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{'item': 'LVwG-2015/22/0581-8'}

Obsah (5)§ 28§ 25a§ 6§ 24Art. 130

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum22.07.2015 GeschäftszahlLVwG-2015/22/0581-8 Text 6020 Innsbruck / Michael-Gaismair-Straße 1 Tel: +43 512 9017 0 / Fax: +43 512 9017

§ 28Vw

GVG wird die Beschwerde mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, als die erteilte Baubewilligung entsprechend dem mit 8.5.2015 datierten Einreichplan des Architekten G sowie des Lageplans nach § 24 Abs 2 TBO 2011 des DI Dr. J vom 18.5.2015 (beide Pläne mit Einlaufstempel Landesverwaltungsgericht Tirol vom 19.5.2015) erteilt wird und diese Pläne Bestandteile der erteilten Bewilligung sind. Der Baubewilligung wird folgende Baubeschreibung zugrunde gelegt:

Paragraph 28, VwGVG wird die Beschwerde mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, als die erteilte Baubewilligung entsprechend dem mit 8.5.2015 datierten Einreichplan des Architekten G sowie des Lageplans nach Paragraph 24, Absatz 2, TBO 2011 des DI Dr. J vom 18.5.2015 (beide Pläne mit Einlaufstempel Landesverwaltungsgericht Tirol vom 19.5.2015) erteilt wird und diese Pläne Bestandteile der erteilten Bewilligung sind. Der Baubewilligung wird folgende Baubeschreibung zugrunde gelegt: „Laut rechtskräftigem Flächenwidmungsplan liegt das Grundstück **9/*1, KG S, im Tourismusgebiet. Der rechtskräftige allgemeine Bebauungsplan weist eine Straßenfluchtlinie, welche nicht ident mit der nördlichen Grundgrenze entlang der Straße X verläuft, aus.Der rechtskräftige allgemeine Bebauungsplan weist eine Straßenfluchtlinie, welche nicht ident mit der nördlichen Grundgrenze entlang der Straße römisch zehn verläuft, aus. In dem im Entwurf aufliegenden ergänzenden Bebauungsplan werden folgende Festlegungen ausgewiesen: eine offene Bauweise (0,6 facher Abstand der Wandhöhe), die Zahl der oberirdischen Geschoße mit maximal 2, die traufseitige Wandhöhe mit maximal 7,5 m, giebelseitige Wandhöhe von 10,5 m und sonstige Wandhöhen von 8,0 m sowie einer Baumassendichte von mindestens 0,9 und höchstens 1,5 und die Bebauungsdichte oberirdisch von höchstens 0,3 und unterirdisch höchstens 0,5 sowie einer Baufluchtlinie welche parallel zur Straßenfluchtlinie der öffentlichen Straße (Straße X) mit 4,0 m eingetragen ist. Gefahrenzone ist keine ausgewiesen. Nutzungsbeschränkungen sind in Form von privaten Rechten im Grundbuch eingetragen.In dem im Entwurf aufliegenden ergänzenden Bebauungsplan werden folgende Festlegungen ausgewiesen: eine offene Bauweise (0,6 facher Abstand der Wandhöhe), die Zahl der oberirdischen Geschoße mit maximal 2, die traufseitige Wandhöhe mit maximal 7,5 m, giebelseitige Wandhöhe von 10,5 m und sonstige Wandhöhen von 8,0 m sowie einer Baumassendichte von mindestens 0,9 und höchstens 1,5 und die Bebauungsdichte oberirdisch von höchstens 0,3 und unterirdisch höchstens 0,5 sowie einer Baufluchtlinie welche parallel zur Straßenfluchtlinie der öffentlichen Straße (Straße römisch zehn) mit 4,0 m eingetragen ist. Gefahrenzone ist keine ausgewiesen. Nutzungsbeschränkungen sind in Form von privaten Rechten im Grundbuch eingetragen. Die Bauwerberin Frau B A ist grundbücherliche Eigentümerin der Liegenschaft. Den eingereichten Projektsunterlagen ist zu entnehmen, dass auf Niveau des Erdgeschosses eine Unterteilung der Garage vorgenommen werden soll um so einen zusätzlichen Lagerraum mit Vorraum unterbringen zu können. Über diesen vorgenannten Vorraum wird auch ein zweiter Lagerraum erschlossen. Der ursprünglich im Anschluss an den Wirtschaftsraum befindliche Lagerraum soll unterteilt werden um so einen Vorraum und ein Studio schaffen zu können. Zu diesem Zweck ist es erforderlich, die südseitige Außenwand abzutragen und den ehemaligen Lagerraum Richtung Süden um 1,88 m zu erweitern. Die Dachkonstruktion über dem Studio, welche als Flachdachkonstruktion ausgeführt wird, soll in die sich im Obergeschoss bereits befindliche Terrasse mit eingebunden werden. Im Zusammenhang mit dieser Dachkonstruktion wird auch festgehalten, dass diese 27 cm vor die südseitige Außenwand des Studios ragt. Für die Realisierung der vorgenannten Maßnahmen und zur Sicherstellung der internen Erschließung müssen zum Teil neue Türöffnungen hergestellt und teilweise ursprünglich vorhandene Öffnungen verschlossen werden. Für die gesetzmäßige Herstellung

Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde S vom 16.02.2009, ist es erforderlich die derzeit vorhandene Vordachkonstruktion an der Südseite des sich unmittelbar an der Grundstücksgrenze zu Grundstück **9/1* befindlichen Lagerraumes abzutragen, sodass kein Vordach mehr gegeben ist und die Dachkonstruktion bündig mit der südseitigen Außenwand abschließt. Überdies muss die an der Südseite des genannten Lagerraumes errichtete Außenwand abgetragen und Richtung Norden verschoben, sodass ein bereits bewilligtes Ausmaß von 16,82 m eingehalten werden kann. Im Anschluss an diese südseitige Außenwand wird eine Flügelmauer mit 1,25 m Höhe und 1,88 m Länge erstellt. Auf Niveau des

  1. Obergeschosses soll ein teilweiser Abbruch der westseitigen Außenwand des Wohnraumes vorgenommen werden um einen geforderten Abstand zum Grundstück **9/1* von 4,0 m sicherstellen zu können. Im Zuge dieser Maßnahme soll auch eine Neuaufteilung der Fensterelemente in dieser Außenwand vorgenommen werden. Für die reduzierte Wandkonstruktion wurde eine entsprechende U-Wertberechnung vorgenommen, wobei dieser bei 0,32 W/m2K liegt. An der Westseite erfolgt auch eine Reduktion der derzeit vorhandenen Vordachkonstruktion um so einen entsprechenden Mindestabstand von 2,50 m zur Grundstücksgrenze des Grundstückes **9/1* sicherstellen zu können. Überdies soll eine Erweiterung des Wohnraumes Richtung Süden um 2,0 m erfolgen, wodurch ein Abtrag der derzeit vorhandenen Außenwandkonstruktion und die Neuerrichtung einer Außenwand notwendig werden. In diese neue Außenwand sollen großzügige Fenster- sowie Türflächen zur Ausführung kommen, wobei die Fensterflächen bis zur Unterkante der Dachkonstruktion geführt werden. Im Zuge der geplanten Erweiterung des Wohnraumes Richtung Süden ist es auch erforderlich die vorhandene Dachkonstruktion zu verlängern, wobei eine entsprechende Anpassung an die bereits vorhandene Dachneigung erfolgt. Wie bereits ausgeführt erfolgt eine Erweiterung der an den Wohnraum anschließenden Terrassenfläche. Diese Terrassenfläche soll mit einem Zaun, welcher eine Höhe von 1,0 m aufweist an der Westseite ausgestattet werden um so einen Zutritt zur Dachfläche über der Garage sowie den Lagerräumen ausschließen zu können. An der Nordseite des Gebäudes zwischen Garage und Wohnhaus wird eine neue Flugdachkonstruktion im Ausmaß von 3,82 m x 6,74 m erstellt um so einen entsprechenden Witterungsschutz des Eingangsbereiches sicherstellen zu können. Überdies soll so ein überdachter Stellplatz für das Abstellen eines Personenkraftfahrzeuges geschaffen werden. Diese neue Dachkonstruktion wird freikragend ausgeführt und lediglich mit entsprechenden Verankerungen an der nordseitigen Außenwand des bereits bestehenden Gebäudes versehen. Statistische Daten:
  2. Neubau: umbauter Raum 47,61 m3
  3. Bestand: umbauter Raum 1.593 m3
  4. Flächenausmaß des Bauplatzes: 1.071 m2
  5. Die sieben vorgeschriebenen PKW-Stellplätze bleiben aufrecht. Durch die geplanten Umbaumaßnahmen werden keine zusätzlichen PKW-Stellplätze laut Stellplatzverordnung der Gemeinde S erforderlich.
  6. Absolute Höhenlage über Adria (±0,00 FFB EG) 1193,48 m Die verkehrsmäßige Erschließung erfolgt über die Gemeindestraße (Straße X), die Wasserversorgung erfolgt durch Anschluss an die Gemeindewasserleitung und die Abwasserbeseitigung durch Anschluss an die Gemeindekanalisation und die Kläranlage S. Die Müllentsorgung erfolgt durch die örtliche Müllabfuhr und die Stromversorgung durch die TIWAG.“Die verkehrsmäßige Erschließung erfolgt über die Gemeindestraße (Straße römisch zehn), die Wasserversorgung erfolgt durch Anschluss an die Gemeindewasserleitung und die Abwasserbeseitigung durch Anschluss an die Gemeindekanalisation und die Kläranlage S. Die Müllentsorgung erfolgt durch die örtliche Müllabfuhr und die Stromversorgung durch die TIWAG.“
  7. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVw

GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof, Judenplatz 11, 1010 Wien, erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die Beschwerde bzw. die außerordentliche Revision ist durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang Mit dem angefochtenen Bescheid wurde Frau A B die Baubewilligung für Zu- und Umbaumaßnahmen samt Maßnahmen zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes auf Gp. **9/*1 KG S erteilt (siehe im Detail die nunmehr im Spruch oben aufgenommene aktualisierte Baubeschreibung). In der dagegen rechtzeitig erhobenen Beschwerde brachten die rechtsfreundlich vertretenen Nachbarn C und D E vor wie folgt: „Der angefochtene Bescheid wird im vollen Umfang bekämpft und hiezu ausgeführt wie folgt: Mit Bescheid der belangten Behörde vom 22.01.2015. AZ 131-9/***/1-2011 (im Folgenden: angefochtener Bescheid genannt), wurde der Bauwerberin A B die Bewilligung zu den beantragten Zu- und Umbaumaßnahmen samt Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes am bestehenden Wohnhaus auf Gst. **9/*1 in EZ *1* KG S nach Maßgabe der vorgelegten Planunterlagen und Baubeschreibung unter Einhaltung der im Spruch angeführten Bedingungen erteilt. Die belangte Behörde stützt sich dabei im Wesentlichen auf die vor Ort stattgefundene mündliche Verhandlung. Die von den Beschwerdeführern abgegebenen Stellungnahmen wurden in die Parteiäußerungen mitaufgenommen. Am Tag der Verhandlung wurde im Übrigen festgestellt, dass Teile der eingereichten Pläne nicht der TBO entsprechen. Die entsprechenden Änderungsplanungen wurden in der Folge dann am 18.12.2014 zur Einsicht ausgeschrieben und haben die Beschwerdeführer neuerlich eine Stellungnahme eingebracht, welche zu den Parteiäußerungen mitaufgenommen wurde. Die vorgelegten Planänderungen wurden in der Folge noch amtlich berichtigt, und wurde festgehalten, dass die Umsetzung von vorgeschriebenen Änderungen im Abstandsbereich nach Ablauf der Bausperre unverzüglich in Angriff zu nehmen ist. Die Behörde kommt zum Ergebnis, dass keine Gründe zur Zurückweisung oder Abweisung des Bauansuchens vorliegen. Die im Spruch genannten Auflagen waren erforderlich, und seien die Abstandsbestimmungen der baulichen Anlagen

§ 6

TBO 2011 nach amtlicher Berichtigung eingehalten.Die Behörde kommt zum Ergebnis, dass keine Gründe zur Zurückweisung oder Abweisung des Bauansuchens vorliegen. Die im Spruch genannten Auflagen waren erforderlich, und seien die Abstandsbestimmungen der baulichen Anlagen

Paragraph 6, TBO 2011 nach amtlicher Berichtigung eingehalten. Im Übrigen habe das Ermittlungsverfahren ergeben, dass die Zu- und Umbaumaßnahmen samt Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes am bestehenden Wohnhaus der Widmung des rechtsgültigen Flächenwidmungsplanes und den Festlegungen des im Entwurf aufliegenden ergänzenden Bebauungsplanes entsprechen, und dadurch keine Nachbarrechte im Sinne des § 26 TBO 2011 berührt werden.Im Übrigen habe das Ermittlungsverfahren ergeben, dass die Zu- und Umbaumaßnahmen samt Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes am bestehenden Wohnhaus der Widmung des rechtsgültigen Flächenwidmungsplanes und den Festlegungen des im Entwurf aufliegenden ergänzenden Bebauungsplanes entsprechen, und dadurch keine Nachbarrechte im Sinne des Paragraph 26, TBO 2011 berührt werden. Gründe für die Rechtswidrigkeit Zunächst ist auszuführen, dass aufgrund der gemeinsam verbauten Grundgrenze der Grundstücke **9/*1 der Bauwerberin und **9/1* der Beschwerdeführer diverse Verfahren bei der Baubehörde, sowie beim Landesverwaltungsgericht anhängig waren und sind. Trotz Vorliegen eines rechtskräftigen Erkenntnisses des Landesverwaltungsgerichtes vom 14.07.2014 zu LVwG-2014/40/1173-7 hatte es bis heute die Bauwerberin nicht für notwendig erachtet, den gesetzmäßigen Zustand herzustellen. Dem gegenüber hat die belangte Behörde den Beschwerdeführern mit Bescheid vom 03.09.2013, AZ 131-9/**0/1-2013, die Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes, insbesondere was die Länge der verbauten Grundstücksgrenze sowie die Frage der Mindestabstandsfläche betrifft, aufgetragen. Die belangte Behörde kommt in diesem Verfahren eindeutig zum Ergebnis, dass bei der Berechnung der Verbauung der gemeinsamen Grundstücksgrenze

§ 6Abs.

6 TBO das bestehende, genehmigte Gartenhaus auf Gst. **9/1* miteinzubeziehen ist!!Die belangte Behörde kommt in diesem Verfahren eindeutig zum Ergebnis, dass bei der Berechnung der Verbauung der gemeinsamen Grundstücksgrenze

Paragraph 6, Absatz 6, TBO das bestehende, genehmigte Gartenhaus auf Gst. **9/1* miteinzubeziehen ist!! Dies wird deshalb vorausgeschickt, da es im folgenden Verfahren genau um diese Frage geht, und die belangte Behörde nun die Ansicht vertritt, dass diese auf beiden Seiten bestehenden Gartenhäuser nicht bei der Berechnung der 50%-Länge gem. § 6 Abs. 6 TBODies wird deshalb vorausgeschickt, da es im folgenden Verfahren genau um diese Frage geht, und die belangte Behörde nun die Ansicht vertritt, dass diese auf beiden Seiten bestehenden Gartenhäuser nicht bei der Berechnung der 50%-Länge gem. Paragraph 6, Absatz 6, TBO miteinzubeziehen ist. A) Mangelhaftigkeit des Verfahrens

  1. a)Zunächst ist darauf zu verweisen - wie die Beschwerdeführer in ihre beiden Stellungnahmen bereits ausführlich dargelegt haben - dass die eingereichten Pläne der Bauwerberin nicht den tatsächlichen Ist-Bestand zeigen. Wenn die Baubehörde in ihrer Begründung ausführt, dass der „Ist-Bestand“ nicht Grundlage für die Planerstellung sein kann, sondern nur der am 16.02.2009 genehmigte Baubescheid, auf welchen sich die Planunterlagen beziehen, so ist es schlichtweg falsch. Wenn die belangte Behörde - wie im gegenständlichen Fall - tatsächlich Kenntnis davon hat, dass der Ist-Bestand nicht mit dem seinerzeit genehmigten Baubescheid übereinstimmt, so kann sie nicht ein auf den alten Baubescheid aufbauendes Verfahren durchführen, sondern hat zunächst ab Kenntnis dieses Zustandes für die konsensmäßige Errichtung des (Alt-)Gebäudes zu sorgen. Erst wenn dies erfolgt ist, kann darauf aufbauend ein neuer Plan eingereicht werden. Ansonsten wird sich ja der konsenswidrige Zustand im gesamten weiteren Bauverfahren „durchziehen“, und hier offensichtlich sogar eine nachträgliche gesetzwidrige Genehmigung erfahren. Auch der zweite Plan entspricht nicht den Vorschriften der TBO und ist das Verfahren deshalb mangelhaft. Gerade aus dem zweiten Plan sind wiederum nicht alle wesentlichen Maße ersichtlich, da nur ein Teil der Gebäude bildnerisch dargestellt sind. Bereits aus diesem Grund ist der gegenständliche Bescheid ersatzlos zu beheben.
  2. b)Das zugrundeliegende Ermittlungsverfahren ist auch deshalb mangelhaft geblieben, da es offensichtlich den tatsächlichen Bestand innerhalb der Abstandsflächen zur gemeinsamen Grundgrenze nicht ordnungsgemäß erfasst. So ist die im südwestlichen Eck auf Gst. **9/*1 errichtete „Hütte“ im gesamten Verfahren nicht erfasst, obwohl hier die belangte Behörde ja bereits in vorausgehenden Bescheiden eindeutig die Ansicht vertritt, dass diese Gebäude für die Berechnung der 50%-Länge gem. § 6 Abs. 6 TBO heranzuziehen sind. Der Plan Dr. J gibt die Situation ja unzweifelhaft wieder!So ist die im südwestlichen Eck auf Gst. **9/*1 errichtete „Hütte“ im gesamten Verfahren nicht erfasst, obwohl hier die belangte Behörde ja bereits in vorausgehenden Bescheiden eindeutig die Ansicht vertritt, dass diese Gebäude für die Berechnung der 50%-Länge gem. Paragraph 6, Absatz 6, TBO heranzuziehen sind. Der Plan Dr. J gibt die Situation ja unzweifelhaft wieder! Auch aus diesem Grund ist der angefochtene Bescheid ersatzlos zu beheben.
  3. c)Die belangte Behörde hat in dem nur sehr rudimentär durchgeführten Ermittlungsverfahren trotz Hinweis durch die Beschwerdeführer auch nicht abgeklärt, ob die Rückbaumaßnahmen am Gebäude hinsichtlich des „4-Meter-Abstandsbereiches“ ordnungsgemäß und TBO bzw. TBV-konform erfolgt sind. Wie aus den beiliegenden Lichtbildern ersichtlich, hat die Bauwerberin den, in den Abstandsbereich hereinragenden Mauerteil lediglich „abgehackt“, und in der Folge dann mit einer Holzschalung verkleidet. Es ist weder überprüft worden, ob diese Maßnahme fachlich korrekt und insbesondere auch statisch geeignet war, den gesetzmäßigen Zustand herbeizuführen. Auch aus diesem Grund ist das Ermittlungsverfahren mangelhaft, und der Bescheid daher ersatzlos zu beheben. B) Unrichtige Feststellungen
  4. a)Im Gutachten des angefochtenen Bescheides auf Seite 6 wird darauf zunächst verwiesen, dass

dem eingereichten Plan eine Überbauung der gemeinsamen Grundstücksgrenze jedenfalls vorliegt und hier eine entsprechende Reduzierung der Baukörperlänge notwendig sein wird. Im Rahmen der zusätzlichen Feststellungen kommt die belangte Behörde zum Ergebnis, dass aufgrund der amtlich berichtigten Kürzungen auf 16,83m hier die halbe Grundstücksgrenze unterschritten wird. Die belangte Behörde unterlässt es aber in diese Berechnung die Ausmaße der im Abstandsbereich errichteten Gartenhäuser auf Gst. **9/1* und Gst. **9/*1 miteinzubeziehen. Richtig ist, dass 50% der gemeinsam verbauten Grundstücksgrenze 17,42m ausmachen. Berücksichtigt man letztendlich die amtlich berichtigte Kürzung auf 16,83m so kommt noch das im südöstlichen Eck auf Gst. **9/1* errichtete Gartenhaus mit einer Länge von 4,16m und das im südwestlichen Eck gelegene Gartenhaus auf Gst. **9/*1 mit einem Überstand von 0,8m zum gegenüberliegenden Gartenhaus hinzu, sodass insgesamt aufgrund des Bestands der Gartenhäuser die Bauwerber nunmehr mit dem genehmigten Bescheid eine verbaute Gesamtlänge von 21,79m ohne Zustimmung der Grundstücksnachbarn aufweisen, und daher eine zu viel verbaute Gesamtlänge von zumindest 4,37m vorliegt. Diesbezüglich hat der angefochtene Bescheid erhebliche Feststellungsmängel und ist auch aus diesem Grund zu beheben. b) Die belangte Behörde hat es auch unterlassen, Feststellungen

§ 6Abs.

3 lit. a und b TBO zu treffen.Die belangte Behörde hat es auch unterlassen, Feststellungen

Paragraph 6, Absatz 3, Litera a und b TBO zu treffen. Danach dürfen bestehende bauliche Anlagen nur bis zur gleichen Länge und Höhe angebaut werden (deckungsgleich), und nur mit demselben Verwendungszweck. Es liegt in keinster Weise hier eine deckungsgleiche Baumaßnahme vor, und entspricht das eingereichte Bauvorhaben auch sonst in keinster Weise den Bestimmungen der TBO, insbesondere § 6.Es liegt in keinster Weise hier eine deckungsgleiche Baumaßnahme vor, und entspricht das eingereichte Bauvorhaben auch sonst in keinster Weise den Bestimmungen der TBO, insbesondere Paragraph 6, Die diesbezüglichen Einsprüche der Beschwerdeführer im gegenständlichen Bauverfahren werden hiemit ausdrücklich wiederholt und zum Vorbringen dieser Beschwerde erhoben. Interessanterweise ist im eingereichten Bauplan auch keine Ostansicht (hiebei würde es sich um die streitgegenständliche Verbauung der gemeinsamen Grundstücksgrenze handeln) vorhanden, sodass diesbezüglich jedenfalls unrichtige Feststellungen vorliegen bzw. auch hier eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens gegeben ist. Das geplante Bauvorhaben aus Sicht der Beschwerdeführer ist nicht bildlich dargestellt und der angefochtene Bescheid allein aus diesem Grund ersatzlos zu beheben.

  1. c)Wie bereits erwähnt, geht die belangte Behörde vom genehmigten Bauplan aus, weiß aber aufgrund der Einwendungen der Beschwerdeführer dass hier ein konsenswidriger Zustand auf der Nordseite gegeben ist. Hier werden keinerlei Feststellungen zu diesen Einsprüchen erhoben, weshalb auch hier der Bescheid ersatzlos zu beheben ist. C) Unrichtige rechtliche Beurteilung
  2. a)Zunächst wird auf die Ausführung in Punkt A) und B) dieser Beschwerde verwiesen, und diese, soweit sie rechtliche Argumente enthalten, ausdrücklich zum Vorbringen unter diesem Punkt erhoben. Auch sämtliche Einsprüche der Beschwerdeführer im gegenständlichen Verfahren werden ausdrücklich zur Vermeidung von Wiederholungen zum Inhalt des Beschwerdevorbringens erhoben. Neuerlich wird darauf verwiesen, dass die Berechnung der 50%-Marke der gemeinsam verbauten Grundstücksgrenze gem. § 6 Abs. 6 TBO rechtlich unrichtig erfolgt ist.Neuerlich wird darauf verwiesen, dass die Berechnung der 50%-Marke der gemeinsam verbauten Grundstücksgrenze gem. Paragraph 6, Absatz 6, TBO rechtlich unrichtig erfolgt ist. Die belangte Behörde hat offensichtlich trotz Vorliegen des Plans DI Dr. J Gzl. 7**5C in dem beide Gartenhäuser, welche sich im Abstandsbereich befinden, eingezeichnet sind, diese nicht bei der Berechnung der gemeinsamen Grundstücksgrenze mitberücksichtigt. Dies wäre aber nach den Vorschriften der TBO erforderlich gewesen und hätte sich heraus gestellt, dass das beantragte Bauvorhaben um zumindest 4,37 m zu lang ist, und daher wesentlich gekürzt werden muss. Allein aufgrund dieser rechtlichen Fehleinschätzung ist der gesamte Bescheid ersatzlos zu beheben.
  3. b)Völlig unrichtig ist die Rechtsansicht der belangten Behörde, dass Basis für das beantragte Bauvorhaben das Bauverfahren aus dem Jahre 2009 und die darin angeführten Pläne sind. Wenn die Baubehörde I. Instanz Kenntnis von konsenswidrigen Baumaßnahmen hat, so hat sie diese zunächst bauzuverhandeln bzw. die Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes bescheidmäßig vorzuschreiben und erst nach Vorliegen konsensmäßig errichteter Gebäudeteile darauf aufbauend ein neues Verfahren durchzuführen.Wenn die Baubehörde römisch eins. Instanz Kenntnis von konsenswidrigen Baumaßnahmen hat, so hat sie diese zunächst bauzuverhandeln bzw. die Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes bescheidmäßig vorzuschreiben und erst nach Vorliegen konsensmäßig errichteter Gebäudeteile darauf aufbauend ein neues Verfahren durchzuführen. Dies deshalb, da die Baubehörde bei Kenntnis von konsenswidrig errichteten Gebäuden oder Gebäudeteilen von Amts wegen tätig werden muss. Allein aus diesem Grund ist der angefochtene Bescheid ersatzlos aufzuheben. Aus all diesen Gründen werden an das Landesverwaltungsgericht Tirol gestellt nachfolgende Anträge: 1.)

§ 24Vw

GVG eine mündliche Verhandlung durchzuführen und1.)

Paragraph 24, VwGVG eine mündliche Verhandlung durchzuführen und 2.a)

Art. 130Abs. 4 B-VG und § 28 Abs. 2 Vw

GVG in der Sache selbst zu entscheiden, und den angefochtenen Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde S vom 22.01.2015, AZ: 131-9/***/1-2011, ersatzlos beheben;2.a)

Artikel 130, Absatz 4, B-VG und Paragraph 28, Absatz 2, Vw

GVG in der Sache selbst zu entscheiden, und den angefochtenen Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde S vom 22.01.2015, AZ: 131-9/***/1-2011, ersatzlos beheben; in Eventu: 2.

  1. b)Den angefochtenen Bescheid gem. § 28 Abs. 3 VwGVG mit Beschluss aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen.“2.
  2. b)Den angefochtenen Bescheid gem. Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG mit Beschluss aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen.“ Der mit der Beurteilung des gegenständlichen Bauvorhabens beauftragte hochbautechnische Amtssachverständige Ing. L legte in seiner gutachterlichen Stellungnahme vom 1.4.2015 dar, dass die Einreichunterlagen in zahlreichen Punkten richtig zu stellen seien. Daraufhin erging folgendes, mit 3.4.2015 datiertes Schreiben an die Bauwerberin: „C und D E, beide vertreten durch ***, haben gegen den Baubescheid des Bürgermeisters der Gemeinde S vom 22.1.2015, Zl. Zl. 131-9/***/1-2011 Beschwerde erhoben (siehe die Kopie in der Anlage). Diese Beschwerde wurde dem Landesverwaltungsgericht Tirol am 6.3.2015 vorgelegt. Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat in der Folge den hochbautechnischen Amtssachverständigen Ing. K L um Überprüfung der Einreichunterlagen ersucht. Der entsprechende Auftrag lautete wie folgt: „Sehr geehrter Herr Ing. L, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde S vom 22.1.2015, Zl. 131-9/***/1-2011 haben die rechtsfreundlich vertretenen Nachbarn C und D E Beschwerde erhoben. Es ergeht dazu, bezugnehmend auf die heutige Vorbesprechung, im Hinblick auf die einschlägigen Vorverfahren und insbesondere auf den rechtskräftig bewilligten Bestand das Ersuchen, die gegenständlichen Einreichunterlagen, welche u.a. eine unzulässige „amtliche Berichtigung“ aufweisen, auf ihre Richtigkeit (Färbelung, Maße etc.) hin zu überprüfen.“ Ing. L erstatte daraufhin die in der Anlage beigelegte gutachterliche Stellungnahme vom 1.4.2015. Darin kommt er zusammenfassend zum Ergebnis, dass die Einreichunterlagen mangelhaft sind (siehe insb. die Ausführungen Seite 7). Die Einreichunterlagen wären daher in folgenden Punkten richtig zu stellen: 1. die südseitige Außenwand des Lagerraumes ist farblich richtigzustellen 2. an der ostseitigen Außenwand des Lageraumes müsste das ehemalige Fensterparabet als Abtrag dargestellt werden 3. Anpassung des Lageplanes des DI J (Geschäftszahl 7**5C) im Sinne der Ausführungen Ing. L 4. Richtigstellung der Koten im Sinne der Ausführungen Ing. L 5. die „amtlichen Berichtigungen“ sind unzulässig und wären allfällige diesbezügliche Änderungen in den Planunterlagen, wenn sie von der Antragstellerin gewollt sind, von dieser vorzunehmen bzw. zu veranlassen. Es wird Ihnen sohin die Möglichkeit eingeräumt, die Einreichunterlagen (Einreichpläne Arch. G vom 6.12.2014 sowie Lageplan DI J, Geschäftszahl 7**5C) entsprechend den obigen Ausführungen richtigzustellen und sodann in dreifacher Ausfertigung dem Landesverwaltungsgericht Tirol vorzulegen. Hiefür wird Ihnen

13 Abs 3 AVG eine Frist von drei Wochen ab Erhalt dieser Zuschrift eingeräumt, widrigenfalls das gegenständlichen Ansuchen zurückgewiesen werden müsste.“Es wird Ihnen sohin die Möglichkeit eingeräumt, die Einreichunterlagen (Einreichpläne Arch. G vom 6.12.2014 sowie Lageplan DI J, Geschäftszahl 7**5C) entsprechend den obigen Ausführungen richtigzustellen und sodann in dreifacher Ausfertigung dem Landesverwaltungsgericht Tirol vorzulegen. Hiefür wird Ihnen

13 Absatz 3, AVG eine Frist von drei Wochen ab Erhalt dieser Zuschrift eingeräumt, widrigenfalls das gegenständlichen Ansuchen zurückgewiesen werden müsste.“ Mit Eingabe vom 18.5.2015 (Einlaufstempel Landesverwaltungsgericht Tirol 19.5.2015) wurden entsprechend korrigierte Einreichunterlagen vorgelegt. In der Folge erstattete der oben genannte hochbautechnische Amtssachverständige folgende gutachterliche Stellungnahme vom 22.5.2015: „Sehr geehrter Herr Dr. Triendl! Mit do. Schreiben vom 19.05.2015, Geschäftszeichen LVwG-2015/22/0581-4, haben Sie um gutachterliche Stellungnahme ersucht, ob die von der Bauwerberin dem Landesverwaltungsgericht Tirol vorgelegten geänderten Einreichpläne (Einreichplan Baumeister DI G vom 8.5.2015 sowie Lageplan DI Dr. J vom 18.5.2015 - beide Parien mit Einlaufstempel Landesverwaltungsgericht Tirol vom 19.5.2015), unter Bezug auf das von ha. Seite bereits erstattete Gutachten vom 01.04.2015, nunmehr als vollständig und richtig betrachtet werden können. Sollten die Einreichunterlagen diesen Anforderungen entsprechen, haben Sie in weiterer Folge um inhaltliche Prüfung, insbesondere im Hinblick auf die Verbauung der gemeinsamen Grundstücksgrenze, gebeten. Dementsprechend wird nachstehend, die Prüfung des mit do. Schreiben übermittelten Bauaktes der Gemeinde S sowie der geänderten Einreichpläne (Einreichplan Baumeister DI G vom 8.5.2015 sowie Lageplan DI Dr. J vom 18.5.2015), unter Berücksichtigung der o.a. Fragestellungen sowie unter Berücksichtigung der Bestimmungen der Tiroler Bauordnung 2011 (insbesondere des § 6) LGBl. Nr. 57/2011 zuletzt geändert mit LGBl. Nr. 130/2013, sowie der Planunterlagenverordnung 1998, vorgenommen, wobei auch angemerkt werden darf, dass in der gegenständlichen Angelegenheit von ha. Seite bereits schon mehrere Gutachten im Auftrag des Landesverwaltungsgerichtes Tirol mit Schreiben vom 28.05.2014 und 01.04.2015 (jeweils mit Zl. BAPO-3***/85-2014), abgegeben wurden.Dementsprechend wird nachstehend, die Prüfung des mit do. Schreiben übermittelten Bauaktes der Gemeinde S sowie der geänderten Einreichpläne (Einreichplan Baumeister DI G vom 8.5.2015 sowie Lageplan DI Dr. J vom 18.5.2015), unter Berücksichtigung der o.a. Fragestellungen sowie unter Berücksichtigung der Bestimmungen der Tiroler Bauordnung 2011 (insbesondere des Paragraph 6,) Landesgesetzblatt Nr. 57 aus 2011, zuletzt geändert mit Landesgesetzblatt Nr. 130 aus 2013,, sowie der Planunterlagenverordnung 1998, vorgenommen, wobei auch angemerkt werden darf, dass in der gegenständlichen Angelegenheit von ha. Seite bereits schon mehrere Gutachten im Auftrag des Landesverwaltungsgerichtes Tirol mit Schreiben vom 28.05.2014 und 01.04.2015 (jeweils mit Zl. BAPO-3***/85-2014), abgegeben wurden. Maßgebende bzw. Beurteilungsrelevante Grundlagen: ● Anschreiben des Landesverwaltungsgerichtes Tirol, Zl. LVwG-2015/22/0581-4 vom 19.05.2015, eingegangen am 20.05.

  1. ● Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde S vom 16.02.2009, Zl. 131-9/*9*/01-
  2. ● Genehmigte Einreichunterlagen vom 26.09.08 und verfasst von Herrn Baumeister Ing. Arch. gw. M N, S ● Lageplan verfasst von Herrn Dipl.-Ing. Dr. I J, T, mit Datum 28.05.2008 und der Geschäftszahl **35B. Dieser Lageplan lag der Baugenehmigung zugrunde. Lageplan verfasst von Herrn Dipl.-Ing. Dr. römisch eins J, T, mit Datum 28.05.2008 und der Geschäftszahl **35B. Dieser Lageplan lag der Baugenehmigung zugrunde. ● Lageplan verfasst von Herrn Dipl.-Ing. Dr. I J, T, mit Datum 08.11.2011 und der Geschäftszahl 7**5C. Lageplan verfasst von Herrn Dipl.-Ing. Dr. römisch eins J, T, mit Datum 08.11.2011 und der Geschäftszahl 7**5C. ● Lageplan verfasst von Herrn Dipl.-Ing. Dr. I J, T, mit Datum 30.07.2012 und der Geschäftszahl **35D. Lageplan verfasst von Herrn Dipl.-Ing. Dr. römisch eins J, T, mit Datum 30.07.2012 und der Geschäftszahl **35D. ● Gutachten des beigezogenen hochbautechnischen Sachverständigen Herrn Architekt Dr. N O, U, vom 01.04.
  3. ● Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde S vom 16.12.2013, Zahl 131-9/***/1-
  4. ● Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde S vom 22.01.2015, Zl. 131-9/***/1-
  5. ● Die mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde S vom 22.01.2015 genehmigten Einreichunterlagen, welche von Herrn Baumeister Dipl.-Ing. F G, V, verfasst wurden.Die mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde S vom 22.01.2015 genehmigten Einreichunterlagen, welche von Herrn Baumeister Dipl.-Ing. F G, römisch fünf, verfasst wurden. ● Geänderte Einreichpläne (Einreichplan Baumeister DI G vom 8.5.2015 sowie Lageplan DI Dr. J vom 18.5.2015 - beide Parien mit Einlaufstempel Landesverwaltungsgericht Tirol vom 19.5.2015) Befund
  6. Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde S vom 16.02.2009: Mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde S vom 16.02.2009, Zl. 131-9/**0/01-2008, wurde Frau A B, Straße X Nr, S, die Baubewilligung für den Zubau an der bestehenden Wohnung und Garage sowie Errichtung eines Carports auf dem Grundstück Nr. **9/*1 (EZ *1*, KG S), nach Maßgabe der von Herrn Baumeister Ing. Arch. gw. M N ausgearbeiteten Einreichunterlagen, erteilt.Mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde S vom 16.02.2009, Zl. 131-9/**0/01-2008, wurde Frau A B, Straße römisch zehn Nr, S, die Baubewilligung für den Zubau an der bestehenden Wohnung und Garage sowie Errichtung eines Carports auf dem Grundstück Nr. **9/*1 (EZ *1*, KG S), nach Maßgabe der von Herrn Baumeister Ing. Arch. gw. M N ausgearbeiteten Einreichunterlagen, erteilt. Wie der Baubeschreibung dieses Bescheides bzw. den Einreichunterlagen entnommen werden kann, wurden dabei der Zubau von Wohnräumen (Eingangsbereich) im Erdgeschoss an der bestehenden Garage sowie die Erweiterung dieser Richtung Süden genehmigt. Weiters wurde im Rahmen dieser Baumaßnahmen auf dem Dach des erdgeschossigen Zubaues im Abstand von 4,0 m der Wohnraum mit vorgelagerter Terrasse neu errichtet. Die bestehende Stiege wurde ab dem
  7. Obergeschoss räumlich von dem darunterliegenden Geschoss getrennt. Im Dachgeschoss wurde die Aufteilung der Räume im Inneren geändert und Richtung Osten sowie Westen zwei Dachgaupen zusätzlich errichtet. Die bestehende Dachhaut wurde Richtung Westen mit einem leichten Knick über den neu zu errichtenden Wohnraum verlängert. Entlang der Straße X wurde ein offenes Doppelcarport mit einem Ausmaß von 5,20 m mal 5,60 m neu errichtet. Das bestehende Dach mit 22° Neigung und der höchste Punkt des Hauptdaches wurden mit 9,0 m über + 0,00 m unverändert beibehalten. Die Heizung und die Einfriedung wurden aus dem Bestand übernommen.Wie der Baubeschreibung dieses Bescheides bzw. den Einreichunterlagen entnommen werden kann, wurden dabei der Zubau von Wohnräumen (Eingangsbereich) im Erdgeschoss an der bestehenden Garage sowie die Erweiterung dieser Richtung Süden genehmigt. Weiters wurde im Rahmen dieser Baumaßnahmen auf dem Dach des erdgeschossigen Zubaues im Abstand von 4,0 m der Wohnraum mit vorgelagerter Terrasse neu errichtet. Die bestehende Stiege wurde ab dem
  8. Obergeschoss räumlich von dem darunterliegenden Geschoss getrennt. Im Dachgeschoss wurde die Aufteilung der Räume im Inneren geändert und Richtung Osten sowie Westen zwei Dachgaupen zusätzlich errichtet. Die bestehende Dachhaut wurde Richtung Westen mit einem leichten Knick über den neu zu errichtenden Wohnraum verlängert. Entlang der Straße römisch zehn wurde ein offenes Doppelcarport mit einem Ausmaß von 5,20 m mal 5,60 m neu errichtet. Das bestehende Dach mit 22° Neigung und der höchste Punkt des Hauptdaches wurden mit 9,0 m über + 0,00 m unverändert beibehalten. Die Heizung und die Einfriedung wurden aus dem Bestand übernommen. Laut rechtskräftigem Flächenwidmungsplan liegt das Grundstück im Tourismusgebiet. Im rechtskräftigen allgemeinen Bebauungsplan liegt eine Geschossflächendichte mind. von 0,3 vor, sowie eine Straßenfluchtlinie, welche nicht ident mit der nördlichen Grundgrenze verläuft. In dem im Entwurf aufliegenden ergänzenden Bebauungsplan werden folgende Festlegungen ausgewiesen: eine offene Bauweise (0,6 facher Abstand der Wandhöhe), die Zahl der oberirdischen Geschosse mit maximale 2, die traufseitige Wandhöhe mit maximal 7,5 m, giebelseitige Wandhöhe von 10,5 m und sonstige Wandhöhen von 8,0 m sowie einer Baumassendichte von mind. 0,9 und höchstens 1,5 und die Bebauungsdichte oberirdisch von höchstens 0,3 und unterirdisch höchstens 0,5 sowie einer Baufluchtlinie welche parallel zur Straßenfluchtlinie der öffentlichen Straße (Straße X) mit 4,0 m eingetragen ist. Gefahrenzone ist keine ausgewiesen. Nutzungsbeschränkungen auf Gst, **9/*1, sind in Form von privaten Rechten im Grundbuch eingetragen.Laut rechtskräftigem Flächenwidmungsplan liegt das Grundstück im Tourismusgebiet. Im rechtskräftigen allgemeinen Bebauungsplan liegt eine Geschossflächendichte mind. von 0,3 vor, sowie eine Straßenfluchtlinie, welche nicht ident mit der nördlichen Grundgrenze verläuft. In dem im Entwurf aufliegenden ergänzenden Bebauungsplan werden folgende Festlegungen ausgewiesen: eine offene Bauweise (0,6 facher Abstand der Wandhöhe), die Zahl der oberirdischen Geschosse mit maximale 2, die traufseitige Wandhöhe mit maximal 7,5 m, giebelseitige Wandhöhe von 10,5 m und sonstige Wandhöhen von 8,0 m sowie einer Baumassendichte von mind. 0,9 und höchstens 1,5 und die Bebauungsdichte oberirdisch von höchstens 0,3 und unterirdisch höchstens 0,5 sowie einer Baufluchtlinie welche parallel zur Straßenfluchtlinie der öffentlichen Straße (Straße römisch zehn) mit 4,0 m eingetragen ist. Gefahrenzone ist keine ausgewiesen. Nutzungsbeschränkungen auf Gst, **9/*1, sind in Form von privaten Rechten im Grundbuch eingetragen. Die verkehrsmäßige Erschließung erfolgt über die Gemeindestraße (Straße X). Die Wasserversorgung erfolgt durch Anschluss an die Gemeindewasserleitung und die Abwasserbeseitigung durch Anschluss an die Gemeindekanalisation und die Kläranlage S. Die anfallenden Dach- und Oberflächen Wässer werden auf eigenem Grund und Boden zur Versickerung gebracht. Die Müllentsorgung erfolgt durch die örtliche Müllabfuhr und die Stromversorgung durch die TIWAG.Die verkehrsmäßige Erschließung erfolgt über die Gemeindestraße (Straße römisch zehn). Die Wasserversorgung erfolgt durch Anschluss an die Gemeindewasserleitung und die Abwasserbeseitigung durch Anschluss an die Gemeindekanalisation und die Kläranlage S. Die anfallenden Dach- und Oberflächen Wässer werden auf eigenem Grund und Boden zur Versickerung gebracht. Die Müllentsorgung erfolgt durch die örtliche Müllabfuhr und die Stromversorgung durch die TIWAG.
  9. Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde S vom 22.01.2015: Mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde S vom 22.01.2015, Zl. 131-9/***/1-2011, wurde Frau A B, vertreten durch ***, die baubehördliche Bewilligung für das Bauvorhaben: Zu- und Umbaumaßnahmen samt Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes am bestehenden Wohnhaus auf Grundstück Nr. **9/*1 in EZ *1*, KG S erteilt. Aus dem Befund dieses Bescheides ergibt sich, dass das gegenständliche Grundstück laut rechtskräftigem Flächenwidmungsplan im Tourismusgebiet liegt. Der rechtskräftige allgemeine Bebauungsplan weist eine Straßenfluchtlinie, welche nicht ident mit der nördlichen Grundgrenze entlang der Straße X verläuft, aus. In dem im Entwurf aufliegenden ergänzenden Bebauungsplan werden folgende Festlegungen ausgewiesen: eine offene Bauweise (0,6 facher Abstand der Wandhöhe), die Zahl der oberirdischen Geschoße mit maximal 2, die traufseitige Wandhöhe mit maximal 7,5 m, giebelseitige Wandhöhe von 10,5 m und sonstige Wandhöhen von 8,0 m sowie einer Baumassendichte von mindestens 0,9 und höchstens 1,5 und die Bebauungsdichte oberirdisch von höchstens 0,3 und unterirdisch höchstens 0,5 sowie einer Baufluchtlinie welche parallel zur Straßenfluchtlinie der öffentlichen Straße (Straße X) mit 4,0m eingetragen ist. Gefahrenzone ist keine ausgewiesen. Nutzungsbeschränkungen sind in Form von privaten Rechten im Grundbuch eingetragen. Die Bauwerberin ist grundbücherliche Eigentümerin der Liegenschaft.Aus dem Befund dieses Bescheides ergibt sich, dass das gegenständliche Grundstück laut rechtskräftigem Flächenwidmungsplan im Tourismusgebiet liegt. Der rechtskräftige allgemeine Bebauungsplan weist eine Straßenfluchtlinie, welche nicht ident mit der nördlichen Grundgrenze entlang der Straße römisch zehn verläuft, aus. In dem im Entwurf aufliegenden ergänzenden Bebauungsplan werden folgende Festlegungen ausgewiesen: eine offene Bauweise (0,6 facher Abstand der Wandhöhe), die Zahl der oberirdischen Geschoße mit maximal 2, die traufseitige Wandhöhe mit maximal 7,5 m, giebelseitige Wandhöhe von 10,5 m und sonstige Wandhöhen von 8,0 m sowie einer Baumassendichte von mindestens 0,9 und höchstens 1,5 und die Bebauungsdichte oberirdisch von höchstens 0,3 und unterirdisch höchstens 0,5 sowie einer Baufluchtlinie welche parallel zur Straßenfluchtlinie der öffentlichen Straße (Straße römisch zehn) mit 4,0m eingetragen ist. Gefahrenzone ist keine ausgewiesen. Nutzungsbeschränkungen sind in Form von privaten Rechten im Grundbuch eingetragen. Die Bauwerberin ist grundbücherliche Eigentümerin der Liegenschaft. Die sieben vorgeschriebenen PKW-Stellplätze bleiben aufrecht. Durch die geplanten Umbaumaßnahmen werden keine zusätzlichen PKW-Stellplätze laut Stellplatzverordnung der Gemeinde S erforderlich. Die verkehrsmäßige Erschließung erfolgt über die Gemeindestraße (Straße X), die Wasserversorgung erfolgt durch Anschluss an die Gemeindewasserleitung und die Abwasserbeseitigung durch Anschluss an die Gemeindekanalisation und die Kläranlage S. Die Müllentsorgung erfolgt durch die örtliche Müllabfuhr und die Stromversorgung durch die TIWAG.Die sieben vorgeschriebenen PKW-Stellplätze bleiben aufrecht. Durch die geplanten Umbaumaßnahmen werden keine zusätzlichen PKW-Stellplätze laut Stellplatzverordnung der Gemeinde S erforderlich. Die verkehrsmäßige Erschließung erfolgt über die Gemeindestraße (Straße römisch zehn), die Wasserversorgung erfolgt durch Anschluss an die Gemeindewasserleitung und die Abwasserbeseitigung durch Anschluss an die Gemeindekanalisation und die Kläranlage S. Die Müllentsorgung erfolgt durch die örtliche Müllabfuhr und die Stromversorgung durch die TIWAG. Dem Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde S vom 22.01.2015 wurden die von Herrn Baumeister Dipl.-Ing. F G, V, verfassten Einreichunterlagen sowie ein von Herrn Dipl.-Ing. I J, T, verfasster Lageplan zugrunde gelegt. Diese vorgenannten Unterlagen weisen teilweise händisch eingetragene „amtliche Berichtigungen" auf.Dem Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde S vom 22.01.2015 wurden die von Herrn Baumeister Dipl.-Ing. F G, römisch fünf, verfassten Einreichunterlagen sowie ein von Herrn Dipl.-Ing. römisch eins J, T, verfasster Lageplan zugrunde gelegt. Diese vorgenannten Unterlagen weisen teilweise händisch eingetragene „amtliche Berichtigungen" auf.
  10. Gegenüberstellung der Einreichunterlagen: Wie oben bereits ausgeführt wurde mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde S vom 16.02.2009, Zl. 131-9/**0/01-2008, Frau A B, Straße X Nr, S, die Baubewilligung für den Zubau an der bestehenden Wohnung und Garage sowie Errichtung eines Carports auf dem Grundstück Nr. **9/*1 (EZ *1*, KG S), nach Maßgabe der von Herrn Baumeister Ing. Arch. gw. M N ausgearbeiteten Einreichunterlagen, erteilt.Wie oben bereits ausgeführt wurde mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde S vom 16.02.2009, Zl. 131-9/**0/01-2008, Frau A B, Straße römisch zehn Nr, S, die Baubewilligung für den Zubau an der bestehenden Wohnung und Garage sowie Errichtung eines Carports auf dem Grundstück Nr. **9/*1 (EZ *1*, KG S), nach Maßgabe der von Herrn Baumeister Ing. Arch. gw. M N ausgearbeiteten Einreichunterlagen, erteilt. Mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde S vom 22.01.2015, Zl. 131-9/***/1-2011, wurde Frau A B vertreten durch ***, die in weiterer Folge die baubehördliche Bewilligung für das Bauvorhaben: Zu- und Umbaumaßnahmen samt Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes am bestehenden Wohnhaus auf Grundstück Nr. **9/*1 in EZ *1*, KG S, nach Maßgaben der von Herrn Baumeister Dipl.-Ing. F G, V, verfassten Einreichunterlagen erteilt.Mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde S vom 22.01.2015, Zl. 131-9/***/1-2011, wurde Frau A B vertreten durch ***, die in weiterer Folge die baubehördliche Bewilligung für das Bauvorhaben: Zu- und Umbaumaßnahmen samt Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes am bestehenden Wohnhaus auf Grundstück Nr. **9/*1 in EZ *1*, KG S, nach Maßgaben der von Herrn Baumeister Dipl.-Ing. F G, römisch fünf, verfassten Einreichunterlagen erteilt. Der Vergleich dieser vorgenannten Unterlagen hat (wie in meinem Gutachten vom 01.04.2015 ausgeführt) ergeben, dass in den Planunterlagen des Bescheides des Bürgermeisters der Gemeinde S vom 22.01.2015 zugrunde liegenden Unterlagen, die gegenüber dem Genehmigungsbescheid vom 16.02.2009 beabsichtigten Änderungen grundsätzlich entsprechend der Planunterlagenverordnung 1998 vorgenommen wurden. So wurden die mit Bescheid vom 16.02.2009 bereits genehmigten Bauteile entsprechend als Bestand grau dargestellt. Die vorgesehenen Abbrucharbeiten gelb und die neu zu errichtenden Bauteile rot, was der Planunterlagenverordnung 1998 entspricht. Lediglich im Grundrissplan des Erdgeschosses hätte, wie im Gutachten vom 01.04.2015 weiters ausgeführt, die südseitige Außenwand des Lagerraumes, welche grau dargestellt wurde, als Abtrag (somit gelb) dargestellt werden müssen. Überdies wäre an der ostseitigen Außenwand des Lagerraumes, das ehemalige Fensterparapet als Abtrag darzustellen, da in den neuen Planunterlagen hier ein Ausgang (Türelement) hergestellt werden soll. Im meinem Gutachten vom 01.04.2015 habe ich auch ausgeführt, dass unbeschadet der noch für notwendig erachteten Ergänzungen in den Einreichunterlagen, in den von Herrn Dipl.-Ing. I J, T, verfasster Lageplan hätte eine entsprechende farbliche Anpassung bzw. Darstellung vorgenommen werden müssen, welcher entnommen werden kann, welche Erweiterungen bzw. Reduktionen gegenüber dem Bestand vorgenommen werden sollen. Dies vor allem unter dem Aspekt, dass die Planunterlagenverordnung 1998 klar vorgibt, welche Unterlagen bei Neu-, Zu- und Umbauten beizubringen sind.Im meinem Gutachten vom 01.04.2015 habe ich auch ausgeführt, dass unbeschadet der noch für notwendig erachteten Ergänzungen in den Einreichunterlagen, in den von Herrn Dipl.-Ing. römisch eins J, T, verfasster Lageplan hätte eine entsprechende farbliche Anpassung bzw. Darstellung vorgenommen werden müssen, welcher entnommen werden kann, welche Erweiterungen bzw. Reduktionen gegenüber dem Bestand vorgenommen werden sollen. Dies vor allem unter dem Aspekt, dass die Planunterlagenverordnung 1998 klar vorgibt, welche Unterlagen bei Neu-, Zu- und Umbauten beizubringen sind. Wie im Gutachten vom 01.04.2015 in weiterer Folge ausgeführt, ist klar nachvollziehbar, dass auf Niveau des Erdgeschosses nunmehr eine Unterteilung der Garage in einen zusätzlichen Lagerraum mit Vorraum erfolgen soll. Über diesen Vorraum wird auch ein zweiter Lagerraum erschlossen. Der ursprünglich im Anschluss an den Wirtschaftsraum befindliche Lagerraum soll unterteilt werden um so einen Vorraum und ein Studio schaffen zu können. Zu diesem Zweck soll der ehemalige Lagerraum auch Richtung Süden um ca. 1,88 m erweitert werden. In bereits bestehenden Wandelementen, sollen zur internen Erschließung zum Teil neue Türöffnungen hergestellt und ursprünglich vorhandene Öffnungen verschlossen werden. Auf Niveau des
  11. Obergeschosses soll die westseitige Außenwand mit einer geringeren Mauerstärke ausgebildet und eine Neuaufteilung der Fensterelemente vorgenommen werden. Überdies soll eine Erweiterung des Wohnraumes Richtung Süden erfolgen, wodurch ein Abtrag der ehemaligen Außenwandkonstruktion und die Neuerrichtung einer Außenwand notwendig wird. In diese Außenwand sollen großzügige Fensterflächen zur Ausführung kommen. In diesem Zusammenhang ist auch eine entsprechende Anpassung der Vordachkonstruktionen notwendig. Den dem Bescheid vom 22.01.2015 zugrunde liegenden Planunterlagen kann auch entnommen werden, dass an der Nordseite des Gebäudes zwischen Garage und Wohnhaus eine neue Flugdachkonstruktion errichtet werden soll. Unbeschadet dieser vorgenannten Aussagen wurde im Gutachten vom 01.04.2015 auch ausgeführt, dass die teilweise in den dem Bescheid vom 22.01.2015 zugrunde liegenden Planunterlagen händisch eingetragene „amtliche Berichtigungen", als unvollständig und nicht klar nachvollziehbar betrachtet werden müssen. Dies wurde dadurch begründet, dass bei entsprechender Berücksichtigung anderer nicht korrigierter Bezugskoten und entsprechender Aufsummierung dieser, dies zu unterschiedlichen Ergebnissen führt. Beispielhaft wurden hier die eingetragenen Qoten im Erdgeschossplan herangezogen, woraus sich folgende Werte ergaben: Korrigierter Wert 16,82m statt 17,11m. 0,90m + 0,30m + 15,60m = 16,80m < 16,82m 0,90m + 0,30m + 9,51m + 0,25m + 2,70m +0,12m +3,02 m = 16,80m < 16,82m Korrigierter Wert 1,88m statt 1,59m 0,31m + 1,31m + 0,31m + 0,27m = 2,20m > 1,88m 0,25m + 0,06m + 1,62m + 0,27m = 2,20m > 1,88m Derartige Unstimmigkeiten fanden sich auch in den korrigierten Qotendarstellungen im Bereich des
  12. Obergeschosses wieder, wobei auch hier im Gutachten vom 01.04.2015 wiederum nur eine beispielhafte Auflistung erfolgte, die wie folgt lautete: Korrigierter Wert 16,82m statt 17,11m 16,21m + 0,9m = 17,11 > 16,82m 0,25m + 0,65m + 0,35m + 9,46m + 0,25m + 5,55m + 0,30m = 16,81 < 16,82m Aufgrund der vorgenannten Aussagen und der festgestellten Unstimmigkeiten, wurde im Gutachten vom 01.04.2015, somit Zusammenfassend ausgeführt, dass nach ha. Auffassung eine entsprechende Überarbeitung der Einreichunterlagen hätte vorgenommen werden müssen, um etwaigen Missverständnissen vorzubeugen bzw. um den genauen Umfang der vorgesehenen Baumaßnahmen ableiten zu können. Die nunmehr durgeführte Durchsicht der von der Bauwerberin beim Landesverwaltungsgericht Tirol vorgelegten geänderten Einreichpläne (Einreichplan Baumeister DI G vom 8.5.2015 sowie Lageplan DI Dr. J vom 18.5.2015 - beide Parien mit Einlaufstempel Landesverwaltungsgericht Tirol vom 19.5.2015) hat ergeben, dass eine entsprechende Überarbeitung aufbauend auf mein Gutachten vom 01.04.2015 erfolgte. Sohin wurde vom Ersteller der Einreichunterlagen Herrn Baumeister DI G eine entsprechende Korrektur in der farblichen Darstellung der abzubrechenden, bestehenden und neu zu errichtenden Bauteile, aufbauend auf dem Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde S vom 16.02.2009, Zl. 131-9/**0/01-2008, zugrundeliegenden Einreichunterlagen vorgenommen. Überdies erfolgte eine entsprechende Überarbeitung und Anpassung der maßgebenden Kotierungen. Aufbauend auf diese von Herrn Baumeister DI G ausgearbeiteten Unterlagen, wurde von Herrn DI Dr. J auch ein entsprechender Lageplan

§ 24

Tiroler Bauordnung 2011 angefertigt, wodurch auch hier nunmehr eine entsprechende Übereinstimmung in den vorhandenen, abzubrechenden und neu zu errichtenden Bauteilen, gegeben ist Aufbauend auf diese von Herrn Baumeister DI G ausgearbeiteten Unterlagen, wurde von Herrn DI Dr. J auch ein entsprechender Lageplan

Paragraph 24, Tiroler Bauordnung 2011 angefertigt, wodurch auch hier nunmehr eine entsprechende Übereinstimmung in den vorhandenen, abzubrechenden und neu zu errichtenden Bauteilen, gegeben ist Zusammenfassend darf somit festgehalten werden, dass die Unterlagen nunmehr als vollständig und richtig betrachtet werden können und die Vorgaben der Planunterlagenverordnung 1998 erfüllen bzw. alle nach der Planunterlagenverordnung 1998 für Neu-, Zu- und Umbauten beizubringen Unterlagen beinhalten. 4. Verbauung der gemeinsamen Grundstücksgrenze: Wie eingangs bereits ausgeführt, wurde in der gegenständlichen Angelegenheit von ha. Seite bereits schon einmal ein entsprechendes Gutachten im Auftrag des Landesverwaltungsgerichtes Tirol mit Schreiben vom 28.05.2014, Zl. BAPO-3***/85-2014, verfasst. Im Schreiben des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 13.05.2014, Geschäftszeichen LVwG-2014/40/1173-3, wurde unter anderem die Frage gestellt, ob das gegenständliche Bauvorhaben entsprechend dem Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde S vom 16.02.2009, ausgeführt wurde. Dazu wurde im vorgenannten Gutachten festgehalten, dass wie aus den dem Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde S vom 16.02.2009 zugrundeliegenden Einreichunterlagen (insbesondere Grundriss Erdgeschoss, Lageplan

§ 24

TBO, Ansicht West sowie Schnitt A-A) ersichtlich, von der Baugenehmigung, im Mindestabstandsbereich von 4,00 m zu Grundstück **9/1* eine parallel zur Grundstücksgrenze führende Garage für die Unterbringung von zwei Kraftfahrzeugen mit angrenzendem Lagerraum, umfasst war.Dazu wurde im vorgenannten Gutachten festgehalten, dass wie aus den dem Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde S vom 16.02.2009 zugrundeliegenden Einreichunterlagen (insbesondere Grundriss Erdgeschoss, Lageplan

Paragraph 24, TBO, Ansicht West sowie Schnitt A-A) ersichtlich, von der Baugenehmigung, im Mindestabstandsbereich von 4,00 m zu Grundstück **9/1* eine parallel zur Grundstücksgrenze führende Garage für die Unterbringung von zwei Kraftfahrzeugen mit angrenzendem Lagerraum, umfasst war. Die Außenwandlänge der Garage beträgt dabei laut Grundrissdarstellung EG 10,055 m ~ 10,06 m und die Außenwandlänge des Lagerraumes 6,153 m ~ 6,15 m. Die Gesamtlänge beider Bauteile beträgt somit 16,21 m (16,208 m laut Plandarstellung). Wie aus der Grundrissdarstellung des Obergeschosses bzw. insbesondere aus der Ansicht West ersichtlich, kragt die Decke über der Garage an der Süd- und Nordseite aus. Dadurch ergibt sich eine leichte Vordachkonstruktion und die Gesamtlänge des Baukörpers (Garage inkl. Lagerraum) erhöht sich von 16,21 m auf 16,826 m ~ 16,83 m (+ von 0,62 m). Vergleicht man nunmehr diese vorgenannten Werte mit den Werten im Lageplan vom 08.11.2011 und der Geschäftszahl 7**5C, welcher von Herrn Dipl.-Ing. Dr. I J, T, verfasst wurde ergibt sich folgende Situation, wobei in diesem Plan eine Ergänzung gegenüber dem der Baugenehmigung zugrundeliegenden Lageplan vom 28.05.2008 und der Geschäftszahl **35B, welcher ebenfalls von Herrn Dipl.-Ing. Dr. J vorgenommen wurde und die tatsächlichen Ausführungsverhältnisse wieder-spiegeln. Diesbezüglich darf auch auf einen weiteren von Herrn Dipl.-Ing. Dr. J verfassten Lageplan mit Datum 30.07.2012 und der Geschäftszahl **35D, verwiesen werden, wo dezidiert auf eine Einmessung nach den durchgeführten Baumaßnahmen hingewiesen wird.Vergleicht man nunmehr diese vorgenannten Werte mit den Werten im Lageplan vom 08.11.2011 und der Geschäftszahl 7**5C, welcher von Herrn Dipl.-Ing. Dr. römisch eins J, T, verfasst wurde ergibt sich folgende Situation, wobei in diesem Plan eine Ergänzung gegenüber dem der Baugenehmigung zugrundeliegenden Lageplan vom 28.05.2008 und der Geschäftszahl **35B, welcher ebenfalls von Herrn Dipl.-Ing. Dr. J vorgenommen wurde und die tatsächlichen Ausführungsverhältnisse wieder-spiegeln. Diesbezüglich darf auch auf einen weiteren von Herrn Dipl.-Ing. Dr. J verfassten Lageplan mit Datum 30.07.2012 und der Geschäftszahl **35D, verwiesen werden, wo dezidiert auf eine Einmessung nach den durchgeführten Baumaßnahmen hingewiesen wird. Die Außenwandlänge der Garage beträgt = 10,06 m Die Außenwandlänge des Lagerraumes beträgt = 7,45 m Auskragung Attika an der Südseite = 0,30 m Vordachkonstruktion an der Nordseite = 0,90 m Gesamtlänge somit 18,71 m Abschließend wurde im Gutachten vom 28.05.2014 somit festgehalten, dass der Vergleich dieses errechneten Wertes von 18,71 m mit dem laut Baubescheid vom 16.02.2009 genehmigten Wert von 16,83 m eine Überschreitung der genehmigten Gesamtlänge von 1,88 m ergibt. Diese Überschreitung begründete sich insbesondere darauf, dass der Lagerraum statt der ursprünglichen Genehmigungslänge von 6,15 m nunmehr eine Länge von 7,45 m (+ von 1,30 m) aufweist. Überdies wurde das Vordach an der Südseite bei der Garageneinfahrt geändert ausgeführt, wodurch die ursprüngliche Länge um ca. 60 cm überschritten wurde. Sohin waren aufgrund der vorliegenden Unterlagen eindeutig bauliche Abweichungen gegenüber dem Genehmigungsbescheid feststellbar. Im Schreiben des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 13.05.2014, Geschäftszeichen LVwG-2014/40/1173-3, erging weiters die Fragestellung, ob im Falle einer feststellbaren Abweichung gegenüber dem Bewilligungsbescheid des Bürgermeisters der Gemeinde S vom 16.02.2009, mehr als 50 % der gemeinsamen Grundgrenze verbaut werden oder nicht. Dazu wurde im Gutachten vom 28.05.2014 ausgeführt, dass

§ 6Abs.

6 dritter Satz TBO oberirdische bauliche Anlagen nur in einem solchen Ausmaß errichtet werden dürfen, dass innerhalb der Mindestabstandsflächen zu jedem angrenzenden Grundstück und zu jeder Seite hin mindestens die Hälfte der gemeinsamen Grenze von solchen baulichen Anlagen frei bleibt.Dazu wurde im Gutachten vom 28.05.2014 ausgeführt, dass

Paragraph 6, Absatz 6, dritter Satz TBO oberirdische bauliche Anlagen nur in einem solchen Ausmaß errichtet werden dürfen, dass innerhalb der Mindestabstandsflächen zu jedem angrenzenden Grundstück und zu jeder Seite hin mindestens die Hälfte der gemeinsamen Grenze von solchen baulichen Anlagen frei bleibt. Zu berücksichtigen ist somit die Garage für die Unterbringung von zwei Kraftfahrzeugen mit angrenzendem Lagerraum inkl. der Vordachkonstruktionen mit einer Gesamtlänge von insgesamt 18,71 m bei einer Gesamtlänge zu der betroffenen Grundstücksgrenze zu Grundstück **9/1* von 34,85 m. Sohin ergibt sich: Gesamtlänge zu Grundstück **9/1* = 34,85 m ½ der gemeinsamen Grenze = 34,85 / 2 = 17,425 m 18,71 > 17,425 m (Überschreitung der zulässigen Länge um 1,285 ~ 1,29

  1. m)Zusammenfassend wurde im Gutachten vom 28.05.2014 somit festgehalten, dass durch die vorhandenen oberirdischen baulichen Anlagen (Garage inkl. Lagerraum und Vordachkonstruktionen) mehr als 50 %, der zu Grundstück **9/1* vorhandenen und gemeinsamen Grundstücksgrenze verbaut wurde. Aus den von der Bauwerberin beim Landesverwaltungsgericht Tirol vorgelegten geänderten Einreichpläne (Einreichplan Baumeister DI G vom 8.5.2015 sowie Lageplan DI Dr. J vom 18.5.2015 - beide Parien mit Einlaufstempel Landesverwaltungsgericht Tirol vom 19.5.2015) geht nunmehr hervor, dass im Mindestabstandsbereich von 4,0 m zu Grundstück **9/1*, die gemeinsame Grundstücksgrenze im Ausmaß von 16,82 m, mit oberirdischen baulichen Anlagen (Garage, Lager, inkl. nordseitiges Vordach) verbaut werden soll. Dieser Wert liegt 1 cm unter der mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde S vom 16.02.2009, Zl. 131-9/**0/01-2008, genehmigten Gesamtlänge (Garage, Vordächer und Lagerraum) von 16,826 m ~ 16,83 m. Durch einen in den Planunterlagen eingetragenen und vorgesehenen Abbruch der südseitigen Außenwand des Lagerraumes inkl. Vordachkonstruktion, soll somit das 2009 baurechtlich genehmigte Ausmaß der oberirdischen baulichen Anlagen in den Mindestabstandsbereich, wieder hergestellt werden. Berücksichtigt man die Länge der Garage und die Länge der angrenzenden Lagerräume inkl. der Vordachkonstruktionen an der Nordseite mit einer Gesamtlänge von insgesamt 16,82 m bei einer Gesamtlänge zu der betroffenen Grundstücksgrenze zu Grundstück **9/1* von 34,85 m ergibt sich folgender Wert: Gesamtlänge zu Grundstück **9/1* = 34,85 m ½ der gemeinsamen Grenze = 34,85 / 2 = 17,425 m 16,82 < 17,425 m (Unterschreitung der zulässigen Länge um 0,605 ~ 0,61
  2. m)Zusammenfassend ergibt sich somit, dass durch das gegenständliche Bauvorhaben (insbesondere vorgesehenen Rückbau auf den 2009 genehmigten Zustand) nicht mehr als 50 %, der zu Grundstück **9/1* vorhandenen und gemeinsamen Grundstücksgrenze verbaut werden. Allerdings ist in diesem Zusammenhang zu erwähnen, dass sich sowohl auf dem Grundstück **9/1* als auch auf dem Grundstück **9/*1 (Siehe Lageplan von Herrn Dipl.-Ing. Dr. I J vom 08.11.2011 und der Geschäftszahl 7**5C), in den Mindestabstandsflächen zur gemeinsamen Grundstücksgrenze oberirdische bauliche Anlagen („Hütten“) befinden, welche in die Berechnung der Verbauung von mehr als 50 % mit einzubeziehen wären, wobei anhand der vorliegenden Unterlagen nicht nachvollzogen werden kann, wann diese errichtet wurden. Überdies können anhand der derzeit vorliegenden Unterlagen die genauen Abmessungen nicht nachvollzogen werden, da nicht erkenntlich ist, wie weit etwaige Vordachkonstruktionen vor die Gebäudefront ragen.Allerdings ist in diesem Zusammenhang zu erwähnen, dass sich sowohl auf dem Grundstück **9/1* als auch auf dem Grundstück **9/*1 (Siehe Lageplan von Herrn Dipl.-Ing. Dr. römisch eins J vom 08.11.2011 und der Geschäftszahl 7**5C), in den Mindestabstandsflächen zur gemeinsamen Grundstücksgrenze oberirdische bauliche Anlagen („Hütten“) befinden, welche in die Berechnung der Verbauung von mehr als 50 % mit einzubeziehen wären, wobei anhand der vorliegenden Unterlagen nicht nachvollzogen werden kann, wann diese errichtet wurden. Überdies können anhand der derzeit vorliegenden Unterlagen die genauen Abmessungen nicht nachvollzogen werden, da nicht erkenntlich ist, wie weit etwaige Vordachkonstruktionen vor die Gebäudefront ragen. Es stellt sich allerdings hier die grundsätzliche und rechtliche Frage, inwieweit die beiden „Hütten“ zu berücksichtigen bzw. in die Berechnung mit aufzunehmen sind, zumal durch die vorgesehene Bauführung der mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde S vom 16.02.2009 genehmigte Zustand bzw. das Ausmaß der oberirdischen baulichen Anlagen in den Mindestabstandsbereichen wieder hergestellt werden soll. Unter Berücksichtigung der beiden „Hütten“ würden sich allerdings nachstehende Werte ergeben: Hütte auf Grundstück **9/1* = 3,60 m x 2,20 m Hütte auf Grundstück **9/*1 = 2,90 m x 1,80 m Durch die Verschiebung der beiden „Hütten“ untereinander ergibt sich eine zusätzliche Verbauung der gemeinsamen Grundstücksgrenze in Summe von 4,30 m. Würde man diesen Wert berücksichtigen - wobei wie bereits erwähnt allerdings zur genauen Ermittlung noch entsprechende Vordächer zusätzlich zu berücksichtigen wären – ergibt sich hinsichtlich der Verbauung der Hälfte der gemeinsamen Grundstücksgrenze: Gesamtlänge zu Grundstück **9/1* = 34,85 m ½ der gemeinsamen Grenze = 34,85 / 2 = 17,425 m (16,82 + 4,30) 21,12 m > 17,425 m (Überschreitung der zulässigen Länge um 3,695 ~ 3,70
  3. m)Unter Einbeziehung der beiden „Hütten“ wäre aufgrund der vorgenommenen Berechnung somit eine Verbauung von mehr als 50 % der gemeinsamen Grundstücksgrenze gegeben, wobei für die genaue Ermittlung noch Angaben hinsichtlich der Abmessungen der Vordachkonstruktionen beizubringen wären. Beurteilung Die durgeführte Durchsicht der von der Bauwerberin beim Landesverwaltungsgericht Tirol vorgelegten geänderten Einreichpläne (Einreichplan Baumeister DI G vom 8.5.2015 sowie Lageplan DI Dr. J vom 18.5.2015 - beide Parien mit Einlaufstempel Landesverwaltungsgericht Tirol vom 19.5.2015) hat ergeben, dass eine entsprechende Überarbeitung aufbauend auf mein Gutachten vom 01.04.2015 erfolgte. Sohin wurde vom Ersteller der Einreichunterlagen Herrn Baumeister DI G eine entsprechende Korrektur in der farblichen Darstellung der abzubrechenden, bestehenden und neu zu errichtenden Bauteile, aufbauend auf dem Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde S vom 16.02.2009, Zl. 131-9/**0/01-2008, zugrundeliegenden Einreichunterlagen vorgenommen. Überdies erfolgte eine entsprechende Überarbeitung und Anpassung der maßgebenden Kotierungen. Aufbauend auf diese von Herrn Baumeister DI G ausgearbeiteten Unterlagen, wurde von Herrn DI Dr. J auch ein entsprechender Lageplan

§ 24

Tiroler Bauordnung 2011 angefertigt, wodurch auch hier nunmehr eine entsprechende Übereinstimmung in den vorhandenen, abzubrechenden und neu zu errichtenden Bauteilen, gegeben ist Aufbauend auf diese von Herrn Baumeister DI G ausgearbeiteten Unterlagen, wurde von Herrn DI Dr. J auch ein entsprechender Lageplan

Paragraph 24, Tiroler Bauordnung 2011 angefertigt, wodurch auch hier nunmehr eine entsprechende Übereinstimmung in den vorhandenen, abzubrechenden und neu zu errichtenden Bauteilen, gegeben ist Die Unterlagen können nunmehr als vollständig und richtig betrachtet werden, da diese die Vorgaben der Planunterlagenverordnung 1998 erfüllen bzw. alle nach der Planunterlagenverordnung 1998 für Neu-, Zu- und Umbauten beizubringen Unterlagen beinhalten. Aus den von der Bauwerberin beim Landesverwaltungsgericht Tirol vorgelegten geänderten Einreichpläne (Einreichplan Baumeister DI G vom 8.5.2015 sowie Lageplan DI Dr. J vom 18.5.2015 - beide Parien mit Einlaufstempel Landesverwaltungsgericht Tirol vom 19.5.2015) geht nunmehr hervor, dass im Mindestabstandsbereich von 4,0 m zu Grundstück **9/1*, die gemeinsame Grundstücksgrenze im Ausmaß von 16,82 m, mit oberirdischen baulichen Anlagen (Garage, Lager, inkl. nordseitiges Vordach) verbaut werden soll. Dieser Wert liegt 1 cm unter der mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde S vom 16.02.2009, Zl. 131-9/**0/01-2008, genehmigten Gesamtlänge (Garage, Vordächer und Lagerraum) von 16,826 m ~ 16,83 m. Durch einen in den Planunterlagen eingetragenen und vorgesehenen Abbruch der südseitigen Außenwand des Lagerraumes inkl. Vordachkonstruktion, soll somit das 2009 baurechtlich genehmigte Ausmaß der oberirdischen baulichen Anlagen in den Mindestabstandsbereich, wieder hergestellt werden. Berücksichtigt man die Länge der Garage und die Länge der angrenzenden Lagerräume inkl. der Vordachkonstruktionen an der Nordseite mit einer Gesamtlänge von insgesamt 16,82 m bei einer Gesamtlänge zu der betroffenen Grundstücksgrenze zu Grundstück **9/1* von 34,85 m ergibt sich folgender Wert: Gesamtlänge zu Grundstück **9/1* = 34,85 m ½ der gemeinsamen Grenze = 34,85 / 2 = 17,425 m 16,82 < 17,425 m (Unterschreitung der zulässigen Länge um 0,605 ~ 0,61 m) Allerdings ist in diesem Zusammenhang zu erwähnen, dass sich sowohl auf dem Grundstück **9/1* als auch auf dem Grundstück **9/*1 (Siehe Lageplan von Herrn Dipl.-Ing. Dr. I J vom 08.11.2011 und der Geschäftszahl 7**5C), in den Mindestabstandsflächen zur gemeinsamen Grundstücksgrenze oberirdische bauliche Anlagen („Hütten“) befinden, welche in die Berechnung der Verbauung von mehr als 50 % mit einzubeziehen wären, wobei anhand der vorliegenden Unterlagen nicht nachvollzogen werden kann, wann diese errichtet wurden. Überdies können anhand der derzeit vorliegenden Unterlagen die genauen Abmessungen nicht nachvollzogen werden, da nicht erkenntlich ist, wie weit etwaige Vordachkonstruktionen vor die Gebäudefront ragen.Allerdings ist in diesem Zusammenhang zu erwähnen, dass sich sowohl auf dem Grundstück **9/1* als auch auf dem Grundstück **9/*1 (Siehe Lageplan von Herrn Dipl.-Ing. Dr. römisch eins J vom 08.11.2011 und der Geschäftszahl 7**5C), in den Mindestabstandsflächen zur gemeinsamen Grundstücksgrenze oberirdische bauliche Anlagen („Hütten“) befinden, welche in die Berechnung der Verbauung von mehr als 50 % mit einzubeziehen wären, wobei anhand der vorliegenden Unterlagen nicht nachvollzogen werden kann, wann diese errichtet wurden. Überdies können anhand der derzeit vorliegenden Unterlagen die genauen Abmessungen nicht nachvollzogen werden, da nicht erkenntlich ist, wie weit etwaige Vordachkonstruktionen vor die Gebäudefront ragen. Es stellt sich allerdings hier die grundsätzliche und rechtliche Frage, inwieweit die beiden „Hütten“ zu berücksichtigen bzw. in die Berechnung mit aufzunehmen sind, zumal durch die vorgesehene Bauführung der mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde S vom 16.02.2009 genehmigte Zustand bzw. das Ausmaß der oberirdischen baulichen Anlagen in den Mindestabstandsbereichen wieder hergestellt werden soll. Dies vor allem auch unter dem Hintergrund, dass in dem von Herrn Dipl.-Ing. Dr. I J, T, verfassten Lageplan

§ 24

TBO vom 28.05.2008 und der Geschäftszahl **35B, welcher dem Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde S vom 16.02.2009, Zl. 131-9/**0/01-2008, zugrunde gelegt wurde diese beiden Bauwerke noch nicht aufscheinen.Dies vor allem auch unter dem Hintergrund, dass in dem von Herrn Dipl.-Ing. Dr. römisch eins J, T, verfassten Lageplan

Paragraph 24, TBO vom 28.05.2008 und der Geschäftszahl **35B, welcher dem Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde S vom 16.02.2009, Zl. 131-9/**0/01-2008, zugrunde gelegt wurde diese beiden Bauwerke noch nicht aufscheinen. Unter Berücksichtigung der beiden „Hütten“ würden sich allerdings nachstehende Werte ergeben: Hütte auf Grundstück **9/1* = 3,60 m x 2,20 m Hütte auf Grundstück **9/*1 = 2,90 m x 1,80 m Durch die Verschiebung der beiden „Hütten“ untereinander ergibt sich eine zusätzliche Verbauung der gemeinsamen Grundstücksgrenze in Summe von 4,30 m. Würde man diesen Wert berücksichtigen - wobei wie bereits erwähnt allerdings zur genauen Ermittlung noch entsprechende Vordächer zusätzlich zu berücksichtigen wären – ergibt sich hinsichtlich der Verbauung der Hälfte der gemeinsamen Grundstücksgrenze: Gesamtlänge zu Grundstück **9/1* = 34,85 m ½ der gemeinsamen Grenze = 34,85 / 2 = 17,425 m (16,82 + 4,30) 21,12 m > 17,425 m (Überschreitung der zulässigen Länge um 3,695 ~ 3,70 m) Unter Einbeziehung der beiden „Hütten“ wäre aufgrund der vorgenommenen Berechnung somit eine Verbauung von mehr als 50 % der gemeinsamen Grundstücksgrenze gegeben, wobei für die genaue Ermittlung noch Angaben hinsichtlich der Abmessungen der Vordachkonstruktionen beizubringen wären.“ Im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol am 15.6.2015 erörterte Ing. L das oben wiedergegebene Gutachten. In weiterer Folge erstellte er im Hinblick auf die korrigierten Einreichunterlagen eine zusammenfassende Baubeschreibung, die nunmehr spruchgemäß Bestandteil der erteilten Baubewilligung ist. Beweis wurde weiters aufgenommenen durch Einsichtnahme in den behördlichen Akt der Gemeinde S 131-9/***/1-2011 (Akt 1 und Akt 2) sowie in die Akten der Gemeinde S ***-9/25*/1-2011 und 131/*/49*/01-2009. II. Erwägungen:römisch zwei. Erwägungen: Wie der gutachterlichen Stellungnahme des hochbautechnischen Amtssachverständigen Ing. L vom 22.5.2015 bzw. den entsprechenden Erläuterungen im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol zu entnehmen ist, entspricht das nunmehr eingereichte Projekt (Einlaufstempel der oben zitierten Einreichunterlagen beim Landesverwaltungsgericht Tirol stets 19.5.2015) den Anforderungen der Planunterlagenverordnung und können als vollständig und richtig betrachtet werden. Weiters führt Ing. L aus, dass mit den vorliegenden Planunterlagen exakt jenes im Jahre 2009 (Baubescheid des Bürgermeisters der Gemeinde S vom 16.2.2009, Zl. 131-9/**0/01-2008) bewilligte Ausmaß der oberirdischen baulichen Anlagen im Mindestabstandsbereich hergestellt wird (im Übrigen erklärte der Vertreter der Gemeinde S vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol, dass der gegenständliche Zubau – nach entsprechendem Rückbau - auch in Natura den nunmehrigen Planunterlagen entspricht). Damit, und das hat der Amtssachverständige schlüssig und gut nachvollziehbar dargelegt, ergibt sich auch, dass nicht mehr als die Hälfte der gemeinsamen Grundstücksgrenze verbaut werden. Zum Einwand in der Beschwerde im Hinblick auf die beiden Hütten (je eine auf Grund E und eine auf Grund B) ist auszuführen, dass die Hütte auf Grund B im Hinblick auf ihr Ausmaß offenkundig keiner Bauanzeige bzw. Baubewilligung bedurfte (vgl. die Aussage des Vertreters der Gemeinde S anlässlich der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol). Diese Hütte wird jedoch von der Bauwerberin abgetragen (siehe die diesbezügliche Erklärung anlässlich der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol). Die Hütte auf Grund E ist angesichts der vorgelegten Unterlagen (v.a. Anlage B zur Verhandlungsniederschrift vom 15.6.2015, zur Kenntnisnahme der Bauanzeige bezüglich eines Gartenhauses vom 12.9.2001) im Ausmaß der Bauanzeige (ob dies dem tatsächlichem Ausmaß entspricht, kann nicht festgestellt werden) als konsentiert anzusehen. Damit, und das hat der Amtssachverständige schlüssig und gut nachvollziehbar dargelegt, ergibt sich auch, dass nicht mehr als die Hälfte der gemeinsamen Grundstücksgrenze verbaut werden. Zum Einwand in der Beschwerde im Hinblick auf die beiden Hütten (je eine auf Grund E und eine auf Grund B) ist auszuführen, dass die Hütte auf Grund B im Hinblick auf ihr Ausmaß offenkundig keiner Bauanzeige bzw. Baubewilligung bedurfte vergleiche die Aussage des Vertreters der Gemeinde S anlässlich der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol). Diese Hütte wird jedoch von der Bauwerberin abgetragen (siehe die diesbezügliche Erklärung anlässlich der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol). Die Hütte auf Grund E ist angesichts der vorgelegten Unterlagen (v.a. Anlage B zur Verhandlungsniederschrift vom 15.6.2015, zur Kenntnisnahme der Bauanzeige bezüglich eines Gartenhauses vom 12.9.2001) im Ausmaß der Bauanzeige (ob dies dem tatsächlichem Ausmaß entspricht, kann nicht festgestellt werden) als konsentiert anzusehen. Für die Frage der Zulässigkeit des gegenständlichen Bauvorhabens ist damit jedoch nichts gewonnen. Hier ist nach Ansicht des Landesverwaltungsgericht Tirol allen entscheidend, dass das gegenständliche Bauvorhaben, was seine Ausmaße im Mindestabstandsbereich betrifft, nunmehr auch planmäßig wiederum exakt jenem Bauvorhaben entspricht, das mit Baubescheid des Bürgermeisters der Gemeinde S vom 16.2.2009, Zl. 131-9/**0/01-2008 (rechtskräftig) bewilligt wurde. Aus welchen Erwägungen auch immer die beiden erwähnten Hütten zum Bewilligungszeitpunkt 16.2.2009 bei der Berechnung der Verbauung der Hälfte der gemeinsamen Grundstücksgrenze nicht berücksichtigt wurden, kann dahingestellt werden. Allein maßgeblich ist, dass der gegenständliche Zubau im Jahre 2009 einer Baubewilligung zugeführt wurde und nunmehr ein Bauvorhaben vorliegt, das von den Ausmaßen im Mindestabstandsbereich her exakt jenem entspricht und sich daher diesbezüglich, was die Berechnung der Verbauung der gemeinsamen Grundstücksgrenze betrifft, nichts geändert hat. Es war daher die vorliegende Beschwerde als unbegründet abzuweisen. Die korrigierten Einreichpläne waren als Bestandteile der gegenständlichen Baubewilligung zu deklarieren und eine aktualisierte Baubeschreibung in den angefochtenen Baubescheid aufzunehmen. Sohin war spruchgemäß zu entscheiden. III. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch drei. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Franz Triendl (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2015:LVwG.2015.22.0581.8

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.