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LVwG-2015/34/0931-9

Obsah (12)§ 63§ 31§ 25a§ 38Art 130§ 37§ 1§ 43§ 13§ 52§ 61Art 133

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum30.07.2015 GeschäftszahlLVwG-2015/34/0931-9 Text Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seine Richterin MMag. Dr. Barbara Bes

§ 63Abs 2 Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002), nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung, den

Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seine Richterin MMag. Dr. Barbara Besler über die Beschwerde der A B, vertreten durch Univ.-Prof. Dr. Ing. C B, wiederum vertreten durch ***, Rechtsanwalt in Adresse, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft S vom 12.01.2015, Zl **-AWG/B-**/**-2015, betreffend Überprüfung von Stilllegungsmaßnahmen

Paragraph 63, Absatz 2, Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002), nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung, den B E S C H L U S S gefasst: 1.

§ 31Vw

GVG wird die Beschwerde als unzulässig zurückgewiesen.

Paragraph 31, VwGVG wird die Beschwerde als unzulässig zurückgewiesen. 2. Gegen diesen Beschluss ist

§ 25aVw

GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.Gegen diesen Beschluss ist

Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof, Judenplatz 11, 1010 Wien, erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die Beschwerde bzw die Revision ist durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw eine bevollmächtigte Rechtsanwältin einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Alle Angaben von Grundstücken in diesem Beschluss beziehen sich auf das Grundbuch der Katastralgemeinde S Land. I.römisch eins. Verfahrensablauf: Mit Schreiben vom 30.08.2011 beantragte die LL GmbH unter Einreichung des Technischen Berichts des Ing. E F vom 12.08.2011 die abfallwirtschaftsrechtliche Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb der Bodenaushubdeponie „XY“ auf Teilen der Gste Nr **5/1, **6 und **7/1 auf einer Fläche von ca 24.859 m² mit einem Gesamtvolumen von ca 44.000 m³. Mit Schreiben vom 14.12.2011, Zl U-*****1/154, übertrug der Landeshauptmann von Tirol als zuständige Anlagenbehörde

§ 38

Abs 6 AWG 2002 der Bezirkshauptmannschaft S

§ 38

Abs 6a AWG 2002 die Zuständigkeit zur Durchführung des abfallwirtschaftsrechtlichen Verfahrens und zur Vollziehung der §§ 53 Abs 2, 57 bis 64 und 75 AWG 2002 betreffend die mit vorzitiertem Schreiben beantragte Bodenaushubdeponie und ermächtigte die Bezirkshauptmannschaft S zur Entscheidung im eigenen Namen. Mit Schreiben vom 14.12.2011, Zl U-*****1/154, übertrug der Landeshauptmann von Tirol als zuständige Anlagenbehörde

Paragraph 38, Absatz 6, AWG 2002 der Bezirkshauptmannschaft S

Paragraph 38, Absatz 6 a, AWG 2002 die Zuständigkeit zur Durchführung des abfallwirtschaftsrechtlichen Verfahrens und zur Vollziehung der Paragraphen 53, Absatz 2, 57 bis 64 und 75 AWG 2002 betreffend die mit vorzitiertem Schreiben beantragte Bodenaushubdeponie und ermächtigte die Bezirkshauptmannschaft S zur Entscheidung im eigenen Namen. Mit Bescheid vom 28.12.2011, Zl 3-*****/AW/13-2012, erteilte die Bezirkshauptmannschaft S der LL GmbH die abfallwirtschaftsrechtliche Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb der Bodenaushubdeponie „XY“ auf Teilen der Gste Nr **5/1, **6 und **7/1 auf einer Fläche von ca 24.859 m² mit einem Gesamtvolumen von ca 44.000 m³ nach Maßgabe des am 30.08.2011 eingereichten und signierten Technischen Berichts des Ing. E F vom 12.08.2011, der anlässlich der mündlichen Verhandlung am 09.11.2011 protokollierten Änderungen und Ergänzungen, der Nebenbestimmungen in Spruchpunkt I./

  1. a)bis e), und der Spruchpunkte II. bis IV.. Mit Bescheid vom 28.12.2011, Zl 3-*****/AW/13-2012, erteilte die Bezirkshauptmannschaft S der LL GmbH die abfallwirtschaftsrechtliche Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb der Bodenaushubdeponie „XY“ auf Teilen der Gste Nr **5/1, **6 und **7/1 auf einer Fläche von ca 24.859 m² mit einem Gesamtvolumen von ca 44.000 m³ nach Maßgabe des am 30.08.2011 eingereichten und signierten Technischen Berichts des Ing. E F vom 12.08.2011, der anlässlich der mündlichen Verhandlung am 09.11.2011 protokollierten Änderungen und Ergänzungen, der Nebenbestimmungen in Spruchpunkt römisch eins./
  2. a)bis e), und der Spruchpunkte römisch zwei. bis römisch vier..

Spruchpunkt II. dieses Bescheides wurde die Genehmigung befristet bis zum 31.08.2017 erteilt.

Spruchpunkt römisch zwei. dieses Bescheides wurde die Genehmigung befristet bis zum 31.08.2017 erteilt. In den Spruchpunkten I./d)/

  1. und
  2. des Bescheides wurden aus geologischer Sicht folgende Auflagen vorgeschrieben: In den Spruchpunkten römisch eins./d)/
  3. und
  4. des Bescheides wurden aus geologischer Sicht folgende Auflagen vorgeschrieben: „[…]
  5. Sämtliche anfallenden Wässer (sowohl jene aller Drainagen, als auch anfallende Sicker- und Oberflächenwässer) sind zu fassen und dauerhaft schadlos abzuleiten. Es ist Aufgabe der zu bestellenden geologischen Bauaufsicht, die notwendigen Drainagierungsmaßnahmen im Zuge der Bauausführung zu veranlassen. Ableitungen sind dauerhaft in einem funktionstüchtigen Zustand zu erhalten.
  6. Im Falle von Auftreten von Erosionen sind diese umgehend dauerhaft wirksam zu beseitigen und ist dort eine Entwässerung so herzustellen, dass ein Auftreten weiterer Erosionen auf Dauer verhindert werden kann. […].“. In Spruchpunkt IV. dieses Bescheides wurde Mag. G H, Adresse, S, der auch die geologische Bauaufsicht ausübte, zur Deponieaufsicht bestellt. In Spruchpunkt römisch vier. dieses Bescheides wurde Mag. G H, Adresse, S, der auch die geologische Bauaufsicht ausübte, zur Deponieaufsicht bestellt. Mit E-Mail vom 08.08.2012 teilte Univ.-Prof. Dr. Ing. C B im Auftrag seiner Mutter A B mit, dass Oberflächenwässer von der Bodenaushubdeponie auf das im Eigentum seiner Mutter stehende Gst Nr **4/9 abgeleitet würden und es dadurch zu einer Überflutung des genannten Grundstückes gekommen sei. Infolge dieser Mitteilung führten der kulturbautechnische Amtssachverständige und die geologische Bauaufsicht bzw die Deponieaufsicht Ortsaugenscheine durch. Die LL GmbH setzte daraufhin diverse Maßnahmen um. Mit E-Mail vom 17.06.2014 meldete eine Mitarbeiterin der LL GmbH in deren Auftrag die „Fertigstellung“ der Bodenaushubdeponie „XY“ und ersuchte die Bezirkshauptmannschaft S um entsprechende Überprüfung. Zur Überprüfung der Stilllegungsmaßnahmen führte die Bezirkshauptmannschaft S am 16.07.2014 einen Ortsaugenschein unter Anwesenheit diverser Amtssachverständiger durch. Mit E-Mail vom 28.10.2014 setzte Univ.-Prof. Dr. Ing. C B die Bezirkshauptmannschaft S im Auftrag seiner Mutter A B unter Verweis auf die E-Mail vom 08.08.2012 darüber in Kenntnis, dass schon wieder Oberflächenwässer von der Bodenaushubdeponie auf das Gst Nr **4/9 abgeleitet würden und forderte ein funktionierendes Oberflächenentwässerungssystem. Infolge der E-Mail vom 28.10.2014 fand am 17.11.2014 eine Verhandlung unter Anwesenheit von Univ.-Prof. Dr. Ing. C B und diverser Amtssachverständiger statt. Mit Bescheid vom 12.01.2015, Zl **-AWG/B-**/**-2015, stellte die Bezirkshauptmannschaft S

§ 63

Abs 2 AWG 2002 fest, dass die mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft S vom 28.12.2011, Zl 3-*****/AW/13-2012, vorgeschriebenen Stilllegungsmaßnahmen in Übereinstimmung mit diesem Bescheid durchgeführt wurden und erklärte diese für überprüft. Der Spruch dieses Bescheides enthielt folgenden Hinweis:Mit Bescheid vom 12.01.2015, Zl **-AWG/B-**/**-2015, stellte die Bezirkshauptmannschaft S

Paragraph 63, Absatz 2, AWG 2002 fest, dass die mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft S vom 28.12.2011, Zl 3-*****/AW/13-2012, vorgeschriebenen Stilllegungsmaßnahmen in Übereinstimmung mit diesem Bescheid durchgeführt wurden und erklärte diese für überprüft. Der Spruch dieses Bescheides enthielt folgenden Hinweis: „Als Dauerauflagen bleiben weiterhin aufrecht: Aus geologischer Sicht:

  1. Sämtliche anfallenden Wässer (sowohl jene aller Drainagen, als auch anfallende Sicker- und Oberflächenwässer) sind zu fassen und dauerhaft schadlos abzuleiten. Es ist Aufgabe der zu bestellenden geologischen Bauaufsicht, die notwendigen Drainagierungsmaßnahmen im Zuge der Bauausführung zu veranlassen. Ableitungen sind dauerhaft in einem funktionstüchtigen Zustand zu erhalten.
  2. Im Falle von Auftreten von Erosionen sind diese umgehend dauerhaft wirksam zu beseitigen und ist dort eine Entwässerung so herzustellen, dass ein Auftreten weiterer Erosionen auf Dauer verhindert werden kann. Aus naturkundefachlicher Sicht:
  3. Beim Auftreten von Neophyten (eingeschleppte Problempflanzen), zB asiatischer Staudenknöterich (japanischer Staudenknöterich), (Sachalin-Staudenknöterich und Bastardstaudenknöterich) Riesenbeerenklau, Drüsiges Springkraut oder kanadische Goldrute sind diese sich stark ausbreitenden Pflanzen sofort bis zum völligen Verschwinden zu bekämpfen und ordnungsgemäß zu entsorgen. Eine Kontrolle über das Aufkommen dieser Pflanzen ist mindestens 5 Jahre nach Fertigstellung der Aufschüttung durchzuführen.“. Dieser Bescheid wurde dem Rechtsvertreter des Univ.-Profs. Dr. Ing. C B, der wiederum seine Mutter A B vertritt, im Rahmen einer Akteneinsicht am 12.03.2015 ausgefolgt. Dagegen erhob A B, vertreten durch Univ.-Prof. Dr. Ing. C B, wiederum vertreten durch ***, Rechtsanwalt in Adresse, mit Schriftsatz vom 09.04.2015, der Post übergeben am selben Tag, das Rechtsmittel der Bescheidbeschwerde

Art 130

Abs 1 Z 1 B-VG, beantragte die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung und die Abänderung des angefochtenen Bescheides dahingehend, dass die mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft S vom 28.12.2011, Zl 3-*****/AW/13-2012, vorgeschriebenen Stilllegungsmaßnahmen bezüglich der erteilten Auflagepunkte aus geologischer und wasserfachlicher Sicht nicht in Übereinstimmung mit diesem Bescheid durchgeführt wurden bzw eventualiter die Aufhebung des angefochtenen Bescheides mit Beschluss und die Zurückverweisung der Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde. Begründend wurde wörtlich Folgendes ausgeführt:Dagegen erhob A B, vertreten durch Univ.-Prof. Dr. Ing. C B, wiederum vertreten durch ***, Rechtsanwalt in Adresse, mit Schriftsatz vom 09.04.2015, der Post übergeben am selben Tag, das Rechtsmittel der Bescheidbeschwerde

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG, beantragte die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung und die Abänderung des angefochtenen Bescheides dahingehend, dass die mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft S vom 28.12.2011, Zl 3-*****/AW/13-2012, vorgeschriebenen Stilllegungsmaßnahmen bezüglich der erteilten Auflagepunkte aus geologischer und wasserfachlicher Sicht nicht in Übereinstimmung mit diesem Bescheid durchgeführt wurden bzw eventualiter die Aufhebung des angefochtenen Bescheides mit Beschluss und die Zurückverweisung der Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde. Begründend wurde wörtlich Folgendes ausgeführt: „[…]

  1. Sachverhalt Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft S vom 28.12.2011, GZ: 3-*****/AW/13-2012, wurde der Antragstellerin LL GmbH die abfallwirtschaftliche Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb einer Bodenaushubdeponie auf Teilen der Grundstücke Nr **5/1, **6 und **7/1, alle KG S Land, auf einer Fläche von ca 24.859 m² mit einem Gesamtvolumen von ca 44.000 m³ erteilt. In diesem Bescheid wurden der Antragstellerin umfangreiche Auflagen, in wassertechnischer bzw geologischer Hinsicht insbesondere auch dahingehend, dass sämtliche anfallenden Wässer (sowohl jene aller Drainagen, als auch anfallende Sicker- und Oberflächenwässer) zu fassen und dauerhaft schadlos abzuleiten sind; weiters, dass es Aufgabe der zu bestellenden geologischen Bauaufsicht ist, die notwendigen Drainagierungsmaßnahmen im Zuge der Bauausführungen zu veranlassen. Ableitungen sind dauerhaft im funktionstüchtigen Zustand zu halten (Bewilligungsbescheid S 5 oben). Schon im Genehmigungsbescheid wird vom geotechnischen Gutachter ausdrücklich festgehalten, dass vor Beginn des Schüttbetriebs ein aufwendiges Entwässerungssystem notwendigerweise herzurichten ist (Bescheid S 11). Bereits im Sommer 2012 kam es zu diversen Anrainerbeschwerden, ua vom nunmehrigen Beschwerdeführer dahingehend, dass die Geländeverhältnisse im Zuge der Errichtung bzw des Betriebes dieser Bodenaushubdeponie derartig verändert wurden, dass massiv Oberflächenwässer die im Eigentum des Beschwerdeführers stehende Liegenschaft Adresse überflutet haben. Die zur Entscheidung berufene Behörde hat diese Beschwerden zum Anlass genommen, die Antragstellerin darauf hinzuweisen, dass die erteilten Auflagen, insbesondere dahingehend, dass sämtliche Oberflächenwässer dauerhaft schadlos abgeleitet werden müssen, einzuhalten sind. Ungeachtet dessen kam es zu einem Zeitpunkt, zu welchem die Bodenaushubdeponie bereits wieder hinterfüllt war, konkret im Oktober 2014 neuerlich zu einer massiven Flutung der Liegenschaft des Beschwerdeführers, wieder durch hangseits herabfließende Oberflächenwässer. Dieses weitere Ereignis hat dazu geführt, dass die zur Entscheidung berufene Behörde im November 2014 eine Verhandlung an Ort und Stelle durchgeführt hat, bei welcher von den beigezogenen Amtssachverständigen im Wesentlichen ausgeführt wurde, dass die Schadensfälle auf die Lage der Liegenschaft des Beschwerdeführers zurückzuführen wären. Auf eventuelle Mängel bei der Neugestaltung des Hangbereiches unterhalb der Bodenaushubdeponie, auf fehlende Drainagen etc sind die besagten Sachverständigen nicht näher eingegangen. In keiner Weise wurde bemängelt, dass für den gesamten Bereich der hinterfüllten Bodenaushubdeponie kein nachvollziehbares Entwässerungskonzept vorliegt; dies obwohl im Genehmigungsbescheid ausdrücklich auf diese zwingende Notwendigkeit hingewiesen worden war. Im Jänner 2015 erging der nunmehr angefochtene, für die Antragstellerin positive Kollaudierungsbescheid. Im besagten Bescheid wird festgehalten, dass die durchgeführten Maßnahmen in Übereinstimmung mit dem ursprünglichen Bewilligungsbescheid vom 28.12.2011 durchgeführt worden seien; als Dauerauflage wird festgehalten, dass sämtliche anfallenden Wässer (sowohl jene aller Drainagen, als auch anfallende Sicker- und Oberflächenwässer) weiterhin dauerhaft schadlos abgeleitet werden müssen und dass Ableitungen dauerhaft in einem funktionstüchtigen Zustand zu halten sind. Erstmals am 12.03.2015 hat der Beschwerdeführer Einsicht in den Behördenakt nehmen können und dabei festgestellt, dass Gründe dafür vorliegen, dass die im ursprünglichen Genehmigungsbescheid erteilten Auflagen, insbesondere dahingehend, dass sämtliche anfallenden Wässer (sowohl jene aller Drainagen, als auch anfallende Sicker- und Oberflächenwässer) dauerhaft schadlos abzuleiten sind und die Ableitungen dauerhaft in einem funktionstüchtigen Zustand erhalten werden müssen, nicht erfüllt sind. Dies ergibt sich konkret aus den detaillierten Unterlagen zur Hangkonfiguration oberhalb der Liegenschaft Adresse, die belegen, dass die Ausbildung dieses Hanges deutlich anders war als nach Errichtung und Stilllegung der Deponie samt Wiederherstellung des darunterliegenden Hangbereiches. Konkret war es nämlich so, dass anfallende Oberflächenwässer durch die zuvor bestehende Hangkonfiguration von der Liegenschaft des Beschwerdeführers, Richtung Hang aufwärts linksseitig gesehen abgeführt wurden, somit die Liegenschaft des Beschwerdeführers nicht berühren konnten. Dies ergibt sich weiters aus der Tatsache, dass im Akt keine detaillierten Unterlagen für eine ordnungsgemäße Entwässerung des gesamten Bereiches bei und unterhalb der Aushubdeponie erliegen. Weder die geologische Bauaufsicht noch die zur Entscheidung berufene Behörde haben diesen Mängeln Rechnung getragen; aus eben diesem Grund ist es nunmehr erforderlich, dass gegen den positiven Kollaudierungsbescheid Beschwerde erhoben werden muss.
  2. Zulässigkeit und Rechtzeitigkeit Auch wenn richtigerweise davon auszugehen ist, dass die Bewilligung und auch die Stilllegung der Bodenaushubdeponie „XY“ jeweils im vereinfachten Verfahren durchzuführen war, womit der Beschwerdeführer als Eigentümer der unmittelbar betroffenen Nachbarliegenschaft Adresse keine Rechte als Partei wahrnehmen konnte, gilt für das Überwachungsverfahren bzw die Überprüfung der Stilllegungsmaßnahmen im Sinne des § 63 Abs 2 AWG 2002, dass in diesem Verfahren nicht nur der ursprüngliche Antragsteller, sondern auch „der von einer Überwachung in seinen Rechten Betroffene“ Parteistellung hat. Der Beschwerdeführer ist eine, von dieser Überwachung in seinen Rechten betroffene Partei, insofern sich im Zuge der Überwachung ergeben hat, dass die Stilllegung der Deponie nicht in Übereinstimmung mit dem ursprünglichen Bewilligungsbescheid erfolgt ist. Tatsächlich haben sich die Geländeverhältnisse im Hangbereich oberhalb der Liegenschaft Adresse nach Hinterfüllung und Stilllegung der Bodenaushubdeponie derartig verändert, dass nunmehr bei Starkregen die Liegenschaft des Beschwerdeführers durch andrängende Oberflächenwässer beeinträchtigt wird. Weiters ist offenkundig kein ordnungsgemäßes Entwässerungssystem entwickelt und errichtet worden, das den Veränderungen nach Herstellung und Hinterfüllung der Deponie Rechnung trägt. Auch wenn richtigerweise davon auszugehen ist, dass die Bewilligung und auch die Stilllegung der Bodenaushubdeponie „XY“ jeweils im vereinfachten Verfahren durchzuführen war, womit der Beschwerdeführer als Eigentümer der unmittelbar betroffenen Nachbarliegenschaft Adresse keine Rechte als Partei wahrnehmen konnte, gilt für das Überwachungsverfahren bzw die Überprüfung der Stilllegungsmaßnahmen im Sinne des Paragraph 63, Absatz 2, AWG 2002, dass in diesem Verfahren nicht nur der ursprüngliche Antragsteller, sondern auch „der von einer Überwachung in seinen Rechten Betroffene“ Parteistellung hat. Der Beschwerdeführer ist eine, von dieser Überwachung in seinen Rechten betroffene Partei, insofern sich im Zuge der Überwachung ergeben hat, dass die Stilllegung der Deponie nicht in Übereinstimmung mit dem ursprünglichen Bewilligungsbescheid erfolgt ist. Tatsächlich haben sich die Geländeverhältnisse im Hangbereich oberhalb der Liegenschaft Adresse nach Hinterfüllung und Stilllegung der Bodenaushubdeponie derartig verändert, dass nunmehr bei Starkregen die Liegenschaft des Beschwerdeführers durch andrängende Oberflächenwässer beeinträchtigt wird. Weiters ist offenkundig kein ordnungsgemäßes Entwässerungssystem entwickelt und errichtet worden, das den Veränderungen nach Herstellung und Hinterfüllung der Deponie Rechnung trägt. Insofern der Beschwerdeführer am 12.03.2015 Einsicht in den Behördenakt genommen und Kopien ua vom nunmehr angefochtenen Bescheid erhalten hat, wird vorsichtshalber innerhalb der vierwöchigen Frist das Rechtsmittel der Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht erhoben. Für den Fall, dass die Behörde den Standpunkt vertreten sollte, dass vor Erhebung eines Rechtsmittels die gesonderte Zustellung des Bescheides an den Beschwerdeführer zu erfolgen hat, wird vorsichtshalber die Zustellung desselben beantragt. Fest steht jedenfalls, dass dem Beschwerdeführer Parteistellung im Überwachungsverfahren im Sinne der Bestimmungen des § 63 Abs 2 AWG 2002 zukommt und dass der Beschwerdeführer mit dieser Eingabe Gründe aufzeigt, weshalb der angefochtene Bescheid in seine subjektiven Rechte eingreift. Fest steht jedenfalls, dass dem Beschwerdeführer Parteistellung im Überwachungsverfahren im Sinne der Bestimmungen des Paragraph 63, Absatz 2, AWG 2002 zukommt und dass der Beschwerdeführer mit dieser Eingabe Gründe aufzeigt, weshalb der angefochtene Bescheid in seine subjektiven Rechte eingreift.
  3. Beschwerdepunkte: Durch den angefochtenen Bescheid erachtet sich der Beschwerdeführer in seinem subjektiven Recht auf Wahrung der Unverletzlichkeit seines Eigentums durch Nichteinhaltung der erteilten Auflagen verletzt; weiters erachtet sich der Beschwerdeführer durch die Nichtberücksichtigung seiner Parteirechte, wie sie im Überwachungsverfahren nach den Bestimmungen des AWG 2002 vorgesehen sind, verletzt. Insgesamt liegt die subjektive Beeinträchtigung des Beschwerdeführers darin, dass die erteilten Bescheidauflagen zur ordnungsgemäßen Abführung der Oberflächenwässer von der antragstellenden Partei zum Nachteil des Beschwerdeführers nicht eingehalten worden sind. Dementsprechend wird der Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts und wegen Rechtswidrigkeit infolge von Verletzung von Verfahrensvorschriften angefochten. 3.
  4. Auch wenn im angefochtenen Bescheid die wichtige Dauerauflage erteilt wird, dass „sämtliche anfallenden Wässer (sowohl jene aller Drainagen, als auch anfallende Sicker- und Oberflächenwässer) dauerhaft schadlos abzuleiten sind und dass Ableitungen dauerhaft in einem funktionstüchtigen Zustand zu halten sind“ wird von der zur Entscheidung berufenen Behörde rechtlich unzutreffend zugrunde gelegt, dass die Stilllegungsmaßnahmen in Übereinstimmung mit dem ursprünglichen Bewilligungsbescheid erfolgt wären. Konkret heißt es im Genehmigungsbescheid, dass „sämtliche anfallenden Wässer (sowohl jene aller Drainagen, als auch anfallende Sicker- und Oberflächenwässer) zu fassen und dauerhaft schadlos abzuleiten sind. Es ist Aufgabe der zu bestellenden geologischen Bauaufsicht, die notwendigen Drainagierungsmaßnahmen im Zuge der Bauausführung zu veranlassen. Ableitungen sind dauerhaft in einem funktionstüchtigen Zustand zu halten.“. Diese Auflage ist nicht erfüllt worden, denn nachweislich sind nach Beginn der Errichtung der Bodenaushubdeponie „XY“ nicht nur bei der Liegenschaft des Beschwerdeführers, sondern auch bei anderen Liegenschaften massive Überflutungen durch andrängende Oberflächenwässer erfolgt; diese andrängenden Oberflächenwässer stammen samt und sonders aus dem Einzugsbereich der Bodenaushubdeponie und sind nach nur oberflächlicher Sichtung sämtlicher zur Verfügung stehender Unterlagen (untechnisch ausgedrückt) unter anderem darauf zurückzuführen, dass bei Wiederherstellung des Hangbereiches unterhalb der Bodenaushubdeponie die ursprünglichen Geländeverhältnisse deutlich verändert wurden. Diese Veränderungen wurden weder von der geologischen Bauaufsicht bemängelt noch wurden im genannten Hangbereich (insbesondere oberhalb der Liegenschaft Adresse) entsprechende Drainage- bzw Wasserabführmaßnahmen gesetzt. Ist das Wasser vor Errichtung der Bodenaushubdeponie großflächig längsseitig von der Liegenschaft Adresse hangaufwärts gesehen weggeflossen, strömt es jetzt mehr oder weniger geradewegs auf die gesamte Liegenschaft zu; dieselbe Problematik besteht auch für weitere unterliegende Liegenschaften. Wie auch bereits ausgeführt, fehlt darüber hinaus jegliches Konzept, wie die Entwässerung des besagten Bereiches heute erfolgt. Es hätte genau dargestellt werden müssen, wo welche Hangdrainagen angelegt worden sind, wo welche Rigole errichtet wurden; konkret gesetzte Maßnahmen fehlen, weshalb auch die einbezogenen Amtssachverständigen kein schlüssiges und nachvollziehbares Gutachten abgeben konnten. 3.
  5. Auch wenn die Bezirkshauptmannschaft S als zur Entscheidung berufene Behörde über den Einwand des Beschwerdeführers am 17.11.2014 eine Verhandlung an Ort und Stelle (Adresse) abgehalten hat, und anlässlich dieser Verhandlung verschiedene Stellungnahmen der beigezogenen Amtssachverständigen abgegeben wurden, so gehen diese Stellungnahmen am Kernproblem der deutlich abgeänderten Hangverhältnisse nach Stilllegung der Bodenaushubdeponie vorbei. Diesen Aspekt konnte und kann der Beschwerdeführer erst nach Einsicht in den Behördenakt aufzeigen; derartige Informationen lagen dem Beschwerdeführer anlässlich des Ortsaugenscheins am 17.11.2014 nicht vor. 3.
  6. In jedem Fall wird es erforderlich sein, dass die zur Entscheidung berufene Behörde neuerlich unter Beiziehung der fachkundigen Amtssachverständigen die Frage der Hangkonfiguration vor Errichtung und Stilllegung der Bodenaushubdeponie samt Rekultivierung des Hangbereiches und danach sowie die Frage der ordnungsgemäßen Herstellung eines gesamten Entwässerungskonzeptes prüft. Nicht hingenommen werden kann jedenfalls, dass sich die zur Entscheidung berufene Behörde auf den Standpunkt zurückzieht, die Liegenschaft des Beschwerdeführers sei von jeher durchfeuchtet, weshalb keine weitergehenden Maßnahmen zu ergreifen seien. Tatsächlich hat es vor Errichtung und Stilllegung der Bodenaushubdeponie keine überschwemmungsartige Flutung der besagten Liegenschaft gegeben. Tatsache ist auch, dass die derzeit gesetzten Maßnahmen nur eine gelinde oberflächliche Abhilfe schaffen, die weitergehende Schäden, die zukünftig mit Sicherheit wieder eintreten werden, nicht verhindert. 3.
  7. Insofern die zur Entscheidung berufene Behörde den Beschwerdeführer als berücksichtigende Partei in das Verfahren zur Erlassung des Kollaudierungsbescheides nicht einbezogen hat, liegt auch eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens vor, die in einem gerügt wird.“. Das Rechtsmittel wurde dem Landesverwaltungsgericht Tirol mit Schreiben der Bezirkshauptmannschaft S vom 14.04.2015 zur Entscheidung vorgelegt. Infolge der Mitteilung des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 20.04.2015 erstattete die LL GmbH, vertreten durch *** Rechtsanwälte GmbH, Adresse, mit Schriftsatz vom 22.05.2015 eine Stellungnahme. Am 21.07.2015 fand die öffentliche mündliche Verhandlung unter Anwesenheit des Rechtsvertreters des Univ.-Profs. Dr. Ing. C B, der wiederum seine Mutter A B vertritt, des Univ.-Profs. Dr. Ing. C B, sowie des Rechtsvertreters der LL GmbH statt. Es erfolgte eine Einvernahme des wasserwirtschaftlichen und des geologischen Amtssachverständigen. Die Deponieaufsicht, die im Zuge des Deponiebetriebs auch die Funktion der geologischen Bauaufsicht wahrnahm, wurde als Zeugin einvernommen. II.römisch zwei. Feststellungen: Mit Bescheid vom 28.12.2011, Zl 3-*****/AW/13-2012, erteilte die belangte Behörde der LL GmbH die abfallwirtschaftsrechtliche Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb der Bodenaushubdeponie „XY“ auf Teilen der Gste Nr **5/1, **6 und **7/1 auf einer Fläche von ca 24.859 m² mit einem Gesamtvolumen von ca 44.000 m³ nach Maßgabe des am 30.08.2011 eingereichten und signierten Technischen Berichts des Ing. E F vom 12.08.2011, der anlässlich der mündlichen Verhandlung am 09.11.2011 protokollierten Änderungen und Ergänzungen, der Nebenbestimmungen in Spruchpunkt I./a) bis e), und der Spruchpunkte II. bis IV.. Mit Bescheid vom 28.12.2011, Zl 3-*****/AW/13-2012, erteilte die belangte Behörde der LL GmbH die abfallwirtschaftsrechtliche Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb der Bodenaushubdeponie „XY“ auf Teilen der Gste Nr **5/1, **6 und **7/1 auf einer Fläche von ca 24.859 m² mit einem Gesamtvolumen von ca 44.000 m³ nach Maßgabe des am 30.08.2011 eingereichten und signierten Technischen Berichts des Ing. E F vom 12.08.2011, der anlässlich der mündlichen Verhandlung am 09.11.2011 protokollierten Änderungen und Ergänzungen, der Nebenbestimmungen in Spruchpunkt römisch eins./a) bis e), und der Spruchpunkte römisch zwei. bis römisch vier..

Spruchpunkt II. dieses Bescheides wurde die Genehmigung befristet bis zum 31.08.2017 erteilt.

Spruchpunkt römisch zwei. dieses Bescheides wurde die Genehmigung befristet bis zum 31.08.2017 erteilt. In den Spruchpunkten I./d)/

  1. und
  2. des Bescheides wurden aus geologischer Sicht folgende Auflagen vorgeschrieben: In den Spruchpunkten römisch eins./d)/
  3. und
  4. des Bescheides wurden aus geologischer Sicht folgende Auflagen vorgeschrieben: „[…]
  5. Sämtliche anfallenden Wässer (sowohl jene aller Drainagen, als auch anfallende Sicker- und Oberflächenwässer) sind zu fassen und dauerhaft schadlos abzuleiten. Es ist Aufgabe der zu bestellenden geologischen Bauaufsicht, die notwendigen Drainagierungsmaßnahmen im Zuge der Bauausführung zu veranlassen. Ableitungen sind dauerhaft in einem funktionstüchtigen Zustand zu erhalten.
  6. Im Falle von Auftreten von Erosionen sind diese umgehend dauerhaft wirksam zu beseitigen und ist dort eine Entwässerung so herzustellen, dass ein Auftreten weiterer Erosionen auf Dauer verhindert werden kann. […].“. In Spruchpunkt IV. dieses Bescheides wurde Mag. G H, Adresse, S, der auch die geologische Bauaufsicht ausübte, zur Deponieaufsicht bestellt. In Spruchpunkt römisch vier. dieses Bescheides wurde Mag. G H, Adresse, S, der auch die geologische Bauaufsicht ausübte, zur Deponieaufsicht bestellt. Die Beschwerdeführerin ist Eigentümerin des an die Bodenaushubdeponie angrenzenden Gstes Nr **4/
  7. Die LL GmbH setzte die im vorzitierten Bescheid enthaltenen Stilllegungsmaßnahmen zur Gänze um. Weiterer Stilllegungsmaßnahmen bedarf es nicht. Im Einklang mit Spruchpunkt I./d)/
  8. des vorzitierten Bescheides ordnete die geologische Bauaufsicht, welche gleichzeitig die Funktion der Deponieaufsicht wahrnahm, im Zuge des Deponiebetriebs zusätzlich zu den im Bescheid enthaltenen Stilllegungsmaßnahmen Drainagierungsmaßnahmen, nämlich die Errichtung einer Sicker- und Ableitungsanlage, an. Die Durchführung der von der geologischen Bauaufsicht angeordneten Maßnahmen hatte keine nachteiligen Auswirkungen auf das im Eigentum der Beschwerdeführerin stehende Gst Nr **4/
  9. Durch die Errichtung der Sicker- und Ableitungsanlage wurde vielmehr dafür Sorge getragen, dass die von oberhalb dieser Sickeranlage kommenden ober- und unterirdischen Wässer vom Grundstück der Beschwerdeführerin weggeleitet werden, und wurde das ursprüngliche Gelände nachgeformt und damit auch der ursprüngliche Einzugsbereich annähernd gleichgehalten. Es wurde somit sichergestellt, dass es zu keinem vermehrten Abrinnen oberflächlicher Wässer kommt. Im Einklang mit Spruchpunkt römisch eins./d)/
  10. des vorzitierten Bescheides ordnete die geologische Bauaufsicht, welche gleichzeitig die Funktion der Deponieaufsicht wahrnahm, im Zuge des Deponiebetriebs zusätzlich zu den im Bescheid enthaltenen Stilllegungsmaßnahmen Drainagierungsmaßnahmen, nämlich die Errichtung einer Sicker- und Ableitungsanlage, an. Die Durchführung der von der geologischen Bauaufsicht angeordneten Maßnahmen hatte keine nachteiligen Auswirkungen auf das im Eigentum der Beschwerdeführerin stehende Gst Nr **4/
  11. Durch die Errichtung der Sicker- und Ableitungsanlage wurde vielmehr dafür Sorge getragen, dass die von oberhalb dieser Sickeranlage kommenden ober- und unterirdischen Wässer vom Grundstück der Beschwerdeführerin weggeleitet werden, und wurde das ursprüngliche Gelände nachgeformt und damit auch der ursprüngliche Einzugsbereich annähernd gleichgehalten. Es wurde somit sichergestellt, dass es zu keinem vermehrten Abrinnen oberflächlicher Wässer kommt. Außerhalb der mit vorzitiertem Bescheid genehmigten Bodenaushubdeponie führte die LL GmbH in Absprache mit dem Sohn der Beschwerdeführerin diverse Maßnahmen durch. Konkret wurden auf dem Gst Nr **4/9 zwei Kompostkästen und Baum- und Strauchschnitt entfernt sowie ein Damm mit ca 40 cm Tiefe errichtet. Dieser Damm reicht aus um die oberflächlich anfallenden Wässer vom Eindringen auf das Grundstück der Beschwerdeführerin abzuhalten. III.römisch drei. Beweiswürdigung: Die getroffenen Feststellungen stützen sich auf die übereinstimmenden Ausführungen der Amtssachverständigen aus den Fachbereichen Geologie und Wasserwirtschaft im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 21.07.
  12. Die Deponieaufsicht, die gleichzeitig die Funktion der geologischen Bauaufsicht inne hatte und anlässlich der genannten Verhandlung als Zeugin einvernommen wurde, kam zum selben Ergebnis wie die beiden Amtssachverständigen. Konkret legten die Amtssachverständigen und die Deponieaufsicht bzw die geologische Bauaufsicht nachvollziehbar dar, dass sich im Zuge des Deponiebetriebs zur Erfüllung der in Spruchpunkt I./d)/
  13. des Bescheides der belangten Behörde vom 28.12.2011, Zl 3-*****/AW/13-2012, vorgeschriebenen Auflage Drainagierungsmaßnahmen als erforderlich erwiesen. Konkret wurde eine Sicker- und Ableitungsanlage, die für das Grundstück der Beschwerdeführerin keine nachteiligen Auswirkungen zur Folge hatte, errichtet. Insgesamt schilderten die Amtssachverständigen und die Deponieaufsicht bzw die geologische Bauaufsicht nachvollziehbar, dass die Errichtung der Sicker- und Ableitungsanlage für das Grundstück der Beschwerdeführerin entwässerungstechnisch sogar von Vorteil war. Konkret legten die Amtssachverständigen und die Deponieaufsicht bzw die geologische Bauaufsicht nachvollziehbar dar, dass sich im Zuge des Deponiebetriebs zur Erfüllung der in Spruchpunkt römisch eins./d)/
  14. des Bescheides der belangten Behörde vom 28.12.2011, Zl 3-*****/AW/13-2012, vorgeschriebenen Auflage Drainagierungsmaßnahmen als erforderlich erwiesen. Konkret wurde eine Sicker- und Ableitungsanlage, die für das Grundstück der Beschwerdeführerin keine nachteiligen Auswirkungen zur Folge hatte, errichtet. Insgesamt schilderten die Amtssachverständigen und die Deponieaufsicht bzw die geologische Bauaufsicht nachvollziehbar, dass die Errichtung der Sicker- und Ableitungsanlage für das Grundstück der Beschwerdeführerin entwässerungstechnisch sogar von Vorteil war. Der Rechtsvertreter und der Sohn der Beschwerdeführerin hinterfragten die Ausführungen der Amtssachverständigen und der Deponieaufsicht bzw der geologischen Bauaufsicht kritisch, nahmen das Ermittlungsergebnis im Zuge der öffentlichen mündlichen Verhandlung letztlich aber zur Kenntnis. IV.römisch vier. Rechtslage: A. Maßgebliche Bestimmungen des Abfallwirtschaftsgesetzes (AWG 2002), BGBl I Nr 102/2002, in der Fassung BGBl I Nr 193/2013:Maßgebliche Bestimmungen des Abfallwirtschaftsgesetzes (AWG 2002), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 102 aus 2002,, in der Fassung BGBl römisch eins Nr 193/2013: „Begriffsbestimmungen § 2.

(1)(…)Paragraph 2,
(1)(…) (…)
(6)Im Sinne dieses Bundesgesetzes 5. sind „Nachbarn“ Personen, die durch die Errichtung, den Bestand, den Betrieb oder eine Änderung einer Behandlungsanlage gefährdet oder belästigt oder deren Eigentum oder deren dingliche Rechte gefährdet werden könnten. Nicht als Nachbarn gelten Personen, die sich vorübergehend in der Nähe der Behandlungsanlage aufhalten und die nicht Eigentümer oder dinglich berechtigt sind. (…) (…) Genehmigungs- und Anzeigepflicht für ortsfeste Behandlungsanlagen § 37.
(1)Die Errichtung, der Betrieb und die wesentliche Änderung von ortsfesten Behandlungsanlagen bedarf der Genehmigung der Behörde. (…).Paragraph 37,
(1)Die Errichtung, der Betrieb und die wesentliche Änderung von ortsfesten Behandlungsanlagen bedarf der Genehmigung der Behörde. (…). (…)
(3)Folgende Behandlungsanlagen – sofern es sich nicht um IPPC-Behandlungsanlagen handelt – und Änderungen einer Behandlungsanlage sind nach dem vereinfachten Verfahren (§ 50) zu genehmigen:
(3)Folgende Behandlungsanlagen – sofern es sich nicht um IPPC-Behandlungsanlagen handelt – und Änderungen einer Behandlungsanlage sind nach dem vereinfachten Verfahren (Paragraph 50,) zu genehmigen: 1. Deponien, in denen ausschließlich Bodenaushub- und Abraummaterial, welches durch Ausheben oder Abräumen von im Wesentlichen natürlich gewachsenem Boden oder Untergrund anfällt, abgelagert werden, sofern das Gesamtvolumen der Deponie unter 100.000 m³ liegt; (…)
(4)Folgende Maßnahmen sind – sofern nicht eine Genehmigungspflicht

Abs 1 oder 3 vorliegt – der Behörde anzuzeigen:

(4)Folgende Maßnahmen sind – sofern nicht eine Genehmigungspflicht

Absatz eins, oder 3 vorliegt – der Behörde anzuzeigen: (…) 7. die Auflassung der Behandlungsanlage oder eines Anlagenteils oder die Stilllegung der Deponie oder eines Teilbereichs der Deponie oder die Auflassung einer IPPC-Behandlungsanlage; (…) Bescheidinhalte § 47.

(1)Der Bescheid, mit dem eine Behandlungsanlage

§ 37genehmigt wird, hat jedenfalls zu enthalten:Paragraph 47,

(1)Der Bescheid, mit dem eine Behandlungsanlage

Paragraph 37, genehmigt wird, hat jedenfalls zu enthalten: (…) 5. Maßnahmen für die Unterbrechung des Betriebs und vorläufige Maßnahmen für die Auflassung der Behandlungsanlage oder zur Stilllegung der Deponie (Stilllegungsplan). (…) Vereinfachtes Verfahren § 50.

(1)Im vereinfachten Verfahren sind die §§ 38, 39, 43 und 46 bis 49 nach Maßgabe der folgenden Absätze anzuwenden. Paragraph 50,
(1)Im vereinfachten Verfahren sind die Paragraphen 38, 39, 43 und 46 bis 49 nach Maßgabe der folgenden Absätze anzuwenden.
(2)Die Behörde hat einen Antrag für eine Genehmigung

§ 37Abs 3 vier Wochen aufzulegen.

Die Auflage ist in geeigneter Weise, wie Anschlag in der Standortgemeinde oder Veröffentlichung auf der Internetseite der Behörde, bekannt zu geben. Die Nachbarn können innerhalb der Auflagefrist Einsicht nehmen und sich zum geplanten Projekt äußern. Die Behörde hat bei der Genehmigung auf die eingelangten Äußerungen Bedacht zu nehmen.

(2)Die Behörde hat einen Antrag für eine Genehmigung

Paragraph 37, Absatz 3, vier Wochen aufzulegen. Die Auflage ist in geeigneter Weise, wie Anschlag in der Standortgemeinde oder Veröffentlichung auf der Internetseite der Behörde, bekannt zu geben. Die Nachbarn können innerhalb der Auflagefrist Einsicht nehmen und sich zum geplanten Projekt äußern. Die Behörde hat bei der Genehmigung auf die eingelangten Äußerungen Bedacht zu nehmen. (…)

(4)Parteistellung im vereinfachten Verfahren hat der Antragsteller, derjenige, der zu einer Duldung verpflichtet werden soll, das Arbeitsinspektorat

dem Arbeitsinspektionsgesetz 1993, das wasserwirtschaftliche Planungsorgan in Wahrnehmung seiner Aufgaben und der Umweltanwalt mit dem Recht, die Einhaltung von naturschutzrechtlichen Vorschriften und hinsichtlich der Verfahren

§ 37

Abs 3 Z 2 bis 4 die Wahrung der öffentlichen Interessen

§ 1Abs 3 Z 1 bis 4 im Verfahren geltend zu machen.

Dem Umweltanwalt wird das Recht eingeräumt, Rechtsmittel zu ergreifen, einschließlich Beschwerde an das Verwaltungsgericht sowie Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.

(4)Parteistellung im vereinfachten Verfahren hat der Antragsteller, derjenige, der zu einer Duldung verpflichtet werden soll, das Arbeitsinspektorat

dem Arbeitsinspektionsgesetz 1993, das wasserwirtschaftliche Planungsorgan in Wahrnehmung seiner Aufgaben und der Umweltanwalt mit dem Recht, die Einhaltung von naturschutzrechtlichen Vorschriften und hinsichtlich der Verfahren

Paragraph 37, Absatz 3, Ziffer 2 bis 4 die Wahrung der öffentlichen Interessen

Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer eins bis 4 im Verfahren geltend zu machen. Dem Umweltanwalt wird das Recht eingeräumt, Rechtsmittel zu ergreifen, einschließlich Beschwerde an das Verwaltungsgericht sowie Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben. Anzeigeverfahren § 51.

(1)(…)Paragraph 51,
(1)(…)
(2)Maßnahmen

§ 37

Abs 4 Z 3 und 5 bis 7 sind der Behörde anzuzeigen und können mit Einlangen der Anzeige vorgenommen werden. Einer Anzeige

§ 37

Abs 4 Z 3 sind die erforderlichen Unterlagen zur Beurteilung der Gleichwertigkeit der Maschinen, Geräte oder Ausstattungen, einer Anzeige

§ 37

Abs 4 Z 7 ist die Beschreibung der vorgesehenen Auflassungs- oder Stilllegungsmaßnahmen anzuschließen. Auf Antrag hat die Behörde diese Anzeige mit Bescheid zur Kenntnis zu nehmen. Im Fall des § 37 Abs 4 Z 6 bildet dieser Bescheid einen Bestandteil des Genehmigungsbescheides. Reichen bei Maßnahmen

§ 37

Abs 4 Z 4, 5, 7 oder 8 die vom Inhaber der Behandlungsanlage zur Wahrung der Interessen

§ 43getroffenen Maßnahmen nicht aus, hat die Behörde die erforderlichen Aufträge zu erteilen.

(2)Maßnahmen

Paragraph 37, Absatz 4, Ziffer 3 und 5 bis 7 sind der Behörde anzuzeigen und können mit Einlangen der Anzeige vorgenommen werden. Einer Anzeige

Paragraph 37, Absatz 4, Ziffer 3, sind die erforderlichen Unterlagen zur Beurteilung der Gleichwertigkeit der Maschinen, Geräte oder Ausstattungen, einer Anzeige

Paragraph 37, Absatz 4, Ziffer 7, ist die Beschreibung der vorgesehenen Auflassungs- oder Stilllegungsmaßnahmen anzuschließen. Auf Antrag hat die Behörde diese Anzeige mit Bescheid zur Kenntnis zu nehmen. Im Fall des Paragraph 37, Absatz 4, Ziffer 6, bildet dieser Bescheid einen Bestandteil des Genehmigungsbescheides. Reichen bei Maßnahmen

Paragraph 37, Absatz 4, Ziffer 4, 5, 7, oder 8 die vom Inhaber der Behandlungsanlage zur Wahrung der Interessen

Paragraph 43, getroffenen Maßnahmen nicht aus, hat die Behörde die erforderlichen Aufträge zu erteilen. (…) Bestimmungen für den Betrieb einer Deponie § 61.

(1)Der Inhaber der Deponie hat die Errichtung einer Deponie oder eines Deponieabschnittes der Behörde anzuzeigen. Er darf erst nach einer Überprüfung der Anlagen und Maßnahmen (§ 63 Abs 1) Abfälle in die Deponie oder den Deponieabschnitt einbringen. Der Inhaber der Deponie hat den jeweiligen Stand der Technik, gegebenenfalls unter Berücksichtigung zugelassener Abweichungen (§ 43 Abs 5), einzuhalten. Paragraph 61,
(1)Der Inhaber der Deponie hat die Errichtung einer Deponie oder eines Deponieabschnittes der Behörde anzuzeigen. Er darf erst nach einer Überprüfung der Anlagen und Maßnahmen (Paragraph 63, Absatz eins,) Abfälle in die Deponie oder den Deponieabschnitt einbringen. Der Inhaber der Deponie hat den jeweiligen Stand der Technik, gegebenenfalls unter Berücksichtigung zugelassener Abweichungen (Paragraph 43, Absatz 5,), einzuhalten. (…) Zusätzliche Bestimmungen betreffend die Überwachung einer Deponie § 63.
(1)Unmittelbar nach erfolgter Errichtung der Deponie oder eines Teilbereichs der Deponie und vor Einbringung der Abfälle hat die Behörde die Übereinstimmung der Anlage und der Maßnahmen mit der erteilten Genehmigung zu überprüfen. Parteistellung in diesem Verfahren hat der Antragsteller und der von einer Abweichung in seinen Rechten Betroffene. Über das Ergebnis dieser Überprüfung ist bescheidmäßig abzusprechen und die Behebung der dabei etwa wahrgenommenen Mängel und Abweichungen ist zu veranlassen. Die Einbringung von Abfällen in die Deponie oder den Teilbereich der Deponie ist erst nach Behebung der wahrgenommenen Mängel oder Abweichungen zulässig. Geringfügige Abweichungen, die den

§ 43

wahrzunehmenden Interessen nicht widersprechen oder denen der von der Abweichung in seinen Rechten Betroffene zustimmt, dürfen im Überprüfungsbescheid nachträglich genehmigt werden. Paragraph 63,

(1)Unmittelbar nach erfolgter Errichtung der Deponie oder eines Teilbereichs der Deponie und vor Einbringung der Abfälle hat die Behörde die Übereinstimmung der Anlage und der Maßnahmen mit der erteilten Genehmigung zu überprüfen. Parteistellung in diesem Verfahren hat der Antragsteller und der von einer Abweichung in seinen Rechten Betroffene. Über das Ergebnis dieser Überprüfung ist bescheidmäßig abzusprechen und die Behebung der dabei etwa wahrgenommenen Mängel und Abweichungen ist zu veranlassen. Die Einbringung von Abfällen in die Deponie oder den Teilbereich der Deponie ist erst nach Behebung der wahrgenommenen Mängel oder Abweichungen zulässig. Geringfügige Abweichungen, die den

Paragraph 43, wahrzunehmenden Interessen nicht widersprechen oder denen der von der Abweichung in seinen Rechten Betroffene zustimmt, dürfen im Überprüfungsbescheid nachträglich genehmigt werden.

(2)Stilllegungsmaßnahmen sind in sinngemäßer Anwendung des Abs 1 von der Behörde zu überprüfen.
(2)Stilllegungsmaßnahmen sind in sinngemäßer Anwendung des Absatz eins, von der Behörde zu überprüfen. (…)“ B. Maßgebliche Bestimmungen der Deponieverordnung 2008 (DVO 2008), BGBl II Nr 39/2008, in der Fassung BGBl II Nr 104/2014:Maßgebliche Bestimmungen der Deponieverordnung 2008 (DVO 2008), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr 39 aus 2008,, in der Fassung BGBl römisch zwei Nr 104/2014: „Begriffsbestimmungen §
  1. Für diese Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:Paragraph 3, Für diese Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen: (…)
  2. Die Ablagerungsphase eines Kompartiments ist der Zeitraum von der Abnahme der für den Betrieb erforderlichen Einrichtungen durch die zuständige Behörde bis zu dem Zeitpunkt, an dem entweder das genehmigte Volumen des Kompartiments erreicht ist oder der Einbringungszeitraum endet oder die Stilllegung des Kompartiments angezeigt wird oder die behördliche Schließung des Kompartiments angeordnet wird. (…)
  3. Nachsorgephase ist der Zeitraum vom Ende der Ablagerungsphase eines Kompartiments bis zum behördlich festgestellten Ende der Nachsorgephase für dieses Kompartiment; die Dauer der Nachsorgephase richtet sich nach dem Zeitraum, in dem für das Kompartiment noch Nachsorgemaßnahmen erforderlich sind. (…)
  4. Stilllegungsphase ist der Zeitraum vom Ende der Ablagerungsphase eines Kompartiments bis zur behördlichen Abnahme sämtlicher Stilllegungsmaßnahmen für das Kompartiment; die Stilllegungsphase ist ein Teil der Nachsorgephase. (…)
  5. Die Vorbereitungsphase ist der Zeitraum zwischen der rechtskräftigen Genehmigung eines Kompartiments und der Abnahme der für die Abfalleinbringung erforderlichen Bauten und Einrichtungen für das Kompartiment durch die Behörde. (…)“ C. Maßgebliche Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl Nr 51/1991, in der Fassung BGBl I Nr 161/2013:Maßgebliche Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr 51 aus 1991,, in der Fassung BGBl römisch eins Nr 161/2013: „Anbringen § 13.
(1)(…)Paragraph 13,
(1)(…) (…)
(3)Mängel schriftlicher Anbringen ermächtigen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht. (…)“ V.römisch fünf. Rechtliche Erwägungen: Mit Schreiben vom 14.12.2011, Zl U-*****1/154, übertrug der Landeshauptmann von Tirol die Zuständigkeit für die gegenständliche Bodenaushubdeponie

§ 38Abs 6a AWG 2002 auf die belangte Behörde.

Die Zuständigkeit der belangten Behörde zur Erlassung des Bescheides vom 28.12.2011, Zl 3-*****/AW/13-2012, und des angefochtenen Bescheides war sohin gegeben. Mit Schreiben vom 14.12.2011, Zl U-*****1/154, übertrug der Landeshauptmann von Tirol die Zuständigkeit für die gegenständliche Bodenaushubdeponie

Paragraph 38, Absatz 6 a, AWG 2002 auf die belangte Behörde. Die Zuständigkeit der belangten Behörde zur Erlassung des Bescheides vom 28.12.2011, Zl 3-*****/AW/13-2012, und des angefochtenen Bescheides war sohin gegeben. Die gegenständliche Bodenaushubdeponie wurde mit Bescheid der belangten Behörde vom 28.12.2011, Zl 3-*****/AW/13-2012,

den §§ 37 Abs 3 Z 1 und 50 AWG 2002 im vereinfachten Verfahren genehmigt. Entsprechend § 47 Abs 1 Z 5 AWG 2002 enthielt der Bescheid Maßnahmen zur Stilllegung der Deponie. Als Eigentümerin des Gstes Nr **4/9 und damit Nachbarin im Sinne des § 2 Abs 6 Z 5 AWG 2002 kam der Beschwerdeführerin in diesem Verfahren keine Parteistellung zu (vgl § 50 Abs 4 AWG 2002). Von dem ihr in § 50 Abs 2 AWG 2002 als Nachbarin eingeräumten Stellungnahmerecht machte die Beschwerdeführerin keinen Gebrauch.Die gegenständliche Bodenaushubdeponie wurde mit Bescheid der belangten Behörde vom 28.12.2011, Zl 3-*****/AW/13-2012,

den Paragraphen 37, Absatz 3, Ziffer eins und 50 AWG 2002 im vereinfachten Verfahren genehmigt. Entsprechend Paragraph 47, Absatz eins, Ziffer 5, AWG 2002 enthielt der Bescheid Maßnahmen zur Stilllegung der Deponie. Als Eigentümerin des Gstes Nr **4/9 und damit Nachbarin im Sinne des Paragraph 2, Absatz 6, Ziffer 5, AWG 2002 kam der Beschwerdeführerin in diesem Verfahren keine Parteistellung zu vergleiche Paragraph 50, Absatz 4, AWG 2002). Von dem ihr in Paragraph 50, Absatz 2, AWG 2002 als Nachbarin eingeräumten Stellungnahmerecht machte die Beschwerdeführerin keinen Gebrauch. Mit E-Mail vom 17.06.2014 meldete eine Mitarbeiterin der LL GmbH im Auftrag des Inhabers der Deponie die „Fertigstellung“ der Deponie und ersuchte die belangte Behörde um entsprechende Überprüfung. Entgegen § 51 Abs 2 AWG 2002 enthielt die Anzeige keine Beschreibung der vorgesehenen Stilllegungsmaßnahmen. Die belangte Behörde erteilte der LL GmbH diesbezüglich zwar keinen förmlichen Mängelbehebungsauftrag

§ 13

Abs 3 AVG, veranlasste aber die Behebung dieses Mangels auf andere Weise [vgl Hengstschläger/Leeb, AVG² § 13 Rz 28 (Stand 1.1.2014, rdb.at)]. Konkret führte die belangte Behörde am 16.07. und am 17.11.2014 Überprüfungen der durchgeführten Stilllegungsmaßnahmen mit dem Ergebnis, dass die im Bescheid der belangten Behörde vom 28.12.2011, Zl 3-*****/AW/13-2012, vorgesehenen Stilllegungsmaßnahmen ausreichend und umgesetzt worden waren, durch und wertete die Mitteilung letztlich als vollständige Anzeige der Stilllegung der Bodenaushubdeponie

den §§ 37 Abs 4 Z 7 und 51 Abs 2 AWG 2002. Die Stilllegung ist notwendig, um die Ablagerungsphase (vgl § 3 Z 2 DVO 2008) der Deponie (rechtlich) abzuschließen und die Nachsorgephase (vgl § 3 Z 40 DVO 2008) einzuleiten. Die Stilllegungsphase (vgl § 3 Z 53 DVO 2008) ist ein Teil der Nachsorgephase. Zumal die vom Inhaber der Deponie zur Wahrung der Interessen

§ 43

AWG 2002 getroffenen Maßnahmen ausgereicht hatten, sah die Behörde von der Erteilung erforderlicher Aufträge

§ 52

Abs 2 letzter Satz AWG 2002 ab, konnte die Maßnahme nach § 37 Abs 4 Z 7 AWG 2002 mit Einlangen der Anzeige bei der Behörde vorgenommen werden und war ein Zurkenntnisnahmebescheid nach § 52 Abs 2 AWG 2002 nicht erforderlich.Mit E-Mail vom 17.06.2014 meldete eine Mitarbeiterin der LL GmbH im Auftrag des Inhabers der Deponie die „Fertigstellung“ der Deponie und ersuchte die belangte Behörde um entsprechende Überprüfung. Entgegen Paragraph 51, Absatz 2, AWG 2002 enthielt die Anzeige keine Beschreibung der vorgesehenen Stilllegungsmaßnahmen. Die belangte Behörde erteilte der LL GmbH diesbezüglich zwar keinen förmlichen Mängelbehebungsauftrag

Paragraph 13, Absatz 3, AVG, veranlasste aber die Behebung dieses Mangels auf andere Weise [vgl Hengstschläger/Leeb, AVG² Paragraph 13, Rz 28 (Stand 1.1.2014, rdb.at)]. Konkret führte die belangte Behörde am 16.07. und am 17.11.2014 Überprüfungen der durchgeführten Stilllegungsmaßnahmen mit dem Ergebnis, dass die im Bescheid der belangten Behörde vom 28.12.2011, Zl 3-*****/AW/13-2012, vorgesehenen Stilllegungsmaßnahmen ausreichend und umgesetzt worden waren, durch und wertete die Mitteilung letztlich als vollständige Anzeige der Stilllegung der Bodenaushubdeponie

den Paragraphen 37, Absatz 4, Ziffer 7 und 51 Absatz 2, AWG 2002. Die Stilllegung ist notwendig, um die Ablagerungsphase vergleiche Paragraph 3, Ziffer 2, DVO 2008) der Deponie (rechtlich) abzuschließen und die Nachsorgephase vergleiche Paragraph 3, Ziffer 40, DVO 2008) einzuleiten. Die Stilllegungsphase vergleiche Paragraph 3, Ziffer 53, DVO 2008) ist ein Teil der Nachsorgephase. Zumal die vom Inhaber der Deponie zur Wahrung der Interessen

Paragraph 43, AWG 2002 getroffenen Maßnahmen ausgereicht hatten, sah die Behörde von der Erteilung erforderlicher Aufträge

Paragraph 52, Absatz 2, letzter Satz AWG 2002 ab, konnte die Maßnahme nach Paragraph 37, Absatz 4, Ziffer 7, AWG 2002 mit Einlangen der Anzeige bei der Behörde vorgenommen werden und war ein Zurkenntnisnahmebescheid nach Paragraph 52, Absatz 2, AWG 2002 nicht erforderlich. § 63 Abs 1 AWG 2002 ist Rechtsgrundlage für die so genannte Basiskollaudierung bzw das behördliche Einschreiten aufgrund einer Anzeige

§ 61Abs 1 AWG 2002.

Damit ist die Errichtung der Deponie vor Abfalleinbringung gemeint. Konkret geht es bei der Basiskollaudierung darum, hergestellte Aufhöhungen, Dichtungen, Böschungen und dergleichen auf ihre Bescheidkonformität überprüfen zu lassen, um den Betrieb (Abfalleinbringung) der Deponie aufnehmen zu können [vgl Scheichl, Zauner, Berl, AWG 2002

(2015)§ 63 Rz 4]. Gegenstand des Kollaudierungsverfahrens ist ausschließlich die Frage, ob die Ausführung der Anlage mit der erteilten Genehmigung übereinstimmt. Das Kollaudierungsverfahren bietet jedoch keinen Platz dafür, allenfalls im Genehmigungsverfahren unterlassene Vorschreibungen oder Ermittlungsschritte nachzuholen (vgl VwGH 26.04.2007, 2006/07/0075; 22.03.2012, 2010/07/0038). § 63 Abs 1 AWG 2002 enthält eine Rechtsgrundlage für die nachträgliche Genehmigung geringfügiger Abweichungen. Parteistellung im Verfahren

§ 63

Abs 1 AWG 2002 hat der Antragsteller und der von einer Abweichung in seinen Rechten Betroffene. Für den Fall, dass anders Betroffenen Parteistellung im Kollaudierungsverfahren zukommt, können diese nur die Beeinträchtigung durch die Abweichung geltend machen; das Projekt selbst ist nicht Gegenstand des Kollaudierungsverfahrens, Einwendungen dagegen sind unzulässig (vgl zum WRG 1959 VwGH 16.12.2010, 2008/07/0220). Paragraph 63, Absatz eins, AWG 2002 ist Rechtsgrundlage für die so genannte Basiskollaudierung bzw das behördliche Einschreiten aufgrund einer Anzeige

Paragraph 61, Absatz eins, AWG 2002. Damit ist die Errichtung der Deponie vor Abfalleinbringung gemeint. Konkret geht es bei der Basiskollaudierung darum, hergestellte Aufhöhungen, Dichtungen, Böschungen und dergleichen auf ihre Bescheidkonformität überprüfen zu lassen, um den Betrieb (Abfalleinbringung) der Deponie aufnehmen zu können [vgl Scheichl, Zauner, Berl, AWG 2002

(2015)Paragraph 63, Rz 4]. Gegenstand des Kollaudierungsverfahrens ist ausschließlich die Frage, ob die Ausführung der Anlage mit der erteilten Genehmigung übereinstimmt. Das Kollaudierungsverfahren bietet jedoch keinen Platz dafür, allenfalls im Genehmigungsverfahren unterlassene Vorschreibungen oder Ermittlungsschritte nachzuholen vergleiche VwGH 26.04.2007, 2006/07/0075; 22.03.2012, 2010/07/0038). Paragraph 63, Absatz eins, AWG 2002 enthält eine Rechtsgrundlage für die nachträgliche Genehmigung geringfügiger Abweichungen. Parteistellung im Verfahren

Paragraph 63, Absatz eins, AWG 2002 hat der Antragsteller und der von einer Abweichung in seinen Rechten Betroffene. Für den Fall, dass anders Betroffenen Parteistellung im Kollaudierungsverfahren zukommt, können diese nur die Beeinträchtigung durch die Abweichung geltend machen; das Projekt selbst ist nicht Gegenstand des Kollaudierungsverfahrens, Einwendungen dagegen sind unzulässig vergleiche zum WRG 1959 VwGH 16.12.2010, 2008/07/0220). § 63 Abs 2 AWG 2002 ordnet die sinngemäße Anwendung des § 63 Abs 1 AWG 2002 für Stilllegungsmaßnahmen an. Damit ist die so genannte Abschlusskollaudierung gemeint [vgl Scheichl, Zauner, Berl, AWG 2002

(2015)§ 63 Rz 13]. Diese betrifft sowohl den Abschluss einzelner Teilbereiche, der regelmäßig schon deswegen erforderlich ist, um neue Teilbereiche zu betreiben. Von § 63 Abs 2 AWG 2002 umfasst ist aber auch die Abschlusskollaudierung im engeren Sinn, nämlich die Stilllegung (Ausschöpfung des Konsenes) der gesamten Deponie. Zumal § 63 Abs 1 AWG 2002 im Zuge der Überprüfung von Stilllegungsmaßnahmen

§ 63Abs 2 AWG 2002 sinngemäß anzuwenden ist, haben auch in diesem Verfahren lediglich der Antragsteller (hier die LL Gmb

H) und der von einer Abweichung in seinen Rechten Betroffene Parteistellung. Paragraph 63, Absatz 2, AWG 2002 ordnet die sinngemäße Anwendung des Paragraph 63, Absatz eins, AWG 2002 für Stilllegungsmaßnahmen an. Damit ist die so genannte Abschlusskollaudierung gemeint [vgl Scheichl, Zauner, Berl, AWG 2002

(2015)Paragraph 63, Rz 13]. Diese betrifft sowohl den Abschluss einzelner Teilbereiche, der regelmäßig schon deswegen erforderlich ist, um neue Teilbereiche zu betreiben. Von Paragraph 63, Absatz 2, AWG 2002 umfasst ist aber auch die Abschlusskollaudierung im engeren Sinn, nämlich die Stilllegung (Ausschöpfung des Konsenes) der gesamten Deponie. Zumal Paragraph 63, Absatz eins, AWG 2002 im Zuge der Überprüfung von Stilllegungsmaßnahmen

Paragraph 63, Absatz 2, AWG 2002 sinngemäß anzuwenden ist, haben auch in diesem Verfahren lediglich der Antragsteller (hier die LL GmbH) und der von einer Abweichung in seinen Rechten Betroffene Parteistellung.

den getroffenen Feststellungen wurden die im Bescheid der belangten Behörde vom 28.12.2011, Zl 3-*****/AW/13-2012, vorgesehenen Stilllegungsmaßnahmen zur Gänze umgesetzt. Im Einklang mit der in Spruchpunkt I./d)/5. des vorzitierten Bescheides vorgeschriebenen Auflage wurde zusätzlich eine Sicker- bzw Ableitungsanlage errichtet. Insofern liegt aber keine Abweichung zu den im Genehmigungsbescheid enthaltenen Stilllegungsmaßnahmen vor und hatte im gegenständlichen Verfahren

§ 63Abs 2 AWG 2002 nur die LL Gmb

H selbst Parteistellung. Selbst wenn die zusätzliche Errichtung der Sicker- und Ableitungsanlage als Abweichung zu den im Genehmigungsbescheid vorgesehenen Stilllegungsmaßnahmen beurteilt würde, käme der Beschwerdeführerin trotzdem keine Parteistellung im gegenständlichen Verfahren zu. Schließlich hätte diese Abweichung

den in Kapitel II. dieses Beschlusses getroffenen Feststellungen keine nachteiligen Auswirkungen auf das Grundstück der Beschwerdeführerin gehabt, sondern wäre diesem entwässerungstechnisch zum Vorteil gereicht (vgl hierzu auch VwGH 27.05.2003, 2000/07/0224).

den getroffenen Feststellungen wurden die im Bescheid der belangten Behörde vom 28.12.2011, Zl 3-*****/AW/13-2012, vorgesehenen Stilllegungsmaßnahmen zur Gänze umgesetzt. Im Einklang mit der in Spruchpunkt römisch eins./d)/5. des vorzitierten Bescheides vorgeschriebenen Auflage wurde zusätzlich eine Sicker- bzw Ableitungsanlage errichtet. Insofern liegt aber keine Abweichung zu den im Genehmigungsbescheid enthaltenen Stilllegungsmaßnahmen vor und hatte im gegenständlichen Verfahren

Paragraph 63, Absatz 2, AWG 2002 nur die LL GmbH selbst Parteistellung. Selbst wenn die zusätzliche Errichtung der Sicker- und Ableitungsanlage als Abweichung zu den im Genehmigungsbescheid vorgesehenen Stilllegungsmaßnahmen beurteilt würde, käme der Beschwerdeführerin trotzdem keine Parteistellung im gegenständlichen Verfahren zu. Schließlich hätte diese Abweichung

den in Kapitel römisch zwei. dieses Beschlusses getroffenen Feststellungen keine nachteiligen Auswirkungen auf das Grundstück der Beschwerdeführerin gehabt, sondern wäre diesem entwässerungstechnisch zum Vorteil gereicht vergleiche hierzu auch VwGH 27.05.2003, 2000/07/0224). Insgesamt ist folglich festzuhalten, dass der Beschwerdeführerin im gegenständlichen Verfahren

§ 63

Abs 2 AWG 2002 keine Parteistellung zukam, ihr damit zu Recht der angefochtene Bescheid nicht zugestellt worden war und ihre Beschwerde somit als unzulässig zurückzuweisen ist. Insgesamt ist folglich festzuhalten, dass der Beschwerdeführerin im gegenständlichen Verfahren

Paragraph 63, Absatz 2, AWG 2002 keine Parteistellung zukam, ihr damit zu Recht der angefochtene Bescheid nicht zugestellt worden war und ihre Beschwerde somit als unzulässig zurückzuweisen ist. VI.römisch sechs. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

§ 25aAbs 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art 133Abs 4 B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art 133

Abs 4 B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere wenn das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere wenn das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im gegenständlichen Fall stellte sich die Frage, ob der Beschwerdeführerin als Eigentümerin eines an die abfallwirtschaftsrechtlich genehmigte Bodenaushubdeponie angrenzenden Grundstückes Parteistellung im Verfahren

§ 63

Abs 2 AWG 2002 deswegen zukommt, weil sie von einer Abweichung in ihren Rechten betroffen ist. Zur Klärung dieser Frage wurden die Amtssachverständigen aus den Fachbereichen Geologie und Wasserwirtschaft sowie die Deponieaufsicht, die gleichzeitig die Funktion der geologischen Bauaufsicht wahrnahm, im Rahmen einer öffentlichen mündlichen Verhandlung einvernommen. Es stellte sich klar und eindeutig heraus, dass die durchgeführten Maßnahmen im Einklang mit den im Genehmigungsbescheid enthaltenen Stilllegungsmaßnahmen erfolgt waren und diese keine nachteiligen Auswirkungen auf das Grundstück der Beschwerdeführerin gehabt hatten. Insofern war im gegenständlichen Verfahren vor allem der Sachverhalt zu klären, weshalb keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt und auszusprechen war, dass die ordentliche Revision unzulässig ist. Im gegenständlichen Fall stellte sich die Frage, ob der Beschwerdeführerin als Eigentümerin eines an die abfallwirtschaftsrechtlich genehmigte Bodenaushubdeponie angrenzenden Grundstückes Parteistellung im Verfahren

Paragraph 63, Absatz 2, AWG 2002 deswegen zukommt, weil sie von einer Abweichung in ihren Rechten betroffen ist. Zur Klärung dieser Frage wurden die Amtssachverständigen aus den Fachbereichen Geologie und Wasserwirtschaft sowie die Deponieaufsicht, die gleichzeitig die Funktion der geologischen Bauaufsicht wahrnahm, im Rahmen einer öffentlichen mündlichen Verhandlung einvernommen. Es stellte sich klar und eindeutig heraus, dass die durchgeführten Maßnahmen im Einklang mit den im Genehmigungsbescheid enthaltenen Stilllegungsmaßnahmen erfolgt waren und diese keine nachteiligen Auswirkungen auf das Grundstück der Beschwerdeführerin gehabt hatten. Insofern war im gegenständlichen Verfahren vor allem der Sachverhalt zu klären, weshalb keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt und auszusprechen war, dass die ordentliche Revision unzulässig ist. Landesverwaltungsgericht Tirol MMag. Dr. Barbara Besler (Richterin) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2015:LVwG.2015.34.0931.9

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