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{'item': 'LVwG-2014/15/3220-9'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum27.07.2015 GeschäftszahlLVwG-2014/15/3220-9 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter M

den § 27 und 28 Abs 1 und 2 VwGVG werden die Beschwerden als unbegründet abgewiesen.1.

den Paragraph 27 und 28 Absatz eins und 2 VwGVG werden die Beschwerden als unbegründet abgewiesen. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVw

GG die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.2. Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, VwGG die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu 400 Euro verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig. Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 22.10.2014 wurde der mitbeteiligten Partei A A GmbH die wasser- und naturschutzrechtliche Bewilligung zur Errichtung des Parkplatzes „F F“ auf den Gp *4/1 und *0/8, KG Z, erteilt. Festgehalten wird, dass sich das vorliegende Verfahren beim Landesverwaltungsgericht Tirol ausschließlich auf die wasserrechtliche Bewilligung bezieht; das Verfahren betreffend die naturschutzrechtliche Bewilligung wurde beim Landesverwaltungsgericht Tirol zur Zl *** geführt. Wie sich aus der Beschreibung des Vorhabens ergibt, soll in der Nähe der Talstation der G G ein Parkplatz für ca 100 Pkw-Stellplätze im sogenannten „F F-Garten“ errichtet werden. Der geplante Parkplatz besteht aus einer ebenen Parkfläche. An der südöstlichen Ecke des Parkplatzes soll eine Zufahrt errichtet werden. Der Aufbau der Parkplatzfläche erfolgt nur aus Schotter, der schichtweise aufgebracht und mit Straßenwalzen verdichtet wird. Die gesamte Fläche soll eine Querneigung in Richtung Osten zur Versickerungsmulde erhalten, auf welche sich schließlich auch die wasserrechtliche Bewilligung bezieht. Außerdem sollen projektgemäß Maßnahmen zur Verbesserung des ökologischen Zustandes eines unmittelbar neben dem Parkplatz gelegenen Gerinnes ergriffen werden. Wie sich aus der Beschreibung des Vorhabens ergibt, soll in der Nähe der Talstation der , G G ein Parkplatz für ca 100 Pkw-Stellplätze im sogenannten „F F-Garten“ errichtet werden. Der geplante Parkplatz besteht aus einer ebenen Parkfläche. An der südöstlichen Ecke des Parkplatzes soll eine Zufahrt errichtet werden. Der Aufbau der Parkplatzfläche erfolgt nur aus Schotter, der schichtweise aufgebracht und mit Straßenwalzen verdichtet wird. Die gesamte Fläche soll eine Querneigung in Richtung Osten zur Versickerungsmulde erhalten, auf welche sich schließlich auch die wasserrechtliche Bewilligung bezieht. Außerdem sollen projektgemäß Maßnahmen zur Verbesserung des ökologischen Zustandes eines unmittelbar neben dem Parkplatz gelegenen Gerinnes ergriffen werden. Gegen diesen Bescheid haben Herr B B, „H H“ und Herr C C, „I I“, rechtzeitig das Rechtsmittel der Beschwerde erhoben. Begründet wird die Beschwerde jeweils inhaltsgleich damit, dass die Kundmachung den servitutsberechtigten Beschwerdeführern nicht zugestellt worden sei, weshalb bei der mündlichen Verhandlung eine Stellungnahme nicht habe abgegeben werden können. Die Kundmachung sei außerdem nicht ordnungsgemäß erfolgt. Der Parkplatz werde auf einer sehr sensiblen Feuchtfläche errichtet. Als Servitutsberechtigte umfangreicher Servitutsrechte könnten die Beschwerdeführer auf diese ortsnahe Fläche nicht verzichten, ansonsten sei ihnen eine entsprechend gleichwertige Ersatzfläche bereitzustellen. Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat nach Vorlage des Verwaltungsaktes der mitbeteiligten Partei A A GmbH gem § 10 VwGVG das Recht eingeräumt, zu diesen Beschwerden Stellung zu nehmen. Außerdem wurden die Beschwerdeführer mit Schreiben des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 10.02.2015 dazu aufgefordert, das Rechtsmittel dahingehend zu konkretisieren, auf die Verletzung von welchen Rechten jeweils in der Beschwerde Bezug genommen werde. Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat nach Vorlage des Verwaltungsaktes der mitbeteiligten Partei A A GmbH gem Paragraph 10, VwGVG das Recht eingeräumt, zu diesen Beschwerden Stellung zu nehmen. Außerdem wurden die Beschwerdeführer mit Schreiben des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 10.02.2015 dazu aufgefordert, das Rechtsmittel dahingehend zu konkretisieren, auf die Verletzung von welchen Rechten jeweils in der Beschwerde Bezug genommen werde. Daraufhin wurde die Beschwerde von Herrn C C dahingehend konkretisiert, dass er sich auf die Verletzung von Rechten wie in der Servitutenregulierungsurkunde Nr *** (in Folge kurz: SRU) zugestanden, bezieht, nämlich konkret auf das Weiderecht, auf Streubezugsrechte, Schotterbezugsrechte und Einforstungsrechte. Auch der Beschwerdeführer B B bezieht sich auf die Verletzung von Rechten aus derselben SRU. Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat daraufhin ein Gutachten des agrarwirtschaftlichen Amtssachverständigen DI K K eingeholt, welches von diesem am 12.05.2015 vorgelegt wurde. Auf Grund des Umstandes, dass der Amtssachverständige K K nach seiner Mitteilung bis Ende September 2015 für die Teilnahme an einer mündlichen Verhandlung auf Grund einer Abwesenheit nicht zur Verfügung gestanden ist, wurde für die mündliche Verhandlung Frau DI J J als agrarwirtschaftliche Amtssachverständige beigezogen. Die mündliche Verhandlung wurde sodann am 08.07.2015 durchgeführt. Das Landesverwaltungsgericht Tirol geht von nachstehendem Sachverhalt aus: Der von der belangten Behörde mit Bescheid vom 22.10.2014 genehmigte Parkplatz soll ua auch auf einer Teilfläche des Gst *0/8 in der KG Z errichtet werden. Dieses Grundstück steht im Eigentum der Antragstellerin. Laut den vorgelegten Planbeilagen ist vorgesehen, dass ca 200 m² des besagten Grundstückes für den Parkplatz verwendet werden sollen. Die Versickerungsmulde selbst, auf die sich die wasserrechtliche Bewilligung bezieht, soll nach der im Rahmen des Verfahrens vor der belangten Behörde vorgenommenen Projektsmodifikation ca 2,7 Meter breit sein. Bei einer Breite des Grundstückes im fraglichen Bereich von 4 Meter beträgt die Gesamtfläche, auf welcher diese Versickerungsmulde auf dem Gst *0/8 errichtet werden soll, ca 10,8 m². Zumal der Parkplatz durch Schotterung samt Verdichtung errichtet werden soll, steht diese Fläche in weiterer Folge nicht mehr zur Nutzung als Weide zur Verfügung. Dies ergibt sich bereits aus den Projektunterlagen bzw der Projektsbeschreibung im angefochtenen Bescheid. Das Gst *0/8 ist im Grundbuch als landwirtschaftlich genutzt ausgewiesen und weist eine Fläche von derzeit 337 m² auf; auf diesem Grundstück lastet ein Weiderecht entsprechend der SRU vom 21.03.

  1. In dieser Servitutenregulierungsurkunde war das Gst *0, aus dem das Gst *0/8 durch Teilung hervorgegangen ist, mit der Kulturgattung Weide verzeichnet. Das Grundstück mit der Nr *0 hatte ursprünglich noch eine Größe von ca 5,7 ha. Dies ergibt sich einerseits aus den Ausführungen der agrarwirtschaftlichen Amtssachverständigen DI J J anlässlich der mündlichen Verhandlung vom 08.07.2015 sowie aus dem Gutachten des agrarwirtschaftlichen Amtssachverständigen DI K K vom 12.05.2015, andererseits aus der im Akt einliegenden SRU. Wie sich aus den Ausführungen der agrarwirtschaftlichen Amtssachverständigen DI J J weiters ergeben hat, war dieses Grundstück in der SRU als Weidegrundstück angeführt. Nach den Ausführungen der agrarwirtschaftlichen Amtssachverständigen betreffen die Einforstungsrechte nicht die ausgewiesenen Weideflächen, weshalb die behaupteten Einforstungsrechte bzw Schotterbezugsrechte nicht auf dieses Grundstück bezogen werden können. Allenfalls beeinträchtigt können im vorliegenden Fall daher ausschließlich die bestehenden Weiderechte sein. Dies ergibt sich ebenso aus den unwidersprochen gebliebenen Ausführungen der agrarwirtschaftlichen Amtssachverständigen anlässlich der mündlichen Verhandlung vom 08.07.
  2. Wie sich aus den Ausführungen der Amtssachverständigen DI J J bei der mündlichen Verhandlung weiters ergibt, besteht lediglich ein Weiderecht des Beschwerdeführers C C, Weiderechte des Beschwerdeführers B B bestehen in Bezug auf dieses Grundstück nicht. Die Weiderechte des Beschwerdeführers B B beziehen sich vielmehr auf in der besagten SRU angeführte Weidegrundstücke in einem anderen Ortsteil der Gemeinde Z. Rechte des Beschwerdeführers B B können daher durch die Errichtung des beantragten Parkplatzes von vornherein nicht betroffen sein. Insofern sei zu den Einforstungsrechten abschließend nur darauf hingewiesen, dass an der ausreichenden Bedeckung derselben nach dem vorgelegten Erkenntnis des Landesagrarsenats vom 05.07.2004, *** keinerlei Bedenken bestehen und sich überdies die Rechte aus der SRU *** auf die Summe der belasteten Grundstücke beziehen und nicht in Bezug auf ein jeweils bestimmtes Grundstück eigeräumt wurden (vgl dazu auch die Ausführungen weiter unten).Wie sich aus den Ausführungen der Amtssachverständigen DI J J bei der mündlichen Verhandlung weiters ergibt, besteht lediglich ein Weiderecht des Beschwerdeführers C C, Weiderechte des Beschwerdeführers B B bestehen in Bezug auf dieses Grundstück nicht. Die Weiderechte des Beschwerdeführers B B beziehen sich vielmehr auf in der besagten SRU angeführte Weidegrundstücke in einem anderen Ortsteil der Gemeinde Z. Rechte des Beschwerdeführers B B können daher durch die Errichtung des beantragten Parkplatzes von vornherein nicht betroffen sein. Insofern sei zu den Einforstungsrechten abschließend nur darauf hingewiesen, dass an der ausreichenden Bedeckung derselben nach dem vorgelegten Erkenntnis des Landesagrarsenats vom 05.07.2004, *** keinerlei Bedenken bestehen und sich überdies die Rechte aus der SRU *** auf die Summe der belasteten Grundstücke beziehen und nicht in Bezug auf ein jeweils bestimmtes Grundstück eigeräumt wurden vergleiche dazu auch die Ausführungen weiter unten). Zum Weiderecht selbst wurde von der agrarwirtschaftlichen Amtssachverständigen bei der mündlichen Verhandlung festgehalten, dass bezogen auf die beanspruchte Fläche des Gst *0/8 der jährliche Gesamtertrag an Heu in Trockenmasse für zwei Kühe für einen Tag ausreichen würde. Dabei ist weiters zu berücksichtigen, dass dieser Berechnung die gesamte Teilfläche des Grundstückes *0/8 zu Grunde gelegt wird, welche für die Errichtung des Parkplatzes herangezogen wird. Wenn allerdings lediglich die Fläche für die Berechnung herangezogen wird, auf welcher die Versickerungsmulde errichtet werden soll, so beträgt die Minderung des Heuertrages nur mehr rund ein 20stel dieser Heumenge. Bezogen auf die gesamten Weideflächen, auf welchen die entsprechenden Nutzungsrechte lasten, wurde von der Sachverständigen bei der mündlichen Verhandlung der Entfall der Nutzung des Grundstückes *0/8 der KG Z als dauerhaft entbehrlich gewertet. Angesichts der Gesamtumstände, nämlich der Geringfügigkeit der Fläche, die für die Errichtung des Parkplatzes benötigt wird, der noch kleineren Fläche, welche für die hier wasserrechtlich bewilligte Versickerungsmulde erforderlich ist sowie unter Berücksichtigung des Umstandes, dass der Anteil des Beschwerdeführers C C an den Weiderechten im hier zu beurteilenden Ortsteil lediglich 4,3 % beträgt, bestehen gegenüber dieser Einschätzung keinerlei Bedenken. Festgehalten wird, dass der Beschwerdeführer C C zu dieser Feststellung repliziert hat, dass nach einem älteren Gutachten des Amtssachverständigen DI L L auf Grund von bereits früher vorgenommenen Ausscheidungen von Grundstücken die Weiderechte insgesamt nur noch zur Hälfte befriedigt werden könnten. Zu diesem Gutachten wird festgehalten, dass dieses von der anwesenden Amtssachverständigen DI J J als nicht nachvollziehbar bezeichnet wurde. Vom Beschwerdeführer C C wurde bei der mündlichen Verhandlung die Unvollständigkeit oder Unschlüssigkeit des Gutachtens der Amtssachverständigen DI J J weder behauptet, noch diesem Gutachten auf gleicher fachlicher Ebene entgegnet. Lediglich auf Grund des Umstandes, dass dieses Gutachten des Amtssachverständigen DI L L aus dem Jahr 2001 für die Amtssachverständige DI J J nicht nachvollziehbar war, hat sich das Landesverwaltungsgericht Tirol nicht dazu veranlasst gesehen, ein weiteres Gutachten zu dieser Frage einzuholen. Festgehalten wird daher, dass die Feststellung der Amtssachverständigen, dass das Recht bezogen auf die Gesamtfläche der zur Verfügung stehenden Weideflächen als entbehrlich zu bezeichnen ist, weder als unschlüssig erkannt werden kann, noch dass dieser Feststellung auf gleicher fachlicher Ebene entgegnet wurde. Weiters wird festgehalten, dass die Amtssachverständige auf ausdrückliche Befragung durch den Verhandlungsleiter bei der mündlichen Verhandlung angegeben hat, dass die in der Servitutenregulierungsurkunde zugestandenen Weiderechte in Bezug auf die Gesamtfläche der zur Verfügung stehenden Weide auf Grund der Geringfügigkeit der entzogenen Fläche von 200 m² eingehalten werden können. In diesem Zusammenhang wird zur Frage des Bezugspunktes für die Bewertung eines Eingriffs in die zugestandenen Weiderechte auf die rechtlichen Ausführungen verwiesen. Schließlich wird festgehalten, dass sich im durchgeführten Ermittlungsverfahren genauso herausgestellt hat, dass die Weiderechte, welche durch die besagte SRU eingestanden werden, nicht jeweils auf ein Grundstück konkret bezogen werden, sondern nur im Hinblick auf die Gesamtmasse der zur Verfügung stehenden Grundstücke bestehen. Das bedeutet, dass selbst im Fall, dass durch die Servitutenregulierungsurkunde ein Weiderecht festgestellt wird, noch kein Weiderecht eines Berechtigten in Bezug auf eine konkrete Parzelle besteht, sondern dass die Weiderechte jeweils in Bezug auf mehrere Grundstücke für mehrere Berechtigte eingeräumt wurden. In der SRU ist insofern genau festgelegt, welche Grundstücke grundsätzlich betroffen sind und wieviel Vieh jeder Berechtigte auftreiben kann. Weiters ist genau festgelegt, welche Tiergattung von wann bis wann dort weiden darf. In weiterer Folge sind dann die jeweils Berechtigten in Bezug auf jeweils bestimmte Grundstücknutzungen zum gemeinsamen Auftrieb berechtigt. Es wird sohin durch die SRU keine Aufteilung vorgenommen, welcher Berechtigte welches konkrete Grundstück nützen kann, sondern sind die Berechtigten zum jeweils gemeinsamen Auftrieb auf näher bestimmte Grundstücke befugt. Festgehalten wird daher, dass auch der Beschwerdeführer C C kein Recht auf die Benützung des Grundstückes *0/8 hat, sondern lediglich ein Recht auf eine bestimmte Anzahl an „Kuhgräsern“ als Maßeinheit für die Anzahl an Tieren, die er auftreiben darf, die aus den zur Verfügung stehenden Grundstücken befriedigt werden. Rechtliche Erwägungen:

§ 102

Abs 1 lit b WRG 1959 sind Parteien des wasserrechtlichen Verfahren ua auch diejenigen, die zu einer Leistung, Duldung oder Unterlassung verpflichtet werden sollen oder deren Rechte iSd § 12 Abs 2 WRG 1959 sonst berührt werden, sowie die Fischereiberechtigten und die Nutzungsberechtigten iSd Grundsatzgesetzes 1951 über die Behandlung der Wald- und Weidenutzungsrechte sowie besonderer Felddienstbarkeiten, BGBl Nr 103.

Paragraph 102, Absatz eins, Litera b, WRG 1959 sind Parteien des wasserrechtlichen Verfahren ua auch diejenigen, die zu einer Leistung, Duldung oder Unterlassung verpflichtet werden sollen oder deren Rechte iSd Paragraph 12, Absatz 2, WRG 1959 sonst berührt werden, sowie die Fischereiberechtigten und die Nutzungsberechtigten iSd Grundsatzgesetzes 1951 über die Behandlung der Wald- und Weidenutzungsrechte sowie besonderer Felddienstbarkeiten, Bundesgesetzblatt Nr

  1. Unter Hinweis auf die obigen Feststellungen wird zunächst festgehalten, dass betreffend das Grundstück mit der Nr *0/8 Einforstungsrechte, wie von den Beschwerdeführern im Rechtsmitteln angeführt, nicht mit Erfolg ins Treffen geführt werden können. Zumal es sich im vorliegenden Fall lediglich um eine Weidefläche handelt und darauf nach den diesbezüglich unwidersprochen gebliebenen Feststellungen der Amtssachverständigen DI J J Einforstungsrechte nie eingeräumt waren, kommt daher allenfalls eine Beeinträchtigung von Weiderechten in Frage. Zur Frage der Beeinträchtigung der Weiderechte wurde ein agrarwirtschaftliches Gutachten des Amtssachverständigen DI K K eingeholt. Zumal dieser Amtssachverständige für die öffentliche mündliche Verhandlung am 08.07.2015 nicht zur Verfügung gestanden ist, wurde zu dieser Verhandlung eine weitere Amtssachverständige, DI J J, aus dem gleichen Fachgebiet beigezogen. Wie sich aus den übereinstimmenden Aussagen beider Amtssachverständigen ergibt, werden die Weidenutzungsrechte des Beschwerdeführers C C durch die Errichtung eines Parkplatzes und damit die Entziehung dieser 200 m² von den Weidenutzungsrechten nicht beeinträchtigt. Dies wurde von der Amtssachverständigen DI J J bei der mündlichen Verhandlung zum Einen glaubwürdig und nachvollziehbar damit begründet, dass bei einer Fläche von 200 m² ein Entfall an Futtermitteln lediglich für zwei Kühe für einen Tag insgesamt festzustellen ist, wobei der Beschwerdeführer C C bezogen auf die gesamten Weiderechte lediglich einen Anteil von 4,3 % hat. Der Eingriff erweist sich weiters als noch wesentlich geringer, wenn der Berechnung nur der Teil des Grundstückes zu Grunde gelegt wird, der für die gegenständlich bewilligte Versickerungsmulde herangezogen werden soll, wozu auf die obigen Feststellungen verwiesen wird. Andererseits war zu berücksichtigen, dass durch die besagte SRU dem Beschwerdeführer C C kein Recht eingeräumt wird, seine Kühe auf einem bestimmten Grundstück weiden zu lassen, sondern dass das Weiderecht in Bezug auf sämtliche in der besagten SRU angeführten Grundstücke im betreffenden Ortsteil besteht. Insofern konnte sich der Beschwerdeführer C C auch nicht zu Recht darauf berufen, dass er auf diese, lediglich 300 m von seinem Hof entfernte, Fläche nicht verzichten könne, zumal er eben kein Recht zur Beweidung genau an dieser Stelle hat. Da der Beschwerdeführer somit kein Recht auf Befriedigung seines Weiderechts an einem bestimmten Grundstück und damit auch nicht am Grundstück *0/8 in der KG Z hat, sondern dieses Weiderecht nur bezogen auf alle verpflichteten Grundstücke insgesamt besteht, kann er nach den Ausführungen der Amtssachverständigen DI J J durch die Entziehung dieses Grundstückes nicht in seinen Rechten beeinträchtigt sein. Darüber hinaus erweist sich die Schmälerung der Futterfläche im festgestellten Ausmaß insgesamt als derart gering, dass diese Fläche von der Amtssachverständigen als dauerhaft entbehrlich bezeichnet wurde. Betreffend den Beschwerdeführer B B wird festgehalten, dass dieser nach den Ausführungen der Amtssachverständigen DI J J in Bezug auf das Grundstück Nr *0/8 gar kein Weiderecht hat. Seine Weiderechte beziehen sich vielmehr auf andere Grundstücke in der KG Z. Zur Frage des Bezugspunktes für die Bewertung eines Eingriffs in die Rechte der Nutzungsberechtigten wird grundsätzlich festgehalten, dass das Landesverwaltungsgericht gleich wie die belangte Behörde die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt seiner Entscheidung zu berücksichtigen hat (vgl dazu etwa VwGH 21.12.2014, Ro 2014/03/0076). Für die Beantwortung der Frage, ob die Entziehung eines Grundstückes im festgestellten Umfang in Bezug auf die Nutzungsrechte aus der SRU *** für den Beschwerdeführer C C insgesamt erheblich ist oder eben nicht war daher auf die derzeitige Situation abzustellen und nicht auf das Jahr
  2. An der entscheidenden Frage, ob nämlich der Beschwerdeführer C C ein explizites Recht zur Nutzung der Gp *0/8 in der KG Z zur Befriedigung seiner Weiderechte hat, hat sich indes seit der Erlassung besagter SRU nichts geändert.Zur Frage des Bezugspunktes für die Bewertung eines Eingriffs in die Rechte der Nutzungsberechtigten wird grundsätzlich festgehalten, dass das Landesverwaltungsgericht gleich wie die belangte Behörde die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt seiner Entscheidung zu berücksichtigen hat vergleiche dazu etwa VwGH 21.12.2014, Ro 2014/03/0076). Für die Beantwortung der Frage, ob die Entziehung eines Grundstückes im festgestellten Umfang in Bezug auf die Nutzungsrechte aus der SRU *** für den Beschwerdeführer C C insgesamt erheblich ist oder eben nicht war daher auf die derzeitige Situation abzustellen und nicht auf das Jahr
  3. An der entscheidenden Frage, ob nämlich der Beschwerdeführer C C ein explizites Recht zur Nutzung der Gp *0/8 in der KG Z zur Befriedigung seiner Weiderechte hat, hat sich indes seit der Erlassung besagter SRU nichts geändert. In Summe hat das durchgeführte Ermittlungsverfahren daher ergeben, dass die Rechte der Beschwerdeführer aus der genannten SRU durch die erteilte wasserrechtliche Bewilligung nicht beeinträchtigt werden. Dies gilt einerseits auf Grund der Geringfügigkeit des Eingriffs, andererseits auf Grund des Umstandes, dass der Beschwerdeführer zwar das Recht auf eine bestimmte Anzahl an „Kuhgräsern“ besitzt, allerdings kein Recht auf Befriedigung dieses Weiderechts aus einem ganz bestimmten Grundstück und damit auch nicht aus dem Gst *0/8 in der KG Z besitzt. Die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers C C hat bei der mündlichen Verhandlung vom 08.07.2015 auf Grund des Umstandes, dass die bei dieser Verhandlung anwesende agrarwirtschaftliche Amtssachverständige DI J J ein inzwischen 14 Jahre altes Gutachten eines anderen agrarwirtschaftlichen Amtssachverständigen „als nicht nachvollziehbar“ bezeichnet hat, die Einholung eines weiteren agrarwirtschaftlichen Gutachtens beantragt. Dem Beweisantrag war nicht zu folgen, zumal der Umstand, dass ein älteres Gutachten eines Amtssachverständigen für eine andere Amtssachverständige als nicht nachvollziehbar erscheint, noch keine Notwendigkeit der Beiziehung eines weiteren Sachverständigen intendiert. So kann einem Sachverständigengutachten dadurch begegnet werden, dass dieses als unvollständig, unschlüssig oder widerspruchbehaftet bezeichnet wird. Außerdem steht den Parteien des Verfahrens eine Entgegnung auf gleicher fachlicher Ebene zur Verfügung (vgl dazu insgesamt etwa VwGH 27.02.2015, 2012/06/0063). Alleine der Umstand, dass ein älteres Gutachten vorliegt, das von der Amtssachverständigen als unschlüssig bezeichnet wird, löst hingegen noch keine Verpflichtung zur Beiziehung eines anderen Sachverständigen aus. Soweit daher in einem Gutachten aus dem Jahr 2001 festgestellt wurde, dass die Gesamtnutzungsrechte lediglich noch zu 55 % bedeckt sind, würde auch dies nichts am vorliegenden Ergebnis ändern: Dazu hat auch die mitbeteiligte Partei zutreffend ausgeführt, dass eine allfällige Beeinträchtigung der Rechte bezogen auf den Iststand festzustellen ist. Betrachtungspunkt kann daher schon grundsätzlich lediglich sein, inwiefern durch die Einräumung der wasserrechtlichen Bewilligung und in weiterer Folge die Entziehung der Weidefläche im festgestellten Ausmaß das zum Zeitpunkt vor Erteilung der Genehmigung eingeräumte Recht geschmälert wird oder nicht. Die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers C C hat bei der mündlichen Verhandlung vom 08.07.2015 auf Grund des Umstandes, dass die bei dieser Verhandlung anwesende agrarwirtschaftliche Amtssachverständige DI J J ein inzwischen 14 Jahre altes Gutachten eines anderen agrarwirtschaftlichen Amtssachverständigen „als nicht nachvollziehbar“ bezeichnet hat, die Einholung eines weiteren agrarwirtschaftlichen Gutachtens beantragt. Dem Beweisantrag war nicht zu folgen, zumal der Umstand, dass ein älteres Gutachten eines Amtssachverständigen für eine andere Amtssachverständige als nicht nachvollziehbar erscheint, noch keine Notwendigkeit der Beiziehung eines weiteren Sachverständigen intendiert. So kann einem Sachverständigengutachten dadurch begegnet werden, dass dieses als unvollständig, unschlüssig oder widerspruchbehaftet bezeichnet wird. Außerdem steht den Parteien des Verfahrens eine Entgegnung auf gleicher fachlicher Ebene zur Verfügung vergleiche dazu insgesamt etwa VwGH 27.02.2015, 2012/06/0063). Alleine der Umstand, dass ein älteres Gutachten vorliegt, das von der Amtssachverständigen als unschlüssig bezeichnet wird, löst hingegen noch keine Verpflichtung zur Beiziehung eines anderen Sachverständigen aus. Soweit daher in einem Gutachten aus dem Jahr 2001 festgestellt wurde, dass die Gesamtnutzungsrechte lediglich noch zu 55 % bedeckt sind, würde auch dies nichts am vorliegenden Ergebnis ändern: Dazu hat auch die mitbeteiligte Partei zutreffend ausgeführt, dass eine allfällige Beeinträchtigung der Rechte bezogen auf den Iststand festzustellen ist. Betrachtungspunkt kann daher schon grundsätzlich lediglich sein, inwiefern durch die Einräumung der wasserrechtlichen Bewilligung und in weiterer Folge die Entziehung der Weidefläche im festgestellten Ausmaß das zum Zeitpunkt vor Erteilung der Genehmigung eingeräumte Recht geschmälert wird oder nicht. Vor diesem Hintergrund wird abschließend festgehalten, dass vom Landesverwaltungsgericht Tirol im vorliegenden Fall ausschließlich die Berechtigung der Beschwerden gegen die wasserrechtliche Bewilligung zu überprüfen war. In wie weit andere Rechtsvorschriften weitere Genehmigungsvoraussetzungen für die Umsetzung des Vorhabens „Parkplatz F F“ indizieren sowie ob dem zivilrechtliche Hindernisse entgegenstehen, war vom Landesverwaltungsgericht im vorliegenden Verfahren nicht weiter zu überprüfen; mit allfälligen zivilrechtlichen Einwendungen werden die Beschwerdeführer daher auf den Zivilrechtsweg verwiesen. Zum Tiroler Naturschutzgesetz wird etwa auf das bereits angeführte Verfahren zur Zahl *** verwiesen. Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art 133Abs 4 B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art 133

Abs 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Hat das Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand, kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision unzulässig ist.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Hat das Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand, kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision unzulässig ist. Im vorliegenden Fall war keine Rechtsfrage zu klären, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Vielmehr war im vorliegenden Fall die Frage zu klären, inwiefern eine Beeinträchtigung der Rechte der Beschwerdeführer erfolgt, sohin eine Sachverhaltsfrage und keine Rechtsfrage. Vor diesem Hintergrund ist die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig. Landesverwaltungsgericht Tirol Mag. Gerold Dünser (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2015:LVwG.2014.15.3220.9

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.