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{'item': 'LVwG-2015/41/1209-6'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum30.07.2015 GeschäftszahlLVwG-2015/41/1209-6 Text IM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Dr. Hermann Riedler über die Beschwerde des Herrn A B, vertreten durch *** Rechtsanwälte, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft T vom 31.03.2015, Zl **-WFN/B-****/49-2015, betreffend die Erteilung einer Rodungsbewilligung zur Errichtung einer Feuerwehrgerätehalle mit Nebenanlagen, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung, zu Recht erkannt: 1. Gemäß § 28 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.1. Gemäß Paragraph 28, VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Vorweg wird festgehalten, dass sich sämtliche in diesem Erkenntnis angeführten Einlagezahlen und Grundstücke auf das Grundbuch 87010 S beziehen. I. Sachverhalt und Beschwerdevorbringen:römisch eins. Sachverhalt und Beschwerdevorbringen: Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft T vom 31.03.2015, Zl **-WFN/B-****/49-2015, wurde der Gemeinde S die forstrechtliche Genehmigung zur Rodung eines Teiles des Gst **2/1 KG S im Ausmaß von 3.500 m² dauernder Rodung unter 2.180 m² befristeter Rodung zum Zwecke der Errichtung einer Feuerwehrgerätehalle mit Nebenanlagen nach Maßgabe der vorgelegten und signierten Lagepläne und unter Einhaltung von Nebenbestimmungen erteilt. Aufgrund des eingeholten Gutachtens des Amtssachverständigen für Forstwesen, wonach ein besonderes öffentliches Interesse an der Walderhaltung aufgrund der Tatsache, dass es sich bei der betroffenen Rodungsfläche um eine Waldfläche laut Waldentwicklungsplan mit höchster Wertigkeit bei der Wohlfahrts- und Erholungsfunktion handle, erfolgte die Entscheidung aufgrund einer durchgeführten Interessenabwägung. Nach Ansicht der belangten Behörde überwog dabei das öffentliche Interesse am Siedlungswesen, nämlich der Errichtung einer neuen Feuerwehrhalle mit Nebenanlagen, die doch hohen öffentlichen Interessen an der Erhaltung der gegenständlichen Flächen als Wald auch unter Berücksichtigung der Waldausstattung mit den angeführten Wirkungen (höchstwertige Wohlfahrts- und Erholungsfunktion). Zu den Einwendungen der Parteien A B und C D als angrenzende Waldnachbarn der Waldgrundstücke **3 und **4/4 im Hinblick auf den geltend gemachten Deckungsschutz wurde ausgeführt, dass die Rodungsfläche auf der gegenständlichen Parzelle inklusive der befristeten Rodungsfläche zum Teil bis direkt an die Grundstücksgrenze heranreiche, weshalb die geltend gemachten Bedenken grundsätzlich nachvollziehbar seien und eine ergänzende forstfachliche Stellungnahme eingeholt worden sei. Aus dieser gehe jedoch hervor, dass der Deckungsschutz durch die Umsetzung des gegenständlichen Projektes in Form von Windwurfgefährdung und Sonnenbrandgefährdung als äußerst gering anzusprechen sei. Nach Ansicht der belangten Behörde hätten die Grundnachbarn diese geringfügige Erhöhung ihrer Gefährdung in Bezug auf Windwurf und Sonnenbrand zu dulden und wiege das öffentliche Interesse an der Erteilung der gegenständlichen Bewilligung wesentlich schwerer. Die Voraussetzungen zur Erteilung der gegenständlichen Rodungsbewilligung würden nach Durchführung einer Interessenabwägung in Summe somit vorliegen. Gegen diese Entscheidung richtet sich die vorliegende Beschwerde des rechtsfreundlich vertretenen Herrn A B als Eigentümer des dem Rodungsgrundstück **2/1 angrenzenden Waldgrundstückes **3, in welcher zusammengefasst vorgebracht wird, dass der angefochtene Bescheid zum Teil aufgrund unrichtiger und unvollständiger Grundlagen ergangen sei. Zweck der beantragten Rodung sei die Errichtung einer Feuerwehrgerätehalle mit „Nebenhallen“, wobei im bekämpften Bescheid ausdrücklich ausgeführt werde, dass dort auch ein Singkreis und der Pensionistenverband untergebracht werden sollen. Es handle sich also offenbar um ein Feuerwehr- und Vereinshaus. Aus dem Gutachten des forstfachlichen Amtssachverständigen ergebe sich unzweifelhaft, dass ein besonderes öffentliches Interesse an der Walderhaltung aufgrund der Tatsache, dass es sich bei der betroffenen Waldfläche um eine Waldfläche laut Waldentwicklungsplan mit höchster Wertigkeit bei Wohlfahrts- und Erholungsfunktion handle und habe die belangte Behörde daraus abgeleitet, dass ein besonderes öffentliches Interesse an der Walderhaltung gegeben sei. Das gegenständliche Vorhaben diene laut Ausführung im bekämpften Bescheid der Errichtung eines neuen „Feuerwehrgerätehauses samt Nebenanlagen und Parkplätzen“, diese baulichen Maßnahmen erachte die Behörde als im höchsten öffentlichen Interesse des Siedlungswesens gelegen. Wenn die belangte Behörde davon ausgehe, dass bei Umsetzung des gegenständlichen Vorhabens vom gesamten Ortsteil „F“ lediglich eine Teilfläche von „0,06% für die Errichtung der gegenständlichen Feuerwehrhalle verwendet werde, handle es sich dabei um einen offenkundigen Rechenfehler und wäre der Flächenverlust von 0,3 ha bei einer Größe des Ortsteiles „F“ von 50 ha richtigerweise mit 0,6 % zu bemessen. Die Einwendungen des Beschwerdeführers würden darauf reduziert, dass es sich um Einwendungen in Bezug auf den „Deckungsschutz“ handeln würde und diese Einwendungen von den Grundnachbarn erhoben werden können, dass sie ihre Parteistellung bewahren. Gegen die Beurteilung des Deckungsschutzes im angefochtenen Bescheid richte sich die gegenständliche Beschwerde, wobei neben dem Einwand des Deckungsschutzes auch noch im Zuge des Parteiengehörs vorgetragen worden sei, dass im Gemeinderat von S zweimal ohne genauere Information eine Abstimmung zu diesem Projekt erwirkt worden sei, mehrere alternative Standorte zur Auswahl stünden und Varianten bis heute weder im Gemeinderat noch mit dem Raumausschussmitgliedern diskutiert worden seien. Unabhängig von allenfalls nur eingeschränkt bestehenden Einwendungen aufgrund subjektiv öffentlicher Rechte lägen aber mehrfach massive Bedenken gegen die Bescheidgrundlagen und dessen materielle Richtigkeit vor, welche zur unbegründeten Erteilung der Rodungsbewilligung bzw letztlich unrichtigen Anwendung überhaupt einer Ermessensabwägung zugunsten/zulasten des Beschwerdeführers im gegenständlichen Ausmaß geführt hätten. Die Interessenabwägung sei unvollständig bzw fehlerhaft geblieben, zumal diese ausschließlich danach beurteilt werde, dass das gegenständliche Vorhaben der Errichtung eines neuen Feuerwehrgerätehauses diene. Gerade die Einbeziehung anderer als zu bloßen Zwecken der Feuerwehr dienender Bereiche (Singkreis und Pensionistenverband) deute darauf hin, dass es hier zu einer massiven Erweiterung in Richtung anderer Nutzungen komme. Es gehe daher erkennbar um vor allem wirtschaftliche Interessen der Gemeinde S im großen Stil und mache allein die auffallende Dimensionierung der Parkplätze deutlich, dass es hier nicht um die gehörige Versorgung des Feuerwehrgerätehauses mit Parkplätzen, sondern um eine entsprechende Versorgung eines Mehrzweck-Vereins-Hauses mit Autoabstellmöglichkeiten gehe. Vorgebracht wurde weiters, dass sich die belangte Behörde in keiner Weise in der Begründung mit dem vormaligen und eindeutig negativen Gutachten der Bezirksforstinspektion T vom 01.10.2014 auseinandergesetzt habe, wonach die gegenständliche Waldfläche höchste Wertigkeit bei der Wohlfahrts- als auch Erholungsfunktion habe. Auf die schlechte Immissionssituation bezüglich Stickoxyd-, Ozon- und Staubbelastung im Inntal, darauf, dass der Planungsbereich innerhalb des NOx-Streifens nach dem IG-Luft liege und die angedachte Änderung des Flächenwidmungsplanes einer Umweltprüfung nach dem Tiroler Umweltprüfungsgesetz zu unterziehen sei sowie auf die fehlende rechtskräftige Flächenwidmung für das Vorhaben sowie das Aufweichen einer jetzt bestehenden sinnvollen Baulandarrondierung wurde hingewiesen. Die Behörde, welche ein derartiges Gutachten in der Begründung des Bescheides übergehe, erzeuge denklogisch den Verdacht einer willkürlichen Ermessensausübung. Auf einen Rechenfehler bei der Verwendung „lediglich“ einer Teilfläche von 0,06 % des Ortsteiles „F“ für die Errichtung der gegenständlichen Feuerwehrgerätehalle mit Nebenanlagen und Parkplätzen wurde hingewiesen, der Flächenverlust betrage 0,6 % des kompakten Teiles des Ortsteiles „F“ nördlich der Autobahn und somit die 10-fache Fläche. Es falle auf, dass im naturschutzrechtlichen Bescheid bloß davon die Rede sei, dass die Gemeinde auf die weitere Inanspruchnahme von Flächen zu verzichten „beabsichtigt“. Es gebe dazu keine verbindliche Zusage. Gerade vor dem Hintergrund der im forstfachlichen Gutachten aufgezeigten Wirkung des Ortsteiles „F“, was Reinigung und Erneuerung von Luft und Wasser im Luftsanierungsgebiet des Unterinntals betreffe, müsse die Argumentation mit einer bloßen Geringfügigkeit der betroffenen Fläche bei einer richtigen und ausgewogenen Interessensabwägung vollkommen versagen. In der Beschwerde wurde weiters vorgebracht, dass durch die Realisierung der geplanten Maßnahmen auch Standorte geschützter Pflanzen- und Tierarten berührt würden. Auf die hier relevanten Bestimmungen der Tiroler Naturschutzverordnung 2006 wurde hingewiesen. Gerade vor diesem Hintergrund könnten aber die Gefährdungen in Bezug auf Windwurf und Sonnenbrand nicht nur als geringfügig angesehen werden. Deswegen, weil einer Behörde keine faunistischen Arbeiten „bekannt“ seien, könne man nicht über die Frage hinweg urteilen, ob Tiere nach der Tiroler Naturschutzverordnung in ihrem Lebensraum beeinträchtigt seien. In der Beschwerde wurde zudem bemängelt, dass die angefochtene Entscheidung auch in Bezug auf eine notwendige Alternativenprüfung mangelhaft geblieben sei. Auf drei näher angeführte Alternativstandorte wurde in diesem Zusammenhang verwiesen. Abschließend wurde argumentiert, dass im Spruch des Bescheides der Verwendungszweck der Rodungsfläche nicht ausreichend bezeichnet worden sei, zumal die Nebenanlagen nicht ausreichend beschrieben seien, was einerseits auf die Interessenabwägung von Einfluss sei, aber auch eine relevante Frage im Hinblick auf den Deckungsschutz (mögliche Immissionen) sei. Die Verminderung des Deckungsschutzes sei ein Eingriff in das Eigentum des Waldnachbarn, welchen dieser nicht dulden müsse. Es wurde der Antrag gestellt, dass das Landesverwaltungsgericht Tirol den bekämpften Bescheid dahingehend abändern wolle, dass dieser allenfalls nach ergänzenden Erhebungen und einer nachvollziehbaren und vervollständigten Interessenabwägung zur Versagung der Rodungsbewilligung führe, in eventu die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides nach entsprechenden Aufträgen zur Ergänzung im Sinne einer nachvollziehbaren und vollständigen Interessensabwägung an die Bezirksverwaltungsbehörde zurückzuverweisen und eine mündliche Berufungsverhandlung anzuberaumen. Auf den 15.07.2015 wurde vom Landesverwaltungsgericht Tirol, wie vom Beschwerdeführer beantragt, eine öffentliche mündliche Rechtsmittelverhandlung anberaumt. Mit E-mail vom 26.06.2015 wurde von Herrn Rechtsanwalt *** ersucht, die auf den 15.07.2015 anberaumte öffentliche mündliche Verhandlung zu verlegen, weil er vom 13.07.-31.07.2015 urlaubsbedingt abwesend sein werde. Zumal er in diesen Sachverhalt und alle rechtlichen Querbezüge detailliert eingearbeitet sei, sei eine Substitution nicht tunlich. Im Hinblick auf urlaubsbedingte Abwesenheiten des erkennenden Richters und des forstfachlichen Amtssachverständigen bis mindestens 06.09.2015, wodurch das Beschwerdeverfahren wesentlich verzögert würde, wurde dieser Vertagungsbitte vom erkennenden Richter mit E-Mail vom 30.06.2015 nicht entsprochen. Mit E-Mail vom 30.06.2015 teilte Rechtsanwalt ***, mit, dass er die Sorge um die „wesentliche Verfahrensverzögerung“ beim bisherigen Verlauf und der Aussicht eines Termins Anfang September bei bestem Willen nicht nachvollziehen könne. Er wäre in dieser Sache eingearbeitet und erstaune ihn die Offenheit, dass sowohl auf terminliche und urlaubsbedingte Abwesenheiten des Gerichtes und des Sachverständigen Rücksicht genommen werde, nicht aber auf jene des Parteienvertreters. Es entstehe der Eindruck, dass hier eine positive Erledigung im Sinn der Gemeinde/Feuerwehr möglichst rasch erfolgen solle und nicht durch dieses Verfahren länger blockiert werden solle. Für ihn mache sich hier ein Eindruck der möglichen Befangenheit breit. Mit Schreiben vom 07.07.2015 erfolgte durch den rechtsfreundlich vertretenen Beschwerdeführer ein Ablehnungsantrag gegen den erkennenden Richter wegen Befangenheit, in welcher er auf die bereits vorgebrachten Argumente verwies und hinsichtlich der geltend gemachten Befangenheit als wesentlich ausführte, dass vor allem unter Rücksichtnahme auf die Abwesenheit des forstfachlichen Sachverständigen das Argument einer „wesentlichen Verfahrensverzögerung“ verwendet werde. Eine solche wesentliche Verfahrensverzögerung könne sich ja denkmöglich nur dann ergeben, wenn man die Rodungsbewilligung erteilen wolle, um die Errichtung der Feuerwehrhalle und der darin offenbar unterzubringenden Vereinslokale zu ermöglichen. Dem stünde nun aber das forstfachliche Gutachten vom 01.10.2014 aus dem Akt der belangten Behörde entgegen, in welchem der Rodung aus der anschließend zusammengefassten Begründung nicht zugestimmt werde. All dies seien Argumente, welche sich denkmöglich nicht durch Sachverhaltsänderungen, welche mittlerweile eingetreten sein könnten, anders beurteilen lassen würden. Es bleibe daher nicht nachvollziehbar, aus welchen sachlichen Argumenten eine Abweichung dieses mehrfach mit Argumenten abschlägig begründeten forstfachlichen Gutachtens eine andere Beurteilung überhaupt zulassen würde. Es sei daher die Grundlage für die Ermessensübung des bekämpften Bescheides insbesondere aus diesem höchst bedenklichen Schwenk in der forstfachlichen Beurteilung anzuzweifeln. Gerade in diesem Zusammenhang wäre es angebracht, wenn der eingearbeitete Parteienvertreter auch von seinem Fragerecht Gebrach machen könnte. Einer beabsichtigten raschen Abweisung der Beschwerde zur Ermöglichung dieses Bauvorhabens aufgrund der sodann zu erteilenden forstrechtlichen Rodungsbewilligung stehe freilich die Verlegungsbitte im Sinn einer erheblichen Verfahrensverzögerung entgegen, weshalb Bedenken in die Unbefangenheit des zuständigen Richters bestünden und dieser als befangen abgelehnt werde. Im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 15.07.2015 beim Landesverwaltungsgericht Tirol erörterte der forstfachliche Amtssachverständige DI M N sein im Verfahren vor der belangten Behörde erstelltes forstfachliches Gutachten vom 01.10.2014 samt Ergänzung vom 26.02.2015 zum Deckungsschutz. Der Vertreter der Gemeinde S verwies auf den Antrag im naturschutz- und forstrechtlichen Verfahren und auf die gegenüber dem Landesverwaltungsgericht Tirol abgegebene schriftliche Stellungnahme vom 12.06.2015. Ebenso verwies die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers auf das bisherige Beschwerdevorbringen und die darin gestellten Anträge. II. Rechtslage und rechtliche Erwägungen:römisch zwei. Rechtslage und rechtliche Erwägungen: 1. Zum Ablehnungsantrag wegen Befangenheit: Nach § 7 Abs 1 Z 3 AVG 1991 haben sich Verwaltungsorgane der Ausübung ihres Amtes zu enthalten und ihre Vertretung zu veranlassen, wenn sonstige wichtige Gründe vorliegen, die geeignet sind, ihre volle Unbefangenheit in Zweifel zu ziehen. Nach Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 3, AVG 1991 haben sich Verwaltungsorgane der Ausübung ihres Amtes zu enthalten und ihre Vertretung zu veranlassen, wenn sonstige wichtige Gründe vorliegen, die geeignet sind, ihre volle Unbefangenheit in Zweifel zu ziehen. Nach § 34 Abs 1 VwGVG ist, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht verpflichtet, über verfahrenseinleitende Anträge von Parteien und Beschwerden ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber sechs Monate nach deren Einlangen zu entscheiden. Im Verfahren über Beschwerden gemäß Art 130 Abs 1 und Abs 2 Z 1 B-VG beginnt die Entscheidungsfrist mit der Vorlage der Beschwerde und in den Fällen des § 28 Abs 7 mit Ablauf der vom Verwaltungsgericht gesetzten Frist.Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGVG ist, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht verpflichtet, über verfahrenseinleitende Anträge von Parteien und Beschwerden ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber sechs Monate nach deren Einlangen zu entscheiden. Im Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins und Absatz 2, Ziffer eins, B-VG beginnt die Entscheidungsfrist mit der Vorlage der Beschwerde und in den Fällen des Paragraph 28, Absatz 7, mit Ablauf der vom Verwaltungsgericht gesetzten Frist. Im konkreten Fall wurde die verfahrensgegenständliche Beschwerde dem Landesverwaltungsgericht Tirol mit Schreiben vom 13.05.2015, eingelangt beim Landesverwaltungsgericht Tirol am 18.05.2015, übermittelt und hätte eine Stattgebung der Vertagungsbitte aufgrund urlaubsbedingter Abwesenheiten eine Verzögerung der Entscheidungsfrist von etwa zwei Monaten bedeutet. Wenn auch der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers moniert hat, dass bei der Nichtentsprechung der Vertagungsbitte wohl auf die terminlichen und urlaubsbedingten Abwesenheiten des Gerichtes und des Sachverständigen, nicht aber auf jene des Parteienvertreters Rücksicht genommen wurde, ist darauf hinzuweisen, dass in der Rechtsanwaltskanzlei *** drei Rechtsanwälte und zwei Rechtsanwaltsanwärter beschäftigt sind und dass bei entsprechender Organisation dieser Kanzlei die Teilnahme eines Rechtsvertreters an der für 15.07.2015 anberaumten Verhandlung, auch bei urlaubsbedingter Abwesenheit des in die Materie bereits eingearbeiteten Rechtsanwaltes, jedenfalls erwartet werden konnte. Nach Ansicht des erkennenden Richters handelt es sich bei der verfahrensgegenständlichen Beschwerdesache auch nicht um einen derart komplexen und schwierigen Sachverhalt, der die Befassung eines anderen Rechtsanwaltes oder Rechtsanwaltsanwärters der einschreitenden Kanzlei nicht möglich gemacht hätte. In diesem Zusammenhang fällt zudem auf, dass gegenüber dem Landesverwaltungsgericht einmal Rechtsanwalt *** als in den Sachverhalt und in alle rechtlichen Querbezüge detailliert eingearbeitet (vgl E-mail vom 26.06.2015) und mit E-mail vom 30.06.2015 Rechtsanwalt *** als der in die Materie eingearbeitete Rechtsvertreter genannt wird.Im konkreten Fall wurde die verfahrensgegenständliche Beschwerde dem Landesverwaltungsgericht Tirol mit Schreiben vom 13.05.2015, eingelangt beim Landesverwaltungsgericht Tirol am 18.05.2015, übermittelt und hätte eine Stattgebung der Vertagungsbitte aufgrund urlaubsbedingter Abwesenheiten eine Verzögerung der Entscheidungsfrist von etwa zwei Monaten bedeutet. Wenn auch der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers moniert hat, dass bei der Nichtentsprechung der Vertagungsbitte wohl auf die terminlichen und urlaubsbedingten Abwesenheiten des Gerichtes und des Sachverständigen, nicht aber auf jene des Parteienvertreters Rücksicht genommen wurde, ist darauf hinzuweisen, dass in der Rechtsanwaltskanzlei *** drei Rechtsanwälte und zwei Rechtsanwaltsanwärter beschäftigt sind und dass bei entsprechender Organisation dieser Kanzlei die Teilnahme eines Rechtsvertreters an der für 15.07.2015 anberaumten Verhandlung, auch bei urlaubsbedingter Abwesenheit des in die Materie bereits eingearbeiteten Rechtsanwaltes, jedenfalls erwartet werden konnte. Nach Ansicht des erkennenden Richters handelt es sich bei der verfahrensgegenständlichen Beschwerdesache auch nicht um einen derart komplexen und schwierigen Sachverhalt, der die Befassung eines anderen Rechtsanwaltes oder Rechtsanwaltsanwärters der einschreitenden Kanzlei nicht möglich gemacht hätte. In diesem Zusammenhang fällt zudem auf, dass gegenüber dem Landesverwaltungsgericht einmal Rechtsanwalt *** als in den Sachverhalt und in alle rechtlichen Querbezüge detailliert eingearbeitet vergleiche E-mail vom 26.06.2015) und mit E-mail vom 30.06.2015 Rechtsanwalt *** als der in die Materie eingearbeitete Rechtsvertreter genannt wird. Das Wesen der Befangenheit besteht – vgl Hengstschläger/Leeb, AVG (2. Ausgabe 2014) § 7 Rz 1 (Stand 1.1.2014, rdb.

  1. at)- in der Hemmung einer unparteiischen Entscheidung durch unsachliche psychologische Motive (VwSlg 6772 A/1965; 13.429 A/1991; VwGH 3. 7. 2000, 2000/09/0006; vgl auch VfSlg 16.959/2003). Durch Bestimmungen nach der Art des § 7 AVG in Verfahrensgesetzen soll zum einen verhindert werden, dass die staatlichen Organe bei der Handhabung ihrer gesetzmäßigen Gewalt in einen Gewissenskonflikt geraten oder dass nach außen hin der Anschein der Parteilichkeit entsteht. Zum anderen soll damit die Objektivität und Gesetzmäßigkeit bei der Vollziehung der Gesetze sichergestellt werden (Hellbling 114; Herrnritt 49; Janko, ÖGZ 1999/12, 13; VwGH 18. 3. 1992, 90/12/0167; 27. 3. 2000, 2000/10/0019). Zur Verwirklichung dieser Zwecke schließt § 7 AVG aus, dass Personen eine Amtshandlung vornehmen, die zu den Verfahrensparteien oder zum Verfahrensgegenstand in einer besonderen, persönlich gefärbten Beziehung stehen (vgl VwGH 18. 6. 1980, 3016/79; 15. 9. 2005, 2003/07/0025; 23. 5. 2007, 2005/03/0094; Hengstschläger4 Rz 72; Stolzlechner, ZUV 1998, 24). Die Verwaltungsorgane haben ihre Befangenheit von Amts wegen wahrzunehmen.Das Wesen der Befangenheit besteht – vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG (2. Ausgabe 2014) Paragraph 7, Rz 1 (Stand 1.1.2014, rdb.
  2. at)- in der Hemmung einer unparteiischen Entscheidung durch unsachliche psychologische Motive (VwSlg 6772 A/1965; 13.429 A/1991; VwGH 3. 7. 2000, 2000/09/0006; vergleiche auch VfSlg 16.959 aus 2003,). Durch Bestimmungen nach der Art des Paragraph 7, AVG in Verfahrensgesetzen soll zum einen verhindert werden, dass die staatlichen Organe bei der Handhabung ihrer gesetzmäßigen Gewalt in einen Gewissenskonflikt geraten oder dass nach außen hin der Anschein der Parteilichkeit entsteht. Zum anderen soll damit die Objektivität und Gesetzmäßigkeit bei der Vollziehung der Gesetze sichergestellt werden (Hellbling 114; Herrnritt 49; Janko, ÖGZ 1999/12, 13; VwGH 18. 3. 1992, 90/12/0167; 27. 3. 2000, 2000/10/0019). Zur Verwirklichung dieser Zwecke schließt Paragraph 7, AVG aus, dass Personen eine Amtshandlung vornehmen, die zu den Verfahrensparteien oder zum Verfahrensgegenstand in einer besonderen, persönlich gefärbten Beziehung stehen vergleiche VwGH 18. 6. 1980, 3016/79; 15. 9. 2005, 2003/07/0025; 23. 5. 2007, 2005/03/0094; Hengstschläger4 Rz 72; Stolzlechner, ZUV 1998, 24). Die Verwaltungsorgane haben ihre Befangenheit von Amts wegen wahrzunehmen. Jeder Vorwurf einer Befangenheit nach § 7 Abs 1 Z 3 AVG hat konkrete Umstände aufzuzeigen, welche die Objektivität des Entscheidungsträgers in Frage stellen oder zumindest den Anschein erwecken können, dass eine parteiische Entscheidung möglich ist. Nur eindeutige Hinweise, dass ein Entscheidungsträger seine vorgefasste Meinung nicht nach Maßgabe der Verfahrensergebnisse zu ändern bereit ist, können seine Unbefangenheit Zweifel ziehen (vgl VwGH 24.03.2015, Zl 2012/03/0076). Jeder Vorwurf einer Befangenheit nach Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 3, AVG hat konkrete Umstände aufzuzeigen, welche die Objektivität des Entscheidungsträgers in Frage stellen oder zumindest den Anschein erwecken können, dass eine parteiische Entscheidung möglich ist. Nur eindeutige Hinweise, dass ein Entscheidungsträger seine vorgefasste Meinung nicht nach Maßgabe der Verfahrensergebnisse zu ändern bereit ist, können seine Unbefangenheit Zweifel ziehen vergleiche VwGH 24.03.2015, Zl 2012/03/0076). Lediglich das nachvollziehbare Interesse des erkennenden Richters, das beim Landesverwaltungsgericht Tirol anhängige Beschwerdeverfahren nicht unnötig zu verzögern, unter Bedachtnahme auf den Umstand, dass die einschreitende Rechtsanwaltskanzlei *** über ausreichend juristisches Personal verfügt, können den Vorwurf einer Befangenheit nicht begründen und kann bei objektiver Betrachtungsweise auch nicht der Anschein einer Voreingenommenheit entstehen. Inwiefern die Rücksichtnahme auf die Abwesenheit des forstfachlichen Amtssachverständigen als Argument einer „wesentlichen Verfahrensverzögerung“ hinsichtlich des erkennenden Richters einen Befangenheitsgrund bilden soll, ist nicht nachvollziehbar, dessen Einvernahme bei der Verhandlung bzw die Erörterung seiner Gutachten war nach Ansicht des erkennenden Richters jedenfalls zur vollständigen Erörterung des maßgebenden Sachverhaltes erforderlich. Für die Beurteilung, ob eine Befangenheit vorliegt, ist maßgebend, ob ein am Verfahren Beteiligter bei vernünftiger Würdigung aller konkreten Umstände Anlass hat, an der Unvoreingenommenheit und objektiven Einstellung des Organwalters zu zweifeln (vgl VwGH 18.02.2015, Zl Ra 2014/03/0057). Dies ist gegenständlich nicht der Fall und besteht für den erkennenden Richter somit kein Grund, sich in der Beschwerdeangelegenheit aufgrund des eingebrachten Ablehnungsantrages für befangen zu erklären.Lediglich das nachvollziehbare Interesse des erkennenden Richters, das beim Landesverwaltungsgericht Tirol anhängige Beschwerdeverfahren nicht unnötig zu verzögern, unter Bedachtnahme auf den Umstand, dass die einschreitende Rechtsanwaltskanzlei *** über ausreichend juristisches Personal verfügt, können den Vorwurf einer Befangenheit nicht begründen und kann bei objektiver Betrachtungsweise auch nicht der Anschein einer Voreingenommenheit entstehen. Inwiefern die Rücksichtnahme auf die Abwesenheit des forstfachlichen Amtssachverständigen als Argument einer „wesentlichen Verfahrensverzögerung“ hinsichtlich des erkennenden Richters einen Befangenheitsgrund bilden soll, ist nicht nachvollziehbar, dessen Einvernahme bei der Verhandlung bzw die Erörterung seiner Gutachten war nach Ansicht des erkennenden Richters jedenfalls zur vollständigen Erörterung des maßgebenden Sachverhaltes erforderlich. Für die Beurteilung, ob eine Befangenheit vorliegt, ist maßgebend, ob ein am Verfahren Beteiligter bei vernünftiger Würdigung aller konkreten Umstände Anlass hat, an der Unvoreingenommenheit und objektiven Einstellung des Organwalters zu zweifeln vergleiche VwGH 18.02.2015, Zl Ra 2014/03/0057). Dies ist gegenständlich nicht der Fall und besteht für den erkennenden Richter somit kein Grund, sich in der Beschwerdeangelegenheit aufgrund des eingebrachten Ablehnungsantrages für befangen zu erklären. 2. Zur Beschwerde: Gem § 17 Abs 1 Forstgesetz, BGBl Nr 440/1975 idF BGBl I Nr 189/2013, ist die Verwendung von Waldboden zu anderen Zwecken als für solche der Waldkultur (Rodung) verboten.Gem Paragraph 17, Absatz eins, Forstgesetz, Bundesgesetzblatt Nr 440 aus 1975, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 189 aus 2013,, ist die Verwendung von Waldboden zu anderen Zwecken als für solche der Waldkultur (Rodung) verboten. Unbeschadet der Bestimmung des Abs 1 kann die gemäß § 19 Abs 1 zuständige Behörde eine Bewilligung zur Rodung gemäß § 17 Abs 3 Forstgesetz erteilen, wenn ein öffentliches Interesse an einer anderen Verwendung der zu Rodung beantragten Fläche das öffentliche Interesse an der Erhaltung dieser Fläche als Wald überwiegt. Unbeschadet der Bestimmung des Absatz eins, kann die gemäß Paragraph 19, Absatz eins, zuständige Behörde eine Bewilligung zur Rodung gemäß Paragraph 17, Absatz 3, Forstgesetz erteilen, wenn ein öffentliches Interesse an einer anderen Verwendung der zu Rodung beantragten Fläche das öffentliche Interesse an der Erhaltung dieser Fläche als Wald überwiegt. Öffentliche Interessen im Sinne des Abs 3 sind gemäß § 17 Abs 4 Forstgesetz insbesondere begründet in der umfassenden Landesverteidigung, im Eisenbahn-, Luft- oder öffentlichen Straßenverkehr, im Post- oder öffentlichen Fernmeldewesen, im Bergbau, im Wasserbau, in der Energiewirtschaft, in der Agrarstrukturverbesserung, im Siedlungswesen oder im Naturschutz.Öffentliche Interessen im Sinne des Absatz 3, sind gemäß Paragraph 17, Absatz 4, Forstgesetz insbesondere begründet in der umfassenden Landesverteidigung, im Eisenbahn-, Luft- oder öffentlichen Straßenverkehr, im Post- oder öffentlichen Fernmeldewesen, im Bergbau, im Wasserbau, in der Energiewirtschaft, in der Agrarstrukturverbesserung, im Siedlungswesen oder im Naturschutz. Zu den Parteien im Rodungsverfahren zählen gemäß § 19 Abs 4 Z 4 Forstgesetz auch der Eigentümer und der dinglich Berechtigte der an die zur Rodung beantragten Waldfläche angrenzenden Waldflächen, wobei § 14 Abs 3 zweiter Halbsatz zu berücksichtigen ist. Zu den Parteien im Rodungsverfahren zählen gemäß Paragraph 19, Absatz 4, Ziffer 4, Forstgesetz auch der Eigentümer und der dinglich Berechtigte der an die zur Rodung beantragten Waldfläche angrenzenden Waldflächen, wobei Paragraph 14, Absatz 3, zweiter Halbsatz zu berücksichtigen ist. Eigentümer von Waldflächen, die an die zur Rodung beantragten Waldflächen angrenzen, dürfen im Rodungsverfahren zum Zwecke der Abwehr allfälliger, ihnen durch eine Rodungsbewilligung drohender Rechtsnachteile aus dem Titel der mit ihren Interessen verbundenen öffentlichen Interessen im Rahmen der nach § 17 Abs 3 Forstgesetz vorzunehmenden Interessenabwägung im Wege von Einwendungen gegen den Rodungsantrag das öffentliche Interesse an der Walderhaltung geltend machen. Als subjektives öffentliches Recht im dargelegten Sinn kommt im Beschwerdefall das Recht auf Versagung der Rodungsbewilligung wegen Missachtung des Deckungsschutzes in Betracht. Die Parteistellung im Rodungsverfahren gibt dem Eigentümer der angrenzenden Waldgrundstücke nur die rechtliche Möglichkeit, sein subjektives Recht auf Schutz seines Waldes durch die Rodung hervorgerufenen nachteiligen Einwirkungen durchzusetzen; ein subjektiv-öffentliches Recht des Nachbarn auf Hintanhaltung von nachteiligen Einwirkungen, die von dem auf der Rodefläche geplanten Projekt auf den umgebenden Wald ausgehen, ist nicht Gegenstand des Rodungsverfahrens (vgl VwGH 24.11.1994, Zl 93/10/0192). Eigentümer von Waldflächen, die an die zur Rodung beantragten Waldflächen angrenzen, dürfen im Rodungsverfahren zum Zwecke der Abwehr allfälliger, ihnen durch eine Rodungsbewilligung drohender Rechtsnachteile aus dem Titel der mit ihren Interessen verbundenen öffentlichen Interessen im Rahmen der nach Paragraph 17, Absatz 3, Forstgesetz vorzunehmenden Interessenabwägung im Wege von Einwendungen gegen den Rodungsantrag das öffentliche Interesse an der Walderhaltung geltend machen. Als subjektives öffentliches Recht im dargelegten Sinn kommt im Beschwerdefall das Recht auf Versagung der Rodungsbewilligung wegen Missachtung des Deckungsschutzes in Betracht. Die Parteistellung im Rodungsverfahren gibt dem Eigentümer der angrenzenden Waldgrundstücke nur die rechtliche Möglichkeit, sein subjektives Recht auf Schutz seines Waldes durch die Rodung hervorgerufenen nachteiligen Einwirkungen durchzusetzen; ein subjektiv-öffentliches Recht des Nachbarn auf Hintanhaltung von nachteiligen Einwirkungen, die von dem auf der Rodefläche geplanten Projekt auf den umgebenden Wald ausgehen, ist nicht Gegenstand des Rodungsverfahrens vergleiche VwGH 24.11.1994, Zl 93/10/0192). Zwar sind die Auswirkungen der Rodung auf den nachbarlichen Wald Gegenstand eines Rodungsverfahrens, nicht aber die Auswirkungen des durch die Rodung verwirklichten Projektes (vgl VwGH 27.01.2003, Zl 2002/10/0228).Zwar sind die Auswirkungen der Rodung auf den nachbarlichen Wald Gegenstand eines Rodungsverfahrens, nicht aber die Auswirkungen des durch die Rodung verwirklichten Projektes vergleiche VwGH 27.01.2003, Zl 2002/10/0228). Im vorliegenden Beschwerdeverfahren ist somit die im dargelegten Sinn eingeschränkte Parteistellung des Beschwerdeführers zu beachten. Die Prüfungsbefugnis des erkennenden Gerichtes ist auf jene Fragen beschränkt, die ein subjektiv-öffentliches Recht des Beschwerdeführers betreffen und die rechtzeitig Gegenstand einer Einwendung vor der belangten Behörde waren (vgl VwGH 24.01.1994, Zl 93/10/0192). Im vorliegenden Beschwerdeverfahren ist somit die im dargelegten Sinn eingeschränkte Parteistellung des Beschwerdeführers zu beachten. Die Prüfungsbefugnis des erkennenden Gerichtes ist auf jene Fragen beschränkt, die ein subjektiv-öffentliches Recht des Beschwerdeführers betreffen und die rechtzeitig Gegenstand einer Einwendung vor der belangten Behörde waren vergleiche VwGH 24.01.1994, Zl 93/10/0192). Dem Vorbringen des Eigentümers eines angrenzenden Waldgrundstückes, das allein darauf abzielt, darzutun, dass das von der Behörde als erwiesen angenommene öffentliche Interesse an der Rodung nicht bzw nicht in dem angenommenen Ausmaß bestehe, bleibt es schon im Hinblick darauf, dass die Parteistellung des genannten Eigentümers auf die Geltendmachung der mit seinen Interessen verbundenen öffentlichen Interessen beschränkt ist, verwehrt, die Beschwerde zum Erfolg zu führen. Denn mit diesen Ausführungen zeigt der Eigentümer nicht auf, inwiefern damit in sein die Parteistellung im Rodungsverfahren begründetes subjektives Recht auf Erhaltung des ihm gehörigen nachbarlichen Waldes bzw auf Abwehr von diesen Waldbestand beeinträchtigenden Maßnahmen eingegriffen wird (vgl VwGH 24.11.2003, Zl 2002/10/0058). Dem Vorbringen des Eigentümers eines angrenzenden Waldgrundstückes, das allein darauf abzielt, darzutun, dass das von der Behörde als erwiesen angenommene öffentliche Interesse an der Rodung nicht bzw nicht in dem angenommenen Ausmaß bestehe, bleibt es schon im Hinblick darauf, dass die Parteistellung des genannten Eigentümers auf die Geltendmachung der mit seinen Interessen verbundenen öffentlichen Interessen beschränkt ist, verwehrt, die Beschwerde zum Erfolg zu führen. Denn mit diesen Ausführungen zeigt der Eigentümer nicht auf, inwiefern damit in sein die Parteistellung im Rodungsverfahren begründetes subjektives Recht auf Erhaltung des ihm gehörigen nachbarlichen Waldes bzw auf Abwehr von diesen Waldbestand beeinträchtigenden Maßnahmen eingegriffen wird vergleiche VwGH 24.11.2003, Zl 2002/10/0058). Der Beschwerdeführer ist Eigentümer des an das Rodungsgrundstück **2/1 nördlich angrenzenden Waldgrundstückes **3 mit einem Flächenausmaß von 8.089 m². Im Verfahren vor der belangten Behörde hat dieser als angrenzender Waldnachbar mit dem Gst **4/4 (richtig: Gst **3) lediglich abstrakt darauf hingewiesen, dass ihm der sogenannte Deckungsschutz für seinen Wald sehr wichtig sei und hat in diesem Zusammenhang auf immer häufiger werdende Sturmereignisse in der letzten Zeit hingewiesen. Der dem Verfahren vor der belangten Behörde beigezogene forstfachliche Amtssachverständige DI N hat in seiner ergänzenden forstfachlichen Stellungnahme vom 26.02.2015 darauf hingewiesen, dass angrenzend an das Gst **2/1, auf dem die Rodung durchgeführt werden soll, auf den Gst **4/4 und **3 einschichtige Kiefernbestände stocken, in die einzelne Fichten und Laubhölzer eingesprengt sind und dass diese Baumbestände eine Durchschnittshöhe von 8 - 10 m sowie ein Durchschnittsalter zwischen 60 und 80 Jahren aufweisen. Die Kiefern haben aufgrund ihrer Niederwüchsigkeit und ihrer relativ schwach ausgebildeten Baumkronen eine tiefe Schwerpunktlage und sind deshalb als stabil gegen Windwurfgefährdung anzusehen. Die Kiefer als dickborstige Baumart hält eine wesentlich stärkere Sonnenbestrahlung aus als dünnborkige Baumarten wie Tanne oder Buche. Zwischen der Waldfläche auf dem Gst **3 des Beschwerdeführers und der Rodefläche auf Gst **2 bleibt ein zwei bis drei Meter breiter Waldstreifen und ein weiterer, etwa 10 bis 12 m breiter Streifen als befristete Rodefläche bestehen, welche bis zum 31.12.2017 wieder aufzuforsten ist. Erhebliche Waldschäden im Ortsteil „F“ im Bereich der Rodefläche in der Vergangenheit sind nicht bekannt. In seinem Gutachten wurde vom forstfachlichen Amtssachverständigen DI N darauf hingewiesen, dass grundsätzlich die Entstehung neuer Bestandesränder (egal ob durch Holznutzung oder Rodungen) eine Erhöhung des Bestandesrisikos bedeute. Klassische „Randschäden“ könnten sich insbesondere manifestieren in erhöhter Windwurfgefährdung, Sonnenbrand und Käferbefall. Die Risikofaktoren seien von zahlreichen Parametern abhängig wie ● bei Windwurfgefährdung unter anderem Standortverhältnisse, Exposition, vorherrschende Windrichtung, Geländeverhältnisse, Baumart, Baumhöhe, Pflegezustand des Bestandes, Vorhandensein eines Traufes etc ● bei Sonnenbrandgefährdung unter anderem Baumart, Exposition des Bestandrandes, Borkenstärke der betroffenen Baumart etc ● bei Gefährdung durch Käferbefall unter anderem von den Waldhygieneverhältnissen, Pflegezustand des Bestandes, Sonnenexponiertheit, Trauf etc. im konkreten Fall könne festgestellt werden, dass grundsätzlich mit Risikofaktoren zu rechnen sein werde, wobei bei der Windwurfgefährdung für eine geringe Risikozunahme sprechen: Baumart Kiefer mit geringer Baumhöhe und tiefer Schwerpunktlage, nahezu ebenen Geländeverhältnissen, die Wiederaufforstung der befristeten Rodefläche, die mittelfristig einen Trauf als Schutz für diese Bestände biete könne; für eine höhere Risikozunahme würde die Seichtgründigkeit des Standortes, die Einschichtigkeit des Kiefernbestandes sowie die fehlende Bestandespflege sprechen. Eine Sonnenbrand - und Käfergefahr wurde vom forstfachlichen Amtssachverständigen bei der dickborkigen Kiefer als eher gering eingeschätzt und wenn überhaupt nur auf süd-, südwest-, südost- sowie westexponierte neu entstehende Bestandesränder beschränkt. Im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol am 15.07.2015 wurde vom forstfachlichen Amtssachverständigen sein forstfachliches Gutachten vom 01.10.2014 und die ergänzende forstfachliche Stellungnahme vom 26.02.2015 hinsichtlich des Deckungsschutzes ausführlich erörtert und zusammenfassend hinsichtlich des Deckungsschutzes betreffend Gst **3 des Beschwerdeführers die Ansicht vertreten, dass durch die beantragte Rodung keine wesentliche Erhöhung der Windwurfgefährdung auftrete. Dies deshalb, weil es sich um einen schlechtwüchsigen Standort mit Kiefernbestockung handle, wobei die Kiefern eine Durchschnittshöhe von 8 bis 10 m erreichen, eine tiefe Schwerpunktlage hätten und deshalb als stabil gegen Windwurfgefährdung anzusehen seien. Dass die Gefährdung hinsichtlich Sonnenbrand und Käfergefahr als ebenfalls geringfügig eingeschätzt wird, wurde im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung bestätigt. Dies deshalb, weil die Kiefer als dickborkige Baumart wesentlich stärke Sonnenbestrahlung aushalte als dünnborkige Baumarten wie Tanne oder Buche. Zwischen Rodungsfläche und Gst **3 des Beschwerdeführers bleibe nach den Projektsunterlagen ein 2 bis 3 m breiter Waldbestand bestehen, die ebenfalls noch dazwischen liegende befristete Rodefläche mit einer Breite von 10 bis 12 m werde bis zum 31.12.2017 wieder aufgeforstet. Aus forstfachlicher Sicht wurde es auch nicht als erforderlich erachtet, für den Deckungsschutz über die Nebenbestimmungen im forstrechtlichen Bescheid vom 31.03.2015 weitere Vorschreibungen vorzusehen und wurde in gesamtheitlicher Sicht noch einmal erklärt, dass durch die beantragten Rodungsmaßnahmen der Deckungsschutz zum Gst **3 des Beschwerdeführers lediglich geringfügig beeinträchtigt werde. Auch der Schneedruck werde durch die beantragte Rodung am Nachbarwald des Beschwerdeführers nicht verstärkt. Die mangelnde Bestandespflege des gesamten Ortsteiles „F“, welche eine höhere Bestandeslabilität begründe, sei bei der Erstattung seines forstfachlichen Gutachtens zum Deckungsschutz bereits berücksichtigt worden. Erhebliche Waldschäden durch Windwurf in der Vergangenheit im Ser Ortsteil „F“ seien dem forstfachlichen Amtssachverständigen nicht bekannt. Der forstfachliche Amtssachverständige hat sohin die Annahme der belangten Behörde, dass durch die beantragte Rodung das Waldgrundstück **3 des Beschwerdeführers im Hinblick auf den Deckungsschutz nur geringfügig beeinträchtigt wird, auch für das erkennende Gericht schlüssig begründet. Der Beschwerdeführer ist dem forstfachlichen Gutachten zum Deckungsschutz nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegen getreten. Der Beschwerdeführer war diesbezüglich auch nicht in der Lage, Unschlüssigkeiten oder Unvollständigkeiten aufzuzeigen und das forstfachliche Gutachten mit auf gleicher fachlicher Ebene angesiedelten Argumenten zu bekämpfen. Die Auffassung der belangten Behörde, gestützt auf eine schlüssige forstfachliche Expertise, dass der Deckungsschutz durch die Umsetzung des gegenständlichen Projektes in Form von Windwurfgefährdung und Sonnenbrandgefährdung als äußerst gering anzusprechen ist und der Beschwerdeführer diese geringfügige Erhöhung ihrer Gefährdung in Bezug auf Windwurf und Sonnenbrand zu dulden hat, konnte durch das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht erschüttert werden und war daher nicht zu beanstanden. Insoweit der Beschwerdeführer eine Beeinträchtigung des Deckungsschutzes auch mit der Berührung von Standorten geschützter Pflanzen- und Tierarten in Beziehung gesetzt hat, ist darauf hinzuweisen, dass der geplanten Baumaßnahme – Errichtung einer Feuergerätehalle mit Nebenanlagen auf Gst Nr **2/1 – mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft T vom 01.04.2015, Zl **-WFN/B-****/50-2015, die naturschutzrechtliche Genehmigung rechtskräftig erteilt wurde. Dass die behauptete Berührung von Standorten geschützte Pflanzen – und Tierarten negative Auswirkung auf das vom Beschwerdeführer geltend zu machende subjektive öffentliche Recht in Bezug auf Windwurf und Sonnengefährdung hat, wurde darüber hinaus nicht schlüssig begründet. Soweit der Beschwerdeführer versucht, die beantragte Rodung mit dem besonderen öffentlichen Interesse an der Walderhaltung des Ser Ortsteiles „F“, der gutachterlich bestätigten höchsten Wertigkeit bei der Wohlfahrts- und Erholungsfunktion, der unvollständig und fehlerhaft durchgeführten Interessenabwägung durch Einbeziehung anderer Zwecke als solche der Feuerwehr (Singkreis, Pensionistenverband, auffallend große Dimensionierung der Parkplätze, fehlende rechtkräftige Flächenwidmung für das geplante Vorhaben, willkürliche Ermessensausübung durch die belangte Behörde und mangelhaft gebliebene Alternativenprüfung) in Zweifel zu ziehen, so zielt dieses Vorhaben allein darauf ab, darzutun, dass und weshalb das von der belangten Behörde als erwiesen angenommene öffentliche Interesse an der Rodung schlechthin nicht bzw nicht in einem das Walderhaltungsinteresse überwiegende Ausmaß gegeben ist. Der Beschwerdeführer hat es in diesem Zusammenhang versäumt, auf diese Weise aufzuzeigen, inwiefern damit in sein im beschwerdegegenständlichen Rodungsverfahren begründetes subjektives Recht auf Erhaltung der ihm gehörigen nachbarlichen Waldfläche bzw auf Abwehr der diesen Waldbestand beeinträchtigenden Maßnahmen und damit in seine Parteistellung eingegriffen worden ist. Dieses Vorbringen bewegt sich ausschließlich im Bereich der Wahrnehmung öffentlicher Interessen und fehlt es an einem Zusammenhang mit dem dem Beschwerdeführer zustehenden subjektiven Recht. Der Schutz von im Forstgesetz verankerten öffentlichen Interessen und damit auch deren gegenseitige Abwägung ist allein der Forstbehörde überantwortet. Dem Beschwerdeführer steht demnach mangels eines vom ihm deutlich gemachten und mangels eines vom erkennenden Gericht erkennbaren Bezuges der vom ihm einerseits bestrittenen, andererseits ins Treffen geführten öffentlichen Interessen und ihm als Eigentümer angrenzender Waldflächen eingeräumten subjektiven Rechtes auf Nichtbeeinträchtigung seines Waldbestandes kein Anspruch auf Durchsetzung dieses Schutzes zu (vgl VwGH 28.03.1988, Zl 87/10/0140).Soweit der Beschwerdeführer versucht, die beantragte Rodung mit dem besonderen öffentlichen Interesse an der Walderhaltung des Ser Ortsteiles „F“, der gutachterlich bestätigten höchsten Wertigkeit bei der Wohlfahrts- und Erholungsfunktion, der unvollständig und fehlerhaft durchgeführten Interessenabwägung durch Einbeziehung anderer Zwecke als solche der Feuerwehr (Singkreis, Pensionistenverband, auffallend große Dimensionierung der Parkplätze, fehlende rechtkräftige Flächenwidmung für das geplante Vorhaben, willkürliche Ermessensausübung durch die belangte Behörde und mangelhaft gebliebene Alternativenprüfung) in Zweifel zu ziehen, so zielt dieses Vorhaben allein darauf ab, darzutun, dass und weshalb das von der belangten Behörde als erwiesen angenommene öffentliche Interesse an der Rodung schlechthin nicht bzw nicht in einem das Walderhaltungsinteresse überwiegende Ausmaß gegeben ist. Der Beschwerdeführer hat es in diesem Zusammenhang versäumt, auf diese Weise aufzuzeigen, inwiefern damit in sein im beschwerdegegenständlichen Rodungsverfahren begründetes subjektives Recht auf Erhaltung der ihm gehörigen nachbarlichen Waldfläche bzw auf Abwehr der diesen Waldbestand beeinträchtigenden Maßnahmen und damit in seine Parteistellung eingegriffen worden ist. Dieses Vorbringen bewegt sich ausschließlich im Bereich der Wahrnehmung öffentlicher Interessen und fehlt es an einem Zusammenhang mit dem dem Beschwerdeführer zustehenden subjektiven Recht. Der Schutz von im Forstgesetz verankerten öffentlichen Interessen und damit auch deren gegenseitige Abwägung ist allein der Forstbehörde überantwortet. Dem Beschwerdeführer steht demnach mangels eines vom ihm deutlich gemachten und mangels eines vom erkennenden Gericht erkennbaren Bezuges der vom ihm einerseits bestrittenen, andererseits ins Treffen geführten öffentlichen Interessen und ihm als Eigentümer angrenzender Waldflächen eingeräumten subjektiven Rechtes auf Nichtbeeinträchtigung seines Waldbestandes kein Anspruch auf Durchsetzung dieses Schutzes zu vergleiche VwGH 28.03.1988, Zl 87/10/0140). Soweit sich somit der Beschwerdeführer gegen die Annahme der belangten Behörde betreffend das öffentliche Interesse an der beantragten Rodung wendet, gehen diese Einwendungen über jene Bereiche hinaus, in welchen ihm ein Mitspracherecht eingeräumt ist. Die belangte Behörde hat, gestützt auf entsprechende Ermittlungsergebnisse und in einer der nachträglichen Kontrolle zugänglichen Weise dargetan, warum am dargelegten Rodungszweck ein öffentliches Interesse besteht und aus welchen Gründen dieses öffentliche Interesse jenes an der Erhaltung der zur Rodung beantragten Fläche als Wald überwiegt. Wenn der Beschwerdeführer auf einen Rechenfehler (0,06% anstatt richtigerweise 0,6% Beanspruchung der Waldfläche des gesamten Ortsteiles „F“ bei Umsetzung des verfahrensgegenständlichen Vorhabens) verweist, hat dies auf die forstfachliche Begutachtung keine Auswirkungen, hat doch der forstfachliche Amtssachverständige in seinem Gutachten die Größenverhältnisse – Gesamtwaldfläche im Bereich des Bezirkes T beträgt ca 75 000 ha; davon sind 370 ha mit vorrangiger bzw höchstwertiger Wohlfahrtswirkung (0,5% der Gesamtwaldfläche), davon 60 ha mit höchstwertiger bzw vorrangiger Erholungsfunktion, davon wiederum etwa 0,3 ha für das Rodungsprojekt, richtig miteinander in Bezug gesetzt. Der Rodungszweck (Errichtung einer Feuerwehrgerätehalle mit Nebenanlagen) erschließt sich ausreichend aus dem Befund des angefochtenen Bescheides (Errichtung einer Feuerwehrgerätehalle mit Nebenräumen, ua für die Freiwillige Feuerwehr, den Singkreis und den Pensionistenverband). Soweit der Beschwerdeführer, wenn auch unbestimmt, nachteilige Auswirkungen der Rodung für seinen Wald behauptet und vorgebracht hat, es sei der erforderliche Deckungsschutz nicht gewährleistet, hat der forstfachliche Amtssachverständige in seinem Gutachten eingehend und in nicht als unschlüssig zu erkennender Weise dargelegt, aus welchen Gründen nachteilige Auswirkungen der geplanten Rodung auf den Waldbestand des Beschwerdeführers lediglich als geringfügig zu beurteilen sind. Zusammenfassend ist somit vom erkennenden Gericht die Entscheidung der belangten Behörde, wonach das öffentliche Interesse am Siedlungswesen, nämlich die Errichtung einer neuen Feuerwehrgerätehalle mit Nebenanlagen, das doch hohe öffentliche Interesse an der Erhaltung der gegenständlichen Fläche als Wald, auch unter Berücksichtigung der gesamten Waldausstattung und der vom forstfachlichen Amtssachverständigen genannten Wirkungen, überwiegt, nicht zu beanstanden. Die Interessenabwägung erfolgte nach den Vorgaben des § 17 Forstgesetz. Im Hinblick darauf, dass der vom Beschwerdeführer geltend gemachte Deckungsschutz durch die beantragte Rodung für das verfahrensgegenständliche Projekt in Form von Windwurfgefährdung und Sonnenbrandgefährdung als geringfügig zu beurteilen ist, liegen die Voraussetzungen zur Erteilung der beantragten Rodungsbewilligung nach der im Ergebnis nicht zu beanstandenden Interessensabwägung durch die belangte Behörde vor.Zusammenfassend ist somit vom erkennenden Gericht die Entscheidung der belangten Behörde, wonach das öffentliche Interesse am Siedlungswesen, nämlich die Errichtung einer neuen Feuerwehrgerätehalle mit Nebenanlagen, das doch hohe öffentliche Interesse an der Erhaltung der gegenständlichen Fläche als Wald, auch unter Berücksichtigung der gesamten Waldausstattung und der vom forstfachlichen Amtssachverständigen genannten Wirkungen, überwiegt, nicht zu beanstanden. Die Interessenabwägung erfolgte nach den Vorgaben des Paragraph 17, Forstgesetz. Im Hinblick darauf, dass der vom Beschwerdeführer geltend gemachte Deckungsschutz durch die beantragte Rodung für das verfahrensgegenständliche Projekt in Form von Windwurfgefährdung und Sonnenbrandgefährdung als geringfügig zu beurteilen ist, liegen die Voraussetzungen zur Erteilung der beantragten Rodungsbewilligung nach der im Ergebnis nicht zu beanstandenden Interessensabwägung durch die belangte Behörde vor. Es war sohin wie im Spruch zu entscheiden. III. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch drei. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die in der gegenständlichen Beschwerdesache zu lösenden Rechtsfragen hat der Verwaltungsgerichtshof in Wien bereits in seinen Entscheidungen behandelt, insbesondere hat das Höchstgericht zu der im Forstverfahren vorzunehmenden Interessenabwägung im Hinblick auf den Deckungsschutz bereits klare Leitlinien vorgegeben (vgl dazu etwa die Erkenntnisse des VwGH vom 28.03.1988, Zl 87/10/0140, vom 24.01.1994, Zl 93/10/0192 und vom 03.10.2008, Zl 2008/10/0196, 24.11.2003, Zl 2002/10/0058, 27.08.2002, Zl 99/10/0030).Die in der gegenständlichen Beschwerdesache zu lösenden Rechtsfragen hat der Verwaltungsgerichtshof in Wien bereits in seinen Entscheidungen behandelt, insbesondere hat das Höchstgericht zu der im Forstverfahren vorzunehmenden Interessenabwägung im Hinblick auf den Deckungsschutz bereits klare Leitlinien vorgegeben vergleiche dazu etwa die Erkenntnisse des VwGH vom 28.03.1988, Zl 87/10/0140, vom 24.01.1994, Zl 93/10/0192 und vom 03.10.2008, Zl 2008/10/0196, 24.11.2003, Zl 2002/10/0058, 27.08.2002, Zl 99/10/0030). Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Hermann Riedler (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2015:LVwG.2015.41.1209.6

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