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{'item': 'LVwG-2015/22/1713-1'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum30.07.2015 GeschäftszahlLVwG-2015/22/1713-1 Text IM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Dr. Franz Triendl über die Beschwerde des Herrn B B, Adresse 1, Y, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. C C, Adresse 2, X, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 07.05.2015, Zahl ***, wegen Erteilung der Baubewilligung für die Errichtung eines Parkplatzes auf den Gst *0/8 und *4/1 KG ZDas Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Dr. Franz Triendl über die Beschwerde des Herrn B B, Adresse 1, Y, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. C C, Adresse 2, römisch zehn, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 07.05.2015, Zahl ***, wegen Erteilung der Baubewilligung für die Errichtung eines Parkplatzes auf den Gst *0/8 und *4/1 KG Z zu Recht erkannt:

  1. Gemäß § 28 Abs 1 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
  2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof, Judenplatz 11, 1010 Wien, erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die Beschwerde bzw. die außerordentliche Revision ist durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit Baubescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 07.05.2015, Zahl ***, wurde der A A GmbH die Baubewilligung für die „Errichtung eines Parkplatzes“ auf den Gst *0/8 und *4/1, jeweils KG Z, erteilt. Dem angefochtenen Bescheid ist die Baubeschreibung zu entnehmen. Mit Kundmachung vom 16.10.2014 wurde die mündliche Bauverhandlung für Freitag, den 31.10.2014, anberaumt. Zu dieser Bauverhandlung wurde der Beschwerdeführer persönlich geladen (RSb-Rückschein). In der mündlichen Verhandlung am 31.10.2014 überreichte der Beschwerdeführer eine schriftliche Stellungnahme und brachte darin vor wie folgt: „Ich erhebe hiermit gegen die geplante Errichtung eines Parkplatzes Einspruch und begründe dies wie folgt: 1 Verfahrensmängel 2 Lt. A Bebauungsplan der Gem. Z wurde für den Bereich ‚*** Siedlung‘ Folgende Einschränkungen verordnet: ‚Um die Typologie des Ortsteils zu erhalten und um wechselseitige Beeinträchtigungen zu vermeiden sowie auf Grund der eingeschränkten verkehrsmäßigen Erschließung sind folgende Betriebe nicht zulässig: Lärmerzeugende Betriebe, Handwerksbetriebe, öffentliche Tankstellen, Diskotheken, Nachtbars etc.‘ Ein öffentlicher Parkplatz für mehrere hundert Autos fällt ebenfalls unter diese Aufzählung. Durch die Baumaßnahmen und die Rodung bleibt die Typologie des Ortsbildes nicht erhalten. 3 Immissionsschutz 4 Für die Widmungsfläche besteht keine Zufahrt 5 Auf der Zufahrt lt. Planentwurf zur bereits ausgeschriebenen Bauverhandlung erfolgt die Zufahrt über Grundstücke, auf denen Servitute zu meinen Gunsten bestehen 6 Auf Grund der Lage ist zu befürchten, daß die Benützer des geplanten Parkplatzes über meine Grundstücke zum Parkplatz unerlaubt zufahren und gehen. Wie die Praxis in anderen Fällen gezeigt hat, besteht seitens der Schiliftzentrum Z kein Interesse und keine Bemühungen, diese Missstände für die Zukunft zu unterbinden. 7 Durch die Änderung der natürlichen Bodenbeschaffenheit des Biotops wird das Abflußverhalten des gesamten Bereichs negativ beeinflusst.“ Zu diesen Einwendungen führte die Behörde im oben zitierten Baubescheid im Abschnitt „Stellungnahme des hochbautechnischen Sachverständigen DI D D bzgl. der eingebrachten Einwände des Nachbarn B B“ aus wie folgt: „Zu Pkt. 1: ‚Verfahrensmängel‘ – Hierzu wird festgestellt, dass ein Flächenwidmungsplan vorliegt, jedoch noch nicht rechtskräftig ist. Die Rechtskraft dieses Flächenwidmungsplanes ist vor Bescheiderteilung abzuwarten. Zu Pkt. 2: Weiters wird vom Nachbarn bemängelt, dass das Bauvorhaben nicht konform dem örtlichen Raumordnungskonzept ist. Diesbezüglich ist der Verordnungstext des Raumordnungskonzeptes auf Konformität mit dem Bauvorhaben zu prüfen. Zu Pkt. 3: ‚Immissionsschutz‘ – Dieser Einwand ist durch Prüfung der Flächenwidmungsplan-Inhalte zu bewerten. Zu den Punkten 4, 5, 6: Diese Einwände sind auf den Zivilrechtsweg zu verweisen. Zu Pkt. 7: Hierzu liegt ein Wasserrechtsbescheid der BH W vor. Mit den Einwendungen betreffend die Punkte 4, 5, und 6 wird der Beteiligte B B gemäß § 26 Abs. 6 TBO 2011 auf den ordentlichen Rechtsweg verwiesen.“Mit den Einwendungen betreffend die Punkte 4, 5, und 6 wird der Beteiligte B B gemäß Paragraph 26, Absatz 6, TBO 2011 auf den ordentlichen Rechtsweg verwiesen.“ In der Begründung des genannten Bescheides wird unter Bezug auf die genannten Einwendungen von der Behörde ua ausgeführt wie folgt: „Am
  3. April hat Herr B B mittels e-mail eine Stellungnahme eingebracht. Ein entsprechendes Gutachten auf gleicher fachlicher Ebene, welches zum Gutachten des Herrn DI E E Stellung nimmt, wurde jedoch nicht vorgelegt. Die Ausführungen von Dipl.-Ing. E E sind somit für die Baubehörde der Gemeinde Z nicht auf gleicher fachlicher Ebene bestritten worden. Bezugnehmend auf Punkt 2 der Einwände des Nachbarn B B, sowie der Stellungnahme des hochbautechnischen Sachverständigen im Zuge der Bauverhandlung wird festgestellt: Bezüglich der Konformität des Verordnungstextes des Raumordnungskonzepts mit dem Bauvorhaben wurde eine Stellungnahme des Raumplaners DI F F eingeholt, in welcher er zusammenfassend feststellt, dass das ggstdl. Bauvorhaben nicht im Widerspruch zur Widmung steht und somit aus raumordnungsfachlicher Sicht genehmigt werden kann. Ergänzend stellt die Baubehörde fest, dass im Zuge des Widmungsverfahrens die Konformität des Verordnungstextes im Raumordnungskonzept hinsichtlich des geplanten Bauvorhabens von der Aufsichtsbehörde geprüft und genehmigt wurde.“ Gegen diesen Bescheid hat der Nachbar B B, Adresse 1, Y, rechtzeitig Beschwerde erhoben und darin durch seinen Rechtsvertreter hinsichtlich der Beschwerdegründe ausgeführt wie folgt: „
  4. Beschwerdegründe: Der Beschwerdeführer erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid in seinem Recht verletzt, dass eine Baubewilligung nur erteilt werden darf, wenn das Bauvorhaben den Festlegungen des Flächenwidmungsplanes entspricht. Der angefochtene Bescheid erweist sich auf Grund nachstehender Ausführungen als rechtswidrig: 4.
  5. Auf Grund der vom Beschwerdeführer erhobenen Einwendungen, insbesondere, dass sich bereits aus der Praxis ergibt, dass auf der Parkfläche regelmäßig lärmintensive Veranstaltungen stattfinden, hätte die belangte Behörde in Entsprechung ihrer Verpflichtung aus den §§ 37, 39, 45 ff AVG sowie im Rahmen ihrer Beweiswürdigung zum Ergebnis kommen müssen, dass der immissionstechnische Planungsgrundsatz nicht eingehalten wird und somit auch das beantragte Bauvorhaben nicht den Festlegungen des Flächenwidmungsplanes entspricht.Auf Grund der vom Beschwerdeführer erhobenen Einwendungen, insbesondere, dass sich bereits aus der Praxis ergibt, dass auf der Parkfläche regelmäßig lärmintensive Veranstaltungen stattfinden, hätte die belangte Behörde in Entsprechung ihrer Verpflichtung aus den Paragraphen 37, 39, 45, ff AVG sowie im Rahmen ihrer Beweiswürdigung zum Ergebnis kommen müssen, dass der immissionstechnische Planungsgrundsatz nicht eingehalten wird und somit auch das beantragte Bauvorhaben nicht den Festlegungen des Flächenwidmungsplanes entspricht. 4.2 Die belangte Behörde geht im Befund des bekämpften Bescheides davon aus, dass eine wasser- und naturschutzrechtliche Genehmigung für die Nutzung des Parkplatzes vorliege, weshalb die Ver- und Entsorgung der Parkfläche nachgewiesen wäre. Tatsache ist aber, dass eine rechtskräftige Genehmigung zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung nicht vorlag, sondern dass hier ein Beschwerdeverfahren anhängig gemacht wurde. Entgegen ihrer Verpflichtung aus den §§ 37, 39, 45 ff AVG hat die belangte Behörde den Sachverhalt unrichtig ermittelt und zudem auch eine vorgreifende Beweiswürdigung vorgenommen, weil sie von einer wasser- und naturschutzrechtlichen Genehmigung ausging, obwohl diese nicht rechtskräftig war und darin bereits den Nachweis der Ver- und Entsorgung der Parkfläche als nachgewiesen erachtet.Entgegen ihrer Verpflichtung aus den Paragraphen 37, 39, 45, ff AVG hat die belangte Behörde den Sachverhalt unrichtig ermittelt und zudem auch eine vorgreifende Beweiswürdigung vorgenommen, weil sie von einer wasser- und naturschutzrechtlichen Genehmigung ausging, obwohl diese nicht rechtskräftig war und darin bereits den Nachweis der Ver- und Entsorgung der Parkfläche als nachgewiesen erachtet. Abgesehen davon ist es Aufgabe der belangten Behörde, die Einhaltung der Bauvorschriften, wie eben auch die Ver- und Entsorgung der Parkfläche zu überprüfen und ist hiefür der Verweis auf eine wasser- und naturschutzrechtliche Genehmigung keinesfalls ausreichend. Vielmehr hätte die belangte Behörde selbst Beweis dazu aufnehmen müssen, ob eine Versorgung der Parkfläche gegeben ist, insbesondere worin diese Versorgung besteht und wie auch die Entsorgung, insbesondere der Oberflächenwässer, vorgenommen wird. Dies auch im Hinblick auf die Festlegungen des Flächenwidmungsplanes, zumal durch die Anlegung einer befestigten Fläche es zu einer Änderung des Abflussverhaltens kommt und damit Immissionen in Form von Oberflächenwässer zu rechnen ist. 4.
  6. Die belangte Behörde hat die vom Beschwerdeführer unter seinen laufenden Nummern 4, 5 und 6 angeführten Einwendungen auf den Zivilrechtsweg verwiesen. Entgegen ihrer Verpflichtung hat es die belangte Behörde unterlassen, im Rahmen der Bauverhandlung auf eine Einigung hinsichtlich dieser Einwendungen hinzuwirken. Die Verweisung auf den ordentlichen Rechtsweg erfolgte daher rechtswidrig, da im Rahmen der Bauverhandlung die belangte Behörde auf eine Einigung gerade hinsichtlich dieser privatrechtlichen Einwendungen nicht hingewirkt hat. Die belangte Behörde hat daher den angefochtenen Bescheid sowohl mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit als auch mit Rechtswidrigkeit in Folge der Verletzung von Verfahrensvorschriften belastet.
  7. Beweisanträge: Der Beschwerdeführer beantragt zum Beweis der Richtigkeit seines Vorbringens die Aufnahme nachstehender Beweise: * Akt Gemeinde Z zu Zl: *** * Einvernahme Beschwerdeführer * ergänzende immissionstechnische Stellungnahme * weitere Beweise vorbehalten
  8. Beschwerdeanträge: Aus all diesen Gründen richtet der Beschwerdeführer durch seinen hier ausgewiesenen und bevollmächtigten Rechtsvertreter an das Landesverwaltungsgericht nachstehende Anträge Das Landesverwaltungsgericht wolle a) eine öffentliche mündliche Verhandlung durchführen; b) in der Sache selbst entscheiden und dem Antrag der A A GmbH auf Erteilung der beantragten baurechtlichen Bewilligung für die Errichtung eines Parkplatzes auf dem GSt *0/8 und *4/1 je KG Z abweisen; In Eventu: c) den angefochtenen Bescheid aufheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an die zuständige Behörde zurückverweisen.“ Die Aktenvorlage an das Landesverwaltungsgericht Tirol erfolgte mit Schreiben vom 10.07.
  9. Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den behördlichen Akt. II. Rechtslage:römisch zwei. Rechtslage: Die hier maßgebliche Bestimmung der Tiroler Bauordnung 2011, LGBl 57 idF LGBl 2013/130 (TBO 2011) lautet wie folgt:Die hier maßgebliche Bestimmung der Tiroler Bauordnung 2011, LGBl 57 in der Fassung LGBl 2013/130 (TBO 2011) lautet wie folgt: „§ 26Parteien

(1)Parteien im Bauverfahren sind der Bauwerber, die Nachbarn und der Straßenverwalter.
(2)Nachbarn sind die Eigentümer der Grundstücke,
  1. a)die unmittelbar an den Bauplatz angrenzen oder deren Grenzen zumindest in einem Punkt innerhalb eines horizontalen Abstandes von 15 m zu einem Punkt der Bauplatzgrenze liegen und
  2. b)deren Grenzen zumindest in einem Punkt innerhalb eines horizontalen Abstandes von 50 m zu einem Punkt der baulichen Anlage oder jenes Teiles der baulichen Anlage, die (der) Gegenstand des Bauvorhabens ist, liegen. Nachbarn sind weiters jene Personen, denen an einem solchen Grundstück ein Baurecht zukommt.
(3)Nachbarn, deren Grundstücke unmittelbar an den Bauplatz angrenzen oder deren Grenzen zumindest in einem Punkt innerhalb eines horizontalen Abstandes von 5 m zu einem Punkt der Bauplatzgrenze liegen, sind berechtigt, die Nichteinhaltung folgender bau- und raumordnungsrechtlicher Vorschriften geltend zu machen, soweit diese auch ihrem Schutz dienen:
  1. a)der Festlegungen des Flächenwidmungsplanes, soweit damit ein Immissionsschutz verbunden ist,
  2. b)der Bestimmungen über den Brandschutz,
  3. c)der Festlegungen des Bebauungsplanes hinsichtlich der Baufluchtlinien, der Baugrenzlinien, der Bauweise und der Bauhöhe,
  4. d)der Festlegungen des örtlichen Raumordnungskonzeptes nach § 31 Abs. 6 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011 hinsichtlich der Mindestabstände baulicher Anlagen von den Straßen und der Bauhöhen,der Festlegungen des örtlichen Raumordnungskonzeptes nach Paragraph 31, Absatz 6, des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011 hinsichtlich der Mindestabstände baulicher Anlagen von den Straßen und der Bauhöhen,
  5. e)der Abstandsbestimmungen des § 6,
  6. e)der Abstandsbestimmungen des Paragraph 6,,
  7. f)das Fehlen eines Bebauungsplanes bei Grundstücken, für die nach den raumordnungsrechtlichen Vorschriften ein Bebauungsplan zu erlassen ist, im Fall der Festlegung einer besonderen Bauweise auch das Fehlen eines ergänzenden Bebauungsplanes. […]
(8)Werden in der Bauverhandlung privatrechtliche Einwendungen erhoben, so hat die Behörde möglichst auf eine Einigung hinzuwirken. Kommt eine Einigung zustande, so ist diese in der Verhandlungsschrift zu beurkunden. Kommt eine Einigung nicht zustande, so ist die Partei mit ihren Einwendungen auf den ordentlichen Rechtsweg zu verweisen. Diese Einwendungen sind in der Baubewilligung ausdrücklich anzuführen.“ III. Rechtliche Erwägungen:römisch drei. Rechtliche Erwägungen: Grundsätzlich ist zunächst auszuführen, dass nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes das Mitspracherecht der Nachbarn im Baubewilligungsverfahren in zweifacher Weise beschränkt ist. Es besteht einerseits nur insoweit, als den Nachbarn nach den in Betracht kommenden baurechtlichen Vorschriften subjektiv-öffentliche Rechte zukommen und andererseits nur in jenem Umfang, in denen die Nachbarn solche Rechte im Verfahren durch die rechtzeitige Erhebung entsprechender Einwendungen wirksam geltend gemacht haben (vgl VwGH 31.01.2008, 2007/06/0152; 01.04.2008, 2007/06/0304 uva).Grundsätzlich ist zunächst auszuführen, dass nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes das Mitspracherecht der Nachbarn im Baubewilligungsverfahren in zweifacher Weise beschränkt ist. Es besteht einerseits nur insoweit, als den Nachbarn nach den in Betracht kommenden baurechtlichen Vorschriften subjektiv-öffentliche Rechte zukommen und andererseits nur in jenem Umfang, in denen die Nachbarn solche Rechte im Verfahren durch die rechtzeitige Erhebung entsprechender Einwendungen wirksam geltend gemacht haben vergleiche VwGH 31.01.2008, 2007/06/0152; 01.04.2008, 2007/06/0304 uva). Der Nachbar ist daher in seinem Vorbringen grundsätzlich auf die Geltendmachung der Verletzung von subjektiv-öffentlichen Rechten beschränkt. Der Nachbar kann im baubehördlichen Verfahren nicht die Verletzung von gesetzlichen Bestimmungen aufwerfen, die nur dem öffentlichen Interesse dienen, da es ihm verwehrt ist, inhaltlich über den Themenkreis hinauszugehen, in dem er zur Mitwirkung berechtigt war. Nach § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs 1 Z 3 und 4 VwGVG) zu überprüfen.Nach Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4 VwGVG) zu überprüfen. Der Beschwerdeführer ist Eigentümer der Gst *10/1 und *11, jeweils KG Z, welche unmittelbar an den Bauplatz angrenzen sowie der Gst **9/1 und **9/2, jeweils KG Z, welche zwar durch das Gst *4/11, KG Z (Gemeindegut), vom Bauplatz getrennt sind, jedoch an mehreren Punkten innerhalb eines horizontalen Abstandes zum Bauplatz von weniger als fünf Metern liegen. Der Beschwerdeführer ist sohin unstrittig Nachbar im Sinne des § 26 Abs 3 TBO 2011.Der Beschwerdeführer ist Eigentümer der Gst *10/1 und *11, jeweils KG Z, welche unmittelbar an den Bauplatz angrenzen sowie der Gst **9/1 und **9/2, jeweils KG Z, welche zwar durch das Gst *4/11, KG Z (Gemeindegut), vom Bauplatz getrennt sind, jedoch an mehreren Punkten innerhalb eines horizontalen Abstandes zum Bauplatz von weniger als fünf Metern liegen. Der Beschwerdeführer ist sohin unstrittig Nachbar im Sinne des Paragraph 26, Absatz 3, TBO
  1. In der vorliegenden Beschwerde werden die in der anlässlich der mündlichen Verhandlung überreichten Stellungnahme erhobenen Einwendungen aufrechterhalten und unter Punkt 4.
  2. zusammenfassend vorgebracht, der immissionstechnische Planungsgrundsatz würde nicht eingehalten werden und würde somit auch das beantragte Bauvorhaben nicht den Festlegungen des Flächenwidmungsplanes entsprechen. Unter Punkt 4.
  3. wird zusammenfassend vorgebracht, die belangte Behörde hätte den Sachverhalt unrichtig ermittelt und zudem auch eine vorgreifende Beweiswürdigung vorgenommen, weil sie von einer wasser- und naturschutzrechtlichen Genehmigung ausgegangen sei, obwohl diese nicht rechtskräftig gewesen wäre und darin bereits den Nachweis der Ver- und Entsorgung der Parkfläche als nachgewiesen erachtet hätte. Unter Punkt 4.
  4. wird schließlich zusammenfassend vorgebracht, der Beschwerdeführer sei mit den erhobenen Einwendungen 4, 5, und 6 von der belangten Behörde auf den Zivilrechtsweg verwiesen worden und hätte diese es unterlassen, im Rahmen der Bauverhandlung auf eine Einigung hinsichtlich dieser Einwendungen hinzuwirken. In Entsprechung des § 27 VwGVG beschränkt sich die Prüfung des gegenständlichen Bauvorhabens auf die in der Beschwerde vorgebrachten Gründe, eingeschränkt jedoch – wie erwähnt – auf die zulässigerweise vorgebrachte Beeinträchtigung subjektiv-öffentlicher Nachbarrechte. In Entsprechung des Paragraph 27, VwGVG beschränkt sich die Prüfung des gegenständlichen Bauvorhabens auf die in der Beschwerde vorgebrachten Gründe, eingeschränkt jedoch – wie erwähnt – auf die zulässigerweise vorgebrachte Beeinträchtigung subjektiv-öffentlicher Nachbarrechte. Das bloße Anführen des Stichwortes „Verfahrensmängel“ stellt nicht ansatzweise eine Einwendung im rechtlichen Sinne dar, bleibt doch völlig unklar, in welchem Recht sich der Nachbar beeinträchtigt fühlt. Es wird auch nicht ausgeführt, welche Verfahrensmängel nach Meinung des Beschwerdeführers vorliegen würden. Dem Begriff der Einwendung ist die Behauptung einer konkreten Rechtsverletzung immanent. Eine dem Gesetz entsprechende Einwendung liegt also nur dann vor, wenn dem Vorbringen der Partei die Verletzung eines bestimmten Rechtes entnommen werden kann (vgl VwGH 28.02.2008, 2006/06/0163). Aus dem Vorbringen muss sohin erkennbar sein, in welchem subjektiv-öffentlichen Recht sich der Beschwerdeführer durch die beabsichtigte Bauführung verletzt erachtet (vgl VwGH 17.04.2012, 2009/05/0054). Dem Begriff der Einwendung ist die Behauptung einer konkreten Rechtsverletzung immanent. Eine dem Gesetz entsprechende Einwendung liegt also nur dann vor, wenn dem Vorbringen der Partei die Verletzung eines bestimmten Rechtes entnommen werden kann vergleiche VwGH 28.02.2008, 2006/06/0163). Aus dem Vorbringen muss sohin erkennbar sein, in welchem subjektiv-öffentlichen Recht sich der Beschwerdeführer durch die beabsichtigte Bauführung verletzt erachtet vergleiche VwGH 17.04.2012, 2009/05/0054). Zum Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach durch die Baumaßnahmen und die Rodung die Typologie des Ortsbildes nicht erhalten bliebe und dem diesbezüglichen Verweis auf den Bebauungsplan wird festgehalten, dass dem Beschwerdeführer diesbezüglich kein Mitspracherecht zusteht und auch kein subjektiv-öffentliches Nachbarrecht verletzt wird, zumal gemäß § 26 Abs 3 lit c TBO 2011 nur die ausdrücklich in dieser Gesetzesstelle aufgezählten Inhalte betreffend Bebauungspläne zum Gegenstand nachbarlicher Einwendungen gemacht werden können. Nachbarn sind somit auf die (behauptete) Verletzung von Baufluchtlinien, Baugrenzlinien, Bauweisen und Bauhöhen beschränkt (vgl VwGH 24.01.2013, 2011/06/0123). Zum Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach durch die Baumaßnahmen und die Rodung die Typologie des Ortsbildes nicht erhalten bliebe und dem diesbezüglichen Verweis auf den Bebauungsplan wird festgehalten, dass dem Beschwerdeführer diesbezüglich kein Mitspracherecht zusteht und auch kein subjektiv-öffentliches Nachbarrecht verletzt wird, zumal gemäß Paragraph 26, Absatz 3, Litera c, TBO 2011 nur die ausdrücklich in dieser Gesetzesstelle aufgezählten Inhalte betreffend Bebauungspläne zum Gegenstand nachbarlicher Einwendungen gemacht werden können. Nachbarn sind somit auf die (behauptete) Verletzung von Baufluchtlinien, Baugrenzlinien, Bauweisen und Bauhöhen beschränkt vergleiche VwGH 24.01.2013, 2011/06/0123). Im „Einspruch“ des Beschwerdeführers, welcher im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 31.10.2014 überreicht wurde, führt dieser unter Punkt 3 das Stichwort „Immissionsschutz“ an. Zudem bringt der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde vor, der immissionstechnische Planungsgrundsatz würde nicht eingehalten werden und würde somit auch das beantragte Bauvorhaben nicht den Festlegungen des Flächenwidmungsplanes entsprechen. Gemäß § 26 Abs 3 lit a TBO 2011 kommt dem Nachbarn ein Mitspracherecht hinsichtlich der Festlegungen des Flächenwidmungsplanes zu, soweit damit ein Immissionsschutz verbunden ist. Daraus ergibt sich, dass dem Nachbarn kein Mitspracherecht hinsichtlich der Übereinstimmung des Vorhabens mit dem Flächenwidmungsplan schlechthin zusteht, sondern nur insoweit, als mit der Flächenwidmung ein Immissionsschutz verbunden ist (vgl VwGH 03.05.2012, 2012/06/0061 ua).Gemäß Paragraph 26, Absatz 3, Litera a, TBO 2011 kommt dem Nachbarn ein Mitspracherecht hinsichtlich der Festlegungen des Flächenwidmungsplanes zu, soweit damit ein Immissionsschutz verbunden ist. Daraus ergibt sich, dass dem Nachbarn kein Mitspracherecht hinsichtlich der Übereinstimmung des Vorhabens mit dem Flächenwidmungsplan schlechthin zusteht, sondern nur insoweit, als mit der Flächenwidmung ein Immissionsschutz verbunden ist vergleiche VwGH 03.05.2012, 2012/06/0061 ua). Mit Beschluss des Gemeinderates der Gemeinde Z vom 05.08.2014 wurde die Widmung der gegenständlichen Flächen von „Freiland“ auf „Sonderfläche Parkplatz – SPp“ geändert und wurde diesem Beschluss mit Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 14.11.2014, Zahl ***, die aufsichtsbehördliche Genehmigung erteilt. Die Flächenwidmung „Sonderfläche Parkplatz – SPp“, ist jedoch nicht eine solche Flächenwidmung, die iSd § 26 Abs 3 lit a TBO 2011 mit einem Immissionsschutz verbunden ist.Die Flächenwidmung „Sonderfläche Parkplatz – SPp“, ist jedoch nicht eine solche Flächenwidmung, die iSd Paragraph 26, Absatz 3, Litera a, TBO 2011 mit einem Immissionsschutz verbunden ist. Ungeachtet dieser Tatsachen wird festgehalten, dass im Rahmen des Bauverfahrens ein immissionstechnisches Gutachten des Sachverständigen Dipl. Ing. E E vom 29.01.2015 zu den zu erwartenden Immissionen im Verhältnis zu den örtlichen Verhältnissen und der widmungsmäßigen Eignung des Bauvorhabens eingeholt wurde. Der Sachverständige kam in seinem Gutachten zum Ergebnis, dass durch das Bauvorhaben, aufgrund der durchgeführten Berechnungen und Beurteilung der Situation, keine wesentliche Beeinträchtigung der Wohnqualität im betreffenden Gebiet, insbesondere durch Lärm, Geruch, Luftverunreinigungen oder Erschütterungen, entstehe. Gemäß den in § 26 Abs 3 TBO 2011 verankerten Nachbarrechten im Bauverfahren, kommt dem Nachbarn kein Recht auf Einhaltung der rechtlich gesicherten Zufahrt zu (vgl VwGH 31.01.2008, 2007/06/0178). Das diesbezügliche Vorbringen stellt sohin keine Einwendung iSd § 26 Abs 3 TBO 2011 dar.Gemäß den in Paragraph 26, Absatz 3, TBO 2011 verankerten Nachbarrechten im Bauverfahren, kommt dem Nachbarn kein Recht auf Einhaltung der rechtlich gesicherten Zufahrt zu vergleiche VwGH 31.01.2008, 2007/06/0178). Das diesbezügliche Vorbringen stellt sohin keine Einwendung iSd Paragraph 26, Absatz 3, TBO 2011 dar. Hinsichtlich der in Punkt 7 des „Einspruches“ des Beschwerdeführers behaupteten Änderung der natürlichen Beschaffenheit des Biotops und der damit einhergehenden negativen Beeinflussung des Abflussverhaltens des gesamten Bereiches und des diesbezüglich unter Punkt 4.
  5. der Beschwerde behaupteten Entstehens von Immissionen in Form von Oberflächenwässern sowie des Vorbringens betreffend die wasser- und naturschutzrechtliche Genehmigung wird ausgeführt wie folgt: Mangels Immissionsschutz und auch sonst mangels Aufzählung im Katalog des § 26 Abs 3 TBO 2011, kommt dem Nachbarn kein Mitspracherecht zur Frage der Ableitung von Oberflächenwässern zu (vgl VwGH 03.05.2012, 2012/06/0061).Mangels Immissionsschutz und auch sonst mangels Aufzählung im Katalog des Paragraph 26, Absatz 3, TBO 2011, kommt dem Nachbarn kein Mitspracherecht zur Frage der Ableitung von Oberflächenwässern zu vergleiche VwGH 03.05.2012, 2012/06/0061). Auch aus den Vorschriften über die Sicherstellung der Wasserversorgung und der Abwasserbeseitigung erwachsen dem Nachbarn keine subjektiv-öffentlichen Rechte. Selbst das Fehlen einer wasserrechtlichen Bewilligung kann der Anrainer im Baubewilligungsverfahren nicht mit Erfolg rügen (vgl VwGH 24.11.1998, 98/05/0203).Auch aus den Vorschriften über die Sicherstellung der Wasserversorgung und der Abwasserbeseitigung erwachsen dem Nachbarn keine subjektiv-öffentlichen Rechte. Selbst das Fehlen einer wasserrechtlichen Bewilligung kann der Anrainer im Baubewilligungsverfahren nicht mit Erfolg rügen vergleiche VwGH 24.11.1998, 98/05/0203). Ergänzend wird festgehalten, dass die wasser- und naturschutzrechtliche Genehmigung mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft W vom 22.10.2014, Zahl ***, erteilt wurde und die Ver- und Entsorgung des Bauvorhabens somit nachgewiesen ist. Soweit in der Beschwerde vorgebracht wird, dass die geplante Zufahrt über Grundstücke führe, auf denen Servitute zugunsten des Beschwerdeführers bestehen würden, dass zu befürchten sei, dass die Benützer des geplanten Parkplatzes über die Grundstücke des Beschwerdeführers unerlaubt zum Parkplatz gelangen würden und dass die belangte Behörde diesbezüglich und hinsichtlich der behaupteten fehlenden Zufahrt auf den Zivilrechtsweg verwiesen hätte, ist festzuhalten, dass diese Vorbringen nicht von den im § 26 Abs 3 TBO 2011 dargelegten Nachbarrechten umfasst und daher im Beschwerdeverfahren nicht zulässig sind. Soweit damit privatrechtliche Vorbringen erstattet werden, wird auf den Zivilrechtsweg verwiesen.Soweit in der Beschwerde vorgebracht wird, dass die geplante Zufahrt über Grundstücke führe, auf denen Servitute zugunsten des Beschwerdeführers bestehen würden, dass zu befürchten sei, dass die Benützer des geplanten Parkplatzes über die Grundstücke des Beschwerdeführers unerlaubt zum Parkplatz gelangen würden und dass die belangte Behörde diesbezüglich und hinsichtlich der behaupteten fehlenden Zufahrt auf den Zivilrechtsweg verwiesen hätte, ist festzuhalten, dass diese Vorbringen nicht von den im Paragraph 26, Absatz 3, TBO 2011 dargelegten Nachbarrechten umfasst und daher im Beschwerdeverfahren nicht zulässig sind. Soweit damit privatrechtliche Vorbringen erstattet werden, wird auf den Zivilrechtsweg verwiesen. In der gegenständlichen Beschwerdesache konnte im Sinne des § 24 Abs 4 VwGVG eine Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol ungeachtet des diesbezüglichen Antrages des Beschwerdeführers deshalb entfallen, da vorliegend bloß reine Rechtsfragen, zu denen – wie oben ausführlich dargelegt – dem Beschwerdeführer überdies kein Mitspracherecht zukommt - zu beantworten waren, wogegen der Sachverhalt in den entscheidungsrelevanten Punkten als geklärt angesehen werden konnte, sodass eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der vorliegenden Rechtssache nicht erwarten ließ.In der gegenständlichen Beschwerdesache konnte im Sinne des Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG eine Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol ungeachtet des diesbezüglichen Antrages des Beschwerdeführers deshalb entfallen, da vorliegend bloß reine Rechtsfragen, zu denen – wie oben ausführlich dargelegt – dem Beschwerdeführer überdies kein Mitspracherecht zukommt - zu beantworten waren, wogegen der Sachverhalt in den entscheidungsrelevanten Punkten als geklärt angesehen werden konnte, sodass eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der vorliegenden Rechtssache nicht erwarten ließ. Einem Entfall der Verhandlung standen auch weder Art 6 Abs 1 EMRK noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen (vgl VwGH 3.10.2013, 2012/06/0221 und 21.03.2014, 2011/06/0024).Einem Entfall der Verhandlung standen auch weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen vergleiche VwGH 3.10.2013, 2012/06/0221 und 21.03.2014, 2011/06/0024). Der Beschwerde war daher nicht Folge zu geben und sohin spruchgemäß zu entscheiden. IV. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch vier. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor (vgl VwGH 17.12.2014, Ro 2014/06/0066). Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor vergleiche VwGH 17.12.2014, Ro 2014/06/0066). Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Franz Triendl (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2015:LVwG.2015.22.1713.1

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