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{'item': 'LVwG-2015/34/1198-8'}

Obsah (8)§ 50§ 45§ 25a§ 64§ 9§ 20Art 130Art 133

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum23.07.2015 GeschäftszahlLVwG-2015/34/1198-8 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seine Richterin

§ 50Vw

GVG wird der Beschwerde gegen die Spruchpunkte

  1. und
  2. des angefochtenen Straferkenntnisses Folge gegeben, werden die Spruchpunkte
  3. und
  4. des angefochtenen Straferkenntnisses behoben und die diesbezüglich wider den Beschwerdeführer geführte Verwaltungsstrafverfahren

§ 45Abs 1 Z 2 VSt

G eingestellt.

Paragraph 50, VwGVG wird der Beschwerde gegen die Spruchpunkte

  1. und
  2. des angefochtenen Straferkenntnisses Folge gegeben, werden die Spruchpunkte
  3. und
  4. des angefochtenen Straferkenntnisses behoben und die diesbezüglich wider den Beschwerdeführer geführte Verwaltungsstrafverfahren

Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 2, VStG eingestellt. 2. Gegen diesen Beschluss ist

§ 25aVw

GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.Gegen diesen Beschluss ist

Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. II.römisch zwei. zu Recht erkannt: 1.

§ 50Vw

GVG wird der Beschwerde gegen die Spruchpunkte

  1. bis
  2. des angefochtenen Straferkenntnisses insofern Folge gegeben, als die Geldstrafen in der Höhe von jeweils EUR 300,00, bei Uneinbringlichkeit 6 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe, auf EUR 150,00, bei Uneinbringlichkeit 2 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe, herabgesetzt werden.

Paragraph 50, VwGVG wird der Beschwerde gegen die Spruchpunkte

  1. bis
  2. des angefochtenen Straferkenntnisses insofern Folge gegeben, als die Geldstrafen in der Höhe von jeweils EUR 300,00, bei Uneinbringlichkeit 6 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe, auf EUR 150,00, bei Uneinbringlichkeit 2 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe, herabgesetzt werden. 2.

§ 64Abs 1 und 2 VSt

G wird der Beitrag zu den Kosten der behördlichen Verwaltungsstrafverfahren mit jeweils 10 % der neu festgesetzten Strafe, sohin mit jeweils EUR 15,00, das sind insgesamt EUR 75,00, neu bestimmt.

Paragraph 64, Absatz eins und 2 VStG wird der Beitrag zu den Kosten der behördlichen Verwaltungsstrafverfahren mit jeweils 10 % der neu festgesetzten Strafe, sohin mit jeweils EUR 15,00, das sind insgesamt EUR 75,00, neu bestimmt. 3. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVw

GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof, Judenplatz 11, 1010 Wien, erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die Beschwerde bzw die Revision ist durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw eine bevollmächtigte Rechtsanwältin einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I.römisch eins. Verfahrensablauf: Mit Straferkenntnis der Tiroler Landesregierung vom 02.04.2015, Zl ****, A B zugestellt am 09.04.2015, wurde A B folgender Sachverhalt zur Last gelegt: „Mit Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 23.12.2011, Zl ****, wurde der C GmbH & Co KG die UVP-Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb der Golfsportanlage D nach Maßgabe der diesem Bescheid zu Grunde liegenden signierten Umweltverträglichkeitserklärung und Projektsunterlagen, der Beschreibungen und Befunde der entsprechenden Stellungnahmen der Amtssachverständigen sowie unter Vorschreibung von Nebenbestimmungen und Fristen erteilt. Gegenstand dieses Bescheides war sohin auch der Mähplan Projektnr ****, des E F. Mit Aktenvermerk vom 01.10.2013 wurden Sie, Herr A B, wohnhaft in **** G, Adresse, zum allein verantwortlichen Beauftragten für die Einhaltung aller einschlägigen Verwaltungsvorschriften, so auch hinsichtlich der Einhaltung der Bestimmungen des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes 2000 und des Bescheides der Tiroler Landesregierung vom 23.12.2011, Zl ****, für sämtliche Aufgaben in Bezug auf Mähzeiten und Mähpläne, die Verwendung der vorgeschriebenen Mähgeräte, für den Spielbetrieb sowie für die Einhaltung und Kontrolle der Platzregeln auf der Golfsportanlage D im örtlichen und sachlichen Bereich bestellt. Sie, Herr A B, geboren am xx.xx.xxxx, wohnhaft in **** G, Adresse, haben als verantwortlicher Beauftragter der C GmbH & Co KG folgende Verwaltungsübertretungen begangen: 1.) Am Sonntag, den 27.04.2014, fanden in der Zeit von zumindest 06:15 Uhr bis um 07:30 Uhr Mäharbeiten auf der Golfsportanlage D statt. Das durch den UVP-Bescheid genehmigte Vorhaben wurde sohin iSd § 45 Z 2 lit a Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz (UVP-G 2000), BGBl Nr 697/1993, zuletzt geändert durch BGBl I Nr 14/2014, nicht projektskonform durchgeführt, da die Mäharbeiten außerhalb der vom Konsens des Umweltverträglichkeitsprüfungsbescheides der Tiroler Landesregierung vom 23.12.2011, ****, umfassten Zeiten stattfanden. Demnach dürfen einerseits an Sonntagen keine Mäharbeiten/Pflegearbeiten durchgeführt werden, andererseits dürfen keine Mäharbeiten vor 07:00 Uhr durchgeführt werden. Am Sonntag, den 27.04.2014, fanden in der Zeit von zumindest 06:15 Uhr bis um 07:30 Uhr Mäharbeiten auf der Golfsportanlage D statt. Das durch den UVP-Bescheid genehmigte Vorhaben wurde sohin iSd Paragraph 45, Ziffer 2, Litera a, Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz (UVP-G 2000), Bundesgesetzblatt Nr 697 aus 1993,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 14 aus 2014,, nicht projektskonform durchgeführt, da die Mäharbeiten außerhalb der vom Konsens des Umweltverträglichkeitsprüfungsbescheides der Tiroler Landesregierung vom 23.12.2011, ****, umfassten Zeiten stattfanden. Demnach dürfen einerseits an Sonntagen keine Mäharbeiten/Pflegearbeiten durchgeführt werden, andererseits dürfen keine Mäharbeiten vor 07:00 Uhr durchgeführt werden. Sie, Herr A B, geboren am xx.xx.xxxx, wohnhaft in **** G, Adresse, haben es daher als

§ 9Abs 2 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VSt

G), BGBl Nr 52/1991, zuletzt geändert durch BGBl I Nr 33/2013, bestellter verantwortlicher Beauftragter und damit als strafrechtlich Verantwortlicher der C GmbH & Co KG zu verantworten, dass am Sonntag, den 27.04.2014, auf der Golfsportanlage D dem Mähplan, welcher dem Bescheid der Tiroler Landesregierung von Tirol vom 23.12.2011, Zl ****, zugrunde liegt, nicht entsprochen wurde und dadurch das genehmigte Vorhaben nicht projektskonform betrieben wurde. Sie, Herr A B, geboren am xx.xx.xxxx, wohnhaft in **** G, Adresse, haben es daher als

Paragraph 9, Absatz 2, Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), Bundesgesetzblatt Nr 52 aus 1991,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 33 aus 2013,, bestellter verantwortlicher Beauftragter und damit als strafrechtlich Verantwortlicher der C GmbH & Co KG zu verantworten, dass am Sonntag, den 27.04.2014, auf der Golfsportanlage D dem Mähplan, welcher dem Bescheid der Tiroler Landesregierung von Tirol vom 23.12.2011, Zl ****, zugrunde liegt, nicht entsprochen wurde und dadurch das genehmigte Vorhaben nicht projektskonform betrieben wurde. Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt: § 45 Z 2 lit a UVP-G 2000 in Verbindung mit § 9 Abs 2 VStG in Verbindung mit dem Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 23.12.2011, Zl ****. Paragraph 45, Ziffer 2, Litera a, UVP-G 2000 in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 2, VStG in Verbindung mit dem Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 23.12.2011, Zl ****. […] 2.) Am Montag, den 12.05.2014, wurden im Bereich der Spielbahnen 3 bis 6 – außer auf den Greens – dieselbetriebene Mähgeräte eingesetzt. Das durch den Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 23.12.2011, Zl ****, genehmigte Vorhaben wurde sohin iSd § 45 Z 2 lit a UVP-G 2000 nicht projektsgemäß durchgeführt, da

der diesem Bescheid zugrundeliegenden Umweltverträglichkeitserklärung auf den Abschlägen der Spielbahnen 4 bis 6 und auf den Fairways der Spielbahnen 3 bis 5 ausschließlich elektrisch betriebene Mähgeräte eingesetzt werden dürfen. Am Montag, den 12.05.2014, wurden im Bereich der Spielbahnen 3 bis 6 – außer auf den Greens – dieselbetriebene Mähgeräte eingesetzt. Das durch den Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 23.12.2011, Zl ****, genehmigte Vorhaben wurde sohin iSd Paragraph 45, Ziffer 2, Litera a, UVP-G 2000 nicht projektsgemäß durchgeführt, da

der diesem Bescheid zugrundeliegenden Umweltverträglichkeitserklärung auf den Abschlägen der Spielbahnen 4 bis 6 und auf den Fairways der Spielbahnen 3 bis 5 ausschließlich elektrisch betriebene Mähgeräte eingesetzt werden dürfen. Sie, Herr A B, geboren am xx.xx.xxxx, wohnhaft in **** G, Adresse, haben es daher als

§ 9Abs 2 VSt

G bestellter verantwortlicher Beauftragter und damit als strafrechtlich Verantwortlicher der C GmbH & Co KG zu verantworten, dass am Montag, den 12.05.2014, im Bereich der Spielbahnen 3 bis 6 der Golfsportanlage D entgegen der dem Bescheid der Tiroler Landesregierung von Tirol vom 23.12.2011, Zl ****, zugrunde liegenden Umweltverträglichkeitserklärung dieselbetriebene Mähgeräte anstelle von elektrisch betriebenen Mähgeräten eingesetzt wurden und dadurch das genehmigte Vorhaben nicht projektskonform betrieben wurde. Sie, Herr A B, geboren am xx.xx.xxxx, wohnhaft in **** G, Adresse, haben es daher als

Paragraph 9, Absatz 2, VStG bestellter verantwortlicher Beauftragter und damit als strafrechtlich Verantwortlicher der C GmbH & Co KG zu verantworten, dass am Montag, den 12.05.2014, im Bereich der Spielbahnen 3 bis 6 der Golfsportanlage D entgegen der dem Bescheid der Tiroler Landesregierung von Tirol vom 23.12.2011, Zl ****, zugrunde liegenden Umweltverträglichkeitserklärung dieselbetriebene Mähgeräte anstelle von elektrisch betriebenen Mähgeräten eingesetzt wurden und dadurch das genehmigte Vorhaben nicht projektskonform betrieben wurde. Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt: § 45 Z 2 lit a UVP-G 2000 in Verbindung mit § 9 Abs 2 VStG in Verbindung mit dem Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 23.12.2011, Zl ****. Paragraph 45, Ziffer 2, Litera a, UVP-G 2000 in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 2, VStG in Verbindung mit dem Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 23.12.2011, Zl ****. […] 3.) Am Donnerstag, den 10.07.2014 um 15:08 Uhr wurden im Bereich des Abschlages der Spielbahn 6 Mäharbeiten mit dieselbetriebenen Mähgeräten durchgeführt. Das durch den Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 23.12.2011, Zl ****, genehmigte Vorhaben wurde sohin iSd § 45 Z 2 lit a UVP-G 2000 nicht projektskonform durchgeführt, da die Mäharbeiten außerhalb der vom Konsens des UVP-Bescheides umfassten Zeiten stattfanden. Demnach dürfen an Donnerstagen keine Mäharbeiten im Bereich der Abschläge durchgeführt werden (Mähplan, Projekt Nr ****). Abgesehen davon dürfen

der Umweltverträglichkeitserklärung keine dieselmotorbetriebenen Mähgeräte im Bereich des Abschlages der Spielbahn 6 verwendet werden. Am Donnerstag, den 10.07.2014 um 15:08 Uhr wurden im Bereich des Abschlages der Spielbahn 6 Mäharbeiten mit dieselbetriebenen Mähgeräten durchgeführt. Das durch den Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 23.12.2011, Zl ****, genehmigte Vorhaben wurde sohin iSd Paragraph 45, Ziffer 2, Litera a, UVP-G 2000 nicht projektskonform durchgeführt, da die Mäharbeiten außerhalb der vom Konsens des UVP-Bescheides umfassten Zeiten stattfanden. Demnach dürfen an Donnerstagen keine Mäharbeiten im Bereich der Abschläge durchgeführt werden (Mähplan, Projekt Nr ****). Abgesehen davon dürfen

der Umweltverträglichkeitserklärung keine dieselmotorbetriebenen Mähgeräte im Bereich des Abschlages der Spielbahn 6 verwendet werden. Sie, Herr A B, geboren am xx.xx.xxxx, wohnhaft in **** G, Adresse, haben es daher als

§ 9Abs 2 VSt

G bestellter verantwortlicher Beauftragter und damit als strafrechtlich Verantwortlicher der C GmbH & Co KG zu verantworten, dass am Donnerstag, den 10.07.2014 um 15:08 Uhr im Bereich des Abschlages der Spielbahn 6 der Golfsportanlage D entgegen des dem Bescheid der Landesregierung von Tirol vom 23.12.2011, Zl ****, zugrunde liegenden Mähplanes Mäharbeiten stattfanden und entgegen der dem vorhin genannten Bescheid zugrundeliegenden Umweltverträglichkeitserklärung dieselbetriebene Mähgeräte anstelle von elektrisch betriebenen Mähgeräten eingesetzt wurden und dadurch das genehmigte Vorhaben nicht projektskonform betrieben wurde. Sie, Herr A B, geboren am xx.xx.xxxx, wohnhaft in **** G, Adresse, haben es daher als

Paragraph 9, Absatz 2, VStG bestellter verantwortlicher Beauftragter und damit als strafrechtlich Verantwortlicher der C GmbH & Co KG zu verantworten, dass am Donnerstag, den 10.07.2014 um 15:08 Uhr im Bereich des Abschlages der Spielbahn 6 der Golfsportanlage D entgegen des dem Bescheid der Landesregierung von Tirol vom 23.12.2011, Zl ****, zugrunde liegenden Mähplanes Mäharbeiten stattfanden und entgegen der dem vorhin genannten Bescheid zugrundeliegenden Umweltverträglichkeitserklärung dieselbetriebene Mähgeräte anstelle von elektrisch betriebenen Mähgeräten eingesetzt wurden und dadurch das genehmigte Vorhaben nicht projektskonform betrieben wurde. Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt: § 45 Z 2 lit a UVP-G 2000 in Verbindung mit § 9 Abs 2 VStG in Verbindung mit dem Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 23.12.2011, Zl ****. Paragraph 45, Ziffer 2, Litera a, UVP-G 2000 in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 2, VStG in Verbindung mit dem Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 23.12.2011, Zl ****. […] 4.) Am Donnerstag, den 24.07.2014 um 11:38 Uhr wurden im Bereich des Abschlages der Spielbahn 6 Mäharbeiten mit dieselbetriebenen Mähgeräten durchgeführt. Das durch den Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 23.12.2011, Zl ****, genehmigte Vorhaben wurde sohin iSd § 45 Z 2 lit a UVP-G 2000 nicht projektskonform durchgeführt, da die Mäharbeiten außerhalb der vom Konsens des UVP-Bescheides umfassten Zeiten stattfanden. Demnach dürfen an Donnerstagen keine Mäharbeiten im Bereich der Abschläge durchgeführt werden (Mähplan, Projekt Nr *****). Abgesehen davon dürfen

der Umweltverträglichkeitserklärung keine dieselmotorbetriebenen Mähgeräte im Bereich des Abschlages der Spielbahn 6 verwendet werden. Am Donnerstag, den 24.07.2014 um 11:38 Uhr wurden im Bereich des Abschlages der Spielbahn 6 Mäharbeiten mit dieselbetriebenen Mähgeräten durchgeführt. Das durch den Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 23.12.2011, Zl ****, genehmigte Vorhaben wurde sohin iSd Paragraph 45, Ziffer 2, Litera a, UVP-G 2000 nicht projektskonform durchgeführt, da die Mäharbeiten außerhalb der vom Konsens des UVP-Bescheides umfassten Zeiten stattfanden. Demnach dürfen an Donnerstagen keine Mäharbeiten im Bereich der Abschläge durchgeführt werden (Mähplan, Projekt Nr *****). Abgesehen davon dürfen

der Umweltverträglichkeitserklärung keine dieselmotorbetriebenen Mähgeräte im Bereich des Abschlages der Spielbahn 6 verwendet werden. Sie, Herr A B, geboren am xx.xx.xxxx, wohnhaft in **** G, Adresse, haben es als

§ 9Abs 2 VSt

G bestellter verantwortlicher Beauftragter und damit als strafrechtlich Verantwortlicher der C GmbH & Co KG zu verantworten, dass am Donnerstag, den 24.07.2014 um 11:38 Uhr im Bereich des Abschlages der Spielbahn 6 der Golfsportanlage D entgegen des dem Bescheid der Landesregierung von Tirol vom 23.12.2011, Zl ****, zugrunde liegenden Mähplanes Mäharbeiten stattfanden und entgegen der dem vorhin genannten Bescheid zugrundeliegenden Umweltverträglichkeitserklärung dieselbetriebene Mähgeräte anstelle von elektrisch betriebenen Mähgeräten eingesetzt wurden und dadurch das genehmigte Vorhaben nicht projektskonfom betrieben wurde. Sie, Herr A B, geboren am xx.xx.xxxx, wohnhaft in **** G, Adresse, haben es als

Paragraph 9, Absatz 2, VStG bestellter verantwortlicher Beauftragter und damit als strafrechtlich Verantwortlicher der C GmbH & Co KG zu verantworten, dass am Donnerstag, den 24.07.2014 um 11:38 Uhr im Bereich des Abschlages der Spielbahn 6 der Golfsportanlage D entgegen des dem Bescheid der Landesregierung von Tirol vom 23.12.2011, Zl ****, zugrunde liegenden Mähplanes Mäharbeiten stattfanden und entgegen der dem vorhin genannten Bescheid zugrundeliegenden Umweltverträglichkeitserklärung dieselbetriebene Mähgeräte anstelle von elektrisch betriebenen Mähgeräten eingesetzt wurden und dadurch das genehmigte Vorhaben nicht projektskonfom betrieben wurde. Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt: § 45 Z 2 lit a UVP-G 2000 in Verbindung mit § 9 Abs 2 VStG in Verbindung mit dem Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 23.12.2011, Zl ****.Paragraph 45, Ziffer 2, Litera a, UVP-G 2000 in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 2, VStG in Verbindung mit dem Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 23.12.2011, Zl ****. […] 5.) Am Freitag, den 08.08.2014 um 12:57 Uhr wurden im Bereich des Abschlages der Spielbahn 6 Mäharbeiten mit dieselbetriebenen Mähgeräten durchgeführt. Das durch den Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 23.12.20111, Zl ****, genehmigte Vorhaben wurde sohin iSd § 45 Z 2 lit a UVP-G 2000 nicht projektskonform durchgeführt, da die Mäharbeiten außerhalb der vom Konsens des UVP-Bescheides umfassten Zeiten stattfanden. Demnach dürfen an Freitagen Mäharbeiten im Bereich der Abschläge bis längstens 12 Uhr stattfinden. Danach dürfen keine Arbeiten mehr durchgeführt werden (Mähplan, Projekt Nr ****). Abgesehen davon dürfen

der Umweltverträglichkeitserklärung keine dieselmotorbetriebenen Mähgeräte im Bereich des Abschlages der Spielbahn 6 verwendet werden. Am Freitag, den 08.08.2014 um 12:57 Uhr wurden im Bereich des Abschlages der Spielbahn 6 Mäharbeiten mit dieselbetriebenen Mähgeräten durchgeführt. Das durch den Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 23.12.20111, Zl ****, genehmigte Vorhaben wurde sohin iSd Paragraph 45, Ziffer 2, Litera a, UVP-G 2000 nicht projektskonform durchgeführt, da die Mäharbeiten außerhalb der vom Konsens des UVP-Bescheides umfassten Zeiten stattfanden. Demnach dürfen an Freitagen Mäharbeiten im Bereich der Abschläge bis längstens 12 Uhr stattfinden. Danach dürfen keine Arbeiten mehr durchgeführt werden (Mähplan, Projekt Nr ****). Abgesehen davon dürfen

der Umweltverträglichkeitserklärung keine dieselmotorbetriebenen Mähgeräte im Bereich des Abschlages der Spielbahn 6 verwendet werden. Sie, Herr A B, geboren am xx.xx.xxxx, wohnhaft in **** G, Adresse, haben es als

§ 9Abs 2 VSt

G bestellter verantwortlicher Beauftragter und damit als strafrechtlich Verantwortlicher der C GmbH & Co KG zu verantworten, dass am Freitag, den 08.08.2014 um 12:57 Uhr im Bereich des Abschlages der Spielbahn 6 der Golfsportanlage D entgegen des dem Bescheid der Landesregierung von Tirol vom 23.12.2011, Zl ****, zugrunde liegenden Mähplanes Mäharbeiten stattfanden und entgegen der dem vorhin genannten Bescheid zugrundeliegenden Umweltverträglichkeitserklärung dieselbetriebene Mähgeräte anstelle von elektrisch betriebenen Mähgeräten eingesetzt wurden und dadurch das genehmigte Vorhaben nicht projektskonform betrieben wurde. Sie, Herr A B, geboren am xx.xx.xxxx, wohnhaft in **** G, Adresse, haben es als

Paragraph 9, Absatz 2, VStG bestellter verantwortlicher Beauftragter und damit als strafrechtlich Verantwortlicher der C GmbH & Co KG zu verantworten, dass am Freitag, den 08.08.2014 um 12:57 Uhr im Bereich des Abschlages der Spielbahn 6 der Golfsportanlage D entgegen des dem Bescheid der Landesregierung von Tirol vom 23.12.2011, Zl ****, zugrunde liegenden Mähplanes Mäharbeiten stattfanden und entgegen der dem vorhin genannten Bescheid zugrundeliegenden Umweltverträglichkeitserklärung dieselbetriebene Mähgeräte anstelle von elektrisch betriebenen Mähgeräten eingesetzt wurden und dadurch das genehmigte Vorhaben nicht projektskonform betrieben wurde. Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt: § 45 Z 2 lit a UVP-G 2000 in Verbindung mit § 9 Abs 2 VStG in Verbindung mit dem Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 23.12.2011, Zl ****. Paragraph 45, Ziffer 2, Litera a, UVP-G 2000 in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 2, VStG in Verbindung mit dem Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 23.12.2011, Zl ****. […] 6.) Laut dem Protokoll der 36. Sitzung des Gemeinderates der Gemeinde I vom 24.03.2014 wurde die Driving Range der Golfsportanlage D am 15.03.2014 in Betrieb genommen. Mit Email vom 24.05.2014 wurde die Fertigstellung der Driving Range der UVP-Behörde angezeigt. Laut dem Protokoll der 36. Sitzung des Gemeinderates der Gemeinde römisch eins vom 24.03.2014 wurde die Driving Range der Golfsportanlage D am 15.03.2014 in Betrieb genommen. Mit Email vom 24.05.2014 wurde die Fertigstellung der Driving Range der UVP-Behörde angezeigt. Sie, Herr A B, geboren am xx.xx.xxxx, wohnhaft in **** G, Adresse, haben es als

§ 9Abs 2 VSt

G bestellter verantwortlicher Beauftragter und damit als strafrechtlich Verantwortlicher der C GmbH & Co KG zu verantworten, dass die Driving Range der Golfsportanlage D mit 15.03.2014 in Betrieb genommen wurde, ohne der hierfür erforderlichen Fertigstellungsanzeige

§ 20Abs 1 UVP-G 2000 nachzukommen.

Sie, Herr A B, geboren am xx.xx.xxxx, wohnhaft in **** G, Adresse, haben es als

Paragraph 9, Absatz 2, VStG bestellter verantwortlicher Beauftragter und damit als strafrechtlich Verantwortlicher der C GmbH & Co KG zu verantworten, dass die Driving Range der Golfsportanlage D mit 15.03.2014 in Betrieb genommen wurde, ohne der hierfür erforderlichen Fertigstellungsanzeige

Paragraph 20, Absatz eins, UVP-G 2000 nachzukommen. Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt: § 45 Abs 2 lit c UVP-G 2000 in Verbindung mit § 20 Abs 1 UVP-G 2000 und § 9 Abs 2 VStGParagraph 45, Absatz 2, Litera c, UVP-G 2000 in Verbindung mit Paragraph 20, Absatz eins, UVP-G 2000 und Paragraph 9, Absatz 2, VStG […] 7.) Wie sich aus dem Bericht der Dorfzeitung von J, Juni 2014, 33. Ausgabe, Seite 15, entnehmen lässt, waren zumindest ab dem 19.04.2014 neun Spielbahnen auf der Golfsportanlage D bespielbar. Erst mit E-Mail vom 24.05.2014 wurde die Fertigstellung der für den Spielbetrieb notwendigen Anlagenteile angezeigt. Sie, Herr A B, geboren am xx.xx.xxxx, wohnhaft in *** G, Adresse, haben es als

§ 9Abs 2 VSt

G bestellter verantwortlicher Beauftragter und damit als strafrechtlich Verantwortlicher der C GmbH & Co KG zu verantworten, dass neun Spielbahnen der Golfsportanlage D zumindest ab dem 19.04.2014 in Betrieb genommen wurden, ohne der hierfür erforderlichen Fertigstellungsanzeige

§ 20Abs 1 UVP-G 2000 nachzukommen.

Sie, Herr A B, geboren am xx.xx.xxxx, wohnhaft in *** G, Adresse, haben es als

Paragraph 9, Absatz 2, VStG bestellter verantwortlicher Beauftragter und damit als strafrechtlich Verantwortlicher der C GmbH & Co KG zu verantworten, dass neun Spielbahnen der Golfsportanlage D zumindest ab dem 19.04.2014 in Betrieb genommen wurden, ohne der hierfür erforderlichen Fertigstellungsanzeige

Paragraph 20, Absatz eins, UVP-G 2000 nachzukommen. Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt: § 45 Abs 2 lit c UVP-G 2000 in Verbindung mit § 20 Abs 1 UVP-G 2000 und § 9 Abs 2 VStGParagraph 45, Absatz 2, Litera c, UVP-G 2000 in Verbindung mit Paragraph 20, Absatz eins, UVP-G 2000 und Paragraph 9, Absatz 2, VStG […].“. Aus diesem Grund wurde über ihn zu den Spruchpunkten 1. bis 5. jeweils

§ 45

Z 2 lit a UVP-G 2000 eine Geldstrafe in der Höhe von jeweils EUR 300,00, Ersatzfreiheitsstrafe jeweils 6 Stunden, und zu den Spruchpunkten 6. und 7. jeweils

§ 45

Z 2 lit c UVP-G 2000 eine Geldstrafe in der Höhe von jeweils EUR 200,00, Ersatzfreiheitsstrafe jeweils 4 Stunden, verhängt. Die Kosten des Verfahrens wurden

§ 64VSt

G mit jeweils 10 Prozent der verhängten Geldstrafe bestimmt. Aus diesem Grund wurde über ihn zu den Spruchpunkten 1. bis 5. jeweils

Paragraph 45, Ziffer 2, Litera a, UVP-G 2000 eine Geldstrafe in der Höhe von jeweils EUR 300,00, Ersatzfreiheitsstrafe jeweils 6 Stunden, und zu den Spruchpunkten 6. und 7. jeweils

Paragraph 45, Ziffer 2, Litera c, UVP-G 2000 eine Geldstrafe in der Höhe von jeweils EUR 200,00, Ersatzfreiheitsstrafe jeweils 4 Stunden, verhängt. Die Kosten des Verfahrens wurden

Paragraph 64, VStG mit jeweils 10 Prozent der verhängten Geldstrafe bestimmt. Dagegen erhob A B, Adresse, **** G, mit am 05.05.2015 der Post übergebenem Schriftsatz, das Rechtsmittel der Bescheidbeschwerde

Art 130

Abs 1 Z 1 B-VG und beantragte die ersatzlose Behebung des Straferkenntnisses, in eventu die Herabsetzung der verhängten Geldstrafe. Auf die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde verzichtet. Nach einer Darstellung des Sachverhalts wurde begründend wörtlich Folgendes ausgeführt:Dagegen erhob A B, Adresse, **** G, mit am 05.05.2015 der Post übergebenem Schriftsatz, das Rechtsmittel der Bescheidbeschwerde

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG und beantragte die ersatzlose Behebung des Straferkenntnisses, in eventu die Herabsetzung der verhängten Geldstrafe. Auf die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde verzichtet. Nach einer Darstellung des Sachverhalts wurde begründend wörtlich Folgendes ausgeführt: „[…] Die Nichteinhaltung der Mähzeiten und der nicht projektkonforme Einsatz von dieselbetriebenen Mähgeräten wurden von mir im Rahmen des Ermittlungsverfahrens nicht bestritten. Die Erstbehörde hat jedoch meine diesbezügliche Verantwortung, dass ich einerseits den mit den Mäharbeiten beschäftigten Greenkeepern im Sinne der Umweltverträglichkeitserklärung die Orte und Zeiten, welche Geräte an welchen Stellen der Golfsportanlage benützt und durchgeführt werden dürfen, erläutert und diese angehalten habe, die erlaubten Mähzeiten, die zu verwendenden Geräte, die zulässigen Mähzeiten strikt einzuhalten und mich andererseits auch darüber vergewissert habe, ob meine diesbezüglichen Anweisungen auch von allen auf der Golfsportanlage beschäftigten Greenkeepern verstanden worden sind, keinen Glauben geschenkt. Die Golfsportanlage weist ein Ausmaß von 65 ha auf. Zu den zulässigen Mähzeiten sind daher die beschäftigten Greenkeeper auf der gesamten Golfsportanlage verteilt. Zudem habe ich meinen ordentlichen Wohnsitz in H und ist es mir nicht zumutbar und möglich, quasi Tag und Nacht hinter jedem Greenkeeper zu stehen, um die strikte Einhaltung der erlaubten Mähzeiten, der erlaubten Geräte und der erlaubten Orte im Sinne des oben angeführten Mähplanes und Umweltverträglichkeitserklärung zu kontrollieren. Aufgrund der beanstandeten Mähzeiten und der eingesetzten Mähgeräte sind in der Folge weitere Dienstanweisungen an die beschäftigten Personen ergangen und ist es seit den gegenständlichen Vorfällen zu keinen Beanstandungen mehr in Bezug auf die erlaubten Mähzeiten und erlaubten Mähgeräte gekommen. Daraus erhellt eindeutig, dass es sich bei den beanstandeten Mähzeiten, dem Einsatz von unerlaubten Mähgeräten um einmalige Fehlhandlungen gehandelt hatte, welche in der Folge meinerseits auch entsprechend „abgestellt“ worden sind, sodass die Erstbehörde im Rahmen der Ermessensausübung die Bestimmung des § 45 Abs 1 Z 4 unrichtigerweise nicht angewendet hat und darüber hinaus nicht festgestellt hat, dass die mir zur Last gelegten Übertretungen nur eine geringfügige Intensität der Beeinträchtigung des geschützten Rechtsgutes durch die Tat und mein Verschulden als gering anzusehen sind. Daraus erhellt eindeutig, dass es sich bei den beanstandeten Mähzeiten, dem Einsatz von unerlaubten Mähgeräten um einmalige Fehlhandlungen gehandelt hatte, welche in der Folge meinerseits auch entsprechend „abgestellt“ worden sind, sodass die Erstbehörde im Rahmen der Ermessensausübung die Bestimmung des Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, unrichtigerweise nicht angewendet hat und darüber hinaus nicht festgestellt hat, dass die mir zur Last gelegten Übertretungen nur eine geringfügige Intensität der Beeinträchtigung des geschützten Rechtsgutes durch die Tat und mein Verschulden als gering anzusehen sind. Damit hat die Erstbehörde eine unzweckmäßige Ermessensausübung angewandt, welche aufgrund des Sachverhaltes nicht gerechtfertigt erscheint. Weiters hat mir die Erstbehörde im Rahmen des Straferkenntnisses unter Spruchpunkt 6.) zur Last gelegt, dass ich es als

§ 9Abs 2 VSt

G bestellter verantwortlicher Beauftragter und damit strafrechtlich Verantwortlicher der C GmbH & Co KG zu verantworten habe, dass die Driving Range der Golfsportanlage D mit 15.03.2014 in Betrieb genommen wurde, ohne der hiefür erforderlichen Fertigstellungsanzeige

§ 20Abs 1 UVP-G 2000 nachzukommen.

Weiters hat mir die Erstbehörde im Rahmen des Straferkenntnisses unter Spruchpunkt 6.) zur Last gelegt, dass ich es als

Paragraph 9, Absatz 2, VStG bestellter verantwortlicher Beauftragter und damit strafrechtlich Verantwortlicher der C GmbH & Co KG zu verantworten habe, dass die Driving Range der Golfsportanlage D mit 15.03.2014 in Betrieb genommen wurde, ohne der hiefür erforderlichen Fertigstellungsanzeige

Paragraph 20, Absatz eins, UVP-G 2000 nachzukommen. Ich hätte daher eine Übertretung nach § 45 Abs 2 lit c UVP-G 2000 iVm § 20 Abs 1 UVP-G 2000 und § 9 Abs 2 VStG begangen. Ich hätte daher eine Übertretung nach Paragraph 45, Absatz 2, Litera c, UVP-G 2000 in Verbindung mit Paragraph 20, Absatz eins, UVP-G 2000 und Paragraph 9, Absatz 2, VStG begangen. Im Rahmen der Beweiswürdigung zu diesem Spruchpunkt hat die Erstbehörde festgestellt, dass sich zweifelsfrei aus dem Protokoll der

  1. Sitzung des Gemeinderates der Gemeinde I vom 24.03.2014 ergebe, dass die Driving Range bereits für das allgemeine Publikum zum Spielbetrieb frei gegeben worden sei. Im Rahmen der Beweiswürdigung zu diesem Spruchpunkt hat die Erstbehörde festgestellt, dass sich zweifelsfrei aus dem Protokoll der
  2. Sitzung des Gemeinderates der Gemeinde römisch eins vom 24.03.2014 ergebe, dass die Driving Range bereits für das allgemeine Publikum zum Spielbetrieb frei gegeben worden sei. Allein aus der Feststellung im vorgenannten Gemeinderatssitzungsprotokoll kann jedoch nach meinem Dafürhalten nicht abgeleitet werden, worin festgestellt wird, dass mit 15.03.2014 die Driving Range in Betrieb genommen worden sei, dies auch bedeutet, dass dies für das allgemeine Publikum Gültigkeit hat. Dazu ist die vorher erwähnte Feststellung zu allgemein gefasst und kann damit nicht ausgeschlossen werden, dass im Sinne meiner Rechtfertigung kein allgemeiner Spielbetrieb auf der Driving Range im beanstandeten Zeitpunkt stattgefunden hat, sondern es sich hiebei lediglich um Abstimmungsmaßnahmen oder um einen fallweisen Probebetrieb für ausgewählte Mitglieder des Golfclubs gehandelt hat. Die Erstbehörde hätte daher auch aufgrund des im Verwaltungsstrafverfahren geltenden Rechtsgrundsatzes „in dubio pro reo“ im Zweifel meiner Rechtfertigung folgen müssen und mangels Tatbestandsverwirklichung das Strafverfahren in diesem Spruchpunkt

§ 45Abs 1 Z 1 VSt

G einstellen müssen. Die Erstbehörde hätte daher auch aufgrund des im Verwaltungsstrafverfahren geltenden Rechtsgrundsatzes „in dubio pro reo“ im Zweifel meiner Rechtfertigung folgen müssen und mangels Tatbestandsverwirklichung das Strafverfahren in diesem Spruchpunkt

Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer eins, VStG einstellen müssen. Weiters hat mir die Erstbehörde unter Spruchpunkt 7.) zur Last gelegt, dass ich es als verantwortlich Beauftragter und damit strafrechtlich Verantwortlicher der C GmbH & Co KG zu verantworten habe, dass neun Spielbahnen der Golfsportanlage D zumindest ab dem 19.04.2014 in Betrieb genommen worden seien, ohne der hiefür erforderlichen Fertigstellungsanzeige

§ 20Abs 1 UVP-G 2000 nachzukommen und ich dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 45 Abs 2 lit c UVP-G 2000 i

Vm § 20 Abs 1 UVP-G 2000 und § 9 Abs 2 VStG begangen habe. Weiters hat mir die Erstbehörde unter Spruchpunkt 7.) zur Last gelegt, dass ich es als verantwortlich Beauftragter und damit strafrechtlich Verantwortlicher der C GmbH & Co KG zu verantworten habe, dass neun Spielbahnen der Golfsportanlage D zumindest ab dem 19.04.2014 in Betrieb genommen worden seien, ohne der hiefür erforderlichen Fertigstellungsanzeige

Paragraph 20, Absatz eins, UVP-G 2000 nachzukommen und ich dadurch eine Verwaltungsübertretung nach Paragraph 45, Absatz 2, Litera c, UVP-G 2000 in Verbindung mit Paragraph 20, Absatz eins, UVP-G 2000 und Paragraph 9, Absatz 2, VStG begangen habe. Dieser Vorwurf ergebe sich nach den Feststellungen der Erstbehörde unzweifelhaft aus dem Bericht der Dorfzeitung von J, Juni 2014, 33. Ausgabe, Seite 15, woraus sich entnehmen lässt, dass zumindest ab dem 19.04.2014 neun Spielbahnen auf der Golfsportanlage D bespielbar seien. Auch in diesem Spruchpunkt hat die Erstbehörde im Rahmen einer unrichtigen Beweiswürdigung meiner Verantwortung keinen Glauben geschenkt, dass es lediglich ausgewählten Mitgliedern des Golfclubs vorbehalten gewesen wäre, im Rahmen eines Probebetriebes Probeschläge auf ausgewählten Bahnen der Spielbahnen 1-9 vor der tatsächlichen Baufertigstellungsmeldung durchzuführen und nicht ein regulärer Spielbetrieb stattgefunden hat. Diesbezüglich darf auch auf meine Ausführungen wie im vorstehenden Beschwerdepunkt in Bezug auf den Spielbetrieb der Driving Range verwiesen werden. Aus der allgemeinen Ankündigung in der Dorfzeitung von J, Juni 2014, worauf die Erstbehörde ausschließlich ihre Feststellungen stützt, kann aus der allgemeinen Feststellung, dass seit 19.04.2014 neun Löcher bespielbar sind, nicht auch abgeleitet werden, dass damit auch ein öffentlicher Spielbetrieb auch tatsächlich im beanstandeten Zeitpunkt stattgefunden hat. Vielmehr hätte die Erstbehörde auch in diesem Beschwerdepunkt meiner Rechtfertigung und Verantwortung folgen müssen, nämlich dass auf den Spielbahnen 1-9 vor der Fertigstellungsanzeige am 24.05.2014 kein ordentlicher Spielbetrieb stattgefunden hat. Die Erstbehörde hätte daher auch hinsichtlich des Spruchpunktes 7.) im Rahmen einer richtigen Beweiswürdigung und Ermessensausübung das Strafverfahren

§ 45Abs 1 Z 1 bzw Z 4 VSt

G einstellen müssen. Die Erstbehörde hätte daher auch hinsichtlich des Spruchpunktes 7.) im Rahmen einer richtigen Beweiswürdigung und Ermessensausübung das Strafverfahren

Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer eins, bzw Ziffer 4, VStG einstellen müssen. Darüber hinaus erscheinen die jeweils unter Spruchpunkt 1.) – 7.) verhängten Geldstrafen von Euro 300,-- bzw Euro 200,-- im Hinblick auf die geringfügigen Beeinträchtigungen, die durch die Tat hervorgerufen worden sind und im Hinblick auf das mir allenfalls zur Last zu legende äußerst geringe Verschulden, weder schuld- noch tatangemessen.“. Am 02.07.2015 fand eine öffentliche mündliche Verhandlung unter Anwesenheit des Beschwerdeführers statt. Bezüglich des Aktes des Landesverwaltungsgerichts Tirol wurden die E-Mail des Amtsleiters der Gemeinde I vom 02.06.2015 samt Beilage, die E-Mail von K L vom 02.06.2015 samt Beilage, der Aktenvermerk vom 02.06.2015 und das Schreiben der Tiroler Landesregierung vom 08.06.2015 samt Beilagen dargetan. Hinsichtlich der Spruchpunkte

  1. bis
  2. des angefochtenen Straferkenntnisses schränkte der Beschwerdeführer sein Rechtsmittel auf ein solches gegen die Strafhöhe ein. Die Richterin belehrte den Beschwerdeführer darüber, dass der Schuldspruch in diesem Fall in Rechtskraft erwächst und nur mehr die Angemessenheit der verhängten Geldstrafe überprüft wird. Dies nahm der Beschwerdeführer zur Kenntnis. Am 02.07.2015 fand eine öffentliche mündliche Verhandlung unter Anwesenheit des Beschwerdeführers statt. Bezüglich des Aktes des Landesverwaltungsgerichts Tirol wurden die E-Mail des Amtsleiters der Gemeinde römisch eins vom 02.06.2015 samt Beilage, die E-Mail von K L vom 02.06.2015 samt Beilage, der Aktenvermerk vom 02.06.2015 und das Schreiben der Tiroler Landesregierung vom 08.06.2015 samt Beilagen dargetan. Hinsichtlich der Spruchpunkte
  3. bis
  4. des angefochtenen Straferkenntnisses schränkte der Beschwerdeführer sein Rechtsmittel auf ein solches gegen die Strafhöhe ein. Die Richterin belehrte den Beschwerdeführer darüber, dass der Schuldspruch in diesem Fall in Rechtskraft erwächst und nur mehr die Angemessenheit der verhängten Geldstrafe überprüft wird. Dies nahm der Beschwerdeführer zur Kenntnis. II.römisch zwei. Sachverhalt: A. Spruchpunkte
  5. bis
  6. des angefochtenen Straferkenntnisses: Dem vom selbstständig vertretungsbefugten Geschäftsführer der C Ges.m.b.H., die wiederum unbeschränkt haftende Gesellschafterin der C Gesellschaft m.b.H. & Co. Kommanditgesellschaft ist, M N und dem Beschwerdeführer unterfertigten Aktenvermerk vom 01.10.2013 kann wörtlich Folgendes entnommen werden: „AKTENVERMERK Auftraggeberin: C Gesellschaft m.b.H. & Co KG (FN ****) verantwortlicher Beauftragter: A B, geb xx.xx.xxxx Angestellter Golfdirektor, per Adresse: „Adresse“ örtlicher Zuständigkeitsbereich: Gemeinde Iörtlicher Zuständigkeitsbereich: Gemeinde römisch eins Herr A B wird zum allein verantwortlich Beauftragten bestellt, welcher in dieser Funktion für die Einhaltung aller einschlägigen Verwaltungsvorschriften und insbesondere auch im Sinne der Bestimmungen des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes 2000 (UVP-G 2000) und

Bescheid des Amtes der Tiroler Landesregierung vom 23.12.2011, Zl ****, für sämtliche Auflagen und Vorschreibungen in Bezug auf die Einhaltung der Mähzeiten und Mähpläne, der Verwendung der vorgeschriebenen Mähgeräte und weiters für den Spielbetrieb auf der Golfsportanlage sowie Einhaltung und Kontrolle der Platzregeln im örtlichen und sachlichen Bereich allein verantwortlich ist. Diese Bestellung erfolgt mit Wirksamkeit ab sofort für die Einhaltung der vorstehenden Verwaltungsvorschriften im Sinne des § 9 VStG im bestimmt abgegrenzten Bereich. Diese Bestellung erfolgt mit Wirksamkeit ab sofort für die Einhaltung der vorstehenden Verwaltungsvorschriften im Sinne des Paragraph 9, VStG im bestimmt abgegrenzten Bereich. Für den Verantwortungsbereich ist dem verantwortlichen Beauftragten A B auch eine Anordnungsbefugnis zugewiesen, die ihm die Einhaltung der übernommenen Verpflichtungen ermöglicht. Der verantwortliche Beauftragte stimmt dieser Bestellung ausdrücklich zu. O, am 01.10.2013 C Gesellschaft m.b.H. & Co KG Auftraggeberin Unterschrift des Beauftragten“ Rechtliche Angelegenheiten, insbesondere Anträge, Anzeigen, Mitteilungen und Meldungen, und der diesbezügliche Kontakt mit der Behörde obliegen der Geschäftsführung. B. Spruchpunkte

  1. bis
  2. des angefochtenen Straferkenntnisses: Mit Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 23.12.2011, Zl ****, wurde der C Gesellschaft m.b.H. & Co. Kommanditgesellschaft, deren unbeschränkt haftende Gesellschafterin die C Gesellschaft m.b.H. ist, die Genehmigung nach dem UVP-G 2000 für die Errichtung und den Betrieb der Golfsportanlage D nach Maßgabe der signierten Umweltverträglichkeitserklärung (UVE) und Projektsunterlagen, der Beschreibungen und Befunde in den entsprechenden Stellungnahmen der Amtssachverständigen sowie nach Maßgabe der Spruchpunkte II. bis VIII. und unter Einhaltung der Nebenbestimmungen in Spruchpunkt IX erteilt. Aus Seite 40 dieses Bescheides geht unter Verweis auf die Anlage 1 zu diesem Bescheid hervor, dass die Einreichprojekte samt UVE der UVP-Behörde am 24.05.2011 in konsolidierter Fassung vorgelegt wurden. Anlage 1 des Bescheides enthält eine Auflistung der eingereichten und signierten Projektsunterlagen. Unter Punkt 3.
  3. wurde das Fachgutachten Lärm samt seinen Anhängen 1 bis 5 als signierte Projektsunterlage angeführt. Aus Kapitel 3.
  4. („Mähbetrieb, Pflegemaßnahmen“) des Anhanges 4 zum Fachgutachten Lärm geht wörtlich Folgendes hervor:Mit Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 23.12.2011, Zl ****, wurde der C Gesellschaft m.b.H. & Co. Kommanditgesellschaft, deren unbeschränkt haftende Gesellschafterin die C Gesellschaft m.b.H. ist, die Genehmigung nach dem UVP-G 2000 für die Errichtung und den Betrieb der Golfsportanlage D nach Maßgabe der signierten Umweltverträglichkeitserklärung (UVE) und Projektsunterlagen, der Beschreibungen und Befunde in den entsprechenden Stellungnahmen der Amtssachverständigen sowie nach Maßgabe der Spruchpunkte römisch zwei. bis römisch acht. und unter Einhaltung der Nebenbestimmungen in Spruchpunkt römisch neun erteilt. Aus Seite 40 dieses Bescheides geht unter Verweis auf die Anlage 1 zu diesem Bescheid hervor, dass die Einreichprojekte samt UVE der UVP-Behörde am 24.05.2011 in konsolidierter Fassung vorgelegt wurden. Anlage 1 des Bescheides enthält eine Auflistung der eingereichten und signierten Projektsunterlagen. Unter Punkt 3.
  5. wurde das Fachgutachten Lärm samt seinen Anhängen 1 bis 5 als signierte Projektsunterlage angeführt. Aus Kapitel 3.
  6. („Mähbetrieb, Pflegemaßnahmen“) des Anhanges 4 zum Fachgutachten Lärm geht wörtlich Folgendes hervor: „Der Beginn der Mäharbeiten an Werktagen ist frühestens um 7:00 Uhr. An Sonn- und Feiertagen werden keinerlei Mäharbeiten bzw Pflegetätigkeiten durchgeführt. […] Der Mähplan ist sowohl hinsichtlich der Mähzeiten als auch der Mähtage (kein Mähen am Sonntag) optimiert ausgestaltet. Auf den Bereichen der Greens der Spielbahnen 3, 4, 5 und 6 sowie auf den Abschlägen der Spielbahnen 4, 5 und 6 und den Fairways auf den Spielbahnen 3, 4, 5, 9 und 18 werden ausschließlich elektrisch betriebene Mähgeräte eingesetzt. […].“

dem Mähplan Projekt-Nr **** dürfen im Bereich der Abschläge am Donnerstag und am Freitag ab 12.00 Uhr keine Mäharbeiten durchgeführt werden. Entgegen dem vorzitierten Anhang 4 zum Fachgutachten Lärm und dem Mähplan Projekt-Nr ***** - fanden am Sonntag, den 27.04.2014, von zumindest 06:15 bis 07.30, Mäharbeiten auf der Golfsportanlage D statt, und wurden - am Montag, den 12.05.2015, im Bereich der Spielbahnen 3 bis 6 – außer auf den Greens –, dieselbetriebene Mähgeräte eingesetzt, - am Donnerstag, den 10.07.2014, um 15:08, im Bereich des Abschlages der Spielbahn 6 Mäharbeiten mit dieselbetriebenen Mähgeräten durchgeführt, - am Donnerstag, den 24.07.2014, um 11:38, im Bereich des Abschlages der Spielbahn 6 Mäharbeiten mit dieselbetriebenen Mähgeräten durchgeführt, - am Freitag, den 08.08.2014, um 12:57, im Bereich des Abschlages der Spielbahn 6 Mäharbeiten mit dieselbetriebenen Mähgeräten durchgeführt. III.römisch drei. Beweiswürdigung: Der Inhalt des Aktenvermerks vom 01.10.2013 ergibt sich aus dem verwaltungsbehördlichen Akt. Der Beschwerdeführer hat im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung bestätigt, dass der Aktenvermerk von ihm und von M N zum angegebenen Datum unterfertigt worden war. Die Tatsache, dass rechtliche Angelegenheiten und der diesbezügliche Kontakt mit der Behörde der Geschäftsführung obliegen, ergibt sich aus dem im Aktenvermerk vom 01.10.2013 angegebenen Verantwortungsbereich des Beschwerdeführers, der im Übrigen Golfdirektor ist, und stützt sich auf die Verantwortung des Beschwerdeführers anlässlich der öffentlichen mündlichen Verhandlung. So hat er angegeben, dass Meldungen gegenüber der Behörde stets von der Geschäftsführung und nicht von ihm gemacht werden. Die Feststellungen zu den Spruchpunkten 1. bis 5. des angefochtenen Straferkenntnisses stützen sich auf den verwaltungsbehördlichen Akt. Indem der Beschwerdeführer sein Rechtsmittel diesbezüglich auf ein solches gegen die Strafhöhe eingeschränkt hat, ist der Schuldspruch in Rechtskraft erwachsen. IV.römisch vier. Rechtslage: A. Maßgebliche Bestimmungen des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes 2000 (UVP-G 2000), BGBl Nr 697/1993 in der Fassung BGBl I Nr 14/2014:Maßgebliche Bestimmungen des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes 2000 (UVP-G 2000), Bundesgesetzblatt Nr 697 aus 1993, in der Fassung BGBl römisch eins Nr 14/2014: „Abnahmeprüfung § 20.

(1)Die Fertigstellung des Vorhabens ist der Behörde vor der Inbetriebnahme vom Projektwerber/von der Projektwerberin anzuzeigen. Sollen Teile des Vorhabens in Betrieb genommen werden (Abs 3), so ist deren Fertigstellung anzuzeigen. Paragraph 20,
(1)Die Fertigstellung des Vorhabens ist der Behörde vor der Inbetriebnahme vom Projektwerber/von der Projektwerberin anzuzeigen. Sollen Teile des Vorhabens in Betrieb genommen werden (Absatz 3,), so ist deren Fertigstellung anzuzeigen. (…) Strafbestimmungen §
  1. Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Behörde zu bestrafen mit einer GeldstrafeParagraph 45, Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Behörde zu bestrafen mit einer Geldstrafe (…)
  2. bis zu € 17 500, wer a) das genehmigte Vorhaben nicht projektskonform oder ohne die erforderliche Änderungsgenehmigung (§§ 18b, 24g Abs 1) durchführt oder betreibt, a) das genehmigte Vorhaben nicht projektskonform oder ohne die erforderliche Änderungsgenehmigung (Paragraphen 18 b, 24 g, Absatz eins,) durchführt oder betreibt, (…) c) der Anzeigepflicht

§ 20

Abs 1 oder § 24h Abs 1 nicht nachkommt, c) der Anzeigepflicht

Paragraph 20, Absatz eins, oder Paragraph 24 h, Absatz eins, nicht nachkommt, (…)“ B. Maßgebliche Bestimmungen des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG), BGBl Nr 52/1991 in der Fassung BGBl I Nr 33/2013:Maßgebliche Bestimmungen des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG), Bundesgesetzblatt Nr 52 aus 1991, in der Fassung BGBl römisch eins Nr 33/2013: „Besondere Fälle der Verantwortlichkeit § 9.

(1)Für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften ist, sofern die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen und soweit nicht verantwortliche Beauftragte (Abs 2) bestellt sind, strafrechtlich verantwortlich, wer zur Vertretung nach außen berufen ist. Paragraph 9,
(1)Für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften ist, sofern die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen und soweit nicht verantwortliche Beauftragte (Absatz 2,) bestellt sind, strafrechtlich verantwortlich, wer zur Vertretung nach außen berufen ist.
(2)Die zur Vertretung nach außen Berufenen sind berechtigt und, soweit es sich zur Sicherstellung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit als erforderlich erweist, auf Verlangen der Behörde verpflichtet, aus ihrem Kreis eine oder mehrere Personen als verantwortliche Beauftragte zu bestellen, denen für das ganze Unternehmen oder für bestimmte räumlich oder sachlich abgegrenzte Bereiche des Unternehmens die Verantwortung für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften obliegt. Für bestimmte räumlich oder sachlich abgegrenzte Bereiche des Unternehmens können auch andere Personen zu verantwortlichen Beauftragten bestellt werden. (…)
(4)Verantwortlicher Beauftragter kann nur eine Person mit Hauptwohnsitz im Inland sein, die strafrechtlich verfolgt werden kann, ihrer Bestellung nachweislich zugestimmt hat und der für den ihrer Verantwortung unterliegenden klar abzugrenzenden Bereich eine entsprechende Anordnungsbefugnis zugewiesen ist. (…) (…)“ V.römisch fünf. Rechtliche Erwägungen: A. Spruchpunkte
  1. bis
  2. des angefochtenen Straferkenntnisses: Zumal sich das Rechtsmittel bezüglich der Spruchpunkte
  3. bis
  4. des angefochtenen Straferkenntnisses lediglich gegen die Strafhöhe richtet, ist der Schuldspruch zwischenzeitlich in Rechtskraft erwachsen. Es war daher nur noch zu überprüfen, inwiefern die belangte Behörde die Bemessung der Geldstrafe im Rahmen des Gesetzes vorgenommen hat. Dabei sind der Strafbemessung objektiv die in Kapitel II./B. dieser Entscheidung getroffenen Feststellungen zu Grunde zu legen. Mit der in Kapitel II./A. dieser Entscheidung wörtlich wiedergegebenen Bestellungsurkunde wurde der Beschwerdeführer unter Einhaltung der in § 9 Abs 4 VStG enthaltenen Voraussetzungen zum verantwortlichen Beauftragten für den dort angegebenen Bereich bestellt. Der Beschwerdeführer hat

§ 9Abs 2 VSt

G für die gegenständlichen Verwaltungsübertretungen einzustehen. Dabei sind der Strafbemessung objektiv die in Kapitel römisch zwei./B. dieser Entscheidung getroffenen Feststellungen zu Grunde zu legen. Mit der in Kapitel römisch zwei./A. dieser Entscheidung wörtlich wiedergegebenen Bestellungsurkunde wurde der Beschwerdeführer unter Einhaltung der in Paragraph 9, Absatz 4, VStG enthaltenen Voraussetzungen zum verantwortlichen Beauftragten für den dort angegebenen Bereich bestellt. Der Beschwerdeführer hat

Paragraph 9, Absatz 2, VStG für die gegenständlichen Verwaltungsübertretungen einzustehen.

§ 45

Z 2 lit a UVP-G 2000 ist von der Behörde mit einer Geldstrafe bis zu EUR 17.500,00 zu bestrafen, wer das genehmigte Vorhaben nicht projektskonform durchführt oder betreibt, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet.

Paragraph 45, Ziffer 2, Litera a, UVP-G 2000 ist von der Behörde mit einer Geldstrafe bis zu EUR 17.500,00 zu bestrafen, wer das genehmigte Vorhaben nicht projektskonform durchführt oder betreibt, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet. Beim Errichten und Betreiben handelt es sich um ein fortgesetztes Begehungsdelikt (Dauerdelikt), somit auch um ein einheitliches Delikt (vgl Schmelz/Schwarzer, UVP-G

(2011)§ 45 Rz 17). Beim Errichten und Betreiben handelt es sich um ein fortgesetztes Begehungsdelikt (Dauerdelikt), somit auch um ein einheitliches Delikt vergleiche Schmelz/Schwarzer, UVP-G
(2011)Paragraph 45, Rz 17). Es ist nunmehr zu prüfen, ob die belangte Behörde bei Verhängung einer Geldstrafe in Höhe von jeweils EUR 300,00, bei Uneinbringlichkeit jeweils 6 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe, die in § 19 VStG enthaltenen Regelungen über die Strafbemessung berücksichtigt hat. Es ist nunmehr zu prüfen, ob die belangte Behörde bei Verhängung einer Geldstrafe in Höhe von jeweils EUR 300,00, bei Uneinbringlichkeit jeweils 6 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe, die in Paragraph 19, VStG enthaltenen Regelungen über die Strafbemessung berücksichtigt hat. Nach § 19 Abs 1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Nach Abs 2 leg cit sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Nach Paragraph 19, Absatz eins, VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Nach Absatz 2, leg cit sind im ordentlichen Verfahren (Paragraphen 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Mildernd war die bisherige Unbescholtenheit des Beschwerdeführers zu werten. Inzwischen ist es zudem zu keinerlei Beanstandungen im Hinblick auf die Einhaltung der gegenständlichen Bestimmungen mehr gekommen. Erschwerungsgründe sind im Verfahren nicht hervorgekommen. Was die innere Tatseite anlangt, ist festzuhalten, dass es sich bei der dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Übertretung um ein so genanntes Ungehorsamsdelikt handelt, weil zum Tatbestand der betreffenden Verwaltungsübertretung weder der Eintritt eines Schadens noch der Eintritt einer Gefahr gehören. Für solche Delikte sieht § 5 Abs 1 zweiter Satz VStG vor, dass dann ohne weiteres Fahrlässigkeit anzunehmen ist, wenn der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Die Glaubhaftmachung mangelnden Verschuldens bedeutet dabei, dass die Behörde von der Wahrscheinlichkeit des Vorliegens einer bestimmten Tatsache zu überzeugen ist (vgl VwGH 01.10.1997, Zl 96/09/0007). Der Täter hat hierzu initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht. Er hat also ein geeignetes Tatsachenvorbringen zu erstatten und die entsprechenden Beweismittel vorzulegen oder konkrete Beweisanträge zu stellen. Was die innere Tatseite anlangt, ist festzuhalten, dass es sich bei der dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Übertretung um ein so genanntes Ungehorsamsdelikt handelt, weil zum Tatbestand der betreffenden Verwaltungsübertretung weder der Eintritt eines Schadens noch der Eintritt einer Gefahr gehören. Für solche Delikte sieht Paragraph 5, Absatz eins, zweiter Satz VStG vor, dass dann ohne weiteres Fahrlässigkeit anzunehmen ist, wenn der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Die Glaubhaftmachung mangelnden Verschuldens bedeutet dabei, dass die Behörde von der Wahrscheinlichkeit des Vorliegens einer bestimmten Tatsache zu überzeugen ist vergleiche VwGH 01.10.1997, Zl 96/09/0007). Der Täter hat hierzu initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht. Er hat also ein geeignetes Tatsachenvorbringen zu erstatten und die entsprechenden Beweismittel vorzulegen oder konkrete Beweisanträge zu stellen. Die Glaubhaftmachung nach § 5 Abs 1 VStG ist dem Beschwerdeführer nicht gelungen. Er hat nämlich keine Umstände vorgebracht, die ein fehlendes Verschulden aufzeigen können. Der

§ 9VSt

G Verantwortliche muss bei der Beaufsichtigung der eingesetzten Mitarbeiter mit der erforderlichen Sorgfalt über die Einhaltung verwaltungsstrafrechtlicher Normen im Tätigkeitsbereich des Unternehmens wachen. Maßgeblich ist, ob der Beschwerdeführer als Verantwortlicher

§ 9Abs 2 VSt

G alle Maßnahmen getroffen hat, die unter den vorhersehbaren Verhältnissen die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften im Tätigkeitsbereich des Unternehmens mit gutem Grund erwarten lassen. Die bloße Erteilung von Weisungen reicht nicht hin, entscheidend ist deren wirksame Kontrolle, wobei vom strafrechtlich Verantwortlichen die entsprechenden Maßnahmen zur Kontrolle bzw das von ihm angewendete diesbezügliche Kontrollsystem jeweils darzulegen sind (vgl VwGH 18.11.2003, 2001/03/0342). Schulungen und Betriebsanweisungen, wie sie vorliegend als Vorsorge für ein Kontrollsystem ins Treffen geführt wurden, vermögen gegebenenfalls ein Kontrollsystem zu unterstützen, aber nicht zu ersetzen. Belehrungen, Arbeitsanweisungen oder stichprobenartige Kontrollen reichen ebenfalls nicht aus, die Einrichtung eines wirksamen Kontrollsystem glaubhaft zu machen (vgl VwGH 24.03.2015, 2013/03/0054). Insgesamt war daher zumindest von Fahrlässigkeit auszugehen. Die Glaubhaftmachung nach Paragraph 5, Absatz eins, VStG ist dem Beschwerdeführer nicht gelungen. Er hat nämlich keine Umstände vorgebracht, die ein fehlendes Verschulden aufzeigen können. Der

Paragraph 9, VStG Verantwortliche muss bei der Beaufsichtigung der eingesetzten Mitarbeiter mit der erforderlichen Sorgfalt über die Einhaltung verwaltungsstrafrechtlicher Normen im Tätigkeitsbereich des Unternehmens wachen. Maßgeblich ist, ob der Beschwerdeführer als Verantwortlicher

Paragraph 9, Absatz 2, VStG alle Maßnahmen getroffen hat, die unter den vorhersehbaren Verhältnissen die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften im Tätigkeitsbereich des Unternehmens mit gutem Grund erwarten lassen. Die bloße Erteilung von Weisungen reicht nicht hin, entscheidend ist deren wirksame Kontrolle, wobei vom strafrechtlich Verantwortlichen die entsprechenden Maßnahmen zur Kontrolle bzw das von ihm angewendete diesbezügliche Kontrollsystem jeweils darzulegen sind vergleiche VwGH 18.11.2003, 2001/03/0342). Schulungen und Betriebsanweisungen, wie sie vorliegend als Vorsorge für ein Kontrollsystem ins Treffen geführt wurden, vermögen gegebenenfalls ein Kontrollsystem zu unterstützen, aber nicht zu ersetzen. Belehrungen, Arbeitsanweisungen oder stichprobenartige Kontrollen reichen ebenfalls nicht aus, die Einrichtung eines wirksamen Kontrollsystem glaubhaft zu machen vergleiche VwGH 24.03.2015, 2013/03/0054). Insgesamt war daher zumindest von Fahrlässigkeit auszugehen. Bezüglich seiner Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfälligen Sorgepflichten hat der Beschwerdeführer im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung angegeben, dass er ca EUR 1.400,00 Nettoeinkommen habe, für zwei Kinder und seine Gattin sorgepflichtig und Eigentümer eines Einfamilienhauses sei. Infolge obiger Ausführungen und Strafzumessungskriterien, konnte die verhängte Geldstrafe jeweils um die Hälfte herabgesetzt werden. Die jeweils verhängten Geldstrafen sind schuld- und tatangemessen. Die Voraussetzungen für eine außerordentliche Milderung der Strafe

§ 20VSt

G liegen infolge obiger Ausführungen nicht vor. Zumal das Verschulden des Beschwerdeführers nicht gering ist, scheidet auch die Erteilung einer Ermahnung

§ 45Abs 1 letzter Satz VSt

G aus. Die Voraussetzungen für eine außerordentliche Milderung der Strafe

Paragraph 20, VStG liegen infolge obiger Ausführungen nicht vor. Zumal das Verschulden des Beschwerdeführers nicht gering ist, scheidet auch die Erteilung einer Ermahnung

Paragraph 45, Absatz eins, letzter Satz VStG aus. B. Spruchpunkte

  1. und
  2. des angefochtenen Straferkenntnisses: Als selbstständig vertretungsbefugter Geschäftsführer der C Ges.m.b.H., die wiederum unbeschränkt haftende Gesellschafterin der C Gesellschaft m.b.H. & Co. Kommanditgesellschaft ist, ist M N unter Einhaltung der Voraussetzungen des § 9 Abs 2 und 4 VStG dazu befugt, die verwaltungsstrafrechtliche Verantwortung nach § 9 Abs 2
  3. Satz VStG auf eine andere Person zu übertragen. Als selbstständig vertretungsbefugter Geschäftsführer der C Ges.m.b.H., die wiederum unbeschränkt haftende Gesellschafterin der C Gesellschaft m.b.H. & Co. Kommanditgesellschaft ist, ist M N unter Einhaltung der Voraussetzungen des Paragraph 9, Absatz 2 und 4 VStG dazu befugt, die verwaltungsstrafrechtliche Verantwortung nach Paragraph 9, Absatz 2,
  4. Satz VStG auf eine andere Person zu übertragen. Im gegenständlichen Fall steht zur Beurteilung, ob dem Beschwerdeführer infolge des oben wörtlich wiedergegebenen Aktenvermerks vom 01.10.2013 die Verantwortung für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften in Zusammenhang mit der

§ 20Abs 1 UVP-G 2000 erforderlichen Fertigstellungsmeldung obliegt.

Im gegenständlichen Fall steht zur Beurteilung, ob dem Beschwerdeführer infolge des oben wörtlich wiedergegebenen Aktenvermerks vom 01.10.2013 die Verantwortung für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften in Zusammenhang mit der

Paragraph 20, Absatz eins, UVP-G 2000 erforderlichen Fertigstellungsmeldung obliegt. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 9 Abs 2 VStG ist der Umfang des übertragenen Verantwortlichkeitsbereiches ausschließlich aus dem Inhalt der Bestellungsurkunde ohne weitere Ermittlungstätigkeit und Zuhilfenahme weiterer Beweise zu ermitteln. Bei der Auslegung der Bestellungsurkunde ist ein objektiver Maßstab anzulegen (vgl VwGH 17.02.2015, Ro 2014/02/0124). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 9, Absatz 2, VStG ist der Umfang des übertragenen Verantwortlichkeitsbereiches ausschließlich aus dem Inhalt der Bestellungsurkunde ohne weitere Ermittlungstätigkeit und Zuhilfenahme weiterer Beweise zu ermitteln. Bei der Auslegung der Bestellungsurkunde ist ein objektiver Maßstab anzulegen vergleiche VwGH 17.02.2015, Ro 2014/02/0124).

dem Aktenvermerk vom 01.10.2013 obliegt dem Beschwerdeführer, der als Golfdirektor bei der C Gesellschaft mbH & Co KG angestellt ist, „die Einhaltung aller einschlägigen Verwaltungsvorschriften und insbesondere auch im Sinne der Bestimmungen des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes 2000 (UVP-G 2000) und

Bescheid des Amtes der Tiroler Landesregierung vom 23.12.2011, Zl ****, für sämtliche Auflagen und Vorschreibungen in Bezug auf die Einhaltung der Mähzeiten und Mähpläne, der Verwendung der vorgeschriebenen Mähgeräte und weiters für den Spielbetrieb auf der Golfsportanlage sowie Einhaltung und Kontrolle der Platzregeln“. Wie sich aus den getroffenen Feststellungen ergibt, liegt die Anzeigepflicht

§ 20

Abs 1 UVP-G 2000, welche eine rechtliche Angelegenheit darstellt, nicht im Verantwortungsbereich des Beschwerdeführers.

dem Aktenvermerk vom 01.10.2013 obliegt dem Beschwerdeführer, der als Golfdirektor bei der C Gesellschaft mbH & Co KG angestellt ist, „die Einhaltung aller einschlägigen Verwaltungsvorschriften und insbesondere auch im Sinne der Bestimmungen des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes 2000 (UVP-G 2000) und

Bescheid des Amtes der Tiroler Landesregierung vom 23.12.2011, Zl ****, für sämtliche Auflagen und Vorschreibungen in Bezug auf die Einhaltung der Mähzeiten und Mähpläne, der Verwendung der vorgeschriebenen Mähgeräte und weiters für den Spielbetrieb auf der Golfsportanlage sowie Einhaltung und Kontrolle der Platzregeln“. Wie sich aus den getroffenen Feststellungen ergibt, liegt die Anzeigepflicht

Paragraph 20, Absatz eins, UVP-G 2000, welche eine rechtliche Angelegenheit darstellt, nicht im Verantwortungsbereich des Beschwerdeführers. Insofern hat der Beschwerdeführer die ihm in den Spruchpunkten

  1. und
  2. des angefochtenen Straferkenntnisses zur Last gelegten Verwaltungsübertretungen aber nicht begangen und war spruchgemäß zu entscheiden. VI.römisch sechs. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

§ 25aAbs 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art 133Abs 4 B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art 133

Abs 4 B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere wenn das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere wenn das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im Hinblick auf die Spruchpunkte

  1. bis
  2. des angefochtenen Straferkenntnisses war die Angemessenheit der verhängten Geldstrafen zu prüfen. Diese Prüfung erfolgte im Einklang mit der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl VwGH 18.11.2003, 2001/03/0342; 24.03.2015, 2013/03/0054). Im Hinblick auf die Spruchpunkte
  3. bis
  4. des angefochtenen Straferkenntnisses war die Angemessenheit der verhängten Geldstrafen zu prüfen. Diese Prüfung erfolgte im Einklang mit der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 18.11.2003, 2001/03/0342; 24.03.2015, 2013/03/0054). Entscheidungswesentlich im Hinblick auf die Spruchpunkte
  5. und
  6. des angefochtenen Straferkenntnisses war die Frage, ob die verwaltungsstrafrechtliche Verantwortung bezüglich der Anzeigepflicht nach § 20 Abs 1 UVP-G 2000 wirksam auf den Beschwerdeführer übertragen worden war. In Anlehnung an die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur Auslegung von Bestellungsurkunden (vgl VwGH 17.02.2015, Ro 2014/02/0124) und den getroffenen Feststellungen war diese Frage zu verneinen. Entscheidungswesentlich im Hinblick auf die Spruchpunkte
  7. und
  8. des angefochtenen Straferkenntnisses war die Frage, ob die verwaltungsstrafrechtliche Verantwortung bezüglich der Anzeigepflicht nach Paragraph 20, Absatz eins, UVP-G 2000 wirksam auf den Beschwerdeführer übertragen worden war. In Anlehnung an die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur Auslegung von Bestellungsurkunden vergleiche VwGH 17.02.2015, Ro 2014/02/0124) und den getroffenen Feststellungen war diese Frage zu verneinen. Es war daher jeweils auszusprechen, dass die ordentliche Revision unzulässig ist. Landesverwaltungsgericht Tirol MMag. Dr. Barbara Besler (Richterin) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2015:LVwG.2015.34.1198.8

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.