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{'item': 'LVwG-2014/34/2929-3'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum30.07.2015 GeschäftszahlLVwG-2014/34/2929-3 Text IM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seine Richterin Mag. Julia Schmalzl über die Beschwerde der Frau A B, vertreten durch ***, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde T vom 26.09.2014, zu Recht erkannt:

  1. Gemäß § 28 VwGVG wird der Beschwerde stattgegeben und die Parteistellung der Beschwerdeführerin im Verfahren zur Erlassung des Bescheids des Bürgermeisters der Marktgemeinde T vom 07.09.1978, Zl ***-0/78, festgestellt.Gemäß Paragraph 28, VwGVG wird der Beschwerde stattgegeben und die Parteistellung der Beschwerdeführerin im Verfahren zur Erlassung des Bescheids des Bürgermeisters der Marktgemeinde T vom 07.09.1978, Zl ***-0/78, festgestellt.
  2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit Eingabe vom 10.04.2014 stellte die Beschwerdeführerin bei der Baubehörde einen Antrag auf Zuerkennung der Parteistellung im Verfahren „XY“ auf Gst Nr *8*9/6, KG T-Land, und Zustellung des in dieser Sache ergangenen Bescheids. Dieser Antrag wurde mit Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde T vom 26.09.2014, ohne Zahl, als unbegründet abgewiesen. Gegen diesen Bescheid richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Beschwerde vom 16.10.
  3. II. Entscheidungswesentlicher Sachverhalt:römisch zwei. Entscheidungswesentlicher Sachverhalt: Mit Bescheid vom 07.09.1978, Zl ***-0/78, erteilte der Bürgermeister der Marktgemeinde T die Bewilligung für den Neubau eines Wohnobjektes in Form eines Hotel garni auf Grundstück Nummer *8*9/6, KG T-Land. Dieser Bescheid wurde am 11.09.1978 (an die Nachbarn C und D E) zugestellt und somit erlassen. Die Beschwerdeführerin ist seit 04.12.1975 grundbücherliche (Mit-)Eigentümerin des, bereits zum Zeitpunkt der Erlassung des Bescheids vom 07.09.1978 lediglich durch eine Verkehrsfläche in der Breite von (damals) ca 3 m getrennt, an den Bauplatz anschließenden Gst Nr **92/1, KG T-Land. Herr G H, Bruder der Beschwerdeführerin, war während des Bauverfahrens bzw zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung Miteigentümer des genannten Grundstücks. Die Beschwerdeführerin war weder Adressatin des oe Bescheids vom 07.09.1978, noch war sie zu den in dieser Angelegenheit durchgeführten mündlichen Verhandlungen am 12.07.1978 und am 05.09.1978 geladen. III. Beweiswürdigung:römisch drei. Beweiswürdigung: Der oben festgestellte Sachverhalt konnte in unbedenklicher Weise aus den vorgelegten Akten (die Lage der betreffenden Grundstücke zueinander insbesondere aus dem im Rahmen des gegenständlichen Bauverfahrens vorgelegten Lageplan vom 01.06.1978) bzw dem TIRIS und dem Grundbuch entnommen werden und wurde im Übrigen weder von der belangten Behörde noch von der Beschwerdeführerin in Frage gestellt. IV. Rechtslage:römisch vier. Rechtslage: Die hier relevante Bestimmung der Tiroler Bauordnung 1978 (TBO 1978), LGBl Nr 43/1978, lautet wie folgt:Die hier relevante Bestimmung der Tiroler Bauordnung 1978 (TBO 1978), Landesgesetzblatt Nr 43 aus 1978,, lautet wie folgt: „§ 30 Nachbarrecht

(1)Nachbarn sind Eigentümer von Grundstücken, die zu dem zur Bebauung vorgesehenen Grundstück in einem solchen räumlichen Naheverhältnis stehen, dass durch die bauliche Anlage oder durch deren Benützung hinsichtlich der durch dieses Gesetz geschützten Interessen mit Rückwirkungen auf ihr Grundstück oder die darauf errichtete bauliche Anlage zu rechnen ist. […]
(4)Wird von einem Nachbarn die Verletzung eines Rechtes behauptet, das in einer Bestimmung dieses Gesetzes oder einer aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Verordnung begründet ist, die nicht nur der Wahrung öffentlicher Interessen, sondern auch dem Schutz des Nachbarn dient (subjektiv öffentlich-rechtliche Einwendung) so hat die Behörde über diese Einwendung abzusprechen, indem sie die Einwendung als unbegründet abweist, die Baubewilligung unter Bedingungen oder mit Auflagen (§ 31 Abs 8) erteilt oder die Baubewilligung überhaupt versagt. Subjektiv öffentlich-rechtliche Einwendungen können insbesondere auf Vorschriften gestützt werden, die die widmungsgemäße Verwendung von Grundstücken vorschreiben oder die Festlegungen über die Bauweise, die Bauhöhe, die Abstände von Gebäuden, die Beschaffenheit des Bauplatzes und den Brandschutz zum Inhalt haben.“
(4)Wird von einem Nachbarn die Verletzung eines Rechtes behauptet, das in einer Bestimmung dieses Gesetzes oder einer aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Verordnung begründet ist, die nicht nur der Wahrung öffentlicher Interessen, sondern auch dem Schutz des Nachbarn dient (subjektiv öffentlich-rechtliche Einwendung) so hat die Behörde über diese Einwendung abzusprechen, indem sie die Einwendung als unbegründet abweist, die Baubewilligung unter Bedingungen oder mit Auflagen (Paragraph 31, Absatz 8,) erteilt oder die Baubewilligung überhaupt versagt. Subjektiv öffentlich-rechtliche Einwendungen können insbesondere auf Vorschriften gestützt werden, die die widmungsgemäße Verwendung von Grundstücken vorschreiben oder die Festlegungen über die Bauweise, die Bauhöhe, die Abstände von Gebäuden, die Beschaffenheit des Bauplatzes und den Brandschutz zum Inhalt haben.“ Die hier relevante Bestimmung des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG 1950), BGBl Nr 172/1950, idF BGBl Nr 569/1973, lautet wie folgt:Die hier relevante Bestimmung des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG 1950), Bundesgesetzblatt Nr 172 aus 1950,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr 569 aus 1973,, lautet wie folgt: „§ 42
(1)Wurde eine mündliche Verhandlung durch Anschlag in der Gemeinde oder auch durch Verlautbarung in der für amtliche Kundmachungen im Lande bestimmten Zeitung bekanntgemacht, so hat dies zur Folge, daß Einwendungen, die nicht spätestens am Tage vor Beginn der Verhandlung bei der Behörde oder während der Verhandlung vorgebracht werden, keine Berücksichtigung finden und die Beteiligten dem Parteiantrag, dem Vorhaben oder der Maßnahme, die den Gegenstand der Verhandlung bilden, als zustimmend angesehen werden.
(2)Im Falle einer nur durch Verständigung der Beteiligten anberaumten Verhandlung erstreckt sich die im Abs. 1 bezeichnete Rechtsfolge bloß auf die Beteiligten, die rechtzeitig die Verständigung von der Anberaumung der Verhandlung erhalten haben.“
(2)Im Falle einer nur durch Verständigung der Beteiligten anberaumten Verhandlung erstreckt sich die im Absatz eins, bezeichnete Rechtsfolge bloß auf die Beteiligten, die rechtzeitig die Verständigung von der Anberaumung der Verhandlung erhalten haben.“ V. Erwägungen:römisch fünf. Erwägungen: Zur maßgeblichen Sach- und Rechtslage Voranzustellen ist, dass hinsichtlich der Frage, ob die Behauptung einer Person, im Verfahren als Partei übergangen worden zu sein, auf die im Zeitpunkt der Erlassung des in dieser Sache an andere Verfahrensparteien ergangenen Bescheids geltende Sach- und Rechtslage abzustellen ist (VwGH 2010/05/0145 vom 10.12.2013). Im vorliegenden Fall wurde der Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde T vom 07.09.1978, Zl ***-0/78, dessen Zustellung die Beschwerdeführer begehren, am 11.09.1978 (an die Nachbarn C und D E) zugestellt und somit erlassen. Maßgeblich für die Beurteilung des vorliegenden Falles ist daher die TBO 1978, LGBl Nr 43/1978 bzw das AVG 1950, idF BGBl Nr 569/1973.Voranzustellen ist, dass hinsichtlich der Frage, ob die Behauptung einer Person, im Verfahren als Partei übergangen worden zu sein, auf die im Zeitpunkt der Erlassung des in dieser Sache an andere Verfahrensparteien ergangenen Bescheids geltende Sach- und Rechtslage abzustellen ist (VwGH 2010/05/0145 vom 10.12.2013). Im vorliegenden Fall wurde der Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde T vom 07.09.1978, Zl ***-0/78, dessen Zustellung die Beschwerdeführer begehren, am 11.09.1978 (an die Nachbarn C und D E) zugestellt und somit erlassen. Maßgeblich für die Beurteilung des vorliegenden Falles ist daher die TBO 1978, Landesgesetzblatt Nr 43 aus 1978, bzw das AVG 1950, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr 569 aus 1973,. Zur Parteistellung der Beschwerdeführerin im Verfahren zu Zl ***-0/78 Die Beschwerdeführerin führt aus, dass ihr entsprechend der im Zeitpunkt der Erlassung des Bescheids vom 07.09.1978, Zl ***-0/78, geltenden Rechtslage Parteistellung im nämlichen Bauverfahren zugekommen wäre. Der oben wiedergegebenen § 30 Abs 1 TBO 1978 (welcher im Wesentlichen bis zur Erlassung der TBO 1998 in Geltung blieb) knüpft die Parteistellung an ein räumliches Naheverhältnis zwischen Bauplatz und potentiellem Nachbargrundstück, ohne das Vorliegen einer gemeinsamen Grenze zu verlangen oder den maßgeblichen Radius einzuschränken. Es muss jedoch aufgrund des Naheverhältnisses mit Beeinträchtigungen des Nachbargrundstücks zu rechnen sein. Diesbezüglich ist auf die demonstrative Aufzählung des § 30 Abs 4 TBO 1978 zu verweisen, wonach der Nachbar insbesondere Anspruch auf widmungsgemäße Verwendung des Bauplatzes, die Einhaltung von der Abstands- und Brandschutzvorschriften hat.Der oben wiedergegebenen Paragraph 30, Absatz eins, TBO 1978 (welcher im Wesentlichen bis zur Erlassung der TBO 1998 in Geltung blieb) knüpft die Parteistellung an ein räumliches Naheverhältnis zwischen Bauplatz und potentiellem Nachbargrundstück, ohne das Vorliegen einer gemeinsamen Grenze zu verlangen oder den maßgeblichen Radius einzuschränken. Es muss jedoch aufgrund des Naheverhältnisses mit Beeinträchtigungen des Nachbargrundstücks zu rechnen sein. Diesbezüglich ist auf die demonstrative Aufzählung des Paragraph 30, Absatz 4, TBO 1978 zu verweisen, wonach der Nachbar insbesondere Anspruch auf widmungsgemäße Verwendung des Bauplatzes, die Einhaltung von der Abstands- und Brandschutzvorschriften hat. Die von Schwaighofer/Sallinger im Handbuch des Tiroler Baurechts zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs bestätigt, dass als Nachbarn iSd § 30 Abs 1 TBO 1978 nicht nur die Eigentümer unmittelbar angrenzender Grundstücke, sondern auch jene, deren Grundstücke vom Bauplatz durch eine Straße getrennt sind, anzusehen sind (VwGH 22.09.1978, 1911/76=ZfVB 1979/723 ua). Eigentümern von Liegenschaften, welche durch eine Verkehrsfläche vom Bauplatz getrennt sind, steht regelmäßig Parteistellung zu. Zu verneinen ist diese nur, wenn der geplante Bau und dessen Widmung überhaupt nicht geeignet sind, subjektiv-öffentliche Rechte des Betreffenden zu berühren (VwGH 89/05/0240 vom 26.06.1990). Letzteres war nach der höchstgerichtlichen Rechtsprechung beispielsweise im Verfahren betreffend die Errichtung eines 3-stöckigen Geschäfts-, Büro- und Wohnhauses samt Tiefgarage bei einer Entfernung zwischen Bauplatz und potentiellem Nachbargrundstück von 50 m der Fall (VwGH 86/06/0055 vom 30.06.1988). Verneint wurde die Parteistellung ebenfalls bei einer Entfernung von 30 m, da die Gebäudehöhe gering und Immissionen nicht zu befürchten waren (VwGH 83/06/0093 vom 15.09.1983). Grundsätzlich ist auf die Möglichkeit einschlägiger Beeinträchtigungen abzustellen, dass solche tatsächlich stattfinden, ist nicht entscheidend (VwGH 89/05/0240 vom 26.06.1990).Die von Schwaighofer/Sallinger im Handbuch des Tiroler Baurechts zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs bestätigt, dass als Nachbarn iSd Paragraph 30, Absatz eins, TBO 1978 nicht nur die Eigentümer unmittelbar angrenzender Grundstücke, sondern auch jene, deren Grundstücke vom Bauplatz durch eine Straße getrennt sind, anzusehen sind (VwGH 22.09.1978, 1911/76=ZfVB 1979/723 ua). Eigentümern von Liegenschaften, welche durch eine Verkehrsfläche vom Bauplatz getrennt sind, steht regelmäßig Parteistellung zu. Zu verneinen ist diese nur, wenn der geplante Bau und dessen Widmung überhaupt nicht geeignet sind, subjektiv-öffentliche Rechte des Betreffenden zu berühren (VwGH 89/05/0240 vom 26.06.1990). Letzteres war nach der höchstgerichtlichen Rechtsprechung beispielsweise im Verfahren betreffend die Errichtung eines 3-stöckigen Geschäfts-, Büro- und Wohnhauses samt Tiefgarage bei einer Entfernung zwischen Bauplatz und potentiellem Nachbargrundstück von 50 m der Fall (VwGH 86/06/0055 vom 30.06.1988). Verneint wurde die Parteistellung ebenfalls bei einer Entfernung von 30 m, da die Gebäudehöhe gering und Immissionen nicht zu befürchten waren (VwGH 83/06/0093 vom 15.09.1983). Grundsätzlich ist auf die Möglichkeit einschlägiger Beeinträchtigungen abzustellen, dass solche tatsächlich stattfinden, ist nicht entscheidend (VwGH 89/05/0240 vom 26.06.1990). Im vorliegenden Fall war und ist zwischen dem Bauplatz und dem im Eigentum der Beschwerdeführerin stehenden Grundstück lediglich eine Verkehrsfläche in der Breite von ca 3 bzw 4,5 m (aktueller Stand laut TIRIS) situiert. Beim gegenständlichen Bauvorhaben handelt es sich bescheidgemäß um den „Neubau eines Wohnobjektes in Form eines Hotel garni“, welches ein Untergeschoss, Erd-, und erstes Obergeschoß sowie ein ausgebautes Dachgeschoss umfasst. Der in Richtung der Beschwerdeführerin orientierte Dachfirst weist eine Höhe von 10,60 m, gemessen vom Fußbodenniveau des Erdgeschosses, auf. Im Haus sind insgesamt 12 Wohneinheiten, davon 2 sowie eine Saunaeinheit im Dachgeschoss untergebracht. Es werden 12 PKW Abstellplätze errichtet. Im Hinblick auf die oben dargestellte maßgebliche Rechtslage und Judikatur kommt das erkennende Gericht zu dem eindeutigen Schluss, dass das gegenständliche Bauvorhaben zweifellos – abstrakt – geeignet ist, in Bezug auf das Grundstück der Beschwerdeführerinnen Beeinträchtigungen iSd § 30 TBO 1978 hervorzurufen. Insbesondere was die Entfernung der betreffenden Grundstücke voneinander bzw die Ausmaße des Vorhabens sowie dessen Eignung, Immissionen hervorzubringen, angeht, hebt sich der vorliegende Fall deutlich von den oe Fällen, in denen der Verwaltungsgerichtshof die Parteistellung verneint hat, ab (VwGH 86/06/0055 vom 30.06.1988 und VwGH 83/06/0093 vom 15.09.1983).Im Hinblick auf die oben dargestellte maßgebliche Rechtslage und Judikatur kommt das erkennende Gericht zu dem eindeutigen Schluss, dass das gegenständliche Bauvorhaben zweifellos – abstrakt – geeignet ist, in Bezug auf das Grundstück der Beschwerdeführerinnen Beeinträchtigungen iSd Paragraph 30, TBO 1978 hervorzurufen. Insbesondere was die Entfernung der betreffenden Grundstücke voneinander bzw die Ausmaße des Vorhabens sowie dessen Eignung, Immissionen hervorzubringen, angeht, hebt sich der vorliegende Fall deutlich von den oe Fällen, in denen der Verwaltungsgerichtshof die Parteistellung verneint hat, ab (VwGH 86/06/0055 vom 30.06.1988 und VwGH 83/06/0093 vom 15.09.1983). Der Beschwerdeführerin hätte daher im seinerzeitigen Verfahren, welches in die Erlassung des Bescheids vom 07.09.1978, Zl ***-0/78, mündete, als Nachbarin Parteistellung eingeräumt werden müssen. Im Bauverfahren selbst wäre sodann die Frage des tatsächlichen Vorliegens baurechtlich relevanter Beeinträchtigungen in Bezug auf ihr Grundstück zu klären gewesen. Im Übrigen ist zu dieser Problematik festzuhalten, dass die belangte Behörde nicht einmal behauptet hat, dass es der Beschwerdeführerin an der Parteistellung im seinerzeitigen Verfahren gemangelt habe – vielmehr stützt sie ihre Begründung auf eine allfällige Präklusion bzw § 26 Abs 7 TBO 2011 (siehe dazu unten).Im Übrigen ist zu dieser Problematik festzuhalten, dass die belangte Behörde nicht einmal behauptet hat, dass es der Beschwerdeführerin an der Parteistellung im seinerzeitigen Verfahren gemangelt habe – vielmehr stützt sie ihre Begründung auf eine allfällige Präklusion bzw Paragraph 26, Absatz 7, TBO 2011 (siehe dazu unten). Zur Frage der Präklusion Die belangte Behörde führt aus, dass Herr G H, der Bruder der Beschwerdeführerin, an der mündlichen Verhandlung am 12.07.1978 teilgenommen und keine Einwände gegen das Vorhaben erhoben habe. Die Beschwerdeführerin hingegen bringt vor, dass Herr G H niemals über eine Vollmacht zur Vertretung der Beschwerdeführerin im seinerzeitigen Bauverfahren verfügt habe. Diesbezüglich ist dem Vorbringen der Beschwerdeführerin zu folgen. So findet sich im Akt und insbesondere in der nämlichen Verhandlungsschrift kein Hinweis darauf, dass Herr G H als Vertreter der Beschwerdeführerin auftrat bzw auch nur die Baubehörde zum damaligen Zeitpunkt dies angenommen hätte. Ungeachtet dessen hätte die Präklusionswirkung, welche bereits der oben zitierte und im gegenständlichen Verfahren maßgebliche § 42 AVG 1950 vorsah, nur dann eintreten können, wenn die Beschwerdeführerin entsprechend Abs 2 leg cit persönlich geladen worden wäre. Dies war jedoch nicht der Fall, wie die im vorgelegten Bauakt enthaltenen Kundmachungen betreffend die mündlichen Verhandlungen am 12.07.1978 und am 05.09.1978 belegen. Diese ergingen neben dem Bauwerber jeweils an sechs weitere Parteien, nicht jedoch an die Beschwerdeführerin.Diesbezüglich ist dem Vorbringen der Beschwerdeführerin zu folgen. So findet sich im Akt und insbesondere in der nämlichen Verhandlungsschrift kein Hinweis darauf, dass Herr G H als Vertreter der Beschwerdeführerin auftrat bzw auch nur die Baubehörde zum damaligen Zeitpunkt dies angenommen hätte. Ungeachtet dessen hätte die Präklusionswirkung, welche bereits der oben zitierte und im gegenständlichen Verfahren maßgebliche Paragraph 42, AVG 1950 vorsah, nur dann eintreten können, wenn die Beschwerdeführerin entsprechend Absatz 2, leg cit persönlich geladen worden wäre. Dies war jedoch nicht der Fall, wie die im vorgelegten Bauakt enthaltenen Kundmachungen betreffend die mündlichen Verhandlungen am 12.07.1978 und am 05.09.1978 belegen. Diese ergingen neben dem Bauwerber jeweils an sechs weitere Parteien, nicht jedoch an die Beschwerdeführerin. Zur Frage, ob der Bescheid vom 07.09.1978 für die übergangene Partei Rechtskraft erlangen konnte Die belangte Behörde stützt ihre Entscheidung weiters darauf, dass aufgrund des derzeit in Geltung stehenden § 26 Abs 7 TBO 2011 die Baubewilligung vom 07.09.1978, Zl ***-0/78, der Beschwerdeführerin gegenüber trotz unterbliebener Zustellung mit Ablauf eines Jahres nach dem Zeitpunkt der Anzeige über die Bauvollendung rechtskräftig geworden wäre. Dem hält die Beschwerdeführerin entgegen, dass die sinngemäß entsprechende Bestimmung der Tiroler Bauordnung erst in der TBO 1998 enthalten gewesen sei und keine Rückwirkung für das gegenständliche, bereits im Jahr 1978 abgeschlossene Bauverfahren entfalten könne.Die belangte Behörde stützt ihre Entscheidung weiters darauf, dass aufgrund des derzeit in Geltung stehenden Paragraph 26, Absatz 7, TBO 2011 die Baubewilligung vom 07.09.1978, Zl ***-0/78, der Beschwerdeführerin gegenüber trotz unterbliebener Zustellung mit Ablauf eines Jahres nach dem Zeitpunkt der Anzeige über die Bauvollendung rechtskräftig geworden wäre. Dem hält die Beschwerdeführerin entgegen, dass die sinngemäß entsprechende Bestimmung der Tiroler Bauordnung erst in der TBO 1998 enthalten gewesen sei und keine Rückwirkung für das gegenständliche, bereits im Jahr 1978 abgeschlossene Bauverfahren entfalten könne. Auch in dieser Beziehung ist der Beschwerdeführerin Recht zu geben. Wie oben ausgeführt und belegt ist auf den vorliegenden Fall die am 11.09.1978 geltende Rechtslage anzuwenden. Die in § 25 Abs 5 TBO 1998 enthaltene Bestimmung, wonach Baubewilligungen innerhalb einer bestimmten Frist auch für übergangene Nachbarn rechtswirksam werden, trat am 01.03.1998 in Kraft (§ 59 Abs 1 TBO 1998). Die Übergangsbestimmungen des § 58 TBO 1998 sehen keine Rückwirkung des § 25 Abs 5 leg cit vor. Dem entsprechend führen die Erläuternden Bemerkungen in Bezug auf die vor Erlassung der TBO 1998 bestehenden Rechtslage aus, es seien „immer wieder Fälle vorgekommen, in denen mitunter lange nach dem rechtskräftigen Abschluss des Bauverfahrens von Nachbarseite Parteistellung behauptet und die Zustellung der Baubewilligung begehrt wurde. […] Mangels einer diesbezüglichen zeitlichen Einschränkung kann der übergangene Nachbar seine Parteistellung nämlich zeitlich unbegrenzt geltend machen und dementsprechend die Baubewilligung jederzeit bekämpfen“. Weder dem aktuellen § 26 Abs 7 TBO 2011 noch dessen Vorgänger § 25 Abs 6 TBO 2001 wurde vom Gesetzgeber die Gültigkeit in Bezug auf bereits nach vorangehenden TBO abgeschlossenen Verfahren zuerkannt.Auch in dieser Beziehung ist der Beschwerdeführerin Recht zu geben. Wie oben ausgeführt und belegt ist auf den vorliegenden Fall die am 11.09.1978 geltende Rechtslage anzuwenden. Die in Paragraph 25, Absatz 5, TBO 1998 enthaltene Bestimmung, wonach Baubewilligungen innerhalb einer bestimmten Frist auch für übergangene Nachbarn rechtswirksam werden, trat am 01.03.1998 in Kraft (Paragraph 59, Absatz eins, TBO 1998). Die Übergangsbestimmungen des Paragraph 58, TBO 1998 sehen keine Rückwirkung des Paragraph 25, Absatz 5, leg cit vor. Dem entsprechend führen die Erläuternden Bemerkungen in Bezug auf die vor Erlassung der TBO 1998 bestehenden Rechtslage aus, es seien „immer wieder Fälle vorgekommen, in denen mitunter lange nach dem rechtskräftigen Abschluss des Bauverfahrens von Nachbarseite Parteistellung behauptet und die Zustellung der Baubewilligung begehrt wurde. […] Mangels einer diesbezüglichen zeitlichen Einschränkung kann der übergangene Nachbar seine Parteistellung nämlich zeitlich unbegrenzt geltend machen und dementsprechend die Baubewilligung jederzeit bekämpfen“. Weder dem aktuellen Paragraph 26, Absatz 7, TBO 2011 noch dessen Vorgänger Paragraph 25, Absatz 6, TBO 2001 wurde vom Gesetzgeber die Gültigkeit in Bezug auf bereits nach vorangehenden TBO abgeschlossenen Verfahren zuerkannt. VI. Ergebnis:römisch sechs. Ergebnis: Es ergibt sich daher, dass der Beschwerdeführerin aufgrund der maßgeblichen Bestimmungen der TBO 1978 im seinerzeitigen Bauverfahren zu Zl ***-0/78 Parteistellung zugekommen wäre. Entgegen der Ansicht der belangten Behörde hat sie diese weder durch Präklusion verloren noch ist der nämliche Baubescheid durch Zeitablauf ihr gegenüber in Rechtskraft erwachsen. Der Beschwerde war daher spruchgemäß stattzugeben und festzustellen, dass der Beschwerdeführerin Parteistellung im Bauverfahren zur Erlassung des Bescheids vom 07.09.1978, Zl ***-0/78, zusteht. Diesen Bescheid wird die belangte Behörde nunmehr unverzüglich an die Beschwerdeführerin zuzustellen haben. Da ein Baubescheid dingliche Wirkung entfaltet und somit am Objekt selbst haftet, werden die aus ihm begründeten Rechte und Pflichten durch einen Wechsel in der Person des Eigentümers nicht berührt. Das vorliegende Erkenntnis war daher Frau I J als nunmehriger Eigentümerin des Bauplatzes Gst Nr *8*9/6, KG T-Land, als Partei im Beschwerdeverfahren zuzustellen.Da ein Baubescheid dingliche Wirkung entfaltet und somit am Objekt selbst haftet, werden die aus ihm begründeten Rechte und Pflichten durch einen Wechsel in der Person des Eigentümers nicht berührt. Das vorliegende Erkenntnis war daher Frau römisch eins J als nunmehriger Eigentümerin des Bauplatzes Gst Nr *8*9/6, KG T-Land, als Partei im Beschwerdeverfahren zuzustellen. VII. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch sieben. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Landesverwaltungsgericht Tirol Mag. Julia Schmalzl (Richterin) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2015:LVwG.2014.34.2929.3

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.