GVG wird der Beschwerde stattgegeben und das angefochtene Straferkenntnis in der Fassung der genannten Beschwerdevorentscheidung behoben.1.
Paragraph 50, VwGVG wird der Beschwerde stattgegeben und das angefochtene Straferkenntnis in der Fassung der genannten Beschwerdevorentscheidung behoben. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist
GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof, Judenplatz 11, 1010 Wien, erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht einzubringen. Die Beschwerde bzw. die Revision ist durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Verfahrensablauf:römisch eins. Verfahrensablauf: 1. Verfahren betreffend das Straferkenntnis vom 4.5.2015, *-F**/3-2015: Dem im vorliegenden Fall angefochtenen Straferkenntnis liegt eine Anzeige der Bezirksforstinspektion U vom 30.1.2015 an die Bezirkshauptmannschaft T zugrunde. Als Übertretung ist in dieser Anzeige von einem „(n)icht bewilligte(n) Wegebau (keine forstrechtliche Bewilligung vorhanden)“ unter Bezugnahme auf „Forstgesetz 1975 §62 lit.
Paragraph 174,
Verwaltungsstrafgesetz 1991 haben Sie als Beitrag zu den Kosten des Verfahrens € 50,- bezahlen.“
Paragraph 64, Verwaltungsstrafgesetz 1991 haben Sie als Beitrag zu den Kosten des Verfahrens € 50,- bezahlen.“ Begründend führte die belangte Behörde hierzu im Wesentlichen wie folgt aus: „Aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens, insbesondere aufgrund der Anzeige der Bezirksforstinspektion U samt Fotodokumentation sowie deren nachfolgenden Stellungnahme vom 28.04.2015, sieht es die Bezirkshauptmannschaft T als erwiesen an, dass der Beschuldigte den im Spruch angeführten Tatbestand verwirklicht hat. (…) Im vorliegenden Fall hat der Beschuldigte eine Forststraße, welche durch einen Schutzwald führt, errichtet, ohne im Besitz der dafür erforderlichen forstrechtlichen Bewilligung gewesen zu sein. Der Beschuldigte hat die objektive Tatseite dieses Verwaltungsstraftatbestandes somit erfüllt. Hinsichtlich der subjektiven Tatseite normiert § 5 VStG 1991, dass zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist
G 1991 bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebots dann ohne Weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsvorschrift der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Beim Beschuldigten ist somit von zumindest fahrlässigem Verhalten auszugehen, zumal er verpflichtet gewesen wäre, sich über die einschlägigen forstrechtlichen Vorschriften zu erkundigen.Im vorliegenden Fall hat der Beschuldigte eine Forststraße, welche durch einen Schutzwald führt, errichtet, ohne im Besitz der dafür erforderlichen forstrechtlichen Bewilligung gewesen zu sein. Der Beschuldigte hat die objektive Tatseite dieses Verwaltungsstraftatbestandes somit erfüllt. Hinsichtlich der subjektiven Tatseite normiert Paragraph 5, VStG 1991, dass zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist
Paragraph 5, Absatz eins, zweiter Satz VStG 1991 bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebots dann ohne Weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsvorschrift der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Beim Beschuldigten ist somit von zumindest fahrlässigem Verhalten auszugehen, zumal er verpflichtet gewesen wäre, sich über die einschlägigen forstrechtlichen Vorschriften zu erkundigen. Die Äußerungen des Beschuldigten hinsichtlich des Wasserdurchlasses und die damit verbundenen Überschwemmungen stellen im Übrigen keinen tauglichen Rechtfertigungsgrund dar und zeigen im gegenständlichen Sachverhalt keine Relevanz. Der Beschuldigte hat daher die Tatbestände sowohl in subjektiver als auch in objektiver Hinsicht erfüllt.“ Zur Strafbemessung führte die belangte Behörde im Wesentlichen wie folgt aus: „Im vorliegenden Fall war mildernd die Unbescholtenheit des Beschuldigten hinsichtlich ähnlich gelagerter Verwaltungsübertretungen zu werten. Bei angenommen niedrigen Einkommens- und Vermögensverhältnissen war die Strafe somit im unteren Bereich des Strafrahmens festzusetzen. Die Verhängung einer Strafe war jedoch erforderlich, um den Beschuldigten auf den Unrechtsgehalt der Tat aufmerksam zu machen und soll auch generalpräventive Wirkungen entfalten.“
1 Z 1 wird gegen Sie eine Geldstrafe in der Höhe von € 500,- verhängt.
Paragraph 174, Absatz eins, Ziffer eins, wird gegen Sie eine Geldstrafe in der Höhe von € 500,- verhängt. Im Falle der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe tritt an deren Stelle eine Ersatzarreststrafe in der Dauer von 46 Stunden.
Verwaltungsstrafgesetz 1991 haben Sie als Beitrag zu den Kosten des Verfahrens € 50,- zu bezahlen.“
Paragraph 64, Verwaltungsstrafgesetz 1991 haben Sie als Beitrag zu den Kosten des Verfahrens € 50,- zu bezahlen.“ Im Übrigen wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Diese Beschwerdevorentscheidung wurde im Wesentlichen wie folgt begründet: „Wenn der Beschwerdeführer vorbringt, dass es sich bei dem gegenständlichen Weg nicht um eine Forststraße im Sinne des § 59 Abs. 2 Forstgesetz 1975 handle, so ist dem zuzustimmen. Auch wenn in der Anzeige der Bezirksforstinspektion U vom 30.01.2015 eine Verwaltungsübertretung nach § 62 Abs.1 lit c Forstgesetz 1975 gemeldet wurde, so lassen weder die Sachverhaltsangaben in der Anzeige der BFI U, noch die später dazu eingebrachte Stellungnahme der BFI U vom 28.04.2015 eine eindeutige Qualifikation als Forststraße
2 Forstgesetz 1975 zu. Nichtsdestotrotz wurde im vorliegenden Fall - wie aus der Anzeige sowie der Stellungnahme der BFI U ganz eindeutig hervorgeht - ein Weg, wenn auch kein Forstweg, neu errichtet. Die Errichtung eines Weges, der nicht für die Waldbewirtschaftung erforderlich ist, stellt eine Rodung im Sinn des § 17 Forstgesetz 1975 dar (VwGH 09.08.2006, 2005/10/0224). Die Verwendung des Waldbodens zur Errichtung des gegenständlichen Weges ist nur dann nicht als Rodung anzusehen, wenn der Weg tatsächlich der forstwirtschaftlichen Bewirtschaftung dient und wenn er dazu unbedingt notwendig ist (VwGH 25.04.2001, 99/10/0170). Der forstwirtschaftlichen Bewirtschaftung dient der gegenständliche Weg im Übrigen nur dann, wenn die Waldbewirtschaftung der ausschließliche Zweck seiner Errichtung ist (VwGH 25.09.1995, 95/10/0034). Dass der ausschließliche Zweck der Wegerrichtung in der Waldbewirtschaftung gelegen ist vermochte der Beschwerdeführer nicht darzulegen. Daran ändert auch sein Vorbringen, dass der Weg in den Jahren 2010 und 2011 von ihm zur Holzernte verwendet worden sei, nichts. Eine unbedingte Notwendigkeit zur Errichtung eines Weges kann daraus allein jedenfalls nicht abgeleitet werden und wurde vom Beschwerdeführer auch nicht behauptet. Aufgrund der gegebenen Sach- und Rechtslage war daher spruchgemäß zu entscheiden.“„Wenn der Beschwerdeführer vorbringt, dass es sich bei dem gegenständlichen Weg nicht um eine Forststraße im Sinne des Paragraph 59, Absatz 2, Forstgesetz 1975 handle, so ist dem zuzustimmen. Auch wenn in der Anzeige der Bezirksforstinspektion U vom 30.01.2015 eine Verwaltungsübertretung nach Paragraph 62, Absatz eins, Litera c, Forstgesetz 1975 gemeldet wurde, so lassen weder die Sachverhaltsangaben in der Anzeige der BFI U, noch die später dazu eingebrachte Stellungnahme der BFI U vom 28.04.2015 eine eindeutige Qualifikation als Forststraße
Paragraph 59, Absatz 2, Forstgesetz 1975 zu. Nichtsdestotrotz wurde im vorliegenden Fall - wie aus der Anzeige sowie der Stellungnahme der BFI U ganz eindeutig hervorgeht - ein Weg, wenn auch kein Forstweg, neu errichtet. Die Errichtung eines Weges, der nicht für die Waldbewirtschaftung erforderlich ist, stellt eine Rodung im Sinn des Paragraph 17, Forstgesetz 1975 dar (VwGH 09.08.2006, 2005/10/0224). Die Verwendung des Waldbodens zur Errichtung des gegenständlichen Weges ist nur dann nicht als Rodung anzusehen, wenn der Weg tatsächlich der forstwirtschaftlichen Bewirtschaftung dient und wenn er dazu unbedingt notwendig ist (VwGH 25.04.2001, 99/10/0170). Der forstwirtschaftlichen Bewirtschaftung dient der gegenständliche Weg im Übrigen nur dann, wenn die Waldbewirtschaftung der ausschließliche Zweck seiner Errichtung ist (VwGH 25.09.1995, 95/10/0034). Dass der ausschließliche Zweck der Wegerrichtung in der Waldbewirtschaftung gelegen ist vermochte der Beschwerdeführer nicht darzulegen. Daran ändert auch sein Vorbringen, dass der Weg in den Jahren 2010 und 2011 von ihm zur Holzernte verwendet worden sei, nichts. Eine unbedingte Notwendigkeit zur Errichtung eines Weges kann daraus allein jedenfalls nicht abgeleitet werden und wurde vom Beschwerdeführer auch nicht behauptet. Aufgrund der gegebenen Sach- und Rechtslage war daher spruchgemäß zu entscheiden.“
G zweifellos Partei und war insofern zum Zeitpunkt der Erhebung der gegenständlichen Beschwerde hierzu legitimiert. Herr B ist als Beschuldigter des gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahrens
Paragraph 32, Absatz eins, VStG zweifellos Partei und war insofern zum Zeitpunkt der Erhebung der gegenständlichen Beschwerde hierzu legitimiert. Die Beschwerde wurde auch innerhalb der vierwöchigen Beschwerdefrist eingebracht und ist insofern rechtzeitig. Da der Beschwerdeführer zudem
GVG binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde einen Vorlageantrag gestellt hat, wurde die Beschwerde zu Recht dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.Da der Beschwerdeführer zudem
Paragraph 15, Absatz eins, VwGVG binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde einen Vorlageantrag gestellt hat, wurde die Beschwerde zu Recht dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt. Mangels gegenteiliger Anhaltspunkte ist die vorliegende Beschwerde zulässig. 2. Zur Sache: Im vorliegenden Fall ist zunächst von Bedeutung, dass der den Vorlageantrag regelnde § 15 VwGVG keine dem § 64a Abs 3 AVG vergleichbare Regelung trifft, wonach die Beschwerdevorentscheidung mit Einlangen eines Vorlageantrages außer Kraft tritt. Im vorliegenden Fall ist zunächst von Bedeutung, dass der den Vorlageantrag regelnde Paragraph 15, VwGVG keine dem Paragraph 64 a, Absatz 3, AVG vergleichbare Regelung trifft, wonach die Beschwerdevorentscheidung mit Einlangen eines Vorlageantrages außer Kraft tritt. Wie Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren
Abs. 1 lit. d bedarf es nicht, wenn der Antragsteller eine schriftliche Zustimmung der für das betreffende öffentliche Interesse zuständigen Behörde vorlegt.
Absatz eins, Litera d, bedarf es nicht, wenn der Antragsteller eine schriftliche Zustimmung der für das betreffende öffentliche Interesse zuständigen Behörde vorlegt. (…)“ „Strafbestimmungen § 174.
1 bewilligungspflichtige Bringungsanlage ohne Bewilligung errichtet oder den in der Errichtungsbewilligung
3 enthaltenen Vorschreibungen nicht nachkommt;25. eine
Paragraph 62, Absatz eins, bewilligungspflichtige Bringungsanlage ohne Bewilligung errichtet oder den in der Errichtungsbewilligung
Paragraph 62, Absatz 3, enthaltenen Vorschreibungen nicht nachkommt; (…) begeht – sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist – eine Verwaltungsübertretung. Diese Übertretungen sind in den Fällen
GVG gedeckt war.Entsprechend dem Vorbringen im Vorlageantrag war im vorliegenden Fall zunächst zu klären, ob die durch die Beschwerdevorentscheidung ausgesprochene Spruchänderung grundsätzlich zulässig und von der Entscheidungsbefugnis der belangten Behörde
Paragraph 14, VwGVG gedeckt war. Diese Bestimmung lautet auszugsweise wie folgt: „Beschwerdevorentscheidung § 14.
1 Z 1 B-VG steht es der Behörde frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). § 27 ist sinngemäß anzuwenden. (…)“Paragraph 14,
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG steht es der Behörde frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). Paragraph 27, ist sinngemäß anzuwenden. (…)“ Diese Bestimmung ist offenkundig der Regelung über die Berufungsvorentscheidung nach § 64a AVG nachempfunden, wobei aber ein wesentlicher Unterschied gegenüber § 64a AVG darin besteht, dass die Beschwerde auch abgewiesen werden kann. Dadurch wird der Behörde auch eine Abänderung der Begründung des Bescheides ermöglicht (vgl Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013] Anm 7 zu § 14), wobei im Verwaltungsstrafverfahren das Verbot der reformatio in peius (§ 42 VwGVG) zu beachten ist und eine Bindung der Behörde
GVG an die Beschwerdegründe und das Beschwerdebegehren besteht. Diese Bestimmung ist offenkundig der Regelung über die Berufungsvorentscheidung nach Paragraph 64 a, AVG nachempfunden, wobei aber ein wesentlicher Unterschied gegenüber Paragraph 64 a, AVG darin besteht, dass die Beschwerde auch abgewiesen werden kann. Dadurch wird der Behörde auch eine Abänderung der Begründung des Bescheides ermöglicht vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013] Anmerkung 7 zu Paragraph 14,), wobei im Verwaltungsstrafverfahren das Verbot der reformatio in peius (Paragraph 42, VwGVG) zu beachten ist und eine Bindung der Behörde
Paragraph 27, VwGVG an die Beschwerdegründe und das Beschwerdebegehren besteht. Die vorliegende, auf der Grundlage des § 14 Abs 1 VwGVG erlassene Beschwerdevorentscheidung ist aus der Sicht des Landesverwaltungsgerichtes rechtwidrig, da die von der Behörde vorgenommene Spruchkorrektur über die nach § 14 VwGVG eingeräumte Befugnis zur Entscheidung hinausgeht. Der dem Beschwerdeführer mit dieser Beschwerdevorentscheidung angelastete Tatvorwurf kann nämlich nicht als von der ursprünglichen Verfolgungshandlung umfasst angesehen werden und hat den im Straferkenntnis vom 4.5.2015 zum Ausdruck kommenden Tatvorwurf nicht nur modifiziert, sondern ausgetauscht. Die vorliegende, auf der Grundlage des Paragraph 14, Absatz eins, VwGVG erlassene Beschwerdevorentscheidung ist aus der Sicht des Landesverwaltungsgerichtes rechtwidrig, da die von der Behörde vorgenommene Spruchkorrektur über die nach Paragraph 14, VwGVG eingeräumte Befugnis zur Entscheidung hinausgeht. Der dem Beschwerdeführer mit dieser Beschwerdevorentscheidung angelastete Tatvorwurf kann nämlich nicht als von der ursprünglichen Verfolgungshandlung umfasst angesehen werden und hat den im Straferkenntnis vom 4.5.2015 zum Ausdruck kommenden Tatvorwurf nicht nur modifiziert, sondern ausgetauscht. Die Bestrafung des Verdächtigen darf aber grundsätzlich nur wegen eines Verhaltens erfolgen, auf das sich die Verfolgungshandlung bezogen hat. Eine spätere Auswechslung des vorgeworfenen Verhaltens ist grundsätzlich unzulässig (siehe VwGH 17.4.1996, 96/03/0017). Nur wenn der Tatvorwurf im Spruch des Strafbescheides bloß präzisiert oder mit anderen Worten umschrieben wird, so erachtet dies der VwGH als zulässig (vgl etwa VwGH 31.5.1999, 98/10/0008). Die Bestrafung des Verdächtigen darf aber grundsätzlich nur wegen eines Verhaltens erfolgen, auf das sich die Verfolgungshandlung bezogen hat. Eine spätere Auswechslung des vorgeworfenen Verhaltens ist grundsätzlich unzulässig (siehe VwGH 17.4.1996, 96/03/0017). Nur wenn der Tatvorwurf im Spruch des Strafbescheides bloß präzisiert oder mit anderen Worten umschrieben wird, so erachtet dies der VwGH als zulässig vergleiche etwa VwGH 31.5.1999, 98/10/0008). Diese Voraussetzungen für eine Bestrafung, nämlich eine weitgehende Übereinstimmung zwischen Verfolgungshandlung und dem später im Straferkenntnis angelasteten Tatvorwurf, liegen im vorliegenden Fall nicht vor. Diesbezüglich ist zunächst § 44a Z 1 VStG zu berücksichtigen, wonach der Spruch eines Straferkenntnisses, wenn er nicht auf Einstellung lautet, "die als erwiesen angenommene Tat" zu enthalten hat. Aus der hierzu ergangenen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes geht hervor, dass „die Tat im Spruch so eindeutig umschrieben sein muss, dass kein Zweifel darüber besteht, wofür der Täter bestraft worden ist. Der angeführten Rechtsvorschrift ist dann entsprochen, wenn im Spruch des Straferkenntnisses dem Beschuldigten die Tat in so konkretisierter Umschreibung vorgeworfen ist, dass er in die Lage versetzt wird, auf den konkreten Tatvorwurf bezogene Beweise anzubieten, um eben diesen Tatvorwurf zu widerlegen, und weiters der Spruch geeignet ist, den Beschuldigten (Bestraften) rechtlich davor zu schützen, wegen desselben Verhaltens nochmals zur Verantwortung gezogen zu werden. Das an Tatort- und Tatzeitumschreibung zu stellende Erfordernis wird nicht nur von Delikt zu Delikt, sondern auch nach den jeweils gegebenen Begleitumständen in jedem einzelnen Fall ein verschiedenes, weil an den oben wiedergegebenen Rechtsschutzüberlegungen zu messendes sein“ (vgl VwGH 12.09.2006, 2004/03/0126; ua).Diesbezüglich ist zunächst Paragraph 44 a, Ziffer eins, VStG zu berücksichtigen, wonach der Spruch eines Straferkenntnisses, wenn er nicht auf Einstellung lautet, "die als erwiesen angenommene Tat" zu enthalten hat. Aus der hierzu ergangenen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes geht hervor, dass „die Tat im Spruch so eindeutig umschrieben sein muss, dass kein Zweifel darüber besteht, wofür der Täter bestraft worden ist. Der angeführten Rechtsvorschrift ist dann entsprochen, wenn im Spruch des Straferkenntnisses dem Beschuldigten die Tat in so konkretisierter Umschreibung vorgeworfen ist, dass er in die Lage versetzt wird, auf den konkreten Tatvorwurf bezogene Beweise anzubieten, um eben diesen Tatvorwurf zu widerlegen, und weiters der Spruch geeignet ist, den Beschuldigten (Bestraften) rechtlich davor zu schützen, wegen desselben Verhaltens nochmals zur Verantwortung gezogen zu werden. Das an Tatort- und Tatzeitumschreibung zu stellende Erfordernis wird nicht nur von Delikt zu Delikt, sondern auch nach den jeweils gegebenen Begleitumständen in jedem einzelnen Fall ein verschiedenes, weil an den oben wiedergegebenen Rechtsschutzüberlegungen zu messendes sein“ vergleiche VwGH 12.09.2006, 2004/03/0126; ua). Dass die Tatumschreibung in der nunmehrigen Beschwerdevorentscheidung in einer dem § 44a Z 1 VStG entsprechenden, ausreichend konkreten Weise erfolgte, trifft zwar wohl zu; entscheidend ist entsprechend den obigen Ausführungen allerdings, ob die Bestrafung des Verdächtigen auch für eine Tat erfolgte, auf die sich auch die Verfolgungshandlung bezogen hat. Dies ist zu verneinen, da - wie bereits erwähnt – die gegenständliche Beschwerdevorentscheidung und nicht das ursprüngliche Straferkenntnis vom 4.5.2015 den Beschwerdegegenstand bildet und insofern die Übereinstimmung des in der Beschwerdevorentscheidung zum Ausdruck kommenden Tatvorwurfs mit der ursprünglichen Verfolgungshandlung zu prüfen war. Bei den hier festzustellenden unterschiedlichen Formulierungen der angenommenen Verwaltungsübertretung handelt es sich zweifellos um keine bloße Modifizierung des Tatvorwurfes. Dass die Tatumschreibung in der nunmehrigen Beschwerdevorentscheidung in einer dem Paragraph 44 a, Ziffer eins, VStG entsprechenden, ausreichend konkreten Weise erfolgte, trifft zwar wohl zu; entscheidend ist entsprechend den obigen Ausführungen allerdings, ob die Bestrafung des Verdächtigen auch für eine Tat erfolgte, auf die sich auch die Verfolgungshandlung bezogen hat. Dies ist zu verneinen, da - wie bereits erwähnt – die gegenständliche Beschwerdevorentscheidung und nicht das ursprüngliche Straferkenntnis vom 4.5.2015 den Beschwerdegegenstand bildet und insofern die Übereinstimmung des in der Beschwerdevorentscheidung zum Ausdruck kommenden Tatvorwurfs mit der ursprünglichen Verfolgungshandlung zu prüfen war. Bei den hier festzustellenden unterschiedlichen Formulierungen der angenommenen Verwaltungsübertretung handelt es sich zweifellos um keine bloße Modifizierung des Tatvorwurfes. Laut VwGH 31.1.2000, 97/10/0139, muss die Umschreibung der Tat die Zuordnung des Tatverhaltens zur Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist, in Ansehung aller Tatbestandsmerkmale, die zur Individualisierung und Konkretisierung des inkriminierten Verhaltens erforderlich sind, ermöglichen. Während dem Beschwerdeführer ursprünglich - nämlich schon in der verfahrenseinleitenden Anzeige und in der Aufforderung zur Rechtfertigung bis einschließlich zur Erlassung des angefochtenen Straferkenntnisses vom 4.5.2015 - immer die bewilligungslose Errichtung einer Forststraße, also eine Übertretung nach § 62 Abs 1 lit c Forstgesetz 1975 vorgeworfen wird, wird dem Beschwerdeführer nunmehr in der gegenständlichen Beschwerdevorentscheidung ein Verstoß gegen das Rodungsverbot nach § 17 Abs 1 Forstgesetz 1975 vorgeworfen.Während dem Beschwerdeführer ursprünglich - nämlich schon in der verfahrenseinleitenden Anzeige und in der Aufforderung zur Rechtfertigung bis einschließlich zur Erlassung des angefochtenen Straferkenntnisses vom 4.5.2015 - immer die bewilligungslose Errichtung einer Forststraße, also eine Übertretung nach Paragraph 62, Absatz eins, Litera c, Forstgesetz 1975 vorgeworfen wird, wird dem Beschwerdeführer nunmehr in der gegenständlichen Beschwerdevorentscheidung ein Verstoß gegen das Rodungsverbot nach Paragraph 17, Absatz eins, Forstgesetz 1975 vorgeworfen. Diese beiden Tatvorwürfe schließen sich aber geradezu aus, zumal einerseits durch den Bau einer Forststraße nicht gegen das Rodungsverbot nach § 17 Abs 1 Forstgesetz 1975 verstoßen werden kann, da es sich beim Bau einer Forststraße um eine Verwendung des Waldbodens zu Zwecken der Waldkultur handelt und damit schon begrifflich das Vorliegen einer Rodung auszuschließen ist (nach § 1a Abs 3 Forstgesetz 1975 gelten auch dauernd unbestockte Grundflächen, insoweit sie in einem unmittelbaren räumlichen und forstbetrieblichen Zusammenhang mit Wald stehen und unmittelbar dessen Bewirtschaftung dienen, wie forstliche Bringungsanlagen, als Wald); andererseits könnte beim Nichtvorliegen einer Forststraße dem Beschwerdeführer naturgemäß auch nicht - wie diesem im gesamten Verwaltungsstrafverfahren bis einschließlich zur Erlassung des Straferkenntnisses vom 4.5.2015 - das Fehlen einer Bewilligung für eine Forststraße angelastet werden.Diese beiden Tatvorwürfe schließen sich aber geradezu aus, zumal einerseits durch den Bau einer Forststraße nicht gegen das Rodungsverbot nach Paragraph 17, Absatz eins, Forstgesetz 1975 verstoßen werden kann, da es sich beim Bau einer Forststraße um eine Verwendung des Waldbodens zu Zwecken der Waldkultur handelt und damit schon begrifflich das Vorliegen einer Rodung auszuschließen ist (nach Paragraph eins a, Absatz 3, Forstgesetz 1975 gelten auch dauernd unbestockte Grundflächen, insoweit sie in einem unmittelbaren räumlichen und forstbetrieblichen Zusammenhang mit Wald stehen und unmittelbar dessen Bewirtschaftung dienen, wie forstliche Bringungsanlagen, als Wald); andererseits könnte beim Nichtvorliegen einer Forststraße dem Beschwerdeführer naturgemäß auch nicht - wie diesem im gesamten Verwaltungsstrafverfahren bis einschließlich zur Erlassung des Straferkenntnisses vom 4.5.2015 - das Fehlen einer Bewilligung für eine Forststraße angelastet werden. Wenn nun also dem Beschwerdeführer statt einem Verstoß gegen § 62 Abs 1 lit c ein Verstoß gegen § 17 Abs 1 Forstgesetz 1075 vorgeworfen wird, so handelt es sich diesbezüglich um völlig unterschiedliche Tatvorwürde und nicht um eine bloße Modifikation.Wenn nun also dem Beschwerdeführer statt einem Verstoß gegen Paragraph 62, Absatz eins, Litera c, ein Verstoß gegen Paragraph 17, Absatz eins, Forstgesetz 1075 vorgeworfen wird, so handelt es sich diesbezüglich um völlig unterschiedliche Tatvorwürde und nicht um eine bloße Modifikation. Da die dem Beschuldigten einzuräumende Möglichkeit, auf den konkreten Tatvorwurf bezogene Beweise anzubieten, durch die in der Beschwerdevorentscheidung erfolgte Spruchänderung nicht ausreichend gewährt wurde und infolge dieser Spruchänderung zudem kein ausreichender Schutz des Beschuldigten davor besteht, wegen desselben Verhaltens noch einmal zur Verantwortung gezogen zu werden, waren aus der Sicht des Landesverwaltungsgerichts entsprechend der oben angeführten VwGH-Rechtsprechung die Voraussetzungen für die Annahme einer (zulässigen) bloßen Modifikation des Tatvorwurfes nicht gegeben. Dies auch insofern, als etwa nach VwGH 18.10.2007, 2005/09/0126, gefordert ist, dass man aus der Umschreibung der Tathandlung sogleich auf das Vorliegen der bestimmten Übertretung schließen können muss. Dass man aber aus der gegenüber dem Beschwerdeführer gesetzten Verfolgungshandlung sogleich auf die ihm letztlich in der Beschwerdevorentscheidung angelastete Übertretung schließen könnte, trifft zweifellos nicht zu. Nach § 50 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
Abs 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.Nach Paragraph 50, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Entsprechend dieser Bestimmung und ausgehend davon, dass im Fall einer Beschwerdevorentscheidung diese, und nicht das ursprüngliche Straferkenntnis den Gegenstand des Beschwerdeverfahrens bildet, der in dieser Beschwerdevorentscheidung zum Ausdruck kommende Tatvorwurf aber keine Deckung in den gegenüber dem Beschwerdeführer im behördlichen Verfahren gesetzten Verfolgungshandlungen bildet, hatte das Landesverwaltungsgericht im vorliegenden Fall in der Sache zu entscheiden und war spruchgemäß der vorliegenden Beschwerde stattzugeben und das angefochtene Straferkenntnis in der Fassung der durch die Beschwerdevorentscheidung 9.6.2015 erfolgten Spruchänderung aufzuheben. Bei diesem Verfahrensergebnis musste nicht mehr geprüft werden, ob auch die Änderung des Spruches im Hinblick auf den angenommenen Tatort zu Unrecht erfolgte. Zur Frage, ob einer der beiden dem Beschwerdeführer im behördlichen Verfahren angelasteten Tatvorwürfe tatsächlich verwirklicht wurde, und wenn ja, welcher, hat die belangte Behörde keine ausreichenden Ermittlungen geführt. Insbesondere die Frage, ob im vorliegenden Fall vom Vorliegen einer Forststraße ausgegangen werden kann oder nicht, hat die belangte Behörde nicht ausreichend geklärt. Während das Vorliegen einer Forststraße im Straferkenntnis vom 4.5.2015 ohne nähere Begründung bejaht wird, begnügt sich die gegenständliche Beschwerdevorentscheidung damit – wiederum ohne nähere Begründung - auszuführen, dass der Auffassung des Beschwerdeführers, dass es sich bei dem gegenständlichen Weg nicht um eine Forststraße im Sinne des § 59 Abs 2 Forstgesetz 1975 handle, zuzustimmen sei, um dies dann in weiterer Folge allerdings wiederum insofern zu relativieren, als „weder die Sachverhaltsangaben in der Anzeige der BFI U, noch die später dazu eingebrachte Stellungnahme der BFI U vom 28.04.2015 eine eindeutige Qualifikation als Forststraße
2 Forstgesetz 1975“ zulassen würden.Zur Frage, ob einer der beiden dem Beschwerdeführer im behördlichen Verfahren angelasteten Tatvorwürfe tatsächlich verwirklicht wurde, und wenn ja, welcher, hat die belangte Behörde keine ausreichenden Ermittlungen geführt. Insbesondere die Frage, ob im vorliegenden Fall vom Vorliegen einer Forststraße ausgegangen werden kann oder nicht, hat die belangte Behörde nicht ausreichend geklärt. Während das Vorliegen einer Forststraße im Straferkenntnis vom 4.5.2015 ohne nähere Begründung bejaht wird, begnügt sich die gegenständliche Beschwerdevorentscheidung damit – wiederum ohne nähere Begründung - auszuführen, dass der Auffassung des Beschwerdeführers, dass es sich bei dem gegenständlichen Weg nicht um eine Forststraße im Sinne des Paragraph 59, Absatz 2, Forstgesetz 1975 handle, zuzustimmen sei, um dies dann in weiterer Folge allerdings wiederum insofern zu relativieren, als „weder die Sachverhaltsangaben in der Anzeige der BFI U, noch die später dazu eingebrachte Stellungnahme der BFI U vom 28.04.2015 eine eindeutige Qualifikation als Forststraße
Paragraph 59, Absatz 2, Forstgesetz 1975“ zulassen würden. Insofern lagen aber die Voraussetzungen für die vom Beschwerdeführer begehrte Einstellung des Strafverfahrens durch das Landesverwaltungsgericht nicht vor. Nach § 45 VStG hat nämlich die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wennNach Paragraph 45, VStG hat nämlich die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn „
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die im vorliegenden Fall maßgebliche Rechtsfrage, in welchem Ausmaß ein Tatvorwurf im Zuge eines Verwaltungsstrafverfahrens modifiziert werden darf, wurde in Übereinstimmung mit der hierzu bereits ergangenen höchstrichterlichen Rechtsprechung entschieden. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Peter Christ (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2015:LVwG.2015.35.1709.1
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.