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{'item': 'LVwG-2014/19/2090-3'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum27.07.2015 GeschäftszahlLVwG-2014/19/2090-3 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seine Richterin Mag. Barbara Glieber über die Beschwerde des A A, vertreten durch B B GmbH, Adresse 1, Y, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft X vom 01.07.2014, Zl ***, gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seine Richterin Mag. Barbara Glieber über die Beschwerde des A A, vertreten durch B B GmbH, Adresse 1, Y, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom 01.07.2014, Zl ***, gemäß Paragraph 50, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) zu Recht erkannt:

  1. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt
  2. des angefochtenen Straferkenntnisses wird Folge gegeben, das Straferkenntnis in diesem Umfang behoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 3 VStG eingestellt.
  3. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt
  4. des angefochtenen Straferkenntnisses wird Folge gegeben, das Straferkenntnis in diesem Umfang behoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 3, VStG eingestellt.
  5. Der Beschwerde gegen die Spruchpunkte
  6. und
  7. des angefochtenen Straferkenntnisses wird insoferne Folge gegeben, als die Geldstrafen auf jeweils Euro 450,00, Ersatzfreiheitsstrafe jeweils 18 Stunden, herabgesetzt werden. Dementsprechend wird der Beitrag zu den Kosten des behördlichen Verfahrens gemäß § 64 Abs 1 und 2 VStG mit insgesamt Euro 90,00 neu bestimmt. Dementsprechend wird der Beitrag zu den Kosten des behördlichen Verfahrens gemäß , Paragraph 64, Absatz eins und 2 VStG mit insgesamt Euro 90,00 neu bestimmt.
  8. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.
  9. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit dem angefochtenen Bescheid wurde A A folgendes zur Last gelegt: „Sie haben folgende Verwaltungsübertretungen begangen: Herr A A hat es als Geschäftsführer und damit gemäß § 9 VStG als zur Vertretung nach außen berufenes Organ der C C GmbH zu verantworten, dass auf den Grundstücken Nr. **7, **8, **3, **7/1, **7/2, **9/1, **9/2, **9/3, 1*3, 1*4, 1*5, 1*6, 1*9, 1*8/2, 19*, *94, *95, 4**0/1, 4**3, 4**4, *14/5 und 4**9/1, alle KG Z, Herr A A hat es als Geschäftsführer und damit gemäß Paragraph 9, VStG als zur Vertretung nach außen berufenes Organ der C C GmbH zu verantworten, dass auf den Grundstücken Nr. **7, **8, **3, **7/1, **7/2, **9/1, **9/2, **9/3, 1*3, 1*4, 1*5, 1*6, 1*9, 1*8/2, 19*, *94, *95, 4**0/1, 4**3, 4**4, *14/5 und 4**9/1, alle KG Z,
  10. von einem nicht mehr exakt feststellbaren Zeitpunkt an bis zumindest 09.10.2013, Wurzelstöcke auf dem Deponiekörper und Baum- und Strauchschnitt außerhalb der Betriebsanlage neben der Zufahrt zwischengelagert wurden, obwohl Abfälle außerhalb von den hierfür genehmigten Anlagen nicht gelagert oder behandelt werden dürfen. Die vorgenannten Abfälle wurden somit nicht am genehmigten Zwischenlager gelagert.
  11. die genehmigte mobile Brechanlage der Marke ***, Type ***, im Jahre 2012 am oben genannten Ort mindestens 575 Stunden in Betrieb war und der Mindestabstand von 316m zu den Nachbarbereichen nicht eingehalten wurde, obwohl diese mobile Brachanlage pro Standort und Kalenderjahr gemäß Bescheid vom 30.09.2009, ZI. ***, Spruchpunkt II. A.
  12. nur maximal 100 Stunden betrieben werden darf und nach Spruchpunkt II. A.
  13. einen Mindestabstand von 316m zu den schützenswerten Nachbarbereichen aufweisen muss.die genehmigte mobile Brechanlage der Marke ***, Type ***, im Jahre 2012 am oben genannten Ort mindestens 575 Stunden in Betrieb war und der Mindestabstand von 316m zu den Nachbarbereichen nicht eingehalten wurde, obwohl diese mobile Brachanlage pro Standort und Kalenderjahr gemäß Bescheid vom 30.09.2009, ZI. ***, Spruchpunkt römisch zwei. A.
  14. nur maximal 100 Stunden betrieben werden darf und nach Spruchpunkt römisch zwei. A.
  15. einen Mindestabstand von 316m zu den schützenswerten Nachbarbereichen aufweisen muss.
  16. bereits mit den Deponieschüttungen im Erweiterungsbereich begonnen wurde, die vorangegangene Schüttphase in ihrer Rekultivierung jedoch noch nicht abgeschlossen ist, obwohl dies gemäß Bescheid vom 24.11.2003, ZI. ***, Spruchpunkt A/V/F
  17. vorgeschrieben wurde. Weiters wurde die sukzessive Aufforstung der befristeten Rodefläche nicht vorangetrieben, obwohl dies mit Bescheid vom 24.11.2003, ZI. ***, Spruchpunkt A/V/F
  18. -
  19. vorgeschrieben wurde.“ Der Beschwerdeführer habe dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:
  20. § 15 Abs. 3 iVm § 79 Abs. 2 Z 3 Abfallwirtschaftsgesetz (AWG) 2002, BGBl. I Nr. 102/2002 idgF
  21. Paragraph 15, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 79, Absatz 2, Ziffer 3, Abfallwirtschaftsgesetz (AWG) 2002, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2002, idgF
  22. § 43 Abs. 4 iVm § 79 Abs. 2 Z 11 Abfallwirtschaftsgesetz (AWG) 2002, BGBl. I Nr. 102/2002 idgF iVm dem Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol vom 30.09.2009 zu ZI. ***, Spruchpunkt II. A.
  23. und 5.
  24. Paragraph 43, Absatz 4, in Verbindung mit Paragraph 79, Absatz 2, Ziffer 11, Abfallwirtschaftsgesetz (AWG) 2002, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2002, idgF in Verbindung mit dem Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol vom 30.09.2009 zu ZI. ***, Spruchpunkt römisch zwei. A.
  25. und
  26. § 43 Abs. 4 iVm § 79 Abs. 2 Z 11 Abfallwirtschaftsgesetz (AWG) 2002, BGBl. I Nr. 102/2002 IdgF iVm dem Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol vom 24.11.2003 zu ZI. ***, Spruchpunkt A/V/F
  27. und 7.-9.
  28. Paragraph 43, Absatz 4, in Verbindung mit Paragraph 79, Absatz 2, Ziffer 11, Abfallwirtschaftsgesetz (AWG) 2002, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2002, IdgF in Verbindung mit dem Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol vom 24.11.2003 zu ZI. ***, Spruchpunkt A/V/F
  29. und 7.-
  30. Wegen dieser Verwaltungsübertretungen wurden über den Beschwerdeführer Geldstrafen in der Höhe von jeweils Euro 2.100,00 verhängt und wurde er zu einem Beitrag zu den Kosten des behördlichen Verfahrens verpflichtet. In der dagegen fristgerecht erhobenen Beschwerde führte der rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführer Folgendes aus: „In umseits näher bezeichneter Verwaltungsstrafsache erstattet A A durch seine umseits ausgewiesene Vertreterin, die sich auf ihre erteilte Bevollmächtigung beruft, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft X vom 2014-07-01 zu Geschäftszahl *** innerhalb offener Frist„In umseits näher bezeichneter Verwaltungsstrafsache erstattet A A durch seine umseits ausgewiesene Vertreterin, die sich auf ihre erteilte Bevollmächtigung beruft, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom 2014-07-01 zu Geschäftszahl *** innerhalb offener Frist Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Tirol. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde gegen A A als Geschäftsführer der C C GmbH wegen drei Übertretungsvorwürfen nach dem AWG eine Geldstrafe von jeweils € 2.100,00 - insgesamt € 6.300,00 zzgl. Verfahrenskosten - verhängt. Das Straferkenntnis datiert vom 01.07.2014 und wurde dem Beschwerdeführer sohin frühestens am 02.07.2014 zugestellt; die Beschwerde ist daher jedenfalls rechtzeitig. Zur Begründung wird ausgeführt wie folgt: a ) zu Spruchpunkt 1.: Richtig ist, dass Wurzelstöcke auf dem Deponiekörper der Bodenaushubdeponie und Baum- und Strauchschnitt außerhalb der Betriebsanlage neben der Zufahrt zwischengelagert wurden. Gemäß § 15 Abs. 3 dürfen Abfälle an geeigneten Orten gesammelt, gelagert oder behandelt werden. Die erkennende Behörde hat dazu im Straferkenntnis ausgeführt, dass die beiden Orte keinesfalls für die Sammlung oder Behandlung von Abfällen geeignet sind, allerdings ohne dies zu begründen.Gemäß Paragraph 15, Absatz 3, dürfen Abfälle an geeigneten Orten gesammelt, gelagert oder behandelt werden. Die erkennende Behörde hat dazu im Straferkenntnis ausgeführt, dass die beiden Orte keinesfalls für die Sammlung oder Behandlung von Abfällen geeignet sind, allerdings ohne dies zu begründen. Nach Ansicht der Beschwerdeführer handelt es sich um geeignete Orte im Sinne der zitierten Bestimmung. Es ist hier zu berücksichtigen, dass es sich um biogene Abfälle - also natürliche bzw. organische Abfälle - aus dem Grünflächenbereich handelt, die nicht anders als Baumstämme bzw. unbehandeltes Holz betrachtet werden dürfen. Die C C GmbH hatte kurzzeitig nicht genügend Platz auf dem genehmigten Zwischenlagerplatz zur Verfügung. Die Wurzelstöcke und der Baumschnitt wurden daher für kurze Zeit außerhalb zwischengelagert, um sie später ordnungsgemäß zu entsorgen (kompostieren oder thermisch verwerten). Der Zutritt zu beiden Bereichen ist durch eine Kette versperrt und eine Zufahrt bzw. ein Zutritt zu beiden Flächen außerhalb der Öffnungszeiten der „D D" ist sohin nicht möglich. Zu berücksichtigen ist auch, dass der Bereich neben der Zufahrt befestigt ist und auch der verwendete Bereich der Bodenaushupdeponie zuvor planiert wurde. Es sind sohin nach Meinung der Beschwerdeführer die gegenständlichen Flächen geeignet für die Sammlung von biogenen Abfällen. Aus diesem Grund wurden die Wurzelstöcke und der Baum- und Strauchschnitt vor der angekündigten Überprüfungsverhandlung am 09.10.2013 auch nicht entfernt; die Beschwerdeführer waren sich keinerlei Verwaltungsübertretung bewusst. Sollten die gegenständlichen Bereiche wider Erwarten für die Zwischenlagerung von unbehandeltem Holz nicht geeignet sein, so hätte die Behörde gemäß § 21 Abs 1 VStG von der Verhängung einer Strafe absehen müssen, weil das Verschulden als geringfügig zu bewerten ist und die Übertretung keinerlei Folgen hatte. Eine Ermahnung wäre ausreichend, um die Beschwerdeführer von weiteren strafbaren Handlungen gleicher Art abzuhalten. Die Bestimmung des § 21 VStG ist zwar als kann-Bestimmung formuliert, die Judikatur ist aber hinsichtlich der Anwendung des § 21 VStG der Ansicht, dass der Beschuldigte einen Rechtsanspruch auf Anwendung der Bestimmung des § 21 hat, wenn die Voraussetzungen dafür vorliegen. Die Voraussetzungen liegen jedenfalls vor. Sollten die gegenständlichen Bereiche wider Erwarten für die Zwischenlagerung von unbehandeltem Holz nicht geeignet sein, so hätte die Behörde gemäß Paragraph 21, Absatz eins, VStG von der Verhängung einer Strafe absehen müssen, weil das Verschulden als geringfügig zu bewerten ist und die Übertretung keinerlei Folgen hatte. Eine Ermahnung wäre ausreichend, um die Beschwerdeführer von weiteren strafbaren Handlungen gleicher Art abzuhalten. Die Bestimmung des Paragraph 21, VStG ist zwar als kann-Bestimmung formuliert, die Judikatur ist aber hinsichtlich der Anwendung des Paragraph 21, VStG der Ansicht, dass der Beschuldigte einen Rechtsanspruch auf Anwendung der Bestimmung des Paragraph 21, hat, wenn die Voraussetzungen dafür vorliegen. Die Voraussetzungen liegen jedenfalls vor. Beweis: abfalltechnisches Sachverständigengutachten b) zu Spruchpunkt 2.: Richtig ist, dass die Brechanlage der Marke *** im Kalenderjahr 2012 an gegenständlichem Standort entgegen der verwaltungsbehördlichen Genehmigung mehr als 100 Stunden im Einsatz war und der Mindestabstand nicht eingehalten wurde. Gemäß § 31 VStG ist die Verfolgung einer Person unzulässig, wenn gegen sie binnen der Verjährungsfrist keine Verfolgungshandlung vorgenommen wurde. Die Verjährungsfrist beträgt gemäß § 81 Abs 1 AWG ein Jahr. Diese Frist ist von dem Zeitpunkt an zu berechnen, an dem die strafbare Tätigkeit abgeschlossen worden ist oder das strafbare Verhalten aufgehört hat. Gemäß Paragraph 31, VStG ist die Verfolgung einer Person unzulässig, wenn gegen sie binnen der Verjährungsfrist keine Verfolgungshandlung vorgenommen wurde. Die Verjährungsfrist beträgt gemäß Paragraph 81, Absatz eins, AWG ein Jahr. Diese Frist ist von dem Zeitpunkt an zu berechnen, an dem die strafbare Tätigkeit abgeschlossen worden ist oder das strafbare Verhalten aufgehört hat. Die Übertretung betrifft das Kalenderjahr
  31. Die Verwaltungsübertretung wurde sohin am 31.12.2012 abgeschlossen. Die Behörde wurde erst im Jahre 2014 aktiv. Die gegenständliche Übertretung ist somit verjährt. c) zu Spruchpunkt 3.: Richtig ist, dass mit Deponieschüttungen im Erweiterungsbereich begonnen wurde, obwohl die vorangegangene Schüttphase in ihrer Rekultivierung noch nicht abgeschlossen ist. Dies ist aber alleine damit begründet, weil kein ausreichend schöner Bodenaushub für die oberste Abdeckschicht vorhanden war. Die C C GmbH achtet darauf, dass diese oberste Schicht möglichst frei von Steinen ist, damit für den Grundstückseigentümer wieder ein schönes, rekultiviertes Feld hergestellt werden kann. Es war ursprünglich beabsichtigt, mit „schönem" Aushubmaterial - das möglichst frei von Steinen ist - die Schüttphase und die Rekultivierung abzuschließen und das übrige Aushubmaterial im Erweiterungsbereich zu schütten. Auch gegen dieses Verhalten hätte die Behörde mit einer Abmahnung vorgehen müssen, weil das Verschulden geringfügig ist und die Übertretung keinerlei nachteilige Folgen hatte. Es bedarf weder aus general- noch spezialpräventiven Gründen einer Geldstrafe in Höhe von € 2.100,
  32. Nicht richtig ist, dass die sukzessive Aufforstung der befristeten Rodefläche nicht vorangetrieben wurde. Es wird sohin gestellt der Antrag, das angefochtene Straferkenntnis vom 2014-07-01 ersatzlos aufzuheben und das Verfahren einzustellen; in eventu eine bloße Ermahnung auszusprechen.“ II. Sachverhalt:römisch zwei. Sachverhalt: Bei einer am 16.10.2013 auf der Bodenaushubdeponie E E in Z durchgeführten Überprüfungsverhandlung wurde Folgendes festgestellt: - mit den Deponieschüttungen im Erweiterungsbereich war begonnen worden, obwohl die vorangegangene Schüttphase in ihrer Rekultivierung noch nicht abschlossen war; - eine sukzessive Aufforstung der befristeten Rodefläche war nicht durchgeführt worden; - es waren Wurzelstöcke auf der Bodenaushubdeponie, Baum- und Strauchschnitt außerhalb der Betriebsanlage neben der Zufahrt zwischengelagert worden; - die mobile Brechanlage war im Jahr 2012 mindestens 575 Stunden in Betrieb und hatte den Mindestabstand von 316 m nicht eingehalten. III. Beweiswürdigung:römisch drei. Beweiswürdigung: Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem Akt der belangten Behörde und wird vom Beschwerdeführer auch nicht mehr in Abrede gestellt. IV. Rechtsgrundlagen:römisch vier. Rechtsgrundlagen:
  33. Abfallwirtschaftsgesetz 2002 – AWG 2002, BGBl I Nr 102, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl I Nr 193/2013:
  34. Abfallwirtschaftsgesetz 2002 – AWG 2002, BGBl römisch eins Nr 102, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl römisch eins Nr 193/2013: „Allgemeine Behandlungspflichten für Abfallbesitzer § 15Paragraph 15 (…)

(3)Abfälle dürfen außerhalb von
  1. hiefür genehmigten Anlagen oder
  2. für die Sammlung oder Behandlung vorgesehenen geeigneten Orten nicht gesammelt, gelagert oder behandelt werden. Eine Ablagerung von Abfällen darf nur in hiefür genehmigten Deponien erfolgen. (…) Schlussbestimmungen Strafhöhe § 79Paragraph 79 (…)
(2)Wer …
  1. nicht gefährliche Abfälle entgegen § 15 Abs. 1, 3 oder 4 sammelt, befördert, lagert, behandelt oder beim sonstigen Umgang mit nicht gefährlichen Abfällen entgegen § 15 Abs. 1 die Ziele und Grundsätze nicht beachtet oder die Beeinträchtigungen der öffentlichen Interessen nicht vermeidet oder entgegen § 15 Abs. 2 vermischt oder vermengt,nicht gefährliche Abfälle entgegen Paragraph 15, Absatz eins, 3, oder 4 sammelt, befördert, lagert, behandelt oder beim sonstigen Umgang mit nicht gefährlichen Abfällen entgegen Paragraph 15, Absatz eins, die Ziele und Grundsätze nicht beachtet oder die Beeinträchtigungen der öffentlichen Interessen nicht vermeidet oder entgegen Paragraph 15, Absatz 2, vermischt oder vermengt, …
  2. die gemäß § 43 Abs. 4, § 44, § 54 Abs. 2 oder § 58 Abs. 2 vorgeschriebenen Auflagen, Bedingungen oder Befristungen oder die Auflagen, Bedingungen oder Befristungen der gemäß § 77 übergeleiteten Bescheide oder die gemäß § 48 Abs. 1 vorgeschriebenen Befristungen nicht einhält,die gemäß Paragraph 43, Absatz 4,, Paragraph 44,, Paragraph 54, Absatz 2, oder Paragraph 58, Absatz 2, vorgeschriebenen Auflagen, Bedingungen oder Befristungen oder die Auflagen, Bedingungen oder Befristungen der gemäß Paragraph 77, übergeleiteten Bescheide oder die gemäß Paragraph 48, Absatz eins, vorgeschriebenen Befristungen nicht einhält, begeht - sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist - eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe von 450 € bis 8 400 € zu bestrafen ist; wer jedoch gewerbsmäßig im Bereich der Abfallwirtschaft tätig ist, ist mit einer Mindeststrafe von 2 100 € bedroht. (…)“
  3. Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG, BGBl Nr 52, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl I Nr 33/2013:
  4. Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG, BGBl Nr 52, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl römisch eins Nr 33/2013: „§ 45
(1)Die Behörde hat von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn …
  1. Umstände vorliegen, die die Verfolgung ausschließen; …“ V. Rechtliche Erwägungen:römisch fünf. Rechtliche Erwägungen: Zu Spruchpunkt 1.: Dem Beschwerdeführer wurde angelastet, dass die genehmigte mobile Brechanlage mit der Marke ***, Type ***, im Jahr 2012 mindestens 575 Stunden in Betrieb war und der Mindestabstand von 316 m zu den Nachbarbereichen nicht eingehalten wurde. Erstmalig erfolgte die Anlastung dieser Verwaltungsübertretung mit Aufforderung zur Rechtfertigung vom 05.02.
  2. Die Verfolgungsverjährungsfrist war zum Zeitpunkt der erstmaligen Anlastung der gegenständlichen Verwaltungsübertretung damit bereits abgelaufen. Zu diesem Spruchpunkt war daher die Einstellung des Verfahrens zu verfügen. Zu Spruchpunkt 2.: Da am 09.10.2013 Wurzelstöcke auf dem Deponiekörper der Bodenaushubdeponie und Baum- und Strauchschnitt außerhalb der Betriebsanlagen neben der Zufahrt zwischengelagert wurden, liegt ein Verstoß gegen § 15 Abs 3 AWG 2002 vor. Die gegenständlichen Abfälle hätten nämlichen an genehmigten Zwischenlager gelagert werden müssen; der Ort der gegenständlichen Zwischenlagerung ist auch nicht ein für die Sammlung oder Behandlung derartiger Abfälle vorgesehener Ort. Da am 09.10.2013 Wurzelstöcke auf dem Deponiekörper der Bodenaushubdeponie und Baum- und Strauchschnitt außerhalb der Betriebsanlagen neben der Zufahrt zwischengelagert wurden, liegt ein Verstoß gegen Paragraph 15, Absatz 3, AWG 2002 vor. Die gegenständlichen Abfälle hätten nämlichen an genehmigten Zwischenlager gelagert werden müssen; der Ort der gegenständlichen Zwischenlagerung ist auch nicht ein für die Sammlung oder Behandlung derartiger Abfälle vorgesehener Ort. Da die im Bescheid vom 24.11.2003, Zl ***, Spruchpunkt A/IV/F 1., 7.,
  3. und 9., vorgeschriebenen Nebenbestimmungen nicht eingehalten worden sind, liegt ein Verstoß gegen § 79 Abs 2 Z 11 AWG 2002 vor. Da die im Bescheid vom 24.11.2003, Zl ***, Spruchpunkt A/IV/F 1., 7.,
  4. und 9., vorgeschriebenen Nebenbestimmungen nicht eingehalten worden sind, liegt ein Verstoß gegen Paragraph 79, Absatz 2, Ziffer 11, AWG 2002 vor. Der Beschwerdeführer hat daher den objektiven Tatbestand der ihm zur Last gelegten Verwaltungsübertretungen verwirklicht. Was die innere Tatseite anlangt, so ist festzuhalten, dass es sich im gegenständlichen Fall um ein sogenanntes Ungehorsamsdelikt im Sinne des § 5 Abs 1
  5. Satz VStG handelt. Bei derartigen Delikten ist Fahrlässigkeit dann anzunehmen, wenn der Beschuldigte nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. „Glaubhaftmachung“ bedeutet dabei, dass die Richtigkeit einer Tatsache wahrscheinlich gemacht wird. Der Täter hat initiativ alles darzulegen was für seine Entlastung entspricht. Er hat also ein geeignetes Tatsachenvorbringen zu erstatten und entsprechende Beweismittel vorzulegen oder konkrete Beweisanträge zu stellen (vgl VwGH 24.05.1989, 89/02/0017 ua). Was die innere Tatseite anlangt, so ist festzuhalten, dass es sich im gegenständlichen Fall um ein sogenanntes Ungehorsamsdelikt im Sinne des Paragraph 5, Absatz eins,
  6. Satz VStG handelt. Bei derartigen Delikten ist Fahrlässigkeit dann anzunehmen, wenn der Beschuldigte nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. „Glaubhaftmachung“ bedeutet dabei, dass die Richtigkeit einer Tatsache wahrscheinlich gemacht wird. Der Täter hat initiativ alles darzulegen was für seine Entlastung entspricht. Er hat also ein geeignetes Tatsachenvorbringen zu erstatten und entsprechende Beweismittel vorzulegen oder konkrete Beweisanträge zu stellen vergleiche VwGH 24.05.1989, 89/02/0017 ua). Diese Glaubhaftmachung ist dem Beschwerdeführer nicht gelungen. Die belangte Behörde ist - wie sich der Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses entnehmen lässt - davon ausgegangen, dass die C C GmbH gewerbsmäßig im Bereich der Abfallwirtschaft tätig ist, und hat daher die erhöhte Mindeststrafe des § 79 Abs 2 AWG 2002 verhängt. Dieses Tatbestandselement ist jedoch nicht angelastet worden. Es hatte daher die Mindeststrafe von Euro 450,00 Anwendung zu finden. Die belangte Behörde ist - wie sich der Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses entnehmen lässt - davon ausgegangen, dass die C C GmbH gewerbsmäßig im Bereich der Abfallwirtschaft tätig ist, und hat daher die erhöhte Mindeststrafe des Paragraph 79, Absatz 2, AWG 2002 verhängt. Dieses Tatbestandselement ist jedoch nicht angelastet worden. Es hatte daher die Mindeststrafe von Euro 450,00 Anwendung zu finden. Ein Vorgehen nach § 45 Abs 1 Z 4 VStG kam nicht in Betracht, da das in dieser Bestimmung vorgesehene geringfügige Verschulden nicht vorliegt. Von einem solchen ist nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nur dann auszugehen, wenn das tatbildmäßige Verhalten erheblich hinter dem in der betreffenden Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt zurückbleibt (vgl. VwGH 12.09.1986, Zl. 86/18/0059 uva). Es ist nun aber nicht erkennbar, dass der Unrechts- bzw. Schuldgehalt gegenständlich wesentlich geringer wäre als bei anderen Übertretungen der betreffenden Verhaltensnorm.Ein Vorgehen nach Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, VStG kam nicht in Betracht, da das in dieser Bestimmung vorgesehene geringfügige Verschulden nicht vorliegt. Von einem solchen ist nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nur dann auszugehen, wenn das tatbildmäßige Verhalten erheblich hinter dem in der betreffenden Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt zurückbleibt vergleiche VwGH 12.09.1986, Zl. 86/18/0059 uva). Es ist nun aber nicht erkennbar, dass der Unrechts- bzw. Schuldgehalt gegenständlich wesentlich geringer wäre als bei anderen Übertretungen der betreffenden Verhaltensnorm. Es war daher insgesamt spruchgemäß zu entscheiden. VI. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch sechs. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Landesverwaltungsgericht Tirol Mag. Barbara Glieber (Richterin) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2015:LVwG.2014.19.2090.3

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