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{'item': 'LVwG-2014/19/3084-2'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum28.07.2015 GeschäftszahlLVwG-2014/19/3084-2 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seine Richterin Mag. Barbara Glieber über die Beschwerde des A A, vertreten durch RA Dr. B B, Adresse 1, Y, gegen das Straferkenntnis der Bürgermeisterin der Stadt Y vom 15.10.2014, ***, nach öffentlicher mündlicher Verhandlung, zu Recht erkannt:

  1. Gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der Beschwerde Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 2 VStG eingestellt.
  2. Gemäß Paragraph 50, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der Beschwerde Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 2, VStG eingestellt.
  3. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.
  4. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde Herrn A A folgendes zur Last gelegt: „Sie, Herr A A, haben es als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit als satzungsgemäß zur Vertretung der C C m.b.H., welche unbeschränkt haftende Gesellschafterin der C C m.b.H. & Co KG ist, nach außen berufenes Organ (§ 9 Abs. 1 des Verwaltungsstrafgesetzes - VStG) verwaltungsstrafrechtlich zu verantworten, dass die C C m.b.H. & Co KG mit Sitz der Unternehmensleitung in Z, Adresse 2, als Lebensmittelunternehmerin am 11.11.2013 um 11:51 Uhr in deren Betriebsniederlassung (Restaurant) „D D“ in Y, Adresse 3, ein Lebensmittel und zwar Fleisch als offene Ware unter der Bezeichnung „gemischte Fleischstücke zum Grillen“, mit einem Bruttogewicht von ca. 661,4 g, durch gewerbsmäßiges Anbieten zum Verzehr im dortigen Restaurant in Verkehr gebracht hat, wobei diese Ware leicht abwegige Geruchseigenschaften (leicht alt) und ein abwegiges Aussehen (stellenweise hellbraun verfärbt) aufgewiesen hat, sodass dieses Lebensmittel als im Sinne des § 5 Abs. 5 Ziff. 4 des Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetzes (im Folgenden kurz: LMSVG) wertgemindert zu qualifizieren war. Eine Kenntlichmachung dieses Umstandes der Wertminderung dieses Lebensmittels ist im Zusammenhang mit dessen anlastungsgegenständlichem Inverkehrbringen nicht erfolgt. Es hat daher die C C m.b.H. & Co KG durch das anlastungsgegenständliche Inverkehrbringen dieses betreffenden Lebensmittels gegen das Verbot des § 5 Abs. 1 Ziff. 2 LMSVG verstoßen, wonach es u.a. untersagt ist, Lebensmittel welche wertgemindert sind, ohne dass dieser Umstand deutlich und allgemein verständlich kenntlich gemacht ist, in Verkehr zu bringen.„Sie, Herr A A, haben es als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit als satzungsgemäß zur Vertretung der C C m.b.H., welche unbeschränkt haftende Gesellschafterin der C C m.b.H. & Co KG ist, nach außen berufenes Organ (Paragraph 9, Absatz eins, des Verwaltungsstrafgesetzes - VStG) verwaltungsstrafrechtlich zu verantworten, dass die C C m.b.H. & Co KG mit Sitz der Unternehmensleitung in Z, Adresse 2, als Lebensmittelunternehmerin am 11.11.2013 um 11:51 Uhr in deren Betriebsniederlassung (Restaurant) „D D“ in Y, Adresse 3, ein Lebensmittel und zwar Fleisch als offene Ware unter der Bezeichnung „gemischte Fleischstücke zum Grillen“, mit einem Bruttogewicht von ca. 661,4 g, durch gewerbsmäßiges Anbieten zum Verzehr im dortigen Restaurant in Verkehr gebracht hat, wobei diese Ware leicht abwegige Geruchseigenschaften (leicht alt) und ein abwegiges Aussehen (stellenweise hellbraun verfärbt) aufgewiesen hat, sodass dieses Lebensmittel als im Sinne des Paragraph 5, Absatz 5, Ziff. 4 des Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetzes (im Folgenden kurz: LMSVG) wertgemindert zu qualifizieren war. Eine Kenntlichmachung dieses Umstandes der Wertminderung dieses Lebensmittels ist im Zusammenhang mit dessen anlastungsgegenständlichem Inverkehrbringen nicht erfolgt. Es hat daher die C C m.b.H. & Co KG durch das anlastungsgegenständliche Inverkehrbringen dieses betreffenden Lebensmittels gegen das Verbot des Paragraph 5, Absatz eins, Ziff. 2 LMSVG verstoßen, wonach es u.a. untersagt ist, Lebensmittel welche wertgemindert sind, ohne dass dieser Umstand deutlich und allgemein verständlich kenntlich gemacht ist, in Verkehr zu bringen. Sie, Herr A A, haben dadurch als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit als satzungsgemäß zur Vertretung der C C m.b.H., welche unbeschränkt haftende Gesellschafterin der C C m.b.H. & Co KG ist, eine Verwaltungsübertretung nach § 90 Abs. 1 Ziff. 2 iVm § 5 Abs. 1 Z 2 iVm § 5 Abs. 5 Z 4 LMSVG sowie weiters iVm § 9 Abs. 1 VStG begangen.“Sie, Herr A A, haben dadurch als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit als satzungsgemäß zur Vertretung der C C m.b.H., welche unbeschränkt haftende Gesellschafterin der C C m.b.H. & Co KG ist, eine Verwaltungsübertretung nach Paragraph 90, Absatz eins, Ziff. 2 in Verbindung mit Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 5, Absatz 5, Ziffer 4, LMSVG sowie weiters in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz eins, VStG begangen.“ Wegen dieser Verwaltungsübertretung wurde über den Beschuldigten eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 190,00 verhängt und wurde er zu einem Beitrag zu den Kosten des behördlichen Verfahrens verpflichtet. Weiters wurde ihm der Ersatz der Gutachterkosten an die E E vorgeschrieben. In der dagegen fristgerecht erhobenen Beschwerde bestritt der rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführer seine Verantwortlichkeit, da zum einen Frau F F als verantwortliche Beauftragte im Sinne des § 9 Abs 2 VStG bestellt worden sei, und zum anderen er im Betrieb lediglich für kaufmännische Belange zuständig sei. Für die laufenden Kontrollen und Beaufsichtigung der 4 Betriebe der C C m.b.H. & Co KG sei der gewerberechtliche Geschäftsführer G G zuständig.In der dagegen fristgerecht erhobenen Beschwerde bestritt der rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführer seine Verantwortlichkeit, da zum einen Frau F F als verantwortliche Beauftragte im Sinne des Paragraph 9, Absatz 2, VStG bestellt worden sei, und zum anderen er im Betrieb lediglich für kaufmännische Belange zuständig sei. Für die laufenden Kontrollen und Beaufsichtigung der 4 Betriebe der C C m.b.H. & Co KG sei der gewerberechtliche Geschäftsführer G G zuständig. II.römisch zwei. Rechtsgrundlagen: Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG, BGBl. Nr. 52, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 33/2013:Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG, BGBl. Nr. 52, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. römisch eins Nr. 33/2013: „Besondere Fälle der Verantwortlichkeit § 9Paragraph 9

(1)Für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften ist, sofern die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen und soweit nicht verantwortliche Beauftragte (Abs. 2) bestellt sind, strafrechtlich verantwortlich, wer zur Vertretung nach außen berufen ist.Für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften ist, sofern die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen und soweit nicht verantwortliche Beauftragte (Absatz 2,) bestellt sind, strafrechtlich verantwortlich, wer zur Vertretung nach außen berufen ist.
(2)Die zur Vertretung nach außen Berufenen sind berechtigt und, soweit es sich zur Sicherstellung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit als erforderlich erweist, auf Verlangen der Behörde verpflichtet, aus ihrem Kreis eine oder mehrere Personen als verantwortliche Beauftragte zu bestellen, denen für das ganze Unternehmen oder für bestimmte räumlich oder sachlich abgegrenzte Bereiche des Unternehmens die Verantwortung für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften obliegt. Für bestimmte räumlich oder sachlich abgegrenzte Bereiche des Unternehmens können aber auch andere Personen zu verantwortlichen Beauftragten bestellt werden. (...)
(4)Verantwortlicher Beauftragter kann nur eine Person mit Hauptwohnsitz im Inland sein, die strafrechtlich verfolgt werden kann, ihrer Bestellung nachweislich zugestimmt hat und der für den ihrer Verantwortung unterliegenden klar abzugrenzenden Bereich eine entsprechende Anordnungsbefugnis zugewiesen ist. … (…)“ III. Rechtliche Beurteilung:römisch drei. Rechtliche Beurteilung: Der Beschwerdeführer bringt zunächst vor, dass für die gegenständliche Filiale Frau F F zur verantwortlichen Beauftragten bestellt worden ist. Der diesbezüglichen Bestellungsurkunde vom 20.7.2009 ist zum Zuständigkeitsbereich von Frau F F folgendes zu entnehmen: „Der Umfang des Verantwortungsbereiches und die Beschreibung der Pflichten sind in den Organisationsrichtlinien, sowie in der Stellenbeschreibung festgehalten.“ Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist aus der Bestimmung des § 9 Abs 4 VStG zu schließen, dass der räumliche oder sachliche Bereich des Unternehmens, für den ein verantwortlicher Beauftragter mit dessen Zustellung bestellt wird, klar abzugrenzen ist. Erfolgt eine solche klare Abgrenzung nicht, so liegt keine wirksame Bestellung eines verantwortlichen Beauftragten vor. Die Verwaltungsbehörden sollen nicht in die Lage versetzt werden, Ermittlungen über den jeweiligen Betrieb und seine Gliederung in räumlicher und sachlicher Hinsicht anstellen zu müssen. Sie sollen auch der Aufgabe enthoben sein, die Bestellung einer nur unter Zuhilfenahme weiterer Beweise möglichen Interpretation unterziehen zu müssen, um zu klären, welcher Inhalt einer diesbezüglich nicht eindeutigen Erklärung beizumessen ist. Jedenfalls soll vermieden werden, dass Zweifel am Umfang des Verantwortlichkeitsbereiches entstehen und als deren Folge die Begehung von Verwaltungsübertretungen allenfalls überhaupt ungesühnt bleibt (VwGH 23.02.1993, Zl. 92/11/0258, u.v.a.). Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist aus der Bestimmung des Paragraph 9, Absatz 4, VStG zu schließen, dass der räumliche oder sachliche Bereich des Unternehmens, für den ein verantwortlicher Beauftragter mit dessen Zustellung bestellt wird, klar abzugrenzen ist. Erfolgt eine solche klare Abgrenzung nicht, so liegt keine wirksame Bestellung eines verantwortlichen Beauftragten vor. Die Verwaltungsbehörden sollen nicht in die Lage versetzt werden, Ermittlungen über den jeweiligen Betrieb und seine Gliederung in räumlicher und sachlicher Hinsicht anstellen zu müssen. Sie sollen auch der Aufgabe enthoben sein, die Bestellung einer nur unter Zuhilfenahme weiterer Beweise möglichen Interpretation unterziehen zu müssen, um zu klären, welcher Inhalt einer diesbezüglich nicht eindeutigen Erklärung beizumessen ist. Jedenfalls soll vermieden werden, dass Zweifel am Umfang des Verantwortlichkeitsbereiches entstehen und als deren Folge die Begehung von Verwaltungsübertretungen allenfalls überhaupt ungesühnt bleibt (VwGH 23.02.1993, Zl. 92/11/0258, u.v.a.). Die vorgelegte Bestellungsurkunde wird diesen Kriterien nicht gerecht. Der Zuständigkeitsbereich von Frau F F ist ohne Einsichtnahme in die Organisationsrichtlinien sowie die Stellenbeschreibung nicht erkennbar. Im Lichte der höchstgerichtlichen Judikatur liegt daher im gegenständlichen Fall keine wirksame Bestellung einer verantwortlichen Beauftragten vor. Das Verwaltungsstrafverfahren war somit gegen den handelsrechtlichen Geschäftsführer der C C m.b.H. zu führen. Im gegenständlichen Falle wurde A A als nach § 9 VStG zur Vertretung nach außen berufenes Organ der C C GesmbH, welche unbeschränkt haftende Gesellschafterin der C C GesmbH & Co KG ist, für eine Übertretung nach dem LMSVG in einer Filiale dieser Firma zur Verantwortung gezogen. Im gegenständlichen Falle wurde A A als nach Paragraph 9, VStG zur Vertretung nach außen berufenes Organ der C C GesmbH, welche unbeschränkt haftende Gesellschafterin der C C GesmbH & Co KG ist, für eine Übertretung nach dem LMSVG in einer Filiale dieser Firma zur Verantwortung gezogen. Im Beschwerdeverfahren wurden Unterlagen vorgelegt, wonach dem Beschwerdeführer die Verantwortungsbereiche Personalverrechnung/Buchhaltung sowie Organisation und dem zweiten handelsrechtlichen Geschäftsführer G G der Verantwortungsbereich gastronomische Betriebe übertragen sind. Gemäß § 9 Abs 1 VStG ist für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen oder eingetragene Personalgesellschaften, sofern die Verwaltungsvorschriften nichts anderes bestimmen und soweit nicht verantwortliche Beauftrage (Abs 2) bestellt sind, strafrechtlich verantwortlich, wer zur Vertretung nach außen berufen ist. Der Beschwerdeführer ist unstrittig neben G G handelsrechtlicher Geschäftsführer der gegenständlichen GmbH. Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, VStG ist für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen oder eingetragene Personalgesellschaften, sofern die Verwaltungsvorschriften nichts anderes bestimmen und soweit nicht verantwortliche Beauftrage (Absatz 2,) bestellt sind, strafrechtlich verantwortlich, wer zur Vertretung nach außen berufen ist. Der Beschwerdeführer ist unstrittig neben G G handelsrechtlicher Geschäftsführer der gegenständlichen GmbH. Nach § 9 Abs 2 erster Satz VStG sind die zur Vertretung nach außen Berufenen berechtigt und, soweit es sich zur Sicherstellung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit als erforderlich erweist, auf Verlangen der Behörde verpflichtet, aus ihrem Kreis eine oder mehrere Personen als verantwortliche Beauftragte zu bestellen, denen für die das ganze Unternehmen oder für bestimmte räumlich oder sachlich abgegrenzte Bereiche des Unternehmens die Verantwortung für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften obliegt. Nach Paragraph 9, Absatz 2, erster Satz VStG sind die zur Vertretung nach außen Berufenen berechtigt und, soweit es sich zur Sicherstellung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit als erforderlich erweist, auf Verlangen der Behörde verpflichtet, aus ihrem Kreis eine oder mehrere Personen als verantwortliche Beauftragte zu bestellen, denen für die das ganze Unternehmen oder für bestimmte räumlich oder sachlich abgegrenzte Bereiche des Unternehmens die Verantwortung für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften obliegt. Nach dieser Bestimmung kann somit nur eine Person zum „verantwortlichen Beauftragten“ bestellt werden, die zum Kreis der zur Vertretung nach außen Berufenen im Sinne des § 9 Abs 1 VStG zählt. Demgegenüber lässt der zweite Satz des § 9 Abs 2 VStG zu, dass auch andere Personen (keine zur Vertretung nach außen Berufenen) für bestimmte räumlich oder sachlich abgegrenzte Bereiche des Unternehmens zum verantwortlichen Beauftragten bestellt werden können. Nach dieser Bestimmung kann somit nur eine Person zum „verantwortlichen Beauftragten“ bestellt werden, die zum Kreis der zur Vertretung nach außen Berufenen im Sinne des Paragraph 9, Absatz eins, VStG zählt. Demgegenüber lässt der zweite Satz des Paragraph 9, Absatz 2, VStG zu, dass auch andere Personen (keine zur Vertretung nach außen Berufenen) für bestimmte räumlich oder sachlich abgegrenzte Bereiche des Unternehmens zum verantwortlichen Beauftragten bestellt werden können. Im Erkenntnis vom 29.01.2009, Zl ***, hat der Verwaltungsgerichtshof ausgeführt, dass anders als bei der Bestellung eines nicht dem Kreis der zur Vertretung nach außen Berufenen angehörenden verantwortlichen Beauftragten für bestimmte räumlich oder sachlich abgegrenzte Bereiche eines Unternehmens im Sinn des § 9 Abs 2 letzter Satz VStG bzw des § 9 Abs 3 VStG durch die „Übertragung von Geschäftsführerbereichen“ dem verantwortlichen Beauftragten keine ihn bis dahin nicht treffende verwaltungsstrafrechtliche Verantwortung übertragen wird; vielmehr wird die mehrere Geschäftsführer grundsätzlich gemeinsam treffende Verantwortung für den in dieser Urkunde genannten Bereich nur einem der Geschäftsführer zugeordnet. Die Bestellung lässt seine strafrechtliche Verantwortlichkeit als Vertretungsorgan im Sinne des § 9 Abs 1 VStG unberührt, sie bewirkt nur (nach Maßgabe ihres Umfanges) den Entfall der strafrechtlichen Verantwortlichkeit der übrigen Vertretungsorgane bzw nach § 9 Abs 6 VStG deren Einschränkung auf den Fall vorsätzlicher Nichtverhinderung.Im Erkenntnis vom 29.01.2009, Zl ***, hat der Verwaltungsgerichtshof ausgeführt, dass anders als bei der Bestellung eines nicht dem Kreis der zur Vertretung nach außen Berufenen angehörenden verantwortlichen Beauftragten für bestimmte räumlich oder sachlich abgegrenzte Bereiche eines Unternehmens im Sinn des Paragraph 9, Absatz 2, letzter Satz VStG bzw des Paragraph 9, Absatz 3, VStG durch die „Übertragung von Geschäftsführerbereichen“ dem verantwortlichen Beauftragten keine ihn bis dahin nicht treffende verwaltungsstrafrechtliche Verantwortung übertragen wird; vielmehr wird die mehrere Geschäftsführer grundsätzlich gemeinsam treffende Verantwortung für den in dieser Urkunde genannten Bereich nur einem der Geschäftsführer zugeordnet. Die Bestellung lässt seine strafrechtliche Verantwortlichkeit als Vertretungsorgan im Sinne des Paragraph 9, Absatz eins, VStG unberührt, sie bewirkt nur (nach Maßgabe ihres Umfanges) den Entfall der strafrechtlichen Verantwortlichkeit der übrigen Vertretungsorgane bzw nach Paragraph 9, Absatz 6, VStG deren Einschränkung auf den Fall vorsätzlicher Nichtverhinderung. Zudem wurde in dieser Entscheidung dargelegt, dass es vor diesem Hintergrund bei einer Bestellung zum verantwortlichen Beauftragten aus dem Kreis der zur Vertretung nach außen Berufenen im Sinne des § 9 Abs 2 erster Satz VStG nicht erforderlich ist, dass etwa diese Person formell auch seine verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit in der Bestellungsurkunde zum Ausdruck bringt, sondern es genügt, dass nachweislich ein eigenverantwortlicher Tätigkeitsbereich besteht und der Bestellte für diesen Bereich zu eigenverantwortlichen Rechtshandlungen verpflichtet wird.Zudem wurde in dieser Entscheidung dargelegt, dass es vor diesem Hintergrund bei einer Bestellung zum verantwortlichen Beauftragten aus dem Kreis der zur Vertretung nach außen Berufenen im Sinne des Paragraph 9, Absatz 2, erster Satz VStG nicht erforderlich ist, dass etwa diese Person formell auch seine verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit in der Bestellungsurkunde zum Ausdruck bringt, sondern es genügt, dass nachweislich ein eigenverantwortlicher Tätigkeitsbereich besteht und der Bestellte für diesen Bereich zu eigenverantwortlichen Rechtshandlungen verpflichtet wird. Unter Berücksichtigung dieser Rechtsprechung ist festzuhalten, dass mit der vorliegenden Aufteilung hinsichtlich der gegenständlichen Übertretung nach dem LMSVG G G zum „verantwortlichen Beauftragten“ nach § 9 Abs 2 erster Satz VStG bestellt worden ist.Unter Berücksichtigung dieser Rechtsprechung ist festzuhalten, dass mit der vorliegenden Aufteilung hinsichtlich der gegenständlichen Übertretung nach dem LMSVG G G zum „verantwortlichen Beauftragten“ nach Paragraph 9, Absatz 2, erster Satz VStG bestellt worden ist. Nachdem der Beschwerdeführer nicht für die Filialen der C C Betriebs GmbH & Co KG verantwortlich ist, war der Beschwerde Folge zu geben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen. IV. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch vier. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Landesverwaltungsgericht Tirol Mag. Barbara Glieber (Richterin) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2015:LVwG.2014.19.3084.2

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.