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{'item': 'LVwG-2015/22/1444-4'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum23.07.2015 GeschäftszahlLVwG-2015/22/1444-4 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Dr. Franz Triendl über die Beschwerde des Herrn A A, Adresse 2, Z, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Y vom 05.03.2015, Zahl ***, wegen Anmeldung eines Freizeitwohnsitzes nach § 17 Abs 1 TROG 2011Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Dr. Franz Triendl über die Beschwerde des Herrn A A, Adresse 2, Z, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Y vom 05.03.2015, Zahl ***, wegen Anmeldung eines Freizeitwohnsitzes nach Paragraph 17, Absatz eins, TROG 2011 zu Recht erkannt:

  1. Gemäß § 28 Abs 1 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
  2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Vorverfahren:römisch eins. Vorverfahren: Mit Eingabe vom 17.06.2014, eingelangt beim Gemeindeamt Y am 17.06.2014, meldete der Beschwerdeführer beim Bürgermeister der Gemeinde Y gemäß § 17 Tiroler Raumordnungsgesetz 2011 nachträglich einen Freizeitwohnsitz an. Der Antragsteller sei Verfügungsberechtigter der Liegenschaft Adresse 1 in Y, auf dem Gst .**1/60, KG Y, welches im Eigentum der Agrargemeinschaft „C C“ stünde. Auf dieser Liegenschaft befinde sich die sogenannte „B B Hütte“.Mit Eingabe vom 17.06.2014, eingelangt beim Gemeindeamt Y am 17.06.2014, meldete der Beschwerdeführer beim Bürgermeister der Gemeinde Y gemäß Paragraph 17, Tiroler Raumordnungsgesetz 2011 nachträglich einen Freizeitwohnsitz an. Der Antragsteller sei Verfügungsberechtigter der Liegenschaft Adresse 1 in Y, auf dem Gst .**1/60, KG Y, welches im Eigentum der Agrargemeinschaft „C C“ stünde. Auf dieser Liegenschaft befinde sich die sogenannte „B B Hütte“. Dem behördlichen Akt ist dazu eine eidesstattliche Erklärung des Herrn D D, Adresse 3, X, vom 27.05.2014 folgenden Inhalts zu entnehmen:Dem behördlichen Akt ist dazu eine eidesstattliche Erklärung des Herrn D D, Adresse 3, römisch zehn, vom 27.05.2014 folgenden Inhalts zu entnehmen: „Ich erkläre eidesstattlich, dass ich die Almhütte in Y, Adresse 1, Bp .**1/60 (B B Hütte), zum Stichtag 31.12.1993 als Freizeitwohnsitz gemietet und bewohnt habe.“ Weitere Urkunden, wie etwa Meldebestätigungen des Herrn D D, Zahlungsbelege oder sonstige Nachweise, die für die Nutzung der Hütte als Freizeitwohnsitz durch Herrn D D sprechen, liegen nicht vor. Mit Schreiben des Bürgermeisters der Gemeinde Y vom 30.10.2014, erging an Herrn E E, Adresse 4, W, als Mitglied der Agrargemeinschaft F F, die Aufforderung zur Stellungnahme hinsichtlich der Freizeitwohnsitznutzung ua auch der gegenständlichen „B B Hütte“ zum Stichtag 31.12.
  3. Dieser erschien am 17.11.2014 persönlich im Gemeindeamt Y und gab auf Frage des Bürgermeisters der Gemeinde Y, ob es richtig sei, dass die Hütte auf der Adresse 1 („B B Hütte“) an D D, X, tatsächlich zum Stichtag 31.12.1993 als Freizeitwohnsitz vermietet gewesen wäre, an, dass alle angemeldeten „Freizeitwohnsitze“ zum Stichtag 31.12.1993 nicht als Freizeitwohnsitz vermietet gewesen wären und er sich gegen eine Vermietung als Freizeitwohnsitz ausspreche, da diese dafür nicht geeignet seien.Dieser erschien am 17.11.2014 persönlich im Gemeindeamt Y und gab auf Frage des Bürgermeisters der Gemeinde Y, ob es richtig sei, dass die Hütte auf der Adresse 1 („B B Hütte“) an D D, römisch zehn, tatsächlich zum Stichtag 31.12.1993 als Freizeitwohnsitz vermietet gewesen wäre, an, dass alle angemeldeten „Freizeitwohnsitze“ zum Stichtag 31.12.1993 nicht als Freizeitwohnsitz vermietet gewesen wären und er sich gegen eine Vermietung als Freizeitwohnsitz ausspreche, da diese dafür nicht geeignet seien. In diesem Zusammenhang wurden der nunmehrige Beschwerdeführer und Herr F F als Obmann der Agrargemeinschaft F F zur Wahrung des Parteiengehörs über die Stellungnahme des Herrn E E mit Schreiben des Bürgermeisters der Gemeinde Y vom 19.11.2014 informiert und diesbezüglich zur Stellungnahme aufgefordert, widrigenfalls nach Ablauf der gesetzten Frist die gegenständliche Angelegenheit ohne weitere Anhörung weitergeführt und abgeschlossen werden würde. Auf diesem Schreiben wurde handschriftlich vermerkt, dass der Beschwerdeführer mitgeteilt hätte, dass Herr D D, Jäger, die Hütte auch mit seiner Familie privat als Freizeitwohnsitz genutzt hätte. Trotz ordnungsgemäßer Zustellung wurde weder vom nunmehrigen Beschwerdeführer, noch von Herrn F F eine Stellungnahme hinsichtlich der „B B Hütte“ abgegeben. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wurde sodann festgestellt, dass die Verwendung des Wohnsitzes in Y, Adresse 1, „B B Hütte“, auf dem Gst .**1/60, KG Y, als Freizeitwohnsitz gemäß § 17 Abs 3 TROG 2011 unzulässig sei. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wurde sodann festgestellt, dass die Verwendung des Wohnsitzes in Y, Adresse 1, „B B Hütte“, auf dem Gst .**1/60, KG Y, als Freizeitwohnsitz gemäß Paragraph 17, Absatz 3, TROG 2011 unzulässig sei. Begründend führte die belangte Behörde ua aus wie folgt: „Auf Grund der vorgelegten Beweismittel hat die Behörde wie folgt erwogen: Der Anmeldung zum Freizeitwohnsitz wurde eine eidesstattliche Erklärung des Herrn D D, wh. in X, Adresse 3, Ausstellungsdatum 27.5.2014, beigelegt in der bestätigt wird, dass Herr D D die Almhütte in Y, Adresse 1 „B B Hütte“ auf Bp .**1/60, KG Y, zum Stichtag 31.12.1993 als Freizeitwohnsitz gemietet und bewohnt hat.Der Anmeldung zum Freizeitwohnsitz wurde eine eidesstattliche Erklärung des Herrn D D, wh. in römisch zehn, Adresse 3, Ausstellungsdatum 27.5.2014, beigelegt in der bestätigt wird, dass Herr D D die Almhütte in Y, Adresse 1 „B B Hütte“ auf Bp .**1/60, KG Y, zum Stichtag 31.12.1993 als Freizeitwohnsitz gemietet und bewohnt hat. Laut Bescheid des Amtes der Tiroler Landesregierung, Abteilung Agrargemeinschaften, GZ ***, vom 12.12.2013, gehört diese Almhütte zum Besitz der Agrargemeinschaft F F in EZ **2, GB Y. Die Eigentümer der EZ **2 GB Y sind: ● E E, W, Adresse 4 ● F F, Y, Adresse 5, und ● G G, Z, Adresse
  4. Die als Freizeitwohnsitz angemeldete Almhütte auf dem K K auf Bp. .**1/60 steht im Eigentum des jeweiligen Eigentümers der EZ **0** KG Z, derzeit G G (Vater des Antragstellers). Die Agrargemeinschaftsmitglieder G G (in Vertretung des Sohnes A A) und F F habe beide auf der H H Alm einen Freizeitwohnsitz angemeldet. lm Zuge des Ermittlungsverfahrens wurde daher dem Miteigentümer E E (der keinen Freizeitwohnsitz angemeldet hat) Gelegenheit geboten zur Freizeitwohnsitzanmeldung der Miteigentümer A A u. F F Stellung zu nehmen. Herr E E hat am 17.11.2014 auf dem Gemeindeamt Y erklärt, dass die verfahrensgegenständliche Almhütte zum Stichtag 31.12.1993 nicht als Freizeitwohnsitz vermietet war und er sich gegen eine Vermietung als Freizeitwohnsitz ausspricht. Den Miteigentümern A A und F F wurde mit Schreiben der Gemeinde Y vom 19.11.2014 bis 5.12.2014 Gelegenheit geboten zur Aussage des Miteigentümer E E Stellung zu nehmen. Herr A A hat dazu mit 3.12.2014 ein Schreiben des Herrn D D vom 11.12.2011 vorgelegt, in dem Hr. D D bestätigt, dass er im Zeitraum 1993 bis 1995 Aufsichtsjäger der Eigenjagd ‚H H‘ war und dieser Zeit im Wirtschaftsgebäude ‚I I Alm‘ (J J - Almhütte I I Alm 1) einen Raum dauerhaft nutzen konnte. Dies war also ein Raum bei der Almhütte am J J und nicht bei der verfahrensgegenständlichen Almhütte am K K. Den Miteigentümern A A und F F wurde mit Schreiben der Gemeinde Y vom 19.11.2014 bis 5.12.2014 Gelegenheit geboten zur Aussage des Miteigentümer E E Stellung zu nehmen. Herr A A hat dazu mit 3.12.2014 ein Schreiben des Herrn D D vom 11.12.2011 vorgelegt, in dem Hr. D D bestätigt, dass er im Zeitraum 1993 bis 1995 Aufsichtsjäger der Eigenjagd ‚H H‘ war und dieser Zeit im Wirtschaftsgebäude ‚I römisch eins Alm‘ (J J - Almhütte römisch eins römisch eins Alm 1) einen Raum dauerhaft nutzen konnte. Dies war also ein Raum bei der Almhütte am J J und nicht bei der verfahrensgegenständlichen Almhütte am K K. Aufgrund der vom Antragsteller beigebrachten Beweismittel sowie der von der Behörde ergänzend durchgeführten Erhebungen konnte festgestellt werden, dass der oben angeführte Wohnsitz in Y, Adresse 1 ‚B B Hütte‘ zum Stichtag
  5. Dezember 1993 nicht als Freizeitwohnsitz verwendet wurde. Die eidesstattliche Erklärung des D D vom 27.5.2014 ist nicht schlüssig und glaubhaft. Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.“ In der dagegen rechtzeitig erhobenen Beschwerde wurde ausgeführt wie folgt: „Ich, A A, wh. in Z, Adresse 2, Mitglied der Agrargemeinschaft F F in Y, habe mit Eingabe vom 17.6.2014 um nachträgliche Anmeldung/Verwendung des Wohnsitzes in Y, Adresse 1 (Almhütte ‚B B Hütte‘), auf Bp. .**1/60, als Freizeitwohnsitz nach § 17 TROG 2011 angesucht.„Ich, A A, wh. in Z, Adresse 2, Mitglied der Agrargemeinschaft F F in Y, habe mit Eingabe vom 17.6.2014 um nachträgliche Anmeldung/Verwendung des Wohnsitzes in Y, Adresse 1 (Almhütte ‚B B Hütte‘), auf Bp. .**1/60, als Freizeitwohnsitz nach Paragraph 17, TROG 2011 angesucht. Der Bürgermeister der Gemeinde Y hat mit Bescheid vom 5.3.2015, Zahl ***, dazu festgestellt, dass die Verwendung des von mir angemeldeten Freizeitwohnsitzes in Y, Adresse 1, unzulässig ist. Gegen diese Entscheidung erhebe ich Beschwerde und begründe dies wie folgt: Ich habe der Anmeldung zum Freizeitwohnsitz eine eidesstattliche Erklärung des Herrn D D, geb. xx.xx.xxxx, wh. in X, Adresse 3, Ausstellungsdatum 27.5.2014, beigelegt in der bestätigt wird, dass Herr D D die Almhütte in Y, Adresse 1, auf Bp .**1/60, KG Y, zum Stichtag 31.12.1993 als Freizeitwohnsitz gemietet und bewohnt hat.Ich habe der Anmeldung zum Freizeitwohnsitz eine eidesstattliche Erklärung des Herrn D D, geb. xx.xx.xxxx, wh. in römisch zehn, Adresse 3, Ausstellungsdatum 27.5.2014, beigelegt in der bestätigt wird, dass Herr D D die Almhütte in Y, Adresse 1, auf Bp .**1/60, KG Y, zum Stichtag 31.12.1993 als Freizeitwohnsitz gemietet und bewohnt hat. Ich beantrage daher, dass meiner Freizeitwohnsitzanmeldung statt gegeben wird.“ Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den behördlichen Akt sowie in den Feststellungsbescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Y vom 05.02.1996, Zahl ***, betreffend die Feststellung, dass das Vorliegen einer Baubewilligung für die gegenständliche „B B Hütte“ zu vermuten ist. Weiters wurden der Regulierungsbescheid betreffend die Agrargemeinschaft F F des Amtes der Tiroler Landesregierung vom 12.12.2013, Zahl ***, und die diesbezügliche EZ **2, KG Y, samt der darin genannten EZ *3*, *8*, *3* und *1* jeweils KG Y und EZ **0**, KG Z, betreffend die Stammsitzliegenschaften der Agrargemeinschaft eingeholt. II. Erwägungen:römisch zwei. Erwägungen: Festgehalten wird, dass der Beschwerdeführer aufgrund des Übergabsvertrages vom 12.01.2015 Eigentümer der EZ **0**, KG Z ist, die zu den Stammsitzliegenschaften der Eigentümerin des Gst .**1/60, KG Y, der Agrargemeinschaft F F gehört. Aus dem Regulierungsbescheid betreffend die Agrargemeinschaft F F des Amtes der Tiroler Landesregierung vom 12.12.2013, Zahl ***, geht hervor, dass die gegenständliche „B B Hütte“ auf dem Gst .**1/60, KG Y, dem Eigentümer der EZ **0**, KG Z, sohin dem Beschwerdeführer zugeordnet ist. Sohin ist der Beschwerdeführer hinsichtlich der „B B Hütte“ verfügungsberechtigt und zur Antragsstellung gemäß § 17 TROG 2011 berechtigt.Sohin ist der Beschwerdeführer hinsichtlich der „B B Hütte“ verfügungsberechtigt und zur Antragsstellung gemäß Paragraph 17, TROG 2011 berechtigt. Die hier maßgeblichen Bestimmungen des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011, LGBl 56 (WV) idF LGBl 2014/187 (TROG 2011) lauten wie folgt:Die hier maßgeblichen Bestimmungen des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011, LGBl 56 (WV) in der Fassung LGBl 2014/187 (TROG 2011) lauten wie folgt: „§ 17 Nachträgliche Anmeldung von Freizeitwohnsitzen, anhängige Feststellungsverfahren

(1)Wohnsitze, die
  1. a)am 31. Dezember 1993 nach den raumordnungsrechtlichen Vorschriften rechtmäßig als Freizeitwohnsitze verwendet worden sind und
  2. b)weiterhin als Freizeitwohnsitze verwendet werden sollen, können vom Eigentümer oder vom sonst hierüber Verfügungsberechtigten letztmalig bis zum 30. Juni 2014 beim Bürgermeister nachträglich angemeldet werden.
(2)In der Anmeldung ist durch geeignete Unterlagen oder sonstige Beweismittel nachzuweisen, dass der Wohnsitz bereits am
  1. Dezember 1993 als Freizeitwohnsitz verwendet worden ist. Die Anmeldung hat weiters die Angaben nach § 14 Abs. 1 lit. a bis d zu enthalten. Bei Gebäuden mit mehr als drei im Wohnungseigentum stehenden Wohnungen, für die die Baubewilligung nach dem
  2. September 1973 erteilt worden ist, ist weiters ein einstimmiger Beschluss aller Wohnungseigentümer oder an dessen Stelle eine gerichtliche Entscheidung vorzulegen, wonach der Verwendung der betreffenden Wohnung als Freizeitwohnsitz zugestimmt wird. Dieser Zustimmung bedarf es nicht für Gebäude auf Grundstücken, die am
  3. Dezember 1993 als Sonderflächen für Apartmenthäuser gewidmet waren.
(2)In der Anmeldung ist durch geeignete Unterlagen oder sonstige Beweismittel nachzuweisen, dass der Wohnsitz bereits am
  1. Dezember 1993 als Freizeitwohnsitz verwendet worden ist. Die Anmeldung hat weiters die Angaben nach Paragraph 14, Absatz eins, Litera a bis d zu enthalten. Bei Gebäuden mit mehr als drei im Wohnungseigentum stehenden Wohnungen, für die die Baubewilligung nach dem
  2. September 1973 erteilt worden ist, ist weiters ein einstimmiger Beschluss aller Wohnungseigentümer oder an dessen Stelle eine gerichtliche Entscheidung vorzulegen, wonach der Verwendung der betreffenden Wohnung als Freizeitwohnsitz zugestimmt wird. Dieser Zustimmung bedarf es nicht für Gebäude auf Grundstücken, die am
  3. Dezember 1993 als Sonderflächen für Apartmenthäuser gewidmet waren.
(3)Der Bürgermeister hat aufgrund der Anmeldung mit schriftlichem Bescheid festzustellen, ob der betreffende Wohnsitz als Freizeitwohnsitz verwendet werden darf. Die Zulässigkeit der Verwendung des betreffenden Wohnsitzes als Freizeitwohnsitz ist festzustellen, wenn die Voraussetzungen nach Abs. 1 und im Fall des Abs. 2 dritter Satz weiters die wohnungseigentumsrechtliche Zustimmung zur Verwendung des betreffenden Wohnsitzes als Freizeitwohnsitz vorliegen. Anderenfalls ist die Unzulässigkeit der Verwendung des betreffenden Wohnsitzes als Freizeitwohnsitz festzustellen. Im Fall des Abs. 2 dritter Satz gilt dies auch, wenn im betreffenden Gebäude im Zeitpunkt der Anmeldung bereits drei Wohnungen bestehen, die rechtmäßig als Freizeitwohnsitze verwendet werden oder hinsichtlich deren die wohnungseigentumsrechtliche Zustimmung zur Verwendung als Freizeitwohnsitz vorliegt.
(3)Der Bürgermeister hat aufgrund der Anmeldung mit schriftlichem Bescheid festzustellen, ob der betreffende Wohnsitz als Freizeitwohnsitz verwendet werden darf. Die Zulässigkeit der Verwendung des betreffenden Wohnsitzes als Freizeitwohnsitz ist festzustellen, wenn die Voraussetzungen nach Absatz eins und im Fall des Absatz 2, dritter Satz weiters die wohnungseigentumsrechtliche Zustimmung zur Verwendung des betreffenden Wohnsitzes als Freizeitwohnsitz vorliegen. Anderenfalls ist die Unzulässigkeit der Verwendung des betreffenden Wohnsitzes als Freizeitwohnsitz festzustellen. Im Fall des Absatz 2, dritter Satz gilt dies auch, wenn im betreffenden Gebäude im Zeitpunkt der Anmeldung bereits drei Wohnungen bestehen, die rechtmäßig als Freizeitwohnsitze verwendet werden oder hinsichtlich deren die wohnungseigentumsrechtliche Zustimmung zur Verwendung als Freizeitwohnsitz vorliegt.
(4)Bescheide über die Zulässigkeit der Verwendung eines Wohnsitzes als Freizeitwohnsitz haben die Angaben nach § 14 Abs. 1 lit. a bis d zu enthalten.
(4)Bescheide über die Zulässigkeit der Verwendung eines Wohnsitzes als Freizeitwohnsitz haben die Angaben nach Paragraph 14, Absatz eins, Litera a bis d zu enthalten.
(5)Parteien des Verfahrens sind der Eigentümer des betreffenden Wohnsitzes und, sofern dieser die Anmeldung erstattet hat, auch der sonst hierüber Verfügungsberechtigte. Im Fall des Abs. 2 dritter Satz sind weiters alle Wohnungseigentümer Parteien. Sie sind berechtigt, das Fehlen der wohnungseigentumsrechtlichen Zustimmung zur Verwendung des betreffenden Wohnsitzes als Freizeitwohnsitz geltend zu machen.
(5)Parteien des Verfahrens sind der Eigentümer des betreffenden Wohnsitzes und, sofern dieser die Anmeldung erstattet hat, auch der sonst hierüber Verfügungsberechtigte. Im Fall des Absatz 2, dritter Satz sind weiters alle Wohnungseigentümer Parteien. Sie sind berechtigt, das Fehlen der wohnungseigentumsrechtlichen Zustimmung zur Verwendung des betreffenden Wohnsitzes als Freizeitwohnsitz geltend zu machen.
(6)Nach § 16 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 1997 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 28/1997 anhängige Feststellungsverfahren sind nach den Abs. 2 bis 5 weiterzuführen. Der Nachweis nach Abs. 2 erster Satz ist nicht erforderlich, wenn sich der Verwendungszweck als Freizeitwohnsitz bereits aufgrund der Baubewilligung ergibt. Bescheiden über die Feststellung der Zulässigkeit der Verwendung von Wohnsitzen als Freizeitwohnsitz ist die Baumasse im Sinn des § 61 Abs. 3 zweiter Satz des Tiroler Raumordnungsgesetzes 1997 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 10/1997 zugrunde zu legen.
(6)Nach Paragraph 16, des Tiroler Raumordnungsgesetzes 1997 in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 28 aus 1997, anhängige Feststellungsverfahren sind nach den Absatz 2 bis 5 weiterzuführen. Der Nachweis nach Absatz 2, erster Satz ist nicht erforderlich, wenn sich der Verwendungszweck als Freizeitwohnsitz bereits aufgrund der Baubewilligung ergibt. Bescheiden über die Feststellung der Zulässigkeit der Verwendung von Wohnsitzen als Freizeitwohnsitz ist die Baumasse im Sinn des Paragraph 61, Absatz 3, zweiter Satz des Tiroler Raumordnungsgesetzes 1997 in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 10 aus 1997, zugrunde zu legen.
(7)Bescheide, mit denen entgegen diesem Gesetz die Zulässigkeit der Verwendung eines Wohnsitzes als Freizeitwohnsitz festgestellt wird, leiden an einem mit Nichtigkeit bedrohten Fehler.
(8)Die Landesregierung kann durch Verordnung die für die Anmeldung von Wohnsitzen als Freizeitwohnsitze zu verwendenden Formulare festlegen.“ Gemäß § 17 Abs 1 TROG 2011 können Wohnsitze, die am
  1. Dezember 1993 nach den raumordnungsrechtlichen Vorschriften rechtmäßig als Freizeitwohnsitze verwendet worden sind (lit a) und die weiterhin als Freizeitwohnsitze verwendet werden sollen (lit b), vom Eigentümer oder vom sonst hierüber Verfügungsberechtigten letztmalig bis zum
  2. Juni 2014 nachträglich angemeldet werden.Gemäß Paragraph 17, Absatz eins, TROG 2011 können Wohnsitze, die am
  3. Dezember 1993 nach den raumordnungsrechtlichen Vorschriften rechtmäßig als Freizeitwohnsitze verwendet worden sind (Litera a,) und die weiterhin als Freizeitwohnsitze verwendet werden sollen (Litera b,), vom Eigentümer oder vom sonst hierüber Verfügungsberechtigten letztmalig bis zum
  4. Juni 2014 nachträglich angemeldet werden. Wie den Erläuternden Bemerkungen der mit LGBl 2011/47 neu geschaffenen Bestimmung des nunmehrigen § 17 TROG 2011 ua zu entnehmen ist, wurde damit die Frist zur Anmeldung von Freizeitwohnsitzen, die am
  5. Dezember 1993 (dem Vortag des Inkrafttretens des seinerzeitigen Tiroler Raumordnungsgesetzes 1994, mit dem erstmals eine im Wesentlichen der heutigen Rechtslage entsprechende Freizeitwohnsitzregelung geschaffen wurde) rechtmäßig bestanden haben, wieder eröffnet. An sich waren solche Freizeitwohnsitze spätestens bis zum
  6. Dezember 1998 anzumelden, anderenfalls die Eigenschaft als Freizeitwohnsitz verloren ging. Es hat sich jedoch gezeigt, dass ungeachtet dieser mehrjährigen Anmeldefrist eine erhebliche Anzahl ehemals rechtmäßig bestandener Freizeitwohnsitze nicht angemeldet wurde. Solche Freizeitwohnsitze sollen letztmalig bis zum
  7. Juni 2014 angemeldet werden können. Wie den Erläuternden Bemerkungen der mit LGBl 2011/47 neu geschaffenen Bestimmung des nunmehrigen Paragraph 17, TROG 2011 ua zu entnehmen ist, wurde damit die Frist zur Anmeldung von Freizeitwohnsitzen, die am
  8. Dezember 1993 (dem Vortag des Inkrafttretens des seinerzeitigen Tiroler Raumordnungsgesetzes 1994, mit dem erstmals eine im Wesentlichen der heutigen Rechtslage entsprechende Freizeitwohnsitzregelung geschaffen wurde) rechtmäßig bestanden haben, wieder eröffnet. An sich waren solche Freizeitwohnsitze spätestens bis zum
  9. Dezember 1998 anzumelden, anderenfalls die Eigenschaft als Freizeitwohnsitz verloren ging. Es hat sich jedoch gezeigt, dass ungeachtet dieser mehrjährigen Anmeldefrist eine erhebliche Anzahl ehemals rechtmäßig bestandener Freizeitwohnsitze nicht angemeldet wurde. Solche Freizeitwohnsitze sollen letztmalig bis zum
  10. Juni 2014 angemeldet werden können. Die Genehmigung einer nachträglichen Anmeldung eines Freizeitwohnsitzes nach § 17 Abs 3 TROG 2011 setzt sohin zwingend voraus, dass es sich beim angemeldeten Objekt um einen Wohnsitz handelt und dieser zudem am
  11. Dezember 1993 nach den raumordnungsrechtlichen Vorschriften rechtmäßig als Freizeitwohnsitz verwendet worden ist und auch weiterhin als Freizeitwohnsitz verwendet werden soll.Die Genehmigung einer nachträglichen Anmeldung eines Freizeitwohnsitzes nach Paragraph 17, Absatz 3, TROG 2011 setzt sohin zwingend voraus, dass es sich beim angemeldeten Objekt um einen Wohnsitz handelt und dieser zudem am
  12. Dezember 1993 nach den raumordnungsrechtlichen Vorschriften rechtmäßig als Freizeitwohnsitz verwendet worden ist und auch weiterhin als Freizeitwohnsitz verwendet werden soll. Dass der betreffende Wohnsitz bereits am
  13. Dezember 1993 als Freizeitwohnsitz verwendet worden ist, ist in der Anmeldung gemäß § 17 Abs 1 TROG 2011 vom Antragsteller durch geeignete Unterlagen oder sonstige Beweismittel nachzuweisen. Weiters hat die Anmeldung die Angaben nach § 14 Abs 1 lit a bis d TROG 2011 zu enthalten. Die Beweislast, dass der jeweils verfahrensgegenständliche Wohnsitz bereits am
  14. Dezember 1993 rechtmäßig als Freizeitwohnsitz verwendet worden ist, liegt somit beim Antragsteller. Dass der betreffende Wohnsitz bereits am
  15. Dezember 1993 als Freizeitwohnsitz verwendet worden ist, ist in der Anmeldung gemäß Paragraph 17, Absatz eins, TROG 2011 vom Antragsteller durch geeignete Unterlagen oder sonstige Beweismittel nachzuweisen. Weiters hat die Anmeldung die Angaben nach Paragraph 14, Absatz eins, Litera a bis d TROG 2011 zu enthalten. Die Beweislast, dass der jeweils verfahrensgegenständliche Wohnsitz bereits am
  16. Dezember 1993 rechtmäßig als Freizeitwohnsitz verwendet worden ist, liegt somit beim Antragsteller. In diesem Zusammenhang ist auch auf die höchstgerichtliche Rechtsprechung zu verweisen. Wie der VwGH in ständiger Judikatur ausführt, ist der Nachweis nach § 17 Abs 2 TROG 2011 durch Beweismittel im Sinne des § 46 AVG, insbesondere durch Urkunden, zu erbringen und reicht die bloße Glaubhaftmachung im Hinblick auf die gegebene Rechtslage nicht (vgl VwGH 16.10.2014, Zl RO 2014/06/0050; VwGH 17.12.2014, Zl Ro 2014/06/0066; ua).In diesem Zusammenhang ist auch auf die höchstgerichtliche Rechtsprechung zu verweisen. Wie der VwGH in ständiger Judikatur ausführt, ist der Nachweis nach Paragraph 17, Absatz 2, TROG 2011 durch Beweismittel im Sinne des Paragraph 46, AVG, insbesondere durch Urkunden, zu erbringen und reicht die bloße Glaubhaftmachung im Hinblick auf die gegebene Rechtslage nicht vergleiche VwGH 16.10.2014, Zl RO 2014/06/0050; VwGH 17.12.2014, Zl Ro 2014/06/0066; ua). Festgestellt wird, dass mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Y vom 05.02.1996, Zahl ***, hinsichtlich der gegenständlichen „B B Hütte“ festgestellt wurde, dass das diesbezügliche Vorliegen einer Baubewilligung zu vermuten ist. Die vorliegende Anmeldung eines Freizeitwohnsitzes erweist sich jedoch aus folgenden Gründen nicht mit der Rechtsordnung im Einklang stehend: Eine Feststellung gemäß § 17 Abs 3 TROG 2011, dass der Wohnsitz als Freizeitwohnsitz verwendet werden darf, setzt – wie oben bereits ausgeführt – den Nachweis, dass der Wohnsitz bereits am 31.12.1993 als Freizeitwohnsitz im Sinne des § 13 Abs 1 erster Satz TROG 2011 verwendet worden ist, voraus. Dieser Nachweis ist durch Beweismittel im Sinne des § 46 AVG, insbesondere durch Urkunden, zu erbringen. Die bloße Glaubhaftmachung reicht im Hinblick auf die gegebene Rechtslage – wie bereits erwähnt – nicht (vgl VwGH 16.10.2014, Ro 2014/06/0050; 17.12.2014, Ro 2014/06/00669; ua). Eine Feststellung gemäß Paragraph 17, Absatz 3, TROG 2011, dass der Wohnsitz als Freizeitwohnsitz verwendet werden darf, setzt – wie oben bereits ausgeführt – den Nachweis, dass der Wohnsitz bereits am 31.12.1993 als Freizeitwohnsitz im Sinne des Paragraph 13, Absatz eins, erster Satz TROG 2011 verwendet worden ist, voraus. Dieser Nachweis ist durch Beweismittel im Sinne des Paragraph 46, AVG, insbesondere durch Urkunden, zu erbringen. Die bloße Glaubhaftmachung reicht im Hinblick auf die gegebene Rechtslage – wie bereits erwähnt – nicht vergleiche VwGH 16.10.2014, Ro 2014/06/0050; 17.12.2014, Ro 2014/06/00669; ua). Als „Beweis" des Vorliegens eines Freizeitwohnsitzes legt der Beschwerdeführer lediglich eine eidesstattliche Erklärung eines Herrn D D vom 27.05.2014 vor, in der dieser nur vorbringt, die Almhütte in Y, Adresse 1, Bp .**1/60, KG Y, „B B Hütte“, zum Stichtag 31.12.1993 als Freizeitwohnsitz gemietet und bewohnt gehabt zu haben. Über die tatsächliche Nutzung gibt die Bestätigung keine weitere Auskunft. In zeitlicher Hinsicht wird zwar auf den im Gesetz genannten Stichtag Bezug genommen („zum Stichtag 31.12.1993“) und mag die vorgelegte Erklärung auch glaubhaft erscheinen, jedoch ist dieses Vorbringen derart vage und kurz gehalten, dass kaum beurteilt werden kann, ob damit definitionsgemäß überhaupt ein Freizeitwohnsitz vorliegt. Hier hätte der Beschwerdeführer initiativ und detailliert darlegen müssen, in welcher Art und Weise (während einiger Wochenenden, während einer bestimmten Jahreszeit, zu bestimmten Erholungszwecken, etc), insbesondere auch in zeitlicher Hinsicht, die „B B Hütte“ tatsächlich genutzt wurde und diesbezügliche Beweise vorlegen müssen. Freizeitwohnsitze sind nämlich Gebäude, Wohnungen oder sonstige Teile von Gebäuden, die nicht der Befriedigung eines ganzjährigen, mit dem Mittelpunkt der Lebensbeziehungen verbundenen Wohnbedürfnisses dienen, sondern zum Aufenthalt während des Urlaubs, der Ferien, des Wochenendes oder sonst nur zeitweilig zu Erholungszwecken verwendet werden (§ 13 Abs 1 TROG 2011). Freizeitwohnsitze sind nämlich Gebäude, Wohnungen oder sonstige Teile von Gebäuden, die nicht der Befriedigung eines ganzjährigen, mit dem Mittelpunkt der Lebensbeziehungen verbundenen Wohnbedürfnisses dienen, sondern zum Aufenthalt während des Urlaubs, der Ferien, des Wochenendes oder sonst nur zeitweilig zu Erholungszwecken verwendet werden (Paragraph 13, Absatz eins, TROG 2011). Weiters hätte der Beschwerdeführer zum Beweis der Freizeitwohnsitznutzung etwa Abrechnungsbelege oder Bestätigungen für die Bezahlung der Freizeitwohnsitzpauschale nach dem Tiroler Aufenthaltsabgabengesetz 2003, LGBl 85 idF LGBl 2012/150, vorlegen können. Dies hat er jedoch zur Gänze unterlassen. Weiters hätte der Beschwerdeführer zum Beweis der Freizeitwohnsitznutzung etwa Abrechnungsbelege oder Bestätigungen für die Bezahlung der Freizeitwohnsitzpauschale nach dem Tiroler Aufenthaltsabgabengesetz 2003, LGBl 85 in der Fassung LGBl 2012/150, vorlegen können. Dies hat er jedoch zur Gänze unterlassen. Auch der erwähnte handschriftliche Vermerk, wonach der Beschwerdeführer mitgeteilt hätte, dass Herr D D, Jäger, die Hütte auch mit seiner Familie privat als Freizeitwohnsitz genutzt hätte, genügt laut bereits genannter höchstgerichtlicher Rechtsprechung keinesfalls den Anforderungen an einen Beweis im Sinne des § 17 TROG 2011.Auch der erwähnte handschriftliche Vermerk, wonach der Beschwerdeführer mitgeteilt hätte, dass Herr D D, Jäger, die Hütte auch mit seiner Familie privat als Freizeitwohnsitz genutzt hätte, genügt laut bereits genannter höchstgerichtlicher Rechtsprechung keinesfalls den Anforderungen an einen Beweis im Sinne des Paragraph 17, TROG
  17. In der Beschwerde wird, ohne weitere Urkunden oder Zeugen anzubieten, lediglich auf die bereits der nachträglichen Anmeldung beigelegten eidesstattlichen Erklärung des Herrn D D vom 27.05.2014 verwiesen. Hier wäre es Aufgabe des Beschwerdeführers gewesen, initiativ ein entsprechend bestimmtes Vorbringen zu erstatten und dieses mit Urkunden zu belegen. Es wurde auch keine mündliche Verhandlung seitens des Beschwerdeführers beantragt. Die hier maßgeblichen Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG), BGBl I Nr 33/2013 idF BGBl I Nr 82/2015 lauten wie folgt:Die hier maßgeblichen Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 82 aus 2015, lauten wie folgt: „§ 24 Verhandlung
(1)Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
(2)Die Verhandlung kann entfallen, wenn
  1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
  2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.
(3)Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
(4)Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.“
(4)Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.“ Der gegenständliche Sachverhalt konnte aufgrund der Aktenlage in den entscheidungsrelevanten Punkten als geklärt angesehen werden. Vor diesem Hintergrund konnte im Sinne des § 24 Abs 4 VwGVG eine Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol, nicht zuletzt auch aufgrund des Fehlens eines diesbezüglichen Antrages des Beschwerdeführers, entfallen. Eine mündliche Erörterung ließ eine weitere Klärung der vorliegenden Rechtssache nicht erwarten. Einem Entfall der Verhandlung standen auch weder Art 6 Abs 1 EMRK noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen (vgl VwGH 3.10.2013, 2012/06/0221 und 21.03.2014, 2011/06/0024).Der gegenständliche Sachverhalt konnte aufgrund der Aktenlage in den entscheidungsrelevanten Punkten als geklärt angesehen werden. Vor diesem Hintergrund konnte im Sinne des Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG eine Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol, nicht zuletzt auch aufgrund des Fehlens eines diesbezüglichen Antrages des Beschwerdeführers, entfallen. Eine mündliche Erörterung ließ eine weitere Klärung der vorliegenden Rechtssache nicht erwarten. Einem Entfall der Verhandlung standen auch weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen vergleiche VwGH 3.10.2013, 2012/06/0221 und 21.03.2014, 2011/06/0024). Es war daher spruchgemäß zu entscheiden III. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch drei. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor (vgl VwGH 17.12.2014, Ro 2014/06/0066). Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor vergleiche VwGH 17.12.2014, Ro 2014/06/0066). Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Franz Triendl (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2015:LVwG.2015.22.1444.4

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