← Österreich

LVwG-2015/41/0047-4

Obsah (6)§ 28§ 25a§§ 27§§ 4§ 2Art 133

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum22.07.2015 GeschäftszahlLVwG-2015/41/0047-4 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter D

§ 28Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw

GVG) wird der Beschwerde Folge gegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos aufgehoben.

Paragraph 28, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der Beschwerde Folge gegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos aufgehoben. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVerwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (Vw

GG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) unzulässig. B) den Beschluss gefasst: 1.

§§ 27und 31 Vw

GVG wird die Beschwerde, soweit mit ihr beantragt wurde, dass das Landesverwaltungsgericht Tirol den Bürgermeister der Gemeinde C beauftragen möge, ein Verwaltungsstrafverfahren einzuleiten und einen verwaltungspolizeilichen Auftrag zu erteilen, als unzulässig zurückgewiesen.

Paragraphen 27 und 31 VwGVG wird die Beschwerde, soweit mit ihr beantragt wurde, dass das Landesverwaltungsgericht Tirol den Bürgermeister der Gemeinde C beauftragen möge, ein Verwaltungsstrafverfahren einzuleiten und einen verwaltungspolizeilichen Auftrag zu erteilen, als unzulässig zurückgewiesen. 2. Gegen diesen Beschluss ist

§ 25aVw

GG in Verbindung mit Art 133 Abs 4 B-VG die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig.Gegen diesen Beschluss ist

Paragraph 25 a, VwGG in Verbindung mit Artikel 133, Absatz 4, B-VG die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Vorweg wird festgehalten, dass sämtliche in dieser Entscheidung angeführten Grundstücke zum Grundbuch 18 C gehören. I.römisch eins. Verfahren und Beschwerdevorbringen: Bereits mit Bescheid vom 11.07.2012, Zahl *****, hat der Bürgermeister der Gemeinde C Herrn D B als Eigentümer der Grundstücke Nr **1, **2 und **3

§§ 4

und 5 Tiroler Feldschutzgesetz 2000 von Amts wegen Instandhaltungsarbeiten an Einfriedungen aufgetragen, die dem Schutz landwirtschaftlicher Grundflächen und Weideflächen gegenüber Waldweideflächen auf dem Grundstück Nr **4 dienen. Der gegen diesen Bescheid von Herrn D B, vertreten durch die Advokatur Dr. Herbert Schöpf, LL.M., Rechtsanwalt-GmbH, erhobenen Berufung hat der damals zuständige Gemeindevorstand der Gemeinde C mit Berufungsbescheid vom 26.02.2013 Folge gegeben, den Bescheid vom 11.07.2012 behoben und die Angelegenheit an den Bürgermeister zurückverwiesen. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass es dem angefochtenen Bescheid an einer Konkretisierung fehle, wer für die Wiederherstellung und Erhaltung der in Rede stehenden Einfriedungen verpflichtet sei.Bereits mit Bescheid vom 11.07.2012, Zahl *****, hat der Bürgermeister der Gemeinde C Herrn D B als Eigentümer der Grundstücke Nr **1, **2 und **3

Paragraphen 4 und 5 Tiroler Feldschutzgesetz 2000 von Amts wegen Instandhaltungsarbeiten an Einfriedungen aufgetragen, die dem Schutz landwirtschaftlicher Grundflächen und Weideflächen gegenüber Waldweideflächen auf dem Grundstück Nr **4 dienen. Der gegen diesen Bescheid von Herrn D B, vertreten durch die Advokatur Dr. Herbert Schöpf, LL.M., Rechtsanwalt-GmbH, erhobenen Berufung hat der damals zuständige Gemeindevorstand der Gemeinde C mit Berufungsbescheid vom 26.02.2013 Folge gegeben, den Bescheid vom 11.07.2012 behoben und die Angelegenheit an den Bürgermeister zurückverwiesen. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass es dem angefochtenen Bescheid an einer Konkretisierung fehle, wer für die Wiederherstellung und Erhaltung der in Rede stehenden Einfriedungen verpflichtet sei. Im fortgesetzten Verfahren hat der Bürgermeister der Gemeinde C Herrn D B als Eigentümer der Grundstücke Nr **1, **2 und **3, alle KG C, mit dem nunmehr in Beschwerde gezogenen Bescheid vom 08.10.2014, Zl *****, im von Amts wegen eingeleiteten Verfahren nach §§ 4 und 5 Tiroler Feldschutzgesetz 2000 verpflichtet, die laut (einen integrierenden Bestandteil dieses Bescheides bildenden) Plan des Vermessungsbüros E vom 22.11.2013, innerhalb der Vermessungspunkte 11 bis 47 bestehende Einfriedung im Ausmaß von 216 Laufmetern, welche dem Schutz von landwirtschaftlichen Grundflächen und Waldweideflächen hinsichtlich des Grundstückes Nr **4 dient, als ortsüblichen Bretterzaun in einer Höhe von mindestens 1,20 m mit mindestens vier Brettern, wobei das unterste Brett maximal 10 cm vom Boden entfernt angebracht ist, zu erhalten. Begründend wurde insbesondere ausgeführt, dass bereits in einer Verhandlung der Gemeinde C vom 02.06.1993 die Erhaltung der gegenständlichen Einfriedung geregelt worden sei. Damals hätten die Verpflichteten die jeweiligen Erhaltungspflichten mit ihrer Unterschrift bestätigt. Selbst wenn man aber davon ausginge, dass die Verhandlungsschrift vom 02.06.1993 kein selbstständiger Rechtstitel sei, könne aus ihr abgeleitet werden, dass die getroffene Erhaltungsregelung der langjährigen Übung entspreche und, dass diese Übung in die letzten 30 Jahre hineinreiche.Im fortgesetzten Verfahren hat der Bürgermeister der Gemeinde C Herrn D B als Eigentümer der Grundstücke Nr **1, **2 und **3, alle KG C, mit dem nunmehr in Beschwerde gezogenen Bescheid vom 08.10.2014, Zl *****, im von Amts wegen eingeleiteten Verfahren nach Paragraphen 4 und 5 Tiroler Feldschutzgesetz 2000 verpflichtet, die laut (einen integrierenden Bestandteil dieses Bescheides bildenden) Plan des Vermessungsbüros E vom 22.11.2013, innerhalb der Vermessungspunkte 11 bis 47 bestehende Einfriedung im Ausmaß von 216 Laufmetern, welche dem Schutz von landwirtschaftlichen Grundflächen und Waldweideflächen hinsichtlich des Grundstückes Nr **4 dient, als ortsüblichen Bretterzaun in einer Höhe von mindestens 1,20 m mit mindestens vier Brettern, wobei das unterste Brett maximal 10 cm vom Boden entfernt angebracht ist, zu erhalten. Begründend wurde insbesondere ausgeführt, dass bereits in einer Verhandlung der Gemeinde C vom 02.06.1993 die Erhaltung der gegenständlichen Einfriedung geregelt worden sei. Damals hätten die Verpflichteten die jeweiligen Erhaltungspflichten mit ihrer Unterschrift bestätigt. Selbst wenn man aber davon ausginge, dass die Verhandlungsschrift vom 02.06.1993 kein selbstständiger Rechtstitel sei, könne aus ihr abgeleitet werden, dass die getroffene Erhaltungsregelung der langjährigen Übung entspreche und, dass diese Übung in die letzten 30 Jahre hineinreiche. Gegen diesen Bescheid wurden von A B, vertreten durch die Advokatur Dr. Herbert Schöpf, LL.M., Rechtsanwalt-GmbH, fristgerecht Beschwerde erhoben und beantragt, das Landesverwaltungsgericht Tirol möge den Bescheid vom 18.11.2014 ersatzlos beheben und dem Bürgermeister der Gemeinde C auftragen, ein Verwaltungsstrafverfahren wegen der Verwaltungsübertretung des Feldfrevels nach § 2 Tiroler Feldschutzgesetz 2000 einzuleiten und den Tätern

§ 2Abs 5 leg cit die Wiederherstellung des früheren Zustands auftragen.

Die Beschwerde wurde zusammengefasst wie folgt begründet:Gegen diesen Bescheid wurden von A B, vertreten durch die Advokatur Dr. Herbert Schöpf, LL.M., Rechtsanwalt-GmbH, fristgerecht Beschwerde erhoben und beantragt, das Landesverwaltungsgericht Tirol möge den Bescheid vom 18.11.2014 ersatzlos beheben und dem Bürgermeister der Gemeinde C auftragen, ein Verwaltungsstrafverfahren wegen der Verwaltungsübertretung des Feldfrevels nach Paragraph 2, Tiroler Feldschutzgesetz 2000 einzuleiten und den Tätern

Paragraph 2, Absatz 5, leg cit die Wiederherstellung des früheren Zustands auftragen. Die Beschwerde wurde zusammengefasst wie folgt begründet:

  1. Die Behörde habe sich nicht mit der Erforderlichkeit einer Sanierung der Einfriedung auseinandergesetzt. Es sei im Verfahren nicht erhoben worden, weshalb der Schutz der Waldflächen notwendig sei.
  2. Das im Wald weidende Vieh gehöre nicht den Grundeigentümern bzw. den Weideberechtigten und halte sich somit widerrechtlich auf den Weideflächen auf. Es stünde mit dem allgemeinen Rechtsverständnis in auffallendem Widerspruch, dass Eigentümer und Weideberechtigte auf ihre eigenen Kosten per Bescheid für den Schutz ihres Feldgutes vor widerrechtlich und strafbarerweise weidendem Vieh aufkommen müssten, wodurch alleine die Unberechtigten begünstigt würden. Im Übrigen sei durch die ohne Rechtsgrund praktizierte Weide und durch das Anbringen von Stacheldraht an Bäumen ein strafbarer Feldfrevel begangen worden, der von der belangten Behörde zu ahnden sei. Zudem habe die Behörde den gesetzlichen Zustand wiederherstellen zu lassen.
  3. Die belangte Behörde werte das Verhandlungsergebnis vom 02.06.1993 irrig als rechtsverbindliches Anerkenntnis. Bei der damaligen Amtshandlung sei es nicht um ein Anerkenntnis irgendeiner Verpflichtung gegangen, sondern habe lediglich eine Bestandsaufnahme stattgefunden. Es sei nur um die Evidenzhaltung bestehender oder ursprünglich bestandener Zäune gegangen. Damals habe es mangels einer durchgeführten Viehweide gar keinen Bedarf zur Erhaltung von Einfriedungen gegeben.
  4. § 4 Abs 3 Tiroler Feldschutzgesetz 2000 stelle auf die langjährige Übung – also auf die tatsächliche Erhaltung – zumindest in den letzten 30 Jahren und nicht auf eine abstrakte Verpflichtung ab. Aus dem Umstand, dass bereits vor dem Jahr 1993 ein Großteil der Zäune verfallen gewesen sei, wären die Beteiligten selbst für den Fall, dass jemandem eine Erhaltung der Einfriedung vorzuschreiben wäre, nicht die richtigen Bescheidadressaten. Diese langjährige Übung durch die Adressaten der behördlichen Aufforderung ist ein Tatbestandselement, das jedenfalls von der Behörde zu beweisen sei und ohne welches keine Verpflichtung zur Erhaltung bestünde. Diese Tatsachen seien jedoch nicht erhoben worden.
  5. Paragraph 4, Absatz 3, Tiroler Feldschutzgesetz 2000 stelle auf die langjährige Übung – also auf die tatsächliche Erhaltung – zumindest in den letzten 30 Jahren und nicht auf eine abstrakte Verpflichtung ab. Aus dem Umstand, dass bereits vor dem Jahr 1993 ein Großteil der Zäune verfallen gewesen sei, wären die Beteiligten selbst für den Fall, dass jemandem eine Erhaltung der Einfriedung vorzuschreiben wäre, nicht die richtigen Bescheidadressaten. Diese langjährige Übung durch die Adressaten der behördlichen Aufforderung ist ein Tatbestandselement, das jedenfalls von der Behörde zu beweisen sei und ohne welches keine Verpflichtung zur Erhaltung bestünde. Diese Tatsachen seien jedoch nicht erhoben worden. Am 28.04.2015 und 23.06.2015 führte das Landesverwaltungsgericht aufgrund der sachlichen und örtlichen Nähe mit den unter den Geschäftszahlen ****1 (Beschwerdeführerin I J) und ****2 (Beschwerdeführer F G) protokollierten Verfahren, in denen es um die Erhaltung angrenzender Abschnitte der Einfriedung geht, eine gemeinsame öffentliche mündliche Verhandlung durch. Auch die Einfriedungen dieser Parallelverfahren sind im Lageplan des Vermessungsbüros E vom 22.11.2013 enthalten. Im Rahmen der Verhandlung wurden D B und die Beschwerdeführer der genannten Parallelverfahren sowie zahlreiche Zeugen einvernommen. Zudem wurde das Gutachten eines agrarwirtschaftlichen Amtssachverständigen eingeholt. Seitens des Beschwerdeführers wurde in der Verhandlung im Wesentlichen auf das bisherige Vorbringen verwiesen.Am 28.04.2015 und 23.06.2015 führte das Landesverwaltungsgericht aufgrund der sachlichen und örtlichen Nähe mit den unter den Geschäftszahlen ****1 (Beschwerdeführerin römisch eins J) und ****2 (Beschwerdeführer F G) protokollierten Verfahren, in denen es um die Erhaltung angrenzender Abschnitte der Einfriedung geht, eine gemeinsame öffentliche mündliche Verhandlung durch. Auch die Einfriedungen dieser Parallelverfahren sind im Lageplan des Vermessungsbüros E vom 22.11.2013 enthalten. Im Rahmen der Verhandlung wurden D B und die Beschwerdeführer der genannten Parallelverfahren sowie zahlreiche Zeugen einvernommen. Zudem wurde das Gutachten eines agrarwirtschaftlichen Amtssachverständigen eingeholt. Seitens des Beschwerdeführers wurde in der Verhandlung im Wesentlichen auf das bisherige Vorbringen verwiesen. II.römisch zwei. Rechtliche Erwägungen: Die maßgeblichen Bestimmungen des Gesetzes vom 05.07.2000 über den Schutz des Feldgutes und die Ausbringung von Klärschlamm (Tiroler Feldschutzgesetz 2000) lauten wie folgt: „§ 4 Erhaltung von Einfriedungen

(1)Einfriedungen sind zu erhalten, soweit sie zum Schutz von landwirtschaftlichen Grundflächen und Waldweideflächen gegen Weidevieh erforderlich sind.
(2)Zur Erhaltung einer Einfriedung gehört auch deren Wiederherstellung.
(3)Einfriedungen sind, sofern sich nicht aufgrund eines besonderen Rechtstitels etwas anderes ergibt, von denjenigen zu erhalten, die oder deren Rechtsvorgänger sie aufgrund langjähriger Übung, die jedenfalls in die letzten 30 Jahre vor der Einleitung des Verfahrens hineinreichen muss, erhalten haben. § 5Paragraph 5 Verfahren
(1)Der Bürgermeister, in der Stadt K der Stadtmagistrat, hat auf Antrag oder von Amts wegen über die Verpflichtung zur Erhaltung einer Einfriedung zu entscheiden. Dabei sind auch die Art und der Umfang der zu erhaltenden Einfriedung zu bestimmen. Bei der Bestimmung der Art der Einfriedung ist auf die Ortsüblichkeit abzustellen sowie darauf Bedacht zu nehmen, dass die Sicherheit von Menschen und des Weideviehs nicht gefährdet wird.
(2)Zur Antragstellung sind berechtigt:
  1. a)der Eigentümer, der die Viehweide ausübt oder dessen landwirtschaftliche Grundfläche oder Waldweidefläche gegen Weidevieh zu schützen ist,
  2. b)der Nutzungsberechtigte, der die Viehweide ausübt oder dessen von ihm genutzte landwirtschaftliche Grundfläche oder Waldweidefläche gegen Weidevieh zu schützen ist.
(3)Der Eigentümer hat auch dann Parteistellung, wenn ein Verfahren auf Antrag des Nutzungsberechtigten eingeleitet wurde oder sich auf diesen bezieht. Ist ein Nutzungsberechtigter zur Erhaltung einer Einfriedung verpflichtet, so hat dies der Eigentümer zu dulden.
(4)Die Rechte und Pflichten aus einer Entscheidung nach Abs. 1 gehen bei einem Wechsel des Eigentümers oder des Nutzungsberechtigten auf den Rechtsnachfolger über.“
(4)Die Rechte und Pflichten aus einer Entscheidung nach Absatz eins, gehen bei einem Wechsel des Eigentümers oder des Nutzungsberechtigten auf den Rechtsnachfolger über.“ Der angefochtene Bescheid vom 08.10.2014 richtet sich an Herrn D B als Eigentümer der Grundstücke Nr **1, **2 und **3. Mit Schenkungs- und Pflichtteilsverzichtsvertrag vom 11.11.2013 hat Herr D B ua den geschlossenen Hof „H“ in EZ 71, in welchem auch die verfahrensgegenständlichen Grundstücke Nr **3, **2 und **1, vorgetragen sind, seinem Sohn A B geschenkt und wurde das Eigentumsrecht an dieser Liegenschaft mit Beschluss des Bezirksgerichtes K vom 05.05.2014, *****, einverleibt. Zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides am 08.10.2014 war somit D B nicht mehr Eigentümer dieser Grundstücke und konnte nach den Bestimmungen des Tiroler Feldschutzgesetzes 2000 auch nicht mehr als Eigentümer dieser Grundstücke für Zaunerhaltungsmaßnahmen verpflichtet werden. Wollte die belangte Behörde den Eigentümer der Grundstücke Nr **3, **2 und **1 für diese Maßnahmen verpflichten, wäre der Bescheid an den grundbücherlichen Eigentümer A B zu richten gewesen. Aus den genannten Gründen war der Beschwerde Folge zu geben und im Hinblick darauf, dass die Entscheidung in einem vom Amts wegen eingeleiteten Verfahren erfolgte, der angefochtene Bescheid ersatzlos aufzuheben. III. Zur Zurückweisung in Spruchpunkt B:römisch drei. Zur Zurückweisung in Spruchpunkt B: Gegenstand des angefochtenen Bescheides ist lediglich die Frage, ob der Beschwerdeführer

§ 4

und 5 Tiroler Feldschutzgesetz 2000 zur Erhaltung der Einfriedung verpflichtet werden kann. Der Beschwerdeführer hat in seinem Rechtsmittel aber auch beantragt, dass das Landesverwaltungsgericht den Bürgermeister beauftragen möge, ein Verwaltungsstrafverfahren durchzuführen und einen verwaltungspolizeilichen Auftrag zu erteilen. Gegenstand des angefochtenen Bescheides ist lediglich die Frage, ob der Beschwerdeführer

Paragraph 4 und 5 Tiroler Feldschutzgesetz 2000 zur Erhaltung der Einfriedung verpflichtet werden kann. Der Beschwerdeführer hat in seinem Rechtsmittel aber auch beantragt, dass das Landesverwaltungsgericht den Bürgermeister beauftragen möge, ein Verwaltungsstrafverfahren durchzuführen und einen verwaltungspolizeilichen Auftrag zu erteilen. Abgesehen davon, dass dem Landesverwaltungsgericht keine Kompetenz zukommt, der Behörde die Durchführung amtswegig einzuleitender Verfahren aufzutragen, ist weder ein Verwaltungsstrafverfahren noch ein verwaltungspolizeilicher Auftrag Sache des Beschwerdeverfahrens. Das Landesverwaltungsgericht darf nämlich sachlich nicht über mehr absprechen, als Gegenstand der Entscheidung der Behörde war. Sache des Beschwerdeverfahrens im Sinne des § 27 VwGVG ist nur der angefochtene Bescheid. Dabei bestimmen sich die Grenzen der Sache nicht nach der Angelegenheit, die vor der Behörde in Verhandlung war, sondern nach dem Gegenstand, der durch den Spruch des Bescheides entschieden wurde (VwGH 17.12.2014, 2014/03/0049). Abgesehen davon, dass dem Landesverwaltungsgericht keine Kompetenz zukommt, der Behörde die Durchführung amtswegig einzuleitender Verfahren aufzutragen, ist weder ein Verwaltungsstrafverfahren noch ein verwaltungspolizeilicher Auftrag Sache des Beschwerdeverfahrens. Das Landesverwaltungsgericht darf nämlich sachlich nicht über mehr absprechen, als Gegenstand der Entscheidung der Behörde war. Sache des Beschwerdeverfahrens im Sinne des Paragraph 27, VwGVG ist nur der angefochtene Bescheid. Dabei bestimmen sich die Grenzen der Sache nicht nach der Angelegenheit, die vor der Behörde in Verhandlung war, sondern nach dem Gegenstand, der durch den Spruch des Bescheides entschieden wurde (VwGH 17.12.2014, 2014/03/0049). Die Beauftragung des Bürgermeisters zur Durchführung eines Verwaltungsstrafverfahrens und zur Erteilung eines verwaltungspolizeilichen Auftrages ist dem Landesverwaltungsgericht somit verwehrt. Mangels Zuständigkeit war dieses Beschwerdebegehren als unzulässig zurückzuweisen. IV. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch vier. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

§ 25aAbs 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses auszusprechen, ob die Revision

Art 133Abs 4 B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art 133

Abs 4 B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere wenn das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Diese Voraussetzungen liegen im gegenständlichen Fall nicht vor.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere wenn das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Diese Voraussetzungen liegen im gegenständlichen Fall nicht vor. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Hermann Riedler (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2015:LVwG.2015.41.0047.4

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.