RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum29.07.2015 GeschäftszahlLVwG-2015/23/0406-13 Text IM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Vizepräsidenten Dr. Albin Larcher über die Beschwerde der Frau A B, vertreten durch Rechtsanwalt ***, gegen eine der Landespolizeidirektion Tirol als belangte Behörde zurechenbare hoheitliche Maßnahme nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:
- Gemäß § 28 Abs 6 VwGVG wird die Maßnahmenbeschwerde, bezogen auf die Amtshandlung durch Beamte der Landespolizeidirektion Tirol am 29.01.2015, in Weg X Nr, T, als unbegründet abgewiesen.Gemäß Paragraph 28, Absatz 6, VwGVG wird die Maßnahmenbeschwerde, bezogen auf die Amtshandlung durch Beamte der Landespolizeidirektion Tirol am 29.01.2015, in Weg römisch zehn Nr, T, als unbegründet abgewiesen.
- Gemäß § 28 Abs 6 VwGVG hat die Beschwerdeführerin der obsiegenden Behörde, Landespolizeidirektion Tirol, gemäß § 35 Abs 1 und 3 VwGVG iVm § 1 der VwG-Aufwandersatzverordnung BGBl II Nr 517/2013 den Vorlageaufwand, Schriftsatzaufwand und den Verhandlungsaufwand, insgesamt € 857,20 binnen 14 Tagen bei sonstigem Zwang zu ersetzen. Gemäß Paragraph 28, Absatz 6, VwGVG hat die Beschwerdeführerin der obsiegenden Behörde, Landespolizeidirektion Tirol, gemäß Paragraph 35, Absatz eins und 3 VwGVG in Verbindung mit Paragraph eins, der VwG-Aufwandersatzverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr 517 aus 2013, den Vorlageaufwand, Schriftsatzaufwand und den Verhandlungsaufwand, insgesamt € 857,20 binnen 14 Tagen bei sonstigem Zwang zu ersetzen.
- Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit fristgerecht eingelangtem Schriftsatz vom 19.02.2015 erhob die rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführerin eine Maßnahmenbeschwerde gemäß Art 132 Abs 2 B-VG gegen eine der Landespolizeidirektion Tirol zurechenbare Maßnahme unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt. Begründend wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin am 30.01.2015 (gemeint: 29.01.2015) ins Boardinghouse am Weg X gegangen sei und dort den Lift bestiegen habe. Dieser sei im zweiten Stock von zwei Polizeibeamten angehalten worden, die der Beschwerdeführerin schon von früheren Polizeikontrollen bekannt gewesen seien. Plötzlich habe der blonde Beamte an der Handtasche der Beschwerdeführerin gerissen und sie damit zu Fall gebracht, weil sie die Tasche nicht losgelassen hätte. Die Beschwerdeführerin sei dann am Boden gelegen und habe nicht mehr aufstehen können, die Polizisten hätten sich entfernt. Ihre Freundin C D habe ihr dann vom Boden aufgeholfen und sie in ihre Wohnung am Adresse,
- Stock, gebracht, da sie sich kaum mehr bewegen habe können und sich durch den vom Polizisten verursachten Sturz eine schwere Prellung des Lendenbereichs zugezogen habe. In ihrer Wohnung habe die temporäre Lähmung zugenommen, begleitet von Symptomen wie Kribbeln in den Beinen und Gefühllosigkeit. Schließlich habe die Rettung die Beschwerdeführerin mit einem Feuerwehrwagen über das Fenster bergen müssen, um sie in die Klinik zu bringen, welche sie erst nach einem viertätigen stationären Aufenthalt wieder verlassen habe können. Mit fristgerecht eingelangtem Schriftsatz vom 19.02.2015 erhob die rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführerin eine Maßnahmenbeschwerde gemäß Artikel 132, Absatz 2, B-VG gegen eine der Landespolizeidirektion Tirol zurechenbare Maßnahme unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt. Begründend wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin am 30.01.2015 (gemeint: 29.01.2015) ins Boardinghouse am Weg römisch zehn gegangen sei und dort den Lift bestiegen habe. Dieser sei im zweiten Stock von zwei Polizeibeamten angehalten worden, die der Beschwerdeführerin schon von früheren Polizeikontrollen bekannt gewesen seien. Plötzlich habe der blonde Beamte an der Handtasche der Beschwerdeführerin gerissen und sie damit zu Fall gebracht, weil sie die Tasche nicht losgelassen hätte. Die Beschwerdeführerin sei dann am Boden gelegen und habe nicht mehr aufstehen können, die Polizisten hätten sich entfernt. Ihre Freundin C D habe ihr dann vom Boden aufgeholfen und sie in ihre Wohnung am Adresse,
- Stock, gebracht, da sie sich kaum mehr bewegen habe können und sich durch den vom Polizisten verursachten Sturz eine schwere Prellung des Lendenbereichs zugezogen habe. In ihrer Wohnung habe die temporäre Lähmung zugenommen, begleitet von Symptomen wie Kribbeln in den Beinen und Gefühllosigkeit. Schließlich habe die Rettung die Beschwerdeführerin mit einem Feuerwehrwagen über das Fenster bergen müssen, um sie in die Klinik zu bringen, welche sie erst nach einem viertätigen stationären Aufenthalt wieder verlassen habe können. Die Beschwerdeführerin erachtet sich dadurch, dass sie am 30.01.2015 (gemeint: 29.01.2015) im Boardinghaus am Weg X von einem Polizeibeamten ohne rechtliche Grundlage zu Sturz gebracht worden sei und deshalb eine schwere Prellung im Lendenbereich erlitten habe sowie dadurch, dass ihr in der Folge von den anwesenden Polizisten keine Hilfe geleistet worden sei, obwohl sie verletzt am Boden gelegen habe, in ihrem Recht auf körperliche Unversehrtheit verletzt und weiters in ihrem Recht, dass gegen sie von der Polizei nicht unverhältnismäßige Gewalt geübt wird. Sie stellte daher den Antrag, die eben angeführte Rechtsverletzung durch die belangte Behörde festzustellen und diese zur Zahlung der Kosten des Verfahrens zu verurteilen, wobei Kostenersatz nach der VwG-Aufwandersatzverordnung geltend gemacht wurde.Die Beschwerdeführerin erachtet sich dadurch, dass sie am 30.01.2015 (gemeint: 29.01.2015) im Boardinghaus am Weg römisch zehn von einem Polizeibeamten ohne rechtliche Grundlage zu Sturz gebracht worden sei und deshalb eine schwere Prellung im Lendenbereich erlitten habe sowie dadurch, dass ihr in der Folge von den anwesenden Polizisten keine Hilfe geleistet worden sei, obwohl sie verletzt am Boden gelegen habe, in ihrem Recht auf körperliche Unversehrtheit verletzt und weiters in ihrem Recht, dass gegen sie von der Polizei nicht unverhältnismäßige Gewalt geübt wird. Sie stellte daher den Antrag, die eben angeführte Rechtsverletzung durch die belangte Behörde festzustellen und diese zur Zahlung der Kosten des Verfahrens zu verurteilen, wobei Kostenersatz nach der VwG-Aufwandersatzverordnung geltend gemacht wurde. Mit Schreiben vom 05.03.215 legte die Landespolizeidirektion Tirol die Akten vor und erstattete eine Gegenschrift. Daraus sowie aus dem Aktenvermerk des Insp. F vom 30.01.2015 ergibt sich zusammengefasst folgende Sachverhaltsdarstellung: Am 29.01.2015 um ca 23:20 Uhr führten Polizeibeamte der PI XY (Rev.Insp. H und Insp. F) aufgrund der Diebstahlsanzeige eines Freiers gegen zwei Prostituierte im Wohnhaus Weg X Nr in T Nachforschungen und Identitätsfeststellungen durch. Insp. F habe dabei beabsichtigt, die ihm damals unbekannte Beschwerdeführerin zu kontrollieren und ihre Identität festzustellen, wobei die Beschwerdeführerin zunehmend aggressiver geworden sei und sich trotz Abmahnens nicht beruhigen lassen habe, sodass Insp. F um 23:20 Uhr gemäß § 35 Z 1 und 3 VStG iVm § 82 SPG die Festnahme ausgesprochen habe. Anschließend habe er beabsichtigt, die Handtasche der Beschwerdeführerin zu durchsuchen. Zumal diese sich auch nach der dritten Abmahnung geweigert habe, ihre Handtasche freiwillig herauszugeben, habe Insp. F mit den Händen nach der Tasche gegriffen. Aufgrund des anhaltenden Widerstandes seitens der Beschwerdeführerin sei ein Handgemenge entstanden, im Zuge dessen die Beschwerdeführerin aufgrund ihres hohen Schuhwerks das Gleichgewicht verloren habe und mit dem Rücken nach hinten auf eine Glastür des Wohnhauses gestürzt sei. Auf Nachfrage der Beamten habe die Beschwerdeführerin angegeben, nicht verletzt worden zu sein. Ärztliche Hilfe sowie die Hilfe der Beamten habe sie abgelehnt.Mit Schreiben vom 05.03.215 legte die Landespolizeidirektion Tirol die Akten vor und erstattete eine Gegenschrift. Daraus sowie aus dem Aktenvermerk des Insp. F vom 30.01.2015 ergibt sich zusammengefasst folgende Sachverhaltsdarstellung: Am 29.01.2015 um ca 23:20 Uhr führten Polizeibeamte der PI XY (Rev.Insp. H und Insp. F) aufgrund der Diebstahlsanzeige eines Freiers gegen zwei Prostituierte im Wohnhaus Weg römisch zehn Nr in T Nachforschungen und Identitätsfeststellungen durch. Insp. F habe dabei beabsichtigt, die ihm damals unbekannte Beschwerdeführerin zu kontrollieren und ihre Identität festzustellen, wobei die Beschwerdeführerin zunehmend aggressiver geworden sei und sich trotz Abmahnens nicht beruhigen lassen habe, sodass Insp. F um 23:20 Uhr gemäß Paragraph 35, Ziffer eins und 3 VStG in Verbindung mit Paragraph 82, SPG die Festnahme ausgesprochen habe. Anschließend habe er beabsichtigt, die Handtasche der Beschwerdeführerin zu durchsuchen. Zumal diese sich auch nach der dritten Abmahnung geweigert habe, ihre Handtasche freiwillig herauszugeben, habe Insp. F mit den Händen nach der Tasche gegriffen. Aufgrund des anhaltenden Widerstandes seitens der Beschwerdeführerin sei ein Handgemenge entstanden, im Zuge dessen die Beschwerdeführerin aufgrund ihres hohen Schuhwerks das Gleichgewicht verloren habe und mit dem Rücken nach hinten auf eine Glastür des Wohnhauses gestürzt sei. Auf Nachfrage der Beamten habe die Beschwerdeführerin angegeben, nicht verletzt worden zu sein. Ärztliche Hilfe sowie die Hilfe der Beamten habe sie abgelehnt. Um 23:25 Uhr sei die Aufhebung der Festnahme erfolgt, da bei der Nachschau in der Handtasche der Beschwerdeführerin deren Identität mittels eines Personalausweises geklärt worden sei und die Beschwerdeführerin ihr aggressives Verhalten gemäßigt habe. Die Landespolizeidirektion führt in ihrer Stellungnahme zur Sachverhaltsdarstellung des Beamten Insp. F aus, dass sie davon ausgeht, dass diese Schilderung/Dokumentation der Amtshandlung durch den Polizeibeamten der Wahrheit entspricht und die Amtshandlung vollständig gesetzeskonform und in Bezug auf die Anwendung von Zwangsgewalt verhältnismäßig abgelaufen ist sowie dass in der Beschwerde das Geschehen sehr subjektiv, überzeichnet und mit latenten Anspielungen dargestellt ist. Seitens des Landesverwaltungsgerichtes Tirol wurde am 15.04.2015 sowie am 18.05.2015 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt. Die Beschwerdeführerin, die sich zur mündlichen Verhandlung am 15.04.2015 entschuldigen lassen hatte, erschien trotz ordnungsgemäßer Ladung nicht zur mündlichen Verhandlung am 18.05.2015 und konnte folglich auch nicht zum genauen Unfallhergang befragt werden. Insp. F entschlug sich in der Verhandlung am 15.04.2015 der Aussage, weil gegen ihn wegen des Verdachtes nach §§ 83 und 313 StGB bei der Staatsanwaltschaft T zur Zl 5 St **/15 ein Verfahren anhängig ist.Seitens des Landesverwaltungsgerichtes Tirol wurde am 15.04.2015 sowie am 18.05.2015 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt. Die Beschwerdeführerin, die sich zur mündlichen Verhandlung am 15.04.2015 entschuldigen lassen hatte, erschien trotz ordnungsgemäßer Ladung nicht zur mündlichen Verhandlung am 18.05.2015 und konnte folglich auch nicht zum genauen Unfallhergang befragt werden. Insp. F entschlug sich in der Verhandlung am 15.04.2015 der Aussage, weil gegen ihn wegen des Verdachtes nach Paragraphen 83 und 313 StGB bei der Staatsanwaltschaft T zur Zl 5 St **/15 ein Verfahren anhängig ist. Der Zeuge Rev.Insp. H sagte aus, dass die beiden Polizeibeamten aufgrund einer Diebstahlsanzeige die Adresse Weg X Nr aufsuchten. Die dunkelhaarige Dame (hiebei handelt es sich um die Beschwerdeführerin) habe der Täterinnenbeschreibung entsprochen, weshalb sie sie einer Kontrolle unterziehen wollten. Er selbst habe dann die blonde Dame, in deren Begleitung sich die Beschwerdeführerin befand, kontrolliert und könne deshalb zum genauen Unfallhergang keine Aussagen treffen. Er habe lediglich mitbekommen, dass sich die Beschwerdeführerin von Anfang an aufgeregt habe. Der Zeuge gab weiter an, dass die beiden Beamten der Beschwerdeführerin anschließend vom Boden aufhelfen wollten, sie dies aber abgelehnt habe. Ebenso habe sie das Angebot abgelehnt, dass die beiden Beamten die Rettung rufen würden. Daraufhin habe Insp. F die Amtshandlung beendet und hätten sie die Örtlichkeit verlassen.Der Zeuge Rev.Insp. H sagte aus, dass die beiden Polizeibeamten aufgrund einer Diebstahlsanzeige die Adresse Weg römisch zehn Nr aufsuchten. Die dunkelhaarige Dame (hiebei handelt es sich um die Beschwerdeführerin) habe der Täterinnenbeschreibung entsprochen, weshalb sie sie einer Kontrolle unterziehen wollten. Er selbst habe dann die blonde Dame, in deren Begleitung sich die Beschwerdeführerin befand, kontrolliert und könne deshalb zum genauen Unfallhergang keine Aussagen treffen. Er habe lediglich mitbekommen, dass sich die Beschwerdeführerin von Anfang an aufgeregt habe. Der Zeuge gab weiter an, dass die beiden Beamten der Beschwerdeführerin anschließend vom Boden aufhelfen wollten, sie dies aber abgelehnt habe. Ebenso habe sie das Angebot abgelehnt, dass die beiden Beamten die Rettung rufen würden. Daraufhin habe Insp. F die Amtshandlung beendet und hätten sie die Örtlichkeit verlassen. II. Sachverhaltsfeststellungen:römisch zwei. Sachverhaltsfeststellungen: Am 29.01.2015 gegen 22.15 Uhr zeigte ein Freier bei einer Polizeistreife bestehend aus Rev.Insp. H und Insp. F, die er am Weg X antraf an, dass er zuvor von zwei Prostituierten während eines bezahlten Geschlechtsverkehrs bestohlen worden sei. Der Freier gab als Tatort das nahegelegene Boardinghaus am Weg X Nr an und beschrieb das Aussehen der beiden Prostituierten.Am 29.01.2015 gegen 22.15 Uhr zeigte ein Freier bei einer Polizeistreife bestehend aus Rev.Insp. H und Insp. F, die er am Weg römisch zehn antraf an, dass er zuvor von zwei Prostituierten während eines bezahlten Geschlechtsverkehrs bestohlen worden sei. Der Freier gab als Tatort das nahegelegene Boardinghaus am Weg römisch zehn Nr an und beschrieb das Aussehen der beiden Prostituierten. Im Zuge der weiteren Streifentätigkeit konnten jene beiden Polizeibeamten bei denen der Freier zuvor die Anzeige erstattet hatte im Eingangsbereich des Boardinghauses Weg X Nr zwei Frauen antreffen auf die die Beschreibung des Freiers passte. Die Beamten beobachteten wie die beiden Frauen das Haus betraten.Im Zuge der weiteren Streifentätigkeit konnten jene beiden Polizeibeamten bei denen der Freier zuvor die Anzeige erstattet hatte im Eingangsbereich des Boardinghauses Weg römisch zehn Nr zwei Frauen antreffen auf die die Beschreibung des Freiers passte. Die Beamten beobachteten wie die beiden Frauen das Haus betraten. Gegen 23:15 Uhr bestieg die Beschwerdeführerin in Begleitung einer weiteren Frau im Boardinghaus, Weg X Nr, T, den Lift. Dieser wurde im zweiten Stock von den zwei Polizeibeamten, Rev.Insp. H und Insp. F, angehalten, um eine Personenkontrolle in Zusammenhang mit der zuvor bei ihnen erstatteten Anzeige durchzuführen. Während sich eine Frau ohne Widerstand von Rev.Insp. H kontrollieren ließ, brachte die Beschwerdeführerin aufgebracht zum Ausdruck, dass sie nicht kontrolliert werden wollte. Nach einer erfolglosen Aufforderung zur Identitätsbekanntgabe und erfolgter Ermahnung sprach Insp. F gemäß § 35 Z 1 und 3 VStG die Festnahme der Beschwerdeführerin aus. Anschließend nahm er aufgrund der anhaltenden Weigerung der Beschwerdeführerin, ihm die Tasche freiwillig auszuhändigen, die Handtasche der Beschwerdeführerin unter Ausübung von Zwangsgewalt an sich. Dagegen leistete die Beschwerdeführerin Widerstand, indem sie die Tasche festhielt, und kam so im daraus entstehenden Handgemenge zu Sturz. Die daraufhin seitens der Polizeibeamten angebotene Hilfe lehnte sie ebenso ab wie deren Angebot, die Rettung zu verständigen.Gegen 23:15 Uhr bestieg die Beschwerdeführerin in Begleitung einer weiteren Frau im Boardinghaus, Weg römisch zehn Nr, T, den Lift. Dieser wurde im zweiten Stock von den zwei Polizeibeamten, Rev.Insp. H und Insp. F, angehalten, um eine Personenkontrolle in Zusammenhang mit der zuvor bei ihnen erstatteten Anzeige durchzuführen. Während sich eine Frau ohne Widerstand von Rev.Insp. H kontrollieren ließ, brachte die Beschwerdeführerin aufgebracht zum Ausdruck, dass sie nicht kontrolliert werden wollte. Nach einer erfolglosen Aufforderung zur Identitätsbekanntgabe und erfolgter Ermahnung sprach Insp. F gemäß Paragraph 35, Ziffer eins und 3 VStG die Festnahme der Beschwerdeführerin aus. Anschließend nahm er aufgrund der anhaltenden Weigerung der Beschwerdeführerin, ihm die Tasche freiwillig auszuhändigen, die Handtasche der Beschwerdeführerin unter Ausübung von Zwangsgewalt an sich. Dagegen leistete die Beschwerdeführerin Widerstand, indem sie die Tasche festhielt, und kam so im daraus entstehenden Handgemenge zu Sturz. Die daraufhin seitens der Polizeibeamten angebotene Hilfe lehnte sie ebenso ab wie deren Angebot, die Rettung zu verständigen. Ob und welche Verletzungen sich die Beschwerdeführerin durch den Sturz zuzog und ob diese Kausal für deren stationär Aufenthalt in der Klinik waren, konnte jedoch mangels Einvernahme der Beschwerdeführerin nicht festgestellt werden. III. Beweiswürdigung:römisch drei. Beweiswürdigung: Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus der Maßnahmenbeschwerde der Beschwerdeführerin, der Gegenschrift der Landespolizeidirektion Tirol, dem Aktenvermerk des Insp. F vom 30.01.2015 sowie aus den Aussagen des Zeugen Rev.Insp. H in der mündlichen Verhandlung. Insp. F entschlug sich aufgrund des gegen ihn wegen des Verdachtes nach §§ 83 und 313 StGB bei der Staatsanwaltschaft T zu Zl 5 St **/15 geführten Verfahrens in der mündlichen Verhandlung der Aussage. Auch die Beschwerdeführerin konnte in Folge ihres Fernbleibens von der mündlichen Verhandlung vom Landesverwaltungsgericht Tirol zum genauen Unfallhergang nicht einvernommen werden, sodass das erkennende Gericht seine Erwägungen ausschließlich auf das Vorbringen in der Maßnahmenbeschwerde sowie auf jenes in der Gegenschrift und dem Aktenvermerk des Insp. F stützen kann, zumal auch der einvernommene Zeuge Rev.Insp. H angab, den genauen Hergang des Sturzes der Beschwerdeführerin nicht wahrgenommen zu haben, weil er mit dem Notieren der Daten der von ihm kontrollierten Person beschäftigt war. Aus der Aussage, dass die Beschwerdeführerin sich von Anfang an aufgeregt habe, lässt sich nichts für die Klärung des exakten Unfallhergangs gewinnen. Die Schilderungen der Beschwerdeführerin und jene der Landespolizeidirektion Tirol, die sich aus der Gegenschrift sowie dem Aktenvermerk des Insp. F ergeben, stehen hinsichtlich des genauen Unfallhergangs zueinander insofern in Widerspruch, als die Beschwerdeführerin vorbringt, vom einschreitenden Beamten durch dessen überschießendes Handeln im Zuge der Amtshandlung zu Sturz gebracht worden zu sein, während dieser in seinem Aktenvermerk den Sturz auf das hohe Schuhwerk der Beschwerdeführerin zurückführt, aufgrund dessen sie im entstandenen Handgemenge das Gleichgewicht verloren habe. Insp. F entschlug sich aufgrund des gegen ihn wegen des Verdachtes nach Paragraphen 83 und 313 StGB bei der Staatsanwaltschaft T zu Zl 5 St **/15 geführten Verfahrens in der mündlichen Verhandlung der Aussage. Auch die Beschwerdeführerin konnte in Folge ihres Fernbleibens von der mündlichen Verhandlung vom Landesverwaltungsgericht Tirol zum genauen Unfallhergang nicht einvernommen werden, sodass das erkennende Gericht seine Erwägungen ausschließlich auf das Vorbringen in der Maßnahmenbeschwerde sowie auf jenes in der Gegenschrift und dem Aktenvermerk des Insp. F stützen kann, zumal auch der einvernommene Zeuge Rev.Insp. H angab, den genauen Hergang des Sturzes der Beschwerdeführerin nicht wahrgenommen zu haben, weil er mit dem Notieren der Daten der von ihm kontrollierten Person beschäftigt war. Aus der Aussage, dass die Beschwerdeführerin sich von Anfang an aufgeregt habe, lässt sich nichts für die Klärung des exakten Unfallhergangs gewinnen. Die Schilderungen der Beschwerdeführerin und jene der Landespolizeidirektion Tirol, die sich aus der Gegenschrift sowie dem Aktenvermerk des Insp. F ergeben, stehen hinsichtlich des genauen Unfallhergangs zueinander insofern in Widerspruch, als die Beschwerdeführerin vorbringt, vom einschreitenden Beamten durch dessen überschießendes Handeln im Zuge der Amtshandlung zu Sturz gebracht worden zu sein, während dieser in seinem Aktenvermerk den Sturz auf das hohe Schuhwerk der Beschwerdeführerin zurückführt, aufgrund dessen sie im entstandenen Handgemenge das Gleichgewicht verloren habe. Mangels Möglichkeit der Einvernahme sowohl der Beschwerdeführerin als auch des einschreitenden Beamten konnte seitens des Landesverwaltungsgerichts Tirol nicht mit der für die Feststellung einer Rechtsverletzung erforderlichen Sicherheit geklärt werden, ob die Verletzungen der Beschwerdeführerin durch eine Gewalteinwirkung des Polizisten Insp. F herbeigeführt worden sind oder ob die Beschwerdeführerin ohne solch eine Einwirkung das Gleichgewicht verlor und stürzte. IV. Rechtsgrundlagen:römisch vier. Rechtsgrundlagen:
- Die hier relevante Bestimmung des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG), BGBl Nr 52/1991, zuletzt geändert durch BGBl I Nr 33/2013, lautet:
- Die hier relevante Bestimmung des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG), Bundesgesetzblatt Nr 52 aus 1991,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 33 aus 2013,, lautet:
- Abschnitt: Sicherung des Strafverfahrens und des Strafvollzuges Festnahme §
- Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes dürfen außer den gesetzlich besonders geregelten Fällen Personen, die auf frischer Tat betreten werden, zum Zweck ihrer Vorführung vor die Behörde festnehmen, wennParagraph 35, Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes dürfen außer den gesetzlich besonders geregelten Fällen Personen, die auf frischer Tat betreten werden, zum Zweck ihrer Vorführung vor die Behörde festnehmen, wenn
- der Betretene dem anhaltenden Organ unbekannt ist, sich nicht ausweist und seine Identität auch sonst nicht sofort feststellbar ist oder
- begründeter Verdacht besteht, daß er sich der Strafverfolgung zu entziehen suchen werde, oder
- der Betretene trotz Abmahnung in der Fortsetzung der strafbaren Handlung verharrt oder sie zu wiederholen sucht.
- Die hier relevanten Bestimmungen des Sicherheitspolizeigesetzes (SPG), BGBl Nr 566/1991, zuletzt geändert durch BGBl I Nr 97/2014, lauten wie folgt:
- Die hier relevanten Bestimmungen des Sicherheitspolizeigesetzes (SPG), Bundesgesetzblatt Nr 566 aus 1991,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 97 aus 2014,, lauten wie folgt: Verhältnismäßigkeit § 29.
(1)Erweist sich ein Eingriff in Rechte von Menschen als erforderlich (§ 28a Abs. 3), so darf er dennoch nur geschehen, soweit er die Verhältnismäßigkeit zum Anlass und zum angestrebten Erfolg wahrt.Paragraph 29,
(1)Erweist sich ein Eingriff in Rechte von Menschen als erforderlich (Paragraph 28 a, Absatz 3,), so darf er dennoch nur geschehen, soweit er die Verhältnismäßigkeit zum Anlass und zum angestrebten Erfolg wahrt.
(2)Insbesondere haben die Sicherheitsbehörden und die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes
- von mehreren zielführenden Befugnissen jene auszuwählen, die voraussichtlich die Betroffenen am wenigsten beeinträchtigt;
- darauf Bedacht zu nehmen, ob sich die Maßnahme gegen einen Unbeteiligten oder gegen denjenigen richtet, von dem die Gefahr ausgeht oder dem sie zuzurechnen ist;
- darauf Bedacht zu nehmen, dass der angestrebte Erfolg in einem vertretbaren Verhältnis zu den voraussichtlich bewirkten Schäden und Gefährdungen steht;
- auch während der Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt auf die Schonung der Rechte und schutzwürdigen Interessen der Betroffenen Bedacht zu nehmen;
- die Ausübung der Befehls- und Zwangsgewalt zu beenden, sobald der angestrebte Erfolg erreicht wurde oder sich zeigt, daß er auf diesem Wege nicht erreicht werden kann. Durchsuchung von Menschen § 40
(1)Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, Menschen, die festgenommen worden sind, zu durchsuchen, um sicherzustellen, daß diese während ihrer Anhaltung weder ihre eigene körperliche Sicherheit noch die anderer gefährden und nicht flüchten.Paragraph 40,
(1)Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, Menschen, die festgenommen worden sind, zu durchsuchen, um sicherzustellen, daß diese während ihrer Anhaltung weder ihre eigene körperliche Sicherheit noch die anderer gefährden und nicht flüchten.
(2)Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind außerdem ermächtigt, Menschen zu durchsuchen, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, diese stünden mit einem gegen Leben, Gesundheit, Freiheit oder Eigentum gerichteten gefährlichen Angriff in Zusammenhang und hätten einen Gegenstand bei sich, von dem Gefahr ausgeht.
(3)Die den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes in den Abs. 1 und 2 eingeräumten Befugnisse gelten auch für das Öffnen und das Durchsuchen von Behältnissen (zB Koffer oder Taschen), die der Betroffene bei sich hat.
(3)Die den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes in den Absatz eins und 2 eingeräumten Befugnisse gelten auch für das Öffnen und das Durchsuchen von Behältnissen (zB Koffer oder Taschen), die der Betroffene bei sich hat. (…) Aggressives Verhalten gegenüber Organen der öffentlichen Aufsicht oder gegenüber Militärwachen § 82
(1)Wer sich trotz vorausgegangener Abmahnung gegenüber einem Organ der öffentlichen Aufsicht oder gegenüber einem militärischen Organ im Wachdienst, während diese ihre gesetzlichen Aufgaben wahrnehmen, aggressiv verhält und dadurch eine Amtshandlung behindert, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 350 Euro zu bestrafen. Anstelle einer Geldstrafe kann bei Vorliegen erschwerender Umstände eine Freiheitsstrafe bis zu einer Woche, im Wiederholungsfall bis zu zwei Wochen verhängt werden.Paragraph 82,
(1)Wer sich trotz vorausgegangener Abmahnung gegenüber einem Organ der öffentlichen Aufsicht oder gegenüber einem militärischen Organ im Wachdienst, während diese ihre gesetzlichen Aufgaben wahrnehmen, aggressiv verhält und dadurch eine Amtshandlung behindert, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 350 Euro zu bestrafen. Anstelle einer Geldstrafe kann bei Vorliegen erschwerender Umstände eine Freiheitsstrafe bis zu einer Woche, im Wiederholungsfall bis zu zwei Wochen verhängt werden.
(2)Eine Bestrafung nach Abs. 1 schließt eine Bestrafung wegen derselben Tat nach § 81 aus.
(2)Eine Bestrafung nach Absatz eins, schließt eine Bestrafung wegen derselben Tat nach Paragraph 81, aus. Beschwerden wegen Verletzung subjektiver Rechte § 88
(1)Die Landesverwaltungsgerichte erkennen über Beschwerden von Menschen, die behaupten, durch die Ausübung unmittelbarer sicherheitsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt in ihren Rechten verletzt worden zu sein (Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG).Paragraph 88,
(1)Die Landesverwaltungsgerichte erkennen über Beschwerden von Menschen, die behaupten, durch die Ausübung unmittelbarer sicherheitsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt in ihren Rechten verletzt worden zu sein (Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG).
(2)Außerdem erkennen die Landesverwaltungsgerichte über Beschwerden von Menschen, die behaupten, auf andere Weise durch die Besorgung der Sicherheitsverwaltung in ihren Rechten verletzt worden zu sein, sofern dies nicht in Form eines Bescheides erfolgt ist.
(3)Beschwerden gemäß Abs. 1, die sich gegen einen auf dieses Bundesgesetz gestützten Entzug der persönlichen Freiheit richten, können während der Anhaltung bei der Sicherheitsbehörde eingebracht werden, die sie unverzüglich dem Landesverwaltungsgericht zuzuleiten hat.
(3)Beschwerden gemäß Absatz eins,, die sich gegen einen auf dieses Bundesgesetz gestützten Entzug der persönlichen Freiheit richten, können während der Anhaltung bei der Sicherheitsbehörde eingebracht werden, die sie unverzüglich dem Landesverwaltungsgericht zuzuleiten hat.
(4)Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde beträgt sechs Wochen. Sie beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Betroffene Kenntnis von der Rechtsverletzung erlangt hat, wenn er aber durch die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt behindert war, von seinem Beschwerderecht Gebrauch zu machen, mit dem Wegfall dieser Behinderung. Die Beschwerde ist beim Landesverwaltungsgericht einzubringen. V. Erwägungen:römisch fünf. Erwägungen: Vorweg ist auszuführen, dass die durch Insp. F gegenüber der Beschwerdeführerin gemäß § 35 Z 1 und 3 VStG ausgesprochene Festnahme unstrittig ist und folglich nicht Anfechtungsgegenstand der vorliegenden Entscheidung ist. Vielmehr richtet sich die Beschwerde ausschließlich gegen die Verletzung des Rechts auf körperliche Unversehrtheit, in welchem sich die Beschwerdeführerin durch die Amtshandlung als verletzt erachtet. Vorweg ist auszuführen, dass die durch Insp. F gegenüber der Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 35, Ziffer eins und 3 VStG ausgesprochene Festnahme unstrittig ist und folglich nicht Anfechtungsgegenstand der vorliegenden Entscheidung ist. Vielmehr richtet sich die Beschwerde ausschließlich gegen die Verletzung des Rechts auf körperliche Unversehrtheit, in welchem sich die Beschwerdeführerin durch die Amtshandlung als verletzt erachtet. Zufolge der Festnahme beabsichtigte der einschreitende Beamte gemäß § 40 Abs 1 iVm Abs 3 SPG die Durchsuchung der Handtasche, zumal diese sich in der Gewahrsame der Festgenommenen befand und der Inhalt der Handtasche dem einschreitenden Beamten nicht bekannt war. Nicht zuletzt aufgrund ihres aggressiven Verhaltens, welches sich glaubwürdig aus den Schilderungen des Zeugen Rev.Insp. H ergibt, konnte er sohin nicht ausschließen, dass die Handtasche Gegenstände enthielt, die die körperliche Sicherheit der Beschwerdeführerin, seine eigene körperliche Sicherheit oder die anderer Personen während der Anhaltung gefährdet. Das (unbestritten gebliebene) Ziehen an der Tasche ist auch als verhältnismäßige Anwendung von Körperkraft anzusehen, um die Durchsuchung der Tasche gemäß § 40 Abs 1 iVm Abs 3 SPG durchzusetzen und damit ausschließen zu können, dass von der Beschwerdeführerin eine Selbst- oder Fremdgefährdung ausgeht. Das diesbezügliche Vorgehen des einschreitenden Beamten war geeignet, dieses Ziel zu erreichen, es war überdies erforderlich, weil kein gelinderes Mittel zur Verfügung stand, und schließlich auch angemessen. Es ist daher nicht zu beanstanden.Zufolge der Festnahme beabsichtigte der einschreitende Beamte gemäß Paragraph 40, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, SPG die Durchsuchung der Handtasche, zumal diese sich in der Gewahrsame der Festgenommenen befand und der Inhalt der Handtasche dem einschreitenden Beamten nicht bekannt war. Nicht zuletzt aufgrund ihres aggressiven Verhaltens, welches sich glaubwürdig aus den Schilderungen des Zeugen Rev.Insp. H ergibt, konnte er sohin nicht ausschließen, dass die Handtasche Gegenstände enthielt, die die körperliche Sicherheit der Beschwerdeführerin, seine eigene körperliche Sicherheit oder die anderer Personen während der Anhaltung gefährdet. Das (unbestritten gebliebene) Ziehen an der Tasche ist auch als verhältnismäßige Anwendung von Körperkraft anzusehen, um die Durchsuchung der Tasche gemäß Paragraph 40, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, SPG durchzusetzen und damit ausschließen zu können, dass von der Beschwerdeführerin eine Selbst- oder Fremdgefährdung ausgeht. Das diesbezügliche Vorgehen des einschreitenden Beamten war geeignet, dieses Ziel zu erreichen, es war überdies erforderlich, weil kein gelinderes Mittel zur Verfügung stand, und schließlich auch angemessen. Es ist daher nicht zu beanstanden. Aufgrund der fehlenden Mitwirkung der Beschwerdeführerin an der Sachverhaltsermittlung konnte der sich während der Amtshandlung nach § 40 Abs 1 iVm Abs 3 SPG ereignete Handlungsablauf durch das Landesverwaltungsgericht Tirol nicht in ausreichender Weise festgestellt werden. Daher kann keine gesicherte Aussage darüber getroffen werden, ob die Verletzung der Beschwerdeführerin der Amtshandlung zwingend zuzuordnen ist. Sohin erübrigt sich diesbezüglich die Frage der Verhältnismäßigkeit der Körperkraftanwendung.Aufgrund der fehlenden Mitwirkung der Beschwerdeführerin an der Sachverhaltsermittlung konnte der sich während der Amtshandlung nach Paragraph 40, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, SPG ereignete Handlungsablauf durch das Landesverwaltungsgericht Tirol nicht in ausreichender Weise festgestellt werden. Daher kann keine gesicherte Aussage darüber getroffen werden, ob die Verletzung der Beschwerdeführerin der Amtshandlung zwingend zuzuordnen ist. Sohin erübrigt sich diesbezüglich die Frage der Verhältnismäßigkeit der Körperkraftanwendung. Was die in der Beschwerde gerügte unterlassene Hilfeleistung durch die Polizeibeamten nach dem Sturz der Beschwerdeführerin anbelangt, ist auszuführen, dass der in der mündlichen Verhandlung am 15.04.2015 einvernommene Zeuge Rev.Insp. H glaubhaft und nachvollziehbar darlegen konnte, dass die beiden einschreitenden Beamten sich nach etwaigen Verletzungen der Beschwerdeführerin erkundigt und ihr sowohl ihre als auch ärztliche Hilfe angeboten haben, wobei die Beschwerdeführerin beides abgelehnt hat. Zumal das erkennende Gericht an das Beschwerdevorbringen gebunden ist, liegen in Anbetracht der vorstehenden Ausführungen die notwendigen Voraussetzungen für die Feststellung einer Verletzung der Beschwerdeführerin in ihrem Recht auf körperliche Unversehrtheit durch Anwendung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt nicht vor. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. VI. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch sechs. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinn des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die vorliegende Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die vorliegende Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Albin Larcher (Vizepräsident) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2015:LVwG.2015.23.0406.13