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{'item': 'LVwG-2015/14/0195-2'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum22.07.2015 GeschäftszahlLVwG-2015/14/0195-2 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Dr. Klaus Dollenz über die Beschwerde des Herrn A B, vertreten durch ***, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft T vom 14.10.2014, Zl VK-*4*1*-2014, zu Recht erkannt:

  1. Gemäß § 50 VwGVG in Verbindung mit § 38 VwGVG wird der Beschwerde insoferne stattgegeben, als die verhängte Geldstrafe von Euro 365,-- auf Euro 180,-- (Ersatzarrest 20 Stunden) herabgesetzt wird.
  2. Gemäß Paragraph 50, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 38, VwGVG wird der Beschwerde insoferne stattgegeben, als die verhängte Geldstrafe von Euro 365,-- auf Euro 180,-- (Ersatzarrest 20 Stunden) herabgesetzt wird. Der Spruch des Straferkenntnisses wird insoferne korrigiert, als statt „vollstreckbar seit 02.01.2014“ es zu lauten hat „vollstreckbar seit 03.07.2014“ und die Tatzeit von „02.01.2014“ auf 03.07.2014 bis zumindest 28.07.2014 geändert wird.
  3. Gemäß § 64 Abs 1 und 2 VStG werden die Verfahrenskosten erster Instanz mit Euro 18,-- neu bestimmt.
  4. Gemäß Paragraph 64, Absatz eins und 2 VStG werden die Verfahrenskosten erster Instanz mit Euro 18,-- neu bestimmt.
  5. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.
  6. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschwerdeführer nachstehendes zur Last gelegt: „Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft T vom 10.12.2013, GZ: **3-4-*3*5-2013-FSE, vollstreckbar seit 02.01.2014, wurde Ihre Lenkberechtigung entzogen. Sie haben es von 02.01.2014 bis zumindest 28.07.2014 unterlassen, den über Ihre entzogene Lenkberechtigung ausgestellten Führerschein unverzüglich der Behörde abzuliefern. Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt: § 29 Abs. 3 FSGParagraph 29, Absatz 3, FSG Wegen dieser Verwaltungsübertretungen wird über Sie folgende Strafe verhängt: Geldstrafe (€): Gemäß: Ersatzfreiheitsstrafe: 365,00 § 37 Abs. 1 FSG 96 Stunden365,00 Paragraph 37, Absatz eins, FSG 96 Stunden Im Falle der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe tritt an deren Stelle die Ersatzfreiheitsstrafe. Weitere Verfügungen (z.B. Verfallsausspruch, Anrechnung von Vorhaft): Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:Ferner haben Sie gemäß Paragraph 64, des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen: € 36,50 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10% der Strafe, wobei jedoch mindestens € 10,00 zu bemessen sind. Bei Freiheitsstrafen ist zur Berechnung der Kosten ein Tag Freiheitsstrafe mit 100 Euro anzusetzen. € 0,00 als Ersatz der Barauslagen für Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher: € 401.50“ Das Straferkenntnis wurde dem Beschwerdeführer zuhanden seines Vertreters am 22.10.2014 zugestellt. Innerhalb offener Frist wurde nachangeführte Beschwerde erhoben: „In umseits bezeichneter Verwaltungsstrafsache erhebt der Beschuldigte durch seinen bevollmächtigten Vertreter ***, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft T vom 14,10.2014 zu VK-*4*1*-2014, zugestellt am 22.10.2014, sohin innerhalb offener Frist, höflich nachstehende B E S C H W E R D E : Dem Beschuldigten wurde laut Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft T vom 28.07.2014 zu VK-*4*1*-2014 vorgeworfen, es vom 02.01,2014 bis zumindest 28.07.2014 unterlassen zu haben, seinen Führerschein unverzüglich der Behörde abzuliefern, wobei ihm mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft T vom 10,02.2014 zu **3-4-*3*5-2013-FSE, vollstreckbar seit 02.01,2014, die Lenkberechtigung entzogen worden sei. Der Beschuldigte habe hierdurch die Rechtsvorschrift des § 29 Abs. 3 FSG verletzt, und wurde über ihn eine Geldstrafe in Höhe von € 365,00 verhängt. Für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe wurde eine Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 96 Stunden angedroht.Dem Beschuldigten wurde laut Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft T vom 28.07.2014 zu VK-*4*1*-2014 vorgeworfen, es vom 02.01,2014 bis zumindest 28.07.2014 unterlassen zu haben, seinen Führerschein unverzüglich der Behörde abzuliefern, wobei ihm mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft T vom 10,02.2014 zu **3-4-*3*5-2013-FSE, vollstreckbar seit 02.01,2014, die Lenkberechtigung entzogen worden sei. Der Beschuldigte habe hierdurch die Rechtsvorschrift des Paragraph 29, Absatz 3, FSG verletzt, und wurde über ihn eine Geldstrafe in Höhe von € 365,00 verhängt. Für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe wurde eine Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 96 Stunden angedroht. Bereits in der Stellungnahme des Beschuldigten betreffend der obbezeichneten Strafverfügung wurde darauf hingewiesen, dass der Beschuldigte die ihm vorgeworfene Verwaltungsübertretung nicht begangen hat. Ihm ist unerklärlich, wie die Behörde zu dieser Behauptung kommt, Tatsache ist, dass der „Führerschein" (als Dokument!) an sich, und die „Lenkberechtigung“ begrifflich strikt voneinander zu trennen sind. Der Führerschein hat nämlich bloß deklaratorischen Charakter, bzw. bedeutet die Innehabung, bzw. der Besitz des Führerscheins nicht, dass der Betroffene auch über die Lenkberechtigung verfügt. Aus diesem Grunde ist nicht nachvollziehbar, weswegen dem Beschuldigten überhaupt vorgeworfen wird, den Führerschein nicht abgeliefert zu haben, zumal im selben Spruch gleichzeitig darauf hingewiesen wird, dass ihm die Lenkberechtigung „ohnehin“ bereits entzogen wurde. Dadurch, dass der Führerschein bloß deklaratorischen Charakter hat, ist der Führerschein auch nicht geeignet, im Rechtsverkehr gebraucht zu werden, Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft T vom 19.06.2013 zu **3-4-*4*-2013-FSE wurde dem Beschuldigten die Lenkberechtigung für die Klasse AM und B für einen Zeitraum von einem Monat, gerechnet ab 09.06.2013, entzogen. Die Führerscheinentzugsdauer endete somit mit 09.07.
  7. Dahingehend ist es nicht nachvollziehbar, dass nunmehr, über ein Jahr später, die gegenständliche Strafverfügung erlassen worden ist. Abgesehen davon, dass dies nicht nachvollziehbar ist, ist der nunmehr ergangene Bescheid - im Hinblick auf die kurze Dauer des Entzuges der Lenkberechtigung - auch unverhältnismäßig. Ferner ist der Umstand evident, dass der Beschuldigte, nachdem seine Vorstellung gegen den obbezeichneten Führerscheinentzugsbescheid seitens der Bezirkshauptmannschaft T abgewiesen worden ist, mit Schriftsatz vom 23.12,2013 eine Berufung gegen den Führerscheinentzugsbescheid eingebracht hat Über diese Berufung (seit 01.01.2014 „Beschwerde tituliert) wurde bislang seitens des Landesverwaltungsgerichtes Tirol noch nicht entschieden. Aus diesem Grunde ist der Führerscheinentzugsbescheid bislang noch nicht in Rechtskraft erwachsen. Dahingehend ist es auch unklar, was die Bezirkshauptmannschaft T damit meint, wenn im Spruch der gegenständlichen Strafverfügung darauf hingewiesen wird, dass der Führerscheinentzugsbescheid vom 10.12.2013 bereits seit 02.01.2014 vollstreckbar sei. Im Gegenteil; der Führerscheinentzugsbescheid ist weder rechtskräftig, noch vollstreckbar, da über die Berufung des Beschuldigten vom 23.12,2013 (Immer noch nicht) entschieden wurde. Trotz des nachvollziehbaren Vorbringens des Beschuldigten im Zuge des gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahrens wurde seitens der Bezirkshauptmannschaft T nunmehr angefochtene Straferkenntnis erlassen. Aus obgenannten Gründen werden sohin höflich gestellt die A N TR Ä G E : Das Landesverwaltungsgericht Tirol wolle 1.) in Stattgebung dieser Beschwerde das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft T vom 14.10.2014 zu VK-*4*1*-2014 ersatzlos beheben, in eventu 2.) in Stattgebung dieser Beschwerde das angefochtene Straferkenntnis dahingehend abändern, dass das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt wird, in eventu 3.) in Stattgebung dieser Beschwerde das angefochtene Straferkenntnis aufheben, und die Rechtssache zur Verfahrensergänzung sowie zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an die Erstbehörde zurückverweisen, in eventu 4.) die Geldstrafe entsprechend herabsetzen. 5.) Eine mündliche Verhandlung wird ausdrücklich beantragt.“ Mit Schreiben vom 13.07.2015 wurde mitgeteilt, dass auf die Abhaltung einer mündlichen Berufungsverhandlung verzichtet wird. Aus dem vorgelegten Akt lässt sich entnehmen, dass am 17.12.2013 dem Beschwerdeführer nachangeführter Bescheid zugestellt wurde: „im Pdf ersichtlich“ Gegen diesen Bescheid wurde seitens des Rechtsvertreters eine Beschwerde erhoben und am 02.07.2014 zu Aktenzahl 2014/13/*2*4 eine Verhandlung durchgeführt, bei der die Rechtslage erörtert wurde, wobei in weiterer Folge die Beschwerde gegen den Bescheid vom 10.12.2013 zurückgezogen wurde. § 29 Abs 3 FSG hat folgenden Wortlaut:Paragraph 29, Absatz 3, FSG hat folgenden Wortlaut: Nach Eintritt der Vollstreckbarkeit des Entziehungsbescheides ist der über die entzogene Lenkerberechtigung ausgestellte Führerschein, sofern er nicht bereits abgenommen wurde, unverzüglich der Behörde abzuliefern. Dies gilt auch für die Fälle des § 30, sofern sich der Lenker noch in Österreich aufhält. Nach Eintritt der Vollstreckbarkeit des Entziehungsbescheides ist der über die entzogene Lenkerberechtigung ausgestellte Führerschein, sofern er nicht bereits abgenommen wurde, unverzüglich der Behörde abzuliefern. Dies gilt auch für die Fälle des Paragraph 30,, sofern sich der Lenker noch in Österreich aufhält. § 13 Abs 1 VwGVG normiert, dass eine rechtzeitig eingebrachte und zulässige Beschwerde gemäß Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG aufschiebende Wirkung hat. Paragraph 13, Absatz eins, VwGVG normiert, dass eine rechtzeitig eingebrachte und zulässige Beschwerde gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG aufschiebende Wirkung hat. Nach Abs 2 leg cit kann die Behörde die aufschiebende Wirkung mit Beschied ausschließen, wenn nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interesse anderer Parteien der vorzeitige Vollzug des angefochtenen Bescheides oder die Ausübung der durch den angefochtenen Bescheid eingeräumten Berechtigung gegen Gefahr in Verzug dringend geboten ist. Ein solcher Anspruch ist tunlichst schon in dem über die Hauptsache ergehenden Bescheid aufzunehmen. Nach Absatz 2, leg cit kann die Behörde die aufschiebende Wirkung mit Beschied ausschließen, wenn nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interesse anderer Parteien der vorzeitige Vollzug des angefochtenen Bescheides oder die Ausübung der durch den angefochtenen Bescheid eingeräumten Berechtigung gegen Gefahr in Verzug dringend geboten ist. Ein solcher Anspruch ist tunlichst schon in dem über die Hauptsache ergehenden Bescheid aufzunehmen. Nach Abs 3 haben Beschwerden gemäß Art 130 Abs 1 Z 4 (gegen Weisungen gemäß Art 81a Abs 4) und Abs 2 Z 1 B-VG (Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Verwaltungsbehörde in Vollziehung der Gesetze) keine aufschiebende Wirkung. Die Behörde hat jedoch auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung mit Bescheid zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit der sofortigen Verbindlichkeit der Weisung oder mit dem andauern des Verhaltens der Behörde für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Nach Absatz 3, haben Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 4, (gegen Weisungen gemäß Artikel 81 a, Absatz 4,) und Absatz 2, Ziffer eins, B-VG (Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Verwaltungsbehörde in Vollziehung der Gesetze) keine aufschiebende Wirkung. Die Behörde hat jedoch auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung mit Bescheid zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit der sofortigen Verbindlichkeit der Weisung oder mit dem andauern des Verhaltens der Behörde für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Aus dem Bescheid der Bezirkshauptmannschaft T vom 10.12.2013, Zl **3-4-*3*5-2013-FSE, lässt sich nicht entnehmen, dass dem Rechtsmittel gegen diesen Bescheid (Berufung oder Beschwerde) eine aufschiebende Wirkung aberkannt wurde. Vielmehr findet sich in dem Bescheid ein Hinweis, dass der Beschwerdeführer seinen Führerschein nach Rechtskraft dieses Bescheides bei der Bezirkshauptmannschaft T abzuliefern hat. Bei Zuwiderhandeln drohe ihm eine Geldstrafe bis zu Euro 2.180,--. Aus dem Verhandlungsprotokoll vom 02.07.2014 lässt sich entnehmen, dass an diesem Tag Beschwerde gegen den Bescheid der BH T mit der Zl **3-4-*3*5-2013-FSE zurückgezogen wurde. Da sich die Bezirkshauptmannschaft T im Straferkenntnis auf den Bescheid **3-4-*3*5-2013-FSE stützt, ergibt sich, dass mit Ablauf des 02.07.2014 die Verpflichtung entstanden ist, den über die entzogene Lenkerberechtigung ausgestellten Führerschein der Behörde unverzüglich abzuliefern, da zu diesem Zeitpunkt der Bescheid rechtskräftig und vollstreckbar geworden ist. Dieser Verpflichtung ist der Beschwerdeführer offensichtlich nicht nachgekommen. Der im Spruch des Straferkenntnisses enthaltene Schuldvorwurf der Nichtablieferung des Führerscheines vom 02.01.2014 bis mindestens 28.07.2014 ist in dieser Form nicht berechtigt, da eine Verpflichtung dazu erst ab 03.07.2014 eingetreten ist. Von Seiten des Landesverwaltungsgerichtes Tirol war daher der Schuldvorwurf entsprechend zu korrigieren, was auch zur Folge hat, dass die verhängte Geldstrafe als zu überhöht zu betrachten ist. Das Landesverwaltungsgericht Tirol erachtet eine Geldstrafe von Euro 180,-- (Ersatzarrest 20 Stunden) als schuld- und tatangemessen zu bezeichnen und konnte der Beschwerde teilweise stattgegeben werden. Aus vorgenannten Gründen war daher spruchgemäß zu entscheiden. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Hinweis: Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen vergleiche Paragraph 54 b, Absatz eins, VStG). Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Klaus Dollenz (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2015:LVwG.2015.14.0195.2

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.