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{'item': 'LVwG-2015/32/1804-1'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum27.07.2015 GeschäftszahlLVwG-2015/32/1804-1 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch Ing. Mag. Herber

u VwGH 21.6.1993, 92/04/0144; 5 und 25.11.1997, 97/04/0100 ua). Der Gesellschaft kann eine Nachbarstellung wegen Gefährdung oder Belästigung im Sinn des Paragraph 75, Absatz 2, erster Satz GewO 1994 nicht zu kommen vergleiche u VwGH 21.6.1993, 92/04/0144; 5 und 25.11.1997, 97/04/0100 ua). In Ansehung der Bestimmung nach § 75 Abs 1 GewO 1994 kann in einer Eigentumsgefährdung eine bloße Minderung des Verkehrswertes nicht gesehen werden, sondern lediglich in der Vernichtung der Substanz. Einer Substanzvernichtung ist der Verlust der Verwertbarkeit der Substanz gleichzuhalten. Diesbezüglich ergeben sich aus dem Vorbringen jedoch keine Anhaltspunkte.In Ansehung der Bestimmung nach Paragraph 75, Absatz eins, GewO 1994 kann in einer Eigentumsgefährdung eine bloße Minderung des Verkehrswertes nicht gesehen werden, sondern lediglich in der Vernichtung der Substanz. Einer Substanzvernichtung ist der Verlust der Verwertbarkeit der Substanz gleichzuhalten. Diesbezüglich ergeben sich aus dem Vorbringen jedoch keine Anhaltspunkte. Die Beschwerdeführerin bringt vor, dass ihre Arbeitnehmer, insbesondere auch der Geschäftsführer von Immissionen aus der Betriebsanlage betroffen sind. Der Aufenthalt von Dienstnehmern im Betrieb der Beschwerdeführerin aber fällt nicht unter den Begriff von Einrichtungen im Sinn des § 75 Abs 2 dritter Satz GewO 1994, da der Aufenthalt von Dienstnehmern mit der Art des Aufenthaltes der Insassen bzw Kunden in den in § 75 Abs 2 letzter Satz beispielsweise aufgezählten Einrichtungen nicht vergleichbar ist (

VwGH 26.5.1998, 98/04/0078; VwGH 26.4.2006, 2003/04/0097; ua).Der Aufenthalt von Dienstnehmern im Betrieb der Beschwerdeführerin aber fällt nicht unter den Begriff von Einrichtungen im Sinn des Paragraph 75, Absatz 2, dritter Satz GewO 1994, da der Aufenthalt von Dienstnehmern mit der Art des Aufenthaltes der Insassen bzw Kunden in den in Paragraph 75, Absatz 2, letzter Satz beispielsweise aufgezählten Einrichtungen nicht vergleichbar ist vergleiche VwGH 26.5.1998, 98/04/0078; VwGH 26.4.2006, 2003/04/0097; ua). Unbeschadet der Nachbarstellung der Beschwerdeführerin und den sich daraus ableitenden Nachbarrechten kann die Beschwerde aber schon aus nachstehenden Gründen nicht erfolgreich sein: Wie eingangs dargelegt, hat die Behörde einen Feststellungsbescheid nach § 359b GewO 1994 erlassen. Dabei hat die Behörde festgestellt, dass in der gegenständlichen gastgewerblichen Betriebsanlage auch nach der Änderung (

§ 359bAbs 8 Gew

O 1994) nicht mehr als 100 Fremdenbetten bereitgestellt werden (

§ 1Z 2 der vorgenannten Verordnung des Wirtschaftsministers i

Vm § 359 Abs 2 GewO 1994).Wie eingangs dargelegt, hat die Behörde einen Feststellungsbescheid nach Paragraph 359 b, GewO 1994 erlassen. Dabei hat die Behörde festgestellt, dass in der gegenständlichen gastgewerblichen Betriebsanlage auch nach der Änderung vergleiche Paragraph 359 b, Absatz 8, GewO 1994) nicht mehr als 100 Fremdenbetten bereitgestellt werden vergleiche Paragraph eins, Ziffer 2, der vorgenannten Verordnung des Wirtschaftsministers in Verbindung mit Paragraph 359, Absatz 2, GewO 1994). § 359b Abs 1 Gewerbeordnung 1994 bestimmt, dass Nachbarn in dem Verfahren nach § 359b GewO 1994 eine beschränkte Parteistellung zukommt und zwar zur Frage, ob die Voraussetzungen für die Durchführung des vereinfachten Verfahrens vorliegen.Paragraph 359 b, Absatz eins, Gewerbeordnung 1994 bestimmt, dass Nachbarn in dem Verfahren nach Paragraph 359 b, GewO 1994 eine beschränkte Parteistellung zukommt und zwar zur Frage, ob die Voraussetzungen für die Durchführung des vereinfachten Verfahrens vorliegen. Gegenständlich hat die rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführerin jedoch nicht vorgebracht, dass die Behörde das vereinfachte Verfahren nach § 359b GewO 1994 nicht hätte durchführen dürfen. Insbesondere wird der Umstand nicht bestritten, wonach die gegenständliche gastgewerbliche Betriebsanlage nach der Änderung nicht über mehr als 100 Fremdenbetten verfügt.Gegenständlich hat die rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführerin jedoch nicht vorgebracht, dass die Behörde das vereinfachte Verfahren nach Paragraph 359 b, GewO 1994 nicht hätte durchführen dürfen. Insbesondere wird der Umstand nicht bestritten, wonach die gegenständliche gastgewerbliche Betriebsanlage nach der Änderung nicht über mehr als 100 Fremdenbetten verfügt. Da die Parteistellung der nicht präkludierten Beschwerdeführerin aber ex lege auf die Frage beschränkt ist, ob Voraussetzungen für die Durchführung des vereinfachten Verfahrens nach § 359b GewO 1994 vorliegen, war die Beschwerde im Ergebnis unbegründet.Da die Parteistellung der nicht präkludierten Beschwerdeführerin aber ex lege auf die Frage beschränkt ist, ob Voraussetzungen für die Durchführung des vereinfachten Verfahrens nach Paragraph 359 b, GewO 1994 vorliegen, war die Beschwerde im Ergebnis unbegründet. Soweit die Beschwerde vorbringt, dass Teile der Betriebsanlage auf das im Eigentum der Beschwerdeführerin stehenden Grundstück ragen, ist festzuhalten, dass die Zustimmung des Eigentümers des Betriebsgrundstückes im vereinfachten Verfahren nicht erforderlich ist. Damit wird freilich die Frage des privatrechtlichen (den Zivilrechtsweg vorbehaltenen) Schutzes des Grundeigentümers nicht berührt (

VwGH 3.9.1996, 96/04/0149), weshalb in diesem Zusammenhang auf den Zivilrechtsweg verwiesen wird.Damit wird freilich die Frage des privatrechtlichen (den Zivilrechtsweg vorbehaltenen) Schutzes des Grundeigentümers nicht berührt vergleiche VwGH 3.9.1996, 96/04/0149), weshalb in diesem Zusammenhang auf den Zivilrechtsweg verwiesen wird. Abschließend wird noch festgehalten, dass die Einhaltung der Abstandsbestimmungen nach der Tiroler Bauordnung (

§ 6

TBO 2011) im betriebsanlagenrechtlichen Verfahren nach der Gewerbeordnung 1994 nicht geprüft wird. Diesbezüglich ist an die Baubehörde heranzutreten.Abschließend wird noch festgehalten, dass die Einhaltung der Abstandsbestimmungen nach der Tiroler Bauordnung vergleiche Paragraph 6, TBO 2011) im betriebsanlagenrechtlichen Verfahren nach der Gewerbeordnung 1994 nicht geprüft wird. Diesbezüglich ist an die Baubehörde heranzutreten. V. Ergebnis:römisch fünf. Ergebnis: Die Beschwerdeführerin hat kein Vorbringen erstattet, wonach das vereinfachte Verfahren nach § 359b Gew0 1994 gegenständlich nicht hätte durchgeführt werden dürfen. Da in einem derartigen Verfahren die Parteistellung der Nachbarn von Gesetzes wegen auf diese Frage beschränkt ist, bleibt die Beschwerde unbegründet.Die Beschwerdeführerin hat kein Vorbringen erstattet, wonach das vereinfachte Verfahren nach Paragraph 359 b, Gew0 1994 gegenständlich nicht hätte durchgeführt werden dürfen. Da in einem derartigen Verfahren die Parteistellung der Nachbarn von Gesetzes wegen auf diese Frage beschränkt ist, bleibt die Beschwerde unbegründet. Ein Entfall der Verhandlung nach § 24 Abs 4 VwGVG kommt nur dann nicht in Betracht, wenn Art 6 MRK und Art 47 GRC die Durchführung einer solchen gebieten. Das wird regelmäßig der Fall sein, wenn es um 'civil rights' oder 'strafrechtliche Anklagen' iSd Art 6 MRK oder um die Möglichkeit der Verletzung einer Person eingeräumter Unionsrechte (Art 47 GRC) geht und eine inhaltliche Entscheidung in der Sache selbst getroffen wird (

VwGH 23.1.2013, 2010/15/0196).Ein Entfall der Verhandlung nach Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kommt nur dann nicht in Betracht, wenn Artikel 6, MRK und Artikel 47, GRC die Durchführung einer solchen gebieten. Das wird regelmäßig der Fall sein, wenn es um 'civil rights' oder 'strafrechtliche Anklagen' iSd Artikel 6, MRK oder um die Möglichkeit der Verletzung einer Person eingeräumter Unionsrechte (Artikel 47, GRC) geht und eine inhaltliche Entscheidung in der Sache selbst getroffen wird vergleiche VwGH 23.1.2013, 2010/15/0196). Nachdem die einschreitende Beschwerdeführerin die Unzulässigkeit des durchgeführten Verfahrens nicht im Ansatz vorgebracht hat, ihre Parteistellung von Gesetzes wegen jedoch auf diese Frage beschränkt ist, konnte auf die Durchführung einer öffentlich mündlichen Verhandlung verzichtet werden und war spruchgemäß zu entscheiden. VI. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch sechs. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Landesverwaltungsgericht Tirol Ing. Mag. Herbert Peinstingl (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2015:LVwG.2015.32.1804.1

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