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LVwG-2015/34/1805-2

Obsah (8)§ 13§ 25a§ 138§ 17§ 41Art 130§ 22Art 133

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum28.07.2015 GeschäftszahlLVwG-2015/34/1805-2; LVwG-2015/34/1806-2 TextDas Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seine Richterin M

§ 13Abs 2 Vw

GVG ausgeschlossen wurde, denDas Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seine Richterin MMag. Dr. Barbara Besler über die Beschwerde des A B, vertreten durch ***, Rechtsanwalt in Adresse, gegen Spruchpunkt B. („Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer allfälligen Beschwerde“) des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft T vom 23.06.2015, Zlen **-WR/****-*/21 und WA-**-2015, mit dem die aufschiebende Wirkung der Beschwerde

Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG ausgeschlossen wurde, den B E S C H L U S S gefasst: 1.

§ 13Abs 5 und § 31 Vw

GVG wird die Beschwerde, soweit sie sich gegen Spruchpunkt B. des angefochtenen Bescheides betreffend Ausschluss der aufschiebenden Wirkung richtet, als unbegründet abgewiesen.

Paragraph 13, Absatz 5 und Paragraph 31, VwGVG wird die Beschwerde, soweit sie sich gegen Spruchpunkt B. des angefochtenen Bescheides betreffend Ausschluss der aufschiebenden Wirkung richtet, als unbegründet abgewiesen. Die Entscheidung über den in Beschwerde gezogenen Spruchpunkt A. („Auftrag von Nachbesserungsarbeiten zur Wiederherstellung des gesetzmäßigen Zustandes“) des angefochtenen Bescheides wird einem späteren Zeitpunkt vorbehalten (das Verfahren nach dem TNSchG 2005 ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol zur Zl LVwG-2015/34/1805, das Verfahren nach dem WRG 1959 ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol zur Zl LVwG 2015/34/1806 anhängig). 2. Gegen diesen Beschluss ist

§ 25aVw

GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.Gegen diesen Beschluss ist

Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof, Judenplatz 11, 1010 Wien, erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die Beschwerde bzw die Revision ist durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw eine bevollmächtigte Rechtsanwältin einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I.römisch eins. Verfahrensablauf: In Spruchpunkt A. des Bescheides vom 02.05.2012, Zlen IM-WR/****-*/1 und WA-**-2012, verpflichtete die Bezirkshauptmannschaft T A B, Adresse, S,

§ 138

Abs 1 lit a WRG 1959 und

§ 17Abs 1 lit b TNSch

G 2005, auf seine Gefahr und Kosten, im öffentlichen Interesse zur Beseitigung der eigenmächtig vorgenommenen Neuerung, nämlich der

§ 41Abs 2 WRG 1959 und § 7 Abs 1 lit b und Abs 2 lit a Z 1 und 2 TNSch

G 2005 bewilligungspflichtigen Herstellung von Verbauungsmaßnahmen im Bach X im Bereich entlang der heutigen südlichen Grundstücksgrenze des Gstes Nr ***9/2, GB S, zur Durchführung folgender Maßnahmen bis spätestens 31.05.2012:In Spruchpunkt A. des Bescheides vom 02.05.2012, Zlen IM-WR/****-*/1 und WA-**-2012, verpflichtete die Bezirkshauptmannschaft T A B, Adresse, S,

Paragraph 138, Absatz eins, Litera a, WRG 1959 und

Paragraph 17, Absatz eins, Litera b, TNSchG 2005, auf seine Gefahr und Kosten, im öffentlichen Interesse zur Beseitigung der eigenmächtig vorgenommenen Neuerung, nämlich der

Paragraph 41, Absatz 2, WRG 1959 und Paragraph 7, Absatz eins, Litera b und Absatz 2, Litera a, Ziffer eins und 2 TNSchG 2005 bewilligungspflichtigen Herstellung von Verbauungsmaßnahmen im Bach römisch zehn im Bereich entlang der heutigen südlichen Grundstücksgrenze des Gstes Nr ***9/2, GB S, zur Durchführung folgender Maßnahmen bis spätestens 31.05.2012:

  1. a)aus wasserbautechnischer sowie wildbach- und lawinentechnischer Sicht: 1. Die Schüttung im Bereich des ursprünglichen Bachbettes sowie am orographisch rechten Ufer ist zu entfernen. Weiters ist die Grobsteinschlichtung am südwestlichen Ende der genannten Schüttung zur Gänze zu entfernen (sh Fotos Bestand Gerinne beim Bach X nach Abschluss der Bauarbeiten iZm der Errichtung des Speicherteiches Fläche Y = Anlage 1 zu gegenständlichem Bescheid). Die Schüttung im Bereich des ursprünglichen Bachbettes sowie am orographisch rechten Ufer ist zu entfernen. Weiters ist die Grobsteinschlichtung am südwestlichen Ende der genannten Schüttung zur Gänze zu entfernen (sh Fotos Bestand Gerinne beim Bach römisch zehn nach Abschluss der Bauarbeiten iZm der Errichtung des Speicherteiches Fläche Y = Anlage 1 zu gegenständlichem Bescheid). 2. Die beiden Wellblechrohre, Durchmesser je 600 mm, im südöstlichen Bereich des Grundstückes Nr ***9/2, KG S, sowie der dort errichtete vertikale Betonschacht (samt Zuläufen zu diesem Schacht) sind zur Gänze zu entfernen. 3. Die Funktionsfähigkeit des als Kolkschutz im Bereich der Rohrausleitung, Durchmesser 1.200 mm, der Bergbahnen LL AG, errichteten Grobsteinwurfes im Bach X (Länge ca 15 m laut Bescheid des LH vom 07.04.1989, GZl IIIa1-11.262/8) und die Durchgängigkeit des Bachbettes des Baches X (Abflussquerschnitt ca 3 m²) sind wieder herzustellen (keine Ablagerungen im Bachbett).Die Funktionsfähigkeit des als Kolkschutz im Bereich der Rohrausleitung, Durchmesser 1.200 mm, der Bergbahnen LL AG, errichteten Grobsteinwurfes im Bach römisch zehn (Länge ca 15 m laut Bescheid des LH vom 07.04.1989, GZl IIIa1-11.262/8) und die Durchgängigkeit des Bachbettes des Baches römisch zehn (Abflussquerschnitt ca 3 m²) sind wieder herzustellen (keine Ablagerungen im Bachbett). 4. Die Maßnahmen 1.-3. sind noch vor Beginn der Hochwassersaison 2012, dh vor dem 01.06.2012, durchzuführen. 5. Die entstehenden Böschungen und Freiflächen sind mit standortgerechtem Saatgut zu begrünen.
  2. b)aus naturkundefachlicher Sicht (zusätzlich zu den Maßnahmen

Punkt

  1. bis
  2. in lit a):aus naturkundefachlicher Sicht (zusätzlich zu den Maßnahmen

Punkt

  1. bis
  2. in Litera a,):
  3. Die Sohle des Bachbettes ist so auszuführen, dass keine Abstürze mit einer Höhe von über 0,5 m entstehen.
  4. Die Steinsicherungen sind nicht in Beton zu verlegen.
  5. Alle Bautätigkeiten sind in einem Zug durchzuführen.
  6. Sämtliche Baustelleneinrichtungen, Baumaterialien, Baumaschinen, Verpackungsmaterialien etc sind nach Abschluss der Bauarbeiten zu entfernen. In Spruchpunkt B. dieses Bescheides wurde ihm

§ 17Abs 1 lit a TNSch

G 2005 die weitere Ausführung von Verbauungsmaßnahmen bzw Schüttmaßnahmen im Bereich des Baches X im Bereich der südlichen Grundstücksgrenze des Gstes Nr ***9/2, GB S, untersagt. In Spruchpunkt B. dieses Bescheides wurde ihm

Paragraph 17, Absatz eins, Litera a, TNSchG 2005 die weitere Ausführung von Verbauungsmaßnahmen bzw Schüttmaßnahmen im Bereich des Baches römisch zehn im Bereich der südlichen Grundstücksgrenze des Gstes Nr ***9/2, GB S, untersagt. Die von A B, vertreten durch ***, RA in Adresse, gegen den naturschutzrechtlichen Teil des Spruchpunktes A. des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft T vom 02.05.2012, Zlen IM-WR/****-*/1 und WA-**-2012, erhobene Berufung wies die Tiroler Landesregierung mit Spruchpunkt I. des Bescheides vom 05.09.2012, Zl U-14.***/12, mit der Maßgabe als unbegründet ab, als der Spruch aus naturschutzrechtlicher Sicht wie folgt zu lauten hat:Die von A B, vertreten durch ***, RA in Adresse, gegen den naturschutzrechtlichen Teil des Spruchpunktes A. des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft T vom 02.05.2012, Zlen IM-WR/****-*/1 und WA-**-2012, erhobene Berufung wies die Tiroler Landesregierung mit Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides vom 05.09.2012, Zl U-14.***/12, mit der Maßgabe als unbegründet ab, als der Spruch aus naturschutzrechtlicher Sicht wie folgt zu lauten hat: „

§ 17Abs 1 lit b Tiroler Naturschutzgesetz 2005 – TNSch

G 2005, LGBl Nr 26/2005, zuletzt geändert durch LGBl Nr 94/2012, wird Herrn A B, Adresse, S, vertreten durch ***, RA in Adresse, als Veranlasser, aufgetragen, zur Wiederherstellung des früheren Zustandes betreffend die Ausleitung in den Bach X auf der südlichen Grundstücksgrenze des Gst Nr ***9/2, KG S, auf seine Kosten, bis spätestens 31.05.2013, folgende Maßnahmen durchzuführen: „

Paragraph 17, Absatz eins, Litera b, Tiroler Naturschutzgesetz 2005 – TNSchG 2005, Landesgesetzblatt Nr 26 aus 2005,, zuletzt geändert durch Landesgesetzblatt Nr 94 aus 2012,, wird Herrn A B, Adresse, S, vertreten durch ***, RA in Adresse, als Veranlasser, aufgetragen, zur Wiederherstellung des früheren Zustandes betreffend die Ausleitung in den Bach römisch zehn auf der südlichen Grundstücksgrenze des Gst Nr ***9/2, KG S, auf seine Kosten, bis spätestens 31.05.2013, folgende Maßnahmen durchzuführen:

  1. a)aus wasserbautechnischer sowie wildbach- und lawinentechnischer Sicht: 1. Die Schüttung im Bereich des ursprünglichen Bachbettes sowie am orographisch rechten Ufer ist zu entfernen. Weiters ist die Grobsteinschlichtung am südwestlichen Ende der genannten Schüttung zur Gänze zu entfernen (siehe Lichtbilder Nr. 1 und 2). 2. Die beiden Wellblechrohre, Durchmesser je 600 mm, im südöstlichen Bereich des Grundstückes Nr ***9/2, KG S, sowie der dort errichtete vertikale Betonschacht (samt Zuläufen zu diesem Schacht) sind zur Gänze zu entfernen. 3. Der ursprünglich als Kolkschutz im Bereich der Rohrausleitung, Durchmesser 1.200 mm, der Bergbahnen LL AG, errichtete Grobsteinwurf im Bach X und die Durchgängigkeit des Bachbettes des Baches X sind wie folgt wieder herzustellen: es ist ein 15 m langes Gerinne mit einem Querschnitt von mindestens 1,0 m² und maximal 3,0 m² zu errichten; dieses Gerinne ist in der Sohle in rauer Steinschlichtung auszuführen, wobei die Steine gestellt werden müssen (wie Zähne im Gebiss); dies ist unbedingt erforderlich, damit in dieser Bachstrecke die Wassergeschwindigkeit gebremst wird; die Seitenböschungen sind entsprechend Lichtbild Nr. 2 dieses Bescheides zu schlichten, sodass die Schlichtung der Seitenböschungen mit einer Neigung von maximal 1:1 zu erfolgen hat; für die Steinschlichtungen sind mindestens Steine mit einem Gewicht von 1.000 kg zu verwenden.Der ursprünglich als Kolkschutz im Bereich der Rohrausleitung, Durchmesser 1.200 mm, der Bergbahnen LL AG, errichtete Grobsteinwurf im Bach römisch zehn und die Durchgängigkeit des Bachbettes des Baches römisch zehn sind wie folgt wieder herzustellen: es ist ein 15 m langes Gerinne mit einem Querschnitt von mindestens 1,0 m² und maximal 3,0 m² zu errichten; dieses Gerinne ist in der Sohle in rauer Steinschlichtung auszuführen, wobei die Steine gestellt werden müssen (wie Zähne im Gebiss); dies ist unbedingt erforderlich, damit in dieser Bachstrecke die Wassergeschwindigkeit gebremst wird; die Seitenböschungen sind entsprechend Lichtbild Nr. 2 dieses Bescheides zu schlichten, sodass die Schlichtung der Seitenböschungen mit einer Neigung von maximal 1:1 zu erfolgen hat; für die Steinschlichtungen sind mindestens Steine mit einem Gewicht von 1.000 kg zu verwenden. 4. Die entstehenden Böschungen und Freiflächen sind mit standortgerechtem Saatgut zu begrünen.
  2. b)aus naturkundefachlicher Sicht (zusätzlich zu den Maßnahmen

Punkt

  1. bis
  2. in lit a):aus naturkundefachlicher Sicht (zusätzlich zu den Maßnahmen

Punkt 1. bis 4. in Litera a,): 1. Die Sohle des Bachbettes ist so auszuführen, dass keine Abstürze mit einer Höhe von über 0,5 m entstehen. 2. Die Steinsicherungen sind nicht in Beton zu verlegen. 3. Alle Bautätigkeiten sind in einem Zug durchzuführen. 4. Sämtliche Baustelleneinrichtungen, Baumaterialien, Baumaschinen, Verpackungsmaterialien etc sind nach Abschluss der Bauarbeiten zu entfernen.“. In Spruchpunkt II. dieses Bescheides wurde der Berufung gegen Spruchpunkt B. des angefochtenen Bescheides Folge gegeben und Spruchpunkt B. behoben. In Spruchpunkt römisch zwei. dieses Bescheides wurde der Berufung gegen Spruchpunkt B. des angefochtenen Bescheides Folge gegeben und Spruchpunkt B. behoben. Die von A B, vertreten durch ***, RA in Adresse, gegen den wasserrechtlichen Teil des Spruchpunktes A. des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft T vom 02.05.2012, Zlen IM-WR/****-*/1 und WA-**-2012, erhobene Berufung wies der Landeshauptmann von Tirol in wasserrechtlicher Hinsicht unter gleichzeitiger Abänderung des Punktes 4. des Spruchteiles A.,

  1. a)„Aus wasserbautechnischer sowie wildbach- und lawinentechnischer Sicht“, der neu zu lauten hat „4. Die Maßnahmen 1.- bis 3. sind bis längstens Ablauf des 31.05.2013 durchzuführen“ mit Bescheid vom 02.10.2012, Zl IIIa1-W-******/2, als unbegründet ab. Infolge des Ersuchens der Bezirkshauptmannschaft T vom 30.04.2015 führte der Amtssachverständige aus dem Fachbereich Wildbach- und Lawinenverbauung am 21.05.2015 einen Ortsaugenschein durch. Mit Schreiben vom 26.05.2015 erstattete der Amtssachverständige im Wesentlichen folgende Stellungnahme: „[…] BEFUND Die oben angeführte Besichtigung [2] fand am Vormittag des 21.05.2015 bei zirka 10-15 cm Schneehöhe an Ort und Stelle statt. Wie aus den nachfolgenden Fotos ersichtlich ist, wurde bis dato nur ein Teil der seinerzeit vorgenommenen Schüttung entfernt. Im Bereich des Einlaufschachtes ist diese bis auf eine Tiefe von ca 3,5 Metern (Abb 1 und 2) erfolgt. Die unter der Schüttung verlegten Wellblechrohre sind im gesamten Bereich nicht sichtbar, da der Aushub noch nicht bis auf diese Tiefe erfolgt ist. Die Böschung zum unmittelbar rechtsufrig (nördlich) angrenzenden Hotelareal stellt sich als steil bis übersteil dar. Ihre Standsicherheit ist nicht gegeben. […] Auf der orographisch linken Seite des Aushubs wurden die Steine der bisher abgetragenen Grobsteinschlichtungen zwischengelagert. Am Tag des Lokalaugenscheines waren keine Baumaßnahmen an Ort und Stelle. FRAGENBEANTWORTUNG Die Beantwortung der Frage, welche Maßnahmen bisher umgesetzt wurden, erfolgt im Hinblick auf die im oben zitierten Bescheid [1] unter Spruchpunkt A,
  2. a)„angeführten Maßnahmen aus wasserbautechnischer sowie wildbach- und lawinentechnischer Sicht“ und wird dazu wie folgt ausgeführt: Ad 1: Die Schüttung im Bereich des ursprünglichen Bachbettes wurde im Sinne der beiden Fotos aus Anlage 1 am orographisch linken Ufer nicht zur Gänze entfernt. Ebenfalls wurde die Grobsteinschlichtung am südwestlichen Ende der genannten Schüttung nur teilweise (nicht auf der gesamten Höhe und Breite) entfernt. Ad 2: Die beiden Wellblechrohre liegen noch nicht frei. Sie sind jedoch nach wie vor unter der Grobsteinschlichtung im südwestlichen Bereich sichtbar und kann daher davon ausgegangen werden, dass diese noch nicht entfernt wurden. Ad 3: Der Kolkschutz wurde noch nicht errichtet. Somit sind auch die anderen, unter diesem Punkt zusammengefassten Maßnahmen, noch nicht ausgeführt. Ad 4: Nicht erfüllt. Ad 5: Nicht erfüllt. Aus fachtechnischer Sicht des Unterfertigten wurde mit den Rückbau- bzw Wiederherstellungsmaßnahmen erst begonnen. Die fachgerechte Ausführung erscheint im Hinblick auf die übersteilen Böschungen derzeit nicht gegeben. Zur Herstellung der in den Fotos (Anlage 1 des oa Bescheides [1]) ersichtlichen seitlichen Böschungsneigungen wird es nach Ansicht des Unterfertigten erforderlich sein, die rechtsufrige, derzeit übersteile Böschung deutlich zurückzunehmen. In diesem Zusammenhang wird empfohlen, anhand von jeweils einem Querprofil am oberen sowie unteren Ende der Rückbaumaßnahmen, in denen die seinerzeitigen seitlichen Böschungsneigungen sowie das Höhenniveau des Baches X einzutragen sind, den erforderlichen Geländeverlauf (gem dem oberen Foto der Anlage 1 des oa Bescheides [1]) nach Abschluss der Rückbaumaßnahmen darzustellen. Daraus wäre dann ersichtlich, wie weit die Böschungskante auf der orographisch rechten Seite in das Hotelareal bzw zum Hotel selbst hin reicht. Allenfalls könnten, so erforderlich, entsprechende Böschungssicherungsmaßnahmen, wie Steinschlichtungen oder dergleichen, vorgesehen werden. Zur Herstellung der in den Fotos (Anlage 1 des oa Bescheides [1]) ersichtlichen seitlichen Böschungsneigungen wird es nach Ansicht des Unterfertigten erforderlich sein, die rechtsufrige, derzeit übersteile Böschung deutlich zurückzunehmen. In diesem Zusammenhang wird empfohlen, anhand von jeweils einem Querprofil am oberen sowie unteren Ende der Rückbaumaßnahmen, in denen die seinerzeitigen seitlichen Böschungsneigungen sowie das Höhenniveau des Baches römisch zehn einzutragen sind, den erforderlichen Geländeverlauf (gem dem oberen Foto der Anlage 1 des oa Bescheides [1]) nach Abschluss der Rückbaumaßnahmen darzustellen. Daraus wäre dann ersichtlich, wie weit die Böschungskante auf der orographisch rechten Seite in das Hotelareal bzw zum Hotel selbst hin reicht. Allenfalls könnten, so erforderlich, entsprechende Böschungssicherungsmaßnahmen, wie Steinschlichtungen oder dergleichen, vorgesehen werden. Am 22.06.2015 führte die Bezirkshauptmannschaft T in dieser Sache einen Ortsaugenschein und eine Verhandlung durch. Aus der Verhandlungsschrift vom 22.06.2015 ergibt sich wörtlich Folgendes: „Nach Vorstellung der Anwesenden und insbesondere der Amtsabordnung wird der betroffene Maßnahmenbereich vor Ort besichtigt. Dabei konnte festgestellt werden, dass die Rückbaumaßnahmen im Bachbereich im Wesentlichen fertig gestellt sind. Die Standfestigkeit bzw Steilheit der orographisch rechten Böschung steht jedoch in Frage. Die Protokollierung erfolgt ab ca 14:35 Uhr im Gemeindeamt S. Die ausgeführten Baumaßnahmen werden gemeinsam besprochen bzw diskutiert. Die ursprüngliche Böschung verlief offenbar bis zum derzeitigen südlichen Gebäudeteil des Hotels O und daher weit flacher als die nunmehr ausgeführte Steilböschung zum Bach. Stellungnahme des Sachverständigen für Wildbach- und Lawinenverbauung: Im Rahmen des heute durchgeführten Ortsaugenscheines wurde folgender Sachverhalt festgestellt: Die seinerzeit vorgenommene Schüttung auf der orographisch rechten Seite wurde entfernt und das Gelände planiert und humusiert. Der aus Betonfertigteilen hergestellte Einlaufschacht wurde gleich wie die beiden Wellblechrohre mittlerweile entfernt. Die Böschung der Lockergesteinsschüttung zum unmittelbar rechtsufrig angrenzenden Hotelareal stellt sich mit 63° als steil bis übersteil dar und entspricht keineswegs den seinerzeitigen Neigungsverhältnissen laut Foto zum betreffenden Bescheid der BH T vom 02.05.2012, GZl IM-WR/****-*/1. Die Standsicherheit dieser Böschung ist in der derzeitigen Ausführung nicht gegeben. Zudem ist nicht zuletzt infolge ihrer großen Neigung davon auszugehen, dass sie nur schwer begrünbar sein wird, was eine nachhaltige Hintanhaltung von Flächenerosionen erschwert. Bei Starkniederschlägen bzw Schneeschmelze ist mit einem Einsickern von Niederschlagswässern in die Schüttung bzw mit einem flächigen Abfließen von Oberflächenwässern über die Steilböschung zu rechnen. Im oberen Böschungsbereich münden zudem 2 Rohre in das Gerinne ein, von denen eines wasserführend war. Unterhalb dieser Rohre ist weiters mit Erosionserscheinungen sowie Nachbrüchen und damit einhergehend mit einem Verlegen des Baches X zu rechnen. Damit verbunden kann in weiterer Folge eine verstärkte Gefährdung der Unterlieger durch den zu erwartenden schwallartigen Abfluss mit deutlich erhöhtem Geschiebeanteil nicht ausgeschlossen werden. Im oberen Böschungsbereich münden zudem 2 Rohre in das Gerinne ein, von denen eines wasserführend war. Unterhalb dieser Rohre ist weiters mit Erosionserscheinungen sowie Nachbrüchen und damit einhergehend mit einem Verlegen des Baches römisch zehn zu rechnen. Damit verbunden kann in weiterer Folge eine verstärkte Gefährdung der Unterlieger durch den zu erwartenden schwallartigen Abfluss mit deutlich erhöhtem Geschiebeanteil nicht ausgeschlossen werden. Die orographisch rechte Steinschlichtung bzw der untere linksufrige Bereich kann ebenfalls nicht als standsicher beurteilt werden, da eine Gründung der Wasserbausteine unter die Sohle nicht festgestellt werden konnte. Laut Auskunft von Herrn B wurde die Sohle unterhalb mit Grobsteinen ausgepflastert. Allerdings sind im unteren Bereich beidufrig Setzungen im Bereich der Steinschlichtung erkennbar, sodass davon ausgegangen werden kann, dass die gegenständliche Grobsteinschlichtung im Falle eines Starkregenereignisses nicht standhaft bleibt. Zur Herstellung der ursprünglichen Böschungsneigungen wird es erforderlich sein, die rechtsufrig derzeit übersteilte Böschung deutlich zurückzunehmen, allenfalls könnten, wo erforderlich, entsprechende Böschungssicherungsmaßnahmen, wie Steinschlichtung, Krainerwand, etc vorgesehen werden. Die Grobsteinschlichtung im Bachbereich ist beidufrig mind 0,5 m unter die Bachsohle zu fundieren. Hinsichtlich der aus dem Böschungsbereich herausragenden Rohre, bei welchen es sich vermutlich um Drainagerohre handelt, ist abzuklären, ob diese sämtlich noch in Betrieb sind. Sollte dies der Fall sein, so ist dafür Sorge zu tragen, dass die Ausleitung der Oberflächen- bzw Drainagewässer in den Bach X kolksicher erfolgt. Hinsichtlich der aus dem Böschungsbereich herausragenden Rohre, bei welchen es sich vermutlich um Drainagerohre handelt, ist abzuklären, ob diese sämtlich noch in Betrieb sind. Sollte dies der Fall sein, so ist dafür Sorge zu tragen, dass die Ausleitung der Oberflächen- bzw Drainagewässer in den Bach römisch zehn kolksicher erfolgt. Alle Maßnahmen sind entsprechend fachkundig auszuführen. […] Stellungnahme des Amtssachverständigen für Naturkunde: Im Zuge des heutigen Ortsaugenscheines konnte festgestellt werden, dass die naturkundefachlichen Nebenbestimmungen

Spruchpunkt A./lit b) Punkt 1.-4. des Rückbaubescheides der BH T vom 02.05.2012, GZl IM-WR/****-*/1, eingehalten wurden. Falls die Verbauung des orographisch rechten Ufers mit einer Krainerwand geplant ist, ist festzuhalten, dass eine solche Verbauung grundsätzlich ökologisch vertretbar erscheint. Gemeinsame Stellungnahme von Rechtsanwalt Dr. C D und E F für Hotel O GmbH & Co KG: Aus dem wildbachtechnischen Gutachten ergibt sich, dass die Standsicherheit zumindest der orographisch rechten Böschung nicht gegeben ist und daher Maßnahmen zu treffen sind, um diese Standsicherheit herzustellen. Auch das Bachbett ist entsprechend den Angaben des Sachverständigen ordnungsgemäß herzustellen. Ob allenfalls eine anderweitige Verbauung der orographisch rechten Böschung geplant wird, wird mit den Grundeigentümern noch abgeklärt. Bisher ist der Hotel O GmbH & Co KG ein indirekter Schaden dahingehend entstanden, dass das Hotel nicht aufgesperrt hat werden können. Dies insbesondere aufgrund der nicht vorhandenen Standfestigkeit der Böschung und einer dadurch allenfalls zu erwartenden Gefährdung der Benutzer des Hotels im Falle des Abrutschens des Hanges. […] Stellungnahme von A B: Der Auftrag zur Herstellung der Maßnahmen

Rückbaubescheid wurde an die Fa EE, U, erteilt. Aus meiner Sicht wurden genau nach Rückbaubescheid alle Maßnahmen durchgeführt. Die Bachsohle und auch teilweise die seitlich eingebauten Steine wurden durch die Rückbaumaßnahmen nicht verändert. An der Bachsohle wurde kein Stein eingebaut bzw auch keiner weggenommen. Die Aussage des Sachverständigen für Wildbachverbauung stimmen nicht und sind eher eine Schikane. ZB wurde mir im Bescheid vorgeschrieben, das Gerinne auf einer Länge von 15 m und einem Abflussquerschnitt von 3 m² herzustellen, obwohl im damaligen Bescheid der Liftgesellschaft nur 1 m² vorgeschrieben wurde. Daraus sieht man schon, dass die Angelegenheit nicht ordnungsgemäß erledigt wird und die Maßnahmen eine Erpressung und Nötigung darstellen. Das betroffene Grundstück mit Bach wurde vom Vorbesitzer Hotel P am 20.09.2008 übernommen,

diesem Vertrag „mit allen Rechten und Pflichten“. Vereinbart wurde, dass lediglich der halbe Preis zu bezahlen ist, da noch Baumaßnahmen vorzusehen waren. Aus meiner Sicht wird auch noch abzuklären sein, wer die bisherigen Arbeiten zu bezahlen hat. Die Ausführungen des Sachverständigen für Wildbach- und Lawinenverbauung werden in keiner Weise akzeptiert und werde ich ein Gegengutachten erstellen lassen. Dem Sachverständigen für Wildbachverbauung wird nahegelegt, 200 m bachabwärts die dort getätigten Maßnahmen zu beurteilen (sh Beilage 1). Da dort offenbar keine Gefahr in Verzug besteht, kann den fachlichen Ausführungen zu meinem Projekt kein Wahrheitsgehalt zuerkannt werden. Allen Österreichern muss das gleiche Recht gewährt werden, dies verlange ich als österr Staatsbürger. Ich übernehme jederzeit persönlich die Verantwortung, dass die beanstandete Böschung standsicher ist. […].“. In Spruchpunkt A. („Auftrag von Nachbesserungsarbeiten zur Wiederherstellung des gesetzmäßigen Zustandes“) des Bescheides vom 23.06.2015, Zlen **-WR/****-*/21 und WA-**-2015, verpflichtete die Bezirkshauptmannschaft T A B, Adresse, S,

§ 138

Abs 1 lit a WRG 1959 und § 72 WRG 1959 und

§ 17Abs 1 lit b TNSch

G 2005, auf seine Gefahr und Kosten, im öffentlichen Interesse zur Beseitigung der eigenmächtig vorgenommenen Neuerung, nämlich der

§ 41Abs 2 WRG 1959 und § 7 Abs 1 lit b und Abs 2 lit a Z 1 und 2 TNSch

G 2005 bewilligungspflichtigen Herstellung von Verbauungsmaßnahmen im Bach X im Bereich entlang der heutigen südlichen Grundstücksgrenze des Gstes Nr ***9/2, GB S, zur Durchführung folgender Maßnahmen bis spätestens 31.07.2015:In Spruchpunkt A. („Auftrag von Nachbesserungsarbeiten zur Wiederherstellung des gesetzmäßigen Zustandes“) des Bescheides vom 23.06.2015, Zlen **-WR/****-*/21 und WA-**-2015, verpflichtete die Bezirkshauptmannschaft T A B, Adresse, S,

Paragraph 138, Absatz eins, Litera a, WRG 1959 und Paragraph 72, WRG 1959 und

Paragraph 17, Absatz eins, Litera b, TNSchG 2005, auf seine Gefahr und Kosten, im öffentlichen Interesse zur Beseitigung der eigenmächtig vorgenommenen Neuerung, nämlich der

Paragraph 41, Absatz 2, WRG 1959 und Paragraph 7, Absatz eins, Litera b und Absatz 2, Litera a, Ziffer eins und 2 TNSchG 2005 bewilligungspflichtigen Herstellung von Verbauungsmaßnahmen im Bach römisch zehn im Bereich entlang der heutigen südlichen Grundstücksgrenze des Gstes Nr ***9/2, GB S, zur Durchführung folgender Maßnahmen bis spätestens 31.07.2015:

  1. Die Grobsteinschlichtung im Bachbereich des Baches X auf Gst Nr ***9/2, KG S, ist beidufrig mindestens 0,5 m unter die Bachsohle zu fundieren. Die Grobsteinschlichtung im Bachbereich des Baches römisch zehn auf Gst Nr ***9/2, KG S, ist beidufrig mindestens 0,5 m unter die Bachsohle zu fundieren.
  2. Die orographisch rechtsufrige übersteile Böschung des Baches X im Bereich des Gst Nr ***9/2, KG S, ist Richtung Norden bis zum Hotelgebäude gleichmäßig abzuflachen. Die orographisch rechtsufrige übersteile Böschung des Baches römisch zehn im Bereich des Gst Nr ***9/2, KG S, ist Richtung Norden bis zum Hotelgebäude gleichmäßig abzuflachen.
  3. Hinsichtlich der aus dem orographisch rechten Böschungsbereich beim Bach X auf Gst Nr ***9/2, KG S, herausragenden Rohre (vermutlich Drainagerohre) ist abzuklären, ob diese noch in Betrieb sind. Sollte dies der Fall sein, ist die Ausleitung der allfälligen Oberflächen- bzw Drainagewässer in den Böschungsbereich bzw Bach X kolksicher herzustellen. Hinsichtlich der aus dem orographisch rechten Böschungsbereich beim Bach römisch zehn auf Gst Nr ***9/2, KG S, herausragenden Rohre (vermutlich Drainagerohre) ist abzuklären, ob diese noch in Betrieb sind. Sollte dies der Fall sein, ist die Ausleitung der allfälligen Oberflächen- bzw Drainagewässer in den Böschungsbereich bzw Bach römisch zehn kolksicher herzustellen.
  4. Die vorbeschriebenen Maßnahmen zu Pkt
  5. bis
  6. sind durch eine entsprechend fachkundige Person oder Unternehmung auszuführen. In Spruchpunkt B. („Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer allfälligen Beschwerde“) dieses Bescheides wurde die aufschiebende Wirkung einer allfälligen Beschwerde gegen diesen Bescheid

§ 13Abs 2 Vw

GVG ausgeschlossen. In Spruchpunkt B. („Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer allfälligen Beschwerde“) dieses Bescheides wurde die aufschiebende Wirkung einer allfälligen Beschwerde gegen diesen Bescheid

Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG ausgeschlossen. In der Begründung des Bescheides wurden die oben angeführten Stellungnahmen des Amtssachverständigen aus dem Fachbereich Wildbach- und Lawinenverbauung wörtlich wiedergegeben. Soweit es für das gegenständliche Verfahren von Bedeutung ist, ergibt sich aus der Begründung des Bescheides im Übrigen Folgendes: „[…] Seitens des Verpflichteten wurden zwischenzeitlich diverse Maßnahmen umgesetzt. Aus der Sicht des Sachverständigen für Wildbach- und Lawinenverbauung ergibt sich jedoch, dass die Maßnahmen – insbesondere die orographisch rechts des Baches X hergestellte übersteile Böschung sowie die Ausgestaltung des Bachbett – nicht fachgerecht hergestellt wurden, sodass die im Spruch dieses Bescheides wiedergegebenen Nachbesserungsmaßnahmen zur Gewährleistung der Standfestigkeit sowohl der Bachsohle als auch der orographisch rechten Uferböschung aus fachlicher Sicht für erforderlich erachtet wurden.Seitens des Verpflichteten wurden zwischenzeitlich diverse Maßnahmen umgesetzt. Aus der Sicht des Sachverständigen für Wildbach- und Lawinenverbauung ergibt sich jedoch, dass die Maßnahmen – insbesondere die orographisch rechts des Baches römisch zehn hergestellte übersteile Böschung sowie die Ausgestaltung des Bachbett – nicht fachgerecht hergestellt wurden, sodass die im Spruch dieses Bescheides wiedergegebenen Nachbesserungsmaßnahmen zur Gewährleistung der Standfestigkeit sowohl der Bachsohle als auch der orographisch rechten Uferböschung aus fachlicher Sicht für erforderlich erachtet wurden. […] Um den Eintritt von Gefahr in Verzug möglichst hintanzuhalten (Hangabrutschung, etc), sind die erwähnten Nachbesserungsarbeiten so rasch als möglich durchzuführen. Aus diesem Grund war der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung einer allfälligen Beschwerde gegen diesen Bescheid aus rechtlicher Sicht geboten. In Anwendung der zitierten Gesetzesstellen war daher aus öffentlichen Rücksichten spruchgemäß zu entscheiden und die entsprechenden Nachbesserungsmaßnahmen zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes innerhalb angemessener Frist aufzutragen. […].“. Der Bescheid der Bezirkshauptmannschaft T vom 23.06.2015, Zlen **-WR/****-*/21 und WA-**-2015, wurde A B am 24.06.2015 zugestellt. Mit E-Mail vom 21.07.2015 erhob A B, vertreten durch ***, Rechtsanwalt in Adresse, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft T vom 23.06.2015, Zlen **-WR/****-*/21 und WA-**-2015, das Rechtsmittel der Bescheidbeschwerde

Art 130

Abs 1 Z 1 B-VG, beantragte der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, die Spruchpunkte

  1. bis
  2. ersatzlos aufzuheben und eine mündliche Verhandlung anzuberaumen. Nach einer Darstellung des Sachverhaltes wurde wörtlich Folgendes ausgeführt:Mit E-Mail vom 21.07.2015 erhob A B, vertreten durch ***, Rechtsanwalt in Adresse, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft T vom 23.06.2015, Zlen **-WR/****-*/21 und WA-**-2015, das Rechtsmittel der Bescheidbeschwerde

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG, beantragte der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, die Spruchpunkte

  1. bis
  2. ersatzlos aufzuheben und eine mündliche Verhandlung anzuberaumen. Nach einer Darstellung des Sachverhaltes wurde wörtlich Folgendes ausgeführt: „Der Beschwerdeführer hat mittlerweile den Antrag gestellt, eine Alternative zu Spruchpunkt
  3. durchzuführen, nämlich anstatt der Abflachung des Hanges die Befestigung des Hanges durch einen lebenden Hangrost

beiliegender Abbildung. Zu Punkt 1 des „Nachbesserungs-Bescheides“ ist auszuführen, dass unter dem Bachniveau niemals eine Veränderung durchgeführt wurde. Sollte seinerzeit eine Fundierung gemacht worden sein, dann ist diese noch vorhanden. Keinesfalls ist eine Fundierung – wie obzitierten Bescheiden zu entnehmen – vorgeschrieben worden. Die jetzige Vorschreibung dieser Fundierung geht weit über die Wiederherstellung des früheren Zustandes hinaus und ist daher ohne Rechtsgrundlage. Zu Punkt

  1. ist die Abklärung erfolgt. Dass Gefahr in Verzug sei, wurde im angefochtenen Bescheid nicht begründet. Lediglich mit einem Klammerausdruck wurde (Hangrutschung) behauptet, eine beweismäßige Grundlage ist dafür nicht vorhanden. Der Sachverständige für Wildbach- und Lawinenverbauung hat weder von einer Hangrutschung noch von Gefahr in Verzug gesprochen.“. II.römisch zwei. Feststellungen: Im Zuge der Umsetzung der mit Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 05.09.2012, Zl U-14.***/12, naturschutzrechtlich und mit Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol vom 02.10.2012, Zl IIIa1-W-******/2, wasserrechtlich aufgetragenen Maßnahmen wurde die Böschung der Lockergesteinsschüttung zum unmittelbar rechtsufrig angrenzenden Hotelareal entgegen den bis damals bestehenden Neigungsverhältnissen mit 63° als steil bis übersteil ausgeführt. Die Standsicherheit dieser Böschung ist in dieser Ausführung nicht gegeben. Zudem ist infolge ihrer großen Neigung davon auszugehen, dass sie nur schwer begrünbar sein wird, was eine nachhaltige Hintanhaltung von Flächenerosionen erschwert. Bei Starkniederschlägen bzw Schneeschmelze ist mit einem Einsickern von Niederschlagswässern in die Schüttung bzw mit einem flächigen Abfließen von Oberflächenwässern über die Steilböschung zu rechnen. Im oberen Böschungsbereich münden zudem zwei Rohre in das Gerinne ein, von denen eines wasserführend war. Unterhalb dieser Rohre ist weiters mit Erosionserscheinungen sowie Nachbrüchen und damit einhergehend mit einem Verlegen des Baches X zu rechnen. Damit verbunden kann in weiterer Folge eine verstärkte Gefährdung der Unterlieger durch den zu erwartenden schwallartigen Abfluss mit deutlich erhöhtem Geschiebeanteil nicht ausgeschlossen werden. Die orographisch rechte Steinschlichtung bzw der untere linksufrige Bereich kann ebenfalls nicht als standsicher beurteilt werden, da eine Gründung der Wasserbausteine unter die Sohle nicht festgestellt werden konnte. Im unteren Bereich sind beidufrig Setzungen im Bereich der Steinschlichtung erkennbar, sodass davon ausgegangen werden kann, dass die gegenständliche Grobsteinschlichtung im Falle eines Starkregenereignisses nicht standhaft bleibt. Im Zuge der Umsetzung der mit Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 05.09.2012, Zl U-14.***/12, naturschutzrechtlich und mit Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol vom 02.10.2012, Zl IIIa1-W-******/2, wasserrechtlich aufgetragenen Maßnahmen wurde die Böschung der Lockergesteinsschüttung zum unmittelbar rechtsufrig angrenzenden Hotelareal entgegen den bis damals bestehenden Neigungsverhältnissen mit 63° als steil bis übersteil ausgeführt. Die Standsicherheit dieser Böschung ist in dieser Ausführung nicht gegeben. Zudem ist infolge ihrer großen Neigung davon auszugehen, dass sie nur schwer begrünbar sein wird, was eine nachhaltige Hintanhaltung von Flächenerosionen erschwert. Bei Starkniederschlägen bzw Schneeschmelze ist mit einem Einsickern von Niederschlagswässern in die Schüttung bzw mit einem flächigen Abfließen von Oberflächenwässern über die Steilböschung zu rechnen. Im oberen Böschungsbereich münden zudem zwei Rohre in das Gerinne ein, von denen eines wasserführend war. Unterhalb dieser Rohre ist weiters mit Erosionserscheinungen sowie Nachbrüchen und damit einhergehend mit einem Verlegen des Baches römisch zehn zu rechnen. Damit verbunden kann in weiterer Folge eine verstärkte Gefährdung der Unterlieger durch den zu erwartenden schwallartigen Abfluss mit deutlich erhöhtem Geschiebeanteil nicht ausgeschlossen werden. Die orographisch rechte Steinschlichtung bzw der untere linksufrige Bereich kann ebenfalls nicht als standsicher beurteilt werden, da eine Gründung der Wasserbausteine unter die Sohle nicht festgestellt werden konnte. Im unteren Bereich sind beidufrig Setzungen im Bereich der Steinschlichtung erkennbar, sodass davon ausgegangen werden kann, dass die gegenständliche Grobsteinschlichtung im Falle eines Starkregenereignisses nicht standhaft bleibt. III.römisch drei. Beweiswürdigung: Die getroffenen Feststellungen stützen sich auf das Gutachten des Amtssachverständigen für Wildbach- und Lawinenverbauung im Rahmen der Verhandlung am 22.06.
  2. Wie sich aus der in Kapitel I. dieses Beschlusses wörtlich wiedergegebenen Stellungnahme des Beschwerdeführers im Rahmen der Verhandlung am 22.06.2015 ergibt, ist er dem schlüssigen und nachvollziehbaren Gutachten des Amtssachverständigen nicht begründet entgegen getreten. Der Beschwerdeführer hat zwar die Vorlage eines Gegengutachtens angekündigt, ein solches aber nicht beigebracht. Insofern waren die Ausführungen des Amtssachverständigen aus dem Fachbereich Wildbach- und Lawinenverbauung den in Kapitel II. dieses Beschlusses getroffenen Feststellungen zugrunde zu legen. Die getroffenen Feststellungen stützen sich auf das Gutachten des Amtssachverständigen für Wildbach- und Lawinenverbauung im Rahmen der Verhandlung am 22.06.
  3. Wie sich aus der in Kapitel römisch eins. dieses Beschlusses wörtlich wiedergegebenen Stellungnahme des Beschwerdeführers im Rahmen der Verhandlung am 22.06.2015 ergibt, ist er dem schlüssigen und nachvollziehbaren Gutachten des Amtssachverständigen nicht begründet entgegen getreten. Der Beschwerdeführer hat zwar die Vorlage eines Gegengutachtens angekündigt, ein solches aber nicht beigebracht. Insofern waren die Ausführungen des Amtssachverständigen aus dem Fachbereich Wildbach- und Lawinenverbauung den in Kapitel römisch zwei. dieses Beschlusses getroffenen Feststellungen zugrunde zu legen. IV.römisch vier. Rechtslage: A. Maßgebliche Bestimmung des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG), BGBl Nr 1/1930 in der Fassung BGBl I Nr 102/2014:Maßgebliche Bestimmung des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG), Bundesgesetzblatt Nr 1 aus 1930, in der Fassung BGBl römisch eins Nr 102/2014: „Artikel 130.

(1)Die Verwaltungsgerichte erkennen über Beschwerden 1. gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit; (…)“ B. Maßgebliche Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG), BGBl Nr 33/2013 in den Fassungen BGBl I Nr 122/2013 und 82/2015:Maßgebliche Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG), Bundesgesetzblatt Nr 33 aus 2013, in den Fassungen Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 122 aus 2013, und 82/2015: „Aufschiebende Wirkung § 13.
(1)Eine rechtzeitig eingebrachte und zulässige Beschwerde

Art 130Abs 1 Z 1 B-VG hat aufschiebende Wirkung. Paragraph 13,

(1)Eine rechtzeitig eingebrachte und zulässige Beschwerde

Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat aufschiebende Wirkung.

(2)Die Behörde kann die aufschiebende Wirkung mit Bescheid ausschließen, wenn nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien der vorzeitige Vollzug des angefochtenen Bescheides oder die Ausübung der durch den angefochtenen Bescheid eingeräumten Berechtigung wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist. Ein solcher Ausspruch ist tunlichst schon in den über die Hauptsache ergehenden Bescheid aufzunehmen. (…)
(5)Die Beschwerde gegen den Bescheid

Abs 2 oder 3 hat keine aufschiebende Wirkung. Sofern die Beschwerde nicht als verspätet oder unzulässig zurückzuweisen ist, hat die Behörde dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verfahrens unverzüglich vorzulegen. Das Verwaltungsgericht hat über die Beschwerde ohne weiteres Verfahren unverzüglich zu entscheiden und der Behörde, wenn diese nicht von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung absieht, die Akten des Verfahrens zurückzustellen.

(5)Die Beschwerde gegen den Bescheid

Absatz 2, oder 3 hat keine aufschiebende Wirkung. Sofern die Beschwerde nicht als verspätet oder unzulässig zurückzuweisen ist, hat die Behörde dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verfahrens unverzüglich vorzulegen. Das Verwaltungsgericht hat über die Beschwerde ohne weiteres Verfahren unverzüglich zu entscheiden und der Behörde, wenn diese nicht von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung absieht, die Akten des Verfahrens zurückzustellen. Aufschiebende Wirkung § 22.

(1)(…)Paragraph 22,
(1)(…) (…)
(3)Das Verwaltungsgericht kann Bescheide

§ 13

und Beschlüsse

Abs 1 und 2 auf Antrag einer Partei aufheben oder abändern, wenn es die Voraussetzungen der Zuerkennung bzw des Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung anders beurteilt oder wenn sich die Voraussetzungen, die für die Entscheidung über den Ausschluss bzw die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde maßgebend waren, wesentlich geändert haben.“

(3)Das Verwaltungsgericht kann Bescheide

Paragraph 13 und Beschlüsse

Absatz eins und 2 auf Antrag einer Partei aufheben oder abändern, wenn es die Voraussetzungen der Zuerkennung bzw des Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung anders beurteilt oder wenn sich die Voraussetzungen, die für die Entscheidung über den Ausschluss bzw die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde maßgebend waren, wesentlich geändert haben.“ C. Maßgebliche Bestimmung des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl Nr 51/1991 in der Fassung BGBl I Nr 161/2013:Maßgebliche Bestimmung des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr 51 aus 1991, in der Fassung BGBl römisch eins Nr 161/2013: „§ 59.

(1)Der Spruch hat die in Verhandlung stehende Angelegenheit und alle die Hauptfrage betreffenden Parteianträge, ferner die allfällige Kostenfrage in möglichst gedrängter, deutlicher Fassung und unter Anführung der angewendeten Gesetzesbestimmungen, und zwar in der Regel zur Gänze, zu erledigen. Mit Erledigung des verfahrenseinleitenden Antrages gelten Einwendungen als miterledigt. Lässt der Gegenstand der Verhandlung eine Trennung nach mehreren Punkten zu, so kann, wenn dies zweckmäßig erscheint, über jeden dieser Punkte, sobald er spruchreif ist, gesondert abgesprochen werden. (…)“ V.römisch fünf. Rechtliche Erwägungen: Der Verfahrensgegenstand im vorliegenden Beschwerdeverfahren beschränkt sich im Sinne des § 13 Abs 5 VwGVG vorerst nur auf Spruchpunkt B. des angefochtenen Bescheides. Dieser Ausspruch über den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde ist im Sinne des § 59 Abs 1
  1. Satz AVG trennbar [vgl Hengstschläger/Leeb, AVG² § 59 Rz 107 und § 64 Rz 42 (Stand 1.1.2014, rdb.at)].Der Verfahrensgegenstand im vorliegenden Beschwerdeverfahren beschränkt sich im Sinne des Paragraph 13, Absatz 5, VwGVG vorerst nur auf Spruchpunkt B. des angefochtenen Bescheides. Dieser Ausspruch über den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde ist im Sinne des Paragraph 59, Absatz eins,
  2. Satz AVG trennbar [vgl Hengstschläger/Leeb, AVG² Paragraph 59, Rz 107 und Paragraph 64, Rz 42 (Stand 1.1.2014, rdb.at)]. Der Beschwerdeführer richtet sich gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung und beantragt am Ende seines Schriftsatzes innerhalb seiner Anträge die „Zuerkennung“ der aufschiebenden Wirkung. Aus seinen diesbezüglichen Beschwerdeausführungen und dem korrespondierenden Antrag ergibt sich, dass er die Wiederherstellung der Suspensivwirkung seiner Beschwerde bezweckt, dh er möchte die einer Beschwerde

Art 130

Abs 1 Z 1 B-VG im Regelfall gesetzlich zukommende aufschiebende Wirkung

§ 13Abs 1 Vw

GVG durch Aufhebung des Spruchpunktes B. des angefochtenen Bescheides erreichen. Sein gesamtes Vorbringen ist demnach nicht so zu verstehen, dass der Beschwerdeführer – statt den bescheidmäßigen Ausschluss der aufschiebenden Wirkung zu bekämpfen – die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung

§ 22Abs 3 Vw

GVG beim Landesverwaltungsgericht Tirol beantragt hätte.Der Beschwerdeführer richtet sich gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung und beantragt am Ende seines Schriftsatzes innerhalb seiner Anträge die „Zuerkennung“ der aufschiebenden Wirkung. Aus seinen diesbezüglichen Beschwerdeausführungen und dem korrespondierenden Antrag ergibt sich, dass er die Wiederherstellung der Suspensivwirkung seiner Beschwerde bezweckt, dh er möchte die einer Beschwerde

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG im Regelfall gesetzlich zukommende aufschiebende Wirkung

Paragraph 13, Absatz eins, VwGVG durch Aufhebung des Spruchpunktes B. des angefochtenen Bescheides erreichen. Sein gesamtes Vorbringen ist demnach nicht so zu verstehen, dass der Beschwerdeführer – statt den bescheidmäßigen Ausschluss der aufschiebenden Wirkung zu bekämpfen – die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung

Paragraph 22, Absatz 3, VwGVG beim Landesverwaltungsgericht Tirol beantragt hätte.

§ 13Abs 2 Vw

GVG kann die aufschiebende Wirkung von der Behörde mit Bescheid ausgeschlossen werden, wenn nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien der vorzeitige Vollzug des angefochtenen Bescheides oder die Ausübung der durch den angefochtenen Bescheid eingeräumten Berechtigung wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist. Ein solcher Ausspruch ist tunlichst schon in den über die Hauptsache ergehenden Bescheid aufzunehmen.

Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG kann die aufschiebende Wirkung von der Behörde mit Bescheid ausgeschlossen werden, wenn nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien der vorzeitige Vollzug des angefochtenen Bescheides oder die Ausübung der durch den angefochtenen Bescheid eingeräumten Berechtigung wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist. Ein solcher Ausspruch ist tunlichst schon in den über die Hauptsache ergehenden Bescheid aufzunehmen. Nach § 13 Abs 5 VwGVG hat die Behörde die Beschwerde gegen den Bescheid

§ 13Abs 2 Vw

GVG – sofern sie nicht als verspätet oder unzulässig zurückzuweisen ist – dem Verwaltungsgericht unter Anschluss der Akten des Verfahrens unverzüglich vorzulegen. Nach Paragraph 13, Absatz 5, VwGVG hat die Behörde die Beschwerde gegen den Bescheid

Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG – sofern sie nicht als verspätet oder unzulässig zurückzuweisen ist – dem Verwaltungsgericht unter Anschluss der Akten des Verfahrens unverzüglich vorzulegen. Die Voraussetzungen für den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung nach § 13 Abs 2 VwGVG entsprechen großteils jenen des § 64 Abs 2 AVG (vgl Lehofer, Die aufschiebende Wirkung im verwaltungsgerichtlichen Verfahren, ÖJZ 2014, 5ff). Auch die Erläuterungen zur Regierungsvorlage zum Verwaltungsgerichtsbarkeits-Ausführungsgesetz 2013 weisen darauf hin, dass § 13 VwGVG weitgehend der Bestimmung des § 64 AVG nachgebildet ist (RV 2009 BlgNR

  1. GP). Aus dem Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 01.09.2014, Zl Ra 2014/03/0028, geht hervor, dass ohne Weiteres auf die bisherige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zurückgegriffen werden kann, um die Rechtmäßigkeit des Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung an Hand der dort aufgestellten Kriterien zu überprüfen. Die Voraussetzungen für den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung nach Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG entsprechen großteils jenen des Paragraph 64, Absatz 2, AVG vergleiche Lehofer, Die aufschiebende Wirkung im verwaltungsgerichtlichen Verfahren, ÖJZ 2014, 5ff). Auch die Erläuterungen zur Regierungsvorlage zum Verwaltungsgerichtsbarkeits-Ausführungsgesetz 2013 weisen darauf hin, dass Paragraph 13, VwGVG weitgehend der Bestimmung des Paragraph 64, AVG nachgebildet ist Regierungsvorlage 2009 BlgNR
  2. Gesetzgebungsperiode Aus dem Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 01.09.2014, Zl Ra 2014/03/0028, geht hervor, dass ohne Weiteres auf die bisherige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zurückgegriffen werden kann, um die Rechtmäßigkeit des Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung an Hand der dort aufgestellten Kriterien zu überprüfen. Dementsprechend genügt für den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde nicht, dass ein Interesse einer Partei oder des öffentlichen Wohles an der vorzeitigen Vollstreckung des Bescheides besteht, sondern es muss darüber hinaus noch die Umsetzung des Bescheides in die Wirklichkeit wegen Gefahr im Verzug dringend geboten sein [vgl Hengstschläger/Leeb, AVG² § 64 Rz 31 (Stand 1.1.2014, rdb.at)]. „Gefahr im Verzug“ bedeutet, dass den berührten öffentlichen Interessen oder den Interessen einer anderen Partei (als des Beschwerdeführers) ein derart gravierender Nachteil droht, dass die vorzeitige Vollstreckung des Bescheides dringend geboten ist. Die Annahme, dass Gefahr im Verzug vorliegt, bedingt eine sachverhaltsbezogene fachliche Beurteilung durch die Behörde (vgl VwGH 22.03.1988, 87/07/0108; 24.05.2002, 2002/18/0001). Die Gefahr muss konkret sein [vgl Hengstschläger/Leeb, AVG² § 64 Rz 31 (Stand 1.1.2014, rdb.at)].Dementsprechend genügt für den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde nicht, dass ein Interesse einer Partei oder des öffentlichen Wohles an der vorzeitigen Vollstreckung des Bescheides besteht, sondern es muss darüber hinaus noch die Umsetzung des Bescheides in die Wirklichkeit wegen Gefahr im Verzug dringend geboten sein [vgl Hengstschläger/Leeb, AVG² Paragraph 64, Rz 31 (Stand 1.1.2014, rdb.at)]. „Gefahr im Verzug“ bedeutet, dass den berührten öffentlichen Interessen oder den Interessen einer anderen Partei (als des Beschwerdeführers) ein derart gravierender Nachteil droht, dass die vorzeitige Vollstreckung des Bescheides dringend geboten ist. Die Annahme, dass Gefahr im Verzug vorliegt, bedingt eine sachverhaltsbezogene fachliche Beurteilung durch die Behörde vergleiche VwGH 22.03.1988, 87/07/0108; 24.05.2002, 2002/18/0001). Die Gefahr muss konkret sein [vgl Hengstschläger/Leeb, AVG² Paragraph 64, Rz 31 (Stand 1.1.2014, rdb.at)]. Schließlich hat auch der Verwaltungsgerichtshof im vorzitierten Beschluss vom 01.09.2014, Zl Ra 2014/03/0028, im Zusammenhang mit einer Beschwerde gegen den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung

§ 13Abs 2 Vw

GVG klargestellt, dass die Entscheidung über die Zuerkennung bzw Aberkennung der aufschiebenden Wirkung jedenfalls das Ergebnis einer im Einzelfall vorzunehmenden Interessenabwägung ist. Schließlich hat auch der Verwaltungsgerichtshof im vorzitierten Beschluss vom 01.09.2014, Zl Ra 2014/03/0028, im Zusammenhang mit einer Beschwerde gegen den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung

Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG klargestellt, dass die Entscheidung über die Zuerkennung bzw Aberkennung der aufschiebenden Wirkung jedenfalls das Ergebnis einer im Einzelfall vorzunehmenden Interessenabwägung ist. Die belangte Behörde begründete den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung im Wesentlichen mit dem Gutachten der Amtssachverständigen aus dem Fachbereich Wildbach- und Lawinenverbauung. Konkret führte die belangte Behörde aus, dass Hangabrutschungen, etc möglichst hintanzuhalten seien. Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat bei der Abwägung, ob das der Behörde durch § 13 Abs 2 VwGVG eingeräumte Ermessen rechtmäßig ausgeübt wurde, darauf abzustellen, ob im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides die Voraussetzungen für den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung

dieser Bestimmung gegeben waren ([vgl Hengstschläger/Leeb, AVG² § 64 Rz 42 (Stand 1.1.2014, rdb.at)].Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat bei der Abwägung, ob das der Behörde durch Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG eingeräumte Ermessen rechtmäßig ausgeübt wurde, darauf abzustellen, ob im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides die Voraussetzungen für den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung

dieser Bestimmung gegeben waren ([vgl Hengstschläger/Leeb, AVG² Paragraph 64, Rz 42 (Stand 1.1.2014, rdb.at)]. Nach dem Wortlaut des § 13 Abs 5 3. Satz VwGVG ist über Beschwerden gegen den (bescheidmäßigen) Ausschluss der aufschiebenden Wirkung „ohne weiteres Verfahren unverzüglich“ zu entscheiden. Daraus ist abzuleiten, dass in einem nur den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde betreffenden Verfahren die (inhaltliche) Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides nicht zu prüfen ist. Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat – durch Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und der Interessen anderer Parteien – auf Grundlage der von der Behörde unverzüglich vorzulegenden Verwaltungsakten (und allfälliger parater Beweismittel) über den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung zu befinden [vgl Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren

(2013)§ 13 VwGVG Anm 8; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte
(2013), § 13 VwGVG K 17]. Nach dem Wortlaut des Paragraph 13, Absatz 5, 3. Satz VwGVG ist über Beschwerden gegen den (bescheidmäßigen) Ausschluss der aufschiebenden Wirkung „ohne weiteres Verfahren unverzüglich“ zu entscheiden. Daraus ist abzuleiten, dass in einem nur den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde betreffenden Verfahren die (inhaltliche) Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides nicht zu prüfen ist. Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat – durch Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und der Interessen anderer Parteien – auf Grundlage der von der Behörde unverzüglich vorzulegenden Verwaltungsakten (und allfälliger parater Beweismittel) über den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung zu befinden [vgl Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren
(2013)Paragraph 13, VwGVG Anmerkung 8; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte
(2013), Paragraph 13, VwGVG K 17]. Aus den in Kapitel II. dieses Beschlusses getroffenen Feststellungen ergeben sich jene Gefährdungen, die aus der Umsetzung der gegenständlichen Maßnahmen resultierten. Hervorzuheben ist, dass die Standsicherheit der steil bis übersteil ausgeführten Böschung und der orographisch rechten Steinschlichtung bzw des unteren linksufrigen Bereiches derzeit nicht gegeben ist. An Hangsicherungsmaßnahmen besteht grundsätzlich ein öffentliches Interesse (vgl VwGH 28.09.2004, AW 2004/07/0048).Aus den in Kapitel römisch zwei. dieses Beschlusses getroffenen Feststellungen ergeben sich jene Gefährdungen, die aus der Umsetzung der gegenständlichen Maßnahmen resultierten. Hervorzuheben ist, dass die Standsicherheit der steil bis übersteil ausgeführten Böschung und der orographisch rechten Steinschlichtung bzw des unteren linksufrigen Bereiches derzeit nicht gegeben ist. An Hangsicherungsmaßnahmen besteht grundsätzlich ein öffentliches Interesse vergleiche VwGH 28.09.2004, AW 2004/07/0048). Dem öffentlichen Interesse an Hangsicherungsmaßnahmen steht das Interesse des Beschwerdeführers entgegen, nicht schon vor rechtskräftiger Entscheidung in der Hauptsache Kosten für die Vollstreckung tragen zu müssen. Solche – rein wirtschaftliche – Interessen des Beschwerdeführers können das öffentliche Interesse an Hangsicherungsmaßnahmen nicht überwiegen. Im Ergebnis fällt die Interessenabwägung über den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde zu Gunsten des öffentlichen Interesses an Hangsicherungsmaßnahmen aus, sodass der vorzeitige Vollzug des angefochtenen Bescheides bis zur rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache des Verfahrens (das Verfahren nach dem TNSchG 2005 ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol zur Zl LVwG-2015/34/1805, das Verfahren nach dem WRG 1959 ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol zur Zl LVwG 2015/34/1806 anhängig) wegen Gefahr in Verzug dringend geboten ist. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. VI.römisch sechs. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

§ 25aAbs 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art 133Abs 4 B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art 133

Abs 4 B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere wenn das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere wenn das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die Entscheidung über Zuerkennung bzw Aberkennung der aufschiebenden Wirkung ist Ergebnis einer im Einzelfall vorzunehmenden Interessenabwägung. Von daher ist die Zulässigkeit einer Revision gegen derartige Beschlüsse, die die Leitlinien der Rechtsprechung beachten, im Regelfall nicht gegeben (vgl VwGH 01.09.2014, Ra 2014/03/0028). Zumal der gegenständliche Beschluss im Einklang mit der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ergangen ist (vgl insb VwGH 22.03.1988, 87/07/0108; 24.05.2002, 2002/18/0001), liegt keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vor und war auszusprechen, dass die ordentliche Revision nicht zulässig ist. Die Entscheidung über Zuerkennung bzw Aberkennung der aufschiebenden Wirkung ist Ergebnis einer im Einzelfall vorzunehmenden Interessenabwägung. Von daher ist die Zulässigkeit einer Revision gegen derartige Beschlüsse, die die Leitlinien der Rechtsprechung beachten, im Regelfall nicht gegeben vergleiche VwGH 01.09.2014, Ra 2014/03/0028). Zumal der gegenständliche Beschluss im Einklang mit der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ergangen ist vergleiche insb VwGH 22.03.1988, 87/07/0108; 24.05.2002, 2002/18/0001), liegt keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vor und war auszusprechen, dass die ordentliche Revision nicht zulässig ist. Landesverwaltungsgericht Tirol MMag. Dr. Barbara Besler (Richterin) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2015:LVwG.2015.34.1805.2

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