GVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.1.
Paragraph 28, VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist
GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig 2. Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu 400 Euro verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig. Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Sachverhalt: Mit Antrag des Beschwerdeführers vom 20.10.2014 wurde vom Beschwerdeführer die Feststellung der individuellen Befähigung zur Ausübung des Friseur- und Perückenmachergewerbes, eingeschränkt auf Herrenfriseur, beantragt. Der Beschwerdeführer hat bereits ein Jahr zuvor denselben Antrag bei der Bezirkshauptmannschaft D eingebracht und wurde mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft D vom 12.11.2013, Zahl **** festgestellt, dass die individuelle Befähigung für die Ausübung des Gewerbes „Friseur- und Perückenmacher (Stylist) (Handwerk)
O 1994 eingeschränkt auf Herrenservice ohne Haarfärbung und ohne Schönheitspflege“ nicht erbracht wurde. Der Beschwerdeführer hat bereits ein Jahr zuvor denselben Antrag bei der Bezirkshauptmannschaft D eingebracht und wurde mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft D vom 12.11.2013, Zahl **** festgestellt, dass die individuelle Befähigung für die Ausübung des Gewerbes „Friseur- und Perückenmacher (Stylist) (Handwerk)
Paragraph 94, Ziffer 22, GewO 1994 eingeschränkt auf Herrenservice ohne Haarfärbung und ohne Schönheitspflege“ nicht erbracht wurde. Gegenständlich wurde sodann im verwaltungsbehördlichen Akt eine Stellungnahme der Wirtschaftskammer Tirol vom 07.11.2014 eingeholt, aus welcher hervorgeht wie folgt: „Auftrag: Das Stadtmagistrat C hat die Landesinnung der Friseure Tirol um ein Fachgutachten über die Beurteilung der individuellen Befähigung für die Ausübung des Gewerbes „Friseur und Perückenmacher (Stylist) eingeschränkt auf Herrenfriseur“ ersucht. Beweismittel: Als Beweismittel wurden der Landesinnung Friseure übermittelt: ● Gesellenbrief von 10.01.1988 Herrenfriseur (Herr B ist 14 Jahre alt) ● Meisterbrief vom 28.12.1989 Herrenfriseur (15 Jahre alt) ● Meister-Lehrbefugnisurkunde 16.03.1999 (25 Jahre alt) ● Zeugnis 01.06.1995-01.01.1996 Friseursalon H ● Zeugnis 1985-1991 Coiffeur E ● Beginn der Gewerbeausübung in einer weiteren Betriebsstätte 03.05.201 ● Gewerbeinhaber in D vom 17.5.2010 bis 31.8.2012 ● Gewerberechtlicher GF der F OG in G ● vom 10.1.2011 bis 27.07.2013, Entzug aufgrund von Nichtigkeitsgründen ● Arbeitsprobe von Herrn B 2013: NEGATIV ● Strafregisterbescheinigung ● Firmenbuch Auszug ● Auszug zentrales Melderegister Beurteilungsgrundlagen: § 19 GewO 1994 gewährt die Möglichkeit, den individuellen Befähigungsnachweis zu erbringen, wenn der nach § 18 Abs. 1 GewO 1994 vorgeschriebene (standardisierte) Befähigungsnachweis von einem Anmelder nicht erbracht werden kann. Auch für oben genanntes Gewerbe ist die Erbringung des individuellen Befähigungsnachweises erlaubt.Paragraph 19, GewO 1994 gewährt die Möglichkeit, den individuellen Befähigungsnachweis zu erbringen, wenn der nach Paragraph 18, Absatz eins, GewO 1994 vorgeschriebene (standardisierte) Befähigungsnachweis von einem Anmelder nicht erbracht werden kann. Auch für oben genanntes Gewerbe ist die Erbringung des individuellen Befähigungsnachweises erlaubt.
S 19 GewO 1994 hat die Behörde unter Bedachtnahme auf Vorschriften
O 1994 das Vorliegen der individuellen Befähigung festzustellen, wenn durch die beigebrachten Beweismittel die für die jeweilige Gewerbeausübung erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen nachgewiesen werden.
S 19 GewO 1994 hat die Behörde unter Bedachtnahme auf Vorschriften
Paragraph 18, Absatz 4, GewO 1994 das Vorliegen der individuellen Befähigung festzustellen, wenn durch die beigebrachten Beweismittel die für die jeweilige Gewerbeausübung erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen nachgewiesen werden. Der Maßstab für die Beurteilung der individuellen Befähigung ist kein anderer als für die Beurteilung der standardisierten Befähigung. Inhaltlich ist dasselbe nachzuweisen, nur durch andere als in § 18 Abs. 2 GewO 1994 genannte Zeugnisse und Nachweise.Der Maßstab für die Beurteilung der individuellen Befähigung ist kein anderer als für die Beurteilung der standardisierten Befähigung. Inhaltlich ist dasselbe nachzuweisen, nur durch andere als in Paragraph 18, Absatz 2, GewO 1994 genannte Zeugnisse und Nachweise. Die Gewerbebehörde hat den Bildungsgang eines Anmelders mit den Rechtsvorschriften über den standardisierten Befähigungsnachweis zu vergleichen und aufgrund dieses Vergleichs zu schließen, ob der tatsächlich absolvierte Bildungsgang dem in den Zugangsbestimmungen festgelegten Bildungsziel entspricht. Kann dies bejaht werden, ist der individuelle Befähigungsnachweis festzustellen; entspricht die tatsächlich absolvierte Ausbildung (Bildungsgang, praktische Tätigkeiten) nicht den ausbildungsrechtlichen Anforderungen, darf eine Feststellung im Sinne des S 19 GewO 1994 nicht getroffen werden.
der Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über die Zugangsvoraussetzungen für das Handwerk der Friseure und Perückenmacher (Stylist) (Friseure und Perückenmacher-Verordnung), BGBl. Nr. II 47/2003 in der Fassung BGBl. Nr. II 399/2008 ist die fachliche Qualifikation zum Antritt des Handwerks der Friseure und Perückenmacher durch folgende Belege im Rahmen des standardisierten Befähigungsnachweises als erfüllt anzusehen:
der Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über die Zugangsvoraussetzungen für das Handwerk der Friseure und Perückenmacher (Stylist) (Friseure und Perückenmacher-Verordnung), Bundesgesetzblatt Nr. römisch zwei 47 aus 2003, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. römisch zwei 399 aus 2008, ist die fachliche Qualifikation zum Antritt des Handwerks der Friseure und Perückenmacher durch folgende Belege im Rahmen des standardisierten Befähigungsnachweises als erfüllt anzusehen: 1. Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Meisterprüfung oder 2. Zeugnis über eine ununterbrochene, mindestens sechsjährige einschlägige Tätigkeit als Selbständiger oder Betriebsleiter (§ 18 Abs. 3 GewO 1994) oder2. Zeugnis über eine ununterbrochene, mindestens sechsjährige einschlägige Tätigkeit als Selbständiger oder Betriebsleiter (Paragraph 18, Absatz 3, GewO 1994) oder 3. Zeugnisse über
5 94 Z 22 GewO 1994 eingeschränkt auf Herrenfriseur nicht erfüllt werden können. Durch die beigebrachten Beweismittel konnten die für die jeweilige Gewerbeausübung erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen nicht nachgewiesen werden.Herr A B hat somit eine Vielzahl an praktischen und theoretischen Kenntnissen nachweisen können, wobei die erforderlichen einschlägigen Ausbildungen und Praxiszeiten für die Feststellung der individuellen Befähigung für das Gewerbe Friseur und Perückenmacher
5 94 Ziffer 22, GewO 1994 eingeschränkt auf Herrenfriseur nicht erfüllt werden können. Durch die beigebrachten Beweismittel konnten die für die jeweilige Gewerbeausübung erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen nicht nachgewiesen werden. Die Landesinnung kann nicht beurteilen, wie der Ausbildungsstand von Herrn A B aufgrund seiner Ausbildungen in der Türkei ist. Aus diesem Grund empfiehlt die Landesinnung, dass Herr A B diese Ausbildungen beim zuständigen Amt anerkennen lässt. Die Erfahrungen als Gewerbeinhaber und gewerberechtlicher Geschäftsführer können mit einer Anerkennung der Ausbildungen zur letztendlichen Erfüllung der Zugangsvoraussetzungen, wie in der Gewerbeordnung festgelegt, für den Beruf des Friseurs und Perückenmachers führen. Wir weisen darauf hin, dass die Entscheidung bezüglich der Gewerbeerteilung ausschließlich bei der zuständigen Gewerbebehörde liegt.“ Der Beschwerdeführer hat am 28.10.2013 bei der Wirtschaftskammer Tirol eine Arbeitsprobe abgegeben. Der Antragsteller erschien in Begleitung von „Modellen“, wobei einer davon als Übersetzer fungierte. Der Ablauf der Arbeitsprobe wurde dem Antragsteller erklärt. Der praktische Teil der Arbeitsprobe bestand aus 6 Teilbereichen, wobei eine Protokollierung mit Beurteilung durchgeführt wurde. Es erfolgte sodann ein Fachgespräch, bei welchem mehrere Fragenbereiche behandelt wurden. Der Beschwerdeführer konnte diese nur zu einem geringen Teil beantworten bzw blieben Fragen unbeantwortet. Festgehalten wurde, dass im Protokoll auch Fragen, welche Lehrabschlussprüfungsniveau aufweisen, gestellt wurden. Als Ergebnis der Arbeitsprobe wurde die Facharbeit als genügend eingeschätzt, wobei hier lediglich das Arbeiten mit der Maschine als positiv erwähnt wurde. Der fachlich theoretische Teil wurde als „eindeutig ungenügend“ beurteilt. Beweiswürdigung: Beweis wurde aufgenommen aufgrund der Einsichtnahme in den gesamten verwaltungsbehördlichen Akt und die dagegen erhobene Beschwerde, aufgrund der Einsichtnahme in das E-Mail der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers vom 15.05.2015 samt Anhang, aufgrund der Einsichtnahme in den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft D vom 06.09.2012, Zahl *****, aufgrund der Einsichtnahme in den Bescheid Bezirkshauptmannschaft D vom 12.11.2013, Zahl *****, aufgrund der Einsichtnahme in den Firmenbuchauszug der I KG zu ***** vom 16.06.2015 sowie aufgrund der Durchführung einer öffentlich mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol am 16.05.2015, bei welcher der Beschwerdeführer selbst einvernommen wurde.Beweis wurde aufgenommen aufgrund der Einsichtnahme in den gesamten verwaltungsbehördlichen Akt und die dagegen erhobene Beschwerde, aufgrund der Einsichtnahme in das E-Mail der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers vom 15.05.2015 samt Anhang, aufgrund der Einsichtnahme in den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft D vom 06.09.2012, Zahl *****, aufgrund der Einsichtnahme in den Bescheid Bezirkshauptmannschaft D vom 12.11.2013, Zahl *****, aufgrund der Einsichtnahme in den Firmenbuchauszug der römisch eins KG zu ***** vom 16.06.2015 sowie aufgrund der Durchführung einer öffentlich mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol am 16.05.2015, bei welcher der Beschwerdeführer selbst einvernommen wurde. Aufgrund dieser Beweismittel steht folgender entscheidungswesentliche Sachverhalt als erwiesen fest: Festgehalten wird, dass der Beschwerdeführer seit 24.12.2010 unbeschränkt haftender Gesellschafter der F OG ist. Gewerberechtlicher Geschäftsführer der Firma F OG ist Herr J K. Der Beschwerdeführer war ca 2 Jahre lang und zwar vom Jahr 2010 bis 2012 gewerberechtlicher Geschäftsführer der F OG, wobei ihm die Gewerbeberechtigung entzogen wurde. Der Beschwerdeführer konnte nicht angeben, warum ihm die Gewerbeberechtigung entzogen wurde. Die Firma F OG hat ihren Hauptsitz in **** G, Adresse, wobei die Firma vier weitere Betriebsstätten betreibt. Zwei Betriebsstätten befinden sich in C, eine in D und eine weitere Betriebsstätte in L. Festgehalten wird weiters, dass der Beschwerdeführer vom 13.01.2009 bis zum 01.05.2015 unbeschränkt haftender Gesellschafter der I KG war. Aus dieser Gesellschaft ist der Beschwerdeführer zur Gänze ausgeschieden.Festgehalten wird weiters, dass der Beschwerdeführer vom 13.01.2009 bis zum 01.05.2015 unbeschränkt haftender Gesellschafter der römisch eins KG war. Aus dieser Gesellschaft ist der Beschwerdeführer zur Gänze ausgeschieden. Der Beschwerdeführer hat am 28.10.2013 bei der Wirtschaftskammer Tirol eine Arbeitsprobe abgegeben, welche beim fachlich theoretischen Teil als „eindeutig ungenügend“ beurteilt wurde. Lediglich das Ergebnis der Arbeitsprobe zur Facharbeit wurde als „genügend“ eingeschätzt. Dies ist auch aus der Stellungnahme der Wirtschafskammer / Landesinnung der Friseure Tirol vom 07.11.2014 hervor. Nach dieser Arbeitsprobe bei der Wirtschaftskammer Tirol wurden seitens des Beschwerdeführers keine weiterführenden Kurse oder Fortbildungen bzw Fortbildungsveranstaltungen gemacht. In rechtlicher Hinsicht ist der festgestellte Sachverhalt zur würdigen wie folgt:
Abs 1 Gewerbeordnung hat der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend für jedes reglementierte Gewerbe durch Verordnung festzulegen, durch welche Belege - für sich allein oder in entsprechender Verbindung untereinander - die Zugangsvoraussetzungen zum betreffenden Gewerbe, gegebenenfalls für dessen eingeschränkte Ausübung, im Hinblick auf die dafür erforderliche fachliche Befähigung jedenfalls als erfüllt anzusehen sind.
Paragraph 18, Absatz eins, Gewerbeordnung hat der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend für jedes reglementierte Gewerbe durch Verordnung festzulegen, durch welche Belege - für sich allein oder in entsprechender Verbindung untereinander - die Zugangsvoraussetzungen zum betreffenden Gewerbe, gegebenenfalls für dessen eingeschränkte Ausübung, im Hinblick auf die dafür erforderliche fachliche Befähigung jedenfalls als erfüllt anzusehen sind.
Gewerbeordnung hat die Behörde unter Bedachtnahme auf Vorschriften
O 1994 das Vorliegen der individuellen Befähigung festzustellen, wenn der nach § 18 Abs 1 GewO 1994 vorgeschriebene Befähigungsnachweis nicht erbracht werden kann und die beigebrachten Beweismittel die für die jeweilige Gewerbeausübung erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen nachgewiesen werden.
Paragraph 19, Gewerbeordnung hat die Behörde unter Bedachtnahme auf Vorschriften
Paragraph 18, Absatz 4, GewO 1994 das Vorliegen der individuellen Befähigung festzustellen, wenn der nach Paragraph 18, Absatz eins, GewO 1994 vorgeschriebene Befähigungsnachweis nicht erbracht werden kann und die beigebrachten Beweismittel die für die jeweilige Gewerbeausübung erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen nachgewiesen werden. Kommt keiner der in einer Verordnung
O 1994 vorgezeichneten Wege in Betracht, so kann die Befähigung auch dadurch nachgewiesen werden, dass der Bewerber durch entsprechende Beweismittel die für die jeweilige Gewerbeausübung erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen nachweist (individueller Befähigungsnachweis). Kommt keiner der in einer Verordnung
Paragraph 18, Absatz eins, GewO 1994 vorgezeichneten Wege in Betracht, so kann die Befähigung auch dadurch nachgewiesen werden, dass der Bewerber durch entsprechende Beweismittel die für die jeweilige Gewerbeausübung erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen nachweist (individueller Befähigungsnachweis). Beim individuellen Befähigungsnachweis im Sinne des § 19 GewO 1994 wird der
Abs 1 vorgeschriebene Befähigungsnachweis durch sonstige Nachweise ersetzt, die jene Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen belegen, die für die Ausübung des angemeldeten Gewerbes erforderlich sind. Die Beurteilung, ob durch diese (sonstigen) Nachweise die erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen belegt werden, hat daher der Maßstab der den Befähigungsnachweis im Sinne des § 18 Abs 1 GewO 1994 festgelegten Vorschriften (Zugangsvoraussetzungen) zu erfolgen. Beim individuellen Befähigungsnachweis im Sinne des Paragraph 19, GewO 1994 wird der
Paragraph 18, Absatz eins, vorgeschriebene Befähigungsnachweis durch sonstige Nachweise ersetzt, die jene Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen belegen, die für die Ausübung des angemeldeten Gewerbes erforderlich sind. Die Beurteilung, ob durch diese (sonstigen) Nachweise die erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen belegt werden, hat daher der Maßstab der den Befähigungsnachweis im Sinne des Paragraph 18, Absatz eins, GewO 1994 festgelegten Vorschriften (Zugangsvoraussetzungen) zu erfolgen. Vom Vorliegen der individuellen Befähigung im Sinne des § 19 GewO 1994 kann nur dann gesprochen werden, wenn aufgrund der vom Antragsteller beigebrachten Unterlagen bzw aufgrund des Ergebnisses des über sein Vorbringen bzw sonst durchgeführten Ermittlungsverfahren die Annahme gerechtfertigt erscheint, dass er immerhin über so viele Kenntnisse und Erfahrungen verfügt, die als erforderlich erachtet werden, um Leistungen erbringen zu können, welche in der Regel von Inhabern des betreffenden Gewerbes verlangt werden. Vom Vorliegen der individuellen Befähigung im Sinne des Paragraph 19, GewO 1994 kann nur dann gesprochen werden, wenn aufgrund der vom Antragsteller beigebrachten Unterlagen bzw aufgrund des Ergebnisses des über sein Vorbringen bzw sonst durchgeführten Ermittlungsverfahren die Annahme gerechtfertigt erscheint, dass er immerhin über so viele Kenntnisse und Erfahrungen verfügt, die als erforderlich erachtet werden, um Leistungen erbringen zu können, welche in der Regel von Inhabern des betreffenden Gewerbes verlangt werden. Die vom Beschwerdeführer am 28.10.2013 durchgeführte Arbeitsprobe wurde zum fachlich theoretischen Teil als „eindeutig ungenügend“ beurteilt. Nach dieser Arbeitsprobe wurden vom Beschwerdeführer keine weiterbildenden Kurse oder Fortbildungsveranstaltungen besucht. Es wurde daher vom Beschwerdeführer keine Änderung zum wesentlichen Sachverhalt zur bereits entschiedenen Sache vorgebracht. § 68 Abs 1 AVG besagt wie folgt:Paragraph 68, Absatz eins, AVG besagt wie folgt: Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, sind, wenn die Behörde nicht den Anlass zu einer Verfügung
den Abs. 2 bis 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der Paragraphen 69 und 71 die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, sind, wenn die Behörde nicht den Anlass zu einer Verfügung
den Absatz 2 bis 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen. Gegenständlich wurde im Bescheid vom 30.01.2015 der Antrag des Beschwerdeführers, gerichtet auf die Feststellung der individuellen Befähigung zur Ausübung des oben genannten Gewerbes
In der Begründung wird zusammengefasst ausgeführt, dass „bereits über den Antrag des Feststellungswerbers rechtskräftig von der Bezirkshauptmannschaft D zu Zahl ****, entschieden wurde. Der Feststellungsbescheid der Bezirkshauptmannschaft D erwuchs am 02.12.2013 in Rechtskraft. Die vom Antragsteller zur Feststellung der individuellen Befähigung beigebrachten Beweismittel sind im Wesentlichen ident mit jenen, die dem zuvor angeführten Bescheid zugrunde gelegt wurden. Der Antragsteller konnte gegenüber dem Verfahren vor der Bezirkshauptmannschaft D keine weiteren fachlichen einschlägigen Ausbildungen nachweisen und vermochte er auch nicht andere, entscheidungswesentliche Änderungen darzutun. Somit hat sich in diesem Zeitraum und zwar von der Erlassung des negativen Feststellungsbescheides der Bezirkshauptmannschaft D bis dato an den entscheidungsrelevanten Umständen nichts Wesentliches geändert. Auch hat sich seither an der Rechtslage nichts geändert. Daher war der Antrag als unzulässig zurückzuweisen.“Gegenständlich wurde im Bescheid vom 30.01.2015 der Antrag des Beschwerdeführers, gerichtet auf die Feststellung der individuellen Befähigung zur Ausübung des oben genannten Gewerbes
Paragraph 68, Absatz eins, AVG als unzulässig zurückgewiesen. In der Begründung wird zusammengefasst ausgeführt, dass „bereits über den Antrag des Feststellungswerbers rechtskräftig von der Bezirkshauptmannschaft D zu Zahl ****, entschieden wurde. Der Feststellungsbescheid der Bezirkshauptmannschaft D erwuchs am 02.12.2013 in Rechtskraft. Die vom Antragsteller zur Feststellung der individuellen Befähigung beigebrachten Beweismittel sind im Wesentlichen ident mit jenen, die dem zuvor angeführten Bescheid zugrunde gelegt wurden. Der Antragsteller konnte gegenüber dem Verfahren vor der Bezirkshauptmannschaft D keine weiteren fachlichen einschlägigen Ausbildungen nachweisen und vermochte er auch nicht andere, entscheidungswesentliche Änderungen darzutun. Somit hat sich in diesem Zeitraum und zwar von der Erlassung des negativen Feststellungsbescheides der Bezirkshauptmannschaft D bis dato an den entscheidungsrelevanten Umständen nichts Wesentliches geändert. Auch hat sich seither an der Rechtslage nichts geändert. Daher war der Antrag als unzulässig zurückzuweisen.“ Im gegenständlichen Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol konnte der Beschwerdeführer wiederum keine wesentlichen Änderungen zur Feststellung der individuellen Befähigung vorweisen. Vielmehr gab er an, dass er an keinen Kurse und/oder weiterführenden Fortbildungsveranstaltungen teilgenommen hat. Somit hat sich auch im gegenständlich vom Zeitraum und zwar von der Arbeitsprobe bis zur gegenständlichen Entscheidung der Sachverhalt überhaupt nicht verändert. Auch hat sich die Rechtslage nicht verändert, weshalb die Beschwerde insgesamt als unbegründet abzuweisen war. Insgesamt war sohin spruchgemäß zu entscheiden. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Landesverwaltungsgericht Tirol Mag. Bettina Weißgatterer (Richterin) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2015:LVwG.2015.28.0633.4
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.