RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum27.07.2015 GeschäftszahlLVwG-2014/19/2422-2 Text IM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seine Richterin
§ 9Abs 1 VSt
G iVm § 3 Abs 2 iVm § 14 Z 1 Tiermaterialgesetz begangen. Dadurch habe der Beschwerdeführer
Paragraph 9, Absatz eins, VStG in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 14, Ziffer eins, Tiermaterialgesetz begangen. Wegen dieser Verwaltungsübertretung wurde über den Beschwerdeführer eine Geldstrafe in der Höhe von € 900,00 verhängt und wurde er zu einem Beitrag zu den Kosten des behördlichen Verfahrens verpflichtet. In der dagegen firstgerecht erhobenen Beschwerde führte der rechtsfreundliche vertretene Beschwerdeführer folgendes aus: „In umseits bezeichneter Angelegenheit teilt der Beschwerdeführer zunächst mit, dass er Rechtsanwalt, Adresse, schriftlich Vollmacht erteilt hat. Der bevollmächtigte Vertreter beruft sich gem. § 10 AVG (§ 8 RAO) auf die erteilte Vollmacht und erhebt (gem. Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG - und §§ 7 ff VwGVG) für den Beschwerdeführer gegen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschalt C, zu GZ: **** vom 25.07.2014, zugestellt am 30.07.2014, sohin binnen offener vierwöchiger Frist gemäß nachstehendeDer bevollmächtigte Vertreter beruft sich gem. Paragraph 10, AVG (Paragraph 8, RAO) auf die erteilte Vollmacht und erhebt (gem. Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG - und Paragraphen 7, ff VwGVG) für den Beschwerdeführer gegen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschalt C, zu GZ: **** vom 25.07.2014, zugestellt am 30.07.2014, sohin binnen offener vierwöchiger Frist gemäß nachstehende BESCHWERDE (wegen Rechtswidrigkeit) an das Landes Verwaltungsgericht Tirol wegen Rechtswidrigkeit, insbesondere wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung. Der angefochtene Bescheid, mit welchem dem Beschwerdeführer eine Geldstrafe in Höhe von EUR 900,- zuzüglich EUR 90,- an Beitrag für das Strafverfahren, sohin der Gesamtbetrag in Höhe von € 990,- vorgeschrieben wurde, wird in seinem vollen Umfang bekämpft. Der Beschwerdeführer setzte an der gegenständlichen Verwaltungsübertretung kein verwaltungsstrafrechtlich relevantes Verschulden. Sachverhalt: Der Beschwerdeführer ist gemäß § 9 Abs. 1 VStG nach außen vertretungsbefugtes Organ der D GmbH, Adresse, **** E. Am 19.6.2013 erfolgte eine unangekündigte Kontrolle des Betriebes durch den Sprengeltierarzt Dr. F. Im Zuge dieser Kontrolle wurde auch der Kühlraum, der als Lagerraum für die gesammelten tierischen Produkte dient, kontrolliert. In Kühlraum waren ca. 25 Boxen mit jeweils 500 kg Inhalt an tierischen Nebenprodukten gelagert. In einer dieser Boxen fand der Sprengeltierarzt 4 Stück Schafsmilzen, welche gemäß Verordnung (EG) 99/2001 Material der Kategorie 1 darstellen. Die Firma D GmbH hat die veterinärbehördliche Zulassung als Zwischenbehandlungsbertrieb für Material der Kategorie 3 gemäß der vorzitierten Verordnung. Aufgrund dieses Verstoßes, nämlich Material der Kategorie 1 gelagert zu haben, wurde das gegenständliche Straferkenntnis erlassen. Die Box mit den inkriminierten 4 Schafsmilzen wurde gemäß Handelspapier/Übernahmeschein am Vortag, dem 18.06.2013, von der Firma G GmbH angeliefert. Dieser Übernahmeschein weißt als Inhalt der Lieferung Fett, Knochen, Mägen und Lämmer aus. An den mitgelieferten Schafsmägen waren die 4 Stück Schafsmilzen verklebt. Gemäß der Verordnung (EG) 999/2001 sind Schafmilzen grundsätzlich zu entfernen und sofort bei ihrer Entfernung einzufärben, sodass diese leicht als tierische Nebenprodukte der Kategorie 1 erkennbar sind. Im gegenständlichen Fall ist dies durch die Firma G GmbH nicht erfolgt. Daher war es den Mitarbeitern der Firma D GmbH bei Übernahme und Sichtkontrolle der 19 Boxen ä 500 kg, sohin insgesamt 9500 kg an tierischen Nebenprodukten, nicht möglich oder zumutbar, genau die 4 Stück offensichtlich ungewollt gelieferten, nicht gekennzeichneten, an den Schafsmägen verklebten Schafsmilzen aus der großen Menge an sonstigen tierischen Nebenprodukten zu identifizieren. Bei Kontrolle durch den Beschwerdeführer wäre dieser Umstand jedenfalls zu Tage getreten und hätte er auch entsprechend mit Beseitigung der gesamten mit tierischen Nebenprodukten der Kategorie 1 beinhalteten Box reagiert. Diese Kontrolle wäre ohnedies am 19.6.2013, sohin am Tag der Kontrolle des Tierarztes erfolgt, sodass von keiner wie immer gearteten Gefahr für Tier oder Mensch zu befürchten war.Der Beschwerdeführer ist gemäß Paragraph 9, Absatz eins, VStG nach außen vertretungsbefugtes Organ der D GmbH, Adresse, **** E. Am 19.6.2013 erfolgte eine unangekündigte Kontrolle des Betriebes durch den Sprengeltierarzt Dr. F. Im Zuge dieser Kontrolle wurde auch der Kühlraum, der als Lagerraum für die gesammelten tierischen Produkte dient, kontrolliert. In Kühlraum waren ca. 25 Boxen mit jeweils 500 kg Inhalt an tierischen Nebenprodukten gelagert. In einer dieser Boxen fand der Sprengeltierarzt 4 Stück Schafsmilzen, welche gemäß Verordnung (EG) 99 aus 2001, Material der Kategorie 1 darstellen. Die Firma D GmbH hat die veterinärbehördliche Zulassung als Zwischenbehandlungsbertrieb für Material der Kategorie 3 gemäß der vorzitierten Verordnung. Aufgrund dieses Verstoßes, nämlich Material der Kategorie 1 gelagert zu haben, wurde das gegenständliche Straferkenntnis erlassen. Die Box mit den inkriminierten 4 Schafsmilzen wurde gemäß Handelspapier/Übernahmeschein am Vortag, dem 18.06.2013, von der Firma G GmbH angeliefert. Dieser Übernahmeschein weißt als Inhalt der Lieferung Fett, Knochen, Mägen und Lämmer aus. An den mitgelieferten Schafsmägen waren die 4 Stück Schafsmilzen verklebt. Gemäß der Verordnung (EG) 999 aus 2001, sind Schafmilzen grundsätzlich zu entfernen und sofort bei ihrer Entfernung einzufärben, sodass diese leicht als tierische Nebenprodukte der Kategorie 1 erkennbar sind. Im gegenständlichen Fall ist dies durch die Firma G GmbH nicht erfolgt. Daher war es den Mitarbeitern der Firma D GmbH bei Übernahme und Sichtkontrolle der 19 Boxen ä 500 kg, sohin insgesamt 9500 kg an tierischen Nebenprodukten, nicht möglich oder zumutbar, genau die 4 Stück offensichtlich ungewollt gelieferten, nicht gekennzeichneten, an den Schafsmägen verklebten Schafsmilzen aus der großen Menge an sonstigen tierischen Nebenprodukten zu identifizieren. Bei Kontrolle durch den Beschwerdeführer wäre dieser Umstand jedenfalls zu Tage getreten und hätte er auch entsprechend mit Beseitigung der gesamten mit tierischen Nebenprodukten der Kategorie 1 beinhalteten Box reagiert. Diese Kontrolle wäre ohnedies am 19.6.2013, sohin am Tag der Kontrolle des Tierarztes erfolgt, sodass von keiner wie immer gearteten Gefahr für Tier oder Mensch zu befürchten war. Gründe für die Rechtswidrigkeit: I. Unrichtige Feststellungenrömisch eins. Unrichtige Feststellungen Die belangte Behörde stellt im angefochtenen Bescheid in der rechtlichen Beurteilung auf Seite 5 fest, dass sowohl vom Beschuldigten als auch von Herrn H I die Schafsmilzen auch ohne Kennzeichnung zweifelsfrei als solche erkannt wurden. Selbstredend verstehen die beiden Geschäftsführer ihr Geschäft und ist ihnen das damit verbundene tierische Material bestens bekannt, jedoch hätte die belangte Behörde festzustellen und auch zu würdigen gehabt, dass die beiden GF erst die Schafsmilzen erkennen konnten, nachdem Dr. F Sie darauf aufmerksam gemacht hatte. Dies wurde der Behörde in der Stellungnahme vom 30.09.2013 auch mitgeteilt und fand im ersten Absatz S.4 Eingang in das bekämpfte Straferkenntnis. Hätte die belangte Behörde diesen Umstand entsprechend berücksichtigt, wäre sie zum Ergebnis gelangt, dass es nicht derartig einfach ist, 4 Schafsmilzen, welche sich in einer 500 kg tierische Nebenprodukte fassenden Box befinden, bei Sichtkontrolle sofort herauszufinden. In der Folge hätte auch die rechtlich Beurteilung daher zu lauten gehabt, dass keinerlei Verschulden vorliegt. Die belangte Behörde stellt im angefochtenen Bescheid in der rechtlichen Beurteilung auf Seite 5 fest, dass sowohl vom Beschuldigten als auch von Herrn H römisch eins die Schafsmilzen auch ohne Kennzeichnung zweifelsfrei als solche erkannt wurden. Selbstredend verstehen die beiden Geschäftsführer ihr Geschäft und ist ihnen das damit verbundene tierische Material bestens bekannt, jedoch hätte die belangte Behörde festzustellen und auch zu würdigen gehabt, dass die beiden GF erst die Schafsmilzen erkennen konnten, nachdem Dr. F Sie darauf aufmerksam gemacht hatte. Dies wurde der Behörde in der Stellungnahme vom 30.09.2013 auch mitgeteilt und fand im ersten Absatz S.4 Eingang in das bekämpfte Straferkenntnis. Hätte die belangte Behörde diesen Umstand entsprechend berücksichtigt, wäre sie zum Ergebnis gelangt, dass es nicht derartig einfach ist, 4 Schafsmilzen, welche sich in einer 500 kg tierische Nebenprodukte fassenden Box befinden, bei Sichtkontrolle sofort herauszufinden. In der Folge hätte auch die rechtlich Beurteilung daher zu lauten gehabt, dass keinerlei Verschulden vorliegt. Weiters begnügte sich die belangte Behörde damit, den notwendigen Sachverhalt ausschließlich durch den Amtstierarzt Dr. F erheben zu lassen und unter Einem von diesen rechtlich würdigen zu lassen. Ob und im gegebenen Falle welche Form des Verschuldens vorliegt, ist jedoch nicht von einem Amtssachverständigen zu beurteilen. Gemäß § 37 AVG ist Zweck des Ermittlungsverfahrens, den für die Erledigung einer Verwaltungssache maßgeblichen Sachverhalt festzustellen und den Parteien Gelegenheit zur Geltendmachung ihrer Rechte und rechtlichen Interessen zu geben. Diese elementaren Verfahrensgrundsätze wurden bei Erlassung des angefochtenen Bescheides jedoch gröblich missachtet. Der Beschwerdeführer beantragte in seinem Schreiben an die belangte Behörde vom 15.2.2014 ein entsprechendes Sachverständigengutachten aus dem veterinärmedizinischen Bereich, insbesondere aber auch von einem unabhängigen Sachverständigen, einzuholen, welche sich mit der Erkennbarkeit der 4 Schafsmilzen sowie den Verfahrensabläufen in der Firma G GmbH und der Firma D GmbH auseinandersetzen hätte sollen. Hätte die belangte Behörde diesen Beweis eingeholt, wäre sie zum Ergebnis gelangt, dass dem Beschwerdeführer keinerlei wie immer geartetes Verschulden an der vorgeworfenen Verwaltungsübertretung trifft. Weiters begnügte sich die belangte Behörde damit, den notwendigen Sachverhalt ausschließlich durch den Amtstierarzt Dr. F erheben zu lassen und unter Einem von diesen rechtlich würdigen zu lassen. Ob und im gegebenen Falle welche Form des Verschuldens vorliegt, ist jedoch nicht von einem Amtssachverständigen zu beurteilen. Gemäß Paragraph 37, AVG ist Zweck des Ermittlungsverfahrens, den für die Erledigung einer Verwaltungssache maßgeblichen Sachverhalt festzustellen und den Parteien Gelegenheit zur Geltendmachung ihrer Rechte und rechtlichen Interessen zu geben. Diese elementaren Verfahrensgrundsätze wurden bei Erlassung des angefochtenen Bescheides jedoch gröblich missachtet. Der Beschwerdeführer beantragte in seinem Schreiben an die belangte Behörde vom 15.2.2014 ein entsprechendes Sachverständigengutachten aus dem veterinärmedizinischen Bereich, insbesondere aber auch von einem unabhängigen Sachverständigen, einzuholen, welche sich mit der Erkennbarkeit der 4 Schafsmilzen sowie den Verfahrensabläufen in der Firma G GmbH und der Firma D GmbH auseinandersetzen hätte sollen. Hätte die belangte Behörde diesen Beweis eingeholt, wäre sie zum Ergebnis gelangt, dass dem Beschwerdeführer keinerlei wie immer geartetes Verschulden an der vorgeworfenen Verwaltungsübertretung trifft. II. Rechtliche Beurteilung:römisch zwei. Rechtliche Beurteilung: 1) Unrichtige Gesetzesauslegung: a) Die Belangte Behörde wirft dem Beschwerdeführer
§9Abs. 1 VSt
G 1991 iVm. §§3 Abs. 2 iVm. 14 Z 1 IM G vor. § 3 Absatz 2 Tiermaterialiengesetz (TMG) normiert, dass Betriebe und Unternehmer, die auf einer der Stufen der Erzeugung, des Transports, der Handhabung, der Be- und Verarbeitung, der Lagerung, des Inverkehrbringens, der Verwendung oder der Beseitigung von tierischen Nebenprodukten oder Folgeprodukten tätig sind, haben vor Aufnahme der Tätigkeit bei der Bezirksverwaltungsbehörde, unter Angabe der Art ihrer Tätigkeit sowie entsprechender sachdienlicher Informationen über die Art und Handhabung der tierischen Nebenprodukte und allfälliger Folgeprodukte, die Registrierung oder Zulassung zu beantragen. Die Tätigkeit darf erst nach Eintragung in das zentrale Betriebsregister des Verbrauchergesundheitsinformationssystems (Abs. 7) aufgenommen werden.Die Belangte Behörde wirft dem Beschwerdeführer
§9Absatz eins, VSt
G 1991 in Verbindung mit §§3 Absatz 2, in Verbindung mit 14 Ziffer eins, IM G vor. Paragraph 3, Absatz 2 Tiermaterialiengesetz (TMG) normiert, dass Betriebe und Unternehmer, die auf einer der Stufen der Erzeugung, des Transports, der Handhabung, der Be- und Verarbeitung, der Lagerung, des Inverkehrbringens, der Verwendung oder der Beseitigung von tierischen Nebenprodukten oder Folgeprodukten tätig sind, haben vor Aufnahme der Tätigkeit bei der Bezirksverwaltungsbehörde, unter Angabe der Art ihrer Tätigkeit sowie entsprechender sachdienlicher Informationen über die Art und Handhabung der tierischen Nebenprodukte und allfälliger Folgeprodukte, die Registrierung oder Zulassung zu beantragen. Die Tätigkeit darf erst nach Eintragung in das zentrale Betriebsregister des Verbrauchergesundheitsinformationssystems (Absatz 7,) aufgenommen werden. Nach Ansicht der belangten Behörde begeht eine Verwaltungsübertretung und ist gemäß § 14 Ziffer 1 TMG mit einer Geldstrafe bis zu EUR 15.000 zu bestrafen, wer ohne eine gemäß § 3 erforderliche Registrierung oder Zulassung zu besitzen, eine dort angeführte Tätigkeit ausgeübt. Eine Zuwiderhandlung gegen § 3 Abs. 2 TMG wäre jedoch gemäß § 14 Z2 TMG als Spezialnorm für derartige Verstöße zu ahnden gewesen, weshalb der Bescheid aufgrund der ausdrücklichen Nennung des Verstoßes gegen § 14 Ziffer 1 TMG an Nichtigkeit leidet.Nach Ansicht der belangten Behörde begeht eine Verwaltungsübertretung und ist gemäß Paragraph 14, Ziffer 1 TMG mit einer Geldstrafe bis zu EUR 15.000 zu bestrafen, wer ohne eine gemäß Paragraph 3, erforderliche Registrierung oder Zulassung zu besitzen, eine dort angeführte Tätigkeit ausgeübt. Eine Zuwiderhandlung gegen Paragraph 3, Absatz 2, TMG wäre jedoch gemäß Paragraph 14, Z2 TMG als Spezialnorm für derartige Verstöße zu ahnden gewesen, weshalb der Bescheid aufgrund der ausdrücklichen Nennung des Verstoßes gegen Paragraph 14, Ziffer 1 TMG an Nichtigkeit leidet.
- b)Die belangte Behörde konstatiert auf S. 5 des Straferkenntnisses wie folgt: Die Kennzeichnung und Entsorgung von spezifiziertem Risikomaterial richtet sich nach der Verordnung (EG) Nr. 999/2001, wonach das Material nach Anhang V Abs. 3 unmittelbar nach der Entfernung eingefärbt oder gegebenenfalls anderweitig gekennzeichnet und gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 entsorgt werden muss. Eine derartige Kennzeichnung durch den Schlachthof G GmbH, Adresse, wurde nicht veranlasst. Die Pflichten der Unternehmer sind im Artikel 21 der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 normiert. Demnach haben die Unternehmer die Sammlung, Kennzeichnung und den Transport von tierischen Nebenprodukten derart durchzuführen, dass die Gefahren für die Gesundheit von Mensch und Tier verhindert werden. Die Unternehmer haben ergänzend nach Artikel 28 der zitierten Verordnung in ihren Anlagen oder Betrieben Eigenkontrollen zur Überwachung der Einhaltung dieser Verordnung einzuführen, sie durchzuführen und aufrecht zu erhalten. Sie haben sicherzustellen, dass keine tierischen Nebenprodukte oder Folgeprodukte, bei denen der Verdacht besteht oder bekannt ist, dass sie dieser Verordnung nicht entsprechen, die Anlage oder Betrieb verlassen, außer zur Beseitigung.Die Kennzeichnung und Entsorgung von spezifiziertem Risikomaterial richtet sich nach der Verordnung (EG) Nr. 999 aus 2001,, wonach das Material nach Anhang römisch fünf Absatz 3, unmittelbar nach der Entfernung eingefärbt oder gegebenenfalls anderweitig gekennzeichnet und gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1774 aus 2002, entsorgt werden muss. Eine derartige Kennzeichnung durch den Schlachthof G GmbH, Adresse, wurde nicht veranlasst. Die Pflichten der Unternehmer sind im Artikel 21 der Verordnung (EG) Nr. 999 aus 2001, normiert. Demnach haben die Unternehmer die Sammlung, Kennzeichnung und den Transport von tierischen Nebenprodukten derart durchzuführen, dass die Gefahren für die Gesundheit von Mensch und Tier verhindert werden. Die Unternehmer haben ergänzend nach Artikel 28 der zitierten Verordnung in ihren Anlagen oder Betrieben Eigenkontrollen zur Überwachung der Einhaltung dieser Verordnung einzuführen, sie durchzuführen und aufrecht zu erhalten. Sie haben sicherzustellen, dass keine tierischen Nebenprodukte oder Folgeprodukte, bei denen der Verdacht besteht oder bekannt ist, dass sie dieser Verordnung nicht entsprechen, die Anlage oder Betrieb verlassen, außer zur Beseitigung. Hätte die Behörde die von ihr selbst zitierten Normen richtig angewendet und auf den gegenständlichen Sachverhalt korrekt bezogen, wäre sie zum Ergebnis gelangt, dass der Beschwerdeführer bzw. die D GmbH niemals mit tierischen Nebenprodukten der Kategorie 1 handeln wollte, geschweige die Absicht hatte, diese zu transportieren, zu lagern oder zu verarbeiten. Weiters ist unrichtig, dass die Schafsmilzen der oben zitierten Verordnung nicht entsprechen würden (diese sind richtigerweise der Kategorie 1 zugehörig). Wenn nun gemäß der obigen Verordnung es erlaubt ist, Material, welches der oben genannten Verordnung gar nicht entspricht, zur Beseitigung zu verbringen, so muss im gegenständlichen Fall umso mehr gelten, dass Material der Kategorie 1 (welches sehr wohl der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 entspricht) straflos beseitigt werden darf. Nichts Anderes wäre im gegenständlichen Fall passiert. Unmittelbar nach Erkennen der Zugehörigkeit des Materials zur Kategorie 1 (Schafsmilzen), wäre der gesamte Inhalt der Box entsorgt worden, was letztlich auch vollzogen wurde (siehe Übernahmeschein vom 19.6.2013 des Abwasserverbandes Lienzer Talboden). Auch im Falle die Mitarbeiter der Firma D GmbH hätten bei der ersten Sichtkontrolle der kontaminierten Box die 4 Schafsmilzen erkannt, wäre dem Beschwerdeführer wohl trotzdem eine angemessene Frist zur Beseitigung der Schafsmilzen einzuräumen gewesen. Dies wäre jedenfalls am 19.6.2013, erfolgt. Der Beschwerdeführer bzw. die Mitarbeiter der Firma D GmbH sind daher der Verpflichtung gemäß der oben genannten Verordnung vollinhaltlich nachgekommen, weshalb das Straferkenntnis nicht hätte ergehen dürfen.Hätte die Behörde die von ihr selbst zitierten Normen richtig angewendet und auf den gegenständlichen Sachverhalt korrekt bezogen, wäre sie zum Ergebnis gelangt, dass der Beschwerdeführer bzw. die D GmbH niemals mit tierischen Nebenprodukten der Kategorie 1 handeln wollte, geschweige die Absicht hatte, diese zu transportieren, zu lagern oder zu verarbeiten. Weiters ist unrichtig, dass die Schafsmilzen der oben zitierten Verordnung nicht entsprechen würden (diese sind richtigerweise der Kategorie 1 zugehörig). Wenn nun gemäß der obigen Verordnung es erlaubt ist, Material, welches der oben genannten Verordnung gar nicht entspricht, zur Beseitigung zu verbringen, so muss im gegenständlichen Fall umso mehr gelten, dass Material der Kategorie 1 (welches sehr wohl der Verordnung (EG) Nr. 999 aus 2001, entspricht) straflos beseitigt werden darf. Nichts Anderes wäre im gegenständlichen Fall passiert. Unmittelbar nach Erkennen der Zugehörigkeit des Materials zur Kategorie 1 (Schafsmilzen), wäre der gesamte Inhalt der Box entsorgt worden, was letztlich auch vollzogen wurde (siehe Übernahmeschein vom 19.6.2013 des Abwasserverbandes Lienzer Talboden). Auch im Falle die Mitarbeiter der Firma D GmbH hätten bei der ersten Sichtkontrolle der kontaminierten Box die 4 Schafsmilzen erkannt, wäre dem Beschwerdeführer wohl trotzdem eine angemessene Frist zur Beseitigung der Schafsmilzen einzuräumen gewesen. Dies wäre jedenfalls am 19.6.2013, erfolgt. Der Beschwerdeführer bzw. die Mitarbeiter der Firma D GmbH sind daher der Verpflichtung gemäß der oben genannten Verordnung vollinhaltlich nachgekommen, weshalb das Straferkenntnis nicht hätte ergehen dürfen. 2) Zum Verschulden: Die belangte Behörde geht im bekämpften Straferkenntnis davon aus, dass der Beschwerdeführer die ihm zur Last gelegten Verwaltungsübertretung zumindest fahrlässig zu verantworten hat, da er im Zuge des Lokalsaugenscheines vom 19.06.2013 die Schafsmilzen als solche auch erkennen konnte. Die belangte Behörde unterlässt es jedoch darzulegen, worin die Fahrlässigkeit des Beschwerdeführers gelegen sein mag. Auch unter dem Punkt Strafbemessung finden sich dazu keine Ausführungen. Der Bescheid leidet daher auch an einem entsprechenden Begründungsmangel, welcher als wesentlich einzustufen ist, da es dem Beschwerdeführer erschwert ist darzulegen, weshalb ihn kein Verschulden an der vorgeworfenen Verwaltungsübertretung trifft. Bekanntlich sind Verstöße gegen das Tiermaterialiengesetz so genannte Ungehorsamsdelikte, welche dem Beschwerdeführer gemäß § 5 Abs. 1 VStG auferlegen glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschriften kein Verschulden trifft (VwGH 2014/02/0004). Da die Behörde den Beschwerdeführer nicht darlegt, worin seine fahrlässig verschuldete Tathandlung in concreto liegt, ist diese Form des Freibeweises annähernd unmöglich, sodass das Straferkenntnis als nichtig zu beheben ist. Nichtsdestotrotz legt der Beschwerdeführer bezüglich der ihm angelasteten Verwaltungsübertretung seine Argumente zur Glaubhaftmachung seines mangelnden Verschuldens gemäß § 5 Absatz ein VStG da wie folgt:Die belangte Behörde geht im bekämpften Straferkenntnis davon aus, dass der Beschwerdeführer die ihm zur Last gelegten Verwaltungsübertretung zumindest fahrlässig zu verantworten hat, da er im Zuge des Lokalsaugenscheines vom 19.06.2013 die Schafsmilzen als solche auch erkennen konnte. Die belangte Behörde unterlässt es jedoch darzulegen, worin die Fahrlässigkeit des Beschwerdeführers gelegen sein mag. Auch unter dem Punkt Strafbemessung finden sich dazu keine Ausführungen. Der Bescheid leidet daher auch an einem entsprechenden Begründungsmangel, welcher als wesentlich einzustufen ist, da es dem Beschwerdeführer erschwert ist darzulegen, weshalb ihn kein Verschulden an der vorgeworfenen Verwaltungsübertretung trifft. Bekanntlich sind Verstöße gegen das Tiermaterialiengesetz so genannte Ungehorsamsdelikte, welche dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 5, Absatz eins, VStG auferlegen glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschriften kein Verschulden trifft (VwGH 2014/02/0004). Da die Behörde den Beschwerdeführer nicht darlegt, worin seine fahrlässig verschuldete Tathandlung in concreto liegt, ist diese Form des Freibeweises annähernd unmöglich, sodass das Straferkenntnis als nichtig zu beheben ist. Nichtsdestotrotz legt der Beschwerdeführer bezüglich der ihm angelasteten Verwaltungsübertretung seine Argumente zur Glaubhaftmachung seines mangelnden Verschuldens gemäß Paragraph 5, Absatz ein VStG da wie folgt:
- a)Die 4 Schafsmilzen wurden seitens der Firma D GmbH bzw. des Beschwerdeführers niemals bestellt. Diese sind für die Geschäftstätigkeit der D GmbH unbrauchbar. Die Lieferung durch die Firma G GmbH ist offensichtlich fehlerhaft erfolgt, wie dem Übernahmeschein vom 18. Juni 2013 auch zu entnehmen ist. Mit einer derartigen Fehllieferung (Aliud) ist seitens der Firma D GmbH keineswegs zu rechnen, zumal den Beteiligten bekannt ist dass die Firma D GmbH Häute und Felle uÄ. herstellt und vertreibt sowie lediglich die Zulassung zur Aufarbeitung von Material der Kategorie 3 besitzt. Bis dato wurde noch nie falsches Material geliefert. Dem Handelspapier/Übernahmeschein ist einerseits zu entnehmen, dass nur Material der Kategorie 3 geliefert wird und andererseits wird durch den Vermerk in der letzten Zeile (Dieses Papier gilt auch als Ablieferungsvereinbarung gem. §10
(2)TMG) sichergestellt, dass es in der Sphäre der G GmbH gelegen ist, ausschließlich Material der Kategorie 3 zu liefern. Dies ist aus dem Verweis der Bestimmung §10
(2)TMG auf dessen Absatz 1 zweifelsfrei herauszulesen. Aufgrund dieser klaren Vereinbarung über die Aufgabenteilung bezüglich der exakten Überprüfung der Ware zwischen den Handelspartnern, war eine Sichtkontrolle bei Wareneingang jedenfalls ausreichend, wenn die 4 Schafsmilzen dabei auch nicht unmittelbar erkennbar gewesen sein mögen.
- b)Die 4 Schafsmilzen sind von der Firma G GmbH als solche nicht gekennzeichnet worden. Die Kennzeichnung und Entsorgung von spezifiziertem Risikomaterial richtet sich nach der Verordnung (EG) Nr. 999/2001, wonach das Material nach Anhang V Abs. 3 unmittelbar nach der Entfernung eingefärbt oder gegebenenfalls anderweitig gekennzeichnet und gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 entsorgt werden muss. Die Firma G GmbH hätte daher das gegenständliche Material der Kategorie 1 (Schafsmilzen) niemals liefern dürfen bzw. hätte sie dieses zumindest einfärben müssen, sodass es auch leicht als Material der Kategorie 1 erkennbar ist. Dies ist im gegenständlichen Fall jedoch nicht geschehen, wie dem bekämpften Straferkenntnis auch zu entnehmen ist. Wäre das Material lege artis eingefärbt gewesen, hätten es die Mitarbeiter der Firma D GmbH auch leicht als solches erkannt.
- b)Die 4 Schafsmilzen sind von der Firma G GmbH als solche nicht gekennzeichnet worden. Die Kennzeichnung und Entsorgung von spezifiziertem Risikomaterial richtet sich nach der Verordnung (EG) Nr. 999 aus 2001,, wonach das Material nach Anhang römisch fünf Absatz 3, unmittelbar nach der Entfernung eingefärbt oder gegebenenfalls anderweitig gekennzeichnet und gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1774 aus 2002, entsorgt werden muss. Die Firma G GmbH hätte daher das gegenständliche Material der Kategorie 1 (Schafsmilzen) niemals liefern dürfen bzw. hätte sie dieses zumindest einfärben müssen, sodass es auch leicht als Material der Kategorie 1 erkennbar ist. Dies ist im gegenständlichen Fall jedoch nicht geschehen, wie dem bekämpften Straferkenntnis auch zu entnehmen ist. Wäre das Material lege artis eingefärbt gewesen, hätten es die Mitarbeiter der Firma D GmbH auch leicht als solches erkannt.
- c)Weiters wurde die Erkennbarkeit des Materiales der Kategorie 1 (Schafsmilzen) dadurch erschwert, dass diese noch mit den Schafsmägen verklebt waren, sodass selbst bei höchst aufwändiger Untersuchung der Einzelteile, die Schafsmilzen aus dem 500 kg umfassenden Inhalt der Box nur schwer herauszufinden gewesen wären. Die Trennung wurde seitens der G GmbH als Spezialbetrieb nicht durchgeführt. Offenbar wurden die 4 Schafsmilzen auch dort nicht erkannt.
- d)Die Anlagen zur Trennung und Lagerung sämtlichen Materials entsprechen dem Stand der Technik. Wie der Checkliste der Kontrolle des Amtstierarztes Dr. F entnommen werden kann, ist die Trennung von Material der Kategorie 1 und 2 von jenem der Kategorie 3 jederzeit vollständig gewährleistet (siehe Punkt E) lit 1a) bis 1c)). Weiters ist zu jederzeit gewährleistet, dass keine Kontamination von Material der Kategorie 3 durch solches der Kategorie 1 und 2 geschehen kann. Bis zur Beseitigung des Materiales der Kategorie 1 und 2 wird dieses lege artis im Kühlhaus der Firma D GmbH gelagert, sodass zu keiner Zeit Gefahr für Mensch oder Tier entstehen kann. Folglich ist auch dem Schutzzweck des TMG vollends genüge getan, sodass kein Vergehen zu ahnden ist. Vielmehr ist der Firma D eine angemessene Frist zur Entsorgung einzuräumen. Im gegenständlichen Fall wäre das Material der Kategorie 1 (Schafsmilzen) jedenfalls am 19.06.2013 entsorgt worden.
- d)Bei der ersten Sichtkontrolle durch die Arbeiter der Firma D GmbH, welche die 19 Boxen am 18.06.2013 entgegen nahmen, konnten ihnen mangels Einfärbung die Schafsmilzen nicht auffallen. Vor der Weiterverarbeitung wären diese jedenfalls erkannt worden, sodass es ohnedies zur Entsorgung gekommen wäre. Zur eingehenden Überprüfung der Lieferung ist der Firma D GmbH jedenfalls eine zumutbare Zeitspanne zuzugestehen, zumal die Lieferung am 18.06.2013 ankam und bereits am 19.06.2013 vormittags die unangekündigte Inspektion durch Dr. F vorgenommen wurde.
- e)Die Mitarbeiter der Firma D GmbH führen eine Eingangskontrolle der Waren iSe Sichtkontrolle durch. Die exakte Kontrolle erfolgt vor der Weiterverarbeitung. Es ist den Geschäftsführern jedoch nicht zumutbar, jedes Stück der 500 kg tierische Nebenprodukte umfassenden Box zu untersuchen. Allein am 18.06.2013 wurden 19 Boxen angeliefert, was eine zu untersuchende Menge von 9.500 kg ergibt. Dafür erscheint es gerechtfertigt zu sein, eine angemessene Frist einzuräumen.
- f)Die Entsorgung erfolgte noch am 19.06.2013, sohin am noch am gleichen Tag bei Firma J. Die Entsorgung wäre in jedem Fall an diesem Tag erfolgt. Zum Rechtswidrigkeitszusammenhang: Grundsätzlich bestand zu keiner Zeit Gefahr für Mensch oder Tier. Dem Schutzzweck des TMG wurde folglich vollinhaltlich entsprochen. Sämtliche Hygienevorschriften wurden nach Kräften eingehalten. Eine wie auch immer geartete, dem Beschwerdeführer vorgeworfene Fahrlässigkeit ist nicht zu erblicken. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die obigen Ausführungen verwiesen. Beweis: Checkliste Kontrolle; Handelspapier; Entsorgungsbestätigung; Bewilligungsbescheid, GZ: ****; Informierter Vertreter der Fa. G GmbH, Adresse; Sachverständigengutachten aus dem Bereich der Veterinärmedizin; weitere Beweise in Vorbehalt. III Strafbemessungrömisch drei Strafbemessung fehlerhafte Ermessensausübung: In gegenständlicher Angelegenheit wird das LvG Tirol selbst in der Sache zu entscheiden haben, inwiefern der Beschwerdeführer überhaupt die ihm vorgeworfene Verwaltungsübertretung schuldhaft begangen hat. Selbst im Falle, das LvG Tirol käme zum Ergebnis, der Beschwerdeführer habe schuldhaft eine Verwaltungsübertretung gemäß §9 Abs.1 VStG 1991 iVm. §§3 Abs.2 iVm. 14 Z1 TMG begangen, ist die Strafe schuld- und tatangemessen zu wählen. Die Ausmessung der Strafe, und seien auch nur 6% der zulässigen Höchststrafe gewählt worden, ist zu hoch. Wie bereits ausführlich dargelegt, ist wohl kaum ein Verschulden des Beschwerdeführers zu erblicken, wenn überhaupt nur im allergeringsten Bereich, welcher noch unterhalb der (verwaltungs-) strafrechtlichen Relevanz liegt. Aus general- oder gar spezialpräventiven Gründen ist eine Bestrafung nicht angezeigt. Der Beschwerdeführer bzw. die Firma D GmbH wollte niemals und will nicht mit Material der Kategorie 1 handeln. Vielmehr ist der Firma durch die fehlerhafte Lieferung ein beträchtlicher Schaden aus der Kontaminierung einer gesamten Box an tierischen Nebenprodukten zuzüglich den notwendigen Beseitigungskosten der Firma J entstanden, sodass seitens der Firma D GmbH ohnedies aus Kostengründen alles unternommen wird, ähnliche Vorkommnisse zu vermeiden. Daher wird seitens des Beschwerdeführers beantragt, im Falle das LvG Tirol erblickt ein relevantes Verschulden des Beschwerdeführers, von einer Bestrafung abzusehen und das Verwaltungsverfahren gem. § 45 Abs 1 Z4 einzustellen und allenfalls eine Ermahnung zu erteilen, da dies jedenfalls ausreichend ist, den Beschwerdeführer von weiteren Begehungen abzuhalten. Eine Beeinträchtigung des geschützten Rechtsgutes war nicht gegeben.In gegenständlicher Angelegenheit wird das LvG Tirol selbst in der Sache zu entscheiden haben, inwiefern der Beschwerdeführer überhaupt die ihm vorgeworfene Verwaltungsübertretung schuldhaft begangen hat. Selbst im Falle, das LvG Tirol käme zum Ergebnis, der Beschwerdeführer habe schuldhaft eine Verwaltungsübertretung gemäß §9 Absatz eins, VStG 1991 in Verbindung mit §§3 Absatz 2, in Verbindung mit 14 Z1 TMG begangen, ist die Strafe schuld- und tatangemessen zu wählen. Die Ausmessung der Strafe, und seien auch nur 6% der zulässigen Höchststrafe gewählt worden, ist zu hoch. Wie bereits ausführlich dargelegt, ist wohl kaum ein Verschulden des Beschwerdeführers zu erblicken, wenn überhaupt nur im allergeringsten Bereich, welcher noch unterhalb der (verwaltungs-) strafrechtlichen Relevanz liegt. Aus general- oder gar spezialpräventiven Gründen ist eine Bestrafung nicht angezeigt. Der Beschwerdeführer bzw. die Firma D GmbH wollte niemals und will nicht mit Material der Kategorie 1 handeln. Vielmehr ist der Firma durch die fehlerhafte Lieferung ein beträchtlicher Schaden aus der Kontaminierung einer gesamten Box an tierischen Nebenprodukten zuzüglich den notwendigen Beseitigungskosten der Firma J entstanden, sodass seitens der Firma D GmbH ohnedies aus Kostengründen alles unternommen wird, ähnliche Vorkommnisse zu vermeiden. Daher wird seitens des Beschwerdeführers beantragt, im Falle das LvG Tirol erblickt ein relevantes Verschulden des Beschwerdeführers, von einer Bestrafung abzusehen und das Verwaltungsverfahren gem. Paragraph 45, Absatz eins, Z4 einzustellen und allenfalls eine Ermahnung zu erteilen, da dies jedenfalls ausreichend ist, den Beschwerdeführer von weiteren Begehungen abzuhalten. Eine Beeinträchtigung des geschützten Rechtsgutes war nicht gegeben. In eventu möge das LvG die Strafe in Anbetracht des oben zum Thema Verschulden Ausgeführten entsprechend mildern. Die Milderungsgründe überwiegen bei Weitem, Erschwernisgründe liegen nicht vor. Weiters wird beantragt eine mündliche Verhandlung durchzuführen. Es werden sohin gestellt, die ANTRÄGE: Das Landesverwaltungsgericht Tirol möge eine mündliche Verhandlung durchführen und das angefochtene Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft C, zu GZ: ***** vom 25.07.2014 dahingehend abändern, dass 1. die verhängte Strafe in Höhe von EUR 900,- zuzüglich EUR 90,- an Verfahrenskosten aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt wird; in eventu 2. die verhängte Strafe in Höhe von EUR 900,- zuzüglich EUR 90,- an Verfahrenskosten aufgehoben und gemäß § 45 Abs 1 Z 4 VStG eine Ermahnung erteilt wird;2. die verhängte Strafe in Höhe von EUR 900,- zuzüglich EUR 90,- an Verfahrenskosten aufgehoben und gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, VStG eine Ermahnung erteilt wird; in eventu 3. die verhängte Strafe in Höhe von EUR 900,- zuzüglich EUR 90,- an Verfahrenskosten unter Anwendung des § 20 VStG herabsetzen.“3. die verhängte Strafe in Höhe von EUR 900,- zuzüglich EUR 90,- an Verfahrenskosten unter Anwendung des Paragraph 20, VStG herabsetzen.“ II. Sachverhalt:römisch zwei. Sachverhalt: Anlässlich einer am 19.06.2013 im Betrieb der D Gesellschaft mbH mit dem Sitz in **** E, Adresse, durchgeführten veterinärmedizinischen Kontrolle wurde festgestellt, dass im Kühlraum am Betriebsgelände in einer Box mit tierischen Nebenprodukten vier Schafsmilzen, welche mit den Schafsmägen verklebt waren, gelagert wurden. Dabei handelte es sich um Material der Kategorie 1; die D Gesellschaft mbH verfügt über eine Zulassung als Zwischenbehandlungsbetrieb für Material der Kategorie 3, eine Zulassung als Zwischenbehandlungsbetrieb für Material der Kategorie 1 lag nicht vor. Von der G GmbH waren insgesamt 19 Boxen mit tierischen Nebenprodukten à 50 kg angeliefert worden, darunter auch jene Box, in welcher die Schafsmilzen vorgefunden worden waren. Die G GmbH hatte die Schafsmilzen vor der Lieferung nicht eingefärbt; die Schafsmilzen waren von der D Gesellschaft mbH nicht bestellt worden. A B ist handelsrechtlicher Geschäftsführer der D Gesellschaft mbH. III. Beweiswürdigung:römisch drei. Beweiswürdigung: Der festgestellte Sachverhalt ergibt aus dem behördlichen Akt und wird auch nicht bestritten. IV. Rechtsgrundlagen:römisch vier. Rechtsgrundlagen: 1. Tiermaterialiengesetz - TMG, BGBl I Nr 141/2003, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl I Nr 23/2013:1. Tiermaterialiengesetz - TMG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 141 aus 2003,, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl römisch eins Nr 23/2013: „Registrierung und Zulassung von Betrieben und Unternehmern § 3Paragraph 3 (…)
(2)Betriebe und Unternehmer, die auf einer der Stufen der Erzeugung, des Transports, der Handhabung, der Be- und Verarbeitung, der Lagerung, des Inverkehrbringens, der Verwendung oder der Beseitigung von tierischen Nebenprodukten oder Folgeprodukten tätig sind, haben vor Aufnahme der Tätigkeit bei der Bezirksverwaltungsbehörde, unter Angabe der Art ihrer Tätigkeit sowie entsprechender sachdienlicher Informationen über die Art und Handhabung der tierischen Nebenprodukte und allfälliger Folgeprodukte, die Registrierung oder Zulassung zu beantragen. Die Tätigkeit darf erst nach Eintragung in das zentrale Betriebsregister des Verbrauchergesundheitsinformationssystems (Abs. 7) aufgenommen werden.Betriebe und Unternehmer, die auf einer der Stufen der Erzeugung, des Transports, der Handhabung, der Be- und Verarbeitung, der Lagerung, des Inverkehrbringens, der Verwendung oder der Beseitigung von tierischen Nebenprodukten oder Folgeprodukten tätig sind, haben vor Aufnahme der Tätigkeit bei der Bezirksverwaltungsbehörde, unter Angabe der Art ihrer Tätigkeit sowie entsprechender sachdienlicher Informationen über die Art und Handhabung der tierischen Nebenprodukte und allfälliger Folgeprodukte, die Registrierung oder Zulassung zu beantragen. Die Tätigkeit darf erst nach Eintragung in das zentrale Betriebsregister des Verbrauchergesundheitsinformationssystems (Absatz 7,) aufgenommen werden. (…)“ 2. Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG, BGBl Nr 52, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl I Nr 33/2013:2. Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG, BGBl Nr 52, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl römisch eins Nr 33/2013: „§ 45
(1)Die Behörde hat von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn … 4. die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering sind; … Anstatt die Einstellung zu verfügen, kann die Behörde dem Beschuldigten im Fall der Z 4 unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid eine Ermahnung erteilen, wenn dies geboten erscheint, um ihn von der Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten.Anstatt die Einstellung zu verfügen, kann die Behörde dem Beschuldigten im Fall der Ziffer 4, unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid eine Ermahnung erteilen, wenn dies geboten erscheint, um ihn von der Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten. (…)“ V. Rechtliche Erwägungen:römisch fünf. Rechtliche Erwägungen: Da im Betriebsgebäude der D GmbH im Kühlraum zum Kontrollzeitpunkt Material der Kategorie 1 gelagert wurde, obwohl der Zwischenbehandlungsbetrieb lediglich über eine Zulassung für Material der Kategorie 3 verfügt, liegt eine Übertretung nach § 3 Abs 2 iVm § 14 Z 1 Tiermaterialiengesetz vor. Der Beschwerdeführer hat die verwaltungsstrafrechtliche Verantwortung für die Einhaltung dieser Verwaltungsvorschrift zu tragen. Er hat daher den objektiven Tatbestand der Übertretung verwirklicht.Da im Betriebsgebäude der D GmbH im Kühlraum zum Kontrollzeitpunkt Material der Kategorie 1 gelagert wurde, obwohl der Zwischenbehandlungsbetrieb lediglich über eine Zulassung für Material der Kategorie 3 verfügt, liegt eine Übertretung nach Paragraph 3, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 14, Ziffer eins, Tiermaterialiengesetz vor. Der Beschwerdeführer hat die verwaltungsstrafrechtliche Verantwortung für die Einhaltung dieser Verwaltungsvorschrift zu tragen. Er hat daher den objektiven Tatbestand der Übertretung verwirklicht. Was die innere Tatseite anlangt, so ist festzuhalten, dass es sich im gegenständlichen Fall um ein sogenanntes Ungehorsamsdelikt im Sinne des § 5 Abs 1 zweiter Satz VStG handelt. Bei derartigen Delikten ist Fahrlässigkeit dann anzunehmen, wenn der Beschuldigte nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. „Glaubhaftmachung“ bedeutet dabei, dass die Richtigkeit einer Tatsache wahrscheinlich gemacht wird. Der Täter hat initiativ alles darzulegen was für seine Entlastung entspricht. Er hat also ein geeignetes Tatsachenvorbringen zu erstatten und entsprechende Beweismittel vorzulegen oder konkrete Beweisanträge zu stellen (vgl VwGH 24.05.1989, 89/02/0017 ua). Was die innere Tatseite anlangt, so ist festzuhalten, dass es sich im gegenständlichen Fall um ein sogenanntes Ungehorsamsdelikt im Sinne des Paragraph 5, Absatz eins, zweiter Satz VStG handelt. Bei derartigen Delikten ist Fahrlässigkeit dann anzunehmen, wenn der Beschuldigte nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. „Glaubhaftmachung“ bedeutet dabei, dass die Richtigkeit einer Tatsache wahrscheinlich gemacht wird. Der Täter hat initiativ alles darzulegen was für seine Entlastung entspricht. Er hat also ein geeignetes Tatsachenvorbringen zu erstatten und entsprechende Beweismittel vorzulegen oder konkrete Beweisanträge zu stellen vergleiche VwGH 24.05.1989, 89/02/0017 ua). Diese Glaubhaftmachung ist dem Beschwerdeführer nicht gelungen. Er hat kein Vorbringen erstattet, dass ein mangelndes Verschulden aufzeigen könnte; insbesondere hat er nicht dargelegt, dass er ein wirksames Kontrollsystem installiert hat, welches geeignet ist, Übertretungen wie die gegenständliche hintanzuhalten. Die Bestrafung ist daher dem Grunde nach zu Recht erfolgt. Die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes der dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Verwaltungsübertretung sowie die Intensität der Beeinträchtigung sind nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichts Tirol im gegenständlichen Fall jedoch, ebenso wie das Verschulden des Beschwerdeführers, als gering zu werten. Dies insbesondere auch aufgrund des Umstandes, dass es der Lieferbetrieb G GmbH entgegen den gesetzlichen Bestimmungen unterlassen hat, die Schafsmilzen zu entfernen und einzufärben, sodass diese leichter als tierische Nebenprodukte der Kategorie 1 erkennbar sind. Der Beschwerdeführer seinerseits hat seinen Zulieferungsbetrieben die Weisung erteilt, dass nur Material der Kategorie 3 angeliefert wird und dass Material der Kategorie 1 auszusondern und entsprechend farblich zu kennzeichnen ist. Die Erteilung einer Ermahnung war erforderlich, um dem Beschwerdeführer aufzuzeigen, dass er ein entsprechend wirksames Kontrollsystem zu installieren hat, und ihn von weiteren Übertretungen gleicher Art abzuhalten. VI. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch sechs. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Landesverwaltungsgericht Tirol Mag. Barbara Glieber (Richterin) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2015:LVwG.2014.19.2422.2