GG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) unzulässig.2. Gegen diesen Beschluss ist
Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I.römisch eins. Verfahrensablauf: Zu dem als Flüchtlingsquartier genutzten „Y-Hof“, Adresse, M, haben die Beschwerdeführer mehrere Eingaben an die Bezirkshauptmannschaft Z gerichtet. Mit Schriftsatz vom 20.04.2015 haben die Beschwerdeführer durch ihren Rechtsvertreter der Bezirkshauptmannschaft Z mitgeteilt, dass der gesamte Wohnteil des Hofgebäudes der X GmbH, zuständig für die Flüchtlingsbetreuung im Bundesland Tirol, zum Gebrauch überlassen worden sei. Anschließend heißt es in diesem Schriftsatz wörtlich: Zu dem als Flüchtlingsquartier genutzten „Y-Hof“, Adresse, M, haben die Beschwerdeführer mehrere Eingaben an die Bezirkshauptmannschaft Z gerichtet. Mit Schriftsatz vom 20.04.2015 haben die Beschwerdeführer durch ihren Rechtsvertreter der Bezirkshauptmannschaft Z mitgeteilt, dass der gesamte Wohnteil des Hofgebäudes der römisch zehn GmbH, zuständig für die Flüchtlingsbetreuung im Bundesland Tirol, zum Gebrauch überlassen worden sei. Anschließend heißt es in diesem Schriftsatz wörtlich: „Unabhängig davon stellt das Zurverfügungstellen der Räumlichkeiten an die X Ges.m.b.H. auch auf Seiten des Herrn A A eine gewerbliche Tätigkeit dar, da mit der Überlassung weitere Leistungsverpflichtungen durch Herrn A A zu übernehmen und umfangreiche Tätigkeiten zu erbringen waren. Diese Tätigkeiten des Herrn A A sind nachhaltig, auf einen längeren Zeitraum bezogen und insbesondere zur Erreichung eines entsprechenden Gewinnes ausgerichtet. Es liegt daher auf alle Fälle eine gewerbliche Tätigkeit vor und wird diese Tätigkeit derzeit ohne entsprechend gewerberechtliche Genehmigung und insbesondere ohne Betriebsanlagengenehmigung ausgeführt. Damit zusammenhängend wird daher die sofortige Einstellung beantragt und wird weiters beantragt, die entsprechenden Verfahrensschritte zu setzen. Die Einschreiter sind als unmittelbare Nachbarn und Geschädigte Parteien in diesen Verfahren …“„Unabhängig davon stellt das Zurverfügungstellen der Räumlichkeiten an die römisch zehn Ges.m.b.H. auch auf Seiten des Herrn A A eine gewerbliche Tätigkeit dar, da mit der Überlassung weitere Leistungsverpflichtungen durch Herrn A A zu übernehmen und umfangreiche Tätigkeiten zu erbringen waren. Diese Tätigkeiten des Herrn A A sind nachhaltig, auf einen längeren Zeitraum bezogen und insbesondere zur Erreichung eines entsprechenden Gewinnes ausgerichtet. Es liegt daher auf alle Fälle eine gewerbliche Tätigkeit vor und wird diese Tätigkeit derzeit ohne entsprechend gewerberechtliche Genehmigung und insbesondere ohne Betriebsanlagengenehmigung ausgeführt. Damit zusammenhängend wird daher die sofortige Einstellung beantragt und wird weiters beantragt, die entsprechenden Verfahrensschritte zu setzen. Die Einschreiter sind als unmittelbare Nachbarn und Geschädigte Parteien in diesen Verfahren …“ Im Schriftsatz vom 20.04.2015 bringt der Rechtsvertreter der beiden Beschwerdeführer zudem vor, dass auch die X GmbH eine nicht genehmigte gewerbliche Tätigkeit ausübe. Dass auf deren Tätigkeit gem § 2 Abs 1 Z 10 Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994) die GewO 1994 nicht anzuwenden sei, sei eine reine Schutzbehauptung dieser Gesellschaft. Ausgehend von diesem Vorbringen haben die Beschwerdeführer im Schriftsatz vom 20.04.2015 beantragt, der X GmbH die Ausübung ihrer Tätigkeit zu untersagen und die entsprechenden Verfahren einzuleiten und sie in diese Verfahren einzubeziehen.Im Schriftsatz vom 20.04.2015 bringt der Rechtsvertreter der beiden Beschwerdeführer zudem vor, dass auch die römisch zehn GmbH eine nicht genehmigte gewerbliche Tätigkeit ausübe. Dass auf deren Tätigkeit gem Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 10, Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994) die GewO 1994 nicht anzuwenden sei, sei eine reine Schutzbehauptung dieser Gesellschaft. Ausgehend von diesem Vorbringen haben die Beschwerdeführer im Schriftsatz vom 20.04.2015 beantragt, der römisch zehn GmbH die Ausübung ihrer Tätigkeit zu untersagen und die entsprechenden Verfahren einzuleiten und sie in diese Verfahren einzubeziehen. Am 08.05.2015 fand in den Räumlichkeiten der Bezirkshauptmannschaft Z zwischen dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführer und Mag. E E, dem Leiter des Anlagenreferates, eine Besprechung statt. Mag. E E hat in diesem Zusammenhang die rechtliche Situation näher gebracht und erklärt, dass die Tätigkeit der X GmbH und des A A nicht unter die GewO 1994 fielen.Am 08.05.2015 fand in den Räumlichkeiten der Bezirkshauptmannschaft Z zwischen dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführer und Mag. E E, dem Leiter des Anlagenreferates, eine Besprechung statt. Mag. E E hat in diesem Zusammenhang die rechtliche Situation näher gebracht und erklärt, dass die Tätigkeit der römisch zehn GmbH und des A A nicht unter die GewO 1994 fielen. Mit Schriftsatz vom 26.05.2015 haben B B und C C, beide vertreten durch Dr. D D, Rechtsanwalt em. in S, Beschwerde erhoben und in ihrem Rechtsmittel auf die Besprechung am 08.05.2015 Bezug genommen. Wörtlich heißt es in diesem Schriftsatz: „Nun zurück zur Vorsprache bei Herrn Mag. E E: Er erklärte bestimmt und zielgerichtet, dass die Gewerbeabteilung entschieden habe, dass die Angelegenheit hiermit abgeschlossen ist und keine Ermittlungen oder Verfahrensschritte gesetzt werden. Die Anträge und Anzeigen gelten hiemit als von der Behörde verworfen und wird keine schriftliche Erledigung kommen und erübrigt sich insbesondere auch eine schriftliche Bescheiderledigung. Die mündlichen Erklärungen müssten genügen. Obige Ausführungen haben klar den diesbezüglichen Entscheidungswillen zum Ausdruck gebracht und handelte es sich in keiner Weise um eine bloße Mitteilung. Es liegt daher hiermit eine Bescheiderledigung vor und wird mit der gegenständlichen Beschwerde die Abweisung der gestellten Anträge und Anzeigen und Vorbringen laut Schriftsatz vom 20.04.2015 in offener Frist bekämpft, wobei insbesondere Mangelhaftigkeit des Verfahrens (dies stellt auch eine Rechtsverweigerung dar) und unrichtige rechtliche Beurteilung sowie unrichtige und mangelhafte Beweiswürdigung geltend gemacht wird: … Bei richtiger rechtlicher Beurteilung liegt sowohl bei der X GesmbH. als auch bei Herrn A A eine gewerbliche Tätigkeit vor, die Verfahrensschritte auslösen. Für diese Verfahrensschritte haben die Beschwerdeführer als direkt betroffene Anrainer Parteistellung, insbesondere auch, da der Betrieb als Asylantenheim von vorneherein rechtswidrig geführt wird und durch diesen Betrieb für die Beschwerdeführer eine Existenzgefährdung gegeben ist und tatsächlicher Schaden eintritt. …Bei richtiger rechtlicher Beurteilung liegt sowohl bei der römisch zehn GesmbH. als auch bei Herrn A A eine gewerbliche Tätigkeit vor, die Verfahrensschritte auslösen. Für diese Verfahrensschritte haben die Beschwerdeführer als direkt betroffene Anrainer Parteistellung, insbesondere auch, da der Betrieb als Asylantenheim von vorneherein rechtswidrig geführt wird und durch diesen Betrieb für die Beschwerdeführer eine Existenzgefährdung gegeben ist und tatsächlicher Schaden eintritt. … Darüber hinaus hat jeder Antragsteller, der ein berechtigtes Interesse auf Antragserledigungen hat, bei Verweigerung der zurecht begehrten Verfahrenseinleitungen bei Abweisung der Anträge und Anzeige ein Beschwerderecht. …“ Abschließend beantragen die Rechtsmittelwerber, ihrer „Beschwerde Folge zu geben, womit den gestellten Anträgen und Anzeigen entsprochen wird, insbesondere, dass die ohne Berechtigung ausgeübten gewerblichen Tätigkeiten eingestellt werden und dass ein Betriebsanlagenverfahren eingeleitet wird und die Genehmigung hierfür nicht erteilt wird.“ Darüber hinaus beantragen die Beschwerdeführer die Durchführung einer mündlichen Verhandlung einschließlich der Einvernahme namentlich genannter Personen. Mit Schriftsatz vom 09.06.2015, Zl LVwG-2015/37/1363-1, hat das Landesverwaltungs-gericht Tirol der belangten Behörde die Beschwerde vom 26.05.2015 zur Kenntnis gebracht und um eine Stellungnahme ersucht. Zu dieser Aufforderung hat sich die Bezirkshauptmannschaft Z mit Schriftsatz vom 11.06.2015, Zl ****, geäußert und mehrere zur Angelegenheit „Flüchtlingsquartier Y-Hof““ ergangene Schriftsätze - Eingaben der Beschwerdeführer aber auch Äußerungen der belangten Behörde und anderer Dienststellen - in Kopie übermittelt. Mit Schriftsatz vom 18.06.2015, Zl LVwG-2015/37/1363-2, hat das Landesverwaltungsgericht Tirol dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführer unter Hinweis auf § 62 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) dargelegt, welche formalen Erfordernisse für die Erlassung eines mündlichen Bescheides erfüllt sein müssen und die Möglichkeit einer Stellungnahme eingeräumt.Mit Schriftsatz vom 18.06.2015, Zl LVwG-2015/37/1363-2, hat das Landesverwaltungsgericht Tirol dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführer unter Hinweis auf Paragraph 62, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) dargelegt, welche formalen Erfordernisse für die Erlassung eines mündlichen Bescheides erfüllt sein müssen und die Möglichkeit einer Stellungnahme eingeräumt. Die Beschwerdeführer haben sich dazu durch ihren Rechtsvertreter mit Schriftsatz vom 30.06.2015 geäußert. II.römisch zwei. Beschwerdevorbringen: Die Beschwerdeführer bringen vor, die Vermietung der gesamten Wohnteile der Hofstelle „Y-Hof“ an die X GmbH sei als gewerbliche und folglich unter die GewO 1994 fallende Tätigkeit zu qualifizieren. Diese Tätigkeit werde derzeit ohne gewerberechtliche Genehmigung, insbesondere ohne Betriebsanlagengenehmigung, ausgeführt. Die Beschwerdeführer hätten in diesem Zusammenhang mit Schriftsatz vom 20.04.2015 die sofortige Einstellung und die Durchführung der weiteren entsprechenden Verfahrensschritte beantragt. Die Beschwerdeführer bringen vor, die Vermietung der gesamten Wohnteile der Hofstelle „Y-Hof“ an die römisch zehn GmbH sei als gewerbliche und folglich unter die GewO 1994 fallende Tätigkeit zu qualifizieren. Diese Tätigkeit werde derzeit ohne gewerberechtliche Genehmigung, insbesondere ohne Betriebsanlagengenehmigung, ausgeführt. Die Beschwerdeführer hätten in diesem Zusammenhang mit Schriftsatz vom 20.04.2015 die sofortige Einstellung und die Durchführung der weiteren entsprechenden Verfahrensschritte beantragt. Im Schriftsatz vom 20.04.2015 hätten die Beschwerdeführer darauf hingewiesen, dass auch die X GmbH eine nicht genehmigte gewerbliche Tätigkeit ausübe. Dementsprechend hätten sie beantragt, die unbefugte Gewerbeausübung durch die X GmbH zu untersagen und ein entsprechendes Verfahren einzuleiten. Im Schriftsatz vom 20.04.2015 hätten die Beschwerdeführer darauf hingewiesen, dass auch die römisch zehn GmbH eine nicht genehmigte gewerbliche Tätigkeit ausübe. Dementsprechend hätten sie beantragt, die unbefugte Gewerbeausübung durch die römisch zehn GmbH zu untersagen und ein entsprechendes Verfahren einzuleiten. Anlässlich der Besprechung am 08.05.2015 habe Mag. E E, der Leiter des Anlagenreferates der Bezirkshauptmannschaft Z, klar und nachvollziehbar festgehalten, dass „die Angelegenheit hiermit abgeschlossen“ sei „und keine Ermittlungen oder Verfahrensschritte gesetzt“ würden. Die Aussagen des Mag. E E seien als mündlich verkündeter Bescheid zu qualifizieren, mit dem die Anträge der Beschwerdeführer in ihrem Schriftsatz vom 20.04.2015 abgewiesen worden seien. In ihrer Stellungnahme vom 30.06.2015 betonen die Beschwerdeführer nochmals, es habe sich bei der Vorsprache am 08.05.2015 „nicht um bloße Erklärungen und Hinweise“ gehandelt, sondern es sei „klar der Entscheidungscharakter und Entscheidungswille zum Ausdruck gebracht“ worden. Es sei daher von der Verkündung eines mündlichen Bescheides auszugehen. Die Wirksamkeit eines mündlichen Bescheides könne nicht davon abhängig gemacht werden, dass der Behördenvertreter die nachträgliche Verfassung einer Niederschrift in rechtswidriger Weise unterlasse. Ein mündlich verkündeter Bescheid sei nur dann rechtsunwirksam, wenn das Gesetz ausdrücklich einen schriftlichen Bescheid zwingend vorschreibe. Ihre Anträge vom 20.04.2015 habe daher die Bezirkshauptmannschaft Z mit einem mündlich verkündeten Bescheid abgewiesen. Dieser mündlich verkündete Bescheid sei einer Überprüfung zu unterziehen, da sowohl Herr A A als auch die X GmbH unbefugt ein Gewerbe ausüben würden.Ihre Anträge vom 20.04.2015 habe daher die Bezirkshauptmannschaft Z mit einem mündlich verkündeten Bescheid abgewiesen. Dieser mündlich verkündete Bescheid sei einer Überprüfung zu unterziehen, da sowohl Herr A A als auch die römisch zehn GmbH unbefugt ein Gewerbe ausüben würden. III.römisch drei. Sachverhalt: Zur Eingabe der Beschwerdeführer vom 20.04.2015 und dem darin enthaltenen Vorbringen hat am 08.05.2015 in den Räumlichkeiten der Bezirkshauptmannschaft Z eine Besprechung stattgefunden, an der der Rechtsvertreter der Beschwerdeführer und Mag. E E, der Leiter des Anlagenreferates der belangten Behörde, teilgenommen haben. Anlässlich dieser Besprechung hat Mag. E E dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführer die rechtliche Situation näher gebracht und erklärt, dass die Tätigkeit der X GmbH und des A A nicht unter die GewO 1994 fielen.Zur Eingabe der Beschwerdeführer vom 20.04.2015 und dem darin enthaltenen Vorbringen hat am 08.05.2015 in den Räumlichkeiten der Bezirkshauptmannschaft Z eine Besprechung stattgefunden, an der der Rechtsvertreter der Beschwerdeführer und Mag. E E, der Leiter des Anlagenreferates der belangten Behörde, teilgenommen haben. Anlässlich dieser Besprechung hat Mag. E E dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführer die rechtliche Situation näher gebracht und erklärt, dass die Tätigkeit der römisch zehn GmbH und des A A nicht unter die GewO 1994 fielen. Über diese Besprechung liegt keine schriftliche Aufzeichnung vor. IV.römisch vier. Beweiswürdigung: Dass am 08.05.2015 zur Eingabe vom 20.04.2015 in den Räumlichkeiten der Bezirkshauptmannschaft Z eine Besprechung stattgefunden hat, an der der Rechtsvertreter der Beschwerdeführer und der Leiter des Anlagenreferates der belangten Behörde teilgenommen haben, ergibt sich aus dem Beschwerdevorbringen und der Mitteilung der belangten Behörde vom 11.06.2015, Zl ****. Die Aussage des Referatsleiters, wonach die Tätigkeit der X GmbH und des A A nicht unter die GewO 1994 fielen, ist unstrittig und hat dies die belangte Behörde in ihrer Stellungnahme vom 11.06.2015, Zl ****, ausdrücklich festgehalten.Dass am 08.05.2015 zur Eingabe vom 20.04.2015 in den Räumlichkeiten der Bezirkshauptmannschaft Z eine Besprechung stattgefunden hat, an der der Rechtsvertreter der Beschwerdeführer und der Leiter des Anlagenreferates der belangten Behörde teilgenommen haben, ergibt sich aus dem Beschwerdevorbringen und der Mitteilung der belangten Behörde vom 11.06.2015, Zl ****. Die Aussage des Referatsleiters, wonach die Tätigkeit der römisch zehn GmbH und des A A nicht unter die GewO 1994 fielen, ist unstrittig und hat dies die belangte Behörde in ihrer Stellungnahme vom 11.06.2015, Zl ****, ausdrücklich festgehalten. Die Beschwerdeführer behaupten, der Leiter des Anlagenreferates der belangten Behörde habe ihrem Rechtsvertreter gegenüber zu den Anträgen in ihrem Schriftsatz vom 20.04.2015 einen mündlichen Bescheid verkündet. Dieser Behauptung widerspricht die belangte Behörde in ihrer Stellungnahme vom 11.06.2015, Zl ****. Eine Niederschrift über die Beurkundung eines anlässlich der Besprechung am 08.05.2015 mündlich verkündeten Bescheides liegt – dies ist unbestritten - nicht vor. Ausgehend von diesen Beweisergebnissen hat das Landesverwaltungsgericht Tirol die Feststellungen in der Sachverhaltsdarstellung des gegenständlichen Beschlusses (vgl Kapitel IV.) getroffen.Ausgehend von diesen Beweisergebnissen hat das Landesverwaltungsgericht Tirol die Feststellungen in der Sachverhaltsdarstellung des gegenständlichen Beschlusses vergleiche Kapitel römisch vier.) getroffen. V.römisch fünf. Rechtslage: 1. Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991: Die entscheidungswesentlichen Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrens-gesetzes 1991 (AVG), BGBl Nr 51/1991 idF BGBl I Nr 161/2013, lauten samt Überschriften auszugsweise wie folgt:Die entscheidungswesentlichen Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrens-gesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr 51 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 161 aus 2013,, lauten samt Überschriften auszugsweise wie folgt: „Niederschriften § 14.
Abs. 2, die Feststellung, dass für die übrigen Teile der Niederschrift ein Schallträger verwendet wird, und die Tatsache der Verkündung eines mündlichen Bescheides sind in Vollschrift festzuhalten. Die Aufzeichnung und die in Kurzschrift aufgenommenen Teile der Niederschrift sind unverzüglich in Vollschrift zu übertragen. Die beigezogenen Personen können bis zum Schluss der Amtshandlung die Zustellung einer Ausfertigung der Übertragung verlangen und binnen zwei Wochen ab Zustellung Einwendungen wegen behaupteter Unvollständigkeit oder Unrichtigkeit der Übertragung erheben. Wird eine solche Zustellung beantragt, so darf die Aufzeichnung frühestens einen Monat nach Ablauf der Einwendungsfrist, ansonsten frühestens einen Monat nach erfolgter Übertragung gelöscht werden.
Absatz 2,, die Feststellung, dass für die übrigen Teile der Niederschrift ein Schallträger verwendet wird, und die Tatsache der Verkündung eines mündlichen Bescheides sind in Vollschrift festzuhalten. Die Aufzeichnung und die in Kurzschrift aufgenommenen Teile der Niederschrift sind unverzüglich in Vollschrift zu übertragen. Die beigezogenen Personen können bis zum Schluss der Amtshandlung die Zustellung einer Ausfertigung der Übertragung verlangen und binnen zwei Wochen ab Zustellung Einwendungen wegen behaupteter Unvollständigkeit oder Unrichtigkeit der Übertragung erheben. Wird eine solche Zustellung beantragt, so darf die Aufzeichnung frühestens einen Monat nach Ablauf der Einwendungsfrist, ansonsten frühestens einen Monat nach erfolgter Übertragung gelöscht werden. § 62.
GG, BGBl Nr 10/1985 idF BGBl I Nr 122/2013, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG, Bundesgesetzblatt Nr 10 aus 1985, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 122 aus 2013,, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Abs 4 B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere wenn das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
, Absatz 4, B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere wenn das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Nach der klaren Gesetzeslage - § 62 Abs 1 und 2 AVG - und im Einklang mit der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stellt die Äußerung des zuständigen Sachbearbeiters anlässlich der Besprechung am 08.05.2015 keinen mündlich verkündeten Bescheid dar und liegt somit – entgegen dem Beschwerdevorbringen – ein solcher mündlich verkündeter Bescheid nicht vor. Dementsprechend war die Beschwerde gegen einen nicht existenten Bescheid als unzulässig zurückzuweisen. Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung waren dabei nicht zu beurteilen. Darüber hinaus steht die gegenständliche Entscheidung im Einklang mit der einheitlichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Nach der klaren Gesetzeslage - Paragraph 62, Absatz eins und 2 AVG - und im Einklang mit der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stellt die Äußerung des zuständigen Sachbearbeiters anlässlich der Besprechung am 08.05.2015 keinen mündlich verkündeten Bescheid dar und liegt somit – entgegen dem Beschwerdevorbringen – ein solcher mündlich verkündeter Bescheid nicht vor. Dementsprechend war die Beschwerde gegen einen nicht existenten Bescheid als unzulässig zurückzuweisen. Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung waren dabei nicht zu beurteilen. Darüber hinaus steht die gegenständliche Entscheidung im Einklang mit der einheitlichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Dementsprechend erklärt das Landesverwaltungsgericht Tirol die ordentliche Revision für unzulässig. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Wolfgang Hirn (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2015:LVwG.2015.37.1363.4
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.