der Bezirkshauptmannschaft U infolge eines angeblichen Verstoßes gegen Paragraph 36, Absatz eins, Litera c,) TGVG hat die Behörde die Verfahrensgrundsätze des VStG unrichtig angewendet. Auch aus diesem Grund können die in diesem Verfahren getroffenen Sachverhaltsfeststellungen nicht analog zur Rechtfertigung des vorliegenden Untersagungsbescheides herangezogen werden. Konkret ergibt sich: Im Verwaltungsstrafverfahren trifft allgemein die Behörde die Beweislast. Gemäß der auch im Verwaltungsstrafverfahren zufolge § 24 VStG geltenden Grundsätze der Erforschung der materiellen Wahrheit (§ 37 AVG) und der Amtswegigkeit (§ 39 Abs. 2 AVG) hat die Behörde dem Täter grundsätzlich den objektiven Tatbestand von sich aus nachzuweisen.Im Verwaltungsstrafverfahren trifft allgemein die Behörde die Beweislast. Gemäß der auch im Verwaltungsstrafverfahren zufolge Paragraph 24, VStG geltenden Grundsätze der Erforschung der materiellen Wahrheit (Paragraph 37, AVG) und der Amtswegigkeit (Paragraph 39, Absatz 2, AVG) hat die Behörde dem Täter grundsätzlich den objektiven Tatbestand von sich aus nachzuweisen. Bestreitet der Beschuldigte, den objektiven Tatbestand eines Ungehorsamsdeliktes gesetzt zu haben, so trifft die Beweislast in dieser Hinsicht die Behörde. Zu einer Umkehr der Beweislast gemäß § 5 Abs. 1 zweiter Satz VStG kommt es nur dann, wenn der objektive Tatbestand eines Ungehorsamsdeliktes feststeht, der Täter jedoch lediglich das Vorliegen eines Verschuldens in Abrede stellt (VwGH 03.10.2013, ZI. 2013/09/0107).Bestreitet der Beschuldigte, den objektiven Tatbestand eines Ungehorsamsdeliktes gesetzt zu haben, so trifft die Beweislast in dieser Hinsicht die Behörde. Zu einer Umkehr der Beweislast gemäß Paragraph 5, Absatz eins, zweiter Satz VStG kommt es nur dann, wenn der objektive Tatbestand eines Ungehorsamsdeliktes feststeht, der Täter jedoch lediglich das Vorliegen eines Verschuldens in Abrede stellt (VwGH 03.10.2013, ZI. 2013/09/0107). Das Vorliegen des objektiven Tatbestandes nach § 36 Abs. 1 lit.
  9. c)TGVG i.d.g.F. stand zu keinem Zeitpunkt fest und wurde zudem vom Betroffenen stets unter Hinweis darauf, dass er die Liegenschaft in T überwiegend beruflich verwendet, bestritten (siehe Vorbringen unter Punkt 2.). Somit hätte die Behörde - unter Beachtung der oben dargelegten Verfahrensgrundsätze - ihre Beweislast wahrnehmen und den Nachweis erbringen müssen, dass die gegenständliche Liegenschaft im inkriminierten Zeitraum nicht als Arbeitswohnsitz sondern zu Erholungszwecken genutzt wurde. Dieser Nachweis ist der Behörde aus folgenden Gründen nicht gelungen:Das Vorliegen des objektiven Tatbestandes nach Paragraph 36, Absatz eins, Litera c,) TGVG i.d.g.F. stand zu keinem Zeitpunkt fest und wurde zudem vom Betroffenen stets unter Hinweis darauf, dass er die Liegenschaft in T überwiegend beruflich verwendet, bestritten (siehe Vorbringen unter Punkt 2.). Somit hätte die Behörde - unter Beachtung der oben dargelegten Verfahrensgrundsätze - ihre Beweislast wahrnehmen und den Nachweis erbringen müssen, dass die gegenständliche Liegenschaft im inkriminierten Zeitraum nicht als Arbeitswohnsitz sondern zu Erholungszwecken genutzt wurde. Dieser Nachweis ist der Behörde aus folgenden Gründen nicht gelungen: Inkriminierter Tatzeitraum ist der 17.12.2014 bis 03.01.2015. Angesichts dessen existiert lediglich eine einzige Beweisaufnahme - namentlich die Kontrolle vor Ort am 29.12.2014 - welche für das vorliegende Verfahren herangezogen werden kann. Nur diese Befundaufnahme hat im unmittelbaren Tatzeitraum stattgefunden. Die darüber hinaus gehenden Beweisaufnahmen (Einvernahme der Zeugen E F, G H, I J, K L und M N) beziehen sich allesamt darauf, wie oft die Liegenschaft des Betroffenen im Allgemeinen (also nicht zwischen 17.12.2014 bis 03.01.2015) bewohnt ist und sind daher nicht verwertbar. Zudem ist anzumerken, dass eine zeitliche Komponente im Sinne einer Häufigkeit der Anwesenheit vor Ort für die Wertung nach § 12 TROG nicht relevant ist sondern nur die Art der faktischen Nutzung, wozu die genannten Zeugen ebenfalls keine Angaben gemacht haben.Inkriminierter Tatzeitraum ist der 17.12.2014 bis 03.01.2015. Angesichts dessen existiert lediglich eine einzige Beweisaufnahme - namentlich die Kontrolle vor Ort am 29.12.2014 - welche für das vorliegende Verfahren herangezogen werden kann. Nur diese Befundaufnahme hat im unmittelbaren Tatzeitraum stattgefunden. Die darüber hinaus gehenden Beweisaufnahmen (Einvernahme der Zeugen E F, G H, römisch eins J, K L und M N) beziehen sich allesamt darauf, wie oft die Liegenschaft des Betroffenen im Allgemeinen (also nicht zwischen 17.12.2014 bis 03.01.2015) bewohnt ist und sind daher nicht verwertbar. Zudem ist anzumerken, dass eine zeitliche Komponente im Sinne einer Häufigkeit der Anwesenheit vor Ort für die Wertung nach Paragraph 12, TROG nicht relevant ist sondern nur die Art der faktischen Nutzung, wozu die genannten Zeugen ebenfalls keine Angaben gemacht haben. Wie soeben erwähnt wurde von der Behörde am 29.12.2014, 09.15 Uhr-, eine Kontrolle vor Ort durchgeführt. In diesem Zuge wurde festgestellt, dass „sich offensichtlich Personen im Haus aufhalten. A u f das Läuten der Erhebungsbeamtinnen öffnete zwar niemand, aber es parkten zwei PKW mit niederländischen Kennzeichen der Marke Typ beim Haus. (...) Auch sonst machte das Haus einen bewohnten Eindruck. Auf der Sitzbank im Eingangsbereich war ein Weihnachtsbäumchen aufgestellt, bei dem die elektrische Beleuchtung eingeschaltet war, und es befand sich dort auch eine Kartonschachtel mit Altpapier. Durch die verglaste Eingangstür konnte man in das Innere des Hauses blicken und waren dort diverse Bekleidungsstücke - Anoraks, Schihosen, Mützen, Schuhe – am Boden verstreut.“ „Zudem wurden am 13.01.2014 zwei Nachbarinnen des Betroffenen (K L und M N) als Zeuginnen befragt und bestätigten diese die Ankunft der Familie B am 17.12.2015 und deren Abreise am 03.01.2015. “ (siehe Seite 3 und 4 des angefochtenen Bescheides) Aus den zitierten Beweisergebnissen ergibt sich insgesamt zwar, dass der Betroffene zwischen dem 17.12.2014 und dem 03.01.2015 an seiner Liegenschaft in T anwesend war, nicht hingegen dass dieser Aufenthalt ausschließlich bzw. überwiegend dem Erholungszweck gedient hat. Eine solche Feststellung wäre für einen für einen Verstoß gegen § 36 Abs. 1 lit.
  10. c)TGVG jedoch entscheidungsrelevant gewesen.Aus den zitierten Beweisergebnissen ergibt sich insgesamt zwar, dass der Betroffene zwischen dem 17.12.2014 und dem 03.01.2015 an seiner Liegenschaft in T anwesend war, nicht hingegen dass dieser Aufenthalt ausschließlich bzw. überwiegend dem Erholungszweck gedient hat. Eine solche Feststellung wäre für einen für einen Verstoß gegen Paragraph 36, Absatz eins, Litera c,) TGVG jedoch entscheidungsrelevant gewesen. Nach der Rechtsprechung ist der Begriff des Erholungszwecks unmittelbar mit der Freizeitgestaltung oder der Sportausübung verbunden (VwGH 30.04.2009, 2007/05/0225). Auch die Inanspruchnahme von Pflegeleistungen kommt in Betracht (VwGH 21.06.2004, 2003/17/0225). Die im Zuge der Kontrolle vom 29.12.2014 berichteten Vorgänge sind in diese im Sinne wertungsneutral. Wie bereits angesprochen kann aus der bloßen Anwesenheit bzw. dem „Bewohnt-Sein“ des Hauses nicht automatisch darauf geschlossen werden, der Betroffene habe die Liegenschaft ausschließlich bzw. überwiegend zu Freizeit- und Erholungszwecken genutzt. Die Behörde hätte den Zwischenschritt machen und konkret feststellen müssen, welchen Tätigkeiten er in diesem Zeitraum nachgegangen ist (welche infolge des Vorbringens unter Punkt 1.) und unten, Punkt 4.), ausschließlich beruflicher Natur waren). A uf Basis der oben zitierten Feststellungen steht hingegen gerade nicht fest, dass der Erholungszweck im Vordergrund gestanden ist. Dem Aktenvermerk über den Lokalaugenschein vom 29.12.2014 ist zudem zu entnehmen, dass die Besichtigung der Liegenschaft nur wenige Minuten gedauert haben kann. Aus einer punktuellen, rein stichprobeartigen Kontrolle kann jedoch nicht geschlossen werden, welcher Tätigkeit der Betroffene während des gesamten, verfahrensrelevanten Zeitraums von 2 Wochen nachgegangen ist. Selbst wenn die Behördenorgane in diesem Moment Wahrnehmungen dahingehend gemacht hätten, dass der Betroffene z.B. gerade im Begriff gewesen wäre, Skifahren zu gehen o.ä. - was jedoch ausdrücklich bestritten wird – wäre dies für einen Verstoß gegen § 36 Abs. 1 lit.
  11. c)TGVG unzureichend gewesen. Es ist nach der Rechtsprechung ein deutliches Übergeweicht der privaten Interessen gegenüber dem beruflichen Engagement erforderlich. Infolge der lediglich wenige Minuten dauernden Kontrolle bzw. der vorliegenden Beweisergebnisse aus einem derart kurzen Zeitraum ist diese Interessensabwägung nicht möglich. Die Behörde stützt ihren Strafbescheid somit auf einen defizitären Sachverhalt.Dem Aktenvermerk über den Lokalaugenschein vom 29.12.2014 ist zudem zu entnehmen, dass die Besichtigung der Liegenschaft nur wenige Minuten gedauert haben kann. Aus einer punktuellen, rein stichprobeartigen Kontrolle kann jedoch nicht geschlossen werden, welcher Tätigkeit der Betroffene während des gesamten, verfahrensrelevanten Zeitraums von 2 Wochen nachgegangen ist. Selbst wenn die Behördenorgane in diesem Moment Wahrnehmungen dahingehend gemacht hätten, dass der Betroffene z.B. gerade im Begriff gewesen wäre, Skifahren zu gehen o.ä. - was jedoch ausdrücklich bestritten wird – wäre dies für einen Verstoß gegen Paragraph 36, Absatz eins, Litera c,) TGVG unzureichend gewesen. Es ist nach der Rechtsprechung ein deutliches Übergeweicht der privaten Interessen gegenüber dem beruflichen Engagement erforderlich. Infolge der lediglich wenige Minuten dauernden Kontrolle bzw. der vorliegenden Beweisergebnisse aus einem derart kurzen Zeitraum ist diese Interessensabwägung nicht möglich. Die Behörde stützt ihren Strafbescheid somit auf einen defizitären Sachverhalt. Nach der Rechtsprechung kommen die Regelungen über die Beweislast zur Anwendung, wenn die freie Beweiswürdigung zu keinem Ergebnis führt (9Ob66/02z; 9ObA84/05a; 7Obl64/06b; 100b47/06v; 8ObA98/06d; 2Ob283/06s; 5Ob54/08i; 5O blll/09y; 70b260/09z; 1 0 b l4 7 /lls; 70b8/12w; 10bl36/14b). Wie bereits erwähnt hätte die Behörde das Nichtvorliegen eines Arbeitswohnsitzes unter Beweis stellen bzw. konkrete Feststellungen dahingehend treffen müssen, welcher angeblichen Freizeitaktivität der Betroffene im relevanten Zeitraum nachgegangen ist, um den Verstoß gegen § 36 Abs. 1 lit.
  12. c)TGVG zu belegen. Bei lebensnaher Betrachtung lässt die gegenständliche Beweislage keine diesbezüglichen Ergebnisse zum Nachteil des Betroffenen zu. Vielmehr ergibt sich aus den Ausführungen unten, Punkt 4.), dass der Betroffene überwiegend beruflich beschäftigt war, sodass vom Verwaltungsgericht entsprechend festzustellen sein wird. Nach der Rechtsprechung kommen die Regelungen über die Beweislast zur Anwendung, wenn die freie Beweiswürdigung zu keinem Ergebnis führt (9Ob66/02z; 9ObA84/05a; 7Obl64/06b; 100b47/06v; 8ObA98/06d; 2Ob283/06s; 5Ob54/08i; 5O blll/09y; 70b260/09z; 1 0 b l4 7 /lls; 70b8/12w; 10bl36/14b). Wie bereits erwähnt hätte die Behörde das Nichtvorliegen eines Arbeitswohnsitzes unter Beweis stellen bzw. konkrete Feststellungen dahingehend treffen müssen, welcher angeblichen Freizeitaktivität der Betroffene im relevanten Zeitraum nachgegangen ist, um den Verstoß gegen Paragraph 36, Absatz eins, Litera c,) TGVG zu belegen. Bei lebensnaher Betrachtung lässt die gegenständliche Beweislage keine diesbezüglichen Ergebnisse zum Nachteil des Betroffenen zu. Vielmehr ergibt sich aus den Ausführungen unten, Punkt 4.), dass der Betroffene überwiegend beruflich beschäftigt war, sodass vom Verwaltungsgericht entsprechend festzustellen sein wird. Vor dem Hintergrund des § 17 VwGVG 2014 hat das Verwaltungsgericht seine Entscheidung iSd § 58 AVG zu begründen (vgl. Abs. 2 dieser Bestimmung). Im Sinne des § 60 AVG sind in der Begründung die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die für die Beweiswürdigung maßgeblichen Erwägungen, sowie die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenzufassen. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (Hinweis E vom 20. März 2014, 2012/08/0024, und E vom 21. Dezember 2010, 2007/05/0231, beide mwH) erfordert dies in einem ersten Schritt die eindeutige, eine Rechtsverfolgung durch die Partei ermöglichende und einer nachprüfenden Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts zugängliche konkrete Feststellung des der Entscheidung zugrunde gelegten Sachverhalts, in einem zweiten Schritt die Angabe jener Gründe, welche die Behörde im Falle des Vorliegens widerstreitender Beweisergebnisse in Ausübung der freien Beweiswürdigung dazu bewogen haben, gerade jenen Sachverhalt festzustellen, und in einem dritten Schritt die Darstellung der rechtlichen Erwägungen, deren Ergebnisse zum Spruch des Bescheides geführt haben (VwGH 28.01.2015, AZ. Ra 2014/18/0097). Vor dem Hintergrund des Paragraph 17, VwGVG 2014 hat das Verwaltungsgericht seine Entscheidung iSd Paragraph 58, AVG zu begründen vergleiche Absatz 2, dieser Bestimmung). Im Sinne des Paragraph 60, AVG sind in der Begründung die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die für die Beweiswürdigung maßgeblichen Erwägungen, sowie die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenzufassen. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (Hinweis E vom 20. März 2014, 2012/08/0024, und E vom 21. Dezember 2010, 2007/05/0231, beide mwH) erfordert dies in einem ersten Schritt die eindeutige, eine Rechtsverfolgung durch die Partei ermöglichende und einer nachprüfenden Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts zugängliche konkrete Feststellung des der Entscheidung zugrunde gelegten Sachverhalts, in einem zweiten Schritt die Angabe jener Gründe, welche die Behörde im Falle des Vorliegens widerstreitender Beweisergebnisse in Ausübung der freien Beweiswürdigung dazu bewogen haben, gerade jenen Sachverhalt festzustellen, und in einem dritten Schritt die Darstellung der rechtlichen Erwägungen, deren Ergebnisse zum Spruch des Bescheides geführt haben (VwGH 28.01.2015, AZ. Ra 2014/18/0097). Bei richtiger rechtlicher Beurteilung bzw. korrekter Anwendung der Beweislastverteilung wäre das von der Bezirkshauptmannschaft U geführte Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 VStG einzustellen gewesen. Da sich die Behörde bei der Begründung des vorliegenden Untersagungsbescheides maßgeblich auf dieses Verfahren stützt, belastet sie den vorliegenden Bescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit. Bei richtiger rechtlicher Beurteilung bzw. korrekter Anwendung der Beweislastverteilung wäre das von der Bezirkshauptmannschaft U geführte Verwaltungsstrafverfahren gemäß Paragraph 45, VStG einzustellen gewesen. Da sich die Behörde bei der Begründung des vorliegenden Untersagungsbescheides maßgeblich auf dieses Verfahren stützt, belastet sie den vorliegenden Bescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit. Beweis: Aktenvermerk über den Lokalaugenschein vom 29.12.2014 (Grundsatz der Amtswegigkeit) wie vor weitere Beweise Vorbehalten Die Behörde verkennt nicht, dass der Betroffene auch berufliche Tätigkeiten verrichtet hat. Diese seien jedoch von untergeordneter Bedeutung. Der Betroffene war im Zuge seiner Anwesenheit vom 17.12.2014 und 03.01.2015 überwiegend beruflich beschäftigt, wobei hier anzumerken ist, dass gerade das Jahresende aus steuerlicher Sicht eine besonders intensive Arbeitsperiode darstellt (Ende des Bilanzjahres/Erstellung des Jahresabschlusses). Der Betroffene ist einer Vielzahl - auch österreichischer Mandanten - dabei behilflich und muss für unvorhergesehene Anfragen zum einen stets erreichbar und zum anderen dazu in der Lage sein, diese auch inhaltlich zu beantworten. Zu überwiegenden Freizeitzwecken wäre die Anwesenheit des Betroffenen vom 17.12.2014 bis 03.01.2015 in T, aus beruflicher Sicht ausgeschlossen gewesen. Der Aufenthalt des Betroffenen zum Jahresende 2014 war nur möglich, da es sich bei der Liegenschaft in T um einen Arbeitswohnsitz handelt. Es ergibt sich folgender Zeitplan: Datum: Tätigkeit: Dauer: Mittwoch, 17.12.2015 Ameise Donnerstag, 18.12.2014: Lektüre finanzrechtliche Zeitung 1,25 h E-Mailkorrespondenz 0,75 h Kontrollarbeiten 2,50 h Fachstudium „Fiscalität“ 2,50 h Diverse Telefonate 0,25 h Tägliche Gerichtsaussprache 0,75 h Gesamt: 8,00 h Freitag, 19.12.2014 wie oben Samstag, 20.12.2014 Lektüre finanzrechtliche Zeitung 2,00 h Fachstudium „Fiscalität“ 3,00 h Sonntag, 21.12.2014 Montag, 22.12.2014 wie Donnerstag, 18.12.2014 8,00 h Dienstag, 23.12.2014 wie Donnerstag, 18.12.2014 8,00 h Mittwoch, 24.12.2014 wie Donnerstag, 18.12.2014 8,00 h Donnerstag, 25.12.2014 Freitag, 26.12.2014 Fachstudium „Fiscalität“ 4,00 h Samstag, 27.12.2014 Fachstudium „Fiscalität“ 4,00 h Sonntag, 28.12.2014 Fachstudium „Fiscalität“ 4,00 h Montag, 29.12.2014 wie Donnerstag, 18.12.2014 8,00 h Dienstag, 30.12.2014 wie Donnerstag, 18.12.2014 8,00 h Mittwoch, 31.12.2014 wie Donnerstag, 18.12.2014 8,00 h Donnerstag, 01.01.2015 Freitag, 02.01.2015 wie Donnerstag, 18.12.2014 Samstag 03.01.2015 8,00 h Abreise Arbeitsstunden gesamt 81.00 h Der Betroffene hat im inkriminierten Zeitraum insgesamt 81 Arbeitsstunden verrichtet. Dieses Ausmaß entspricht einer normalen Vollzeitbeschäftigung. Der Verwaltungsgerichtshof hat sich im Erkenntnis vom 26. Juni 2009, ZI. 2008/02/0044, mit dem Begriff des Freizeitwohnsitzes nach § 2 Abs. 6 TGVG auseinander gesetzt. Danach kann von einem anderen Wohnsitz als von einem Freizeitwohnsitz nicht gesprochen werden, wenn kein deutliches Übergewicht hinsichtlich der beruflichen und familiären Lebensbeziehungen des Beschwerdeführers feststellbar ist, auch wenn er dort gelegentlich seinen Beruf betreffende Tätigkeiten ausüben sollte. Entgegen den Ausfüllungen der Erstbehörde ist im relevanten Zeitraum jedoch von einem deutlichen Übergewicht der beruflichen Lebensbeziehungen auszugehen. Aus diesem Grund liegt eine unzulässige Nutzung als Freizeitwohnsitz nicht vor.Dieses Ausmaß entspricht einer normalen Vollzeitbeschäftigung. Der Verwaltungsgerichtshof hat sich im Erkenntnis vom 26. Juni 2009, ZI. 2008/02/0044, mit dem Begriff des Freizeitwohnsitzes nach Paragraph 2, Absatz 6, TGVG auseinander gesetzt. Danach kann von einem anderen Wohnsitz als von einem Freizeitwohnsitz nicht gesprochen werden, wenn kein deutliches Übergewicht hinsichtlich der beruflichen und familiären Lebensbeziehungen des Beschwerdeführers feststellbar ist, auch wenn er dort gelegentlich seinen Beruf betreffende Tätigkeiten ausüben sollte. Entgegen den Ausfüllungen der Erstbehörde ist im relevanten Zeitraum jedoch von einem deutlichen Übergewicht der beruflichen Lebensbeziehungen auszugehen. Aus diesem Grund liegt eine unzulässige Nutzung als Freizeitwohnsitz nicht vor. Zudem ist der Begriff der Verwendung eines Freizeitwohnsitzes im § 36 Abs. 1 lit. c TGVG 1996 in zeitlicher Hinsicht nicht punktuell, sondern durchgängig zu verstehen. Beim Tatbestand des § 36 Abs. 1 lit. c TGVG 1996 handelt es sich daher um ein Dauerdelikt. In einem Verfahren betreffend Übertretung des § 36 Abs. 1 lit. c TGVG 1996 sind daher auch jene Zeiten umfasst und tatbildlich, in denen das Haus nicht bewohnt war. Infolge dieser Rechtsprechung gilt die Nutzung der Liegenschaft in T als Arbeitswohnsitz vom 17.12.2014 bis 03.01.2015 repräsentativ auch für jene Zeiten, in denen die Liegenschaft unbewohnt ist. Der Betroffene hat die gegenständliche Liegenschaft zu keinem Zeitpunkt als Freizeitwohnsitz benutzt.Zudem ist der Begriff der Verwendung eines Freizeitwohnsitzes im Paragraph 36, Absatz eins, Litera c, TGVG 1996 in zeitlicher Hinsicht nicht punktuell, sondern durchgängig zu verstehen. Beim Tatbestand des Paragraph 36, Absatz eins, Litera c, TGVG 1996 handelt es sich daher um ein Dauerdelikt. In einem Verfahren betreffend Übertretung des Paragraph 36, Absatz eins, Litera c, TGVG 1996 sind daher auch jene Zeiten umfasst und tatbildlich, in denen das Haus nicht bewohnt war. Infolge dieser Rechtsprechung gilt die Nutzung der Liegenschaft in T als Arbeitswohnsitz vom 17.12.2014 bis 03.01.2015 repräsentativ auch für jene Zeiten, in denen die Liegenschaft unbewohnt ist. Der Betroffene hat die gegenständliche Liegenschaft zu keinem Zeitpunkt als Freizeitwohnsitz benutzt. Beweis: Konvolut an Arbeitsunterlagen (E-Mailkorrespondenzl7.12.2014 bis 03.01.2015, Finanzrechtliche Fachliteratur) ZV C D, S, Adresse, Niederlande wie vor weitere Beweise Vorbehalten Aus all diesen Gründen werden nachfolgende A N T R Ä G E gestellt: 1.) Das Landesverwaltungsgericht Tirol möge den Bescheid vom 26.02.2015 zur Gänze beheben und das Verwaltungsverfahren des Bürgermeisters der Gemeinde T, GZ BA.*2*2, einstellen. 2.) Zu diesem Zwecke wird ausdrücklich die Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung beantragt. II.römisch zwei. In Einem werden nachfolgende U R K U N D E N in Vorlage gebracht: ./I Vertretungsanzeige vom 03.02.2013 .12 Konvolut an Lichtbildern vom Bürozimmer 73 Rechnungskonvolut der Firma XY (Installation des Internet-Terminals) 74 Baubescheid der Gemeinde T vom 03.05.2010 75 Konvolut an Arbeitsunterlagen (E-Mailkorrespondenz 17.12.2014 bis 03.01.2015, Finanzrechtliche Fachliteratur) 76 Nachweis über die Gebührenentrichtung über EUR 30,00 III.römisch drei. In einem wird in der vorliegenden Rechtsangelegenheit der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gestellt, wobei sich die Begründetheit dieses Antrages aus dem Gesetz selbst ergibt. Zunächst darf auf die obigen Ausführungen verwiesen werden, wonach die Nutzung der gegenständlichen Liegenschaft nie gegen die seinerzeitige Baubewilligung verstoßen hat. Dennoch geht die Behörde im Anlassfall vom Gegenteil aus. Im schlimmsten Fall droht dem Betroffenen daher die Zwangsversteigerung der gegenständlichen Liegenschaft, sodass das Vorliegen eines unwiederbringlichen Schadens, verbunden mit erheblichen finanziellen Einbußen, auf der Hand liegt. Der vorliegende Antrag ist daher berechtigt Bescheinigungsmittel: wie vor U, am 26.03.2015 für A B“ II. Sachverhalt und Beweiswürdigung:römisch zwei. Sachverhalt und Beweiswürdigung: Zur Klärung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes wurde Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde sowie in den Verwaltungsstrafakt der Bezirkshauptmannschaft U zu Zl ***-***/31/3-2015. Weiters wurden im Verfahren Zl LVwG-2015/11/0841-6 ergänzende Auskünfte bei der Gemeinde T, Meldeauskünfte sowie ein Orthofoto eingeholt. Schließlich ist die Einvernahme der Zeugen K L, E F und M N sowie des Beschwerdeführers anlässlich der durchgeführten verbundenen öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung erfolgt. Für das Landesverwaltungsgericht Tirol steht folgender Sachverhalt als erwiesen fest: Mit Kaufvertrag vom 09.06.2008 hat A B die Liegenschaft in EZ *6*7 GB T, alleinbestehend aus dem Gst *3*4/2 mit 630 m², von M N und O P erworben. In Punkt X. des Kaufvertrages ist ausdrücklich die (für das grundverkehrsbehördliche Verfahren erforderliche) Erklärung des Beschwerdeführers festgehalten, dass durch diesen Rechtserwerb kein Freizeitwohnsitz geschaffen und die Liegenschaft binnen fünf Jahren bebaut wird.Mit Kaufvertrag vom 09.06.2008 hat A B die Liegenschaft in EZ *6*7 GB T, alleinbestehend aus dem Gst *3*4/2 mit 630 m², von M N und O P erworben. In Punkt römisch zehn. des Kaufvertrages ist ausdrücklich die (für das grundverkehrsbehördliche Verfahren erforderliche) Erklärung des Beschwerdeführers festgehalten, dass durch diesen Rechtserwerb kein Freizeitwohnsitz geschaffen und die Liegenschaft binnen fünf Jahren bebaut wird. Mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde T vom 03.05.2010, Zl BAU-*2*2/01-2010, wurde dem Beschwerdeführer die baubehördliche Bewilligung für den Neubau eines Einfamilienwohnhauses auf dem Gst *3*4/2 der Liegenschaft in EZ *6*7 GB T erteilt. In diesem Baubescheid ist unter anderem folgender Hinweis enthalten: „Hinweis aus raumordnungsrechtlicher Sicht - Beschränkung von Freizeitwohnsitzen gemäß § 12 des Tiroler Raumordnungsgesetzes:gemäß Paragraph 12, des Tiroler Raumordnungsgesetzes: Der Bauwerber wird für sich und seine allfälligen Rechtsnachfolger im Eigentum des Bauplatzes darauf hingewiesen, dass eine Nutzung der zur Errichtung beabsichtigten baulichen Anlage(
  13. n)und der Nebenräume als Freizeitwohnsitz im Sinne der Bestimmungen des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2006, der Tiroler Bauordnung 2001 und des Tiroler Grundverkehrsgesetzes 1996 nicht zulässig und nicht statthaft ist. Freizeitwohnsitze sind Gebäude, Wohnungen oder sonstige Teile von Gebäuden, die nicht der Befriedigung eines ganzjährigen, mit dem Mittelpunkt der Lebensbeziehungen verbundenen Wohnbedürfnisses dienen, sondern zum Aufenthalt während des Urlaubs, der Ferien, Wochenendes oder sonst nur zeitweilig zu Erholungszwecken verwendet werden. Im Falle der verbotenen Nutzung als Freizeitwohnsitz wäre die weitere Benützung durch die Baubehörde zu untersagen (§ 37 Abs 4 lit f TBO 2001).Im Falle der verbotenen Nutzung als Freizeitwohnsitz wäre die weitere Benützung durch die Baubehörde zu untersagen (Paragraph 37, Absatz 4, Litera f, TBO 2001). Es wird auch darauf verwiesen, dass für den Fall der Unrichtigkeit einer Erklärung nach den Bestimmungen des Tiroler Grundverkehrsgesetzes entsprechende grundverkehrsbehördliche Sanktionen möglich sind, die bis zu einer Aufhebung des Erwerbsvorganges durch Versteigerung führen können (§ 14 Tir GVG 2006).Es wird auch darauf verwiesen, dass für den Fall der Unrichtigkeit einer Erklärung nach den Bestimmungen des Tiroler Grundverkehrsgesetzes entsprechende grundverkehrsbehördliche Sanktionen möglich sind, die bis zu einer Aufhebung des Erwerbsvorganges durch Versteigerung führen können (Paragraph 14, Tir GVG 2006). Die Baubehörde ist jederzeit dazu befugt, die Nutzung der baulichen Anlage(
  14. n)im Zug einer entsprechenden Baukontrolle zu überprüfen.“ Das Wohnhaus Adresse wurde im August 2011 fertiggestellt. Im Erdgeschoss wird über einen Vorplatz ein überdachter PKW-Abstellplatz mit angrenzendem Geräteschuppen erschlossen. Von diesem Vorplatz wird der Eingangsvorplatz erreicht. Eine Eingangslaube mit Abstellraum erschließt den eigentlichen Wohnbereich. Im Erdgeschoss befinden sich eine Küche und eine Stube mit Essbereich sowie ein zweigeschossiger hoher Wohnraum. Zusätzlich wurden eine Garderobe und ein WC angeordnet. Eine Außentreppe führt vom überdachten PKW-Stellplatz in das Untergeschoss. Westlich und südlich wurde ein Balkon mit Sitzplatz vorgesehen. Im Untergeschoss wurde sowohl über die Innentreppe als auch von außen zugänglich ein Schlaf-/Wohnbereich mit drei Lagern vorgesehen. Im hangseitigen Bereich befinden sich ein Technikraum, ein Badezimmer mit Sauna sowie ein Lager. Das Obergeschoss besteht aus einem Arbeitsraum, einem Umkleideraum mit Bad, einem Gang sowie einem Schlafzimmer mit südlich vorgelagertem Balkon. Der Beschwerdeführer ist in Holland wohnhaft und von Beruf Steuerberater. In Holland führt er zwei Steuerberatungskanzleien mit insgesamt 17 Angestellten. Seit 23 Jahren kommt der Beschwerdeführer nach T. Bei T handelt es sich um einen bekannten Tourismusort in Tirol. Viele Male ist er mit seiner Frau, manchmal auch mit seinen (drei) Kindern nach T angereist. Zuerst wurde auf einem Campingplatz Unterkunft genommen, in weiterer Folge in einem Appartement im Hotel „VV“. Bis zu vier Mal im Jahr hat der Beschwerdeführer auf diese Art und Weise in T Urlaub gemacht. Im Jahr 2008 hat er das Gst *3*4/2 der Liegenschaft in EZ *6*7 erworben und in weiterer Folge auf diesem Grundstück ein Wohnhaus errichtet. Die Fertigstellung des Wohnhauses ist im August 2011 erfolgt. Zu Weihnachten 2012, 2013 und 2014 hat sich der Beschwerdeführer mit seiner Gattin und seinen Kindern in seinem Wohnhaus in T aufgehalten; zu Weihnachten 2014 konkret in der Zeit vom 17.12.2014 bis 03.01.2015. Generell dauern die Aufenthalte in T unterschiedlich lang, von einer Woche über zwei Wochen bis zu drei Wochen; es kann auch einmal ein langes Wochenende sein. Übers Jahr gerechnet beläuft sich der Aufenthalt des Beschwerdeführers in seinem Wohnhaus in T auf bis zu drei Monate. Das gegenständliche Wohnhaus dient nicht der Befriedigung eines dauernden Wohnbedarfes. Aber auch relevante familiäre oder berufliche Bindungen des Beschwerdeführers zum Wohnhaus Adresse bestehen nicht. Der Beschwerdeführer selbst ist im Wohnhaus Adresse nicht gemeldet; seine Ehegattin B R ist seit 08.08.2011 mit Nebenwohnsitz gemeldet. Das Wohnhaus Adresse ist nicht im Verzeichnis der Freizeitwohnsitze der Gemeinde T eingetragen. Der zuständige Rauchfangkehrer bestätigt, dass „sich die Familie B nur selten in ihrem Haus im Tal X aufhält und meistens nicht erreichbar ist. Aus diesem Grunde wurde vereinbart, dass die Termine für die Kehrung der beiden Rauchfänge (2 Öfen) telefonisch vereinbart werden.“ (siehe dazu Aktenvermerk vom 6.11.2014).Das gegenständliche Wohnhaus dient nicht der Befriedigung eines dauernden Wohnbedarfes. Aber auch relevante familiäre oder berufliche Bindungen des Beschwerdeführers zum Wohnhaus Adresse bestehen nicht. Der Beschwerdeführer selbst ist im Wohnhaus Adresse nicht gemeldet; seine Ehegattin B R ist seit 08.08.2011 mit Nebenwohnsitz gemeldet. Das Wohnhaus Adresse ist nicht im Verzeichnis der Freizeitwohnsitze der Gemeinde T eingetragen. Der zuständige Rauchfangkehrer bestätigt, dass „sich die Familie B nur selten in ihrem Haus im Tal römisch zehn aufhält und meistens nicht erreichbar ist. Aus diesem Grunde wurde vereinbart, dass die Termine für die Kehrung der beiden Rauchfänge (2 Öfen) telefonisch vereinbart werden.“ (siehe dazu Aktenvermerk vom 6.11.2014). Die vorstehenden Sachverhaltsfeststellungen, insbesondere zum Ankauf und zur Ausstattung des gegenständlichen Objekts sowie zu den melderechtlichen Umständen ergeben sich aus den Unterlagen in den behördlichen Akten und stützen sich weiters auf das Ergebnis des ergänzend durchgeführten Ermittlungsverfahrens. Die Feststellungen zu den persönlichen und beruflichen Umständen beim Beschwerdeführer fußen auf seinem eigenen Vorbringen anlässlich der durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung und werden durch die Aussagen der einvernommenen Zeugen untermauert. Dass relevante familiäre Bindungen zum Wohnhaus in T, über die gemeinsamen Urlaubsaufenthalte hinaus, bestehen würden, wurde vom – in Holland wohnhaften und berufstätigen – Beschwerdeführer nicht behauptet und könnten ernsthaft auch nicht behauptet werden. Es mag nun durchaus zutreffen, dass der Beschwerdeführer bei seinen Aufenthalten in seinem Wohnhaus in T gelegentlich auch beruflichen Tätigkeiten (Studium von Fachunterlagen, Führung von Telefonaten, E-Mailkorrespondenz, etc) nachgeht. Völlig unglaubwürdig und geradezu realitätsfremd sind jedoch in diesem Zusammenhang die Ausführungen des Beschwerdeführers, er habe in der Weihnachtszeit 2014, noch dazu bei gleichzeitiger Anwesenheit seiner Familie, insgesamt 81 Stunden gearbeitet. Dabei handelt es sich nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichts vielmehr um eine reine Schutzbehauptung, um den tatsächlichen Aufenthalt zu Erholungs- bzw Ferienzwecken zu verschleiern. Folglich bestehen auch keine relevanten beruflichen Bindungen zum Wohnhaus in T. Daran vermag letztlich auch die im Rahmen der mündlichen Verhandlung ins Treffen geführte Tätigkeit für eine „Wiener Kanzlei“ nichts zu ändern. Auffallend ist auch, dass es dem Beschwerdeführer nicht ansatzweise gelingt darzulegen, warum bzw. inwieweit sich seit Bezug seines eigenen Wohnhauses ab dem Jahre 2012 in den oben angesprochenen familiären und beruflichen Bindungen zu T im Vergleich zu den vielen Jahren zuvor, in denen in T unbestritten lediglich Urlaub (auf einem Campingplatz bzw. Appartement im Hotel „VV“) gemacht wurde, irgendetwas geändert haben soll. Vielmehr ist nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichts Tirol, wie oben eingehend dargelegt, davon auszugehen, dass durch den bloßen Bezug des Wohnhauses Adresse diesbezüglich keinerlei Änderungen eingetreten sind und dieses Objekt allein zu Erholungs- bzw Ferienzwecken dient, sich mithin in Bezug auf das Motiv der Aufenthalte in T auch nach Bezug des eigenen Wohnhauses nichts geändert hat. III. Rechtsgrundlagen:römisch drei. Rechtsgrundlagen: Die hier maßgebliche Bestimmung der Tiroler Bauordnung 2011, LGBl 57 idF LGBl 2013/130 (TBO 2011) lautet wie folgt:Die hier maßgebliche Bestimmung der Tiroler Bauordnung 2011, LGBl 57 in der Fassung LGBl 2013/130 (TBO 2011) lautet wie folgt: „§ 39 …

(6)Die Behörde hat dem Eigentümer einer baulichen Anlage oder, wenn diese durch einen Dritten benützt wird, diesem deren weitere Benützung ganz oder teilweise zu untersagen, …
  1. g)wenn er einen Wohnsitz entgegen dem § 13 Abs. 2 oder 5 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011 als Freizeitwohnsitz oder ungeachtet des Erlöschens seiner Eigenschaft als Freizeitwohnsitz (§ 16 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011) weiter als Freizeitwohnsitz verwendet oder
  2. g)wenn er einen Wohnsitz entgegen dem Paragraph 13, Absatz 2, oder 5 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011 als Freizeitwohnsitz oder ungeachtet des Erlöschens seiner Eigenschaft als Freizeitwohnsitz (Paragraph 16, des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011) weiter als Freizeitwohnsitz verwendet oder …“ Ebenfalls maßgeblich ist das Tiroler Raumordnungsgesetz 2011, LGBl 56, idF LGBl 2013/130 (TROG 2011):Ebenfalls maßgeblich ist das Tiroler Raumordnungsgesetz 2011, LGBl 56, in der Fassung LGBl 2013/130 (TROG 2011): „§ 13 Beschränkungen für Freizeitwohnsitze
(1)Freizeitwohnsitze sind Gebäude, Wohnungen oder sonstige Teile von Gebäuden, die nicht der Befriedigung eines ganzjährigen, mit dem Mittelpunkt der Lebensbeziehungen verbundenen Wohnbedürfnisses dienen, sondern zum Aufenthalt während des Urlaubs, der Ferien, des Wochenendes oder sonst nur zeitweilig zu Erholungszwecken verwendet werden. Als Freizeitwohnsitze gelten nicht:
  1. a)Gastgewerbebetriebe zur Beherbergung von Gästen, sofern Gemeinschaftsräume vorhanden sind und gewerbetypische Dienstleistungen, insbesondere die regelmäßige Raumreinigung und das regelmäßige Wechseln der Wäsche, erbracht werden und überdies seitens des Betriebes die ständige Erreichbarkeit einer Ansprechperson gewährleistet ist,
  2. b)Kur- und Erholungsheime, die von öffentlichen oder gemeinnützigen Einrichtungen oder Betrieben oder Einrichtungen der freien Jugendwohlfahrt erhalten werden,
  3. c)Gebäude mit höchstens drei Wohnungen mit insgesamt höchstens zwölf Betten, die während des Jahres jeweils kurzzeitig an wechselnde Personen vermietet werden (Ferienwohnungen); entsprechende Neubauten, für die die Baubewilligung erst nach dem 1. Februar 1996 rechtskräftig erteilt worden ist, gelten jedoch nur dann nicht als Freizeitwohnsitze, wenn der Vermieter der Ferienwohnungen im betreffenden Gebäude seinen Hauptwohnsitz hat; Ferienwohnungen in Gebäuden, die in einem räumlichen Naheverhältnis stehen und eine einheitliche Gesamtplanung aufweisen, sind zusammenzuzählen,
  4. d)Wohnräume, die der Privatzimmervermietung dienen. Sind in einem Gebäude oder in Gebäuden, die in einem räumlichen Naheverhältnis stehen und eine einheitliche Gesamtplanung aufweisen, Ferienwohnungen und Wohnräume, die der Privatzimmervermietung dienen, untergebracht, so darf die Zahl der Betten insgesamt zwölf nicht überschreiten.
(2)Als Freizeitwohnsitze dürfen nur mehr Wohnsitze verwendet werden,
  1. a)die in der Zeit vom 1. Jänner 1994 bis einschließlich 31. Dezember 1998 nach den jeweils in Geltung gestandenen raumordnungsrechtlichen Vorschriften oder nachträglich nach § 17 als Freizeitwohnsitze angemeldet worden sind und für die eine Feststellung über die Zulässigkeit der Verwendung des betreffenden Wohnsitzes als Freizeitwohnsitz vorliegt odera) die in der Zeit vom 1. Jänner 1994 bis einschließlich 31. Dezember 1998 nach den jeweils in Geltung gestandenen raumordnungsrechtlichen Vorschriften oder nachträglich nach Paragraph 17, als Freizeitwohnsitze angemeldet worden sind und für die eine Feststellung über die Zulässigkeit der Verwendung des betreffenden Wohnsitzes als Freizeitwohnsitz vorliegt oder
  2. b)für die eine Baubewilligung im Sinn des § 4 Abs. 1 des Gesetzes über die ausnahmsweise Zulässigkeit von Gebäuden im Freiland, LGBl. Nr. 11/1994, vorliegt.
  3. b)für die eine Baubewilligung im Sinn des Paragraph 4, Absatz eins, des Gesetzes über die ausnahmsweise Zulässigkeit von Gebäuden im Freiland, Landesgesetzblatt Nr. 11 aus 1994,, vorliegt. Darüber hinaus dürfen neue Freizeitwohnsitze im Wohngebiet, in Mischgebieten und auf Sonderflächen für Gastgewerbebetriebe zur Beherbergung von Gästen geschaffen werden, wenn dies für einen bestimmten Bereich durch eine entsprechende Festlegung im Flächenwidmungsplan für zulässig erklärt worden ist. Hierbei ist die dort höchstzulässige Anzahl an Freizeitwohnsitzen festzulegen. …
(5)Weiters dürfen Wohnsitze aufgrund einer Ausnahmebewilligung des Bürgermeisters nach diesem Absatz oder aufgrund einer entsprechenden Ausnahmebewilligung nach früheren raumordnungsrechtlichen Vorschriften als Freizeitwohnsitze verwendet werden. Die Ausnahmebewilligung ist nur zu erteilen:
  1. a)auf Antrag des Erben oder Vermächtnisnehmers, wenn die Voraussetzungen nach § 5 Abs. 1 lit. a des Tiroler Grundverkehrsgesetzes 1996, LGBl. Nr. 61, in der jeweils geltenden Fassung vorliegen und der betreffende Wohnsitz dem Antragsteller oder anderen Personen nicht anderweitig der Befriedigung eines Wohnbedürfnisses dient,
  2. a)auf Antrag des Erben oder Vermächtnisnehmers, wenn die Voraussetzungen nach Paragraph 5, Absatz eins, Litera a, des Tiroler Grundverkehrsgesetzes 1996, Landesgesetzblatt Nr. 61, in der jeweils geltenden Fassung vorliegen und der betreffende Wohnsitz dem Antragsteller oder anderen Personen nicht anderweitig der Befriedigung eines Wohnbedürfnisses dient,
  3. b)auf Antrag des Eigentümers des betreffenden Wohnsitzes oder des sonst hierüber Verfügungsberechtigten, wenn ihm aufgrund geänderter Lebensumstände, insbesondere aufgrund beruflicher oder familiärer Veränderungen, eine andere Verwendung des Wohnsitzes nicht möglich oder zumutbar ist, der Wohnsitz anderen Personen nicht anderweitig der Befriedigung eines Wohnbedürfnisses dient und der Antragsteller insbesondere im Hinblick auf seine persönlichen oder familiären Verhältnisse oder seine Rechtsbeziehung zum Wohnsitz ein Interesse am Bestehen des Wohnsitzes hat. … § 14Paragraph 14 Freizeitwohnsitzverzeichnis
(1)Der Bürgermeister hat ein Verzeichnis der Wohnsitze, die aufgrund einer Feststellung oder Baubewilligung im Sinn des § 13 Abs. 2 erster Satz, einer Baubewilligung im Sinn des § 13 Abs. 4 erster Satz oder einer Ausnahmebewilligung im Sinn des § 13 Abs. 5 erster Satz als Freizeitwohnsitze verwendet werden dürfen, zu führen. ...“
(1)Der Bürgermeister hat ein Verzeichnis der Wohnsitze, die aufgrund einer Feststellung oder Baubewilligung im Sinn des Paragraph 13, Absatz 2, erster Satz, einer Baubewilligung im Sinn des Paragraph 13, Absatz 4, erster Satz oder einer Ausnahmebewilligung im Sinn des Paragraph 13, Absatz 5, erster Satz als Freizeitwohnsitze verwendet werden dürfen, zu führen. ...“ IV. Rechtliche Erwägungen:römisch vier. Rechtliche Erwägungen: Aufgrund des festgestellten Sachverhaltes steht für das Landesverwaltungsgericht Tirol außer Zweifel, dass der Beschwerdeführer das gegenständliche Wohnhaus seit dessen Fertigstellung bis heute ausschließlich als Freizeitwohnsitz benützt. Der Beschwerdeführer verbringt teils gemeinsam mit seiner Frau und seinen Kindern seit vielen Jahren seinen Urlaub in T. Zuerst wurde auf einem Campingplatz Unterkunft genommen, in weiterer Folge in einem Appartement im Hotel „VV“. Seit dem Jahr 2012 erfolgen die Aufenthalte im eigenen Haus. So etwa auch zu Weihnachten 2014 in der Zeit vom 17.12.2014 bis zum 03.01.
  1. Ein deutliches Übergewicht hinsichtlich der beruflichen und familiären Lebensbeziehungen des Beschwerdeführers in seinem Haus in T ist nicht feststellbar. Damit war aber durchgehend vom Bezug des Wohnhauses bis jedenfalls Bescheiderlassung im behördlichen Verfahren von einer Freizeitwohnsitznutzung auszugehen (vgl VwGH 26.06.2009, 2008/02/0044; 26.11.2010, 2010/02/0039 u 0345; 24.02.2012, 2012/02/0014; 27.06.2014, 2012/02/0171). Es mag in diesem Zusammenhang durchaus zutreffen, dass der Beschwerdeführer während seiner Aufenthalte in seinem Haus in T auch gelegentlich beruflichen Tätigkeiten nachgeht. Dies ändert jedoch nichts daran, dass kein deutliches Übergewicht hinsichtlich der beruflichen und familiären Lebensbeziehungen des Beschwerdeführers in seinem Haus in T feststellbar ist. Selbst wenn man den Ausführungen des Beschwerdeführers folgen wollte, dass er etwa in der Zeit vom 17.12.2014 bis zum 03.01.2015 insgesamt 81 Stunden gearbeitet hat – was allerdings, wie bereits dargelegt, völlig lebensfremd erscheint – vermag dies nichts daran zu ändern, dass das deutliche Übergewicht hinsichtlich der beruflichen Lebensbeziehungen des Beschwerdeführers (= ein in Holland mit zwei Kanzleien und 17 Angestellten tätiger Steuerberater) zu seinem Haus in T insgesamt betrachtet dennoch fehlt.Aufgrund des festgestellten Sachverhaltes steht für das Landesverwaltungsgericht Tirol außer Zweifel, dass der Beschwerdeführer das gegenständliche Wohnhaus seit dessen Fertigstellung bis heute ausschließlich als Freizeitwohnsitz benützt. Der Beschwerdeführer verbringt teils gemeinsam mit seiner Frau und seinen Kindern seit vielen Jahren seinen Urlaub in T. Zuerst wurde auf einem Campingplatz Unterkunft genommen, in weiterer Folge in einem Appartement im Hotel „VV“. Seit dem Jahr 2012 erfolgen die Aufenthalte im eigenen Haus. So etwa auch zu Weihnachten 2014 in der Zeit vom 17.12.2014 bis zum 03.01.
  2. Ein deutliches Übergewicht hinsichtlich der beruflichen und familiären Lebensbeziehungen des Beschwerdeführers in seinem Haus in T ist nicht feststellbar. Damit war aber durchgehend vom Bezug des Wohnhauses bis jedenfalls Bescheiderlassung im behördlichen Verfahren von einer Freizeitwohnsitznutzung auszugehen vergleiche VwGH 26.06.2009, 2008/02/0044; 26.11.2010, 2010/02/0039 u 0345; 24.02.2012, 2012/02/0014; 27.06.2014, 2012/02/0171). Es mag in diesem Zusammenhang durchaus zutreffen, dass der Beschwerdeführer während seiner Aufenthalte in seinem Haus in T auch gelegentlich beruflichen Tätigkeiten nachgeht. Dies ändert jedoch nichts daran, dass kein deutliches Übergewicht hinsichtlich der beruflichen und familiären Lebensbeziehungen des Beschwerdeführers in seinem Haus in T feststellbar ist. Selbst wenn man den Ausführungen des Beschwerdeführers folgen wollte, dass er etwa in der Zeit vom 17.12.2014 bis zum 03.01.2015 insgesamt 81 Stunden gearbeitet hat – was allerdings, wie bereits dargelegt, völlig lebensfremd erscheint – vermag dies nichts daran zu ändern, dass das deutliche Übergewicht hinsichtlich der beruflichen Lebensbeziehungen des Beschwerdeführers (= ein in Holland mit zwei Kanzleien und 17 Angestellten tätiger Steuerberater) zu seinem Haus in T insgesamt betrachtet dennoch fehlt. Freizeitwohnsitze sind gem § 13 Abs 1 TROG 2011 Gebäude, Wohnungen oder sonstige Teile von Gebäuden, die nicht der Befriedigung eines ganzjährigen, mit dem Mittelpunkt der Lebensbeziehungen verbundenen Wohnbedürfnisses dienen, sondern zum Aufenthalt während des Urlaubs, der Ferien, des Wochenendes oder sonst nur zeitweilig zu Erholungszwecken verwendet werden. Eine solche Nutzung als Freizeitwohnsitz durch den Beschwerdeführer und seine Familie liegt im Ergebnis vor; diese Nutzung ist jedoch nicht zulässig, zumal kein Fall des § 13 Abs 2 oder 5 TROG 2011 gegeben ist. Damit lagen die Voraussetzung für eine Untersagung der Benützung als Freizeitwohnsitz gemäß § 39 Abs 6 lit g TBO 2011 vor und war daher spruchgemäß zu entscheiden. Freizeitwohnsitze sind gem Paragraph 13, Absatz eins, TROG 2011 Gebäude, Wohnungen oder sonstige Teile von Gebäuden, die nicht der Befriedigung eines ganzjährigen, mit dem Mittelpunkt der Lebensbeziehungen verbundenen Wohnbedürfnisses dienen, sondern zum Aufenthalt während des Urlaubs, der Ferien, des Wochenendes oder sonst nur zeitweilig zu Erholungszwecken verwendet werden. Eine solche Nutzung als Freizeitwohnsitz durch den Beschwerdeführer und seine Familie liegt im Ergebnis vor; diese Nutzung ist jedoch nicht zulässig, zumal kein Fall des Paragraph 13, Absatz 2, oder 5 TROG 2011 gegeben ist. Damit lagen die Voraussetzung für eine Untersagung der Benützung als Freizeitwohnsitz gemäß Paragraph 39, Absatz 6, Litera g, TBO 2011 vor und war daher spruchgemäß zu entscheiden. V. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch fünf. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen (zitierten) Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen (zitierten) Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Franz Triendl (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2015:LVwG.2015.22.0906.4

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