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{'item': 'LVwG-2015/44/0170-8'}

Obsah (6)§ 50§ 64§ 25a§ 37§ 52Art 133

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum29.07.2015 GeschäftszahlLVwG-2015/44/0170-8 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter M

§ 50Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw

GVG) wird die Beschwerde mit1.

Paragraph 50, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird die Beschwerde mit folgenden Maßgaben als unbegründet abgewiesen: 1.1. Im angefochtenen Spruch ist die Wortfolge „, zu dieser Fläche zählen auch zur Verjüngung bestimmte Waldteile, sowie landwirtschaftlich genutzte Flächen, wie Asten und Almwiesen - bei den Waldflächen handelt es sich um Objektschutzwälder laut Waldkategorien Ausscheidung um Schutzwälder laut Waldentwicklungsplan

(311)–“ durch die Wortfolge „in Objektschutzwäldern“ ersetzt. 1.
  1. Im angefochtenen Spruch hat folgende Wortfolge ersatzlos zu entfallen: „und Bannwäldern, sowie auf Schonungsflächen“. 1.
  2. Im angefochtenen Spruchpunkt haben folgende Wortfolgen ersatzlos zu entfallen: „und lit. c)“.1.
  3. Im angefochtenen Spruchpunkt haben folgende Wortfolgen ersatzlos zu entfallen: „und Litera c,)“. 1.
  4. Die verhängte Geldstrafe von € 500,-, Ersatzfreiheitsstrafe 3 Tage, wird auf € 250,-, Ersatzfreiheitsstrafe 1 Tage und 10 Stunden, herabgesetzt. Der Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor der belangten Behörde wird

§ 64Abs 1 und 2 VSt

G mit € 25,- neu festgesetzt.1.4. Die verhängte Geldstrafe von € 500,-, Ersatzfreiheitsstrafe 3 Tage, wird auf € 250,-, Ersatzfreiheitsstrafe 1 Tage und 10 Stunden, herabgesetzt. Der Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor der belangten Behörde wird

Paragraph 64, Absatz eins und 2 VStG mit € 25,- neu festgesetzt. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aAbs 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (Vw

GG) iVm Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die ordentliche Revision den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) in Verbindung mit Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die ordentliche Revision den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof, Judenplatz 11, 1010 Wien, erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht einzubringen. Die Beschwerde bzw die Revision ist durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Verfahren:römisch eins. Verfahren: Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschwerdeführer spruchgemäß folgendes zur Last gelegt: „Sie haben im Sommer 2014, 2 Ziegen, sowie ab 01.10.2014 ca. 15 Stück Ziegen im rotumrandeten Bereich

beigelegten Lageplan, zu dieser Fläche zählen auch zur Verjüngung bestimmte Waldteile, sowie landwirtschaftlich genutzte Flächen, wie Asten und Almwiesen – bei den Waldflächen handelt es sich um Objektschutzwälder laut Waldkategorien Ausscheidung um Schutzwälder laut Waldentwicklungsplan

(311)– weiden lassen, obwohl

§ 37Abs.

2 lit.

  1. a)und lit.
  2. c)das Weiden von Ziegen und Schafen in Schutzwäldern und Bannwäldern, sowie auf Schonungsflächen während des ganzen Jahres verboten ist.“Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschwerdeführer spruchgemäß folgendes zur Last gelegt: „Sie haben im Sommer 2014, 2 Ziegen, sowie ab 01.10.2014 ca. 15 Stück Ziegen im rotumrandeten Bereich

beigelegten Lageplan, zu dieser Fläche zählen auch zur Verjüngung bestimmte Waldteile, sowie landwirtschaftlich genutzte Flächen, wie Asten und Almwiesen – bei den Waldflächen handelt es sich um Objektschutzwälder laut Waldkategorien Ausscheidung um Schutzwälder laut Waldentwicklungsplan

(311)– weiden lassen, obwohl

Paragraph 37, Absatz 2, Litera a,) und Litera c,) das Weiden von Ziegen und Schafen in Schutzwäldern und Bannwäldern, sowie auf Schonungsflächen während des ganzen Jahres verboten ist.“ Dadurch habe er eine Verwaltungsübertretung nach § 37 Abs 2 lit a und c iVm § 66 Abs 2 lit a Tiroler Waldordnung 2005 begangen und sei mit einer Geldstrafe in der Höhe von € 500,- bzw einer Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen zu bestrafen. Außerdem wurde er zur Bezahlung eines Beitrages von € 50,- zu den Kosten des Verfahrens vor der belangten Behörde verpflichtet.Dadurch habe er eine Verwaltungsübertretung nach Paragraph 37, Absatz 2, Litera a und c in Verbindung mit Paragraph 66, Absatz 2, Litera a, Tiroler Waldordnung 2005 begangen und sei mit einer Geldstrafe in der Höhe von € 500,- bzw einer Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen zu bestrafen. Außerdem wurde er zur Bezahlung eines Beitrages von € 50,- zu den Kosten des Verfahrens vor der belangten Behörde verpflichtet. Dieses Straferkenntnis wurde Herrn A B am 09.01.2015 zugestellt. Daraufhin hat die Bezirkshauptmannschaft C dem Landesverwaltungsgericht Tirol ein Vernehmungsprotokoll vom 14.01.2015 vorgelegt, indem Herr A B vor der Behörde mündlich die Beweidung fremder Grundstücke mit seinen Ziegen gerechtfertigt hat. Dem Protokoll konnte jedoch nicht entnommen werden, ob Herr A B damit eine Beschwerde gegen das Straferkenntnis vom 05.01.2015 erheben wollten. Daher erging mit Schreiben des Landesverwaltungsgerichts vom 26.01.2015, Zahl ****, ein Verbesserungsauftrag, dem Herr A B mit Schreiben vom 04.02.2015 nachgekommen ist. Herr A B hat damit die Behebung des Straferkenntnisses vom 05.01.2015, in eventu die Herabsetzung der verhängten Strafe begehrt. Er bestreitet zwar nicht, dass seine Ziegen im Tatzeitraum im fraglichen Bereich gewesen seien, jedoch wären seine Ziegen nicht die einzigen gewesen. Es sei somit nicht bewiesen, dass es gerade seine Ziegen waren, die im Wald gesehen worden seien. Zudem sei die verhängte Strafe zu hoch, da die in den vergangenen Jahren gegen ihn gerichteten Anzeigen wegen illegaler Waldweide keinen Erschwerungsgrund darstellen würden. Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat in der Beschwerdesache am 21.07.2015 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, in der der Beschwerdeführer und 4 Zeugen einvernommen wurden. Zudem hat das Landesverwaltungsgericht das schriftliche Gutachten des forstfachlichen Amtssachverständigen Ing. D E vom 29.06.2015, Zahl ****, zur Qualifikation der betroffenen Waldflächen eingeholt. II. Sachverhalt und Beweiswürdigung:römisch zwei. Sachverhalt und Beweiswürdigung: Am vorgeworfenen Tatort, also im rotumrandeten Gebiet des Orthofotos, welches eine Beilage zum angefochtenen Straferkenntnis bildet, hat der Beschwerdeführer während des vorgeworfenen Tatzeitraumes, also im Sommer und Herbst 2014, seine Ziegen in Waldflächen weiden lassen. Dies konnte zwar von keinem der vom Landesverwaltungsgericht einvernommenen Zeugen selbst wahrgenommen werden, jedoch hat der Beschwerdeführer in der Verhandlung selbst außer Streit gestellt, dass seine Ziegen auf seinen Waldflächen im rotumrandeten Gebiet in diesem Zeitraum geweidet haben. Auch die Anzahl der weidenden Ziegen, nämlich zwei Ziegen im Sommer 2014 und ab 01.10.2014 ca. 15 Stück Ziegen, hat der Beschwerdeführer im Rahmen der mündlichen Verhandlung außer Streit gestellt. Zudem hat der Zeuge F G im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht glaubhaft dargelegt, dass die Ziegen des Beschwerdeführers während des vorgeworfenen Tatzeitraumes bis zu seiner eingezäunten Ziegenweide, die ebenfalls innerhalb des rotumrandeten Gebietes liegt, gekommen sind. Dabei mussten sie auch Wälder innerhalb des rotumrandeten Gebietes durchqueren. Dies wurde vom Beschwerdeführer nicht bestritten, zumal er selbst angegeben hat, seine Ziegen nicht durchgehend überwacht zu haben. Dass nun die Ziegen des Beschwerdeführers im Rahmen dieser Wanderungen auch in den von ihnen durchquerten Wäldern von den dortigen Pflanzen gefressen – also geweidet – haben, ist zwar naheliegend, muss aber im gegenständlichen Fall nicht weiter erörtert werden, da unbestritten feststeht, dass die Ziegen jedenfalls in den Wäldern des Beschwerdeführers selbst geweidet haben. Dass es sich bei allen Wäldern im rotumrandeten Gebiet um Objektschutzwälder im Sinne des Forstgesetzes handelt, ergibt sich aus der Stellungnahme des forstfachlichen Amtssachverständigen Ing. D E vom 29.06.2015, Zahl ****, und dem im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht erörterten TIRIS-Auszug (Geoinformationsserver des Landes Tirol: https://www.tirol.gv.at/statistik-budget/tiris/). Diese Feststellung wurde vom Beschwerdeführer auch nicht in Zweifel gezogen. III. Rechtslage:römisch drei. Rechtslage: Die hier relevanten Bestimmungen der Tiroler Waldordnung 2005 lauten auszugsweise wie folgt: „§ 37 Weideverbot

(1)Das Weiden von Ziegen und Schafen in Wäldern ist, unbeschadet des weitergehenden Verbotes nach Abs. 2, in der Zeit vom 1. November bis zum 31. März verboten.
(1)Das Weiden von Ziegen und Schafen in Wäldern ist, unbeschadet des weitergehenden Verbotes nach Absatz 2,, in der Zeit vom 1. November bis zum 31. März verboten.
(2)Das Weiden von Ziegen und Schafen
  1. a)in Schutz- und Bannwäldern,
  2. b)in der Kampfzone des Waldes,
  3. c)auf Schonungsflächen und
  4. d)auf Waldflächen, auf denen aufgrund eines Gefahrenzonenplanes eine besondere Bewirtschaftung oder andere Schutzmaßnahmen erforderlich sind, die durch das Weiden beeinträchtigt werden könnten, ist während des ganzen Jahres verboten.“ „§ 66 Strafbestimmungen ( … )
(2)Wer
  1. a)einem Weideverbot nach § 37 Abs. 1 oder 2 lit. a, b oder d zuwiderhandelt,
  2. a)einem Weideverbot nach Paragraph 37, Absatz eins, oder 2 Litera a, b, oder d zuwiderhandelt, ( … ) begeht, sofern die Tat weder eine Verwaltungsübertretung nach § 174 des Forstgesetzes 1975 noch den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung nach diesem Gesetz und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 2.500,– Euro zu bestrafen.begeht, sofern die Tat weder eine Verwaltungsübertretung nach Paragraph 174, des Forstgesetzes 1975 noch den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung nach diesem Gesetz und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 2.500,– Euro zu bestrafen. ( … )“ IV. Erwägungen:römisch vier. Erwägungen: Vorweg ist festzuhalten, dass die Bestrafung des Beschwerdeführers aufgrund der Bestimmung des § 37 Abs 2 lit c Tiroler Waldordnung 2005 – also wegen der Beweidung von Schonungsflächen mit Ziegen – nicht haltbar ist. § 66 Abs 2 lit a Tiroler Waldordnung 2005 sanktioniert nämlich Übertretungen des § 37 Abs 2 lit c Tiroler Waldordnung 2005 nicht mit einer Geldstrafe, sodass dieser Tatvorwurf mangels ausdrücklichem Straftatbestand zu beheben war (Spruchpunkte 1.1. bis 1.3.).Vorweg ist festzuhalten, dass die Bestrafung des Beschwerdeführers aufgrund der Bestimmung des Paragraph 37, Absatz 2, Litera c, Tiroler Waldordnung 2005 – also wegen der Beweidung von Schonungsflächen mit Ziegen – nicht haltbar ist. Paragraph 66, Absatz 2, Litera a, Tiroler Waldordnung 2005 sanktioniert nämlich Übertretungen des Paragraph 37, Absatz 2, Litera c, Tiroler Waldordnung 2005 nicht mit einer Geldstrafe, sodass dieser Tatvorwurf mangels ausdrücklichem Straftatbestand zu beheben war (Spruchpunkte 1.1. bis 1.3.). Zu § 37 Abs 2 lit a Tiroler Waldordnung 2005 ist hingegen auszuführen, dass diese Bestimmung im Wesentlichen aus der Tiroler Waldordnung 1979 übernommen wurde. Die Erläuternden Bemerkungen zum damaligen LGBl Nr 29/1979 führen zu dieser Bestimmung aus, dass sich die Waldweide äußerst nachteilig auf den Bodenzustand und in weiterer Folge auf die Gesundheit der Bäume auswirkt. Sie verhindert das Aufkommen der Kulturen und erfordert umfangreiche Schutzmaßnahmen für die jungen Forstpflanzen. Den größten Schaden richtet die Ziege an, die selbst bei reichlich vorhandenem Futtergras Holzgewächse intensiv verbeißt, vereinzelt auch schält und teilweise sogar an ihnen hochklettert. Die Schafweide hingegen verursacht vor allem Schäden durch Verbeißen von Knospen, Blättern, Nadeln und Trieben, Zertreten bzw Verletzen von Rinden und Wurzeln junger Forstpflanzen, aber auch durch Verletzen der Bodendecke. Das Schadensausmaß steigt besonders bei Ausübung der Waldweide außerhalb der Vegetationszeit, und zwar ganz besonders bei vorzeitigem Auftrieb im Frühjahr, wenn die sonstige Vegetation noch keine oder zu wenig Nahrung bietet. Als Folge der primären Schäden kommt es zu nachteiligen Beeinflussungen des Bodens, zur Schwächung und Verkümmerung der Pflanzen und damit zu erhöhter Schadensanfälligkeit und schließlich, besonders bei Schutzwäldern, zu einer Gefährdung der Schutz- und Wohlfahrtswirkungen.Zu Paragraph 37, Absatz 2, Litera a, Tiroler Waldordnung 2005 ist hingegen auszuführen, dass diese Bestimmung im Wesentlichen aus der Tiroler Waldordnung 1979 übernommen wurde. Die Erläuternden Bemerkungen zum damaligen Landesgesetzblatt Nr 29 aus 1979, führen zu dieser Bestimmung aus, dass sich die Waldweide äußerst nachteilig auf den Bodenzustand und in weiterer Folge auf die Gesundheit der Bäume auswirkt. Sie verhindert das Aufkommen der Kulturen und erfordert umfangreiche Schutzmaßnahmen für die jungen Forstpflanzen. Den größten Schaden richtet die Ziege an, die selbst bei reichlich vorhandenem Futtergras Holzgewächse intensiv verbeißt, vereinzelt auch schält und teilweise sogar an ihnen hochklettert. Die Schafweide hingegen verursacht vor allem Schäden durch Verbeißen von Knospen, Blättern, Nadeln und Trieben, Zertreten bzw Verletzen von Rinden und Wurzeln junger Forstpflanzen, aber auch durch Verletzen der Bodendecke. Das Schadensausmaß steigt besonders bei Ausübung der Waldweide außerhalb der Vegetationszeit, und zwar ganz besonders bei vorzeitigem Auftrieb im Frühjahr, wenn die sonstige Vegetation noch keine oder zu wenig Nahrung bietet. Als Folge der primären Schäden kommt es zu nachteiligen Beeinflussungen des Bodens, zur Schwächung und Verkümmerung der Pflanzen und damit zu erhöhter Schadensanfälligkeit und schließlich, besonders bei Schutzwäldern, zu einer Gefährdung der Schutz- und Wohlfahrtswirkungen. Die Erläuterungen führen weiter aus, dass die geschilderten nachteiligen Auswirkungen der Waldweide in jenen Fällen, in denen ein besonderes öffentliches Interesse an der Walderhaltung besteht – wie etwa bei Schutzwäldern –, ein vollständiges Verbot der Waldweide von Ziegen und Schafen erfordern. Muren, Lawinen und Hochwasserkatastrophen haben den Wert und die Bedeutung gesunder Hochlagenbestände deutlich erkennen lassen. In beträchtlichem Ausmaß wurden und werden zur Abwendung dieser Gefahren Hochlagenaufforstungen und Schutzwaldsanierungen ausgeführt und hiefür beträchtliche öffentliche Mittel aufgewendet. Um den Erfolg dieser Maßnahmen nicht nur kurzfristig, sondern dauernd zu gewährleisten, muss in solchen Bereichen die Kleinviehweide nach Möglichkeit zurückgedrängt werden. Die Erläuterungen stellen dabei auch klar, dass die Beschränkungen der Ziegen- und Schafweide der Tiroler Waldordnung auch von jenen zu beachten sind, die aufgrund anderer Rechtsmaterien zur Ausübung dieser Weide berechtigt wären. Insbesondere dürfen auch jene, die aufgrund agrarischer Bestimmungen zur Ziegen- und Schafweide berechtigt sind, ihre Weiderechte nur im Einklang mit den Bestimmungen des Forstgesetzes und Tiroler Waldordnung ausüben. Es handle sich dabei um eine unter dem Kompetenztatbestand Forstwesen zulässige Beschränkung von Rechten. Gegenständlich steht unbestritten fest, dass der Beschwerdeführer im vorgeworfenen Tatzeitraum am vorgeworfenen Tatort seine Ziegen innerhalb eines Schutzwaldes weiden hat lassen. Dass es sich dabei um seinen eigenen Wald gehandelt hat, ist nicht weiter relevant. Zum einen stellt nämlich § 37 Abs 2 lit a Tiroler Waldordnung 2005 nicht auf die Eigentumsverhältnisse am Wald ab, zum anderen kann den Gesetzesmaterialien klar entnommen werden, dass der Gesetzgeber mit dieser Bestimmung auch diejenigen binden wollte, die aufgrund anderer Rechtsmaterien an sich ein Recht zur Beweidung hätten. Somit steht die Übertretung in objektiver Hinsicht fest.Gegenständlich steht unbestritten fest, dass der Beschwerdeführer im vorgeworfenen Tatzeitraum am vorgeworfenen Tatort seine Ziegen innerhalb eines Schutzwaldes weiden hat lassen. Dass es sich dabei um seinen eigenen Wald gehandelt hat, ist nicht weiter relevant. Zum einen stellt nämlich Paragraph 37, Absatz 2, Litera a, Tiroler Waldordnung 2005 nicht auf die Eigentumsverhältnisse am Wald ab, zum anderen kann den Gesetzesmaterialien klar entnommen werden, dass der Gesetzgeber mit dieser Bestimmung auch diejenigen binden wollte, die aufgrund anderer Rechtsmaterien an sich ein Recht zur Beweidung hätten. Somit steht die Übertretung in objektiver Hinsicht fest. Auf subjektiver Tatseite hat der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung vorgebracht, dass er nicht gewusst habe, dass es sich bei den betroffenen Waldflächen um Schutzwälder handelt und, dass er bei der Beweidung seiner eigenen Waldflächen auch den Beschränkungen der Waldordnung unterliegt. Dazu ist festzuhalten, dass es sich bei der gegenständlichen Übertretung um ein so genanntes Ungehorsamsdelikt handelt, weil zu den Tatbestandsvoraussetzungen weder der Eintritt eines Schadens noch der Eintritt einer Gefahr gehört. Für solche Delikte sieht § 5 Abs 1 zweiter Satz Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) vor, dass dann ohne weiteres Fahrlässigkeit anzunehmen ist, wenn der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Die Glaubhaftmachung mangelnden Verschuldens bedeutet dabei, dass die Behörde von der Wahrscheinlichkeit des Vorliegens einer bestimmten Tatsache zu überzeugen ist (vgl VwGH 01.10.1997, 96/09/0007). Der Täter hat hierzu initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht. Er hat also ein geeignetes Tatsachenvorbringen zu erstatten und die entsprechenden Beweismittel vorzulegen oder konkrete Beweisanträge zu stellen.Auf subjektiver Tatseite hat der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung vorgebracht, dass er nicht gewusst habe, dass es sich bei den betroffenen Waldflächen um Schutzwälder handelt und, dass er bei der Beweidung seiner eigenen Waldflächen auch den Beschränkungen der Waldordnung unterliegt. Dazu ist festzuhalten, dass es sich bei der gegenständlichen Übertretung um ein so genanntes Ungehorsamsdelikt handelt, weil zu den Tatbestandsvoraussetzungen weder der Eintritt eines Schadens noch der Eintritt einer Gefahr gehört. Für solche Delikte sieht Paragraph 5, Absatz eins, zweiter Satz Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) vor, dass dann ohne weiteres Fahrlässigkeit anzunehmen ist, wenn der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Die Glaubhaftmachung mangelnden Verschuldens bedeutet dabei, dass die Behörde von der Wahrscheinlichkeit des Vorliegens einer bestimmten Tatsache zu überzeugen ist vergleiche VwGH 01.10.1997, 96/09/0007). Der Täter hat hierzu initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht. Er hat also ein geeignetes Tatsachenvorbringen zu erstatten und die entsprechenden Beweismittel vorzulegen oder konkrete Beweisanträge zu stellen. Die Glaubhaftmachung nach § 5 Abs 1 VStG ist dem Beschwerdeführer gegenständlich nicht gelungen. Er hat nämlich keine Umstände vorgebracht, die ein fehlendes Verschulden aufzeigen könnten. Sofern ihm die Verbotswidrigkeit seines Verhaltens nicht bekannt war, kann ihn auch dies nicht entschuldigen. Wie sich nämlich aus § 5 Abs 2 VStG ergibt, entschuldigt Rechtsunkenntnis nur dann, wenn sie erwiesenermaßen unverschuldet ist. Die Rechtsunkenntnis ist dann vorwerfbar, wenn sich der Täter trotz Veranlassung über den Inhalt der einschlägigen Normen nicht näher informiert hat. Es besteht also insoweit eine Erkundigungspflicht. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat sich jedermann mit den einschlägigen Normen seines Betätigungsfeldes ausreichend vertraut zu machen (etwa VwGH 14.01.2010, 2008/09/0175). Eine derartige Erkundigungspflicht ist insbesondere dann anzunehmen, wenn die Existenz einschlägiger Regeln für die jeweilige Tätigkeit erkennbar ist – so zum Beispiel bei der Ausübung eines Gewerbes oder einer Landwirtschaft. Ein Landwirt ist somit verpflichtet, sich über die maßgeblichen Vorschriften, die bei der Bewirtschaftung seines Hofes einzuhalten sind, in Kenntnis zu setzten (vgl zur diesbezüglichen Erkundigungspflicht etwa Lewisch/Fister/Weilgunig, VStG [2013] § 5 RZ 18 und die dort wiedergegebene Judikatur). Ist die Auslegung von Normen für einen juristischen Laien mit Schwierigkeiten verbunden, liegt es an ihm, insbesondere bei der zuständigen Behörde die entsprechenden Auskünfte einzuholen (VwGH 16.11.1993, 93/07/0022, 0023). Dass aber der Beschwerdeführer die Forstbehörde kontaktiert habe und ihm von dort mitgeteilt worden sei, dass die gegenständliche Waldweide zulässig sei, hat der Beschwerdeführer nicht behauptet. Zudem ergibt sich aus dem Akt der Behörde und den Aussagen der vom Landesverwaltungsgericht einvernommenen Zeugen, dass der Beschwerdeführer in den vergangenen Jahren von mehreren Seiten auf die Problematik seiner Ziegenweide hingewiesen wurde; umso mehr wäre es am Beschwerdeführer gelegen, entsprechende Auskünfte bei der zuständigen Behörde einzuholen.Die Glaubhaftmachung nach Paragraph 5, Absatz eins, VStG ist dem Beschwerdeführer gegenständlich nicht gelungen. Er hat nämlich keine Umstände vorgebracht, die ein fehlendes Verschulden aufzeigen könnten. Sofern ihm die Verbotswidrigkeit seines Verhaltens nicht bekannt war, kann ihn auch dies nicht entschuldigen. Wie sich nämlich aus Paragraph 5, Absatz 2, VStG ergibt, entschuldigt Rechtsunkenntnis nur dann, wenn sie erwiesenermaßen unverschuldet ist. Die Rechtsunkenntnis ist dann vorwerfbar, wenn sich der Täter trotz Veranlassung über den Inhalt der einschlägigen Normen nicht näher informiert hat. Es besteht also insoweit eine Erkundigungspflicht. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat sich jedermann mit den einschlägigen Normen seines Betätigungsfeldes ausreichend vertraut zu machen (etwa VwGH 14.01.2010, 2008/09/0175). Eine derartige Erkundigungspflicht ist insbesondere dann anzunehmen, wenn die Existenz einschlägiger Regeln für die jeweilige Tätigkeit erkennbar ist – so zum Beispiel bei der Ausübung eines Gewerbes oder einer Landwirtschaft. Ein Landwirt ist somit verpflichtet, sich über die maßgeblichen Vorschriften, die bei der Bewirtschaftung seines Hofes einzuhalten sind, in Kenntnis zu setzten vergleiche zur diesbezüglichen Erkundigungspflicht etwa Lewisch/Fister/Weilgunig, VStG [2013] Paragraph 5, RZ 18 und die dort wiedergegebene Judikatur). Ist die Auslegung von Normen für einen juristischen Laien mit Schwierigkeiten verbunden, liegt es an ihm, insbesondere bei der zuständigen Behörde die entsprechenden Auskünfte einzuholen (VwGH 16.11.1993, 93/07/0022, 0023). Dass aber der Beschwerdeführer die Forstbehörde kontaktiert habe und ihm von dort mitgeteilt worden sei, dass die gegenständliche Waldweide zulässig sei, hat der Beschwerdeführer nicht behauptet. Zudem ergibt sich aus dem Akt der Behörde und den Aussagen der vom Landesverwaltungsgericht einvernommenen Zeugen, dass der Beschwerdeführer in den vergangenen Jahren von mehreren Seiten auf die Problematik seiner Ziegenweide hingewiesen wurde; umso mehr wäre es am Beschwerdeführer gelegen, entsprechende Auskünfte bei der zuständigen Behörde einzuholen. Der Beschwerdeführer konnte sich sohin nicht erfolgreich auf eine allfällige Rechtsunkenntnis berufen, sondern wäre es allein an ihm gelegen, sich über die bei der Ausübung seiner Landwirtschaft einschlägigen Rechtsvorschriften kundig zu machen. Die Übertretung steht daher auch in subjektiver Hinsicht fest. Zur Strafbemessung ist auszuführen, dass dafür nach § 19 Abs 1 VStG die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat die Grundlage bildet. Nach § 19 Abs 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.Zur Strafbemessung ist auszuführen, dass dafür nach Paragraph 19, Absatz eins, VStG die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat die Grundlage bildet. Nach Paragraph 19, Absatz 2, VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Die belangte Behörde hat es bei der Bemessung der Strafe als erschwerend gewertet, dass die gegenständlichen Maßnahmen in den letzten 10 Jahren immer wieder gesetzt worden seien. Bei einem zur Verfügung stehenden Strafrahmen von € 2.500,- hat sie sodann über den Beschwerdeführer eine Geldstrafe in der Höhe von € 500,-, also 20% des möglichen Strafrahmens, verhängt. Dass der Beschwerdeführer aber in den vergangenen 10 Jahren tatsächlich einschlägige Verwaltungsstraftaten begangen habe, schließt die Behörde lediglich aus entsprechenden Anzeigen der Bezirksforstinspektion. Dass auch nur eine dieser Anzeigen zu einer rechtskräftigen Bestrafung des Beschwerdeführers geführt hätte, kann dem Akt der Behörde aber nicht entnommen werden. Auch das vom Landesverwaltungsgericht eingeholte Verwaltungsstrafregister weist für den Beschwerdeführer keine einzige Eintragung auf. Eine als Erschwerungsgrund zu berücksichtigende einschlägige Vorstrafe muss aber zum Zeitpunkt der Begehung der neuen Straftat rechtskräftig sein (VwGH 23.02.1994, 93/09/0191). Im Übrigen kann das bloße Vorliegen von Anzeigen keinesfalls zum Nachteil des Beschwerdeführers ins Treffen geführt werden, da die darin angezeigten Übertretungen keiner rechtsstaatlichen Überprüfung unterzogen wurden. Andere Erschwerung- oder Milderungsgründe haben sich im Rahmen des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens nicht ergeben. Insbesondere hat der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung glaubhaft angegeben, dass bei ihm von durchschnittlichen Einkommens- und Vermögensverhältnissen auszugehen ist. Zumal also der von der belangten Behörde herangezogene Erschwerungsgrund nicht vorliegt, dem Beschuldigten die Übertretung des § 37 Abs 2 lit c Tiroler Waldordnung 2005 zu Unrecht angelastet wurde und keine weiteren Erschwerungsgründe ersichtlich sind, war die Strafbemessung im Umfang von 20% des Strafrahmens auf 10% herabzusetzen. Gleichzeitig war auch die verhängte Ersatzfreiheitsstrafe und der Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor der belangten Behörde neu zu bemessen.Zumal also der von der belangten Behörde herangezogene Erschwerungsgrund nicht vorliegt, dem Beschuldigten die Übertretung des Paragraph 37, Absatz 2, Litera c, Tiroler Waldordnung 2005 zu Unrecht angelastet wurde und keine weiteren Erschwerungsgründe ersichtlich sind, war die Strafbemessung im Umfang von 20% des Strafrahmens auf 10% herabzusetzen. Gleichzeitig war auch die verhängte Ersatzfreiheitsstrafe und der Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor der belangten Behörde neu zu bemessen. Da somit die Beschwerde nicht gänzlich erfolglos blieb, hat der Beschwerdeführer keinen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens

§ 52Abs 1 Vw

GVG zu leisten.Da somit die Beschwerde nicht gänzlich erfolglos blieb, hat der Beschwerdeführer keinen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens

Paragraph 52, Absatz eins, VwGVG zu leisten. V. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch fünf. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

§ 25aAbs 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art 133Abs 4 B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art 133

Abs 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im vorliegenden Fall war keine Rechtsfrage zu klären, der erhebliche Bedeutung zukommt. Die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist daher nicht zulässig.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im vorliegenden Fall war keine Rechtsfrage zu klären, der erhebliche Bedeutung zukommt. Die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist daher nicht zulässig. Hinweis: Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen vergleiche Paragraph 54 b, Absatz eins, VStG). Landesverwaltungsgericht Tirol Mag. Alexander Spielmann (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2015:LVwG.2015.44.0170.8

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.