RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum21.07.2015 GeschäftszahlLVwG-2015/31/1260-1 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Mag. Christian Hengl über die Beschwerde des A B, Adresse, vertreten durch Salcher & Salzburger Rechtsanwälte, Kreuzgasse 3, 6330 Kufstein, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft C vom 21.4.2015, *****, zu Recht erkannt:
- Gemäß § 28 Abs 2 VwGVG wird der Beschwerde Folge gegeben und der angefochtene Bescheid behoben.Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG wird der Beschwerde Folge gegeben und der angefochtene Bescheid behoben.
- Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang Mit Meldung an die Bezirkshauptmannschaft C vom 11.3.2015 wurde seitens der Polizeiinspektion C eine Überprüfung der Verkehrszuverlässigkeit des Beschwerdeführers gemäß § 7 FSG angeregt. Mit Meldung an die Bezirkshauptmannschaft C vom 11.3.2015 wurde seitens der Polizeiinspektion C eine Überprüfung der Verkehrszuverlässigkeit des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 7, FSG angeregt. Dieser Meldung zufolge habe die Streife C 1 am xx.xx.xxxx um yy:yy Uhr die Wohnadresse des Beschwerdeführers aufgesucht, um ihm eine schriftliche Ladung zu übergeben. Beim Erkennen der Polizei habe der Beschwerdeführer gleich in einer „abnormen auffälligen Verhaltensweise“ angegeben, dass ihn derartiges nicht interessiere. Er nehme nur eingeschriebene Briefe entgegen. Sonstige Briefe, auch wenn Polizei drauf stehe, schmeiße er in den Müll. Es sei aufgrund des Verhaltens des Beschwerdeführers nicht möglich gewesen eine normale Gesprächsbasis mit ihm aufzubauen. Der Beschwerdeführer sei auf der Polizeiinspektion amtsbekannt. Gegen ihn würden straf- und verwaltungsrechtliche Anzeigen sowie Amts- und Aktenvermerke vorliegen, in welchen seine auffälligen Verhaltensweisen beschrieben werden würden. Ob das gesetzte Verhalten des Beschwerdeführers nur gegenüber Exekutivbediensteten dermaßen überzogen und aufbrausend sei, könne derzeit nicht beurteilt werden. Es bedürfe aber aufgrund des psychisch auffälligen Verhaltens einer Überprüfung der gesundheitlichen/psychischen Eignung hinsichtlich der Verkehrszulässigkeit. Als Anhang zur Meldung wurden ein Bericht an die Staatsanwaltschaft vom 22.1.2015, ***** sowie eine Anzeige vom 11.03.2015, GZ: ***** übermittelt. In der Anzeige 11.3.2015 ist zusammengefasst ausgeführt, dass die Streife C 2 am 12.9.2014 auf einen im Halte- und Parkverbot abgestellten PKW aufmerksam geworden sei. Noch bevor die Bezettelung des PKWs erfolgen habe können, sei der Beschwerdeführer beim PKW erschienen und habe sich als Lenker und Zulassungsbesitzer ausgewiesen. Der Beschwerdeführer habe sich den Beamten gegenüber aufbrausend verhalten und angegeben, dass er sehr wohl vor dem Amtsgebäude halten dürfe. Dazu habe er den Beamten einen Ausweis der Wirtschaftskammer Tirol vorgehalten. Als dem Beschwerdeführer erklärt worden sei, dass er kein Amtsbesucher sei, habe er entgegnet, dass die Beamten gefälligst aufpassen sollten, mit wem sie sich anlegen würden. Als der Beschwerdeführer dann über eine Anzeigenerstattung bei der Bezirkshauptmannschaft C in Kenntnis gesetzt worden sei, habe er die Dienstnummer von einem der Beamten eingefordert, welche ihm schriftlich bekannt gegeben worden sei. Der Beschwerdeführer habe sich weiterhin aufbrausend verhalten und angegeben, dass er die Beamten über den Zivilrechtsweg verklagen werde. Im Bericht vom 22.1.2015 wird zusammengefasst folgender Sachverhalt geschildert: Der Beschwerdeführer sei am zz.zz.zzzz gegen vv:vv Uhr in C/D mit seinem PKW vorschriftsmäßig in eine Einbahnstraße eingebogen, in der ihm ein anderer PKW entgegen gekommen sei. Der Beschwerdeführer habe vor dem entgegenkommenden PKW angehalten, um ihn an der Weiterfahrt zu hindern. Anschließend sei er zum Lenker des entgegenkommenden PKWs gegangen und habe diesen aufgefordert wieder umzukehren, da er sich in einer Einbahn befinde. Der Lenker habe erwidert, dass er das wisse, es ihn aber nicht interessiere. Er habe daraufhin am PKW des Beschwerdeführers vorbei fahren wollen. Der Beschwerdeführer habe dann die Beifahrertüre seines Fahrzeuges geöffnet, um den anderen Lenker am Vorbeifahren zu hindern und habe ihm gegenüber angegeben, er werde die Polizei verständigen, sollte er nicht wenden. Der Lenker des entgegenkommenden PKWs sei schließlich in die Kurzparkzone am linken Fahrbahnrand zugefahren und der Beschwerdeführer sei an ihm vorbeigefahren. Aufgrund dieser Meldung wurde am ww.ww.wwww eine amtsärztliche Untersuchung des Beschwerdeführers durch Amtsarzt Dr. E F durchgeführt. Laut dem Bericht des Amtsarztes vom 7.4.2015 habe der Beschwerdeführer im Rahmen eines orientierten Testes auf Konzentrationsfähigkeit und Bewegungskoordination eine paranoide querulatorische Verhaltensweise gezeigt. Eine Weiterführung der Untersuchung sei durch fehlende Kooperation von Seiten des Beschwerdeführers nicht möglich gewesen. Mit den Aussagen: „ich bin nicht befugt, da hereinzukommen“ und „auf so was lasse ich mich nicht ein“ habe er eine weitere Abklärung beharrlich verweigert. Auch die Aussage dazu, ob er Sport treibe und welchem Beruf er nachgehe, habe der Beschwerdeführer verweigert. Auf die Erklärung, dass aufgrund seiner Verhaltensweise Zweifel an seinem Urteilsvermögen, am Verhalten und der Anpassung bei der Verkehrsteilnahme bestünden, habe er den Amtsarzt gefragt, wie lange er das schon mache. Es sei dem Beschwerdeführer erklärt worden, dass eine fachärztlich-psychiatrische Stellungnahme benötigt werde. Eine entsprechende Zuweisung habe der Beschwerdeführer nicht mitgenommen. Er habe das Untersuchungszimmer mit den Worten „das hat mir gereicht“ verlassen. In der amtsärztlichen Stellungnahme, ebenfalls vom 7.4.2015, wird ausgeführt, dass aufgrund der Vorgeschichte und des Verhaltens im Rahmen der amtsärztlichen Untersuchung eine befürwortende amtsärztliche Stellungnahme nicht ohne Abklärung der Auswirkung der vorliegenden schweren Persönlichkeitsstörung auf Urteilsvermögen, Verhalten und Anpassung möglich sei. Eine diesbezügliche fachärztlich-psychiatrische Stellungnahme sei entsprechend § 13 Punkt 2 und 4 FSG-GV beizubringen.In der amtsärztlichen Stellungnahme, ebenfalls vom 7.4.2015, wird ausgeführt, dass aufgrund der Vorgeschichte und des Verhaltens im Rahmen der amtsärztlichen Untersuchung eine befürwortende amtsärztliche Stellungnahme nicht ohne Abklärung der Auswirkung der vorliegenden schweren Persönlichkeitsstörung auf Urteilsvermögen, Verhalten und Anpassung möglich sei. Eine diesbezügliche fachärztlich-psychiatrische Stellungnahme sei entsprechend Paragraph 13, Punkt 2 und 4 FSG-GV beizubringen. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft C vom 8.4.2015, *****, wurde der Beschwerdeführer gemäß § 3 Abs 1 Z 3, § 8 und § 24 Abs 4 FSG aufgefordert, innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zustellung des Bescheides, die zur Erstattung des ärztlichen Gutachtens betreffend seine gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen erforderlichen Befunde, nämlich eine fachärztlich-psychiatrische Stellungnahme, zu erbringen.Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft C vom 8.4.2015, *****, wurde der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 3,, Paragraph 8 und Paragraph 24, Absatz 4, FSG aufgefordert, innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zustellung des Bescheides, die zur Erstattung des ärztlichen Gutachtens betreffend seine gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen erforderlichen Befunde, nämlich eine fachärztlich-psychiatrische Stellungnahme, zu erbringen. Begründend führte die Erstbehörde aus, dass gemäß § 24 Abs 4 FSG ein von einem Amtsarzt erstelltes Gutachten gemäß § 8 einzuholen und gegebenenfalls die Lenkberechtigung zu entziehen sei, wenn Bedenken bestehen würden, ob die Voraussetzungen der gesundheitlichen Eignung noch gegeben seien. Aufgrund dieser Gesetzesbestimmung müsse eine entsprechende Aufforderung zur ärztlichen Untersuchung ergehen. Außerdem wurde in der Begründung eine Textpassage der amtsärztliche Stellungnahme vom 7.4.2015 zitiert.Begründend führte die Erstbehörde aus, dass gemäß Paragraph 24, Absatz 4, FSG ein von einem Amtsarzt erstelltes Gutachten gemäß Paragraph 8, einzuholen und gegebenenfalls die Lenkberechtigung zu entziehen sei, wenn Bedenken bestehen würden, ob die Voraussetzungen der gesundheitlichen Eignung noch gegeben seien. Aufgrund dieser Gesetzesbestimmung müsse eine entsprechende Aufforderung zur ärztlichen Untersuchung ergehen. Außerdem wurde in der Begründung eine Textpassage der amtsärztliche Stellungnahme vom 7.4.2015 zitiert. Gegen diesen Bescheid erhob der rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführer am 14.04.2015 das Rechtsmittel der Vorstellung und brachte im Wesentlichen vor, dass es sich bei der Begründung der Behörde um eine Scheinbegründung handle. Die Behörde beziehe sich auf einen Auszug aus der amtsärztlichen Stellungnahme vom 7.4.2015, demzufolge aufgrund „der Vorgeschichte und des Verhaltens im Rahmen der amtsärztlichen Untersuchung“ eine befürwortende amtsärztliche Stellungnahme nicht ohne Abklärung der Auswirkungen der vorliegenden schweren Persönlichkeitsstörung beurteilt werden könne. Aus dem Bescheid gehe jedoch nicht hervor, von welcher „Vorgeschichte“ die Behörde ausgehe bzw welches „Verhalten“ der Beschwerdeführer an den Tag gelegt habe, das die Beibringung einer fachärztlich-psychiatrischen Stellungnahme rechtfertige. Mit dem nunmehr bekämpften Bescheid der Bezirkshauptmannschaft C vom 21.4.2015, *****, wurde der Vorstellung des Beschwerdeführers gegen den Bescheid vom 8.4.2015 keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid insofern präzisiert, als im Rahmen der fachärztlich-psychiatrischen Begutachtung die kraftfahrspezifische Leistungsfähigkeit und die ausreichende Bereitschaft zur Verkehrsanpassung zu beurteilen sind. In der Begründung wurde von der Behörde zusammengefasst ausgeführt, dass aus der Meldung der Polizeiinspektion C vom 11.3.2015 hervorgehe, dass der Beschwerdeführer mehrfach auffällig geworden sei, mit ihm keine normale Gesprächsbasis aufzubauen und er diesbezüglich amtsbekannt sei. Er würde gegenüber Exekutivbeamten überzogen und aufbrausend reagieren und ein psychisch auffälliges Verhalten an den Tag legen. Bei einem weiteren Vorfall vom zz.zz.zzzz habe der Beschwerdeführer ein entgegenkommendes Fahrzeug angehalten und an der Weiterfahrt gehindert. Er habe sich mit einem Ausweis der Wirtschaftskammer ausgewiesen. Auch im Zusammenhang mit einer Verkehrskontrolle sei der Beschwerdeführer insofern auffällig geworden, als dass er sich wegen eines Halte- und Parkverbotes äußerst uneinsichtig gezeigt habe. Er habe sich aufbrausend verhalten und angegeben hier parken zu dürfen sowie den Ausweis der Wirtschaftskammer vorgezeigt. Außerdem habe er angekündigt den Beamten zu verklagen. Auch bei Telefonaten mit und Vorsprachen bei der Behörde habe sich der Beschwerdeführer äußerst sonderbar verhalten. Er habe angegeben Telefonate aufzuzeichnen und mit Klagen und Anzeigen gedroht. Es sei keinerlei vernünftige Kommunikation möglich gewesen. Bereits nach wenigen Sätzen sei er in eine aggressive, bedrohliche Verhaltensweise gefallen. Weiters führte die Behörde aus, dass Voraussetzung für die Erlassung eines Aufforderungsbescheides nach § 24 Abs 4 FSG begründete Bedenken seien, dass der Inhaber der Lenkberechtigung die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen derjenigen Klassen, die von seiner Lenkberechtigung umfasst seien, nicht mehr besäße. Es gehe hiebei noch nicht darum konkrete Umstände zu ermitteln, aus denen bereits mit Sicherheit auf das Fehlen einer Erteilungsvoraussetzung geschlossen werden könne, es müssten aber genügend begründete Bedenken in dieser Richtung bestehen, die die Prüfung des Vorliegens solche Umstände geboten erscheinen ließen (VwGH 24.04.2012, 2008/11/0066).Weiters führte die Behörde aus, dass Voraussetzung für die Erlassung eines Aufforderungsbescheides nach Paragraph 24, Absatz 4, FSG begründete Bedenken seien, dass der Inhaber der Lenkberechtigung die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen derjenigen Klassen, die von seiner Lenkberechtigung umfasst seien, nicht mehr besäße. Es gehe hiebei noch nicht darum konkrete Umstände zu ermitteln, aus denen bereits mit Sicherheit auf das Fehlen einer Erteilungsvoraussetzung geschlossen werden könne, es müssten aber genügend begründete Bedenken in dieser Richtung bestehen, die die Prüfung des Vorliegens solche Umstände geboten erscheinen ließen (VwGH 24.04.2012, 2008/11/0066). Nach Ansicht der Behörde würden nun genügend begründete Bedenken vorliegen. Einerseits aufgrund der mehrfachen Verhaltensauffälligkeit des Beschwerdeführers gegenüber der Polizei und der Behörde und andererseits aufgrund des Umstandes dass sich anlässlich der amtsärztlichen Untersuchung vom ww.ww.wwww Anzeichen einer schweren Persönlichkeitsstörung ergeben hätten, welche sich auch auf das Verhalten im Straßenverkehr auswirken würde. In der Begründung wurde zudem erneut auf die amtsärztliche Stellungnahme vom 7.4.2015 verwiesen. In seiner fristgerecht dagegen erhobenen Beschwerde brachte der rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführer vor, dass keinerlei Gründe für eine amtsärztliche Untersuchung des Beschwerdeführers vorliegen würden. Es handle sich lediglich um subjektive Eindrücke, wenn davon die Rede sei, dass sich der Beschwerdeführer „aufbrausend“ und „äußerst sonderbar“ verhalte. Der Beschwerdeführer habe durch die ihm unterstellten Verhaltensweisen auch keine (verwaltungs-)strafrechtlichen Tatbestände erfüllt. Selbst wenn der Beschwerdeführer unhöflich gewesen sein sollte, rechtfertige dies eine amtsärztliche Untersuchung nicht. Von der Behörde sei außerdem nicht ausgeführt worden was unter „sonderbaren Verhaltensweisen“ und „Anzeichen einer schweren Persönlichkeitsstörung“ zu verstehen sei. Insbesondere gehe aus dem angefochtenen Bescheid nicht hervor, dass der Beschwerdeführer jemals eine Verwaltungsübertretung begangen habe, die dazu geeignet sei, berechtigte Zweifel an seiner Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen hervorzurufen. Auch die amtsärztliche Stellungnahme vermöge diesbezüglich nicht erhellend zu wirken. Es erweise sich jedenfalls als überschießend und rechtswidrig, dem Beschwerdeführer als unbescholtenen Verkehrsteilnehmer rechtsgrundlos die Beibringung einer fachärztlich-psychiatrischen Begutachtung aufzutragen. Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den Akt der Bezirkshauptmannschaft C. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung, die im übrigen von keiner Verfahrenspartei beantragt wurde, konnte gemäß § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG entfallen.Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung, die im übrigen von keiner Verfahrenspartei beantragt wurde, konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG entfallen. II. Rechtsgrundlagenrömisch zwei. Rechtsgrundlagen Im gegenständlichen Fall sind folgende Bestimmungen des Führerscheingesetzes, BGBl I Nr 129/2002 idF BGBl I Nr 52/2014 (FSG), maßgeblich:Im gegenständlichen Fall sind folgende Bestimmungen des Führerscheingesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 129 aus 2002, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 52 aus 2014, (FSG), maßgeblich: Allgemeine Voraussetzungen für die Erteilung einer Lenkberechtigung § 3.
(1)Eine Lenkberechtigung darf nur Personen erteilt werden, die:Paragraph 3,
(1)Eine Lenkberechtigung darf nur Personen erteilt werden, die: […]
- gesundheitlich geeignet sind, ein Kraftfahrzeug zu lenken (§§ 8 und 9),
- gesundheitlich geeignet sind, ein Kraftfahrzeug zu lenken (Paragraphen 8 und 9), […] Entziehung, Einschränkung und Erlöschen der Lenkberechtigung Allgemeines §
- […]Paragraph 24, […]
(4)Bestehen Bedenken, ob die Voraussetzungen der gesundheitlichen Eignung noch gegeben sind, ist ein von einem Amtsarzt erstelltes Gutachten gemäß § 8 einzuholen und gegebenenfalls die Lenkberechtigung einzuschränken oder zu entziehen. Bei Bedenken hinsichtlich der fachlichen Befähigung ist ein Gutachten gemäß § 10 einzuholen und gegebenenfalls die Lenkberechtigung zu entziehen. Leistet der Besitzer der Lenkberechtigung innerhalb der festgesetzten Frist einem rechtskräftigen Bescheid, mit der Aufforderung, sich amtsärztlich untersuchen zu lassen, die zur Erstattung des amtsärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde zu erbringen oder die Fahrprüfung neuerlich abzulegen, keine Folge, ist ihm die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen.
(4)Bestehen Bedenken, ob die Voraussetzungen der gesundheitlichen Eignung noch gegeben sind, ist ein von einem Amtsarzt erstelltes Gutachten gemäß Paragraph 8, einzuholen und gegebenenfalls die Lenkberechtigung einzuschränken oder zu entziehen. Bei Bedenken hinsichtlich der fachlichen Befähigung ist ein Gutachten gemäß Paragraph 10, einzuholen und gegebenenfalls die Lenkberechtigung zu entziehen. Leistet der Besitzer der Lenkberechtigung innerhalb der festgesetzten Frist einem rechtskräftigen Bescheid, mit der Aufforderung, sich amtsärztlich untersuchen zu lassen, die zur Erstattung des amtsärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde zu erbringen oder die Fahrprüfung neuerlich abzulegen, keine Folge, ist ihm die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen. III. Rechtliche Erwägungenrömisch drei. Rechtliche Erwägungen Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl VwGH 13.12.2005, 2005/11/0191; 22.06.2010, 2010/11/0067) ist Voraussetzung für die Erlassung eines Aufforderungsbescheides nach § 24 Abs 4 FSG, dass begründete Bedenken in der Richtung bestehen, dass der Inhaber einer Lenkberechtigung die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kfz derjenigen Klassen, die von seiner Lenkberechtigung erfasst werden, nicht mehr besitzt. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 13.12.2005, 2005/11/0191; 22.06.2010, 2010/11/0067) ist Voraussetzung für die Erlassung eines Aufforderungsbescheides nach Paragraph 24, Absatz 4, FSG, dass begründete Bedenken in der Richtung bestehen, dass der Inhaber einer Lenkberechtigung die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kfz derjenigen Klassen, die von seiner Lenkberechtigung erfasst werden, nicht mehr besitzt. Hierbei geht es zwar noch nicht darum, konkrete Umstände zu ermitteln, aus denen bereits mit Sicherheit auf das Fehlen einer Erteilungsvoraussetzung geschlossen werden kann, es müssen aber genügend begründete Bedenken in dieser Richtung bestehen, die die Prüfung des Vorliegens solcher Umstände geboten erscheinen lassen. Ferner hat der VwGH in der zitierten Rechtsprechung darauf hingewiesen, dass der Aufforderungsbescheid nach § 24 Abs 4 FSG nur dann zulässig ist, wenn im Zeitpunkt seiner Erlassung von Seiten der Behörde (nach wie vor) begründete Bedenken bestehen. Darüber hinaus rechtfertigt nicht jedes „fragwürdige“ bzw auffällige Verhalten Bedenken gegen die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kfz (vgl VwGH 25.07.2007, 2007/11/0024). Ebenfalls begründet ein Verhalten, welches im höchsten Maße ungehörig und unhöflich ist, keine gerechtfertigten Bedenken gegen die gesundheitliche Eignung (vgl VwGH 13.08.2003, 2002/11/0103).Ferner hat der VwGH in der zitierten Rechtsprechung darauf hingewiesen, dass der Aufforderungsbescheid nach Paragraph 24, Absatz 4, FSG nur dann zulässig ist, wenn im Zeitpunkt seiner Erlassung von Seiten der Behörde (nach wie vor) begründete Bedenken bestehen. Darüber hinaus rechtfertigt nicht jedes „fragwürdige“ bzw auffällige Verhalten Bedenken gegen die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kfz vergleiche VwGH 25.07.2007, 2007/11/0024). Ebenfalls begründet ein Verhalten, welches im höchsten Maße ungehörig und unhöflich ist, keine gerechtfertigten Bedenken gegen die gesundheitliche Eignung vergleiche VwGH 13.08.2003, 2002/11/0103). Darüber hinaus hat der Verwaltungsgerichtshof jüngst erneut bekräftigt, dass das Verhalten des Beschwerdeführers einen Bezug zu kraftfahrrechtlichem oder straßenverkehrsrechtlichem Fehlverhalten aufweisen müsse, welches einen Mangel der Bereitschaft zur Verkehrsanpassung indiziert (VwGH vom 26.2.2015, 2013/11/0172). Im gegenständlichen Fall wurden die Polizeibeamten der Polizeiinspektion C mehrfach, nämlich aufgrund der in der Anzeige vom 11.03.2015, im Bericht vom 22.01.2015 und in der Meldung vom 11.03.2015 geschilderten Vorfälle, auf den Beschwerdeführer aufmerksam. Eine Verwaltungsübertretung im Zusammenhang mit dem Lenken eines Kfz wurde vom Beschwerdeführer aber nur in einem dieser Fälle begangen und zwar durch das Halten im Park- und Halteverbot (Anzeige vom 11.3.2015). Dabei handelt es sich um eine im Straßenverkehr nicht untypische Verwaltungsübertretung. Würde diese Übertretung und daraus resultierende Meinungsverschiedenheiten mit den Überwachungsorganen schon ausreichen, um begründete Bedenken hinsichtlich der gesundheitlichen Eignung eines Verkehrsteilnehmers zum Lenken eines Kraftfahrzeuges zu begründen, so müsste ein nicht unerheblicher Anteil der Straßenverkehrsteilnehmer aufgefordert werden, eine fachärztlich-psychiatrische Stellungnahme hinsichtlich der gesundheitlichen Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen beizubringen. Bezüglich des Vorfalles vom zz.zz.zzzz (siehe Bericht vom 22.1.2015) wurde der Beschwerdeführer zwar ebenfalls im Zusammenhang mit dem Lenken eines Kfz, aufgrund seines Verhaltens gegenüber einem anderen Straßenverkehrsteilnehmer auffällig, er hat dadurch jedoch keine Verwaltungsübertretung begangen. Das vom Beschwerdeführer im Straßenverkehr gesetzte Verhalten stellt somit noch keinen Grund dar, seine gesundheitliche Eignung und Fahrkompetenz in Frage zu stellen. Der Aufforderungsbescheid vom 21.4.2015 beruht auf dem Verhalten des Beschwerdeführers in den Situationen, welche in der Anzeige vom 11.3.2015, im Bericht vom 22.1.2015 und in der Meldung vom 11.3.2015 näher geschildert werden. Der Beschwerdeführer hat dabei zweifelsohne ein überzogenes, aufbrausendes und auch aggressives Verhalten gezeigt. Auch wenn zu attestieren ist, dass der Beschwerdeführer mehrfach ein nicht sozialadäquates Verhalten an den Tag gelegt hat, so ist dieses Verhalten im Lichte der oben zitierten Judikatur des VwGH noch nicht geeignet, die gesundheitliche Eignung des Beschwerdeführers zum Lenken eines Kraftfahrzeuges zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung am 21.4.2015 in Zweifel zu ziehen bzw Anhaltspunkte für eine mangelnde gesundheitliche Eignung zu begründen. Für die Rechtfertigung eines Aufforderungsbescheides wegen begründeter Bedenken hinsichtlich der gesundheitlichen Eignung zum Lenken von Kfz, reicht das Verhalten des Beschwerdeführers in den oben genannten Situationen jedenfalls nicht aus. Die Behörde verweist in der Begründung des Bescheides außerdem auf die amtsärztliche Stellungnahme vom 7.4.2015, in der dem Beschwerdeführer eine „schwere Persönlichkeitsstörung“ unterstellt wird, welche jedoch durch den stellungnehmenden Arzt in keiner Weise begründet bzw näher beschrieben wird. Die amtsärztliche Stellungnahme vermag somit die von der Behörde geäußerten Bedenken hinsichtlich der gesundheitlichen Eignung des Beschwerdeführers zum Lenken von Kraftfahrzeugen nicht zu stützen. Es war somit wie im Spruch ausgeführt zu entschieden. IV. Unzulässigkeit der ordentlichen Revisionrömisch vier. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Zulässigkeit der ordentlichen Revision war daher auszuschließen. Landesverwaltungsgericht Tirol Mag. Christian Hengl (Richter)Mag. Christian Hengl , (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2015:LVwG.2015.31.1260.1