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LVwG-2015/31/0954-3

Obsah (6)§ 28§ 25a§ 23§ 43§ 42§ 37

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum27.07.2015 GeschäftszahlLVwG-2015/31/0954-3 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter M

§ 28Abs 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw

GVG) wird der Beschwerde Folge gegeben und ausgesprochen, dass die Durchführung des Abbruches des Wohngebäudes auf Gst **1 KG C zulässig ist. 1.

Paragraph 28, Absatz eins und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der Beschwerde Folge gegeben und ausgesprochen, dass die Durchführung des Abbruches des Wohngebäudes auf Gst **1 KG C zulässig ist. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVerwaltungsgerichtshofgesetz (Vw

GG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.2. Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit Eingabe vom 15.4.2013 wurde dem Bürgermeister der Gemeinde C vom Beschwerdeführer der Abbruch zweier Gebäude angezeigt. Dabei handelt es sich zunächst um das alte Wohnhaus des Beschwerdeführers auf Gst **1 KG C, welches durch einen Brandfall erheblichen baulichen Schaden genommen hat, und wurde vom Beschwerdeführer darauf hingewiesen, dass eine Instandsetzung des Gebäudes aus wirtschaftlicher Sicht nicht vertretbar sei. Gleichzeitig wurde der Abbruch eines Gebäudes, welches ursprünglich als Kornkasten in Verwendung stand, auf Gst **2 KG C angezeigt und ebenfalls auf die wirtschaftlich nicht vertretbare Instandsetzung verwiesen. Mit Schreiben des Bürgermeisters der Gemeinde C vom 18.6.2013, *****, wurde festgestellt, dass die eingebrachte Abbruchanzeige unvollständig sei, zumal dieser ein Lageplan und eine Beschreibung der technischen Ausführung des Abbruchs, der Sicherheitsmaßnahmen und der abschließenden Vorkehrungen in zweifacher Ausfertigung anzuschließen sei. Es wurde daher die Möglichkeit eingeräumt, die eingereichte Abbruchanzeige innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung dieses Schreibens

§ 23

Abs 2 TBO 2011 zu ergänzen bzw zu vervollständigen.Es wurde daher die Möglichkeit eingeräumt, die eingereichte Abbruchanzeige innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung dieses Schreibens

Paragraph 23, Absatz 2, TBO 2011 zu ergänzen bzw zu vervollständigen. Abschließend wurde festgehalten, dass die Frist nach § 43 Abs 3 TBO 2011 erst nach Vorliegen nach der vollständigen Bauanzeige zu laufen beginne. Abschließend wurde festgehalten, dass die Frist nach Paragraph 43, Absatz 3, TBO 2011 erst nach Vorliegen nach der vollständigen Bauanzeige zu laufen beginne. Nach Nachreichung der geforderten Unterlagen stellte der Bürgermeister der Gemeinde C mit Schreiben vom 23.7.2013 fest, dass die Abbruchanzeige seit 28.6.2013 vollständig sei und damit der Fristenlauf nach der TBO 2011 beginne. Gleichzeitig wurde in diesem Schreiben jedoch darauf hingewiesen, dass die gegenständlichen Objekte auf Gst **1 und **2 in der Schutzzone der Gemeinde C liegen und eine abschließende Überprüfung der Abbuchanzeige innerhalb der Monatsfrist durch die Behörde nicht möglich sei. Seitens des Sachverständigenbeirates nach dem SOG wurde empfohlen, ein Gutachten einzuholen, inwieweit ein Abbruch des Gebäudes auf Gst. **6 KG C dem landeskulturellen Interesse entgegenstehe. Abschließend wurde mitgeteilt, dass der Abbruch des Gebäudes auf Gste **1 und **2, beide KG C,

§ 43Abs 4 TBO 2011 vorerst nicht ausgeführt werden dürfe.

Abschließend wurde mitgeteilt, dass der Abbruch des Gebäudes auf Gste **1 und **2, beide KG C,

Paragraph 43, Absatz 4, TBO 2011 vorerst nicht ausgeführt werden dürfe. Nach Einholung eines Ortsbildschutzgutachtes vom 26.8.2013 wurde mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde C vom 25.9.2013 zu Spruchpunkt I. verfügt, dass der Abbruch des charakteristischen Gebäudes (Kornkasten) auf Gst **3 (gemeint wohl: „**2“) KG C

§ 42Abs 4 TBO 2011 unzulässig sei und untersagt werde.

Nach Einholung eines Ortsbildschutzgutachtes vom 26.8.2013 wurde mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde C vom 25.9.2013 zu Spruchpunkt römisch eins. verfügt, dass der Abbruch des charakteristischen Gebäudes (Kornkasten) auf Gst **3 (gemeint wohl: „**2“) KG C

Paragraph 42, Absatz 4, TBO 2011 unzulässig sei und untersagt werde. In einem weiteren Spruchpunkt wurde der Abbruch des Wohngebäudes auf Gst **1 KG C

§ 42Abs 3 TBO 2011 für unzulässig erklärt und untersagt.

In einem weiteren Spruchpunkt wurde der Abbruch des Wohngebäudes auf Gst **1 KG C

Paragraph 42, Absatz 3, TBO 2011 für unzulässig erklärt und untersagt. Der fristgerecht dagegen erhobenen Berufung wurde mit dem nunmehr bekämpften Bescheid des Gemeindevorstandes der Gemeinde C vom 11.3.2015, *****, keine Folge gegeben. In der fristgerecht dagegen erhobenen Beschwerde brachte A B durch seinen ausgewiesenen Rechtsvertreter vor wie folgt: „In außen bezeichneter Verwaltungssache wurde dem Beschwerdeführer der Bescheid des Gemeindevorstandes der Gemeinde C (Vorsitz Vizebürgermeister D E, Schriftführer F G) vom 11.03.2015, Zahl: *****, am 13.03.2015 zugestellt. Die vorliegende Beschwerde gilt daher als rechtzeitig eingebracht, wenn sie spätestens am 10.04.2015 eingebracht wurde. Binnen offener Frist wird unter ausdrücklichem Hinweis auf die erteilte Bevollmächtigung nunmehr nachfolgende B e s c h w e r d e gegen den obzitierten Berufungsbescheid des Gemeindevorstandes (belangte Behörde) der Gemeinde C an das Landesverwaltungsgericht Tirol erhoben und ihm Rahmen dieser Beschwerde Folgendes ausgeführt: 1) Anfechtungserklärung: Der Bescheid vom 11.03.2015, Zahl: *****, wird seinem gesamten Inhalt nach wegen Rechtswidrigkeit angefochten. Es wird die Abänderung des angefochtenen Bescheides im Sinne des weiter unten gestellten Antrages begehrt. 2) Sachverhalt: Mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde C vom 25.09.2013, Zahl: *****, wurde über die Abbruchanzeige des nunmehrigen Beschwerdeführers A B entschieden. Mit Schreiben des Bürgermeisters vom 23.07.2013, Zahl: *****, war dem Beschwerdeführer u.a. mitgeteilt worden: „Die Abbruchanzeige ist somit seit 28. Juni 2013 vollständig und beginnt damit der Fristenlauf nach der TBO 2011.“ Diese Feststellung wird in der Begründung des Bescheides wiederholt.

Spruchpunkt I. des Bescheides vom 24.09.2013 ist der Abbruch des charakteristischen Gebäudes (Kornkasten) auf Bp **4 (richtig: Bp **5) KG C

§ 42Abs.

4 TBO 2011 unzulässig und wird untersagt.

Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides vom 24.09.2013 ist der Abbruch des charakteristischen Gebäudes (Kornkasten) auf Bp **4 (richtig: Bp **5) KG C

Paragraph 42, Absatz 4, TBO 2011 unzulässig und wird untersagt.

Spruchpunkt II. des Bescheides ist der Abbruch des Gebäudes auf Bp **6 KG C

§ 42Abs.

3 TBO 2011 unzulässig und wird untersagt.

Spruchpunkt römisch zwei. des Bescheides ist der Abbruch des Gebäudes auf Bp **6 KG C

Paragraph 42, Absatz 3, TBO 2011 unzulässig und wird untersagt. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Gemeindevorstandes der Gemeinde C vom 11.03.2015 wurde die Berufung des Beschwerdeführers gegen den Bescheid des Bürgermeisters vom 25.09.2013 sowohl hinsichtlich Spruchpunkt I. als auch hinsichtlich Spruchpunkt II. als unbegründet abgewiesen. Die Begründung des Berufungsbescheides stützt sich im Wesentlichen auf die vom Gemeinderat der Gemeinde C am 18.12.2008 auf der Grundlage des Tiroler Stadt- und Ortsbildschutzgesetzes 2003 beschlossene Verordnung über die Festlegung einer Schutzzone (Kundmachung vom 30.04.2009, Zahl: *****).Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Gemeindevorstandes der Gemeinde C vom 11.03.2015 wurde die Berufung des Beschwerdeführers gegen den Bescheid des Bürgermeisters vom 25.09.2013 sowohl hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. als auch hinsichtlich Spruchpunkt römisch zwei. als unbegründet abgewiesen. Die Begründung des Berufungsbescheides stützt sich im Wesentlichen auf die vom Gemeinderat der Gemeinde C am 18.12.2008 auf der Grundlage des Tiroler Stadt- und Ortsbildschutzgesetzes 2003 beschlossene Verordnung über die Festlegung einer Schutzzone (Kundmachung vom 30.04.2009, Zahl: *****). Die Abweisung der Berufung hinsichtlich Spruchpunkt I. wird damit begründet, dass das Gebäude (Kornkasten) auf Bp **5 KG C nach § 2 der zitierten Verordnung als charakteristisches Gebäude festgelegt worden sei.

§ 42Abs.

4 TBO 2011 sei in diesem Fall ohne weitere Kriterien der Abbruch unzulässig.Die Abweisung der Berufung hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. wird damit begründet, dass das Gebäude (Kornkasten) auf Bp **5 KG C nach Paragraph 2, der zitierten Verordnung als charakteristisches Gebäude festgelegt worden sei.

Paragraph 42, Absatz 4, TBO 2011 sei in diesem Fall ohne weitere Kriterien der Abbruch unzulässig. Die Abweisung der Berufung hinsichtlich Spruchpunkt II. wird damit begründet, dass das Gebäude auf Bp **6 KG C in der mit der zitierten Verordnung festgelegten Schutzzone liege. Dem zusätzlich zum Ortsbildschutzgutachten eingeholten Gutachten zum landeskulturellen Interesse sei zu entnehmen, dass ein landeskulturelles Interesse (§ 42 Abs. 3 TBO 2011) an der Erhaltung des Objektes in mehrfacher Hinsicht vorliege und ein Abbruch des Gebäudes nicht vertreten werden könne. Die Berufungsbehörde sei bei ihrer Entscheidungsfindung zur Überzeugung gekommen, dass das landeskulturelle Interesse überwiege und dem Gutachten über das landeskulturelle Interesse die höhere Bedeutung beizumessen sei als der Stellungnahme aus statischer Sicht zur Bausubstanz des Wohnhauses „H“.Die Abweisung der Berufung hinsichtlich Spruchpunkt römisch zwei. wird damit begründet, dass das Gebäude auf Bp **6 KG C in der mit der zitierten Verordnung festgelegten Schutzzone liege. Dem zusätzlich zum Ortsbildschutzgutachten eingeholten Gutachten zum landeskulturellen Interesse sei zu entnehmen, dass ein landeskulturelles Interesse (Paragraph 42, Absatz 3, TBO 2011) an der Erhaltung des Objektes in mehrfacher Hinsicht vorliege und ein Abbruch des Gebäudes nicht vertreten werden könne. Die Berufungsbehörde sei bei ihrer Entscheidungsfindung zur Überzeugung gekommen, dass das landeskulturelle Interesse überwiege und dem Gutachten über das landeskulturelle Interesse die höhere Bedeutung beizumessen sei als der Stellungnahme aus statischer Sicht zur Bausubstanz des Wohnhauses „H“. 3) Beschwerdepunkte und Beschwerdegründe:

  1. a)Materielle Rechtswidrigkeit:
  2. aa)Abbruchanzeige: Die Behandlung einer Abbruchanzeige ist im § 43 TBO 2011 geregelt. Im vorliegenden Fall ist vom Vorliegen der vollständigen Abbruchanzeige ab dem 28.06.2013 auszugehen, wie oben unter „Sachverhalt“ dargelegt wurde. Aus dem Zusammenhalt der Bestimmungen der Abs. 3 und 5 des § 43 TBO 2011 ergibt sich, dass der Bürgermeister als Baubehörde, wenn er zur Ansicht gelangte, dass der Abbruch nach § 42 Abs. 3 unzulässig sei, dessen Ausführung innerhalb eines Monats nach Vorliegen der vollständigen Abbruchanzeige mit schriftlichem Bescheid untersagen hätte müssen. Da die Untersagung innerhalb eines Monats ab dem 28.06.2013 nicht erfolgt ist, darf der vom Beschwerdeführer angezeigte Abbruch ausgeführt werden und hat die Baubehörde dem Abbruchwerber eine mit einem entsprechenden Vermerk versehene Ausfertigung der eingereichten Unterlagen auszuhändigen.Die Behandlung einer Abbruchanzeige ist im Paragraph 43, TBO 2011 geregelt. Im vorliegenden Fall ist vom Vorliegen der vollständigen Abbruchanzeige ab dem 28.06.2013 auszugehen, wie oben unter „Sachverhalt“ dargelegt wurde. Aus dem Zusammenhalt der Bestimmungen der Absatz 3 und 5 des Paragraph 43, TBO 2011 ergibt sich, dass der Bürgermeister als Baubehörde, wenn er zur Ansicht gelangte, dass der Abbruch nach Paragraph 42, Absatz 3, unzulässig sei, dessen Ausführung innerhalb eines Monats nach Vorliegen der vollständigen Abbruchanzeige mit schriftlichem Bescheid untersagen hätte müssen. Da die Untersagung innerhalb eines Monats ab dem 28.06.2013 nicht erfolgt ist, darf der vom Beschwerdeführer angezeigte Abbruch ausgeführt werden und hat die Baubehörde dem Abbruchwerber eine mit einem entsprechenden Vermerk versehene Ausfertigung der eingereichten Unterlagen auszuhändigen. Ein Fall des Abs. 4 des § 43 TBO 2011, wonach die Frist für die Untersagung vier Monate nach dem Vorliegen der vollständigen Abbruchanzeige beträgt, wäre nur dann gegeben, wenn die Behörde nicht in der Lage war, innerhalb der im Abs. 3 erster Satz genannten Monatsfrist abschließend zu prüfen, ob der Abbruch zulässig ist oder ob Auflagen oder Bedingungen notwendig sind, und sie dem Abbruchwerber innerhalb dieser Frist mitgeteilt hätte, dass der Abbruch vorerst nicht ausgeführt werden darf. Diese Vorgangsweise wurde nicht eingehalten.Ein Fall des Absatz 4, des Paragraph 43, TBO 2011, wonach die Frist für die Untersagung vier Monate nach dem Vorliegen der vollständigen Abbruchanzeige beträgt, wäre nur dann gegeben, wenn die Behörde nicht in der Lage war, innerhalb der im Absatz 3, erster Satz genannten Monatsfrist abschließend zu prüfen, ob der Abbruch zulässig ist oder ob Auflagen oder Bedingungen notwendig sind, und sie dem Abbruchwerber innerhalb dieser Frist mitgeteilt hätte, dass der Abbruch vorerst nicht ausgeführt werden darf. Diese Vorgangsweise wurde nicht eingehalten. Erst am 21.06.2013 wurde dem Beschwerdeführer ein Verbesserungsauftrag zugestellt, wie aus der bereits oben zitierten Mitteilung des Bürgermeisters vom 23.07.2013, Zahl: *****, hervorgeht. Die im § 43 Abs. 5 TBO vorgesehene Frist von vier Monaten kann daher im vorliegenden Fall nicht greifen, sondern ist von der einmonatigen Frist auszugehen, die die Baubehörde verstreichen ließ. Nach dem ungenützten Ablauf der Monatsfrist war die Baubehörde zur Erlassung eines Untersagungsbescheides nicht mehr zuständig. Diesen Umstand hätte die belangte Behörde (Gemeindevorstand) von Amts wegen aufgreifen und den Bescheid des Bürgermeisters vom 25.09.2013 ersatzlos beheben müssen. Allein schon aus diesem Grund ist der angefochtene Bescheid rechtswidrig.Die im Paragraph 43, Absatz 5, TBO vorgesehene Frist von vier Monaten kann daher im vorliegenden Fall nicht greifen, sondern ist von der einmonatigen Frist auszugehen, die die Baubehörde verstreichen ließ. Nach dem ungenützten Ablauf der Monatsfrist war die Baubehörde zur Erlassung eines Untersagungsbescheides nicht mehr zuständig. Diesen Umstand hätte die belangte Behörde (Gemeindevorstand) von Amts wegen aufgreifen und den Bescheid des Bürgermeisters vom 25.09.2013 ersatzlos beheben müssen. Allein schon aus diesem Grund ist der angefochtene Bescheid rechtswidrig.
  3. bb)Hinsichtlich Spruchpunkt I. (Kornkasten auf Bp **5):
  4. bb)Hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. (Kornkasten auf Bp **5): Die vom Gemeinderat der Gemeinde C am 18.12.2008 beschlossene Verordnung in der Fassung der Kundmachung vom 30.04.2009 über die Festlegung einer Schutzzone stützt sich auf das SOG 2003. Dessen im gegebenen Zusammenhang bedeutsame Bestimmungen der Abs. 3 und 5 des § 8 lauten wie folgt:Die vom Gemeinderat der Gemeinde C am 18.12.2008 beschlossene Verordnung in der Fassung der Kundmachung vom 30.04.2009 über die Festlegung einer Schutzzone stützt sich auf das SOG 2003. Dessen im gegebenen Zusammenhang bedeutsame Bestimmungen der Absatz 3 und 5 des Paragraph 8, lauten wie folgt:

(3)In Verordnungen über Schutzzonen sind die innerhalb der Schutzzone gelegenen charakteristischen Gebäude festzulegen.
(5)Die Schutzzonen sind auf einem Katasterplan im Maßstab von mindestens 1 : 2500 darzustellen. Die Abgrenzung hat durch eine feinlinige dunkelfarbige Umrandung zu erfolgen. Die Schutzzonen sind lasierend rot einzufärben. Charakteristische Gebäude sind dunkelgrau einzufärben. § 2 der Verordnung über die Festlegung einer Schutzzone bestimmt, dass die in der Anlage zur Verordnung dunkel grau eingefarbt dargestellten Gebäude als charakteristische Gebäude festgelegt werden. Auf dem die Anlage zur Verordnung bildenden Katasterplan M 1 : 2500 ist das Gst **2 (Bp **5), auf dem sich das in Rede stehende Gebäude (Kornkasten) befindet, nicht dunkelgrau eingefarbt. Die Färbelung des Grundstückes erscheint rohweiß bis hellgrau, keinesfalls jedoch als dunkelgrau, wie auch ein Vergleich mit Grundstücken (Bauparzellen) zeigt, die eindeutig dunkelgrau eingefarbt sind. Das Gst **2 ist aber auch nicht lasierend rot eingefarbt. Daraus ist zu folgern, dass das auf diesem Grundstück befindliche Gebäude (Kornkasten) kein charakteristisches Gebäude ist, das Grundstück selbst aber auch nicht zur Schutzzone gehört.Paragraph 2, der Verordnung über die Festlegung einer Schutzzone bestimmt, dass die in der Anlage zur Verordnung dunkel grau eingefarbt dargestellten Gebäude als charakteristische Gebäude festgelegt werden. Auf dem die Anlage zur Verordnung bildenden Katasterplan M 1 : 2500 ist das Gst **2 (Bp **5), auf dem sich das in Rede stehende Gebäude (Kornkasten) befindet, nicht dunkelgrau eingefarbt. Die Färbelung des Grundstückes erscheint rohweiß bis hellgrau, keinesfalls jedoch als dunkelgrau, wie auch ein Vergleich mit Grundstücken (Bauparzellen) zeigt, die eindeutig dunkelgrau eingefarbt sind. Das Gst **2 ist aber auch nicht lasierend rot eingefarbt. Daraus ist zu folgern, dass das auf diesem Grundstück befindliche Gebäude (Kornkasten) kein charakteristisches Gebäude ist, das Grundstück selbst aber auch nicht zur Schutzzone gehört. Die Annahme der belangten Behörde, dass das Gebäude auf Bp **5 ein charakteristisches Gebäude nach § 2 der Schutzzone-Verordnung bzw. § 8 Abs. 3 SOG 2003 sei und allein schon aus diesem Grund „ohne weitere Kriterien“ der Abbruch des Gebäudes

§ 42Abs.

4 TBO 2011 unzulässig sei, beruht auf einem Irrtum und belastet den angefochtenen Bescheid mit Rechtswidrigkeit. Der Umstand, dass in der Berufung „keinerlei Behauptung aufgestellt“ wurde, dass das Gebäude auf Bp **5 in der Verordnung nicht als charakteristisches Gebäude innerhalb der Schutzzone festgelegt wurde, schadet dem Beschwerdeführer nicht und kann ihm nicht zum Nachteil gereichen, weil die Berufungsbehörde den entscheidungswesentlichenDie Annahme der belangten Behörde, dass das Gebäude auf Bp **5 ein charakteristisches Gebäude nach Paragraph 2, der Schutzzone-Verordnung bzw. Paragraph 8, Absatz 3, SOG 2003 sei und allein schon aus diesem Grund „ohne weitere Kriterien“ der Abbruch des Gebäudes

Paragraph 42, Absatz 4, TBO 2011 unzulässig sei, beruht auf einem Irrtum und belastet den angefochtenen Bescheid mit Rechtswidrigkeit. Der Umstand, dass in der Berufung „keinerlei Behauptung aufgestellt“ wurde, dass das Gebäude auf Bp **5 in der Verordnung nicht als charakteristisches Gebäude innerhalb der Schutzzone festgelegt wurde, schadet dem Beschwerdeführer nicht und kann ihm nicht zum Nachteil gereichen, weil die Berufungsbehörde den entscheidungswesentlichen Sachverhalt von Amts wegen festzustellen hatte.

  1. ec)Hinsichtlich Spruchpunkt II. (Gebäude auf Bp **6):
  2. ec)Hinsichtlich Spruchpunkt römisch zwei. (Gebäude auf Bp **6): Dazu wird in der Begründung des angefochtenen Bescheides ausgeführt, dass die Berufungsbehörde zusätzlich zum Ortsbildschutzgutachten, das die Grundlage für die Entscheidung des Bürgermeisters gewesen sei, ein Gutachten zum landeskulturellen Interesse eingeholt habe. Diesem sei als Schlussäußerung zu entnehmen, dass ein landeskulturelles Interesse an der Erhaltung des in Rede stehenden Objektes in mehrfacher Hinsicht vorliege und ein Abbruch des Gebäudes nicht vertreten werden könne. Weiters habe die Berufungsbehörde eine Stellungnahme des DI I aus statischer Sicht auf der Grundlage einer visuellen Inspektion eingeholt. Als Schlussbemerkung sei der Stellungnahme zu entnehmen, dass die Bausubstanz des Hauses B, HNr. x, auf Bp **6 gesamt als schlecht zu bezeichnen sei. Im Falle einer Sanierung müsste hinsichtlich der Statik eine Generalsanierung aller Bereiche vorgenommen werden, d.h. Austausch von morschen Balkenteilen und Verstärkung der Tragstrukturen der Wände, der Decken, des Daches und der Balkone. Erwähnt wird auch, dass vom Berufungswerber ein Privatgutachten eingeholt wurde.Dazu wird in der Begründung des angefochtenen Bescheides ausgeführt, dass die Berufungsbehörde zusätzlich zum Ortsbildschutzgutachten, das die Grundlage für die Entscheidung des Bürgermeisters gewesen sei, ein Gutachten zum landeskulturellen Interesse eingeholt habe. Diesem sei als Schlussäußerung zu entnehmen, dass ein landeskulturelles Interesse an der Erhaltung des in Rede stehenden Objektes in mehrfacher Hinsicht vorliege und ein Abbruch des Gebäudes nicht vertreten werden könne. Weiters habe die Berufungsbehörde eine Stellungnahme des DI römisch eins aus statischer Sicht auf der Grundlage einer visuellen Inspektion eingeholt. Als Schlussbemerkung sei der Stellungnahme zu entnehmen, dass die Bausubstanz des Hauses B, HNr. x, auf Bp **6 gesamt als schlecht zu bezeichnen sei. Im Falle einer Sanierung müsste hinsichtlich der Statik eine Generalsanierung aller Bereiche vorgenommen werden, d.h. Austausch von morschen Balkenteilen und Verstärkung der Tragstrukturen der Wände, der Decken, des Daches und der Balkone. Erwähnt wird auch, dass vom Berufungswerber ein Privatgutachten eingeholt wurde. Die Berufungsbehörde hätte, wird in der Begründung ausgeführt, bei ihrer Entscheidung abwägen müssen, welchem Gutachten bzw. welcher Stellungnahme die größere Bedeutung beigemessen wird. Sie sei bei ihrer Entscheidungsfindung zur Überzeugung gekommen, dass das landeskulturelle Interesse überwiegt und dem Gutachten über das landeskulturelle Interesse die höhere Bedeutung beizumessen sei als der Stellungnahme aus statischer Sicht zur Bausubstanz des Wohnhauses H von DI I bzw. dem vom Berufungswerber eingeholten Privatgutachten.Die Berufungsbehörde hätte, wird in der Begründung ausgeführt, bei ihrer Entscheidung abwägen müssen, welchem Gutachten bzw. welcher Stellungnahme die größere Bedeutung beigemessen wird. Sie sei bei ihrer Entscheidungsfindung zur Überzeugung gekommen, dass das landeskulturelle Interesse überwiegt und dem Gutachten über das landeskulturelle Interesse die höhere Bedeutung beizumessen sei als der Stellungnahme aus statischer Sicht zur Bausubstanz des Wohnhauses H von DI römisch eins bzw. dem vom Berufungswerber eingeholten Privatgutachten. Die belangte Behörde war im Irrtum, wenn sie davon ausging, bei ihrer Entscheidung eine Interessensabwägung bzw. eine Abwägung zwischen der sachverständigen Beurteilung des landeskulturellen Interesses und der sachverständigen Beurteilung der Bausubstanz aus statischer Sicht hinsichtlich des nach Ansicht des Beschwerdeführers abbruchreifen Gebäudes vornehmen zu müssen. Die belangte Behörde hatte auf der Grundlage des § 42 Abs. 3 TBO 2011 zu entscheiden. Diese Bestimmung lautet wie folgt:Die belangte Behörde war im Irrtum, wenn sie davon ausging, bei ihrer Entscheidung eine Interessensabwägung bzw. eine Abwägung zwischen der sachverständigen Beurteilung des landeskulturellen Interesses und der sachverständigen Beurteilung der Bausubstanz aus statischer Sicht hinsichtlich des nach Ansicht des Beschwerdeführers abbruchreifen Gebäudes vornehmen zu müssen. Die belangte Behörde hatte auf der Grundlage des Paragraph 42, Absatz 3, TBO 2011 zu entscheiden. Diese Bestimmung lautet wie folgt:

(3)Der Abbruch eines Gebäudes oder Gebäudeteiles ist unzulässig, wenn dessen Instandhaltung oder Instandsetzung wirtschaftlich vertretbar ist und an der Erhaltung des Gebäudes oder Gebäudeteiles ein besonderes landeskulturelles Interesse besteht. Die zitierte Gesetzesbestimmung bietet keinen Spielraum für eine Interessensabwägung. Vielmehr setzt die Unzulässigkeit des Abbruches eines Gebäudes oder Gebäudeteiles das Vorliegen von zwei Tatbestandselementen voraus, und zwar wirtschaftliche Vertretbarkeit der Instandhaltung oder Instandsetzung und ein besonderes (!) landeskulturelles Interesse an der Erhaltung des Gebäudes oder Gebäudeteiles. Diese beiden Voraussetzungen müssen kumulativ gegeben sein. Die belangte Behörde konnte sich daher nicht damit begnügen, ein überwiegendes landeskulturelles Interesse an der Erhaltung des Gebäudes anzunehmen, um die Unzulässigkeit des Abbruches zu begründen. Die Frage des Vorliegens eines besonderen landeskulturellen Interesses wurde nicht erörtert. Die belangte Behörde hätte sich auch mit der Frage der wirtschaftlichen Vertretbarkeit der Instandsetzung des desolaten Gebäudes auseinandersetzen müssen. Sowohl das von ihr eingeholte Gutachten des DI I als auch das vom Berufungswerber vorgelegte Privatgutachten lassen keine andere Schlussfolgerung zu, als dass die wirtschaftliche Vertretbarkeit der Instandsetzung des desolaten Gebäudes zu verneinen ist. Daraus folgt die Zulässigkeit des Abbruches. Diese hat die belangte Behörde zu Unrecht verneint. Allenfalls hätte die belangte Behörde dem DI I eine Ergänzung seiner Stellungnahme durch nähere Befundung auftragen müssen, da seine Stellungnahme ausschließlich auf der Grundlage einer visuellen Inspektion beruhte.Sowohl das von ihr eingeholte Gutachten des DI römisch eins als auch das vom Berufungswerber vorgelegte Privatgutachten lassen keine andere Schlussfolgerung zu, als dass die wirtschaftliche Vertretbarkeit der Instandsetzung des desolaten Gebäudes zu verneinen ist. Daraus folgt die Zulässigkeit des Abbruches. Diese hat die belangte Behörde zu Unrecht verneint. Allenfalls hätte die belangte Behörde dem DI römisch eins eine Ergänzung seiner Stellungnahme durch nähere Befundung auftragen müssen, da seine Stellungnahme ausschließlich auf der Grundlage einer visuellen Inspektion beruhte. b) Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften:

§ 37

AVG ist Zweck des Ermittlungsverfahrens, den für die Erledigung der Verwaltungssache maßgebenden Sachverhalt festzustellen. Dieses Gebot hat die belangte Behörde insofern verletzt, als sie nicht feststellte, dass der Kornkasten auf Bp **5 KG C kein charakteristisches Gebäude und daher § 42 Abs. 4 TBO 2011 nicht anwendbar ist.

Paragraph 37, AVG ist Zweck des Ermittlungsverfahrens, den für die Erledigung der Verwaltungssache maßgebenden Sachverhalt festzustellen. Dieses Gebot hat die belangte Behörde insofern verletzt, als sie nicht feststellte, dass der Kornkasten auf Bp **5 KG C kein charakteristisches Gebäude und daher Paragraph 42, Absatz 4, TBO 2011 nicht anwendbar ist. Die belangte Behörde hat aber auch die Begründungspflicht hinsichtlich der Frage, ob die Instandsetzung des abbruchreifen Gebäudes auf Bp **6 KG C wirtschaftlich vertretbar ist, verletzt. In diesem Zusammenhang hätte sie allenfalls eine Ergänzung der Stellungnahme des DI I veranlassen müssen.Instandsetzung des abbruchreifen Gebäudes auf Bp **6 KG C wirtschaftlich vertretbar ist, verletzt. In diesem Zusammenhang hätte sie allenfalls eine Ergänzung der Stellungnahme des DI römisch eins veranlassen müssen. 4) Begehren: Aus den oben dargelegten Gründen, die eine mehrfache Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides belegen, wird gestellt der Antrag, das Landesverwaltungsgericht möge den angefochtenen Bescheid dahingehend abändern, dass der Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde C vom 25.09.2013, Zahl: *****, ersatzlos behoben wird, in eventu diesen Bescheid dahingehend abändern, dass der Abbruch der Gebäude auf Bp **5 KG C (Sprachpunkt I.) und auf Bp **6 KG C (Spruchpunkt II.) als zulässig erklärt und nicht untersagt wird.“in eventu diesen Bescheid dahingehend abändern, dass der Abbruch der Gebäude auf Bp **5 KG C (Sprachpunkt römisch eins.) und auf Bp **6 KG C (Spruchpunkt römisch zwei.) als zulässig erklärt und nicht untersagt wird.“ Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den Bauakt der Gemeinde C sowie durch Einholung einer Gutachtensergänzung zur Überprüfung der Wirtschaftlichkeit der Instandhaltung oder Instandsetzung des alten Wohngebäudes auf Gst **1 KG C. Die in Auftrag gegebene Gutachtensergänzung wurde am 20.7.2015 von der Gemeinde C per Mail übermittelt. Mit Stellungnahme des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers vom 21.7.2015 wurde die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt

  1. zurückgezogen und lediglich im Bezug auf Spruchpunkt
  2. vollinhaltlich aufrecht erhalten. Die vorliegende Entscheidung konnte im Sinne des § 24 VwGVG ohne Durchführung einer öffentlichen Verhandlung getroffen werden.Die vorliegende Entscheidung konnte im Sinne des Paragraph 24, VwGVG ohne Durchführung einer öffentlichen Verhandlung getroffen werden. Das Verwaltungsgericht kann nämlich nach Abs 4 leg cit von einer Verhandlung absehen, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist und wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs 1 der EMRK noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.Das Verwaltungsgericht kann nämlich nach Absatz 4, leg cit von einer Verhandlung absehen, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist und wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der EMRK noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Im vorliegenden Fall wurde eine Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht, die im Übrigen auch nicht beantragt wurde, nicht für erforderlich erachtet, zumal für die Entscheidung über die vorliegende Beschwerde keine Sachverhalts- sondern lediglich Rechtsfragen zu klären waren. Damit liegt aber ein besonderer Grund vor, der auch im Licht der Rechtsprechung des EGMR eine Einschränkung des Grundrechts auf Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zulässt. Im Fall Faugel (EGMR 20.11.2003, 58647/00 und 58649/00) wurde ein solch besonderer Grund, der von der Pflicht zur Durchführung einer Verhandlung entbindet, etwa dann angenommen, wenn in einem Verfahren ausschließlich rechtliche oder höchst technische Fragen zur Diskussion stehen. Insofern konnte im vorliegenden Fall nach § 24 Abs 4 VwGVG aufgrund des Vorliegens der darin genannten Voraussetzungen von der Durchführung einer Verhandlung abgesehen werden.Insofern konnte im vorliegenden Fall nach Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG aufgrund des Vorliegens der darin genannten Voraussetzungen von der Durchführung einer Verhandlung abgesehen werden. II. Rechtsgrundlagen:römisch zwei. Rechtsgrundlagen: Im gegenständlichen Fall ist folgende Bestimmung der Tiroler Bauordnung 2011, LGBl Nr 57/2011 in der Fassung LGBl Nr 187/2014 (TBO), maßgeblich:Im gegenständlichen Fall ist folgende Bestimmung der Tiroler Bauordnung 2011, Landesgesetzblatt Nr 57 aus 2011, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 187 aus 2014, (TBO), maßgeblich: „§ 42 Anzeigepflicht, Unzulässigkeit des Abbruchs

(1)Der Abbruch von Gebäuden oder Gebäudeteilen ist, sofern er nicht nach den Abs. 4 und 5 unzulässig ist, der Behörde anzuzeigen.
(1)Der Abbruch von Gebäuden oder Gebäudeteilen ist, sofern er nicht nach den Absatz 4 und 5 unzulässig ist, der Behörde anzuzeigen.
(2)Steht der Abbruch eines Gebäudes oder Gebäudeteiles im Zusammenhang mit einem bewilligungspflichtigen Bauvorhaben, so kann anstelle der Anzeige nach Abs. 1 im Bauansuchen auch um die Erteilung der Bewilligung für den Abbruch des betreffenden Gebäudes oder Gebäudeteiles angesucht werden. In diesem Fall ist über die Zulässigkeit des Abbruchs in der Baubewilligung zu entscheiden. Dabei ist abweichend vom Abs. 3 der Abbruch eines Gebäudeteiles zulässig, wenn er mit Baumaßnahmen im Zusammenhang steht, die auf die Erhaltung von aus landeskultureller Sicht wichtigen Bauelementen Bedacht nehmen und der Festigung der verbleibenden Bausubstanz dienen.
(2)Steht der Abbruch eines Gebäudes oder Gebäudeteiles im Zusammenhang mit einem bewilligungspflichtigen Bauvorhaben, so kann anstelle der Anzeige nach Absatz eins, im Bauansuchen auch um die Erteilung der Bewilligung für den Abbruch des betreffenden Gebäudes oder Gebäudeteiles angesucht werden. In diesem Fall ist über die Zulässigkeit des Abbruchs in der Baubewilligung zu entscheiden. Dabei ist abweichend vom Absatz 3, der Abbruch eines Gebäudeteiles zulässig, wenn er mit Baumaßnahmen im Zusammenhang steht, die auf die Erhaltung von aus landeskultureller Sicht wichtigen Bauelementen Bedacht nehmen und der Festigung der verbleibenden Bausubstanz dienen.
(3)Der Abbruch eines Gebäudes oder Gebäudeteiles ist unzulässig, wenn dessen Instandhaltung oder Instandsetzung wirtschaftlich vertretbar ist und an der Erhaltung des Gebäudes oder Gebäudeteiles ein besonderes landeskulturelles Interesse besteht.
(4)Der Abbruch von charakteristischen Gebäuden nach § 3 Abs. 1 oder § 8 Abs. 3 des Tiroler Stadt- und Ortsbildschutzgesetzes 2003 sowie von Gebäuden, auf die die Voraussetzungen nach § 4 Abs. 2 erster und zweiter Satz oder § 14 Abs. 2 zweiter Satz des Tiroler Stadt- und Ortsbildschutzgesetzes 2003 zutreffen, ist unzulässig. § 4 Abs. 3 bzw. § 14 Abs. 3 des Tiroler Stadt- und Ortsbildschutzgesetzes 2003 gilt sinngemäß.
(4)Der Abbruch von charakteristischen Gebäuden nach Paragraph 3, Absatz eins, oder Paragraph 8, Absatz 3, des Tiroler Stadt- und Ortsbildschutzgesetzes 2003 sowie von Gebäuden, auf die die Voraussetzungen nach Paragraph 4, Absatz 2, erster und zweiter Satz oder Paragraph 14, Absatz 2, zweiter Satz des Tiroler Stadt- und Ortsbildschutzgesetzes 2003 zutreffen, ist unzulässig. Paragraph 4, Absatz 3, bzw. Paragraph 14, Absatz 3, des Tiroler Stadt- und Ortsbildschutzgesetzes 2003 gilt sinngemäß.
(5)Im Übrigen ist der Abbruch von denkmalgeschützten Gebäuden oder Gebäudeteilen, für deren Abbruch eine rechtskräftige denkmalschutzrechtliche Bewilligung nicht vorliegt, unzulässig.“ III. Rechtliche Erwägungen:römisch drei. Rechtliche Erwägungen: Unstrittig ist, dass sich das gegenständliche Wohngebäude in der Schutzzone der Gemeinde C befindet. Das Wohngebäude auf Gst **1 ist – anders als der (hier nicht gegenständliche) Kornkasten auf Gst **2 KG C – jedoch nicht als charakteristisches Gebäude ausgewiesen. Eine Unzulässigkeit des Abbruchs könnte daher allenfalls auf § 42 Abs 3 TBO 2011 gestützt werden. Eine Unzulässigkeit des Abbruchs könnte daher allenfalls auf Paragraph 42, Absatz 3, TBO 2011 gestützt werden. Voraussetzung des Ausspruches der Unzulässigkeit des Abbruches eines Gebäudes ist dabei, dass die Instandhaltung oder Instandsetzung des Gebäudes wirtschaftlich vertretbar ist und an der Erhaltung des Gebäudes oder Gebäudeteiles ein besonderes landeskulturelles Interesse besteht. Bereits aus der Formulierung dieser Gesetzesbestimmung erhellt, dass beide Voraussetzungen kumulativ vorliegen müssen. Im bisherigen Verfahren wurde jedoch die Wirtschaftlichkeit der Instandhaltung oder Instandsetzung des gegenständlichen Wohngebäudes auf Gst **1 KG C nur unzureichend untersucht: Das auf einem Lokalaugenschein vom 27.11.2013 basierende Gutachten des Zivilingenieurs für Bauwesen DI J I vom 7.11.2014 führt diesbezüglich aus, dass das Gebäude stark durchfeuchtet sei, was sich auf die fehlende Heizung zurückführen lasse. Dies bedinge in weiterer Folge, dass viele Holzteile angefault seien. Ein Teil im Erdgeschoss ist durch einen Brand zerstört worden. Dieser Bereich sei komplett zu sanieren. Das auf einem Lokalaugenschein vom 27.11.2013 basierende Gutachten des Zivilingenieurs für Bauwesen DI J römisch eins vom 7.11.2014 führt diesbezüglich aus, dass das Gebäude stark durchfeuchtet sei, was sich auf die fehlende Heizung zurückführen lasse. Dies bedinge in weiterer Folge, dass viele Holzteile angefault seien. Ein Teil im Erdgeschoss ist durch einen Brand zerstört worden. Dieser Bereich sei komplett zu sanieren. Die Riegel-Ständerbauweise der Wände ist zum Vergleich einer Blockbauweise als minder zu bezeichnen. Die statische Auslegung der Holzabmessungen erscheine für die Höhe des Gebäudes als äußerst schlank. Einer Nachrechnung nach heutigem Standard würden sie nicht standhalten. Im Außenbereich habe sich der Putz in großen Bereichen gelöst. Das werde als Indiz gesehen, dass die Qualität der übrigen Flächen ebenso nicht mehr entspreche. Die Balkenabstände der Tramdecken seien zudem zu groß gewählt. Die Dachkonstruktion in Form eines Sparrendaches mit Abstützungen im Randfeld erscheine kurios und müsse statisch hinterfragt werden. Abschließend wurde in diesem Gutachten festgehalten, dass die Bausubstanz des Hauses B, Hausnummer x, gesamt als schlecht zu bezeichnen sei. Im Fall einer Sanierung müsste hinsichtlich der Statik einer Generalsanierung aller Bereich vorgenommen werden. Das heißt Austausch von morschen Balkenteilen und Verstärkung der Tragstrukturen der Wände, der Decken, des Daches und der Balkone. Da sich die Wirtschaftlichkeit derartiger Maßnahmen nicht konkret absehen lasse, wurde die Ergänzung dieses Gutachtens durch das Landesverwaltungsgericht Tirol in Auftrag gegeben. Mit Ergänzungsgutachten vom 10.7.2015 führte der Sachverständige DI J I aus, dass die Kostenschätzung für die Sanierung der Bausubstanz bei einer Nutzung als Einfamilienwohnhaus inklusive Mehrwertsteuer Euro 798.336,-- und bei gewerblicher Nutzung Euro 907.200,-- betrage. Mit Ergänzungsgutachten vom 10.7.2015 führte der Sachverständige DI J römisch eins aus, dass die Kostenschätzung für die Sanierung der Bausubstanz bei einer Nutzung als Einfamilienwohnhaus inklusive Mehrwertsteuer Euro 798.336,-- und bei gewerblicher Nutzung Euro 907.200,-- betrage. Abschließend wurde in diesem Ergänzungsgutachten bemerkt, dass der Wert der bestehenden Bausubstanz sehr gering bewertet wurde, da die bestehende Struktur eine Sanierung eher behindert. Es wurde ausgesprochen, dass die Schätzkosten die Kosten eines Neubaus übersteigen. Als großes Manko seien zudem die geringen Raumhöhen von ca 2,1 bis 2,2 m anzusehen, die eine gewerbliche Nutzung verunmöglichen könnten. Unter Zugrundelegung dieser Ausführungen kann nicht der geringste Zweifel daran bestehen, dass die Instandsetzung des gegenständlichen alten Wohngebäudes auf Gst. **6 KG C wirtschaftlich nicht vertretbar ist, zumal die durch die Sanierung erzielte Erhöhung des Verkehrs- oder des Ertragswertes des Grundstückes nicht einmal ansatzweise die gleichfalls entstehenden Kosten (für die Aufnahme eines Darlehens in dieser Höhe samt angemessenen Sollzinsen – vgl VwGH 15.3.1983, 81/05/0164) zu kompensieren vermag. An dieser Beurteilung vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass allenfalls öffentliche Gelder aus Mitteln des Stadt- und Ortsbildschutzes die für den Beschwerdeführer erwachsenden Sanierungskosten etwas senken könnten.Unter Zugrundelegung dieser Ausführungen kann nicht der geringste Zweifel daran bestehen, dass die Instandsetzung des gegenständlichen alten Wohngebäudes auf Gst. **6 KG C wirtschaftlich nicht vertretbar ist, zumal die durch die Sanierung erzielte Erhöhung des Verkehrs- oder des Ertragswertes des Grundstückes nicht einmal ansatzweise die gleichfalls entstehenden Kosten (für die Aufnahme eines Darlehens in dieser Höhe samt angemessenen Sollzinsen – vergleiche VwGH 15.3.1983, 81/05/0164) zu kompensieren vermag. An dieser Beurteilung vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass allenfalls öffentliche Gelder aus Mitteln des Stadt- und Ortsbildschutzes die für den Beschwerdeführer erwachsenden Sanierungskosten etwas senken könnten. Aufgrund des Nichtvorliegens der wirtschaftlichen Vertretbarkeit lag somit die von der Behörde vermeinte Unzulässigkeit des Abbruchs

§ 42

Abs 3 TBO 2011 nicht vor und war daher spruchgemäß zu entscheiden und die Zulässigkeit des Abbruchs auszusprechen.Aufgrund des Nichtvorliegens der wirtschaftlichen Vertretbarkeit lag somit die von der Behörde vermeinte Unzulässigkeit des Abbruchs

Paragraph 42, Absatz 3, TBO 2011 nicht vor und war daher spruchgemäß zu entscheiden und die Zulässigkeit des Abbruchs auszusprechen. IV. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch vier. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Landesverwaltungsgericht Tirol Mag. Christian Hengl (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2015:LVwG.2015.31.0954.3

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.