GVG wird der Beschwerde gegen die Spruchpunkte
G eingestellt.
Paragraph 50, VwGVG wird der Beschwerde gegen die Spruchpunkte
Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 2, VStG eingestellt. 2. Gegen diesen Beschluss ist
GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.Gegen diesen Beschluss ist
Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. II.römisch zwei. zu Recht erkannt: 1.
GVG wird der Beschwerde gegen die Spruchpunkte
Paragraph 50, VwGVG wird der Beschwerde gegen die Spruchpunkte
G wird der Beitrag zu den Kosten der behördlichen Verwaltungsstrafverfahren mit jeweils 10 % der neu festgesetzten Strafe, sohin mit jeweils EUR 15,00, das sind insgesamt EUR 75,00, neu bestimmt.
Paragraph 64, Absatz eins und 2 VStG wird der Beitrag zu den Kosten der behördlichen Verwaltungsstrafverfahren mit jeweils 10 % der neu festgesetzten Strafe, sohin mit jeweils EUR 15,00, das sind insgesamt EUR 75,00, neu bestimmt. 3. Gegen dieses Erkenntnis ist
GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof, Judenplatz 11, 1010 Wien, erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die Beschwerde bzw die Revision ist durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw eine bevollmächtigte Rechtsanwältin einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I.römisch eins. Verfahrensablauf: Mit Straferkenntnis der Tiroler Landesregierung vom 02.04.2015, Zl ****, A B zugestellt am 09.04.2015, wurde A B folgender Sachverhalt zur Last gelegt: „Mit Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 23.12.2011, Zl ****, wurde der C GmbH & Co KG die UVP-Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb der Golfsportanlage D nach Maßgabe der diesem Bescheid zu Grunde liegenden signierten Umweltverträglichkeitserklärung und Projektsunterlagen, der Beschreibungen und Befunde der entsprechenden Stellungnahmen der Amtssachverständigen sowie unter Vorschreibung von Nebenbestimmungen und Fristen erteilt. Gegenstand dieses Bescheides war sohin auch der Mähplan Projektnr ****, des E F. Mit Aktenvermerk vom 01.10.2013 wurden Sie, Herr A B, wohnhaft in **** G, Adresse, zum allein verantwortlichen Beauftragten für die Einhaltung aller einschlägigen Verwaltungsvorschriften, so auch hinsichtlich der Einhaltung der Bestimmungen des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes 2000 und des Bescheides der Tiroler Landesregierung vom 23.12.2011, Zl ****, für sämtliche Aufgaben in Bezug auf Mähzeiten und Mähpläne, die Verwendung der vorgeschriebenen Mähgeräte, für den Spielbetrieb sowie für die Einhaltung und Kontrolle der Platzregeln auf der Golfsportanlage D im örtlichen und sachlichen Bereich bestellt. Sie, Herr A B, geboren am xx.xx.xxxx, wohnhaft in **** G, Adresse, haben als verantwortlicher Beauftragter der C GmbH & Co KG folgende Verwaltungsübertretungen begangen: 1.) Am Sonntag, den 27.04.2014, fanden in der Zeit von zumindest 06:15 Uhr bis um 07:30 Uhr Mäharbeiten auf der Golfsportanlage D statt. Das durch den UVP-Bescheid genehmigte Vorhaben wurde sohin iSd § 45 Z 2 lit a Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz (UVP-G 2000), BGBl Nr 697/1993, zuletzt geändert durch BGBl I Nr 14/2014, nicht projektskonform durchgeführt, da die Mäharbeiten außerhalb der vom Konsens des Umweltverträglichkeitsprüfungsbescheides der Tiroler Landesregierung vom 23.12.2011, ****, umfassten Zeiten stattfanden. Demnach dürfen einerseits an Sonntagen keine Mäharbeiten/Pflegearbeiten durchgeführt werden, andererseits dürfen keine Mäharbeiten vor 07:00 Uhr durchgeführt werden. Am Sonntag, den 27.04.2014, fanden in der Zeit von zumindest 06:15 Uhr bis um 07:30 Uhr Mäharbeiten auf der Golfsportanlage D statt. Das durch den UVP-Bescheid genehmigte Vorhaben wurde sohin iSd Paragraph 45, Ziffer 2, Litera a, Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz (UVP-G 2000), Bundesgesetzblatt Nr 697 aus 1993,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 14 aus 2014,, nicht projektskonform durchgeführt, da die Mäharbeiten außerhalb der vom Konsens des Umweltverträglichkeitsprüfungsbescheides der Tiroler Landesregierung vom 23.12.2011, ****, umfassten Zeiten stattfanden. Demnach dürfen einerseits an Sonntagen keine Mäharbeiten/Pflegearbeiten durchgeführt werden, andererseits dürfen keine Mäharbeiten vor 07:00 Uhr durchgeführt werden. Sie, Herr A B, geboren am xx.xx.xxxx, wohnhaft in **** G, Adresse, haben es daher als
G), BGBl Nr 52/1991, zuletzt geändert durch BGBl I Nr 33/2013, bestellter verantwortlicher Beauftragter und damit als strafrechtlich Verantwortlicher der C GmbH & Co KG zu verantworten, dass am Sonntag, den 27.04.2014, auf der Golfsportanlage D dem Mähplan, welcher dem Bescheid der Tiroler Landesregierung von Tirol vom 23.12.2011, Zl ****, zugrunde liegt, nicht entsprochen wurde und dadurch das genehmigte Vorhaben nicht projektskonform betrieben wurde. Sie, Herr A B, geboren am xx.xx.xxxx, wohnhaft in **** G, Adresse, haben es daher als
Paragraph 9, Absatz 2, Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), Bundesgesetzblatt Nr 52 aus 1991,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 33 aus 2013,, bestellter verantwortlicher Beauftragter und damit als strafrechtlich Verantwortlicher der C GmbH & Co KG zu verantworten, dass am Sonntag, den 27.04.2014, auf der Golfsportanlage D dem Mähplan, welcher dem Bescheid der Tiroler Landesregierung von Tirol vom 23.12.2011, Zl ****, zugrunde liegt, nicht entsprochen wurde und dadurch das genehmigte Vorhaben nicht projektskonform betrieben wurde. Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt: § 45 Z 2 lit a UVP-G 2000 in Verbindung mit § 9 Abs 2 VStG in Verbindung mit dem Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 23.12.2011, Zl ****. Paragraph 45, Ziffer 2, Litera a, UVP-G 2000 in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 2, VStG in Verbindung mit dem Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 23.12.2011, Zl ****. […] 2.) Am Montag, den 12.05.2014, wurden im Bereich der Spielbahnen 3 bis 6 – außer auf den Greens – dieselbetriebene Mähgeräte eingesetzt. Das durch den Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 23.12.2011, Zl ****, genehmigte Vorhaben wurde sohin iSd § 45 Z 2 lit a UVP-G 2000 nicht projektsgemäß durchgeführt, da
der diesem Bescheid zugrundeliegenden Umweltverträglichkeitserklärung auf den Abschlägen der Spielbahnen 4 bis 6 und auf den Fairways der Spielbahnen 3 bis 5 ausschließlich elektrisch betriebene Mähgeräte eingesetzt werden dürfen. Am Montag, den 12.05.2014, wurden im Bereich der Spielbahnen 3 bis 6 – außer auf den Greens – dieselbetriebene Mähgeräte eingesetzt. Das durch den Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 23.12.2011, Zl ****, genehmigte Vorhaben wurde sohin iSd Paragraph 45, Ziffer 2, Litera a, UVP-G 2000 nicht projektsgemäß durchgeführt, da
der diesem Bescheid zugrundeliegenden Umweltverträglichkeitserklärung auf den Abschlägen der Spielbahnen 4 bis 6 und auf den Fairways der Spielbahnen 3 bis 5 ausschließlich elektrisch betriebene Mähgeräte eingesetzt werden dürfen. Sie, Herr A B, geboren am xx.xx.xxxx, wohnhaft in **** G, Adresse, haben es daher als
G bestellter verantwortlicher Beauftragter und damit als strafrechtlich Verantwortlicher der C GmbH & Co KG zu verantworten, dass am Montag, den 12.05.2014, im Bereich der Spielbahnen 3 bis 6 der Golfsportanlage D entgegen der dem Bescheid der Tiroler Landesregierung von Tirol vom 23.12.2011, Zl ****, zugrunde liegenden Umweltverträglichkeitserklärung dieselbetriebene Mähgeräte anstelle von elektrisch betriebenen Mähgeräten eingesetzt wurden und dadurch das genehmigte Vorhaben nicht projektskonform betrieben wurde. Sie, Herr A B, geboren am xx.xx.xxxx, wohnhaft in **** G, Adresse, haben es daher als
Paragraph 9, Absatz 2, VStG bestellter verantwortlicher Beauftragter und damit als strafrechtlich Verantwortlicher der C GmbH & Co KG zu verantworten, dass am Montag, den 12.05.2014, im Bereich der Spielbahnen 3 bis 6 der Golfsportanlage D entgegen der dem Bescheid der Tiroler Landesregierung von Tirol vom 23.12.2011, Zl ****, zugrunde liegenden Umweltverträglichkeitserklärung dieselbetriebene Mähgeräte anstelle von elektrisch betriebenen Mähgeräten eingesetzt wurden und dadurch das genehmigte Vorhaben nicht projektskonform betrieben wurde. Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt: § 45 Z 2 lit a UVP-G 2000 in Verbindung mit § 9 Abs 2 VStG in Verbindung mit dem Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 23.12.2011, Zl ****. Paragraph 45, Ziffer 2, Litera a, UVP-G 2000 in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 2, VStG in Verbindung mit dem Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 23.12.2011, Zl ****. […] 3.) Am Donnerstag, den 10.07.2014 um 15:08 Uhr wurden im Bereich des Abschlages der Spielbahn 6 Mäharbeiten mit dieselbetriebenen Mähgeräten durchgeführt. Das durch den Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 23.12.2011, Zl ****, genehmigte Vorhaben wurde sohin iSd § 45 Z 2 lit a UVP-G 2000 nicht projektskonform durchgeführt, da die Mäharbeiten außerhalb der vom Konsens des UVP-Bescheides umfassten Zeiten stattfanden. Demnach dürfen an Donnerstagen keine Mäharbeiten im Bereich der Abschläge durchgeführt werden (Mähplan, Projekt Nr ****). Abgesehen davon dürfen
der Umweltverträglichkeitserklärung keine dieselmotorbetriebenen Mähgeräte im Bereich des Abschlages der Spielbahn 6 verwendet werden. Am Donnerstag, den 10.07.2014 um 15:08 Uhr wurden im Bereich des Abschlages der Spielbahn 6 Mäharbeiten mit dieselbetriebenen Mähgeräten durchgeführt. Das durch den Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 23.12.2011, Zl ****, genehmigte Vorhaben wurde sohin iSd Paragraph 45, Ziffer 2, Litera a, UVP-G 2000 nicht projektskonform durchgeführt, da die Mäharbeiten außerhalb der vom Konsens des UVP-Bescheides umfassten Zeiten stattfanden. Demnach dürfen an Donnerstagen keine Mäharbeiten im Bereich der Abschläge durchgeführt werden (Mähplan, Projekt Nr ****). Abgesehen davon dürfen
der Umweltverträglichkeitserklärung keine dieselmotorbetriebenen Mähgeräte im Bereich des Abschlages der Spielbahn 6 verwendet werden. Sie, Herr A B, geboren am xx.xx.xxxx, wohnhaft in **** G, Adresse, haben es daher als
G bestellter verantwortlicher Beauftragter und damit als strafrechtlich Verantwortlicher der C GmbH & Co KG zu verantworten, dass am Donnerstag, den 10.07.2014 um 15:08 Uhr im Bereich des Abschlages der Spielbahn 6 der Golfsportanlage D entgegen des dem Bescheid der Landesregierung von Tirol vom 23.12.2011, Zl ****, zugrunde liegenden Mähplanes Mäharbeiten stattfanden und entgegen der dem vorhin genannten Bescheid zugrundeliegenden Umweltverträglichkeitserklärung dieselbetriebene Mähgeräte anstelle von elektrisch betriebenen Mähgeräten eingesetzt wurden und dadurch das genehmigte Vorhaben nicht projektskonform betrieben wurde. Sie, Herr A B, geboren am xx.xx.xxxx, wohnhaft in **** G, Adresse, haben es daher als
Paragraph 9, Absatz 2, VStG bestellter verantwortlicher Beauftragter und damit als strafrechtlich Verantwortlicher der C GmbH & Co KG zu verantworten, dass am Donnerstag, den 10.07.2014 um 15:08 Uhr im Bereich des Abschlages der Spielbahn 6 der Golfsportanlage D entgegen des dem Bescheid der Landesregierung von Tirol vom 23.12.2011, Zl ****, zugrunde liegenden Mähplanes Mäharbeiten stattfanden und entgegen der dem vorhin genannten Bescheid zugrundeliegenden Umweltverträglichkeitserklärung dieselbetriebene Mähgeräte anstelle von elektrisch betriebenen Mähgeräten eingesetzt wurden und dadurch das genehmigte Vorhaben nicht projektskonform betrieben wurde. Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt: § 45 Z 2 lit a UVP-G 2000 in Verbindung mit § 9 Abs 2 VStG in Verbindung mit dem Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 23.12.2011, Zl ****. Paragraph 45, Ziffer 2, Litera a, UVP-G 2000 in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 2, VStG in Verbindung mit dem Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 23.12.2011, Zl ****. […] 4.) Am Donnerstag, den 24.07.2014 um 11:38 Uhr wurden im Bereich des Abschlages der Spielbahn 6 Mäharbeiten mit dieselbetriebenen Mähgeräten durchgeführt. Das durch den Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 23.12.2011, Zl ****, genehmigte Vorhaben wurde sohin iSd § 45 Z 2 lit a UVP-G 2000 nicht projektskonform durchgeführt, da die Mäharbeiten außerhalb der vom Konsens des UVP-Bescheides umfassten Zeiten stattfanden. Demnach dürfen an Donnerstagen keine Mäharbeiten im Bereich der Abschläge durchgeführt werden (Mähplan, Projekt Nr *****). Abgesehen davon dürfen
der Umweltverträglichkeitserklärung keine dieselmotorbetriebenen Mähgeräte im Bereich des Abschlages der Spielbahn 6 verwendet werden. Am Donnerstag, den 24.07.2014 um 11:38 Uhr wurden im Bereich des Abschlages der Spielbahn 6 Mäharbeiten mit dieselbetriebenen Mähgeräten durchgeführt. Das durch den Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 23.12.2011, Zl ****, genehmigte Vorhaben wurde sohin iSd Paragraph 45, Ziffer 2, Litera a, UVP-G 2000 nicht projektskonform durchgeführt, da die Mäharbeiten außerhalb der vom Konsens des UVP-Bescheides umfassten Zeiten stattfanden. Demnach dürfen an Donnerstagen keine Mäharbeiten im Bereich der Abschläge durchgeführt werden (Mähplan, Projekt Nr *****). Abgesehen davon dürfen
der Umweltverträglichkeitserklärung keine dieselmotorbetriebenen Mähgeräte im Bereich des Abschlages der Spielbahn 6 verwendet werden. Sie, Herr A B, geboren am xx.xx.xxxx, wohnhaft in **** G, Adresse, haben es als
G bestellter verantwortlicher Beauftragter und damit als strafrechtlich Verantwortlicher der C GmbH & Co KG zu verantworten, dass am Donnerstag, den 24.07.2014 um 11:38 Uhr im Bereich des Abschlages der Spielbahn 6 der Golfsportanlage D entgegen des dem Bescheid der Landesregierung von Tirol vom 23.12.2011, Zl ****, zugrunde liegenden Mähplanes Mäharbeiten stattfanden und entgegen der dem vorhin genannten Bescheid zugrundeliegenden Umweltverträglichkeitserklärung dieselbetriebene Mähgeräte anstelle von elektrisch betriebenen Mähgeräten eingesetzt wurden und dadurch das genehmigte Vorhaben nicht projektskonfom betrieben wurde. Sie, Herr A B, geboren am xx.xx.xxxx, wohnhaft in **** G, Adresse, haben es als
Paragraph 9, Absatz 2, VStG bestellter verantwortlicher Beauftragter und damit als strafrechtlich Verantwortlicher der C GmbH & Co KG zu verantworten, dass am Donnerstag, den 24.07.2014 um 11:38 Uhr im Bereich des Abschlages der Spielbahn 6 der Golfsportanlage D entgegen des dem Bescheid der Landesregierung von Tirol vom 23.12.2011, Zl ****, zugrunde liegenden Mähplanes Mäharbeiten stattfanden und entgegen der dem vorhin genannten Bescheid zugrundeliegenden Umweltverträglichkeitserklärung dieselbetriebene Mähgeräte anstelle von elektrisch betriebenen Mähgeräten eingesetzt wurden und dadurch das genehmigte Vorhaben nicht projektskonfom betrieben wurde. Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt: § 45 Z 2 lit a UVP-G 2000 in Verbindung mit § 9 Abs 2 VStG in Verbindung mit dem Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 23.12.2011, Zl ****.Paragraph 45, Ziffer 2, Litera a, UVP-G 2000 in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 2, VStG in Verbindung mit dem Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 23.12.2011, Zl ****. […] 5.) Am Freitag, den 08.08.2014 um 12:57 Uhr wurden im Bereich des Abschlages der Spielbahn 6 Mäharbeiten mit dieselbetriebenen Mähgeräten durchgeführt. Das durch den Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 23.12.20111, Zl ****, genehmigte Vorhaben wurde sohin iSd § 45 Z 2 lit a UVP-G 2000 nicht projektskonform durchgeführt, da die Mäharbeiten außerhalb der vom Konsens des UVP-Bescheides umfassten Zeiten stattfanden. Demnach dürfen an Freitagen Mäharbeiten im Bereich der Abschläge bis längstens 12 Uhr stattfinden. Danach dürfen keine Arbeiten mehr durchgeführt werden (Mähplan, Projekt Nr ****). Abgesehen davon dürfen
der Umweltverträglichkeitserklärung keine dieselmotorbetriebenen Mähgeräte im Bereich des Abschlages der Spielbahn 6 verwendet werden. Am Freitag, den 08.08.2014 um 12:57 Uhr wurden im Bereich des Abschlages der Spielbahn 6 Mäharbeiten mit dieselbetriebenen Mähgeräten durchgeführt. Das durch den Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 23.12.20111, Zl ****, genehmigte Vorhaben wurde sohin iSd Paragraph 45, Ziffer 2, Litera a, UVP-G 2000 nicht projektskonform durchgeführt, da die Mäharbeiten außerhalb der vom Konsens des UVP-Bescheides umfassten Zeiten stattfanden. Demnach dürfen an Freitagen Mäharbeiten im Bereich der Abschläge bis längstens 12 Uhr stattfinden. Danach dürfen keine Arbeiten mehr durchgeführt werden (Mähplan, Projekt Nr ****). Abgesehen davon dürfen
der Umweltverträglichkeitserklärung keine dieselmotorbetriebenen Mähgeräte im Bereich des Abschlages der Spielbahn 6 verwendet werden. Sie, Herr A B, geboren am xx.xx.xxxx, wohnhaft in **** G, Adresse, haben es als
G bestellter verantwortlicher Beauftragter und damit als strafrechtlich Verantwortlicher der C GmbH & Co KG zu verantworten, dass am Freitag, den 08.08.2014 um 12:57 Uhr im Bereich des Abschlages der Spielbahn 6 der Golfsportanlage D entgegen des dem Bescheid der Landesregierung von Tirol vom 23.12.2011, Zl ****, zugrunde liegenden Mähplanes Mäharbeiten stattfanden und entgegen der dem vorhin genannten Bescheid zugrundeliegenden Umweltverträglichkeitserklärung dieselbetriebene Mähgeräte anstelle von elektrisch betriebenen Mähgeräten eingesetzt wurden und dadurch das genehmigte Vorhaben nicht projektskonform betrieben wurde. Sie, Herr A B, geboren am xx.xx.xxxx, wohnhaft in **** G, Adresse, haben es als
Paragraph 9, Absatz 2, VStG bestellter verantwortlicher Beauftragter und damit als strafrechtlich Verantwortlicher der C GmbH & Co KG zu verantworten, dass am Freitag, den 08.08.2014 um 12:57 Uhr im Bereich des Abschlages der Spielbahn 6 der Golfsportanlage D entgegen des dem Bescheid der Landesregierung von Tirol vom 23.12.2011, Zl ****, zugrunde liegenden Mähplanes Mäharbeiten stattfanden und entgegen der dem vorhin genannten Bescheid zugrundeliegenden Umweltverträglichkeitserklärung dieselbetriebene Mähgeräte anstelle von elektrisch betriebenen Mähgeräten eingesetzt wurden und dadurch das genehmigte Vorhaben nicht projektskonform betrieben wurde. Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt: § 45 Z 2 lit a UVP-G 2000 in Verbindung mit § 9 Abs 2 VStG in Verbindung mit dem Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 23.12.2011, Zl ****. Paragraph 45, Ziffer 2, Litera a, UVP-G 2000 in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 2, VStG in Verbindung mit dem Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 23.12.2011, Zl ****. […] 6.) Laut dem Protokoll der 36. Sitzung des Gemeinderates der Gemeinde I vom 24.03.2014 wurde die Driving Range der Golfsportanlage D am 15.03.2014 in Betrieb genommen. Mit Email vom 24.05.2014 wurde die Fertigstellung der Driving Range der UVP-Behörde angezeigt. Laut dem Protokoll der 36. Sitzung des Gemeinderates der Gemeinde römisch eins vom 24.03.2014 wurde die Driving Range der Golfsportanlage D am 15.03.2014 in Betrieb genommen. Mit Email vom 24.05.2014 wurde die Fertigstellung der Driving Range der UVP-Behörde angezeigt. Sie, Herr A B, geboren am xx.xx.xxxx, wohnhaft in **** G, Adresse, haben es als
G bestellter verantwortlicher Beauftragter und damit als strafrechtlich Verantwortlicher der C GmbH & Co KG zu verantworten, dass die Driving Range der Golfsportanlage D mit 15.03.2014 in Betrieb genommen wurde, ohne der hierfür erforderlichen Fertigstellungsanzeige
Sie, Herr A B, geboren am xx.xx.xxxx, wohnhaft in **** G, Adresse, haben es als
Paragraph 9, Absatz 2, VStG bestellter verantwortlicher Beauftragter und damit als strafrechtlich Verantwortlicher der C GmbH & Co KG zu verantworten, dass die Driving Range der Golfsportanlage D mit 15.03.2014 in Betrieb genommen wurde, ohne der hierfür erforderlichen Fertigstellungsanzeige
Paragraph 20, Absatz eins, UVP-G 2000 nachzukommen. Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt: § 45 Abs 2 lit c UVP-G 2000 in Verbindung mit § 20 Abs 1 UVP-G 2000 und § 9 Abs 2 VStGParagraph 45, Absatz 2, Litera c, UVP-G 2000 in Verbindung mit Paragraph 20, Absatz eins, UVP-G 2000 und Paragraph 9, Absatz 2, VStG […] 7.) Wie sich aus dem Bericht der Dorfzeitung von J, Juni 2014, 33. Ausgabe, Seite 15, entnehmen lässt, waren zumindest ab dem 19.04.2014 neun Spielbahnen auf der Golfsportanlage D bespielbar. Erst mit E-Mail vom 24.05.2014 wurde die Fertigstellung der für den Spielbetrieb notwendigen Anlagenteile angezeigt. Sie, Herr A B, geboren am xx.xx.xxxx, wohnhaft in *** G, Adresse, haben es als
G bestellter verantwortlicher Beauftragter und damit als strafrechtlich Verantwortlicher der C GmbH & Co KG zu verantworten, dass neun Spielbahnen der Golfsportanlage D zumindest ab dem 19.04.2014 in Betrieb genommen wurden, ohne der hierfür erforderlichen Fertigstellungsanzeige
Sie, Herr A B, geboren am xx.xx.xxxx, wohnhaft in *** G, Adresse, haben es als
Paragraph 9, Absatz 2, VStG bestellter verantwortlicher Beauftragter und damit als strafrechtlich Verantwortlicher der C GmbH & Co KG zu verantworten, dass neun Spielbahnen der Golfsportanlage D zumindest ab dem 19.04.2014 in Betrieb genommen wurden, ohne der hierfür erforderlichen Fertigstellungsanzeige
Paragraph 20, Absatz eins, UVP-G 2000 nachzukommen. Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt: § 45 Abs 2 lit c UVP-G 2000 in Verbindung mit § 20 Abs 1 UVP-G 2000 und § 9 Abs 2 VStGParagraph 45, Absatz 2, Litera c, UVP-G 2000 in Verbindung mit Paragraph 20, Absatz eins, UVP-G 2000 und Paragraph 9, Absatz 2, VStG […].“. Aus diesem Grund wurde über ihn zu den Spruchpunkten 1. bis 5. jeweils
Z 2 lit a UVP-G 2000 eine Geldstrafe in der Höhe von jeweils EUR 300,00, Ersatzfreiheitsstrafe jeweils 6 Stunden, und zu den Spruchpunkten 6. und 7. jeweils
Z 2 lit c UVP-G 2000 eine Geldstrafe in der Höhe von jeweils EUR 200,00, Ersatzfreiheitsstrafe jeweils 4 Stunden, verhängt. Die Kosten des Verfahrens wurden
G mit jeweils 10 Prozent der verhängten Geldstrafe bestimmt. Aus diesem Grund wurde über ihn zu den Spruchpunkten 1. bis 5. jeweils
Paragraph 45, Ziffer 2, Litera a, UVP-G 2000 eine Geldstrafe in der Höhe von jeweils EUR 300,00, Ersatzfreiheitsstrafe jeweils 6 Stunden, und zu den Spruchpunkten 6. und 7. jeweils
Paragraph 45, Ziffer 2, Litera c, UVP-G 2000 eine Geldstrafe in der Höhe von jeweils EUR 200,00, Ersatzfreiheitsstrafe jeweils 4 Stunden, verhängt. Die Kosten des Verfahrens wurden
Paragraph 64, VStG mit jeweils 10 Prozent der verhängten Geldstrafe bestimmt. Dagegen erhob A B, Adresse, **** G, mit am 05.05.2015 der Post übergebenem Schriftsatz, das Rechtsmittel der Bescheidbeschwerde
Abs 1 Z 1 B-VG und beantragte die ersatzlose Behebung des Straferkenntnisses, in eventu die Herabsetzung der verhängten Geldstrafe. Auf die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde verzichtet. Nach einer Darstellung des Sachverhalts wurde begründend wörtlich Folgendes ausgeführt:Dagegen erhob A B, Adresse, **** G, mit am 05.05.2015 der Post übergebenem Schriftsatz, das Rechtsmittel der Bescheidbeschwerde
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG und beantragte die ersatzlose Behebung des Straferkenntnisses, in eventu die Herabsetzung der verhängten Geldstrafe. Auf die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde verzichtet. Nach einer Darstellung des Sachverhalts wurde begründend wörtlich Folgendes ausgeführt: „[…] Die Nichteinhaltung der Mähzeiten und der nicht projektkonforme Einsatz von dieselbetriebenen Mähgeräten wurden von mir im Rahmen des Ermittlungsverfahrens nicht bestritten. Die Erstbehörde hat jedoch meine diesbezügliche Verantwortung, dass ich einerseits den mit den Mäharbeiten beschäftigten Greenkeepern im Sinne der Umweltverträglichkeitserklärung die Orte und Zeiten, welche Geräte an welchen Stellen der Golfsportanlage benützt und durchgeführt werden dürfen, erläutert und diese angehalten habe, die erlaubten Mähzeiten, die zu verwendenden Geräte, die zulässigen Mähzeiten strikt einzuhalten und mich andererseits auch darüber vergewissert habe, ob meine diesbezüglichen Anweisungen auch von allen auf der Golfsportanlage beschäftigten Greenkeepern verstanden worden sind, keinen Glauben geschenkt. Die Golfsportanlage weist ein Ausmaß von 65 ha auf. Zu den zulässigen Mähzeiten sind daher die beschäftigten Greenkeeper auf der gesamten Golfsportanlage verteilt. Zudem habe ich meinen ordentlichen Wohnsitz in H und ist es mir nicht zumutbar und möglich, quasi Tag und Nacht hinter jedem Greenkeeper zu stehen, um die strikte Einhaltung der erlaubten Mähzeiten, der erlaubten Geräte und der erlaubten Orte im Sinne des oben angeführten Mähplanes und Umweltverträglichkeitserklärung zu kontrollieren. Aufgrund der beanstandeten Mähzeiten und der eingesetzten Mähgeräte sind in der Folge weitere Dienstanweisungen an die beschäftigten Personen ergangen und ist es seit den gegenständlichen Vorfällen zu keinen Beanstandungen mehr in Bezug auf die erlaubten Mähzeiten und erlaubten Mähgeräte gekommen. Daraus erhellt eindeutig, dass es sich bei den beanstandeten Mähzeiten, dem Einsatz von unerlaubten Mähgeräten um einmalige Fehlhandlungen gehandelt hatte, welche in der Folge meinerseits auch entsprechend „abgestellt“ worden sind, sodass die Erstbehörde im Rahmen der Ermessensausübung die Bestimmung des § 45 Abs 1 Z 4 unrichtigerweise nicht angewendet hat und darüber hinaus nicht festgestellt hat, dass die mir zur Last gelegten Übertretungen nur eine geringfügige Intensität der Beeinträchtigung des geschützten Rechtsgutes durch die Tat und mein Verschulden als gering anzusehen sind. Daraus erhellt eindeutig, dass es sich bei den beanstandeten Mähzeiten, dem Einsatz von unerlaubten Mähgeräten um einmalige Fehlhandlungen gehandelt hatte, welche in der Folge meinerseits auch entsprechend „abgestellt“ worden sind, sodass die Erstbehörde im Rahmen der Ermessensausübung die Bestimmung des Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, unrichtigerweise nicht angewendet hat und darüber hinaus nicht festgestellt hat, dass die mir zur Last gelegten Übertretungen nur eine geringfügige Intensität der Beeinträchtigung des geschützten Rechtsgutes durch die Tat und mein Verschulden als gering anzusehen sind. Damit hat die Erstbehörde eine unzweckmäßige Ermessensausübung angewandt, welche aufgrund des Sachverhaltes nicht gerechtfertigt erscheint. Weiters hat mir die Erstbehörde im Rahmen des Straferkenntnisses unter Spruchpunkt 6.) zur Last gelegt, dass ich es als
G bestellter verantwortlicher Beauftragter und damit strafrechtlich Verantwortlicher der C GmbH & Co KG zu verantworten habe, dass die Driving Range der Golfsportanlage D mit 15.03.2014 in Betrieb genommen wurde, ohne der hiefür erforderlichen Fertigstellungsanzeige
Weiters hat mir die Erstbehörde im Rahmen des Straferkenntnisses unter Spruchpunkt 6.) zur Last gelegt, dass ich es als
Paragraph 9, Absatz 2, VStG bestellter verantwortlicher Beauftragter und damit strafrechtlich Verantwortlicher der C GmbH & Co KG zu verantworten habe, dass die Driving Range der Golfsportanlage D mit 15.03.2014 in Betrieb genommen wurde, ohne der hiefür erforderlichen Fertigstellungsanzeige
Paragraph 20, Absatz eins, UVP-G 2000 nachzukommen. Ich hätte daher eine Übertretung nach § 45 Abs 2 lit c UVP-G 2000 iVm § 20 Abs 1 UVP-G 2000 und § 9 Abs 2 VStG begangen. Ich hätte daher eine Übertretung nach Paragraph 45, Absatz 2, Litera c, UVP-G 2000 in Verbindung mit Paragraph 20, Absatz eins, UVP-G 2000 und Paragraph 9, Absatz 2, VStG begangen. Im Rahmen der Beweiswürdigung zu diesem Spruchpunkt hat die Erstbehörde festgestellt, dass sich zweifelsfrei aus dem Protokoll der
G einstellen müssen. Die Erstbehörde hätte daher auch aufgrund des im Verwaltungsstrafverfahren geltenden Rechtsgrundsatzes „in dubio pro reo“ im Zweifel meiner Rechtfertigung folgen müssen und mangels Tatbestandsverwirklichung das Strafverfahren in diesem Spruchpunkt
Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer eins, VStG einstellen müssen. Weiters hat mir die Erstbehörde unter Spruchpunkt 7.) zur Last gelegt, dass ich es als verantwortlich Beauftragter und damit strafrechtlich Verantwortlicher der C GmbH & Co KG zu verantworten habe, dass neun Spielbahnen der Golfsportanlage D zumindest ab dem 19.04.2014 in Betrieb genommen worden seien, ohne der hiefür erforderlichen Fertigstellungsanzeige
Vm § 20 Abs 1 UVP-G 2000 und § 9 Abs 2 VStG begangen habe. Weiters hat mir die Erstbehörde unter Spruchpunkt 7.) zur Last gelegt, dass ich es als verantwortlich Beauftragter und damit strafrechtlich Verantwortlicher der C GmbH & Co KG zu verantworten habe, dass neun Spielbahnen der Golfsportanlage D zumindest ab dem 19.04.2014 in Betrieb genommen worden seien, ohne der hiefür erforderlichen Fertigstellungsanzeige
Paragraph 20, Absatz eins, UVP-G 2000 nachzukommen und ich dadurch eine Verwaltungsübertretung nach Paragraph 45, Absatz 2, Litera c, UVP-G 2000 in Verbindung mit Paragraph 20, Absatz eins, UVP-G 2000 und Paragraph 9, Absatz 2, VStG begangen habe. Dieser Vorwurf ergebe sich nach den Feststellungen der Erstbehörde unzweifelhaft aus dem Bericht der Dorfzeitung von J, Juni 2014, 33. Ausgabe, Seite 15, woraus sich entnehmen lässt, dass zumindest ab dem 19.04.2014 neun Spielbahnen auf der Golfsportanlage D bespielbar seien. Auch in diesem Spruchpunkt hat die Erstbehörde im Rahmen einer unrichtigen Beweiswürdigung meiner Verantwortung keinen Glauben geschenkt, dass es lediglich ausgewählten Mitgliedern des Golfclubs vorbehalten gewesen wäre, im Rahmen eines Probebetriebes Probeschläge auf ausgewählten Bahnen der Spielbahnen 1-9 vor der tatsächlichen Baufertigstellungsmeldung durchzuführen und nicht ein regulärer Spielbetrieb stattgefunden hat. Diesbezüglich darf auch auf meine Ausführungen wie im vorstehenden Beschwerdepunkt in Bezug auf den Spielbetrieb der Driving Range verwiesen werden. Aus der allgemeinen Ankündigung in der Dorfzeitung von J, Juni 2014, worauf die Erstbehörde ausschließlich ihre Feststellungen stützt, kann aus der allgemeinen Feststellung, dass seit 19.04.2014 neun Löcher bespielbar sind, nicht auch abgeleitet werden, dass damit auch ein öffentlicher Spielbetrieb auch tatsächlich im beanstandeten Zeitpunkt stattgefunden hat. Vielmehr hätte die Erstbehörde auch in diesem Beschwerdepunkt meiner Rechtfertigung und Verantwortung folgen müssen, nämlich dass auf den Spielbahnen 1-9 vor der Fertigstellungsanzeige am 24.05.2014 kein ordentlicher Spielbetrieb stattgefunden hat. Die Erstbehörde hätte daher auch hinsichtlich des Spruchpunktes 7.) im Rahmen einer richtigen Beweiswürdigung und Ermessensausübung das Strafverfahren
G einstellen müssen. Die Erstbehörde hätte daher auch hinsichtlich des Spruchpunktes 7.) im Rahmen einer richtigen Beweiswürdigung und Ermessensausübung das Strafverfahren
Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer eins, bzw Ziffer 4, VStG einstellen müssen. Darüber hinaus erscheinen die jeweils unter Spruchpunkt 1.) – 7.) verhängten Geldstrafen von Euro 300,-- bzw Euro 200,-- im Hinblick auf die geringfügigen Beeinträchtigungen, die durch die Tat hervorgerufen worden sind und im Hinblick auf das mir allenfalls zur Last zu legende äußerst geringe Verschulden, weder schuld- noch tatangemessen.“. Am 02.07.2015 fand eine öffentliche mündliche Verhandlung unter Anwesenheit des Beschwerdeführers statt. Bezüglich des Aktes des Landesverwaltungsgerichts Tirol wurden die E-Mail des Amtsleiters der Gemeinde I vom 02.06.2015 samt Beilage, die E-Mail von K L vom 02.06.2015 samt Beilage, der Aktenvermerk vom 02.06.2015 und das Schreiben der Tiroler Landesregierung vom 08.06.2015 samt Beilagen dargetan. Hinsichtlich der Spruchpunkte
Bescheid des Amtes der Tiroler Landesregierung vom 23.12.2011, Zl ****, für sämtliche Auflagen und Vorschreibungen in Bezug auf die Einhaltung der Mähzeiten und Mähpläne, der Verwendung der vorgeschriebenen Mähgeräte und weiters für den Spielbetrieb auf der Golfsportanlage sowie Einhaltung und Kontrolle der Platzregeln im örtlichen und sachlichen Bereich allein verantwortlich ist. Diese Bestellung erfolgt mit Wirksamkeit ab sofort für die Einhaltung der vorstehenden Verwaltungsvorschriften im Sinne des § 9 VStG im bestimmt abgegrenzten Bereich. Diese Bestellung erfolgt mit Wirksamkeit ab sofort für die Einhaltung der vorstehenden Verwaltungsvorschriften im Sinne des Paragraph 9, VStG im bestimmt abgegrenzten Bereich. Für den Verantwortungsbereich ist dem verantwortlichen Beauftragten A B auch eine Anordnungsbefugnis zugewiesen, die ihm die Einhaltung der übernommenen Verpflichtungen ermöglicht. Der verantwortliche Beauftragte stimmt dieser Bestellung ausdrücklich zu. O, am 01.10.2013 C Gesellschaft m.b.H. & Co KG Auftraggeberin Unterschrift des Beauftragten“ Rechtliche Angelegenheiten, insbesondere Anträge, Anzeigen, Mitteilungen und Meldungen, und der diesbezügliche Kontakt mit der Behörde obliegen der Geschäftsführung. B. Spruchpunkte
dem Mähplan Projekt-Nr **** dürfen im Bereich der Abschläge am Donnerstag und am Freitag ab 12.00 Uhr keine Mäharbeiten durchgeführt werden. Entgegen dem vorzitierten Anhang 4 zum Fachgutachten Lärm und dem Mähplan Projekt-Nr ***** - fanden am Sonntag, den 27.04.2014, von zumindest 06:15 bis 07.30, Mäharbeiten auf der Golfsportanlage D statt, und wurden - am Montag, den 12.05.2015, im Bereich der Spielbahnen 3 bis 6 – außer auf den Greens –, dieselbetriebene Mähgeräte eingesetzt, - am Donnerstag, den 10.07.2014, um 15:08, im Bereich des Abschlages der Spielbahn 6 Mäharbeiten mit dieselbetriebenen Mähgeräten durchgeführt, - am Donnerstag, den 24.07.2014, um 11:38, im Bereich des Abschlages der Spielbahn 6 Mäharbeiten mit dieselbetriebenen Mähgeräten durchgeführt, - am Freitag, den 08.08.2014, um 12:57, im Bereich des Abschlages der Spielbahn 6 Mäharbeiten mit dieselbetriebenen Mähgeräten durchgeführt. III.römisch drei. Beweiswürdigung: Der Inhalt des Aktenvermerks vom 01.10.2013 ergibt sich aus dem verwaltungsbehördlichen Akt. Der Beschwerdeführer hat im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung bestätigt, dass der Aktenvermerk von ihm und von M N zum angegebenen Datum unterfertigt worden war. Die Tatsache, dass rechtliche Angelegenheiten und der diesbezügliche Kontakt mit der Behörde der Geschäftsführung obliegen, ergibt sich aus dem im Aktenvermerk vom 01.10.2013 angegebenen Verantwortungsbereich des Beschwerdeführers, der im Übrigen Golfdirektor ist, und stützt sich auf die Verantwortung des Beschwerdeführers anlässlich der öffentlichen mündlichen Verhandlung. So hat er angegeben, dass Meldungen gegenüber der Behörde stets von der Geschäftsführung und nicht von ihm gemacht werden. Die Feststellungen zu den Spruchpunkten 1. bis 5. des angefochtenen Straferkenntnisses stützen sich auf den verwaltungsbehördlichen Akt. Indem der Beschwerdeführer sein Rechtsmittel diesbezüglich auf ein solches gegen die Strafhöhe eingeschränkt hat, ist der Schuldspruch in Rechtskraft erwachsen. IV.römisch vier. Rechtslage: A. Maßgebliche Bestimmungen des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes 2000 (UVP-G 2000), BGBl Nr 697/1993 in der Fassung BGBl I Nr 14/2014:Maßgebliche Bestimmungen des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes 2000 (UVP-G 2000), Bundesgesetzblatt Nr 697 aus 1993, in der Fassung BGBl römisch eins Nr 14/2014: „Abnahmeprüfung § 20.
Abs 1 oder § 24h Abs 1 nicht nachkommt, c) der Anzeigepflicht
Paragraph 20, Absatz eins, oder Paragraph 24 h, Absatz eins, nicht nachkommt, (…)“ B. Maßgebliche Bestimmungen des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG), BGBl Nr 52/1991 in der Fassung BGBl I Nr 33/2013:Maßgebliche Bestimmungen des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG), Bundesgesetzblatt Nr 52 aus 1991, in der Fassung BGBl römisch eins Nr 33/2013: „Besondere Fälle der Verantwortlichkeit § 9.
G für die gegenständlichen Verwaltungsübertretungen einzustehen. Dabei sind der Strafbemessung objektiv die in Kapitel römisch zwei./B. dieser Entscheidung getroffenen Feststellungen zu Grunde zu legen. Mit der in Kapitel römisch zwei./A. dieser Entscheidung wörtlich wiedergegebenen Bestellungsurkunde wurde der Beschwerdeführer unter Einhaltung der in Paragraph 9, Absatz 4, VStG enthaltenen Voraussetzungen zum verantwortlichen Beauftragten für den dort angegebenen Bereich bestellt. Der Beschwerdeführer hat
Paragraph 9, Absatz 2, VStG für die gegenständlichen Verwaltungsübertretungen einzustehen.
Z 2 lit a UVP-G 2000 ist von der Behörde mit einer Geldstrafe bis zu EUR 17.500,00 zu bestrafen, wer das genehmigte Vorhaben nicht projektskonform durchführt oder betreibt, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet.
Paragraph 45, Ziffer 2, Litera a, UVP-G 2000 ist von der Behörde mit einer Geldstrafe bis zu EUR 17.500,00 zu bestrafen, wer das genehmigte Vorhaben nicht projektskonform durchführt oder betreibt, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet. Beim Errichten und Betreiben handelt es sich um ein fortgesetztes Begehungsdelikt (Dauerdelikt), somit auch um ein einheitliches Delikt (vgl Schmelz/Schwarzer, UVP-G
G Verantwortliche muss bei der Beaufsichtigung der eingesetzten Mitarbeiter mit der erforderlichen Sorgfalt über die Einhaltung verwaltungsstrafrechtlicher Normen im Tätigkeitsbereich des Unternehmens wachen. Maßgeblich ist, ob der Beschwerdeführer als Verantwortlicher
G alle Maßnahmen getroffen hat, die unter den vorhersehbaren Verhältnissen die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften im Tätigkeitsbereich des Unternehmens mit gutem Grund erwarten lassen. Die bloße Erteilung von Weisungen reicht nicht hin, entscheidend ist deren wirksame Kontrolle, wobei vom strafrechtlich Verantwortlichen die entsprechenden Maßnahmen zur Kontrolle bzw das von ihm angewendete diesbezügliche Kontrollsystem jeweils darzulegen sind (vgl VwGH 18.11.2003, 2001/03/0342). Schulungen und Betriebsanweisungen, wie sie vorliegend als Vorsorge für ein Kontrollsystem ins Treffen geführt wurden, vermögen gegebenenfalls ein Kontrollsystem zu unterstützen, aber nicht zu ersetzen. Belehrungen, Arbeitsanweisungen oder stichprobenartige Kontrollen reichen ebenfalls nicht aus, die Einrichtung eines wirksamen Kontrollsystem glaubhaft zu machen (vgl VwGH 24.03.2015, 2013/03/0054). Insgesamt war daher zumindest von Fahrlässigkeit auszugehen. Die Glaubhaftmachung nach Paragraph 5, Absatz eins, VStG ist dem Beschwerdeführer nicht gelungen. Er hat nämlich keine Umstände vorgebracht, die ein fehlendes Verschulden aufzeigen können. Der
Paragraph 9, VStG Verantwortliche muss bei der Beaufsichtigung der eingesetzten Mitarbeiter mit der erforderlichen Sorgfalt über die Einhaltung verwaltungsstrafrechtlicher Normen im Tätigkeitsbereich des Unternehmens wachen. Maßgeblich ist, ob der Beschwerdeführer als Verantwortlicher
Paragraph 9, Absatz 2, VStG alle Maßnahmen getroffen hat, die unter den vorhersehbaren Verhältnissen die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften im Tätigkeitsbereich des Unternehmens mit gutem Grund erwarten lassen. Die bloße Erteilung von Weisungen reicht nicht hin, entscheidend ist deren wirksame Kontrolle, wobei vom strafrechtlich Verantwortlichen die entsprechenden Maßnahmen zur Kontrolle bzw das von ihm angewendete diesbezügliche Kontrollsystem jeweils darzulegen sind vergleiche VwGH 18.11.2003, 2001/03/0342). Schulungen und Betriebsanweisungen, wie sie vorliegend als Vorsorge für ein Kontrollsystem ins Treffen geführt wurden, vermögen gegebenenfalls ein Kontrollsystem zu unterstützen, aber nicht zu ersetzen. Belehrungen, Arbeitsanweisungen oder stichprobenartige Kontrollen reichen ebenfalls nicht aus, die Einrichtung eines wirksamen Kontrollsystem glaubhaft zu machen vergleiche VwGH 24.03.2015, 2013/03/0054). Insgesamt war daher zumindest von Fahrlässigkeit auszugehen. Bezüglich seiner Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfälligen Sorgepflichten hat der Beschwerdeführer im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung angegeben, dass er ca EUR 1.400,00 Nettoeinkommen habe, für zwei Kinder und seine Gattin sorgepflichtig und Eigentümer eines Einfamilienhauses sei. Infolge obiger Ausführungen und Strafzumessungskriterien, konnte die verhängte Geldstrafe jeweils um die Hälfte herabgesetzt werden. Die jeweils verhängten Geldstrafen sind schuld- und tatangemessen. Die Voraussetzungen für eine außerordentliche Milderung der Strafe
G liegen infolge obiger Ausführungen nicht vor. Zumal das Verschulden des Beschwerdeführers nicht gering ist, scheidet auch die Erteilung einer Ermahnung
G aus. Die Voraussetzungen für eine außerordentliche Milderung der Strafe
Paragraph 20, VStG liegen infolge obiger Ausführungen nicht vor. Zumal das Verschulden des Beschwerdeführers nicht gering ist, scheidet auch die Erteilung einer Ermahnung
Paragraph 45, Absatz eins, letzter Satz VStG aus. B. Spruchpunkte
Im gegenständlichen Fall steht zur Beurteilung, ob dem Beschwerdeführer infolge des oben wörtlich wiedergegebenen Aktenvermerks vom 01.10.2013 die Verantwortung für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften in Zusammenhang mit der
Paragraph 20, Absatz eins, UVP-G 2000 erforderlichen Fertigstellungsmeldung obliegt. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 9 Abs 2 VStG ist der Umfang des übertragenen Verantwortlichkeitsbereiches ausschließlich aus dem Inhalt der Bestellungsurkunde ohne weitere Ermittlungstätigkeit und Zuhilfenahme weiterer Beweise zu ermitteln. Bei der Auslegung der Bestellungsurkunde ist ein objektiver Maßstab anzulegen (vgl VwGH 17.02.2015, Ro 2014/02/0124). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 9, Absatz 2, VStG ist der Umfang des übertragenen Verantwortlichkeitsbereiches ausschließlich aus dem Inhalt der Bestellungsurkunde ohne weitere Ermittlungstätigkeit und Zuhilfenahme weiterer Beweise zu ermitteln. Bei der Auslegung der Bestellungsurkunde ist ein objektiver Maßstab anzulegen vergleiche VwGH 17.02.2015, Ro 2014/02/0124).
dem Aktenvermerk vom 01.10.2013 obliegt dem Beschwerdeführer, der als Golfdirektor bei der C Gesellschaft mbH & Co KG angestellt ist, „die Einhaltung aller einschlägigen Verwaltungsvorschriften und insbesondere auch im Sinne der Bestimmungen des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes 2000 (UVP-G 2000) und
Bescheid des Amtes der Tiroler Landesregierung vom 23.12.2011, Zl ****, für sämtliche Auflagen und Vorschreibungen in Bezug auf die Einhaltung der Mähzeiten und Mähpläne, der Verwendung der vorgeschriebenen Mähgeräte und weiters für den Spielbetrieb auf der Golfsportanlage sowie Einhaltung und Kontrolle der Platzregeln“. Wie sich aus den getroffenen Feststellungen ergibt, liegt die Anzeigepflicht
Abs 1 UVP-G 2000, welche eine rechtliche Angelegenheit darstellt, nicht im Verantwortungsbereich des Beschwerdeführers.
dem Aktenvermerk vom 01.10.2013 obliegt dem Beschwerdeführer, der als Golfdirektor bei der C Gesellschaft mbH & Co KG angestellt ist, „die Einhaltung aller einschlägigen Verwaltungsvorschriften und insbesondere auch im Sinne der Bestimmungen des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes 2000 (UVP-G 2000) und
Bescheid des Amtes der Tiroler Landesregierung vom 23.12.2011, Zl ****, für sämtliche Auflagen und Vorschreibungen in Bezug auf die Einhaltung der Mähzeiten und Mähpläne, der Verwendung der vorgeschriebenen Mähgeräte und weiters für den Spielbetrieb auf der Golfsportanlage sowie Einhaltung und Kontrolle der Platzregeln“. Wie sich aus den getroffenen Feststellungen ergibt, liegt die Anzeigepflicht
Paragraph 20, Absatz eins, UVP-G 2000, welche eine rechtliche Angelegenheit darstellt, nicht im Verantwortungsbereich des Beschwerdeführers. Insofern hat der Beschwerdeführer die ihm in den Spruchpunkten
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Abs 4 B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere wenn das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
, Absatz 4, B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere wenn das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im Hinblick auf die Spruchpunkte
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.