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LVwG-2014/43/2095-14

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum23.07.2015 GeschäftszahlLVwG-2014/43/2095-14 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seine Richterin Mag. Julia Schmalzl über die Beschwerden der Frau A und des Herrn B G, Adresse, S, vertreten durch die RAe ***, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde S vom 04.06.2014, Zl Be-**/2013, zu Recht erkannt:

  1. Gemäß § 28 VwGVG werden die Beschwerden als unbegründet abgewiesen.Gemäß Paragraph 28, VwGVG werden die Beschwerden als unbegründet abgewiesen.
  2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Verfahrensgang, Beschwerdevorbringen:römisch eins. Verfahrensgang, Beschwerdevorbringen: Mit Bescheid vom 04.06.2014, Zl Be-**/2013, wies der Bürgermeister der Gemeinde S den Antrag der Beschwerdeführer auf Zustellung des Bescheids des Bürgermeisters der Gemeinde S vom 23.09.2013, Zl BAU-*3/2013, mit welchem der XY GmbH die baubehördliche Bewilligung zur Erweiterung des bestehenden Tiefkühllagers an der Süd-Ostseite sowie zum Zubau eines Fischmarktes nordöstlich des Hauptausganges auf Gst Nr *3*8/3, KG S, erteilt wurde, gemäß § 17 AVG als unzulässig zurück. Begründend führte der Bürgermeister im Wesentlichen aus, dass das gegenständliche Bauvorhaben einen Abstand von ca 61,50 m zur Grundgrenze der Beschwerdeführer aufweise, weshalb letzteren nach den Vorschriften der Tiroler Bauordnung keine Parteistellung im fraglichen Bauverfahren zukäme.Mit Bescheid vom 04.06.2014, Zl Be-**/2013, wies der Bürgermeister der Gemeinde S den Antrag der Beschwerdeführer auf Zustellung des Bescheids des Bürgermeisters der Gemeinde S vom 23.09.2013, Zl BAU-*3/2013, mit welchem der XY GmbH die baubehördliche Bewilligung zur Erweiterung des bestehenden Tiefkühllagers an der Süd-Ostseite sowie zum Zubau eines Fischmarktes nordöstlich des Hauptausganges auf Gst Nr *3*8/3, KG S, erteilt wurde, gemäß Paragraph 17, AVG als unzulässig zurück. Begründend führte der Bürgermeister im Wesentlichen aus, dass das gegenständliche Bauvorhaben einen Abstand von ca 61,50 m zur Grundgrenze der Beschwerdeführer aufweise, weshalb letzteren nach den Vorschriften der Tiroler Bauordnung keine Parteistellung im fraglichen Bauverfahren zukäme. Gegen diesen Bescheid erhoben die Beschwerdeführer, rechtsfreundlich vertreten, rechtzeitig Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht und begründeten diese im Wesentlichen damit, dass das mit Bescheid vom 23.09.2013, Zl BAU-*3/2013, genehmigte Projekt ein einheitliches Bauvorhaben gemeinsam mit weiteren auf dem Bauplatz vorgenommenen Baumaßnahmen, welche unter Zl BAU-*5/2013 bewilligt worden seien, darstelle. Sämtliche dieser Maßnahmen seien Gegenstand eines einzigen gewerbebehördlichen Verfahrens zur Erweiterung und Änderung der auf dem Bauplatz bestehenden Betriebsanlage vor der Bezirkshauptmannschaft T gewesen – bloß für das Bauvorhaben habe man das Projekt geteilt, um zu vermeiden, dass die Beschwerdeführer in das mit Bescheid vom 23.09.2013, Zl BAU-*3/2013, abgeschlossene Bauverfahren einbezogen würden. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs dürfe eine solche willkürliche Teilung des Bauvorhabens jedoch nicht vorgenommen werden. Auf die Einhaltung dieses Grundsatzes habe der Nachbar einen Rechtsanspruch, soweit eine Beeinträchtigung seiner subjektiv-öffentlichen Rechte durch eine Teilung drohe (VwGH 2001/06/0066 vom 17.02.2004 und VwGH 91/05/0149 vom 10.02.1991). Bei der Beurteilung der Einheitlichkeit eines Bauvorhabens komme es nicht einmal so sehr auf technische Gesichtspunkte an, sondern darauf, ob das Bauvorhaben auf einem einheitlichen Bauwillen beruhe (VwGH 2006/05/0297 vom 29.01.2008). Angesichts der Zweckwidmung (sämtliche baulichen Änderungen und Zubauten betreffen den Kühllagerbereich und die dazugehörige Anlieferung, die für den Gewerbebetrieb erforderlich ist) und der Tatsache der gemeinsamen Projektierung und Einreichung bei der Gewerbebehörde könne ein einheitlicher Bauwille nicht ernsthaft bestritten werden. Darüber hinaus bestehe auch in technischer Hinsicht ein Zusammenhang zwischen den beiden Bauvorhaben – die im angefochtenen Bescheid angestellten Überlegungen seien für die Beschwerdeführer nicht überprüfbar, da ihnen die Einsichtnahme in die Planunterlagen nicht gewährt worden sei. Auch darin sei ein Verfahrensmangel zu erblicken. Sofern das gegenständliche Vorhaben überhaupt mit dem Flächenwidmungsplan der Gemeinde S vereinbar sei, wäre der Flächenwidmungsplan schon deshalb gesetzwidrig, weil auch das Tiroler Raumordnungsgesetz die Vermeidung von Nutzungskonflikten anordne und darüber hinaus, weil der Flächenwidmungsplan mehrfach exakt nach den Wünschen und Bedürfnissen der Betreiberin der gegenständlichen Betriebsanlage geändert worden sei ohne auf das unmittelbar daneben liegende Wohngebiet Bedacht zu nehmen. Entgegen den Ausführungen der belangten Behörde habe der Antrag der Beschwerdeführer auf Bescheidzustellung nicht etwa bloß auf Gewährung der Akteneinsicht sondern auf Erlangung der Parteistellung abgezielt – hierauf habe die belangte Behörde in ihrer Bescheidbegründung nicht Bedacht genommen. Abschließend beantragten die Beschwerdeführer die Beischaffung des gewerbebehördlichen Aktes der Bezirkshauptmannschaft T sowie der Verordnungsakten betreffend den Flächenwidmungsplan der Gemeinde S. Weiters möge eine mündliche Verhandlung durchgeführt werden und der angefochtene Bescheid dahingehend geändert werden, dass das Bauansuchen der Betreiberin der gegenständlichen Betriebsanlage, welches mit Bescheid vom 23.09.2013, Zl BAU-*3/2013, bewilligt worden sei, abgewiesen werde, in eventu der bekämpfte Bescheid zu beheben und der belangten Behörde aufzutragen, den nämlichen Bescheid vom 23.09.2013 an die Beschwerdeführer zuzustellen. Nachdem seitens des Landesverwaltungsgerichts eine mündliche Verhandlung für den 11.03.2015 anberaumt worden war, legte die XY GmbH, Inhaberin der mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde S vom 23.09.2013, Zl BAU-*3/2013, erteilten Baubewilligung und somit mitbeteiligte Partei, einen vorbereitenden Schriftsatz vor. In diesem führte sie durch ihre rechtsfreundliche Vertretung im Wesentlichen aus, dass den Beschwerdeführern in dem mit eben diesem Bescheid abgeschlossenen Bauverfahren keinesfalls Parteistellung zugekommen sei. Dies ergebe sich auf Grund der Regelung des § 26 Abs 2 lit b TBO 2011, da das betreffende Bauwerk außerhalb des in dieser festgelegten Abstands von 50 m liege. Die Trennung des gegenständlichen Bauvorhabens von jenem für diverse Baumaßnahmen im Bereich der Warenauslieferung sowie die Errichtung eines Kühlraumes im Inneren des bestehenden Kühl- und Bereitstellungsraums 3 sei, wie bereits rechtskräftig vom Landesverwaltungsgericht zu Zl LVwG-2014/36/0563, entschieden, zu Recht erfolgt. Es liege daher res judikata vor. Überdies betreffe die Frage, ob ein Bauvorhaben alleine oder zusammen mit einem zweiten Bauvorhaben nach den Vorschriften der Tiroler Bauordnung zu verhandeln sei, keine subjektive Rechtsposition der Nachbarn, weshalb ihnen insoweit jedenfalls keine Parteistellung zukomme. Keinesfalls könne im gegenständlichen Verfahren, in dem bloß über die Parteistellung bzw die Zustellung des Bescheids des Bürgermeisters der Gemeinde S vom 23.09.2013, Zl BAU-*3/2013, abzusprechen sei, in die mit diesem Bescheid erteilte Baubewilligung eingegriffen werden. Eine Abweisung des zu Grunde liegenden Ansuchens der mitbeteiligten Partei käme daher entgegen dem Beschwerdeantrag nicht in Betracht.Nachdem seitens des Landesverwaltungsgerichts eine mündliche Verhandlung für den 11.03.2015 anberaumt worden war, legte die XY GmbH, Inhaberin der mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde S vom 23.09.2013, Zl BAU-*3/2013, erteilten Baubewilligung und somit mitbeteiligte Partei, einen vorbereitenden Schriftsatz vor. In diesem führte sie durch ihre rechtsfreundliche Vertretung im Wesentlichen aus, dass den Beschwerdeführern in dem mit eben diesem Bescheid abgeschlossenen Bauverfahren keinesfalls Parteistellung zugekommen sei. Dies ergebe sich auf Grund der Regelung des Paragraph 26, Absatz 2, Litera b, TBO 2011, da das betreffende Bauwerk außerhalb des in dieser festgelegten Abstands von 50 m liege. Die Trennung des gegenständlichen Bauvorhabens von jenem für diverse Baumaßnahmen im Bereich der Warenauslieferung sowie die Errichtung eines Kühlraumes im Inneren des bestehenden Kühl- und Bereitstellungsraums 3 sei, wie bereits rechtskräftig vom Landesverwaltungsgericht zu Zl LVwG-2014/36/0563, entschieden, zu Recht erfolgt. Es liege daher res judikata vor. Überdies betreffe die Frage, ob ein Bauvorhaben alleine oder zusammen mit einem zweiten Bauvorhaben nach den Vorschriften der Tiroler Bauordnung zu verhandeln sei, keine subjektive Rechtsposition der Nachbarn, weshalb ihnen insoweit jedenfalls keine Parteistellung zukomme. Keinesfalls könne im gegenständlichen Verfahren, in dem bloß über die Parteistellung bzw die Zustellung des Bescheids des Bürgermeisters der Gemeinde S vom 23.09.2013, Zl BAU-*3/2013, abzusprechen sei, in die mit diesem Bescheid erteilte Baubewilligung eingegriffen werden. Eine Abweisung des zu Grunde liegenden Ansuchens der mitbeteiligten Partei käme daher entgegen dem Beschwerdeantrag nicht in Betracht. Auf Aufforderung des Landesverwaltungsgerichts legte die Gemeinde S mit E-Mails vom 10.03.2015 die Pläne, auf welche sich der Bescheid vom 21.03.2007, Zl BAU-*6/2006, bezieht, sowie die am 11.03.2010 durch den Bürgermeister zur Kenntnis genommenen Bauanzeige samt Plan vor. Am 11.03.2015 fand in dieser Angelegenheit eine öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht statt, an der sowohl der Beschwerdeführer als auch die mitbeteiligten Partei, jeweils rechtsanwaltlich vertreten, teilnahmen. In dieser wurde durch den hochbautechnischen Amtssachverständigen festgestellt, dass die im Vermessungsplan der PP Ziviltechniker OG vom 03.07.2013, welcher den Genehmigungsbescheid der Gemeinde S vom 23.09.2013 zu Grunde liegt, dargestellten geplanten Zubauten, nämlich die Erweiterung des Tiefkühllagers im südöstlichen Bereich des Betriebsareals sowie die Erweiterung des Fischmarktes nordöstlich des Hauptausgangs, einen Abstand von 62 bzw 110 m zum Grundstück der Beschwerdeführer aufwiesen. In weiterer Folge wurde erörtert, dass im Einreichplan der Architektengruppe ZZ Ziviltechniker GmbH vom 27.06.2013, Plan Nr *3*4.04, neben den oben genannten Bauteilen auch eine Außenwand an der Nordseite der Warenauslieferung in rot dargestellt ist. Diese weist dem hochbautechnischen Amtssachverständigen zufolge eine geringste Entfernung zum Grundstück der Beschwerdeführer (46 m) auf. Hierzu legt die mitbeteiligten Partei den Plan der Architektengruppe ZZ Ziviltechniker GmbH vom 04.03.2010 vor, welcher laut Vermerk im Rahmen einer Bauanzeige von der belangten Behörde am 11.03.2013 zur Kenntnis genommen wurde (eben diese Unterlagen waren bereits von der belangten Behörde mit E-Mail vom 10.03.2015 übermittelt worden). Der hochbautechnische Amtssachverständige erklärte über Frage des rechtsfreundlichen Vertreters der Beschwerdeführer, dass oe Plan vom 27.06.2013 ungeachtet des Vorliegens einer Bauanzeige für die genannte Seitenwand und der allfälligen Ausführung derselben in sich schlüssig nachvollziehbar sei – wäre die Wand abgebrochen und neu aufgebaut worden, wäre die gelbe Markierung für Abbruch von der roten Markierung für Neubau farbig überlagert und somit nicht sichtbar. Weiters erklärte der hochbautechnische Amtssachverständige, dass jene Seitenwand in dem Plan, welcher der Bauanzeige vom 11.03.2010 zu Grunde liegt in derselben technischen Ausführung dargestellt sei wie in dem Plan, auf welchen sich der Bescheid vom 23.09.2013 bezieht. Zum Verhältnis des verfahrensgegenständlichen Bauteils Tiefkühllager-Erweiterung und den im Bereich der Warenauslieferung vorgesehenen und mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde S vom 09.10.2013, Zl BAU-*5/2013, genehmigten Baumaßnahmen führte der hochbautechnische Amtssachverständige aus, dass zwischen diesen Bauteilen eine klare bauliche Trennung gegeben sei. Dies begründe sich insbesondere darin, dass die Ableitung der auftretenden Lasten über eigens dafür vorgesehene statisch konstruktive Bauteile erfolge. Überdies sei zwischen den einzelnen Baukörpern eine Baufuge gegeben, wodurch eine Eigenständigkeit gegeben sei. Direkte Verbindungen in den betroffenen Außenwänden seien nicht gegeben. Die Dachkonstruktion der Warenauslieferung sei auf bereits bestehende Säulenkonstruktionen bzw zwei zusätzlich errichteten Stahlbetonpfeilern aufgesetzt. Der Baukörper der Warenauslieferung sei gegenüber dem Baukörper Tiefkühllager baulich getrennt, sodass jeder dieser Bauteile für sich selber stehen und bestehen könne. Der rechtsfreundliche Vertreter der Beschwerdeführer beantragte die Durchführung eines Ortsaugenscheins zur Klärung der Frage des Errichtungszeitpunkts jener Teile des mit Bescheid vom 23.09.2013 abgeschlossenen Bauverfahrens, die in den zu Grunde liegenden Plänen rot eingezeichnet und demnach vom Bauvorhaben umfasst seien. Dies zum Beweis dafür, dass die beiden Bauvorhaben eine Einheit bilden würden. Weiters beantragte der Beschwerdeführer die Vertagung der mündlichen Verhandlung, Beischaffung von Lichtbildmaterialien und Überprüfung des Zeitpunkts der Errichtung der im nordöstlichen Bereich der Warenauslieferung errichteten Wand. Im Zuge der Verhandlung konnte der rechtsfreundliche Vertreter in sämtliche in der mündlichen Verhandlung besprochenen und erörterten Pläne sowie in den gesamten Bauakt, welcher mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde S vom 23.09.2013, BAU-*3/2013, abgeschlossen wurde, Einsicht nehmen. Daraufhin beantragte er, ihm die Möglichkeit zur Herstellung von Kopien aus dem Bauakt einzuräumen. Er führte aus, das im Akt enthaltene Brandschutzkonzept beziehe sich insbesondere auch auf den Bauteil waren Auslieferung. Auch daraus sei ersichtlich, dass diesen beiden Bauvorhaben ein einheitlicher Bauwille zu Grunde liege. Zur Klärung der Frage des Errichtungszeitpunkts der im Einreichplan der Architektengruppe ZZ Ziviltechniker GmbH vom 27.06.2013, Plan Nr *3*4.04, rot dargestellten Außenwand an der Nordseite der Warenauslieferung legte die rechtsfreundliche Vertreterin der mitbeteiligten Partei mit Eingabe vom 20.03.2014 diverse Unterlagen vor. Der rechtsfreundliche Vertreter der Beschwerdeführer übermittelte mit Eingabe vom 25.03.2015 weitere Fotos und brachte ergänzend unter Berufung auf den Verwaltungsgerichtshof (VwGH 2004/05/0117 vom 18.01.2005, VwGH 2009/05/0101 vom 12.06.2012, VwGH 2006/06/0242 vom 25.09.2007) vor, dass eine Baubewilligung ein antragsbedürftiger Verwaltungsakt sei, weshalb nur das beantragte Bauvorhaben als ein unteilbares Ganzes entweder bewilligt oder abgelehnt werden könne. Die Baubehörde habe über das Parteibegehren, wie sich dieses aus dem Antrag, den Plänen und der Baubeschreibung ergebe, abzusprechen. Entscheidend sei der Inhalt der eingereichten Pläne, in welchem der Bauwille des Bauwerbers zum Ausdruck gebracht werde. Im Projektgenehmigungsverfahren komme es nicht darauf an, welcher Zustand besteht, sondern darauf welcher Zustand Projekt gemäß herbeigeführt werden solle. Demgegenüber hätten subjektive Elemente wie die Erforschung des Bauwillens außer Betracht zu bleiben. Ebenso wenig sei relevant, ob für die gegenständliche Außenwand auch eine Bauanzeige erstattet worden sei – zumal sich nicht einmal ein Hinweis auf das Vorliegen einer Bauvollendungsanzeige bezüglich dieser Wand ergebe und daher nicht festgestellt werden könne, ob die Bauanzeige überhaupt konsumiert wurde. Da den Beschwerdeführern entgegen ihrem Antrag keine Ablichtung der Baupläne zu Verfügung stehe, hätten sie aktuell keine genaue Kenntnis von den Ausführungsdetails. Aus den Aufzeichnungen des rechtsfreundlichen Vertreters ergebe sich jedoch, dass laut der seinerzeitigen Bauanzeige die Außenwand in einer Stärke von 160 mm hätte ausgeführt werden sollen. Demgegenüber dürfte sie im gegenständlichen Bauplan lediglich eine Wandstärke von 100 mm aufweisen. Auch dies sei ein klarer Hinweis darauf dass das bauwerberseits eingereichte Projekt keineswegs auf dem nunmehr vorgegebenen Irrtum beruhe, sondern die Wand eben anders ausgeführt werden sollte als in der Bauanzeige. Anhand der vorgelegten Lichtbilder aus den Jahren 2014 und 2015, welche den Zustand vor und nach der Ausführung des mit Bescheid vom 23.09.2013 bewilligten Bauvorhabens zeigen würden, könne man bei genauer Betrachtung zum Ergebnis kommen, dass es sich um eine andere Art der Ausführung dieses Bauteils handle. Insbesondere würden lotrechte Schattenfugen auf dem älteren Lichtbild wesentlich deutlicher in Erscheinung treten als auf dem neuen Lichtbild. Eine genaue Klärung ließe sich nur durch ein Ortsaugenschein herbeiführen. In seiner Stellungnahme vom 23.04.2015 führte der hochbautechnische Sachverständige aus, dass die nämliche auf einzelnen Plänen zum Verfahren BAU-*3/2013 im nördlichen Bereich der Warenauslieferung rot dargestellte Seitenwand den von den Beschwerdeführern vorgelegten Fotos mit den eingetragenen entsprechenden Hinweisen zufolge im November 2010 und somit innerhalb der verlängerten Frist zur Umsetzung der am 11.03.2010 durch den Bürgermeister zur Kenntnis genommenen Bauanzeige errichtet worden sei. Die laut Bauanzeige vorgesehene technische Ausführung entspreche jener, wie sie im Plan „Grundriss Tiefkühllagerübersicht“ vom 27.06.2013, Zl *3*4.04, dargestellt sei. Der hochbautechnische Amtssachverständige wies ergänzend darauf hin, dass die nämliche Seitenwand lediglich im eben genannten Plan rot als Neubau eingezeichnet sei – in den übrigen Planunterlagen zum Verfahren BAU-*3/2013 (insbesondere Grundriss und Schnittführung) scheine sie jedoch nicht auf. Seines Erachtens sei die rote Darstellung der gegenständlichen Seitenwand auf dem genannten Plan auf eine fehlerhafte Zuordnung der Layer bzw Layerstruktur beim Ausdruck desselben aus einem CAD-System zurückzuführen. Dafür spreche ebenfalls, dass in diesem Plan auch Bemaßung im Bestandstreppenhaus nicht in der ansonsten gewählten Farbe schwarz sondern in rot sowie Aussparrungen im unberührten Teil des Bestands in roter und grüner Farbe dargestellt würden. Der am 22.04.2015 durchgeführte Ortsaugenschein habe gezeigt, dass es sich bei der Wandkonstruktion um keinen Neubau handle. Dafür sprächen zum Teil bereits schon vorhandene Rostschäden, die vorgefundene Verwitterung der Verschraubungen im Außenbereich und vorhandene Installationsführungen im Inneren des Gebäudes. Mit Schreiben vom 27.04.2015 wurden die Äußerungen der mitbeteiligten Partei und der Beschwerdeführer samt vorgelegten Unterlagen sowie die oe Stellungnahme des hochbautechnischen Amtssachverständigen vom 23.04.2015 an die Parteien übermittelt. Des Weiteren wurden den Beschwerdeführern folgende Unterlagen, welche für das gegenständliche Verfahren betreffend deren Parteistellung in dem mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde S vom 23.09.2013, Zl BRU-*3/2013, abgeschlossenen Verfahren maßgeblich sind, in Kopie übermittelt: Aus dem Verfahren betreffend die Bauanzeige für den Einbau von Toren, Wand-und Deckenpaneele an im Bereich der Warenauslieferung auf Gst Nr *3*8/3, KG S: ● Am 11.03.2010 baubehördliche zur Kenntnis genommene Bauanzeige „für den Einbau von Toren, Wand- und Deckenpaneelen im Bereich der Warenauslieferung“ samt Plan vom 04.03.2010 ● Einreichplan „Grundriss Erdgeschoss“ vom 04.03.2010, Plannummer *0.*1.01 Aus dem mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde S vom 23.09.2013, Zahl BAU-*3/2013, abgeschlossenen Verfahren betreffend Erweiterung des bestehenden Tiefkühllagers sowie Zubau eines Fischmarkts: ● Mappendarstellung 1:1000 vom 22.07.2013, Geschäftszahl 41 *3*/13 B ● Grundriss Tiefkühllager Übersicht 1:250 vom 27.06.2013, Plannummer *3*4.04 ● Grundriss Tiefkühllager 1:100 vom 27.06.2013, Plannummer *3*4.04 ● Schnitt 2-2 Tiefkühllager 1:100 vom 27.06.2013, Plannummer *3*4.05 Aus dem Verfahren betreffend den Zubau einer Überdachung, Einbau von Toren, Wand und Deckenpaneele sowie den Einbau eines Kühlraums im Bereich der bestehenden waren Auslieferung auf Gst Nr *3*8/3, KG S (Bescheid des Gemeindevorstands der Gemeinde S vom 30.12.2013, Zl Ber-*5/2013): ● Mappendarstellung 1:1000 vom 08.08.2013, Geschäftszahl 41 *3*/13 C ● Grundriss Erdgeschoss WA-Auslieferung vom 07.08.2013 1:100, Plannummer *3*4.02 Die Beschwerdeführer nahmen durch ihren rechtsfreundlichen Vertreter mit Eingaben vom 15.05.2015 und vom 26.05.2015 Stellung. Sie führte aus, dass oe Gutachten des hochbautechnischen Amtssachverständigen weise keine klare Gliederung in Befund und Gutachten auf, insbesondere beriefen sich der Amtssachverständige auf Seite 5 auf vorgefundene Rostschäden und Verwitterung, über welche ein konkreter Befund offenbar nicht aufgenommen worden sei. Zudem sei mangels Beiziehung der Parteienvertreter der Unmittelbarkeitsgrundsatz nicht gewahrt. Die Ausführungen des Amtssachverständigen über mögliche Irrtümer bei der Bedienung elektronischer Zeichengeräte vermöge nichts daran zu ändern, dass die strittige nördliche Wand Gegenstand des Bauvorhabens und der Baubewilligung gewesen sei. Die von der mitbeteiligten Partei zum Beweis der Umsetzung der Bauanzeige vom 04.03.2010 vorgelegte Unterlagen sei nicht geeignet, die zeitgerechte Umsetzung der fraglichen Wand zu belegen. Die Beschwerdeführer beantragten die Durchführung eines Ortsaugenscheins insbesondere auch zur Feststellung der Tatsache, dass keine Rostschäden, Verwitterung oder andere technische Umstände gegeben seien, aus denen man ableiten könne, dass die fragliche Wand bereits im Jahr 2010 errichtet worden sei; außerdem zum Beweis dafür, dass die Bauvorhaben BAU-*3/2015 und BAU-*5/2015 in Bezug auf ihren Zweck und ihre technische Ausführung derart miteinander verknüpft seien, dass das erstgenannte Bauvorhaben ohne die Bewilligung und Durchführung des zweitgenannten nicht ausführbar gewesen wäre. Des Weiteren wurde die Einvernahme der Zeugen Ing. I J und Vizebürgermeister B L „auch“ zum Beweis dafür, dass keine rechtswirksame Verlängerung der Ausführungsfrist erfolgte sowie die Beischaffung und Verlesung der vollständigen Akten *N*-0*/2010, BAU-*3/2013 und BAO-*5/2013 und des Aktes der Bezirkshauptmannschaft T Zl *.1A-*6/357 beantragt. Die Beschwerdeführer beantragten aus verfahrensökonomischen Gründen und zur verlässlichen Wahrung des verfahrensrechtlichen Unmittelbarkeitsgrundsatzes im Sinne des § 25 VwGVG, die fortgesetzte mündliche Verhandlung an Ort und Stelle durchzuführen.Die Beschwerdeführer nahmen durch ihren rechtsfreundlichen Vertreter mit Eingaben vom 15.05.2015 und vom 26.05.2015 Stellung. Sie führte aus, dass oe Gutachten des hochbautechnischen Amtssachverständigen weise keine klare Gliederung in Befund und Gutachten auf, insbesondere beriefen sich der Amtssachverständige auf Seite 5 auf vorgefundene Rostschäden und Verwitterung, über welche ein konkreter Befund offenbar nicht aufgenommen worden sei. Zudem sei mangels Beiziehung der Parteienvertreter der Unmittelbarkeitsgrundsatz nicht gewahrt. Die Ausführungen des Amtssachverständigen über mögliche Irrtümer bei der Bedienung elektronischer Zeichengeräte vermöge nichts daran zu ändern, dass die strittige nördliche Wand Gegenstand des Bauvorhabens und der Baubewilligung gewesen sei. Die von der mitbeteiligten Partei zum Beweis der Umsetzung der Bauanzeige vom 04.03.2010 vorgelegte Unterlagen sei nicht geeignet, die zeitgerechte Umsetzung der fraglichen Wand zu belegen. Die Beschwerdeführer beantragten die Durchführung eines Ortsaugenscheins insbesondere auch zur Feststellung der Tatsache, dass keine Rostschäden, Verwitterung oder andere technische Umstände gegeben seien, aus denen man ableiten könne, dass die fragliche Wand bereits im Jahr 2010 errichtet worden sei; außerdem zum Beweis dafür, dass die Bauvorhaben BAU-*3/2015 und BAU-*5/2015 in Bezug auf ihren Zweck und ihre technische Ausführung derart miteinander verknüpft seien, dass das erstgenannte Bauvorhaben ohne die Bewilligung und Durchführung des zweitgenannten nicht ausführbar gewesen wäre. Des Weiteren wurde die Einvernahme der Zeugen Ing. römisch eins J und Vizebürgermeister B L „auch“ zum Beweis dafür, dass keine rechtswirksame Verlängerung der Ausführungsfrist erfolgte sowie die Beischaffung und Verlesung der vollständigen Akten *N*-0*/2010, BAU-*3/2013 und BAO-*5/2013 und des Aktes der Bezirkshauptmannschaft T Zl *.1A-*6/357 beantragt. Die Beschwerdeführer beantragten aus verfahrensökonomischen Gründen und zur verlässlichen Wahrung des verfahrensrechtlichen Unmittelbarkeitsgrundsatzes im Sinne des Paragraph 25, VwGVG, die fortgesetzte mündliche Verhandlung an Ort und Stelle durchzuführen. Am 10.07.2015 wurde die mündliche Verhandlung fortgesetzt. Der hochbautechnische Amtssachverständige erläuterte sein Gutachten vom 23.04.2015 und erklärte über Frage des rechtsfreundlichen Vertreters der Beschwerdeführer insbesondere, dass laut den vorliegenden Plänen die Unterbringung einer dem Tiefkühllager zuzuordnenden Kühlanlage im Dachbereich des Bauteils Warenauslieferung nicht vorgesehen sei. Ebenso wenig habe er derartiges anlässlich seines Ortsaugenscheins feststellen können. Der rechtsfreundliche Vertreter der Beschwerdeführer beanstandete, dass die ihm mit Schreiben vom 27.04.2015 übermittelten Unterlagen lediglich einen Teil der Baubestände der Betriebsanlage wiedergäben. Es sei für ihn daher nicht überprüfbar, ob die dort wiedergegebenen Baubestände den gesamten Verfahrensgegenstand darstellten. Ein Zusammenhang der beiden Bauvorhaben könne aufgrund der ihm vorliegenden Pläne nicht beurteilt werden. II. Entscheidungswesentlicher Sachverhalt:römisch zwei. Entscheidungswesentlicher Sachverhalt: Die mitbeteiligte Partei ist Eigentümerin des Gst Nr *3*8/3, KG S, auf dem laut Baugesuch vom 25.06.2013 das Vorhaben „Erweiterung des bestehenden Tiefkühllagers und Neubau und Erweiterung des Fischmarktes“ beim bestehenden Gewerbebetrieb verwirklicht werden soll. Die Beschwerdeführer sind Eigentümer des Gst Nr 3*28/3, KG S, welches, getrennt durch eine ca 4 m breite Verkehrsfläche nordöstlich des Bauplatzes situiert ist. Die Bauteile Fischmarkt und Tiefkühllager weisen einen Abstand von zumindest 62 m zur Grundgrenze der Beschwerdeführer auf. Die dem Bauteil Tiefkühllager benachbarte Warenauslieferung befinden sich in einem geringeren Abstand als 50 m zu nachbarlichen Grundgrenze. Die Ableitung der auftretenden Lasten des Tiefkühllagers erfolgt über eigens dafür vorgesehene statisch konstruktive Bauteile. Die Dachkonstruktion der Warenauslieferung ist hingegen auf bereits bestehenden Stahlsäulenkonstruktionen bzw zwei zusätzlich errichteten Stahlbetonpfeilern aufgesetzt. Zwischen den beiden Baukörpern besteht eine Baufuge, eine direkte Verbindung in den betroffenen Außenwänden ist nicht gegeben. Jeder der Bauteile kann für sich selber auch in statischer Hinsicht bestehen. III. Beweiswürdigung:römisch drei. Beweiswürdigung: Der oben dargestellte Sachverhalt konnte einerseits aus dem vorgelegten Akt bzw die genannten Maße aus den zur Genehmigung vorgelegten Planunterlagen unbedenklich übernommen werden. Andererseits sind die Feststellungen über die technische Ausführung der Bauteile Tiefkühllager und Warenauslieferung den in der mündlichen Verhandlung am 11.03.2005 vorgetragenen schlüssigen und nachvollziehbaren Ausführungen des hochbautechnischen Amtssachverständigen bzw den Planunterlagen entnommen. Die Beschwerdeführer haben diese Feststellungen des hochbautechnischen Amtssachverständigen nicht infrage gestellt. IV. Rechtslage:römisch vier. Rechtslage: Die hier relevante Bestimmung der Tiroler Bauordnung 2011 (TBO 2011), LGBl Nr 57/2011, in den im gegenständlichen Verfahren maßgeblichen Fassung LGBl Nr 48/2013 lautet wie folgt:Die hier relevante Bestimmung der Tiroler Bauordnung 2011 (TBO 2011), Landesgesetzblatt Nr 57 aus 2011,, in den im gegenständlichen Verfahren maßgeblichen Fassung Landesgesetzblatt Nr 48 aus 2013, lautet wie folgt: „§ 26 Parteien

(1)Parteien im Bauverfahren sind der Bauwerber, die Nachbarn und der Straßenverwalter.
(2)Nachbarn sind die Eigentümer der Grundstücke,
  1. a)die unmittelbar an den Bauplatz angrenzen oder deren Grenzen zumindest in einem Punkt innerhalb eines horizontalen Abstandes von 15 m zu einem Punkt der Bauplatzgrenze liegen und
  2. b)deren Grenzen zumindest in einem Punkt innerhalb eines horizontalen Abstandes von 50 m zu einem Punkt der baulichen Anlage oder jenes Teiles der baulichen Anlage, die (der) Gegenstand des Bauvorhabens ist, liegen. Nachbarn sind Weiters jene Personen, denen an einem solchen Grundstück ein Baurecht zukommt. V. Erwägungen:römisch fünf. Erwägungen: Zur maßgeblichen Sach- und Rechtslage Voranzustellen ist, dass hinsichtlich der Frage, ob die Behauptung einer Person, im Verfahren als Partei übergangen worden zu sein, auf die im Zeitpunkt der Erlassung des in dieser Sache an andere Verfahrensparteien ergangene Bescheids geltende Sach- und Rechtslage abzustellen ist (VwGH 2010/05/0145 vom 10.12.2013). Im vorliegenden Fall wurde der Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde S vom 23.09.2013, Zl BAU-*3/2013, dessen Zustellung die Beschwerdeführer begehren, am 24.09.2013 (an die mitbeteiligten Partei) zugestellt und somit erlassen. Maßgeblich für die Beurteilung einer allfälligen Parteistellung der Beschwerdeführer ist daher die TBO 2011 idF LGBl Nr 48/2013.Voranzustellen ist, dass hinsichtlich der Frage, ob die Behauptung einer Person, im Verfahren als Partei übergangen worden zu sein, auf die im Zeitpunkt der Erlassung des in dieser Sache an andere Verfahrensparteien ergangene Bescheids geltende Sach- und Rechtslage abzustellen ist (VwGH 2010/05/0145 vom 10.12.2013). Im vorliegenden Fall wurde der Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde S vom 23.09.2013, Zl BAU-*3/2013, dessen Zustellung die Beschwerdeführer begehren, am 24.09.2013 (an die mitbeteiligten Partei) zugestellt und somit erlassen. Maßgeblich für die Beurteilung einer allfälligen Parteistellung der Beschwerdeführer ist daher die TBO 2011 in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 48 aus 2013,. Zum Gegenstand des bekämpften Bescheids Mit Eingabe vom 06.05.2014 haben die Beschwerdeführer den Antrag auf Zustellung des Bescheides, mit welchem die Errichtung des Tiefkühllagers bei der Betriebsanlage der mitbeteiligten Partei genehmigt wurde, gestellt. Dies mit der Argumentation, dass das nämliche Bauvorhaben gemeinsam mit den mit Bescheid vom 09.10.2013, Zl BAU-*5/2013, bewilligten Baumaßnahmen ein einheitliches Bauvorhaben darstelle, bezüglich dessen den Beschwerdeführern Parteistellung zukäme. Mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde S vom 04.06.2014, Zl Be-**/2013, wurde – spruchgemäß – ihr „Antrag auf Zustellung des Baubewilligungsbescheids (BAU-*3/2013) […] gemäß § 17 AVG als unzulässig zurückgewiesen“. Begründend wird auf die mangelnde Nachbar- bzw Parteistellung der Beschwerdeführer nach § 26 Abs 2 lit b TBO 2011 eingegangen, da das vorliegende Bauvorhaben (Verfahren BAU-*3/2013) mit dem Vorhaben zu Zl BAU-*5-2013 keine Einheit bilde. Folglich komme den Beschwerdeführern kein Recht auf Akteneinsicht nach § 17 AVG zu.Mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde S vom 04.06.2014, Zl Be-**/2013, wurde – spruchgemäß – ihr „Antrag auf Zustellung des Baubewilligungsbescheids (BAU-*3/2013) […] gemäß Paragraph 17, AVG als unzulässig zurückgewiesen“. Begründend wird auf die mangelnde Nachbar- bzw Parteistellung der Beschwerdeführer nach Paragraph 26, Absatz 2, Litera b, TBO 2011 eingegangen, da das vorliegende Bauvorhaben (Verfahren BAU-*3/2013) mit dem Vorhaben zu Zl BAU-*5-2013 keine Einheit bilde. Folglich komme den Beschwerdeführern kein Recht auf Akteneinsicht nach Paragraph 17, AVG zu. Gegen diesen Bescheid richtet sich die Beschwerde vom 03.07.2014, in welcher die Beschwerdeführer bemängeln, dass entgegen den Ausführungen der belangten Behörde ihr Antrag nicht auf Gewährung der Akteneinsicht sondern auf Zustellung des Bescheids vom 23.09.2013, Zl BAU-*3/2013, gerichtet gewesen sei. Dem sei die Begründung des angefochtenen Bescheids nicht gerecht geworden. Diesbezüglich ist insbesondere auf die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshof 2005/05/0028 vom 31.01.2006 zu verweisen, wonach subjektive Rechte des Beschwerdeführers trotz Zitierung der falschen Gesetzesstelle und Begründungsmangels nicht verletzt sind, wenn unter Bedachtnahme auf die Begründung des Bescheids insgesamt eine Rechtsgrundlage für dessen Bescheidspruch (der sich im vorliegenden Fall ausdrücklich auf den Antrag auf Zustellung des Baubescheides BAU-*3/2013 bezieht) vorhanden ist. Ein derartiger Fall liegt gegenständlich vor – die Begründung des angefochtenen Bescheids enthält die Ausführungen zur maßgeblichen Frage, ob nämlich den Beschwerdeführern nach § 26 TBO 2011 Parteistellung zukommt. Dass und inwiefern die Beschwerdeführer durch die fehlerhafte Zitierung und den Begründungsmangel in der Verfolgung ihrer Rechte gehindert gewesen wären, haben sie nicht einmal vorgebracht.Diesbezüglich ist insbesondere auf die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshof 2005/05/0028 vom 31.01.2006 zu verweisen, wonach subjektive Rechte des Beschwerdeführers trotz Zitierung der falschen Gesetzesstelle und Begründungsmangels nicht verletzt sind, wenn unter Bedachtnahme auf die Begründung des Bescheids insgesamt eine Rechtsgrundlage für dessen Bescheidspruch (der sich im vorliegenden Fall ausdrücklich auf den Antrag auf Zustellung des Baubescheides BAU-*3/2013 bezieht) vorhanden ist. Ein derartiger Fall liegt gegenständlich vor – die Begründung des angefochtenen Bescheids enthält die Ausführungen zur maßgeblichen Frage, ob nämlich den Beschwerdeführern nach Paragraph 26, TBO 2011 Parteistellung zukommt. Dass und inwiefern die Beschwerdeführer durch die fehlerhafte Zitierung und den Begründungsmangel in der Verfolgung ihrer Rechte gehindert gewesen wären, haben sie nicht einmal vorgebracht. Zum Gegenstand des Verfahrens vor dem Landesverwaltungsgericht In Hinblick auf den eben dargestellten Gegenstand des angefochtenen Bescheids kommt im vorliegenden Beschwerdeverfahren eine Abweisung des mit Bescheid vom 23.09.2013, Zl BAU-*3/2013, genehmigten Bauvorhabens entgegen dem Begehren der Beschwerdeführer nicht in Betracht. Im angefochtenen Bescheid wurde lediglich über den Antrag der Beschwerdeführer auf Zustellung des genannten Bescheids vom 23.09.2013 abgesprochen – entsprechend ist auch der vom Landesverwaltungsgericht abzuhandeln Verfahrensgegenstand eingegrenzt. Zum Gegenstand des Bescheids vom 23.09.2013, Zl BAU-*3/2013 bzw zur Parteistellung der Beschwerdeführer in Hinblick auf § 26 Abs 2 lit b TBO 2011Zum Gegenstand des Bescheids vom 23.09.2013, Zl BAU-*3/2013 bzw zur Parteistellung der Beschwerdeführer in Hinblick auf Paragraph 26, Absatz 2, Litera b, TBO 2011 Dem oben zitierten § 26 Abs 2 TBO 2011 zufolge knüpft die Nachbarstellung im Bauverfahren nicht nur an die Lage der Grundstücksgrenzen (lit
  3. a)sondern kumulativ auch an die Situierung des Bauvorhabens auf dem Bauplatz an (lit b). Das Grundstück der Beschwerdeführer ist lediglich durch eine Verkehrsfläche mit einer Breite von ca 4 m vom Bauplatz getrennt, weshalb die räumliche Nähe in Bezug auf die Grundstücksgrenzen entsprechend § 26 Abs 2 lit a TBO 2011 jedenfalls gegeben ist. Wie der hochbautechnische Amtssachverständige in der mündlichen Verhandlung am 11.03.2015 jedoch nachvollziehbar und unbestritten festgestellt hat – und der Vermessungsplan zeigt – , liegen die Bauteile, welche laut Wortlaut des Bescheids vom 23.09.2013 den Gegenstand des Verfahrens BAU-*3/2013 bilden, nämlich „Erweiterung des bestehenden Tiefkühllagers an der Südostseite sowie Zubau eines Fischmarktes nordöstlich des Hauptausganges“, außerhalb des in § 26 Abs 2 lit b festgelegten 50 m-Radius‘.Dem oben zitierten Paragraph 26, Absatz 2, TBO 2011 zufolge knüpft die Nachbarstellung im Bauverfahren nicht nur an die Lage der Grundstücksgrenzen (Litera a,) sondern kumulativ auch an die Situierung des Bauvorhabens auf dem Bauplatz an (Litera b,). Das Grundstück der Beschwerdeführer ist lediglich durch eine Verkehrsfläche mit einer Breite von ca 4 m vom Bauplatz getrennt, weshalb die räumliche Nähe in Bezug auf die Grundstücksgrenzen entsprechend Paragraph 26, Absatz 2, Litera a, TBO 2011 jedenfalls gegeben ist. Wie der hochbautechnische Amtssachverständige in der mündlichen Verhandlung am 11.03.2015 jedoch nachvollziehbar und unbestritten festgestellt hat – und der Vermessungsplan zeigt – , liegen die Bauteile, welche laut Wortlaut des Bescheids vom 23.09.2013 den Gegenstand des Verfahrens BAU-*3/2013 bilden, nämlich „Erweiterung des bestehenden Tiefkühllagers an der Südostseite sowie Zubau eines Fischmarktes nordöstlich des Hauptausganges“, außerhalb des in Paragraph 26, Absatz 2, Litera b, festgelegten 50 m-Radius‘. Aufgrund der „einen integrierenden Bestandteil“ des Bescheids vom 23.09.2013 bildenden Planunterlagen wurde jedoch die Frage aufgeworfen, ob das durch diesen Bescheid abgeschlossene Verfahren über die Erweiterung des Tiefkühllagers und den Fischmarkt hinaus auch weitere Baumaßnahmen umfasst hat. Konkret betrifft dies die südliche Wand des Bauteils Warenauslieferung, einen Teil des in der Warenauslieferung vorgesehenen Lagers sowie eine Seitenwand im nördlichen Bereich der Warenauslieferung (letztere weist eine geringere Entfernung als 50 m zu den Grenzen des Grundstücks der Beschwerdeführer auf), welche in einem Teil der Planunterlagen zu BAU-*3/2013 in der Farbe rot – und somit laut Planunterlagenverordnung 1998 als Neubau – kenntlich gemacht sind. Wie der Verwaltungsgerichtshof ausgeführt hat, handelt es sich beim Baubewilligungsverfahren um ein Projektgenehmigungsverfahren, in welchem die Zulässigkeit eines Bauvorhabens auf Grund der eingereichten Pläne zu beurteilen ist; Gegenstand des Verfahrens ist das in den Einreichplänen und sonstigen Unterlagen dargestellte Projekt, für das der in den Einreichplänen und den Baubeschreibungen zum Ausdruck gebrachte Bauwille des Bauwerbers entscheidend ist (VwGH 2013/05/0104 vom 20.01.2015). Bei der Beurteilung von Parteianbringen ist grundsätzlich der Inhalt des Anbringens, dass erkennbare oder zu erschließende Ziel des Parteischrittes maßgebend (VwGH 2004/16/0101 vom 27.01.2005). Sie sind ausschließlich nach ihrem objektiven Erklärungswert auszulegen; es kommt darauf an, wie die Erklärung unter Berücksichtigung der konkreten gesetzlichen Regelung, des Verfahrenszwecks und der der Behörde vorliegenden Aktenlage objektiv verstanden werden muss (VwGH Ra 2014/17/0025 vom 30.01.2015). In Hinblick auf die vorangehenden Ausführungen sind bei der Beurteilung der Frage, ob außerhalb der Bauteile Fischmarkt und Tiefkühllager situierte Baumaßnahmen ebenfalls Gegenstand des Bauverfahrens BAU-*3/2013 waren, folgende Faktoren zu bedenken: Im Bauansuchen vom 25.06.2013 wird das Bauvorhaben ausdrücklich als „Erweiterung des bestehenden Tiefkühllagers und Neubau und Erweiterung des Fischmarktes“ bezeichnet – diese Bezeichnung trägt auch das Konvolut der eingereichten Pläne (die einzelnen Pläne beziehen sich ausdrücklich und ausschließlich entweder auf „Fischmarkt“ oder „Tiefkühllager“). Auf dieselbe Weise wird das Vorhaben in der Kundmachung vom 23.07.2013, der Verhandlungsschrift vom 06.08.2013, dem Betreff und dem Vorspruch des Bescheids des Bürgermeisters vom 23.09.2013, Zl BAU-*3/2013, umschrieben. Der Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde S vom 23.09.2013, Zahl BAU-*3/2013, bezieht sich auf die von der mitbeteiligten Partei eingebrachten Planunterlagen „Mappendarstellung“ 22.07.2013, „Lageplan gemäß § 24 TBO“ vom 22.07.2013, „Grundriss Fischmarkt“ vom 27.06.2013, „Ansicht, Schnitt Fischmarkt“ vom 27.06.2013, „Grundriss Tiefkühllager Übersicht“ 27.06.2013, „Grundriss Tiefkühllager“ vom 27.06.2013, „Schnitt 2-2 Tiefkühllager“ vom 27.06.2013, „Ansicht Nord Tiefkühllager“ vom 27.06.2013, „Ansicht Süd Tiefkühllager“ vom 27.06.2013 und „Ansicht Ost Tiefkühllager“ vom 27.06.2013. Der in diesem Bescheid enthaltene Befund enthält folgende statistische Angaben in Bezug auf das gegenständliche Bauvorhaben:In Hinblick auf die vorangehenden Ausführungen sind bei der Beurteilung der Frage, ob außerhalb der Bauteile Fischmarkt und Tiefkühllager situierte Baumaßnahmen ebenfalls Gegenstand des Bauverfahrens BAU-*3/2013 waren, folgende Faktoren zu bedenken: Im Bauansuchen vom 25.06.2013 wird das Bauvorhaben ausdrücklich als „Erweiterung des bestehenden Tiefkühllagers und Neubau und Erweiterung des Fischmarktes“ bezeichnet – diese Bezeichnung trägt auch das Konvolut der eingereichten Pläne (die einzelnen Pläne beziehen sich ausdrücklich und ausschließlich entweder auf „Fischmarkt“ oder „Tiefkühllager“). Auf dieselbe Weise wird das Vorhaben in der Kundmachung vom 23.07.2013, der Verhandlungsschrift vom 06.08.2013, dem Betreff und dem Vorspruch des Bescheids des Bürgermeisters vom 23.09.2013, Zl BAU-*3/2013, umschrieben. Der Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde S vom 23.09.2013, Zahl BAU-*3/2013, bezieht sich auf die von der mitbeteiligten Partei eingebrachten Planunterlagen „Mappendarstellung“ 22.07.2013, „Lageplan gemäß Paragraph 24, TBO“ vom 22.07.2013, „Grundriss Fischmarkt“ vom 27.06.2013, „Ansicht, Schnitt Fischmarkt“ vom 27.06.2013, „Grundriss Tiefkühllager Übersicht“ 27.06.2013, „Grundriss Tiefkühllager“ vom 27.06.2013, „Schnitt 2-2 Tiefkühllager“ vom 27.06.2013, „Ansicht Nord Tiefkühllager“ vom 27.06.2013, „Ansicht Süd Tiefkühllager“ vom 27.06.2013 und „Ansicht Ost Tiefkühllager“ vom 27.06.2013. Der in diesem Bescheid enthaltene Befund enthält folgende statistische Angaben in Bezug auf das gegenständliche Bauvorhaben: Widmungsfläche (Grundstücksgröße:) 26.971 m² Verbaute Fläche: Lager bei Hauptausgang 94,28 m² Erweiterung Kühllager 277,08 m² Gesamt 371,36 m² Baumasse gemäß TVAG: Lager bei Hauptausgang 330,00 m³ Erweiterung Kühllager 969,76 m³ Gesamt 1299,76 m³ Baumasse gemäß ÖNORM: Lager bei Hauptausgang 358,30 m³ Erweiterung Kühllager 2.835,71 m³ Gesamt 3.194,01 m³ Betriebsnutzfläche: Lager, Kühlzelle etc 83,01 m² Erweiterung Kühllager 267,53 m² Gesamt 350,54 m² In Bezug auf die oe Seitenwand im nördlichen Bereich der Warenauslieferung, welche innerhalb des 50 m-Radius situiert ist, konnte festgestellt werden, dass diese innerhalb des gesamten genehmigten Plankonvoluts nur in einem einzigen Plan aufscheint, welcher zudem laut Bezeichnung lediglich eine Übersicht über den Grundriss des Tiefkühllagers enthält – im eigentlichen „Grundriss Tiefkühllager“ ist die Wand nicht dargestellt, ebenso wenig in allen übrigen der vorgelegten Pläne. Die bei der Baubehörde geführten Akten haben darüber hinaus gezeigt, dass die Errichtung einer Wand an der betreffenden Stelle bereits Gegenstand der am 11.03.2010 baubehördlich zur Kenntnis genommenen Bauanzeige (betreffend den „Einbau von Toren, Wand- und Deckenpaneelen im Bereich der Warenauslieferung“) war. Die von der Beschwerdeführerin vorgelegten Fotos samt schriftlichen Anmerkungen zeigen, dass an nämlicher Stelle im November 2010 eine Wand in – optisch – der oe Bauanzeige entsprechender Ausführung errichtet wurde und dort auch am 10.03.2014, und damit vor Ausführung der mit den Bescheiden vom 09.10.2013 und vom 23.09.2013 bewilligten Bauvorhaben, eine entsprechende Wand bestand. Weiters legte das Ergebnis des Lokalaugenscheins durch den hochbautechnischen Amtssachverständigen am 22.04.2015 nahe, dass die in natura vorhandene Wand deutlich vor Ausführung des Bauvorhabens BAU-*3/2013 errichtet wurde. Unter Bedachtnahme auf sämtliche der dargestellten Gesichtspunkte kommt das erkennende Gericht zu dem eindeutigen Schluss, dass Gegenstand des Bauverfahrens BAU-*3/2013 lediglich die Erweiterung des bestehenden Tiefkühllagers sowie der Neubau und die Erweiterung des Fischmarktes waren. Außerhalb des Fischmarktes bzw Tiefkühllagers gelegene Bauteile sind demgemäß ungeachtet der roten Kennzeichnung in Teilen der Planunterlagen nicht umfasst. Diese Überzeugung stützt sich insbesondere darauf, dass weder die Baubeschreibung, noch der Lageplan oder der im Bewilligungsbescheid enthaltene Befund diese Bauteile nennen oder darstellen – deren rote Kenntlichmachung beruht offensichtlich auf einem Irrtum bei der Herstellung eines Teils der Planunterlagen. Selbst jene Pläne, auf denen diese Bauteile in roter Farbe aufscheinen, beziehen sich ausdrücklich lediglich auf die Bauteile Tiefkühllager bzw Fischmarkt. Den Beschwerdeführern ist dahingehend zuzustimmen, dass allein das Vorliegen einer Bauanzeige für die gegenständliche Seitenwand nicht entscheidend für den Umfang des Verfahrensgegenstands zu Zl BAU-*3/2013 ist, weshalb darauf verzichtet werden konnte, abschließend zu klären, ob die mehrfach genannte Seitenwand im nördlichen Bereich der Warenauslieferung im Zuge der seinerzeitigen Bauanzeige zeitgerecht errichtet wurde. Mit dieser Frage in Zusammenhang stehenden Anträgen der Beschwerdeführer war daher nicht zu folgen; diesbezügliche Fragen waren nicht weiter zu erläutern. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass mit dem Bescheid des Bürgermeisters vom 23.09.2013, Zl BAU-*3/2013, die Baubewilligung für die Baumaßnahmen „Erweiterung des bestehenden Tiefkühllagers an der Südostseite“ sowie „Zubau eines Fischmarktes nordöstlich des Hauptausganges“ erteilt wurde, welche zur Gänze außerhalb des in § 26 Abs 2 lit b festgelegten 50 m-Radius‘ liegen. Weitere Bauteile, insbesondere die oe Seitenwand im Bereich der Warenauslieferung, welche innerhalb dieses Radius‘ situiert ist, waren hingegen nicht Gegenstand dieses Verfahrens.Zusammenfassend ist festzuhalten, dass mit dem Bescheid des Bürgermeisters vom 23.09.2013, Zl BAU-*3/2013, die Baubewilligung für die Baumaßnahmen „Erweiterung des bestehenden Tiefkühllagers an der Südostseite“ sowie „Zubau eines Fischmarktes nordöstlich des Hauptausganges“ erteilt wurde, welche zur Gänze außerhalb des in Paragraph 26, Absatz 2, Litera b, festgelegten 50 m-Radius‘ liegen. Weitere Bauteile, insbesondere die oe Seitenwand im Bereich der Warenauslieferung, welche innerhalb dieses Radius‘ situiert ist, waren hingegen nicht Gegenstand dieses Verfahrens. Zur Frage des einheitlichen Vorhabens bzw zur Parteistellung der Beschwerdeführer in Hinblick auf § 26 Abs 2 lit b TBO 2011Zur Frage des einheitlichen Vorhabens bzw zur Parteistellung der Beschwerdeführer in Hinblick auf Paragraph 26, Absatz 2, Litera b, TBO 2011 Die Kernfrage des gegenständlichen Verfahrens ist, ob das Bauvorhaben zu Zl BAU-*3/2013 und jenes zu Zl BAU-*5/2013 ein einheitliches Vorhaben darstellen. Sollte diese Frage zu bejahen sein, würde den Beschwerdeführern nicht nur im letztgenannten Verfahren (laut Bescheid vom 09.10.2013 handelte es sich dabei um Baumaßnahmen im Bereich der bestehenden Warenauslieferung „Zubau einer Überdachung, Einbau von Toren, Wand-und Deckenpaneele an sowie Einbau eines Kühlraums“) sondern auch bezüglich des Verfahrens BAU-*3/2013 (welches wie oben dargestellt die „Erweiterung des bestehenden Tiefkühllagers an der Südostseite sowie [den] Zubau eines Fischmarktes nordöstlich des Hauptausganges“ betrifft) Parteistellung zukommen. Dies, weil die bestehende Warenauslieferung bzw die in diesem Bereich geplanten Baumaßnahmen (BAU-*5/2013) bezogen auf die Grundgrenze der Beschwerdeführer innerhalb des 50 m-Radius des § 26 Abs 2 lit b TBO 2011 situiert sind. Sollten die in den genannten Bauverfahren getrennt behandelten Baumaßnahmen jedoch kein einheitliches Vorhaben darstellen, wäre aufgrund der Tatsache, dass es sich sowohl die Erweiterung des bestehenden Tiefkühllagers als auch der Fischmarkt außerhalb dieses Radius‘ befinden, die Parteistellung der Nachbarn zu verneinen.Die Kernfrage des gegenständlichen Verfahrens ist, ob das Bauvorhaben zu Zl BAU-*3/2013 und jenes zu Zl BAU-*5/2013 ein einheitliches Vorhaben darstellen. Sollte diese Frage zu bejahen sein, würde den Beschwerdeführern nicht nur im letztgenannten Verfahren (laut Bescheid vom 09.10.2013 handelte es sich dabei um Baumaßnahmen im Bereich der bestehenden Warenauslieferung „Zubau einer Überdachung, Einbau von Toren, Wand-und Deckenpaneele an sowie Einbau eines Kühlraums“) sondern auch bezüglich des Verfahrens BAU-*3/2013 (welches wie oben dargestellt die „Erweiterung des bestehenden Tiefkühllagers an der Südostseite sowie [den] Zubau eines Fischmarktes nordöstlich des Hauptausganges“ betrifft) Parteistellung zukommen. Dies, weil die bestehende Warenauslieferung bzw die in diesem Bereich geplanten Baumaßnahmen (BAU-*5/2013) bezogen auf die Grundgrenze der Beschwerdeführer innerhalb des 50 m-Radius des Paragraph 26, Absatz 2, Litera b, TBO 2011 situiert sind. Sollten die in den genannten Bauverfahren getrennt behandelten Baumaßnahmen jedoch kein einheitliches Vorhaben darstellen, wäre aufgrund der Tatsache, dass es sich sowohl die Erweiterung des bestehenden Tiefkühllagers als auch der Fischmarkt außerhalb dieses Radius‘ befinden, die Parteistellung der Nachbarn zu verneinen. Zu dieser Frage hat der hochbautechnische Amtssachverständige in der mündlichen Verhandlung am 11.03.2015 schlüssig und nachvollziehbar ausgeführt, dass eine klare bauliche Trennung zwischen der Erweiterung des Tiefkühllagers und der benachbarten Überdachung der Warenauslieferung gegeben ist. Er stützt sich dabei auf die den beiden Verfahren zu Grunde liegenden Planunterlagen, wonach die Ableitung der auftretenden Lasten des Tiefkühllagers über eigens dafür vorgesehene statisch-konstruktive Bauteile erfolge, wohingegen die Dachkonstruktion der Warenauslieferung auf bereits bestehende Säulenkonstruktionen und zwei zusätzliche Stahlbetonpfeiler gesetzt sei. Zwischen den Baukörpern Tiefkühllager und Warenauslieferung bestehe eine Baufuge, eine direkte Verbindung der betroffenen Außenwände sei nicht gegeben. Jeder der beiden Baukörper sei baulich selbstständig und könne für sich selber auch in statischer Hinsicht bestehen. Diesen Feststellungen des hochbautechnischen Amtssachverständigen sind die Beschwerdeführer nicht einmal in laienhafter Weise entgegengetreten. Ihre unspezifizierte Ansicht, dass (auch) in technischer Hinsicht ein Zusammenhang zwischen den beiden Bauvorhaben vorliege, haben sie auch nach Einsichtnahme in die maßgeblichen Unterlagen (Übermittlung mit Schreiben vom 27.04.2015; siehe Punkt I.) nicht näher begründet. Den Planunterlagen ist des Weiteren zu entnehmen, dass der Bauteil Warenauslieferung zum gegenständlichen Tiefkühllager eine selbstständige Wand der Brandschutzklasse REI 90 aufweist. Die Überdachung der Warenauslieferung ist nicht mit dem Tiefkühllager verbunden und die Oberkanten der betreffenden Attiken weisen unterschiedliche Höhen auf. In Hinblick auf die Regelungs- und Schutzziele der Tiroler Bauordnung ergibt sich aufgrund der beschriebenen technischen Ausführung der fraglichen Bauteile, dass in baurechtlich relevanter Hinsicht kein Zusammenhang besteht, welcher deren Behandlung als einheitliches Bauvorhaben erforderlich machen würde.Zu dieser Frage hat der hochbautechnische Amtssachverständige in der mündlichen Verhandlung am 11.03.2015 schlüssig und nachvollziehbar ausgeführt, dass eine klare bauliche Trennung zwischen der Erweiterung des Tiefkühllagers und der benachbarten Überdachung der Warenauslieferung gegeben ist. Er stützt sich dabei auf die den beiden Verfahren zu Grunde liegenden Planunterlagen, wonach die Ableitung der auftretenden Lasten des Tiefkühllagers über eigens dafür vorgesehene statisch-konstruktive Bauteile erfolge, wohingegen die Dachkonstruktion der Warenauslieferung auf bereits bestehende Säulenkonstruktionen und zwei zusätzliche Stahlbetonpfeiler gesetzt sei. Zwischen den Baukörpern Tiefkühllager und Warenauslieferung bestehe eine Baufuge, eine direkte Verbindung der betroffenen Außenwände sei nicht gegeben. Jeder der beiden Baukörper sei baulich selbstständig und könne für sich selber auch in statischer Hinsicht bestehen. Diesen Feststellungen des hochbautechnischen Amtssachverständigen sind die Beschwerdeführer nicht einmal in laienhafter Weise entgegengetreten. Ihre unspezifizierte Ansicht, dass (auch) in technischer Hinsicht ein Zusammenhang zwischen den beiden Bauvorhaben vorliege, haben sie auch nach Einsichtnahme in die maßgeblichen Unterlagen (Übermittlung mit Schreiben vom 27.04.2015; siehe Punkt römisch eins.) nicht näher begründet. Den Planunterlagen ist des Weiteren zu entnehmen, dass der Bauteil Warenauslieferung zum gegenständlichen Tiefkühllager eine selbstständige Wand der Brandschutzklasse REI 90 aufweist. Die Überdachung der Warenauslieferung ist nicht mit dem Tiefkühllager verbunden und die Oberkanten der betreffenden Attiken weisen unterschiedliche Höhen auf. In Hinblick auf die Regelungs- und Schutzziele der Tiroler Bauordnung ergibt sich aufgrund der beschriebenen technischen Ausführung der fraglichen Bauteile, dass in baurechtlich relevanter Hinsicht kein Zusammenhang besteht, welcher deren Behandlung als einheitliches Bauvorhaben erforderlich machen würde. Die Beschwerdeführer haben in der mündlichen Verhandlung am 10.07.2015 einen offenbar dem gewerberechtlichen Betriebsanlagengenehmigungsverfahren entstammenden Plan vorgelegt, welcher im Dachbereich des Bauteils Warenauslieferung die Beschriftung „Endkondensator, Fischkühlraum, Bereitstellung“ aufweist. Diesbezüglich ist wiederum auf die obigen Ausführungen zur Ausgestaltung des baurechtlichen Bewilligungsverfahrens als Projektgenehmigungsverfahren zu verweisen. Allenfalls geplante weitere Bauteile haben bei der Beurteilung des vorliegenden Projektes außer Betracht zu bleiben, wenn sie weder in den Planunterlagen dargestellt noch in der Baubeschreibung enthalten und somit nicht verfahrensgegenständlich sind. Wenn die Beschwerdeführer darauf beharren, dass der gewerberechtliche Akt aus dem Betriebsanlagengenehmigungsverfahren beigeschafft und der in diesem zum Ausdruck kommende organisatorische Zusammenhang der Bauteile Tiefkühllager und Warenauslieferung berücksichtigt werden müsse, ist ihnen zu entgegnen, dass sich das Bauverfahren auf die Beurteilung baurechtlich bzw –technisch wesentliche Aspekte zu beschränken hat. Der weit gefasste gewerberechtlich relevante Begriff der einheitlichen Betriebsanlage hingegen berücksichtigt insbesondere auch funktional-organisatorische Zusammenhänge, ist jedoch lediglich im Anwendungsbereich der Gewerbeordnung, welche eigene Kriterien des Nachbarschutzes beinhaltet, maßgeblich. Aus den höchstgerichtlichen Entscheidungen, auf welche sich die Beschwerdeführer in ihrer Argumentation, ein einheitliches Bauvorhaben dürfe nicht willkürlich geteilt werden, beziehen, ist für die Beurteilung der gegenständlichen Fallkonstellation nichts zu gewinnen. So judizierte der Verwaltungsgerichtshof, dass ein als „Planabweichung gegenüber der 1. Eingabe“ bezeichnetes Vorhaben in Bezug auf allfällige Präklusionsfolgen, da die Betroffene ihre Einwendungen lediglich in der zum ursprünglichen Projekt durchgeführten mündlichen Verhandlung vorgebracht hatte, zusammen mit dem letztgenannten ein einheitliches Bauvorhaben darstelle. Dies ohne sich mit der Frage des inneren Zusammenhangs der im Einzelnen geplanten Baumaßnahmen auseinanderzusetzen (VwGH 2001/06/0066 vom 17.02.2004). Das Judikat VwGH 91/05/0149 vom 10.12.1991 bezieht sich darauf, dass es sich bei der Errichtung eines Gebäudes und der Frage der Beseitigung der Abwässer und Niederschlagswässer um ein einheitliches Ganzes handelt. VwGH 2006/05/0297 vom 29.01.2008 wiederum behandelt den Fall, dass eine Baubewilligung mehrere, auf einem einheitlichen Bauwillen beruhende (Teil)Projekte zum Gegenstand hat. Diesfalls bewirkt der Baubeginn die Einhaltung der Baubeginnsfrist hinsichtlich sämtlicher Teile des Projekts. Zur Frage ob hinsichtlich des Vorliegens eines einheitlichen Bauvorhabens res judikata vorliegt Die mitbeteiligte Partei hat die Ansicht geäußert, es sei bereits rechtskräftig entschieden, dass die Bauvorhaben BAU-*3/2013 und BAU-*5/2013 kein einheitliches Vorhaben darstellen würden. Dem kann nicht gefolgt werden, da das nämliche Verfahren die Zurückweisung der Berufung der Beschwerdeführer wegen Verlustes der Parteistellung mangels Erhebung zulässiger Einwendungen im Rahmen der mündlichen Verhandlung (Präklusion) zum Gegenstand hatte. Im betreffenden Erkenntnis LVwG-2014/36/0563-5 wurden zu der im vorliegenden Verfahren maßgeblichen Frage lediglich „allgemein ergänzend angemerkt“, dass keine Einheitlichkeit des Bauvorhabens vorliege. Zur Frage der Akteneinsicht Akteneinsicht wurde in die relevanten Unterlagen gewährt (siehe obige Aufzählung). Nachdem den Beschwerdeführern, wie oben ausführlich dargelegt, im nämlichen Bauverfahren betreffend den Fischmarkt und das Tiefkühllager (BAU-*3/2013) keine Parteistellung und somit kein Recht auf Einsicht in den kompletten Akt zukommt, waren ihnen nur jene Unterlagen zugänglich zu machen, welche zur Beurteilung der hier relevanten Frage – ob der den Gegenstand des Bauverfahrens BAU-*3/2013 bildende Bauteil Tiefkühllager in baurechtlicher Hinsicht ein einheitliches Vorhaben mit dem im Bauverfahren BAU-*5/2013 behandelten Bauteil Warenauslieferung aufweist – relevant sind. Dementsprechend wurde den Beschwerdeführern mit Schreiben vom 27.04.2015 eine Mehrzahl von Plänen übermittelt. Bei diesen handelt es sich um die Unterlagen, welche auch seitens des hochbautechnischen Amtssachverständigen bzw des Gerichts zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts bzw Beurteilung desselben herangezogen wurden. Entgegen der Überzeugung der Beschwerdeführer waren und sind die nämlichen (Plan-)Unterlagen zur Beurteilung dieser Frage ausreichend – die oben ausführlich dargestellten Gegebenheiten, auf welche sich die hochbautechnische und die rechtliche Beurteilung stützen, sind eben diesen Plänen entnommen. Insbesondere war es nicht erforderlich, den gesamten Baubestand der Betriebsanlage in die diesbezüglichen Überlegungen miteinzubeziehen. Ebenso wenig musste Einsicht in das Brandschutzkonzept gewährt werden – die bloße Tatsache dass in diesem auch der Bauteil Warenauslieferung abgehandelt wird, ist in Hinblick auf die bautechnische bzw –rechtliche Beurteilung der vorliegenden Frage nicht relevant. Zum übrigen Vorbringen der Beschwerdeführer Die allgemeinen Ausführungen der Beschwerdeführer dazu, dass der Flächenwidmungsplan der Gemeinde S gesetzwidrig bzw das Bauvorhaben BAU-*3/2013 mit diesem nicht vereinbar sei, sind in Hinblick auf die Frage ihrer Parteistellung in diesem Verfahren nicht relevant – auf dem Beschluss des Verfassungsgerichtshofs VfGH E709/2014-12 vom 18.09.2014 wird hingewiesen. Da es sich, wie oben bereits erwähnt, beim Bauverfahren um ein Projektgenehmigungsverfahren handelt war dem Drängen der Beschwerdeführer auf Durchführung eines Ortsaugenscheins in Anwesenheit der Parteien nicht zu folgen. Der maßgebliche Sachverhalt konnte problemlos und im Übrigen von den Beschwerdeführern unbeanstandet den vorliegenden Planunterlagen entnommen werden. VI. Ergebnis:römisch sechs. Ergebnis: Zusammenfassend ist festzuhalten, dass den Beschwerdeführern aufgrund der Situierung der den Gegenstand des zu Grunde liegenden Bauverfahrens BAU-*3/2013 bildenden Bauteile Tiefkühllager und Fischmarkt außerhalb des in § 26 Abs 2 lit b TBO 2011 normierten 50 m-Radius‘ keine Parteistellung in jenem Verfahren zu kam. Insbesondere konnte festgestellt werden, dass kein einheitliches Bauvorhaben mit der im Verfahren BAU-*5/2013 abgehandelten Warenauslieferung, welche sich in geringerer Entfernung zur Grundstücksgrenze der Beschwerdeführer befindet, vorliegt. Deren Beschwerde gegen den Bescheid der Baubehörde, in welchem ihnen die Zustellung des nämlichen Bescheides verweigert wurde, konnte daher nicht zum Erfolg führen und war deshalb spruchgemäß abzuweisen.Zusammenfassend ist festzuhalten, dass den Beschwerdeführern aufgrund der Situierung der den Gegenstand des zu Grunde liegenden Bauverfahrens BAU-*3/2013 bildenden Bauteile Tiefkühllager und Fischmarkt außerhalb des in Paragraph 26, Absatz 2, Litera b, TBO 2011 normierten 50 m-Radius‘ keine Parteistellung in jenem Verfahren zu kam. Insbesondere konnte festgestellt werden, dass kein einheitliches Bauvorhaben mit der im Verfahren BAU-*5/2013 abgehandelten Warenauslieferung, welche sich in geringerer Entfernung zur Grundstücksgrenze der Beschwerdeführer befindet, vorliegt. Deren Beschwerde gegen den Bescheid der Baubehörde, in welchem ihnen die Zustellung des nämlichen Bescheides verweigert wurde, konnte daher nicht zum Erfolg führen und war deshalb spruchgemäß abzuweisen. VII. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch sieben. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Landesverwaltungsgericht Tirol Mag. Julia Schmalzl (Richterin) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2015:LVwG.2014.43.2095.14

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