Obsah (5)
§ 50§ 52§ 25a§ 172§ 19RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum21.07.2015 GeschäftszahlLVwG-2015/26/1155-5 Text IM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter
§ 50Vw
GVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.1.
Paragraph 50, VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. 2.
§ 52Abs 1 und 2 Vw
GVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von Euro 70,-- zu leisten.2.
Paragraph 52, Absatz eins und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von Euro 70,-- zu leisten. 3. Gegen dieses Erkenntnis ist
§ 25aVw
GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.3. Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Sachverhalt und Beschwerdevorbringen:römisch eins. Sachverhalt und Beschwerdevorbringen: 1) Mit dem nunmehr in Beschwerde gezogenen Straferkenntnis der belangten Behörde wurde dem Beschwerdeführer wie folgt zur Last gelegt: „Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft D vom 28.7.2011, ZI. ****2, wurden A B folgende Maßnahmen zur Abstellung der festgestellten Waldverwüstung sowie zur Wiederherstellung des den Vorschriften entsprechenden Zustandes im Bereich der Gp. 05/9 KG. C unmittelbar gegenüber (nördlich) der Gp. 05/1 KG. C aufgetragen:
- Die abgegrabene Fläche ist entsprechend dem anschließenden Gelände wieder niveaumäßig herzustellen, mit humosem Material (mind. 20 cm) zu bedecken und mit standortgerechtem Saatgut umgehend einzusäen.
- Sämtliches im Anschluss an die Abgrabungsfläche im bestehenden Wald abgelagerte Material ist aus diesem Bereich zu entfernen.
- Die im Bereich der Ablagerungsfläche beschädigten Bäume sind zu schlägern.
- Die gesamte Fläche ist mit 15 Stieleichen, 15 Winterlinden und 15 Bergahorn zu bepflanzen und ist für ein ungehindertes und gesichertes Aufkommen zu sorgen. Sollten vermehrt Ausfälle der Pflanzungen festgestellt werden, sind diese entsprechend nachzubessern.
- Die Maßnahmen zur Herstellung der ursprünglichen Geländeform sind bis spätestens
- 2011 durchzuführen. Die Bepflanzungen sind im Frühjahr 2012 bis spätestens
- 2012 durchzuführen. Nach durchgeführter Überprüfung vom 02.07.2014 der Auflagen des Wiederherstellungsbescheides vom 28.07.2011 wurde durch den Amtssachverständigen für Forstwesen festgestellt, dass nachstehende Maßnahmen nicht erfüllt sind:
- Die gesamte Fläche ist mit 15 Stieleichen, 15 Winterlinden und 15 Bergahorn zu bepflanzen und ist für ein ungehindertes und gesichertes Aufkommen zu sorgen. Sollten vermehrt Ausfälle der Pflanzungen festgestellt werden, sind diese entsprechend nachzubessern.
- Die Maßnahmen zu Herstellung der ursprünglichen Geländeform sind bis spätestens 30.09.2011 durchzuführen. Die Bepflanzungen sind im Frühjahr 2012 bis spätestens 30.04.2012 durchzuführen. Sie haben daher zumindest vom 30.4.2012 (Frist zur Durchführung der Bepflanzungen) bis zum 2.7.2014 (Feststellung durch den forstlichen Amtssachverständigen) die oben näher beschriebenen Maßnahmen laut Punkt 4 und somit 5 des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft D vom 28.7.2011, ZI. ****2, nicht erfüllt.“ Dadurch habe der Beschwerdeführer eine Verwaltungsübertretung nach § 174 Abs 1 lit b Z 33 Forstgesetz 1975 iVm den Punkten 4 und 5 des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft D vom 28.07.2011 begangen, weshalb über ihn eine Geldstrafe in der Höhe von€ 350,00 (Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 1 Tag) verhängt wurde.Dadurch habe der Beschwerdeführer eine Verwaltungsübertretung nach Paragraph 174, Absatz eins, Litera b, Ziffer 33, Forstgesetz 1975 in Verbindung mit den Punkten 4 und 5 des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft D vom 28.07.2011 begangen, weshalb über ihn eine Geldstrafe in der Höhe von, € 350,00 (Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 1 Tag) verhängt wurde. Weiters wurde ein Beitrag zu den Kosten des Verfahrens der belangten Behörde festgesetzt. Zur Begründung ihrer Entscheidung führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass der Beschuldigte mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft D vom 28.07.2011 zur Durchführung verschiedener Maßnahmen zur Abstellung einer festgestellten Waldverwüstung sowie zur Wiederherstellung des den Vorschriften entsprechenden Zustandes verpflichtet worden sei. Entsprechende Erhebungen vor Ort hätten erbracht, dass der Beschuldigte seinen bescheidmäßigen Verpflichtungen nicht nachgekommen sei. Dem Beschuldigten sei zumindest bedingter Vorsatz vorzuwerfen, hatte er doch Kenntnis von seinen Verpflichtungen entsprechend den rechtskräftigen Aufträgen nach § 172 Abs 6 Forstgesetz 1975.Dem Beschuldigten sei zumindest bedingter Vorsatz vorzuwerfen, hatte er doch Kenntnis von seinen Verpflichtungen entsprechend den rechtskräftigen Aufträgen nach Paragraph 172, Absatz 6, Forstgesetz
- Der Unrechtsgehalt der vom Beschuldigten begangenen Tat sei zumindest als mittelschwer anzusehen. Der Beschuldigte habe bewilligungslos genehmigungsbedürftige Maßnahmen auf Waldgrund durchgeführt, weswegen ihm forstpolizeiliche Aufträge zur Herstellung des den Vorschriften entsprechenden Zustandes aufgetragen worden seien, dies zur Hintanhaltung von Beeinträchtigungen öffentlicher Interessen sowie der Interessen Dritter (zB Waldanrainer). Erschwerend sei zu berücksichtigen gewesen, dass der Beschuldigte bereits wegen der Vornahme konsensloser Maßnahmen rechtskräftig bestraft worden sei, ebenso dessen Uneinsichtigkeit, die aufgetragenen Maßnahmen vorzunehmen, seien doch seit der bescheidmäßig festgesetzten Frist nunmehr immerhin ca drei Jahre vergangen, ohne dass die erteilten Aufträge erfüllt worden seien. Milderungsgründe würden keine vorliegen. Bei einer möglichen Geldhöchststrafe von € 3.630,00 habe gegenständlich die Geldstrafe gerade noch im unteren Bereich festgesetzt werden können, nämlich im Ausmaß von ca 10 % der Höchststrafe, was auch bei niedrigen Einkommens- und Vermögensverhältnissen als schuld- und tatangemessen erscheine. Die Verhängung der Geldstrafe sei sowohl aus general- als auch besonders aus spezialpräventiven Gründen erforderlich. 2) Gegen diese Strafentscheidung richtet sich die vorliegende Beschwerde des A B, womit die Verfahrenseinstellung, eventualiter das Absehen vom Ausspruch einer Strafe unter der Erteilung einer Ermahnung, ansonsten aber jedenfalls die deutliche Strafherabsetzung auf ein schuld- und tatangemessenes Ausmaß beantragt wurden. Begehrt wurde auch ausdrücklich die Vornahme einer mündlichen Rechtsmittelverhandlung. Das Straferkenntnis der belangten Behörde wurde dabei sowohl dem Grunde nach als auch hinsichtlich der Strafhöhe angefochten. Zur Begründung seines Rechtsmittels brachte der Beschwerdeführer zusammengefasst vor, dass er einen Großteil der ihm auferlegten Maßnahmen ordnungsgemäß erbracht habe, hervorzuheben seien dabei äußerst kostenintensive Erdbewegungsarbeiten. Die aufgetragene Einsetzung von Forstpflanzen könne sinnvollerweise bloß im Frühjahr vorgenommen werden, wobei dies im Jahr 2014 objektiv nicht möglich gewesen sei, da nicht eruiert habe werden können, wie die vorgeschriebene Pflanzenanzahl zu setzen gewesen wäre. Die Anpflanzungszeit im Frühjahr sei rasch verflogen gewesen. Nunmehr sei es im Frühjahr 2015 möglich, auch diesen letzten Vorschreibungspunkt zu erfüllen, womit die Voraussetzung dafür geschaffen sei, das gegebene Strafverfahren jedenfalls durch Erteilung einer Ermahnung zu beenden, sollten generalpräventive Erwägungen eine Einstellung als nicht tunlich erscheinen lassen. Dies umso mehr, als die erteilten Auflagen grundsätzlich völlig sinnlos seien, zumal die kleine Grundfläche, welche sich zwischen Waldflächen befinde, auch ohne das Einsetzen von Bäumen binnen kurzer Frist auf natürlichem Wege völlig verwachsen wäre. Hinzuweisen verbleibe noch darauf, dass die ursprünglichen Maßnahmen des Beschwerdeführers, die zu den forstpolizeilichen Aufträgen geführt hätten, nicht aus Sorglosigkeit oder böser Intention getätigt worden seien, sondern der Beschuldigte aufgrund eines Vertrages mit der Gemeinde C davon ausgegangen sei, zur Durchführung der beanstandeten Maßnahmen ermächtigt zu sein. 3) Am 15.06.2015 wurde vom Landesverwaltungsgericht Tirol die beantragte öffentliche und mündliche Rechtsmittelverhandlung durchgeführt, in deren Rahmen zwei Mitarbeiter der Bezirksforstinspektion D zeugenschaftlich einvernommen worden sind, die vor Ort Erhebungen durchgeführt haben. Ebenso erfolgte bei dieser Verhandlung die Einvernahme des Beschwerdeführers zur streitverfangenen Angelegenheit. Dem Beschwerdeführer wurde die Möglichkeit geboten, an die einvernommenen Zeugen Fragen zu richten. In der mündlichen Rechtsmittelverhandlung bekräftigte der Beschwerdeführer im Wesentlichen seine bisherigen Standpunkte. Anlässlich der Verhandlung am 15.06.2015 zeigte der Rechtsmittelwerber ein Lichtbild über die verfahrensgegenständliche Örtlichkeit vor, wonach er nunmehr alle forstpolizeilichen Aufträge – insbesondere die aufgetragene Anpflanzung von Forstpflanzen – erfüllt habe. Der Beschwerdeführer begehrte bei der Rechtsmittelverhandlung als zusätzliche Beweisaufnahme die Erhebung, ob die aufgetragene Bepflanzung nunmehr tatsächlich bescheidgemäß vorgenommen worden ist. Vom Landesverwaltungsgericht Tirol wurde damit die Bezirksforstinspektion D beauftragt, worauf dem erkennenden Gericht ein entsprechender Erhebungsbericht vorgelegt wurde. Diesem kann entnommen werden, dass die bescheidgemäß angeordnete Bepflanzung zwischenzeitlich erfolgt ist. In Wahrung des Grundsatzes des Parteiengehörs wurde dieses Erhebungsergebnis der BFI D dem Beschwerdeführer zu einer abschließenden Stellungnahme bekanntgegeben, worauf dieser mit Eingabe vom 14.07.2015 ausführte, dass es nunmehr gegenständlich möglich sein müsste, zu einer Verfahrenseinstellung oder einer Verfahrensbeendigung mit einer Ermahnung zu kommen, gehe es bei der Strafbemessung doch nur noch um den Zweck der Vergeltung. Jedenfalls sei eine deutliche Strafherabsetzung angebracht. II. Rechtslage:römisch zwei. Rechtslage: Die belangte Behörde hat ihre Strafentscheidung auf die Bestimmung des § 174 Abs 1 lit b Z 33 Forstgesetz 1975, BGBl Nr 440/1975, letztmalig geändert durch das Gesetz BGBl I Nr 189/2013, gestützt.Die belangte Behörde hat ihre Strafentscheidung auf die Bestimmung des Paragraph 174, Absatz eins, Litera b, Ziffer 33, Forstgesetz 1975, Bundesgesetzblatt Nr 440 aus 1975,, letztmalig geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 189 aus 2013,, gestützt. Nach dieser Rechtsvorschrift begeht derjenige eine Verwaltungsübertretung, der ua Vorkehrungen zur Herstellung des den Vorschriften entsprechenden Zustandes im Sinne des § 172 Abs 6 Forstgesetz 1975 nicht nachkommt, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist.Nach dieser Rechtsvorschrift begeht derjenige eine Verwaltungsübertretung, der ua Vorkehrungen zur Herstellung des den Vorschriften entsprechenden Zustandes im Sinne des Paragraph 172, Absatz 6, Forstgesetz 1975 nicht nachkommt, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist.
§ 172
Abs 6 Forstgesetz 1975 stellen mögliche Vorkehrungen (zur Herstellung des den Vorschriften entsprechenden Zustandes) insbesondere darGemäß Paragraph 172, Absatz 6, Forstgesetz 1975 stellen mögliche Vorkehrungen (zur Herstellung des den Vorschriften entsprechenden Zustandes) insbesondere dar
- a)die rechtzeitige und sachgemäße Wiederbewaldung,
- b)… Nach § 174 Abs 1 lit b letzter Satz Forstgesetz 1975 ist eine derartige Übertretung mit einer Geldstrafe bis zu € 3.630,00 oder mit Freiheitsstrafe bis zu 2 Wochen zu ahnden.Nach Paragraph 174, Absatz eins, Litera b, letzter Satz Forstgesetz 1975 ist eine derartige Übertretung mit einer Geldstrafe bis zu € 3.630,00 oder mit Freiheitsstrafe bis zu 2 Wochen zu ahnden. III. Erwägungen:römisch drei. Erwägungen: 1) Angesichts des Umstandes, dass der Beschwerdeführer im Gegenstandsfall die ihn betreffende Strafentscheidung nicht nur hinsichtlich der Strafhöhe, sondern auch dem Grunde nach angefochten hat, wenn er auch im Rechtsmittelverfahren nicht die Behauptung aufgestellt hat, die mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft D vom 28.07.2011 angeordnete Bepflanzung wäre am 02.07.2014 schon durchgeführt gewesen, sah sich das Landesverwaltungsgericht Tirol veranlasst, auf Ebene des Beschwerdeverfahrens ein ergänzendes Ermittlungsverfahren durchzuführen. So wurde am 15.06.2015 eine mündliche Rechtsmittelverhandlung vorgenommen, in deren Rahmen neben dem Beschwerdeführer zwei Mitarbeiter der Bezirksforstinspektion D als Zeugen einvernommen wurden. Folgende Angaben wurden dabei zu Protokoll gegeben:
- a)Ing. E F: „Ich bin Mitarbeiter bei der Bezirksforstinspektion D. Im Zuge meiner dienstlichen Tätigkeiten habe ich auch den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft D vom 28.07.2011 überprüft bzw die Durchführung der darin angeordneten Maßnahmen. Zu diesem Zweck habe ich zwei Lokalaugenscheine an Ort und Stelle durchgeführt, und zwar am 14.11.2012 sowie am 18.07.2013. Wenn mir die Fotos entsprechend dem im Akt der belangten Behörde einliegenden Bericht vom 19.11.2012 vorgezeigt werden, so gebe ich an, dass diese Lichtbilder ich angefertigt habe. Sie zeigen den damaligen Zustand des vom Bescheid der Bezirkshauptmannschaft D vom 28.07.2011 betroffenen Teiles des Gemeindegrundstückes 05/9 KG C. Wenn mir das im Akt des Landesverwaltungsgerichts Tirol befindliche Orthofoto vorgezeigt wird, so gebe ich an, dass darauf das Wohnhaus des Beschwerdeführers A B auf dem Grundstück 05/1 KG C zu ersehen ist und gegenüber der Gemeindestraße der Gemeindewald, wo die strittige Aufforstung auf einer Teilfläche durchzuführen ist. Die strittige Teilfläche des Gemeindewaldgrundstückes wird nach meinen Angaben in etwa kreisförmig im Orthofoto eingezeichnet. Bei meinen zwei Überprüfungen vor Ort habe ich festgestellt, dass insbesondere die geforderte Aufforstung der Teilgrundfläche mit 15 Stieleichen, 15 Winterlinden und 15 Bergahorn noch gefehlt hat. Ich habe damals feststellen können, dass vom Beschwerdeführer veranlasst worden ist, dass humoses Material angeliefert worden ist. Dieses humose Material wurde auf der verfahrensgegenständlichen Grundfläche aufgebracht. Meinem Wissensstand nach fehlt noch die geforderte Aufforstung. Bei meinen zwei Überprüfungen vor Ort habe ich festgestellt, dass insbesondere die geforderte Aufforstung der Teilgrundfläche mit 15 Stieleichen, 15 Winterlinden und , 15 Bergahorn noch gefehlt hat. Ich habe damals feststellen können, dass vom Beschwerdeführer veranlasst worden ist, dass humoses Material angeliefert worden ist. Dieses humose Material wurde auf der verfahrensgegenständlichen Grundfläche aufgebracht. Meinem Wissensstand nach fehlt noch die geforderte Aufforstung. Bei meinem Lokalaugenschein am 18.07.2013 habe ich den Beschwerdeführer angetroffen und mit ihm ein Gespräch geführt. Dabei erklärte der Beschwerdeführer, dass er die ausständige Aufforstung bis zum Frühjahr 2014 durchführen wird. In diesem Zusammenhang hat er mir gegenüber nicht erklärt, dass ihm unklar sei, wie er die bescheidmäßig aufgetragene Aufforstung vorzunehmen hätte. Meinem Wissen nach wurde dem Beschwerdeführer auch Hilfestellung bei der durchzuführenden Aufforstung angeboten. Es wurde ihm bekannt gegeben, dass der Gemeindewaldaufseher der Gemeinde C ihm dabei beratend zur Seite stehen wird. Ob die ausständige Aufforstung nunmehr im Jahr 2015 vorgenommen worden ist, kann ich nicht sagen, da ich vor Ort die durchgeführte Aufforstung nicht gesehen habe. Dem Zeugen wurden vom Beschwerdeführer verschiedene Lichtbilder vorgezeigt, worauf der Zeuge angab, dass die Lichtbilder von ihm der verfahrensgegenständlichen Örtlichkeit zugeordnet werden können. Auf den Lichtbildern ist eine Aufforstung zu ersehen, die nach erster Durchsicht der geforderten Aufforstung entsprechend dem Bescheid der Bezirkshauptmannschaft D vom 28.07.2011 entspricht. Allerdings müsste noch ein Lokalaugenschein vorgenommen werden, um genau erheben zu können, ob die bescheidmäßig aufgetragene Aufforstung umgesetzt worden ist. Über weitere Frage durch den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers gab der Zeuge an, dass die geforderte Anzahl von insgesamt 45 Forstpflanzen, die bescheidmäßig auf der verfahrensbetroffenen Grundfläche anzupflanzen waren bzw sind, sich aus forstfachlichen Gründen ergibt. Es ist nämlich aus forstfachlicher Sicht mit einem Ausfall an Pflanzen zu rechnen, letztendlich werden auf der verfahrensbetroffenen Grundfläche etwa zwei bis drei große Bäume entsprechenden Standraum haben. Allerdings ist bei der Aufforstung eine viel größere Pflanzenanzahl vorzusehen, dies wegen der zu erwartenden Ausfälle und der notwendigen Auslese.“
- b)Fadj. G H: „Ich bin Mitarbeiter bei der Bezirksforstinspektion D. Im Rahmen meiner dienstlichen Tätigkeiten hatte ich auch die Aufgabe, die Einhaltung des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft D als Forstbehörde vom 28.07.2011 zu kontrollieren. Ich musste also dienstlich feststellen, ob die im genannten Bescheid aufgetragenen Maßnahmen vom Beschwerdeführer durchgeführt worden sind. Zu diesem Zweck habe ich zwei Lokalaugenscheine vorgenommen, und zwar am 02.07.2014 sowie am 12.03.2015. Wenn mir die Lichtbilder vorgezeigt werden, die meinem Bericht an die Bezirkshauptmannschaft D vom 19.03.2015 angeschlossen sind, so gebe ich an, dass diese Lichtbilder von mir stammen. Diese zeigen die verfahrensgegenständliche Örtlichkeit. Wenn mir weiters das im Akt des Landesverwaltungsgerichts Tirol befindliche Orthofoto vorgezeigt wird, so erkläre ich dazu, dass dieses Orthofoto das Wohnhaus des Herrn A B auf dem Grundstück 05/1 KG C zeigt sowie die gegenüber der Gemeindestraße befindliche Grundfläche, um die es im gegenständlichen Verfahren geht. Die kreisförmig im Orthofoto eingezeichnete Fläche ist jene, um die es heute geht. Bei meinen Lokalaugenscheinen habe ich festgestellt, dass die geforderte Aufforstung mit 15 Stieleichen, 15 Winterlinden sowie 15 Bergahorn noch völlig gefehlt hat. Bei meinem zweiten Lokalaugenschein habe ich auch den Beschwerdeführer A B vor Ort angetroffen. Er hat mir erklärt, dass es für ihn unverständlich sei, so viele Bäume auf einer für ihn relativ kleinen Fläche zu pflanzen. Ich habe ihm erklärt, dass meine Aufgabe es ist, die Erfüllung der aufgetragenen Maßnahmen zu kontrollieren. Ich habe ihm auch zu verstehen gegeben, dass er mit mir über die Anzahl der zu setzenden Bäume nicht diskutieren kann, da die Anzahl der zu pflanzenden Bäume im Bescheid festgelegt wurde. Weiters hat mir der Beschwerdeführer erklärt, dass er nicht genau wisse, wo er so viele Pflanzen auf der verfahrensbetroffenen Grundfläche setzen könne. Ich habe zu ihm gesagt, dass der Gemeindewaldaufseher bei der Pflanzenbestellung behilflich sein wird. Ich bin zur verfahrensbetroffenen Grundfläche nachher nicht mehr hingekommen, sodass ich die vom Beschwerdeführer angegebene nunmehr stattgefundene Aufforstung vor Ort nicht gesehen habe. Dem Zeugen wurde vom Beschwerdeführer ein Lichtbild in seinem Computer vorgezeigt und erklärte der Zeuge dazu, dass er dieses Lichtbild der verfahrensbetroffenen Örtlichkeit zuordnen kann. Auf dem Lichtbild ist eine Aufforstung zu ersehen, die aller Voraussicht nach die bescheidmäßig geforderte Aufforstung darstellt. Ob tatsächlich die bescheidmäßig angeordnete Aufforstung als erfüllt zu betrachten ist, wäre allerdings in einem Lokalaugenschein zu klären.“
- c)Beschwerdeführer A B: „Wenn mir das Orthofoto im Akt des Landesverwaltungsgerichts Tirol vorgezeigt wird, so kann ich bestätigen, dass dieses die Örtlichkeiten gut wiedergibt. Insbesondere ist auch die verfahrensbetroffene Grundfläche in etwa korrekt eingezeichnet. Zu der gegenständlichen Angelegenheit gebe ich an, dass ich einen Holzlagerplatz gesucht habe und diesbezüglich bei der Gemeinde vorgesprochen habe. Dort hat es geheißen, dass ich ohne Probleme gegenüber dem Wohnhaus, in dem ich lebe, auf Gemeindegrund einen Holzlagerplatz einrichten kann. Zu diesem Zweck habe ich einen Bagger kommen lassen und eine Einebnung der Grundfläche vornehmen lassen. Damit haben dann die Probleme mit der Forstbehörde begonnen. Es ist zu einer Begehung gekommen, als ich nicht da gewesen bin. Anschließend ist der Bescheid der Bezirkshauptmannschaft D vom 28.07.2011 gekommen, womit ich zum Rückbau verpflichtet worden bin. Nachdem der Rückbau mit Kosten verbunden war, musste ich erst wieder entsprechendes Geld dafür ansparen. So kostete etwa der Bagger zur Wiederherstellung des Geländes in etwa EUR 700,00. Außerdem musste ich drei Lkw-Fuhren Humus auf die Fläche aufbringen. Insgesamt habe ich nunmehr schon Kosten von EUR 3.000,00 getragen. Ich musste nach dem Bescheid 45 Bäume auf der für mich relativ kleinen Fläche anpflanzen, wobei es um Bäume geht, die letztlich eine Höhe von 30 m erreichen. Für mich ist das eine sinnlose Sache gewesen, auf einer so kleinen Fläche so viele Bäume anzupflanzen, dies auch mit Blick auf die in der Nähe befindliche Hochspannungsleitung, für deren Freihaltung immer wieder Bäume gefällt werden müssen. Ich bin auch zur BH zitiert worden und ist mir erklärt worden, dass ich bescheidmäßig 45 Bäume anzupflanzen habe. Ich habe dann auch auf der BH gefragt, wie auf der relativ kleinen Grundfläche 45 Bäume angepflanzt werden könnten, worauf mir erklärt worden ist, dass ich zum Gemeindewaldaufseher bzw zur Bezirksforstinspektion mit dieser Frage gehen solle. Es hat auch geheißen, dass ich den Maschinenring für die aufgetragene Anpflanzung anstellen könnte. Ich habe die aufgetragene Aufforstung nunmehr vor 14 Tagen oder 3 Wochen durchgeführt, da ich in der gegenständlichen Angelegenheit nur Schwierigkeiten mit der Behörde hatte. Ich möchte allerdings anfügen, dass ich mich schlecht behandelt fühle, dies als Bürger, da ich keinen Sinn darin sehe, auf der verfahrensbetroffenen kleinen Grundfläche 45 Bäume anzupflanzen. Richtig ist, dass ich mehrere Schreiben von der BH bekommen habe, dies beginnend mit dem Jahr 2011, dass ich die Aufforstung durchzuführen habe. Die aufgetragene Anpflanzung habe ich nunmehr durchgeführt, wobei ich Bäume mit Topf angekauft habe, damit diese auch anwachsen können. Ich habe mich auch beim Waldaufseher erkundigt, wie die Bepflanzung vorzunehmen sei. Dieser hat mir in der vorliegenden Sache geholfen. Irgendwie verwundert es mich schon, dass ich zur Anpflanzung gezwungen worden bin, obwohl mir die Gemeinde die Anlegung eines Holzlagerplatzes gestattet hat. Über Frage durch seinen Rechtsvertreter erklärte der Beschwerdeführer, dass vor der Anlegung des Holzlagerplatzes auf der verfahrensbetroffenen Grundfläche nur zwei kleinere Bäume gestockt haben.“ Die Zeugen Ing. E F sowie Fadj. G H hinterließen beim Landesverwaltungsgericht Tirol einen äußerst glaubwürdigen Eindruck; weder zögerten sie bei den Antworten, noch kamen sie dabei ins Stocken. Die Zeugen wurden vom erkennenden Gericht auch wahrheitserinnert und wurden sie über die Folgen einer falschen Zeugenaussage aufgeklärt, dies insbesondere in Ansehung der ihnen drohenden strafrechtlichen Konsequenzen im Falle einer Falschaussage. Zudem stehen die Angaben der beiden Zeugen zueinander in Einklang und sind sie in sich widerspruchsfrei. Aber auch die Angaben des Beschwerdeführers bei der Verhandlung am 15.06.2015 sind nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichts Tirol als glaubwürdig einzustufen, die Aussagen des Beschwerdeführers harmonieren außerdem im Wesentlichen mit den Angaben der beiden einvernommenen Zeugen, dies insbesondere in Bezug auf den verfahrensmaßgeblichen Umstand, dass die bescheidmäßig angeordnete Bepflanzung einer Teilfläche des Grundstückes 05/9 KG C mit 45 Forstpflanzen bis zum 12.03.2015 noch nicht durchgeführt war, sondern erst zwei bis drei Wochen vor der mündlichen Rechtsmittelverhandlung am 15.06.2015 (glaubhafte Angabe des Beschwerdeführers) vorgenommen wurde. Für das Landesverwaltungsgericht Tirol ergibt sich daher keinerlei Veranlassung, die Richtigkeit der Zeugenaussagen der beiden einvernommenen Mitarbeiter der Bezirksforstinspektion D in Zweifel zu ziehen. Die Schilderungen der beiden Zeugen über ihre Erhebungen vor Ort sind glaubwürdig und stimmig, weshalb den Angaben der beiden Zeugen vom erkennenden Gericht gefolgt wird, zumal sich diese zudem mit den Angaben des Beschwerdeführers selbst sehr gut in Einklang bringen lassen. Das Landesverwaltungsgericht Tirol geht daher davon aus, dass der Rechtsmittelwerber die ihm vorgeworfene Verwaltungsübertretung (der Nichtvornahme einer bescheidmäßig angeordneten Wiederbewaldung innerhalb der gesetzten Leistungsfrist) in objektiver Hinsicht verwirklicht hat. Eine diesbezügliche Bestreitung durch den Rechtsmittelwerber liegt ohnehin nicht wirklich vor. 2) Der Beschwerdeführer hat die strittige Tathandlung nach Dafürhalten des erkennenden Gerichts aber auch in subjektiver Hinsicht schuldhaft zu verantworten. Nach § 5 Abs 1 Verwaltungsstrafgesetz genügt nämlich zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Im Falle eines "Ungehorsamsdeliktes" - als welches sich auch die gegenständliche Verwaltungsübertretung darstellt - tritt somit insofern eine Verlagerung der Behauptungslast ein, als die Behörde lediglich die Verwirklichung des objektiven Tatbestandes zu beweisen hat, während es Sache des Täters ist, glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.Nach Paragraph 5, Absatz eins, Verwaltungsstrafgesetz genügt nämlich zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Im Falle eines "Ungehorsamsdeliktes" - als welches sich auch die gegenständliche Verwaltungsübertretung darstellt - tritt somit insofern eine Verlagerung der Behauptungslast ein, als die Behörde lediglich die Verwirklichung des objektiven Tatbestandes zu beweisen hat, während es Sache des Täters ist, glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Spätestens mit Zustellung des Berufungserkenntnisses des Landeshauptmannes von Tirol als Forstbehörde II. Instanz vom 23.09.2011, womit die Berufung des Rechtsmittelwerbers gegen den verfahrensrelevanten Bescheid der Bezirkshauptmannschaft D vom 28.07.2011 als unbegründet abgewiesen worden ist, musste dem Beschwerdeführer klar gewesen sein, dass er die bescheidmäßig angeordneten Maßnahmen innerhalb der gesetzten Leistungsfristen zu erbringen hat.Spätestens mit Zustellung des Berufungserkenntnisses des Landeshauptmannes von Tirol als Forstbehörde römisch zwei. Instanz vom 23.09.2011, womit die Berufung des Rechtsmittelwerbers gegen den verfahrensrelevanten Bescheid der Bezirkshauptmannschaft D vom 28.07.2011 als unbegründet abgewiesen worden ist, musste dem Beschwerdeführer klar gewesen sein, dass er die bescheidmäßig angeordneten Maßnahmen innerhalb der gesetzten Leistungsfristen zu erbringen hat. Aktenkundig sind zwei Schreiben der belangten Behörde an den Rechtsmittelwerber, und zwar jenes vom 11.11.2011 sowie jenes vom 29.11.2012, womit der Beschwerdeführer aufgefordert wurde, die bescheidmäßig vorgeschriebenen Maßnahmen durchzuführen. Weiters ist aktenkundig, dass der Beschwerdeführer von einem Mitarbeiter der Bezirksforstinspektion am 18.07.2013 auf die ausstehende Bepflanzung hingewiesen worden ist. Bei seiner Befragung am 15.06.2015 anlässlich der erfolgten mündlichen Rechtsmittelverhandlung hat der Beschwerdeführer auch ausdrücklich als richtig zugestanden, dass er mehrere Schreiben von der Bezirkshauptmannschaft bekommen habe, dies beginnend mit dem Jahr 2011, dass er die Aufforstung durchzuführen habe. Angesichts dieser Umstände vertritt das Landesverwaltungsgericht Tirol die Auffassung, dass dem Rechtsmittelwerber jedenfalls erkennbar und bewusst gewesen sein muss, dass er die bescheidmäßig angeordnete Wiederbewaldung durchzuführen hat und mit dieser Maßnahme säumig geworden ist. Dass dieses (säumige) Verhalten (über mehrere Jahre) mit den Rechtsvorschriften nicht in Einklang zu bringen ist, musste dem Rechtsmittelwerber bei sorgfältiger und zumutbarer Überlegung zu erkennen gewesen sein. Im gegenständlich durchgeführten Verfahren ist es dem Beschwerdeführer somit nicht gelungen, glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Im vorliegenden Beschwerdefall ist demnach zumindest fahrlässige Tatbegehung als erwiesen anzunehmen und vermag sich das erkennende Gericht auch der Ansicht der belangten Behörde anzuschließen, dass der Rechtsmittelwerber gegenständlich bedingt vorsätzlich gehandelt hat. Demgemäß steht nach Auffassung des erkennenden Gerichts vorliegend unzweifelhaft fest, dass der Beschwerdeführer die ihm angelastete Verwaltungsübertretung in objektiver Hinsicht und auch in subjektiver Hinsicht vorwerfbar begangen hat. 3) Das Beschwerdevorbringen ist auch nicht geeignet, ein anderes Verfahrensergebnis herbeizuführen, wozu im Einzelnen Folgendes festzuhalten ist:
- a)Insoweit der Beschwerdeführer bemängelt, dass die aufgetragenen Maßnahmen grundsätzlich völlig sinnlos seien, zumal die sehr kleinflächige Grundfläche sich zwischen Waldflächen befinde und diese auch ohne Einsetzen von Bäumen binnen sehr kurzer Frist auf natürlichem Wege völlig verwachsen wäre, ist ihm entgegenzuhalten, dass mit dieser Beschwerdeargumentation deshalb für ihn nichts zu gewinnen ist, da die entsprechenden forstpolizeilichen Aufträge in Rechtskraft erwachsen sind, sodass er die Sinnhaftigkeit der von ihm vorzunehmenden Maßnahmen im hier in Prüfung stehenden Strafverfahren nicht mehr zu relevieren vermag. Die in Rede stehende Argumentation (über die Sinnhaftigkeit der zu erfüllenden Arbeiten) gehört vielmehr in das (bereits rechtskräftig durchgeführte) Verfahren zur Erlassung der forstpolizeilichen Aufträge und kann im nunmehrigen Strafverfahren nicht mehr erfolgreich vorgetragen werden. Gleichermaßen kann der Rechtsmittelwerber vorliegend nicht mit Erfolg geltend machen, er sei seinerzeit davon ausgegangen, aufgrund eines entsprechenden Vertrages mit der Gemeinde C zur Durchführung der Maßnahmen, die zur verfahrensgegenständlichen Wiederbewaldungspflicht geführt haben, ermächtigt zu sein, zumal dem Rechtsmittelwerber spätestens nach Zustellung des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft D vom 28.07.2011 sowie des Berufungserkenntnisses vom 23.09.2011 bewusst gewesen sein muss, dass die Gemeinde C als Grundeigentümerin der verfahrensbetroffenen Grundfläche ihm nur die zivilrechtliche Zustimmung zu der von ihm geplanten Anlegung eines Lagerplatzes geben hat können, nicht aber die dafür auch erforderliche forstrechtliche Bewilligung. Im nunmehrigen Strafverfahren wegen Nichtdurchführung der aufgetragenen Wiederbewaldung binnen gesetzter Frist vermag dieses Beschwerdevorbringen allerdings kein anderes Verfahrensergebnis herbeizuführen.
- b)Wenn der Beschwerdeführer moniert, er habe den Großteil der ihm auferlegten Maßnahmen bereits ordnungsgemäß erbracht, wobei auch äußerst kostenintensive Erdbewegungsarbeiten durchzuführen gewesen wären, so ist er darauf aufmerksam zu machen, dass es gegenständlich nicht entscheidungsmaßgeblich ist, ob er andere aufgetragene Maßnahmen schon gesetzt hat, da vielmehr verfahrensentscheidend ist, ob er auch die angeordnete Bepflanzung mit 45 Forstpflanzen vorgenommen hat, weil diese Frage (der durchgeführten Wiederbewaldung) entsprechend der Anlastung der belangten Behörde Gegenstand des in Prüfung stehenden Strafverfahrens ist. Für das erkennende Gericht steht fest, dass der Beschwerdeführer alle ihm rechtskräftig auferlegten Maßnahmen durchzuführen hatte, sodass er sich im Strafverfahren wegen Nichterfüllung der Aufforstungspflicht nicht erfolgreich damit zu entschuldigen vermag, er habe andere rechtskräftig angeordnete Maßnahmen schon erbracht.
- c)In der Beschwerde wird vorgetragen, dass das Einsetzen der Pflanzen sinnvollerweise bloß im Frühjahr vorgenommen werden könne, wobei es dem Beschwerdeführer im Jahr 2014 objektiv nicht möglich gewesen sei, die Bepflanzung vorzunehmen, weil nicht eruiert habe werden können, wie die vorgeschriebene Pflanzenzahl zu setzen gewesen wäre. Die mögliche Pflanzzeit im Frühjahr 2014 sei dann rasch verflogen gewesen. Bei diesem Rechtsmittelvorbringen übergeht der Beschwerdeführer geflissentlich, dass die bescheidmäßig angeordnete Bepflanzung bereits im Frühjahr 2012 zu erbringen gewesen wäre, nämlich bis spätestens 30.04.2012 (vgl dazu Spruchpunkt 5. des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft D vom 28.07.2011).Bei diesem Rechtsmittelvorbringen übergeht der Beschwerdeführer geflissentlich, dass die bescheidmäßig angeordnete Bepflanzung bereits im Frühjahr 2012 zu erbringen gewesen wäre, nämlich bis spätestens 30.04.2012 vergleiche dazu Spruchpunkt 5. des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft D vom 28.07.2011). Demnach hat der Beschwerdeführer insgesamt drei Frühjahre ungenutzt verstreichen lassen, und zwar die Frühjahre 2012, 2013 sowie 2014. Warum es dem Rechtsmittelwerber drei hintereinander folgende Frühjahre nicht gelungen ist, zu eruieren, wie die vorgeschriebene Pflanzenzahl gesetzt werden kann, wurde von ihm nicht näher dargetan und ist auch für das Landesverwaltungsgericht Tirol in keinster Weise ersichtlich, weshalb der Beschwerdeführer drei Frühjahre nacheinander nicht in der Lage gewesen ist, die vorgeschriebene Wiederbewaldung vorzunehmen. Am 18.07.2013 hat der Rechtsmittelwerber mit dem Zeugen Ing. E F – einem Forsttechniker – ein Gespräch vor Ort geführt, wobei er dem Zeugen gegenüber erklärt hat, dass er die ausständige Aufforstung bis zum Frühjahr 2014 durchführen wird. Dem Zeugen Ing. F gegenüber hat der Rechtsmittelwerber dazumal nicht angegeben, dass ihm unklar sei, wie er die bescheidmäßig aufgetragene Aufforstung vorzunehmen hätte. Das vor Ort mit einem Forsttechniker am 18.07.2013 geführte Gespräch wäre nach Meinung des erkennenden Gerichts die beste Gelegenheit für den Beschwerdeführer gewesen, allfällige Unklarheiten in Bezug auf die Wiederaufforstungsverpflichtung zu besprechen und zu beseitigen. Nach den eigenen Angaben des Rechtsmittelwerbers bei seiner Befragung vor dem erkennenden Gericht am 15.06.2015 wurde er bei einer Vorsprache bei der belangen Behörde bezüglich der Fragestellung, wie auf der verfahrensbetroffenen Grundfläche 45 Bäume angepflanzt werden könnten, zwecks entsprechender Hilfestellung an den Gemeindewaldaufseher bzw an die Bezirksforstinspektion verwiesen. Nach den Ausführungen des Rechtsmittelwerbers hat er vom Waldaufseher der Gemeinde C auch entsprechende Hilfe erhalten. Wieso drei Frühjahre ungenützt verstreichen haben müssen, ist für das erkennende Gericht nicht nachvollziehbar. Insgesamt ist dieses Beschwerdevorbringen nach Dafürhalten des erkennenden Gerichts als Versuch zu werten, das eigene Fehlverhalten zu verharmlosen. Dieses Vorbringen ist folglich nicht geeignet, den Beschwerdeführer zu entschuldigen.
- d)Was die Argumentation des Rechtsmittelwerbers anbelangt, nunmehr im Jahr 2015 habe er die von ihm geforderte Bepflanzung vorgenommen (zwei bis drei Wochen vor der mündlichen Rechtsmittelverhandlung am 15.06.2015 entsprechend den eigenen Angaben des Beschwerdeführers), womit die Voraussetzung dafür vorliegen sollte, das gegebene Strafverfahren jedenfalls durch die Erteilung einer Ermahnung zu beenden, wenn eine Einstellung aus rein generalpräventiven Erwägungen als nicht tunlich beurteilt werden sollte, ist Folgendes festzuhalten: Entsprechend dem Schuldvorwurf in der angefochtenen Strafentscheidung wurde dem Beschwerdeführer zur Last gelegt, vom 30.04.2012 bis zum 02.07.2014 die streitverfangene Wiederaufforstung durch Pflanzung von 45 Forstpflanzen entgegen den Anordnungen des rechtskräftigen Bescheides der Bezirkshauptmannschaft D vom 28.07.2011 nicht vorgenommen zu haben. Aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und insbesondere auf der Grundlage der eigenen Angaben des Rechtsmittelwerbers bei der Verhandlung am 15.06.2015, wonach er vor zwei bis drei Wochen die strittige Aufforstung durchgeführt habe, steht nun im Gegenstandsfall als erwiesen fest, dass im angelasteten Tatzeitraum die aufgetragene Bepflanzung nicht erledigt worden ist, dies entgegen der dem Beschwerdeführer klar erteilten Verpflichtung entsprechend dem Bescheid der belangten Behörde vom 28.07.2011, bestätigt mit Berufungserkenntnis des Landeshauptmannes von Tirol vom 23.09.2011. Wenn der Beschwerdeführer nun nach dem angelasteten Tatzeitraum der ihm auferlegten Verpflichtung entsprochen hat, dies noch dazu nach drei ungenützt verstrichenen Frühjahren in den Jahren 2012, 2013 sowie 2014, so kann dies nach fester Überzeugung des erkennenden Gerichts an der Strafbarkeit des vorgeworfenen Fehlverhaltens nichts mehr ändern. Der nunmehr vorliegende Umstand der Leistungserbringung vermag nach Ansicht des erkennenden Gerichts die vom Rechtsmittelwerber gewünschte Verfahrenseinstellung oder zumindest Verfahrensbeendigung mit Ermahnung nicht zu tragen, dies schon mit Blick darauf, dass der Rechtsmittelwerber jahrelang entgegen dem rechtskräftig erteilten forstpolizeilichen Auftrag die Anpflanzung von 45 Forstpflanzen unterlassen hat. Bei einer derart langen Nichtbeachtung einer bescheidmäßig auferlegten Verpflichtung verbleibt kein Raum für die angestrebte Verfahrensbeendigung (Einstellung oder Ermahnung). 4) Zur Strafbemessung ist seitens des erkennenden Gerichts Folgendes festzuhalten:
§ 19VSt
G ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Nach Abs 2 sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen.
Paragraph 19, VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Nach Absatz 2, sind im ordentlichen Verfahren (Paragraphen 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und allfälligen Sorgepflichten des Berufungswerbers sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und allfälligen Sorgepflichten des Berufungswerbers sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Der Unrechtsgehalt der vorgeworfenen Verwaltungsübertretung ist nicht unerheblich, da – wie von der belangten Behörde zutreffend aufgezeigt – einerseits ein öffentliches Interesse daran besteht, dass rechtskräftig erteilten forstpolizeilichen Aufträgen zur Herstellung des den Vorschriften entsprechenden Zustandes von den Verpflichteten auch entsprochen wird, damit der der Rechtsordnung entsprechende Zustand auch wiederhergestellt wird. Andererseits kann der belangten Behörde auch darin zugestimmt werden, dass Interessen Dritter (etwa Grundstückseigentümer, Waldanrainer, etc) durch einen der Rechtsordnung widersprechenden Zustand beeinträchtigt werden können, die mit den öffentlichen Interessen an einer Walderhaltung korrespondieren, wobei gerade die gegenständlich aufgetragene Bepflanzung der Wiederherstellung einer Waldfläche dient. In Übereinstimmung mit der belangten Behörde ist weiters festzuhalten, dass die rechtskräftige Vorbestrafung des Beschwerdeführers wegen einer Übertretung des Forstgesetzes 1975 (zufolge der konsenslosen Umwandlung einer Waldfläche in einen Lagerplatz) als straferschwerend zu berücksichtigen ist, da diese Vorstrafe auf der gleichen schädlichen Neigung des Rechtsmittelwerbers beruht, die bestehenden forstrechtlichen Bestimmungen nicht besonders wichtig zu nehmen, was auch zu der jahrelangen Missachtung eines rechtskräftigen forstpolizeilichen Auftrages geführt hat (vgl dazu die Entscheidungen des VwGH vom 13.11.2000, Zl 96/10/0223, vom 31.03.2000, Zl 98/02/0126, und vom 26.05.1997, Zl 96/10/0183).In Übereinstimmung mit der belangten Behörde ist weiters festzuhalten, dass die rechtskräftige Vorbestrafung des Beschwerdeführers wegen einer Übertretung des Forstgesetzes 1975 (zufolge der konsenslosen Umwandlung einer Waldfläche in einen Lagerplatz) als straferschwerend zu berücksichtigen ist, da diese Vorstrafe auf der gleichen schädlichen Neigung des Rechtsmittelwerbers beruht, die bestehenden forstrechtlichen Bestimmungen nicht besonders wichtig zu nehmen, was auch zu der jahrelangen Missachtung eines rechtskräftigen forstpolizeilichen Auftrages geführt hat vergleiche dazu die Entscheidungen des VwGH vom 13.11.2000, Zl 96/10/0223, vom 31.03.2000, Zl 98/02/0126, und vom 26.05.1997, Zl 96/10/0183). Der belangten Behörde kann auch nicht entgegengetreten werden, wenn sie die Uneinsichtigkeit des Beschwerdeführers, die aufgetragenen Maßnahmen umzusetzen, als straferschwerend gewertet hat, hat dieser doch noch in seinem Beschwerdeschriftsatz vom 06.05.2015 sowie bei seiner Befragung in der mündlichen Rechtsmittelverhandlung am 15.06.2015 ausgeführt, dass er keinen Sinn darin sehe, auf der verfahrensbetroffenen kleinen Grundfläche 45 Bäume anzupflanzen, weshalb er sich als Bürger schlecht behandelt fühle. In der jahrelangen Nichtbeachtung eines rechtskräftig erteilten forstpolizeilichen Auftrages kann nach Dafürhalten des erkennenden Gerichts zweifelsohne eine Uneinsichtigkeit des Rechtsmittelwerbers erblickt werden (siehe dazu etwa das Erkenntnis des VwGH vom 13.11.2000, Zl 96/10/0223). In Einklang mit den Ausführungen der belangen Behörde sind auch für das erkennende Gericht keine Erschwerungsgründe hervorgekommen. Entsprechend den Angaben des Beschwerdeführers bei der mündlichen Rechtsmittelverhandlung verfügt er über einen monatlichen Nettopensionsbezug von rund € 1.400,00, wovon er einen Teilbetrag von ca € 380,00 zur Rückzahlung einer Schuld aufzuwenden hat, sodass ihm monatlich in etwa ein Betrag von ca € 1.000,00 netto zur Verfügung steht. Der Rechtsmittelwerber hat keine Sorgepflichten und verfügt über kein nennenswertes Vermögen (das Haus, in dem er lebt, gehört bereits seinem Sohn). Mit diesen Einkommens- und Vermögensverhältnissen ist nach Meinung des erkennenden Gerichts die von der belangten Behörde im unteren Bereich des gesetzlichen Strafrahmens von Euro 3.630,00 festgesetzte Geldstrafe von Euro 350,00 in Einklang zu bringen, wurde der Strafrahmen doch lediglich zu 9,64 % ausgeschöpft. Die verhängte Geldstrafe ist folglich nach Dafürhalten des Landesverwaltungsgerichts Tirol als schuld- und tatangemessen zu bewerten. Einer weiteren Strafherabsetzung stehen allerdings nicht nur general-, sondern auch spezialpräventive Erwägungen – wie von der belangten Behörde zutreffend aufgezeigt – entgegen. Der Ausspruch einer Ermahnung kam nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichts Tirol schon deswegen nicht in Frage, da die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes, welches vom Beschwerdeführer verletzt worden ist, und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die verfahrensgegenständliche Tathandlung nicht als gering zu beurteilen sind. Immerhin hat der Beschwerdeführer eine rechtskräftig mit Bescheid erteilte Verpflichtung jahrelang unbeachtet gelassen, sodass – wie bereits dargelegt – für eine Ermahnung kein Raum verbleibt, mag der Rechtsmittelwerber zwischenzeitlich auch seiner Verpflichtung entsprochen haben. Insgesamt bestehen daher seitens des Landesverwaltungsgerichts Tirol keinerlei Bedenken gegen die von der belangten Behörde vorgenommene Strafbemessung. IV. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch vier. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Dass gegenständlich keine die Strafbarkeit nach § 174 Abs 1 lit b Z 33 iVm § 172 Abs 6 Forstgesetz 1975 ausschließende Unklarheit des nicht erfüllten forstpolizeilichen Auftrages vorliegt, ergibt sich schon aus der diesbezüglich sehr klaren Judikatur des VwGH in Wien, wonach ein derartiger Auftrag dann ausreichend präzisiert ist, wenn aus ihm für einen einschlägigen Fachmann ersichtlich ist, welche Maßnahmen zu seiner Erfüllung erforderlich sind (vgl dazu das Erkenntnis des VwGH vom 23.04.2007, Zl 2003/10/0298).Dass gegenständlich keine die Strafbarkeit nach Paragraph 174, Absatz eins, Litera b, Ziffer 33, in Verbindung mit Paragraph 172, Absatz 6, Forstgesetz 1975 ausschließende Unklarheit des nicht erfüllten forstpolizeilichen Auftrages vorliegt, ergibt sich schon aus der diesbezüglich sehr klaren Judikatur des VwGH in Wien, wonach ein derartiger Auftrag dann ausreichend präzisiert ist, wenn aus ihm für einen einschlägigen Fachmann ersichtlich ist, welche Maßnahmen zu seiner Erfüllung erforderlich sind vergleiche dazu das Erkenntnis des VwGH vom 23.04.2007, Zl 2003/10/0298). Genau dies ist im vorliegenden Beschwerdefall anzunehmen, da nach den eigenen Angaben des Beschwerdeführers auf der Grundlage der ihm gewährten Hilfestellung durch den Gemeindewaldaufseher der forstbehördliche Auftrag der Anpflanzung von Forstpflanzen schließlich in die Tat umgesetzt werden konnte. Für das erkennende Gericht ist daher im Gegenstandsfall keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung hervorgekommen. Hinweis: Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen vergleiche Paragraph 54 b, Absatz eins, VStG). Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Maximilian Aicher (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2015:LVwG.2015.26.1155.5