← Österreich

{'item': 'LVwG-2015/32/1368-4'}

Obsah (4)§ 2§ 6§ 40§ 36

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum21.07.2015 GeschäftszahlLVwG-2015/32/1368-4 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter I

§ 2

Abs 8 TBO 2011) zum Gebäude dar, wobei darin – wie sich aus dem Wortlaut ergibt - Fahrzeuge aufbewahrt werden sollen. Somit ist diese Garage als oberirdische bauliche Anlage iSd § 6 Abs 3 lit a TBO 2011 zu betrachten, wobei die mittlere Wandhöhe von 2,80 m nicht überschritten wird. An der Qualifikation als oberirdische bauliche Anlage iSd § 6 Abs 3 lit a TBO 2011 schadet es auch nicht, dass die Garage mit dem Gebäude (über den Eingangsbereich) mit einer Türe von 1 m Breite verbunden ist und daher einen Zubau darstellt.Rechtlich stellt sich die Garage als Zubau vergleiche Paragraph 2, Absatz 8, TBO 2011) zum Gebäude dar, wobei darin – wie sich aus dem Wortlaut ergibt - Fahrzeuge aufbewahrt werden sollen. Somit ist diese Garage als oberirdische bauliche Anlage iSd Paragraph 6, Absatz 3, Litera a, TBO 2011 zu betrachten, wobei die mittlere Wandhöhe von 2,80 m nicht überschritten wird. An der Qualifikation als oberirdische bauliche Anlage iSd Paragraph 6, Absatz 3, Litera a, TBO 2011 schadet es auch nicht, dass die Garage mit dem Gebäude (über den Eingangsbereich) mit einer Türe von 1 m Breite verbunden ist und daher einen Zubau darstellt. Sohin ist aus rechtlicher Sicht die Beschwerdeführerin nicht in ihrem Recht auf Einhaltung der Bauhöhe verletzt. In diesem Zusammenhang bringt die Beschwerdeführerin zudem vor, dass die 50 % Grenze des § 6 Abs 6 TBO 2011 zur Gänze ausgereizt sei und eine auch noch so geringe Überschreitung der Verbauung der gemeinsam genutzten Grenze nicht geduldet werden würde.In diesem Zusammenhang bringt die Beschwerdeführerin zudem vor, dass die 50 % Grenze des Paragraph 6, Absatz 6, TBO 2011 zur Gänze ausgereizt sei und eine auch noch so geringe Überschreitung der Verbauung der gemeinsam genutzten Grenze nicht geduldet werden würde. Laut Gutachten des Amtssachverständigen weist die geplante Garage inklusive Vordach eine Länge von 12,05 m auf. Somit entspricht der aufgrund der geplanten Garage verbaute Teil 49,6 % der gemeinsamen Grundgrenze von 24,30 m. Folglich bleiben mehr als 50 % der gemeinsamen Grundsätze unverbaut. Bei der mündlichen Verhandlung nimmt der hochbautechnische Amtssachverständige auch Bezug auf die Messungenauigkeit im Zusammenhang mit dem vorliegenden Lageplan und führt aus, dass diese bei 5 cm liegt. Diese ist jedoch nur im Hinblick auf die Gesamtlänge von 24,30 m in Anschlag zu bringen, zumal die Länge von 12,05 m im Plan einkotiert ist. Dies bedeutet, dass auch im Falle der Länge der gemeinsamen Grundgrenze von 24,10 m (diese Länge ist aufgrund der gemessenen Länge von 24,30 m in Ansehung der vorgenannten Messungenauigkeit von 5 cm jedoch auszuschließen) die Hälfte der gemeinsamen Grundgrenze von oberirdischen baulichen Anlagen im Sinn des § 6 Abs 3 lit a und b TBO 2011 frei bleiben würde.Laut Gutachten des Amtssachverständigen weist die geplante Garage inklusive Vordach eine Länge von 12,05 m auf. Somit entspricht der aufgrund der geplanten Garage verbaute Teil 49,6 % der gemeinsamen Grundgrenze von 24,30 m. Folglich bleiben mehr als 50 % der gemeinsamen Grundsätze unverbaut. Bei der mündlichen Verhandlung nimmt der hochbautechnische Amtssachverständige auch Bezug auf die Messungenauigkeit im Zusammenhang mit dem vorliegenden Lageplan und führt aus, dass diese bei 5 cm liegt. Diese ist jedoch nur im Hinblick auf die Gesamtlänge von 24,30 m in Anschlag zu bringen, zumal die Länge von 12,05 m im Plan einkotiert ist. Dies bedeutet, dass auch im Falle der Länge der gemeinsamen Grundgrenze von 24,10 m (diese Länge ist aufgrund der gemessenen Länge von 24,30 m in Ansehung der vorgenannten Messungenauigkeit von 5 cm jedoch auszuschließen) die Hälfte der gemeinsamen Grundgrenze von oberirdischen baulichen Anlagen im Sinn des Paragraph 6, Absatz 3, Litera a und b TBO 2011 frei bleiben würde. Im Ergebnis kann daher aus rechtlicher festgehalten werden, dass die Bestimmung, wonach innerhalb der Mindestabstandsflächen zu dem im Miteigentum der Beschwerdeführer Nachbarin stehenden Grundstück mindestens die Hälfte der gemeinsamen Grenze von oberirdischen baulichen Anlagen im Sinn des § 6 Abs 3 lit a und/oder b TBO 2011 freizuhalten ist (

§ 6

Abs 6 TBO 2011), eingehalten wird.Im Ergebnis kann daher aus rechtlicher festgehalten werden, dass die Bestimmung, wonach innerhalb der Mindestabstandsflächen zu dem im Miteigentum der Beschwerdeführer Nachbarin stehenden Grundstück mindestens die Hälfte der gemeinsamen Grenze von oberirdischen baulichen Anlagen im Sinn des Paragraph 6, Absatz 3, Litera a, und/oder b TBO 2011 freizuhalten ist vergleiche Paragraph 6, Absatz 6, TBO 2011), eingehalten wird. Weiters bringt die Beschwerdeführerin vor, im Tiefgeschoß würden sich Wohnräume im Abstandsbereich befinden und dürfe sohin der Baukörper in diesem Bereich nicht über das Urgelände ragen. Es liege kein Geometerplan vor und sei der in den Plänen ausgewiesene „Knick“ in der Decke zwischen Untergeschoß und Garage nicht geeignet, die Abstands- und Gebäudehöhenbestimmungen der TBO 2011 zu unterwandern. Diesbezüglich führte der Amtssachverständige in seinem Gutachten aus, dass aus hochbautechnischer Sicht die Oberkannte der Rohdecke den oberen Abschluss des Wellnessbereiches darstelle und hat hiezu festgestellt, dass der Wellnessbereich im Mindestabstandsbereich der Beschwerdeführerin gänzlich unter dem Gelände vor sowie nach Bauführung liegt. Diese Abgrenzung zwischen dem oberirdischen Bauteil Garage und dem unterirdischen Wellnessbereich ist aus rechtlicher Sicht logisch und nachvollziehbar. Der Sachverständige führt schlüssig aus, dass das Untergeschoß mit der Oberkante der Decke endet. Diese Sichtweise ist auch für die einschreitende Nachbarin günstig, da damit einhergeht, dass auch die Decke des Untergeschoßes maximal bis zur Höhe des Geländes ragen darf, um noch als unterirdisch angesehen zu werden. Sohin steht für das erkennende Gericht fest, dass der gegenständliche Wellnessbereich jedenfalls im Abstandsbereich eine unterirdische bauliche Anlage gemäß § 6 Abs 3 lit e TBO 2011 darstellt (Öffnungen im Mindestabstandsbereich sind nicht erkennbar) und die Beschwerdeführerin sohin diesbezüglich nicht in ihren Rechten verletzt ist. Daran vermag auch nichts ändern, dass dies - wie in der Beschwerde moniert - durch einen Deckensprung erreicht wird.Sohin steht für das erkennende Gericht fest, dass der gegenständliche Wellnessbereich jedenfalls im Abstandsbereich eine unterirdische bauliche Anlage gemäß Paragraph 6, Absatz 3, Litera e, TBO 2011 darstellt (Öffnungen im Mindestabstandsbereich sind nicht erkennbar) und die Beschwerdeführerin sohin diesbezüglich nicht in ihren Rechten verletzt ist. Daran vermag auch nichts ändern, dass dies - wie in der Beschwerde moniert - durch einen Deckensprung erreicht wird. Hinsichtlich der von der Beschwerdeführerin behaupteten Unstimmigkeit der Pläne, insbesondere in Bezug auf die handschriftlichen Ergänzungen in den Plänen wird festgehalten, dass die Beschwerdeführerin selbst in ihrer Beschwerde darauf hinweist, dass in der Stellungnahme des hochbautechnischen Sachverständigen der belangten Behörde, nämlich DI B C vom 06.02.2015 festgehalten werden würde wie folgt: OK Rohdecke über der Sauna auf +738,14 NN. Diese Änderung wurde von der Baubehörde veranlasst und bilden die diesbezüglichen Planunterlagen einen integrierenden Bestandteil des angefochtenen Bescheides. Zudem hat die Rechtsvertreterin der Antragstellerin im Zuge der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol nochmals bekräftigt, dass diese handschriftlichen Änderungen antragsgegenständlich sind. Sohin liegt die von der Beschwerdeführerin behauptete Unstimmigkeit der Planunterlagen nicht vor. Weiters wurde von der Beschwerdeführerin vorgebracht, vor Erteilung der Baubewilligung hätte ein bodenmechanisches Gutachten beziehungsweise ein geologisches Gutachten eingeholt werden müssen. Zur Realisierung des beantragten Bauvorhabens sei eine Abgrabung um mehrere Meter notwendig. Damit sei offensichtlich, dass die Verrohrung des unter dem Baugrundstück verlaufenden Baches beschädigt werde und das Wasser ungehindert auslaufen werde und nicht nur eine Überschwemmung des Baugrundstückes selber, vielmehr auch eine Unterwanderung mit Wasser des Grundstückes der Beschwerdeführerin damit auf der Hand liege. Eine Mitsprachrecht bezüglich der Bauplatzeignung iSd § 3 TBO 2011 kommt der Beschwerdeführerin nicht zu (

die taxative Aufzählung der Nachbarrecht in § 26 Abs 3 TBO 2011).Eine Mitsprachrecht bezüglich der Bauplatzeignung iSd Paragraph 3, TBO 2011 kommt der Beschwerdeführerin nicht zu vergleiche die taxative Aufzählung der Nachbarrecht in Paragraph 26, Absatz 3, TBO 2011). Weiter ist festzustellen, dass nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu den Nachbarrechten im Sinn des § 26 TBO 2011 dem Nachbarn kein Mitspracherecht hinsichtlich der Übereinstimmung des Bauvorhabens mit dem Flächenwidmungsplan schlechthin zusteht, sondern nur insoweit, als mit der Flächenwidmung ein Immissionsschutz verbunden ist (

VwGH 2003/06/0065). Weiter ist festzustellen, dass nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu den Nachbarrechten im Sinn des Paragraph 26, TBO 2011 dem Nachbarn kein Mitspracherecht hinsichtlich der Übereinstimmung des Bauvorhabens mit dem Flächenwidmungsplan schlechthin zusteht, sondern nur insoweit, als mit der Flächenwidmung ein Immissionsschutz verbunden ist vergleiche VwGH 2003/06/0065). Mit diesem Vorbringen wird aber ein mit einer Flächenwidmung in Verbindung stehender Immissionsschutz nicht vorgebracht, weshalb das Vorbringen nicht von den subjektiv öffentlichen Rechten der einschreitenden Nachbarin umfasst ist. Das Vorbringen ist daher unzulässig. In der Beschwerde wird vorgebracht, dass sich aus den Einreichplänen 3 Garagen und ein Carport ergeben, was überdimensioniert erscheint, so wird wie folgt festgehalten: soweit damit auf die baulichen Abmessungen abgestellt wird, wird nochmals darauf hingewiesen, dass das gegenständliche Bauvorhaben den Abstandsbestimmungen nach § 6 TBO 2011 entspricht. In der Beschwerde wird vorgebracht, dass sich aus den Einreichplänen 3 Garagen und ein Carport ergeben, was überdimensioniert erscheint, so wird wie folgt festgehalten: soweit damit auf die baulichen Abmessungen abgestellt wird, wird nochmals darauf hingewiesen, dass das gegenständliche Bauvorhaben den Abstandsbestimmungen nach Paragraph 6, TBO 2011 entspricht. Im Hinblick auf einen damit allfällig vorgebrachten Immissionsschutz ist wie folgt auszuführen: sowohl der Bauplatz als auch das im Miteigentum der Beschwerdeführer Nachbarin stehenden Grundstück .1**/1 KG T weisen die Widmung „allgemeines Mischgebiet“. Nach § 40 Abs 1 TROG 2011 dürfen im allgemeinen Mischgebiet ua Wohngebäude errichtet werden (

§ 40Abs1 i

Vm § 38 Abs 1 lit a TROG 2011). Auf dem Bauplatz befinden sich vor und nach der gegenständlichen Bauführung ein Wohngebäude samt Nebenanlagen und Nebengebäude.Nach Paragraph 40, Absatz eins, TROG 2011 dürfen im allgemeinen Mischgebiet ua Wohngebäude errichtet werden vergleiche Paragraph 40, Abs1 in Verbindung mit Paragraph 38, Absatz eins, Litera a, TROG 2011). Auf dem Bauplatz befinden sich vor und nach der gegenständlichen Bauführung ein Wohngebäude samt Nebenanlagen und Nebengebäude. Für die gegenständlich beantragte Verwendung zu Wohnzwecken ist im Hinblick auf den zu wahrenden Immissionsschutz die vom Verwaltungsgerichtshof entwickelte Judikatur für im Rahmen der Widmung Wohngebiet zulässig anzusehenden Immissionen beachtlich, da derartige Bauvorhaben auch im allgemeinen Mischgebiet ohne weiteres zulässig sind. Immissionen ausgehend von Pflichtabstellplätzen sind daher vom Nachbarn grundsätzlich hinzunehmen sind (

VwGH 1.4.2008, 2008/06/009).Für die gegenständlich beantragte Verwendung zu Wohnzwecken ist im Hinblick auf den zu wahrenden Immissionsschutz die vom Verwaltungsgerichtshof entwickelte Judikatur für im Rahmen der Widmung Wohngebiet zulässig anzusehenden Immissionen beachtlich, da derartige Bauvorhaben auch im allgemeinen Mischgebiet ohne weiteres zulässig sind. Immissionen ausgehend von Pflichtabstellplätzen sind daher vom Nachbarn grundsätzlich hinzunehmen sind vergleiche VwGH 1.4.2008, 2008/06/009). Dem angefochtenen Baubescheid ist aus der Beschreibung des Bauvorhabens zu entnehmen, dass insgesamt – also nach der Realisierung des beantragten Bauvorhabens – 4 PKW-Abstellplätze vorhanden sind, wobei dies der erforderlichen Anzahl an Pflichtabstellplätzen entspricht (vergleiche Spruchpunkt II. A) 20). Da keine besonderen Umstände darauf hinweisen, dass erhöhte Immissionen zu befürchten sind, hat die beschwerdeführende Nachbarin die von den Pflichtenabstellplätzen ausgehenden Immissionen zu dulden. Dem angefochtenen Baubescheid ist aus der Beschreibung des Bauvorhabens zu entnehmen, dass insgesamt – also nach der Realisierung des beantragten Bauvorhabens – 4 PKW-Abstellplätze vorhanden sind, wobei dies der erforderlichen Anzahl an Pflichtabstellplätzen entspricht (vergleiche Spruchpunkt römisch zwei. A) 20). Da keine besonderen Umstände darauf hinweisen, dass erhöhte Immissionen zu befürchten sind, hat die beschwerdeführende Nachbarin die von den Pflichtenabstellplätzen ausgehenden Immissionen zu dulden. Soweit in der Beschwerde nicht nachvollziehbare Berechnungen im modifizierten Entwurf hinsichtlich der Baumasse, eine vorliegende Ausbaubeschränkung für das zweite oberirdische Geschoß, der Entfall von Sonnenlicht durch die Garage, eine nicht nachvollziehbare Baumassenberechnung, fehlende Wartungsmöglichkeit der Fassade, Notwendigkeit von Beweissicherungen, die Unmöglichkeit einer technisch wirksamen Baugrubensicherung oder eine Gefährdung des Grundstücks der Beschwerdeführerin durch Grabungsmaßnahmen behauptet werden, so ist festzuhalten, dass diese Vorbringen nicht von den im § 26 Abs 3 TBO 2011 dargelegten Nachbarrechten umfasst sind. Soweit damit privatrechtliche Vorbringen erstattet werden wird auf den Zivilrechtsweg verwiesen.Soweit in der Beschwerde nicht nachvollziehbare Berechnungen im modifizierten Entwurf hinsichtlich der Baumasse, eine vorliegende Ausbaubeschränkung für das zweite oberirdische Geschoß, der Entfall von Sonnenlicht durch die Garage, eine nicht nachvollziehbare Baumassenberechnung, fehlende Wartungsmöglichkeit der Fassade, Notwendigkeit von Beweissicherungen, die Unmöglichkeit einer technisch wirksamen Baugrubensicherung oder eine Gefährdung des Grundstücks der Beschwerdeführerin durch Grabungsmaßnahmen behauptet werden, so ist festzuhalten, dass diese Vorbringen nicht von den im Paragraph 26, Absatz 3, TBO 2011 dargelegten Nachbarrechten umfasst sind. Soweit damit privatrechtliche Vorbringen erstattet werden wird auf den Zivilrechtsweg verwiesen. Gegenständlich ist noch festzuhalten, dass der hochbautechnische Amtssachverständige anlässlich der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol ausgeführt hat, dass das Bauvorhaben insbesondere bei Inanspruchnahme von Fremdgrund umsetzbar ist. Die Vertreterin der Antragstellerin führt bei der mündlichen Verhandlung aus, dass eine derartige Inanspruchnahme derzeit nicht beabsichtigt sei. Das ändert aber nichts daran, dass die Baubehörde ein grundsätzlich ausführbares Bauvorhaben bewilligt hat. Da eine Fremdgrundinanspruchnahme hier nicht beantragt ist (

§ 36

Abs 4 TBO 2011) ist auf das Vorbringen, welches nicht von denen § 26 Abs 3 TBO 2011 genannten subjektiv öffentlichen Nachbarrechten umfasst ist, nicht weiter einzugehen.Gegenständlich ist noch festzuhalten, dass der hochbautechnische Amtssachverständige anlässlich der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol ausgeführt hat, dass das Bauvorhaben insbesondere bei Inanspruchnahme von Fremdgrund umsetzbar ist. Die Vertreterin der Antragstellerin führt bei der mündlichen Verhandlung aus, dass eine derartige Inanspruchnahme derzeit nicht beabsichtigt sei. Das ändert aber nichts daran, dass die Baubehörde ein grundsätzlich ausführbares Bauvorhaben bewilligt hat. Da eine Fremdgrundinanspruchnahme hier nicht beantragt ist vergleiche Paragraph 36, Absatz 4, TBO 2011) ist auf das Vorbringen, welches nicht von denen Paragraph 26, Absatz 3, TBO 2011 genannten subjektiv öffentlichen Nachbarrechten umfasst ist, nicht weiter einzugehen. Letztlich ist noch darauf hinzuweisen, dass der hochbautechnische Amtssachverständige in seinem Gutachten und auch bei seiner Einvernahme bei der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol dargelegt hat, dass die vorgelegten Unterlagen, insbesondere die Pläne für eine Beurteilung ausgereicht haben. Ein subjektiv öffentliches Recht für Nachbarn auf Vollständigkeit der Unterlagen besteht nicht (

Weber/Rath-Kathrein (Hrsg), TBO

(2014), E 3. zu § 24).Letztlich ist noch darauf hinzuweisen, dass der hochbautechnische Amtssachverständige in seinem Gutachten und auch bei seiner Einvernahme bei der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol dargelegt hat, dass die vorgelegten Unterlagen, insbesondere die Pläne für eine Beurteilung ausgereicht haben. Ein subjektiv öffentliches Recht für Nachbarn auf Vollständigkeit der Unterlagen besteht nicht vergleiche Weber/Rath-Kathrein (Hrsg), TBO
(2014), E 3. zu Paragraph 24,). Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. IV. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch vier. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Landesverwaltungsgericht Tirol Ing. Mag. Herbert Peinstingl (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2015:LVwG.2015.32.1368.4

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.