GVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist
GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Vorverfahren, Beschwerdevorbringen, mündliche Verhandlung:römisch eins. Vorverfahren, Beschwerdevorbringen, mündliche Verhandlung: Mit Eingabe vom 29.06.2014, eingelangt beim Gemeindeamt C am 30.06.2014, meldete Herr D E beim Bürgermeister der Gemeinde C
Der Antragsteller sei Eigentümer des Grundstücks .01, KG **** C. Das in der Anmeldung als „Käshütte“ bzw „Waschhütte“ bezeichnete Gebäude werde seit mindestens 1983 als Freizeitwohnsitz verwendet – mit Unterbrechung weniger Jahre (Pächterwechsel) Ende der 90er, Anfang der 2000er Jahre. Für die Verwendung als Freizeitwohnsitz bestehe kein Bescheid der Gemeinde C, weshalb man dies zum letztmöglichen Zeitpunkt noch anmelden hätte wollen. Die Beweismittel für die Verwendung als Freizeitwohnsitz habe man dem Mail beigelegt.Mit Eingabe vom 29.06.2014, eingelangt beim Gemeindeamt C am 30.06.2014, meldete Herr D E beim Bürgermeister der Gemeinde C
Paragraph 17, Tiroler Raumordnungsgesetz 2011 nachträglich einen Freizeitwohnsitz an. Der Antragsteller sei Eigentümer des Grundstücks .01, KG **** C. Das in der Anmeldung als „Käshütte“ bzw „Waschhütte“ bezeichnete Gebäude werde seit mindestens 1983 als Freizeitwohnsitz verwendet – mit Unterbrechung weniger Jahre (Pächterwechsel) Ende der 90er, Anfang der 2000er Jahre. Für die Verwendung als Freizeitwohnsitz bestehe kein Bescheid der Gemeinde C, weshalb man dies zum letztmöglichen Zeitpunkt noch anmelden hätte wollen. Die Beweismittel für die Verwendung als Freizeitwohnsitz habe man dem Mail beigelegt. Zum Beweis wurden eine „Bestätigung betreffend ‚Hüttenpacht‘“ vormaliger Pächter vom 27.06.2014, eine Lastschriftanzeige betreffend die Vorschreibung von Müllgebühren (auch für die Waschhütte) vom 13.09.1988 sowie ein Überweisungsbeleg von Pächtern vom 07.09.1987 vorgelegt. Mit Kaufvertrag vom 08.09.2014 wurde der Hof „F“ inklusive des gegenständlichen Grundstückes vom damaligen Antragsteller D E an den nunmehrigen Beschwerdeführer verkauft und die Einverleibung des Eigentumsrechtes in EZ 900 KG **** C mit Beschluss des Bezirksgerichtes Zell am Ziller vom 19.02.2015 bewilligt. Mit Schreiben vom 05.03.2015 teilte der Bürgermeister der Gemeinde C dem nunmehrigen Beschwerdeführer mit, dass hinsichtlich des gegenständlichen Gebäudes vom Vorbesitzer des Nebengebäudes „Waschhütte“
Abs 3 TROG 2011 nachträglich um Anmeldung als Freizeitwohnsitz angesucht worden wäre. Hinsichtlich dieses Gebäudes gebe es keine baurechtliche Bewilligung als bewohnbares Gebäude und hätte bislang auch kein Nachweis des Vorliegens einer Baubewilligung erbracht werden können. Es bestehe auch nach einer Rechtsauskunft keine Möglichkeit, eine Vermutung der baulichen Bewilligung iSd § 29 TBO 2011 anzustreben, da anzunehmen sei, dass der betreffende Freizeitwohnsitz entgegen den zur Zeit seiner Errichtung in Geltung gestandenen baurechtlichen Vorschriften ohne entsprechende Bewilligung errichtet worden ist.Mit Schreiben vom 05.03.2015 teilte der Bürgermeister der Gemeinde C dem nunmehrigen Beschwerdeführer mit, dass hinsichtlich des gegenständlichen Gebäudes vom Vorbesitzer des Nebengebäudes „Waschhütte“
Paragraph 17, Absatz 3, TROG 2011 nachträglich um Anmeldung als Freizeitwohnsitz angesucht worden wäre. Hinsichtlich dieses Gebäudes gebe es keine baurechtliche Bewilligung als bewohnbares Gebäude und hätte bislang auch kein Nachweis des Vorliegens einer Baubewilligung erbracht werden können. Es bestehe auch nach einer Rechtsauskunft keine Möglichkeit, eine Vermutung der baulichen Bewilligung iSd Paragraph 29, TBO 2011 anzustreben, da anzunehmen sei, dass der betreffende Freizeitwohnsitz entgegen den zur Zeit seiner Errichtung in Geltung gestandenen baurechtlichen Vorschriften ohne entsprechende Bewilligung errichtet worden ist. Aufgrund des vorliegenden Sachverhaltes werde daher bescheidmäßig festzustellen sein, dass die Verwendung des gegenständlichen Gebäudes als Freizeitwohnsitz unzulässig sei. Zudem wurde dem nunmehrigen Beschwerdeführer eine Frist zur Stellungnahme eingeräumt. In der durch den Rechtsvertreter des nunmehrigen Beschwerdeführers eingebrachten Stellungnahme führt dieser auf das Wesentliche zusammengefasst aus, dass seitens des Vorbesitzers mitgeteilt worden wäre, dass für das gegenständliche Gebäude eine Freizeitwohnsitzwidmung bestehe und es sich in diesem Zusammenhang nur um eine Formsache handle. Tatsächlich werde die Waschhütte seit jeher zum Zwecke der Gästeunterbringung und als Freizeitwohnsitz verwendet und werde mitgeteilt, dass der Wohnsitz an der Waschhütte bereits am 31.12.1993 nach den raumordnungsrechtlichen Vorschriften als Freizeitwohnsitz verwendet worden wäre. Die Waschhütte als solche sei zeitgleich mit dem Wirtschaftsgebäude errichtet worden, wobei hier offensichtlich – angesichts des Alters des Gebäudes – keine Baubewilligung mehr bei der Gemeinde C vorliege, jedoch die Rechtskonformität zu vermuten sei. Die Waschhütte sei seit jeher zum Zwecke der Freizeitwohnsitzgestaltung verwendet worden und lägen somit jedenfalls sämtliche Voraussetzungen vor, damit die Gemeinde C einen entsprechenden Feststellungsbescheid erlassen könne. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wurde festgestellt, dass die Verwendung des Nebengebäudes „Waschhütte“ in **** G, Adresse auf Gst .01, KG C als Freizeitwohnsitz unzulässig sei. Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen zusammengefasst aus, dass das gegenständliche Nebengebäude über keine baurechtliche Bewilligung als bewohnbares Gebäude verfüge bzw dass bislang auch kein Nachweis des Vorliegens einer Baubewilligung erbracht hätte werden können. Es könne auch keine Vermutung der baulichen Bewilligung iSd § 29 TBO 2011 angestrebt werden, da anzunehmen sei, dass der betreffende Freizeitwohnsitz entgegen den zur Zeit ihrer Errichtung in Geltung gestandenen baurechtlichen Vorschriften ohne entsprechende Bewilligung errichtet worden sei.Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen zusammengefasst aus, dass das gegenständliche Nebengebäude über keine baurechtliche Bewilligung als bewohnbares Gebäude verfüge bzw dass bislang auch kein Nachweis des Vorliegens einer Baubewilligung erbracht hätte werden können. Es könne auch keine Vermutung der baulichen Bewilligung iSd Paragraph 29, TBO 2011 angestrebt werden, da anzunehmen sei, dass der betreffende Freizeitwohnsitz entgegen den zur Zeit ihrer Errichtung in Geltung gestandenen baurechtlichen Vorschriften ohne entsprechende Bewilligung errichtet worden sei. In einer Anmeldung vom 29.12.1994
LGBl Nr 11/1994 (Gesetz über die ausnahmsweise Zulässigkeit von Gebäuden im Freiland) wäre als ursprünglicher Verwendungszweck „Waschhütte“ bekanntgegeben worden. lm gegenständlichen Fall sei somit eine baurechtliche Bewilligung als „Waschhütte“ anzunehmen, jedoch nicht hinsichtlich der Verwendungszweckänderung als Freizeitwohnsitz mit einhergehenden baulichen Adaptierungen.In einer Anmeldung vom 29.12.1994
Landesgesetzblatt Nr 11 aus 1994, (Gesetz über die ausnahmsweise Zulässigkeit von Gebäuden im Freiland) wäre als ursprünglicher Verwendungszweck „Waschhütte“ bekanntgegeben worden. lm gegenständlichen Fall sei somit eine baurechtliche Bewilligung als „Waschhütte“ anzunehmen, jedoch nicht hinsichtlich der Verwendungszweckänderung als Freizeitwohnsitz mit einhergehenden baulichen Adaptierungen. Zusammenfassend bestehe somit keine Möglichkeit, eine Vermutung der baulichen Bewilligung iSd § 29 TBO 2011 als Freizeitwohnsitz anzustreben, wodurch auch keine rechtmäßige Verwendung als Freizeitwohnsitz gegeben sei.Zusammenfassend bestehe somit keine Möglichkeit, eine Vermutung der baulichen Bewilligung iSd Paragraph 29, TBO 2011 als Freizeitwohnsitz anzustreben, wodurch auch keine rechtmäßige Verwendung als Freizeitwohnsitz gegeben sei. Aufgrund der durchgeführten Erhebungen sei von der Behörde somit festzustellen gewesen, dass die Verwendung des gegenständlichen Gebäudes als Freizeitwohnsitz unzulässig ist, insbesondere das oben angeführte Gebäude zum Stichtag 31.12.1993 nicht rechtmäßig als Freizeitwohnsitz verwendet worden wäre. In der dagegen rechtzeitig erhobenen Beschwerde wurde im Wesentlichen zusammengefasst ausgeführt, dass die Rechtsansicht der belangten Behörde unrichtig sei. Wie sich aus dem im Akt liegenden E-Mail des Voreigentümers, Herrn D E, vom 29.06.2014 ergebe, sei der Erstbehörde bekannt, dass das nunmehr virulente Gebäude seit über 30 Jahren als Freizeitwohnsitz genützt werde. So hätte die Erstbehörde den jeweiligen Bestandnehmern sogar die Müllgebühren für die Verpachtung der Waschhütte vorgeschrieben. In diesem Sinn ergebe sich beispielsweise aus der im Akt erliegenden Vorschreibung vom 13.09.1988, dass Müllgebühren in Höhe von brutto € 46,00 vorgeschrieben worden wären, und zwar mit dem expliziten Hinweis, dass „darin auch die Müllgebühr in Höhe von ATS 473,00 für die verpachtete Waschhütte enthalten sind“. Damit sei belegt, dass selbst die belangte Behörde von der Verwendung des streitgegenständlichen Objektes als Freizeitwohnsitz durch verschiedene Bestandnehmer Kenntnis gehabt hätte und hierfür sogar Müllgebühren vorgeschrieben hätte. Darüber hinaus hätte die belangte Behörde diesem Objekt sogar eine eigene Anschrift verliehen, nämlich Adresse. Eine solche macht nur Sinn, wenn sich darin auch tatsächlich Personen aufhielten bzw dort zumindest in den Ferien wohnhaft wären. Im Bescheid der Gemeinde C vom 17.02.1998, Zl **** sei festgestellt worden, dass „das Vorliegen einer Baubewilligung für das auf Gst .69 in EZ 900 GB C mit der Anschrift Adresse, **** G mit Aufenthaltsräumen im Freiland, zu vermuten ist, da aufgrund des Alters des betreffenden Gebäudes davon auszugehen sei, dass aktenmäßig Unterlagen darüber nicht mehr vorhanden sind und überdies kein Grund zur Annahme besteht, dass das betreffende Gebäude entgegen dem zur Zeit seiner Errichtung in Geltung gestandenen baurechtlichen Vorschriften ohne entsprechende Bewilligung errichtet worden sei.“ Nichts anderes gelte für das nunmehr streitgegenständliche Nebengebäude, das sich im unmittelbaren Nahbereich zum Hauptgebäude Adresse befände. Dieses sei zeitgleich mit dem Hauptgebäude errichtet worden. Wenn schon für das Hauptgebäude keine aktenmäßigen Unterlagen mehr vorhanden seien und die belangte Behörde aufgrund des Alters des Gebäudes davon ausgehe, dass dieses zum Zeitpunkt seiner Errichtung baurechtlichen Vorschriften nicht widersprochen hatte, so bestünden beim gegenständlichen Sachverhalt auch keinerlei objektive Anhaltspunkte dafür, von dieser Annahme zum Nachteil des Beschwerdeführers für das Nebengebäude abzuweichen. Aus dem Akt ergebe sich, dass für das nunmehr streitgegenständliche Nebengebäude keine Baubewilligung vorgelegt werden könne, zumal dieses Gebäude ein Alter bzw ein Errichtungsdatum aufweise, zu welchem noch keine herkömmlichen baurechtlichen Verfahren abgeführt worden seien bzw angesichts des langen verstrichenen Zeitraums keine Unterlagen darüber mehr vorhanden seien. Es bestünden nach dem Dafürhalten des Beschwerdeführers keine Gründe zur Annahme, dass das betreffende Gebäude seinerzeit entgegen der zur damaligen Zeit aufrechten baurechtlichen Vorschriften errichtet worden wäre. Vor diesem Hintergrund sei - auch mit Blick auf den vorangeführten Bescheid der belangten Behörde vom 17.02.1998 davon auszugehen, dass auch der streitgegenständliche Freizeitwohnsitz im Nebengebäude zum Zeitpunkt seiner Errichtung den in Geltung gestandenen baurechtlichen Vorschriften entsprochen hätte und auch die entsprechende Bewilligung vorgelegen sei. An diese gesetzliche Vermutungsfiktion hätte sich die Erstbehörde zu halten, im gegenständlichen Fall sei sie jedoch zum Nachteil des Beschwerdeführers und zu Unrecht in nicht nachvollziehbarer Weise davon abgewichen. Sofern die Erstbehörde in ihrer Bescheidbegründung darauf verweise, dass - in der Anmeldung vom 29.12.1994 als ursprünglicher Verwendungszweck „Waschhütte“ bekannt gegeben worden sei und im gegenständlichen Fall somit eine baurechtliche Bewilligung als Waschhütte anzunehmen sei, sei dem entgegen gehalten, dass sich dies gerade dem von der Erstbehörde zitierten Dokument nicht entnehmen lasse. Daraus ergebe sich vielmehr, dass es sich beim angemeldeten Freizeitwohnsitz um ein „eigenes Gebäude“ gehandelt habe, für welchen der Anmelder seinerseits die Bezeichnung „Waschhütte“ gewählt hätte. Als Verwendungszweck hingegen sei jedoch gerade nicht „Waschhütte“ angeführt worden, sondern vielmehr „Freizeitwohnung“, somit ein eindeutiger Hinweis darauf, dass als Verwendungszweck schon damals ein Freizeitwohnsitz (als Wohnung für die Freizeit) angezeigt worden wäre. Dass die belangte Behörde von diesem Umstand (Benützung als Freizeitwohnsitz) im Jahr 1994 bereits Kenntnis gehabt hätte, erschließe sich wiederum aus dem oben angeführten Müll-Abgabenbescheid aus dem Jahr 1988, in welchem eben ausdrücklich auf die Verpachtung der Waschhütte Bezug genommen worden sei. Dass schon im Jahr 1988 die - nunmehr von der belangten Behörde relevierten - baulichen Adaptierungen vorhanden gewesen seien, ergebe sich ebenfalls aus dem Abgabenbescheid, da Müll nur dort anfallen kann, wo auch gewohnt werde. Aufgrund vorstehender Ausführungen hätte die Erstbehörde daher zur Auffassung gelangen müssen, dass der Wohnsitz an der Waschhütte bereits am 31.12.1993 rechtmäßig als Freizeitwohnsitz verwendet worden sei und dies auch nach wie vor zutreffe. Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den behördlichen Akt und den Bauakt zum Anwesen Adresse. Am 30.06.2015 fand eine mündliche Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht statt, zu der die angebotenen Zeugen H E und deren Sohn D E sowie der Beschwerdeführer persönlich samt dessen Rechtsvertreter erschienen sind. Vom Beschwerdeführer wurden dem erkennenden Gericht Fotos von der bestehenden Wasch- bzw Käshütte vorgezeigt. II. Rechtslage:römisch zwei. Rechtslage: Die hier maßgeblichen Bestimmungen des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011, LGBl 56 (WV) idF LGBl 187/2014 (TROG 2011) lauten wie folgt:Die hier maßgeblichen Bestimmungen des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011, LGBl 56 (WV) in der Fassung Landesgesetzblatt 187 aus 2014, (TROG 2011) lauten wie folgt: „§ 13Beschränkungen für Freizeitwohnsitze
Dezember 1993 nach den raumordnungsrechtlichen Vorschriften rechtmäßig als Freizeitwohnsitze verwendet worden sind (lit a) und die weiterhin als Freizeitwohnsitze verwendet werden sollen (lit b), vom Eigentümer oder vom sonst hierüber Verfügungsberechtigten letztmalig bis zum 30. Juni 2014 nachträglich angemeldet werden.
Paragraph 17, Absatz eins, TROG 2011 können Wohnsitze, die am
Abs 1 TROG 2011 vom Antragsteller durch geeignete Unterlagen oder sonstige Beweismittel nachzuweisen. Weiters hat die Anmeldung die Angaben nach § 14 Abs 1 lit a bis d TROG 2011 zu enthalten. Die Beweislast, dass der jeweils verfahrensgegenständliche Wohnsitz bereits am
Paragraph 17, Absatz eins, TROG 2011 vom Antragsteller durch geeignete Unterlagen oder sonstige Beweismittel nachzuweisen. Weiters hat die Anmeldung die Angaben nach Paragraph 14, Absatz eins, Litera a bis d TROG 2011 zu enthalten. Die Beweislast, dass der jeweils verfahrensgegenständliche Wohnsitz bereits am 31. Dezember 1993 rechtmäßig als Freizeitwohnsitz verwendet worden ist, liegt somit beim Antragsteller. In diesem Zusammenhang ist auch auf die höchstgerichtliche Rechtsprechung zu verweisen. Wie der VwGH in ständiger Judikatur ausführt, ist der Nachweis nach § 17 Abs 2 TROG 2011 durch Beweismittel im Sinne des § 46 AVG, insbesondere durch Urkunden, zu erbringen und reicht die bloße Glaubhaftmachung im Hinblick auf die gegeben Rechtslage nicht (vgl VwGH 17.12.2014, Zl Ro 2014/06/0066; VwGH 16.10.2014, Zl RO 2014/06/0050; ua).In diesem Zusammenhang ist auch auf die höchstgerichtliche Rechtsprechung zu verweisen. Wie der VwGH in ständiger Judikatur ausführt, ist der Nachweis nach Paragraph 17, Absatz 2, TROG 2011 durch Beweismittel im Sinne des Paragraph 46, AVG, insbesondere durch Urkunden, zu erbringen und reicht die bloße Glaubhaftmachung im Hinblick auf die gegeben Rechtslage nicht vergleiche VwGH 17.12.2014, Zl Ro 2014/06/0066; VwGH 16.10.2014, Zl RO 2014/06/0050; ua). Im gegenständlichen Fall geht die belangte Behörde hinsichtlich der Käshütte, entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers, davon aus, dass kein Baukonsens vorliegt. Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen zusammengefasst aus, dass das gegenständliche Nebengebäude über keine baurechtliche Bewilligung als bewohnbares Gebäude verfüge bzw dass bislang auch kein Nachweis des Vorliegens einer Baubewilligung erbracht hätte werden können. Dies wurde dem Vorbesitzer der Käshütte sogar mit Schreiben der belangten Behörde vom 23.09.2008 mitgeteilt.
TBO 2011 hat die Behörde hinsichtlich jener bewilligungspflichtigen baulichen Anlagen, für die die Baubewilligung nicht nachgewiesen werden kann, im Zweifel von Amts wegen oder auf Antrag des Eigentümers mit Bescheid festzustellen, ob das Vorliegen der Baubewilligung zu vermuten ist oder nicht. Das Vorliegen der Baubewilligung ist zu vermuten, wenn aufgrund des Alters der betreffenden baulichen Anlage oder sonstiger besonderer Umstände davon auszugehen ist, dass aktenmäßige Unterlagen darüber nicht mehr vorhanden sind, und überdies kein Grund zur Annahme besteht, dass die betreffende bauliche Anlage entgegen den zur Zeit ihrer Errichtung in Geltung gestandenen baurechtlichen Vorschriften ohne entsprechende Bewilligung errichtet worden ist. Anlässlich der Feststellung, wonach das Vorliegen der Baubewilligung zu vermuten ist, ist weiters der aus der baulichen Zweckbestimmung der betreffenden baulichen Anlage hervorgehende Verwendungszweck festzustellen.
Paragraph 29, TBO 2011 hat die Behörde hinsichtlich jener bewilligungspflichtigen baulichen Anlagen, für die die Baubewilligung nicht nachgewiesen werden kann, im Zweifel von Amts wegen oder auf Antrag des Eigentümers mit Bescheid festzustellen, ob das Vorliegen der Baubewilligung zu vermuten ist oder nicht. Das Vorliegen der Baubewilligung ist zu vermuten, wenn aufgrund des Alters der betreffenden baulichen Anlage oder sonstiger besonderer Umstände davon auszugehen ist, dass aktenmäßige Unterlagen darüber nicht mehr vorhanden sind, und überdies kein Grund zur Annahme besteht, dass die betreffende bauliche Anlage entgegen den zur Zeit ihrer Errichtung in Geltung gestandenen baurechtlichen Vorschriften ohne entsprechende Bewilligung errichtet worden ist. Anlässlich der Feststellung, wonach das Vorliegen der Baubewilligung zu vermuten ist, ist weiters der aus der baulichen Zweckbestimmung der betreffenden baulichen Anlage hervorgehende Verwendungszweck festzustellen. Diesbezüglich wird festgestellt wie folgt: Aus dem Akt geht nicht hervor, dass für den Bau der Käshütte eine Bewilligung erteilt worden wäre. Diesbezügliche Nachweise konnten auch nicht seitens der belangten Behörde erhoben oder vom Beschwerdeführer erbracht werden. Jedoch geht aus den glaubhaften Aussagen der Zeugen H E und D E sowie des Beschwerdeführers hervor, dass die Käshütte lange vor Inkrafttreten der Tiroler Landesbauordnung, LGBl 1/1901 errichtet wurde. Dies geht insbesondere aus der Aussage des Zeugen D E hervor, wonach die Käshütte gleichzeitig mit dem Hauptgebäude gebaut worden wäre, in dessen Giebel eine Jahreszahl aus dem achtzehnten Jahrhundert eingeschnitzt sei, sowie aus der hierzu übereinstimmenden Aussage des Beschwerdeführers und aus den, dem Gericht vorgezeigten Fotos der Käshütte, aus denen hervorgeht, dass die Käshütte größtenteils in Holzbauweise ausgeführt wurde und deren Rückwand aus Bachsteinen gefertigt ist, um laut Aussage des Zeugen D E den in der Hütte erzeugten Käse zu kühlen.Aus dem Akt geht nicht hervor, dass für den Bau der Käshütte eine Bewilligung erteilt worden wäre. Diesbezügliche Nachweise konnten auch nicht seitens der belangten Behörde erhoben oder vom Beschwerdeführer erbracht werden. Jedoch geht aus den glaubhaften Aussagen der Zeugen H E und D E sowie des Beschwerdeführers hervor, dass die Käshütte lange vor Inkrafttreten der Tiroler Landesbauordnung, Landesgesetzblatt 1 aus 1901, errichtet wurde. Dies geht insbesondere aus der Aussage des Zeugen D E hervor, wonach die Käshütte gleichzeitig mit dem Hauptgebäude gebaut worden wäre, in dessen Giebel eine Jahreszahl aus dem achtzehnten Jahrhundert eingeschnitzt sei, sowie aus der hierzu übereinstimmenden Aussage des Beschwerdeführers und aus den, dem Gericht vorgezeigten Fotos der Käshütte, aus denen hervorgeht, dass die Käshütte größtenteils in Holzbauweise ausgeführt wurde und deren Rückwand aus Bachsteinen gefertigt ist, um laut Aussage des Zeugen D E den in der Hütte erzeugten Käse zu kühlen. Laut Beschwerdeführer sei die Waschhütte als solche zeitgleich mit dem Wirtschaftsgebäude errichtet worden, wobei hier offensichtlich – angesichts des Alters des Gebäudes – keine Baubewilligung mehr bei der Gemeinde C vorliege, jedoch die Rechtskonformität zu vermuten sei. Mit Bescheid der Gemeinde C vom 17.02.1998, Zl ****, wurde hinsichtlich des Hauptgebäudes des Hofes auf Gst .69 KG 900 C festgestellt, dass für das Hauptgebäude das Vorliegen einer Baubewilligung zu vermuten ist. Mit Bescheid der Gemeinde C vom selben Tag und zur selben Zahl wurde weiters festgestellt, dass das genannte Hauptgebäude weiterhin als Freizeitwohnsitz verwendet werden darf. Aufgrund des vorgenannten Sachverhalts wird festgestellt, dass das Vorliegen einer Baubewilligung hinsichtlich der Käshütte zu vermuten ist. Anlässlich dieser Feststellung ist nun weiters der aus der baulichen Zweckbestimmung der Käshütte hervorgehende Verwendungszweck festzustellen und wird hiezu ausgeführt wie folgt: In der Anmeldung vom 29.12.1994
LGBl Nr 11/1994 (Gesetz über die ausnahmsweise Zulässigkeit von Gebäuden im Freiland) wurde als ursprüngliche Bezeichnung für das gegenständliche Gebäude „Waschhütte“ bekanntgegeben. In der Anmeldung vom 29.12.1994
Landesgesetzblatt Nr 11 aus 1994, (Gesetz über die ausnahmsweise Zulässigkeit von Gebäuden im Freiland) wurde als ursprüngliche Bezeichnung für das gegenständliche Gebäude „Waschhütte“ bekanntgegeben. Der Zeuge D E gab in seiner Vernehmung vor dem Landesverwaltungsgericht an, dass es im achtzehnten Jahrhundert keine Milchführer gegeben hätte und sohin die gesamte Milch zu Käse verarbeitet worden sei. In seiner Familie würde man sohin zur gegenständlichen Hütte schon immer „Käshütte“ sagen. Die Zeugin H E gab an, dass in der Hütte gar nichts drinnen gewesen wäre, als sie diese in den Jahren 1980 oder 1981 übernommen hätten. Es sei weder ein Bett noch eine Kochgelegenheit noch ein Ofen drinnen gewesen. Der zweite Raum sei etwas abgesenkt und sei ein Erd- bzw. Schotterboden drinnen gewesen. Es kann aufgrund dieser Aussagen nicht festgestellt werden, dass im Zeitpunkt der Übernahme durch die Familie E in den Jahren 1980 oder 1981 der antragsgegenständliche Freizeitwohnsitz zu Wohnzwecken verwendet worden wäre. Insbesondere das Fehlen jeglicher Einrichtungsgegenstände für Wohnzwecke und vor allem das Fehlen einer Kochgelegenheit lassen darauf schließen, dass das in Rede stehende Gebäude weder im Zeitpunkt seiner Errichtung noch im Zeitpunkt der Übernahme durch die Familie E in den Jahren 1980/1981 für Wohnzwecke bestimmt gewesen wäre.Es kann aufgrund dieser Aussagen nicht festgestellt werden, dass im Zeitpunkt der Übernahme durch die Familie E in den Jahren 1980 oder 1981 der antragsgegenständliche Freizeitwohnsitz zu Wohnzwecken verwendet worden wäre. Insbesondere das Fehlen jeglicher Einrichtungsgegenstände für Wohnzwecke und vor allem das Fehlen einer Kochgelegenheit lassen darauf schließen, dass das in Rede stehende Gebäude weder im Zeitpunkt seiner Errichtung noch im Zeitpunkt der Übernahme durch die Familie E in den Jahren 1980 aus 1981, für Wohnzwecke bestimmt gewesen wäre. Die Aussagen der beiden Zeugen, dass der gegenständliche Hof samt Käshütte Anfang der 1980er Jahre von der Familie übernommen worden sei und dann ab ca Mitte der 1980er Jahre die Hütte als weitere Einnahmequelle zur Landwirtschaft als „Freizeitwohnsitz“ vermietet worden sei, legen nahe, dass die Käshütte bereits am
dem am 31.12.1993 in Geltung gestandenen Tiroler Raumordnungsgesetz 1984, LGBl 4 idF LGBl 1990/76 (TROG 1984), waren
TROG 1984 im Freiland nur Bauten für land- und forstwirtschaftliche Betriebe einschließlich der zu diesen Betrieben gehörenden Wohnungen und Wohnräume zulässig, soweit diese nach Art und Größe für einen bestehenden Betrieb erforderlich waren. Daraus ergibt sich, dass im Freiland jedenfalls nur landwirtschaftliche Wohnnutzungen gestattet waren (vgl in diesem Zusammenhang VwGH 22.02.1996, 96/06/0018).
dem am 31.12.1993 in Geltung gestandenen Tiroler Raumordnungsgesetz 1984, LGBl 4 in der Fassung LGBl 1990/76 (TROG 1984), waren
Paragraph 15, TROG 1984 im Freiland nur Bauten für land- und forstwirtschaftliche Betriebe einschließlich der zu diesen Betrieben gehörenden Wohnungen und Wohnräume zulässig, soweit diese nach Art und Größe für einen bestehenden Betrieb erforderlich waren. Daraus ergibt sich, dass im Freiland jedenfalls nur landwirtschaftliche Wohnnutzungen gestattet waren vergleiche in diesem Zusammenhang VwGH 22.02.1996, 96/06/0018). Freizeitwohnsitze (der Begriff selbst wurde erst mit dem TROG 1994, LGBl 1993/81 – siehe dort § 15 „Beschränkungen für Freizeitwohnsitze“ - eingeführt) waren im fraglichen Zeitraum 1980 bis Ende 1993 nur in ganz engen Grenzen nach den hiefür geltenden raumordnungsrechtlichen Vorschriften zulässig (vgl etwa den mit der
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.