Obsah (11)
§ 31§ 25a§ 28Art. 6§ 1§ 7§ 27§ 9§ 73§ 15Art 133RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum23.07.2015 GeschäftszahlLVwG-2014/37/3243-15 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter
§ 31Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw
GVG) wird die Beschwerde des Zweitbeschwerdeführers als unzulässig zurückgewiesen.
Paragraph 31, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird die Beschwerde des Zweitbeschwerdeführers als unzulässig zurückgewiesen. 2. Gegen diesen Beschluss ist
§ 25aAbs 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (Vw
GG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) unzulässig.Gegen diesen Beschluss ist
Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) unzulässig. II.römisch zwei. zu Recht erkannt: 1.
§ 28Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw
GVG) wird der Beschwerde der Erstbeschwerdeführerin stattgegeben und der angefochtene Spruchpunkt I. des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft F vom xx.xx.xxxx, Zl ****, soweit sich dieser Spruchpunkt (Wiederherstellungsauftrag) auf § 73 Abs 1 Z 1 und Abs 7 AWG 2002 stützt, ersatzlos behoben.
Paragraph 28, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der Beschwerde der Erstbeschwerdeführerin stattgegeben und der angefochtene Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft F vom xx.xx.xxxx, Zl ****, soweit sich dieser Spruchpunkt (Wiederherstellungsauftrag) auf Paragraph 73, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 7, AWG 2002 stützt, ersatzlos behoben. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist
§ 25aAbs 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (Vw
GG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Verfahrensablauf:römisch eins. Verfahrensablauf:
- Verfahren bei der belangten Behörde: Mit Schriftsatz vom 22.07.2014 hat die A B Gesellschaft m.b.H. eine landwirtschaftliche Rekultivierung im Ausmaß von 1.250 m³ Bodenaushubmaterial auf einer Fläche von ca 2.200 m² auf den Gstn Nrn 81, 04 und 05, alle GB **** E, angezeigt. Der Bezirkshauptmannschaft F wurde Ende August 2014 mitgeteilt, dass im betroffenen Bereich Bodenaushubmaterial im Ausmaß von ca 5.000 bis 6.000 m³ abgelagert worden sei. Die Bezirkshauptmannschaft F hat in weiterer Folge Ermittlungen durchgeführt sowie durchführen lassen. Beamte des Zollamtes Innsbruck haben am 10.09.2014 eine Überprüfung an Ort und Stelle vorgenommen und hierüber den Bericht vom 12.09.2014, Zl *****, erstattet. Diesem Bericht waren Lichtbilder beigefügt. Der vermessungstechnische Amtssachverständige DI G H hat am 09.09.2014 zwischen 11.00 Uhr und 14.30 Uhr bei laufenden Erdbewegungsarbeiten im nördlichen Teil der „Deponie“ eine Aufnahme durchgeführt. In seiner Stellungnahme vom 20.09.2014 hat er zusammenfassend festgehalten: Die Fläche der Geländeänderungen umfasst eine Kubatur von 4.000 m³ mit einer Genauigkeit von +/- 5 Prozent. Die Deponiefläche beträgt rund 3.800 m². Die Schüttungen betreffen die Gst Nrn 80, 81, 04, 05, 07 und 09, alle GB **** E. Die Bezirkshauptmannschaft F hat am 03.10.2014 eine Verhandlung an Ort und Stelle durchgeführt und hierüber die Niederschrift vom 07.10.2014, Zl *****, verfasst. Der Vertreter der A B Gesellschaft m.b.H. hat im Rahmen der Verhandlung vorgebracht, es sei weder die zulässige Fläche noch die zulässige Kubatur überschritten worden, da eine Fläche bzw ein Streifen von ca 10 m entlang des Weges zur Wegbaustelle oder Angleichung der Böschung für die landwirtschaftliche Bewirtschaftung nach der Wegeerrichtung zähle. Die restliche Fläche sei als landwirtschaftliche Kultivierung anzusehen. Ca 3.600 m³ Bodenaushubmaterial sei im Zusammenhang mit dem Wegprojekt eingebracht, der Rest sei für die landwirtschaftliche Kultivierung verwendet worden. Der Niederschrift waren mehrere Lichtbilder beigefügt. Mit Spruchpunkt I. des Bescheides vom xx.xx.xxxx, Zl ****, hat die Bezirkshauptmannschaft F der A B Gesellschaft m.b.H. gestützt auf das AWG 2002 und das Tiroler Naturschutzgesetz 2005 (TNSchG 2005) aufgetragen, das gesamte, auf den Gst Nrn 80, 81, 04, 05, 07, 09, alle GB **** E, konsenslos abgelagerte Bodenaushubmaterial im Ausmaß von ca 4.000 m³ (+/- 5 %) auf einer Fläche von 3.800 m² unverzüglich zu entfernen und die genannten Grundstücke wieder in ihren ursprünglichen Zustand zu versetzen, das heißt, diese bis spätestens 30.11.2014 wieder zu rekultivieren. Mit Spruchpunkt II. des zitierten Bescheides hat die Bezirkshauptmannschaft F der A B Gesellschaft m.b.H vorgeschrieben, auf der Grundlage der Landes-Kommissionsgebührenverordnung 2007 und der Bundes-Kommissionsgebührenverordnung Kommissionsgebühren von insgesamt Euro 249,40 zu entrichten.Mit Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides vom xx.xx.xxxx, Zl ****, hat die Bezirkshauptmannschaft F der A B Gesellschaft m.b.H. gestützt auf das AWG 2002 und das Tiroler Naturschutzgesetz 2005 (TNSchG 2005) aufgetragen, das gesamte, auf den Gst Nrn 80, 81, 04, 05, 07, 09, alle GB **** E, konsenslos abgelagerte Bodenaushubmaterial im Ausmaß von ca 4.000 m³ (+/- 5 %) auf einer Fläche von 3.800 m² unverzüglich zu entfernen und die genannten Grundstücke wieder in ihren ursprünglichen Zustand zu versetzen, das heißt, diese bis spätestens 30.11.2014 wieder zu rekultivieren. Mit Spruchpunkt römisch zwei. des zitierten Bescheides hat die Bezirkshauptmannschaft F der A B Gesellschaft m.b.H vorgeschrieben, auf der Grundlage der Landes-Kommissionsgebührenverordnung 2007 und der Bundes-Kommissionsgebührenverordnung Kommissionsgebühren von insgesamt Euro 249,40 zu entrichten. Gegen diesen Bescheid hat
- die A B Gesellschaft m.b.H. und
- C D, beide vertreten durch Rechtsanwälte GmbH, Adresse, Beschwerde erhoben und beantragt, den bekämpften Bescheid der Bezirkshauptmannschaft F vom xx.xx.xxxx, Zl ****, ersatzlos aufzuheben; hilfsweise wird beantragt, den angefochtenen Bescheid aufzuheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung an die Bezirkshauptmannschaft F zurückzuverweisen.
- Verfahren beim Landesverwaltungsgericht Tirol: Die Beschwerde gegen den auf das TNSchG 2005 gestützten Wiederherstellungsauftrag wurde dem zuständigen Landesverwaltungsrichter der Gruppe „Naturschutzrecht“ (Zl ****) und die Beschwerde gegen den auf das AWG 2002 gestützten Wiederherstellungsauftrag dem zuständigen Landesverwaltungsrichter der Gruppe „Anlagenrecht – Umwelt“ (Zl ****) zugeordnet. Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat mit seinem Erkenntnis vom 18.12.2014, Zl 2014/16/3241-1, der Beschwerde gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft F vom xx.xx.xxxx, Zl *****, stattgegeben und den angefochtenen Bescheid, „soweit er sich auf § 17 Abs 1 Tiroler Naturschutzgesetz 2005 stützt, ersatzlos aufgehoben“. Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat mit seinem Erkenntnis vom 18.12.2014, Zl 2014/16/3241-1, der Beschwerde gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft F vom xx.xx.xxxx, Zl *****, stattgegeben und den angefochtenen Bescheid, „soweit er sich auf Paragraph 17, Absatz eins, Tiroler Naturschutzgesetz 2005 stützt, ersatzlos aufgehoben“. In dem Verfahren über die Beschwerde gegen den mit Spruchpunkt I. des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft F vom xx.xx.xxxx, Zl ****, erteilten, auf das AWG 2002 gestützten Wiederherstellungsauftrag, hat das Landesverwaltungsgericht Tirol ein ergänzendes Ermittlungsverfahren durchgeführt. In dem Verfahren über die Beschwerde gegen den mit Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft F vom xx.xx.xxxx, Zl ****, erteilten, auf das AWG 2002 gestützten Wiederherstellungsauftrag, hat das Landesverwaltungsgericht Tirol ein ergänzendes Ermittlungsverfahren durchgeführt. Mit Schriftsatz vom 12.01.2015, Zl *****, hat das Landesverwaltungsgericht Tirol die belangte Behörde aufgefordert, sich zu den Ausführungen der Beschwerdeführer zu äußern, und zwar insbesondere zur Behauptung, die verfahrensgegenständliche Geländeanschüttung sei eine behördlich bewilligte Baumaßnahme im Zuge der Errichtung des „O-Weges“ gewesen. Darüber hinaus hat das Landesverwaltungsgericht Tirol den vermessungstechnischen Amtssachverständigen DI G H ersucht, sich zu den Ausführungen im Kapitel
- lit b der Beschwerde zu äußern.Darüber hinaus hat das Landesverwaltungsgericht Tirol den vermessungstechnischen Amtssachverständigen DI G H ersucht, sich zu den Ausführungen im Kapitel
- Litera b, der Beschwerde zu äußern. Mit Schriftsatz vom 21.01.2015, Zl *****, hat die Bezirkshauptmannschaft F sich zum Vorbringen der Beschwerdeführer geäußert und folgende Unterlagen vorgelegt: → Kopie des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft F vom 02.11.2012, Zl ***** Lageplan (I GmbH, Maßstab 1:500, Datum: 23.07.2012) im Original, Kopie des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft F vom 02.11.2012, Zl ***** Lageplan (römisch eins GmbH, Maßstab 1:500, Datum: 23.07.2012) im Original, → Korrespondenz mit Mag. J vom 20.01.2015 samt Beilagen, → Korrespondenz mit dem forstfachlichen Amtssachverständigen Ing. K L vom 20.01.2015 samt Beilagen → Kopie des Schreibens der I GmbH vom 19.11.2012.Kopie des Schreibens der römisch eins GmbH vom 19.11.
- Der vermessungstechnische Amtssachverstände DI G H hat seine ergänzende Stellungnahme mit Schriftsatz vom 19.02.2015, Zl ****, erstattet. In seinem Befund verweist er auf die der Stellungnahme beigefügten Unterlagen (Anlagen 1 bis 4), erläutert diese und trifft davon ausgehend seine Schlussfolgerung. Diese vermessungstechnische Stellungnahme hat das Landesverwaltungsgericht Tirol mit Schriftsatz vom 03.03.2015, Zl *****, an den landwirtschaftlichen Amtssachverständigen Ing. M N weitergeleitet und ersucht darzulegen, „ob die vorgenommenen Geländeanschüttungen in diesem Ausmaß (ca 4.000 m3 Bodenaushubmaterial) notwendig waren, um die talseitigen Wegböschungen abzuflachen und damit eine maschinelle landwirtschaftliche Bearbeitung zu ermöglichen“. Dazu hat sich der landwirtschaftliche Amtssachverständige Ing. M N im Schriftsatz vom 20.03.2015, Zl ****, geäußert. Zu den vermessungstechnischen und landwirtschaftlichen Ausführungen haben sich die Beschwerdeführer im Schriftsatz vom 27.03.2015 geäußert und die betreffend die Errichtung des „O-Weges“ zwischen dem Zweitbeschwerdeführer C D und der Stadtgemeinde Z abgeschossene Vereinbarung in Kopie vorgelegt. Die Beschwerdeführer heben im Wesentlichen hervor, dass sich die hergestellte Böschung harmonisch in das Gelände einfüge und die Entfernung des geschütteten Materials unzumutbar und, vergleiche man Mitteleinsatz und „Erfolg“, völlig unverhältnismäßig sei. Die Beschwerdeführer haben zudem gefordert, durch den vermessungstechnischen Amtssachverständigen weitere Erhebungen durchführen zu lassen. Über Ersuchen des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 24.03.2015, Zl ****, hat der vermessungstechnische Amtssachverständige DI G H mit der Stellungnahme vom 08.04.2015, Zl ****, zusätzliche Unterlagen - zwei grafische Darstellungen, eine Profildarstellung und zwei Tabellen (Anlagen 1 bis 3.3) - vorgelegt und diese erläutert. Unter Berücksichtigung dieser weiteren vermessungstechnischen Angaben und Unterlagen hat der landwirtschaftliche Amtssachverständige Ing. M N die ergänzende Stellungnahme vom 15.04.2015, Zl ****, erstattet. Zu den ergänzenden Ermittlungsergebnissen hat sich in Wahrung des Parteigehörs die belangte Behörde im Schriftsatz vom 04.05.2015, Zl ****, geäußert und ausdrücklich die von den Beschwerdeführern behauptete Qualifikation der vorgenommen Schüttung als zulässige Verwertung bestritten. Über Ersuchen des Landesverwaltungsgerichtes Tirol hat sich der abfalltechnische Amtssachverständige DI P Q im Schriftsatz vom 26.05.2015, Zl ****, zu dem von den Beschwerdeführern vorgelegten Beurteilungsnachweis, erstellt von der Enlab-Ziviltechnikerkanzlei Dr. R, Adresse, des zur Schüttung verwendeten Bodenaushubmaterials („Bauvorhaben S“) geäußert. Diese Stellungnahme hat das Landesverwaltungsgericht Tirol in Wahrung des Parteigehörs den Verfahrensparteien mit Schriftsatz vom 01.06.2015, Zl ****, zugestellt. Am 25.06.2015 hat das Landesverwaltungsgericht Tirol eine mündliche Verhandlung durchgeführt. In deren Rahmen hat das Landesverwaltungsgericht Tirol Beweis aufgenommen durch die Einvernahme des Zweitbeschwerdeführers C D als Partei, des Ing. T U, des Ing. V W und des DI X Y als Zeugen sowie des vermessungstechnischen Amtssachverständigen DI G H und des landwirtschaftlichen Amtssachverständigen Ing. M N sowie durch Einsichtnahme und Verlesung des behördlichen Aktes, Zl ****, samt Beilagen und des Aktes des Landesverwaltungsgerichts Tirol, Zl ****, samt Beilagen. Am 25.06.2015 hat das Landesverwaltungsgericht Tirol eine mündliche Verhandlung durchgeführt. In deren Rahmen hat das Landesverwaltungsgericht Tirol Beweis aufgenommen durch die Einvernahme des Zweitbeschwerdeführers C D als Partei, des Ing. T U, des Ing. römisch fünf W und des DI römisch zehn Y als Zeugen sowie des vermessungstechnischen Amtssachverständigen DI G H und des landwirtschaftlichen Amtssachverständigen Ing. M N sowie durch Einsichtnahme und Verlesung des behördlichen Aktes, Zl ****, samt Beilagen und des Aktes des Landesverwaltungsgerichts Tirol, Zl ****, samt Beilagen. Die Beweisanträge der Beschwerdeführer auf Einholung eines ergänzenden vermessungstechnischen Gutachtens, eines immissionstechnischen Gutachtens und eines wegbautechnischen Gutachtens sowie auf Durchführung eines Lokalaugenscheines hat das Landesverwaltungsgericht Tirol als unerheblich zurückgewiesen. II. Beschwerdevorbringen und Stellungnahme der Bezirkshauptmannschaft F:römisch zwei. Beschwerdevorbringen und Stellungnahme der Bezirkshauptmannschaft F:
- Vorbringen der Beschwerdeführer: Zunächst weisen die Beschwerdeführer darauf hin, dass auf Initiative der Stadtgemeinde Z, insbesondere zur Erschließung der Höfe „a“ und „b“, die öffentlich-rechtliche Straßeninteressentschaft „O-Weg“ gegründet worden sei. Der Zweitbeschwerdeführer C D sei Eigentümer der in der EZ 054, GB **** E, eingetragenen Gst Nrn 78, 80, 81, 04, 05, 06, 07, 09, 34 und
- Er sei zudem einer der Interessenten und Obmann der Straßeninteressentschaft „Aweg“. Die verfahrensgegenständliche Geländeaufschüttung befinde sich im Bereich der ersten 150 m des „O-Weges“ (ausgehend vom „c“), und zwar ausschließlich auf landwirtschaftlich genutzten Grundstücken des Beschwerdeführers C D. Mit Bescheid vom 20.02.2012, Zl ***., habe der Bürgermeister der Stadtgemeinde Z als zuständige Straßenbehörde die Errichtung des „O-Weges“ entsprechend den straßenrechtlichen Vorschriften genehmigt. Die Bezirkshauptmannschaft F habe mit Bescheid vom 02.11.2012, Zl *****, für die Errichtung dieses Wegprojektes die wasserrechtliche, naturschutzrechtliche und forstrechtliche Bewilligung erteilt. In weiterer Folge beschreiben die Beschwerdeführer den „O-Weg“ und weisen darauf hin, dass diverse Ausweichen soweit zu vergrößern wären/gewesen wären, dass bei Bedarf eine temporäre Holzlagerung zusätzlich möglich sei. Diese Ausweichen und Holzlagerplätze seien zwar in den Projektplänen nicht eingezeichnet, aber in den Projektsunterlagen beschrieben worden. Im Zusammenhang mit der Ausbildung der Böschungen seien in die naturschutzrechtliche Bewilligung des Bescheides vom 02.11.2012, Zl ****, die Auflagen
- und
- und sei im Zusammenhang mit querenden Wegen in die wasserrechtliche Bewilligung des Bescheides vom 02.11.2012, Zl *****, die Auflage
- aufgenommen worden. Mit den Arbeiten zur Errichtung des „O-Weges“ habe man im Herbst 2012 begonnen. Unmittelbar vor Beginn des Waldes und vor der Querung eines unbenannten Zubringers zum Aschbach ca bei km 0,14 sei die Herstellung einer Ausweiche und eines Holzlagerplatzes notwendig gewesen. Zur Herstellung dieser/s talseitigen Ausweiche/Holzlagerplatzes sowie des Wegbankettes und der Böschungen auf den ersten ca 150 m des O-Weges sei geeignetes Schüttmaterial benötigt worden. Nach der Errichtung der Rohtrasse des Weges Ende des Jahres 2012 sowie im Jahr 2013 sei man zum Ergebnis gekommen, dass sich aus dem Bauvorhaben selbst kein dafür verwendbares überschüssiges Schüttmaterial gewinnen lasse. Aus diesem Grund habe man das geeignete Bodenaushubmaterial extern anliefern müssen. Diese Anlieferung von Bodenaushubmaterial der Klasse A1 sei im Sommer 2014 erfolgt. Den Beurteilungsnachweis für dieses Material haben die Beschwerdeführer beigelegt (Beilage C ihres Rechtsmittels). Die Ausweichen seien in Absprache mit allen Beteiligten angelegt und soweit vergrößert worden, um diese auch für eine temporäre Holzlagerung nutzen zu können. Darüber hinaus sei ein querender Weg durch entsprechende Anschüttungen in das Straßenprojekt eingebunden worden. Die Bankette und Böschungen seien entsprechend der im Bescheid enthaltenen Auflagen und über Wunsch des Grundstückseigentümers C D möglichst flach in das Gelände eingebunden worden. Lediglich vorsichtshalber sei im Schriftsatz vom 14.07.2014 zusätzlich eine landwirtschaftliche Rekultivierung unter dem Titel der „Kleinmengenregelung“ im Ausmaß von ca 1.250 m³ auf einer Fläche von ca 2.200 m² angezeigt worden. Die von der belangten Behörde getroffenen Feststellungen, die Wegerrichtung für den betroffenen Wegabschnitt sei im Jahr 2012 abgeschlossen worden, sei nicht richtig. Tatsächlich seien die talseitigen Bankette, die talseitigen Böschungen und ein(e) talseitige(r) Ausweiche/Holzlagerplatz auf den ersten ca 150 m des „O-Weges“ erst im Sommer 2014 geschüttet worden. Dieser Wegabschnitt sei auch zum derzeitigen Zeitpunkt nicht fertiggestellt, weil die Befestigung mittels Asphalt bislang noch nicht vorgenommen worden sei. Die Beschwerdeführer betonen, dass die Geländeanschüttungen ausschließlich im technischen Zusammenhang mit der Errichtung des „O-Weges“ erfolgt seien. Da aus dem Bauvorhaben „d“ selbst kein überschüssiges, verwendbares Material gewonnen werden habe können, habe das Material für die/den Ausweichen/Holzlagerplatz extern zugeliefert werden müssen. Dafür habe sich das beim „Bauvorhaben S“ anfallende Aushubmaterial angeboten, weil einerseits die Qualität des Aushubmaterials mit Klasse A1 geeignet gewesen sei und andererseits das „Bauvorhaben S“ lediglich ca 2 km entfernt sei. Die Beschwerdeführer bestreiten nicht die vom vermessungstechnischen Amtssachverständigen vorgenommene Berechnung zur Erhebung der Kubatur der vorgenommenen Schüttung. Allerdings stelle der Laserscan vom Oktober 2013 keine taugliche Basis für die Berechnung der Geländeschüttung dar, weil im Oktober 2013 lediglich die Rohtrasse des Weges errichtet worden sei. Die talseitigen Bankette und Wegböschungen in diesem Bereich sowie die talseitigen Ausweichen/der talseitige Holzlagerplatz seien/sei erst im Sommer 2014 im Zuge dieser Geländeaufschüttung hergestellt worden. Im Zuge des ergänzenden Verfahrens habe daher der vermessungstechnische Amtssachverständige das ursprüngliche Gutachten zu ergänzen. Die vom vermessungstechnischen Amtssachverständigen vorzunehmenden Ergänzungen erläutern die Beschwerdeführer im Detail im Kapitel
- lit b ihrer Beschwerde.Im Zuge des ergänzenden Verfahrens habe daher der vermessungstechnische Amtssachverständige das ursprüngliche Gutachten zu ergänzen. Die vom vermessungstechnischen Amtssachverständigen vorzunehmenden Ergänzungen erläutern die Beschwerdeführer im Detail im Kapitel
- Litera b, ihrer Beschwerde. Sollten dennoch – entgegen den Überzeugungen der Beschwerdeführer – die verfahrensgegenständlichen Schüttungen nicht als Baumaßnahme, sondern als Entsorgung qualifiziert werden, so wäre die vorgenommene Geländeanschüttung auch im Sinne der „großen landwirtschaftlichen Rekultivierung“ gedeckt. Ohne Abflachung der talseitigen Wegböschungen hätten sich steile Flächen ergeben, die einer maschinellen landwirtschaftlichen Bearbeitung nicht zugänglich gewesen wären. Die Anschüttungen seien ausschließlich mit Material der Klasse A1 im unbedingt erforderlichen Ausmaß vorgenommen und in kürzester Zeit umgesetzt und fertig gestellt worden, eine abfallrechtliche Genehmigung sei dafür nicht erforderlich gewesen. Zusammenfassend bringen die Beschwerdeführer (Kapitel
- ihrer Beschwerde) vor, die Geländeanschüttung sei als behördlich bewilligte Baumaßnahme im Zuge der Errichtung des „O-Weges“ zur Herstellung der talseitigen Wegbankette, der talseitigen Böschungen, der/des talseitigen Ausweichen/Holzlagerplatzes und der talseitigen Einbindung eines querenden Weges zu qualifizieren. Selbst wenn kleinere Mengen der Geländeanschüttung nicht als Baumaßnahme zu qualifizieren seien, wären dafür weniger als 1.300 m³ Bodenaushubmaterial verwendet worden. Diese Geländeanschüttung fiele daher unter die von den Beschwerdeführern angezeigte landwirtschaftliche Rekultivierung („Kleinmengenregelung“). Darüber hinaus sei das Aufbringen von Bodenaushubmaterial im Ausmaß von weniger als 1.300 m³ zu landwirtschaftlichen Zwecken erforderlich gewesen und hätte keiner abfallrechtlichen Bewilligung bedurft. Mit ihrem Rechtsmittel haben die Beschwerdeführer eine Übersichtsskizze (Grundlage für diese ist der von der I GmbH erstellte Einreichplan vom 23.07.2012, Projekt Nr. ****, Plan Nr. ****), eine Kopie des Bescheides des Bürgermeisters der Stadtgemeinde Z vom 20.02.2012, Zl *****, den Beurteilungsnachweis
ÖNorm *****, erstellt von der Enlab-Ziviltechnikerkanzlei Dr. R, Adresse, vom 01.09.2014 und eine Mitteilung des DI X Y, I GmbH, vom 13.11.2014 vorgelegt.Mit ihrem Rechtsmittel haben die Beschwerdeführer eine Übersichtsskizze (Grundlage für diese ist der von der römisch eins GmbH erstellte Einreichplan vom 23.07.2012, Projekt Nr. ****, Plan Nr. ****), eine Kopie des Bescheides des Bürgermeisters der Stadtgemeinde Z vom 20.02.2012, Zl *****, den Beurteilungsnachweis
ÖNorm *****, erstellt von der Enlab-Ziviltechnikerkanzlei Dr. R, Adresse, vom 01.09.2014 und eine Mitteilung des DI römisch zehn Y, römisch eins GmbH, vom 13.11.2014 vorgelegt. In ihrer Stellungnahme vom 27.03.2015 haben sich die Beschwerdeführer mit den vermessungstechnischen Ausführungen vom 19.02.2015, Zl ****, und den landwirtschaftlichen Ausführungen vom 20.03.2015, Zl ****, auseinandergesetzt. Zunächst weisen die Beschwerdeführer darauf hin, dass der „O-Weg“ im verfahrensgegenständlichen Bereich im Jahr 2013 noch nicht fertiggestellt gewesen sei. Die Böschungsschüttungen hätten demensprechend über viele Monate erfolgen sollen. Bei der Errichtung der Rohtrasse seien auf die provisorische Böschung Rasenziegel aufgebracht worden. Diese Bauweise entspreche dem aktuellen Stand der Technik im Forstwegebau. Der Weg samt Böschung hätte damit für einen technischen Laien einen quasi fertigen Zustand vermittelt. Tatsächlich habe die Rohtrasse allerdings straßenbautechnischen Erfordernissen nicht entsprochen. Die Arbeiten für die Errichtung des „O-Weges“ sollen noch im Jahr 2015 abgeschlossen werden und werde vermutlich Ende des Jahres die Asphaltierung dieses ersten Teilstückes vorgenommen. In diesem Zusammenhang verweisen die Beschwerdeführer auf die zwischen der Stadtgemeinde Z und C D als Zweitbeschwerdeführer abgeschlossene Vereinbarung vom 12.12.2012 betreffend den „O-Weg“. Bislang sei lediglich die untere Tragschichte aufgeschüttet worden, es fehle noch die obere Tragschichte mit einer Stärke von 10 cm und die Asphaltschichte mit einer weiteren Stärke von 10 cm. An die seitlichen Asphaltränder sei schließlich noch ein Bankett aus bindigem Schottermaterial anzuschließen. Dieser Aufbau und die Außenkante des Wegbankettes würden als letzter Arbeitsschnitt mit Humusmaterial in die bestehende Böschung eingebunden. Aus technischer Sicht sei es notwendig, die beschriebenen Arbeiten zur Fertigstellung des Weges zum Schluss vorzunehmen. Die Fertigstellung des Weges erfolge von oben nach unten, damit man nicht mit schweren Baumaschinen und Kettenfahrzeugen über die fertige Straße fahren müsse. Die Ausführungen der belangten Behörde, wonach die Böschung lediglich im Ausmaß von durchschnittlich ca zwei bis drei m Breite entlang des Weges bescheidgemäß vorgesehen und erforderlich gewesen sei, seien nicht nachvollziehbar. Aus technischer Sicht würden Böschungen nicht mit Breiten, sondern mit Neigungen in Grad, Prozenten oder Verhältnissen definiert. Die bauausführende Beschwerdeführerin habe versucht, die gegenständliche Böschung möglichst flach und unregelmäßig, jedoch kontinuierlich in das umgebende Gelände einzubinden. Die Stellungnahme des landwirtschaftlichen Amtssachverständigen zeige, dass sich die Böschung harmonisch in das Gelände einfüge und die Wiese bereits gut angewachsen sei. Die nunmehr mögliche Bewirtschaftung mit allen am „c“ vorhandenen Maschinen wäre nicht möglich, hätte man lediglich Böschungen mit einer Breite von zwei bis drei Metern – ausgehend von der beschriebenen Wegkante – ausgeführt. Die Beschwerdeführer weisen darauf hin, dass nunmehr auf den zu bewirtschaftenden Flächen der Allradtraktor eingesetzt werden könne, da die wirtschaftlichen Flächen keine größeren Hangneigungen als max 40 % aufweisen würden. Der beim Betrieb höhere Kosten verursachende Mähtraktor könne daher aus dem Betrieb ausgeschieden werden. Der gegenständliche Hang habe vor der Durchführung der Wegbauarbeiten keine größeren Neigungen als 25 bis 30 % aufgewiesen. Die Beschwerdeführer hätten daher versucht, die Böschungsneigung nach Errichtung des Weges möglichst wieder in dieser ursprünglichen Neigung herzustellen. Abschließend halten die Beschwerdeführer fest, dass die Entfernung des gegenständlichen Materials unzumutbar und unverhältnismäßig sei. Es müsse durch den gegenständlichen Beseitigungsauftrag eine harmonisch in das Gelände eingebundene Wiese zerstört werden; dadurch würde eine viel steilere und mit landwirtschaftlichen Geräten nicht bewirtschaftbare Böschung entstehen. Darüber hinaus haben die Beschwerdeführer die Ergänzung des vermessungstechnischen Gutachtens beantragt und diesen Beweisantrag detailliert begründet.
- Stellungnahme der belangten Behörde: Die Bezirkshauptmannschaft F hat sich zur Beschwerde der A B Gesellschaft m.b.H. und des C D im Schriftsatz vom 21.01.2015, Zl *****, geäußert. Zunächst verweist sie auf den von ihr erlassenen Bescheid vom 02.11.2012, Zl **** mit dem der Straßeninteressentschaft „O-Weg“ auf der Grundlage des TNSchG 2005, des Wasserrechtsgesetzes 1959 (WRG 1959) und des Forstgesetzes 1975 (ForstG 1975) die Bewilligung zur Errichtung des Bauabschnittes I nach Maßgabe des Einreichprojektes sowie unter Einhaltung diverser Auflagen erteilt worden sei. Dieser Bescheid nehme ausdrücklich Bezug auf den Lageplan Teil 1, Projekt Nr ****, Plan Nr ****, vom 23.07.2012, verfasst von der I GmbH, Adresse. Laut diesem Plan seien im verfahrensgegenständlichen Wegabschnitt zwischen 0,00 km (Abzweigung von der Gemeindestraße) und ca 0,14 km (bis ca Querung des Zubringergerinnes zum e-Bach) Böschungen im Ausmaß von durchschnittlich zwei bis drei m Breite entlang des Weges vorgesehen bzw erforderlich. Ebenso wenig würden die Auflagen
- und
- des Spruchpunktes Teil 2 lit a) des Bescheides vom 02.11.2012, Zl *****, die im Sommer 2014 durchgeführten weitläufigen talseitigen Schüttungen im Böschungsbereich rechtfertigen. Die von der A B Gesellschaft m.b.H. im Sommer 2014 durchgeführten Schüttungen im Böschungsbereich stünden nachweislich in keinem technischen Zusammenhang zum Wegprojekt und seien durch den zitierten Genehmigungsbescheid nicht gedeckt. Der vorliegende Schriftverkehr zwischen der Behörde und dem für das Bauvorhaben „O-Weg“ bestellten geologischen Bauaufsichtsorgan Mag. J beweise eindeutig, dass die ersten 150 m des „O-Weges“ bereits im Herbst 2012 fertig gestellt worden seien. Dies bestätige auch das vom forstfachlichen Amtssachverständigen Ing. K L übermittelte Baubesprechungsprotokoll der den Bau ausführenden I GmbH vom 28.11.2012.Die Bezirkshauptmannschaft F hat sich zur Beschwerde der A B Gesellschaft m.b.H. und des C D im Schriftsatz vom 21.01.2015, Zl *****, geäußert. Zunächst verweist sie auf den von ihr erlassenen Bescheid vom 02.11.2012, Zl **** mit dem der Straßeninteressentschaft „O-Weg“ auf der Grundlage des TNSchG 2005, des Wasserrechtsgesetzes 1959 (WRG 1959) und des Forstgesetzes 1975 (ForstG 1975) die Bewilligung zur Errichtung des Bauabschnittes römisch eins nach Maßgabe des Einreichprojektes sowie unter Einhaltung diverser Auflagen erteilt worden sei. Dieser Bescheid nehme ausdrücklich Bezug auf den Lageplan Teil 1, Projekt Nr ****, Plan Nr ****, vom 23.07.2012, verfasst von der römisch eins GmbH, Adresse. Laut diesem Plan seien im verfahrensgegenständlichen Wegabschnitt zwischen 0,00 km (Abzweigung von der Gemeindestraße) und ca 0,14 km (bis ca Querung des Zubringergerinnes zum e-Bach) Böschungen im Ausmaß von durchschnittlich zwei bis drei m Breite entlang des Weges vorgesehen bzw erforderlich. Ebenso wenig würden die Auflagen
- und
- des Spruchpunktes Teil 2 Litera a,) des Bescheides vom 02.11.2012, Zl *****, die im Sommer 2014 durchgeführten weitläufigen talseitigen Schüttungen im Böschungsbereich rechtfertigen. Die von der A B Gesellschaft m.b.H. im Sommer 2014 durchgeführten Schüttungen im Böschungsbereich stünden nachweislich in keinem technischen Zusammenhang zum Wegprojekt und seien durch den zitierten Genehmigungsbescheid nicht gedeckt. Der vorliegende Schriftverkehr zwischen der Behörde und dem für das Bauvorhaben „O-Weg“ bestellten geologischen Bauaufsichtsorgan Mag. J beweise eindeutig, dass die ersten 150 m des „O-Weges“ bereits im Herbst 2012 fertig gestellt worden seien. Dies bestätige auch das vom forstfachlichen Amtssachverständigen Ing. K L übermittelte Baubesprechungsprotokoll der den Bau ausführenden römisch eins GmbH vom 28.11.
- Die belangte Behörde hat dem Landesverwaltungsgericht Tirol ein Schreiben der I GmbH vom 19.11.2012 vorgelegt, wonach die A B Gesellschaft m.b.H. sowie der Baggerführer die Kenntnisnahme der Auflagen des Bescheides vom 02.11.2012, Zl ****, bestätigen würden.Die belangte Behörde hat dem Landesverwaltungsgericht Tirol ein Schreiben der römisch eins GmbH vom 19.11.2012 vorgelegt, wonach die A B Gesellschaft m.b.H. sowie der Baggerführer die Kenntnisnahme der Auflagen des Bescheides vom 02.11.2012, Zl ****, bestätigen würden. Abschließend wiederholt die belangte Behörde, dass ein Zusammenhang zwischen den Schüttungen im Jahr 2014 und dem Bau des Weges Ende des Jahres 2012 nicht bestehe. Auch aus technischer Sicht wäre es nicht notwendig, die Böschungen in Abweichung zum ursprünglichen genehmigten Projekt auszuführen, da - wie auf dem Foto DSC_5725.jpg ersichtlich – der Weg einwandfrei in die unterhalb liegende Wiese eingebunden worden sei. Die belangte Behörde hat sich zu den vom Landesverwaltungsgericht Tirol durchgeführten Erhebungen und deren Ergebnissen im Schriftsatz vom 04.05.2015, Zl *****, geäußert. Darin relativiert sie zunächst die Ausführungen des landwirtschaftlichen Amtssachverständigen vom 15.04.2015, Zl *****. Zwar werde im unmittelbar zur Weganlage angrenzenden Böschungsbereich eine Abflachung der Böschung bewirkt, speziell im mittleren Bereich der Schüttungsfläche sei das Gelände jedoch insgesamt steiler angelegt worden. Laut den Ausführungen der belangten Behörde ist es daher nicht nachvollziehbar, warum im Nachhinein eine Schüttung durchgeführt wurde, die abgesehen vom unmittelbaren Böschungsbereich zur Weganlage insgesamt eine steilere Ausführung des Geländes zur Folge habe. Entsprechend den Feststellungen des landwirtschaftlichen Amtssachverständigen vom 20.03.2015, Zl ****, seien bereits im Oktober 2013 die talseitig/unterhalb des „O-Weges“ befindlichen landwirtschaftlichen Flächen mit den am „c“ vorhandenen Maschinen und Geräten zu bearbeiten gewesen. Die belangte Behörde bringt zudem vor, die Vorgehensweise der Beschwerde führenden Parteien sei höchst fraglich. Anfangs hätten sie noch den Standpunkt vertreten, die Schüttung sei vom naturschutzrechtlichen Bescheid für die Errichtung des „O-Weges“ gedeckt gewesen. Nunmehr gingen sie jedoch von einer Gesamtmaßnahme zum Zwecke der landwirtschaftlichen Rekultivierung aus. Offensichtlich gehe es nur darum, eine unzulässige Schüttung im Nachhinein „irgendwie zu rechtfertigen“. Die Schüttung habe zudem den 5-Meter-Uferschutzbereich eines unbenannten Gerinnes in Anspruch genommen. Auch diese Maßnahme sei durch den naturschutzrechtlichen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft F vom 02.11.2012 zur Errichtung des „O-Weges“ nicht gedeckt. Die Schüttung stehe daher nicht im Einklang mit der Rechtsordnung. Es sei auch zu prüfen, ob das geschüttete Material den Qualitätserfordernissen einer landwirtschaftlichen Rekultivierung nach den Bestimmungen des Bundesabfallwirtschaftsplanes 2011 entspreche. Der belangten Behörde seien Materialanalysen nicht vorgelegt worden. III. Sachverhalt:römisch drei. Sachverhalt:
- Behördliche Bewilligungen für den „O-Weg“: Mit Bescheid vom 20.02.2012, Zl *****, hat der Bürgermeister der Stadtgemeinde Z der öffentlich-rechtlichen Straßeninteressentschaft „O-Weg“ für den Neubau der Interessentenstaße „O-Weg“, und zwar für den Bauabschnitt 1+4 – km 0,000 bis km 2,720 die Straßenbaubewilligung nach Maßgabe des eingereichten Projektes der I GmbH unter Vorschreibung von Nebenbestimmungen erteilt. Die straßenbautechnische Auflage B./
- lautet wie folgt:Mit Bescheid vom 20.02.2012, Zl *****, hat der Bürgermeister der Stadtgemeinde Z der öffentlich-rechtlichen Straßeninteressentschaft „O-Weg“ für den Neubau der Interessentenstaße „O-Weg“, und zwar für den Bauabschnitt 1+4 – km 0,000 bis km 2,720 die Straßenbaubewilligung nach Maßgabe des eingereichten Projektes der römisch eins GmbH unter Vorschreibung von Nebenbestimmungen erteilt. Die straßenbautechnische Auflage B./
- lautet wie folgt: „Außerhalb der Bankette sind die Hangneigungen der Böschungen bzw der Einschnitte wieder zu humusieren und entsprechend zu begrünen. Bei Bedarf sind Kunstbauten zur Trassen- oder Hangstabilisierung in Absprache mit der Bauleitung entweder als ‚Bewehrte Erde‘ oder in Form von Grobsteinschlichtungen mit oder ohne Magerbetonzusatz auszuführen.“ Die Begründung dieses Bescheides gliedert sich in neun Kapitel, Kapitel
- enthält den technischen Teil. Im Unterkapitel 5.2 „Entwurfs- und Konstruktionsmerkmale“ heißt es unter anderem: „An geeigneten Stellen werden auf Sichtweite, jedoch in Mindestabständen von 200 m, Ausweichen angeordnet, in deren Bereich die Fahrbahn auf 6 m Länge eine Verbreiterung auf 6 m, mit erforderlicher An- und Abrampung, erfahren soll. Die eine oder andere Ausweiche wird in Absprache mit den Grundeigentümern soweit vergrößert, dass bei Bedarf eine temporäre Holzlagerung zusätzlich möglich wird. Die Böschungen sind im Dammbereich mit einer Neigung von 2:3, die Einschnittbereiche sind mit einer solchen von 4:5 ausgestattet. Die entsprechenden Böschungen werden humusiert und begrünt bzw. im Waldbereich mit standortgerechten Pflanzen aufgeforstet.“ Mit den (Spruch)Teilen 1, 2 und 3 des Bescheides vom 02.11.2012, Zl *****, hat die Bezirkshauptmannschaft F der Straßeninteressentschaft „O-Weg“ für das Wegprojekt „O-Weg“ in Z, eingeschränkt auf den Abschnitt Baulos 1, die wasserrechtliche, naturschutzrechtliche und forstrechtliche Bewilligung unter Vorschreibung von Nebenbestimmungen erteilt. Die Auflage
- des (Spruch)Teiles 1/I (wasserrechtliche Bewilligung) lautet wie folgt: „Bestehende Wege und Steige, die durch die durchgeführten Maßnahmen unterbrochen wurden, sind nach deren Fertigstellung wiederum herzustellen oder in die neuen Anlagen einzubinden.“ Die Auflagen
- und
- des (Spruch)Teiles 2/A) (naturschutzrechtliche Bewilligung) lauten wie folgt: „
- Wo es die Neigung des Geländes erlaubt, sind die Böschungen möglichst flach anzulegen, um das Aufbringen der Rasenziegel zu erleichtern und die Rekultivierung auch langfristig zu sichern.
- Die Böschungen sind unmittelbar nach deren Fertigstellung mit geeignetem Saatgut zu begrünen. Die Rekultivierungsarbeiten sind bis spätestens in der Vegetationsperiode durchzuführen, welche der Bauausführung folgt.“ Die Einreichunterlagen einschließlich der Pläne hat die I GmbH erstellt. Grundlage für die mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft F vom 02.11.2012, Zl ****, erteilten Bewilligungen war ua der „Lageplan Teil 1“, Plan Nr ****, Projekt Nr ****, vom 23.07.2012, verfasst von der I GmbH, Adresse.Die Einreichunterlagen einschließlich der Pläne hat die römisch eins GmbH erstellt. Grundlage für die mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft F vom 02.11.2012, Zl ****, erteilten Bewilligungen war ua der „Lageplan Teil 1“, Plan Nr ****, Projekt Nr ****, vom 23.07.2012, verfasst von der römisch eins GmbH, Adresse. Diese Planung lag auch der vom Bürgermeister der Stadtgemeinde Z erteilten straßenrechtlichen Bewilligung mit Bescheid vom 20.02.2012, Zl ***** zugrunde.
- Entscheidungswesentliche Feststellungen zur Errichtung des „O-weges“: Die Straßeninteressentschaft „O-Weg“ hat mit der Errichtung des „O-Weges“ die A B Gesellschaft m.b.H. beauftragt. Als verantwortlicher Bauleiter war für die A B Gesellschaft m.b.H. deren Konsulent Ing. T U tätig. Ihm, aber auch anderen beim Wegebau eingesetzten Personen, wie insbesondere dem Baggerfahrer, waren die vom Bürgermeister der Stadtgemeinde Z und von der Bezirkshauptmannschaft F erteilten behördlichen Bewilligungen einschließlich der darin enthaltenen Auflagen bekannt. Mit der Errichtung des „O-Weges“ wurde im Oktober 2012 begonnen und zunächst der unterste Abschnitt des „O-Weges“ hergestellt. Dieser Abschnitt führt auf den ersten ca 150 m über im Eigentum des Zweitbeschwerdeführers C D stehende Grundstücke. Infolge des Wegebaues kam es zu einer „Teilung“ der dadurch berührten landwirtschaftlichen Flächen des C D, und zwar in solche, die sich oberhalb und solche, die sich unterhalb des „O-Weges“ befinden. Bis Ende des Jahres 2012 – ab diesem Zeitpunkt kam es bis zum Frühjahr 2013 zu einer vorübergehenden Baueinstellung - war die Rohtrasse des untersten Abschnittes des „O-Weges“ fertiggestellt. Der unterste Wegabschnitt war Ende des Jahres 2012 aufgrund einer entsprechenden Schotterung befahrbar, die Ausformung des Wegkörpers hat man zu diesem Zeitpunkt allerdings nicht vorgenommen. Um die Bewirtschaftung der durch den Wegebau berührten landwirtschaftlichen Flächen möglichst wenig zu beeinträchtigen, wurden auf die Böschungen der Rohtrasse die im Zuge der Bauarbeiten abgezogenen Rasenziegel wieder aufgelegt. Nach der Herstellung der Rohtrasse waren die Böschungen im Nahbereich des Weges sehr steil und wiesen eine Neigung bis zu 60 % auf. Es war geplant, möglichst rasch diese steilen Böschungen abzuflachen und eine Einbindung an die angrenzenden landwirtschaftlichen Flächen des Zweitbeschwerdeführers C D herbeizuführen. Da aber beim Wegebau kein überschüssiges Material angefallen ist, wurden diese Arbeiten immer wieder hinausgeschoben. Im „Lageplan Teil 1“, Plan Nr ****, Projekt Nr ****, vom 23.07.2012, erstellt von der I GmbH, sind zwar keine Ausweichen eingezeichnet, solche Ausweichen sind aber im „Technischen Bericht“ des Einreichprojektes beschrieben. Entsprechend der technischen Beschreibung ist bei hm 140 eine Ausweiche angelegt worden, die auch den dort verlaufenden Wanderweg im Bereich des Zubringergerinnes zum e-Bach berührt. Entsprechend den behördlichen Vorgaben war dieser Wanderweg in die neu errichtete Ausweiche einzubinden.Im „Lageplan Teil 1“, Plan Nr ****, Projekt Nr ****, vom 23.07.2012, erstellt von der römisch eins GmbH, sind zwar keine Ausweichen eingezeichnet, solche Ausweichen sind aber im „Technischen Bericht“ des Einreichprojektes beschrieben. Entsprechend der technischen Beschreibung ist bei hm 140 eine Ausweiche angelegt worden, die auch den dort verlaufenden Wanderweg im Bereich des Zubringergerinnes zum e-Bach berührt. Entsprechend den behördlichen Vorgaben war dieser Wanderweg in die neu errichtete Ausweiche einzubinden. Die Arbeiten im Zusammenhang mit dem „O-Weg“ sind bislang nicht abgeschlossen. Es sind noch Rekultivierungen durchzuführen und ist der „O-Weg“ insbesondere noch zu asphaltieren.
- Aufschüttungen im Sommer 2014: 3.
- Allgemeines: Mit Schriftsatz vom 22.07.2014 haben C D und die A B Gesellschaft m.b.H. bei der Bezirkshauptmannschaft F eine landwirtschaftliche Rekultivierung auf den Gst Nrn 81, 04 und 05, alle GB **** E, angezeigt. Es sollten ca 1250 m³ Bodenaushubmaterial auf einer Fläche von ca 2200 m² eingebracht werden. Im August 2014 hat die A B Gesellschaft m.b.H. im Einvernehmen mit dem Grundeigentümer C D und entsprechend dessen Vorgaben auf den Gst Nrn 80, 81, 04, 05, 07 und 09, alle GB **** E, Bodenaushubmaterial im Ausmaß von ca 4000m³ (+/- 5%) auf einer Fläche von 3800 m² aufgebracht. Das Bodenaushubmaterial stammte aus dem „Bauvorhaben S“ E. Dieses Aushubmaterial entspricht den Vorgaben des Bundesabfallwirtschaftsplanes 2011 bezüglich „Bodenaushubmaterial; Klasse A1 (SN 31411 SP 30)“. Das Aufbringen des Bodenaushubmaterials auf den genannten landwirtschaftlichen Flächen war am 10.09.2014 bereits abgeschlossen. 3.
- Zeck und Ergebnis der Schüttungen: Die vorgenommenen Aufschüttungen hatten den Zweck, insbesondere die teils sehr steilen talseitigen Böschungen des „O-Weges“ gegenüber den angrenzenden landwirtschaftlichen Flächen des Zweitbeschwerdeführers C D abzuflachen und somit besser in das Gelände einzubinden. Die durchgeführten Schüttungen gehen über jene Bereiche hinaus, die in dem Bescheid der Bezirkshauptmannschaft F vom 02.11.2012, Zl *****, zu Grunde liegenden „Lageplan Teil 1“, Plan Nr. *****, Projekt Nr ****, als Schüttung/Damm eingezeichnet sind. Das beim „Bauvorhaben S“ anfallende Bodenaushubmaterial wurde auch dazu verwendet, um den im Nahbereich des Zubringergerinnes zum e-Bach verlaufenden Wanderweg in die bei hm 140 des „O-Weges“ neu hergestellte Ausweiche einzubinden. Die zu dem eben beschriebenen Zweck durchgeführte Schüttung reicht an das orografisch linke Ufer eines unbenannten rechtsufrigen Zubringers zum e-Bach. Es handelt sich dabei um einen kleinen Wildbach mit einer Niederschlagsfläche von ca 8 ha. Vom „f“ ziehen mehrere Gerinne talwärts, die zum Teil rechtsufrig in den e-Bach münden. Am Hangfuß ist deshalb in der Gefahrenzonenplanung durchgehend eine gelbe Wildbachgefahrenzone ausgewiesen. Die Aufschüttungen reichen zum Teil in diese gelbe Wildbachgefahrenzone. Durch die flächige Ausbildung ist aber auch in Zukunft mit keiner Konzentration mit Wässern zu rechnen, wenn der Bach oberhalb ausbricht. Es ergeben sich somit für die Unterlieger keine messbaren Änderungen im Abflussverhalten, und zwar auch nicht im Hochwasserfall. Die vorgenommenen Schüttungen haben keine Verschlechterungen der betroffenen Lebensräume bewirkt. Ob für die in den behördlichen Bewilligungen vorgeschriebene Abflachung der bei der Errichtung des „O-Weges“ entstandenen Böschungen und zur Einbindung des im Nahbereich des rechtsufrigen Zubringerbaches zum e-Bach verlaufenden Wanderweges in die neu hergestellte Ausweiche Bodenaushubmaterial im Ausmaß von 4000m³ notwendig war, lässt nicht feststellen. Die im Zuge der Errichtung des untersten Abschnittes des „O-Weges“ entstandenen talseitigen Böschungen wiesen 2013 größtenteils Hangneigungen von 30,01 bis 50,00 % auf. Im Detail wiesen in etwa 2/3 der talseitigen Böschungen vor der Schüttung im Jahr 2014 Hangneigungen von 40,01 bis 50,00 % auf, in etwa 1/3 der talseitigen Böschungen Hangneigungen von 30,01 bis 40,00 %. Nach der Schüttung im Jahr 2014 weisen die talseitigen Böschungen größtenteils Hangneigungen von 10,01 bis 30,00 % auf. Im Detail weisen in etwa 90 % der talseitigen Böschungen nach der Schüttung im Jahr 2014 Hangneigungen von 10,01 bis 20,00 % auf, etwa 10 % der talseitigen Böschungen Hangneigungen von 20,01 bis 30,00 %. Die im August 2014 durchgeführten Geländeschüttungen haben die talseitigen Böschungen des O-Weges um durchschnittlich 20 % abgeflacht. Damit sind auch die talseitigen Böschungen des „O-Weges“ zur Gänze mit dem am Hof des Zweitbeschwerdeführers C D vorhandenen Allradtraktor samt Anbaugeräten (Ladewagen, Jauchefass, etc) maschinell zu bearbeiten und zu befahren. Durch die deutliche Abflachung der talseitigen Böschungen konnte auch das Unfallrisiko für die bei der Flächenbewirtschaftung eingesetzten Maschinen und Geräte herabgesetzt werden. IV. Beweiswürdigung:römisch vier. Beweiswürdigung: Der Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde Z vom 20.02.2012, Zl *****, und der Bescheid der Bezirkshauptmannschaft F vom 02.11.2012, Zl *****, liegen dem Landesverwaltungsgericht Tirol vor. Die Feststellungen des Kapitels
- der Sachverhaltsdarstellung der gegenständlichen Entscheidung stützen sich auf die beiden behördlichen Bewilligungen. Die Zeugen Ing. T U, Ing. V W und DI X Y haben anlässlich ihrer Einvernahme am 25.06.2015 übereinstimmend festgehalten, dass mit der Errichtung des „O-Weges“ im Oktober 2012 begonnen worden sei. Entsprechend ihren Angaben hat man zunächst den untersten Abschnitt des „O-Weges“, also jenen Abschnitt, der über die im Eigentum des Zweitbeschwerdeführers C D stehenden Grundstücke verläuft, hergestellt. Alle drei Zeugen haben ausgesagt, dass bis Ende des Jahres 2012 lediglich eine Rohtrasse errichtet worden sei und die behördlich vorgesehene Abflachung der durch den Wegebau entstandenen Böschungen und deren Einbindung in das umgebende Gelände zu einem späteren Zeitpunkt mit beim Wegebau anfallendem Überschussmaterial durchgeführt werden sollte. Alle drei Zeugen haben darauf hingewiesen, dass im Zuge der Errichtung des „O-Weges“ kein Überschussmaterial angefallen sei und daher die notwendige und auch vom Grundeigentümer C D geforderte Abflachung der durch den Wegebau entstandenen Böschungen immer wieder aufgeschoben worden sei.Die Zeugen Ing. T U, Ing. römisch fünf W und DI römisch zehn Y haben anlässlich ihrer Einvernahme am 25.06.2015 übereinstimmend festgehalten, dass mit der Errichtung des „O-Weges“ im Oktober 2012 begonnen worden sei. Entsprechend ihren Angaben hat man zunächst den untersten Abschnitt des „O-Weges“, also jenen Abschnitt, der über die im Eigentum des Zweitbeschwerdeführers C D stehenden Grundstücke verläuft, hergestellt. Alle drei Zeugen haben ausgesagt, dass bis Ende des Jahres 2012 lediglich eine Rohtrasse errichtet worden sei und die behördlich vorgesehene Abflachung der durch den Wegebau entstandenen Böschungen und deren Einbindung in das umgebende Gelände zu einem späteren Zeitpunkt mit beim Wegebau anfallendem Überschussmaterial durchgeführt werden sollte. Alle drei Zeugen haben darauf hingewiesen, dass im Zuge der Errichtung des „O-Weges“ kein Überschussmaterial angefallen sei und daher die notwendige und auch vom Grundeigentümer C D geforderte Abflachung der durch den Wegebau entstandenen Böschungen immer wieder aufgeschoben worden sei. Der Zeuge DI X Y hat darüber hinaus zwei Lichtbilder vorgelegt, die den untersten und somit den verfahrensgegenständlichen Abschnitt des „O-Weges“ im Frühjahr 2013 zeigen.Der Zeuge DI römisch zehn Y hat darüber hinaus zwei Lichtbilder vorgelegt, die den untersten und somit den verfahrensgegenständlichen Abschnitt des „O-Weges“ im Frühjahr 2013 zeigen. Nach den Angaben des vermessungstechnischen Amtssachverständigen DI G H - vgl insbesondere dessen ergänzende Stellungnahme vom 19.02.2015, Zl *****, - wurden im Zeitraum zwischen 2008 und 2013 im verfahrensgegenständlichen Bereich eine Aufschüttung im Ausmaß von lediglich 210 m³ und ein Abtrag im Ausmaß von rund 100 m³ durchgeführt und haben ansonsten keine Geländeveränderungen stattgefunden. Durch diese vermessungstechnischen Angaben werden die zusammengefasst wiedergegebenen Aussagen der Zeugen Ing. T U, Ing. V W und DI X Y bestätigt.Nach den Angaben des vermessungstechnischen Amtssachverständigen DI G H - vergleiche insbesondere dessen ergänzende Stellungnahme vom 19.02.2015, Zl *****, - wurden im Zeitraum zwischen 2008 und 2013 im verfahrensgegenständlichen Bereich eine Aufschüttung im Ausmaß von lediglich 210 m³ und ein Abtrag im Ausmaß von rund 100 m³ durchgeführt und haben ansonsten keine Geländeveränderungen stattgefunden. Durch diese vermessungstechnischen Angaben werden die zusammengefasst wiedergegebenen Aussagen der Zeugen Ing. T U, Ing. römisch fünf W und DI römisch zehn Y bestätigt. Der Zeuge DI X Y hat darüber hinaus klar und nachvollziehbar die Errichtung der Ausweiche bei hm 140 und die in diesem Zusammenhang behördlich vorgeschriebene Einbindung des davon betroffenen Wanderweges im Nahbereich des Zubringerbaches des e-Baches geschildert. Der Zeuge DI römisch zehn Y hat darüber hinaus klar und nachvollziehbar die Errichtung der Ausweiche bei hm 140 und die in diesem Zusammenhang behördlich vorgeschriebene Einbindung des davon betroffenen Wanderweges im Nahbereich des Zubringerbaches des e-Baches geschildert. Auf der Grundlage dieser nicht weiter bestrittenen Beweisergebnisse hat das Landesverwaltungsgericht Tirol die Feststellungen im Kapitel
- der Sachverhaltsdarstellung der gegenständlichen Entscheidung getroffen. Die von den beiden Beschwerdeführern bei der Bezirkshauptmannschaft F eingebrachte Anmeldung einer landwirtschaftlichen Rekultivierung im Ausmaß von 1250 m³ auf einer Fläche von ca 2200 m³ ist Teil des behördlichen Aktes und nicht weiter strittig. Die A B Gesellschaft m.b.H (Erstbeschwerdeführerin) hat nicht bestritten, dass sie im August 2014 im Einvernehmen mit dem betroffenen Grundeigentümer C D und entsprechend dessen Vorgaben Bodenaushubmaterial im Ausmaß von rund 4000 m³ auf einer Fläche von rund 3800 m² auf den Gst Nrn 80, 81, 04, 05, 07 und 09, alle GB ***** E, aufgebracht hat. Zur Herkunft des Aushubmaterials und zur getätigten Schüttung hat sich der Zeuge Ing. T U - er war im Zusammenhang mit der Errichtung des „O-Weges“ für die Erstbeschwerdeführerin als Bauleiter tätig - im Rahmen der mündlichen Verhandlung ausführlich geäußert. Dessen Aussagen hat C D (Zweitbeschwerdeführer) ausdrücklich bestätigt. Der vermessungstechnische Amtssachverständige DI G H hat zudem nachvollziehbar dargelegt, auf welcher Grundlage er die geschüttete Menge mit rund 4000 m³ und die davon betroffene Fläche mit rund 3800 m2 bestimmt hat. Dessen umfangreichen und klar nachvollziehbaren Darlegungen hat keiner der Verfahrensparteien bestritten. Zur Qualität des zur Schüttung verwendeten Bodenaushubmaterials haben die Beschwerdeführer den grundlegenden Beurteilungsnachweis gem ÖNorm S 2126:210 vom 01.09.2014, Zl *****, erstellt von der Enlab-Ziviltechnikerkanzlei Dr. R, Adresse, vorgelegt. Die darin getroffene Qualifizierung des beim „Bauvorhaben S“ angefallenen Aushubmaterials hat der abfalltechnische Amtssachverständige DI P Q in seiner Stellungnahme vom 26.05.2015, Zl ****, bestätigt. Ausgehend von diesen Beweisergebnissen hat das Landesverwaltungsgericht Tirol im Kapitel 3.
- der Sachverhaltsdarstellung des gegenständlichen Erkenntnisses festgestellt, dass die A B Gesellschaft m.b.H. im Einvernehmen mit C D und entsprechend dessen Vorgaben auf den landwirtschaftlichen Flächen Gst Nrn 80, 81, 04, 05, 07 und 09, alle GB ***** E, Bodenaushubmaterial der Klasse A1 aufgebracht hat. Die Zeugen Ing. T U, Ing. V W und DI X Y haben übereinstimmend festgehalten, dass die Schüttungen erfolgten, um die talseitigen Böschungen des „O-Weges“ gegenüber den angrenzenden landwirtschaftlichen Flächen abzuflachen und damit den genannten Weg in das umgebende Gelände besser einzubinden. Den vorgelegten vermessungstechnischen Daten ist zu entnehmen, dass die talseitigen Böschungen des „O-Weges“ vor Durchführung der Schüttungen im August 2014 sehr steil waren und hat dies der vermessungstechnische Amtssachverständige DI G H anlässlich der mündlichen Verhandlung am 25.06.2014 bestätigt. Die Zeugen Ing. T U, Ing. römisch fünf W und DI römisch zehn Y haben übereinstimmend festgehalten, dass die Schüttungen erfolgten, um die talseitigen Böschungen des „O-Weges“ gegenüber den angrenzenden landwirtschaftlichen Flächen abzuflachen und damit den genannten Weg in das umgebende Gelände besser einzubinden. Den vorgelegten vermessungstechnischen Daten ist zu entnehmen, dass die talseitigen Böschungen des „O-Weges“ vor Durchführung der Schüttungen im August 2014 sehr steil waren und hat dies der vermessungstechnische Amtssachverständige DI G H anlässlich der mündlichen Verhandlung am 25.06.2014 bestätigt. Die Zeugen Ing. T U, Ing. V W und DI X Y haben ausgesagt, dass zusätzliches Bodenaushubmaterial notwendig gewesen sei, um den im Nahbereich des rechtsufrigen Zubringergerinnes des e-Baches verlaufenden Wanderweg in die bei hm 140 neu hergestellte Ausweiche einzubinden. Keiner der genannten Zeugen hat bestritten, dass die zur Einbindung des Wanderweges in die neu hergestellte Ausweiche vorgenommene Schüttung den 5-m Uferschutzbereich des erwähnten Zubringergerinnes berührt. Dies ergibt sich auch aus den vom vermessungstechnischen Amtssachverständigen DI G H erstellten Unterlagen. Die Zeugen Ing. T U, Ing. römisch fünf W und DI römisch zehn Y haben ausgesagt, dass zusätzliches Bodenaushubmaterial notwendig gewesen sei, um den im Nahbereich des rechtsufrigen Zubringergerinnes des e-Baches verlaufenden Wanderweg in die bei hm 140 neu hergestellte Ausweiche einzubinden. Keiner der genannten Zeugen hat bestritten, dass die zur Einbindung des Wanderweges in die neu hergestellte Ausweiche vorgenommene Schüttung den 5-m Uferschutzbereich des erwähnten Zubringergerinnes berührt. Dies ergibt sich auch aus den vom vermessungstechnischen Amtssachverständigen DI G H erstellten Unterlagen. Zu den Schüttungen im Nahbereich des rechtsufrigen Zubringergerinnes des e-Baches haben sich anlässlich des von der belangten Behörde am 07.10.2014 durchgeführten Lokalaugenscheines der wildbachfachliche Amtssachverständige DI A A und der naturkundliche Amtssachverständige Dr. E F geäußert. Der wildbachfachliche Amtssachverständige DI A A hat ausdrücklich festgehalten, dass sich aufgrund der durchgeführten Schüttungen für die Unterlieger keine messbaren Änderungen im Abflussverhalten im Hochwasserfall ergeben würden. Der naturkundliche Amtssachverständige Dr. E F hat in den Schüttungen keine nachteiligen Auswirkungen für die davon betroffenen Lebensräume erkannt. Die wiedergegebenen Aussagen der beiden Amtssachverständigen hat keine Verfahrenspartei bestritten. Ob für die Einbindung des untersten Abschnittes des „O-Weges“ in das angrenzende Gelände sowie für die Einbindung des Wanderweges im Nahbereich des Zubringergerinnes des e-Baches in die bei hm 140 neu hergestellte Ausweiche Bodenaushubmaterial im Ausmaß von 4000 m³ und eine damit verbundene Schüttung auf einer Fläche von 3800 m² notwendig war, lässt sich nicht abschließen klären. Der Zeuge Ing. T U hat mehrfach festgehalten, dass die tatsächlich geschüttete Menge von ca 4000m³ erforderlich war, um eine Abflachung der talseitigen Böschungen des „O-Weges“ herzustellen und damit eine ordnungsgemäße landwirtschaftliche Bewirtschaftung zu ermöglichen sowie den beschriebenen Wanderweg in die neu hergestellte Ausweiche einzubinden. Dem gegenüber hat der Zeuge Ing. V W gemeint, dass die gesamte Kubatur zum Zweck der Abflachung der entstandenen Böschungen nicht notwendig gewesen sei. Der Zeuge DI X Y hat es im Rahmen seiner Einvernahme offen gelassen, ob die tatsächlich verwendete Menge an Bodenaushubmaterial erforderlich gewesen ist, um den untersten Abschnitt des „O-Weges“ in die angrenzenden landwirtschaftlichen Flächen einzubinden. Auf die ausdrücklich Frage des Verhandlungsleiters hat er die Diskrepanz zwischen den im „Lageplan Teil 1“, Plannummer *****, eingezeichneten Böschungen und den tatsächlich hergestellten Böschungen erläutert. Zusammengefasst hat er dazu festgehalten, dass die tatsächliche Ausgestaltung der Böschungen erst im Zuge der Bauarbeiten und in Rücksprache mit dem/n betroffenen Grundeigentümer/n, also nach der Planerstellung, erfolge und sich aus diesem Umstand der Unterschied zwischen der Darstellung im Lageplan und den tatsächlich hergestellten Böschungen erklären lasse. Der Zeuge DI X Y hat zudem klar zum Ausdruck gebracht, dass seiner Ansicht nach die Schüttung im Uferschutzbereich des Zubringergerinnes zum e-Bach als notwendige Maßnahme im Zusammenhang mit der Herstellung der neuen Ausweiche zu qualifizieren ist. Ob für die Einbindung des untersten Abschnittes des „O-Weges“ in das angrenzende Gelände sowie für die Einbindung des Wanderweges im Nahbereich des Zubringergerinnes des e-Baches in die bei hm 140 neu hergestellte Ausweiche Bodenaushubmaterial im Ausmaß von 4000 m³ und eine damit verbundene Schüttung auf einer Fläche von 3800 m² notwendig war, lässt sich nicht abschließen klären. Der Zeuge Ing. T U hat mehrfach festgehalten, dass die tatsächlich geschüttete Menge von ca 4000m³ erforderlich war, um eine Abflachung der talseitigen Böschungen des „O-Weges“ herzustellen und damit eine ordnungsgemäße landwirtschaftliche Bewirtschaftung zu ermöglichen sowie den beschriebenen Wanderweg in die neu hergestellte Ausweiche einzubinden. Dem gegenüber hat der Zeuge Ing. römisch fünf W gemeint, dass die gesamte Kubatur zum Zweck der Abflachung der entstandenen Böschungen nicht notwendig gewesen sei. Der Zeuge DI römisch zehn Y hat es im Rahmen seiner Einvernahme offen gelassen, ob die tatsächlich verwendete Menge an Bodenaushubmaterial erforderlich gewesen ist, um den untersten Abschnitt des „O-Weges“ in die angrenzenden landwirtschaftlichen Flächen einzubinden. Auf die ausdrücklich Frage des Verhandlungsleiters hat er die Diskrepanz zwischen den im „Lageplan Teil 1“, Plannummer *****, eingezeichneten Böschungen und den tatsächlich hergestellten Böschungen erläutert. Zusammengefasst hat er dazu festgehalten, dass die tatsächliche Ausgestaltung der Böschungen erst im Zuge der Bauarbeiten und in Rücksprache mit dem/n betroffenen Grundeigentümer/n, also nach der Planerstellung, erfolge und sich aus diesem Umstand der Unterschied zwischen der Darstellung im Lageplan und den tatsächlich hergestellten Böschungen erklären lasse. Der Zeuge DI römisch zehn Y hat zudem klar zum Ausdruck gebracht, dass seiner Ansicht nach die Schüttung im Uferschutzbereich des Zubringergerinnes zum e-Bach als notwendige Maßnahme im Zusammenhang mit der Herstellung der neuen Ausweiche zu qualifizieren ist. Das Landesverwaltungsgericht Tirol stellt daher im Kapitel 3.
- der Sachverhaltsdarstellung der gegenständlichen Entscheidung fest, dass das beim Bauvorhaben „S“ anfallende Bodenaushubmaterial verwendet wurde, ● um die durch die Errichtung des untersten Abschnittes des „O-Weges“ entstandenen Böschungen abzuflachen und auf diese Weise in das angrenzende Gelände einzubinden und ● um den im Nahbereich des Zubringergerinnes zum e-Bach verlaufenden Wanderweg in die bei hm 140 des „O-Weges“ neu hergestellte Ausweiche einzubinden Ob für diese Zwecke tatsächlich 4000m³ Bodenaushubmaterial notwendig gewesen sind, lässt sich aufgrund der vorliegenden Beweisergebnisse nicht abschließend klären und trifft das Landesverwaltungsgericht Tirol eine dementsprechende Feststellung. Der vermessungstechnische Amtssachverständige DI G H hat in seiner Stellungnahme vom 08.04.2015, Zl ****, die auf der Grundlage des Airborne Laserscan 2013 errechneten Geländeneigungen mit den aufgrund der terrestrischen Aufnahme vom 09.09.2014 erhobenen Geländeneigungen gegenüber gestellt. Auf diese Daten hat der landwirtschaftliche Amtssachverständige Ing. M N in seiner ergänzenden Stellungnahme vom 15.04.2015, Zl *****, Bezug genommen. Die dort getroffenen Aussagen hat der landwirtschaftliche Amtssachverständige im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 25.06.2015 nochmals eingehend erläutert. Auf diese vermessungstechnischen und darauf aufbauenden landwirtschaftlichen Ausführungen stützt das Landesverwaltungsgericht Tirol die weiteren Feststellungen im Kapitel 3.
- der Sachverhaltsdarstellung des gegenständlichen Erkenntnisses. V. Rechtslage:römisch fünf. Rechtslage: Die entscheidungswesentlichen Bestimmungen des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 (AWG 2002), BGBl I Nr 102/2002 idF BGBl I Nr 193/2013, lauten auszugsweise samt Überschriften wie folgt:Die entscheidungswesentlichen Bestimmungen des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 (AWG 2002), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 102 aus 2002, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 193 aus 2013,, lauten auszugsweise samt Überschriften wie folgt: „Begriffsbestimmungen § 2.
(1)Abfälle im Sinne dieses Bundesgesetzes sind bewegliche Sachen, Paragraph 2,
(1)Abfälle im Sinne dieses Bundesgesetzes sind bewegliche Sachen,
- deren sich der Besitzer entledigen will oder entledigt hat oder
- deren Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung als Abfall erforderlich ist, um die öffentlichen Interessen (§ 1 Abs 3) nicht zu beeinträchtigen.
- deren Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung als Abfall erforderlich ist, um die öffentlichen Interessen (Paragraph eins, Absatz 3,) nicht zu beeinträchtigen. […]
(4)Im Sinne dieses Bundesgesetzes sind 1. ‚Altstoffe‘
- a)Abfälle, welche getrennt von anderen Abfällen gesammelt werden, oder
- b)Stoffe, die durch eine Behandlung aus Abfällen gewonnen werden, um diese Abfälle nachweislich einer zulässigen Verwertung zuzuführen. […]
(6)Im Sinne dieses Bundesgesetzes 1. ist ‚Abfallbesitzer‘
- a)der Abfallerzeuger oder
- b)jede Person, welche die Abfälle innehat; […] Ausnahmen vom Geltungsbereich § 3.
(1)Keine Abfälle im Sinne dieses Bundesgesetzes sindParagraph 3,
(1)Keine Abfälle im Sinne dieses Bundesgesetzes sind […] 8. nicht kontaminierte Böden und andere natürlich vorkommende Materialien, die im Zuge von Bauarbeiten ausgehoben wurden, sofern sichergestellt ist, dass die Materialien in ihrem natürlichen Zustand an dem Ort, an dem sie ausgehoben wurden, für Bauzwecke verwendet werden. Abfallende § 5.
(1)Soweit eine Verordnung
Abs. 2 oder eine Verordnung
Art. 6Abs.
2 der Richtlinie 2008/98/EG über Abfälle nicht anderes bestimmt, gelten Altstoffe so lange als Abfälle, bis sie oder die aus ihnen gewonnenen Stoffe unmittelbar als Substitution von Rohstoffen oder von aus Primärrohstoffen erzeugten Produkten verwendet werden. Im Falle einer Vorbereitung zur Wiederverwendung im Sinne von § 2 Abs. 5 Z 6 ist das Ende der Abfalleigenschaft mit dem Abschluss dieses Verwertungsverfahrens erreicht. Paragraph 5,
(1)Soweit eine Verordnung
Absatz 2, oder eine Verordnung
Artikel 6
, Absatz 2, der Richtlinie 2008/98/EG über Abfälle nicht anderes bestimmt, gelten Altstoffe so lange als Abfälle, bis sie oder die aus ihnen gewonnenen Stoffe unmittelbar als Substitution von Rohstoffen oder von aus Primärrohstoffen erzeugten Produkten verwendet werden. Im Falle einer Vorbereitung zur Wiederverwendung im Sinne von Paragraph 2, Absatz 5, Ziffer 6, ist das Ende der Abfalleigenschaft mit dem Abschluss dieses Verwertungsverfahrens erreicht. … Allgemeine Behandlungspflichten für Abfallbesitzer § 15.
(1)[…]Paragraph 15,
(1)[…]
(3)Abfälle dürfen außerhalb von
- hiefür genehmigten Anlagen oder
- für die Sammlung oder Behandlung vorgesehenen geeigneten Orten nicht gesammelt, gelagert oder behandelt werden. Eine Ablagerung von Abfällen darf nur in hiefür genehmigten Deponien erfolgen. […]
(4a)Eine Verwertung ist nur zulässig, wenn der betreffende Abfall unbedenklich für den beabsichtigten sinnvollen Zweck einsetzbar ist und keine Schutzgüter (im Sinne von § 1 Abs. 3) durch diesen Einsatz beeinträchtigt werden können, sowie durch diese Maßnahme nicht gegen Rechtsvorschriften verstoßen wird.
(4a)Eine Verwertung ist nur zulässig, wenn der betreffende Abfall unbedenklich für den beabsichtigten sinnvollen Zweck einsetzbar ist und keine Schutzgüter (im Sinne von Paragraph eins, Absatz 3,) durch diesen Einsatz beeinträchtigt werden können, sowie durch diese Maßnahme nicht gegen Rechtsvorschriften verstoßen wird. […] Behandlungsauftrag § 73.
(1)WennParagraph 73,
(1)Wenn 1. Abfälle nicht
den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, nach diesem Bundesgesetz erlassenen Verordnungen, nach EG-VerbringungsV oder nach EG-POP-V gesammelt, gelagert, befördert, verbracht oder behandelt werden oder,
- … hat die Behörde die erforderlichen Maßnahmen dem Verpflichteten mit Bescheid aufzutragen oder das rechtswidrige Handeln zu untersagen. […]“ VI. Erwägungen:römisch sechs. Erwägungen:
- Zur Zuständigkeit: Nach der Generalklausel des Art 131 Abs 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl Nr 1/1930 idF BGBl I Nr 102/2014, ist das Landesverwaltungsgericht Tirol zuständig zur Entscheidung über die Beschwerde gegen den mit Spruchpunkt I. des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft F vom xx.xx.xxxx, Zl *****, erteilten, auf die Bestimmungen des AWG 2002 und des TNSchG 2005 gestützten Wiederherstellungsauftrag.Nach der Generalklausel des Artikel 131, Absatz eins, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), Bundesgesetzblatt Nr 1 aus 1930, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 102 aus 2014,, ist das Landesverwaltungsgericht Tirol zuständig zur Entscheidung über die Beschwerde gegen den mit Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft F vom xx.xx.xxxx, Zl *****, erteilten, auf die Bestimmungen des AWG 2002 und des TNSchG 2005 gestützten Wiederherstellungsauftrag.
§ 1Abs 4 der auf der Grundlage des Tiroler Landesverwaltungsgerichtsgesetzes – TLVw
GG, LGBl Nr 148/2012 idF LGBl Nr 130/2013, erlassenen Geschäftsverteilung des Landesverwaltungsgerichtes Tirol für das Jahr 2014, Zl ****, wurde die Beschwerde gegen den auf die Bestimmungen des TNSchG 2005 gestützten Wiederherstellungsauftrag dem zuständigen Landesverwaltungsrichter der Gruppe „Naturschutzrecht“ und die Beschwerde gegen den auf das AWG 2002 gestützten Wiederherstellungsauftrag dem zuständigen Landesverwaltungsrichter der Gruppe „Anlagenrecht – Umwelt“ zugeordnet.
Paragraph eins, Absatz 4, der auf der Grundlage des Tiroler Landesverwaltungsgerichtsgesetzes – TLVwGG, Landesgesetzblatt Nr 148 aus 2012, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 130 aus 2013,, erlassenen Geschäftsverteilung des Landesverwaltungsgerichtes Tirol für das Jahr 2014, Zl ****, wurde die Beschwerde gegen den auf die Bestimmungen des TNSchG 2005 gestützten Wiederherstellungsauftrag dem zuständigen Landesverwaltungsrichter der Gruppe „Naturschutzrecht“ und die Beschwerde gegen den auf das AWG 2002 gestützten Wiederherstellungsauftrag dem zuständigen Landesverwaltungsrichter der Gruppe „Anlagenrecht – Umwelt“ zugeordnet. Entsprechend der anzuwendenden Geschäftsverteilung wird mit dem gegenständlichen Erkenntnis ausschließlich über die Beschwerde gegen den auf das AWG 2002 gestützten Wiederherstellungsauftrag der Bezirkshauptmannschaft F vom xx.xx.xxxx, Zl ****, entschieden. Den auf die Bestimmungen des TNSchG 2005 gestützten Wiederherstellungsauftrag vom xx.xx.xxxx, Zl *****, hat das Landesverwaltungsgericht Tirol mit Erkenntnis vom 18.12.2014, Zl LVwG-2014/16/3241-1, ersatzlos aufgehoben. 2. Zur Rechtzeitigkeit:
§ 7Abs 4 Verwaltungsgerichtshofverfahrensgesetz (Vw
GVG), BGBl I Nr 33/2013 idF BGBl I Nr 122/2013, beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde gem Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG 4 Wochen.
Paragraph 7, Absatz 4, Verwaltungsgerichtshofverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 122 aus 2013,, beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde gem Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG 4 Wochen. Der (teilweise) angefochtene Bescheid wurde den Beschwerdeführern am 28.10.2014 zugestellt. Die von den Rechtsvertretern der Beschwerdeführer am 20.11.2014 bei der Post aufgegebene Beschwerde war daher rechtzeitig. 3. Zum Prüfungsumfang:
§ 27Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid aufgrund der Beschwerde (§ 9 Abs 1 Z 3 und 4 VwGVG) zu überprüfen.
Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid aufgrund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4 VwGVG) zu überprüfen.
§ 9Abs 1 Z 3 und 4 Vw
GVG hat die Beschwerde die Gründe, auf die sich die Rechtswidrigkeit stützt, und das Begehren zu enthalten.
Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4 VwGVG hat die Beschwerde die Gründe, auf die sich die Rechtswidrigkeit stützt, und das Begehren zu enthalten. Ausgehend vom Vorbringen der Beschwerdeführer ist Gegenstand des unter der Zl 2014/37/3243 beim Landesverwaltungsgericht Tirol anhängigen Beschwerdeverfahrens der mit Spruchpunkt I. des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft F vom xx.xx.xxxx, Zl****, erteilte, auf das AWG 2002 gestützte Wiederherstellungsauftrag.Ausgehend vom Vorbringen der Beschwerdeführer ist Gegenstand des unter der Zl 2014/37/3243 beim Landesverwaltungsgericht Tirol anhängigen Beschwerdeverfahrens der mit Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft F vom xx.xx.xxxx, Zl****, erteilte, auf das AWG 2002 gestützte Wiederherstellungsauftrag. Der auf das TNSchG 2005 gestützte Wiederherstellungsauftrag im Spruchpunkt I. des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft F vom xx.xx.xxxx, Zl *****, war Gegenstand des Erkenntnisses des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 18.12.2014, Zl LVwG-2014/16/3241-1.Der auf das TNSchG 2005 gestützte Wiederherstellungsauftrag im Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft F vom xx.xx.xxxx, Zl *****, war Gegenstand des Erkenntnisses des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 18.12.2014, Zl LVwG-2014/16/3241-
- Mit Spruchpunkt II. des Bescheides vom xx.xx.xxxx, Zl ****, hat die Bezirkshauptmannschaft F der A B Gesellschaft m.b.H vorgeschrieben, Kommissionsgebühren von insgesamt Euro 249,40 zu entrichten. Zu dieser Vorschreibung hat die verpflichtete Erstbeschwerdeführerin kein Vorbringen erstattet und insbesondere deren Rechtmäßigkeit nicht bestritten. Spruchpunkt II. des Bescheides vom xx.xx.xxxx, Zl ****, ist somit rechtskräftig und nicht Gegenstand dieses Beschwerdeverfahrens. Mit Spruchpunkt römisch zwei. des Bescheides vom xx.xx.xxxx, Zl ****, hat die Bezirkshauptmannschaft F der A B Gesellschaft m.b.H vorgeschrieben, Kommissionsgebühren von insgesamt Euro 249,40 zu entrichten. Zu dieser Vorschreibung hat die verpflichtete Erstbeschwerdeführerin kein Vorbringen erstattet und insbesondere deren Rechtmäßigkeit nicht bestritten. Spruchpunkt römisch zwei. des Bescheides vom xx.xx.xxxx, Zl ****, ist somit rechtskräftig und nicht Gegenstand dieses Beschwerdeverfahrens.
- In der Sache: 4.1 Zum Abfallbegriff: Nach der Lebenserfahrung geht es einem Bauherrn oder Bauführer, wenn bei der Realisierung von Bauvorhaben das angefallene Aushubmaterial oder Abbruchmaterial von der Baustelle weggeführt wird, im Regelfall hauptsächlich darum, das Bauvorhaben, ohne durch das Material behindert zu werden, zu vollenden, und ist somit üblicherweise mit dessen Fortschaffung von der Baustelle eine Entledigungsabsicht verbunden (vgl VwGH 25.02.2009, 2008/07/0182). Für die im August 2014 auf den verfahrensgegenständlichen, im Eigentum des Zweitbeschwerdeführers C D stehenden Grundstücken durchgeführten Aufschüttungen wurde das im Zuge des „Bauvorhabens S“ angefallene und von dort weggeführte Aushubmaterial verwendet. Mit der Fortschaffung dieses Aushubmaterials von der Baustelle „S“ ist daher eine Entledigungsabsicht verbunden und handelt es sich folglich bei diesem Aushubmaterial um Abfall iSd § 2 Abs 1 Z 1 AWG 2002.Nach der Lebenserfahrung geht es einem Bauherrn oder Bauführer, wenn bei der Realisierung von Bauvorhaben das angefallene Aushubmaterial oder Abbruchmaterial von der Baustelle weggeführt wird, im Regelfall hauptsächlich darum, das Bauvorhaben, ohne durch das Material behindert zu werden, zu vollenden, und ist somit üblicherweise mit dessen Fortschaffung von der Baustelle eine Entledigungsabsicht verbunden vergleiche VwGH 25.02.2009, 2008/07/0182). Für die im August 2014 auf den verfahrensgegenständlichen, im Eigentum des Zweitbeschwerdeführers C D stehenden Grundstücken durchgeführten Aufschüttungen wurde das im Zuge des „Bauvorhabens S“ angefallene und von dort weggeführte Aushubmaterial verwendet. Mit der Fortschaffung dieses Aushubmaterials von der Baustelle „S“ ist daher eine Entledigungsabsicht verbunden und handelt es sich folglich bei diesem Aushubmaterial um Abfall iSd Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, AWG
- Der Ausnahmetatbestand des § 3 Abs 1 Z 8 AWG 2002 ist auf den vorliegenden Fall nicht anzuwenden. Das zur Aufschüttung angelieferte Bodenaushubmaterial ist beim „Bauvorhaben S“ angefallen und wurde somit nicht an dem Ort für Bauzwecke verwendet, an dem es ausgehoben wurde.Der Ausnahmetatbestand des Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 8, AWG 2002 ist auf den vorliegenden Fall nicht anzuwenden. Das zur Aufschüttung angelieferte Bodenaushubmaterial ist beim „Bauvorhaben S“ angefallen und wurde somit nicht an dem Ort für Bauzwecke verwendet, an dem es ausgehoben wurde. Bei dem auf den angeführten Liegenschaften des Zweitbeschwerdeführers C D aufgebrachten Bodenaushubmaterial im Ausmaß von ca 4000 m³ handelt es sich somit um Abfall iSd § 2 Abs 1 Z 1 AWG
- Bei dem auf den angeführten Liegenschaften des Zweitbeschwerdeführers C D aufgebrachten Bodenaushubmaterial im Ausmaß von ca 4000 m³ handelt es sich somit um Abfall iSd Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, AWG
- 4.
- Zum „Verpflichteten“
§ 73Abs 1 AWG 2002:4.2.
Zum „Verpflichteten“
Paragraph 73, Absatz eins, AWG 2002: Für die Eigenschaft des „Verpflichteten“ iSd § 73 Abs 1 AWG 2002 ist wesentlich, ob derjenige in zurechenbarer Weise Abfälle entgegen dem AWG 2002 oder einer nach dem AWG 2002 erlassenen Verordnung gesammelt, gelagert, befördert, verbracht und behandelt hat. Für einen Behandlungsauftrag nach § 73 Abs 1 AWG 2002 ist damit Voraussetzung, dass eine abfallrechtswidrige Handlung in zurechenbarer Weise gesetzt wird. Für die Stellung als Verpflichteter ist es nicht erforderlich, dass er hinsichtlich der betroffenen Abfälle einen Besitzwillen iSd § 390 ABGB hat [Bumberger/Hochholdinger/Niederhuber/Wolfslehner, Abfallwirtschaftsgesetz 2002 – AWG 20022
(2014)E2 zu § 73; Schleich/Zauner/Berl, AWG 2002
(2015)§ 73 Rz 21, 22 und 23].Für die Eigenschaft des „Verpflichteten“ iSd Paragraph 73, Absatz eins, AWG 2002 ist wesentlich, ob derjenige in zurechenbarer Weise Abfälle entgegen dem AWG 2002 oder einer nach dem AWG 2002 erlassenen Verordnung gesammelt, gelagert, befördert, verbracht und behandelt hat. Für einen Behandlungsauftrag nach Paragraph 73, Absatz eins, AWG 2002 ist damit Voraussetzung, dass eine abfallrechtswidrige Handlung in zurechenbarer Weise gesetzt wird. Für die Stellung als Verpflichteter ist es nicht erforderlich, dass er hinsichtlich der betroffenen Abfälle einen Besitzwillen iSd Paragraph 390, ABGB hat [Bumberger/Hochholdinger/Niederhuber/Wolfslehner, Abfallwirtschaftsgesetz 2002 – AWG 20022
(2014)E2 zu Paragraph 73,; Schleich/Zauner/Berl, AWG 2002
(2015)Paragraph 73, Rz 21, 22 und 23]. Die die Eigenschaft als „Verpflichteter“ begründende Verwirklichung eines der Tatbestände des § 32 Abs 1 AWG 1990 (nunmehr: § 73 Abs 1 AWG 2002) kann mehreren Personen zuzurechnen sein; der Behandlungsauftrag kann daher auch mehreren Personen zur ungeteilten Hand erteilt werden [Bumberger/Hochholdinger/Niederhuber/Wolfslehner, Abfallwirtschaftsgesetz 2002 – AWG 20022
(2014)E3 zu § 73].Die die Eigenschaft als „Verpflichteter“ begründende Verwirklichung eines der Tatbestände des Paragraph 32, Absatz eins, AWG 1990 (nunmehr: Paragraph 73, Absatz eins, AWG 2002) kann mehreren Personen zuzurechnen sein; der Behandlungsauftrag kann daher auch mehreren Personen zur ungeteilten Hand erteilt werden [Bumberger/Hochholdinger/Niederhuber/Wolfslehner, Abfallwirtschaftsgesetz 2002 – AWG 20022
(2014)E3 zu Paragraph 73 ], Die behördlichen Bewilligungen zur Errichtung des „O-Weges“ ergingen an die Straßeninteressentschaft „O-Weg“. Sie hat auch den Bau des genannten Weges in Auftrag gegeben. Die verfahrensgegenständlichen Schüttungen hat allerdings die Erstbeschwerdeführerin - wie sie selbst einräumt - im Einvernehmen mit dem Zweitbeschwerdeführer und entsprechend dessen Vorgaben auf den verfahrensgegenständlichen Liegenschaften durchgeführt. Die Erstbeschwerdeführerin und der Zweitbeschwerdeführer haben auch die Anmeldung der landwirtschaftlichen Rekultivierung vom 22.07.2014 an die Bezirkshauptmannschaft F gerichtet. Das Aufbringen des als Abfall zu qualifizierenden Bodenaushubmaterials auf den im angefochtenen Spruchpunkt angeführten Liegenschaften ist daher der A B Gesellschaft m.b.H und C D zuzurechnen. Sie wären – bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen – die Verpflichteten iSd § 73 Abs 1 Z 1 AWG 2002.Das Aufbringen des als Abfall zu qualifizierenden Bodenaushubmaterials auf den im angefochtenen Spruchpunkt angeführten Liegenschaften ist daher der A B Gesellschaft m.b.H und C D zuzurechnen. Sie wären – bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen – die Verpflichteten iSd Paragraph 73, Absatz eins, Ziffer eins, AWG
- In diesem Zusammenhang ist allerdings hervorzuheben, dass die belangte Behörde mit Spruchpunkt I. des Bescheides vom xx.xx.xxxx, Zl *****, lediglich der A B Gesellschaft m.b.H. (Erstbeschwerdeführerin) die Wiederherstellung - Entfernung des gesamten auf den Gst Nrn 80, 81, 04, 05, 07 und 09, alle GB ***** E, aufgebrachten Bodenaushubmaterials - aufgetragen hat.In diesem Zusammenhang ist allerdings hervorzuheben, dass die belangte Behörde mit Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides vom xx.xx.xxxx, Zl *****, lediglich der A B Gesellschaft m.b.H. (Erstbeschwerdeführerin) die Wiederherstellung - Entfernung des gesamten auf den Gst Nrn 80, 81, 04, 05, 07 und 09, alle GB ***** E, aufgebrachten Bodenaushubmaterials - aufgetragen hat. 4.
- Zur Frage der zulässigen Verwertung: Die Beschwerdeführer bringen vor, die getätigten Aufschüttungen stünden im technischen Zusammenhang mit der Errichtung des „O-Weges“, darüber hinaus hätten diese Maßnahmen einer landwirtschaftlichen Rekultivierung gedient. Die verfahrensgegenständlichen Aufschüttungen seien somit als zulässige Verwertung und nicht als konsenslose Ablagerung zu qualifizieren. Zu prüfen ist, ob die im Sommer 2014 durchgeführten, verfahrensgegenständlichen Aufschüttungen als zulässige Verwertung der verwendeten Bodenaushubmaterialien zu qualifizieren sind und die dafür verwendeten Materialen daher unter den Begriff Altstoff iSd § 5 Abs 1 AWG 2002 fallen.Zu prüfen ist, ob die im Sommer 2014 durchgeführten, verfahrensgegenständlichen Aufschüttungen als zulässige Verwertung der verwendeten Bodenaushubmaterialien zu qualifizieren sind und die dafür verwendeten Materialen daher unter den Begriff Altstoff iSd Paragraph 5, Absatz eins, AWG 2002 fallen. Von einer solchen zulässigen Verwertung ist iSd § 15 Abs 4a AWG 2002 auszugehen, wenn der betreffende Abfall unbedenklich für den beabsichtigen sinnvollen Zweck einsetzbar ist und keine Schutzgüter durch diesen Einsatz beeinträchtigt werden können sowie durch diese Maßnahme nicht gegen Rechtsvorschriften verstoßen wird.Von einer solchen zulässigen Verwertung ist iSd Paragraph 15, Absatz 4 a, AWG 2002 auszugehen, wenn der betreffende Abfall unbedenklich für den beabsichtigen sinnvollen Zweck einsetzbar ist und keine Schutzgüter durch diesen Einsatz beeinträchtigt werden können sowie durch diese Maßnahme nicht gegen Rechtsvorschriften verstoßen wird. Den Erläuterungen zur Regierungsvorlage zur AWG-Novelle 2010 (1005 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXIV. GP) kann zu § 15 Abs 4a AWG 2002 Folgendes entnommen werden: Den Erläuterungen zur Regierungsvorlage zur AWG-Novelle 2010 (1005 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates römisch 24 . Gesetzgebungsperiode kann zu Paragraph 15, Absatz 4 a, AWG 2002 Folgendes entnommen werden: „Eine Verwertungsmaßnahme liegt dann vor, wenn 1) diese Verfüllung einem entsprechenden Zweck dient (zB Sicherung der Böschungen oder der Sohle einer Kiesgrube, Wiederherstellung der ursprünglichen Wasserverhältnisse, wie eine Aufschüttung auf das Niveau von 2 m über HGW) und das für diesen Zweck unbedingt erforderliche Ausmaß an Abfall nicht überschritten wird, 2) eine bestimmte Materialqualität eingehalten und auch nachgewiesen wird (vgl dazu den diesbezüglichen Stand der Technik im Bundes-Abfallwirtschaftsplan) undeine bestimmte Materialqualität eingehalten und auch nachgewiesen wird vergleiche dazu den diesbezüglichen Stand der Technik im Bundes-Abfallwirtschaftsplan) und 3) die Maßnahme im Einklang mit der Rechtsordnung erfolgt (
der ständigen Judikatur des VwGH erfolgt eine Maßnahme dann im Einklang mit der Rechtsordnung, wenn alle zutreffenden Bestimmungen der Materiengesetze (AWG 2002, WRG 1959, Naturschutzgesetze der Länder, ...) eingehalten werden und insbesondere die erforderlichen Genehmigungen und/oder Bewilligungen vorliegen sowie die erforderlichen Anzeigen erstattet wurden). Wenn eine dieser Voraussetzungen (entsprechender Zweck, unbedingt erforderliches Ausmaß oder Materialqualität samt Nachweis, Einhaltung der Rechtsordnung) nicht erfüllt ist, liegt eine Beseitigungsmaßnahme (Ablagerung) vor. In diesem Fall ist entweder eine Deponiegenehmigung erforderlich (
§ 15
Abs 3 AWG 2002 darf eine Ablagerung nur in dafür genehmigten Deponien erfolgen) oder der Abfall zu entfernen.“Wenn eine dieser Voraussetzungen (entsprechender Zweck, unbedingt erforderliches Ausmaß oder Materialqualität samt Nachweis, Einhaltung der Rechtsordnung) nicht erfüllt ist, liegt eine Beseitigungsmaßnahme (Ablagerung) vor. In diesem Fall ist entweder eine Deponiegenehmigung erforderlich (
Paragraph 15, Absatz 3, AWG 2002 darf eine Ablagerung nur in dafür genehmigten Deponien erfolgen) oder der Abfall zu entfernen.“ Das Landesverwaltungsgericht Tirol geht im vorliegenden Fall von folgenden Erwägungen aus: Die zur Aufschüttung verwendeten Aushubmaterialien entsprachen den Vorgaben des Bundesabfallwirtschaftsplanes 2011 bezüglich „Bodenaushubmaterial; Klasse A1 (SN 31411 SP 30)“. Das eingesetzte Aushubmaterial hat daher die erforderliche Qualität aufgewiesen, um es für die von den Beschwerdeführern behaupteten Zwecke - Abflachung der durch die Errichtung des untersten Abschnittes des „O-Weges“ entstandenen Böschungen zur Angleichung an das angrenzende Gelände, Einbindung des im Nahbereich des Zubringergerinnes zum e-Bach verlaufenden Wanderweges in die bei hm 140 des „O-Weges“ neu hergestellte Ausweiche sowie Durchführung einer landwirtschaftlichen Rekultivierung - heranzuziehen. Das für eine zulässige Verwertung iSd § 15 Abs 4a AWG 2002 geforderte Kriterium der Einhaltung einer bestimmten Materialqualität ist somit erfüllt.Das für eine zulässige Verwertung iSd Paragraph 15, Absatz 4 a, AWG 2002 geforderte Kriterium der Einhaltung einer bestimmten Materialqualität ist somit erfüllt. Die Erstbeschwerdeführerin hat das beim „Bauvorhaben S“ anfallende Bodenaushubmaterial im Einvernehmen mit dem Zweitbeschwerdeführer auf dessen Liegenschaften aufgebracht, um die bei der Errichtung des untersten Abschnittes des „O-Weges“ entstandenen Böschungen abzuflachen und in das umgebende Gelände einzubinden. Ebenso war der Einsatz des Aushubmaterials erforderlich, um den Wanderweg im Nahbereich des Zubringergerinnes zum e-Bach in die bei hm 140 neu hergestellte Ausweiche einzubinden. Diese Maßnahmen sind in den zum „O-Weg“ ergangenen behördlichen Bewilligungen auch angeordnet (vgl Kapitel
- der Sachverhaltsdarstellung der gegenständlichen Entscheidung, insbesondere die dort wörtlich angeführten Auflagen der naturschutzrechtlichen Genehmigung). Der Einbau der qualitativ einwandfreien Aushubmaterialien auf den verfahrensgegenständlichen, im Eigentum des Zweitbeschwerdeführers stehenden Grundstücken diente somit einem nachvollziehbaren Zweck und war behördlich bewilligt.Die Erstbeschwerdeführerin hat das beim „Bauvorhaben S“ anfallende Bodenaushubmaterial im Einvernehmen mit dem Zweitbeschwerdeführer auf dessen Liegenschaften aufgebracht, um die bei der Errichtung des untersten Abschnittes des „O-Weges“ entstandenen Böschungen abzuflachen und in das umgebende Gelände einzubinden. Ebenso war der Einsatz des Aushubmaterials erforderlich, um den Wanderweg im Nahbereich des Zubringergerinnes zum e-Bach in die bei hm 140 neu hergestellte Ausweiche einzubinden. Diese Maßnahmen sind in den zum „O-Weg“ ergangenen behördlichen Bewilligungen auch angeordnet vergleiche Kapitel
- der Sachverhaltsdarstellung der gegenständlichen Entscheidung, insbesondere die dort wörtlich angeführten Auflagen der naturschutzrechtlichen Genehmigung). Der Einbau der qualitativ einwandfreien Aushubmaterialien auf den verfahrensgegenständlichen, im Eigentum des Zweitbeschwerdeführers stehenden Grundstücken diente somit einem nachvollziehbaren Zweck und war behördlich bewilligt. Nicht geklärt werden konnte die Frage, ob die gesamte zum Einsatz gebrachte Menge an Bodenaushubmaterial im Ausmaß von 4000m³ notwendig war, um die bei der Errichtung des untersten Abschnittes des „O-Weges“ entstandenen Böschungen in das umgebende Gelände und den Wanderweg im Nahbereich des Zubringergerinnes zum e-Bach in die bei hm 140 neu hergestellte Ausweiche einzubinden. Allerdings ist unbestritten, dass durch die vorgenommenen Maßnahmen die unterhalb des „O-Weges“ gelegenen landwirtschaftlichen Flächen des Zweitbeschwerdeführers C D derart ausgestaltet worden sind, dass sie mit einem Allradtraktor befahren und maschinell bearbeitet werden können. Diese landwirtschaftlichen Flächen weisen nunmehr Neigungen auf, die eine durchgehende maschinelle Bewirtschaftung sicherstellen. Die Schaffung einer mit einem Allradtraktor befahr- und maschinell bearbeitbaren landwirtschaftlichen Nutzfläche dient ebenfalls einem nachvollziehbaren Zweck. Das Landesverwaltungsgericht Tirol bewertet die verfahrensgegenständliche Aufschüttung des qualitativ einwandfreien Bodenaushubmaterials als eine mehreren Zwecken dienende Maßnahme. Dies legt schon der Umstand nahe, dass die mit Schriftsatz vom 22.07.2014 angezeigte landwirtschaftliche Rekultivierung auch für das Gst Nr 04, GB **** E, vorgesehen war, das der „O-Weg“ laut dem „Lageplan Teil 1“, Plan Nr ****, Projekt Nr ****, vom 23.07.2012, Grundlage für den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft F vom 02.11.2012, Zl*****, nicht berührt. Das beim „Bauvorhaben S“ angefallene Bodenaushubmaterial wurde auf den verfahrensgegenständlichen Grundstücken für Maßnahmen im Zusammenhang mit der Errichtung des „O-Weges“ und für eine landwirtschaftliche Rekultivierung herangezogen. Das für eine zulässige Verwertung gem § 15 Abs 4a AWG 2002 geforderte Kriterium eines nachgewiesenen, nachvollziehbaren Zweckes ist somit erfüllt. Dass für die angeführten Zwecke eine zu große Menge an Bodenaushubmaterial verwendet wurde, lässt sich nicht feststellen.Das für eine zulässige Verwertung gem Paragraph 15, Absatz 4 a, AWG 2002 geforderte Kriterium eines nachgewiesenen, nachvollziehbaren Zweckes ist somit erfüllt. Dass für die angeführten Zwecke eine zu große Menge an Bodenaushubmaterial verwendet wurde, lässt sich nicht feststellen. Eine zulässigen Verwertung iSd § 15 Abs 4a AWG 2002 ist aber - abgesehen von den bereits erörterten Kriterien – nur anzunehmen, wenn die zu beurteilende Maßnahme im Einklang mit der Rechtsordnung erfolgt, also alle zutreffenden Bestimmungen der Materiengesetze (AWG 2002, WRG 1959, Naturschutzgesetze der Länder, etc) eingehalten werden und insbesondere die erforderlichen Genehmigungen und/oder Bewilligungen vorliegen sowie die erforderlichen Anzeigen erstattet wurden.Eine zulässigen Verwertung iSd Paragraph 15, Absatz 4 a, AWG 2002 ist aber - abgesehen von den bereits erörterten Kriterien – nur anzunehmen, wenn die zu beurteilende Maßnahme im Einklang mit der Rechtsordnung erfolgt, also alle zutreffenden Bestimmungen der Materiengesetze (AWG 2002, WRG 1959, Naturschutzgesetze der Länder, etc) eingehalten werden und insbesondere die erforderlichen Genehmigungen und/oder Bewilligungen vorliegen sowie die erforderlichen Anzeigen erstattet wurden. Die belangte Behörde hat in diesem Zusammenhang vorgebracht, für die Schüttungen im Uferschutzschutzbereich des Zubringergerinnes des e-Baches liege die erforderliche naturschutzrechtliche Bewilligung nicht vor. Dazu hält das Landesverwaltungsgericht Tirol Folgendes fest: Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat mit seinem Erkenntnis vom 18.12.2014, Zl 2014/16/3241-1, der Beschwerde gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft F vom xx.xx.xxxx, Zl ****, stattgegeben und den angefochtenen Bescheid, „soweit er sich auf § 17 Abs 1 Tiroler Naturschutzgesetz 2005 stützt, ersatzlos aufgehoben“. Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat mit seinem Erkenntnis vom 18.12.2014, Zl 2014/16/3241-1, der Beschwerde gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft F vom xx.xx.xxxx, Zl ****, stattgegeben und den angefochtenen Bescheid, „soweit er sich auf Paragraph 17, Absatz eins, Tiroler Naturschutzgesetz 2005 stützt, ersatzlos aufgehoben“. In der Begründung dieser Entscheidung heißt es wörtlich: „§ 17 Abs 1 lit b des Tiroler Naturschutzgesetztes verlangt ein verhältnismäßiges Vorgehen, dh es ist entsprechend dem Schaden mit Wiederherstellung vorzugehen. Die belangte Behörde hat im gegenständlichen Fall nicht begründet, in welchem Ausmaß der Uferschutzstreifen überhaupt von der Schüttung betroffen ist bzw welches Ausmaß naturschutzrechtlich bereits bewilligt ist. Weiters steht es für das Gericht von vornherein fest, dass nicht die gesamte Entfernung der Schüttung auf § 17 Tiroler Naturschutzgesetz gestützt werden kann, sondern nur jene im Bereich des 5 m Uferschutzstreifens. Aus naturschutzrechtlicher Sicht ist der Bescheid daher wegen Unklarheit bzw Unverhältnismäßigkeit aufzuheben.“„§ 17 Absatz eins, Litera b, des Tiroler Naturschutzgesetztes verlangt ein verhältnismäßiges Vorgehen, dh es ist entsprechend dem Schaden mit Wiederherstellung vorzugehen. Die belangte Behörde hat im gegenständlichen Fall nicht begründet, in welchem Ausmaß der Uferschutzstreifen überhaupt von der Schüttung betroffen ist bzw welches Ausmaß naturschutzrechtlich bereits bewilligt ist. Weiters steht es für das Gericht von vornherein fest, dass nicht die gesamte Entfernung der Schüttung auf Paragraph 17, Tiroler Naturschutzgesetz gestützt werden kann, sondern nur jene im Bereich des 5 m Uferschutzstreifens. Aus naturschutzrechtlicher Sicht ist der Bescheid daher wegen Unklarheit bzw Unverhältnismäßigkeit aufzuheben.“ Es ist unbestritten, dass der „O-Weg“ selbst, aber auch die bei hm 140 dieses Weges befindliche Ausweiche den Uferschutzbereich des Zubringergerinnes des e-Baches berühren. Maßnahmen im Uferschutzbereich des genannten Gewässers im Zusammenhang mit diesen Anlagen sind daher von der zum „O-Weg“ erteilten naturschutzrechtlichen Bewilligung erfasst und somit rechtskonform. Dass im Uferschutzbereich des Zubringergerinnes des e-Baches weitergehende, nicht bewilligte Schüttungen stattgefunden haben, lässt sich nicht feststellen. Darüber hinaus würde selbst eine konsenslose Schüttung im Uferschutzbereich unter Berücksichtigung des Erkenntnisses vom 18.12.2014, 2014/16/3241-1, nicht die Entfernung des gesamten aufgebrachten Bodenaushubmaterials begründen. Die zu beurteilende Maßnahme - Aufbringen von Bodenaushubmaterial auf den Gst Nrn 80, 81, 04, 05, 07 und 09, alle GB **** E, - erfolgte somit im Einklang mit der Rechtsordnung. Aus diesen Erwägungen qualifiziert das Landesverwaltungsgericht Tirol die von den Beschwerdeführern durchgeführten Schüttungen auf den genannten Liegenschaften des C D als zulässige Verwertung iSd § 15 Abs 4a AWG 2002.Aus diesen Erwägungen qualifiziert das Landesverwaltungsgericht Tirol die von den Beschwerdeführern durchgeführten Schüttungen auf den genannten Liegenschaften des C D als zulässige Verwertung iSd Paragraph 15, Absatz 4 a, AWG
- 4.
- Schlussfolgerung: Das beim „Bauvorhaben S“ anfallende und von dort weggeführte Aushubmaterial ist Abfall iSd § 2 Abs 1 Z 1 AWG 2002 und, da es getrennt gesammelt wurde, um es einer zulässigen Verwertung zuzuführen, Altstoff iSd § 2 Abs 4 Z 1 lit a AWG
- Das beim „Bauvorhaben S“ anfallende und von dort weggeführte Aushubmaterial ist Abfall iSd Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, AWG 2002 und, da es getrennt gesammelt wurde, um es einer zulässigen Verwertung zuzuführen, Altstoff iSd Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, Litera a, AWG
- Der Einsatz dieses Aushubmaterials auf den Gst Nrn 80, 81, 04, 05, 07 und 09, alle GB **** E, stellt eine zulässige Verwertung iSd § 15 Abs 4a AWG 2002 dar. Mit dem Aufbringen des Aushubmaterials auf den genannten Grundstücken und dessen damit verbundener Verwendung als Rohstoff hat es gem § 5 Abs 1 AWG 2002 seine Abfalleigenschaft verloren.Der Einsatz dieses Aushubmaterials auf den Gst Nrn 80, 81, 04, 05, 07 und 09, alle GB **** E, stellt eine zulässige Verwertung iSd Paragraph 15, Absatz 4 a, AWG 2002 dar. Mit dem Aufbringen des Aushubmaterials auf den genannten Grundstücken und dessen damit verbundener Verwendung als Rohstoff hat es gem Paragraph 5, Absatz eins, AWG 2002 seine Abfalleigenschaft verloren. VII. Ergebnis:römisch sieben. Ergebnis: Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens war die Frage zu klären, ob das Aufbringen des beim „Bauvorhaben S“ angefallenen Bodenaushubmaterials auf mehreren im Eigentum des Zweitbeschwerdeführers stehenden Grundstücken als zulässige Verwertung iSd § 15 Abs 4a AWG 2002 oder als konsenslose Ablagerung zu qualifizieren ist. Zur Feststellung des zur Klärung dieser Rechtsfrage erforderlichen Sachverhaltes hat das Landesverwaltungsgericht Tirol ein umfangreiches Ermittlungsverfahrens durchgeführt. Aufgrund der Ergebnisse dieses Ermittlungsverfahrens lassen sich die zur rechtlichen Beurteilung notwendigen Feststellungen zur Herkunft und Qualität des verwendeten Aushubmaterials sowie zum Umfang und Zweck der durchgeführten Aufschüttungen treffen. Dementsprechend hat das Landesverwaltungsgericht Tirol die von den Beschwerdeführen im Rahmen der mündlichen Verhandlung gestellten zusätzlichen Beweisanträge mit verfahrensleitendem Beschluss als unerheblich zurückgewiesen.Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens war die Frage zu klären, ob das Aufbringen des beim „Bauvorhaben S“ angefallenen Bodenaushubmaterials auf mehreren im Eigentum des Zweitbeschwerdeführers stehenden Grundstücken als zulässige Verwertung iSd Paragraph 15, Absatz 4 a, AWG 2002 oder als konsenslose Ablagerung zu qualifizieren ist. Zur Feststellung des zur Klärung dieser Rechtsfrage erforderlichen Sachverhaltes hat das Landesverwaltungsgericht Tirol ein umfangreiches Ermittlungsverfahrens durchgeführt. Aufgrund der Ergebnisse dieses Ermittlungsverfahrens lassen sich die zur rechtlichen Beurteilung notwendigen Feststellungen zur Herkunft und Qualität des verwendeten Aushubmaterials sowie zum Umfang und Zweck der durchgeführten Aufschüttungen treffen. Dementsprechend hat das Landesverwaltungsgericht Tirol die von den Beschwerdeführen im Rahmen der mündlichen Verhandlung gestellten zusätzlichen Beweisanträge mit verfahrensleitendem Beschluss als unerheblich zurückgewiesen. Die - insbesondere in der Sachverhaltsdarstellung der gegenständlichen Entscheidung - näher beschriebene Verwendung des beim „Bauvorhaben S“ angefallenen, die erforderliche Qualität aufweisenden Aushubmaterials auf den Gst Nrn 80, 81, 04, 05, 07 und 09, alle GB **** E, ist als zulässige Verwertung zu qualifizieren. Mit der Verwendung als Rohstoff hat dieses Aushubmaterial seine Abfalleigenschaft verloren. Entgegen den Darlegungen der belangten Behörde ist daher nicht von einer dem AWG 2002 widersprechenden und somit konsenslosen Ablagerung auszugehen. Die Voraussetzung für die Erlassung eines Wiederherstellungsauftrages gem § 73 Abs 1 AWG 2002 liegt im gegenständlichen Fall nicht vor.Die Voraussetzung für die Erlassung eines Wiederherstellungsauftrages gem Paragraph 73, Absatz eins, AWG 2002 liegt im gegenständlichen Fall nicht vor. Der Beschwerde der Erstbeschwerdeführerin war daher stattzugeben und Spruchpunkt I. des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft F vom xx.xx.xxxx, ****, soweit sich dieser Spruchpunkt (Wiederherstellungsauftrag) auf § 73 Abs 1 Z 1 und Abs 7 AWG 2002 stützt, mittels Erkenntnis ersatzlos zu beheben (vgl Spruchteil II. der gegenständlichen Entscheidung).Der Beschwerde der Erstbeschwerdeführerin war daher stattzugeben und Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft F vom xx.xx.xxxx, ****, soweit sich dieser Spruchpunkt (Wiederherstellungsauftrag) auf Paragraph 73, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 7, AWG 2002 stützt, mittels Erkenntnis ersatzlos zu beheben vergleiche Spruchteil römisch zwei. der gegenständlichen Entscheidung). Die belangte Behörde hat mit Spruchpunkt I. des Bescheides vom xx.xx.xxxx, Zl ****, der A B Gesellschaft m.b.H. aufgetragen, das gesamte, auf den Gst Nrn 80, 81, 04, 05, 07, 09, alle GB **** E, konsenslos abgelagerte Bodenaushubmaterial im Ausmaß von ca 4.000 m³ (+/- 5 %) auf einer Fläche von 3.800 m² unverzüglich zu entfernen und die genannten Grundstücke wieder in ihren ursprünglichen Zustand zu versetzen, das heißt, diese bis spätestens 30.11.2014 wieder zu rekultivieren. Der Wiederherstellungsauftrag richtet sich somit ausschließlich gegen die Erstbeschwerdeführerin, nicht aber gegen den Zweitbeschwerdeführer C D. Dieser ist zwar Eigentümer der von den Aufschüttungen betroffenen Liegenschaften. Dies legitimiert ihn allerdings nicht, gegen einen nicht ihm, sondern einer anderen Rechtsperson erteilten Auftrag gem § 73 Abs 1 AWG 2002 Beschwerde zu erheben. Die ausschließlich der Erstbeschwerdeführerin aufgetragene Maßnahme - Entfernung von Bodenaushubmaterial bis zu einem bestimmten Zeitpunkt - hat C D nicht in seinen Rechten verletzt. Mangels Beschwer war seine Beschwerde als unzulässig zurückzuweisen (vgl Spruchteil I. der gegenständlichen Entscheidung).Die belangte Behörde hat mit Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides vom xx.xx.xxxx, Zl ****, der A B Gesellschaft m.b.H. aufgetragen, das gesamte, auf den Gst Nrn 80, 81, 04, 05, 07, 09, alle GB **** E, konsenslos abgelagerte Bodenaushubmaterial im Ausmaß von ca 4.000 m³ (+/- 5 %) auf einer Fläche von 3.800 m² unverzüglich zu entfernen und die genannten Grundstücke wieder in ihren ursprünglichen Zustand zu versetzen, das heißt, diese bis spätestens 30.11.2014 wieder zu rekultivieren. Der Wiederherstellungsauftrag richtet sich somit ausschließlich gegen die Erstbeschwerdeführerin, nicht aber gegen den Zweitbeschwerdeführer C D. Dieser ist zwar Eigentümer der von den Aufschüttungen betroffenen Liegenschaften. Dies legitimiert ihn allerdings nicht, gegen einen nicht ihm, sondern einer anderen Rechtsperson erteilten Auftrag gem Paragraph 73, Absatz eins, AWG 2002 Beschwerde zu erheben. Die ausschließlich der Erstbeschwerdeführerin aufgetragene Maßnahme - Entfernung von Bodenaushubmaterial bis zu einem bestimmten Zeitpunkt - hat C D nicht in seinen Rechten verletzt. Mangels Beschwer war seine Beschwerde als unzulässig zurückzuweisen vergleiche Spruchteil römisch eins. der gegenständlichen Entscheidung). Spruchpunkt
- des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft F vom xx.xx.xxxx, Zl ****, ist bereits rechtskräftig und war somit nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens (vgl Ausführungen in Kapitel VI./
- der gegenständlichen Entscheidung).Spruchpunkt
- des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft F vom xx.xx.xxxx, Zl ****, ist bereits rechtskräftig und war somit nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens vergleiche Ausführungen in Kapitel römisch sechs./
- der gegenständlichen Entscheidung). VIII. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch acht. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
§ 25aAbs 1 Vw
GG, BGBl Nr 10/1985 idF BGBl I Nr 122/2013, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art 133Abs 4 B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG, Bundesgesetzblatt Nr 10 aus 1985, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 122 aus 2013,, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art 133
Abs 4 B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere wenn das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere wenn das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Das Landesverwaltungsgericht Tirol hatte im gegenständlichen Verfahren insbesondere den Sachverhalt zu klären. Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung waren nicht zu klären. Darüber hinaus hat sich das Landesverwaltungsgericht Tirol bei der Frage, ob die verfahrensgegenständlichen Schüttungen als zulässige Verwertung zu qualifizieren sind, an der einheitlichen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes orientiert. Die Zurückweisung der Beschwerde des Zweitbeschwerdeführers mittels Beschluss (vgl Spruchteil I. der gegenständlichen Entscheidung) stützt sich auf die eindeutige Rechtslage und waren auch in diesem Zusammenhang Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung nicht zu klären.Die Zurückweisung der Beschwerde des Zweitbeschwerdeführers mittels Beschluss vergleiche Spruchteil römisch eins. der gegenständlichen Entscheidung) stützt sich auf die eindeutige Rechtslage und waren auch in diesem Zusammenhang Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung nicht zu klären. Das Landesverwaltungsgericht Tirol erklärt daher die ordentliche Revision für unzulässig. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Wolfgang Hirn (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2015:LVwG.2014.37.3243.15