GVG wird der Beschwerde zu Spruchpunkt 1. Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren
G eingestellt.
Paragraph 50, VwGVG wird der Beschwerde zu Spruchpunkt 1. Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren
Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer eins, VStG eingestellt. Spruchpunkt 2: 1.
GVG wird die Beschwerde zu Spruchpunkt 2. als unbegründet abgewiesen.
Paragraph 50, VwGVG wird die Beschwerde zu Spruchpunkt 2. als unbegründet abgewiesen. 2.
GVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von Euro 70,00 zu bezahlen.
Paragraph 52, Absatz eins und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von Euro 70,00 zu bezahlen. 3. Gegen dieses Erkenntnis ist
GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. Spruchpunkt 3.: 1.
GVG wird die Beschwerde zu Spruchpunkt 3. als unbegründet abgewiesen.
Paragraph 50, VwGVG wird die Beschwerde zu Spruchpunkt 3. als unbegründet abgewiesen. 2.
GVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von Euro 70,00 zu bezahlen.
Paragraph 52, Absatz eins und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von Euro 70,00 zu bezahlen. 3. Gegen dieses Erkenntnis ist
GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. Spruchpunkt 4.:
GVG wird der Beschwerde Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis zu Spruchpunkt 4. behoben und das Verwaltungsstrafverfahren
G eingestellt.
Paragraph 50, VwGVG wird der Beschwerde Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis zu Spruchpunkt 4. behoben und das Verwaltungsstrafverfahren
Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer eins, VStG eingestellt. Spruchpunkt 5.: 1.
GVG wird die Beschwerde zu Spruchpunkt 5. unbegründet abgewiesen.
Paragraph 50, VwGVG wird die Beschwerde zu Spruchpunkt 5. unbegründet abgewiesen. 2.
GVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von Euro 70,00 zu bezahlen.
Paragraph 52, Absatz eins und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von Euro 70,00 zu bezahlen. 3. Gegen dieses Erkenntnis ist
GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. Spruchpunkt 6.:
GVG wird der Beschwerde Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis zu Spruchpunkt 6. behoben und das Verwaltungsstrafverfahren
G eingestellt.
Paragraph 50, VwGVG wird der Beschwerde Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis zu Spruchpunkt 6. behoben und das Verwaltungsstrafverfahren
Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer eins, VStG eingestellt. Spruchpunkt 7.: 1.
GVG wird der Beschwerde zu Spruchpunkt 7. insofern Folge gegeben, als die verhängte Geldstrafe in der Höhe von Euro 350,00 auf Euro 175,00, im Uneinbringlichkeitsfalle 2 Tage Ersatzfreiheitsstrafe, herabgesetzt wird.
Paragraph 50, VwGVG wird der Beschwerde zu Spruchpunkt
G mit Euro 17,50 neu festgesetzt.Dementsprechend wird der Beitrag zu den Kosten des verwaltungsbehördlichen Verfahrens
Paragraph 64, Absatz eins und 2 VStG mit Euro 17,50 neu festgesetzt.
…“ zur Gänze zu entfallen hat. 4. Gegen dieses Erkenntnis ist
GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu 400 Euro verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig. Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Sachverhalt und Vorverfahren: Dem Beschwerdeführer wurde mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft D vom 07.08.2014, Zl ****, nachstehender Sachverhalt vorgeworfen: „Sie haben als
2 Verwaltungsstrafgesetz, BGBl. Nr. 52/1991, i.d.g.F. bestellter verantwortlicher Beauftragter der E Warenvertriebs GmbH mit Sitz in F, Adresse, folgendes zu verantworten:„Sie haben als
Paragraph 9, Absatz 2, Verwaltungsstrafgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 52 aus 1991,, i.d.g.F. bestellter verantwortlicher Beauftragter der E Warenvertriebs GmbH mit Sitz in F, Adresse, folgendes zu verantworten: Es erfolgte aufgrund der Bestimmung des § 19 Maß- und Eichgesetz am 15.01.2013 in den Räumlichkeiten der E Warenvertriebs GmbH in F, Adresse, eine amtliche Füllmengenkontrolle an
3 Maß- und Eichgesetz in Verkehr gebrachten Fertigpackungen,Es erfolgte aufgrund der Bestimmung des Paragraph 19, Maß- und Eichgesetz am 15.01.2013 in den Räumlichkeiten der E Warenvertriebs GmbH in F, Adresse, eine amtliche Füllmengenkontrolle an
Paragraph 24, Absatz 3, Maß- und Eichgesetz in Verkehr gebrachten Fertigpackungen, Dabei wurden an nachstehenden Produkten folgende Verstöße gegen das Maß- und Eichgesetz, festgestellt:
1 Maß- und Eichgesetz, Fertigpackungen gewerbsmäßig nur in den Verkehr gebracht werden, wenn auf ihnen leicht erkennbar und deutlich lesbar die Nennfüllmenge in einer gesetzlichen Maßeinheit oder nach Stückzahl angegeben ist.Die unbestimmte Füllmengenangabe (350 – 400 gr) und die Einheitenbezeichnung „gr“ sind nicht zulässig. Nach Paragraph 2, Maß- und Eichgesetz sind lediglich die Bezeichnungen g, kg, Gramm oder Kilogramm zulässig. Zudem dürfen
Paragraph 26, Absatz eins, Maß- und Eichgesetz, Fertigpackungen gewerbsmäßig nur in den Verkehr gebracht werden, wenn auf ihnen leicht erkennbar und deutlich lesbar die Nennfüllmenge in einer gesetzlichen Maßeinheit oder nach Stückzahl angegeben ist.
1 Fertigpackungsverordnung beträgt jedoch bei Packungsgrößen von 200 bis 1000 Gramm 4mm.Die Schriftgröße der Inhaltsangabe ist zu klein. Die Schriftgröße auf der Verpackung ist 2,6 mm groß, die Mindestschriftgröße
Paragraph 11, Absatz eins, Fertigpackungsverordnung beträgt jedoch bei Packungsgrößen von 200 bis 1000 Gramm 4mm.
1 der Fertigpackungsverordnung müssen Fertigpackungen leicht erkennbar, deutlich lesbar und unverwischbar folgende Angaben tragen: die Nennfüllmenge (Nenngewicht oder Nennvolumen), ausgedrückt in den Einheiten Kilogramm oder Gramm, Liter oder Zentiliter oder Millimeter unter Verwendung von Ziffern, gefolgt vom Einheitenzeichen oder gegebenenfalls dem Namen der verwendeten Einheit
Maß- und Eichgesetz.
Paragraph 11, Absatz eins, der Fertigpackungsverordnung müssen Fertigpackungen leicht erkennbar, deutlich lesbar und unverwischbar folgende Angaben tragen: die Nennfüllmenge (Nenngewicht oder Nennvolumen), ausgedrückt in den Einheiten Kilogramm oder Gramm, Liter oder Zentiliter oder Millimeter unter Verwendung von Ziffern, gefolgt vom Einheitenzeichen oder gegebenenfalls dem Namen der verwendeten Einheit
Paragraph 2, Maß- und Eichgesetz. 3. Betreffend das Produkt Valle Maule Blueberries 125 gr. Ch.Nr.: keine Angabe. EAN 033383220291 Aufschrift auf der Packung: Valle Maule S.A. Yumbel 580, Linares. Chile: Die Schriftgröße der Inhaltsangabe ist zu klein, sie ist nur 2mm groß, die Mindestschriftgröße
1 der Fertigpackungsverordnung beträgt jedoch bei Packungsgrößen von 50 bis 200 Gramm 3mm.Die Schriftgröße der Inhaltsangabe ist zu klein, sie ist nur 2mm groß, die Mindestschriftgröße
Paragraph 11, Absatz eins, der Fertigpackungsverordnung beträgt jedoch bei Packungsgrößen von 50 bis 200 Gramm 3mm. Fertigpackungen müssen
1 der Fertigpackungsverordnung leicht erkennbar, deutlich lesbar und unverwischbar folgende Angaben tragen: die Nennfüllmenge (Nenngewicht oder Nennvolumen), ausgedrückt in den Einheiten Kilogramm oder Gramm, Liter oder Zentiliter oder Millimeter unter Verwendung von Ziffern, gefolgt vom Einheitenzeichen oder gegebenenfalls dem Namen der verwendeten Einheit
Nr. 152/1950 i.d.g.F.Fertigpackungen müssen
Paragraph 11, Absatz eins, der Fertigpackungsverordnung leicht erkennbar, deutlich lesbar und unverwischbar folgende Angaben tragen: die Nennfüllmenge (Nenngewicht oder Nennvolumen), ausgedrückt in den Einheiten Kilogramm oder Gramm, Liter oder Zentiliter oder Millimeter unter Verwendung von Ziffern, gefolgt vom Einheitenzeichen oder gegebenenfalls dem Namen der verwendeten Einheit
Paragraph 2, Maß- und Eichgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 152 aus 1950, i.d.g.F. 4. Betreffend das Produkt Valle Maule Blueberries 125 gr. Ch.Nr.: keine Angabe. EAN 033383220291 Aufschrift auf der Packung: Valle Maule S.A. Yumbel 580, Linares. Chile: Die Einheitenbezeichnung „gr“ ist nicht zulässig.
Maß- und Eichgesetz sind lediglich die Bezeichnungen g, kg, Gramm oder Kilogramm zulässig. Zudem dürfen
1 Maß- und Eichgesetz Fertigpackungen gewerbsmäßig nur in den Verkehr gebracht werden, wenn auf ihnen leicht erkennbar und deutlich lesbar die Nennfüllmenge in einer gesetzlichen Maßeinheit oder nach Stückzahl angegeben ist.Die Einheitenbezeichnung „gr“ ist nicht zulässig.
Paragraph 2, Maß- und Eichgesetz sind lediglich die Bezeichnungen g, kg, Gramm oder Kilogramm zulässig. Zudem dürfen
Paragraph 26, Absatz eins, Maß- und Eichgesetz Fertigpackungen gewerbsmäßig nur in den Verkehr gebracht werden, wenn auf ihnen leicht erkennbar und deutlich lesbar die Nennfüllmenge in einer gesetzlichen Maßeinheit oder nach Stückzahl angegeben ist. 5. Betreffend das Produkt Heidelbeeren 125gr. Ch.Nr.: L0331, EAN 7804632200097 Aufschrift auf der Packung: First Chile S.A. Chile: Die Schriftgröße der Inhaltsangabe ist zu klein, sie ist nur 2mm groß. Die Mindestgröße
1 der Fertigpackungsverordnung beträgt jedoch bei Packungsgrößen von 50 bis 200 Gramm 3mm.Die Schriftgröße der Inhaltsangabe ist zu klein, sie ist nur 2mm groß. Die Mindestgröße
Paragraph 11, Absatz eins, der Fertigpackungsverordnung beträgt jedoch bei Packungsgrößen von 50 bis 200 Gramm 3mm. Fertigpackungen müssen
1 der Fertigpackungsverordnung leicht erkennbar, deutlich lesbar und unverwischbar folgende Angaben tragen: die Nennfüllmenge (Nenngewicht oder Nennvolumen), ausgedrückt in den Einheiten Kilogramm oder Gramm, Liter oder Zentiliter oder Millimeter unter Verwendung von Ziffern, gefolgt vom Einheitenzeichen oder gegebenenfalls dem Namen der verwendeten Einheit
Maß- und Eichgesetz.Fertigpackungen müssen
Paragraph 11, Absatz eins, der Fertigpackungsverordnung leicht erkennbar, deutlich lesbar und unverwischbar folgende Angaben tragen: die Nennfüllmenge (Nenngewicht oder Nennvolumen), ausgedrückt in den Einheiten Kilogramm oder Gramm, Liter oder Zentiliter oder Millimeter unter Verwendung von Ziffern, gefolgt vom Einheitenzeichen oder gegebenenfalls dem Namen der verwendeten Einheit
Paragraph 2, Maß- und Eichgesetz. 6. Betreffend das Produkt Heidelbeeren 125gr. Ch.Nr.: L0331, EAN 7804632200097 Aufschrift auf der Packung: First Chile S.A. Chile: Die Einheitenbezeichnung „gr“ ist nicht zulässig.
Maß- und Eichgesetz, sind lediglich die Bezeichnungen g, kg, Gramm oder Kilogramm zulässig. Zudem dürfen
1 Maß- und Eichgesetz, Fertigpackungen gewerbsmäßig nur in den Verkehr gebracht werden, wenn auf ihnen leicht erkennbar und deutlich lesbar die Nennfüllmenge in einer gesetzlichen Maßeinheit oder nach Stückzahl angegeben ist.Die Einheitenbezeichnung „gr“ ist nicht zulässig.
Paragraph 2, Maß- und Eichgesetz, sind lediglich die Bezeichnungen g, kg, Gramm oder Kilogramm zulässig. Zudem dürfen
Paragraph 26, Absatz eins, Maß- und Eichgesetz, Fertigpackungen gewerbsmäßig nur in den Verkehr gebracht werden, wenn auf ihnen leicht erkennbar und deutlich lesbar die Nennfüllmenge in einer gesetzlichen Maßeinheit oder nach Stückzahl angegeben ist.
1 der Fertigpackungsverordnung beträgt jedoch bei Packungsgrößen von 200 bis 1000 Gramm 4mm.Die Schriftgröße der Inhaltsangabe ist zu klein, sie ist lediglich 3,5mm groß. Die Mindestgröße
Paragraph 11, Absatz eins, der Fertigpackungsverordnung beträgt jedoch bei Packungsgrößen von 200 bis 1000 Gramm 4mm. Fertigpackungen müssen
1 der Fertigpackungsverordnung leicht erkennbar, deutlich lesbar und unverwischbar folgende Angaben tragen: die Nennfüllmenge (Nenngewicht oder Nennvolumen), ausgedrückt in den Einheiten Kilogramm oder Gramm, Liter oder Zentiliter oder Millimeter unter Verwendung von Ziffern, gefolgt vom Einheitenzeichen oder gegebenenfalls dem Namen der verwendeten Einheit
Nr. 152/1950 i.d.g.F.Fertigpackungen müssen
Paragraph 11, Absatz eins, der Fertigpackungsverordnung leicht erkennbar, deutlich lesbar und unverwischbar folgende Angaben tragen: die Nennfüllmenge (Nenngewicht oder Nennvolumen), ausgedrückt in den Einheiten Kilogramm oder Gramm, Liter oder Zentiliter oder Millimeter unter Verwendung von Ziffern, gefolgt vom Einheitenzeichen oder gegebenenfalls dem Namen der verwendeten Einheit
Paragraph 2, Maß- und Eichgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 152 aus 1950, i.d.g.F. Die Produkte wurden durch das Bereithalten für Verkaufszwecke in Verkehr gebracht. Sie haben dadurch zu 1. eine Verwaltungsübertretung
1 Maß- und Eichgesetz in Verbindung mit § 63 Abs. 1 leg. cit.eine Verwaltungsübertretung
Paragraph 26, Absatz eins, Maß- und Eichgesetz in Verbindung mit Paragraph 63, Absatz eins, leg. cit. 2. eine Verwaltungsübertretung
1 Fertigpackungsverordnung in Verbindung mit § 27 Maß- und Eichgesetz in Verbindung mit § 63 Abs. 1 leg. cit.eine Verwaltungsübertretung
Paragraph 11, Absatz eins, Fertigpackungsverordnung in Verbindung mit Paragraph 27, Maß- und Eichgesetz in Verbindung mit Paragraph 63, Absatz eins, leg. cit. 3. eine Verwaltungsübertretung
1 Fertigpackungsverordnung in Verbindung mit § 27 Maß- und Eichgesetz in Verbindung mit § 63 Abs. 1 leg. cit.eine Verwaltungsübertretung
Paragraph 11, Absatz eins, Fertigpackungsverordnung in Verbindung mit Paragraph 27, Maß- und Eichgesetz in Verbindung mit Paragraph 63, Absatz eins, leg. cit.
1 Fertigpackungsverordnung in Verbindung mit § 27 Maß- und Eichgesetz in Verbindung mit § 63 Abs. 1 leg. cit.eine Verwaltungsübertretung
Paragraph 11, Absatz eins, Fertigpackungsverordnung in Verbindung mit Paragraph 27, Maß- und Eichgesetz in Verbindung mit Paragraph 63, Absatz eins, leg. cit.
1 Fertigpackungsverordnung in Verbindung mit § 27 Maß- und Eichgesetz in Verbindung mit § 63 Abs. 1 leg. cit.eine Verwaltungsübertretung
Paragraph 11, Absatz eins, Fertigpackungsverordnung in Verbindung mit Paragraph 27, Maß- und Eichgesetz in Verbindung mit Paragraph 63, Absatz eins, leg. cit. begangen. Daher wird über Sie zu 1.
1 Maß- und Eichgesetz eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 350,--,
Paragraph 63, Absatz eins, Maß- und Eichgesetz eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 350,--, 2.
1 Maß- und Eichgesetz eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 350,--,
Paragraph 63, Absatz eins, Maß- und Eichgesetz eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 350,--, 3.
1 Maß- und Eichgesetz eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 350,--,
Paragraph 63, Absatz eins, Maß- und Eichgesetz eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 350,--, 4.
1 Maß- und Eichgesetz eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 350,--,
Paragraph 63, Absatz eins, Maß- und Eichgesetz eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 350,--, 5.
1 Maß- und Eichgesetz eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 350,--,
Paragraph 63, Absatz eins, Maß- und Eichgesetz eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 350,--, 6.
1 Maß- und Eichgesetz eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 350,--,
Paragraph 63, Absatz eins, Maß- und Eichgesetz eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 350,--, 7.
1 Maß- und Eichgesetz. eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 350,--,
Paragraph 63, Absatz eins, Maß- und Eichgesetz. eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 350,--, verhängt. Im Falle der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe tritt an deren Stelle jeweils eine Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 4 Tagen. Der Beschuldigte hat als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens
2 Verwaltungsstrafgesetz EUR 245,-- zu zahlen.Der Beschuldigte hat als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens
Paragraph 64, Absatz 2, Verwaltungsstrafgesetz EUR 245,-- zu zahlen. Die Gesamtsumme beträgt daher EUR 2.695,--.“ Dagegen erhob der Beschwerdeführer das Rechtsmittel der Beschwerde und führt in dieser aus wie folgt: „Der Beschuldigte hat Mag. Matthias Waldmüller und Dr. Martin Baldauf, Rechtsanwälte in 6020 Innsbruck, Vollmacht erteilt und erhebt durch diese gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft D vom 07.08.2014, zugestellt am 27.08.2014, sohin innerhalb offener Frist, das Rechtsmittel der BESCHWERDE und begründet diese wie folgt: I) Anfechtungserklärung:römisch eins) Anfechtungserklärung: Das Straferkenntnis wird seinem gesamten Inhalt nach angefochten II) Anfechtungsgründe:römisch zwei) Anfechtungsgründe: 1. Als Beschwerdegründe werden unrichtige rechtliche Beurteilung, Mangelhaftigkeit des Verfahrens und unzweckmäßige Ermessensausübung geltend gemacht. 2.
Punkt 4. der Richtlinie der Kommission vom 28.09.1978 (78/891/EWG) trifft genauso wie bei den Richtlinien 75/106/EWG und 76/211/EWG den Importeur in die EU oder den Abfüllbetrieb die Verantwortung für die Konformität der Kennzeichnung mit den europäischen Normen. Insbesondere die lebensmittelrechtlichen Vorschriften bezwecken, wie dies auch aus der VO (EG) Nr. 178/2002 ersichtlich ist, die generelle Harmonisierung des Lebensmittelrechtes und des Lebensmittelrechtes und des Lebensmittelhandels. Den europäischen Normen kommt daher jedenfalls Anwendungsvorrang vor den österreichischen Normen zu, insbesondere was die Kontrollpflicht der Waren und die Verkehrsfähigkeit betrifft. Indem die Richtlinie diesbezüglich nicht umgesetzt worden ist, tritt sie direkt in Kraft und widerspricht zudem der österreichischen Norm, wonach die Verantwortlichkeit beim Inverkehrbringer liegt.
Punkt 4. der Richtlinie der Kommission vom 28.09.1978 (78/891/EWG) trifft genauso wie bei den Richtlinien 75/106/EWG und 76/211/EWG den Importeur in die EU oder den Abfüllbetrieb die Verantwortung für die Konformität der Kennzeichnung mit den europäischen Normen. Insbesondere die lebensmittelrechtlichen Vorschriften bezwecken, wie dies auch aus der VO (EG) Nr. 178 aus 2002, ersichtlich ist, die generelle Harmonisierung des Lebensmittelrechtes und des Lebensmittelrechtes und des Lebensmittelhandels. Den europäischen Normen kommt daher jedenfalls Anwendungsvorrang vor den österreichischen Normen zu, insbesondere was die Kontrollpflicht der Waren und die Verkehrsfähigkeit betrifft. Indem die Richtlinie diesbezüglich nicht umgesetzt worden ist, tritt sie direkt in Kraft und widerspricht zudem der österreichischen Norm, wonach die Verantwortlichkeit beim Inverkehrbringer liegt. Sofern daher ein Verstoß gegen das Maß- und Eichgesetz vorliegt, so wird auf den Anwendungsvorrang des Europäischen Rechts und die dadurch vorgesehene Zuordnung der Prüfungsverantwortlichkeit verwiesen, sodass selbst in den Fall, dass ein Verstoß vorliegen sollte, ein Verschulden nicht vorliegen kann, zumal der Hersteller und der Importeur (gemeint der Importeur in die EU) für die Kontrolle dezidiert zuständig ist und nicht der Einzelhändler. Festzuhalten ist, dass auch dementsprechende Untersuchungen bei einem Warensortiment von 45.000 Artikeln gänzlich unmöglich sind, dies logistisch und auch finanziell (Volluntersuchung min. € 800,00 x 45.000 = 36 Mio. pro Produkt und Charge). Für den Beschuldigten ist eindeutig, dass die Verantwortung beim Abfüllbetrieb oder Importeur gelegen ist. Im Einzelhandel könne zwar
Richtlinien Proben gezogen werden, was jedoch an der Verantwortung für allfällige Verstöße keine Änderung herbeiführt. 3. Bisher wurde dem verantwortlichen Beauftragten, Herrn A B, vorgeworfen, er habe als handelsrechtlicher Geschäftsführer gegenständliche angebliche Verstöße zu vertreten. Erst mit Aufforderung zur Rechtfertigung vom 13.03.2013 (offensichtlicher Schreibfehler) zugestellt am 04.04.2014 wurde der Beschuldigte als verantwortlicher Beauftragter geführt. Die Beanstandung wurde am 15.01.2013 vorgenommen, sodass am 15.01.2014 – sohin bereits Monate vor der Aufforderung zur Rechtfertigung an den Beschuldigten – keine taugliche Verfolgungsverhandlung erfolgt und daher mittlerweile Verfolgungsverjährung eingetreten ist. Es wird daher gestellt der ANTRAG die Beurteilung der Rechtsfrage, dass den europäischen Normen, insbesondere der Richtlinie des Rates vom 28.09.1978 (78/891/EWG) Anwendungsvorrang zukommt dem EuGH vorzulegen. Weiters wird gestellt der ANTRAG das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen, in eventu eine mündliche Beschwerdeverhandlung anzuberaumen und das Verwaltungsstrafen im Anschluss einzustellen. An Urkunden werden vorgelegt: Beilage ./1 Richtlinie des Rates vom 20.01.1976 (76/2011/EWG) Beilage ./2 Richtlinie des Rates vom 28.09.1978 (78/891/EWG) D, am 18.09.2014 E Warenvertriebs GmbH“ Aus der Anzeige des Bundesamtes Eich- und Vermessungswesen vom 15.01.2013, durchgeführt durch Amtsdirektor Ing. G H geht zusammengefasst hervor, dass gegen den verwaltungsstrafrechtlich Verantwortlichen der E Warenvertriebs GmbH, Adresse, Anzeige
Vm § 11 Abs 1 und 3 der Fertigpackungsverordnung erstattet wird.Aus der Anzeige des Bundesamtes Eich- und Vermessungswesen vom 15.01.2013, durchgeführt durch Amtsdirektor Ing. G H geht zusammengefasst hervor, dass gegen den verwaltungsstrafrechtlich Verantwortlichen der E Warenvertriebs GmbH, Adresse, Anzeige
Paragraph 63, Absatz eins, des Maß- und Eichgesetzes wegen Übertretung des Paragraph 26, Absatz eins, MEG in Verbindung mit Paragraph 11, Absatz eins und 3 der Fertigpackungsverordnung erstattet wird. Im Auftrag des § 19 MEG erfolgte am 15.01.2013 in den Räumlichkeiten der E Warenvertriebs GmbH eine amtliche Füllmengenkontrolle
Abs 3 MEG an in Verkehr gebrachten Fertigpackungen.Im Auftrag des Paragraph 19, MEG erfolgte am 15.01.2013 in den Räumlichkeiten der E Warenvertriebs GmbH eine amtliche Füllmengenkontrolle
Paragraph 24, Absatz 3, MEG an in Verkehr gebrachten Fertigpackungen. Dabei wurden an den nachstehenden Produkten folgende Verstöße festgestellt: Produkt 1: Biogurken 350 – 400 gr: Unbestimmte Füllmengenangabe (350 – 400 gr), die Einheitenbezeichnung (
G bestellt worden. In seinem Zuständigkeitsbereich fällt auch das Maß- und Eichgesetz.Der Beschwerdeführer ist seit 02.01.2010 (Bestellungsurkunde vom 30.12.2009) zum verantwortlichen Beauftragten
Paragraph 9, Absatz 2, VStG bestellt worden. In seinem Zuständigkeitsbereich fällt auch das Maß- und Eichgesetz. Am 15.01.2013 fand in den Betriebsräumlichkeiten der E Warenvertriebs GmbH, F, Adresse, durch den Zeugen Amtsdirektor Ing. G H eine Formalkontrolle von Lebensmitteln statt. Dabei wurden die in der Anzeige vom 15.01.2013 angeführten Mängel durch das Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen festgestellt. Bei der E Warenvertriebs GmbH mit Sitz in F, Adresse, handelt es sich um den Zentralsitz der Firma E Warenvertriebs GmbH. Dort werden Waren angeliefert und sodann in die einzelne Märkte gebracht. In rechtlicher Hinsicht ist der festgestellte Sachverhalt zu würdigen wie folgt: Aus § 2 des Maß- und Eichgesetzes sind die Basiseinheiten und deren Zeichen ersichtlich.Aus Paragraph 2, des Maß- und Eichgesetzes sind die Basiseinheiten und deren Zeichen ersichtlich. § 26 Abs 1 Maß- und Eichgesetz besagt wie folgt:Paragraph 26, Absatz eins, Maß- und Eichgesetz besagt wie folgt: Fertigpackungen dürfen gewerbsmäßig nur in den Verkehr gebracht werden, wenn auf ihnen leicht erkennbar und deutlich lesbar die Nennfüllmenge in einer gesetzlichen Maßeinheit oder nach Stückzahl angegeben ist. § 11 Fertigpackungsverordnung besagt wie folgt:Paragraph 11, Fertigpackungsverordnung besagt wie folgt:
MEG, wobei die Ziffernhöhen zur Angabe der Nennfüllmenge wie folgt festgelegt sind:Die Nennfüllmenge (Nenngewicht oder Nennvolumen), ausgedrückt in den Einheiten Kilogramm oder Gramm, Liter, Zentiliter oder Milliliter unter Verwendung von Ziffern, gefolgt vom Einheitenzeichen oder gegebenenfalls dem Namen der verwendeten Einheit
Paragraph 2, MEG, wobei die Ziffernhöhen zur Angabe der Nennfüllmenge wie folgt festgelegt sind: Packungsgröße in Mindestschriftgröße in Millimeter Gramm Zentiliter bis 50 bis 5 2 > 50 bis 200 > 5 bis 20 3 > 200 bis 1 000 > 20 bis 100 4 > 1 000 > 100 6 2. ein Zeichen oder eine Aufschrift zur Feststellung des Herstellers oder des Importeurs.
Abs. 1 nicht erforderlich.
Absatz eins, nicht erforderlich. Zu den Spruchpunkten 1., 4.,
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.