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{'item': 'LVwG-2015/20/1717-2'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum28.07.2015 GeschäftszahlLVwG-2015/20/1717-2 Text IM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Dr. Alfred Stöbich über die Beschwerde des Herrn A A, B, vertreten durch Herrn Rechtsanwalt Dr. Roman Schobesberger, 6020 Innsbruck, gegen den führerscheinrechtlichen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft C vom 06.05.2015, Zl ****, nach öffentlicher mündlicher Verhandlung zu Recht erkannt:

  1. Gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der Beschwerde insoweit teilweise Folge gegeben, als die Entziehungsdauer von 28 Monaten auf20 Monate (gerechnet ab Zustellung des Mandatsbescheides vom 13.02.2015, das ist der 18.02.2015) herabgesetzt wird.Gemäß Paragraph 50, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der Beschwerde insoweit teilweise Folge gegeben, als die Entziehungsdauer von 28 Monaten auf, 20 Monate (gerechnet ab Zustellung des Mandatsbescheides vom 13.02.2015, das ist der 18.02.2015) herabgesetzt wird.
  2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu 400 Euro verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig. Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt: Mit einem Mandatsbescheid vom 13.02.2015, Zl ****, wurde dem Beschwerdeführer die Lenkberechtigung für alle Klassen auf die Dauer von 28 Monaten, gerechnet ab Zustellung dieses Bescheides, das ist der 18.02.2015, entzogen. Gleichzeitig wurde ausgesprochen, dass auch ausländische Lenkberechtigungen entzogen werden würden. Schließlich wurde angeordnet, dass der Beschwerdeführer ein von einem Amtsarzt erstelltes Gutachten samt verkehrspsychologischer und fachärztlicher Stellungnahme über die gesundheitliche Eignung gemäß § 8 FSG beizubringen habe und sich einer Nachschulung zu unterziehen habe. Mit einem Mandatsbescheid vom 13.02.2015, Zl ****, wurde dem Beschwerdeführer die Lenkberechtigung für alle Klassen auf die Dauer von 28 Monaten, gerechnet ab Zustellung dieses Bescheides, das ist der 18.02.2015, entzogen. Gleichzeitig wurde ausgesprochen, dass auch ausländische Lenkberechtigungen entzogen werden würden. Schließlich wurde angeordnet, dass der Beschwerdeführer ein von einem Amtsarzt erstelltes Gutachten samt verkehrspsychologischer und fachärztlicher Stellungnahme über die gesundheitliche Eignung gemäß Paragraph 8, FSG beizubringen habe und sich einer Nachschulung zu unterziehen habe. In der Begründung dieses Bescheides wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer am xx.xx.xxxx einen PKW gelenkt habe und sich nach einer Aufforderung geweigert habe, sich Blut abnehmen zu lassen, wobei vermutet werden hätte können, dass er das angeführte Fahrzeug in einem vermutlich durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt habe. Die Untersuchung der Atemluft sei aus in der Person gelegenen Gründen nicht möglich gewesen. Der Beschwerdeführer habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 99 Abs 1 lit c iVm § 5 Abs 6 StVO begangen.In der Begründung dieses Bescheides wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer am xx.xx.xxxx einen PKW gelenkt habe und sich nach einer Aufforderung geweigert habe, sich Blut abnehmen zu lassen, wobei vermutet werden hätte können, dass er das angeführte Fahrzeug in einem vermutlich durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt habe. Die Untersuchung der Atemluft sei aus in der Person gelegenen Gründen nicht möglich gewesen. Der Beschwerdeführer habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach Paragraph 99, Absatz eins, Litera c, in Verbindung mit Paragraph 5, Absatz 6, StVO begangen. In einem Schreiben vom 27.02.2015, in welchem „vorsorglich Einspruch gegen den Strafbescheid innerhalb offener Frist erhoben“ wurde, verwies der Beschwerdeführer darauf, dass er nicht alkoholisiert gewesen sei. Er hätte seine Intimsphäre schützen wollen. Es sei ihm kein Blut abgenommen worden. Die Verwaltungsbehörde wertete dieses Vorbringen als gegen den Mandatsbescheid gerichtet und ging (in großzügiger Auslegung) vom Vorliegen einer Vorstellung aus. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wurde der Vorstellung nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens keine Folge gegeben. In der Begründung wurde darauf verwiesen, dass die Blutabnahme notwendig gewesen sei, da sich herausgestellt habe, dass der Beschwerdeführer eine Zahnhaftcreme verwendet habe. Er sei zur Durchführung einer Blutabnahme im Bezirkskrankenhaus D aufgefordert worden, habe sich aber dann geweigert, sich Blut abnehmen zu lassen. Die Behörde gelange daher im führerscheinrechtlichen Verfahren zum gleichen Ergebnis wie die Strafbehörde im Verwaltungsstrafverfahren. Es liege eine Verkehrsunzuverlässigkeit vor. Bei der Entziehungsdauer sei zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer „bereits im Jahre 2010 drei Mal ein Kraftfahrzeug in einem alkoholisiertem Zustand gelenkt“ habe. Gegen diesen Bescheid wurde innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben. In der Begründung wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass sich der Beschwerdeführer nicht geweigert habe, Blut abnehmen zu lassen. Er habe auch tatsächlich keine Zahnhaftcreme benützt. Es sei nicht nachvollziehbar, wie die Beamten zu dieser Feststellung gekommen seien. Der Beschwerdeführer hätte gar nicht zur Blutabnahme aufgefordert werden dürfen. Allfällige Defekte des Atemmessgerätes könnten dem Beschwerdeführer nicht angelastet werden. Der Beschwerdeführer wäre auch mit einer Blutabnahme, zu welcher er zu Unrecht aufgefordert worden sei, einverstanden gewesen. Die Beamten seien mit ihm auch in das Bezirkskrankenhaus D gefahren. Die diensthabende Ärztin habe den rechten Arm des Beschwerdeführers zur Blutabnahme vorbereitet. Der Beschwerdeführer und die Ärztin hätten sich in einem kleinen Raum (ohne Fenster und Fluchtmöglichkeit) befunden und der Beschwerdeführer hätte seine Privatsphäre (Intimsphäre) beim Eingriff gewahrt wissen wollen. Ein Beamter sei damit einverstanden gewesen, der zweite Beamte nicht. Er habe darauf bestanden, dass der Vorhang geöffnet bleibe. Es sei daher nicht zur Blutabnahme gekommen. Nach keiner Vorschrift sei die unmittelbare Anwesenheit der Beamten bei der Blutabnahme vorgesehen. Der Beschwerdeführer sei berechtigt gewesen, zum Schutz seiner Privat (Intim-)sphäre das Schließen des Vorhanges zu verlangen. Hätte der Beschwerdeführer die Blutabnahme verweigern wollen, wäre er gar nicht zum Krankenhaus gefahren. Parallel dazu wurde mit der gleichen Begründung auch Beschwerde gegen das Straferkenntnis vom 04.05.2015, Zl **** erhoben, mit welchem dem Beschwerdeführer unter Spruchpunkt
  3. eine Übertretung gemäß § 99 Abs 1 lic iVm § 5 Abs 6 StVO vorgeworfen wurde und eine Bestrafung mit einer primären Freiheitsstrafe in der Dauer von 2 Wochen erfolgte.Parallel dazu wurde mit der gleichen Begründung auch Beschwerde gegen das Straferkenntnis vom 04.05.2015, Zl **** erhoben, mit welchem dem Beschwerdeführer unter Spruchpunkt
  4. eine Übertretung gemäß Paragraph 99, Absatz eins, lic in Verbindung mit Paragraph 5, Absatz 6, StVO vorgeworfen wurde und eine Bestrafung mit einer primären Freiheitsstrafe in der Dauer von 2 Wochen erfolgte. Aufgrund dieser Beschwerde wurde am 13.07.2015 beim Landesverwaltungsgericht Tirol eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt. Bei dieser Verhandlung wurde das Verwaltungsstrafverfahren mit dem führerscheinrechtlichen Verfahren zu einer gemeinsamen Verhandlung verbunden. Der Beschwerdeführer ist ohne Angabe von Gründen nicht erschienen. Er ließ sich jedoch rechtsfreundlich vertreten. Beweis aufgenommen wurde durch Einvernahme der Zeugen Insp E E und Insp F F (ehemals F G), weiters durch Einsichtnahme in den Akt der Verwaltungsbehörde. Mit dem im Verwaltungsstrafverfahren ergangenen Erkenntnis wurde der gegen den Beschwerdeführer gerichtete Schuldvorwurf bestätigt, wobei der Spruch wie folgt verbessert wurde: „Sie haben sich am xx.xx.xxxx um yy.yy Uhr in D im dortigen Krankenhaus nach einer Aufforderung durch einen Polizisten geweigert, sich Blut abnehmen zu lassen, obwohl vermutet werden konnte, dass sie zuvor um zz.zz Uhr auf der H-Straße, auf Höhe des Objektes Adresse in D den PKW mit dem Kennzeichen *-*** in einem vermutlich durch Alkohol beeinträchtigen Zustand gelenkt haben. Die Untersuchung der Atemluft auf Alkoholgehalt war aus in Ihrer Person gelegenen Gründen nicht möglich, sodass Sie zur Blutabnahme in das Krankenhaus D gebracht wurden.“ Die verhängte primäre Freiheitsstrafe wurde im Hinblick auf die zwischenzeitlich eingetretene Tilgung zweier Vorstrafen und sowie unter Berücksichtigung einer als erschwerend zu wertenden Vorstrafe (Bestrafung aus dem Jahr 2011 wegen § 99 Abs 1 lit a iVm § 5 Abs 1 StVO ich Höhe von Euro 5.500,--) auf Euro 3.200,-- herabgesetzt.Die verhängte primäre Freiheitsstrafe wurde im Hinblick auf die zwischenzeitlich eingetretene Tilgung zweier Vorstrafen und sowie unter Berücksichtigung einer als erschwerend zu wertenden Vorstrafe (Bestrafung aus dem Jahr 2011 wegen Paragraph 99, Absatz eins, Litera a, in Verbindung mit Paragraph 5, Absatz eins, StVO ich Höhe von Euro 5.500,--) auf Euro 3.200,-- herabgesetzt. Die Bestätigung des Schuldvorwurfes gründet sich im Wesentlichen auf die Aussagen der beiden als Zeugen einvernommenen Polizisten. Mit der Bestätigung des Schuldspruchs durch das Landesverwaltungsgericht Tirol ist die Bestrafung gemäß § 99 Abs lit c iVm § 5 Abs 6 StVO in Rechtskraft erwachsen.Die Bestätigung des Schuldvorwurfes gründet sich im Wesentlichen auf die Aussagen der beiden als Zeugen einvernommenen Polizisten. Mit der Bestätigung des Schuldspruchs durch das Landesverwaltungsgericht Tirol ist die Bestrafung gemäß Paragraph 99, Abs Litera c, in Verbindung mit Paragraph 5, Absatz 6, StVO in Rechtskraft erwachsen. II. Rechtsgrundlagen:römisch zwei. Rechtsgrundlagen: Die hier maßgeblichen Bestimmungen der StVO BGBl. Nr. 159/1960, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2012, lauten wie folgt:Die hier maßgeblichen Bestimmungen der StVO Bundesgesetzblatt Nr. 159 aus 1960,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2012,, lauten wie folgt: § 5 Besondere Sicherungsmaßnahmen gegen Beeinträchtigung durch Alkohol.Paragraph 5, Besondere Sicherungsmaßnahmen gegen Beeinträchtigung durch Alkohol.

(5)Die Organe der Straßenaufsicht sind weiters berechtigt, Personen, von denen vermutet werden kann, dass sie sich in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befinden, zum Zweck der Feststellung des Grades der Beeinträchtigung durch Alkohol zu einem im öffentlichen Sanitätsdienst stehenden, bei einer Landespolizeidirektion tätigen, bei einer öffentlichen Krankenanstalt diensthabenden oder im Sinne des § 5a Abs. 4 ausgebildeten und von der Landesregierung hierzu ermächtigten Arzt zu bringen, sofern eine Untersuchung gemäß Abs. 2
(5)Die Organe der Straßenaufsicht sind weiters berechtigt, Personen, von denen vermutet werden kann, dass sie sich in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befinden, zum Zweck der Feststellung des Grades der Beeinträchtigung durch Alkohol zu einem im öffentlichen Sanitätsdienst stehenden, bei einer Landespolizeidirektion tätigen, bei einer öffentlichen Krankenanstalt diensthabenden oder im Sinne des Paragraph 5 a, Absatz 4, ausgebildeten und von der Landesregierung hierzu ermächtigten Arzt zu bringen, sofern eine Untersuchung gemäß Absatz 2
  1. keinen den gesetzlichen Grenzwert gemäß Abs. 1 erreichenden Alkoholgehalt ergeben hat oderkeinen den gesetzlichen Grenzwert gemäß Absatz eins, erreichenden Alkoholgehalt ergeben hat oder
  2. aus in der Person des Probanden gelegenen Gründen nicht möglich war. Wer zum Zweck der Feststellung des Grades der Beeinträchtigung durch Alkohol zu einem Arzt gebracht wird, hat sich einer Untersuchung durch diesen zu unterziehen; die genannten Ärzte sind verpflichtet, die Untersuchung durchzuführen.
(6)(Verfassungsbestimmung) An Personen, die gemäß Abs. 4a zu einem Arzt gebracht werden, ist eine Blutabnahme zum Zweck der Bestimmung des Blutalkoholgehaltes vorzunehmen; die Betroffenen haben diese Blutabnahme vornehmen zu lassen.“
(6)(Verfassungsbestimmung) An Personen, die gemäß Absatz 4 a, zu einem Arzt gebracht werden, ist eine Blutabnahme zum Zweck der Bestimmung des Blutalkoholgehaltes vorzunehmen; die Betroffenen haben diese Blutabnahme vornehmen zu lassen.“ § 99 StrafbestimmungenParagraph 99, Strafbestimmungen „
(1)Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe von 1600 Euro bis 5900 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe von zwei bis sechs Wochen, zu bestrafen,
  1. c)(Verfassungsbestimmung) wer sich bei Vorliegen der im § 5 bezeichneten Voraussetzungen weigert, sich Blut abnehmen zu lassen.“
  2. c)(Verfassungsbestimmung) wer sich bei Vorliegen der im Paragraph 5, bezeichneten Voraussetzungen weigert, sich Blut abnehmen zu lassen.“ Die hier maßgeblichen Bestimmungen des FSG BGBl. I Nr. 120/1997, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/2015, lauten wie folgt:Die hier maßgeblichen Bestimmungen des FSG Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 1997,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 74 aus 2015,, lauten wie folgt: § 7Paragraph 7
(1)Als verkehrszuverlässig gilt eine Person, wenn nicht auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs. 3) und ihrer Wertung (Abs. 4) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen
(1)Als verkehrszuverlässig gilt eine Person, wenn nicht auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen (Absatz 3,) und ihrer Wertung (Absatz 4,) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen
  1. die Verkehrssicherheit insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr oder durch Trunkenheit oder einen durch Suchtmittel oder durch Medikamente beeinträchtigten Zustand gefährden wird, oder
  2. sich wegen der erleichternden Umstände, die beim Lenken von Kraftfahrzeugen gegeben sind, sonstiger schwerer strafbarer Handlungen schuldig machen wird.
(2)Handelt es sich bei den in Abs. 3 angeführten Tatbeständen um Verkehrsverstöße oder strafbare Handlungen, die im Ausland begangen wurden, so sind diese nach Maßgabe der inländischen Rechtsvorschriften zu beurteilen.
(2)Handelt es sich bei den in Absatz 3, angeführten Tatbeständen um Verkehrsverstöße oder strafbare Handlungen, die im Ausland begangen wurden, so sind diese nach Maßgabe der inländischen Rechtsvorschriften zu beurteilen.
(3)Als bestimmte Tatsache im Sinn des Abs. 1 hat insbesondere zu gelten, wenn jemand:
(3)Als bestimmte Tatsache im Sinn des Absatz eins, hat insbesondere zu gelten, wenn jemand:
  1. ein Kraftfahrzeug gelenkt oder in Betrieb genommen und hiebei eine Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 bis 1b StVO 1960 begangen hat, auch wenn die Tat nach § 83 Sicherheitspolizeigesetz – SPG, BGBl. Nr. 566/1991, zu beurteilen ist;
  2. ein Kraftfahrzeug gelenkt oder in Betrieb genommen und hiebei eine Übertretung gemäß Paragraph 99, Absatz eins bis eins b StVO 1960 begangen hat, auch wenn die Tat nach Paragraph 83, Sicherheitspolizeigesetz – SPG, Bundesgesetzblatt Nr. 566 aus 1991,, zu beurteilen ist; …
(4)Für die Wertung der in Abs. 1 genannten und in Abs. 3 beispielsweise angeführten Tatsachen sind deren Verwerflichkeit, die Gefährlichkeit der Verhältnisse, unter denen sie begangen wurden, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit maßgebend, wobei bei den in Abs. 3 Z 14 und 15 genannten bestimmten Tatsachen die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit nicht zu berücksichtigen ist.
(4)Für die Wertung der in Absatz eins, genannten und in Absatz 3, beispielsweise angeführten Tatsachen sind deren Verwerflichkeit, die Gefährlichkeit der Verhältnisse, unter denen sie begangen wurden, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit maßgebend, wobei bei den in Absatz 3, Ziffer 14 und 15 genannten bestimmten Tatsachen die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit nicht zu berücksichtigen ist. § 24Paragraph 24
(3)Bei der Entziehung oder Einschränkung der Lenkberechtigung kann die Behörde begleitende Maßnahmen (Nachschulung und dgl.) oder die Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens über die gesundheitliche Eignung anordnen. Die Behörde hat unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 3a eine Nachschulung anzuordnen:
(3)Bei der Entziehung oder Einschränkung der Lenkberechtigung kann die Behörde begleitende Maßnahmen (Nachschulung und dgl.) oder die Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens über die gesundheitliche Eignung anordnen. Die Behörde hat unbeschadet der Bestimmungen des Absatz 3 a, eine Nachschulung anzuordnen: 1. wenn die Entziehung in der Probezeit (§ 4) erfolgt, 1. wenn die Entziehung in der Probezeit (Paragraph 4,) erfolgt, 2. wegen einer zweiten in § 7 Abs. 3 Z 4 genannten Übertretung innerhalb von zwei Jahren oderwegen einer zweiten in Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer 4, genannten Übertretung innerhalb von zwei Jahren oder 3. wegen einer Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 oder 1a StVO 1960. 3. wegen einer Übertretung gemäß Paragraph 99, Absatz eins, oder 1a StVO 1960. Die Behörde hat unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 3a und sofern es sich nicht um einen Probeführerscheinbesitzer handelt, bei der erstmaligen Übertretung gemäß § 99 Abs. 1b StVO 1960 ein Verkehrscoaching zur Bewusstmachung der besonderen Gefahren des Lenkens von Kraftfahrzeugen unter Alkoholeinfluss oder Suchtgiftbeeinträchtigung und dessen Folgen, bei Begehung einer Übertretung gemäß § 99 Abs. 1b StVO 1960 innerhalb von fünf Jahren ab der Begehung einer Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 bis 1b StVO 1960 jedoch eine Nachschulung anzuordnen. Im Rahmen des amtsärztlichen Gutachtens kann die Beibringung der erforderlichen fachärztlichen oder einer verkehrspsychologischen Stellungnahme aufgetragen werden. Bei einer Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 StVO 1960 ist unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 3a zusätzlich die Beibringung eines von einem Amtsarzt erstellten Gutachtens über die gesundheitliche Eignung gemäß § 8 sowie die Beibringung einer verkehrspsychologischen Stellungnahme anzuordnen. Wurde eine dieser Anordnungen innerhalb der festgesetzten Frist nicht befolgt oder wurden die zur Erstellung des ärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde nicht beigebracht oder wurde die Mitarbeit bei Absolvierung der begleitenden Maßnahme unterlassen, so endet die Entziehungsdauer nicht vor Befolgung der Anordnung. Wurde von einem Probeführerscheinbesitzer die Anordnung der Nachschulung nicht befolgt oder die Mitarbeit bei dieser unterlassen, so ist die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen. Wurde die Anordnung der Absolvierung der fehlenden Stufe(
  1. n)gemäß § 4c Abs. 2 nicht befolgt oder wurde dabei die Mitarbeit unterlassen, so ist die Lenkberechtigung jener Klasse, für die die angeordnete(
  2. n)Stufe(
  3. n)nicht absolviert wurde(n), bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen. Eine diesbezügliche Entziehung der Klasse B zieht jedenfalls eine Entziehung der Klassen C(C1), CE(C1E), D(D1) und DE(D1E) nach sich. Die Anordnung der begleitenden Maßnahme oder des ärztlichen Gutachtens hat entweder im Bescheid, mit dem die Entziehung oder Einschränkung ausgesprochen wird, oder in einem gesonderten Bescheid zugleich mit dem Entziehungsbescheid zu erfolgen. Die Behörde hat eine angemessene Frist zu setzen, innerhalb derer das Verkehrscoaching zu absolvieren ist. Wird das Verkehrscoaching nicht innerhalb dieser Frist absolviert, hat die Behörde die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen.Die Behörde hat unbeschadet der Bestimmungen des Absatz 3 a und sofern es sich nicht um einen Probeführerscheinbesitzer handelt, bei der erstmaligen Übertretung gemäß Paragraph 99, Absatz eins b, StVO 1960 ein Verkehrscoaching zur Bewusstmachung der besonderen Gefahren des Lenkens von Kraftfahrzeugen unter Alkoholeinfluss oder Suchtgiftbeeinträchtigung und dessen Folgen, bei Begehung einer Übertretung gemäß Paragraph 99, Absatz eins b, StVO 1960 innerhalb von fünf Jahren ab der Begehung einer Übertretung gemäß Paragraph 99, Absatz eins, bis 1b StVO 1960 jedoch eine Nachschulung anzuordnen. Im Rahmen des amtsärztlichen Gutachtens kann die Beibringung der erforderlichen fachärztlichen oder einer verkehrspsychologischen Stellungnahme aufgetragen werden. Bei einer Übertretung gemäß Paragraph 99, Absatz eins, StVO 1960 ist unbeschadet der Bestimmungen des Absatz 3 a, zusätzlich die Beibringung eines von einem Amtsarzt erstellten Gutachtens über die gesundheitliche Eignung gemäß Paragraph 8, sowie die Beibringung einer verkehrspsychologischen Stellungnahme anzuordnen. Wurde eine dieser Anordnungen innerhalb der festgesetzten Frist nicht befolgt oder wurden die zur Erstellung des ärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde nicht beigebracht oder wurde die Mitarbeit bei Absolvierung der begleitenden Maßnahme unterlassen, so endet die Entziehungsdauer nicht vor Befolgung der Anordnung. Wurde von einem Probeführerscheinbesitzer die Anordnung der Nachschulung nicht befolgt oder die Mitarbeit bei dieser unterlassen, so ist die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen. Wurde die Anordnung der Absolvierung der fehlenden Stufe(
  4. n)gemäß Paragraph 4 c, Absatz 2, nicht befolgt oder wurde dabei die Mitarbeit unterlassen, so ist die Lenkberechtigung jener Klasse, für die die angeordnete(
  5. n)Stufe(
  6. n)nicht absolviert wurde(n), bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen. Eine diesbezügliche Entziehung der Klasse B zieht jedenfalls eine Entziehung der Klassen C(C1), CE(C1E), D(D1) und DE(D1E) nach sich. Die Anordnung der begleitenden Maßnahme oder des ärztlichen Gutachtens hat entweder im Bescheid, mit dem die Entziehung oder Einschränkung ausgesprochen wird, oder in einem gesonderten Bescheid zugleich mit dem Entziehungsbescheid zu erfolgen. Die Behörde hat eine angemessene Frist zu setzen, innerhalb derer das Verkehrscoaching zu absolvieren ist. Wird das Verkehrscoaching nicht innerhalb dieser Frist absolviert, hat die Behörde die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen. § 26Paragraph 26
(2)Wird beim Lenken oder Inbetriebnehmen eines Kraftfahrzeuges …
  1. ein Delikt gemäß § 99 Abs. 1 StVO 1960 innerhalb von fünf Jahren ab der Begehung eines Deliktes gemäß § 99 Abs. 1 StVO 1960 begangen, ist die Lenkberechtigung auf mindestens zwölf Monate zu entziehen
  2. ein Delikt gemäß Paragraph 99, Absatz eins, StVO 1960 innerhalb von fünf Jahren ab der Begehung eines Deliktes gemäß Paragraph 99, Absatz eins, StVO 1960 begangen, ist die Lenkberechtigung auf mindestens zwölf Monate zu entziehen …“ III. Rechtliche Würdigung:römisch drei. Rechtliche Würdigung: Der Beschwerdeführer hat eine Übertretung gemäß § 99 Abs 1 lit c iVm § 5 Abs 6 StVO begangen. Im Hinblick auf die Rechtskraft dieser Bestrafung besteht für das führerscheinrechtliche Verfahren Bindungswirkung. Dies bedeutet, dass ein Verkehrsunzuverlässigkeitstatbestand iSd des § 7 Abs 3 Z 1 FSG gesetzt wurde und die Lenkberechtigung jedenfalls zu entziehen ist. Hinsichtlich der Entziehungsdauer war eine Wertung im Sinne des § 7 Abs 4 FSG vorzunehmen.Der Beschwerdeführer hat eine Übertretung gemäß Paragraph 99, Absatz eins, Litera c, in Verbindung mit Paragraph 5, Absatz 6, StVO begangen. Im Hinblick auf die Rechtskraft dieser Bestrafung besteht für das führerscheinrechtliche Verfahren Bindungswirkung. Dies bedeutet, dass ein Verkehrsunzuverlässigkeitstatbestand iSd des Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer eins, FSG gesetzt wurde und die Lenkberechtigung jedenfalls zu entziehen ist. Hinsichtlich der Entziehungsdauer war eine Wertung im Sinne des Paragraph 7, Absatz 4, FSG vorzunehmen. Der Beschwerdeführer hat im Jahr 2010 (am 11.03., am 27.
  3. und am 15.08.) insgesamt drei Übertretungen gemäß § 99 Abs 1 StVO begangen und wurde dafür bestraft. Zum Zeitpunkt der Begehung der gegenständlichen Tat sind noch keine fünf Jahre vergangen. Es liegt daher ein qualifizierter Wiederholungsfall iSd § 26 Abs 2 Z 2 FSG vor. In diesem Fall beträgt die Mindestentziehungsdauer 12 Monate. Die Verwaltungsbehörde hat eine Entziehungsdauer von 28 Monaten festgesetzt. Sie verwies dabei vor allem darauf, dass der Beschwerdeführer im Jahr 2010 dreimal ein Kraftfahrzeug in einem alkoholisierten Zustand gelenkt habe. Tatsächlich hat es sich in zwei Fällen um Weigerungsdelikte iSd § 99 Abs 1 lit b StVO gehandelt. Einmal beging der Beschwerdeführer eine Übertretung gemäß § 99 Abs 1 lit a iVm § 5 Abs 1 StVO. Diese Taten sind, auch wenn sie im Jahre 2010 begangen wurde, in die Wertung miteinzubeziehen. Der Beschwerdeführer hat im Jahr 2010 (am 11.03., am 27.
  4. und am 15.08.) insgesamt drei Übertretungen gemäß Paragraph 99, Absatz eins, StVO begangen und wurde dafür bestraft. Zum Zeitpunkt der Begehung der gegenständlichen Tat sind noch keine fünf Jahre vergangen. Es liegt daher ein qualifizierter Wiederholungsfall iSd Paragraph 26, Absatz 2, Ziffer 2, FSG vor. In diesem Fall beträgt die Mindestentziehungsdauer 12 Monate. Die Verwaltungsbehörde hat eine Entziehungsdauer von 28 Monaten festgesetzt. Sie verwies dabei vor allem darauf, dass der Beschwerdeführer im Jahr 2010 dreimal ein Kraftfahrzeug in einem alkoholisierten Zustand gelenkt habe. Tatsächlich hat es sich in zwei Fällen um Weigerungsdelikte iSd Paragraph 99, Absatz eins, Litera b, StVO gehandelt. Einmal beging der Beschwerdeführer eine Übertretung gemäß Paragraph 99, Absatz eins, Litera a, in Verbindung mit Paragraph 5, Absatz eins, StVO. Diese Taten sind, auch wenn sie im Jahre 2010 begangen wurde, in die Wertung miteinzubeziehen. Hinsichtlich der aktuellen Tat ist zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer einen Pkw (im Ortszentrum von D) gelenkt hat. Es gab deutliche Hinweise auf eine Alkoholisierung. Der Beschwerdeführer hat sich während der gesamten Amtshandlung von Beginn an unkooperativ verhalten und einer Feststellung einer etwaigen Alkoholisierung entgegengehandelt. Insofern war die Tat auch sehr verwerflich. Dennoch erweist sich die Festsetzung einer Entziehungsdauer von 28 Monaten als überhöht. Dies gründet sich vor allem darauf, dass seit der Begehung der Vortaten nunmehr rund 5 Jahre vergangen sind. Allerdings wird auch wenn nicht übersehen, dass der Beschwerdeführer nach einer langen Entziehungsdauer von 02.04.2010 bis 05.02.2013 zum Zeitpunkt der Verwirklichung des gegenständlichen Entziehungstatbestands erst wieder ca 2 Jahre im Besitz einer Lenkberechtigung war. Nach Ansicht des erkennenden Gerichts erscheint eine Entziehungsdauer von 20 Monaten ausreichend. Die Verpflichtung zur Beibringung einer verkehrspsychologischen und fachärztlichen Stellungnahme ergibt sich aus § 14 Abs 3 FSG-GV. Die Verpflichtung zur Absolvierung einer Nachschulung ergibt sich aus § 26 Abs 3 FSG. Die Verpflichtung zur Beibringung einer verkehrspsychologischen und fachärztlichen Stellungnahme ergibt sich aus Paragraph 14, Absatz 3, FSG-GV. Die Verpflichtung zur Absolvierung einer Nachschulung ergibt sich aus Paragraph 26, Absatz 3, FSG. Es war daher wie im Spruch ausgeführt zu entscheiden. IV. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch vier. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Alfred Stöbich (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2015:LVwG.2015.20.1717.2

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.