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LVwG-2014/28/2648-6

Obsah (11)§ 50§ 45§ 52§ 25a§ 64§ 9§ 24§ 26§ 11§ 2§ 63

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum23.07.2015 GeschäftszahlLVwG-2014/28/2648-6 Text IM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seine Richterin

§ 50Vw

GVG wird der Beschwerde zu Spruchpunkt 1. Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren

§ 45Abs 1 Z 1 VSt

G eingestellt.

Paragraph 50, VwGVG wird der Beschwerde zu Spruchpunkt 1. Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren

Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer eins, VStG eingestellt. Spruchpunkt 2: 1.

§ 50Vw

GVG wird die Beschwerde zu Spruchpunkt 2. als unbegründet abgewiesen.

Paragraph 50, VwGVG wird die Beschwerde zu Spruchpunkt 2. als unbegründet abgewiesen. 2.

§ 52Abs 1 und 2 Vw

GVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von Euro 70,00 zu bezahlen.

Paragraph 52, Absatz eins und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von Euro 70,00 zu bezahlen. 3. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVw

GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. Spruchpunkt 3.: 1.

§ 50Vw

GVG wird die Beschwerde zu Spruchpunkt 3. als unbegründet abgewiesen.

Paragraph 50, VwGVG wird die Beschwerde zu Spruchpunkt 3. als unbegründet abgewiesen. 2.

§ 52Abs 1 und 2 Vw

GVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von Euro 70,00 zu bezahlen.

Paragraph 52, Absatz eins und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von Euro 70,00 zu bezahlen. 3. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVw

GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. Spruchpunkt 4.:

§ 50Vw

GVG wird der Beschwerde Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis zu Spruchpunkt 4. behoben und das Verwaltungsstrafverfahren

§ 45Abs 1 Z 1 VSt

G eingestellt.

Paragraph 50, VwGVG wird der Beschwerde Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis zu Spruchpunkt 4. behoben und das Verwaltungsstrafverfahren

Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer eins, VStG eingestellt. Spruchpunkt 5.: 1.

§ 50Vw

GVG wird die Beschwerde zu Spruchpunkt 5. unbegründet abgewiesen.

Paragraph 50, VwGVG wird die Beschwerde zu Spruchpunkt 5. unbegründet abgewiesen. 2.

§ 52Abs 1 und 2 Vw

GVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von Euro 70,00 zu bezahlen.

Paragraph 52, Absatz eins und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von Euro 70,00 zu bezahlen. 3. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVw

GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. Spruchpunkt 6.:

§ 50Vw

GVG wird der Beschwerde Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis zu Spruchpunkt 6. behoben und das Verwaltungsstrafverfahren

§ 45Abs 1 Z 1 VSt

G eingestellt.

Paragraph 50, VwGVG wird der Beschwerde Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis zu Spruchpunkt 6. behoben und das Verwaltungsstrafverfahren

Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer eins, VStG eingestellt. Spruchpunkt 7.: 1.

§ 50Vw

GVG wird der Beschwerde zu Spruchpunkt 7. insofern Folge gegeben, als die verhängte Geldstrafe in der Höhe von Euro 350,00 auf Euro 175,00, im Uneinbringlichkeitsfalle 2 Tage Ersatzfreiheitsstrafe, herabgesetzt wird.

Paragraph 50, VwGVG wird der Beschwerde zu Spruchpunkt

  1. insofern Folge gegeben, als die verhängte Geldstrafe in der Höhe von Euro 350,00 auf Euro 175,00, im Uneinbringlichkeitsfalle 2 Tage Ersatzfreiheitsstrafe, herabgesetzt wird.
  2. Dementsprechend wird der Beitrag zu den Kosten des verwaltungsbehördlichen Verfahrens

§ 64Abs 1 und 2 VSt

G mit Euro 17,50 neu festgesetzt.Dementsprechend wird der Beitrag zu den Kosten des verwaltungsbehördlichen Verfahrens

Paragraph 64, Absatz eins und 2 VStG mit Euro 17,50 neu festgesetzt.

  1. Festgehalten wird, dass der letzte Absatz des Spruchpunktes
  2. beginnend mit „Fertigpackungen müssen

…“ zur Gänze zu entfallen hat. 4. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVw

GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu 400 Euro verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig. Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Sachverhalt und Vorverfahren: Dem Beschwerdeführer wurde mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft T vom 07.08.2014, Zl SG-**-2013, nachstehender Sachverhalt vorgeworfen: „Sie haben als

§ 9Abs. 2 Verwaltungsstrafgesetz, BGBl. Nr. 52/1991, i.d.g.F. bestellter verantwortlicher Beauftragter der XY Gmb

H mit Sitz in U, Adresse, folgendes zu verantworten:„Sie haben als

Paragraph 9, Absatz 2, Verwaltungsstrafgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 52 aus 1991,, i.d.g.F. bestellter verantwortlicher Beauftragter der XY GmbH mit Sitz in U, Adresse, folgendes zu verantworten: Es erfolgte aufgrund der Bestimmung des § 19 Maß- und Eichgesetz am 15.01.2013 in den Räumlichkeiten der XY GmbH in U, Adresse, eine amtliche Füllmengenkontrolle an

§ 24Abs.

3 Maß- und Eichgesetz in Verkehr gebrachten Fertigpackungen,Es erfolgte aufgrund der Bestimmung des Paragraph 19, Maß- und Eichgesetz am 15.01.2013 in den Räumlichkeiten der XY GmbH in U, Adresse, eine amtliche Füllmengenkontrolle an

Paragraph 24, Absatz 3, Maß- und Eichgesetz in Verkehr gebrachten Fertigpackungen, Dabei wurden an nachstehenden Produkten folgende Verstöße gegen das Maß- und Eichgesetz, festgestellt:

  1. Betreffend das Produkt Bio Gurken 350 – 400 gr, Ch.Nr.: Lot 02.
  2. EAN 7610632984741 Aufschrift auf der Packung: Abdera Organic Spanien: Die unbestimmte Füllmengenangabe (350 – 400 gr) und die Einheitenbezeichnung „gr“ sind nicht zulässig. Nach § 2 Maß- und Eichgesetz sind lediglich die Bezeichnungen g, kg, Gramm oder Kilogramm zulässig. Zudem dürfen

§ 26Abs.

1 Maß- und Eichgesetz, Fertigpackungen gewerbsmäßig nur in den Verkehr gebracht werden, wenn auf ihnen leicht erkennbar und deutlich lesbar die Nennfüllmenge in einer gesetzlichen Maßeinheit oder nach Stückzahl angegeben ist.Die unbestimmte Füllmengenangabe (350 – 400 gr) und die Einheitenbezeichnung „gr“ sind nicht zulässig. Nach Paragraph 2, Maß- und Eichgesetz sind lediglich die Bezeichnungen g, kg, Gramm oder Kilogramm zulässig. Zudem dürfen

Paragraph 26, Absatz eins, Maß- und Eichgesetz, Fertigpackungen gewerbsmäßig nur in den Verkehr gebracht werden, wenn auf ihnen leicht erkennbar und deutlich lesbar die Nennfüllmenge in einer gesetzlichen Maßeinheit oder nach Stückzahl angegeben ist.

  1. Betreffend das Produkt Paprika Mix 500g Ch.Nr.: L-
  2. EAN 8429245000507 Aufschrift auf der Packung: Fruca fresh CTRA.FUENTE ALAMO KM.
  3. 30332-BALSAPINTADAMURICA. C.I.F ES-B-30.111.777 R.S.i. 21.16.‘501/MUR.I.A. 30/
  4. Spanien: Die Schriftgröße der Inhaltsangabe ist zu klein. Die Schriftgröße auf der Verpackung ist 2,6 mm groß, die Mindestschriftgröße

§ 11Abs.

1 Fertigpackungsverordnung beträgt jedoch bei Packungsgrößen von 200 bis 1000 Gramm 4mm.Die Schriftgröße der Inhaltsangabe ist zu klein. Die Schriftgröße auf der Verpackung ist 2,6 mm groß, die Mindestschriftgröße

Paragraph 11, Absatz eins, Fertigpackungsverordnung beträgt jedoch bei Packungsgrößen von 200 bis 1000 Gramm 4mm.

§ 11Abs.

1 der Fertigpackungsverordnung müssen Fertigpackungen leicht erkennbar, deutlich lesbar und unverwischbar folgende Angaben tragen: die Nennfüllmenge (Nenngewicht oder Nennvolumen), ausgedrückt in den Einheiten Kilogramm oder Gramm, Liter oder Zentiliter oder Millimeter unter Verwendung von Ziffern, gefolgt vom Einheitenzeichen oder gegebenenfalls dem Namen der verwendeten Einheit

§ 2

Maß- und Eichgesetz.

Paragraph 11, Absatz eins, der Fertigpackungsverordnung müssen Fertigpackungen leicht erkennbar, deutlich lesbar und unverwischbar folgende Angaben tragen: die Nennfüllmenge (Nenngewicht oder Nennvolumen), ausgedrückt in den Einheiten Kilogramm oder Gramm, Liter oder Zentiliter oder Millimeter unter Verwendung von Ziffern, gefolgt vom Einheitenzeichen oder gegebenenfalls dem Namen der verwendeten Einheit

Paragraph 2, Maß- und Eichgesetz. 3. Betreffend das Produkt Valle Maule Blueberries 125 gr. Ch.Nr.: keine Angabe. EAN 033383220291 Aufschrift auf der Packung: Valle Maule S.A. Yumbel 580, Linares. Chile: Die Schriftgröße der Inhaltsangabe ist zu klein, sie ist nur 2mm groß, die Mindestschriftgröße

§ 11Abs.

1 der Fertigpackungsverordnung beträgt jedoch bei Packungsgrößen von 50 bis 200 Gramm 3mm.Die Schriftgröße der Inhaltsangabe ist zu klein, sie ist nur 2mm groß, die Mindestschriftgröße

Paragraph 11, Absatz eins, der Fertigpackungsverordnung beträgt jedoch bei Packungsgrößen von 50 bis 200 Gramm 3mm. Fertigpackungen müssen

§ 11Abs.

1 der Fertigpackungsverordnung leicht erkennbar, deutlich lesbar und unverwischbar folgende Angaben tragen: die Nennfüllmenge (Nenngewicht oder Nennvolumen), ausgedrückt in den Einheiten Kilogramm oder Gramm, Liter oder Zentiliter oder Millimeter unter Verwendung von Ziffern, gefolgt vom Einheitenzeichen oder gegebenenfalls dem Namen der verwendeten Einheit

§ 2Maß- und Eichgesetz, BGBl.

Nr. 152/1950 i.d.g.F.Fertigpackungen müssen

Paragraph 11, Absatz eins, der Fertigpackungsverordnung leicht erkennbar, deutlich lesbar und unverwischbar folgende Angaben tragen: die Nennfüllmenge (Nenngewicht oder Nennvolumen), ausgedrückt in den Einheiten Kilogramm oder Gramm, Liter oder Zentiliter oder Millimeter unter Verwendung von Ziffern, gefolgt vom Einheitenzeichen oder gegebenenfalls dem Namen der verwendeten Einheit

Paragraph 2, Maß- und Eichgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 152 aus 1950, i.d.g.F. 4. Betreffend das Produkt Valle Maule Blueberries 125 gr. Ch.Nr.: keine Angabe. EAN 033383220291 Aufschrift auf der Packung: Valle Maule S.A. Yumbel 580, Linares. Chile: Die Einheitenbezeichnung „gr“ ist nicht zulässig.

§ 2

Maß- und Eichgesetz sind lediglich die Bezeichnungen g, kg, Gramm oder Kilogramm zulässig. Zudem dürfen

§ 26Abs.

1 Maß- und Eichgesetz Fertigpackungen gewerbsmäßig nur in den Verkehr gebracht werden, wenn auf ihnen leicht erkennbar und deutlich lesbar die Nennfüllmenge in einer gesetzlichen Maßeinheit oder nach Stückzahl angegeben ist.Die Einheitenbezeichnung „gr“ ist nicht zulässig.

Paragraph 2, Maß- und Eichgesetz sind lediglich die Bezeichnungen g, kg, Gramm oder Kilogramm zulässig. Zudem dürfen

Paragraph 26, Absatz eins, Maß- und Eichgesetz Fertigpackungen gewerbsmäßig nur in den Verkehr gebracht werden, wenn auf ihnen leicht erkennbar und deutlich lesbar die Nennfüllmenge in einer gesetzlichen Maßeinheit oder nach Stückzahl angegeben ist. 5. Betreffend das Produkt Heidelbeeren 125gr. Ch.Nr.: L0331, EAN 7804632200097 Aufschrift auf der Packung: First Chile S.A. Chile: Die Schriftgröße der Inhaltsangabe ist zu klein, sie ist nur 2mm groß. Die Mindestgröße

§ 11Abs.

1 der Fertigpackungsverordnung beträgt jedoch bei Packungsgrößen von 50 bis 200 Gramm 3mm.Die Schriftgröße der Inhaltsangabe ist zu klein, sie ist nur 2mm groß. Die Mindestgröße

Paragraph 11, Absatz eins, der Fertigpackungsverordnung beträgt jedoch bei Packungsgrößen von 50 bis 200 Gramm 3mm. Fertigpackungen müssen

§ 11Abs.

1 der Fertigpackungsverordnung leicht erkennbar, deutlich lesbar und unverwischbar folgende Angaben tragen: die Nennfüllmenge (Nenngewicht oder Nennvolumen), ausgedrückt in den Einheiten Kilogramm oder Gramm, Liter oder Zentiliter oder Millimeter unter Verwendung von Ziffern, gefolgt vom Einheitenzeichen oder gegebenenfalls dem Namen der verwendeten Einheit

§ 2

Maß- und Eichgesetz.Fertigpackungen müssen

Paragraph 11, Absatz eins, der Fertigpackungsverordnung leicht erkennbar, deutlich lesbar und unverwischbar folgende Angaben tragen: die Nennfüllmenge (Nenngewicht oder Nennvolumen), ausgedrückt in den Einheiten Kilogramm oder Gramm, Liter oder Zentiliter oder Millimeter unter Verwendung von Ziffern, gefolgt vom Einheitenzeichen oder gegebenenfalls dem Namen der verwendeten Einheit

Paragraph 2, Maß- und Eichgesetz. 6. Betreffend das Produkt Heidelbeeren 125gr. Ch.Nr.: L0331, EAN 7804632200097 Aufschrift auf der Packung: First Chile S.A. Chile: Die Einheitenbezeichnung „gr“ ist nicht zulässig.

§ 2

Maß- und Eichgesetz, sind lediglich die Bezeichnungen g, kg, Gramm oder Kilogramm zulässig. Zudem dürfen

§ 26Abs.

1 Maß- und Eichgesetz, Fertigpackungen gewerbsmäßig nur in den Verkehr gebracht werden, wenn auf ihnen leicht erkennbar und deutlich lesbar die Nennfüllmenge in einer gesetzlichen Maßeinheit oder nach Stückzahl angegeben ist.Die Einheitenbezeichnung „gr“ ist nicht zulässig.

Paragraph 2, Maß- und Eichgesetz, sind lediglich die Bezeichnungen g, kg, Gramm oder Kilogramm zulässig. Zudem dürfen

Paragraph 26, Absatz eins, Maß- und Eichgesetz, Fertigpackungen gewerbsmäßig nur in den Verkehr gebracht werden, wenn auf ihnen leicht erkennbar und deutlich lesbar die Nennfüllmenge in einer gesetzlichen Maßeinheit oder nach Stückzahl angegeben ist.

  1. Betreffend das Produkt Tafeltrauben weiß Prime 500g Ch.Nr.: LotNo: D30NVU0005U0130M
  2. EAN 8718053350004 Aufschrift auf der Packung: New Vision fruit Namibia: Die Schriftgröße der Inhaltsangabe ist zu klein, sie ist lediglich 3,5mm groß. Die Mindestgröße

§ 11Abs.

1 der Fertigpackungsverordnung beträgt jedoch bei Packungsgrößen von 200 bis 1000 Gramm 4mm.Die Schriftgröße der Inhaltsangabe ist zu klein, sie ist lediglich 3,5mm groß. Die Mindestgröße

Paragraph 11, Absatz eins, der Fertigpackungsverordnung beträgt jedoch bei Packungsgrößen von 200 bis 1000 Gramm 4mm. Fertigpackungen müssen

§ 11Abs.

1 der Fertigpackungsverordnung leicht erkennbar, deutlich lesbar und unverwischbar folgende Angaben tragen: die Nennfüllmenge (Nenngewicht oder Nennvolumen), ausgedrückt in den Einheiten Kilogramm oder Gramm, Liter oder Zentiliter oder Millimeter unter Verwendung von Ziffern, gefolgt vom Einheitenzeichen oder gegebenenfalls dem Namen der verwendeten Einheit

§ 2Maß- und Eichgesetz, BGBl.

Nr. 152/1950 i.d.g.F.Fertigpackungen müssen

Paragraph 11, Absatz eins, der Fertigpackungsverordnung leicht erkennbar, deutlich lesbar und unverwischbar folgende Angaben tragen: die Nennfüllmenge (Nenngewicht oder Nennvolumen), ausgedrückt in den Einheiten Kilogramm oder Gramm, Liter oder Zentiliter oder Millimeter unter Verwendung von Ziffern, gefolgt vom Einheitenzeichen oder gegebenenfalls dem Namen der verwendeten Einheit

Paragraph 2, Maß- und Eichgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 152 aus 1950, i.d.g.F. Die Produkte wurden durch das Bereithalten für Verkaufszwecke in Verkehr gebracht. Sie haben dadurch zu 1. eine Verwaltungsübertretung

§ 26Abs.

1 Maß- und Eichgesetz in Verbindung mit § 63 Abs. 1 leg. cit.eine Verwaltungsübertretung

Paragraph 26, Absatz eins, Maß- und Eichgesetz in Verbindung mit Paragraph 63, Absatz eins, leg. cit. 2. eine Verwaltungsübertretung

§ 11Abs.

1 Fertigpackungsverordnung in Verbindung mit § 27 Maß- und Eichgesetz in Verbindung mit § 63 Abs. 1 leg. cit.eine Verwaltungsübertretung

Paragraph 11, Absatz eins, Fertigpackungsverordnung in Verbindung mit Paragraph 27, Maß- und Eichgesetz in Verbindung mit Paragraph 63, Absatz eins, leg. cit. 3. eine Verwaltungsübertretung

§ 11Abs.

1 Fertigpackungsverordnung in Verbindung mit § 27 Maß- und Eichgesetz in Verbindung mit § 63 Abs. 1 leg. cit.eine Verwaltungsübertretung

Paragraph 11, Absatz eins, Fertigpackungsverordnung in Verbindung mit Paragraph 27, Maß- und Eichgesetz in Verbindung mit Paragraph 63, Absatz eins, leg. cit.

  1. eine Verwaltungsübertretung nach § 26 Abs. 1 Maß- und Eichgesetz in Verbindung mit § 63 Abs. 1 leg. cit.eine Verwaltungsübertretung nach Paragraph 26, Absatz eins, Maß- und Eichgesetz in Verbindung mit Paragraph 63, Absatz eins, leg. cit.
  2. eine Verwaltungsübertretung

§ 11Abs.

1 Fertigpackungsverordnung in Verbindung mit § 27 Maß- und Eichgesetz in Verbindung mit § 63 Abs. 1 leg. cit.eine Verwaltungsübertretung

Paragraph 11, Absatz eins, Fertigpackungsverordnung in Verbindung mit Paragraph 27, Maß- und Eichgesetz in Verbindung mit Paragraph 63, Absatz eins, leg. cit.

  1. eine Verwaltungsübertretung nach § 26 Abs. 1 Maß- und Eichgesetz in Verbindung mit § 63 Abs. 1 leg. cit.eine Verwaltungsübertretung nach Paragraph 26, Absatz eins, Maß- und Eichgesetz in Verbindung mit Paragraph 63, Absatz eins, leg. cit.
  2. eine Verwaltungsübertretung

§ 11Abs.

1 Fertigpackungsverordnung in Verbindung mit § 27 Maß- und Eichgesetz in Verbindung mit § 63 Abs. 1 leg. cit.eine Verwaltungsübertretung

Paragraph 11, Absatz eins, Fertigpackungsverordnung in Verbindung mit Paragraph 27, Maß- und Eichgesetz in Verbindung mit Paragraph 63, Absatz eins, leg. cit. begangen. Daher wird über Sie zu 1.

§ 63Abs.

1 Maß- und Eichgesetz eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 350,--,

Paragraph 63, Absatz eins, Maß- und Eichgesetz eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 350,--, 2.

§ 63Abs.

1 Maß- und Eichgesetz eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 350,--,

Paragraph 63, Absatz eins, Maß- und Eichgesetz eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 350,--, 3.

§ 63Abs.

1 Maß- und Eichgesetz eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 350,--,

Paragraph 63, Absatz eins, Maß- und Eichgesetz eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 350,--, 4.

§ 63Abs.

1 Maß- und Eichgesetz eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 350,--,

Paragraph 63, Absatz eins, Maß- und Eichgesetz eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 350,--, 5.

§ 63Abs.

1 Maß- und Eichgesetz eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 350,--,

Paragraph 63, Absatz eins, Maß- und Eichgesetz eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 350,--, 6.

§ 63Abs.

1 Maß- und Eichgesetz eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 350,--,

Paragraph 63, Absatz eins, Maß- und Eichgesetz eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 350,--, 7.

§ 63Abs.

1 Maß- und Eichgesetz. eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 350,--,

Paragraph 63, Absatz eins, Maß- und Eichgesetz. eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 350,--, verhängt. Im Falle der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe tritt an deren Stelle jeweils eine Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 4 Tagen. Der Beschuldigte hat als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens

§ 64Abs.

2 Verwaltungsstrafgesetz EUR 245,-- zu zahlen.Der Beschuldigte hat als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens

Paragraph 64, Absatz 2, Verwaltungsstrafgesetz EUR 245,-- zu zahlen. Die Gesamtsumme beträgt daher EUR 2.695,--.“ Dagegen erhob der Beschwerdeführer das Rechtsmittel der Beschwerde und führt in dieser aus wie folgt: „Der Beschuldigte hat ***, Rechtsanwälte in T, Vollmacht erteilt und erhebt durch diese gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft T vom 07.08.2014, zugestellt am 27.08.2014, sohin innerhalb offener Frist, das Rechtsmittel der BESCHWERDE und begründet diese wie folgt: I) Anfechtungserklärung:römisch eins) Anfechtungserklärung: Das Straferkenntnis wird seinem gesamten Inhalt nach angefochten II) Anfechtungsgründe:römisch zwei) Anfechtungsgründe: 1. Als Beschwerdegründe werden unrichtige rechtliche Beurteilung, Mangelhaftigkeit des Verfahrens und unzweckmäßige Ermessensausübung geltend gemacht. 2.

Punkt 4. der Richtlinie der Kommission vom 28.09.1978 (78/891/EWG) trifft genauso wie bei den Richtlinien 75/106/EWG und 76/211/EWG den Importeur in die EU oder den Abfüllbetrieb die Verantwortung für die Konformität der Kennzeichnung mit den europäischen Normen. Insbesondere die lebensmittelrechtlichen Vorschriften bezwecken, wie dies auch aus der VO (EG) Nr. 178/2002 ersichtlich ist, die generelle Harmonisierung des Lebensmittelrechtes und des Lebensmittelrechtes und des Lebensmittelhandels. Den europäischen Normen kommt daher jedenfalls Anwendungsvorrang vor den österreichischen Normen zu, insbesondere was die Kontrollpflicht der Waren und die Verkehrsfähigkeit betrifft. Indem die Richtlinie diesbezüglich nicht umgesetzt worden ist, tritt sie direkt in Kraft und widerspricht zudem der österreichischen Norm, wonach die Verantwortlichkeit beim Inverkehrbringer liegt.

Punkt 4. der Richtlinie der Kommission vom 28.09.1978 (78/891/EWG) trifft genauso wie bei den Richtlinien 75/106/EWG und 76/211/EWG den Importeur in die EU oder den Abfüllbetrieb die Verantwortung für die Konformität der Kennzeichnung mit den europäischen Normen. Insbesondere die lebensmittelrechtlichen Vorschriften bezwecken, wie dies auch aus der VO (EG) Nr. 178 aus 2002, ersichtlich ist, die generelle Harmonisierung des Lebensmittelrechtes und des Lebensmittelrechtes und des Lebensmittelhandels. Den europäischen Normen kommt daher jedenfalls Anwendungsvorrang vor den österreichischen Normen zu, insbesondere was die Kontrollpflicht der Waren und die Verkehrsfähigkeit betrifft. Indem die Richtlinie diesbezüglich nicht umgesetzt worden ist, tritt sie direkt in Kraft und widerspricht zudem der österreichischen Norm, wonach die Verantwortlichkeit beim Inverkehrbringer liegt. Sofern daher ein Verstoß gegen das Maß- und Eichgesetz vorliegt, so wird auf den Anwendungsvorrang des Europäischen Rechts und die dadurch vorgesehene Zuordnung der Prüfungsverantwortlichkeit verwiesen, sodass selbst in den Fall, dass ein Verstoß vorliegen sollte, ein Verschulden nicht vorliegen kann, zumal der Hersteller und der Importeur (gemeint der Importeur in die EU) für die Kontrolle dezidiert zuständig ist und nicht der Einzelhändler. Festzuhalten ist, dass auch dementsprechende Untersuchungen bei einem Warensortiment von 45.000 Artikeln gänzlich unmöglich sind, dies logistisch und auch finanziell (Volluntersuchung min. € 800,00 x 45.000 = 36 Mio. pro Produkt und Charge). Für den Beschuldigten ist eindeutig, dass die Verantwortung beim Abfüllbetrieb oder Importeur gelegen ist. Im Einzelhandel könne zwar

Richtlinien Proben gezogen werden, was jedoch an der Verantwortung für allfällige Verstöße keine Änderung herbeiführt. 3. Bisher wurde dem verantwortlichen Beauftragten, Herrn A B, vorgeworfen, er habe als handelsrechtlicher Geschäftsführer gegenständliche angebliche Verstöße zu vertreten. Erst mit Aufforderung zur Rechtfertigung vom 13.03.2013 (offensichtlicher Schreibfehler) zugestellt am 04.04.2014 wurde der Beschuldigte als verantwortlicher Beauftragter geführt. Die Beanstandung wurde am 15.01.2013 vorgenommen, sodass am 15.01.2014 – sohin bereits Monate vor der Aufforderung zur Rechtfertigung an den Beschuldigten – keine taugliche Verfolgungsverhandlung erfolgt und daher mittlerweile Verfolgungsverjährung eingetreten ist. Es wird daher gestellt der ANTRAG die Beurteilung der Rechtsfrage, dass den europäischen Normen, insbesondere der Richtlinie des Rates vom 28.09.1978 (78/891/EWG) Anwendungsvorrang zukommt dem EuGH vorzulegen. Weiters wird gestellt der ANTRAG das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen, in eventu eine mündliche Beschwerdeverhandlung anzuberaumen und das Verwaltungsstrafen im Anschluss einzustellen. An Urkunden werden vorgelegt: Beilage ./1 Richtlinie des Rates vom 20.01.1976 (76/2011/EWG) Beilage ./2 Richtlinie des Rates vom 28.09.1978 (78/891/EWG) T, am 18.09.2014 XY GmbH“ Aus der Anzeige des Bundesamtes Eich- und Vermessungswesen vom 15.01.2013, durchgeführt durch Amtsdirektor Ing. K L geht zusammengefasst hervor, dass gegen den verwaltungsstrafrechtlich Verantwortlichen der XY GmbH, Adresse, U, Anzeige

§ 63Abs 1 des Maß- und Eichgesetzes wegen Übertretung des § 26 Abs 1 MEG i

Vm § 11 Abs 1 und 3 der Fertigpackungsverordnung erstattet wird.Aus der Anzeige des Bundesamtes Eich- und Vermessungswesen vom 15.01.2013, durchgeführt durch Amtsdirektor Ing. K L geht zusammengefasst hervor, dass gegen den verwaltungsstrafrechtlich Verantwortlichen der XY GmbH, Adresse, U, Anzeige

Paragraph 63, Absatz eins, des Maß- und Eichgesetzes wegen Übertretung des Paragraph 26, Absatz eins, MEG in Verbindung mit Paragraph 11, Absatz eins und 3 der Fertigpackungsverordnung erstattet wird. Im Auftrag des § 19 MEG erfolgte am 15.01.2013 in den Räumlichkeiten der XY GmbH eine amtliche Füllmengenkontrolle

§ 24

Abs 3 MEG an in Verkehr gebrachten Fertigpackungen.Im Auftrag des Paragraph 19, MEG erfolgte am 15.01.2013 in den Räumlichkeiten der XY GmbH eine amtliche Füllmengenkontrolle

Paragraph 24, Absatz 3, MEG an in Verkehr gebrachten Fertigpackungen. Dabei wurden an den nachstehenden Produkten folgende Verstöße festgestellt: Produkt 1: Biogurken 350 – 400 gr: Unbestimmte Füllmengenangabe (350 – 400 gr), die Einheitenbezeichnung (

  1. gr)sind nach dem Maß- und Eichgesetz nicht zulässig. Produkt 2: Paprika Mix 500g Die Schriftgröße der Inhaltsangabe ist zu klein - 2,6 mm waren angegeben, Mindestschriftgröße 4,00 mm. Es ist nach der Fertigpackungsverordnung nicht zulässig. Produkt 3: Valle Maule Blueberries 125 gr: Die Schriftgröße der Inhaltsangabe zu klein – 2,00 mm. Die Mindestschriftgröße hätte 3,00 mm betragen müssen. Dies ist nach der Fertigpackungsverordnung nicht zulässig. Weiters war die Einheitsbezeichnung (
  2. gr)nach dem Maß- und Eichgesetz nicht zulässig. Produkt 4: Heidelbeeren 125gr: Schriftgröße der Inhaltsangabe ist zu klein – 2,00 mm. Die Mindestschriftgröße hätte 3,00 mm betragen müssen. Dies ist nach der Fertigpackungsverordnung nicht zulässig. Weiters die Einheitsbezeichnung (
  3. gr)nach dem Maß- und Eichgesetz nicht zulässig. Produkt 5: Tafeltrauben weiß Prime 500g: Die Schriftgröße war zu klein – 3,50 mm; die Mindestschriftgröße hätte 4,00 mm nach der Fertigpackungsverordnung betragen müssen. Beweiswürdigung: Beweis wurde aufgenommen aufgrund der Einsichtnahme in den gesamten verwaltungsbehördlichen Akt und die dagegen erhobene Beschwerde, aufgrund der Einsichtnahme in den Unternehmensregisterauszug der XY GmbH mit Sitz in U, Adresse, aufgrund des Schreibens des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 27.02.2015, aufgrund der Einsichtnahme in den Schriftsatz des Beschwerdeführers vom 04.03.2015, aufgrund des Schreibens des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 19.03.2015, aufgrund der Einsichtnahme in das Schreiben des Beschwerdeführers vom 23.03.2015 samt Beilage, aufgrund der Einsichtnahme in den Auszug der Verwaltungsvorstrafen des Beschwerdeführers, aufgrund der Einsichtnahme in das Vertagungsersuchen der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers vom 15.04.2015, aufgrund der Einsichtnahme in das Vorbringen des Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesen vom 26.05.2015 sowie aufgrund der Durchführung einer öffentlich mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol am 27.05.2015, bei welcher der Zeuge Amtsdirektor Ing. K L einvernommen wurde. Aufgrund dieser Beweismittel steht folgender entscheidungswesentlicher Sachverhalt als erwiesen fest: Der Beschwerdeführer ist seit 02.01.2010 (Bestellungsurkunde vom 30.12.2009) zum verantwortlichen Beauftragten

§ 9Abs 2 VSt

G bestellt worden. In seinem Zuständigkeitsbereich fällt auch das Maß- und Eichgesetz.Der Beschwerdeführer ist seit 02.01.2010 (Bestellungsurkunde vom 30.12.2009) zum verantwortlichen Beauftragten

Paragraph 9, Absatz 2, VStG bestellt worden. In seinem Zuständigkeitsbereich fällt auch das Maß- und Eichgesetz. Am 15.01.2013 fand in den Betriebsräumlichkeiten der XY GmbH, U, Adresse, durch den Zeugen Amtsdirektor Ing. K L eine Formalkontrolle von Lebensmitteln statt. Dabei wurden die in der Anzeige vom 15.01.2013 angeführten Mängel durch das Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen festgestellt. Bei der XY GmbH mit Sitz in U, Adresse, handelt es sich um den Zentralsitz der Firma XY GmbH. Dort werden Waren angeliefert und sodann in die einzelne Märkte gebracht. In rechtlicher Hinsicht ist der festgestellte Sachverhalt zu würdigen wie folgt: Aus § 2 des Maß- und Eichgesetzes sind die Basiseinheiten und deren Zeichen ersichtlich.Aus Paragraph 2, des Maß- und Eichgesetzes sind die Basiseinheiten und deren Zeichen ersichtlich. § 26 Abs 1 Maß- und Eichgesetz besagt wie folgt:Paragraph 26, Absatz eins, Maß- und Eichgesetz besagt wie folgt: Fertigpackungen dürfen gewerbsmäßig nur in den Verkehr gebracht werden, wenn auf ihnen leicht erkennbar und deutlich lesbar die Nennfüllmenge in einer gesetzlichen Maßeinheit oder nach Stückzahl angegeben ist. § 11 Fertigpackungsverordnung besagt wie folgt:Paragraph 11, Fertigpackungsverordnung besagt wie folgt:

(1)Fertigpackungen müssen leicht erkennbar, deutlich lesbar und unverwischbar folgende Angaben tragen: 1. Die Nennfüllmenge (Nenngewicht oder Nennvolumen), ausgedrückt in den Einheiten Kilogramm oder Gramm, Liter, Zentiliter oder Milliliter unter Verwendung von Ziffern, gefolgt vom Einheitenzeichen oder gegebenenfalls dem Namen der verwendeten Einheit

§ 2

MEG, wobei die Ziffernhöhen zur Angabe der Nennfüllmenge wie folgt festgelegt sind:Die Nennfüllmenge (Nenngewicht oder Nennvolumen), ausgedrückt in den Einheiten Kilogramm oder Gramm, Liter, Zentiliter oder Milliliter unter Verwendung von Ziffern, gefolgt vom Einheitenzeichen oder gegebenenfalls dem Namen der verwendeten Einheit

Paragraph 2, MEG, wobei die Ziffernhöhen zur Angabe der Nennfüllmenge wie folgt festgelegt sind: Packungsgröße in Mindestschriftgröße in Millimeter Gramm Zentiliter bis 50 bis 5 2 > 50 bis 200 > 5 bis 20 3 > 200 bis 1 000 > 20 bis 100 4 > 1 000 > 100 6 2. ein Zeichen oder eine Aufschrift zur Feststellung des Herstellers oder des Importeurs.

(2)Andere als die im Anhang 3 genannten Erzeugnisse müssen, soweit nicht entgegen gesetzte Handelsbräuche bestehen, bei flüssigem Inhalt die Angabe des Nennvolumens und bei anderem Inhalt die Angabe ihres Nenngewichtes auf der Fertigpackung tragen.
(3)Wird das Zeichen nach § 10 Abs. 1 auf der Fertigpackung angebracht, so muß dieses im gleichen Sichtbereich wie die Angabe der Nennfüllmenge liegen und mindestens 3 mm hoch sein.
(3)Wird das Zeichen nach Paragraph 10, Absatz eins, auf der Fertigpackung angebracht, so muß dieses im gleichen Sichtbereich wie die Angabe der Nennfüllmenge liegen und mindestens 3 mm hoch sein.
(4)Werden als Verpackung Maßbehältnis-Flaschen verwendet, auf denen bei der handelsüblichen Darbietungsform der Fertigpackung das Nennvolumen sichtbar angegeben ist, so ist eine weitere Angabe des Nennvolumens

Abs. 1 nicht erforderlich.

(4)Werden als Verpackung Maßbehältnis-Flaschen verwendet, auf denen bei der handelsüblichen Darbietungsform der Fertigpackung das Nennvolumen sichtbar angegeben ist, so ist eine weitere Angabe des Nennvolumens

Absatz eins, nicht erforderlich. Zu den Spruchpunkten 1., 4.,

  1. und 7.: Das Beweisverfahren hat nunmehr zu den Spruchpunkten ergeben, dass die wie in der Anzeige geforderte Einheitenbezeichnung „g“ aus dem Maß der Einheiten und deren Zeichen zu § 2 des Maß- und Eichgesetzes nicht hervorgeht.Das Beweisverfahren hat nunmehr zu den Spruchpunkten ergeben, dass die wie in der Anzeige geforderte Einheitenbezeichnung „g“ aus dem Maß der Einheiten und deren Zeichen zu Paragraph 2, des Maß- und Eichgesetzes nicht hervorgeht. Dem Beschwerdeführer wird zu diesen Übertretungen vorgeworfen, dass die Einheitenbezeichnung „gr“ nicht zulässig sei und nach § 2 Maß- und-Eichgesetz lediglich die Bezeichnung g, Kilogramm, Gramm oder Kilogramm zulässig sei. Da dieser Vorwurf nicht dem Gesetz subsumiert werden kann, zumal die Basiseinheit „g“ aus dem Gesetz nicht hervorgeht war diesbezüglich das Verfahren einzustellen. Dem Beschwerdeführer wird zu diesen Übertretungen vorgeworfen, dass die Einheitenbezeichnung „gr“ nicht zulässig sei und nach Paragraph 2, Maß- und-Eichgesetz lediglich die Bezeichnung g, Kilogramm, Gramm oder Kilogramm zulässig sei. Da dieser Vorwurf nicht dem Gesetz subsumiert werden kann, zumal die Basiseinheit „g“ aus dem Gesetz nicht hervorgeht war diesbezüglich das Verfahren einzustellen. Der letzte Absatz zu Spruchpunkt
  2. entfällt daher zur Gänze, weshalb die Strafe herabgesetzt wurde und nur mehr die nicht entsprechende Schriftgröße bestraft wurde. Zu den Spruchpunkten 2., 3.,
  3. und 7.: Das Beweisverfahren hat hier eindeutig ergeben und wurde dies auch vom Zeugen Amtsdirektor Ing. K L bei seiner Einvernahme bestätigt, dass die Schriftzeichen auf den jeweiligen Verpackungen zu klein waren. Zu Spruchpunkt 2., Produkt Paprika Mix, war die Schriftgröße auf der Verpackung mit 2,6mm angegeben, wobei bei einer Packungsgröße von 200 bis 1.000 g die Schriftgröße 4,00 mm betragen hätte müssen. Weiters war zu Spruchpunkt 3., Produkt Valle Maule Blueberries, war die Schriftgröße auf der Verpackung mit 2,0mm angegeben, wobei bei einer Packungsgröße von 50 bis zu 200 g die Schriftgröße 3,0mm betragen hätte müssen. Weiters war zu Spruchpunkt 5., Produkt Heidelbeeren, die Schriftgröße auf der Verpackung lediglich mi 2,0mm angegeben, wobei bei einer Packungsgröße von 50 bis 200 g die Schriftgröße mindesten 3,0mm betragen hätte müssen. Gleich verhält es sich zu Spruchpunkt 7., Produkt Tafeltrauben weiß. Hier ist nach der Fertigpackungsverordnung bei einer Packungsgröße von 200 bis 1.000 g eine Schriftgröße von 4,0 mm vorgesehen. Die Schriftgröße der Inhaltsangabe war zu klein. Sie betrug lediglich 3,50 mm. Zum In-Verkehr-Bringen: Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes wird ausgeführt, dass § 24 Abs 3 Z 3 MEG eine Legaldefinition des Begriffes des „In-Verkehr-Bringens“ enthält, wonach darunter „das Anbieten, Importieren, vorrätig halten zum Verkauf oder zur sonstigen Abgabe“ zu verstehen ist. Ein Kontakt mit dem Kunden oder Verbrauchern ist dagegen nicht Voraussetzung für das In-Verkehr-Bringen nach dem MEG. Die strittigen Fertigpackungen wurden in den Lagerräumlichkeiten der XY GmbH zum Verkauf vorrätig gehalten und damit in Verkehr gebracht. Das Vorbringen des Beschwerdeführers, dass die strittigen Waren nicht in Verkehr gebracht werden hätten sollen, geht daher ins Leere und wurde auch durch nichts untermauert.Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes wird ausgeführt, dass Paragraph 24, Absatz 3, Ziffer 3, MEG eine Legaldefinition des Begriffes des „In-Verkehr-Bringens“ enthält, wonach darunter „das Anbieten, Importieren, vorrätig halten zum Verkauf oder zur sonstigen Abgabe“ zu verstehen ist. Ein Kontakt mit dem Kunden oder Verbrauchern ist dagegen nicht Voraussetzung für das In-Verkehr-Bringen nach dem MEG. Die strittigen Fertigpackungen wurden in den Lagerräumlichkeiten der XY GmbH zum Verkauf vorrätig gehalten und damit in Verkehr gebracht. Das Vorbringen des Beschwerdeführers, dass die strittigen Waren nicht in Verkehr gebracht werden hätten sollen, geht daher ins Leere und wurde auch durch nichts untermauert. Zum Vorbringen des Beschwerdeführers in seiner Beschwerde, dass „der Hersteller und der Importeur (gemeint der Importeur in die EU) für die Kontrolle dezidiert zuständig sei und nicht der Einzelhändler“ ist auszuführen, dass im Anhang 1 Fertigpackungsrichtlinie unter Punkt
  4. ausgeführt wird, dass diese Richtlinie die Durchführung von Kontrollen vorsieht, die von den zuständigen Stellen in den Mitgliedsstaaten auf allen Handelsstufen insbesondere deshalb vorgenommen werden können, um nachzuprüfen, ob die Fertigpackungen den Vorschriften der Richtlinie entsprechen. Insgesamt steht für das Landesverwaltungsgericht Tirol daher fest, dass der Beschwerdeführer die Tat zu den Spruchpunkten 2., 3.,
  5. und
  6. in objektiver Hinsicht zu verantworten hat. Was die innere Tatseite anlangt, ist festzuhalten, dass es sich bei den dem Beschwerdeführer angelasteten Verwaltungsübertretungen um sogenannte Ungehorsamsdelikte handelt, zumal zum Tatbestand der betreffenden Verwaltungsübertretung weder der einzelne Schaden noch der Eintritt einer Gefahr gehören. Für derartige Delikte sieht § 5 Abs 1 zweiter Satz VStG vor, dass Fahrlässigkeit anzunehmen ist, wenn der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihm an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Diese Glaubhaftmachung ist dem Beschwerdeführer nicht gelungen. Für das Landesverwaltungsgericht Tirol steht daher weiters fest, dass der Beschwerdeführer die Tat auch in subjektiver Hinsicht zu verantworten hat.Was die innere Tatseite anlangt, ist festzuhalten, dass es sich bei den dem Beschwerdeführer angelasteten Verwaltungsübertretungen um sogenannte Ungehorsamsdelikte handelt, zumal zum Tatbestand der betreffenden Verwaltungsübertretung weder der einzelne Schaden noch der Eintritt einer Gefahr gehören. Für derartige Delikte sieht Paragraph 5, Absatz eins, zweiter Satz VStG vor, dass Fahrlässigkeit anzunehmen ist, wenn der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihm an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Diese Glaubhaftmachung ist dem Beschwerdeführer nicht gelungen. Für das Landesverwaltungsgericht Tirol steht daher weiters fest, dass der Beschwerdeführer die Tat auch in subjektiver Hinsicht zu verantworten hat. Strafbemessung: Nach § 19 Abs 1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.Nach Paragraph 19, Absatz eins, VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Nach § 19 Abs 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.Nach Paragraph 19, Absatz 2, VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Der Unrechtsgehalt der dem Beschwerdeführer angelasteten Verwaltungsübertretung ist nicht unerheblich, da die betreffende Bestimmung sicher stellen soll, dass der nach § 9 VStG Verantwortliche ein Kontrollsystem auszuarbeiten hat und dieses in den Betrieb einbringen und umsetzen muss, damit derartige Fälle vermieden werden.Der Unrechtsgehalt der dem Beschwerdeführer angelasteten Verwaltungsübertretung ist nicht unerheblich, da die betreffende Bestimmung sicher stellen soll, dass der nach Paragraph 9, VStG Verantwortliche ein Kontrollsystem auszuarbeiten hat und dieses in den Betrieb einbringen und umsetzen muss, damit derartige Fälle vermieden werden. Die einschlägigen Strafbestimmungen lässt eine Bestrafung bis zu einem Betrag von jeweils Euro 1.900,00 zu. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers gab an, dass bei den Einkommens- und Vermögensverhältnissen des Beschwerdeführers von durchschnittlichen Gegebenheiten auszugehen ist. Mildernd war nichts zu werten. Erschwerend war kein Umstand zu berücksichtigen. Die über den Beschwerdeführer verhängten Geldstrafen sind aufgrund des Schuld- und Unrechtsgehaltes der Tat nicht als überhöht anzusehen. Eine Bestrafung in dieser Höhe war schon aus spezial- und generalpräventiven Gründen jedenfalls geboten, um dem Beschwerdeführer künftig von gleichartigen Übertretungen abzuhalten. Insgesamt war sohin spruchgemäß zu entscheiden. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Hinweis: Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen vergleiche Paragraph 54 b, Absatz eins, VStG). Landesverwaltungsgericht Tirol Mag. Bettina Weißgatterer (Richterin) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2015:LVwG.2014.28.2648.6

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.