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{'item': 'LVwG-2014/19/2588-1'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum27.07.2015 GeschäftszahlLVwG-2014/19/2588-1 Text IM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seine Richterin Mag. Barbara Glieber über die Beschwerde des A B, vertreten durch Dr. Herbert Huber, pA Firma F, Adresse, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft D vom 18.08.2014, Zl ****, zu Recht erkannt: 1. Der Beschwerde wird gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 2 VStG eingestellt.1. Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 50, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 2, VStG eingestellt. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I.römisch eins. Verfahrensgang: Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschwerdeführer Folgendes zur Last gelegt: „Tatzeit: xx.xx.xxxx, ca. yy:yy Uhr bis zz:zz Uhr Tatort: E, Grundstück Nr. **1, KG E Herrn A B hat es als gemäß § 26 Abs. 6 AWG 2002 verantwortliche Person und damit als gemäß § 9 VStG zur Vertretung nach außen befugtes Organ der F GmbH & Co KG Nfg KG zu verantworten, dass zumindest am xx.xx.xxxx die Verkehrs-, Deponie- und Lagerflächen der Betriebsanlage, welche sich am oben angeführten Grundstück befindet, nicht ausreichend befeuchtet wurden, sodass es zu Staubemissionen kam, und dadurch die Nebenbestimmungen in Spruchpunkt A)

  1. b)Ziffern 2 und 3 des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft D vom 22.04.2008, Zl ****, welche wie folgt lauten:Herrn A B hat es als gemäß Paragraph 26, Absatz 6, AWG 2002 verantwortliche Person und damit als gemäß Paragraph 9, VStG zur Vertretung nach außen befugtes Organ der F GmbH & Co KG Nfg KG zu verantworten, dass zumindest am xx.xx.xxxx die Verkehrs-, Deponie- und Lagerflächen der Betriebsanlage, welche sich am oben angeführten Grundstück befindet, nicht ausreichend befeuchtet wurden, sodass es zu Staubemissionen kam, und dadurch die Nebenbestimmungen in Spruchpunkt A)
  2. b)Ziffern 2 und 3 des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft D vom 22.04.2008, Zl ****, welche wie folgt lauten: Ziffer 2: Verkehrsflächen innerhalb der Betriebsanlage ohne staubfreien Belag sind ausreichend und regelmäßig zu befeuchten, Ziffer 3: Die gesamte Deponie- bzw. Lagerfläche ist derart zu berieseln, dass ständig eine ausreichende Oberflächenleuchte eingehalten werden kann, nicht eingehalten wurden, obwohl diese Auflagen zur Vermeidung von Staubemissionen aufgetragen worden sind.“ Der Beschwerdeführer habe dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt: § 79 Abs 2 Z 11 Abfallwirtschaftsgesetz (AWG) 2002 iVm § 43 Abs 4 Abfallwirtschaftsgesetz 2002, BGBl I Nr 102/2002 idgF iVm dem Bescheid der Bezirkshauptmannschaft D vom 22.04.2008 zu Zl ****, Spruchpunkt A)
  3. b)Ziffern 2 und 3.Paragraph 79, Absatz 2, Ziffer 11, Abfallwirtschaftsgesetz (AWG) 2002 in Verbindung mit Paragraph 43, Absatz 4, Abfallwirtschaftsgesetz 2002, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 102 aus 2002, idgF in Verbindung mit dem Bescheid der Bezirkshauptmannschaft D vom 22.04.2008 zu Zl ****, Spruchpunkt A)
  4. b)Ziffern 2 und 3. Wegen dieser Verwaltungsübertretung wurde über den Beschwerdeführer eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 2.100,00 verhängt und wurde er zu einem Beitrag zu den Kosten des behördlichen Verfahrens verpflichtet. In der dagegen fristgerecht erhobenen Beschwerde führte der Beschwerdeführer Folgendes aus: „1. Beschwerdegegenstand und Beschwerdeerklärung Gegen den Bescheid des Bezirkshauptmannes von D vom 18.08.2014, Zahl ****, Zustelldatum nicht genau eruierbar, wird in offener Frist gem Art 130 Abs 1 Z 1 B-VGGegen den Bescheid des Bezirkshauptmannes von D vom 18.08.2014, Zahl ****, Zustelldatum nicht genau eruierbar, wird in offener Frist gem Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG BESCHEIDBESCHWERDE an das Landesverwaltungsgericht Tirol erhoben. 2. Sachverhalt Der Beschwerdeführer ist bei der F GmbH & Co Nfg KG (im Folgenden: Fa. F) beschäftigt und als verantwortliche Person gem § 26 Abs 6 AWG namhaft gemacht. Die Fa. F betreibt in E auf Gst **1 ein Material-Zwischenlager. Ursprünglich wurden auf dem Grundstück auch ein Bodenaustausch, also die Entnahme von Schottermaterial und die Wiederbefüllung vorgenommen, diese Tätigkeiten sind jedoch bereits beendet. Die Tätigkeiten waren bzw sind eng mit dem Bauvorhaben G der H GmbH verknüpft, urspr. in den Jahren 2004 und nachfolgende mit dem Baulos **/*, im Jahr 2008 auch die Baulose **/*. Im Jahr 2008 war vorgesehen die Arbeiten bis Ende 2014 abzuschließen. Die daraus resultierenden Änderungen wurden mit Bescheid vom 22.04.2008, **** abfall- und wasserrechtlich genehmigt. Nun hat die Fa. F jedoch auch den Auftrag erhalten, für das letzte Baulos des Bauvorhabens G, das Baulos **-**, beim welchem es um die Rückbau der Verkehrswege zu den Baustellen und der Baustelleneinrichtungen ging, dieses Material zwischenzulagern. Aus diesem Grund abfallrechtlichen Genehmigung/Wiederverleihung der wasserrechtlichen Genehmigung für den Standort E bis 30.06.2016 gestellt.Der Beschwerdeführer ist bei der F GmbH & Co Nfg KG (im Folgenden: Fa. F) beschäftigt und als verantwortliche Person gem Paragraph 26, Absatz 6, AWG namhaft gemacht. Die Fa. F betreibt in E auf Gst **1 ein Material-Zwischenlager. Ursprünglich wurden auf dem Grundstück auch ein Bodenaustausch, also die Entnahme von Schottermaterial und die Wiederbefüllung vorgenommen, diese Tätigkeiten sind jedoch bereits beendet. Die Tätigkeiten waren bzw sind eng mit dem Bauvorhaben G der H GmbH verknüpft, urspr. in den Jahren 2004 und nachfolgende mit dem Baulos **/*, im Jahr 2008 auch die Baulose **/*. Im Jahr 2008 war vorgesehen die Arbeiten bis Ende 2014 abzuschließen. Die daraus resultierenden Änderungen wurden mit Bescheid vom 22.04.2008, **** abfall- und wasserrechtlich genehmigt. Nun hat die Fa. F jedoch auch den Auftrag erhalten, für das letzte Baulos des Bauvorhabens G, das Baulos **-**, beim welchem es um die Rückbau der Verkehrswege zu den Baustellen und der Baustelleneinrichtungen ging, dieses Material zwischenzulagern. Aus diesem Grund abfallrechtlichen Genehmigung/Wiederverleihung der wasserrechtlichen Genehmigung für den Standort E bis 30.06.2016 gestellt. Die Verwendung des Zwischenlagers für das Baulos **-** ist allein aufgrund der räumlichen Nähe zum Baubereich aus öffentlichen Interessen (Verkehrsvermeidung, Umweltschutz) sinnvoll: Durch im Vergleich kürzere Wege als bei Inanspruchnahme weiter entfernt gelegener Zwischenlager wird Verkehr, und damit auch Emissionen vermieden. Trotzdem führte das Zwischenlager bei der Standortgemeinde in großem Unmut der Bürgermeister der Standortgemeinde thematisiert das Zwischenlager häufig bei der BH D und fordert seine Entfernung. Dem Beschwerdeführer wird nun vorgeworfen, er haben gegen die Bescheidauflagen im Spruchpunkt
  5. a)
  6. b)Z 2 und 3 des abfallrechtlichen und wasserrechtlichen Genehmigungsbescheides vom 22.04.2008, Zahl **** verstoßen, da vom gewerbetechnischen Sachverständigen am xx.xx.xxxx „mäßige Staubentwicklungen“ festgestellt worden seien. Die Behörde verhängte eine Geldstrafe von € 2.100,-- samt Beitrag zu den Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens von 10 % gesamt € 2.310,--.Dem Beschwerdeführer wird nun vorgeworfen, er haben gegen die Bescheidauflagen im Spruchpunkt
  7. a)
  8. b)Ziffer 2 und 3 des abfallrechtlichen und wasserrechtlichen Genehmigungsbescheides vom 22.04.2008, Zahl **** verstoßen, da vom gewerbetechnischen Sachverständigen am xx.xx.xxxx „mäßige Staubentwicklungen“ festgestellt worden seien. Die Behörde verhängte eine Geldstrafe von € 2.100,-- samt Beitrag zu den Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens von 10 % gesamt € 2.310,--. 3. Zulässigkeit der Beschwerde Der Beschwerdeführer wird durch Dr. Herbert Huber vertreten, eine entsprechende Vollmacht liegt bei. Der Beschwerdeführer ist Adressat des angefochtenen Bescheides. Zuständige Behörde ist nach den Bestimmungen des Gesetzes die Bezirksverwaltungsbehörde, also die Bezirkshauptmannschaft D, da die vorgeworfene Tat in E (Bezirk D) begangen worden sein soll. Von der BH D wurde der angefochtene Bescheid auch erlassen. Die Beschwerde gegen diesen Bescheid ist daher beim Landesverwaltungsgericht Tirol zu erheben. Laut Rechtsmittelbelehrung ist die Bescheidbeschwerde binnen vier Wochen ab Zustellung des Bescheides zu erheben. Der angefochtene Bescheid wurde am 18.08.2014 erlassen. Die Beschwerde wird am 15.09.2014 erhoben - die Beschwerde ist also jedenfalls rechtzeitig, da erst seit Erlassung des Bescheides vier Wochen vergangen sind, und die rechtmäßige Zustellung jedenfalls erst nach dem 18.08.2014 erfolgt sein kann. 4. Beschwerdegründe Der Bescheid der Bezirkshauptmannschaft D vom 18.08.2014, Zahl ****, verletzt den Beschwerdeführer aufgrund von falscher rechtlicher Beurteilung, Verfahrensmängeln und Aktenwidrigkeit in seinen subjektiven Rechten, was sich im Einzelnen wie folgt begründet: 4.1 Mangelnde Passivlegitimation Der Beschwerdeführer wurde zwar zur „Verantwortlichen Person“ gem § 26 Abs 6 AWG 2002 für die „Deponiestandorte“ der Fa. F bestellt. Dies stellt jedoch aus folgenden Gründen keine passive Legitimation für das bekämpfte Straferkenntnis dar:Der Beschwerdeführer wurde zwar zur „Verantwortlichen Person“ gem Paragraph 26, Absatz 6, AWG 2002 für die „Deponiestandorte“ der Fa. F bestellt. Dies stellt jedoch aus folgenden Gründen keine passive Legitimation für das bekämpfte Straferkenntnis dar: 4.1.1 Beim (angeblichen) Tatort handelt es sich um keine Deponie, sondern um ein Zwischenlager. Das AWG definiert in § 2 Abs 6 Z 4 den Begrif Deponie, und nimmt Zwischenlager ausdrücklich aus (§ 2 Abs 6 Z 4 lit a - c). Am „Tatort“ wird keine Deponie-, sondern ausschließlich eine Zwischenlagertätigkeit ausgeübt. Die Wiederverfüllung nach der Schotterentnahme ist bereits abgeschlossen. Die Bestellung umfasst jedoch kein Zwischenlager. 4.1.1 Beim (angeblichen) Tatort handelt es sich um keine Deponie, sondern um ein Zwischenlager. Das AWG definiert in Paragraph 2, Absatz 6, Ziffer 4, den Begrif Deponie, und nimmt Zwischenlager ausdrücklich aus (Paragraph 2, Absatz 6, Ziffer 4, Litera a, - c). Am „Tatort“ wird keine Deponie-, sondern ausschließlich eine Zwischenlagertätigkeit ausgeübt. Die Wiederverfüllung nach der Schotterentnahme ist bereits abgeschlossen. Die Bestellung umfasst jedoch kein Zwischenlager. 4.1.2 § 26 Abs 6 AWG 2002 ordnet an, dass eine juristische Person für das Sammeln/Behandeln nicht gefährlicher Abfälle eine verantwortliche Person namhaft zu machen hat. Dem gegenüber ist für das Sammeln/Behandeln gefährlicher Abfälle ein abfallrechtlicher Geschäftsführer zu bestellen (§ 26 Abs 1). Für diesen stellt das Gesetz klar, dass er verantwortlicher Beauftragter iS des § 9 VStG ist. Die verantwortliche Person gem § 26 Abs 6 wird dem gegenüber in § 26 Abs 3 gerade nicht genannt – sie ist also gemäß dem Willen des Gesetzgebers nicht verantwortlicher Beauftragter iS des § 9 VStG. Die Regelung ist vielmehr insoweit etwa jener des § 18 Abs. 3 Wertpapieraufsichtsgesetz 2007, BGBl. I Nr. 60/2007, betreffend die Einrichtung einer Compliance-Funktion zu vergleichen, oder der des § 20a Abs. 1 PKG.14.1.2 Paragraph 26, Absatz 6, AWG 2002 ordnet an, dass eine juristische Person für das Sammeln/Behandeln nicht gefährlicher Abfälle eine verantwortliche Person namhaft zu machen hat. Dem gegenüber ist für das Sammeln/Behandeln gefährlicher Abfälle ein abfallrechtlicher Geschäftsführer zu bestellen (Paragraph 26, Absatz eins,). Für diesen stellt das Gesetz klar, dass er verantwortlicher Beauftragter iS des Paragraph 9, VStG ist. Die verantwortliche Person gem Paragraph 26, Absatz 6, wird dem gegenüber in Paragraph 26, Absatz 3, gerade nicht genannt – sie ist also gemäß dem Willen des Gesetzgebers nicht verantwortlicher Beauftragter iS des Paragraph 9, VStG. Die Regelung ist vielmehr insoweit etwa jener des Paragraph 18, Absatz 3, Wertpapieraufsichtsgesetz 2007, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 60 aus 2007,, betreffend die Einrichtung einer Compliance-Funktion zu vergleichen, oder der des Paragraph 20 a, Absatz eins, PKG.1 4.1.3 Der Beschwerdeführer ist daher durch den bekämpften Bescheid in seinem subjektiven Recht verletzt, nicht als verwaltungsstrafrechtlich Verantwortlicher für das Zwischenlager E bestraft zu werden. 1 Vgl VwGH Ris Justiz JWR_2011170263_20140127X01 4.2 Nicht ausreichend klar Formulierung der Auflagen Es wird dem Beschwerdeführer vorgeworfen, gegen folgende Bescheidauflagen verstoßen zu haben; Auszug aus dem bekämpften Bescheid: Ziffer 2: Verkehrsflächen innerhalb der Betriebsanlage ohne staubfreien Belag sind ausreichend und regelmäßig zu befeuchten. Ziffer 3: Die gesamte Deponie- und Lagerfläche ist derart zu berieseln, dass ständig eine ausreichende Oberflächenfeuchte eingehalten werden kann. Der im bekämpften Bescheid zitierte Genehmigungsbescheid vom 22.04.2008, ****, enthält bei Auflage Ziffer 2 noch den zusätzlichen Klammerausdruck (mind. 4 % Feuchtigkeitsgehalt der Oberfläche der Verkehrsfläche) Auflagen müssen laut ständiger Jud des VwGH so klar gefasst sein, dass sie dem Verpflichteten jederzeit die Grenzen seines Verhaltens und damit die Einhaltung der Auflagen zweifelsfrei erkennen lassen2. Die Heranziehung eines gewerbebehördlichen Bescheides als Straftatbestand ist nur dann zulässig, wenn dieser mit genügender Klarheit eine Gebots- und Verbotsnorm dergestalt enthält, dass der Unrechtsgehalt eines Zuwiderhandelns eindeutig erkennbar ist.3 Diesen Anforderungen genügen die dem bekämpften Bescheid zugrunde gelegten Auflagen nicht: Es wird dem Bescheidadressaten zwar aufgetragen „ausreichend“ zu befeuchten, jedoch nicht näher angegeben was unter einer „ausreichenden“ Befeuchtung zu verstehen ist. Auch die Angabe in Auflage Ziffer 3 „mind 4 % Feuchtigkeitsgehalt der Oberfläche der Verkehrsfläche hilft in diesem Zusammenhang nicht, da der Feuchtigkeitsgehalt der Oberfläche im laufenden Betrieb schlicht nicht festgestellt werden kann. Der Beschwerdeführer ist daher in seinem subjektiven Recht auf ausreichend klare Formulierung von Auflagen verletzt. 4.3 Unrichtige Anwendung gesetzlicher Bestimmungen/Anwendung der falschen gesetzlichen Bestimmungen Mit dem bekämpften Bescheid wurde gem § 79 Abs 2 Z 11 AWG 2002 die Mindeststrafe von € 2.100,-- verhängt. Wie im Folgenden aufgezeigt ist jedoch die Anwendung von § 79 AWG 2002 auf den behaupteten Tatvorwurf nicht richtig:Mit dem bekämpften Bescheid wurde gem Paragraph 79, Absatz 2, Ziffer 11, AWG 2002 die Mindeststrafe von € 2.100,-- verhängt. Wie im Folgenden aufgezeigt ist jedoch die Anwendung von Paragraph 79, AWG 2002 auf den behaupteten Tatvorwurf nicht richtig: Gem § 38 Abs 1a AWG 2002 sind im abfallrechtlichen Genehmigungsverfahren für gem § 37 genehmigungspflichtige Behandlungsanlagen alle Vorschriften (mit Ausnahme der Bestimmungen über die Parteistellung, die Behördenzuständigkeit und das Verfahren) anzuwenden, die ua. im Bereich des Gewerberechtes für die Genehmigung/Untersagung des Projektes anzuwenden sind. Es stellt sich nun die Frage, ob es sich beim Tatvorwurf um einen Verstoß gegen abfallrechtliche oder gewerberechtliche (genauer: dem Anlagenrecht der Gewerbeordnung zuzuordnende) Vorschriften handelt. Es wird vorgeworfen die nicht befestigten Verkehrs- und Betriebsflächen des Zwischenlagers nicht ausreichend befeuchtet zu haben. Weder die Zu- und Abfahrt zu einem Betriebsgelände, noch die Zwischenlagerung von Materialen sind aber spezifisch abfallrechtliche Tatbestände, wie bereits erwähnt unterscheidet das AWG 2002 selbst zwischen „Deponie“ und „Zwischenlager“, und nimmt in § 37 Abs 2 Z 5 Zwischenlager von seinem Anwendungsbereich aus.Gem Paragraph 38, Absatz eins a, AWG 2002 sind im abfallrechtlichen Genehmigungsverfahren für gem Paragraph 37, genehmigungspflichtige Behandlungsanlagen alle Vorschriften (mit Ausnahme der Bestimmungen über die Parteistellung, die Behördenzuständigkeit und das Verfahren) anzuwenden, die ua. im Bereich des Gewerberechtes für die Genehmigung/Untersagung des Projektes anzuwenden sind. Es stellt sich nun die Frage, ob es sich beim Tatvorwurf um einen Verstoß gegen abfallrechtliche oder gewerberechtliche (genauer: dem Anlagenrecht der Gewerbeordnung zuzuordnende) Vorschriften handelt. Es wird vorgeworfen die nicht befestigten Verkehrs- und Betriebsflächen des Zwischenlagers nicht ausreichend befeuchtet zu haben. Weder die Zu- und Abfahrt zu einem Betriebsgelände, noch die Zwischenlagerung von Materialen sind aber spezifisch abfallrechtliche Tatbestände, wie bereits erwähnt unterscheidet das AWG 2002 selbst zwischen „Deponie“ und „Zwischenlager“, und nimmt in Paragraph 37, Absatz 2, Ziffer 5, Zwischenlager von seinem Anwendungsbereich aus. Auch die Systematik und Formulierung der für das Straferkenntnis herangezogenen Auflagen sprechen dafür, dass es sich um gewerberechtliche Auflagen handelt: Sie werden im Genehmigungsbescheid vom 22.04.2008 als gewerbetechnische 2 Gruber/Paliege-Barfuß, GewO7 § 367 Anm 56 (Stand 1.1.2014, rdb.at)2 Gruber/Paliege-Barfuß, GewO7 Paragraph 367, Anmerkung 56 (Stand 1.1.2014, rdb.
  9. at)3 Gruber/Paliege-Barfuß, GewO7 § 367 Anm 62 (Stand 1.1.2014, rdb.at)3 Gruber/Paliege-Barfuß, GewO7 Paragraph 367, Anmerkung 62 (Stand 1.1.2014, rdb.
  10. at)Auflagen“ überschrieben. Auflage Z 2 spricht von der „Betriebsanlage“, nicht „Abfallbehandlungsauflage“, Auflage Z 3 spricht von Deponie- und Lagerflächen, allerdings ist die Deponietätigkeit (Wiederverfüllung nach der Schotterentnahme) am Standort bereits abgeschlossen. Auch sonst ist kein Anknüpfungspunkt erkennbar, der die zitierten Auflagen, bzw ihren Regelungsinhalt und in der Folge den Tatvorwurf, spezifisch abfallrechtlichen Schutzinteressen zuordenbar erscheinen lassen. Es handelt sich vielmehr um Regelungen, die aus der Mitanwendung des Betriebsanlagenrechts der Gewerbeordnung resultieren. Richtig wäre daher gewesen, auch die Strafbestimmungen der Gewerbeordnung als Ausfluss der Konzentrationsbestimmung des § 38 AWG mit anzuwenden, jede andere Auslegung führt zwangsläufig zu einer sachlich nicht gerechtfertigten Ungleichbehandlung derselben Tatbestände: Während der fälschlich angewendete § 79 Abs 2 Z 11 AWG 2002 eine Mindeststrafhöhe von € 2.100,-- vorsieht, liegt bei der anzuwendenden Strafnorm der Gewerbeordnung (§ 367 Z 25 GewO) die Höchststrafe bei € 2.180,--!Auflagen“ überschrieben. Auflage Ziffer 2, spricht von der „Betriebsanlage“, nicht „Abfallbehandlungsauflage“, Auflage Ziffer 3, spricht von Deponie- und Lagerflächen, allerdings ist die Deponietätigkeit (Wiederverfüllung nach der Schotterentnahme) am Standort bereits abgeschlossen. Auch sonst ist kein Anknüpfungspunkt erkennbar, der die zitierten Auflagen, bzw ihren Regelungsinhalt und in der Folge den Tatvorwurf, spezifisch abfallrechtlichen Schutzinteressen zuordenbar erscheinen lassen. Es handelt sich vielmehr um Regelungen, die aus der Mitanwendung des Betriebsanlagenrechts der Gewerbeordnung resultieren. Richtig wäre daher gewesen, auch die Strafbestimmungen der Gewerbeordnung als Ausfluss der Konzentrationsbestimmung des Paragraph 38, AWG mit anzuwenden, jede andere Auslegung führt zwangsläufig zu einer sachlich nicht gerechtfertigten Ungleichbehandlung derselben Tatbestände: Während der fälschlich angewendete Paragraph 79, Absatz 2, Ziffer 11, AWG 2002 eine Mindeststrafhöhe von € 2.100,-- vorsieht, liegt bei der anzuwendenden Strafnorm der Gewerbeordnung (Paragraph 367, Ziffer 25, GewO) die Höchststrafe bei € 2.180,--! Inhaltich ein völlig gleichgelagerter Sachverhalt wie staubmindernde Maßnahmen im Zufahrtsbereich würden mit eklatant auseinander klaffenden Strafdrohungen sanktioniert. Vergleichbare Strafen gem. GewO bewegen sich im Bereich von ca. € 100,--. Mag es je nach Art des Vergehens Unterschiede in der Bemessung der Strafhöhe geben, ist im gegenständlichen Fall der Unterschied schlicht nicht nachvollziehbar. Das Straferkenntnis stellt daher einen Verstoß gegen das verfassungsmäßige gewährleistete Recht auf Gleichbehandlung dar. Der Beschwerdeführer ist daher in seinem subjektiven Recht auf Anwendung der richtigen gesetzlichen Normen, und auf Gleichbehandlung verletzt. Beweis: Auszug der Strafverfügung **** 4.4 Fehlende Realisierung eines strafbaren Tatbestandes Die für das bekämpfte Straferkenntnis herangezogenen Auflagen zielen darauf, die Staubentwicklung auf ein Maß zu mindern, das eine unzumutbare Belästigung der Nachbarn hintanhält. Dem Bewilligungsbescheid vom 22.04.2008 ist zu entnehmen, dass die nächsten Anrainer mehr als 300 m vom Zwischenlager entfernt wohnen. Unmittelbar angrenzend liegen landwirtschaftliche Flächen, die nicht in einem unzumutbaren Maß durch Staub beeinträchtigt werden. Der Gewerbetechniker gab im Verfahren an, dass er eine „mäßige Staubentwicklung“ feststellte. Es liegt jedoch auf der Hand, dass sich bei der Tätigkeit wie der gegenständlichen Materialzwischenlagerung eine Staubentwicklung nie zur Gänze vermeiden lässt. Der Beschwerdeführer nahm den Termin zu seiner Rechtfertigung persönlich wahr und gab genau dies an, nämlich dass eine mäßige Staubentwicklung nie zu vermeiden sei. Der Beschwerdeführer gab auch an, dass am Tag der Beanstandung feuchte Witterung herrschte, und daher eine Berieslung/Beregnung gar nicht nötig war. Bei Bedarf würde mit einem landwirtschaftlichen Fahrzeug des Grundeigentümers beregnet. Der Schutzzweck der anlagenrechtlichen Vorschriften zielt darauf ab, unzumutbare Belästigungen der Nachbarn zu vermeiden, also nicht Belästigungen durch Emissionen zur Gänze zu verbieten. Es ist nicht erkennbar, wieso eine mäßige Staubentwicklung eine Überschreitung des zumutbaren Maßes der Belästigung von über 300 m entfernt wohnenden Anrainern darstellen sollte, dies wurde vom gewerbetechnischen Sachverständigen auch nicht behauptet. Die Behörde hat hierüber keinerlei Erhebungen getätigt. Es entsteht vielmehr der Eindruck, die Behörde habe eine Strafe ausgesprochen, um sich gegen „Druck von außen“ in Form von Interventionen der Standortgemeinde zu rechtfertigen. Beweis: Artikel Tiroler Tageszeitung vom vv.vv.vvvv Artikel tirol.orf.at vom ww.ww.wwww Insofern wurde das vorgeworfene Delikt nicht verwirklicht, und ist der Beschwerdeführer in seinem subjektiven Recht verletzt, nicht wegen etwas bestraft zu werden, das er nicht begangen hat. 4.5 Verfahrensmängel Auf die Rechtfertigung des Beschwerdeführers ging die Behörde nicht weiter ein, und hat sich mit diesem Thema nicht auseinandergesetzt. Die Behörde hat sofort ein Straferkenntnis erlassen, eine Strafverfügung wurde nicht erlassen. Das spricht ebenso wie die Tatsache, dass das Zwischenlager von der Behörde beim Zoll angezeigt wurde, dafür, dass es der Behörde mehr darum ging „ein Exempel zu statuieren“ als darum, ein faires Verfahren zu führen. Hätte die Behörde ein ordentliches Verfahren geführt, hätte sie sich zwangsläufig mit den in dieser Beschwerde vorgeworfenen Fragen zumindest auseinandersetzen müssen. Es hätten Erhebungen zumindest zu den Fragen angestellt werden müssen, ob eine für die Nachbarn unzumutbare Staubbelästigung entstanden sei; wenn ja weiters, ob tatsächlich der Beschwerdeführer diese durch Verstöße gegen Bescheidauflagen verursacht hat. Die Behörde hat es unterlassen hierüber Ermittlungen in der erforderlichen Tiefe, bzw. überhaupt Ermittlungen anzustellen, und verstößt dadurch gegen ihre Pflicht zur Ermittlung der materiellen Wahrheit. Der Beschwerdeführer ist daher in seinem subjektiven Recht auf ein faires Verfahren verletzt. 5. Beschwerdebegehren Aus den angeführten Gründen stellt der Beschwerdeführer den ANTRAG das Landesverwaltungsgericht Tirol möge den angefochtenen Bescheid 1. ersatzlos aufheben und das Verwaltungsstrafverfahren einstellen; 2. in eventu: von eine Bestrafung absehen und es bei einer Ermahnung belassen; 3. in eventu: die Strafhöhe auf ein angemessenes Maß herabzusetzen.“ II.römisch zwei. Sachverhalt: Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft D vom 22.04.2008, Zl ****, wurde der I KG die abfallrechtliche Bewilligung für diverse Änderungen der mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft D vom 20.10.2004, Zl ****, vom 08.11.2004, Zl 3**** und vom 06.12.2004, Zl ****, bewilligten Entnahme von Schotter auf Gp. **1, GB E, und anschließender Wiederverfüllung mit Bodenaushub unter Vorschreibung von Nebenbestimmungen erteilt. Diese abfallrechtliche Genehmigung umfasst ein Zwischenlager für aufbereitete, verwertbare Produkte auf den Projektsflächen A und B; die aufbereiteten Sekundärrohstoffe werden laufend für den Abtransport bereitgehalten.Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft D vom 22.04.2008, Zl ****, wurde der römisch eins KG die abfallrechtliche Bewilligung für diverse Änderungen der mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft D vom 20.10.2004, Zl ****, vom 08.11.2004, Zl 3**** und vom 06.12.2004, Zl ****, bewilligten Entnahme von Schotter auf Gp. **1, GB E, und anschließender Wiederverfüllung mit Bodenaushub unter Vorschreibung von Nebenbestimmungen erteilt. Diese abfallrechtliche Genehmigung umfasst ein Zwischenlager für aufbereitete, verwertbare Produkte auf den Projektsflächen A und B; die aufbereiteten Sekundärrohstoffe werden laufend für den Abtransport bereitgehalten. Mit Urkunde vom 07.12.2011 wurde A B von der F GmbH & Nfg KG als verantwortliche Person gemäß § 26 Abs 6 AWG 2002 namhaft gemacht. Der wesentliche Inhalt dieser Urkunde lautet wie folgt: Mit Urkunde vom 07.12.2011 wurde A B von der F GmbH & Nfg KG als verantwortliche Person gemäß Paragraph 26, Absatz 6, AWG 2002 namhaft gemacht. Der wesentliche Inhalt dieser Urkunde lautet wie folgt: „Die Fa. F GmbH & Co Nfg. KG bestellt Herrn Prok. A B, geb. uu.uu.uuuu, wohnhaft in Adresse mit 07.12.2011 zur verantwortlichen Person gem § 26 Abs 6 AWG für die Deponiestandorte der Firma. Er ist für die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen, insb. des AWG und der Deponieverordnung, betreffend die Deponien verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich.“„Die Fa. F GmbH & Co Nfg. KG bestellt Herrn Prok. A B, geb. uu.uu.uuuu, wohnhaft in Adresse mit 07.12.2011 zur verantwortlichen Person gem Paragraph 26, Absatz 6, AWG für die Deponiestandorte der Firma. Er ist für die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen, insb. des AWG und der Deponieverordnung, betreffend die Deponien verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich.“ III.römisch drei. Beweiswürdigung: Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem behördlichen Akt sowie aufgrund des verwaltungsgerichtlichen Ermittlungsverfahrens. Nach Auskunft des dem behördlichen Verfahren beigezogenen abfalltechnischen Amtssachverständigen erfolgt ein kontinuierlicher Abtransport der zwischengelagerten Sekundärrohstoffe. IV.römisch vier. Rechtliche Erwägungen: Gemäß § 2 Abs 7 Z 4 AWG 2002 sind Deponien Anlagen, die zur langfristigen Ablagerung von Abfällen oberhalb oder unterhalb (dh. unter Tage) der Erdoberfläche errichtet oder verwendet werden, einschließlich betriebseigener Anlagen für die Ablagerung von Abfällen, oder auf Dauer (dh. für länger als ein Jahr) eingerichtete Anlagen, die für die vorübergehende Lagerung von Abfällen genutzt werden. Nicht als Deponien geltenGemäß Paragraph 2, Absatz 7, Ziffer 4, AWG 2002 sind Deponien Anlagen, die zur langfristigen Ablagerung von Abfällen oberhalb oder unterhalb (dh. unter Tage) der Erdoberfläche errichtet oder verwendet werden, einschließlich betriebseigener Anlagen für die Ablagerung von Abfällen, oder auf Dauer (dh. für länger als ein Jahr) eingerichtete Anlagen, die für die vorübergehende Lagerung von Abfällen genutzt werden. Nicht als Deponien gelten
  11. a)Anlagen, in denen Abfälle abgeladen werden, damit sie für den Weitertransport zur Behandlung an einem anderen Ort vorbereitet werden können,
  12. b)Anlagen zur Zwischenlagerung von Abfällen vor der Verwertung, sofern die Dauer der Zwischenlagerung drei Jahre nicht überschreitet, und
  13. c)Anlagen zur Zwischenlagerung von Abfällen vor der Beseitigung, sofern die Dauer der Zwischenlagerung ein Jahr nicht überschreitet. Im gegenständlichen Fall erfolgt ein kontinuierliches Verführen des zwischengelagerten Materials. Gemäß § 2 Abs 7 Z 4 lit
  14. b)AWG 2002 liegt somit keine Deponie vor. Die Namhaftmachung des Beschwerdeführers als Verantwortlichen gemäß § 26 Abs 6 AWG 2002 erfolgte jedoch für die Deponien der F GmbH & Co Nfg KG.Im gegenständlichen Fall erfolgt ein kontinuierliches Verführen des zwischengelagerten Materials. Gemäß Paragraph 2, Absatz 7, Ziffer 4, Litera b,) AWG 2002 liegt somit keine Deponie vor. Die Namhaftmachung des Beschwerdeführers als Verantwortlichen gemäß Paragraph 26, Absatz 6, AWG 2002 erfolgte jedoch für die Deponien der F GmbH & Co Nfg KG. Nachdem der Beschwerdeführer somit die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht begangen hat, war das Verwaltungsstrafverfahren spruchgemäß einzustellen. V.römisch fünf. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Landesverwaltungsgericht Tirol Mag. Barbara Glieber (Richterin) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2015:LVwG.2014.19.2588.1

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