GVG) wird der Beschwerde Folge gegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos aufgehoben.
Paragraph 28, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der Beschwerde Folge gegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos aufgehoben. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist
GG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) unzulässig. B) den Beschluss gefasst: 1.
GVG wird die Beschwerde, soweit mit ihr beantragt wurde, dass das Landesverwaltungsgericht Tirol den Bürgermeister der Gemeinde C beauftragen möge, ein Verwaltungsstrafverfahren einzuleiten und einen verwaltungspolizeilichen Auftrag zu erteilen, als unzulässig zurückgewiesen.
Paragraphen 27 und 31 VwGVG wird die Beschwerde, soweit mit ihr beantragt wurde, dass das Landesverwaltungsgericht Tirol den Bürgermeister der Gemeinde C beauftragen möge, ein Verwaltungsstrafverfahren einzuleiten und einen verwaltungspolizeilichen Auftrag zu erteilen, als unzulässig zurückgewiesen. 2. Gegen diesen Beschluss ist
GG in Verbindung mit Art 133 Abs 4 B-VG die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig.Gegen diesen Beschluss ist
Paragraph 25 a, VwGG in Verbindung mit Artikel 133, Absatz 4, B-VG die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Vorweg wird festgehalten, dass sämtliche in dieser Entscheidung angeführten Grundstücke zum Grundbuch 18 C gehören. I.römisch eins. Verfahren und Beschwerdevorbringen: Bereits mit Bescheid vom 11.07.2012, Zahl *****, hat der Bürgermeister der Gemeinde C Herrn D B als Eigentümer der Grundstücke Nr **1, **2 und **3
und 5 Tiroler Feldschutzgesetz 2000 von Amts wegen Instandhaltungsarbeiten an Einfriedungen aufgetragen, die dem Schutz landwirtschaftlicher Grundflächen und Weideflächen gegenüber Waldweideflächen auf dem Grundstück Nr **4 dienen. Der gegen diesen Bescheid von Herrn D B, vertreten durch die Advokatur Dr. Herbert Schöpf, LL.M., Rechtsanwalt-GmbH, erhobenen Berufung hat der damals zuständige Gemeindevorstand der Gemeinde C mit Berufungsbescheid vom 26.02.2013 Folge gegeben, den Bescheid vom 11.07.2012 behoben und die Angelegenheit an den Bürgermeister zurückverwiesen. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass es dem angefochtenen Bescheid an einer Konkretisierung fehle, wer für die Wiederherstellung und Erhaltung der in Rede stehenden Einfriedungen verpflichtet sei.Bereits mit Bescheid vom 11.07.2012, Zahl *****, hat der Bürgermeister der Gemeinde C Herrn D B als Eigentümer der Grundstücke Nr **1, **2 und **3
Paragraphen 4 und 5 Tiroler Feldschutzgesetz 2000 von Amts wegen Instandhaltungsarbeiten an Einfriedungen aufgetragen, die dem Schutz landwirtschaftlicher Grundflächen und Weideflächen gegenüber Waldweideflächen auf dem Grundstück Nr **4 dienen. Der gegen diesen Bescheid von Herrn D B, vertreten durch die Advokatur Dr. Herbert Schöpf, LL.M., Rechtsanwalt-GmbH, erhobenen Berufung hat der damals zuständige Gemeindevorstand der Gemeinde C mit Berufungsbescheid vom 26.02.2013 Folge gegeben, den Bescheid vom 11.07.2012 behoben und die Angelegenheit an den Bürgermeister zurückverwiesen. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass es dem angefochtenen Bescheid an einer Konkretisierung fehle, wer für die Wiederherstellung und Erhaltung der in Rede stehenden Einfriedungen verpflichtet sei. Im fortgesetzten Verfahren hat der Bürgermeister der Gemeinde C Herrn D B als Eigentümer der Grundstücke Nr **1, **2 und **3, alle KG C, mit dem nunmehr in Beschwerde gezogenen Bescheid vom 08.10.2014, Zl *****, im von Amts wegen eingeleiteten Verfahren nach §§ 4 und 5 Tiroler Feldschutzgesetz 2000 verpflichtet, die laut (einen integrierenden Bestandteil dieses Bescheides bildenden) Plan des Vermessungsbüros E vom 22.11.2013, innerhalb der Vermessungspunkte 11 bis 47 bestehende Einfriedung im Ausmaß von 216 Laufmetern, welche dem Schutz von landwirtschaftlichen Grundflächen und Waldweideflächen hinsichtlich des Grundstückes Nr **4 dient, als ortsüblichen Bretterzaun in einer Höhe von mindestens 1,20 m mit mindestens vier Brettern, wobei das unterste Brett maximal 10 cm vom Boden entfernt angebracht ist, zu erhalten. Begründend wurde insbesondere ausgeführt, dass bereits in einer Verhandlung der Gemeinde C vom 02.06.1993 die Erhaltung der gegenständlichen Einfriedung geregelt worden sei. Damals hätten die Verpflichteten die jeweiligen Erhaltungspflichten mit ihrer Unterschrift bestätigt. Selbst wenn man aber davon ausginge, dass die Verhandlungsschrift vom 02.06.1993 kein selbstständiger Rechtstitel sei, könne aus ihr abgeleitet werden, dass die getroffene Erhaltungsregelung der langjährigen Übung entspreche und, dass diese Übung in die letzten 30 Jahre hineinreiche.Im fortgesetzten Verfahren hat der Bürgermeister der Gemeinde C Herrn D B als Eigentümer der Grundstücke Nr **1, **2 und **3, alle KG C, mit dem nunmehr in Beschwerde gezogenen Bescheid vom 08.10.2014, Zl *****, im von Amts wegen eingeleiteten Verfahren nach Paragraphen 4 und 5 Tiroler Feldschutzgesetz 2000 verpflichtet, die laut (einen integrierenden Bestandteil dieses Bescheides bildenden) Plan des Vermessungsbüros E vom 22.11.2013, innerhalb der Vermessungspunkte 11 bis 47 bestehende Einfriedung im Ausmaß von 216 Laufmetern, welche dem Schutz von landwirtschaftlichen Grundflächen und Waldweideflächen hinsichtlich des Grundstückes Nr **4 dient, als ortsüblichen Bretterzaun in einer Höhe von mindestens 1,20 m mit mindestens vier Brettern, wobei das unterste Brett maximal 10 cm vom Boden entfernt angebracht ist, zu erhalten. Begründend wurde insbesondere ausgeführt, dass bereits in einer Verhandlung der Gemeinde C vom 02.06.1993 die Erhaltung der gegenständlichen Einfriedung geregelt worden sei. Damals hätten die Verpflichteten die jeweiligen Erhaltungspflichten mit ihrer Unterschrift bestätigt. Selbst wenn man aber davon ausginge, dass die Verhandlungsschrift vom 02.06.1993 kein selbstständiger Rechtstitel sei, könne aus ihr abgeleitet werden, dass die getroffene Erhaltungsregelung der langjährigen Übung entspreche und, dass diese Übung in die letzten 30 Jahre hineinreiche. Gegen diesen Bescheid wurden von A B, vertreten durch die Advokatur Dr. Herbert Schöpf, LL.M., Rechtsanwalt-GmbH, fristgerecht Beschwerde erhoben und beantragt, das Landesverwaltungsgericht Tirol möge den Bescheid vom 18.11.2014 ersatzlos beheben und dem Bürgermeister der Gemeinde C auftragen, ein Verwaltungsstrafverfahren wegen der Verwaltungsübertretung des Feldfrevels nach § 2 Tiroler Feldschutzgesetz 2000 einzuleiten und den Tätern
Die Beschwerde wurde zusammengefasst wie folgt begründet:Gegen diesen Bescheid wurden von A B, vertreten durch die Advokatur Dr. Herbert Schöpf, LL.M., Rechtsanwalt-GmbH, fristgerecht Beschwerde erhoben und beantragt, das Landesverwaltungsgericht Tirol möge den Bescheid vom 18.11.2014 ersatzlos beheben und dem Bürgermeister der Gemeinde C auftragen, ein Verwaltungsstrafverfahren wegen der Verwaltungsübertretung des Feldfrevels nach Paragraph 2, Tiroler Feldschutzgesetz 2000 einzuleiten und den Tätern
Paragraph 2, Absatz 5, leg cit die Wiederherstellung des früheren Zustands auftragen. Die Beschwerde wurde zusammengefasst wie folgt begründet:
und 5 Tiroler Feldschutzgesetz 2000 zur Erhaltung der Einfriedung verpflichtet werden kann. Der Beschwerdeführer hat in seinem Rechtsmittel aber auch beantragt, dass das Landesverwaltungsgericht den Bürgermeister beauftragen möge, ein Verwaltungsstrafverfahren durchzuführen und einen verwaltungspolizeilichen Auftrag zu erteilen. Gegenstand des angefochtenen Bescheides ist lediglich die Frage, ob der Beschwerdeführer
Paragraph 4 und 5 Tiroler Feldschutzgesetz 2000 zur Erhaltung der Einfriedung verpflichtet werden kann. Der Beschwerdeführer hat in seinem Rechtsmittel aber auch beantragt, dass das Landesverwaltungsgericht den Bürgermeister beauftragen möge, ein Verwaltungsstrafverfahren durchzuführen und einen verwaltungspolizeilichen Auftrag zu erteilen. Abgesehen davon, dass dem Landesverwaltungsgericht keine Kompetenz zukommt, der Behörde die Durchführung amtswegig einzuleitender Verfahren aufzutragen, ist weder ein Verwaltungsstrafverfahren noch ein verwaltungspolizeilicher Auftrag Sache des Beschwerdeverfahrens. Das Landesverwaltungsgericht darf nämlich sachlich nicht über mehr absprechen, als Gegenstand der Entscheidung der Behörde war. Sache des Beschwerdeverfahrens im Sinne des § 27 VwGVG ist nur der angefochtene Bescheid. Dabei bestimmen sich die Grenzen der Sache nicht nach der Angelegenheit, die vor der Behörde in Verhandlung war, sondern nach dem Gegenstand, der durch den Spruch des Bescheides entschieden wurde (VwGH 17.12.2014, 2014/03/0049). Abgesehen davon, dass dem Landesverwaltungsgericht keine Kompetenz zukommt, der Behörde die Durchführung amtswegig einzuleitender Verfahren aufzutragen, ist weder ein Verwaltungsstrafverfahren noch ein verwaltungspolizeilicher Auftrag Sache des Beschwerdeverfahrens. Das Landesverwaltungsgericht darf nämlich sachlich nicht über mehr absprechen, als Gegenstand der Entscheidung der Behörde war. Sache des Beschwerdeverfahrens im Sinne des Paragraph 27, VwGVG ist nur der angefochtene Bescheid. Dabei bestimmen sich die Grenzen der Sache nicht nach der Angelegenheit, die vor der Behörde in Verhandlung war, sondern nach dem Gegenstand, der durch den Spruch des Bescheides entschieden wurde (VwGH 17.12.2014, 2014/03/0049). Die Beauftragung des Bürgermeisters zur Durchführung eines Verwaltungsstrafverfahrens und zur Erteilung eines verwaltungspolizeilichen Auftrages ist dem Landesverwaltungsgericht somit verwehrt. Mangels Zuständigkeit war dieses Beschwerdebegehren als unzulässig zurückzuweisen. IV. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch vier. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Abs 4 B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere wenn das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Diese Voraussetzungen liegen im gegenständlichen Fall nicht vor.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
, Absatz 4, B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere wenn das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Diese Voraussetzungen liegen im gegenständlichen Fall nicht vor. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Hermann Riedler (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2015:LVwG.2015.41.0047.4
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.