GVG) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass anstelle des Vermessungspunktes 8 auf die im Lageplan „Zaun D“ der Vermessung E OG vom 22.11.2013, GZ *****, dargestellte Grenze zwischen den von A B und F G zu erhaltenden Zaunstrecken zwischen den Vermessungspunkten 6 und 9 verwiesen wird.
Paragraph 28, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass anstelle des Vermessungspunktes 8 auf die im Lageplan „Zaun D“ der Vermessung E OG vom 22.11.2013, GZ *****, dargestellte Grenze zwischen den von A B und F G zu erhaltenden Zaunstrecken zwischen den Vermessungspunkten 6 und 9 verwiesen wird. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist
GG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) unzulässig. B) den Beschluss gefasst: 1.
GVG wird die Beschwerde, soweit mit ihr beantragt wurde, dass das Landesverwaltungsgericht Tirol den Bürgermeister der Gemeinde C beauftragen möge, ein Verwaltungsstrafverfahren einzuleiten und einen verwaltungspolizeilichen Auftrag zu erteilen, als unzulässig zurückgewiesen.
Paragraphen 27 und 31 VwGVG wird die Beschwerde, soweit mit ihr beantragt wurde, dass das Landesverwaltungsgericht Tirol den Bürgermeister der Gemeinde C beauftragen möge, ein Verwaltungsstrafverfahren einzuleiten und einen verwaltungspolizeilichen Auftrag zu erteilen, als unzulässig zurückgewiesen. 2. Gegen diesen Beschluss ist
GG in Verbindung mit Art 133 Abs 4 B-VG die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig.Gegen diesen Beschluss ist
Paragraph 25 a, VwGG in Verbindung mit Artikel 133, Absatz 4, B-VG die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Vorweg wird festgehalten, dass sämtliche in dieser Entscheidung angeführten Grundstücke zum Grundbuch 18 C gehören. I.römisch eins. Verfahren und Beschwerdevorbringen: Bereits mit Bescheid vom 11.07.2012, Zahl *****, hat der Bürgermeister der Gemeinde C Herrn A B als Eigentümer der Grundstücke Nr ***1, ***2, ***3, ***4 und ***5
und 5 Tiroler Feldschutzgesetz 2000 von Amts wegen Instandhaltungsarbeiten an Einfriedungen aufgetragen, die dem Schutz landwirtschaftlicher Grundflächen und Weideflächen gegenüber Waldweideflächen auf dem Grundstück Nr ***6 dienen. Bereits mit Bescheid vom 11.07.2012, Zahl *****, hat der Bürgermeister der Gemeinde C Herrn A B als Eigentümer der Grundstücke Nr ***1, ***2, ***3, ***4 und ***5
Paragraphen 4 und 5 Tiroler Feldschutzgesetz 2000 von Amts wegen Instandhaltungsarbeiten an Einfriedungen aufgetragen, die dem Schutz landwirtschaftlicher Grundflächen und Weideflächen gegenüber Waldweideflächen auf dem Grundstück Nr ***6 dienen. Der gegen diesen Bescheid von Herrn A B, vertreten durch die Advokatur Dr. Herbert Schöpf, LL.M., Rechtsanwalt-GmbH, erhobenen Berufung hat der damals zuständige Gemeindevorstand der Gemeinde C mit Berufungsbescheid vom 26.02.2013 Folge gegeben, den Bescheid vom 11.07.2012 behoben und die Angelegenheit an den Bürgermeister zurückverwiesen. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass es dem angefochtenen Bescheid an einer Konkretisierung fehle, wer für die Wiederherstellung und Erhaltung der in Rede stehenden Einfriedungen verpflichtet sei. Im fortgesetzten Verfahren hat der Bürgermeister der Gemeinde C Herrn A B als Eigentümer der Grundstücke Nr ***1, ***2, ***3, ***4 und ***5 mit dem nunmehr in Beschwerde gezogenen Bescheid vom 18.11.2014, Zahl *****,
und 5 Tiroler Feldschutzgesetz 2000 (erneut) verpflichtet, die Einfriedung innerhalb der Vermessungspunkte 8 bis 11, 57 bis 60 und 92 bis 98 des Lageplans des Vermessungsbüros E vom 22.11.2013, die dem Schutz von landwirtschaftlichen Grundflächen und Waldweideflächen hinsichtlich des Grundstückes Nr ***6 dient, als ortsüblichen Bretterzaun zu erhalten. Im fortgesetzten Verfahren hat der Bürgermeister der Gemeinde C Herrn A B als Eigentümer der Grundstücke Nr ***1, ***2, ***3, ***4 und ***5 mit dem nunmehr in Beschwerde gezogenen Bescheid vom 18.11.2014, Zahl *****,
Paragraphen 4 und 5 Tiroler Feldschutzgesetz 2000 (erneut) verpflichtet, die Einfriedung innerhalb der Vermessungspunkte 8 bis 11, 57 bis 60 und 92 bis 98 des Lageplans des Vermessungsbüros E vom 22.11.2013, die dem Schutz von landwirtschaftlichen Grundflächen und Waldweideflächen hinsichtlich des Grundstückes Nr ***6 dient, als ortsüblichen Bretterzaun zu erhalten. Begründend hat er insbesondere ausgeführt, dass bereits in einer Verhandlung der Gemeinde C am 02.06.1993 die Erhaltung der gegenständlichen Einfriedung geregelt worden sei. Damals hätten die Verpflichteten die jeweiligen Erhaltungspflichten mit ihrer Unterschrift bestätigt. Selbst wenn man aber davon ausginge, dass die Verhandlungsschrift vom 02.06.1993 kein selbstständiger Rechtstitel sei, könne aus ihr abgeleitet werden, dass die getroffene Erhaltungsregelung der langjährigen Übung entspreche und, dass diese Übung in die letzten 30 Jahre hineinreiche. Gegen diesen Bescheid hat Herr A B, vertreten durch die Advokatur Dr. Herbert Schöpf, LL.M., Rechtsanwalt-GmbH, fristgerecht Beschwerde erhoben und beantragt, das Landesverwaltungsgericht Tirol möge den Bescheid vom 18.11.2014 ersatzlos beheben und dem Bürgermeister der Gemeinde C auftragen, ein Verwaltungsstrafverfahren wegen der Verwaltungsübertretung des Feldfrevels nach § 2 Tiroler Feldschutzgesetz 2000 einzuleiten und den Tätern
Gegen diesen Bescheid hat Herr A B, vertreten durch die Advokatur Dr. Herbert Schöpf, LL.M., Rechtsanwalt-GmbH, fristgerecht Beschwerde erhoben und beantragt, das Landesverwaltungsgericht Tirol möge den Bescheid vom 18.11.2014 ersatzlos beheben und dem Bürgermeister der Gemeinde C auftragen, ein Verwaltungsstrafverfahren wegen der Verwaltungsübertretung des Feldfrevels nach Paragraph 2, Tiroler Feldschutzgesetz 2000 einzuleiten und den Tätern
Paragraph 2, Absatz 5, leg cit die Wiederherstellung des früheren Zustands auftragen. Die Beschwerde wurde zusammengefasst wie folgt begründet: 1. Die Behörde habe sich nicht mit der Erforderlichkeit einer Sanierung der Einfriedung auseinandergesetzt. Es sei im Verfahren nicht erhoben worden, weshalb der Schutz der Waldflächen notwendig sei. 2. Das im Wald weidende Vieh gehöre nicht den Grundeigentümern bzw. den Weideberechtigten und halte sich somit widerrechtlich auf den Weideflächen auf. Es stünde mit dem allgemeinen Rechtsverständnis in auffallendem Widerspruch, dass Eigentümer und Weideberechtigte auf ihre eigenen Kosten per Bescheid für den Schutz ihres Feldgutes vor widerrechtlich und strafbarerweise weidendem Vieh aufkommen müssten, wodurch alleine die Unberechtigten begünstigt würden. Im Übrigen sei durch die ohne Rechtsgrund praktizierte Weide und durch das Anbringen von Stacheldraht an Bäumen ein strafbarer Feldfrevel begangen worden, der von der belangten Behörde zu ahnden sei. Zudem habe die Behörde den gesetzlichen Zustand wiederherstellen zu lassen. 3. Die belangte Behörde werte das Verhandlungsergebnis vom 02.06.1993 irrig als rechtsverbindliches Anerkenntnis. Bei der damaligen Amtshandlung sei es nicht um ein Anerkenntnis irgendeiner Verpflichtung gegangen, sondern habe lediglich eine Bestandsaufnahme stattgefunden. Es sei nur um die Evidenzhaltung bestehender oder ursprünglich bestandener Zäune gegangen. Damals habe es mangels einer durchgeführten Viehweide gar keinen Bedarf zur Erhaltung von Einfriedungen gegeben. 4. § 4 Abs 3 Tiroler Feldschutzgesetz 2000 stelle auf die langjährige Übung – also auf die tatsächliche Erhaltung – zumindest in den letzten 30 Jahren und nicht auf eine abstrakte Verpflichtung ab. Aus dem Umstand, dass bereits vor dem Jahr 1993 ein Großteil der Zäune verfallen gewesen sei, wären die Beteiligten selbst für den Fall, dass jemandem eine Erhaltung der Einfriedung vorzuschreiben wäre, nicht die richtigen Bescheidadressaten. Diese langjährige Übung durch die Adressaten der behördlichen Aufforderung ist ein Tatbestandselement, das jedenfalls von der Behörde zu beweisen sei und ohne welches keine Verpflichtung zur Erhaltung bestünde. Diese Tatsachen seien jedoch nicht erhoben worden.4. Paragraph 4, Absatz 3, Tiroler Feldschutzgesetz 2000 stelle auf die langjährige Übung – also auf die tatsächliche Erhaltung – zumindest in den letzten 30 Jahren und nicht auf eine abstrakte Verpflichtung ab. Aus dem Umstand, dass bereits vor dem Jahr 1993 ein Großteil der Zäune verfallen gewesen sei, wären die Beteiligten selbst für den Fall, dass jemandem eine Erhaltung der Einfriedung vorzuschreiben wäre, nicht die richtigen Bescheidadressaten. Diese langjährige Übung durch die Adressaten der behördlichen Aufforderung ist ein Tatbestandselement, das jedenfalls von der Behörde zu beweisen sei und ohne welches keine Verpflichtung zur Erhaltung bestünde. Diese Tatsachen seien jedoch nicht erhoben worden. Am 28.04.2015 und 23.06.2015 führte das Landesverwaltungsgericht aufgrund der sachlichen und örtlichen Nähe mit den unter den Geschäftszahlen 2015/41/**** (Beschwerdeführer I) und 2015/44/**** (Beschwerdeführerin J) protokollierten Verfahren, in denen es um die Erhaltung angrenzender bzw in der Nähe befindlicher Abschnitte der Einfriedung geht, jeweils eine gemeinsame öffentliche mündliche Verhandlung durch. Auch die Einfriedungen dieser Parallelverfahren sind im Lageplan des Vermessungsbüros E vom 22.11.2013 enthalten. Am 28.04.2015 und 23.06.2015 führte das Landesverwaltungsgericht aufgrund der sachlichen und örtlichen Nähe mit den unter den Geschäftszahlen 2015/41/**** (Beschwerdeführer römisch eins) und 2015/44/**** (Beschwerdeführerin J) protokollierten Verfahren, in denen es um die Erhaltung angrenzender bzw in der Nähe befindlicher Abschnitte der Einfriedung geht, jeweils eine gemeinsame öffentliche mündliche Verhandlung durch. Auch die Einfriedungen dieser Parallelverfahren sind im Lageplan des Vermessungsbüros E vom 22.11.2013 enthalten. Im Rahmen der Verhandlung wurden der Beschwerdeführer, die Rechtsmittelwerber der genannten Parallelverfahren sowie zahlreiche Zeugen einvernommen. Zudem wurde das Gutachten eines agrarwirtschaftlichen Amtssachverständigen eingeholt. Seitens des Beschwerdeführers wurde in der Verhandlung im Wesentlichen auf das bisherige Vorbringen verwiesen. II. Sachverhalt und Beweiswürdigung:römisch zwei. Sachverhalt und Beweiswürdigung:
Abs 1 Tiroler Feldschutzgesetz 2000 sind Einfriedungen zu erhalten, soweit sie zum Schutz von landwirtschaftlichen Grundflächen und Waldweideflächen gegen Weidevieh erforderlich sind. Den Erläuternden Bemerkungen zu diesem Gesetz ist zu entnehmen, dass diese Verpflichtung ausschließlich auf bestehende oder zumindest bis vor kurzem bestandene, nicht aber auch auf neu zu errichtende Einfriedungen anzuwenden ist. Im vorliegenden Fall hat das durchgeführte Ermittlungsverfahren aber unbestritten ergeben, dass die gegenständliche Einfriedung bereits seit Jahrzehnten besteht.
Paragraph 4, Absatz eins, Tiroler Feldschutzgesetz 2000 sind Einfriedungen zu erhalten, soweit sie zum Schutz von landwirtschaftlichen Grundflächen und Waldweideflächen gegen Weidevieh erforderlich sind. Den Erläuternden Bemerkungen zu diesem Gesetz ist zu entnehmen, dass diese Verpflichtung ausschließlich auf bestehende oder zumindest bis vor kurzem bestandene, nicht aber auch auf neu zu errichtende Einfriedungen anzuwenden ist. Im vorliegenden Fall hat das durchgeführte Ermittlungsverfahren aber unbestritten ergeben, dass die gegenständliche Einfriedung bereits seit Jahrzehnten besteht. Zu prüfen ist daher weiters, ob diese Einfriedung auch tatsächlich eine Schutzwirkung zugunsten landwirtschaftlicher Grundflächen oder Waldweideflächen gegen Weidevieh ausübt. Eine Einfriedung ist laut der Erläuterungen dann erforderlich, wenn sie nach allgemeiner Erfahrung den besten Schutz vor Weidevieh bietet. Die Erläuterungen gehen dabei davon aus, dass das Bestehen einer Anlage ein gewisses Indiz für den Schutzcharakter einer Einfriedung bildet. Die Erhaltungsverpflichtung besteht zudem nur dann, wenn Weidevieh gegen landwirtschaftliche Grundflächen abgehalten werden soll. Es ist daher zu prüfen, ob überhaupt eine landwirtschaftliche Grundfläche zu schützen ist. Hier sind vor allem auch Änderungen zu beachten; mit der Umwandlung einer landwirtschaftlichen Grundfläche zu anderen Zwecken als solchen der Landwirtschaft bleiben auch bestehende Einfriedungsverpflichtungen nicht mehr weiter aufrecht. Zu diesen Fragen hat das vom Landesverwaltungsgericht eingeholte agrarwirtschaftliche Amtssachverständigengutachten ergeben, dass an der Erforderlichkeit der verfahrensgegenständlichen Einfriedung zum Schutz der angrenzenden landwirtschaftlichen Grundflächen kein Zweifel besteht. Das auf den Waldweideflächen des Grundstücks Nr ***6 weidende Vieh drängt nämlich in Richtung der landwirtschaftlich genutzten Grundstücke südöstlich der Einfriedung, auf denen sich das bessere Futter im Vergleich zur Waldweide befindet.
Abs 3 Tiroler Feldschutzgesetz 2000 ist als weitere Voraussetzung zur Verpflichtung des Beschwerdeführers entscheidend, ob er oder sein Rechtsvorgänger die gegenständliche Einfriedungen aufgrund langjähriger Übung, die jedenfalls in die letzten 30 Jahre vor der Einleitung des Verfahrens hineinreichen muss, erhalten haben. Wie die Erläuterungen dazu ausführen, soll das Abstellen auf die Kontinuität verhindern, dass bestehende Rechte und Pflichten – die sich oft über Generationen eingeprägt haben – verlorengehen. Der Gesetzgeber geht davon aus, dass die Errichtung oder die Erhaltung mit der Einstellung erfolgte, daraus zumindest keinen Nachteil zu ziehen.
Paragraph 4, Absatz 3, Tiroler Feldschutzgesetz 2000 ist als weitere Voraussetzung zur Verpflichtung des Beschwerdeführers entscheidend, ob er oder sein Rechtsvorgänger die gegenständliche Einfriedungen aufgrund langjähriger Übung, die jedenfalls in die letzten 30 Jahre vor der Einleitung des Verfahrens hineinreichen muss, erhalten haben. Wie die Erläuterungen dazu ausführen, soll das Abstellen auf die Kontinuität verhindern, dass bestehende Rechte und Pflichten – die sich oft über Generationen eingeprägt haben – verlorengehen. Der Gesetzgeber geht davon aus, dass die Errichtung oder die Erhaltung mit der Einstellung erfolgte, daraus zumindest keinen Nachteil zu ziehen. Wenn auf die langjährige Übung abgestellt wird, ist darunter nichts anderes zu verstehen, als die faktische Ausübung eines Rechtes, die als Ausdruck eines gesetzmäßigen Zustandes erscheint. Das hat zwar nicht unmittelbar mit dem zivilrechtlichen Rechtsinstitut der Ersitzung einer Dienstbarkeit zu tun, ist aber praktisch eine „Ersatzlösung“ für das öffentliche Recht. Durch die Anknüpfung der Erhaltungspflicht an eine länger dauernde Übung wird von der Überlegung ausgegangen, dass jemand eine Einfriedung nicht erhalten würde, wenn er daraus nicht irgendeinen Vorteil hätte. Einen Vorteil kann sowohl ein Weideausübender als auch ein mit einer landwirtschaftlichen Grundfläche an eine Weidefläche angrenzender Landwirt sehen. Hier liegt auch der Unterschied zur Vorschrift über die allgemeine Weideausübung nach § 3 Tiroler Feldschutzgesetz 2000, die grundsätzlich nur den Weideausübenden verpflichtet.Wenn auf die langjährige Übung abgestellt wird, ist darunter nichts anderes zu verstehen, als die faktische Ausübung eines Rechtes, die als Ausdruck eines gesetzmäßigen Zustandes erscheint. Das hat zwar nicht unmittelbar mit dem zivilrechtlichen Rechtsinstitut der Ersitzung einer Dienstbarkeit zu tun, ist aber praktisch eine „Ersatzlösung“ für das öffentliche Recht. Durch die Anknüpfung der Erhaltungspflicht an eine länger dauernde Übung wird von der Überlegung ausgegangen, dass jemand eine Einfriedung nicht erhalten würde, wenn er daraus nicht irgendeinen Vorteil hätte. Einen Vorteil kann sowohl ein Weideausübender als auch ein mit einer landwirtschaftlichen Grundfläche an eine Weidefläche angrenzender Landwirt sehen. Hier liegt auch der Unterschied zur Vorschrift über die allgemeine Weideausübung nach Paragraph 3, Tiroler Feldschutzgesetz 2000, die grundsätzlich nur den Weideausübenden verpflichtet. Wie nun das Ermittlungsverfahren ergeben hat, bestehen vorliegend keine Zweifel daran, dass die gegenständliche Erhaltung der Einfriedung durch den Beschwerdeführer bzw. durch dessen Rechtsvorgänger der alten Übung entspricht. Dies ergibt sich aus den glaubwürdigen Zeugen- und Parteiaussagen, wonach in der Verhandlung vom 02.06.1993 von allen Beteiligten von der alten Übung ausgegangen wurde, was vom Beschwerdeführer auch gar nicht dezidiert in Abrede gestellt wird. Schließlich bildet auch das deklarative Anerkenntnis des Rechtsvorgängers des Beschwerdeführers vom 02.06.1993 ein Indiz für das Bestehen der alten Übung. Schließlich ist
Abs 3 Tiroler Feldschutzgesetz 2000 zu prüfen, ob die festgestellte langjährige Übung auch in die letzten 30 Jahre vor der Einleitung des Verfahrens im Jahr 2011 hineinreicht. Werden nämlich innerhalb der dreißigjährigen Frist keine Erhaltungsarbeiten mehr getätigt oder eine Einfriedung überhaupt beseitigt, so ist laut den Erläuterungen anzunehmen, dass auch hier von allen Seiten zumindest kein Nachteil im Fehlen der Einfriedung gesehen wird. Es wird daher für gerechtfertigt angesehen, für diese Fälle keine Einfriedungsverpflichtung mehr vorzusehen. Schließlich ist
Paragraph 4, Absatz 3, Tiroler Feldschutzgesetz 2000 zu prüfen, ob die festgestellte langjährige Übung auch in die letzten 30 Jahre vor der Einleitung des Verfahrens im Jahr 2011 hineinreicht. Werden nämlich innerhalb der dreißigjährigen Frist keine Erhaltungsarbeiten mehr getätigt oder eine Einfriedung überhaupt beseitigt, so ist laut den Erläuterungen anzunehmen, dass auch hier von allen Seiten zumindest kein Nachteil im Fehlen der Einfriedung gesehen wird. Es wird daher für gerechtfertigt angesehen, für diese Fälle keine Einfriedungsverpflichtung mehr vorzusehen. Vom Beschwerdeführer wird nun mehr oder weniger in Abrede gestellt, dass die langjährige Übung bis in die letzten 30 Jahre hineingereicht habe. Bei der Verhandlung am 23.06.2015 erklärte er über Befragen durch das Gericht, dass die ihn betreffenden Zaunabschnitte bis Anfang der 80er Jahre von seinem Vater erhalten worden sind, wogegen er selbst keine Zaunerhaltungsmaßnahmen getroffen habe. Trotz dieser Ausführungen des Rechtsmittelwerbers gelangte das Landesverwaltungsgericht Tirol zur Auffassung, dass in Ansehung der den Beschwerdeführer betreffenden Zaunabschnitte sehr wohl in den letzten 30 Jahren Zaunerhaltungsmaßnahmen durch ihn oder dessen Rechtsvorgänger gesetzt worden sind. Abgesehen davon, dass sogar die eigene Erklärung des Beschwerdeführers, sein Vater habe bis Anfang der 80er Jahre die Zaunerhaltung durchgeführt, nicht völlig ausschließt, dass im maßgeblichen 30 Jahre-Zeitraum Zaunerhaltungstätigkeiten vom Rechtsvorgänger gesetzt wurden, dies angesichts der Unbestimmtheit der Zeitangabe „bis Anfang der 80er Jahre“, ist im durchgeführten Ermittlungsverfahren doch klar aufgrund der Befragungen hervorgekommen, dass sich die strittige Zaunanlage noch jedenfalls in den 90er Jahren in einem sehr brauchbaren Zustand befunden hat, wobei hier insbesondere die Aussage des Zeugen X Y hervorzuheben ist.Abgesehen davon, dass sogar die eigene Erklärung des Beschwerdeführers, sein Vater habe bis Anfang der 80er Jahre die Zaunerhaltung durchgeführt, nicht völlig ausschließt, dass im maßgeblichen 30 Jahre-Zeitraum Zaunerhaltungstätigkeiten vom Rechtsvorgänger gesetzt wurden, dies angesichts der Unbestimmtheit der Zeitangabe „bis Anfang der 80er Jahre“, ist im durchgeführten Ermittlungsverfahren doch klar aufgrund der Befragungen hervorgekommen, dass sich die strittige Zaunanlage noch jedenfalls in den 90er Jahren in einem sehr brauchbaren Zustand befunden hat, wobei hier insbesondere die Aussage des Zeugen römisch zehn Y hervorzuheben ist. Dieser Zeuge hinterließ beim erkennenden Gericht einen besonders glaubwürdigen Eindruck, vermochte er doch unter Bezugnahme auf für ihn einprägsame Vorfälle und Begebnisse, etwa - Sterbejahre bekannter Personen, - Jahre, wo er für die Schafhütung zuständig war, - Jahr, wo bei ihm ein Praktikant gewesen ist, sehr genaue Zeitangaben zu seinen Beobachtungen bezüglich der strittigen Zaunanlage zu machen. Der Zeuge X Y gab an, dass im sogenannten Bereich „Z“ im Jahr 1990 definitiv der Zaun erneuert worden ist, und zwar wurde ein Zaunabschnitt von ca 8 m Länge, also zwei „Legen“, komplett neu gemacht. Der Zeuge betonte dabei, dies deshalb sagen zu können, da auf dem neuen Zaun der Hausname „X“ gestanden ist, wobei es sich dabei um den Hausnamen des Beschwerdeführers A B handelt.Der Zeuge römisch zehn Y gab an, dass im sogenannten Bereich „Z“ im Jahr 1990 definitiv der Zaun erneuert worden ist, und zwar wurde ein Zaunabschnitt von ca 8 m Länge, also zwei „Legen“, komplett neu gemacht. Der Zeuge betonte dabei, dies deshalb sagen zu können, da auf dem neuen Zaun der Hausname „X“ gestanden ist, wobei es sich dabei um den Hausnamen des Beschwerdeführers A B handelt. Auch über Nachfrage durch den Rechtsvertreter des Rechtsmittelwerbers blieb der Zeuge Y dabei, dass er sich bezüglich des neuen Zaunabschnittes im Bereich „Z“ daran erinnern kann, dass dieser in den Jahren um 1990 errichtet worden sein muss, da der Zaun damals völlig neu gewesen ist, was aufgrund der sägefrischen und hellen Bretter zu erkennen gewesen ist. Der Zeuge gab auch eine überzeugende Erklärung dafür an, warum er sich an diesen neu errichteten Zaun im Bereich „Z“ noch so gut erinnern kann, nämlich eine Bemerkung eines Schafbauern, dass die Bauern nun schon ihre Namen auf die Zäune schreiben, dies mit Blick auf den Umstand, dass auf der neu erstellten Zaunstelle der Hausname des Herrn B gestanden ist, weswegen er noch genau angeben kann, dass diese (teilweise) Zaunneuerrichtung um das Jahr 1990 stattgefunden hat. Das Landesverwaltungsgericht Tirol folgt aufgrund des persönlich vom Zeugen X Y gewonnenen Eindruckes bei seiner Einvernahme am 23.06.2015 dessen Angaben, da dieser Zeuge dem erkennenden Gericht überaus glaubhaft erscheint. Insbesondere ist das erkennende Gericht auch der Auffassung, dass den Zeitangaben des Zeugen Y deshalb eine besonders hohe Beweiskraft zuzumessen ist, da dieser Zeuge unter Bezugnahme auf für ihn einprägsame Vorfälle und Begebnisse sehr bestrebt war, in zeitlicher Hinsicht brauchbare und korrekte Angaben zu machen.Das Landesverwaltungsgericht Tirol folgt aufgrund des persönlich vom Zeugen römisch zehn Y gewonnenen Eindruckes bei seiner Einvernahme am 23.06.2015 dessen Angaben, da dieser Zeuge dem erkennenden Gericht überaus glaubhaft erscheint. Insbesondere ist das erkennende Gericht auch der Auffassung, dass den Zeitangaben des Zeugen Y deshalb eine besonders hohe Beweiskraft zuzumessen ist, da dieser Zeuge unter Bezugnahme auf für ihn einprägsame Vorfälle und Begebnisse sehr bestrebt war, in zeitlicher Hinsicht brauchbare und korrekte Angaben zu machen. Demgegenüber ist den gegenteiligen Darlegungen des Beschwerdeführers nur ein geringerer Beweiswert zuzugestehen, etwa jener Ausführung, dass im Bereich „Z“ derzeit der Zaun vollständig verfault sei und in der Zeit seit 1990 ein neuer Zaun nicht in einen derart verfallenen Zustand geraten könne, weswegen davon auszugehen sei, dass der dortige Zaun älter (als 1990) sei. Dieser eigenen Angabe zum (wegen des derzeitigen Verfallszustandes) anzunehmenden Zaunalter – nämlich älter als 1990 – widersprechend führte der Beschwerdeführer zum Zaun im Bereich „Z“ ebenso aus, dass dort durchaus eine Zaunerhaltung stattgefunden haben könnte, dies insbesondere, als der angrenzende Weg vom Tourismusverband saniert worden sei, sodass es durchaus gewesen sein könnte, dass der Tourismusverband den Zaun erhalten habe. Dazu ist vom Landesverwaltungsgericht Tirol festzuhalten, dass es wenig glaubwürdig erscheint, dass ein von bestimmten Personen zu erhaltender Zaun einfach durch andere Rechtspersonen teilweise neu erstellt wird, somit eine Pflichtenabnahme einfach so erfolgt. Dementsprechend hat auch der beim Tourismusverband seit 1989 beschäftigte Zeuge R P am 23.06.2015 vor Gericht zu Protokoll gegeben, dass in seiner Zeit beim Tourismusverband im gegenständlichen Bereich kein Zaun aufgestellt worden ist. Das erkennende Gericht gewann beim Rechtsmittelwerber insgesamt den Eindruck, dass sich dieser bei seinen Angaben von seiner Zielsetzung hat leiten lassen, einer bescheidgemäßen Zaunerhaltungspflicht zu entgehen, wogegen beim Zeugen Y, der im Gegensatz zum Beschwerdeführer unter Wahrheitspflicht befragt wurde, keine Interessen erkennbar waren, für oder gegen den Verfahrensstandpunkt einer Partei auszusagen. Nach Meinung des erkennenden Gerichts war der Zeuge Y nur bestrebt, wahrheitsgemäße und dabei sehr genaue sowie brauchbare Angaben zu machen. Zusammenfassend ergab sich für das Landesverwaltungsgericht Tirol mit Bedachtnahme auf die von den befragten Personen gewonnenen persönlichen Eindrücke das entscheidende Gesamtbild, dass in Ansehung der den Beschwerdeführer betreffenden Zaunabschnitte im maßgeblichen Zeitraum der letzten 30 Jahre vor Verfahrenseinleitung sehr wohl Zaunerhaltungsmaßnahmen gesetzt worden sind, wie dies insbesondere vom Zeugen Y sehr glaubwürdig geschildert wurde. Dass diese Zaunerhaltungstätigkeiten nicht vom Rechtsmittelwerber oder dessen Rechtsvorgänger ergriffen worden wären, sondern von anderen Personen, ist nicht wirklich überzeugend, dies vor allem auch mit Blick auf die vom Rechtsvorgänger des Beschwerdeführers unterschriebenen Sätze in der Verhandlungsschrift vom 02.06.1993, weshalb vom erkennenden Gericht davon ausgegangen wird, dass die den Beschwerdeführer treffende Zaunerhaltungspflicht nicht wegen einer mehr als 30 Jahre dauernden Nichterhaltung untergegangen ist. Nach Dafürhalten des erkennenden Gerichts würde es den Erfahrungen des täglichen Lebens widersprechen, dass jemand – wie der Rechtsvorgänger des Rechtsmittelwerbers – die in der vorliegenden Beschwerdeentscheidung wortwörtlich wiedergegebenen Sätze bei einer behördlichen Verhandlung, nämlich jener vom 02.06.1993, einfach unterschreibt, wenn er von seiner Zaunerhaltungspflicht nichts wissen will und dieser nicht mehr nachkommt. e) Zur Art der Einfriedung: Insgesamt liegen somit die Voraussetzungen zur Verpflichtung des Beschwerdeführers nach § 4 Tiroler Feldschutzgesetz 2000 vor. Es ist somit nur noch zu klären, ob die im angefochtenen Bescheid vorgeschriebene Art der Einfriedung im Sinne des § 5 Abs 1 Feldschutzgesetz 2000 auf die Ortsüblichkeit abstellt und, ob dabei ausreichend Bedacht auf die Sicherheit von Menschen und Weidevieh genommen wird. Die Erläuterungen führen dazu aus, dass bei der Festsetzung der Art und des Umfanges der Einfriedungen auf die Erforderlichkeit im Sinne des § 4 Abs 1 Tiroler Feldschutzgesetz 2000 abzustellen ist. Maßstab für die Bestimmung der Art (ob Holz- oder Drahtzaun, Gräben und dergleichen) sind aber auch die örtlichen Gepflogenheiten. Einfriedungen müssen auch so gestaltet sein, dass sie Mensch und Tier nicht gefährden. Aus dieser Sicht ist der, wenn auch häufig verwendete, Stacheldraht nicht unbedenklich. Nicht zulässig wären jedenfalls aufstehende Nägel, längere Eisenspitzen und dergleichen. Insgesamt liegen somit die Voraussetzungen zur Verpflichtung des Beschwerdeführers nach Paragraph 4, Tiroler Feldschutzgesetz 2000 vor. Es ist somit nur noch zu klären, ob die im angefochtenen Bescheid vorgeschriebene Art der Einfriedung im Sinne des Paragraph 5, Absatz eins, Feldschutzgesetz 2000 auf die Ortsüblichkeit abstellt und, ob dabei ausreichend Bedacht auf die Sicherheit von Menschen und Weidevieh genommen wird. Die Erläuterungen führen dazu aus, dass bei der Festsetzung der Art und des Umfanges der Einfriedungen auf die Erforderlichkeit im Sinne des Paragraph 4, Absatz eins, Tiroler Feldschutzgesetz 2000 abzustellen ist. Maßstab für die Bestimmung der Art (ob Holz- oder Drahtzaun, Gräben und dergleichen) sind aber auch die örtlichen Gepflogenheiten. Einfriedungen müssen auch so gestaltet sein, dass sie Mensch und Tier nicht gefährden. Aus dieser Sicht ist der, wenn auch häufig verwendete, Stacheldraht nicht unbedenklich. Nicht zulässig wären jedenfalls aufstehende Nägel, längere Eisenspitzen und dergleichen. Wie das diesbezügliche Ermittlungsverfahren ergeben hat, ist der vorgeschriebene Holzzaun jedenfalls ortsüblich und unter Betrachtung von Sicherheitsaspekten unbedenklich. Mittlerweile wird aber wohl auch ein Drahtzaun als ortsüblich anzusehen sein; aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens steht jedoch fest, dass ein solcher Drahtzaun im gegenständlichen Fall nicht geeignet ist, um dem Einfriedungserfordernis ausreichend Rechnung zu tragen. f) Zur Berichtigung des angefochtenen Bescheides: Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführer als Eigentümer der Grundstücke Nr ***1, ***2, ***3, ***4 und ***5 verpflichtet, die Einfriedungen ua innerhalb der Vermessungspunkte 8 bis 11 des Lageplans des Vermessungsbüros E vom 22.11.2013 zu erhalten. Der Vermessungspunkt 8 ist nun in diesem aktenkundigen Lageplan nicht dargestellt, doch ist die Grenze zwischen den vom Beschwerdeführer und Herrn F G zu erhaltenden Zaunstrecken zwischen den Vermessungspunkten 6 und 9 ausreichend bestimmt aus der Plandarstellung zu entnehmen, weil es sich um eine sehr exakte planliche Darstellung handelt und insbesondere auch eine Bezugnahme auf die naheliegenden Vermessungspunkte 6 und 9 möglich ist, sodass die maßgebliche Grenze zwischen den Zaunstrecken des Beschwerdeführers und des F G einwandfrei bestimmbar ist. Dementsprechend konnte hier ein Verweis auf die sehr genaue Plandarstellung erfolgen. g) Ergebnis: Zusammenfassend ist also festzuhalten, a) dass die gegenständliche Einfriedung zum Schutz von landwirtschaftlichen Grundflächen südöstlich der Einfriedung gegen das auf dem Grundstück Nr ***6 weidende Vieh erforderlich ist, b) dass die Weide auf dem Grundstück Nr ***6 nicht unrechtmäßig erfolgt, c) dass nicht schon auf Grund eines privatrechtlichen oder öffentlich-rechtlichen Titels eine Erhaltungspflicht für die gegenständliche Einfriedung besteht, d) dass der Beschwerdeführer bzw. seine Rechtsvorgänger die Einfriedung bis jedenfalls innerhalb der letzten 30 Jahre vor der Einleitung des Verfahrens im Jahr 2011 aufgrund langjähriger Übung erhalten haben, und e) dass die von der Behörde vorgeschriebene Art der Einfriedung erforderlich und ortsüblich ist und schließlich, dass dadurch die Sicherheit von Menschen und Weidevieh nicht gefährdet wird. Somit erfolgte die Fortschreibung der Erhaltungsverpflichtung im angefochtenen Bescheid zu Recht und war die Beschwerde als unbegründet abzuweisen. Das Landesverwaltungsgericht war auch berechtigt, die bereits näher beschriebene Berichtigung vorzunehmen. Abschließend wird darauf hingewiesen, dass
Abs 4 Tiroler Feldschutzgesetz 2000 die Rechte und Pflichten aus der festgestellten Erhaltungsverpflichtung bei einem allfälligen Wechsel der Eigentümer bzw. Nutzungsberechtigten auf deren Rechtsnachfolger übergehen.Abschließend wird darauf hingewiesen, dass
Paragraph 5, Absatz 4, Tiroler Feldschutzgesetz 2000 die Rechte und Pflichten aus der festgestellten Erhaltungsverpflichtung bei einem allfälligen Wechsel der Eigentümer bzw. Nutzungsberechtigten auf deren Rechtsnachfolger übergehen. IV./
und 5 Tiroler Feldschutzgesetz 2000 zur Erhaltung der Einfriedung verpflichtet werden kann. Der Beschwerdeführer hat in seinem Rechtsmittel aber auch beantragt, dass das Landesverwaltungsgericht den Bürgermeister beauftragen möge, ein Verwaltungsstrafverfahren durchzuführen und einen verwaltungspolizeilichen Auftrag zu erteilen. Gegenstand des angefochtenen Bescheides ist lediglich die Frage, ob der Beschwerdeführer
Paragraph 4 und 5 Tiroler Feldschutzgesetz 2000 zur Erhaltung der Einfriedung verpflichtet werden kann. Der Beschwerdeführer hat in seinem Rechtsmittel aber auch beantragt, dass das Landesverwaltungsgericht den Bürgermeister beauftragen möge, ein Verwaltungsstrafverfahren durchzuführen und einen verwaltungspolizeilichen Auftrag zu erteilen. Abgesehen davon, dass dem Landesverwaltungsgericht keine Kompetenz zukommt, der Behörde die Durchführung amtswegig einzuleitender Verfahren aufzutragen, ist weder ein Verwaltungsstrafverfahren noch ein verwaltungspolizeilicher Auftrag Sache des Beschwerdeverfahrens. Das Landesverwaltungsgericht darf nämlich sachlich nicht über mehr absprechen, als Gegenstand der Entscheidung der Behörde war. Sache des Beschwerdeverfahrens im Sinne des § 27 VwGVG ist nur der angefochtene Bescheid. Dabei bestimmen sich die Grenzen der Sache nicht nach der Angelegenheit, die vor der Behörde in Verhandlung war, sondern nach dem Gegenstand, der durch den Spruch des Bescheides entschieden wurde (VwGH 17.12.2014, 2014/03/0049). Abgesehen davon, dass dem Landesverwaltungsgericht keine Kompetenz zukommt, der Behörde die Durchführung amtswegig einzuleitender Verfahren aufzutragen, ist weder ein Verwaltungsstrafverfahren noch ein verwaltungspolizeilicher Auftrag Sache des Beschwerdeverfahrens. Das Landesverwaltungsgericht darf nämlich sachlich nicht über mehr absprechen, als Gegenstand der Entscheidung der Behörde war. Sache des Beschwerdeverfahrens im Sinne des Paragraph 27, VwGVG ist nur der angefochtene Bescheid. Dabei bestimmen sich die Grenzen der Sache nicht nach der Angelegenheit, die vor der Behörde in Verhandlung war, sondern nach dem Gegenstand, der durch den Spruch des Bescheides entschieden wurde (VwGH 17.12.2014, 2014/03/0049). Die Beauftragung des Bürgermeisters zur Durchführung eines Verwaltungsstrafverfahrens und zur Erteilung eines verwaltungspolizeilichen Auftrages ist dem Landesverwaltungsgericht somit verwehrt. Mangels Zuständigkeit war dieses Beschwerdebegehren als unzulässig zurückzuweisen. V. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch fünf. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Abs 4 B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere wenn das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Zumal aber die vorliegende Entscheidung primär von der Lösung von Sachverhaltsfragen und nicht von Rechtsfragen abhing, liegt keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vor, weshalb die Revision
Abs 4 B-VG unzulässig ist.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
, Absatz 4, B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere wenn das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Zumal aber die vorliegende Entscheidung primär von der Lösung von Sachverhaltsfragen und nicht von Rechtsfragen abhing, liegt keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vor, weshalb die Revision
Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Maximilian Aicher (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2015:LVwG.2015.26.0049.4
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