RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum22.07.2015 GeschäftszahlLVwG-2015/25/1708-2 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Dr. Alexander Hohenhorst über die Beschwerde des A B, geb am xx.xx.xxxx, wohnhaft Adresse, S, vertreten durch *** Rechtsanwälte GmbH, vom 10.07.2015 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft T vom 23.06.2015, Zl **-*7-2015, betreffend eine Übertretung der Gewerbeordnung zu Recht erkannt:
- Gemäß § 50 VwGVG wird der Beschwerde Folge gegeben, das bekämpfte Straferkenntnis behoben und das Verfahren gem § 45 Abs 1 Z 1 VStG eingestellt.
- Gemäß Paragraph 50, VwGVG wird der Beschwerde Folge gegeben, das bekämpfte Straferkenntnis behoben und das Verfahren gem Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer eins, VStG eingestellt.
- Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.
- Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Im bekämpften Straferkenntnis wird unter Spruchpunkt I Herr B folgender Sachverhalt angelastet:Im bekämpften Straferkenntnis wird unter Spruchpunkt römisch eins Herr B folgender Sachverhalt angelastet: „Sie haben es als gewerberechtlicher Geschäftsführer gemäß § 370 Abs 1 GewO 1994 der Firma „B Erdbau und Transport GmbH“ mit Standort in U, Adresse, zu verantworten, dass abweichend vom Bescheid der Bezirkshauptmannschaft T vom 17.07.2014, Zl.: **-AWG/B- **/14-2014 in dem die Anzahl an Zu- und Abfahrten durch LKW mit durchschnittlich 7 LKW, max. 10 LKW pro Tag festgelegt wurde:„Sie haben es als gewerberechtlicher Geschäftsführer gemäß Paragraph 370, Absatz eins, GewO 1994 der Firma „B Erdbau und Transport GmbH“ mit Standort in U, Adresse, zu verantworten, dass abweichend vom Bescheid der Bezirkshauptmannschaft T vom 17.07.2014, Zl.: **-AWG/B- **/14-2014 in dem die Anzahl an Zu- und Abfahrten durch LKW mit durchschnittlich 7 LKW, max. 10 LKW pro Tag festgelegt wurde: - Am 15.05.2015 durch insgesamt zumindest 40 Zu- und Abfahrten durch LKW aus dem Zwischenlager „Name“ auf Gst. **3/1, in T, die festgeschriebene Anzahl an Fahrbewegungen von durchschnittlich 7 LKW bis max. 10 LKW pro Tag erheblich überschritten wurde. Diese Betriebsweise ist als genehmigungspflichtige Änderungen der Betriebsanlage anzusehen, für welche jedoch keine gewerbebehördliche Genehmigung vorlag. bzw. vorliegt. Die Genehmigungspflicht ergibt sich bereits aufgrund ihrer abstrakten Eignung, die Schutzinteressen des § 74 Abs 2 GewO 1994 zu beeinträchtigen.“Die Genehmigungspflicht ergibt sich bereits aufgrund ihrer abstrakten Eignung, die Schutzinteressen des Paragraph 74, Absatz 2, GewO 1994 zu beeinträchtigen.“ Dagegen richtet sich die fristgerechte zu zulässige Beschwerde, in der Herrn B durch seine Rechtsvertreter im Wesentlichen vorbringt, dass im gewerbebehördlichen Genehmigungsbescheid vom 17.07.2014 die Anzahl der Zu- und Abfahrten durch LKW nicht ausdrücklich festgelegt worden sei. Auch fänden sich in den Antragsunterlagen keine diesbezüglichen Angaben. Sowohl im Spruch als auch in der vorangehenden technischen Beschreibung fehle jeglicher Hinweis auf eine Beschränkung der Zu- und Abfahrten und würden auch diese nicht durch Auflagen explizit eingeschränkt. Die Begründung des Straferkenntnisses stütze sich darauf, dass der Bescheid eine Beschränkung von sieben bis zehn LKW-Fahrten pro Tag vorsehe, was sich aus der nachgereichten Emissionserklärung vom 16.12.2013 ergebe. Dabei verkenne die belangte Behörde, dass betreffend die Transporthäufigkeit von einer unbeschränkten Betriebsanlagengenehmigung auszugehen sei, da der Bescheid vom 17.07.2014 diesbezüglich keine klare Anordnung treffe. Bei Zustellung des Bescheides an den Beschwerdeführer bzw die Firma B Erdbau und Transport GmbH seien dem Bescheid keinerlei Projektunterlagen angeschlossen noch irgendwelche weiteren Beilagen enthalten gewesen. Auch sei in den im Spruch genannten Auflagen keinerlei Einschränkung hinsichtlich der Transporthäufigkeit angeführt. Lediglich im Amtsgutachten des emissions- und sicherheitstechnischen Amtssachverständigen ergebe sich auf Seite 12 ein Hinweis auf die Zu- und Abfahrten, welche mit durchschnittlich sieben LKW pro Tag und maximal zehn LKW pro Tag abgegeben wurden. Für den Beschwerdeführer sei damit in keinster Weise ersichtlich gewesen, dass tatsächlich eine Beschränkung der Zu- und Abfahrten auf sieben (zehn) LKW pro Tag behördlich vorgeschrieben worden wäre. Der Argumentation der belangten Behörde, wonach durch das Schreiben des Projektanten vom 16.12.2013 eine Änderung/Ergänzung der Projektunterlagen eingetreten wäre und diese Änderung auch von dem im Bescheidspruch genannten Projektunterlagen umfasst sei, könne nicht gefolgt werden, da die Behörde in diesem Fall gem § 59 Abs 1 AVG dies auch mit aller Deutlichkeit anführen hätte müssen durch die explizite Erwähnung dieser Emissionserklärung als weitere Antrags- bzw Projektunterlage. Der Genehmigungsbescheid lasse damit die geforderte Deutlichkeit vermissen und könne er keine taugliche Grundlage für die Erlassung des bekämpften Straferkenntnisses bilden. Ausgehend vom Spruch des Genehmigungsbescheides sowie der vorangehenden technischen Beschreibung gehe er davon aus, dass lediglich die Kapazität des Zwischenlagers mit ca 20.000 t pro Jahr Materialen ausreichend bestimmt wurde. Da somit keine zahlenmäßige Beschränkung der Zu- und Abfahrten festgelegt sei, hätte das bekämpfte Straferkenntnis nicht erlassen werden dürfen. Die Höhe der verhängten Geldstrafe sei auch nicht angemessen, vor allem im Hinblick auf die Undeutlichkeit der behördlichen Genehmigung. Es werde deshalb die ersatzlose Aufhebung des angefochtenen Straferkenntnisses und Verfahrenseinstellung beantragt, in eventu Ausspruch einer Ermahnung. Dagegen richtet sich die fristgerechte zu zulässige Beschwerde, in der Herrn B durch seine Rechtsvertreter im Wesentlichen vorbringt, dass im gewerbebehördlichen Genehmigungsbescheid vom 17.07.2014 die Anzahl der Zu- und Abfahrten durch LKW nicht ausdrücklich festgelegt worden sei. Auch fänden sich in den Antragsunterlagen keine diesbezüglichen Angaben. Sowohl im Spruch als auch in der vorangehenden technischen Beschreibung fehle jeglicher Hinweis auf eine Beschränkung der Zu- und Abfahrten und würden auch diese nicht durch Auflagen explizit eingeschränkt. Die Begründung des Straferkenntnisses stütze sich darauf, dass der Bescheid eine Beschränkung von sieben bis zehn LKW-Fahrten pro Tag vorsehe, was sich aus der nachgereichten Emissionserklärung vom 16.12.2013 ergebe. Dabei verkenne die belangte Behörde, dass betreffend die Transporthäufigkeit von einer unbeschränkten Betriebsanlagengenehmigung auszugehen sei, da der Bescheid vom 17.07.2014 diesbezüglich keine klare Anordnung treffe. Bei Zustellung des Bescheides an den Beschwerdeführer bzw die Firma B Erdbau und Transport GmbH seien dem Bescheid keinerlei Projektunterlagen angeschlossen noch irgendwelche weiteren Beilagen enthalten gewesen. Auch sei in den im Spruch genannten Auflagen keinerlei Einschränkung hinsichtlich der Transporthäufigkeit angeführt. Lediglich im Amtsgutachten des emissions- und sicherheitstechnischen Amtssachverständigen ergebe sich auf Seite 12 ein Hinweis auf die Zu- und Abfahrten, welche mit durchschnittlich sieben LKW pro Tag und maximal zehn LKW pro Tag abgegeben wurden. Für den Beschwerdeführer sei damit in keinster Weise ersichtlich gewesen, dass tatsächlich eine Beschränkung der Zu- und Abfahrten auf sieben (zehn) LKW pro Tag behördlich vorgeschrieben worden wäre. Der Argumentation der belangten Behörde, wonach durch das Schreiben des Projektanten vom 16.12.2013 eine Änderung/Ergänzung der Projektunterlagen eingetreten wäre und diese Änderung auch von dem im Bescheidspruch genannten Projektunterlagen umfasst sei, könne nicht gefolgt werden, da die Behörde in diesem Fall gem Paragraph 59, Absatz eins, AVG dies auch mit aller Deutlichkeit anführen hätte müssen durch die explizite Erwähnung dieser Emissionserklärung als weitere Antrags- bzw Projektunterlage. Der Genehmigungsbescheid lasse damit die geforderte Deutlichkeit vermissen und könne er keine taugliche Grundlage für die Erlassung des bekämpften Straferkenntnisses bilden. Ausgehend vom Spruch des Genehmigungsbescheides sowie der vorangehenden technischen Beschreibung gehe er davon aus, dass lediglich die Kapazität des Zwischenlagers mit ca 20.000 t pro Jahr Materialen ausreichend bestimmt wurde. Da somit keine zahlenmäßige Beschränkung der Zu- und Abfahrten festgelegt sei, hätte das bekämpfte Straferkenntnis nicht erlassen werden dürfen. Die Höhe der verhängten Geldstrafe sei auch nicht angemessen, vor allem im Hinblick auf die Undeutlichkeit der behördlichen Genehmigung. Es werde deshalb die ersatzlose Aufhebung des angefochtenen Straferkenntnisses und Verfahrenseinstellung beantragt, in eventu Ausspruch einer Ermahnung. Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat hierzu wie folgt erwogen: In der Emissionserklärung vom 16.12.2013, welche Bestandteil der Projektunterlagen ist, wird die jährliche Umschlagsmenge auf die Arbeitstage umgerechnet unter Berücksichtigung einer mittleren Transportmenge pro LKW. Daraus wird eine tägliche LKW-Frequenz von 7,14 errechnet. Darauf aufbauend wird ausgeführt: „Generell kann beurteilt werden, dass dies eine gemittelte Transportermittlung von ca 7 LKW/Tag ist.“ Diese ungenaue Ausführung enthält nicht die konkrete Beschreibung, wie viele LKW-Fahrten pro Tag durchgeführt werden sollen. Im Folgesatz wird nämlich darauf hingewiesen, dass bei Spitzenbelastungen vom gemittelten Transport an manchen Tagen abgewichen werden kann, wobei eine Steigerung von 20 bis 30 % von den gemittelten Werten zu erwarten ist. Offensichtlich auf Grundlage dieser Emissionserklärung legten sowohl der emissionstechnische als auch der verkehrstechnische Amtssachverständige ihren gutachterlichen Beurteilungen eine Anzahl von maximal zehn LKW-Fahrten pro Tag zugrunde. Weder in der Projektbeschreibung des Bescheides noch in der Projektbestandteil bildenden Emissionserklärung vom 16.12.2013 wird eine maximale Anzahl von zehn LKW-Fahrten pro Tag angeführt, so wie dies im Spruch des bekämpften Straferkenntnisses angelastet wird. Es wäre im Anlagengenehmigungsverfahren Aufgabe der Behörde gewesen, von der Antragstellerin eine konkrete Erklärung zu dem bei einem Zwischenlager so wesentlichen Projektbestandteil der täglichen LKW-Fahrten einzufordern und diese dann in die Projektbeschreibung aufzunehmen. Anderenfalls hätte abhängig vom Ergebnis der Sachverständigenbegutachtungen die zulässige Höchstzahl an LKW-Fahrten als Vorschreibung in den Spruch aufgenommen werden müssen. Da jedoch von der Bewilligungsbehörde keiner dieser beiden Wege beschritten wurde, ist im Ergebnis die Argumentation des Beschuldigten zutreffend, dass im Betriebsanlagenbescheid vom 17.07.2014, auf den sich der Tatvorwurf stützt, die Anzahl der Zu- und Abfahrten durch LKW nicht ausdrücklich festgelegt wurde, weshalb der im Spruch des Straferkenntnisses angelastete Verstoß nicht vorliegen kann. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Alexander Hohenhorst (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2015:LVwG.2015.25.1708.2