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{'item': 'LVwG-2015/41/0930-6'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum22.07.2015 GeschäftszahlLVwG-2015/41/0930-6 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Dr. Hermann Riedler über die Beschwerde des Herrn A A, vertreten durch RA Dr. B B, Adresse 1, Y, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 08.04.2015, Zl ***, nach durchgeführter öffentlicher mündlicher Verhandlung, zu Recht erkannt:

  1. Gemäß § 50 VwGVG wird der Beschwerde insofern teilweise Folge gegeben, als die zu den Spruchpunkten 1) und 2) ausgesprochenen Geldstrafen von jeweils Euro 250,- (Ersatzfreiheitsstrafe jeweils 48 Stunden) auf jeweils Euro 150,- (Ersatzfreiheitsstrafe jeweils 30 Stunden) herabgesetzt werden und dass es bei der Tatzeit anstatt „28.01.2015 um 19.15 Uhr“ richtig zu lauten hat: „28.01.2015 um 19.55 Uhr“.Gemäß Paragraph 50, VwGVG wird der Beschwerde insofern teilweise Folge gegeben, als die zu den Spruchpunkten 1) und 2) ausgesprochenen Geldstrafen von jeweils Euro 250,- (Ersatzfreiheitsstrafe jeweils 48 Stunden) auf jeweils Euro 150,- (Ersatzfreiheitsstrafe jeweils 30 Stunden) herabgesetzt werden und dass es bei der Tatzeit anstatt „28.01.2015 um 19.15 Uhr“ richtig zu lauten hat: „28.01.2015 um 19.55 Uhr“.
  2. Der Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor der Bezirkshauptmannschaft Y wird gemäß § 64 Abs 1 und 2 VStG zu den Spruchpunkten 1) und 2) mit jeweils Euro 15,- sohin insgesamt mit Euro 30,- neu festgesetzt.Der Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor der Bezirkshauptmannschaft Y wird gemäß Paragraph 64, Absatz eins und 2 VStG zu den Spruchpunkten 1) und 2) mit jeweils Euro 15,- sohin insgesamt mit Euro 30,- neu festgesetzt.
  3. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe bis zu 750 Euro und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu 400 Euro verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig. Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Sachverhalt und Beschwerdevorbringen:römisch eins. Sachverhalt und Beschwerdevorbringen: Mit dem nunmehr in Beschwerde gezogenen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 08.04.2015, Zl *** wurde dem Beschwerdeführer folgender Sachverhalt zur Last gelegt: „Begehungsdatum/Zeit: 28.01.2015 um 19:15 Uhr Tatort: im Gemeindegebiet von X, Straße C, auf der Zufahrtstraße vor dem Lokal „D D“im Gemeindegebiet von römisch zehn, Straße C, auf der Zufahrtstraße vor dem Lokal „D D“ Fahrzeug(e): PKW der Marke VW Passat, Farbe schwarz mit dem amtlichen Kennzeichen *-*** Unternehmer: E E, W – Adresse 2 Sie sind als Lenker des obgenannten Taxifahrzeuges zum angeführten Zeitpunkt an angeführter Örtlichkeit aufgefahren, 1) obwohl in der Gemeinde X mit Verordnung vom 17.12.2014, GZl: ***, Standplätze nach § 96 Abs 4 Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO) festgesetzt worden sind und nur dort aufgefahren werden darf.1) obwohl in der Gemeinde römisch zehn mit Verordnung vom 17.12.2014, GZl: ***, Standplätze nach Paragraph 96, Absatz 4, Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO) festgesetzt worden sind und nur dort aufgefahren werden darf. Beim oben angeführten Ort handelt es sich nicht um einen Taxistandplatz im Sinne der obgenannten Verordnung. 2) obwohl das Auffahren und Bereithalten von Taxifahrzeugen nur innerhalb des Gemeindestandortes der Taxikonzession mit jener Zahl an Kraftfahrzeugen zulässig ist, die in der Konzession für diesen Standort bewilligt sind und weiters nur mit jenen Fahrzeugen, die gemäß den Bestimmungen des Gelegenheitsverkehrsgesetzes 1996 (GelverkG) im Zulassungsschein für diesen Standort zum Verkehr zugelassen sind. Gegenständliches Kraftfahrzeug war auf Herrn E E, geb. am xx.xx.xxxx, Adresse 2, V in W zum Tatzeitpunkt angemeldet.Gegenständliches Kraftfahrzeug war auf Herrn E E, geb. am xx.xx.xxxx, Adresse 2, römisch fünf in W zum Tatzeitpunkt angemeldet. Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt: 1) § 16 Abs 1 und § 22 Tiroler Personenbeförderungs-Betriebsordnung 2000 (TPBO) iVm § 15 Abs 5 Z 1 Gelegenheitsverkehrsgesetz 1996 (GelverkG)1) Paragraph 16, Absatz eins und Paragraph 22, Tiroler Personenbeförderungs-Betriebsordnung 2000 (TPBO) in Verbindung mit Paragraph 15, Absatz 5, Ziffer eins, Gelegenheitsverkehrsgesetz 1996 (GelverkG) 2) § 8 und § 22 Tiroler Personenbeförderungs-Betriebsordnung 2000 (TPBO) iVm § 15 Abs 5 Z 1 Gelegenheitsverkehrsgesetz 19962) Paragraph 8 und Paragraph 22, Tiroler Personenbeförderungs-Betriebsordnung 2000 (TPBO) in Verbindung mit Paragraph 15, Absatz 5, Ziffer eins, Gelegenheitsverkehrsgesetz 1996 Wegen dieser Verwaltungsübertretungen wird über Sie folgende Strafe verhängt: Geldstrafe (EUR): 1) 250,00 2) 250,00 Gemäß: § 15 Abs 5 EinleitungssatzParagraph 15, Absatz 5, Einleitungssatz Gelegenheitsverkehrsgesetz 1996 (GelverkG) § 15 Abs 5 EinleitungssatzParagraph 15, Absatz 5, Einleitungssatz Gelegenheitsverkehrsgesetz 1996 (GelverkG) Ersatzfreiheitsstrafe: 48 Stunden 48 Stunden Im Falle der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe tritt an deren Stelle die Ersatzfreiheitsstrafe.“ Der Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens wurde mit insgesamt Euro 50 bemessen. Gegen diese Entscheidung wurde von Herrn A A, rechtsfreundlich vertreten durch RA Dr. B B, fristgerecht Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Tirol erhoben und beantragt, dieses zu beheben und das Verfahren einzustellen, in eventu das Straferkenntnis aufzuheben und zur weiteren Sachverhaltsermittlung an die erste Instanz zurückzuverweisen, hilfsweise eine Ermahnung auszusprechen, hilfsweise die festgesetzte Strafe auf je Euro 50,00 herabzusetzen. Im vorliegenden Fall habe es sich um 19.55 Uhr um eine bestellte Fahrt gehandelt, welche den Beschwerdeführer veranlasst habe, zum Lokal „D D“ in X, einer vielbesuchten Apres Ski Bar, zu fahren. Es komme immer wieder vor, dass Gäste ein Taxi bestellen würden, dann jedoch, meistens auch aufgrund der gehobenen Stimmungslage und einer allfälligen Alkoholisierung, noch im Lokal verbleiben möchten bzw anderweitig, zB mit der in der Nähe befindlichen Schrägseilbahn, das Lokal verlassen würden. Der Beschuldigte habe jedenfalls eine bestellte Fahrt durchgeführt und sei sohin rechtlich gedeckt gewesen, das Apres Ski Lokal anzufahren. Die dem Beschwerdeführer zur Last gelegte Deliktsverwirklichung sei sohin weder in objektiver noch in subjektiver Hinsicht gegeben. Dazu komme, dass beim gegebenen Strafrahmen, selbst wenn man von einer Deliktsverwirklichung ausgeht, die Strafe weit überhöht festgesetzt worden sei. Im vorliegenden Fall habe es sich um 19.55 Uhr um eine bestellte Fahrt gehandelt, welche den Beschwerdeführer veranlasst habe, zum Lokal „D D“ in römisch zehn, einer vielbesuchten Apres Ski Bar, zu fahren. Es komme immer wieder vor, dass Gäste ein Taxi bestellen würden, dann jedoch, meistens auch aufgrund der gehobenen Stimmungslage und einer allfälligen Alkoholisierung, noch im Lokal verbleiben möchten bzw anderweitig, zB mit der in der Nähe befindlichen Schrägseilbahn, das Lokal verlassen würden. Der Beschuldigte habe jedenfalls eine bestellte Fahrt durchgeführt und sei sohin rechtlich gedeckt gewesen, das Apres Ski Lokal anzufahren. Die dem Beschwerdeführer zur Last gelegte Deliktsverwirklichung sei sohin weder in objektiver noch in subjektiver Hinsicht gegeben. Dazu komme, dass beim gegebenen Strafrahmen, selbst wenn man von einer Deliktsverwirklichung ausgeht, die Strafe weit überhöht festgesetzt worden sei. II.römisch zwei. Beweiswürdigung: Zur Klärung des entscheidungswesentlichen Sachverhalts wurde Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in den Akt der Strafbehörde. Zudem wurden am 03.06.2015 und am 07.07.2015 vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol öffentliche mündliche Verhandlungen durchgeführt, in welchen der anzeigende Beamte CI F F und der Taxiunternehmer E E als Zeugen einvernommen wurden. Der Beschwerdeführer bestritt die ihm zu Last gelegte Tat und bekräftigte im Wesentlichen seinen bereits schriftlich vorgebrachten Rechtsstandpunkt. Daraus hat sich – wie im Folgenden dargetan – ergeben, dass der Beschwerdeführer die ihm angelasteten Übertretungen verwirklicht hat. III. Rechtslage:römisch drei. Rechtslage: Gegenständlich sind insgesamt folgende Rechtsvorschriften entscheidungsrelevant:
  4. Tiroler Personenbeförderungs-Betriebsordnung 2000, LGBl Nr 48/2000 in der hier maßgeblichen Fassung LGBl Nr 10/2013:
  5. Tiroler Personenbeförderungs-Betriebsordnung 2000, Landesgesetzblatt Nr 48 aus 2000, in der hier maßgeblichen Fassung LGBl Nr 10/2013: „§ 8 Auffahrbeschränkungen Das Auffahren und Bereithalten von Taxifahrzeugen ist nur innerhalb der Gemeinde des Standortes der Taxikonzession mit jener Zahl an Kraftfahrzeugen zulässig, die in der Konzession für diesen Standort bewilligt ist und weiters nur mit jenen Fahrzeugen, die gemäß den Bestimmungen des Gelegenheitsverkehrs-Gesetzes 1996 im Zulassungsschein für diesen Standort zum Verkehr zugelassen sind.“ „§ 16 Auffahren auf Standplätze

(1)Sind in einer Gemeinde Standplätze nach § 96 Abs. 4 der Straßenverkehrsordnung 1960 – StVO 1960, BGBl. Nr. 159, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 93/2009, festgesetzt worden, so dürfen Taxifahrzeuge nur auf diese Standplätze auffahren, es sei denn, es wäre auf Grund einer besonderen straßenpolizeilichen Anordnung oder in den Abs. 2 und 3 etwas anderes bestimmt.Sind in einer Gemeinde Standplätze nach Paragraph 96, Absatz 4, der Straßenverkehrsordnung 1960 – StVO 1960, BGBl. Nr. 159, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 93 aus 2009,, festgesetzt worden, so dürfen Taxifahrzeuge nur auf diese Standplätze auffahren, es sei denn, es wäre auf Grund einer besonderen straßenpolizeilichen Anordnung oder in den Absatz 2 und 3 etwas anderes bestimmt. (…)“ „§ 22 Strafbestimmungen Übertretungen dieser Verordnung sind nach den Bestimmungen des Gelegenheitsverkehrs-Gesetzes 1996 zu bestrafen.“ 2. Gelegenheitsverkehrs-Gesetz 1996 - GelverkG, BGBl Nr 112/1996 in der hier maßgeblichen Fassung BGBl I Nr 63/2014:Gelegenheitsverkehrs-Gesetz 1996 - GelverkG, Bundesgesetzblatt Nr 112 aus 1996, in der hier maßgeblichen Fassung BGBl römisch eins Nr 63/2014: „Strafbestimmungen § 15Paragraph 15 (…)
(5)Eine Verwaltungsübertretung, die mit einer Geldstrafe bis zu 726 Euro zu ahnden ist, begeht, wer als Lenker
  1. Gebote oder Verbote dieses Bundesgesetzes oder der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen nicht einhält;
  2. eine gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1073/09 erforderliche Abschrift der Gemeinschaftslizenz oder das Fahrtenblatt nicht mitführt oder auf Verlangen den Kontrollorganen nicht vorweist;
  3. gegen sonstige Gebote oder Verbote der Verordnung (EG) Nr. 1071/09 und der Verordnung (EG) Nr. 1073/09 verstößt;
  4. die notwendigen Genehmigungen oder Nachweise gemäß dem Landesverkehrsabkommen mit der Schweiz oder gemäß den Vereinbarungen nach § 12 oder gemäß dem Interbusabkommen oder dem Bundesgesetz vom
  5. Oktober 1987 zur Durchführung des Übereinkommens über die Personenbeförderung im grenzüberschreitenden Gelegenheitsverkehr mit Kraftomnibussen, BGBl. Nr. 17/1987 (ASOR-Durchführungsgesetz), BGBl. Nr. 521/1987, nicht mitführt oder auf Verlangen den Kontrollorganen nicht vorweist;die notwendigen Genehmigungen oder Nachweise gemäß dem Landesverkehrsabkommen mit der Schweiz oder gemäß den Vereinbarungen nach Paragraph 12, oder gemäß dem Interbusabkommen oder dem Bundesgesetz vom
  6. Oktober 1987 zur Durchführung des Übereinkommens über die Personenbeförderung im grenzüberschreitenden Gelegenheitsverkehr mit Kraftomnibussen, Bundesgesetzblatt Nr. 17 aus 1987, (ASOR-Durchführungsgesetz), Bundesgesetzblatt Nr. 521 aus 1987,, nicht mitführt oder auf Verlangen den Kontrollorganen nicht vorweist;
  7. gegen sonstige unmittelbar anwendbare Vorschriften der Europäischen Union über den Personenverkehr auf der Straße verstößt. (…)“ IV. Rechtliche Erwägungen:römisch vier. Rechtliche Erwägungen: Laut der Anzeige der PI X vom 28.01.2015 ist der Beschwerdeführer am 28.01.2015 um 19.55 Uhr mit dem Taxifahrzeug *-*** beim Lokal „D D“ in X, Straße C aufgefahren und hat sich dort bereit gehalten, obwohl in der Gemeinde X Standplätze nach § 96 Abs 4 StVO 1960 verordnet sind und hat zudem ein Taxifahrzeug verwendet, das im Zulassungsschein als die Standortadresse W, Adresse 2, eingetragen hat. Der Beschwerdeführer habe das Taxifahrzeug mit eingeschalteter Taxileuchte bereitgehalten und sei im Fahrzeug gesessen, beim Fahrzeug hätten sich keine Fahrgäste aufgehalten. Der Beschwerdeführer habe gegenüber den Polizeibeamten angegeben, vor dem Lokal „D D“ Gäste abholen zu müssen. Über Aufforderung an den Beschwerdeführer, die angeblichen Fahrgäste zu holen, hätten im Lokal keine Gäste festgestellt werden können, welche ein Taxi bestellt hätten.Laut der Anzeige der PI römisch zehn vom 28.01.2015 ist der Beschwerdeführer am 28.01.2015 um 19.55 Uhr mit dem Taxifahrzeug *-*** beim Lokal „D D“ in römisch zehn, Straße C aufgefahren und hat sich dort bereit gehalten, obwohl in der Gemeinde römisch zehn Standplätze nach Paragraph 96, Absatz 4, StVO 1960 verordnet sind und hat zudem ein Taxifahrzeug verwendet, das im Zulassungsschein als die Standortadresse W, Adresse 2, eingetragen hat. Der Beschwerdeführer habe das Taxifahrzeug mit eingeschalteter Taxileuchte bereitgehalten und sei im Fahrzeug gesessen, beim Fahrzeug hätten sich keine Fahrgäste aufgehalten. Der Beschwerdeführer habe gegenüber den Polizeibeamten angegeben, vor dem Lokal „D D“ Gäste abholen zu müssen. Über Aufforderung an den Beschwerdeführer, die angeblichen Fahrgäste zu holen, hätten im Lokal keine Gäste festgestellt werden können, welche ein Taxi bestellt hätten. Im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol am 03.06.2015 wurde der die verfahrensgegenständliche Amtshandlung durchführende Insp F F zum Vorfall befragt und verwies dieser auf die in X gültige Taxistandplatzverordnung, nach welcher es in der Straße C, welche zum Lokal „D D“ in X führe, keinen verordneten Taxistandplatz gebe. Aufgrund eines Auftrages der Bezirkshauptmannschaft Y werde wiederholt kontrolliert, ob sich vor dem Apres Ski Lokal „D D“ in X nicht Taxifahrzeuge widerrechtlich bereithalten. Vor dem Lokal „D D“ sei zum Tatzeitpunkt ein Taxifahrzeug mit eingeschalteter Taxileuchte festgestellt worden, in welchem der Beschwerdeführer gesessen sei. Weil weder Fahrgäste ein- noch ausgestiegen seien, sei eine Kontrolle des Taxilenkers durchgeführt worden und habe dieser erklärt, auf Fahrgäste zu warten, er habe von seiner Zentrale den Auftrag erhalten, beim Lokal „D D“ Fahrgäste abzuholen. Verwunderlich sei gewesen, dass der Beschwerdeführer im Auto verblieben sei und keine Bereitschaft gezeigt habe, die Fahrgäste zu holen. Über Aufforderung an den Taxilenker, mit ihm in das Lokal „D D“ zu gehen, und ihm den oder die Fahrgäste zu zeigen, welche zur Abholung bereit stünden, hätten im seinerzeit nicht überfüllten Lokal „D D“ keine Fahrgäste eruiert werden können. Auch von der befragten Kellnerin sei die Angabe gemacht worden, dass niemand ein Taxi bestellt hätte, sodass sich die Rechtfertigung des Beschwerdeführers für ihn lediglich als Schutzbehauptung dargestellt hätte. Bei der Überprüfung der Fahrzeugdokumente sei in weiterer Folge festgestellt worden, dass im Originalzulassungsschein die Standortadresse W, Straße G, eingetragen sei.Im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol am 03.06.2015 wurde der die verfahrensgegenständliche Amtshandlung durchführende Insp F F zum Vorfall befragt und verwies dieser auf die in römisch zehn gültige Taxistandplatzverordnung, nach welcher es in der Straße C, welche zum Lokal „D D“ in römisch zehn führe, keinen verordneten Taxistandplatz gebe. Aufgrund eines Auftrages der Bezirkshauptmannschaft Y werde wiederholt kontrolliert, ob sich vor dem Apres Ski Lokal „D D“ in römisch zehn nicht Taxifahrzeuge widerrechtlich bereithalten. Vor dem Lokal „D D“ sei zum Tatzeitpunkt ein Taxifahrzeug mit eingeschalteter Taxileuchte festgestellt worden, in welchem der Beschwerdeführer gesessen sei. Weil weder Fahrgäste ein- noch ausgestiegen seien, sei eine Kontrolle des Taxilenkers durchgeführt worden und habe dieser erklärt, auf Fahrgäste zu warten, er habe von seiner Zentrale den Auftrag erhalten, beim Lokal „D D“ Fahrgäste abzuholen. Verwunderlich sei gewesen, dass der Beschwerdeführer im Auto verblieben sei und keine Bereitschaft gezeigt habe, die Fahrgäste zu holen. Über Aufforderung an den Taxilenker, mit ihm in das Lokal „D D“ zu gehen, und ihm den oder die Fahrgäste zu zeigen, welche zur Abholung bereit stünden, hätten im seinerzeit nicht überfüllten Lokal „D D“ keine Fahrgäste eruiert werden können. Auch von der befragten Kellnerin sei die Angabe gemacht worden, dass niemand ein Taxi bestellt hätte, sodass sich die Rechtfertigung des Beschwerdeführers für ihn lediglich als Schutzbehauptung dargestellt hätte. Bei der Überprüfung der Fahrzeugdokumente sei in weiterer Folge festgestellt worden, dass im Originalzulassungsschein die Standortadresse W, Straße G, eingetragen sei. Der ebenfalls als Zeuge vernommene Taxiunternehmer E E, bei welchem der Beschwerdeführer seinerzeit beschäftigt war, gab im Zuge seiner Einvernahme vor dem Landesverwaltungsgericht am 07.07.2015 an, dass der Beschwerdeführer von ihm von Z nach X zum Apres Ski Lokal „D D“ beordert worden sei, um dort einen Einheimischen aus Z abzuholen. Er habe seinerzeit einen entsprechenden Anruf erhalten und es sei, weil sämtliche seiner in X stationierten Taxifahrzeuge im Einsatz gewesen seien, der Beschwerdeführer verständigt worden, diese bestellte Fahrt durchzuführen. Der Fahrgast sei nicht sofort aus dem Lokal gekommen und habe, nachdem er die Polizeikontrolle beim Taxifahrzeug wahrgenommen habe, von der Benützung dieses Taxis Abstand genommen und sei mit dem Schrägaufzug in das Dorfzentrum von X und von dort mit einem anderen Taxi weggefahren. Davon habe er den Beschwerdeführer verständigt. Jener Taxigast, der seinerzeit das Taxi zum Lokal „D D“ beordert habe, sei nicht bereit, im Verwaltungsstrafverfahren als Zeuge auszusagen. Das vom Beschwerdeführer seinerzeit in X verwendete Taxi sei für W gemeldet gewesen und hätten mit diesem in X keine Taxidienste, außer einer bestellten Fahrt, wie in der gegenständlichen verrichtet werden dürfen. Dem Beschwerdeführer gegenüber sei der Name des Taxigastes nicht genannt worden, ihm sei nur erklärt worden, dass es sich um einen Einheimischen aus Z handle, welcher nach Z gebracht werden solle. Der Beschwerdeführer sei sohin mit einem ganz konkreten Auftrag nach X beordert worden.Der ebenfalls als Zeuge vernommene Taxiunternehmer E E, bei welchem der Beschwerdeführer seinerzeit beschäftigt war, gab im Zuge seiner Einvernahme vor dem Landesverwaltungsgericht am 07.07.2015 an, dass der Beschwerdeführer von ihm von Z nach römisch zehn zum Apres Ski Lokal „D D“ beordert worden sei, um dort einen Einheimischen aus Z abzuholen. Er habe seinerzeit einen entsprechenden Anruf erhalten und es sei, weil sämtliche seiner in römisch zehn stationierten Taxifahrzeuge im Einsatz gewesen seien, der Beschwerdeführer verständigt worden, diese bestellte Fahrt durchzuführen. Der Fahrgast sei nicht sofort aus dem Lokal gekommen und habe, nachdem er die Polizeikontrolle beim Taxifahrzeug wahrgenommen habe, von der Benützung dieses Taxis Abstand genommen und sei mit dem Schrägaufzug in das Dorfzentrum von römisch zehn und von dort mit einem anderen Taxi weggefahren. Davon habe er den Beschwerdeführer verständigt. Jener Taxigast, der seinerzeit das Taxi zum Lokal „D D“ beordert habe, sei nicht bereit, im Verwaltungsstrafverfahren als Zeuge auszusagen. Das vom Beschwerdeführer seinerzeit in römisch zehn verwendete Taxi sei für W gemeldet gewesen und hätten mit diesem in römisch zehn keine Taxidienste, außer einer bestellten Fahrt, wie in der gegenständlichen verrichtet werden dürfen. Dem Beschwerdeführer gegenüber sei der Name des Taxigastes nicht genannt worden, ihm sei nur erklärt worden, dass es sich um einen Einheimischen aus Z handle, welcher nach Z gebracht werden solle. Der Beschwerdeführer sei sohin mit einem ganz konkreten Auftrag nach römisch zehn beordert worden. Auch vom Beschwerdeführer selber wurde bei seiner Einvernahme auf eine bestellte Fahrt zum Lokal „D D“ in X und darauf verwiesen, dass während seines Wartens vor dem Lokal die Taxileuchte ausgeschalten gewesen sei. Während des Wartens auf den Gast aufgrund eines Auftrages seines Chefs E E sei die Polizei gekommen und habe er dem Polizeibeamten seine Situation erklärt. Eine Nachschau im Lokal „D D“ nach dem Fahrgast sei ergebnislos geblieben und habe ihm sein Chef E E mitgeteilt, dass der Taxigast das Lokal „D D“ mit dem Schrägaufzug in das Zentrum von X bereits verlassen und von dort mit einem anderen Taxi weggefahren sei. Ihm sei bekannt gewesen, dass er nur in der Standortgemeinde in W fahren dürfe und habe ihm E E gesagt, dass bestellte Fahrten auch in X durchgeführt werden können. Im Lokal „D D“ hätten sich seinerzeit etwa 200 bis 300 Personen aufgehalten. Auch vom Beschwerdeführer selber wurde bei seiner Einvernahme auf eine bestellte Fahrt zum Lokal „D D“ in römisch zehn und darauf verwiesen, dass während seines Wartens vor dem Lokal die Taxileuchte ausgeschalten gewesen sei. Während des Wartens auf den Gast aufgrund eines Auftrages seines Chefs E E sei die Polizei gekommen und habe er dem Polizeibeamten seine Situation erklärt. Eine Nachschau im Lokal „D D“ nach dem Fahrgast sei ergebnislos geblieben und habe ihm sein Chef E E mitgeteilt, dass der Taxigast das Lokal „D D“ mit dem Schrägaufzug in das Zentrum von römisch zehn bereits verlassen und von dort mit einem anderen Taxi weggefahren sei. Ihm sei bekannt gewesen, dass er nur in der Standortgemeinde in W fahren dürfe und habe ihm E E gesagt, dass bestellte Fahrten auch in römisch zehn durchgeführt werden können. Im Lokal „D D“ hätten sich seinerzeit etwa 200 bis 300 Personen aufgehalten. Unstrittig blieb, dass der Beschwerdeführer in der Straße C in X vor dem Apres Ski Lokal „D D“ auf keinem verordneten Taxistandplatz iSd Verordnung des Gemeinderates der Gemeinde X vom 16.12.2014, Zl ***, auf einen Fahrgast gewartet hat und dass das Taxifahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen *-*** auf dem Standort W, Adresse 2, eingetragen und somit nicht für den Standort X zum Verkehr zugelassen war. Strittig war lediglich, ob es sich im verfahrensgegenständlichen Fall um eine bestellte Fahrt und somit um kein Auffahren oder Bereithalten eines Taxifahrzeuges vor dem Lokal „D D“ gehandelt hat.Unstrittig blieb, dass der Beschwerdeführer in der Straße C in römisch zehn vor dem Apres Ski Lokal „D D“ auf keinem verordneten Taxistandplatz iSd Verordnung des Gemeinderates der Gemeinde römisch zehn vom 16.12.2014, Zl ***, auf einen Fahrgast gewartet hat und dass das Taxifahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen *-*** auf dem Standort W, Adresse 2, eingetragen und somit nicht für den Standort römisch zehn zum Verkehr zugelassen war. Strittig war lediglich, ob es sich im verfahrensgegenständlichen Fall um eine bestellte Fahrt und somit um kein Auffahren oder Bereithalten eines Taxifahrzeuges vor dem Lokal „D D“ gehandelt hat. Vom einvernommenem Polizeibeamten Insp F F wurde darauf glaubhaft darauf hingewiesen, dass das Taxifahrzeug, in welchem der Beschwerdeführer saß, vor dem Lokal „D D“ mit eingeschalteter Taxileuchte gewartet hat und keine Fahrgäste ein- oder ausgestiegen sind, sowie, dass der Taxifahrer keine Bereitschaft gezeigt hätte, Fahrgäste aus dem Lokal zu holen, dies aufgrund seiner Rechtfertigung, auf einen bestellten Taxigast aus dem Lokal zu warten. Geht man davon aus, dass der Beschwerdeführer § 5 Abs 1 der Tiroler Personenbeförderungs-Betriebsordnung 2000 (TPBO) befolgt hat, wonach das Taxischild bei besetztem Wagen ausgeschalten werden muss, steht die Zeugenwahrnehmung, dass das Taxi unbesetzt war, auch im Einklang mit der Zeugenwahrnehmung, dass der Beschwerdeführer vor dem Lokal „D D“ aufgefahren ist, zumal die Taxileuchte eingeschalten war. Hätte das Taxi aufgrund einer bestellten Fahrt vor dem Lokal gewartet, hätte bei besetztem Wagen auch die Taxileuchte ausgeschaltet sein müssen.Vom einvernommenem Polizeibeamten Insp F F wurde darauf glaubhaft darauf hingewiesen, dass das Taxifahrzeug, in welchem der Beschwerdeführer saß, vor dem Lokal „D D“ mit eingeschalteter Taxileuchte gewartet hat und keine Fahrgäste ein- oder ausgestiegen sind, sowie, dass der Taxifahrer keine Bereitschaft gezeigt hätte, Fahrgäste aus dem Lokal zu holen, dies aufgrund seiner Rechtfertigung, auf einen bestellten Taxigast aus dem Lokal zu warten. Geht man davon aus, dass der Beschwerdeführer Paragraph 5, Absatz eins, der Tiroler Personenbeförderungs-Betriebsordnung 2000 (TPBO) befolgt hat, wonach das Taxischild bei besetztem Wagen ausgeschalten werden muss, steht die Zeugenwahrnehmung, dass das Taxi unbesetzt war, auch im Einklang mit der Zeugenwahrnehmung, dass der Beschwerdeführer vor dem Lokal „D D“ aufgefahren ist, zumal die Taxileuchte eingeschalten war. Hätte das Taxi aufgrund einer bestellten Fahrt vor dem Lokal gewartet, hätte bei besetztem Wagen auch die Taxileuchte ausgeschaltet sein müssen. Der Zeuge CI F F hinterließ beim Landesverwaltungsgericht Tirol einen durchwegs glaubwürdigen Eindruck; weder zögerte er bei den Antworten, noch kam er dabei ins Stocken. Der Zeuge wurde vom Landesverwaltungsgericht Tirol auch wahrheitserinnert und wurde er eingehend über die Folgen einer falschen Zeugenaussage aufgeklärt, dies insbesondere in Ansehung der ihm drohenden strafrechtlichen Konsequenzen im Falle einer Falschaussage. Für das Landesverwaltungsgericht Tirol ergeben sich daher keinerlei Veranlassungen, die Richtigkeit der Aussage des Zeugen F F in Zweifel zu ziehen. Die Schilderung des Zeugen über den verfahrensrelevanten Vorfall ist glaubwürdig, lebensnah, auf umfangreichen Erfahrungen bei der Überwachung der Taxibestimmungen in X beruhend und in sich widerspruchsfrei, weshalb den Angaben des Zeugen vom erkennenden Gericht gefolgt wird.Für das Landesverwaltungsgericht Tirol ergeben sich daher keinerlei Veranlassungen, die Richtigkeit der Aussage des Zeugen F F in Zweifel zu ziehen. Die Schilderung des Zeugen über den verfahrensrelevanten Vorfall ist glaubwürdig, lebensnah, auf umfangreichen Erfahrungen bei der Überwachung der Taxibestimmungen in römisch zehn beruhend und in sich widerspruchsfrei, weshalb den Angaben des Zeugen vom erkennenden Gericht gefolgt wird. Auch wenn der ebenfalls einvernommene Zeuge E E ausgesagt hat, den Beschwerdeführer von Z nach X zur Abholung eines Einheimischen aus dem Lokal „D D“, dies aufgrund eines erfolgten Anrufes, geschickt zu haben, und die Umstände, warum der bestellte Fahrgast nicht zum Taxi herausgekommen ist, näher beschrieben hat, sohin, dass es sich um eine bestellte Fahrt gehandelt hat, konnte dieser nicht den Namen des Taxigastes nennen, welcher im Verwaltungsstrafverfahren diese Angaben bestätigen könnte. Deshalb, weiters aufgrund seiner Angaben, dass damals alle seine in X stationierten Taxifahrzeuge im Einsatz waren, vor allem aber aufgrund des Umstandes, dass beim Taxifahrzeug die Taxileute aktiviert war und dadurch vom Beschwerdeführer zu erkennen gegeben wurde, dass es sich nicht um einen aufgrund einer bestellten Fahrt bereits besetzten, sondern um einen freien Wagen handelt, ist in Gesamtwürdigung des gesamten Ermittlungsverfahrens der Aussage des Zeugen CI F F mehr Gewicht beizumessen und besteht für das Landesverwaltungsgericht kein Zweifel, dass der Beschwerdeführer die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretungen schuldhaft begangen hat.Auch wenn der ebenfalls einvernommene Zeuge E E ausgesagt hat, den Beschwerdeführer von Z nach römisch zehn zur Abholung eines Einheimischen aus dem Lokal „D D“, dies aufgrund eines erfolgten Anrufes, geschickt zu haben, und die Umstände, warum der bestellte Fahrgast nicht zum Taxi herausgekommen ist, näher beschrieben hat, sohin, dass es sich um eine bestellte Fahrt gehandelt hat, konnte dieser nicht den Namen des Taxigastes nennen, welcher im Verwaltungsstrafverfahren diese Angaben bestätigen könnte. Deshalb, weiters aufgrund seiner Angaben, dass damals alle seine in römisch zehn stationierten Taxifahrzeuge im Einsatz waren, vor allem aber aufgrund des Umstandes, dass beim Taxifahrzeug die Taxileute aktiviert war und dadurch vom Beschwerdeführer zu erkennen gegeben wurde, dass es sich nicht um einen aufgrund einer bestellten Fahrt bereits besetzten, sondern um einen freien Wagen handelt, ist in Gesamtwürdigung des gesamten Ermittlungsverfahrens der Aussage des Zeugen CI F F mehr Gewicht beizumessen und besteht für das Landesverwaltungsgericht kein Zweifel, dass der Beschwerdeführer die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretungen schuldhaft begangen hat. Der abstreitenden Verantwortung des Beschwerdeführers kann vor diesem Hintergrund nicht gefolgt werden, zumal den Beschwerdeführer auch keine strafrechtliche Sanktion bei Verletzung der Wahrheitspflicht trifft. Die den Angaben des Polizeibeamten widerstreitende Rechtfertigung des Beschwerdeführers, insbesondere, dass beim Taxifahrzeug während seines Wartens vor dem Lokal „D D“ die „Taxileuchte“ ausgeschalten war, ist folgerichtig lediglich als Schutzbehauptung zu werten. Was die subjektive Tatseite betrifft, ist zunächst festzuhalten, dass es sich bei den dem Beschwerdeführer angelasteten Verwaltungsübertretungen ein so genanntes „Ungehorsamsdelikt“ im Sinne des § 5 Abs 1
  8. Satz VStG handelt. Bei derartigen Delikten ist dann Fahrlässigkeit anzunehmen, wenn der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Was die subjektive Tatseite betrifft, ist zunächst festzuhalten, dass es sich bei den dem Beschwerdeführer angelasteten Verwaltungsübertretungen ein so genanntes „Ungehorsamsdelikt“ im Sinne des Paragraph 5, Absatz eins,
  9. Satz VStG handelt. Bei derartigen Delikten ist dann Fahrlässigkeit anzunehmen, wenn der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. „Glaubhaftmachung“ bedeutet dabei, dass die Richtigkeit einer Tatsache wahrscheinlich gemacht wird. Der Beschuldigte hat initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht. Er hat also ein geeignetes Tatsachenvorbringen zu erstatten und Beweismittel zum Beleg desselben bekannt zu geben oder vorzulegen (vgl VwGH 24.05.1989, 89/02/0017 ua). „Glaubhaftmachung“ bedeutet dabei, dass die Richtigkeit einer Tatsache wahrscheinlich gemacht wird. Der Beschuldigte hat initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht. Er hat also ein geeignetes Tatsachenvorbringen zu erstatten und Beweismittel zum Beleg desselben bekannt zu geben oder vorzulegen vergleiche VwGH 24.05.1989, 89/02/0017 ua). Im Falle eines "Ungehorsamsdeliktes" tritt somit insofern eine Verlagerung der Behauptungslast ein, als die Behörde lediglich die Verwirklichung des objektiven Tatbestandes zu beweisen hat, während es Sache des Täters ist, glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Dies ist dem Beschwerdeführer jedoch nicht gelungen und war daher gegenständlich hinsichtlich des Verschuldens zumindest von Fahrlässigkeit auszugehen. IV. Strafbemessung:römisch vier. Strafbemessung: Gemäß § 22 Tiroler Personenbeförderungs-Betriebsordnung 2000 sind Übertretungen dieser Verordnung nach den Bestimmungen des Gelegenheitsverkehrs-Gesetzes 1996 zu bestrafen.Gemäß Paragraph 22, Tiroler Personenbeförderungs-Betriebsordnung 2000 sind Übertretungen dieser Verordnung nach den Bestimmungen des Gelegenheitsverkehrs-Gesetzes 1996 zu bestrafen. Nach § 15 Abs 5 Z 1 Gelegenheitsverkehrs-Gesetz 1996 begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit einer Geldstrafe bis zu 726,00 Euro zu ahnden ist, wer als Lenker Gebote oder Verbote dieses Bundesgesetzes oder der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen nicht einhält.Nach Paragraph 15, Absatz 5, Ziffer eins, Gelegenheitsverkehrs-Gesetz 1996 begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit einer Geldstrafe bis zu 726,00 Euro zu ahnden ist, wer als Lenker Gebote oder Verbote dieses Bundesgesetzes oder der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen nicht einhält. Nach § 19 Abs 1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Nach Paragraph 19, Absatz eins, VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Überdies sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) gemäß § 19 Abs 2 VStG die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.Überdies sind im ordentlichen Verfahren (Paragraphen 40 bis 46) gemäß Paragraph 19, Absatz 2, VStG die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Hinsichtlich des Unrechtsgehaltes der vorliegenden Verwaltungsübertretungen ist zu berücksichtigen, dass die Einhaltung der Vorschriften der TPBO essentiell für die Aufrechterhaltung einer geordneten Ausübung des Taxi-Gewerbes ist. Ein Hinwegsetzen über das Gebot, lediglich auf verordnete Standplätze aufzufahren, ist geeignet, diese Ordnung erheblich zu stören. Die Bestimmung des § 8 TPBO soll sicherstellen, dass Taxifahrzeuge nur innerhalb der Gemeinde des Standortes der Taxikonzession auf die Standplätze nach § 16 TPBO auffahren und bereitgehalten werden. Der Unrechtsgehalt der dem Beschwerdeführer angelasteten Verwaltungsübertretungen ist sohin nicht als geringfügig einzustufen. Hinsichtlich des Unrechtsgehaltes der vorliegenden Verwaltungsübertretungen ist zu berücksichtigen, dass die Einhaltung der Vorschriften der TPBO essentiell für die Aufrechterhaltung einer geordneten Ausübung des Taxi-Gewerbes ist. Ein Hinwegsetzen über das Gebot, lediglich auf verordnete Standplätze aufzufahren, ist geeignet, diese Ordnung erheblich zu stören. Die Bestimmung des Paragraph 8, TPBO soll sicherstellen, dass Taxifahrzeuge nur innerhalb der Gemeinde des Standortes der Taxikonzession auf die Standplätze nach Paragraph 16, TPBO auffahren und bereitgehalten werden. Der Unrechtsgehalt der dem Beschwerdeführer angelasteten Verwaltungsübertretungen ist sohin nicht als geringfügig einzustufen. Im Übrigen ist für die Strafbemessung maßgeblich, dass nach dem von der belangten Behörde zu Recht herangezogenen § 15 Abs 5 Gelegenheitsverkehrsgesetz für die vorliegenden Verwaltungsübertretungen eine Geldstrafe bis zu Euro 726,- verhängt werden kann und im vorliegenden Fall der vorgesehene Strafrahmen somit jeweils zu ca 35% ausgeschöpft wurde.Im Übrigen ist für die Strafbemessung maßgeblich, dass nach dem von der belangten Behörde zu Recht herangezogenen Paragraph 15, Absatz 5, Gelegenheitsverkehrsgesetz für die vorliegenden Verwaltungsübertretungen eine Geldstrafe bis zu Euro 726,- verhängt werden kann und im vorliegenden Fall der vorgesehene Strafrahmen somit jeweils zu ca 35% ausgeschöpft wurde. Der Beschwerdeführer hat hinsichtlich seiner Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 3.6.2015 angegeben, eine Arbeitslosenunterstützung von etwa Euro 900 netto pro Monat zu beziehen, über kein Vermögen zu verfügen und keine Sorgepflichten zu haben. Der Beschwerdeführer ist unbescholten. Unter Berücksichtigung all dieser im § 19 VStG genannten Strafbemessungskriterien erweist sich für das Landesverwaltungsgericht, dass im vorliegenden Fall im Hinblick auf die Unbescholtenheit und dessen Einkommenssituation sowie des Umstandes, dass die belangte Behörde hinsichtlich der gegenständlichen Verwaltungsübertretungen zur Begründung der Strafhöhe unzulässig auf die Bestimmung des § 366 Abs 1 Einleitungssatz GewO 1994 und die nach dieser Bestimmung bedrohte Geldstrafe bis zu Euro 3600 verwiesen hat, ist eine Strafe in der Höhe von jeweils Euro 150, Ersatzfreiheitsstrafe jeweils 30 Stunden, für die dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Taten als tat- und schuldangemessen.Unter Berücksichtigung all dieser im Paragraph 19, VStG genannten Strafbemessungskriterien erweist sich für das Landesverwaltungsgericht, dass im vorliegenden Fall im Hinblick auf die Unbescholtenheit und dessen Einkommenssituation sowie des Umstandes, dass die belangte Behörde hinsichtlich der gegenständlichen Verwaltungsübertretungen zur Begründung der Strafhöhe unzulässig auf die Bestimmung des Paragraph 366, Absatz eins, Einleitungssatz GewO 1994 und die nach dieser Bestimmung bedrohte Geldstrafe bis zu Euro 3600 verwiesen hat, ist eine Strafe in der Höhe von jeweils Euro 150, Ersatzfreiheitsstrafe jeweils 30 Stunden, für die dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Taten als tat- und schuldangemessen. Die vom Beschwerdeführer angeregte Ermahnung käme gemäß § 45 Abs 1 Z 4 VStG nur in Betracht, wenn die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering wäre. Die vom Beschwerdeführer angeregte Ermahnung käme gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, VStG nur in Betracht, wenn die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering wäre. Im Hinblick auf die obigen Ausführungen sind diese Voraussetzungen für eine Ermahnung allerdings im vorliegenden Fall nicht gegeben. Insgesamt kam der gegenständlichen Beschwerde somit hinsichtlich der Strafhöhe Berechtigung zu und war insgesamt spruchgemäß zu entscheiden. Zumal über einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens in der Höhe von 20 % der verhängten Strafe gem § 52 Abs 1 und 2 VwGVG nur dann abzusprechen ist, wenn das Verwaltungsgericht ein Straferkenntnis bestätigt, im vorliegenden Fall aber eine Herabsetzung der ausgesprochenen Strafe erfolgte, waren keine Kosten für das Beschwerdeverfahren in Anschlag zu bringen. Der Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor der Behörde war nach § 64 Abs 2 VStG neu zu bemessen.Zumal über einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens in der Höhe von 20 % der verhängten Strafe gem Paragraph 52, Absatz eins und 2 VwGVG nur dann abzusprechen ist, wenn das Verwaltungsgericht ein Straferkenntnis bestätigt, im vorliegenden Fall aber eine Herabsetzung der ausgesprochenen Strafe erfolgte, waren keine Kosten für das Beschwerdeverfahren in Anschlag zu bringen. Der Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor der Behörde war nach Paragraph 64, Absatz 2, VStG neu zu bemessen. Die Spruchberichtigung hinsichtlich der Tatzeit erfolgte aufgrund der Bestimmung des § 44a Z 1 VStG und innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist von 1 Jahr.Die Spruchberichtigung hinsichtlich der Tatzeit erfolgte aufgrund der Bestimmung des Paragraph 44 a, Ziffer eins, VStG und innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist von 1 Jahr. V. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch fünf. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Im Übrigen ist eine Revision durch den Beschwerdeführer gemäß § 25a Abs 4 VwGG schon deshalb ausgeschlossen, da 1.) in der gegenständlichen Verwaltungsstrafsache eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und 2.) im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu 400 Euro verhängt wurde.Im Übrigen ist eine Revision durch den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 25 a, Absatz 4, VwGG schon deshalb ausgeschlossen, da 1.) in der gegenständlichen Verwaltungsstrafsache eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und 2.) im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu 400 Euro verhängt wurde. Hinweis: Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen vergleiche Paragraph 54 b, Absatz eins, VStG). Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Hermann Riedler (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2015:LVwG.2015.41.0930.6

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