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{'item': 'LVwG-2015/27/1039-2'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum29.07.2015 GeschäftszahlLVwG-2015/27/1039-2 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter D

§ 111Abs.

1 Ziffer 1 und 2 Gewerbeordnung 1994 in der Betriebsart Hotel“ im Standort **** E, Adresse, gewerbsmäßig anbietet und zwar selbständig, regelmäßig und in der Absicht einen Ertrag oder sonstigen wirtschaftlichen Vorteil zu erzielen, gleichgültig für welche Zwecke dieser bestimmt ist, ohne die hiezu erforderliche Gewerbeberechtigung oben genannten Gewerbes auf diesem Standort erlangt zu haben, indem die „D GmbH“ durch Installierung einer Internet-Homepage unter der Adresse „Adresse“ über diese Homepage den Gegenstand eines Gewerbes bildende Tätigkeit, nämlich jene des „Gastgewerbes

§ 111Abs.

1 Ziffer 1 und 2 Gewerbeordnung 1994 in der Betriebsart Hotel im Standort **** E, Adresse, einem größeren Kreis von Personen anbietet.„Die Beschuldigte, Frau A B, geb. am xx.xx.xxxx, Adresse, hat es als handelsrechtliche Geschäftsführerin und somit als zur Vertretung nach außen Berufene und strafrechtlich Verantwortliche der „D GmbH“, FN ****, zu verantworten, dass die „D GmbH“ zumindest bis 19.02.2015 (Überprüfung der Homepage) Tätigkeiten des reglementierten Gewerbes „Gastgewerbe

Paragraph 111, Absatz eins, Ziffer 1 und 2 Gewerbeordnung 1994 in der Betriebsart Hotel“ im Standort **** E, Adresse, gewerbsmäßig anbietet und zwar selbständig, regelmäßig und in der Absicht einen Ertrag oder sonstigen wirtschaftlichen Vorteil zu erzielen, gleichgültig für welche Zwecke dieser bestimmt ist, ohne die hiezu erforderliche Gewerbeberechtigung oben genannten Gewerbes auf diesem Standort erlangt zu haben, indem die „D GmbH“ durch Installierung einer Internet-Homepage unter der Adresse „Adresse“ über diese Homepage den Gegenstand eines Gewerbes bildende Tätigkeit, nämlich jene des „Gastgewerbes

Paragraph 111, Absatz eins, Ziffer 1 und 2 Gewerbeordnung 1994 in der Betriebsart Hotel im Standort **** E, Adresse, einem größeren Kreis von Personen anbietet. Betriebsmerkmale eines Gasthofes lt. Tiroler Betriebsartenkatalog, Erlass vom 21.07.2004, Zahl lla-25a(171/48: Gasthöfe sind Gastgewerbebetriebe, die sowohl der Beherbergung als auch der Verabreichung von Mahlzeiten dienen. Die „D GmbH“ bietet auf dieser Homepage im Wesentlichen Folgendes an: KONTAKTIERE UNS: +43 ****** Internetadresse Adresse **** F LETZTE ARTIKEL IN: ● Die F in der London Times ● Die F im russischen Falstaff ● Where to Ski and Snowboard ● Die F im Gemeindegutblatt ● Die F SNO.co.uk ● Kitchen Hero Christmas Special 2012 in der F ● Umbauarbeiten 6.0 F ZUR GESCHICHTE der F: .... Im Jahre 2004 wurde endlich eine bescheidene und holprige Zufahrt gebaut. 2008 wurden neue Mitarbeiterzimmer, Gäste WC-Anlagen, Lagerräume und der Wintergarten errichtet. Der vorläufig letzte große Umbau erfolgt jetzt im Sommer

  1. Die F wurde nochmal grundsaniert und zum Teil erneuert. Eine neue Pyramide, in der Schlafgemächer für unsere Gäste entstanden, sowie eine Saunalandschaft mit Ruhebereich. Auch ein neues, hochwertig eingerichtetes Bistro steht für unsere Tagesgäste zur Verfügung. Eine teilweise neue Küche, schöne und geräumige Gästezimmer, eine Panoramasauna, zusätzliche Mitarbeiterzimmer und ein Bistrobereich wurden errichtet. Die F in der London Times Posted by admin in Presse | xx, xxxx F goes international! Hier zeigen wir euch einen Ausblick der bekannten London Times. Der Vollständige Bericht kannst du hier downloaden. „Bild“ Die F im russischen Falstaff Posted by admin in Presse | xx, xxxx Auch unsere russischen Gäste waren schon sehr vom Ambiente und dem Aufbau der F überzeugt. Für jene die der russischen Sprache mächtig sind, gibt’s hier etwas zum Nachlesen! “Bild” Where to Ski and Snowboard Posted by admin in Presse | xx, xxxx „Bild“ Die F im “Gemeindegutblatt” Posted by admin in Presse | xx, xxxx „Bild“ Kitchen Hero Christmas Special 2012 in der F Posted by admin in Neuigkeiten | xx, xxxx Umbauarbeiten F 6.0 Posted by admin in Hütte | xx, xxxx Die Umbauarbeiten F 6.0 neigen sich dem Ende zu und der Winter steht nicht nur vor der Tür, sondern ist schon da! Die Hütte ist ab jetzt nur noch per Lift zu erreichen. Wir werfen einen Blick zurück in den Sommer bei Schönwetter mit sehenswerten Wolkenformationen auf die F. Hütchenspiel für Große Posted by admin in Hütte | xx, xxxx Die Umbauarbeiten F 6.0 neigen sich dem Ende zu und der Winter steht nicht nur vor der Tür, sondern ist schon da! Die Hütte ist ab jetzt nur noch per Lift zu erreichen. Wir werfen einen Blick zurück in den Sommer bei Schönwetter mit sehenswerten Wolkenformationen auf die F. Hier ein Kurzvideo über das Versetzen des Turms. Dieser wurde bei dem „Umbau 4.0“ im Jahr 2003 errichtet, das Erdgeschoss diente als Küche und das 1.0G als Mitarbeiterwohnung. Nach nur 9 Jahren wurde er versetzt, umgebaut und einem neuen Zweck zugeführt. Da es einerseits schwierig war, das Gewicht genau zu berechnen, anderseits die Zufahrt zur Hütte für große LKWs nur sehr schwer möglich ist, wurde er in Etappen versetzt. Zudem musste der Bagger als Ausgleichsgewicht „mithelfen“. Das erkennt man bei Sekunde
  2. Das Team der Firma G machte dies auf einer nicht alltäglichen Baustelle möglich. Weiteres Bildmaterial gibt es dazu auch auf „Internetadresse“ „Bilder“ Umbau 2012 Posted by admin in Hütte | xx.xxxx Die F wurde 2012 nochmal grundsaniert und zum Teil erneuert. Eine neue Pyramide, in der Schlafgemächer für unsere Gäste entstanden, sowie eine Saunalandschaft mit Ruhebereich. Auch ein neues, hochwertig eingerichtetes Bistro steht für unsere Tagesgäste zur Verfügung. Leider mussten wir uns von der Keltenbar trennen, denn unter schweren und kalten Wetterbedingungen war es nicht mehr leicht dort zu arbeiten. Bericht in der TZ-Online: Die tollsten Berghütten in H/X Posted by admin in Hütte | xx.xxxx Skifahren macht nicht nur Spaß, es kann auch ganz schön anstrengend sein. Für eine gemütliche Einkehr zwischendurch warten in H/X zahlreiche gemütliche Hütten auf Gäste... Hier gehts zum ganzen Bericht auf tz-online.de ESSEN UND TRINKEN: „Bilder“ Mit Liebe kochen, freundlich servieren und Gastfreundschaft pflegen. „Zu Deutsch“ - unsere Köche veredeln mit Leidenschaft ehrliche, regionale Lebensmittel zu bekömmlichen Speisen die von freundlichen Mitarbeitern serviert werden. Diese Anforderungen sollen für unseren Gast selbstverständlich sein. Für uns ist es die tägliche Herausforderung das Beste zu geben. Am Morgen ein Champagnerfrühstück auf unserer Relax Terrasse, ein Menü mit Freunden am Kamin bis hin zu einem Galadinner am Abend mit anschließender Nachtabfahrt. Hier können wir Ihnen immer eine individuelle Empfehlung anbieten. Die „Leidenschaft Wein“ bieten Ihnen unsere Sommelieres Hr. I und Fr. A B bei einer Wein- oder Champagnerverkostung in einem der höchstgelegensten Weinkeller Österreichs an.Die „Leidenschaft Wein“ bieten Ihnen unsere Sommelieres Hr. römisch eins und Fr. A B bei einer Wein- oder Champagnerverkostung in einem der höchstgelegensten Weinkeller Österreichs an. Bistro: „Bild“ Unser neues “Bistro mit Blick” ist ab der Saison 2012/13 geöffnet. Frische Snacks, ein guter Tropfen Wein oder eine wärmende Tasse heißer Schokolade werden hier angeboten. Für alle, die eine kleine Pause brauchen um sich aufzuwärmen, ist unser Bistro genau das Richtige! Dazu servieren wir als Amuse Gueule eine wunderbare Aussicht, die den Gästen den Atem verschlägt. Restaurant: „Bild“ Unser Restaurant ist täglich von 09:00 bis 16:00 Uhr für Sie geöffnet. J K, unser Küchenchef, ist stets bemüht, kulinarische Highlights für Sie auf den Tisch zu zaubern ...vom traditionellen Kaiserschmarrn bis zum besten Steak, das man in diesem Gebiet essen kann. Aus Überzeugung kochen wir bevorzugt mit regionalen Produkten. Wir freuen uns daher, Ihnen - sozusagen zum „Drüberstreuen“ auch Frische und Nachhaltigkeit servieren zu können. Ein Großteil des Rindfleisches, einiges an Speck und Obst kommt vom eigenen biologischen Bergbauernhof. Auf Wunsch gestalten wir Ihnen gerne einen “Kulinarischen Abend auf höchstem Niveau”. Danach geht’s dann mit dem Pistenbully oder bei Vollmond mit einer Nachtabfahrt hinunter ins Tal zu Ihrer Unterkunft. Weinkeller: „Bild“ Alle Jahre wieder ist der Weineinkauf eine besondere Herausforderung für unsere Sommeliers. Mit einem geschulten Gaumen werden neue und wenn möglich noch unbekannte Winzerspezialitäten aufgespürt. Hinzugekommen sind in den letzten Jahren auch vermehrt gute und kräftige Rebsorten aus der klassischen „alten Welt“; zurzeit mit dem Schwerpunkt Südtirol und Champagne. Eine Weinverkostung sagt hier natürlich mehr als tausend Worte. ÜBERNACHTEN: „Bild“ Vom klassischen Hüttenzimmer bis zur gediegenen Suite bieten wir die Nacht im Hochgebirge immer noch als ein besonderes Erlebnis im Winter an. Einen klaren Sternenhimmel, absolute Ruhe einen taghellen Vollmond und die endliche Abgeschiedenheit erlebt man nur hier oben. Zu zweit, mit Kindern oder eine unvergessliche Hochzeit, wir bieten Ihnen hier eine einzigartige Umgebung. Zimmer & Preise: HÜTTENZIMMER 1 - 3 ca. 10 m2 Kategorie: Hüttenzimmer • Gemeinschafts Dusche/WC (getrennt für Herren und Damen) • Fön • Kosmetikspiegel • Bademäntel „Bilder“ Der Klassiker wie anno dazumal auf der Hütte; in der Dachschräge mit kleinen Ausguckfenstern untergebracht. Gerade hier umfängt Sie eine warme, heimelige Atmosphäre. Für 3 Hüttenzimmer gibt es zwei DU/WC (Damen und Herren getrennt) im selben Geschoss. „Bild“ HEIMAT ZIMMER ca. 24,5 m2 Kategorie: Fernblick • Dusche/WC • Fön • Kosmetikspiegel • Bademäntel • Sitzecke • frischer Obstkorb bei Anreise „Bilder“ Dieses nach Osten ausgerichtete Zimmer punktet durch eine gemütliche Raumaufteilung mit genügend Fenstern, um die Berggipfel zu bestaunen. Klein, aber fein gehört es zu unseren speziellen Zimmern auf der F. KRISTALLGLAS ZIMMER ca. 23,5 m Kategorie: Fernblick ● Dusche/WC ● Fön ● Kosmetikspiegel ● Bademantel ● Sitzecke ● frischer Obstkorb bei Anreise „Bilder“ Glaskristall und Spiegel wie zu Schneewittchens Zeiten. Wer das Außergewöhnliche schätzt, ist in diesem Zimmer genau richtig! Nicht nur der optische Eindruck dieses Zimmers wird Sie staunen lassen, sondern auch der atemberaubende Sonnenaufgang! KUSCHEL ZIMMER ca. 25,8 m2 Kategorie: Fernblick • Dusche/WC • Fön • Kosmetikspiegel • Bademäntel • Sitzecke • frischer Obstkorb bei Anreise „Bilder“ Ein „Kuschel Zimmer“ auf der ersten Etage, direkt neben der Saunalandschaft gelegen. Neben Naturhölzern von der Zirbe und Fichte wurden auch natürlich gegerbte Schaffelle und Wolle verwendet. Die schöne Fensterfront verleiht diesem Zimmer eine einzigartige Note. GOLD SUITE ca. 24,5 m² Kategorie: Suite ● Dusche/WC ● Kosmetikspiegel ● Bademäntel ● Sitzecke ● frischer Obstkorb bei Anreise „Bilder“ Im
  3. OG der Pyramide mit dem Blick zu unseren Nachbarn nach Südtirol und Salzburg. Einzigartigkeit im Hochgebirge in edlem Style. Viele goldene Details machen diese Suite zum Erlebnis auf höchster Stufe. KAISER SUITE Kategorie: Suite
  4. Ebene ca. 31 m2
  5. Ebene ca. 16 m2 • TV • Dusche/WC • Fön • Kosmetikspiegel • Bademäntel • Schlafbereiche auf zwei Ebenen • großzügige Fensterflächen • frischer Obstkorb bei Anreise „Bilder“ Keine andere Hütte der Alpen bietet diese einmalige Verschmelzung von Raum, Licht, Zeit und unendlich viel Ruhe ... Diese Luxus Suite verfügt über zwei Ebenen, die liebevoll eingerichtet worden sind. Die zweite Ebene liegt direkt unter der gläsernen Spitze der Pyramide. Die großen Fensterfronten und die Galerie erlauben Ihnen, den Sternenhimmel vom Bett aus zu betrachten. Die Suite bietet Platz für bis zu sechs Personen. MARMOR SUITE ca. 35,5 m² Kategorie: Suite • Badewanne/WC mit zwei Waschbecken • Fön • Kosmetikspiegel • Bademäntel • Sitzecke • frischer Obstkorb bei Anreise „Bilder“ Einen Sonnenaufgang wie im Bilderbuch, Fensterfronten nach Osten und Süden und als Extra kann man von der Badewanne aus die 3000er der Zentralalpen betrachten. Im Schlafbereich haben wir ausgesuchte heimische Naturhölzer verwendet; das Badezimmer wurde mit edlem Carrara Marmor aus unserem Nachbarland verarbeitet. TURM SUITE ca. 19,5 m² Kategorie: Suite • TV • Dusche/WC • Fön • Kosmetikspiegel • Bademäntel • Garderobe • großzügige Fensterflächen • frischer Obstkorb bei Anreise • externer Zugang „Bilder“ Raumhohe Fenster, die Ihnen einen unglaublichen Blick über die Alpen bieten. Nur der einzigartige Sonnenaufgang kann dies noch übertreffen und ein Frühstück auf das Zimmer ist dann das Highlight. Nicht nur das Magazin „Der Stern“ wählte dieses Zimmer zum schönsten der Alpen, auch zahlreiche Stammgäste können dies bestätigen. „Tabelle im pdf ersichtlich“ Eine Reservierung erfolgt in der Regel schriftlich oder per Mail und ist nach Leistung einer vorgegebenen Anzahlung pro Buchung bzw. Zimmer auf unser Bankkonto gültig. Sie können die Hotelrechnung in bar, mit EC-Karte, Visa oder MasterCard begleichen. Bei Gruppen- Firmen- oder Eventveranstaltungen machen wir Ihnen gerne ein gesondertes Angebot. Die angeführten Preise beinhalten das Galadinner am Abend, ein Tiroler Gourmetfrühstück sowie alle Steuern und Abgaben exkl. Ortstaxe. Bankverbindung / Kommunikation Raiffeisenbank X und UmgebungRaiffeisenbank römisch zehn und Umgebung KTO.: ***** BLZ: **** IBAN: ****** BIG: ******* UID: ****** Mail “Adresse” Tel. F +43 ******* Tel. Büro / H +43 ****** Tel. Privat +43 ******** Hüttenskizze: „Bild“ Seminarraum : 12 Personen - komplett abgetrennter Raum mit großem Eichentisch, Blick in den Weinkeller und Humidor. Restaurant mit Bar: 50 Personen - Restaurant, in dem diniert wird, mit Sitzecke am gemütlichen Kamin. Restaurant: 45 Personen - Hier sind Sie mitten im Geschehen und können die Köche bei Ihrem Handwerk beobachten. Wintergarten: 40 Personen - ruhiger Nichtraucherbereich mit Lounge Atmosphäre und großen Fenstern, um den Sonnenuntergang zu genießen. Bistro: 30 Personen - für den schnellen Snack zwischendurch mit Selbstbedienung, um nur wenig Zeit für den Sport zu verlieren. Hüttenregeln: Bitte wechseln Sie bei der Erstankunft die Schuhe in unserem beheizten Schuhtrockenraum im Stiegenhaus. Aus Sicherheitsgründen (extreme Rutschgefahr) sollen die Stiegen mit den Schischuhen nicht betreten werden. In den Zimmern und Suiten sind unbehandelte Holzböden verlegt. Auch hier bitten wir Sie, diese Räume nur mit Hausschuhen zu betreten. Unser Wasser in den Sanitäranlagen ist hochwertiges Trinkwasser. Im Hochgebirge ist dies im Winter nur begrenzt verfügbar. Die Abwasserentsorgung ins Tal ist wiederum mit großem Aufwand verbunden. Auch hier erlauben wir uns die Bitte, möglichst sparsam damit umzugehen. Alle Zimmer und Sanitärräume sind mit einer kontrollierten Be- und Entlüftung ausgestattet. Dies hat den Vorteil, dass Sie immer mit ausreichender und angewärmter Frischluft versorgt sind. Bitte verzichten Sie auf das Öffnen der Fenster, sonst funktioniert das Belüftungssystem nicht mehr so, wie es soll. Nichtraucher und Raucher Zum Wohl und zur Gesundheit aller Gäste bitten wir Sie, nur den vorgesehenen Raucherbereich an der Bar oder den Tischen neben der Bar zu benützen. Alle anderen Bereiche der Hütte sind strikte Nichtraucherbereiche. Auch alle Zimmer und Suiten werden als Nichtraucherzimmer geführt. Tagesablauf Unser Frühstück gibt es in der F von 8.00 Uhr bis 10.30 Uhr. Das Dinner servieren wir für alle Hausgäste um 19:00 Uhr (Bei Veranstaltungen und Seminaren nach Vereinbarung). Hier legen wir Wert auf gemeinsames Abendessen. Zum Abendessen können Sie in lockerer Freizeitkleidung erscheinen. Einfache Hüttenschuhe sind bei uns erhältlich. „Hüttenruhe“ ist generell um 23.00 Uhr. Bei Veranstaltungen oder Seminaren ist eine separate Vereinbarung möglich. Bedingt durch die exponierte Lage und Seehöhe raten wir von übermäßigem Alkoholgenuss strikt ab. Achtung Hochalpiner Bereich! Auch wenn alles noch so gut vorbereitet und organisiert ist, kann etwas passieren. Die F an sich steht an einer absolut lawinensicheren Stelle. Sie können jedoch in der Nacht bei einem Schnee- oder Föhnsturm erschrecken. Auch hier hält das Gebäude allen Einflüssen stand. Ab und zu finden zeitig in der Früh ca. 100 m unterhalb der Hütte Lawinenabsprengungen statt. Hier gibt es dann einen lauten Knall der jedoch vollkommen ungefährlich ist. In einem Brandfall achten Sie in erster Linie auf die Brandmeldeanlage im Gebäude. Sollte hier die Alarmierung ausgelöst werden, beachten Sie bitte die Anweisungen der zuständigen Mitarbeiter. Sollte es wirklich zu einem Brand kommen, verlassen Sie das Gebäude über die markierten Ausgänge ins Freie. In diesem Fall gibt es Notunterkünfte im feuersicheren Keller im Vorderteil des Gebäudes. Anreise: Nach Möglichkeit reisen Sie mit einem Rucksack und angeschnallten Skiern an. Oder mit nur soviel Gepäck wie Sie selber auf Skiern oder Snowboard tragen können, die Fahrt auf den Skiern beträgt ca. 100 Meter auf einer Roten Piste. Dazu müssen Sie jedoch unbedingt bis spätestens 15 Uhr die Talstation der L (8er Gondelbahn) erreichen. Nur so kommen Sie dann zeitgerecht zum 6er U-Lift und anschließend zur F. Wenn Sie jedoch einen Gepäcktransfer ab der Bergstation L wünschen, lassen Sie es uns bitte früh genug, mind. zwei Tage vor der Anreise, wissen. Wenn wir den Gepäcktransfer übernehmen sollen, das Gepäck am Abreisetag unbedingt bis 8 Uhr in der Früh bei der Rezeption abgeben. Wenn Sie das Gepäck selber mitnehmen, können Sie es während des Tages in der F deponieren und den Tag ausgiebig genießen. Bitte melden Sie sich am Anreisetag unbedingt mit der ganzen Adresse und Tel. Nr. an der Rezeption an. Spätere Ankunftszeiten teilen Sie bitte bei der Reservierung mit. In Ausnahmefällen organisieren wir bei Bedarf einen Taxi - und Pistenbullytransfer gegen Entgelt zur Hütte. Auch in diesem Fall stellen Sie das Auto an den entsprechenden Parkflächen an der Talstation der L ab. Am Abreisetag bitten wir Sie das Zimmer bis 10.00 Uhr frei zu machen. Parkplätze Unseren Gästen und Langzeitparkern steht ein eigener kostenloser Parkraum an der Abstellplatz an der L Talstation zur Verfügung. Bitte stellen Sie Ihr Fahrzeug jedoch unbedingt an den gekennzeichneten Stellplätzen ab. Variante 1: Autobahnausfahrt M ausfahren, entlang der B*** N-Straße, bei O vorbei, ca. 2km nach P/X rechts abbiegen zur L. Das Auto können Sie an der Talstation der L auf den markierten Parkplätzen kostenlos abstellen. Mit der L gehts bis zur Bergstation. Dort umsteigen auf den 6 SB U-Lift. Zur Fahrt benötigen Sie nicht zwingend Ski- oder Snowboard, sondern können diesen auch zu Fuß antreten. Der Weg zwischen den Stationen ist ca. 100 Meter. Variante 2 - nach 15:00 Uhr Kostenpflichtig Autobahnausfahrt M ausfahren, entlang der B*** N-Straße, bei O vorbei, ca. 2km nach P/X rechts abbiegen zur L. Das Auto können Sie an der Talstation der L auf den markierten Parkplätzen kostenlos abstellen. Weiter mit dem Taxi (ca. 50.-€) Richtung Q (W), ca. 7 km bergwärts bis zur markierten Abzweigung „R-Weg“ Dann noch ca. 3,5 km bergwärts bis zum Schibusumkehrplatz R. Ab hier geht’s dann mit der Pistenraupe (ca. 60.- €) weiter. Anfahrtsplan für Lieferanten und Servicepersonal: Mit dem Auto oder LKW ab F Richtung Q (W), ca. 7 km bergwärts bis zur markierten Abzweigung „R-Weg“ Dann noch ca. 3,5 km bergwärts bis zum Schibusumkehrplatz R. Im Winter werden Sie dann hier vom Pistengerät abgeholt oder gehen zu Fuß zum 6er U-Lift und fahren direkt selber zur Hütte. Im Sommer immer Richtung S, dort weiter am 6er T vorbei und danach nach ca. 300 m links rückwärts in die Abzweigung einfahren und vorwärts nach 30 m am Schranken vorbei weiter ca. 3 km bis zur F. ERHOLUNG & SPORT Das Wort „Erholung“ steht bei uns sehr hoch. Ob auf der Terrasse im Fellbett die Sonne genießen oder im Ruheraum den Tag ausklingen lassen - man kann auf jeden Fall richtig abschalten. Am Morgen der Erste auf der unberührten Piste - das hat schon was. Schifahren, Snowboarden, Schitouren, Schneeschuhwandern, oder einfach nur auf der Terrasse sitzen oder liegen und die Bergwelt genießen. Einen Schi- Snowboard- und Schuhverleih gibt es an der Bergstation der L. Die Liftkarten können Sie an der Talstation erwerben. Bei Bedarf können auch wir die Karten für Sie vorbestellen. Ein absolutes Highlight ist das morgendliche Schifahren oder Boarden auf den noch unberührten Pisten oder Pulverschneehängen. Hier können Sie einige Abfahrten schon ab 8 Uhr machen. Wenn dann die Schifahrer vom Tal „hochgekrabbelt“ kommen und die Pisten langsam voll werden, genießen Sie Ihr Frühstück auf der Sonnenterrasse oder im Wintergarten. Auf Wunsch organisieren wir für Sie auch gerne einen fachkundigen Schi- und/ oder Bergführer. Bedenken Sie bitte dass die Skilifte und Aufstiegshilfen generell um 16 Uhr schließen. Sie müssen also die letzte Bergfahrt immer knapp vor 16 Uhr mit dem 6er Lift antreten. Wetterbedingt kommt es vor, das auf Grund eines starken Sturms, der Liftbetrieb während des Tages eingestellt wird. Sind Sie zu diesem Zeitpunkt auf der Piste rufen Sie uns bitte an, wir organisieren dann den Rücktransport mit dem Pistenbully. Ruhe: „Bild“ Die Ruhe auf der F ist unfassbar. Am Abend kann man den Wind um die Hütte rauschen hören oder einfach ... gar nichts. Was vielen im Lärm des Alltags unbekannt ist, kann man hier oben noch in vollen Zügen genießen. Sauna: Unter dem Motto „klein und fein“ haben wir einen neuen Saunabereich für Sie geschaffen. Neben der finnischen Sauna aus Zirbenholz mit einer außergewöhnlichen Aussicht auf die umliegenden Berge, gibt es eine feine und besonders für Frauen ausgerichtete Dampfsauna. Direkt aus dem Saunabereich gelangt man ins Freie bzw. in den Schnee. Der Ruheraum mit Schwebeliegen und Wasserbetten lädt zum gemütlichen Entspannen oder zum Lesen eines guten Buches ein. Die Betriebszeiten sind täglich von 15.00 Uhr bis 18.30 Uhr. Die Beschuldigte hat dadurch eine Verwaltungsübertretung gemäß § 111 Abs. 1 Ziffer 1 und Gewerbeordnung 1994 iVm § 366 Abs. 1 Ziffer 1 iVm § 1 Abs. 4 Gewerbeordnung 1994 in der geltenden Fassung in Anwendung des § 9 VStG 1991 begangen.Die Beschuldigte hat dadurch eine Verwaltungsübertretung gemäß Paragraph 111, Absatz eins, Ziffer 1 und Gewerbeordnung 1994 in Verbindung mit Paragraph 366, Absatz eins, Ziffer 1 in Verbindung mit Paragraph eins, Absatz 4, Gewerbeordnung 1994 in der geltenden Fassung in Anwendung des Paragraph 9, VStG 1991 begangen. Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über den Beschuldigten gemäß § 366 - Einleitungssatz - Gewerbeordnung 1994 in der geltenden Fassung eine Geldstrafe in der Höhe von Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über den Beschuldigten gemäß Paragraph 366, - Einleitungssatz - Gewerbeordnung 1994 in der geltenden Fassung eine Geldstrafe in der Höhe von € 2.500,-- verhängt. Im Falle der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 233 Stunden. Die Beschuldigte hat gemäß § 64 Abs. 1 VStG 1991 in der geltenden Fassung 10% als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens der verhängten Strafe, das sindDie Beschuldigte hat gemäß Paragraph 64, Absatz eins, VStG 1991 in der geltenden Fassung 10% als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens der verhängten Strafe, das sind € 250,- zu zahlen und die Kosten des Strafvollzuges zu ersetzen. Der Gesamtbetrag (Strafen und Verfahrenskosten) beträgt daher € 2.750,--.“ Dagegen hat die Beschuldigte fristgerecht Beschwerde erhoben und darin im Wesentlichen vorgebracht, dass offenbar als alleiniges Tatbestandsmerkmal die Internetpräsenz in Form einer allgemein zugänglichen Homepage zur Last gelegt werde, wobei unbestritten sei, dass ein (professioneller) Internetauftritt und die Einrichtung einer Homepage grundsätzlich einem „Anbieten an einen größeren Personenkreis“ und damit dem Ausüben des Gewerbes gleichzuhalten sei. Die Ankündigungen bzw Anpreisungen auf der Homepage würden sich auch auf die Unterbringung von Gästen sowie auf die Verköstigung und den Ausschank diverser Getränke beschränken. Der Schutzhüttencharakter ergebe sich aus der dargestellten Geschichte der F und bestehe die behördlicherseits dargelegte „Verkehrserschließung“ lediglich in einem Anfahrtsplan für Lieferanten und Servicepersonal und richte sich ausdrücklich nicht an die breite Öffentlichkeit bzw (potenzielle) Gäste. Die Tatsache, dass es eines Anfahrtsplanes bedürfe, beweise die abgelegene und schwer erreichbare Lage der F. Schon aufgrund der Bezeichnung „Schihütte *****“ könne gemeinsam mit den Abbildungen der Außenansicht nicht der Eindruck entstehen, dass es sich dabei um einen Hotelbetrieb nach gewöhnlichem Verständnis handle. Der Ungehorsam der Beschuldigten erschöpfe sich darin, dass sie eine behördliche Meinung nicht teile. Der Vorwurf der erkennenden Behörde impliziere, dass die in der Homepage angekündigten Tätigkeiten vom Umfang der bestehenden Gewerbeberechtigung gemäß § 111 Abs 2 Z 2 GewO „Schutzhütte“ nicht umfasst seien und in den Berechtigungsumfang nach § 111 Abs 1 Z 1 und 2 GewO fallen würden. Die dem zuständigen Ministerium vorliegende Frage, ob die verfahrensrelevanten Tätigkeiten in den Umfang der bestehenden Gewerbeberechtigung für die Betriebsart „Schutzhütte“ fallen würden, sei im gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahren als Vorfrage zu qualifizieren. Für die Beurteilung, ob auf der Homepage Tätigkeiten in der Betriebsart „Hotel“ angeboten würden, sei einzig und allein die Lösung der Vorfrage maßgeblich. Sollte seitens des Ministeriums – erwartungsgemäß – festgestellt bzw bestätigt werden, dass die verfahrensrelevanten Tätigkeiten – nach wie vor – in den bestehenden Berechtigungsumfang für die Betriebsart „Schutzhütte“ fallen würden, sei keine Verwaltungsübertretung begangen worden. Eine Schutzhütte bzw deren Auftritt, für die es keiner weiteren Gewerbeberechtigung bedürfe, könne mittels Internetauftritt ohne weiteres angepriesen werden, ohne dass dadurch der Tatbestand der vorgeworfenen Verwaltungsübertretung, namentlich die Ausübung eines berechtigungspflichtigen Gewerbes ohne Berechtigung, erfüllt werde. Die rechtsfreundliche Vertreterin der Beschuldigten habe im Zuge der Einvernahme vor der Behörde am 09.03.2015 die Aufschiebung des gegenständlichen Verfahrens bis zur Entscheidung des zuständigen Ministeriums über die Feststellung der Betriebsart der D GmbH förmlich zu Protokoll beantragt und in weiterer Folge lediglich in das Straferkenntnis eingefügt. Mangels finaler (rechtskräftiger) Feststellung des BMWFW dahingehend, ob es sich bei der F um eine Schutzhütte iSd § 111 Abs 2 Z 2 GewO handle oder nicht, fehle es dem erlassenen Straferkenntnis an der wesentlichen Entscheidungsgrundlage. Eine objektive, von der Vormeinung losgelöste Beurteilung bzw eine sachgerechte Entscheidungsfindung darüber, ob die Homepage tatsächlich den Eindruck eines Hotelbetriebes zu erwecken vermögen, könne seitens der erkennenden Behörde nicht mehr stattfinden. Im Übrigen wurde noch die Strafhöhe moniert, da die Behörde die Unbescholtenheit nicht mildernd gewertet habe. Dagegen hat die Beschuldigte fristgerecht Beschwerde erhoben und darin im Wesentlichen vorgebracht, dass offenbar als alleiniges Tatbestandsmerkmal die Internetpräsenz in Form einer allgemein zugänglichen Homepage zur Last gelegt werde, wobei unbestritten sei, dass ein (professioneller) Internetauftritt und die Einrichtung einer Homepage grundsätzlich einem „Anbieten an einen größeren Personenkreis“ und damit dem Ausüben des Gewerbes gleichzuhalten sei. Die Ankündigungen bzw Anpreisungen auf der Homepage würden sich auch auf die Unterbringung von Gästen sowie auf die Verköstigung und den Ausschank diverser Getränke beschränken. Der Schutzhüttencharakter ergebe sich aus der dargestellten Geschichte der F und bestehe die behördlicherseits dargelegte „Verkehrserschließung“ lediglich in einem Anfahrtsplan für Lieferanten und Servicepersonal und richte sich ausdrücklich nicht an die breite Öffentlichkeit bzw (potenzielle) Gäste. Die Tatsache, dass es eines Anfahrtsplanes bedürfe, beweise die abgelegene und schwer erreichbare Lage der F. Schon aufgrund der Bezeichnung „Schihütte *****“ könne gemeinsam mit den Abbildungen der Außenansicht nicht der Eindruck entstehen, dass es sich dabei um einen Hotelbetrieb nach gewöhnlichem Verständnis handle. Der Ungehorsam der Beschuldigten erschöpfe sich darin, dass sie eine behördliche Meinung nicht teile. Der Vorwurf der erkennenden Behörde impliziere, dass die in der Homepage angekündigten Tätigkeiten vom Umfang der bestehenden Gewerbeberechtigung gemäß Paragraph 111, Absatz 2, Ziffer 2, GewO „Schutzhütte“ nicht umfasst seien und in den Berechtigungsumfang nach Paragraph 111, Absatz eins, Ziffer eins und 2 GewO fallen würden. Die dem zuständigen Ministerium vorliegende Frage, ob die verfahrensrelevanten Tätigkeiten in den Umfang der bestehenden Gewerbeberechtigung für die Betriebsart „Schutzhütte“ fallen würden, sei im gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahren als Vorfrage zu qualifizieren. Für die Beurteilung, ob auf der Homepage Tätigkeiten in der Betriebsart „Hotel“ angeboten würden, sei einzig und allein die Lösung der Vorfrage maßgeblich. Sollte seitens des Ministeriums – erwartungsgemäß – festgestellt bzw bestätigt werden, dass die verfahrensrelevanten Tätigkeiten – nach wie vor – in den bestehenden Berechtigungsumfang für die Betriebsart „Schutzhütte“ fallen würden, sei keine Verwaltungsübertretung begangen worden. Eine Schutzhütte bzw deren Auftritt, für die es keiner weiteren Gewerbeberechtigung bedürfe, könne mittels Internetauftritt ohne weiteres angepriesen werden, ohne dass dadurch der Tatbestand der vorgeworfenen Verwaltungsübertretung, namentlich die Ausübung eines berechtigungspflichtigen Gewerbes ohne Berechtigung, erfüllt werde. Die rechtsfreundliche Vertreterin der Beschuldigten habe im Zuge der Einvernahme vor der Behörde am 09.03.2015 die Aufschiebung des gegenständlichen Verfahrens bis zur Entscheidung des zuständigen Ministeriums über die Feststellung der Betriebsart der D GmbH förmlich zu Protokoll beantragt und in weiterer Folge lediglich in das Straferkenntnis eingefügt. Mangels finaler (rechtskräftiger) Feststellung des BMWFW dahingehend, ob es sich bei der F um eine Schutzhütte iSd Paragraph 111, Absatz 2, Ziffer 2, GewO handle oder nicht, fehle es dem erlassenen Straferkenntnis an der wesentlichen Entscheidungsgrundlage. Eine objektive, von der Vormeinung losgelöste Beurteilung bzw eine sachgerechte Entscheidungsfindung darüber, ob die Homepage tatsächlich den Eindruck eines Hotelbetriebes zu erwecken vermögen, könne seitens der erkennenden Behörde nicht mehr stattfinden. Im Übrigen wurde noch die Strafhöhe moniert, da die Behörde die Unbescholtenheit nicht mildernd gewertet habe. Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den behördlichen Akt sowie den Akt des Landesverwaltungsgerichts, insbesondere in die seitens des erkennenden Richters vorgenommenen Ausdrucke der Homepage der F sowie der Speisen- und Getränkekarte und durch Einsichtnahme in die Akten uvs-2010/22/0666, uvs-2011/22/2474 und LVwG-2013/32/
  6. Die Beschwerdeführerin ist trotz ordnungsgemäßer Ladung zur mündlichen Verhandlung nicht erschienen. Nachfolgender Sachverhalt steht aufgrund des durchgeführten Beweisverfahrens fest: Nicht bestritten ist, dass die Beschwerdeführerin handelsrechtliche Geschäftsführerin der D GmbH, FN*****, ist. Unbestritten ist auch, dass im Internet auf der Homepage unter der Adresse „Internetadresse“ die von der belangten Behörde am 19.02.2015 überprüften – und im angefochtenen Straferkenntnis (sowie oben) – wiedergegebenen Inhalte freigeschaltet und allgemein zugänglich waren. Auch bei Überprüfung der Homepage durch den erkennenden Richter des Landesverwaltungsgerichts erweist sich, dass bereits auf der Start-Seite ein Hinweis auf „Hier Zimmer buchen“ vorhanden ist. Sodann finden sich die Formulierungen „Essen, trinken und genießen mit feinem Gaumen und ruhigen Gewissen; übernachten in absoluter Ruhe“ oder „Mit Freude kochen, feines Essen servieren, die Gäste liebevoll umsorgen, schöne Zimmer herrichten und Freundschaften pflegen“ und handelt es sich bei Letzterem um das „Herzensanliegen von A B und B B“. Die Navigation findet über die Bezeichnungen „Die F“, „Essen & Trinken“, „Übernachten“ und „Erholung & Sport“ statt. Im Menü „Die F“ ist unter dem Unterpunkt „Geschichte“ ausgeführt, dass man nach einem Umbau im Jahr 2000 einfache Unterkünfte für die Mitarbeiter und Gäste anbieten konnte. Im Jahr 2008 seien neue Mitarbeiterzimmer, Gäste WC Anlagen, Lagerräume und der Wintergarten errichtet worden. Der vorläufig letzte große Umbau sei im Sommer 2012 erfolgt und habe es eine große „Qualitätsoffensive“ gegeben und sei eine teilweise neue Küche, schöne und geräumige Gästezimmer, eine Panoramasauna, zusätzliche Mitarbeiterzimmer und ein Bistrobereich errichtet worden und hoffe man, den Anforderungen der Gäste für die nächsten Jahre damit zu entsprechen. Im Menü Unterpunkt „Mitarbeiter“ sind 16 Mitarbeiter mit Namen (teilweise nur Vorname) und Foto angeführt, wobei ein Service-Leiter sowie drei Service-Mitarbeiter sowie eine weitere Mitarbeiterin für das Bistro und ein Mitarbeiter für die Bar angeführt sind und zwei Köche und eine Konditorin genannt werden. Unter dem Menü Punkt „News“ ist ein Bericht über die F in der London Times mit dem Datum xx.xx.xxxx angeführt und einem weiteren Link zum vollständigen Bericht, der den Titel „The hight of fine dining in the Alps“ trägt. In diesem Artikel wird auch die F beschrieben, dabei auf die drei Stock hohe und neun Zimmer beinhaltende Pyramide verwiesen, in welcher die Kaisersuite über zwei Stockwerke untergebracht ist und in der eine Übernachtung Euro 388,-- für zwei Personen inklusive Frühstück und 5gängigem Abendessen kosten würde. Im Menüpunkt „Presse“ findet sich ein Foto der vorerwähnten Pyramide und die Überschrift „Die F im ‚Gemeindegutblatt‘“, wo ausgeführt wird, dass mit „der F in H“ den Gästen ein „Ort der grenzenlosen Stille und atemberaubenden Aussicht, gepaart mit Luxus und einer hervorragenden Küche“ geboten wird. Gemeinsam mit zehn neuen Suiten sei ein kleiner aber feiner Saunabereich entstanden. In einem weiteren Presseartikel wird zur F im "La Tavola“ Magazin ausgeführt, dass B B die Kombination von Gourmandise und Lifestyle hoch oben auf den Bergen erfunden habe. Leicht unterhalb der Bergstation der U-Bahn, inmitten des Schigebiets H, sei die Hütte sowohl zu Fuß, als auch auf Skiern gut erreichbar. In einem Presseartikel „Die F“ auf xxxx.de wird ausgeführt, dass unter dem Thema „Traumreisen in den Bergen – Luxus in der kleinsten Hütte“ Stern online einige exklusive Hütten vorgestellt habe und auch die F ausgewählt worden sei. Unter dem Menüpunkt „Essen & Trinken“ findet sich unter dem Unterpunkt „Speisenkarte“ jene Speisenkarte, in die auch für das gegenständliche Verfahren Einsicht genommen wurde. Es handelt sich um die Speisen- und Getränkekarte für den Winter 2014/15 und findet sich auf der Seite des Inhaltsverzeichnisses auch eine Telefonnummer für Tischreservierungen und der Hinweis, dass für den besonderen Tischwunsch oder einen schönen Sonnenplatz auf der Terrasse Reservierungen bis 10.00 Uhr vormittags angenommen würden und dieser Tisch bis 15 Minuten nach der Reservierungszeit freigehalten werde. Weiters findet sich auch ein Hinweis, dass mitgebrachte Speisen und Getränke „aus lebensmittel- und hygienerechtlichen Gründen“ sowohl in der Hütte, als auch auf der Terrasse nicht konsumiert werden dürfen. Sodann finden sich in dieser Speisenkarte für das Frühstück beispielsweise ein Champagnerfrühstück um Euro 53,90 für zwei Personen oder ein Frühstück vom Gourmetbuffet und findet sich unter den Hauptspeisen ein T-Bone-Steak für zwei Personen vom jungen Biorind mit Grillgemüse, Ofenerdäpfeln und Sauerrahmsauce um Euro 52,90, ein Milch-Lamm mit krossem Erdäpfelgratin, Bohnen-Paprikagemüse und Portweinjus um Euro 22,90, ein Hamburger de luxe, 200 g ausgesuchtes feinstes Rind mit Käse, Zwiebelringen, Trüffelmayo, geröstetem Zweck und knusprigem Brot um Euro 15,90 oder ein Saibling Filet auf rote Beete Risotto, zart geschmorten Petersilienwurzeln und Krenschaum um Euro 24,
  7. Neben Wasser – Säfte – Apfelsaft, darunter Bio Apfel-Holunder-Karottensaft oder Bio Apfel-Holundersaft oder Bio Apfel-Kirschsaft und Bio Orangensaft und Bio Johannesbeersaft finden sich auch heiße Getränke mit Alkohol und ohne Alkohol, wobei beim Espresso darauf hingewiesen wird, dass es sich um Illy Kaffee handelt. Weiters werden Biere und Mixgetränke sowie Aperitifs und Schnäpse angeboten und findet sich sodann eine Auswahl an Schaum-, Weiß-, Rose- und Rotweinen. Darunter finden sich französische Schaumweine und werden 26 unterschiedliche Schaumweine angeboten, wobei die Preise zwischen Euro 57,-- und Euro 139,-- variieren und ein Schaumwein um Euro 35,-- mit einer Flaschengröße von 0,375 l, sowie zwei Schaumweine mit einer Flaschengröße von 3 l um Euro 270,-- bzw Euro 299,-- angeboten werden. Bei den Weißweinen werden 40 verschiedene Weine aus Österreich angeboten, 31 Rotweine aus Österreich und 7 Weißweine aus Südtirol sowie sieben Rotweine aus Südtirol und 22 internationale Weine, wobei insbesondere ein Tignanello zum Preis von Euro 159,-- sowie Sassicaia zum Preis von Euro 189,-- und Caymus Cabernet Sauvignon zum Preis von Euro 129,-- herausstechen. Weiters werden vier Rosé Weine und fünf Süßweine angeboten und findet sich letztlich unter der Überschrift „Wein Highlights“ eine Auswahl von 18 Weinen aus Frankreich, Australien, Italien, Spanien, Österreich und Kalifornien, die zu den Spitzenweinen der Welt zählen und zu Preisen bis zu Euro 779,-- angeboten werden. Weiters ist ein Angebot für Zigarren enthalten und eine Beschreibung der „Über-Nacht im Hochgebirge …“, die unter anderem damit beworben wird, dass man nach dem Sport im Sauna- und Relaxbereich sich in Ruhe erholen kann und am Abend ein feines 5-Gang-Gala-Dinner, auf Wunsch mit ausgesuchten Weinen oder Champagner, serviert wird. Am Morgen sei man als erster auf den noch unberührten Pisten oder Pulverschneehängen und könne nach einigen phantastischen Abfahrten, wenn sich die Berghänge langsam mit den Wintersportlern füllen würden, entspannt und hungrig zum Gourmet Frühstück in den Wintergarten gehen. Die Zimmer seien einem authentischen Thema gewidmet und künstlerisch mit Fichte, Zirbe, Lärche und Marmor gestaltet. Auch Heiraten auf der F wird beworben. Letztlich wird unter Hinweis auf die hohe Qualität der verwendeten Grundstoffe und Lebensmittel sowie der hochqualifizierten Mitarbeiter, der einzigartigen Architektur mit ehrlicher und innovativer Gastronomie auf höchstem Niveau und der Verwendung edelster Materialien nach den Grundsätzen der Natur und ohne Chemie darauf hingewiesen, dass durch diese Fakten die F nicht mehr für jeden erschwinglich sei („faire Preise“). Unter dem Menüpunkt „Übernachten“ findet sich der Punkt „Zimmer & Preise“ und werden hier die Zimmer so beschrieben, wie dies auch auf den Seiten 9 bis 14 des angefochtenen Bescheides aufgelistet ist. Bei den Preisen findet sich der Hinweis, dass bei Gruppen, Firmen oder Eventveranstaltungen ein gesondertes Angebot erfolge und die angeführten Preise das Galadinner am Abend und ein Tiroler Gourmet Frühstück enthalten würden. Man könne die „Hotelrechnung“ in bar, mit EC-Karte, VISA oder Mastercard begleichen. Weiters findet sich ein Unterpunkt „Freie Zimmer“, bei welchem man ein Zimmer suchen und buchen kann und findet sich ebenfalls ein Unterpunkt „Hüttenskizze“, welcher im angefochtenen Bescheid auf Seite 15 wiedergegeben ist, welchem sich entnehmen lässt, dass ein Seminarraum für 12 Personen, ein Restaurant mit Bar mit 50 Personen, ein Restaurant für 45 Personen, ein Wintergarten für 40 Personen und ein Bistro für 30 Personen im Gebäude befindlich sind und findet sich auch ein Bereich für „Rezeption“. Der Unterpunkt „Hüttenregeln“ ist im angefochtenen Bescheid auf den Seiten 15 und 16 wiedergegeben und wird darauf hingewiesen, dass zum Abendessen (für Hausgäste um 19.00 Uhr) „in lockerer Freizeitkleidung“ erschienen werden kann. Der Unterpunkt „Anreise“ ist im angefochtenen Bescheid auf den Seiten 16 bis 18 wiedergegeben und ergibt sich daraus, dass die Fahrt auf Skiern ca 100 m auf einer roten Piste beträgt, ein „Gepäcktransfer ab der Bergstation L mindestens zwei Tage vor der Anreise gewünscht werden muss und in Ausnahmefällen bei Bedarf ein „Taxi- und Pistenbully-Transfer gegen Entgelt zur Hütte“ organisiert wird. Unter dem Punkt „Parkplätze“ wird darauf hingewiesen, dass den Gästen und Langzeitparkern ein „eigener kostenloser Parkraum an der Abstellplatz an der Rohrbergbahn Talstation zur Verfügung“ stehe. Weiters wird zur Anreise unter dem Punkt „Variante 1“ darauf hingewiesen, dass man nicht zwingend Schi oder Snowboard zur Anreise benötige, sondern auch der Weg zu Fuß angetreten werden könne, wobei ein Umstieg zwischen der Bergstation und dem U-lift einen Weg von 100 m ausmache. In einer „Variante 2“ wird auf die Zubringung mit Taxi und Pistenraupe (Gesamtpreis Euro 110,--) hingewiesen. Unter dem Menüpunkt „Erholung & Sport“, der im angefochtenen Bescheid auf den Seiten 18 und 19 wiedergegeben ist, wird auf den neu geschaffenen Saunabereich hingewiesen, wobei neben der finnischen Sauna aus Zirbenholz mit einer außergewöhnlichen Aussicht auf die umliegenden Berge auf eine feine und besonders für Frauen ausgerichtete Dampfsauna sowie einen Ruheraum mit Schwebeliegen und Wasserbetten hingewiesen wird. Aus dem behördlichen Akt ergibt sich, dass die D GmbH mit Firmensitz in **** X, Q ***, kein reglementiertes Gewerbe

§ 111Abs 1 Z 1 und 2 Gew

O 1994 in der Betriebsart Hotel während der vorgeworfenen Zeit inne hatte. Dies ist im Übrigen auch nicht bestritten. Aus dem behördlichen Akt ergibt sich, dass die D GmbH mit Firmensitz in **** römisch zehn, Q ***, kein reglementiertes Gewerbe

Paragraph 111, Absatz eins, Ziffer eins und 2 GewO 1994 in der Betriebsart Hotel während der vorgeworfenen Zeit inne hatte. Dies ist im Übrigen auch nicht bestritten. Ebenso ist unbestritten, dass während des vorgeworfenen Tatzeitraums jene Internetseite freigeschaltet war, wie sie bei der als erwiesen angenommenen Tat im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses abgebildet ist. Diese Feststellungen konnten in unbedenklicher Weise aufgrund des behördlichen Akteninhalts sowie die Einsichtnahme in das Internet und die daraus angefertigten Ausdrucke getroffen werden. II. Rechtsgrundlagen:römisch zwei. Rechtsgrundlagen: Die wesentlichen Bestimmungen der Gewerbeordnung 1994 – GewO 1994, BGBl Nr 194/1994 idF BGBl I Nr 81/2015, lauten:Die wesentlichen Bestimmungen der Gewerbeordnung 1994 – GewO 1994, Bundesgesetzblatt Nr 194 aus 1994, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 81 aus 2015,, lauten: „I. HauptstückAllgemeine Bestimmungen1. Geltungsbereich§ 1.Paragraph eins, …

(4)Absatz 4,Auch eine einmalige Handlung gilt als regelmäßige Tätigkeit, wenn nach den Umständen des Falles auf die Absicht der Wiederholung geschlossen werden kann oder wenn sie längere Zeit erfordert. Das Anbieten einer den Gegenstand eines Gewerbes bildenden Tätigkeit an einen größeren Kreis von Personen oder bei Ausschreibungen wird der Ausübung des Gewerbes gleichgehalten. … Gastgewerbe§ 111.Paragraph 111,
(1)Absatz eins,Einer Gewerbeberechtigung für das Gastgewerbe (§ 94 Z 26) bedarf es fürEiner Gewerbeberechtigung für das Gastgewerbe (Paragraph 94, Ziffer 26,) bedarf es für 1.Ziffer eins die Beherbergung von Gästen; 2.Ziffer 2 die Verabreichung von Speisen jeder Art und den Ausschank von Getränken.
(2)Absatz 2,Keines Befähigungsnachweises für das Gastgewerbe bedarf es für 1.Ziffer eins den Ausschank und den Verkauf von in handelsüblich verschlossenen Gefäßen abgefüllten Getränken durch zur Ausübung des mit Omnibussen betriebenen Mietwagen-Gewerbes berechtigte Gewerbetreibende an ihre Fahrgäste; 2.Ziffer 2 die Beherbergung von Gästen, die Verabreichung von Speisen jeder Art und den Verkauf von warmen und angerichteten kalten Speisen, den Ausschank von Getränken und den Verkauf dieser Getränke in unverschlossenen Gefäßen im Rahmen eines einfach ausgestatteten Betriebes, der in einer für den öffentlichen Verkehr nicht oder nur schlecht erschlossenen Gegend gelegen und auf die Bedürfnisse der Bergsteiger und Bergwanderer abgestellt ist (Schutzhütte); 3.Ziffer 3 die Verabreichung von Speisen in einfacher Art und den Ausschank von nichtalkoholischen Getränken und von Bier in handelsüblichen verschlossenen Gefäßen, wenn hiebei nicht mehr als acht Verabreichungsplätze (zum Genuss von Speisen und Getränken bestimmte Plätze) bereitgestellt werden; 4.Ziffer 4 die Beherbergung von Gästen, wenn nicht mehr als zehn Fremdenbetten bereitgestellt werden, und die Verabreichung des Frühstücks und von kleinen Imbissen und der Ausschank von nichtalkoholischen Getränken und von Bier in handelsüblichen verschlossenen Gefäßen sowie von gebrannten geistigen Getränken als Beigabe zu diesen Getränken an die Gäste; 5.Ziffer 5 die Verabreichung von Speisen und den Ausschank von Getränken nach Maßgabe des § 143 Z 7 der Gewerbeordnung 1994 in der Fassung vor dem In-Kraft-Treten der Novelle BGBl. I Nr. 111/2002, wenn die Verabreichung von Speisen und der Ausschank von Getränken im Zusammenhang mit der Ausübung des Buschenschankes (§ 2 Abs. 9) nach Maßgabe landesgesetzlicher Vorschriften erfolgt;die Verabreichung von Speisen und den Ausschank von Getränken nach Maßgabe des Paragraph 143, Ziffer 7, der Gewerbeordnung 1994 in der Fassung vor dem In-Kraft-Treten der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2002,, wenn die Verabreichung von Speisen und der Ausschank von Getränken im Zusammenhang mit der Ausübung des Buschenschankes (Paragraph 2, Absatz 9,) nach Maßgabe landesgesetzlicher Vorschriften erfolgt; 6.Ziffer 6 den Ausschank von nichtalkoholischen Getränken und den Verkauf dieser Getränke in unverschlossenen Gefäßen, wenn der Ausschank oder der Verkauf durch Automaten erfolgt. … V. Hauptstückrömisch fünf. HauptstückStrafbestimmungen§ 366.Paragraph 366,
(1)Absatz eins,Eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe bis zu 3 600 € zu bestrafen ist, begeht, wer 1.Ziffer eins ein Gewerbe ausübt, ohne die erforderliche Gewerbeberechtigung erlangt zu haben; …“ Die wesentlichen Bestimmungen des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 – VStG 1991, BGBl Nr 52/1991 idF BGBl I Nr 33/2013 lauten:Die wesentlichen Bestimmungen des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 – VStG 1991, Bundesgesetzblatt Nr 52 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 33 aus 2013, lauten: „Besondere Fälle der Verantwortlichkeit§ 9.Paragraph 9,
(1)Absatz eins,Für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften ist, sofern die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen und soweit nicht verantwortliche Beauftragte (Abs. 2) bestellt sind, strafrechtlich verantwortlich, wer zur Vertretung nach außen berufen ist.Für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften ist, sofern die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen und soweit nicht verantwortliche Beauftragte (Absatz 2,) bestellt sind, strafrechtlich verantwortlich, wer zur Vertretung nach außen berufen ist. …“ III. Erwägungen:römisch drei. Erwägungen: Vorab ist zur Frage der Nichterledigung von Sachanträgen auszuführen, dass die Beschwerdeführerin durch ihre rechtsfreundliche Vertreterin beantragt hat, das Verwaltungsstrafverfahren bis zur Entscheidung des zuständigen Ministerium über die Feststellung der Betriebsart der Schihütte aufzuschieben. Diesem Antrag war seitens der Behörde schon deshalb nicht Folge zu geben, da die Frage, ob es sich bei der F um eine Schutzhütte im Sinn des § 111 Abs 2 Z 2 GewO 1994 handelt, insofern keine relevante Vorfrage inne wohnt, als im gegenständlichen Verfahren zur Last gelegt wurde, Tätigkeiten des reglementierten Gewerbes „Gastgewerbe

§ 111Abs 1 Z 1 und 2 Gew

O 1994 in der Betriebsart Hotel“ gewerbsmäßig angeboten zu haben. Selbst wenn nämlich festgestellt werden sollte, dass es sich bei der F um eine Schutzhütte handelt, verbleibt der zur Last gelegte Tatbestand, da eben – wie im Übrigen seitens der Beschwerdeführerin auch nicht bestritten – keine Gewerbeberechtigung für ein reglementiertes Gewerbe

§ 111Abs 1 Z 1 und 2 Gew

O 1994 für die D GmbH besteht. Diesem Antrag war seitens der Behörde schon deshalb nicht Folge zu geben, da die Frage, ob es sich bei der F um eine Schutzhütte im Sinn des Paragraph 111, Absatz 2, Ziffer 2, GewO 1994 handelt, insofern keine relevante Vorfrage inne wohnt, als im gegenständlichen Verfahren zur Last gelegt wurde, Tätigkeiten des reglementierten Gewerbes „Gastgewerbe

Paragraph 111, Absatz eins, Ziffer eins und 2 GewO 1994 in der Betriebsart Hotel“ gewerbsmäßig angeboten zu haben. Selbst wenn nämlich festgestellt werden sollte, dass es sich bei der F um eine Schutzhütte handelt, verbleibt der zur Last gelegte Tatbestand, da eben – wie im Übrigen seitens der Beschwerdeführerin auch nicht bestritten – keine Gewerbeberechtigung für ein reglementiertes Gewerbe

Paragraph 111, Absatz eins, Ziffer eins und 2 GewO 1994 für die D GmbH besteht. Ob es sich sohin bei der F um eine Schutzhütte handelt, stellt keine Vorfrage im Sinn des § 38 AVG dar, die eine Aussetzung des Verfahrens rechtfertigen würde. Bei der Frage, ob die F eine „Schutzhütte im Sinn der Gewerbeordnung“ ist oder nicht, handelt es sich um kein Tatbestandsmerkmal des vorliegenden Verfahrens, der klarzustellen wäre. Die Behörde hat sohin zu Recht das Verfahren nicht ausgesetzt. Ob es sich sohin bei der F um eine Schutzhütte handelt, stellt keine Vorfrage im Sinn des Paragraph 38, AVG dar, die eine Aussetzung des Verfahrens rechtfertigen würde. Bei der Frage, ob die F eine „Schutzhütte im Sinn der Gewerbeordnung“ ist oder nicht, handelt es sich um kein Tatbestandsmerkmal des vorliegenden Verfahrens, der klarzustellen wäre. Die Behörde hat sohin zu Recht das Verfahren nicht ausgesetzt. Anlässlich der mündlichen Verhandlung wurde Einsicht in den Akt des Unabhängigen Verwaltungssenats zur Zl uvs-2010/22/0666, genommen und dieser Akt verlesen. Gegenstand des damaligen Verwaltungsstrafverfahrens war das Unterlassen der Änderung der Betriebsart von Schutzhütte auf Gasthof durch die gegenständliche Gesellschaft. Im Berufungserkenntnis des Unabhängigen Verwaltungssenats vom 08.04.2010, GZ uvs-2010/22/0666-3, welches in dem vorerwähnten Akt einliegt, ist wie folgt ausgeführt: „Der Beschuldigte bringt in seiner Berufung zahlreiche Argumente vor, die aus seiner Sicht die gegenständliche Betriebsanlage als Schutzhütte erscheinen lassen. Diesen Ausführungen kann sich die Berufungsbehörde jedoch nicht anschließen. In § 111 Abs 2 Z 2 GewO 1994 wird die Betriebsart „Schutzhütte“ wie folgt beschrieben:Diesen Ausführungen kann sich die Berufungsbehörde jedoch nicht anschließen. In Paragraph 111, Absatz 2, Ziffer 2, GewO 1994 wird die Betriebsart „Schutzhütte“ wie folgt beschrieben: „Beherbergung von Gästen, die Verabreichung von Speisen jeder Art und den Verkauf von warmen und angerichteten kalten Speisen, den Ausschank von Getränken und den Verkauf dieser Getränke in unverschlossenen Gefäßen im Rahmen eines einfach ausgestatteten Betriebes, der in einer für den öffentlichen Verkehr nicht oder nur schlecht erschlossenen Gegend gelegen und auf die Bedürfnisse der Bergsteiger und Bergwanderer abgestellt ist“. Eine Schutzhütte im Sinne des § 111 Abs 2 Z 2 GewO 1994 weist sohin folgende Merkmale auf: Sie ist in erster Linie eine Hütte eines alpinen Vereines (z.B. Alpenverein), die nicht als Gasthof betrieben wird. Sie weist eine einfache Ausstattung auf, die auf die Bedürfnisse von Bergwanderern/Bergsteigern ausgerichtet ist (vgl Grabler/Stolzlechner/Wendl, Kommentar zur Gewerbeordnung 19942

(2003)§ 111 Rz 17). Typisch für Schutzhütten ist demnach die Unterbringung in Schlaflagern („Matratzenlagern“) bzw. Stockbetten, wobei die Duschgelegenheiten, soweit überhaupt vorhanden, sich im Gang befinden. Die Hüttenschlafsäcke sind von den Besuchern üblicherweise selbst mitzubringen. Die einfache Ausstattung deckt sich mit den auf einer klassischen Schutzhütte nur begrenzt vorhandenen personellen Ausstattung (z.B. kein eigenes Reinigungspersonal) und stimmt mit den Ansprüchen der überwiegenden Anzahl der Benutzer überein. Ein Bergwanderer/Bergsteiger wünscht sich im hochalpinen Bereich gar keine Luxusausstattung. Er fordert vielmehr eine mit der alpinen Umwelt und den damit verbundenen vielfältigen Natureindrücken korrespondierte schlichte und umweltgerechte Einrichtung und Ausstattung der Hütte. Eine Schutzhütte im Sinne des Paragraph 111, Absatz 2, Ziffer 2, GewO 1994 weist sohin folgende Merkmale auf: Sie ist in erster Linie eine Hütte eines alpinen Vereines (z.B. Alpenverein), die nicht als Gasthof betrieben wird. Sie weist eine einfache Ausstattung auf, die auf die Bedürfnisse von Bergwanderern/Bergsteigern ausgerichtet ist vergleiche Grabler/Stolzlechner/Wendl, Kommentar zur Gewerbeordnung 19942
(2003)Paragraph 111, Rz 17). Typisch für Schutzhütten ist demnach die Unterbringung in Schlaflagern („Matratzenlagern“) bzw. Stockbetten, wobei die Duschgelegenheiten, soweit überhaupt vorhanden, sich im Gang befinden. Die Hüttenschlafsäcke sind von den Besuchern üblicherweise selbst mitzubringen. Die einfache Ausstattung deckt sich mit den auf einer klassischen Schutzhütte nur begrenzt vorhandenen personellen Ausstattung (z.B. kein eigenes Reinigungspersonal) und stimmt mit den Ansprüchen der überwiegenden Anzahl der Benutzer überein. Ein Bergwanderer/Bergsteiger wünscht sich im hochalpinen Bereich gar keine Luxusausstattung. Er fordert vielmehr eine mit der alpinen Umwelt und den damit verbundenen vielfältigen Natureindrücken korrespondierte schlichte und umweltgerechte Einrichtung und Ausstattung der Hütte. Die Bewirtung hat auf einer Schutzhütte grundsätzlich ebenfalls einfach zu erfolgen (z.B. in Form von „Bergsteigermenüs“). Dies heißt nicht, dass auf einer Schutzhütte keine gute Küche oder kein qualitätsvoller Wein angeboten werden kann. Wenn die Menügestaltung jedoch, wie bei der gegenständlichen Betriebsanlage, geradezu im Vordergrund steht und sogar „Galamenüs“ und eigene Weinverkostungen angepriesen werden, wird dieser Rahmen gesprengt. Die Schutzhütte liegt typischerweise in einem schlecht erschlossenen Gebiet und ist weiters durch ihre im Regelfall bloß fußläufige Erreichbarkeit geprägt (vgl. VwGH 27.11.2003, 2002/06/0041). Ist die Betriebsanlage hingegen über touristische Aufstiegshilfen (Seilbahn, Zahnradbahn oder Sessellift) bzw. auf einer Straße (auch Mautstraße) erreichbar, fehlt ihr der Charakter einer Schutzhütte im engeren Sinne. Die Schutzhütte liegt typischerweise in einem schlecht erschlossenen Gebiet und ist weiters durch ihre im Regelfall bloß fußläufige Erreichbarkeit geprägt vergleiche VwGH 27.11.2003, 2002/06/0041). Ist die Betriebsanlage hingegen über touristische Aufstiegshilfen (Seilbahn, Zahnradbahn oder Sessellift) bzw. auf einer Straße (auch Mautstraße) erreichbar, fehlt ihr der Charakter einer Schutzhütte im engeren Sinne. Der Österreichische und Deutsche Alpenverein haben in einem „Vademecum Betriebsanlagenrecht für Schutzhütten in Extremlagen“ für Schutzhütten der Kategorie I, und nur solche sind als Schutzhütten im hier interessierenden Sinne anzusehen, ausgeführt, dass „diese ihren ursprünglichen Charakter als Stützpunkte für den Bergsteiger und Bergwanderer bewahren müssen. Ihre Ausstattung ist schlicht, einfache Verköstigung ist ausreichend. Sie ist Stützpunkt in einem bergsteigerisch bedeutsamen Gebiet und für den Besucher nur in Ausnahmefällen mit mechanischen Hilfen erreichbar; der Aufstieg erfordert in der Regel mindestens eine Gehstunde. Sie kann bewirtschaftet, bewartet, unbewirtschaftet oder ein Biwak sein.“Der Österreichische und Deutsche Alpenverein haben in einem „Vademecum Betriebsanlagenrecht für Schutzhütten in Extremlagen“ für Schutzhütten der Kategorie römisch eins, und nur solche sind als Schutzhütten im hier interessierenden Sinne anzusehen, ausgeführt, dass „diese ihren ursprünglichen Charakter als Stützpunkte für den Bergsteiger und Bergwanderer bewahren müssen. Ihre Ausstattung ist schlicht, einfache Verköstigung ist ausreichend. Sie ist Stützpunkt in einem bergsteigerisch bedeutsamen Gebiet und für den Besucher nur in Ausnahmefällen mit mechanischen Hilfen erreichbar; der Aufstieg erfordert in der Regel mindestens eine Gehstunde. Sie kann bewirtschaftet, bewartet, unbewirtschaftet oder ein Biwak sein.“ Die „F“ erfüllt nun keinesfalls diese Voraussetzungen, sondern stellt sich vielmehr als gehobener Gasthof in alpiner Lage dar. Ein Blick in die Homepage „Adresse“ zeigt eine unter Heranziehung moderner architektonischer Stilmittel gestaltete Hütte mit einem viermal unterteilten „Pyramidenzimmer“ und einem „Zimmer mit Aussicht“ für 2 Personen. Besonders empfohlen werden „Spezial Events“, „Incentiveangebote“ oder Seminare für bis zu 20 Personen. Dazu steht ein eigener Seminarraum zur Verfügung. Die Bewirtung erfolgt u.a. auch mit „Luxus- bzw. Galamenüs“ und wird den Gästen ein „einzigartiges Frühstück“ angeboten. Die F verfügt über einen eigenen Weinkeller und werden auch Weinverkostungen durchgeführt. Dieses Angebot geht weit über die Bedürfnisse von Bergwanderern/Bergsteigern hinaus und richtet sich vielmehr und überwiegend an den anspruchsvollen Gast, der die Hütte allein wegen des kulinarischen Angebotes besucht. Der Schutzcharakter dieser Hütte steht, ungeachtet der Vereinbarung mit den „H“er Bergbahnen, völlig im Hintergrund. In erster Linie geht es darum, gleich einem Gasthof im Tale inmitten der Bergwelt ein gehobenes gastronomisches Umfeld anzubieten und jenen Gästen, die zu später Stunde nicht mehr ins Tal fahren möchten, die Übernachtung auf der Hütte zu ermöglichen. Die F war bisher nach Aussage des Herrn B B von Mitte November bis Mitte April geöffnet (dies deckt sich auch mit den Angaben in den Betriebsanlagengenehmigungsbescheiden vom 16.2.1995, Zl. *****, Seite 3 und 12.2.2001, Zl. **** Seite 2). In dieser Zeit ist die Hütte, die inmitten eines bestens erschlossenen Schigebietes liegt, leicht über die Aufstiegshilfen zu erreichen. Dazu finden sich in der oben angeführten Homepage der F folgende Zufahrtsvarianten: „Anfahrtsbeschreibung zur F: Variante 1: Autobahnausfahrt M ausfahren, entlang der B*** N-Straße, bei O vorbei, ca. 2km nach P/X rechts abbiegen zur L. Das Auto können Sie an der Talstation der L kostenlos abstellen. Mit der Bahn gehts bis zur Bergstation. Von dort weiter mit dem 6 SB U-Bahn bis zur Bergstation. Skier, Boots und Boards leihen Sie am besten an der Bergstation der L aus! Variante 2: Autobahnausfahrt M ausfahren, entlang der B*** N-Straße, bei O vorbei, bei der Kreuzung P/X rechts abbiegen nach X. Weiter Richtung Q ca. 6 km bergwärts bis zur Abzweigung „R-Weg“ (links im Wald, 1 km vor dem Almhof V). Dann noch ca. 3,5 km bergwärts bis zum Schibusumkehrplatz R. Ab hier geht’s dann mit der Pistenraupe weiter.Autobahnausfahrt M ausfahren, entlang der B*** N-Straße, bei O vorbei, bei der Kreuzung P/X rechts abbiegen nach römisch zehn. Weiter Richtung Q ca. 6 km bergwärts bis zur Abzweigung „R-Weg“ (links im Wald, 1 km vor dem Almhof römisch fünf). Dann noch ca. 3,5 km bergwärts bis zum Schibusumkehrplatz R. Ab hier geht’s dann mit der Pistenraupe weiter. Anfahrt für Lieferanten / Servicepersonal: Mit dem Auto oder LKW ab F ca. 7 km der W-Straße entlang bergwärts bis zur Abzweigung „R-Weg“ (links im Wald, 1 km vor dem Almhof V). Dann noch ca. 4 km bergwärts bis zur nächsten Abzweigung, hier wieder rechts Richtung „S“. Dort weiter am 6er T vorbei und danach nach ca. 300 m links rückwärts in die Abzweigung einfahren und nach 30 m vorwärts weiter ca. 3 km bis zur F.“Mit dem Auto oder LKW ab F ca. 7 km der W-Straße entlang bergwärts bis zur Abzweigung „R-Weg“ (links im Wald, 1 km vor dem Almhof römisch fünf). Dann noch ca. 4 km bergwärts bis zur nächsten Abzweigung, hier wieder rechts Richtung „S“. Dort weiter am 6er T vorbei und danach nach ca. 300 m links rückwärts in die Abzweigung einfahren und nach 30 m vorwärts weiter ca. 3 km bis zur F.“ Auch im aktuellen Betriebsanlagengenehmigungsbescheid vom 15.6.2009, ***** finden sich (siehe S 2f) Projektangaben zur Verkehrserschließung, die zeigen, dass die gegenständliche Betriebsanlage bestens erschlossen ist und keinesfalls, wie für eine Schutzhütte gefordert, lediglich fußläufig erreichbar ist. Maßgebend für die Beurteilung, ob gegenständlich eine Schutzhütte im engeren Sinne oder eine gastronomische Betriebsanlage in der Betriebsart eines Gasthofes vorliegt, ist nicht die Beurteilung einzelner, aus dem Zusammenhang gerissener Merkmale sondern eine Gesamtschau. Diese ergibt zusammenfassend, dass die F ein in Form einer Schihütte (und nicht Schutzhütte) betriebener, gehobenen gastronomischen Ansprüchen gerecht werdender Gasthof ist. § 111 Abs 1 GewO 1994 bestimmt grundsätzlich, dass die Beherbergung von Gästen sowie die Verabreichung von Speisen jeder Art und den Ausschank von Getränken einer Gewerbeberechtigung für das Gastgewerbe (§ 94 Z 26) bedarf.Paragraph 111, Absatz eins, GewO 1994 bestimmt grundsätzlich, dass die Beherbergung von Gästen sowie die Verabreichung von Speisen jeder Art und den Ausschank von Getränken einer Gewerbeberechtigung für das Gastgewerbe (Paragraph 94, Ziffer 26,) bedarf. Nach dem schon oben zitierten Abs 2 Z 2 leg cit bedarf die Beherbergung von Gästen, die Verabreichung von Speisen jeder Art und den Verkauf von warmen und angerichteten kalten Speisen, den Ausschank von Getränken und den Verkauf dieser Getränke in unverschlossenen Gefäßen im Rahmen eines einfach ausgestatteten Betriebes, der in einer für den öffentlichen Verkehr nicht oder nur schlecht erschlossenen Gegend gelegen und auf die Bedürfnisse der Bergsteiger und Bergwanderer abgestellt ist (Schutzhütte).Nach dem schon oben zitierten Absatz 2, Ziffer 2, leg cit bedarf die Beherbergung von Gästen, die Verabreichung von Speisen jeder Art und den Verkauf von warmen und angerichteten kalten Speisen, den Ausschank von Getränken und den Verkauf dieser Getränke in unverschlossenen Gefäßen im Rahmen eines einfach ausgestatteten Betriebes, der in einer für den öffentlichen Verkehr nicht oder nur schlecht erschlossenen Gegend gelegen und auf die Bedürfnisse der Bergsteiger und Bergwanderer abgestellt ist (Schutzhütte). Tatsächlich wurde, wie oben näher dargelegt, die F entgegen der gewerblichen Anmeldung nicht in der Betriebsart Schutzhütte, sondern vielmehr in der Betriebsart Gasthof betrieben. Dazu bestimmt § 111 Abs 5 GewO 1994, dass bei der Gewerbeanmeldung (§ 339) die Betriebsart zu bezeichnen ist, in der das Gastgewerbe ausgeübt werden soll. Änderungen der Betriebsart sind der Behörde anzuzeigen.“Tatsächlich wurde, wie oben näher dargelegt, die F entgegen der gewerblichen Anmeldung nicht in der Betriebsart Schutzhütte, sondern vielmehr in der Betriebsart Gasthof betrieben. Dazu bestimmt Paragraph 111, Absatz 5, GewO 1994, dass bei der Gewerbeanmeldung (Paragraph 339,) die Betriebsart zu bezeichnen ist, in der das Gastgewerbe ausgeübt werden soll. Änderungen der Betriebsart sind der Behörde anzuzeigen.“ Auch im Verfahren des Landesverwaltungsgerichts zur GZ LVwG-2013/32/2612 war Herrn C B als seinerzeitigem handelsrechtlichen Geschäftsführer der D GmbH zur Last gelegt worden, zumindest vom 10.12.2012 bis 19.06.2013 im Internet unter der Internetadresse „Internetadresse“ mit der Bezeichnung „F H Tirol“, mit Standort Q ***, *** X, Leistungen des reglementierten Gewerbes „Gastgewerbe

§ 111Abs 1 Z 1 und 2 Gew

O 1994“ in der Betriebsart Gasthof im Standort *** E, R 411, an einen größeren Personenkreis angeboten zu haben, was einer Ausübung des Gewerbes gleichzuhalten ist, obwohl die „D GmbH“ nicht im Besitz der entsprechenden Gewerbeberechtigung ist. Auch im Verfahren des Landesverwaltungsgerichts zur GZ LVwG-2013/32/2612 war Herrn C B als seinerzeitigem handelsrechtlichen Geschäftsführer der D GmbH zur Last gelegt worden, zumindest vom 10.12.2012 bis 19.06.2013 im Internet unter der Internetadresse „Internetadresse“ mit der Bezeichnung „F H Tirol“, mit Standort Q ***, *** römisch zehn, Leistungen des reglementierten Gewerbes „Gastgewerbe

Paragraph 111, Absatz eins, Ziffer eins und 2 GewO 1994“ in der Betriebsart Gasthof im Standort *** E, R 411, an einen größeren Personenkreis angeboten zu haben, was einer Ausübung des Gewerbes gleichzuhalten ist, obwohl die „D GmbH“ nicht im Besitz der entsprechenden Gewerbeberechtigung ist. Auch dieser Akt wurde im gegenständlichen Verfahren verlesen. Wie festgestellt, sind die Internetseiten auch im gegenständlichen Fall bei der als erwiesen angenommenen Tat im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses abgebildet. Diesen Seiten ist zu entnehmen, dass die gegenständliche Betriebsanlage 2012 nochmals grundsaniert und zum Teil erneuert wurde und eine Pyramide, in der Schlafgemächer für die Gäste entstanden sowie eine Saunalandschaft mit Ruhebereich („Panoramasauna“) errichtet wurde. Wie festgestellt, wird hochwertige Küche und werden hochwertige sowie hochpreisige Getränke angeboten. Hinsichtlich der Übernachtungsmöglichkeiten ist angeführt, dass diese vom klassischen Hüttenzimmer „bis zur gediegenen Suite“ angeboten werden. Ein Blick in die Grundrisse der Gästezimmer zeigt, dass einfache Zimmer, Kategorie „Hüttenzimmer“, mit ca 10 m² mit Gemeinschaftsdusche/WC (getrennt für Herren und Damen), Fön, Kosmetikspiegel und Bademäntel angeboten werden, wobei drei derartige Zimmer bestehen. Diese Zimmer sind in der Dachschräge mit kleinen Ausguckfenstern untergebracht. Sodann gibt es Zimmer der Kategorie „Fernblick“, ca 24,5 m², mit Dusche/WC, Fön, Kosmetikspiegel, Bademäntel, Sitzecke und frischem Obstkorb bei der Anreise, wobei das Zimmer „Heimat“ ca 24,5 m², das Zimmer „Kristallglas“ ca 23,5 m² (samt Kristallglas und Spiegel) und das Zimmer „Kuschel“ mit ca 25,8 m² (unter Verwendung von Naturhölzern der Zirbe und Fichte und gegerbten Schaffellen und Wolle) angeboten werden. In der Kategorie „Suite“ findet sich die „Kaisersuite“ über zwei Ebenen (erste Ebene ca 31 m², zweite Ebene ca 16 m²) samt TV, Dusche/WC, Fön, Kosmetikspiegel, Bademäntel, Schlafbereiche auf zwei Ebenen, großzügigen Fensterflächen und frischem Obstkorb bei der Anreise und liegt die zweite Ebene direkt unter der gläsernen Spitze der Pyramide, wobei diese Suite damit beworben wird, dass die großen Fensterfronten und die Galerie es erlauben würden, den Sternenhimmel vom Bett aus zu betrachten. Die Suite „Marmor“, 35,5 m², und mit Badewanne/WC mit zwei Waschbecken, Fön, Kosmetikspiegel, Bademäntel, Sitzecke, frischer Obstkorb bei der Anreise und der Verwendung heimischer Naturhölzer und Carrara Marmor sowie die „Turmsuite“ mit ca 19,5 m², samt TV, Dusche/WC, Fön, Kosmetikspiegel, Bademäntel, Garderobe, großzügiger Fensterflächen, frischem Obstkorb bei der Anreise und externem Zugang und raumhohen Fenstern, werden aufgelistet. Zu verweisen ist auch darauf, dass hinsichtlich der Preise angeführt ist, dass die „Hotelrechnung“ in bar, mit EC-Karte, VISA oder Mastercard beglichen werden könne. Daraus ergibt sich, dass die Bezeichnung „Hotel“ von der D GmbH selbst für den Internetauftritt gewählt wurde. Aus der „Hüttenskizze“ ergibt sich überdies auch, dass eine „Rezeption“, ein Weinkeller, ein Seminarraum sowie die Räumlichkeiten für Restaurant, Bistro und Wintergarten im Gebäude enthalten sind. Weiters finden sich Terrassen für Hüttengäste, für das Bistro sowie eine Terrasse mit Bedienung. Auch der Kontakt ist auf der Website mit rezeption@“F“.at angeführt. All dies sind typische Kennzeichen eines Hotels. Auf der Homepage ist übrigens derzeit der Preis für eine Übernachtung in der Kaisersuite zwischen Euro 299,-- bis Euro 512,--, je nach Belegung, angeführt. Die Preise für eine Übernachtung in den anderen Suiten betragen zwischen Euro 279,-- und Euro 462,--, je nach Belegung, für Fernblickzimmer zwischen Euro 269,-- und Euro 379,--, je nach Belegung, und für Hüttenzimmer zwischen Euro 149,50 und Euro 309,-- (inklusive Galadinner und Gourmetfrühstück sowie Steuern und Abgaben, exklusive Ortstaxe). Hinsichtlich der Erreichbarkeit der F ergeben sich aus der Internetseite keine Änderungen gegenüber der Beschreibung im Berufungserkenntnis des Unabhängigen Verwaltungssenats vom 08.04.2010, GZ uvs-2010/22/0666-3, oder des Erkenntnisses des Landesverwaltungsgerichts vom 13.05.2014, GZ LVwG-2013/32/2612-

  1. Aus den Feststellungen ergibt sich, dass im gegenständlichen Fall die Betriebsmerkmale eines Hotels laut Tiroler Betriebsartenkatalog, Erlass vom 21.07.2014, Zl ****, vorliegen. Demnach sind Hotels Gastgewerbebetriebe, die in erster Linie der Beherbergung von Gästen dienen, jedoch in der Regel auch allgemein zugängliche Verabreichungsbetriebe (zB Restaurant, Bar) in einem räumlichen und organisatorischen Zusammenhang mit dem Hotelbetrieb einschließen. In der Regel ist das Angebot an Gästezimmern größer als das anderer Beherbergungsbetriebe und die Einrichtung und Ausstattung gediegener. Die Art der Betriebsführung liegt über dem üblichen Niveau. Einrichtungen wie diverse Zusatzeinrichtungen (zB Sauna) müssen angeboten werden. Derartiges ist im gegenständlichen Fall gegeben. Wie zuvor festgestellt, wird der Betrieb der Betriebsanlage nicht in einer einfachen Ausstattung ausgeführt und wird auch keine bloß einfache Bewirtung vorgenommen, sondern ergibt sich schon durch die Ausstattung der Zimmer mit Bademänteln und teilweise Obstkorb bei der Anreise, dass es sich um einen Betrieb über dem üblichen Niveau handelt. Auch das Angebot an Speisen und Getränken liegt deutlich über dem üblichen Niveau. Der Hinweis in der Speisenkarte, dass „die F nicht mehr für jeden erschwinglich“ sei, zeigt ebenfalls, dass es sich um einen Betrieb handelt, der seine Leistungen über dem üblichen Niveau anbietet. Eine Sauna wird als „Panoramasauna“ ebenso beworben wie die Ausstattung der Zimmer mit „edelsten Materialien und ohne Chemie“, wobei darauf hingewiesen wird, dass natürlich gegerbte Felle, ungefärbtes Leder, keine Spanplatten oder Verbundholz und keine Lacke oder Imprägnierungen verwendet werden und feine und hochwertige Handarbeit vorliegt (Punkt
  2. des Kapitels „Die sieben Siegel“ der F in der Speisenkarte). Auch der Hinweis auf „erlesene Lebensmittel“ und eine „einzigartige Architektur“ und die „richtungsweisende Gastronomie im Hochgebirge“, die „auf höchsten Niveau“ sei, weisen darauf hin, dass es sich bei der Art der Betriebsführung um ein solches, das über dem üblichen Niveau angeboten wird, handelt. Dass im gegenständlichen Fall das Angebot an Gästezimmern auf 10 Zimmer beschränkt ist, mag im gegebenen Fall nicht gegen ein Hotel sprechen, liegen doch die anderen Merkmale alle vor und wird im Internetauftritt selbst die Bezeichnung „Hotel“ im Zusammenhang mit der Begleichung der Rechnung gewählt und ist auch ein Rezeptionsbereich, wie er für Hotels typisch ist, vorgesehen. Auch die Tatsache, dass ein eigener Seminarraum vorhanden ist und demnach auch Seminare sowie Gruppen-, Firmen- oder Eventveranstaltungen beworben werden, weist auf ein Hotel hin. Die geringe Anzahl von Zimmern wird im Übrigen dadurch wieder ausgeglichen, dass die Zimmer mit der jeweiligen Exklusivität (mit Ausnahme der drei Hüttenzimmer) angepriesen werden. Kennzeichnend für die Betriebsart als Hotel ist nicht nur die Anzahl der Zimmer, sondern auch die Frage, ob allenfalls wenige Zimmer angeboten werden, die jedoch durch ihre Exklusivität weiter über dem Durchschnitt angesiedelt sind. Derartiges ist im gegenständlichen Fall gegeben, wie sich aus der Beschreibung der einzelnen Zimmer (wiedergegeben im angefochtenen Straferkenntnis auf den Seiten 9 bis 14) zeigt. Wenn die rechtsfreundliche Vertreterin der Beschwerdeführerin darauf hingewiesen hat, dass die F von Ostern bis Mitte Dezember jährlich geschlossen sei, so ist darauf hinzuweisen, dass sich dies dem Internetauftritt nicht entnehmen lässt und andererseits der Betrieb während der „Wintersaison“ ebenfalls nicht gegen einen Betrieb als Hotel spricht. Es ergibt sich auch aus der Internetseite der gegenständlichen Betriebsanlage, dass diese über touristische Aufstiegshilfen bzw auch eine Mautstraße erreichbar ist und wird auch die „Variante 2“ für die Anreise beworben, wonach die Anreise mit dem Taxi und dann mit der Pistenraupe erfolgt. Überdies wird auch ein Gepäcktransfer ab der Bergstation und wieder zurück angeboten. Wenn seitens der Beschwerdeführerin auf den Schutzhüttencharakter hingewiesen wird, ist dazu auszuführen, dass es nicht ausreicht, wenn in der gegenständlichen Betriebsanlage auch Leistungen angeboten werden bzw diese auch Anlagenteile beinhaltet, die auf eine Schutzhütte zutreffen würden. Es wäre zweifellos erforderlich, dass ausschließlich derartige Leistungen angeboten werden, damit von einer Schutzhütte gesprochen werden kann. Im gegenständlichen Fall sind jedoch weit über eine Schutzhütte hinausgehende Leistungen angeboten worden. § 111 Abs 2 Z 2 GewO 1994 spricht ua vom Verkauf von Getränken in unverschlossenen Gefäßen im Rahmen eines einfach ausgestatteten Betriebes, der in einer für den öffentlichen Verkehr nicht oder nur schlecht erschlossenen Gegend gelegen und auf die Bedürfnisse der Bergsteiger und Bergwanderer abgestellt ist. Im gegenständlichen Fall werden Leistungen hinsichtlich der Beherbergung als auch im Speisen- und Getränkebereich angeboten, die den Merkmalen einer Schutzhütte nicht entsprechen, sondern als hochwertige und hochpreisige Angebote zu werten sind. Dabei darf nochmals darauf verwiesen werden, dass in der Speisenkarte selbst angeführt ist, dass die F nicht mehr für jeden erschwinglich sei. Wenn seitens der Beschwerdeführerin auf den Schutzhüttencharakter hingewiesen wird, ist dazu auszuführen, dass es nicht ausreicht, wenn in der gegenständlichen Betriebsanlage auch Leistungen angeboten werden bzw diese auch Anlagenteile beinhaltet, die auf eine Schutzhütte zutreffen würden. Es wäre zweifellos erforderlich, dass ausschließlich derartige Leistungen angeboten werden, damit von einer Schutzhütte gesprochen werden kann. Im gegenständlichen Fall sind jedoch weit über eine Schutzhütte hinausgehende Leistungen angeboten worden. Paragraph 111, Absatz 2, Ziffer 2, GewO 1994 spricht ua vom Verkauf von Getränken in unverschlossenen Gefäßen im Rahmen eines einfach ausgestatteten Betriebes, der in einer für den öffentlichen Verkehr nicht oder nur schlecht erschlossenen Gegend gelegen und auf die Bedürfnisse der Bergsteiger und Bergwanderer abgestellt ist. Im gegenständlichen Fall werden Leistungen hinsichtlich der Beherbergung als auch im Speisen- und Getränkebereich angeboten, die den Merkmalen einer Schutzhütte nicht entsprechen, sondern als hochwertige und hochpreisige Angebote zu werten sind. Dabei darf nochmals darauf verwiesen werden, dass in der Speisenkarte selbst angeführt ist, dass die F nicht mehr für jeden erschwinglich sei. Unbestritten hat zur Tatzeit eine Berechtigung nach § 111 Abs 1 Z 1 und 2 GewO 1994 in der Betriebsart „Hotel“ nicht vorgelegen. Unbestritten hat zur Tatzeit eine Berechtigung nach Paragraph 111, Absatz eins, Ziffer eins und 2 GewO 1994 in der Betriebsart „Hotel“ nicht vorgelegen. Nach § 1 Abs 4 zweiter Satz GewO 1994 wird der Ausübung eines Gewerbes das Anbieten einer den Gegenstand eines Gewerbes bildenden Tätigkeit an einen größeren Kreis von Personen (oder bei Ausschreibungen) gleichgehalten.Nach Paragraph eins, Absatz 4, zweiter Satz GewO 1994 wird der Ausübung eines Gewerbes das Anbieten einer den Gegenstand eines Gewerbes bildenden Tätigkeit an einen größeren Kreis von Personen (oder bei Ausschreibungen) gleichgehalten. Nachdem bei der als erwiesen angenommenen Tat die im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses abgebildete Internetseite bzw –seiten während der Tatzeit freigeschaltet war bzw waren, wurde das Gewerbe nach § 111 Abs 1 und 2 GewO 1994, das ein reglementiertes Gewerbe darstellt (Gastgewerbe nach § 94 Z 26 GewO 1994 in der Betriebsart Hotel) an einen größeren Personenkreis angeboten. Nachdem bei der als erwiesen angenommenen Tat die im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses abgebildete Internetseite bzw –seiten während der Tatzeit freigeschaltet war bzw waren, wurde das Gewerbe nach Paragraph 111, Absatz eins und 2 GewO 1994, das ein reglementiertes Gewerbe darstellt (Gastgewerbe nach Paragraph 94, Ziffer 26, GewO 1994 in der Betriebsart Hotel) an einen größeren Personenkreis angeboten. Angeboten wurde sohin nicht ein Gewerbe nach § 111 Abs 2 Z 2 GewO 1994, sondern eben – wie zuvor ausgeführt und wie sich aus den Feststellungen ergibt – ein solches nach § 111 Abs 1 und 2 GewO 1994.Angeboten wurde sohin nicht ein Gewerbe nach Paragraph 111, Absatz 2, Ziffer 2, GewO 1994, sondern eben – wie zuvor ausgeführt und wie sich aus den Feststellungen ergibt – ein solches nach Paragraph 111, Absatz eins und 2 GewO
  3. Von der Frage des Anbietens des Gewerbes nach § 111 Abs 1 und 2 GewO 1994 an einen größeren Personenkreis, ist die Frage zu unterscheiden, ob die F eine Schutzhütte ist oder nicht. Letztere Frage ist nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Von der Frage des Anbietens des Gewerbes nach Paragraph 111, Absatz eins und 2 GewO 1994 an einen größeren Personenkreis, ist die Frage zu unterscheiden, ob die F eine Schutzhütte ist oder nicht. Letztere Frage ist nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Aus den Feststellungen ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin den objektiven Tatbestand der ihr zur Last gelegten Verwaltungsübertretung verwirklicht hat. Gemäß § 5 Abs.1 VStG genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Im Falle eines "Ungehorsamsdeliktes" - als welches sich auch die gegenständliche Verwaltungsübertretung darstellt - tritt somit insofern eine Verlagerung der Behauptungslast ein, als die Behörde lediglich die Verwirklichung des objektiven Tatbestandes zu beweisen hat, während es Sache des Täters ist, glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Gemäß Paragraph 5, Absatz eins, VStG genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Im Falle eines "Ungehorsamsdeliktes" - als welches sich auch die gegenständliche Verwaltungsübertretung darstellt - tritt somit insofern eine Verlagerung der Behauptungslast ein, als die Behörde lediglich die Verwirklichung des objektiven Tatbestandes zu beweisen hat, während es Sache des Täters ist, glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Diese Glaubhaftmachung ist der Beschwerdeführerin aber nicht gelungen. Es liegt jedenfalls Fahrlässigkeit vor. Hinsichtlich der Tatzeit ist davon auszugehen, dass diese jedenfalls den Tatzeitraum der Eintragung der Beschwerdeführerin als handelsrechtliche Geschäftsführerin bis zum 19.02.2015 umfasst. Nach § 19 Abs 1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.Nach Paragraph 19, Absatz eins, VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Nach § 19 Abs 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Nach Paragraph 19, Absatz 2, VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Der Unrechtsgehalt der gegenständlichen Verwaltungsübertretung ist als nicht unerheblich zu werten. Die Beschwerdeführerin hat keine Angaben zu ihren Einkommens- und Vermögensverhältnissen gemacht, sodass von durchschnittlichen Einkommens- und Vermögensverhältnissen auszugehen war. Mildernd war die bisherige Unbescholtenheit zu werten. Aus diesem Grund war die Strafe angemessen herabzusetzen. Die nunmehr verhängte Geldstrafe kann nicht als überhöht angesehen werden, zumal der gesetzliche Strafrahmen nunmehr nur im unteren Bereich ausgeschöpft worden ist. Eine Bestrafung in der gegenständlichen Höhe war jedoch jedenfalls geboten, um dem Unrechts- und Schuldgehalt der Übertretung hinreichend Rechnung zu tragen und die Beschwerdeführerin künftig hin zu einer sorgfältigen Beachtung der gewerberechtlichen Vorschriften zu veranlassen. Die Voraussetzungen für ein Vorgehen nach §§ 20 und 45 Abs 1 Z 4 VStG lagen nicht vor. Die Anwendung des § 20 VStG ist bereits deshalb ausgeschieden, da kein beträchtliches Überwiegen von Milderungsgründen festgestellt werden konnte. Hinsichtlich des § 45 Abs 1 Z 4 VStG fehlt es an der diesbezüglichen Geringfügigkeit des Verschuldens und der Beeinträchtigung des geschützten Rechtsguts. Die Voraussetzungen für ein Vorgehen nach Paragraphen 20 und 45 Absatz eins, Ziffer 4, VStG lagen nicht vor. Die Anwendung des Paragraph 20, VStG ist bereits deshalb ausgeschieden, da kein beträchtliches Überwiegen von Milderungsgründen festgestellt werden konnte. Hinsichtlich des Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, VStG fehlt es an der diesbezüglichen Geringfügigkeit des Verschuldens und der Beeinträchtigung des geschützten Rechtsguts. Die Beschwerdeführerin hat es zu verantworten, dass ein reglementiertes Gewerbe ohne die entsprechende Gewerbeberechtigung ausgeübt wurde und sohin nicht feststeht, dass eine Person mit den persönlichen und fachlichen Eignungen für die Ausübung des ausgeübten Gewerbes zur Verfügung gestanden hatte. Festzuhalten ist weiters, dass eine Präzisierung des Spruches zu erfolgen hatte, wozu das Landesverwaltungsgericht Tirol gemäß § 50 VwGVG berechtigt war (vgl in diesem Sinn VwGH 26.05.1993, Zl 92/03/0021). Dabei war die Strafsanktionsnorm – wie bereits im Verfahren LVwG-2013/32/2612 – zu präzisieren und im Übrigen die Anführungen hinsichtlich der Betriebsmerkmale im Sinn der Aufforderung zur Rechtfertigung vom 19.02.2015, GZ ****, richtig zu stellen. Die Anführung der Betriebsmerkmale eines Gasthofes im angefochtenen Straferkenntnis erfolgte offenbar irrtümlich. In der vorgenannten Aufforderung zur Rechtfertigung wurde korrekterweise auf die Betriebsmerkmale eines Hotels hingewiesen und ist dies auch innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist sohin der Beschwerdeführerin zur Kenntnis gebracht worden. Festzuhalten ist weiters, dass eine Präzisierung des Spruches zu erfolgen hatte, wozu das Landesverwaltungsgericht Tirol gemäß Paragraph 50, VwGVG berechtigt war vergleiche in diesem Sinn VwGH 26.05.1993, Zl 92/03/0021). Dabei war die Strafsanktionsnorm – wie bereits im Verfahren LVwG-2013/32/2612 – zu präzisieren und im Übrigen die Anführungen hinsichtlich der Betriebsmerkmale im Sinn der Aufforderung zur Rechtfertigung vom 19.02.2015, GZ ****, richtig zu stellen. Die Anführung der Betriebsmerkmale eines Gasthofes im angefochtenen Straferkenntnis erfolgte offenbar irrtümlich. In der vorgenannten Aufforderung zur Rechtfertigung wurde korrekterweise auf die Betriebsmerkmale eines Hotels hingewiesen und ist dies auch innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist sohin der Beschwerdeführerin zur Kenntnis gebracht worden. IV. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch vier. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Im Übrigen wird auf die vorzitieret Judikatur verwiesen. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Sigmund Rosenkranz (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2015:LVwG.2015.27.1039.2

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.