Obsah (7)
§ 28§ 25a§§ 27§§ 4§ 2§ 5Art 133RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum22.07.2015 GeschäftszahlLVwG-2015/44/0048-5 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter M
§ 28Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw
GVG) wird die Beschwerde mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, als im Spruch des angefochtenen Bescheides die Nennung der Grundstücke Nr 9, 73 und 85, alle KG H, ersatzlos zu entfallen hat.
Paragraph 28, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird die Beschwerde mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, als im Spruch des angefochtenen Bescheides die Nennung der Grundstücke Nr 9, 73 und 85, alle KG H, ersatzlos zu entfallen hat. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist
§ 25aVerwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (Vw
GG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) unzulässig. B) den Beschluss gefasst: 1.
§§ 27und 31 Vw
GVG wird die Beschwerde, soweit mit ihr beantragt wurde, dass das Landesverwaltungsgericht Tirol den Bürgermeister der Gemeinde H beauftragen möge, ein Verwaltungsstrafverfahren einzuleiten und einen verwaltungspolizeilichen Auftrag zu erteilen, als unzulässig zurückgewiesen.
Paragraphen 27 und 31 VwGVG wird die Beschwerde, soweit mit ihr beantragt wurde, dass das Landesverwaltungsgericht Tirol den Bürgermeister der Gemeinde H beauftragen möge, ein Verwaltungsstrafverfahren einzuleiten und einen verwaltungspolizeilichen Auftrag zu erteilen, als unzulässig zurückgewiesen. 2. Gegen diesen Beschluss ist
§ 25aVw
GG in Verbindung mit Art 133 Abs 4 B-VG die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig.Gegen diesen Beschluss ist
Paragraph 25 a, VwGG in Verbindung mit Artikel 133, Absatz 4, B-VG die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Vorweg wird festgehalten, dass sämtliche in dieser Entscheidung angeführten Grundstücke zum Grundbuch H gehören. I.römisch eins. Verfahren und Beschwerdevorbringen: Bereits mit Bescheid vom 11.07.2012, Zahl ****, hat der Bürgermeister der Gemeinde H Frau M B als Eigentümerin der Grundstücke Nr 9, 73, 78, 85, 987 und 88
§§ 4
und 5 Tiroler Feldschutzgesetz 2000 von Amts wegen Instandhaltungsarbeiten an Einfriedungen aufgetragen, die dem Schutz landwirtschaftlicher Grundflächen und Weideflächen gegenüber Waldweideflächen auf dem Grundstück Nr 39 dienen. Der gegen diesen Bescheid von Frau M B, vertreten durch Rechtsanwalt, erhobenen Berufung hat der damals zuständige Gemeindevorstand der Gemeinde H mit Berufungsbescheid vom 26.02.2013 Folge gegeben, den Bescheid vom 11.07.2012 behoben und die Angelegenheit an den Bürgermeister zurückverwiesen. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass es dem angefochtenen Bescheid an einer Konkretisierung fehle, wer für die Wiederherstellung und Erhaltung der in Rede stehenden Einfriedungen verpflichtet sei.Bereits mit Bescheid vom 11.07.2012, Zahl ****, hat der Bürgermeister der Gemeinde H Frau M B als Eigentümerin der Grundstücke Nr 9, 73, 78, 85, 987 und 88
Paragraphen 4 und 5 Tiroler Feldschutzgesetz 2000 von Amts wegen Instandhaltungsarbeiten an Einfriedungen aufgetragen, die dem Schutz landwirtschaftlicher Grundflächen und Weideflächen gegenüber Waldweideflächen auf dem Grundstück Nr 39 dienen. Der gegen diesen Bescheid von Frau M B, vertreten durch Rechtsanwalt, erhobenen Berufung hat der damals zuständige Gemeindevorstand der Gemeinde H mit Berufungsbescheid vom 26.02.2013 Folge gegeben, den Bescheid vom 11.07.2012 behoben und die Angelegenheit an den Bürgermeister zurückverwiesen. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass es dem angefochtenen Bescheid an einer Konkretisierung fehle, wer für die Wiederherstellung und Erhaltung der in Rede stehenden Einfriedungen verpflichtet sei. Im fortgesetzten Verfahren hat der Bürgermeister der Gemeinde H Frau M B als Eigentümerin der Grundstücke Nr 9, 73, 78, 85, 87 und 88 mit Bescheid vom 18.11.2014, Zahl ****,
§§ 4
und 5 Tiroler Feldschutzgesetz 2000 verpflichtet, die Einfriedung innerhalb der Vermessungspunkte 60 bis 79 und 86 bis 92 des Lageplans des Vermessungsbüros DI R vom 22.11.2013, die dem Schutz von landwirtschaftlichen Grundflächen und Waldweideflächen hinsichtlich des Grundstückes Nr 39 dient, als ortsüblichen Bretterzaun zu erhalten. Begründend hat er insbesondere ausgeführt, dass bereits in einer Verhandlung der Gemeinde H am 02.06.1993 die Erhaltung der gegenständlichen Einfriedung geregelt worden sei. Damals hätten die Verpflichteten die jeweiligen Erhaltungspflichten mit ihrer Unterschrift bestätigt. Selbst wenn man aber davon ausginge, dass die Verhandlungsschrift vom 02.06.1993 kein selbstständiger Rechtstitel sei, könne aus ihr abgeleitet werden, dass die getroffene Erhaltungsregelung der langjährigen Übung entspreche und, dass diese Übung in die letzten 30 Jahre hineinreiche.Im fortgesetzten Verfahren hat der Bürgermeister der Gemeinde H Frau M B als Eigentümerin der Grundstücke Nr 9, 73, 78, 85, 87 und 88 mit Bescheid vom 18.11.2014, Zahl ****,
Paragraphen 4 und 5 Tiroler Feldschutzgesetz 2000 verpflichtet, die Einfriedung innerhalb der Vermessungspunkte 60 bis 79 und 86 bis 92 des Lageplans des Vermessungsbüros DI R vom 22.11.2013, die dem Schutz von landwirtschaftlichen Grundflächen und Waldweideflächen hinsichtlich des Grundstückes Nr 39 dient, als ortsüblichen Bretterzaun zu erhalten. Begründend hat er insbesondere ausgeführt, dass bereits in einer Verhandlung der Gemeinde H am 02.06.1993 die Erhaltung der gegenständlichen Einfriedung geregelt worden sei. Damals hätten die Verpflichteten die jeweiligen Erhaltungspflichten mit ihrer Unterschrift bestätigt. Selbst wenn man aber davon ausginge, dass die Verhandlungsschrift vom 02.06.1993 kein selbstständiger Rechtstitel sei, könne aus ihr abgeleitet werden, dass die getroffene Erhaltungsregelung der langjährigen Übung entspreche und, dass diese Übung in die letzten 30 Jahre hineinreiche. Gegen diesen Bescheid hat Frau M B fristgerecht Beschwerde erhoben und beantragt, das Landesverwaltungsgericht Tirol möge den Bescheid vom 18.11.2014 ersatzlos beheben und dem Bürgermeister der Gemeinde H auftragen, ein Verwaltungsstrafverfahren wegen der Verwaltungsübertretung des Feldfrevels nach § 2 Tiroler Feldschutzgesetz 2000 einzuleiten und den Tätern
§ 2Abs 5 leg cit die Wiederherstellung des früheren Zustands auftragen.
Die Beschwerde wurde zusammengefasst wie folgt begründet:Gegen diesen Bescheid hat Frau M B fristgerecht Beschwerde erhoben und beantragt, das Landesverwaltungsgericht Tirol möge den Bescheid vom 18.11.2014 ersatzlos beheben und dem Bürgermeister der Gemeinde H auftragen, ein Verwaltungsstrafverfahren wegen der Verwaltungsübertretung des Feldfrevels nach Paragraph 2, Tiroler Feldschutzgesetz 2000 einzuleiten und den Tätern
Paragraph 2, Absatz 5, leg cit die Wiederherstellung des früheren Zustands auftragen. Die Beschwerde wurde zusammengefasst wie folgt begründet: 1. Die Behörde habe sich nicht mit der Erforderlichkeit einer Sanierung der Einfriedung auseinandergesetzt. Es sei im Verfahren nicht erhoben worden, weshalb der Schutz der Waldflächen notwendig sei. 2. Das im Wald weidende Vieh gehöre nicht den Grundeigentümern bzw. den Weideberechtigten und halte sich somit widerrechtlich auf den Weideflächen auf. Es stünde mit dem allgemeinen Rechtsverständnis in auffallendem Widerspruch, dass Eigentümer und Weideberechtigte auf ihre eigenen Kosten per Bescheid für den Schutz ihres Feldgutes vor widerrechtlich und strafbarerweise weidendem Vieh aufkommen müssten, wodurch alleine die Unberechtigten begünstigt würden. Im Übrigen sei durch die ohne Rechtsgrund praktizierte Weide und durch das Anbringen von Stacheldraht an Bäumen ein strafbarer Feldfrevel begangen worden, der von der belangten Behörde zu ahnden sei. Zudem habe die Behörde den gesetzlichen Zustand wiederherstellen zu lassen. 3. Die belangte Behörde werte das Verhandlungsergebnis vom 02.06.1993 irrig als rechtsverbindliches Anerkenntnis. Bei der damaligen Amtshandlung sei es nicht um ein Anerkenntnis irgendeiner Verpflichtung gegangen, sondern habe lediglich eine Bestandsaufnahme stattgefunden. Es sei nur um die Evidenzhaltung bestehender oder ursprünglich bestandener Zäune gegangen. Damals habe es mangels einer durchgeführten Viehweide gar keinen Bedarf zur Erhaltung von Einfriedungen gegeben. 4. § 4 Abs 3 Tiroler Feldschutzgesetz 2000 stelle auf die langjährige Übung – also auf die tatsächliche Erhaltung – zumindest in den letzten 30 Jahren und nicht auf eine abstrakte Verpflichtung ab. Aus dem Umstand, dass bereits vor dem Jahr 1993 ein Großteil der Zäune verfallen gewesen sei, wären die Beteiligten selbst für den Fall, dass jemandem eine Erhaltung der Einfriedung vorzuschreiben wäre, nicht die richtigen Bescheidadressaten. Diese langjährige Übung durch die Adressaten der behördlichen Aufforderung ist ein Tatbestandselement, das jedenfalls von der Behörde zu beweisen sei und ohne welches keine Verpflichtung zur Erhaltung bestünde. Diese Tatsachen seien jedoch nicht erhoben worden.4. Paragraph 4, Absatz 3, Tiroler Feldschutzgesetz 2000 stelle auf die langjährige Übung – also auf die tatsächliche Erhaltung – zumindest in den letzten 30 Jahren und nicht auf eine abstrakte Verpflichtung ab. Aus dem Umstand, dass bereits vor dem Jahr 1993 ein Großteil der Zäune verfallen gewesen sei, wären die Beteiligten selbst für den Fall, dass jemandem eine Erhaltung der Einfriedung vorzuschreiben wäre, nicht die richtigen Bescheidadressaten. Diese langjährige Übung durch die Adressaten der behördlichen Aufforderung ist ein Tatbestandselement, das jedenfalls von der Behörde zu beweisen sei und ohne welches keine Verpflichtung zur Erhaltung bestünde. Diese Tatsachen seien jedoch nicht erhoben worden. Am 28.04.2015 und 23.06.2015 führte das Landesverwaltungsgericht aufgrund der sachlichen und örtlichen Nähe mit den unter den Geschäftszahlen 2015/41/0047 (Beschwerdeführer W) und 2015/26/0049 (Beschwerdeführer F) protokollierten Verfahren, in denen es um die Erhaltung angrenzender Abschnitte der Einfriedung geht, eine gemeinsame öffentliche mündliche Verhandlung durch. Auch die Einfriedungen dieser Parallelverfahren sind im Lageplan des Vermessungsbüros DI R vom 22.11.2013 enthalten. Im Rahmen der Verhandlung wurden die Beschwerdeführerin, die Beschwerdeführer der genannten Parallelverfahren sowie zahlreiche Zeugen einvernommen. Zudem wurde das Gutachten eines agrarwirtschaftlichen Amtssachverständigen eingeholt. Seitens der Beschwerdeführerin wurde in der Verhandlung im Wesentlichen auf das bisherige Vorbringen verwiesen. II. Sachverhalt und Beweiswürdigung:römisch zwei. Sachverhalt und Beweiswürdigung:
- a)Zur Einfriedung: Wie sich aus dem Lageplan des Vermessungsbüros DI R vom 22.11.2013, der zu einem integralen Bestandteil des angefochtenen Bescheides erklärt wurde, ergibt, bildet die Einfriedung entlang der Grundgrenze zwischen den landwirtschaftlichen Grundstücken Nr 78, 87 und 88 der Beschwerdeführerin sowie dem Waldgrundstück Nr 39 der Gemeinde H zwischen den Vermessungspunkten 60 bis 79 und 86 bis 92 die verfahrensgegenständliche Einfriedung. Dieser Sachverhalt war im Verfahren unstrittig. Ein aktueller Grundbuchauszug ergibt, dass die Beschwerdeführerin Eigentümerin der Grundstücke Nr 9, 78, 87 und 88 ist. Die im Spruch des angefochtenen Bescheides ebenfalls der Beschwerdeführerin zugeordneten Grundstücke Nr 73 und 85 stehen jedoch im Eigentum des Herrn R J, Adresse. Im Lageplan vom 22.11.2013 stellen die Vermessungspunkte 60 bis 79 die Einfriedung bzw. die Grundgrenze der Grundstücke Nr 88 und 87 gegenüber dem Grundstück Nr 39 dar. Die Vermessungspunkte 86 bis 92 bilden die Einfriedung bzw. die Grundgrenze des Grundstücks Nr 78 gegenüber dem Grundstück Nr 39. Weder die Grundstücke Nr 73 und 85 des Herrn R J, noch das im Eigentum der Beschwerdeführerin stehende Grundstück Nr 9 befinden sich im Bereich der verfahrensgegenständlichen Einfriedung bzw. der Vermessungspunkte 60 bis 79 und 86 bis 92. Die Beschwerdeführerin hat nach eigener Aussage die Grundstücke Nr 78, 87 und 88 vor sechs Jahren von ihrer Mutter V T geerbt; diese wiederum hat die Grundstücke im Jahr 1988 vom Onkel geerbt. Vor 1988 hat der Onkel diese Grundstücke landwirtschaftlich genutzt. Seit 1988 werden die landwirtschaftlichen Grundstücke verpachtet.Die Beschwerdeführerin hat nach eigener Aussage die Grundstücke Nr 78, 87 und 88 vor sechs Jahren von ihrer Mutter römisch fünf T geerbt; diese wiederum hat die Grundstücke im Jahr 1988 vom Onkel geerbt. Vor 1988 hat der Onkel diese Grundstücke landwirtschaftlich genutzt. Seit 1988 werden die landwirtschaftlichen Grundstücke verpachtet. Dass die gegenständliche Einfriedung zum Schutz der südöstlich der Einfriedung gelegenen landwirtschaftlichen Grundflächen vor dem auf dem Waldgrundstück Nr 39 weidenden Vieh aus agrarwirtschaftlicher Sicht notwendig ist, ergibt sich aus der gutachterlichen Äußerung des Amtssachverständigen Ing. E K. Dieser hat in der mündlichen Verhandlung am 28.04.2015 zunächst dargelegt, dass das Grundstück 39 nach wie vor beweidet wird. Dies ist soweit unbestritten und ergibt sich auch aus einem Auszug aus dem Almbuch des Jahres 2013, der als Beilage B der Verhandlungsschrift beigelegt ist. Weiters hat der Sachverständige schlüssig dargelegt, dass das Vieh von der Waldweide aus in Richtung der intensiven landwirtschaftlichen Flächen drängt, da dort ein attraktiveres Futterangebot besteht. Diese Stellungnahme wurde aus fachlicher Sicht nicht bestritten; vielmehr wird von der Beschwerdeführerin aus rechtlicher Sicht argumentiert, dass die Ausübung der Weide auf dem Grundstück 39 derzeit nicht rechtmäßig erfolge. Für das Landesverwaltungsgericht steht somit fest, dass die Einfriedung zumindest aus fachlicher Sicht erforderlich ist, um die landwirtschaftlichen Flächen zu schützen. Hinsichtlich der verfahrensgegenständlichen Einfriedung ist weiters festzustellen, dass diese nach den übereinstimmenden Zeugenaussagen vor dem Landesverwaltungsgericht unbestritten bereits seit Jahrzehnten besteht. Zuletzt wurde diese Einfriedung von Frau V T als Rechtsvorgängerin der Beschwerdeführerin vor ca. 18 bis 19 Jahren – also noch nach der Verhandlung vom 02.06.1993 – in Stand gesetzt; dies ergibt sich aus dem eigenen Vorbringen der Beschwerdeführerin und der Zeugenaussage ihres Ehemannes.Hinsichtlich der verfahrensgegenständlichen Einfriedung ist weiters festzustellen, dass diese nach den übereinstimmenden Zeugenaussagen vor dem Landesverwaltungsgericht unbestritten bereits seit Jahrzehnten besteht. Zuletzt wurde diese Einfriedung von Frau römisch fünf T als Rechtsvorgängerin der Beschwerdeführerin vor ca. 18 bis 19 Jahren – also noch nach der Verhandlung vom 02.06.1993 – in Stand gesetzt; dies ergibt sich aus dem eigenen Vorbringen der Beschwerdeführerin und der Zeugenaussage ihres Ehemannes.
- b)Zur Weideausübung: Unbestritten steht fest, dass auf dem im Eigentum der Gemeinde H stehenden Grundstück Nr 39 Gemeindebürger seit jeher die Waldweide im Einvernehmen mit der Gemeinde ausüben. Dies ergibt sich sowohl aus der diesbezüglich unbestrittenen Aussage des Bürgermeisters M T als auch aus der Aussage des Zeugen S N. Ob darüber hinaus – wie vom Bürgermeister vorgebracht – aufgrund langjähriger Übung auch ein außerbücherlicher Rechtsanspruch auf Weideausübung am Gemeindegut besteht – was von der Beschwerdeführerin bestritten wird – ist daher rechtlich nicht weiter relevant. Auf diesbezügliche Ermittlungen konnte somit aus verfahrensökonomischen Gründen verzichtet werden.
- c)Zur Verhandlung vom 02.06.1993: Im Protokoll der Verhandlung der Gemeinde H vom 02.06.1993 hat Frau V T folgende Sätze unterschrieben: „Anschließend hat Frau V T 132,20 lfm Zaun“ und „Anschließend hat Frau V T 36,50 lfm Zaun“. Ein Vergleich mit dem Lageplan vom 22.11.2013 ergibt, dass es sich dabei um die Strecke zwischen den Vermessungspunkten 60 bis 79 und 86 bis 92 handelt.Im Protokoll der Verhandlung der Gemeinde H vom 02.06.1993 hat Frau römisch fünf T folgende Sätze unterschrieben: „Anschließend hat Frau römisch fünf T 132,20 lfm Zaun“ und „Anschließend hat Frau römisch fünf T 36,50 lfm Zaun“. Ein Vergleich mit dem Lageplan vom 22.11.2013 ergibt, dass es sich dabei um die Strecke zwischen den Vermessungspunkten 60 bis 79 und 86 bis 92 handelt. Aus dem Verhandlungsprotokoll vom 02.06.1993 geht noch hervor, dass man offensichtlich davon ausgegangen ist, dass sich die Zuordnung der (mit Längenangaben näher beschriebenen) Zaunabschnitte zu namentlich genannten Personen nach dem Eigentum an den entlang der Zaunstrecke befindlichen Grundstücken richtet, wurde doch ein „Zaun von W“ mit Rücksicht auf einen Grundtausch R J „neu“ zugeordnet, welche „Neuzuordnung“ von Letzterem mit seiner Unterschrift bestätigt wurde. Aus dem Verhandlungsprotokoll lässt sich inhaltlich nichts weiter Relevantes entnehmen. Lediglich die Anberaumung enthält den Hinweis, dass es in der Verhandlung um die „Zaunfeststellung H bis Z“ gegangen ist. Dieser Sachverhalt wurde im Verfahren nicht bestritten. Aus den Aussagen der vom Landesverwaltungsgericht einvernommenen Zeugen und Parteien hat sich jedoch klar ergeben, dass es in der Verhandlung am 02.06.1993 um die Feststellung gegangen ist, welche Abschnitte der Einfriedung welchem Grundeigentümer als Erhaltungsverpflichteten zuzuordnen sind. Dass die geladenen Grundeigentümer aufgrund langjähriger Übung zur Erhaltung der Einfriedung verpflichtet sind, war damals unbestritten und wurde daher in der Verhandlung nicht thematisiert. Auch der Ladung zur Verhandlung und dem Verhandlungsprotokoll kann nicht ausdrücklich entnommen werden, dass damals die Erhaltungsverpflichtung als solche verhandelt wurde. Dieser Sachverhalt ergibt sich aus der Zeugenaussage des bei der damaligen Verhandlung als Schriftführer anwesenden nunmehrigen Bürgermeisters M T, der Aussage des damals ebenfalls anwesenden Gemeindewaldaufsehers I L sowie der Aussage des damals anwesenden S N. Die mittlerweile verstorbene Rechtsvorgängerin der Beschwerdeführerin, die das Verhandlungsprotokoll vom 02.06.1993 gefertigt hat, konnte vom Landesverwaltungsgericht nicht mehr einvernommen werden.Aus den Aussagen der vom Landesverwaltungsgericht einvernommenen Zeugen und Parteien hat sich jedoch klar ergeben, dass es in der Verhandlung am 02.06.1993 um die Feststellung gegangen ist, welche Abschnitte der Einfriedung welchem Grundeigentümer als Erhaltungsverpflichteten zuzuordnen sind. Dass die geladenen Grundeigentümer aufgrund langjähriger Übung zur Erhaltung der Einfriedung verpflichtet sind, war damals unbestritten und wurde daher in der Verhandlung nicht thematisiert. Auch der Ladung zur Verhandlung und dem Verhandlungsprotokoll kann nicht ausdrücklich entnommen werden, dass damals die Erhaltungsverpflichtung als solche verhandelt wurde. Dieser Sachverhalt ergibt sich aus der Zeugenaussage des bei der damaligen Verhandlung als Schriftführer anwesenden nunmehrigen Bürgermeisters M T, der Aussage des damals ebenfalls anwesenden Gemeindewaldaufsehers römisch eins L sowie der Aussage des damals anwesenden S N. Die mittlerweile verstorbene Rechtsvorgängerin der Beschwerdeführerin, die das Verhandlungsprotokoll vom 02.06.1993 gefertigt hat, konnte vom Landesverwaltungsgericht nicht mehr einvernommen werden. Herr W hat als Teilnehmer und Partei der Verhandlung vom 02.06.1993 ausgesagt, dass es damals nur um die Feststellung gegangen ist, wo überhaupt eine Einfriedung bestanden hat und nicht darum, wer diese zu erhalten hat. Dezidiert hat Herr W zudem ausgesagt, dass er damals unterschrieben hat, für welchen Zaunabschnitt Erhaltungsmaßnahmen stattgefunden haben und nicht, dass er damit eine konkrete Erhaltungspflicht für die Zukunft eingehen wolle. Dennoch kann nach Meinung des Landesverwaltungsgerichts in gewisser Weise auch aus dem Gesamtkontext des Verhandlungsprotokolls vom 02.06.1993 abgeleitet werden, dass es bei dieser Verhandlung nicht bloß um die Dokumentation einer bisher erhaltenen und bestandenen Zaunanlage, sondern auch um deren (künftige) Erhaltung gegangen ist, hat doch beispielsweise der Eigentümer der Grundstücke Nr 09, 55, 05, 95 und 96 den Satz „Der anschließende Gatter ist von Herrn N F und die Gattersäule von R J zu erstellen. Breite: 3,80 lfm“ unterschrieben, woraus durchaus der Schluss gezogen werden kann, dass auch die beidseitig an den Gatter anschließende Zaunanlage im Bedarfsfall instand zu halten war, würde doch die Erstellung eines Gatters alleine ohne weiterführende Zaunanlage im gegebenen Zusammenhang keinerlei Sinn ergeben. Dass es hinsichtlich der Erhaltung der Einfriedung im Umfang des Lageplans vom 22.11.2013 die langjährige Übung gibt, wonach dafür die in der Verhandlung am 02.06.1993 herangezogenen Parteien verantwortlich sind, ergibt sich aus den übereinstimmenden Zeugen- und Parteiaussagen vor dem Landesverwaltungsgericht. Insbesondere hat Herr W ausgesagt, dass es damals darum gegangen ist, wer welchen Zaunabschnitt zu machen hätte; allerdings sei es aus seiner Sicht so gewesen, dass dies hinfällig wurde, da die Weide auf dem Grundstück Nr 39 nicht mehr rechtmäßig ausgeübt worden sei. Und auch Herr D F als Partei des Parallelverfahrens LVwG-2015/26/0049 hat gegenüber dem Landesverwaltungsgericht erklärt, dass sein Abschnitt der Einfriedung von seinem Rechtsvorgänger bis in die 80er Jahre erhalten wurde. Die Beschwerdeführerin selbst konnte sich zu dieser Frage nicht äußern, da sie ihre Grundstücke ja erst nach der Verhandlung vom 02.06.1993 übernommen hat; sie hat aber das Bestehen der langjährigen Übung nicht dezidiert bestritten, sondern in ihrer Beschwerde lediglich gerügt, dass die Behörde keine diesbezüglichen Ermittlungen unternommen habe. Für das Landesverwaltungsgericht steht somit aufgrund der übereinstimmenden Zeugenaussagen und der damit im Einklang stehenden Aussage der Herrn W und F fest, dass in der Verhandlung am 02.06.1993 die Verpflichtung zur Erhaltung der Einfriedung gar nicht diskutiert wurde, da von allen Beteiligten ohnehin von der alten Übung ausgegangen wurde.
- d)Zur Art der Einfriedung: Aus der gutachterlichen Äußerung des agrarwirtschaftlichen Amtssachverständigen Ing. E K in der mündlichen Verhandlung am 28.04.2015 ergibt sich, dass im Bereich der verfahrensgegenständlichen Einfriedung traditionell Holzzäune in der Landwirtschaft vorherrschend sind. In der jüngeren Vergangenheit wurden aber auch Drahtzäune errichtet. Diese unbestrittene Feststellung deckt sich mit den Zeugenaussagen des Bürgermeisters M T, des Gemeindewaldaufsehers I L sowie des Herrn S N.Aus der gutachterlichen Äußerung des agrarwirtschaftlichen Amtssachverständigen Ing. E K in der mündlichen Verhandlung am 28.04.2015 ergibt sich, dass im Bereich der verfahrensgegenständlichen Einfriedung traditionell Holzzäune in der Landwirtschaft vorherrschend sind. In der jüngeren Vergangenheit wurden aber auch Drahtzäune errichtet. Diese unbestrittene Feststellung deckt sich mit den Zeugenaussagen des Bürgermeisters M T, des Gemeindewaldaufsehers römisch eins L sowie des Herrn S N. Aus dem agrarwirtschaftlichen Gutachten ergibt sich aber auch schlüssig, dass Drahtzäune gegenüber Holzzäunen gerade bei der Verwendung in der Waldweide gravierende Nachteile aufweisen. So können Drahtzäune den im Wald regelmäßig herabfallenden Ästen weniger Widerstand bieten und weisen somit eine geringere Haltbarkeit auf. Und bei der Variante, dass ein Drahtzaun mit einem oben abschließenden Holzbrett gesichert wird, kann dieser dennoch vom Vieh leicht eingedrückt werden; dieses Problem stellt sich insbesondere im gegenständlichen Fall, da das Vieh ja aus dem Wald Richtung der üppigeren Wiesenflächen drängt. Dazu kommt noch, dass der Holzzaun von den Tieren besser erkannt wird und insofern eine Leitfunktion ausübt. Aus agrarwirtschaftlicher Sicht ist somit dem Holzzaun gegenüber dem Drahtzaun der Vorzug zu geben. Diesen Feststellungen zu den Nachteilen des Drahtzaunes wurden von der Beschwerdeführerin nicht auf fachlicher Ebene entgegengetreten; ihr Vorbringen gegen den Holzzaun beschränkt sich vielmehr auf das Argument, dass auch Drahtzäune ortsüblich seien. Und was das Gefährdungspotenzial des ortsüblichen Bretterzauns betrifft, kann auf die allgemeine Lebenserfahrung abgestellt werden, wonach ein solcher mit keinen relevanten Sicherheitsbedenken verbunden ist. III.römisch drei. Rechtslage: Die maßgeblichen Bestimmungen des Gesetzes vom 05.07.2000 über den Schutz des Feldgutes und die Ausbringung von Klärschlamm (Tiroler Feldschutzgesetz 2000) lauten wie folgt: „§ 4 Erhaltung von Einfriedungen
(1)Einfriedungen sind zu erhalten, soweit sie zum Schutz von landwirtschaftlichen Grundflächen und Waldweideflächen gegen Weidevieh erforderlich sind.
(2)Zur Erhaltung einer Einfriedung gehört auch deren Wiederherstellung.
(3)Einfriedungen sind, sofern sich nicht aufgrund eines besonderen Rechtstitels etwas anderes ergibt, von denjenigen zu erhalten, die oder deren Rechtsvorgänger sie aufgrund langjähriger Übung, die jedenfalls in die letzten 30 Jahre vor der Einleitung des Verfahrens hineinreichen muss, erhalten haben. § 5Paragraph 5 Verfahren
(1)Der Bürgermeister, in der Stadt Innsbruck der Stadtmagistrat, hat auf Antrag oder von Amts wegen über die Verpflichtung zur Erhaltung einer Einfriedung zu entscheiden. Dabei sind auch die Art und der Umfang der zu erhaltenden Einfriedung zu bestimmen. Bei der Bestimmung der Art der Einfriedung ist auf die Ortsüblichkeit abzustellen sowie darauf Bedacht zu nehmen, dass die Sicherheit von Menschen und des Weideviehs nicht gefährdet wird.
(2)Zur Antragstellung sind berechtigt:
- a)der Eigentümer, der die Viehweide ausübt oder dessen landwirtschaftliche Grundfläche oder Waldweidefläche gegen Weidevieh zu schützen ist,
- b)der Nutzungsberechtigte, der die Viehweide ausübt oder dessen von ihm genutzte landwirtschaftliche Grundfläche oder Waldweidefläche gegen Weidevieh zu schützen ist.
(3)Der Eigentümer hat auch dann Parteistellung, wenn ein Verfahren auf Antrag des Nutzungsberechtigten eingeleitet wurde oder sich auf diesen bezieht. Ist ein Nutzungsberechtigter zur Erhaltung einer Einfriedung verpflichtet, so hat dies der Eigentümer zu dulden.
(4)Die Rechte und Pflichten aus einer Entscheidung nach Abs. 1 gehen bei einem Wechsel des Eigentümers oder des Nutzungsberechtigten auf den Rechtsnachfolger über.“
(4)Die Rechte und Pflichten aus einer Entscheidung nach Absatz eins, gehen bei einem Wechsel des Eigentümers oder des Nutzungsberechtigten auf den Rechtsnachfolger über.“ IV. Erwägungen:römisch vier. Erwägungen: IV./1. Zur Abweisung in Spruchpunkt A:römisch vier./1. Zur Abweisung in Spruchpunkt A: a) Zur Erforderlichkeit der Einfriedung:
§ 4
Abs 1 Tiroler Feldschutzgesetz 2000 sind Einfriedungen zu erhalten, soweit sie zum Schutz von landwirtschaftlichen Grundflächen und Waldweideflächen gegen Weidevieh erforderlich sind. Den Erläuternden Bemerkungen zu diesem Gesetz ist zu entnehmen, dass diese Verpflichtung ausschließlich auf bestehende oder zumindest bis vor kurzem bestandene, nicht aber auch auf neu zu errichtende Einfriedungen anzuwenden ist. Im vorliegenden Fall hat das durchgeführte Ermittlungsverfahren aber unbestritten ergeben, dass die gegenständliche Einfriedung bereits seit Jahrzehnten besteht.
Paragraph 4, Absatz eins, Tiroler Feldschutzgesetz 2000 sind Einfriedungen zu erhalten, soweit sie zum Schutz von landwirtschaftlichen Grundflächen und Waldweideflächen gegen Weidevieh erforderlich sind. Den Erläuternden Bemerkungen zu diesem Gesetz ist zu entnehmen, dass diese Verpflichtung ausschließlich auf bestehende oder zumindest bis vor kurzem bestandene, nicht aber auch auf neu zu errichtende Einfriedungen anzuwenden ist. Im vorliegenden Fall hat das durchgeführte Ermittlungsverfahren aber unbestritten ergeben, dass die gegenständliche Einfriedung bereits seit Jahrzehnten besteht. Zu prüfen ist daher weiters, ob diese Einfriedung auch tatsächlich eine Schutzwirkung zugunsten landwirtschaftlicher Grundflächen oder Waldweideflächen gegen Weidevieh ausübt. Eine Einfriedung ist laut der Erläuterungen dann erforderlich, wenn sie nach allgemeiner Erfahrung den besten Schutz vor Weidevieh bietet. Die Erläuterungen gehen dabei davon aus, dass das Bestehen einer Anlage ein gewisses Indiz für den Schutzcharakter einer Einfriedung bildet. Die Erhaltungsverpflichtung besteht zudem nur dann, wenn Weidevieh gegen landwirtschaftliche Grundflächen abgehalten werden soll. Es ist daher zu prüfen, ob überhaupt eine landwirtschaftliche Grundfläche zu schützen ist. Hier sind vor allem auch Änderungen zu beachten; mit der Umwandlung einer landwirtschaftlichen Grundfläche zu anderen Zwecken als solchen der Landwirtschaft bleiben auch bestehende Einfriedungsverpflichtungen nicht mehr weiter aufrecht. Zu diesen Fragen hat das vom Landesverwaltungsgericht eingeholte agrarwirtschaftliche Amtssachverständigengutachten ergeben, dass an der Erforderlichkeit der verfahrensgegenständlichen Einfriedung zum Schutz der angrenzenden landwirtschaftlichen Grundflächen kein Zweifel besteht. Das auf den Waldweideflächen des Grundstücks Nr 39 weidende Vieh drängt nämlich in Richtung der landwirtschaftlich genutzten Grundstücke südöstlich der Einfriedung, auf denen sich das bessere Futter im Vergleich zur Waldweide befindet.
- b)Zur Rechtmäßigkeit der ausgeübten Weide: Zum Beschwerdevorbringen, wonach die auf dem Grundstück Nr 39 ausgeübte Waldweide unrechtmäßig und somit gar nicht schützenswert sei, ist festzuhalten, dass das aktuelle Tiroler Feldschutzgesetz 2000 in seinem § 4 Abs 1 im Unterschied zur alten Rechtslage des § 4 des Gesetzes vom 29.12.1902, wirksam für die gefürstete Grafschaft Tirol betreffend den Schutz des Feldgutes, LGBl Nr 13/1903, nicht mehr ausdrücklich auf den dem Weiderecht zugrunde liegenden Titel eingeht. Laut den Erläuterungen zur geltenden Rechtslage ist vielmehr davon auszugehen, dass, wer nicht unbefugt die Viehweide ausübt, einen tauglichen Titel hat. Im vorliegenden Fall liegt jedenfalls kein Anhaltspunkt dafür vor, dass die derzeit ausgeübte Beweidung des Grundstückes Nr 39 unbefugt sein könnte. Ganz im Gegenteil wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens unbestritten festgestellt, dass dieses Grundstück derzeit von landwirtschaftlichen Betrieben der Gemeinde H im Einvernehmen mit der Gemeinde H als Grundeigentümerin beweidet wird. Grundsätzlich bildet schon allein das Eigentum an einem Grundstück einen ausreichenden Titel zu dessen Beweidung. Dem Eigentümer wird man dabei auch die Disposition zugestehen müssen, sein Nutzungsrecht anderen zu überlassen. Soweit also die Grundeigentümerin ihr Grundstück – allenfalls auch nur prekaristisch – zur Weideausübung zur Verfügung stellt, liegt keine unbefugte Weideausübung vor. Es kann somit dahingestellt bleiben, ob – wie von der Gemeinde vorgebracht – die Weideausübung auch aufgrund langjähriger Übung (Heimweide) stattfindet und somit ein agrarischer Rechtstitel wie etwa eine Gemeindegutnutzung vorliegt.Zum Beschwerdevorbringen, wonach die auf dem Grundstück Nr 39 ausgeübte Waldweide unrechtmäßig und somit gar nicht schützenswert sei, ist festzuhalten, dass das aktuelle Tiroler Feldschutzgesetz 2000 in seinem Paragraph 4, Absatz eins, im Unterschied zur alten Rechtslage des Paragraph 4, des Gesetzes vom 29.12.1902, wirksam für die gefürstete Grafschaft Tirol betreffend den Schutz des Feldgutes, Landesgesetzblatt Nr 13 aus 1903,, nicht mehr ausdrücklich auf den dem Weiderecht zugrunde liegenden Titel eingeht. Laut den Erläuterungen zur geltenden Rechtslage ist vielmehr davon auszugehen, dass, wer nicht unbefugt die Viehweide ausübt, einen tauglichen Titel hat. Im vorliegenden Fall liegt jedenfalls kein Anhaltspunkt dafür vor, dass die derzeit ausgeübte Beweidung des Grundstückes Nr 39 unbefugt sein könnte. Ganz im Gegenteil wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens unbestritten festgestellt, dass dieses Grundstück derzeit von landwirtschaftlichen Betrieben der Gemeinde H im Einvernehmen mit der Gemeinde H als Grundeigentümerin beweidet wird. Grundsätzlich bildet schon allein das Eigentum an einem Grundstück einen ausreichenden Titel zu dessen Beweidung. Dem Eigentümer wird man dabei auch die Disposition zugestehen müssen, sein Nutzungsrecht anderen zu überlassen. Soweit also die Grundeigentümerin ihr Grundstück – allenfalls auch nur prekaristisch – zur Weideausübung zur Verfügung stellt, liegt keine unbefugte Weideausübung vor. Es kann somit dahingestellt bleiben, ob – wie von der Gemeinde vorgebracht – die Weideausübung auch aufgrund langjähriger Übung (Heimweide) stattfindet und somit ein agrarischer Rechtstitel wie etwa eine Gemeindegutnutzung vorliegt. Ungeachtet der nicht gegebenen Verfahrensrelevanz und der damit auch nicht gegebenen Notwendigkeit, die Frage einer gegenständlich ausgeübten Gemeindegutsnutzung abschließend zu klären, sprechen nach Dafürhalten des Landesverwaltungsgerichts doch mehrere im Gegenstandsverfahren hervorgekommene Umstände dafür, dass die vorliegend stattfindende Waldweide auf dem Grundstück 39 auf dem Titel einer Gemeindegutsnutzung beruht. So steht das beweidete Grundstück im Eigentum der Gemeinde H; nach den Angaben des Bürgermeisters in der Verhandlung am 28.04.2015 ist dieses Waldgrundstück mit Teilwaldrechten belastet und wird von den angrenzenden Bauern zwischen den Ortsteilen „E“ und „C“ seit jeher ihr Vieh in den Wald zur Weide getrieben, wobei eine ca. 3 bis 4 km, eher 4 km lange Zaunanlage – beinhaltend auch den beschwerdegegenständlichen Zaunabschnitt – zwischen Feld- und Waldbereich eine Beweidung auch der (im Privateigentum stehenden) Felder hindert bzw. hindern soll. Der Bürgermeister stellte in der Verhandlung auch klar, dass die Teilwaldrechte auf dem Grundstück 39 nichts mit der dort ausgeübten Waldweide zu tun haben. Weiters erklärte der Bürgermeister, dass Gemeindebürger aufgrund langjähriger Übung die gegenständliche Weide ausübten und es sich dabei um ein außerbücherliches Recht handle. All diese Umstände weisen darauf hin, dass die nach wie vor ausgeübte Waldweide auf dem Gemeindewaldgrundstück 39 eine Gemeindegutsnutzung darstellt, die von den betreffenden Viehaltern kraft ihrer Gemeindezugehörigkeit aufgrund alter Übung zum Zwecke der Deckung des Haus- und Gutsbedarfes ihrer in der Gemeinde H gelegenen Landwirtschaftsbetriebe (Stammsitzliegenschaften) in Anspruch genommen wird (vgl § 33 Abs 2 lit c Z 1 Tiroler Flurverfassungslandesgesetz 1996). Nachdem – wie bereits dargelegt – im vorliegenden Beschwerdeverfahren genügt, dass die Gemeinde H als Grundeigentümerin die ausgeübte Waldweide gestattet, musste gegenständlich die Frage des Vorliegens einer Gemeindegutsnutzung aber nicht abschließend einer Beantwortung zugeführt werden.Ungeachtet der nicht gegebenen Verfahrensrelevanz und der damit auch nicht gegebenen Notwendigkeit, die Frage einer gegenständlich ausgeübten Gemeindegutsnutzung abschließend zu klären, sprechen nach Dafürhalten des Landesverwaltungsgerichts doch mehrere im Gegenstandsverfahren hervorgekommene Umstände dafür, dass die vorliegend stattfindende Waldweide auf dem Grundstück 39 auf dem Titel einer Gemeindegutsnutzung beruht. So steht das beweidete Grundstück im Eigentum der Gemeinde H; nach den Angaben des Bürgermeisters in der Verhandlung am 28.04.2015 ist dieses Waldgrundstück mit Teilwaldrechten belastet und wird von den angrenzenden Bauern zwischen den Ortsteilen „E“ und „C“ seit jeher ihr Vieh in den Wald zur Weide getrieben, wobei eine ca. 3 bis 4 km, eher 4 km lange Zaunanlage – beinhaltend auch den beschwerdegegenständlichen Zaunabschnitt – zwischen Feld- und Waldbereich eine Beweidung auch der (im Privateigentum stehenden) Felder hindert bzw. hindern soll. Der Bürgermeister stellte in der Verhandlung auch klar, dass die Teilwaldrechte auf dem Grundstück 39 nichts mit der dort ausgeübten Waldweide zu tun haben. Weiters erklärte der Bürgermeister, dass Gemeindebürger aufgrund langjähriger Übung die gegenständliche Weide ausübten und es sich dabei um ein außerbücherliches Recht handle. All diese Umstände weisen darauf hin, dass die nach wie vor ausgeübte Waldweide auf dem Gemeindewaldgrundstück 39 eine Gemeindegutsnutzung darstellt, die von den betreffenden Viehaltern kraft ihrer Gemeindezugehörigkeit aufgrund alter Übung zum Zwecke der Deckung des Haus- und Gutsbedarfes ihrer in der Gemeinde H gelegenen Landwirtschaftsbetriebe (Stammsitzliegenschaften) in Anspruch genommen wird vergleiche Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, Ziffer eins, Tiroler Flurverfassungslandesgesetz 1996). Nachdem – wie bereits dargelegt – im vorliegenden Beschwerdeverfahren genügt, dass die Gemeinde H als Grundeigentümerin die ausgeübte Waldweide gestattet, musste gegenständlich die Frage des Vorliegens einer Gemeindegutsnutzung aber nicht abschließend einer Beantwortung zugeführt werden.
- c)Zum Fehlen eines Rechtstitels: Als Zwischenergebnis ist somit festzuhalten, dass die Tatbestandsvoraussetzungen des § 4 Abs 1 Tiroler Feldschutzgesetz 2000 erfüllt sind. Während dieser Abs 1 regelt, ob eine Einfriedung zu erhalten ist, bestimmt Abs 3 leg cit, wer dazu verpflichtet ist. Demnach sind Einfriedungen, sofern sich nicht aufgrund eines besonderen Rechtstitels etwas anderes ergibt, von denjenigen zu erhalten, die oder deren Rechtsvorgänger sie aufgrund langjähriger Übung, die jedenfalls in die letzten 30 Jahre vor der Einleitung des Verfahrens hineinreichen muss, erhalten haben.Als Zwischenergebnis ist somit festzuhalten, dass die Tatbestandsvoraussetzungen des Paragraph 4, Absatz eins, Tiroler Feldschutzgesetz 2000 erfüllt sind. Während dieser Absatz eins, regelt, ob eine Einfriedung zu erhalten ist, bestimmt Absatz 3, leg cit, wer dazu verpflichtet ist. Demnach sind Einfriedungen, sofern sich nicht aufgrund eines besonderen Rechtstitels etwas anderes ergibt, von denjenigen zu erhalten, die oder deren Rechtsvorgänger sie aufgrund langjähriger Übung, die jedenfalls in die letzten 30 Jahre vor der Einleitung des Verfahrens hineinreichen muss, erhalten haben. Voraussetzung dafür, dass die Feldschutzbehörde eine Erhaltungsverpflichtung der Einfriedung aussprechen kann ist nach § 4 Abs 3 Tiroler Feldschutzgesetz 2000, dass nicht bereits auf Grund eines privatrechtlichen (obligatorischen oder dinglichen) oder eines öffentlich-rechtlichen Titels (Entscheidungen in einem Agrarverfahren) schon eine Erhaltungspflicht besteht, die in einem Gerichts- oder Verwaltungsverfahren geltend gemacht werden kann. In einem solchen Fall hat sie sich mit der Feststellung zu begnügen, dass ein solcher Titel besteht und hätte einen nach § 5 Tiroler Feldschutzgesetz 2000 gestellten Antrag abzuweisen. Das Landesverwaltungsgericht hat somit im gegenständlichen Verfahren das Vorliegen eines derartigen Rechtstitels als Vorfrage zu beurteilen und müsste, falls ein solcher Titel besteht, den angefochtenen Bescheid ersatzlos beheben; eine Abweisung eines Antrages kommt aufgrund des amtswegig geführten Verfahrens nicht in Betracht.Voraussetzung dafür, dass die Feldschutzbehörde eine Erhaltungsverpflichtung der Einfriedung aussprechen kann ist nach Paragraph 4, Absatz 3, Tiroler Feldschutzgesetz 2000, dass nicht bereits auf Grund eines privatrechtlichen (obligatorischen oder dinglichen) oder eines öffentlich-rechtlichen Titels (Entscheidungen in einem Agrarverfahren) schon eine Erhaltungspflicht besteht, die in einem Gerichts- oder Verwaltungsverfahren geltend gemacht werden kann. In einem solchen Fall hat sie sich mit der Feststellung zu begnügen, dass ein solcher Titel besteht und hätte einen nach Paragraph 5, Tiroler Feldschutzgesetz 2000 gestellten Antrag abzuweisen. Das Landesverwaltungsgericht hat somit im gegenständlichen Verfahren das Vorliegen eines derartigen Rechtstitels als Vorfrage zu beurteilen und müsste, falls ein solcher Titel besteht, den angefochtenen Bescheid ersatzlos beheben; eine Abweisung eines Antrages kommt aufgrund des amtswegig geführten Verfahrens nicht in Betracht. Für das Landesverwaltungsgericht liegen aber keine Anhaltspunkte dafür vor, dass ein gesonderter Rechtstitel zur Erhaltung der Einfriedung durch die Beschwerdeführerin bestehen könnte. Dabei ist im Hinblick auf das Verhandlungsergebnis vom 02.06.1993 – in dem die Gemeinde offenbar einen Rechtstitel in Form eines zivilrechtlichen Anerkenntnisses erblickt – festzuhalten, dass das im Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuch (ABGB) nicht näher geregelte Anerkenntnis einen Vertrag darstellt, der ebenso wie der Vergleich der Streitbereinigung dient. Während aber der Vergleich durch beiderseitiges Nachgeben zustande kommt, gibt beim Anerkenntnis nur eine Partei nach, indem sie das von ihr bezweifelte oder bestrittene Recht in vollem Umfang zugesteht. Zivilrechtlich entsteht dieses Recht dadurch unabhängig davon, ob es vorher bestand oder nicht. Das Anerkenntnis schafft also einen neuen Rechtsgrund (konstitutive Wirkung). Vom konstruktiven ist das deklarative Anerkenntnis zu unterscheiden, das eine bloße Wissenserklärung darstellt. Dabei gibt der Schuldner ohne vorangegangenen Streit oder Zweifel bekannt, dass das Recht des Gläubigers seines Wissens nach besteht. Ein derartiges deklaratives Anerkenntnis bildet daher keinen neuen Verpflichtungsgrund, sondern lediglich ein Beweismittel, das durch andere Beweise widerlegt werden kann (Dullinger, Schuldrecht Allgemeiner Teil, Rz 5/14). Nach der Rechtsprechung des OGH ist ein konstitutives Anerkenntnis dann anzunehmen, wenn damit im konkreten Fall ein ernstlicher Streit oder Zweifel beigelegt werden soll (OGH 27.04.2001, RS0115012). Durch ein Anerkenntnis wird die bisherige Unsicherheit endgültig beseitigt; es bleibt auch gültig, wenn später eindeutig nachweisbar ist, was im Zeitpunkt des Anerkenntnisses noch strittig oder unsicher war. Das Anerkenntnis entfaltet somit wie ein Vergleich eine Bereinigungswirkung (OGH 27.05.1998, RS0110121). Dass aber die Rechtsvorgängerin der Beschwerdeführerin im Rahmen der Verhandlung vom 02.06.1993 einen ernstlichen Streit oder Zweifel beilegen wollte, indem sie eine (zukünftige) Erhaltungsverpflichtung für die Einfriedung verbindlich anerkannt hätte, konnte im Ermittlungsverfahren nicht erwiesen werden. So kann weder der Ladung zu dieser Verhandlung noch dem Verhandlungsprotokoll entnommen werden, dass es damals überhaupt um das Eingehen oder Anerkennen einer Erhaltungsverpflichtung gegangen wäre. Und die vom Landesverwaltungsgericht einvernommenen Zeugen und Parteien haben übereinstimmend ausgesagt, dass eine Verpflichtung zur Erhaltung damals gar nicht strittig war. Mangels ernstlichem Streit oder Zweifel fehlt damit aber eine unabdingbare Voraussetzung eines konstitutiven Anerkenntnisses. Nach der zitierten Rechtsprechung des OGH kann es sich bei der Unterschrift der Rechtsvorgängerin der Beschwerdeführerin allenfalls um ein deklaratives Anerkenntnis gehandelt haben, bei dem sie ohne vorangegangenen Streit oder Zweifel bekannt hat, dass die Erhaltungspflicht ihres Wissens nach besteht. Ein derartiges deklaratives Anerkenntnis schafft aber keinen neuen Verpflichtungsgrund, weshalb darin kein Titel zu erkennen ist. Das Vorliegen eines sonstigen Rechtstitels wurde im Verfahren nicht vorgebracht, die Beschwerdeführerin selbst hat einen derartigen Titel ausdrücklich bestritten. Das Landesverwaltungsgericht kommt also zum Schluss, dass die Vorfrage des Bestehens eines besonderen Rechtstitels zur Erhaltung der Einfriedung zu verneinen ist. Daher ist die Frage der Erhaltung gegenständlich nicht vom Zivilgericht oder einer anderen Verwaltungsbehörde, sondern von der Feldschutzbehörde zu lösen.
- d)Zur langjährigen Übung:
§ 4
Abs 3 Tiroler Feldschutzgesetz 2000 ist als weitere Voraussetzung zur Verpflichtung der Beschwerdeführerin entscheidend, ob sie oder ihre Rechtsvorgänger die gegenständliche Einfriedungen aufgrund langjähriger Übung, die jedenfalls in die letzten 30 Jahre vor der Einleitung des Verfahrens hineinreichen muss, erhalten haben. Wie die Erläuterungen dazu ausführen, soll das Abstellen auf die Kontinuität verhindern, dass bestehende Rechte und Pflichten – die sich oft über Generationen eingeprägt haben – verlorengehen. Der Gesetzgeber geht davon aus, dass die Errichtung oder die Erhaltung mit der Einstellung erfolgte, daraus zumindest keinen Nachteil zu ziehen.
Paragraph 4, Absatz 3, Tiroler Feldschutzgesetz 2000 ist als weitere Voraussetzung zur Verpflichtung der Beschwerdeführerin entscheidend, ob sie oder ihre Rechtsvorgänger die gegenständliche Einfriedungen aufgrund langjähriger Übung, die jedenfalls in die letzten 30 Jahre vor der Einleitung des Verfahrens hineinreichen muss, erhalten haben. Wie die Erläuterungen dazu ausführen, soll das Abstellen auf die Kontinuität verhindern, dass bestehende Rechte und Pflichten – die sich oft über Generationen eingeprägt haben – verlorengehen. Der Gesetzgeber geht davon aus, dass die Errichtung oder die Erhaltung mit der Einstellung erfolgte, daraus zumindest keinen Nachteil zu ziehen. Wenn auf die langjährige Übung abgestellt wird, ist darunter nichts anderes zu verstehen, als die faktische Ausübung eines Rechtes, die als Ausdruck eines gesetzmäßigen Zustandes erscheint. Das hat zwar nicht unmittelbar mit dem zivilrechtlichen Rechtsinstitut der Ersitzung einer Dienstbarkeit zu tun, ist aber praktisch eine „Ersatzlösung“ für das öffentliche Recht. Durch die Anknüpfung der Erhaltungspflicht an eine länger dauernde Übung wird von der Überlegung ausgegangen, dass jemand eine Einfriedung nicht erhalten würde, wenn er daraus nicht irgendeinen Vorteil hätte. Einen Vorteil kann sowohl ein Weideausübender als auch ein mit einer landwirtschaftlichen Grundfläche an eine Weidefläche angrenzender Landwirt sehen. Hier liegt auch der Unterschied zur Vorschrift über die allgemeine Weideausübung nach § 3 Tiroler Feldschutzgesetz 2000, die grundsätzlich nur den Weideausübenden verpflichtet.Wenn auf die langjährige Übung abgestellt wird, ist darunter nichts anderes zu verstehen, als die faktische Ausübung eines Rechtes, die als Ausdruck eines gesetzmäßigen Zustandes erscheint. Das hat zwar nicht unmittelbar mit dem zivilrechtlichen Rechtsinstitut der Ersitzung einer Dienstbarkeit zu tun, ist aber praktisch eine „Ersatzlösung“ für das öffentliche Recht. Durch die Anknüpfung der Erhaltungspflicht an eine länger dauernde Übung wird von der Überlegung ausgegangen, dass jemand eine Einfriedung nicht erhalten würde, wenn er daraus nicht irgendeinen Vorteil hätte. Einen Vorteil kann sowohl ein Weideausübender als auch ein mit einer landwirtschaftlichen Grundfläche an eine Weidefläche angrenzender Landwirt sehen. Hier liegt auch der Unterschied zur Vorschrift über die allgemeine Weideausübung nach Paragraph 3, Tiroler Feldschutzgesetz 2000, die grundsätzlich nur den Weideausübenden verpflichtet. Wie nun das Ermittlungsverfahren ergeben hat, bestehen vorliegend keine Zweifel daran, dass die gegenständliche Erhaltung der Einfriedung durch die Beschwerdeführerin bzw. durch ihre Rechtsvorgänger der alten Übung entspricht. Dies ergibt sich aus den glaubwürdigen Zeugen- und Parteiaussagen, wonach in der Verhandlung vom 02.06.1993 von allen Beteiligten von der alten Übung ausgegangen wurde, was von der Beschwerdeführerin auch gar nicht dezidiert in Abrede gestellt wird. Schließlich bildet auch das deklarative Anerkenntnis der Rechtsvorgängerin der Beschwerdeführerin vom 02.06.1993 ein Indiz für das Bestehen der alten Übung. Schließlich ist
§ 4
Abs 3 Tiroler Feldschutzgesetz 2000 zu prüfen, ob die festgestellte langjährige Übung auch in die letzten 30 Jahre vor der Einleitung des Verfahrens im Jahr 2011 hineinreicht. Werden nämlich innerhalb der dreißigjährigen Frist keine Erhaltungsarbeiten mehr getätigt oder eine Einfriedung überhaupt beseitigt, so ist laut den Erläuterungen anzunehmen, dass auch hier von allen Seiten zumindest kein Nachteil im Fehlen der Einfriedung gesehen wird. Es wird daher für gerechtfertigt angesehen, für diese Fälle keine Einfriedungsverpflichtung mehr vorzusehen. Hinsichtlich dieser Frage ist es vorliegend jedoch unstrittig, dass die langjährige Übung bis in die letzten 30 Jahre hineingereicht hat. Schließlich hat sowohl die Beschwerdeführerin als auch ihr Ehemann als Zeuge in der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht ausgesagt, dass die Einfriedung zuletzt vor ca. 19 Jahren von der Rechtsvorgängerin der Beschwerdeführerin saniert wurde.Schließlich ist
Paragraph 4, Absatz 3, Tiroler Feldschutzgesetz 2000 zu prüfen, ob die festgestellte langjährige Übung auch in die letzten 30 Jahre vor der Einleitung des Verfahrens im Jahr 2011 hineinreicht. Werden nämlich innerhalb der dreißigjährigen Frist keine Erhaltungsarbeiten mehr getätigt oder eine Einfriedung überhaupt beseitigt, so ist laut den Erläuterungen anzunehmen, dass auch hier von allen Seiten zumindest kein Nachteil im Fehlen der Einfriedung gesehen wird. Es wird daher für gerechtfertigt angesehen, für diese Fälle keine Einfriedungsverpflichtung mehr vorzusehen. Hinsichtlich dieser Frage ist es vorliegend jedoch unstrittig, dass die langjährige Übung bis in die letzten 30 Jahre hineingereicht hat. Schließlich hat sowohl die Beschwerdeführerin als auch ihr Ehemann als Zeuge in der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht ausgesagt, dass die Einfriedung zuletzt vor ca. 19 Jahren von der Rechtsvorgängerin der Beschwerdeführerin saniert wurde.
- e)Zur Art der Einfriedung: Insgesamt liegen somit die Voraussetzungen zur Verpflichtung der Beschwerdeführerin nach § 4 Tiroler Feldschutzgesetz 2000 vor. Es ist somit nur noch zu klären, ob die im angefochtenen Bescheid vorgeschriebene Art der Einfriedung im Sinne des § 5 Abs 1 Feldschutzgesetz 2000 auf die Ortsüblichkeit abstellt und, ob dabei ausreichend Bedacht auf die Sicherheit von Menschen und Weidevieh genommen wird. Die Erläuterungen führen dazu aus, dass bei der Festsetzung der Art und des Umfanges der Einfriedungen auf die Erforderlichkeit im Sinne des § 4 Abs 1 Tiroler Feldschutzgesetz 2000 abzustellen ist. Maßstab für die Bestimmung der Art (ob Holz- oder Drahtzaun, Gräben und dergleichen) sind aber auch die örtlichen Gepflogenheiten. Einfriedungen müssen auch so gestaltet sein, dass sie Mensch und Tier nicht gefährden. Aus dieser Sicht ist der, wenn auch häufig verwendete, Stacheldraht nicht unbedenklich. Nicht zulässig wären jedenfalls aufstehende Nägel, längere Eisenspitzen und dergleichen. Wie das diesbezügliche Ermittlungsverfahren ergeben hat, ist der vorgeschriebene Holzzaun jedenfalls ortsüblich und unter Betrachtung von Sicherheitsaspekten unbedenklich. Mittlerweile wird aber wohl auch ein Drahtzaun als ortsüblich anzusehen sein; aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens steht jedoch fest, dass ein solcher Drahtzaun im gegenständlichen Fall nicht geeignet ist, um dem Einfriedungserfordernis ausreichend Rechnung zu tragen.Insgesamt liegen somit die Voraussetzungen zur Verpflichtung der Beschwerdeführerin nach Paragraph 4, Tiroler Feldschutzgesetz 2000 vor. Es ist somit nur noch zu klären, ob die im angefochtenen Bescheid vorgeschriebene Art der Einfriedung im Sinne des Paragraph 5, Absatz eins, Feldschutzgesetz 2000 auf die Ortsüblichkeit abstellt und, ob dabei ausreichend Bedacht auf die Sicherheit von Menschen und Weidevieh genommen wird. Die Erläuterungen führen dazu aus, dass bei der Festsetzung der Art und des Umfanges der Einfriedungen auf die Erforderlichkeit im Sinne des Paragraph 4, Absatz eins, Tiroler Feldschutzgesetz 2000 abzustellen ist. Maßstab für die Bestimmung der Art (ob Holz- oder Drahtzaun, Gräben und dergleichen) sind aber auch die örtlichen Gepflogenheiten. Einfriedungen müssen auch so gestaltet sein, dass sie Mensch und Tier nicht gefährden. Aus dieser Sicht ist der, wenn auch häufig verwendete, Stacheldraht nicht unbedenklich. Nicht zulässig wären jedenfalls aufstehende Nägel, längere Eisenspitzen und dergleichen. Wie das diesbezügliche Ermittlungsverfahren ergeben hat, ist der vorgeschriebene Holzzaun jedenfalls ortsüblich und unter Betrachtung von Sicherheitsaspekten unbedenklich. Mittlerweile wird aber wohl auch ein Drahtzaun als ortsüblich anzusehen sein; aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens steht jedoch fest, dass ein solcher Drahtzaun im gegenständlichen Fall nicht geeignet ist, um dem Einfriedungserfordernis ausreichend Rechnung zu tragen.
- f)Zur Berichtigung des angefochtenen Bescheides: Mit dem angefochtenen Bescheid wurde die Beschwerdeführerin als Eigentümerin der Grundstücke Nr 9, 73, 78, 85, 87 und 88 verpflichtet, die Einfriedungen innerhalb der Vermessungspunkte 60 bis 79 und 86 bis 92 des Lageplans des Vermessungsbüros DI R vom 22.11.2013 zu erhalten. Die Grundstücke Nr 73 und 85, die gar nicht im Eigentum der Beschwerdeführerin stehen, und das Grundstück Nr 9 befinden sich aber gar nicht im Bereich der Vermessungspunkte 60 bis 79 und 86 bis 92, sodass diese Grundstücke im angefochtenen Spruch vom Landesverwaltungsgericht zu streichen waren.
- g)Ergebnis: Zusammenfassend ist also festzuhalten,
- a)dass die gegenständliche Einfriedung zum Schutz von landwirtschaftlichen Grundflächen südöstlich der Einfriedung gegen das auf dem Grundstück Nr 39 weidende Vieh erforderlich ist,
- b)dass die Weide auf dem Grundstück Nr 39 nicht unrechtmäßig erfolgt,
- c)dass nicht schon auf Grund eines privatrechtlichen oder öffentlich-rechtlichen Titels eine Erhaltungspflicht für die gegenständliche Einfriedung besteht,
- d)dass die Beschwerdeführerin bzw. ihre Rechtsvorgänger die Einfriedung bis vor ca. 19 Jahren – also innerhalb der letzten 30 Jahre vor der Einleitung des Verfahrens im Jahr 2011 – aufgrund langjähriger Übung erhalten haben, und
- e)dass die von der Behörde vorgeschriebene Art der Einfriedung erforderlich und ortsüblich ist und, dass dadurch die Sicherheit von Menschen und Weidevieh nicht gefährdet wird. Somit erfolgte die Fortschreibung der Erhaltungsverpflichtung im angefochtenen Bescheid zu Recht und war die Beschwerde als unbegründet abzuweisen. Da im Spruch jedoch Grundstücke angeführt wurden, die nichts mit der gegenständlichen Einfriedung zu tun haben, hatte das Landesverwaltungsgericht eine diesbezügliche Berichtigung vorzunehmen. Abschließend wird darauf hingewiesen, dass
§ 5
Abs 4 Tiroler Feldschutzgesetz 2000 die Rechte und Pflichten aus der festgestellten Erhaltungsverpflichtung bei einem allfälligen Wechsel der Eigentümer bzw. Nutzungsberechtigten auf deren Rechtsnachfolger übergehen.Abschließend wird darauf hingewiesen, dass
Paragraph 5, Absatz 4, Tiroler Feldschutzgesetz 2000 die Rechte und Pflichten aus der festgestellten Erhaltungsverpflichtung bei einem allfälligen Wechsel der Eigentümer bzw. Nutzungsberechtigten auf deren Rechtsnachfolger übergehen. IV./
- Zur Zurückweisung in Spruchpunkt B:römisch vier./
- Zur Zurückweisung in Spruchpunkt B: Gegenstand des angefochtenen Bescheides ist lediglich die Frage, ob die Beschwerdeführerin
§ 4
und 5 Tiroler Feldschutzgesetz 2000 zur Erhaltung der Einfriedung verpflichtet werden kann. Die Beschwerdeführerin hat in ihrem Rechtsmittel aber auch beantragt, dass das Landesverwaltungsgericht den Bürgermeister beauftragen möge, ein Verwaltungsstrafverfahren durchzuführen und einen verwaltungspolizeilichen Auftrag zu erteilen. Abgesehen davon, dass dem Landesverwaltungsgericht keine Kompetenz zukommt, der Behörde die Durchführung amtswegig einzuleitender Verfahren aufzutragen, ist weder ein Verwaltungsstrafverfahren noch ein verwaltungspolizeilicher Auftrag Sache des Beschwerdeverfahrens. Das Landesverwaltungsgericht darf nämlich sachlich nicht über mehr absprechen, als Gegenstand der Entscheidung der Behörde war. Sache des Beschwerdeverfahrens im Sinne des § 27 VwGVG ist nur der angefochtene Bescheid. Dabei bestimmen sich die Grenzen der Sache nicht nach der Angelegenheit, die vor der Behörde in Verhandlung war, sondern nach dem Gegenstand, der durch den Spruch des Bescheides entschieden wurde (VwGH 17.12.2014, 2014/03/0049). Die Beauftragung des Bürgermeisters zur Durchführung eines Verwaltungsstrafverfahrens und zur Erteilung eines verwaltungspolizeilichen Auftrages ist dem Landesverwaltungsgericht somit verwehrt. Mangels Zuständigkeit war dieses Beschwerdebegehren als unzulässig zurückzuweisen.Gegenstand des angefochtenen Bescheides ist lediglich die Frage, ob die Beschwerdeführerin
Paragraph 4 und 5 Tiroler Feldschutzgesetz 2000 zur Erhaltung der Einfriedung verpflichtet werden kann. Die Beschwerdeführerin hat in ihrem Rechtsmittel aber auch beantragt, dass das Landesverwaltungsgericht den Bürgermeister beauftragen möge, ein Verwaltungsstrafverfahren durchzuführen und einen verwaltungspolizeilichen Auftrag zu erteilen. Abgesehen davon, dass dem Landesverwaltungsgericht keine Kompetenz zukommt, der Behörde die Durchführung amtswegig einzuleitender Verfahren aufzutragen, ist weder ein Verwaltungsstrafverfahren noch ein verwaltungspolizeilicher Auftrag Sache des Beschwerdeverfahrens. Das Landesverwaltungsgericht darf nämlich sachlich nicht über mehr absprechen, als Gegenstand der Entscheidung der Behörde war. Sache des Beschwerdeverfahrens im Sinne des Paragraph 27, VwGVG ist nur der angefochtene Bescheid. Dabei bestimmen sich die Grenzen der Sache nicht nach der Angelegenheit, die vor der Behörde in Verhandlung war, sondern nach dem Gegenstand, der durch den Spruch des Bescheides entschieden wurde (VwGH 17.12.2014, 2014/03/0049). Die Beauftragung des Bürgermeisters zur Durchführung eines Verwaltungsstrafverfahrens und zur Erteilung eines verwaltungspolizeilichen Auftrages ist dem Landesverwaltungsgericht somit verwehrt. Mangels Zuständigkeit war dieses Beschwerdebegehren als unzulässig zurückzuweisen. V. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch fünf. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
§ 25aAbs 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses auszusprechen, ob die Revision
Art 133Abs 4 B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art 133
Abs 4 B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere wenn das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Zumal aber die vorliegende Entscheidung primär von der Lösung von Sachverhaltsfragen und nicht von Rechtsfragen abhing, liegt keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vor, weshalb die Revision
Art 133
Abs 4 B-VG unzulässig ist.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere wenn das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Zumal aber die vorliegende Entscheidung primär von der Lösung von Sachverhaltsfragen und nicht von Rechtsfragen abhing, liegt keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vor, weshalb die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig ist.
Landesverwaltungsgericht Tirol Mag. Alexander Spielmann (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2015:LVwG.2015.44.0048.5