Obsah (6)
§ 4§ 28§ 25a§ 35§ 39§ 21RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum22.07.2015 GeschäftszahlLVwG-2015/22/1667-1 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter D
§ 4Abs 2 VVGDas Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Dr.
Franz Triendl über die Beschwerde des Herrn A B, Adresse, **** C, vertreten durch die Rechtsanwälte, Adresse, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft D vom xx.xx.xxxx, Zahl ****, wegen Vorauszahlung der Kosten einer Ersatzvornahme
Paragraph 4, Absatz 2, VVG zu Recht erkannt: 1.
§ 28Abs 1 Vw
GVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist
§ 25aVw
GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde C vom 08.11.2012, Zahl ****, wurde dem nunmehrigen Beschwerdeführer die Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes hinsichtlich der Grundparzelle 24, KG E, sohin die gänzliche Entfernung der gegenständlichen Gebäude, bis spätestens 10.12.2012 aufgetragen. Der genannte Bescheid lautete wie folgt: „B E S C H E I D„B E S C H E römisch eins D Eine am 28.06.2012 durchgeführte Bauaufsicht hat ergeben, dass auf der Gp. 24, KG E, welche als Freiland gewidmet ist, ein Gebäude in Holzbauweise mit den Hauptaußenmaßen von 3,50 x 4,20 m errichtet wurde. Das Gebäude ist mit einem Satteldach abgedeckt. Hangaufwärts ist an dieses Gebäude ein Anbau erstellt, der ein Ausmaß von 1,20 x 3,20 m aufweist und der mit einem Pultdach abgedeckt ist. In etwa an der Ostseite, an welcher sich auch die Eingangstüre befindet, ist ein Balkon oder terrassenähnlicher Vorbau ohne Überdachung angebaut. Das Gebäude weist gegen Süden hin ein Fenster auf, die schon erwähnte Eingangstüre an der Ostseite und ein Abzugsrohr für einen Ofenanschluss. Das Gebäude steht im Bereich der gemeinsamen Parzellengrenze mit einem Abstand von jedenfalls weniger als 3,00 m. Im Inneren des Gebäudes wurde eine Verschalung eingebaut und ist das Gebäude so eingerichtet, dass es zumindest zeitweise dem Aufenthalt von Menschen dient. Der hangaufwärts befindliche Anbau dient zum Lagern von Sachen. Ca. 12 m hangaufwärts ist ein Abort in Holzbauweise mit einem Ausmaß von 1,25 x 1,25 m aufgestellt. Spruch Gem. § 39 Abs. 1 Tiroler Bauordnung 2011, LGBl.Nr. 57, wird dem Eigentümer der Grundparzellen 24, KG E, Herrn A B, **** C, Adresse,Gem. Paragraph 39, Absatz eins, Tiroler Bauordnung 2011, LGBl.Nr. 57, wird dem Eigentümer der Grundparzellen 24, KG E, Herrn A B, **** C, Adresse, die Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes bis spätestens
- Dezember 2012 aufgetragen. Dies bedeutet, dass gegenständliche Gebäude zur Gänze zu entfernen sind. lm Sinne des § 39 Abs. 5 TBO 2011, LGB. 57, wird außerdem festgestellt, dass für ein eingebrachtes Bauansuchen ein Abweisungsgrund nach § 27 Abs. 3 TBO 2011 besteht.lm Sinne des Paragraph 39, Absatz 5, TBO 2011, LGB. 57, wird außerdem festgestellt, dass für ein eingebrachtes Bauansuchen ein Abweisungsgrund nach Paragraph 27, Absatz 3, TBO 2011 besteht. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Bescheid kann binnen zwei Wochen, gerechnet vom Tag der Zustellung an, schriftlich, bei der Marktgemeinde C oder in technischer Form per Telefax (04842/632120) bzw. per Email „E-Mail-Adresse“ Berufung eingebracht werden. Die Berufung hat den Bescheid, gegen den sie sich richtet, zu bezeichnen und einen begründeten Berufungsantrag zu enthalten. Begründung Für die beiden gegenständlichen Gebäude sind bautechnische Kenntnisse insbesondere auf dem Gebiet der Statik erforderlich, um sowohl den Schneedruck als auch die Wind- und Eigenlasten bewerten zu können. Da beide Gebäude nicht ausschließlich dem Schutz von Sachen dienen, erscheint eine Bewilligung auf Grund des gültigen Flächenwidmungsplanes - der Bauplatz ist als Freiland gewidmet - als nicht zulässig. lm Freiland sind gem. § 41 TROG 2011 jedoch nur ortsübliche Städel in Holzbauweise, die der Lagerung landwirtschaftlicher Produkte und landwirtschaftlicher Betriebsmittel dienen, Bienenhäuser in Holzbauweise, Jagd- und Fischereihütten mit höchstens 10 Nutzfläche, Kapellen mit höchstens 20 Grundfläche, Aussichtsplattformen, Brückenbauten, Verbauungen zum Schutz vor Naturgefahren und dergleichen, allgemein zugängliche Kinderspielplätze, Nebengebäude und Nebenanlagen zulässig.lm Freiland sind gem. Paragraph 41, TROG 2011 jedoch nur ortsübliche Städel in Holzbauweise, die der Lagerung landwirtschaftlicher Produkte und landwirtschaftlicher Betriebsmittel dienen, Bienenhäuser in Holzbauweise, Jagd- und Fischereihütten mit höchstens 10 ris-attachment://image001.png Nutzfläche, Kapellen mit höchstens 20 ris-attachment://image001.png Grundfläche, Aussichtsplattformen, Brückenbauten, Verbauungen zum Schutz vor Naturgefahren und dergleichen, allgemein zugängliche Kinderspielplätze, Nebengebäude und Nebenanlagen zulässig. Außerdem ist für ein Gebäude, welches nicht ausschließlich dem Schutz von Sachen dient gem. § 6 Abs. 12 lit. d TBO ein Abstand von jedenfalls 3,00 m zur Parzellengrenze einzuhalten. Auch dieser Abstand ist nicht gegeben, sodass eine Zulässigkeit des Gebäudes bzw. der Gebäude nicht bestätigt werden kann.“Außerdem ist für ein Gebäude, welches nicht ausschließlich dem Schutz von Sachen dient gem. Paragraph 6, Absatz 12, Litera d, TBO ein Abstand von jedenfalls 3,00 m zur Parzellengrenze einzuhalten. Auch dieser Abstand ist nicht gegeben, sodass eine Zulässigkeit des Gebäudes bzw. der Gebäude nicht bestätigt werden kann.“ Gegen diesen Bescheid erhob der nunmehrige Beschwerdeführer mit Schreiben vom 22.11.2012 Berufung und begründete diese im Wesentlichen damit, dass aufgrund alten Baukonsenses der baurechtlich rechtmäßige Bestand der gegenständlichen Hütte anzunehmen sei und sein bisheriges Vorgehen im Zusammenhang mit der Hütte im Einklang mit den raumordnungsrechtlichen Vorgaben stünde. Darüber hinaus seien Umbauten von sonstigen land- und forstwirtschaftlichen Gebäuden im Freiland mit Ausnahme von wesentlichen Erweiterungen zulässig. Bezüglich des Verweises, dass die gesetzlichen Abstände nicht eingehalten werden, sei dies einer weiteren baurechtlichen Überprüfung zu unterziehen. Mit Bescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde C vom 26.02.2013, Zahl ****, wurde dieser Berufung keine Folge gegeben und dies im Wesentlichen damit begründet, dass im Jahre 1966 (Jahr der Errichtung der gegenständlichen Hütte) die Tiroler Landesbauordnung Gültigkeit gehabt hätte und in C bereits ausreichend Bauakte und Baubewilligungen vorliegend seien, nicht jedoch hinsichtlich der Hütte, deren Neubau ein bewilligungspflichtiges Vorhaben darstelle. Dies gelte auch für Zubauten. Ein Baukonsens könne sohin nicht abgeleitet werden. Gegen diesen Bescheid erhob der nunmehrige Beschwerdeführer mit Schreiben vom 16.03.2013 Vorstellung unter Aufrechterhaltung sämtlicher in dessen Berufung genannten Punkte. Darüber hinaus wurde die Aussetzung des diesbezüglichen Verfahrens bis zum Abspruch über die im Zusammenhang mit der Hütte eingebrachten Bauanzeige beantragt. Mit Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 01.08.2013, Zahl ****, wurde der Vorstellung insofern Folge gegeben, als der bekämpfte Bescheid in jenem Teil behoben wurde, mit dem er den Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde C vom 08.11.2012 auch hinsichtlich der Leistungsfrist bestätigt. Diesbezüglich wurde die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an den Gemeindevorstand der Marktgemeinde C verwiesen. Dies wurde damit begründet, dass mit dem bekämpften Berufungsbescheid auch der erstinstanzlich festgelegte späteste Beseitigungszeitpunkt (10.12.2012) bestätigt worden war und hätte es der Gemeindevorstand der Marktgemeinde C verabsäumt, ein neues, nicht in der Vergangenheit liegendes, Fristende festzulegen. Im Übrigen wurde die Vorstellung als unbegründet abgewiesen und wurde dies im Wesentlichen auf den fehlenden Baukonsens gestützt. Sohin hat der Gemeindevorstand der Marktgemeinde C mit Bescheid vom 20.09.2013, Zahl ****, betreffend die Leistungsfrist, dem nunmehrigen Beschwerdeführer aufgetragen, hinsichtlich der Grundparzelle 24, KG E, den gesetzmäßigen Zustand, sohin die gänzliche Entfernung der gegenständlichen Gebäude, bis spätestens 30.10.2013 herzustellen. Gegen diesen Bescheid erhob der nunmehrige Beschwerdeführer mit Schreiben vom 04.10.2013 erneut Vorstellung an das Amt der Tiroler Landesregierung und ersuchte aufgrund eines Arbeitsunfalles und des überproportionalen Arbeitsanfalles in der Landwirtschaft in den Herbstmonaten um Fristerstreckung bis August
- Mit Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 04.12.2013, Zahl ****, wurde die Vorstellung als unbegründet abgewiesen und begründend hiezu ausgeführt, dass die Vorstellungsbehörde die eingeräumte Frist von nahezu sechs Wochen als ausreichend ansehe. Mit Schreiben der Marktgemeinde C vom 18.12.2013, Zahl ****, wurde die Bezirkshauptmannschaft D um Einleitung des Vollstreckungsverfahrens hinsichtlich des genannten Bescheides ersucht. Mit Schreiben der Bezirkshauptmannschaft D vom 30.12.2013, Zahl ****, wurde dem nunmehrigen Beschwerdeführer die Ersatzvornahme hinsichtlich der mit Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde C vom 08.11.2012, Zahl **** aufgetragenen Leistung angedroht. Dem Verpflichteten wurden vier (weitere) Monate zur Erbringung der Leistung gewährt, widrigenfalls die Leistung auf dessen Gefahr und Kosten von jemandem anderen erbracht werden würde. Im weiteren Verlauf des Vollstreckungsverfahrens erging sohin der nunmehr bekämpfte Bescheid der Bezirkshauptmannschaft D vom 05.06.2015, Zahl ****, in welchem dem nunmehr anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer
§ 4
Abs 2 Verwaltungsvollstreckungsgesetz (VVG) aufgetragen wurde, als Vorauszahlung für die Kosten der dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 30.12.2013, Zahl ****, angedrohten Ersatzvornahme, € 4.020,00 bei der Bezirkshauptmannschaft D zu hinterlegen. Im weiteren Verlauf des Vollstreckungsverfahrens erging sohin der nunmehr bekämpfte Bescheid der Bezirkshauptmannschaft D vom 05.06.2015, Zahl ****, in welchem dem nunmehr anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer
Paragraph 4, Absatz 2, Verwaltungsvollstreckungsgesetz (VVG) aufgetragen wurde, als Vorauszahlung für die Kosten der dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 30.12.2013, Zahl ****, angedrohten Ersatzvornahme, € 4.020,00 bei der Bezirkshauptmannschaft D zu hinterlegen. Begründend wurde im Wesentlichen zusammengefasst ausgeführt, dass der gegenständliche Titelbescheid in Rechtskraft erwachsen sei und diesbezüglich bei keinem der Beteiligten ein Zweifel daran bestanden hätte, um welche Gebäude es gehe. Insbesondere seien diese im Zuge des Lokalaugenscheines am 28.06.2012 im Beisein des Beschwerdeführers und des Eigentümers des zur gegenständlichen Liegenschaft benachbarten Grundstücks, Gst Nr 20/6 KG E, Herrn F G, festgestellt worden. In der dagegen rechtzeitig erhobenen Beschwerde wurde ausgeführt wie folgt: „Der angefochtene Bescheid (Vorauszahlung der Kosten einer Ersatzvornahmen) wird vollinhaltlich wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung, mangelhaftem Verfahren und insbesondere Verstoßes gegen das rechtliche Gehör bekämpft. Sachverhalt: Mit Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde C als Baubehörde vom 08.11.2012, Zahl ****, berichtigt mit Bescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde C vom 20.09.2013, wurde der Beschwerdeführer
§ 35Abs.
1 Tiroler Bauordnung 2011, LGBL Nr. 57 verpflichtet:Mit Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde C als Baubehörde vom 08.11.2012, Zahl ****, berichtigt mit Bescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde C vom 20.09.2013, wurde der Beschwerdeführer
Paragraph 35, Absatz eins, Tiroler Bauordnung 2011, LGBL Nr. 57 verpflichtet: ‚
§ 39Abs.
1 Tiroler Bauordnung 2011, LGBL Nr. 57, wird dem Eigentümer der Grundparzellen 24, KG E, Herrn A B, **** C, Adresse, die Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes bis spätestens 10.12.2012 aufgetragen. Dies bedeutet, das gegenständliche Gebäude zur Gänze zu entfernen sind.‘‚
Paragraph 39, Absatz eins, Tiroler Bauordnung 2011, LGBL Nr. 57, wird dem Eigentümer der Grundparzellen 24, KG E, Herrn A B, **** C, Adresse, die Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes bis spätestens 10.12.2012 aufgetragen. Dies bedeutet, das gegenständliche Gebäude zur Gänze zu entfernen sind.‘ Mit Bescheid des Gemeindevorstandes vom 20.09... wurde der zunächst angefochtene Bescheid berichtigt, sodass er zu lauten hat wie folgt: ‚
§ 35Abs.
1 Tiroler Bauordnung 2011, LGBL Nr. 57, wird dem Eigentümer der WB 24, KG E, Herrn A B, **** C, Adresse, die Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes bis spätestens 30.10.2013 aufgetragen. Dies bedeutet, das gegenständliche Gebäude zur Gänze zu entfernen sind.‘‚
Paragraph 35, Absatz eins, Tiroler Bauordnung 2011, LGBL Nr. 57, wird dem Eigentümer der WB 24, KG E, Herrn A B, **** C, Adresse, die Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes bis spätestens 30.10.2013 aufgetragen. Dies bedeutet, das gegenständliche Gebäude zur Gänze zu entfernen sind.‘ Das im erstinstanzlichen Verfahren verhandlungsgegenständliche Gebäude befindet sich nicht auf Gst 24 KG E. lm Spruch des Titelbescheides (Baubehörde) und jenem der Berufungsbehörde (Gemeindevorstand) ist aber nicht ein
(1)Gebäude gemeint und genannt, sondern, freilich undifferenziert und nicht spezifiziert, mehrere (arg. ... gegenständliche Gebäude ... sind.). Mit Schreiben vom 30.04.2014 teilte der Beschwerdeführer der Bezirkshauptmannschaft D mit, dass ein Gebäude auf dem spruchgemäß genannten Grundstück nicht besteht, weshalb die Entfernung tatsächlich und rechtlich unmöglich ist. Zum Beweis dafür wurden die Einholung eines vermessungstechnischen Gutachtens und die Durchführung eines Lokalaugenscheines beantragt. Darüber wurde nicht entschieden. Mit Eingabe vom 15.05.2014 stellte der Beschwerdeführer den Antrag auf Feststellung, dass das im Titelbescheid genannte Gebäude in Holzbauweise mit den Hauptausmaßen von 3,5 x 4,2 m mit Satteldach noch sonst irgendein Gebäude nicht auf Gst 24 KG E situiert ist. Sinnlose Exekutionsschritte sind zu vermeiden, wenn der Inhalt des Bescheides gar nicht exekutierbar ist. Mit Schreiben vom 13.10.2014 wurde die Bezirkshauptmannschaft D darüber in Kenntnis gesetzt, dass ein Grenzberichtigungsverfahren im Gange sei, wobei zu diesem Zeitpunkt und zum Zeitpunkt der Erlassung des Titels irgendein Gebäude auf Gst 24 nicht situiert war. Zugleich wurde die Bezirkshauptmannschaft D mittels Plan über die Situierung aufgeklärt. Die Bezirkshauptmannschaft D teilte mit Schreiben vom 12.05.2014 mit, dass sie als Vollstreckungsbehörde an den rechtskräftigen Abbruchbescheid gebunden sei. Mit Eingabe vom 09.12.2014 stellte der Verpflichtete und nunmehrige Beschwerdeführer den Antrag auf Einstellung des Vollstreckungsverfahrens, zumal die Exekution jedenfalls ins Leere geht. Die Vollstreckungsbehörde wurde auch davon unterrichtet, dass rechtzeitig Antrag auf Aufhebung des Titelbescheides bei der Marktgemeinde C eingebracht wurde. Mit Eingaben vom 16.03.2015 und 02.06.2015 wurde die Vollstreckungsbehörde davon in Kenntnis gesetzt, dass die Grenze nunmehr berichtigt wurde. Eine Abänderung des Titelbescheides erfolgte nicht. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wurde dem Beschwerdeführer die Vorauszahlung von Kosten einer Ersatzvornahme aufgetragen. Dieser Bescheid hätte nicht ergehen dürfen und wird aufzuheben sein: Begründung: Der Titelbescheid ist nicht exekutierbar. Die Unbestimmtheit bewirkt, dass der Bescheid nicht vollzugstauglich ist (VwGH 3.7.2002, 2000/07/0266). Aus dem Spruch des Exekutionstitel muss für Dritte (di auch jener, der mit der Ersatzvornahme beauftragt wird) nachvollziehbar und unzweifelhaft erkennbar sein, zu welchen Handlungen, Unterlassungen oder sonstigen Rechtspflichten der Bescheidadressat verpflichtet ist. Schon im Spruch muss daher eindeutig spezifiziert sein, welches Gebäude bzw. welche Gebäude von mehreren betroffen ist bzw. sind. Ein Verweis auf die Bescheidbegründung ist unzureichend, insbesondere wenn die Ersatzvornahme zu veranlassen ist. Dem Dritten (Fremden) muss nämlich klar sein, welche Maßnahmen er exakt zu setzen hat, sodass die verpflichtete Partei möglichst wenig beeinträchtigt und geschädigt ist. Für den Dritten muss sich schon aus dem Spruch des baupolizeilichen Befehls ergeben, was im Detail zu beseitigen ist. Die Unbestimmtheit des Titelbescheides stellt aber eine Unzulässigkeit der Vollstreckung dar, die auch im Rechtsmittelverfahren gegen Vollstreckungsbescheide geltend gemacht werden kann.
Titelbescheid sind sogar mehrere Gebäude zu entfernen, sodass der Spruch des Titelbescheides auch im Widerspruch zu seiner Begründung steht.
VwGH ist ein im Titelbescheid allenfalls genanntes Grundstück hinreichend bestimmt bezeichnet und dieser Titel auch vollstreckbar, wenn dieses Grundstück in weiterer Folge mit einem anderen vereinigt wird. lm entschiedenen Fall (VwGH 19.03.1998, 97/06/02060) war auf dem titelmäßig genannten Grundstück das abbruchgegenständliche Gebäude tatsächlich errichtet. lm nun gegenständlichen Fall ist die Sachlage aber gerade anders gelagert: Auf dem titelmäßigen Grundstück befand sich kein Gebäude, sodass sich der Titelbescheid nicht auf jenes Grundstück beziehen und erstrecken kann, das ursprünglich (Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Erlassung des Titel) gar nicht gemeint sein konnte und das erst später (samt Gebäude) mit dem titelmäßig genannten Grundstück vereinigt wurde. Aufgrund der tatsächlichen und rechtlichen Unmöglichkeit einer Vollstreckung
Titelbescheid hätte das Vollstreckungsverfahren daher eingestellt werden müssen. Über den Einstellungsantrag hat die belangte Behörde nicht entschieden. Pflichtgemäß hätte sie über diesen Einstellungsantrag mit Bescheid reagieren müssen, der dann gesondert in Rechtsmittelverfahren hätte bekämpft werden können. So wurde dem Beschwerdeführer das Recht auf Gehör unzulässig beschnitten und ihm die Möglichkeit auf ein ordentliches Verfahren genommen. Bei pflichtgemäßem Vorgang hätte die Behörde das Vollstreckungsverfahren sohin einstellen müssen. Andernfalls hätte sie das Exekutionsverfahren nach pflichtgemäßer Überprüfung des Titelbescheides jedenfalls einstellen müssen. Wenn die Vereinigung jenes Grundstückes, auf dem das eigentlich gemeinte Gebäude errichtet wurde, durch den Titelbescheid gedeckt sein sollte, ist die Leistungspflicht weggefallen, weil mittlerweile der konsensmäßige Zustand hergestellt wird, dies nämlich durch Rückbau zu einem erlaubten Holzstadel und Einbringung einer Bauanzeige
§ 21Abs.
2 TBO 2011 am 17.06.2015.Wenn die Vereinigung jenes Grundstückes, auf dem das eigentlich gemeinte Gebäude errichtet wurde, durch den Titelbescheid gedeckt sein sollte, ist die Leistungspflicht weggefallen, weil mittlerweile der konsensmäßige Zustand hergestellt wird, dies nämlich durch Rückbau zu einem erlaubten Holzstadel und Einbringung einer Bauanzeige
Paragraph 21, Absatz 2, TBO 2011 am 17.06.
- Bei der Baubehörde (Bürgermeister der Marktgemeinde C) wurde rechtzeitig der Antrag gestellt, den Bescheid vom 08.11.2012 und den Berufungsbescheid vom 20.09.2013 von Amtswegen ersatzlos aufzuheben, weil aus den genannten Bescheiden niemandem ein Recht erwächst, weil auf Gst 24 KG E weder ein Gebäude in Holzbauweise mit den Ausmaßen von 3,5 x 4,2 m mit Satteldach existiert noch sonst ein Gebäude. Die Baubehörde reagierte auf den diesbezüglichen Antrag vom
- Mai 2014 nicht, weshalb der Beschwerdeführer nun gezwungen ist, auch diesbezüglich mittels Beschwerde vorzugehen. Aufgrund des mittlerweile angefallenen Vertretungsaufwandes wird der Beschwerdeführer auch gehalten sein, seine Vertretungskosten gegen die Rechtsträger (Ersatzansprüche
AHG) geltend zu machen. Es werden folgende ANTRÄGE gestellt: Das Landesverwaltungsgericht Tirol wolle eine mündliche Verhandlung anberaumen und den angefochtenen Bescheid aufheben.“ Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in die behördlichen Akten betreffend die Erlassung des maßgeblichen Titelbescheides und des Vollstreckungsverfahrens sowie in die Urkunden betreffend die mit Beschluss des Bezirksgerichtes H vom 26.05.2015, *****, vollzogene Grundstücksveränderung hinsichtlich der Grundstücke 20/6 und 24, jeweils KG E (Abschreibung geringwertiger Trennstücke von Gst 20/6 und Zuschreibung zu Gst 24). II. Erwägungen:römisch zwei. Erwägungen: Die hier maßgeblichen Bestimmungen des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes 1991 (VVG), BGBl Nr 53/1991 (WV) idF BGBl I Nr 33/2013 lauten wie folgt:Die hier maßgeblichen Bestimmungen des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes 1991 (VVG), Bundesgesetzblatt Nr 53 aus 1991, (WV) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 33 aus 2013, lauten wie folgt: „§ 1Allgemeine Grundsätze
(1)Vorbehaltlich des § 3 Abs. 3 obliegt den Bezirksverwaltungsbehörden
(1)Vorbehaltlich des Paragraph 3, Absatz 3, obliegt den Bezirksverwaltungsbehörden 1.Ziffer eins die Vollstreckung der von ihnen selbst und von den ihnen übergeordneten Behörden erlassenen Bescheide; 2.Ziffer 2 soweit durch besondere Vorschriften nicht anderes bestimmt ist, a)Litera a die Vollstreckung der von anderen Behörden des Bundes oder der Länder erlassenen Bescheide; b)Litera b die Vollstreckung der von Gemeindebehörden – ausgenommen die Behörden der Städte mit eigenem Statut – erlassenen Bescheide auf Ersuchen dieser Behörden; 3.Ziffer 3 die Vollstreckung der von den Verwaltungsgerichten mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes erlassenen Erkenntnisse und Beschlüsse; 4.Ziffer 4 die Einbringung von Geldleistungen, für die durch besondere Vorschriften die Einbringung im Verwaltungsweg (politische Exekution) gewährt ist. […] § 4Paragraph 4Erzwingung anderer Leistungen und Unterlassungena) Ersatzvornahme
(1)Wenn der zu einer Arbeits- oder Naturalleistung Verpflichtete dieser Pflicht gar nicht oder nicht vollständig oder nicht zur gehörigen Zeit nachgekommen ist, so kann die mangelnde Leistung nach vorheriger Androhung auf Gefahr und Kosten des Verpflichteten bewerkstelligt werden.
(2)Die Vollstreckungsbehörde kann in einem solchen Fall dem Verpflichteten die Vorauszahlung der Kosten gegen nachträgliche Verrechnung auftragen. Der Auftrag zur Vorauszahlung ist vollstreckbar.“
§ 4
Abs 1 VVG 1991 kann die Vollstreckungsbehörde, wenn der zu einer Arbeits- oder Naturalleistung Verpflichtete dieser Pflicht gar nicht oder nicht vollständig oder nicht zur gehörigen Zeit nachgekommen ist, die mangelnde Leistung nach vorheriger Androhung auf Gefahr und Kosten des Verpflichteten bewerkstelligt werden.
Paragraph 4, Absatz eins, VVG 1991 kann die Vollstreckungsbehörde, wenn der zu einer Arbeits- oder Naturalleistung Verpflichtete dieser Pflicht gar nicht oder nicht vollständig oder nicht zur gehörigen Zeit nachgekommen ist, die mangelnde Leistung nach vorheriger Androhung auf Gefahr und Kosten des Verpflichteten bewerkstelligt werden. Darüber hinaus kann die Vollstreckungsbehörde in einem solchen Fall
§ 4
Abs 2 VVG 1991 dem Verpflichteten die Vorauszahlung der Kosten gegen nachträgliche Verrechnung auftragen, wobei der Auftrag zur Vorauszahlung vollstreckbar ist.Darüber hinaus kann die Vollstreckungsbehörde in einem solchen Fall
Paragraph 4, Absatz 2, VVG 1991 dem Verpflichteten die Vorauszahlung der Kosten gegen nachträgliche Verrechnung auftragen, wobei der Auftrag zur Vorauszahlung vollstreckbar ist. Mit Schreiben der Bezirkshauptmannschaft D vom 30.12.2013, Zahl ****, erging an den Beschwerdeführer die
§ 4
Abs 1 VVG 1991 notwendige Androhung der Ersatzvornahme auf Gefahr und Kosten des Verpflichteten und im weiteren Verlauf des Vollstreckungsverfahrens auch der nunmehr bekämpfte Bescheid der Bezirkshauptmannschaft D vom 05.06.2015, Zahl ****, in welchem dem Beschwerdeführer die Vorauszahlung der Kosten einer Ersatzvornahme
§ 4Abs 2 VVG 1991 aufgetragen wurde.
Mit Schreiben der Bezirkshauptmannschaft D vom 30.12.2013, Zahl ****, erging an den Beschwerdeführer die
Paragraph 4, Absatz eins, VVG 1991 notwendige Androhung der Ersatzvornahme auf Gefahr und Kosten des Verpflichteten und im weiteren Verlauf des Vollstreckungsverfahrens auch der nunmehr bekämpfte Bescheid der Bezirkshauptmannschaft D vom 05.06.2015, Zahl ****, in welchem dem Beschwerdeführer die Vorauszahlung der Kosten einer Ersatzvornahme
Paragraph 4, Absatz 2, VVG 1991 aufgetragen wurde. Sohin wurden die Bestimmungen des § 4 VVG 1991 hinsichtlich des Auftrages der Vorauszahlung der Kosten eingehalten.Sohin wurden die Bestimmungen des Paragraph 4, VVG 1991 hinsichtlich des Auftrages der Vorauszahlung der Kosten eingehalten. Zum Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach der Titelbescheid aufgrund dessen Unbestimmtheit nicht exekutierbar sei und aus dem Spruch des Titelbescheides für Dritte nachvollziehbar und unzweifelhaft erkennbar sein muss, zu welchen Handlungen, Unterlassungen oder sonstigen Rechtspflichten der Bescheidadressat verpflichtet ist und welche Gebäude betroffen seien, sowie dass ein diesbezüglicher Verweis auf die Bescheidbegründung unzureichend sei, wird ausgeführt wie folgt: Im Bescheid der Marktgemeinde C vom 08.11.2012, Zahl ****, werden unmittelbar nach der Überschrift „Bescheid“ und vor der Überschrift „Spruch“, drei bauliche Anlagen hinsichtlich der Liegenschaft, auf welcher sich diese befinden, deren Ausmaße, deren Ausführung und deren relative Lage zueinander beschrieben. Im Bescheid unmittelbar darunter wird sohin der nunmehrige Beschwerdeführer verpflichtet wie folgt: „Gem. § 39 Abs. 1 Tiroler Bauordnung 2011, LGBl.Nr. 57, wird dem Eigentümer der Grundparzellen 24, KG E, Herrn A B, **** C, Adresse,„Gem. Paragraph 39, Absatz eins, Tiroler Bauordnung 2011, LGBl.Nr. 57, wird dem Eigentümer der Grundparzellen 24, KG E, Herrn A B, **** C, Adresse, die Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes bis spätestens 10. Dezember 2012 aufgetragen. Dies bedeutet, dass gegenständliche Gebäude zur Gänze zu entfernen sind.“ Sohin kann aufgrund des Spruches („Dies bedeutet, dass gegenständliche Gebäude zur Gänze zu entfernen sind.“) kein Zweifel daran bestehen, dass sich die darin genannte Pflicht zur Wiederherstellung des gesetzmäßigen Zustandes auf die Entfernung der im Bescheid unmittelbar davor exakt beschriebenen, gegenständlichen Gebäude bezieht. Im weiteren diesbezüglichen Verfahren blieb der genannte Teil des Bescheides hinsichtlich der Beschreibung der Gebäude unverändert und ist dieser sohin in Rechtskraft erwachsen. Sohin stellt das erkennende Gericht fest, dass der Titelbescheid jedenfalls ausreichend genau bestimmt ist. Zum Vorbringen des Beschwerdeführers, auf dem titelmäßigen Grundstück hätte sich kein Gebäude befunden und hätte aufgrund der tatsächlichen und rechtlichen Unmöglichkeit einer Vollstreckung
Titelbescheid das Vollstreckungsverfahren daher eingestellt werden müssen, wird ausgeführt wie folgt: Der in Rechtskraft erwachsene Titelbescheid bezieht sich auf das Gst 24, KG E. Aus den Urkunden betreffend die mit Beschluss des Bezirksgerichtes H vom 26.05.2015, ****, vollzogene Grundstücksveränderung hinsichtlich der Grundstücke 20/6 und 24, jeweils KG E (Abschreibung geringwertiger Trennstücke von Gst 20/6 und Zuschreibung zu Gst 24), insbesondere aus dem Teilungsplan des DI I J vom 29.09.2014, geht schlüssig und nachvollziehbar hervor, dass sich die vom Titelbescheid umfassten Gebäude auf dem Gst 24, KG E befinden. Sohin befinden sich die laut Titelbescheid gegenständlich zu entfernenden Gebäude auf der im Spruch des Titelbescheides genannten Liegenschaft.Der in Rechtskraft erwachsene Titelbescheid bezieht sich auf das Gst 24, KG E. Aus den Urkunden betreffend die mit Beschluss des Bezirksgerichtes H vom 26.05.2015, ****, vollzogene Grundstücksveränderung hinsichtlich der Grundstücke 20/6 und 24, jeweils KG E (Abschreibung geringwertiger Trennstücke von Gst 20/6 und Zuschreibung zu Gst 24), insbesondere aus dem Teilungsplan des DI römisch eins J vom 29.09.2014, geht schlüssig und nachvollziehbar hervor, dass sich die vom Titelbescheid umfassten Gebäude auf dem Gst 24, KG E befinden. Sohin befinden sich die laut Titelbescheid gegenständlich zu entfernenden Gebäude auf der im Spruch des Titelbescheides genannten Liegenschaft. Aufgrund der zum Zeitpunkt der Entscheidungsfindung des erkennenden Gerichtes vorherrschenden Sach- und Rechtslage, liegt sohin weder eine tatsächliche, noch eine rechtliche Unmöglichkeit einer Vollstreckung
Titelbescheid vor. Die hier maßgeblichen Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG), BGBl I Nr 33/2013 idF BGBl I Nr 82/2015 lauten wie folgt:Die hier maßgeblichen Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 82 aus 2015, lauten wie folgt: „§ 24 Verhandlung
(1)Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
(2)Die Verhandlung kann entfallen, wenn
- der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
- die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.
(3)Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
(4)Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.“
(4)Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.“ Der gegenständliche Sachverhalt konnte aufgrund der Aktenlage in den entscheidungsrelevanten Punkten als geklärt angesehen werden. Die im gerichtlichen Verfahren eingeholten Urkunden zur gegenständlichen Grundstücksveränderung (Beschluss Bezirksgericht H vom 26.5.2015) stammen vom Beschwerdeführer bzw. sind diesem bekannt (vgl. etwas die Schreiben des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers vom 16.3.2015 und 2.6.2015). Vor diesem Hintergrund konnte im Sinne des § 24 Abs 4 VwGVG eine Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol entfallen. Eine mündliche Erörterung ließ eine weitere Klärung der vorliegenden Rechtssache nicht erwarten. Einem Entfall der Verhandlung standen auch weder Art 6 Abs 1 EMRK noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen (vergleiche VwGH 3.10.2013, 2012/06/0221 und 21.03.2014, 2011/06/0024).Der gegenständliche Sachverhalt konnte aufgrund der Aktenlage in den entscheidungsrelevanten Punkten als geklärt angesehen werden. Die im gerichtlichen Verfahren eingeholten Urkunden zur gegenständlichen Grundstücksveränderung (Beschluss Bezirksgericht H vom 26.5.2015) stammen vom Beschwerdeführer bzw. sind diesem bekannt vergleiche etwas die Schreiben des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers vom 16.3.2015 und 2.6.2015). Vor diesem Hintergrund konnte im Sinne des Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG eine Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol entfallen. Eine mündliche Erörterung ließ eine weitere Klärung der vorliegenden Rechtssache nicht erwarten. Einem Entfall der Verhandlung standen auch weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen (vergleiche VwGH 3.10.2013, 2012/06/0221 und 21.03.2014, 2011/06/0024). Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. III. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch drei. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Franz Triendl (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2015:LVwG.2015.22.1667.1