RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum22.07.2015 GeschäftszahlLVwG-2015/26/1463-4 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Dr. Maximilian Aicher über die Beschwerde der C D, Adresse, T, gegen den Baubewilligungsbescheid des Bürgermeisters der Gemeinde S vom 25.05.2015, Zl **1-*/2-2015, betreffend die Erteilung der Baugenehmigung für einen Zubau zur Erweiterung der bestehenden Garage und zur Schaffung eines Lagerraumes für Gartengeräte sowie für die Errichtung des Nebengebäudes „Kompostierhäuschen“ beim bestehenden Wohnhaus auf dem Bauplatz **1/4 KG U nach der TBO 2011, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung, zu Recht erkannt:
- Gemäß § 28 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
- Gemäß Paragraph 28, VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
- Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.
- Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I.römisch eins. Sachverhalt und Beschwerdevorbringen: 1) Mit einer am 30.03.2015 im Gemeindeamt S eingelangten Eingabe beantragte A B beim Bürgermeister der Gemeinde S als Baubehörde die Erteilung der baurechtlichen Bewilligung - für einen Zubau zur Erweiterung der bestehenden Garage und zur Schaffung eines Lagerraumes für Gartengeräte sowie - für die Errichtung des Nebengebäudes „Kompostierhäuschen“ beim bestehenden Wohnhaus auf dem Bauplatz **1/4 KG U. Aufgrund dieses Bauansuchens erteilte der Bürgermeister der Gemeinde S mit dem nunmehr in Beschwerde gezogenen Bescheid die beantragte Baubewilligung, dies unter Vorschreibung von Auflagen und Bedingungen sowie unter Erklärung der Einreichunterlagen zu einem Bestandteil der Baubewilligung. Zur Begründung seines Baubewilligungsbescheides führte der Bürgermeister der Gemeinde S kurz zusammengefasst aus, dass sich der Bauplatz laut gültigem Flächenwidmungsplan im Bauland, und zwar im ausgewiesenen „landwirtschaftlichen Mischgebiet“ gemäß § 40 Abs 5 TROG 2011, befinde und für das zu bebauende Grundstück ein Bebauungsplan nicht vorliege. Zur Begründung seines Baubewilligungsbescheides führte der Bürgermeister der Gemeinde S kurz zusammengefasst aus, dass sich der Bauplatz laut gültigem Flächenwidmungsplan im Bauland, und zwar im ausgewiesenen „landwirtschaftlichen Mischgebiet“ gemäß Paragraph 40, Absatz 5, TROG 2011, befinde und für das zu bebauende Grundstück ein Bebauungsplan nicht vorliege. Die von einer Verbauung der gemeinsamen Grundstücksgrenze im Ausmaß von über 50 % betroffene Grundeigentümerin habe dem gegenständlichen Vorhaben schriftlich zugestimmt. Die geplanten Baumaßnahmen erfüllten die Bewilligungstatbestände des § 21 Abs 1 lit a und lit e TBO
- Die geplanten Baumaßnahmen erfüllten die Bewilligungstatbestände des Paragraph 21, Absatz eins, Litera a und Litera e, TBO
- Im Ermittlungsverfahren sei kein Versagungsgrund hervorgetreten, dies unter Berücksichtigung des eingeholten hochbautechnischen Gutachtens, weshalb die beantragte Baubewilligung zu erteilen gewesen sei. Zur Wahrung öffentlicher Interessen seien die vom beigezogenen Sachverständigen vorgeschlagenen Auflagen und Nebenbestimmungen vorzuschreiben gewesen. 2) Gegen diesen Baubewilligungsbescheid des Bürgermeistes der Gemeinde S vom 25.05.2015 richtet sich die vorliegende Beschwerde der C D, womit die ersatzlose Aufhebung des Baubewilligungsbescheides, hilfsweise die Zurückverweisung der Angelegenheit an die Baubehörde zur neuerlichen Durchführung eines ordnungsgemäßen Verfahrens beantragt wurden. Zur Begründung ihres Rechtsmittels legte die Beschwerdeführerin zusammenfassend dar, dass sie vorliegend als übergangene Partei anzusehen sei, sei sie doch vom gegenständlichen Bauvorhaben erst mit dem angefochtenen Bescheid in Kenntnis gesetzt worden. Vor Erlassung des Baubescheides hätte sie keine Gelegenheit zur Äußerung erhalten. Weder der Bürgermeister noch der Bauwerber hätten sie vom Bauvorhaben in Kenntnis gesetzt. Sie sei Eigentümerin des Nachbargrundstückes, welches mit einem Wohnhaus bebaut sei. Sie hätte auch nie eine Zustimmung zum verfahrensgegenständlichen Bauvorhaben erteilt. Aus dem Baubewilligungsbescheid ergebe sich die Lage des geplanten Kompostierhäuschens nicht ausreichend. Möglicherweise bedürfe die Errichtung dieses Kompostierhäuschens ihrer Zustimmung. Sie beantrage uneingeschränkte Akteneinsicht und Aufklärung über das Bauvorhaben. Widersprüchliche Angaben enthalte der Baubewilligungsbescheid auch zur Person, in deren Eigentum sich der Bauplatz befinde. Das geplante Kompostierhäuschen sei nicht für den durchschnittlichen Kompostierbedarf eines Einfamilienwohnhauses ausgelegt und bestehe daher der Verdacht, dass neben dem gewöhnlichen Hauskompost und Rosenschnitt auch anderes kompostiert werden solle. Hier bedürfe das Projekt einer Ergänzung dahingehend, dass genaue Angaben erfolgen, was alles kompostiert werden solle. Es dürfe durch das gegenständliche Vorhaben zu keiner unzumutbaren Belästigung (Geruch, Gesundheit, etc) kommen und sei mit dieser Fragestellung vermutlich ein hygienetechnischer Sachverständiger zu befassen. 3) Auf Ebene des Beschwerdeverfahrens forderte das Landesverwaltungsgericht Tirol den Bauwerber zur Vervollständigung seiner Baueinreichunterlagen dahingehend auf, dass um ergänzende Angaben und Unterlagen zur Beurteilung der Zulässigkeit des Bauvorhabens nach den bau- und raumordnungsrechtlichen Vorschriften im Sinne des § 22 Abs 2 erster Satz TBO 2011 wie folgt ersucht wurde:Auf Ebene des Beschwerdeverfahrens forderte das Landesverwaltungsgericht Tirol den Bauwerber zur Vervollständigung seiner Baueinreichunterlagen dahingehend auf, dass um ergänzende Angaben und Unterlagen zur Beurteilung der Zulässigkeit des Bauvorhabens nach den bau- und raumordnungsrechtlichen Vorschriften im Sinne des Paragraph 22, Absatz 2, erster Satz TBO 2011 wie folgt ersucht wurde: a. Angaben zu den Materialien, die im Kompostierhäuschen einer Kompostierung zugeführt werden sollen (Gartenabfälle, Küchenabfälle, etc); b. Angaben zu den Mengen der verschiedenen Abfälle, die im geplanten Häuschen kompostiert werden sollen, wobei insbesondere von Interesse ist, ob bloß die im eigenen Haushalt und Garten auf Gst **1/4 KG U anfallenden Abfälle verarbeitet werden sollen oder auch Abfälle von anderen Haushalten und Gärten; c. kurze Beschreibung der Art und Weise der geplanten Kompostierung (Prozessbeschreibung), wobei von Interesse ist, ob im Kompostierhäuschen ein handelsüblicher Komposter aufgestellt wird oder am Boden kompostiert wird; d. Angaben dazu, ob der fertige Kompost nur Eigenzwecken dient oder (zumindest teilweise) auch in Verkehr gebracht werden soll; e. Darlegung der Beweggründe für die Errichtung eines Kompostierhäuschens. Dieser Aufforderung zur Vervollständigung der Planunterlagen kam der Bauwerber nach und fand am 13.07.2015 eine mündliche Rechtsmittelverhandlung statt, in deren Rahmen insbesondere ein Sachverständiger für Abfalltechnik einer Befragung unterzogen wurde. Den Verfahrensparteien wurde die Gelegenheit geboten, Fragen an den Sachverständigen zu richten. Ebenso konnten sie im Zuge der mündlichen Rechtsmittelverhandlung ihre Rechtsstandpunkte argumentativ ausführen, wobei sie im Wesentlichen ihre bisherigen Verfahrensstandpunkte aufrecht erhielten. Schließlich wurde anlässlich der mündlichen Verhandlung am 13.07.2015 auch der Bauwerber selbst einvernommen, dies insbesondere zu Fragestellungen der von ihm geplanten Kompostierung auf dem Bauplatz. II.römisch zwei. Erwägungen: A) Parteistellung der Beschwerdeführerin: Im vorliegenden Beschwerdefall wurde über Antrag des A B ein Bauverfahren auf der Grundlage der Tiroler Bauordnung 2011, LGBl Nr 57/2011, letztmalig geändert durch das Gesetz LGBl Nr 187/2014, durchgeführt.Im vorliegenden Beschwerdefall wurde über Antrag des A B ein Bauverfahren auf der Grundlage der Tiroler Bauordnung 2011, Landesgesetzblatt Nr 57 aus 2011,, letztmalig geändert durch das Gesetz Landesgesetzblatt Nr 187 aus 2014,, durchgeführt. Die Frage, welchen Personen in einem Bauverfahren Parteistellung zukommt, wird in § 26 TBO 2011 geregelt. Diese Gesetzesbestimmung lautet wie folgt:Die Frage, welchen Personen in einem Bauverfahren Parteistellung zukommt, wird in Paragraph 26, TBO 2011 geregelt. Diese Gesetzesbestimmung lautet wie folgt: „§ 26 Parteien
(1)Parteien im Bauverfahren sind der Bauwerber, die Nachbarn und der Straßenverwalter.
(2)Nachbarn sind die Eigentümer der Grundstücke,
- a)die unmittelbar an den Bauplatz angrenzen oder deren Grenzen zumindest in einem Punkt innerhalb eines horizontalen Abstandes von 15 m zu einem Punkt der Bauplatzgrenze liegen und
- b)deren Grenzen zumindest in einem Punkt innerhalb eines horizontalen Abstandes von 50 m zu einem Punkt der baulichen Anlage oder jenes Teiles der baulichen Anlage, die (der) Gegenstand des Bauvorhabens ist, liegen. Nachbarn sind weiters jene Personen, denen an einem solchen Grundstück ein Baurecht zukommt.
(3)Nachbarn, deren Grundstücke unmittelbar an den Bauplatz angrenzen oder deren Grenzen zumindest in einem Punkt innerhalb eines horizontalen Abstandes von 5 m zu einem Punkt der Bauplatzgrenze liegen, sind berechtigt, die Nichteinhaltung folgender bau- und raumordnungsrechtlicher Vorschriften geltend zu machen, soweit diese auch ihrem Schutz dienen:
- a)der Festlegungen des Flächenwidmungsplanes, soweit damit ein Immissionsschutz verbunden ist,
- b)der Bestimmungen über den Brandschutz,
- c)der Festlegungen des Bebauungsplanes hinsichtlich der Baufluchtlinien, der Baugrenzlinien, der Bauweise und der Bauhöhe,
- d)der Festlegungen des örtlichen Raumordnungskonzeptes nach § 31 Abs. 6 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011 hinsichtlich der Mindestabstände baulicher Anlagen von den Straßen und der Bauhöhen,
- d)der Festlegungen des örtlichen Raumordnungskonzeptes nach Paragraph 31, Absatz 6, des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011 hinsichtlich der Mindestabstände baulicher Anlagen von den Straßen und der Bauhöhen,
- e)der Abstandsbestimmungen des § 6,
- e)der Abstandsbestimmungen des Paragraph 6,,
- f)das Fehlen eines Bebauungsplanes bei Grundstücken, für die nach den raumordnungsrechtlichen Vorschriften ein Bebauungsplan zu erlassen ist, im Fall der Festlegung einer besonderen Bauweise auch das Fehlen eines ergänzenden Bebauungsplanes.
(4)Die übrigen Nachbarn sind berechtigt, die Nichteinhaltung der im Abs. 3 lit. a und b genannten Vorschriften geltend zu machen, soweit diese auch ihrem Schutz dienen.
(4)Die übrigen Nachbarn sind berechtigt, die Nichteinhaltung der im Absatz 3, Litera a und b genannten Vorschriften geltend zu machen, soweit diese auch ihrem Schutz dienen.
(5)...“ Die Beschwerdeführerin C D ist Eigentümerin des Grundstückes **6/4 KG U, welches Grundstück an den Bauplatz **1/4 KG U unmittelbar angrenzt, sodass die Beschwerdeführerin C D in Ansehung des verfahrensgegenständlichen Bauprojektes Nachbarin gemäß § 26 Abs 3 TBO 2011 ist. Die Beschwerdeführerin C D ist Eigentümerin des Grundstückes **6/4 KG U, welches Grundstück an den Bauplatz **1/4 KG U unmittelbar angrenzt, sodass die Beschwerdeführerin C D in Ansehung des verfahrensgegenständlichen Bauprojektes Nachbarin gemäß Paragraph 26, Absatz 3, TBO 2011 ist. Demgemäß kommt der Beschwerdeführerin die Berechtigung entsprechend der Bestimmung des § 26 Abs 3 TBO 2011 zu, die Nichteinhaltung der bau- und raumordnungsrechtlichen Vorschriften gemäß § 26 Abs 3 lit a bis lit f TBO 2011 geltend zu machen, soweit diese auch ihrem Schutz dienen. Demgemäß kommt der Beschwerdeführerin die Berechtigung entsprechend der Bestimmung des Paragraph 26, Absatz 3, TBO 2011 zu, die Nichteinhaltung der bau- und raumordnungsrechtlichen Vorschriften gemäß Paragraph 26, Absatz 3, Litera a bis Litera f, TBO 2011 geltend zu machen, soweit diese auch ihrem Schutz dienen. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist dabei das Mitspracherecht des Nachbarn im Baubewilligungsverfahren in zweifacher Weise beschränkt: Es besteht einerseits nur insoweit, als dem Nachbarn nach den in Betracht kommenden baurechtlichen Vorschriften subjektiv-öffentliche Rechte zukommen und andererseits nur in jenem Umfang, in dem der Nachbar solche Rechte im Verfahren durch die rechtzeitige Erhebung entsprechender Einwendungen wirksam geltend gemacht hat (vgl etwa die VwGH-Erkenntnisse vom 25.02.2010, Zl 2009/06/0234, und vom 20.09.2012, Zl 2012/06/0073). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist dabei das Mitspracherecht des Nachbarn im Baubewilligungsverfahren in zweifacher Weise beschränkt: Es besteht einerseits nur insoweit, als dem Nachbarn nach den in Betracht kommenden baurechtlichen Vorschriften subjektiv-öffentliche Rechte zukommen und andererseits nur in jenem Umfang, in dem der Nachbar solche Rechte im Verfahren durch die rechtzeitige Erhebung entsprechender Einwendungen wirksam geltend gemacht hat vergleiche etwa die VwGH-Erkenntnisse vom 25.02.2010, Zl 2009/06/0234, und vom 20.09.2012, Zl 2012/06/0073). B) zu den einzelnen Beschwerdevorbringen: Vor dem Hintergrund der vorhergehenden Ausführungen zu den Nachbarschaftsrechten der Beschwerdeführerin und mit Blick auf den Prüfungsumfang des Landesverwaltungsgerichts Tirol, welcher grundsätzlich nach § 27 VwGVG auf das Beschwerdevorbringen beschränkt ist, ergibt sich nunmehr zu den einzelnen Beschwerdepunkten der Rechtsmittelwerberin Folgendes:Vor dem Hintergrund der vorhergehenden Ausführungen zu den Nachbarschaftsrechten der Beschwerdeführerin und mit Blick auf den Prüfungsumfang des Landesverwaltungsgerichts Tirol, welcher grundsätzlich nach Paragraph 27, VwGVG auf das Beschwerdevorbringen beschränkt ist, ergibt sich nunmehr zu den einzelnen Beschwerdepunkten der Rechtsmittelwerberin Folgendes: 1) In der Beschwerde wird vorgetragen, dass die Rechtsmittelwerberin im Gegenstandsfall als eine übergangene Partei zu betrachten sei, hätte sie doch vom streitverfangenen Bauvorhaben erst mit dem angefochtenen Bescheid Kenntnis erlangt. Sie sei als Eigentümerin des Nachbargrundstückes weder vom Bürgermeister noch vom Bauwerber vom Bauvorhaben in Kenntnis gesetzt worden und habe sie diesem auch nie eine Zustimmung erteilt. Sie beantrage uneingeschränkte Akteneinsicht und Aufklärung über das Vorhaben. Zu diesem Rechtsmittelvorbringen ist vom erkennenden Gericht Folgendes festzuhalten: Richtig ist, dass die Rechtsmittelwerberin von der belangten Behörde keine Gelegenheit eingeräumt erhielt, zum verfahrensgegenständlichen Bauvorhaben Stellung zu beziehen, doch wurde die darin gelegene Verletzung des Parteiengehörs durch die belangte Behörde auf Ebene des Beschwerdeverfahrens durch die erfolgte Gewährung des Parteiengehörs zweifelsohne geheilt (vgl dazu das Erkenntnis des VwGH vom 28.03.2012, Zl 2009/08/0084, zum Fall eines Berufungsverfahrens, welche Judikatur nach Auffassung des erkennenden Gerichts durchaus auf Beschwerdeverfahren vor den Landesverwaltungsgerichten übertragen werden kann). Richtig ist, dass die Rechtsmittelwerberin von der belangten Behörde keine Gelegenheit eingeräumt erhielt, zum verfahrensgegenständlichen Bauvorhaben Stellung zu beziehen, doch wurde die darin gelegene Verletzung des Parteiengehörs durch die belangte Behörde auf Ebene des Beschwerdeverfahrens durch die erfolgte Gewährung des Parteiengehörs zweifelsohne geheilt vergleiche dazu das Erkenntnis des VwGH vom 28.03.2012, Zl 2009/08/0084, zum Fall eines Berufungsverfahrens, welche Judikatur nach Auffassung des erkennenden Gerichts durchaus auf Beschwerdeverfahren vor den Landesverwaltungsgerichten übertragen werden kann). Im Zuge der durchgeführten mündlichen Rechtsmittelverhandlung am 13.07.2015 wurde der Beschwerdeführerin ausdrücklich vom erkennenden Gericht die Möglichkeit geboten, in die vorliegenden Aktenunterlagen – insbesondere in die verfahrensgegenständliche Einreichplanung – Einsicht zu nehmen und dazu im Rahmen der Verhandlung Stellung zu beziehen. Von dieser Möglichkeit hat die Beschwerdeführerin auch Gebrauch gemacht. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes in Wien zur Bestimmung des § 24 Abs 1 TBO 2001, welche Bestimmung mit jener des § 25 Abs 1 TBO 2011 praktisch ident ist, ist auch eine mündliche Bauverhandlung nicht zwingend durchzuführen, sondern liegt deren Durchführung im pflichtgemäß auszuübenden Ermessen der Behörde (vgl dazu die beiden VwGH-Erkenntnisse vom 21.02.2014, Zl 2010/06/0253, und vom 23.11.2010, Zl 2007/06/0308).Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes in Wien zur Bestimmung des Paragraph 24, Absatz eins, TBO 2001, welche Bestimmung mit jener des Paragraph 25, Absatz eins, TBO 2011 praktisch ident ist, ist auch eine mündliche Bauverhandlung nicht zwingend durchzuführen, sondern liegt deren Durchführung im pflichtgemäß auszuübenden Ermessen der Behörde vergleiche dazu die beiden VwGH-Erkenntnisse vom 21.02.2014, Zl 2010/06/0253, und vom 23.11.2010, Zl 2007/06/0308). Demnach kann vom Landesverwaltungsgericht Tirol im Unterlassen einer mündlichen Bauverhandlung durch die belangte Behörde kein Verfahrensmangel erblickt werden, der zur Behebung der erteilten Baubewilligung führen könnte. Unzutreffend hat sich die Beschwerdeführerin als „übergangene Partei“ bezeichnet, eine solche wäre sie nur dann, hätte sie den in Beschwerde gezogenen Baubewilligungsbescheid des Bürgermeisters der Gemeinde S vom 25.05.2015 nicht zugestellt erhalten. Dagegen hat sie zutreffend aufgezeigt, dass ihr Recht auf Parteiengehör im durchgeführten Bauverfahren nicht gehörig beachtet worden ist. Nachdem die geschehene Verletzung des Parteiengehörs aber auf Ebene des Beschwerdeverfahrens einer Sanierung zugeführt werden konnte, ist eine Rechtsverletzung der Beschwerdeführerin zufolge mangelnder Wahrung des Parteiengehörs, die die beantragte Bescheidbehebung tragen könnte, nicht mehr anzunehmen. 2) Soweit die Rechtsmittelwerberin vorgebracht hat, aus dem Baubescheid ergebe sich die Lage des beantragten Kompostierhäuschens auf dem Bauplatz nicht ausreichend, möglicherweise bedürfe das beabsichtigte Bauvorhaben ihrer Zustimmung, ist seitens des Landesverwaltungsgerichts Tirol Folgendes klarzustellen: Mit dem bekämpften Baubewilligungsbescheid des Bürgermeisters der Gemeinde S vom 25.05.2015 wurden die vom Bauwerber vorgelegten Einreichunterlagen zu einem Bestandteil der Baubewilligung erklärt, wobei die Lage des projektgegenständlichen Kompostierhäuschens in den verfahrensmaßgeblichen Planunterlagen sehr genau dargestellt worden ist, womit aber auch die erforderliche Bestimmtheit des angefochtenen Baubewilligungsbescheides – in Bezug auf die Lage des strittigen Kompostierhäuschens auf dem Bauplatz **1/4 KG U – gegeben ist. Für die Beschwerdeführerin bestand bei der mündlichen Rechtsmittelverhandlung am 13.07.2015 die Möglichkeit, in die genehmigten Planunterlagen Einschau zu nehmen, sodass sie auch Kenntnis über die Situierung des Kompostierhäuschens auf dem Bauplatz erlangen konnte. Wie den lagemäßigen Darstellungen zum einen der auf dem Bauplatz bereits bestehenden Bebauung sowie zum anderen des geplanten Kompostierhäuschens ganz offenkundig und recht anschaulich entnommen werden kann, wird die Mindestabstandsfläche auf dem Bauplatz zum Nachbargrundstück **6/4 KG U der Rechtsmittelwerberin hin bei weitem nicht über mehr als die Hälfte der gemeinsamen Grundstücksgrenze verbaut, dies auch mit Bedachtnahme auf das verfahrensgegenständliche Kompostierhäuschen, sodass es einer Zustimmung der Beschwerdeführerin gemäß § 6 Abs 6 dritter Satz TBO 2011 (zu einer über die Hälfte der gemeinsamen Grundstücksgrenze hinausgehenden Verbauung innerhalb der Mindestabstandsflächen) nicht bedarf. Wie den lagemäßigen Darstellungen zum einen der auf dem Bauplatz bereits bestehenden Bebauung sowie zum anderen des geplanten Kompostierhäuschens ganz offenkundig und recht anschaulich entnommen werden kann, wird die Mindestabstandsfläche auf dem Bauplatz zum Nachbargrundstück **6/4 KG U der Rechtsmittelwerberin hin bei weitem nicht über mehr als die Hälfte der gemeinsamen Grundstücksgrenze verbaut, dies auch mit Bedachtnahme auf das verfahrensgegenständliche Kompostierhäuschen, sodass es einer Zustimmung der Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 6, Absatz 6, dritter Satz TBO 2011 (zu einer über die Hälfte der gemeinsamen Grundstücksgrenze hinausgehenden Verbauung innerhalb der Mindestabstandsflächen) nicht bedarf. Dieses Zustimmungserfordernis hat die Rechtsmittelwerberin im Verfahren auch gar nicht ausdrücklich geltend gemacht, dies auch nicht nach Einsichtnahme in die Planunterlagen anlässlich der mündlichen Rechtsmittelverhandlung. 3) Was den von der Beschwerdeführerin aufgezeigten Widerspruch im angefochtenen Baubewilligungsbescheid in Bezug auf jene Person anbelangt, in deren Eigentum das verfahrensgegenständliche Baugrundstück **1/4 KG U steht, ist vom erkennenden Gericht wie folgt klarzustellen: Richtig ist, dass die belangte Behörde am Beginn der Seite 7 des bekämpften Baubewilligungsbescheides Frau E F unzutreffend als Eigentümerin des Grundstückes **1/4 KG U angeführt hat. Der Bauplatz **1/4 KG U steht nämlich nach dem Ausweis der vorgelegten Einreichunterlagen unzweifelhaft im Eigentum des Bauwerbers A B, während Frau E F Eigentümerin des Nachbargrundstückes **6/3 KG U ist, wie dies auch richtig auf Seite 6 oben des angefochtenen Bescheides ausgeführt wurde. Da die gemeinsame Grundstücksgrenze zwischen dem Bauwerber und der Nachbarin E F in den Mindestabstandsflächen des Bauplatzes über die Hälfte einer Verbauung zugeführt werden soll, bedurfte es vorliegend der Zustimmung der Nachbarin E F im Sinne der Gesetzesbestimmung des § 6 Abs 6 dritter Satz TBO 2011, welche Zustimmung von dieser auch erteilt wurde. Da die gemeinsame Grundstücksgrenze zwischen dem Bauwerber und der Nachbarin E F in den Mindestabstandsflächen des Bauplatzes über die Hälfte einer Verbauung zugeführt werden soll, bedurfte es vorliegend der Zustimmung der Nachbarin E F im Sinne der Gesetzesbestimmung des Paragraph 6, Absatz 6, dritter Satz TBO 2011, welche Zustimmung von dieser auch erteilt wurde. Die im Begründungsteil der in Beschwerde gezogenen Entscheidung auf Seite 7 oben versehentlich erfolgte (eigentumsmäßige) Zuordnung des Grundstückes **1/4 KG U an die Nachbarin E F ist im Gesamtkontext des Baubewilligungsbescheides vom 25.05.2015 und der zugehörigen Einreichunterlagen leicht erkennbar. Dieser Fehler der belangten Behörde in der Begründung vermag allerdings keine tragfähige Grundlage dafür abzugeben, um die von der Beschwerdeführerin begehrte Behebung des angefochtenen Bescheides vorzunehmen. Insofern ist für die Rechtsmittelwerberin mit diesem Beschwerdevorbringen nichts zu gewinnen. 4) Die Beschwerdeführerin vermeint, dass das geplante Kompostierhäuschen mit dem durchschnittlichen Kompostierbedarf für ein Einfamilienwohnhaus nicht in Einklang zu bringen sei, weswegen der Verdacht bestehe, dass neben dem gewöhnlichen Hauskompost und Rosenschnitt auch anderes kompostiert werden solle. Aus ihrer Sicht sei daher auf eine Projektergänzung dahingehend zu drängen, was alles kompostiert werden solle, wobei ein hygienetechnischer Sachverständiger dem Verfahren beizuziehen sein werde, damit es zu keinen unzumutbaren Belästigungen (Geruch, Gesundheit, etc) durch das Bauvorhaben komme. Zu dieser Beschwerdeargumentation ist seitens des Landesverwaltungsgerichts Tirol Folgendes festzuhalten: Nach dem Ausweis der vorliegenden Aktenunterlagen ist der Bauplatz **1/4 KG U, aber auch das Nachbargrundstück **6/4 KG U der Rechtsmittelwerberin im ausgewiesenen „landwirtschaftlichen Mischgebiet“ gelegen, sodass die Beschwerdeführerin Immissionsschutz anzusprechen vermag (vgl dazu § 40 Abs 1 sowie Abs 5 TROG 2011).Nach dem Ausweis der vorliegenden Aktenunterlagen ist der Bauplatz **1/4 KG U, aber auch das Nachbargrundstück **6/4 KG U der Rechtsmittelwerberin im ausgewiesenen „landwirtschaftlichen Mischgebiet“ gelegen, sodass die Beschwerdeführerin Immissionsschutz anzusprechen vermag vergleiche dazu Paragraph 40, Absatz eins, sowie Absatz 5, TROG 2011). Dieser der Beschwerdeführerin garantierte Immissionsschutz kann nach Auffassung des erkennenden Gerichts auch nicht dadurch unterlaufen werden, dass das geplante Kompostierhäuschen als Holzgebäude mit einer Grundfläche von weniger als 10 m² und einer geringeren Höhe als 2,80 m errichtet werden soll, womit grundsätzlich für dieses Gebäude Baubewilligungs- und Bauanzeigefreiheit gemäß § 21 Abs 3 lit f TBO 2011 in Frage kommen könnte. Dieser der Beschwerdeführerin garantierte Immissionsschutz kann nach Auffassung des erkennenden Gerichts auch nicht dadurch unterlaufen werden, dass das geplante Kompostierhäuschen als Holzgebäude mit einer Grundfläche von weniger als 10 m² und einer geringeren Höhe als 2,80 m errichtet werden soll, womit grundsätzlich für dieses Gebäude Baubewilligungs- und Bauanzeigefreiheit gemäß Paragraph 21, Absatz 3, Litera f, TBO 2011 in Frage kommen könnte. Allerdings privilegiert die genannte Bestimmung nach Überzeugung des Landesverwaltungsgerichts Tirol nur solche Kleingebäude, von denen keine Immissionen im nachbarschutzrelevanten Sinn ausgehen. Es kann dem Landesgesetzgeber nämlich nicht unterstellt werden, einerseits den Nachbarn einen gesetzlich näher bestimmten Immissionsschutz gewährt zu haben und andererseits die Errichtung von - wenn auch nur kleinen - Gebäuden, von denen (möglicherweise unzumutbare) Immissionen ausgehen, ohne jedwedes baurechtliches Verfahren zu ermöglichen, womit der gesetzlich garantierte Immissionsschutz in einem entscheidenden Bereich ausgehöhlt würde. In der Bestimmung des § 21 Abs 3 lit f TBO 2011 sind dementsprechend auch nur Kleingebäude beispielhaft angeführt, von denen typischerweise keine Immissionen zu erwarten sind, wie Geräteschuppen und Holzschuppen (zur Lagerung von Brennholz), sodass mit dem Begriff „und dergleichen“ nach Dafürhalten des erkennenden Gerichts auch nur weitere vergleichbare Kleingebäude (ohne Immissionen) gemeint sein können.In der Bestimmung des Paragraph 21, Absatz 3, Litera f, TBO 2011 sind dementsprechend auch nur Kleingebäude beispielhaft angeführt, von denen typischerweise keine Immissionen zu erwarten sind, wie Geräteschuppen und Holzschuppen (zur Lagerung von Brennholz), sodass mit dem Begriff „und dergleichen“ nach Dafürhalten des erkennenden Gerichts auch nur weitere vergleichbare Kleingebäude (ohne Immissionen) gemeint sein können. Demgemäß geht das erkennende Gericht gegenständlich von einer Baubewilligungspflicht (auch) für das beschwerdegegenständliche Kompostierhäuschen aus. Folgerichtig hat im Gegenstandsfall zum einen der Bauwerber zutreffend ein Baugesuch auch für das Nebengebäude „Kompostierung“ bei der Baubehörde eingebracht. Zum anderen hat der Bürgermeister der Gemeinde S rechtsrichtig auch für das verfahrensgegenständliche Kompostierhäuschen eine Baubewilligung erteilt. Mit Blick auf den der Rechtsmittelwerberin zukommenden Immissionsschutz wurde vom Landesverwaltungsgericht Tirol zur Fragestellung, ob unter Berücksichtigung der örtlichen Gegebenheiten durch das geplante Kompostierhäuschen die Wohnqualität im betreffenden Gebiet, insbesondere durch Geruchsbelastungen und Luftverunreinigungen, wesentlich beeinträchtigt wird, eine Befragung des Bauwerbers sowie eines Sachverständigen für Abfalltechnik durchgeführt, dies bei der mündlichen Rechtsmittelverhandlung am 13.07.2015. Dabei hat sich für die hier interessierende Fragestellung Folgendes ergeben: a) Bauwerber A B: „Richtig ist, dass ich die Errichtung eines Kompostierhäuschens auf dem Grundstück **1/4 KG U hinter dem Wohnhaus plane. Dort sollen ausschließlich die Abfälle aus dem eigenen Garten (zB Rasenschnitt, Strauchschnitt, etc) sowie aus dem eigenen Haushalt einer Kompostierung zugeführt werden. Wir betreiben bereits jetzt eine Kompostierung, allerdings ist der diesbezügliche Standort nicht optimal, da er zu sehr im Schatten liegt und daher der Kompost zu wenig Sonne abbekommt und ständig nass ist, weshalb die Verrottung nicht optimal funktioniert. Nun planen wir, die Kompostierung zu verbessern, dies durch Errichtung eines Kompostierhäuschens, wo die Sonne besser zukommt. Dort wollen wir die im eigenen Garten und im eigenen Haushalt anfallenden kompostierfähigen Abfälle einer Kompostierung zuführen, dies in der Form, wie dies in handelsüblichen Kompostern geschieht, wobei wir allerdings beabsichtigen, den Komposter selbst zusammenzubasteln. Wir planen dabei die Errichtung von drei bis vier Kammern, damit Frischkompost und Altkompost getrennt werden können. Wir sind selbst daran interessiert, dass die Kompostierung ordnungsgemäß und sauber erfolgt und dabei keine Geruchsbelastungen auftreten und auch kein Ungeziefer angezogen wird. Die Kompostierung erfolgt ja im eigenen Garten neben dem Wohnhaus, sodass wir selbst kein Interesse daran haben, dass die Kompostierung nicht ordnungsgemäß erfolgt. Der fertige Kompost soll ausschließlich im eigenen Garten Verwendung finden. Wir planen deshalb die Errichtung einer eigenen Hütte, damit zum einen der Feuchtegehalt des Komposts besser gesteuert werden kann und der Kompost nicht zu feucht wird. Außerdem soll im Winter eine bessere Zugänglichkeit des Komposts hergestellt werden, dies insbesondere bei Schneelage. Über Frage durch die Beschwerdeführerin präzisierte der Bauwerber, dass nicht beabsichtigt ist, Speisereste zu kompostieren, sondern jene Abfälle, die entstehen, wenn das Essen zubereitet wird, etwa Gurkenschalen sowie Gemüse- und Obstabfälle. Über Frage durch die Beschwerdeführerin erklärte der Beschwerdeführer, selbst daran interessiert zu sein, dass keine Geruchsbelastungen durch die vorgesehene Kompostierung entstehen, zumal die Schlafzimmer im eigenen Wohngebäude auf Seiten des geplanten Kompostierhäuschens situiert sind. Er wiederholte, dass nur kompostierfähige Materialien aus dem eigenen Haushalt sowie aus dem eigenen Garten zur Kompostierung gelangen sollen.“ b) abfalltechnischer Sachverständiger Mag. G H: „Zu den örtlichen Gegebenheiten des betreffenden Gebietes, in dem der Bauplatz gelegen ist, halte ich fest, dass es sich hier um eine ländliche Gegend handelt. Auf dem Orthofoto ist gut erkennbar, dass die verfahrensgegenständliche Wohnsiedlung von landwirtschaftlichen Grundflächen und von Wald umgeben wird. Im Gegenstandsbereich ist es nicht unüblich, die eigenen Garten- und Küchenabfälle zu kompostieren. Festzuhalten ist, dass Bioabfälle entweder über ein System der Gemeinde zu entsorgen sind oder der Eigenkompostierung zugeführt werden können. Werden Bioabfälle von der Gemeinde übernommen, so werden diese entweder in einer größeren Kompostieranlage oder in Biogasanlagen verarbeitet. Im Falle der Eigenkompostierung werden die kompostierfähigen Materialien nicht als Abfall gesehen, sondern als Wertstoff, der letztendlich im Garten verwendet werden soll. Ungefähr 30 % der Haushalte in Tirol führen eine Eigenkompostierung durch. In ländlichen Bereichen ist dieser Prozentsatz naturgemäß viel höher. Rechtlich ist eine Eigenkompostierung durchaus möglich, unzulässig wäre die Übernahme von Fremdmaterialien. Bei der Eigenkompostierung bietet ein System mit mehreren Kammern einen großen Vorteil, da Frischkompost und älterer Kompost getrennt werden können. Ebenso ist eine Überdachung von Vorteil, da Regen abgehalten wird und die Kompostierung besser gesteuert werden kann. Nach den Angaben des Bauwerbers sollen gegenständlich Gartenabfälle und pflanzliche Reste aus der Küche kompostiert werden, was zulässig und nicht ungewöhnlich ist. Nach den weiteren Angaben des Bauwerbers sollen nur die im Haushalt und im Garten auf dem Bauplatz **1/4 KG U anfallenden kompostierfähigen Materialien der Kompostierung zugeführt werden. Der vom Bauwerber beschriebene Prozess der Kompostierung mit vier Kammern ist sogar besser, als die gewöhnlich stattfindende Kompostierung in einem Behälter. Die vorliegend gegebene Größe des Gartens spricht dafür, dass vier Kammern eingerichtet werden. Nach den Angaben des Bauwerbers soll der fertige Kompost im eigenen Garten verwendet werden, was aufgrund der gegebenen Größe des Gartens nachvollzogen werden kann. Bei Errichtung der geplanten Kompostierhütte ist neben den bereits erwähnten Vorteilen der besseren Steuerung des Feuchtegehaltes des Kompostes (durch Abhaltung von Regenfällen) und der besseren Erreichbarkeit gerade im Winter bei Schneelage vor allem die bessere Steuerung des Prozesses hervorzuheben. Bei einer ordentlichen Betreibung der vorgesehenen Kompostierung ist nicht zu erwarten, dass es zu einer wesentlichen Beeinträchtigung des gegenständlichen Wohngebietes in U in der Wohnqualität kommen wird, dies durch Geruch oder sonstige Luftverunreinigungen. Sollte die Kompostierung nicht ordentlich betrieben werden und dadurch Geruchsbelastungen auftreten, so steht es der Familie D selbstredend frei, dies bei der Gemeinde zu melden. Der Bürgermeister ist dafür zuständig, dass Eigenkompostierungen ordentlich betrieben werden, dies ohne nennenswerte Geruchsbelastungen. Der Bürgermeister müsste im Falle einer nicht ordnungsgemäßen Betreibung der Kompostierung entsprechend einschreiten.“ Die Ausführungen des dem Verfahren beigezogenen Sachverständigen für Abfalltechnik sind für das erkennende Gericht nachvollziehbar und schlüssig sowie in sich widerspruchsfrei. Insbesondere ist für das Landesverwaltungsgericht Tirol einleuchtend, dass im Projektbereich es keineswegs als unüblich zu betrachten ist, wenn die eigenen Garten- und Küchenabfälle kompostiert werden, ist doch die verfahrensgegenständliche Wohnsiedlung als ländliche Gegend anzusehen, was vor allem aus dem aktenkundigen Orthofoto sehr gut erkennbar ist. Der Sachverständige hat aufzeigt, dass die vom Bauwerber angestrebte Eigenkompostierung mit mehreren Kammern und mit einer Überdachung (da in einer eigenen Holzhütte) mehrere Vorteile bietet, da zum einen Frischkompost vom älteren Kompost getrennt werden kann und zum anderen Regen abgehalten wird, womit die Kompostierung besser gesteuert werden kann. Weiters hat er dargelegt, dass die Errichtung der geplanten Kompostierhütte im Winter bei Schneelage eine bessere Erreichbarkeit der Kompostiereinrichtungen gewährleistet und zudem die Steuerung des Kompostierprozesses erleichtert. Der vom Sachverständigen gezogene Schluss, dass bei einer ordentlichen Betreibung der vorgesehenen Kompostierung nicht zu erwarten ist, dass es zu einer wesentlichen Beeinträchtigung des gegenständlichen Wohngebietes in U in der Wohnqualität kommen wird, dies durch Geruch oder sonstige Luftverunreinigungen, ist daher für das erkennende Gericht nachvollziehbar und überzeugend. Nach Auffassung des Landesverwaltungsgerichts Tirol kann dem Bauwerber auch nicht von vorneherein unterstellt werden, er werde die von ihm beabsichtigte Kompostierung nicht ordentlich betreiben. Im Übrigen ist die Rechtsmittelwerberin den gutachterlichen Ausführungen des verfahrensbeteiligten Sachverständigen für Abfalltechnik argumentativ auch nicht entgegengetreten, jedenfalls nicht auf gleicher fachlicher Ebene. Insgesamt geht daher das Landesverwaltungsgericht Tirol im vorliegenden Beschwerdefall davon aus, dass die vom Bauwerber beabsichtigte Kompostierung in der dafür vorgesehenen Holzhütte nicht zu einer wesentlichen Beeinträchtigung der Wohnqualität im verfahrensbetroffenen Gebiet führen wird. Insofern sind die von der Rechtsmittelwerberin vorgebrachten Bedenken in Bezug auf den ihr zukommenden Immissionsschutz nach Meinung des erkennenden Gerichts durch den beigezogenen Sachverständigen zerstreut worden, mag die Beschwerdeführerin auch damit im Recht sein, dass eine eigene Holzhütte für Zwecke der Kompostierung nicht alltäglich ist. Daraus folgt, dass das auf den Immissionsschutz bezogene Rechtsmittelvorbringen nicht geeignet ist, die vorliegende Beschwerde zum Erfolg zu führen. III.römisch drei. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die in der gegenständlichen Beschwerdesache zu lösenden Rechtsfragen, insbesondere jene, ob die Verletzung des Parteiengehörs auf Ebene des Rechtsmittelverfahrens einer Sanierung zugeführt werden kann, konnten anhand der vorliegenden Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes in Wien einwandfrei einer Beantwortung zugeführt werden. Die entsprechenden Erkenntnisse des VwGH wurden in der gegenständlichen Entscheidung zitiert und hat sich das erkennende Gericht an diese Rechtsprechung des Höchstgerichts auch gehalten. Im Übrigen stellten sich im Gegenstandsfall vor allem Fragen auf der Tatsachenebene und keine Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung (siehe dazu die Entscheidung des VwGH vom 12.08.2014, Zl Ra 2014/06/0001). Insgesamt ist für das Landesverwaltungsgericht Tirol somit vorliegend keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung hervorgekommen. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Maximilian Aicher (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2015:LVwG.2015.26.1463.4