RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum31.07.2015 GeschäftszahlLVwG-2014/35/2703-9 Text IM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter
§ 1Abs. 1 berührt werden, einer naturschutzrechtlichen Bewilligung. Gemäß § 6 lit. e TNSch
G 2005 bedarf demnach die Errichtung von Sportanlagen, wie u. a. Schipisten, einer naturschutzrechtlichen Bewilligung. Zumal im gegenständlichen Fall eine bestehende Schipiste mit einer zusätzlichen Beleuchtung ausgestattet und somit die bisherige Form der Anlagennutzung abgeändert werden soll, ist der eingangs angeführte Bewilligungstatbestand als erfüllt anzusehen.„Außer Zweifel steht fest, dass es sich bei der beantragten Maßnahme um einen naturschutzrechtlich bewilligungspflichtigen Tatbestand nach Paragraph 6, Litera f, TNSchG 2005 handelt. Gemäß Paragraph 6, Litera f, leg. cit. bedarf außerhalb geschlossener Ortschaften die Änderung von Anlagen nach Litera a bis Litera e,, sofern die
Paragraph eins, Absatz eins, berührt werden, einer naturschutzrechtlichen Bewilligung. Gemäß Paragraph 6, Litera e, TNSchG 2005 bedarf demnach die Errichtung von Sportanlagen, wie u. a. Schipisten, einer naturschutzrechtlichen Bewilligung. Zumal im gegenständlichen Fall eine bestehende Schipiste mit einer zusätzlichen Beleuchtung ausgestattet und somit die bisherige Form der Anlagennutzung abgeändert werden soll, ist der eingangs angeführte Bewilligungstatbestand als erfüllt anzusehen. Gemäß § 29 Abs. 1 lit. a TNSchG 2005 ist eine naturschutzrechtliche Bewilligung für derart bewilligungspflichtige Vorhaben dann zu erteilen, wenn das Vorhaben, für das die Bewilligung beantragt wird, die
§ 1Abs. 1 nicht beeinträchtigt.Gemäß Paragraph 29, Absatz eins, Litera a, TNSch
G 2005 ist eine naturschutzrechtliche Bewilligung für derart bewilligungspflichtige Vorhaben dann zu erteilen, wenn das Vorhaben, für das die Bewilligung beantragt wird, die
Paragraph eins, Absatz eins, nicht beeinträchtigt. Wie die naturkundefachliche Amtssachverständige in ihrem Gutachten ausführt, kommt es hinsichtlich der Schutzgüter Landschaftsbild und Erholungswert jedoch zu (geringen) zusätzlichen Beeinträchtigungen bzw. Beeinträchtigungen nachtaktiver Insekten. Somit hatte die Bezirkshauptmannschaft T eine Interessensabwägung nach § 29 Abs. 1 lit. b TNSchG 2005 vorzunehmen. Demnach ist eine naturschutzrechtliche Bewilligung für die eingangs angeführten bewilligungspflichtigen Vorhaben dann zu erteilen, wenn andere öffentliche Interessen an der Erteilung der Bewilligung die
§ 1Abs.
1 überwiegen.Somit hatte die Bezirkshauptmannschaft T eine Interessensabwägung nach Paragraph 29, Absatz eins, Litera b, TNSchG 2005 vorzunehmen. Demnach ist eine naturschutzrechtliche Bewilligung für die eingangs angeführten bewilligungspflichtigen Vorhaben dann zu erteilen, wenn andere öffentliche Interessen an der Erteilung der Bewilligung die
Paragraph eins, Absatz eins, überwiegen. Wie bereits anlässlich des durchgeführten naturschutzrechtlichen Bewilligungsverfahrens hinsichtlich der Beleuchtung der Schipiste Hang UU - Ausbaustufe 1 von der Berufungsbehörde im Berufungserkenntnis vom 15.12.2003, ZI. U-13.***/3, ausgeführt wurde, ist die Beleuchtung der gegenständlichen Schipiste sowohl im gesellschaftlichen als auch im wirtschaftlichen Interesse gelegen. Dadurch ist gewährleistet, diverse Veranstaltungen während der Wintersaison auch nachts durchführen zu können und dadurch eine zusätzliche Attraktivitätssteigerung für das Schigebiet S zu erlangen. Diese Interessen sind für die erkennende Behörde auch nach wie vor noch als aufrecht anzusehen. Wie die Antragstellerin in den Einreichunterlagen glaubhaft schildert, ist der gegenständliche Ausbau der Beleuchtung nunmehr erforderlich, zumal die gegenständliche Piste nunmehr zum Teil verbreitert wurde und dadurch die bestehende Beleuchtung am orographisch rechten Pistenhang nicht mehr ausreichend ist. Die nunmehr beantragte Erweiterung der Beleuchtung führt sohin naturgemäß auch zur Erhöhung der Sicherheit beim Nachtschilauf bzw. bei der Vornahme allfälliger Demonstrationsveranstaltungen, was mit dem Vorliegen eines weiteren öffentlichen Interesses gleichzusetzen ist. Diesen Interessen stehen laut den Ausführungen der naturkundefachlichen Amtssachverständigen hingegen nur geringe Beeinträchtigungen der durch das TNSchG 2005 geschützten Naturschutzgüter des Landschaftsbildes sowie des Erholungswertes gegenüber. Relativierend hiezu ist jedoch auch auszuführen, dass die beantragte Pistenbeleuchtung nur innerhalb sehr kurzer Zeitabschnitte, nämlich einmal wöchentlich in der Wintersaison für die Dauer von 3,5 Stunden, in Betrieb genommen wird. In Anbetracht dieser Umstände reichen die festgestellten öffentlichen Interessen aus, um die naturschutzrechtliche Bewilligung aufgrund der angeführten gesetzlichen Bestimmungen erteilen zu können. Hinsichtlich einer möglichen Beeinträchtigung von Insekten und allfälliger hiefür zu treffender Vorkehrungen ist das von der Behörde eingeholte naturkundefachliche Amtssachverständigengutachten allerdings nicht als schlüssig anzusehen und wurde daher von der Vorschreibung der im Amtssachverständigengutachten vom 22.8.2014 geforderten Filter Abstand genommen, da eine derartige Vorschreibung aus folgenden Gründen als unverhältnismäßig angesehen wird: Wie bereist ausgeführt, soll die beantragte Beleuchtung nur einmal wöchentlich in der Wintersaison für die Dauer von 3,5 Stunden in Betrieb genommen werden. Weiters ist dem naturkundefachlichen Gutachten aus dem Verfahren hinsichtlich der Baustufe 1 vom 28.08.2003 als auch dem ergänzenden Gutachten vom 20.10.2003 zu entnehmen, dass bei einer Einschaltphase von max. einmal in zwei Wochen im Zeitraum von 20:00 Uhr bis 22:30 Uhr die verwendeten Leuchtmittel keinen dermaßen starken Anziehungspunkt für Insekten oder andere Tiere haben, sodass es zu einer Populationsveränderung, einer Beeinträchtigung des Naturhaushaltes oder von Lebensgemeinschaften dieser Tiere oder Pflanzen kommen könnte. Dies darum, weil dieser Zeitraum der Hochwinter ist und man hier mit großer Sicherheit davon ausgehen kann, dass keine flugfähigen Insekten vorhanden sind. In Anlehnung an dieses frühere Gutachten haben sich für die erkennende Behörde die Verhältnisse nun nicht dermaßen geändert, welche im gegenständlichen Verfahren nun die Vorschreibung der Verwendung eines anderen Lampentyps oder die Montage eines zusätzlichen Filters rechtfertigen würde. Diese gutachterlichen Ausführungen haben auch bereits im naturschutzrechtlichen Bewilligungsverfahren hinsichtlich der Ausbaustufe 1 einen derartigen Niederschlage gefunden und wurden damals auch von der Berufungsbehörde als derart schlüssig anerkannt, sodass die naturschutzrechtliche Bewilligung erteilt werden konnte. Um eine mögliche Beeinträchtigung flugfähiger Insekten zu einer anderen Jahreszeit ausschließen zu können, wurde jedoch im gegenständlichen Bescheid eine klar abgrenzbare Befristung hinsichtlich der Betriebszeiten der Schipistenbeleuchtung vorgeschrieben.“
- Beschwerde: Gegen den unter Z 1 genannten Bescheid erhob der Landesumweltanwalt Beschwerde, welche der Bezirkshauptmannschaft T am 1.10.2014 per Mail übermittelt wurde.Gegen den unter Ziffer eins, genannten Bescheid erhob der Landesumweltanwalt Beschwerde, welche der Bezirkshauptmannschaft T am 1.10.2014 per Mail übermittelt wurde. Laut dem gegenständlichen Verfahrensakt wurde der im vorliegenden Fall angefochtene Bescheid dem Landesumweltanwalt am 15.9.2014 zugestellt. Aufgrund dieser Beschwerde werde der gegenständliche Bescheid seinem gesamten Inhalt und Umfang nach angefochten, wobei sich dieses Rechtsmittel inhaltlich aber insbesondere gegen die Bewilligung der beantragten Leuchtmittel und gegen die saisonale Befristung mit 15.
- eines jeden Jahres richte. Außerdem sei nach Meinung des Landesumweltanwaltes auf jeden Fall eine Befristung der naturschutzrechtlichen Bewilligung notwendig, damit zukünftige Forschungsergebnisse und darauf fußende Innovationen zu Gunsten der Naturschutzgüter im Zuge einer Neuantragstellung und eines daraus resultierenden Bewilligungsverfahrens nach TNSchG 2005 berücksichtigt werden können. Begründend wird im Wesentlichen ausgeführt, dass sich die Erstbehörde in der Begründung des belangten Bescheides primär auf die Ausführungen der Berufungsbehörde aus dem Jahr 2003 im Zuge des Bewilligungsverfahrens für die Schipistenbeleuchtung Hang UU Ausbaustufe 1 bezogen und dabei nach Meinung des Landesumweltanwaltes verkannt habe, dass zwischenzeitlich Schipistenbeleuchtungen in Form von Halogen-Metalldampflampen nicht mehr dem Stand der Technik entsprechen. Dass eine Ausleuchtung von Schipisten mit derartigen Leuchtmitteln aus naturkundlicher Sicht abzulehnen sei, werde durch entsprechende Studien untermauert. Es gäbe diesbezüglich näher bezeichnete Untersuchungen, die belegen, dass die Installation von Halogen-Metalldampflampen die aus naturkundlicher aber auch umwelttechnischer Sicht schlechteste Option sei. Im Winter gäbe es zudem entgegen den Ausführungen der erkennenden Behörde sehr wohl aktive flugfähige Insekten/Schmetterlinge, wie zB den Frostspanner. Außerdem könne nicht davon die Rede sein, dass es sich in den Monaten März und April um den Hochwinter handelt. Die von der Behörde durchgeführte Interessenabwägung könne seitens des Landesumweltanwaltes nicht nachvollzogen werden. Die durchgeführte Alternativenprüfung sei mangelhaft begründet. Von einer Benachteiligung der gesellschaftlichen und auch wirtschaftlichen Interessen des Ortes S könne keine Rede sein.
- Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol: Vom Landesverwaltungsgericht wurde die vorliegende Beschwerde den Verfahrensparteien zur Wahrung des Parteiengehörs übermittelt. In der daraufhin erstatteten Stellungnahme der XY Seilbahn AG vom 20.11.2014 wird vorgebracht, dass die vom Landesumweltanwalt geforderte Befristung, sofern diese zu kurz bemessen würde, eine Investition in der geplanten Größenordnung von ca. 100.000,-- Euro nicht rechtfertigen würde. Auch hätten sich seit dem Gutachten des Ingenieurbüros H vom 29.11.2003 keine wesentlichen Änderungen durch technischen Fortschritt ergeben, weshalb Metalldampflampen nach wie vor dem Stand der Technik entsprechen würden. Bei Verwendung einer LED-Beleuchtung würden nicht nur höhere Kosten verursacht, sondern hätte dies auch Auswirkungen auf die Statik der Beleuchtungsmasten aufgrund des höheren Gewichts und der größeren Windangriffsfläche. Das gegenständliche Projekt solle die Austragung internationaler Hochleistungswettkämpfe und hinsichtlich der regelmäßig durchgeführten Skidemos eine gleichmäßige und homogene Ausleuchtung der Piste ermöglichen. Insbesondere im Hinblick auf den beabsichtigten Wettkampfeinsatz wäre eine geringere Ausleuchtung unverantwortlich und würde mit Sicherheit zu Unfällen führen. Hinsichtlich des Einbaus von Lichtfiltern werde auf das bisherige Vorbringen verwiesen und betont, aus auch diese zu einer unterschiedlichen Ausleuchtung führen würden. Eine jahreszeitliche Befristung mit längstens 15.
- werde abgelehnt, da insbesondere in den Osterferien die durchgeführten Skidemos eine große Attraktion seien. Gleichzeitig mit der genannten Stellungnahme vom 20.11.2014 wurde eine Stellungnahme der ZZ GmbH vorgelegt, in der im Wesentlichen ausgeführt wird, dass die geplante Skipistenbeleuchtung momentan nicht mit LED-Flutern realisiert werden könne und dass zur Verhinderung einer Mischlichtsituation empfohlen werde, die schon bisher vorhandenen Fluter einzusetzen. Seitens der Gemeinde S und der Österreichischen Bundesforste AG wurde keine Stellungnahme abgegeben. Außerdem wurde vom Landesverwaltungsgericht ein naturkundefachliches Sachverständigengutachten eingeholt, welches insbesondere beantworten sollte, ob aus naturkundefachlicher Sicht die vorgesehenen Leuchtmittel dem Stand der Technik entsprechen (dies auch unter Berücksichtigung der aktenkundigen Stellungnahme des Ingenieurbüro H vom 29.11.2003), welche Wirkungen der im behördlichen Verfahren thematisierte spezielle Lichtfilter bzw. die vom Landesumweltanwalt vorgeschlagenen Leuchtmittel hätten und inwiefern eine zeitliche Befristung der beantragten Bewilligung für erforderlich erachtet wird. Weiters sollte beurteilt werden, die Flüge welcher Tiere in welchen Monaten des Jahres durch das geplante Vorhaben beeinträchtigt werden und ob es im Hinblick darauf – auch vor dem Hintergrund der bereits bewilligten Schipistenbeleuchtung „Hang UU – Baustufe 1“ - aus naturkundefachlicher Sicht einer jahreszeitlichen Befristung der beantragten Bewilligung bedarf. In der daraufhin erstatteten, am 15.4.2015 beim Landesverwaltungsgericht eingelangten naturkundefachlichen Stellungnahme (datiert mit 10.12.2014) werden die vom Landesverwaltungsgericht aufgeworfenen Fragen wie folgt beantwortet: „
- Vorausgeschickt wird, dass in Fachkreisen die Problematik der Beleuchtung im Naturraum und die unterschiedlichen Auswirkungen auf diverse Tiergruppen seit langem bekannt sind und diskutiert werden. So wurden auch von der Landesumweltanwaltschaft Untersuchungen in Auftrag gegeben bzw. mitfinanziert (Helle Not usw.). Unter Hinblick auf diese allgemein zugängliche Literatur und die oben erwähnten neueren Erkenntnisse kann - unter dem Hintergrund des eingebrachten Antrages speziell des alten Gutachtens Ingenieurbüro H - festgehalten werden, dass die Beschwerde der Landesumweltanwaltschaft als plausibel bezeichnet werden muss.
- Besonders unter Hinblick auf das Ansuchen der Liftgesellschaft (Lampentyp, Stellungnahme H) erscheinen die Ausführungen im erstinstanzlichen naturkundlichen Gutachten plausibel. Insbesondere erscheint die Forderung nach Filtern ebenso plausibel.
- Unter Hinweis auf die obigen Ausführungen kann festgehalten werden, dass die beantragten Leuchtmittel keinesfalls dem Stand der Technik entsprechen. Speziell zu berücksichtigen ist diesbezüglich die Stellungnahme des Ingenieurbüros H, welche aus dem Jahre 2003 stammt. Diese Stellungnahme behandelt die Verwendung von Halogen-Metalldampflampen für die Beleuchtung der Schipiste Hang UU, jedoch keine neueren Technologien. Hingewiesen wird darauf, dass in der Stellungnahme unter Punkt 3.4.
- auf Seite 5 richtigerweise (aus naturkundlicher Sicht) grundsätzlich festgehalten wird, dass ‚jede künstliche Lichtquelle zur Beeinträchtigung für Menschen und Tiere (insbesondere nachtaktive Insekten) führt‘. Nachfolgend werden dann einige wenige aus heutiger Sicht nicht vollständige Forderungen an eine Außenbeleuchtungsanlage zitiert. Abschließend wird in diesem Punkt mit einer Aussage von Herrn Prof. Dr. I J argumentiert, wonach jede Lichtquelle Insekten anzieht und dass das grellweiße Licht von Quecksilberdampflampen mehr als doppelt so viele Insekten anzieht wie das gelblich orange Natriumdampflicht. Hingewiesen wird darauf, dass in der Stellungnahme unter Punkt 3.4.
- auf Seite 5 richtigerweise (aus naturkundlicher Sicht) grundsätzlich festgehalten wird, dass ‚jede künstliche Lichtquelle zur Beeinträchtigung für Menschen und Tiere (insbesondere nachtaktive Insekten) führt‘. Nachfolgend werden dann einige wenige aus heutiger Sicht nicht vollständige Forderungen an eine Außenbeleuchtungsanlage zitiert. Abschließend wird in diesem Punkt mit einer Aussage von Herrn Prof. Dr. römisch eins J argumentiert, wonach jede Lichtquelle Insekten anzieht und dass das grellweiße Licht von Quecksilberdampflampen mehr als doppelt so viele Insekten anzieht wie das gelblich orange Natriumdampflicht. Ein weiterer Vergleich mit moderneren Leuchtmitteln oder zusätzlichen Verbesserungen für die Umwelt konnte nicht gemacht werden (weil aus 2003) und wurde auch im Nachhinein nicht beigebracht. Die danach unter Punkt 3.4.
- begründete Wahl des Leuchtmittels erscheint unter dem Hintergrund der eingangs ausgeführten Fakten in meiner Stellungnahme zu den unterschiedlichen Technologien jedenfalls nicht mehr dem Stand der Technik zu entsprechen. Die aus damaliger Sicht von Prof. Dr. I J als möglicherweise bereits zu den insektenverträglichen Entladungslampen zählenden Halogenmetalllampen sind jedenfalls seit langem bzw. zumindest aus heutiger Sicht keinesfalls mehr Insektenverträglich und es gibt jedenfalls bessere und insektenverträglichere Alternativen. Die aus damaliger Sicht von Prof. Dr. römisch eins J als möglicherweise bereits zu den insektenverträglichen Entladungslampen zählenden Halogenmetalllampen sind jedenfalls seit langem bzw. zumindest aus heutiger Sicht keinesfalls mehr Insektenverträglich und es gibt jedenfalls bessere und insektenverträglichere Alternativen. Somit kann insgesamt die Stellungnahme als überholt und nicht mehr zeitgemäß eingeordnet werden und weiters in diesem Sinne auch die dort beschriebenen und behandelten Leuchtmittel.
- Hinsichtlich vorgeschaltener Filter wird festgehalten, dass diese überwiegend im engen Spektralbereich des UV Lichtes Reduzierungen bewirken, insgesamt jedoch auf Grund fehlender Reduzierungen in anderen wichtigen Insektenanlockenden Spektralbereichen kaum bis keine Wirkungen erzielen und somit zumindest als ‚besser als nichts (bzw. besser als die bloße Lampe)‘ bezeichnet werden können, jedoch insgesamt keine ausreichende Wirkung hervorbringen.
- Hinsichtlich der Wirkung der von der Landesumweltanwaltschaft vorgeschlagenen Leuchtmittel und Bedingungen wird festgehalten, dass diese jedenfalls dem Stand der Technik entsprechen, um die möglichen negativen Auswirkungen bestmöglich reduzieren zu können. Im Übrigen erscheinen die auf Seite 4ff der Beschwerde zum Bescheid vom 15.09.2014 angeführten Gründe plausibel.
- Aus naturkundlicher Sicht erscheint jedenfalls eine zeitliche Befristung angebracht: • Bei Anwendung der LED - Technologie mit maximal 3000° Kelvin wäre die Befristung auf 10 Jahre vorzusehen, weil diese Technologie nach derzeitigem Stand der Technik und Wissenschaft als insektenkundlich verträglichste Variante gilt, jedoch weitere Entwicklungen zu einer noch schonenderen Beleuchtung möglich scheinen. • Bei Verwendung von Natriumdampfhochdrucklampen (bzw. noch älterer und schädlicherer Technologien) erscheint eine Befristung bis maximal 5 Jahre dringend notwendig, weil schon derzeit eine wesentlich schonendere Beleuchtungstechnologie gegeben ist und somit das Verbesserungspotenzial umgehend umsetzbar wäre. Zudem ist eine begleitende entomologische Untersuchung entsprechend der Literatur unumgänglich. • Begründung: Eine Befristung macht deshalb Sinn, weil die Anlagen aus naturkundlicher aber auch energieeffizienter Sicht an jeweils aktuelle Forschungsergebnisse angelehnt bzw. adaptiert werden sollten.
- Einige Insektengruppen weisen jahreszeitlich sehr früh Aktivitätsmuster auf. Außerdem gibt es auch Arten, welche ganzjährig fliegen, wie z.B. Frostspanner und Stelzmücken. Hinsichtlich der Tiergruppe der Fledermäuse kann festgehalten werden, dass im gegenständlichen Bereich Flug- und Jagdaktivitäten bereits im Monat März beginnen können. Ernährungsphysiologisch ist die Zeit nach der Winterruhe besonders bedeutend (Energiereserven weitgehend verbraucht). Die Beleuchtung durch ungeeignete Technologie kann somit aufgrund ihrer schädigenden Wirkung auf die Gruppe der Insekten punktuell bis lokal eine erheblich nachteilige Auswirkung durch starke Reduktion der Dichte der Nahrungsgrundlage für Fledermäuse bedeuten. Hinsichtlich der Gruppe der Vögel kann mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit angenommen werden, dass Beeinträchtigungen der Aktivitätsmuster (insbesondere circadianer Rhythmus) gegeben sind. Dementsprechend sind in einer stoffwechselsensiblen Zeit wie im Winter durch exogen verursachte Impulse (künstliche bzw. technische – insbesondere ungeeignete – Beleuchtung) erhöhte und verlängerte Aktivitätszeiten zu erwarten, welche somit zu erhöhten Ausfällen führen können.
- Eine Jahreszeitliche Befristung ist subsummierend sicherlich grundsätzlich notwendig. Bei Verwendung anderer als warmweißer LED Technologie ist somit eine Beschränkung dringend auf die Zeit ca. von Mitte Dezember bis Ende Februar (Hochwinter) zu fordern. Resultat: Alle anderen Technologien als warmweiße LED erscheinen aus fachlicher Sicht und nach dem Stand der Technik und der Wissenschaft nicht angebracht. Wie bereits oben ausgeführt, sollte auch bei Anwendung dieser Technologie eine Befristung vorgesehen werden, weil - obwohl sich dies als (aktuell) verträglichste Variante herausgestellt hat - eine weitere technische Entwicklung und Verbreitung schonender Technologien erwartet werden kann. (…) Allenfalls weitere überlegenswerte und relevante Punkte: • Im Ansuchen wird von einem Betrieb im Hochwinter gesprochen, jedoch wird nirgends dieser Zeitabschnitt definiert. Es mag tatsächlich eine Beleuchtung im Hochwinter für die Gruppe der Insekten nicht besonders relevant sein, vorausgesetzt es handelt sich dabei um die Zeit von Dezember bis etwa Februar. Selbst in dieser Zeit ist allerdings bei warmen Wetterlagen ein Insektenflug möglich. In der übrigen Zeit bis Ende April muss jedenfalls mit einem Auftreten von Insekten gerechnet werden. Allerdings können auch andere Tiergruppen im Hochwinter beeinträchtigt werden (Vögel). • Eine bestehende altmodische, nachgewiesenermaßen schädliche Beleuchtung rechtfertigt keinesfalls über 10 Jahre später eine zusätzliche Installation überholter Lichttechnik. • Soweit der Stellungnahme der Sporttechnik zu entnehmen ist, dürfte eine Beleuchtungsstärke von 100 lx leicht ausreichend sein. Vorgesehen ist jedoch entgegen diesen Aussagen eine bis zu doppelt so hohe Beleuchtungsstärke wie notwendig. Es geht darum, ein ausreichendes Konturen- und Kontrastsehen zu ermöglichen. • Die verwendete und geplante Beleuchtung dient Skischulvorführungen und nicht z.B. Rennläufen, TV-Übertragungen, hochwertigen Filmproduktionen usw., sodass davon ausgegangen werden kann, dass die verwendete und beantragte Lichtfarbe und Beleuchtungsstärke als nicht notwendig eingestuft werden kann. • Das Ingenieurbüro H stellte vor über 10 Jahren lediglich einen Vergleich von Halogen – Metall zu Quecksilberdampflampen an. Auch bzw. schon aus damaliger Sicht wären weitergehende Überlegungen angebracht gewesen. • Die behauptete nichtschädliche Auswirkung wird nicht belegt – alle Studien belegen anderes. • Je heller und blau-weißer das verwendete Licht desto hochwirksamer die Abstrahlung durch die Schneedecke, desto größer die Gesamtbeeinträchtigung auch hinsichtlich anderer Schutzgüter (neben ökologischen Aspekten auch Landschaftsbild und Erholungswert: durch die speziell bei Schneelage und damit starker Reflektion optische Ausweitung des technisch überprägten Raumes – ‚Verlust der Nacht‘, stark vermindertes Erkennen der Himmelsgestirne, Lichtverschmutzung…). • Durch die zusätzliche Installation wird die Gesamtbeleuchtungsfläche und -situation wesentlich verbreitert und verstärkt (Vergrößerung der reflektierenden Fläche, Gesamtbreite und –größe, Beleuchtungsstärke pro Flächeneinheit,…), sodass zumindest zeitweilig die gesamtökologischen Belastungen bzw. Beeinträchtigungen auf Naturhaushalt und Lebensräume heimischer Tiere (und eingeschränkt Pflanzen) erhöht werden.“ Schließlich wurde vom Landesverwaltungsgericht am 10.6.2015 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, bei der insbesondere seitens des naturkundefachlichen Amtssachverständigen sein schriftliches Gutachten vom 10.12.2014 nochmals eingehend erörtert wurde. Auch der elektrotechnische Amtssachverständige wurde zum gegenständlichen Vorhaben einvernommen und legte diesbezüglich insbesondere dar, welche Auswirkungen eine alternative Beleuchtungsmethode mittels LED-Leuchten in Bezug auf die Windangriffsfläche, das Gewicht und die Anzahl der benötigten Leuchten im Vergleich zu den projektierten Halogen-Metalldampflampen hätte. Seitens des Beschwerdeführers und der Antragstellerin wurde im Wesentlichen das schriftliche Vorbringen nochmals näher dargelegt und bekräftigt. Im Anschluss an diese Verhandlung und im Hinblick auf deren Ergebnis wurde zur Ergänzung der bereits im behördlichen Verfahren erstatteten gutachterlichen Stellungnahme vom 19.8.2014 ein sportfachliches Gutachten zur Plausibilität des gegenständlichen Beschwerdevorbringens angefordert. Aus dem daraufhin erstatteten Gutachten vom 6.7.2015, Sport-***3/2/***-2015, geht zusammengefasst im Wesentlichen hervor, dass – angesprochen auf die Diskrepanzen zwischen der ÖNORM EN 12193 und dem Beleuchtungsguide des Österreichischen Instituts für Schul- und Sportstättenbau (ÖISS) - aus sicherheitstechnischer Sicht unbedingt die Vorgaben des ÖISS in Bezug auf die erforderliche Beleuchtungsstärke verwendet werden sollten. Nachdem Demobewerbe oftmals schwierige Choreographien beinhalten sowie teilweise auch in hohem Tempo durchgeführt würden, seien die Anforderungen an die Beleuchtungsstärke sicher einem Trainingsbetrieb gleichzusetzen. Eine sicherheitstechnische Einschätzung ergebe daher, dass die beantragten Beleuchtungsstärken von 150 – 200 lx plausibel seien und möglichst eingehalten werden sollten. Weiters wird ausgeführt, dass gegen die Verwendung unterschiedlicher Beleuchtungen an der linken und rechten Seite des Hanges UU und damit unterschiedlicher Lichtfarben im Hinblick auf die geplanten Nutzungen dieses Hangs aus sicherheitstechnischer Sicht massive Bedenken bestünden. Vor allem für den Wettkampf-, aber auch den Trainingsbetrieb sei eine gleichmäßige Ausleuchtung bei annähernden Tageslichtbedingungen unerlässlich, um den im vorliegenden Fall gewünschten Effekt zu erreichen. Die Eignung des Hanges UU für einen Wettkampfbetrieb könne großteils bejaht werden. Aus sicherheitstechnischer Sicht entspreche die projektierte Beleuchtung dem Stand der Technik, wobei diesbezüglich insbesondere zu berücksichtigen sei, dass es bei den projektierten Leuchtmitteln weniger Masten brauche und – da Masten am Pistenrand immer ein Risiko bergen würden – bei weniger Masten auch das Sicherheitsrisiko geringer sei. Eine Befristung sei aus sportfachlicher Sicht nicht notwendig. In Folge dieses zum Parteiengehör übermittelten Gutachtens gab der Landesumweltanwalt mit Schreiben vom 15.7.2015, LUA-6-******/6-2015, eine abschließende Stellungnahme ab, wonach die bisher eingebrachten Stellungnahmen vollinhaltlich aufrecht blieben. Insbesondere wurde nochmals dargelegt, weshalb das von der Antragstellerin ins Treffen geführte öffentliche Interesse nicht erkannt werden könne. Den Ausführungen des sportfachlichen Amtssachverständigen zur erforderlichen Beleuchtungsstärke und zur einzuhaltenden Farbtemperatur wurde im Wesentlichen entgegengehalten, dass diese Ausführungen nicht wissenschaftlich belegt seien. Mit ergänzendem Schriftsatz vom 22.7.2015 wurde überdies ein Projekt betreffend eine umweltverträgliche Pistenbeleuchtung mit LEDs in Hochfügen zum Nachweis dafür vorgelegt, dass auch mit einer umweltfreundlichen Beleuchtung der von der Antragstellerin angestrebte Zweck erreicht werden könne. Seitens der Antragstellerin wurde mit Schreiben vom 29.7.2015 das sportfachliche Amtssachverständigengutachten zustimmend zur Kenntnis genommen und abschließend nochmals um Abweisung der gegenständlichen Beschwerde ersucht. II. Rechtliche Erwägungen:römisch zwei. Rechtliche Erwägungen:
- Zur Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichts Tirol: Die Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichts Tirol, in der vorliegenden Rechtssache zu entscheiden, gründet in der Bestimmung des Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG, wonach über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit die Verwaltungsgerichte erkennen.Die Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichts Tirol, in der vorliegenden Rechtssache zu entscheiden, gründet in der Bestimmung des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG, wonach über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit die Verwaltungsgerichte erkennen. Das Landesverwaltungsgericht ist in der gegenständlichen Angelegenheit gem Art 131 Abs 1 B-VG zuständig, zumal sich aus den Abs 2 und 3 dieser Bestimmung keine Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts des Bundes ergibt.Das Landesverwaltungsgericht ist in der gegenständlichen Angelegenheit gem Artikel 131, Absatz eins, B-VG zuständig, zumal sich aus den Absatz 2 und 3 dieser Bestimmung keine Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts des Bundes ergibt.
- Zur Zulässigkeit der vorliegenden Beschwerde: Die Beschwerde wurde innerhalb der vierwöchigen Beschwerdefrist nach § 7 Abs 4 VwGVG eingebracht und ist insofern rechtzeitig.Die Beschwerde wurde innerhalb der vierwöchigen Beschwerdefrist nach Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG eingebracht und ist insofern rechtzeitig. Mangels gegenteiliger Anhaltspunkte ist die vorliegende Beschwerde auch zulässig.
- Zur Sache: Die im vorliegenden Fall von der belangten Behörde herangezogenen Bestimmung (§§ 6 lit e und f iVm § 29 Abs 1 und 5 TNSchG 2005) lauten wie folgt:Die im vorliegenden Fall von der belangten Behörde herangezogenen Bestimmung (Paragraphen 6, Litera e und f in Verbindung mit Paragraph 29, Absatz eins und 5 TNSchG 2005) lauten wie folgt: „§ 6 Allgemeine Bewilligungspflicht Außerhalb geschlossener Ortschaften bedürfen folgende Vorhaben einer Bewilligung, sofern hiefür nicht nach einer anderen Bestimmung dieses Gesetzes, einer Verordnung aufgrund dieses Gesetzes oder einem der in der Anlage zu § 48 Abs. 1 genannten Gesetze eine naturschutzrechtliche Bewilligung erforderlich ist:Außerhalb geschlossener Ortschaften bedürfen folgende Vorhaben einer Bewilligung, sofern hiefür nicht nach einer anderen Bestimmung dieses Gesetzes, einer Verordnung aufgrund dieses Gesetzes oder einem der in der Anlage zu Paragraph 48, Absatz eins, genannten Gesetze eine naturschutzrechtliche Bewilligung erforderlich ist: (…) e) die Errichtung von Sportanlagen, wie Schipisten, Rodelbahnen, Klettersteige, Golf-, Fußball- und Tennisplätze und dergleichen, sowie von Anlagen zur Erzeugung von Schnee; f) die Änderung von Anlagen nach lit. a bis e, sofern die
§ 1Abs.
1 berührt werden, sowie jede über die Instandhaltung oder Instandsetzung hinausgehende Änderung einer bestehenden Anlage im Bereich der Gletscher, ihrer Einzugsgebiete und ihrer im Nahbereich gelegenen Moränen;“f) die Änderung von Anlagen nach Litera a bis e, sofern die
Paragraph eins, Absatz eins, berührt werden, sowie jede über die Instandhaltung oder Instandsetzung hinausgehende Änderung einer bestehenden Anlage im Bereich der Gletscher, ihrer Einzugsgebiete und ihrer im Nahbereich gelegenen Moränen;“ „§ 29 Naturschutzrechtliche Bewilligungen, aufsichtsbehördliche Genehmigungen
(1)Eine naturschutzrechtliche Bewilligung ist, soweit in den Abs. 2 und 3 nichts anderes bestimmt ist, zu erteilen,
(1)Eine naturschutzrechtliche Bewilligung ist, soweit in den Absatz 2 und 3 nichts anderes bestimmt ist, zu erteilen, a) wenn das Vorhaben, für das die Bewilligung beantragt wird, die
§ 1Abs.
1 nicht beeinträchtigt odera) wenn das Vorhaben, für das die Bewilligung beantragt wird, die
Paragraph eins, Absatz eins, nicht beeinträchtigt oder b) wenn andere öffentliche Interessen an der Erteilung der Bewilligung die
§ 1Abs.
1 überwiegen.b) wenn andere öffentliche Interessen an der Erteilung der Bewilligung die
Paragraph eins, Absatz eins, überwiegen. (…)
(5)Eine Bewilligung ist befristet, mit Auflagen oder unter Bedingungen zu erteilen, soweit dies erforderlich ist, um Beeinträchtigungen der
§ 1Abs.
1, in den Fällen des Abs. 2 Z 2 und Abs. 3 insbesondere unter Berücksichtigung des betreffenden Schutzzweckes, zu vermeiden oder auf ein möglichst geringes Ausmaß zu beschränken.“
(5)Eine Bewilligung ist befristet, mit Auflagen oder unter Bedingungen zu erteilen, soweit dies erforderlich ist, um Beeinträchtigungen der
Paragraph eins, Absatz eins,, in den Fällen des Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 3, insbesondere unter Berücksichtigung des betreffenden Schutzzweckes, zu vermeiden oder auf ein möglichst geringes Ausmaß zu beschränken.“ Ebenfalls maßgeblich ist im vorliegenden Verfahren § 29 Abs 4 TNSchG 2005, welcher wie folgt lautet:Ebenfalls maßgeblich ist im vorliegenden Verfahren Paragraph 29, Absatz 4, TNSchG 2005, welcher wie folgt lautet: „
(4)Trotz Vorliegens der Voraussetzungen nach Abs. 1 lit. b, Abs. 2 Z 2, Abs. 3 lit. a oder § 14 Abs. 4 ist die Bewilligung zu versagen, wenn der angestrebte Zweck mit einem im Verhältnis zum erzielbaren Erfolg vertretbaren Aufwand auf eine andere Weise erreicht werden kann, durch die die
§ 1Abs. 1 nicht oder nur in einem geringeren Ausmaß beeinträchtigt werden.“„
(4)Trotz Vorliegens der Voraussetzungen nach Absatz eins, Litera b,, Absatz 2, Ziffer 2,, Absatz 3, Litera a, oder Paragraph 14, Absatz 4, ist die Bewilligung zu versagen, wenn der angestrebte Zweck mit einem im Verhältnis zum erzielbaren Erfolg vertretbaren Aufwand auf eine andere Weise erreicht werden kann, durch die die
Paragraph eins, Absatz eins, nicht oder nur in einem geringeren Ausmaß beeinträchtigt werden.“ Wie schon die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid zu Recht ausgeführt hat, besteht an der naturschutzrechtlichen Bewilligungspflicht für das gegenständliche Vorhaben entsprechend der angeführten Bestimmungen kein Zweifel. Dies wird auch von den Verfahrensparteien nicht bestritten und war diese Frage daher auch vom Landesverwaltungsgericht nicht weiter zu thematisieren. Da auch von der Antragstellerin nicht grundsätzlich bestritten wird, dass das beantragte Vorhaben die
§ 1Abs 1 beeinträchtigt und deshalb keine Bewilligung nach § 29 Abs 1 lit a TNSch
G 2005 in Frage kommt, war vom Landesverwaltungsgericht im vorliegenden Fall zu prüfen, ob im Sinn des § 29 Abs 1 lit b TNSchG 2005 andere öffentliche Interessen an der Erteilung der Bewilligung die durch das Vorhaben beeinträchtigten
§ 1
Abs 1 überwiegen.Da auch von der Antragstellerin nicht grundsätzlich bestritten wird, dass das beantragte Vorhaben die
Paragraph eins, Absatz eins, beeinträchtigt und deshalb keine Bewilligung nach Paragraph 29, Absatz eins, Litera a, TNSchG 2005 in Frage kommt, war vom Landesverwaltungsgericht im vorliegenden Fall zu prüfen, ob im Sinn des Paragraph 29, Absatz eins, Litera b, TNSchG 2005 andere öffentliche Interessen an der Erteilung der Bewilligung die durch das Vorhaben beeinträchtigten
Paragraph eins, Absatz eins, überwiegen. Dies insofern, als sich aus dem Erkenntnis des VwGH vom 25.4.2001, 99/10/0055, ergibt, dass der vormalige - dem nunmehrigen § 29 TNSchG 2005 entsprechende - § 27 Tir NatSchG 1997 der Behörde kein Ermessen im Sinn des Art 130 Abs 2 B-VG einräumt. Insofern hat das Landesverwaltungsgericht aber auch nicht die im § 28 VwGVG betreffend Ermessensentscheidungen der Behörde vorgesehenen Bestimmungen anzuwenden, sondern gemäß § 28 Abs 1 VwGVG die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, also selbst in der Sache zu entscheiden, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.Dies insofern, als sich aus dem Erkenntnis des VwGH vom 25.4.2001, 99/10/0055, ergibt, dass der vormalige - dem nunmehrigen Paragraph 29, TNSchG 2005 entsprechende - Paragraph 27, Tir NatSchG 1997 der Behörde kein Ermessen im Sinn des Artikel 130, Absatz 2, B-VG einräumt. Insofern hat das Landesverwaltungsgericht aber auch nicht die im Paragraph 28, VwGVG betreffend Ermessensentscheidungen der Behörde vorgesehenen Bestimmungen anzuwenden, sondern gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, also selbst in der Sache zu entscheiden, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Dies erfordert allerdings auch eine vom Landesverwaltungsgericht selbst vorzunehmende Interessensabwägung (siehe in diesem Sinn auch Dünser, Ermessenskontrolle durch Gerichte?, in: Larcher [Hg] Handbuch Verwaltungsgerichte [2013] 229 ff [245 ff]). Diesbezüglich kommt das Landesverwaltungsgericht aufgrund der folgenden Erwägungen zur Auffassung, dass die von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid vorgenommene Interessensabwägung nicht zu beanstanden ist. Zunächst waren im vorliegenden Fall zu prüfen, inwieweit die Interessen des Naturschutzes durch das vorliegende Vorhaben beeinträchtigt werden. Der § 1 Abs 1 TNSchG regelt betreffend die durch dieses Gesetz geschützten Naturschutzinteressen Folgendes:Zunächst waren im vorliegenden Fall zu prüfen, inwieweit die Interessen des Naturschutzes durch das vorliegende Vorhaben beeinträchtigt werden. Der Paragraph eins, Absatz eins, TNSchG regelt betreffend die durch dieses Gesetz geschützten Naturschutzinteressen Folgendes: „
(1)Dieses Gesetz hat zum Ziel, die Natur als Lebensgrundlage des Menschen so zu erhalten und zu pflegen, dass
- a)ihre Vielfalt, Eigenart und Schönheit,
- b)ihr Erholungswert,
- c)der Artenreichtum der heimischen Tier- und Pflanzenwelt und deren natürliche Lebensräume und
- d)ein möglichst unbeeinträchtigter und leistungsfähiger Naturhaushalt bewahrt und nachhaltig gesichert oder wiederhergestellt werden. Die Erhaltung und die Pflege der Natur erstrecken sich auf alle ihre Erscheinungsformen, insbesondere auch auf die Landschaft, und zwar unabhängig davon, ob sie sich in ihrem ursprünglichen Zustand befindet (Naturlandschaft) oder durch den Menschen gestaltet wurde (Kulturlandschaft). Der ökologisch orientierten und der die Kulturlandschaft erhaltenden land- und forstwirtschaftlichen Nutzung kommt dabei besondere Bedeutung zu. Die Natur darf nur so weit in Anspruch genommen werden, dass ihr Wert auch für die nachfolgenden Generationen erhalten bleibt.“ Dass das geplante Vorhaben mit Beeinträchtigungen der Naturschutzinteressen verbunden ist, steht für das Landesverwaltungsgericht aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens, insbesondere aufgrund der Ausführungen des naturkundefachlichen Amtssachverständigen als erwiesen fest. Dieser legte schlüssig und nachvollziehbar dar, dass insbesondere Insekten durch die geplante Schipistenbeleuchtung beeinträchtigt werden. Zudem sei die Beleuchtung negativ für das Landschaftsbild und würden durch die damit einhergehende Lichtverschmutzung wahrscheinlich auch andere Tiere und Pflanzen gestört, da deren Tages- und Nachtrhythmus durch die Beleuchtung negativ beeinflusst werde. Klargestellt wurde, dass trotz einer bestehenden Vorbelastung jeder weitere geplante Beleuchtungsmast zu einer zusätzlichen Beeinträchtigung der Naturschutzinteressen führt. Zum Ausmaß dieser Beeinträchtigungen wurde ausgeführt, dass der gegenständliche Hang aufgrund seiner Schatt- und Höhenlage grundsätzlich nicht für Insektenflug prädestiniert wäre und die Naturschutzbeeinträchtigungen der geplanten Beleuchtung insofern bei anderen Schipisten stärker wären. Diesen oben erwähnten Naturschutzinteressen waren die anderen öffentlichen Interessen an der Ausführung des beantragten Vorhabens gegenüber zu stellen. Diesbezüglich konnte die Antragstellerin plausibel darlegen, dass die derzeitige Schipistenbeleuchtung Hang UU – Baustufe 1, aufgrund einer bewilligten Schipistenverbreiterung nicht mehr ausreicht, um die gesamte Piste zu beleuchten. Auch wurde der touristische Nutzen der geplanten Schipistenbeleuchtung, insbesondere im Hinblick auf die Durchführung publikumswirksamer Schidemonstrationen, glaubwürdig geschildert. Die Eignung des gegenständlichen Hanges für diese Nutzung wurde vom sportfachlichen Amtssachverständigen im Gutachten vom 6.7.2015 bestätigt, ohne dass diesen Ausführungen auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten worden wäre. Auch die grundsätzliche Eignung des Hanges für diverse Wettkämpfe wurde vom sportfachlichen Amtssachverständigen aufgezeigt. Aufgrund der fehlenden Homologierung der Piste, die laut sportfachlichem Amtssachverständigen Voraussetzung für höherwertige Wettkämpfe sei, der für Wettkämpfe nicht ausreichend hoch vorgesehenen Lichtstärke und in Anbetracht der nur für einen einmaligen wöchentlichen Zeitraum von 19:00 Uhr bis 22:30 Uhr beantragten Pistenbeleuchtung kann dem Landesumweltanwalt aber nicht entgegengetreten werden, wenn dieser in Zweifel zieht, dass das öffentliche Interesse am gegenständlichen Vorhaben mit der Durchführung von Wettkämpfen begründet werden kann. Aus der Sicht des Landesverwaltungsgerichtes überwiegen dennoch – wie schon die belangte Behörde angenommen hat – diese öffentlichen Interessen an der Erteilung der Bewilligung die Interessen des Naturschutzes. Dies insbesondere vor dem Hintergrund der Besonderheiten des Einzelfalls. So hat der naturkundefachliche Amtssachverständige eingeräumt, dass der Hang UU aufgrund seiner Schatten- und Höhenlage weniger prädestiniert für Insektenflug ist als andere Schipisten. Zudem werden die Auswirkungen auf die Naturschutzinteressen durch die im Projekt vorgesehene Befristung auf einen wöchentlichen Zeitraum von lediglich 3,5 Stunden und die im angefochtenen Bescheid vorgesehene jahreszeitliche Befristung von 1.12. bis 15.4. eines jeden Jahres stark abgemildert. Eine weitere Besonderheit im Einzelfall besteht darin, dass am gegenständlichen Hang UU bereits eine unbefristet bewilligte Schipistenbeleuchtung existiert. Insofern besteht bei diesem Hang aber ohnehin eine Vorbelastung durch die dort bereits bestehende Schipistenbeleuchtung, weshalb die zusätzlichen Auswirkungen auf die Naturschutzinteressen, insbesondere was die vom naturkundefachlichen Amtssachverständigen ins Treffen geführte Lichtverschmutzung sowie das Landschaftsbild betrifft, geringer als in einem gänzlich unbelasteten Gebiet einzuschätzen sind. Was die eben angesprochene jahreszeitliche Befristung anbelangt, so erachtet das Landesverwaltungsgericht die öffentlichen Interessen an der Erteilung der Bewilligung auch für den Zeitraum ab 15.3. bis 15.4. für gegeben und als die Naturschutzinteressen überwiegend. Der naturkundefachliche Amtssachverständige rechnet zwar ab Mitte März mit einem erhöhten Insektenflug, räumte aber auch ein, diesen Zeitpunkt nicht exakt bestimmen zu können, und verweist insbesondere darauf, dass die Lage des Hanges UU den Insektenflug, wie bereits erwähnt, grundsätzlich nicht begünstigt. Die Antragstellerin hat demgegenüber nachvollziehbar dargelegt, dass die geplanten Schidemonstrationen gerade auch um Ostern eine große Touristenattraktion darstellen und deshalb bis 15.4.2015 durchführbar sein sollten. Vom sportfachlichen Amtssachverständigen wurde die Eignung des Hanges UU für die geplanten Nutzungen, insbesondere die Durchführung von Schidemonstrationen, schlüssig und nachvollziehbar bestätigt. Kommt man nun zum Ergebnis, dass grundsätzlich im Sinn des § 29 Abs 1 lit b TNSchG 2005 die anderen öffentlichen Interessen an der Erteilung der Bewilligung die Naturschutzinteressen nach § 1 Abs 1 überwiegen und insofern die Voraussetzungen für eine Bewilligung vorliegen, so ist gemäß § 29 Abs 4 TNSchG 2005 in weiterer Folge noch zu prüfen, ob der angestrebte Zweck mit einem im Verhältnis zum erzielbaren Erfolg vertretbaren Aufwand auf eine andere Weise erreicht werden kann, durch die die
§ 1
Abs 1 nicht oder nur in einem geringeren Ausmaß beeinträchtigt werden.Kommt man nun zum Ergebnis, dass grundsätzlich im Sinn des Paragraph 29, Absatz eins, Litera b, TNSchG 2005 die anderen öffentlichen Interessen an der Erteilung der Bewilligung die Naturschutzinteressen nach Paragraph eins, Absatz eins, überwiegen und insofern die Voraussetzungen für eine Bewilligung vorliegen, so ist gemäß Paragraph 29, Absatz 4, TNSchG 2005 in weiterer Folge noch zu prüfen, ob der angestrebte Zweck mit einem im Verhältnis zum erzielbaren Erfolg vertretbaren Aufwand auf eine andere Weise erreicht werden kann, durch die die
Paragraph eins, Absatz eins, nicht oder nur in einem geringeren Ausmaß beeinträchtigt werden. Diesbezüglich kam das Landesverwaltungsgericht, insbesondere aufgrund der am 10.6.2015 durchgeführten Verhandlung, zum Ergebnis, dass der angestrebte Zweck auf naturschonendere Weise nicht auch auf andere Weise mit einem im Verhältnis zum erzielbaren Erfolg vertretbaren Aufwand erreicht werden kann. Aufgrund der Ausführungen des naturkundefachlichen Amtssachverständigen besteht für das Landesverwaltungsgericht kein Zweifel, dass es gegenüber den im gegenständlichen Projekt vorgesehenen Halogen-Metalldampflampen naturschonendere Alternativen, nämlich eine Beleuchtung mittels LED, gibt. In technischer Hinsicht mag die – durch ein Schreiben der Firma ZZ vom 8.6.2015 untermauerte - Behauptung der Antragstellerin, dass Halogen-Metalldampflampen nach wie vor dem Stand der Technik entsprechen und viele Sportstätten mit diesen Lampen beleuchtet werden, zweifellos zutreffen; Widersprüche in den Ausführungen des Naturschutzsachverständigen, der die Eignung der projektierten Halogen-Metalldampflampen rein aus naturkundefachlicher Sicht beurteilt hat, konnten mit diesem Vorbringen allerdings nicht aufgezeigt werden und geht das Landesverwaltungsgericht insofern von der Richtigkeit der gutachterlichen Ausführungen über die Naturverträglichkeit diverser Beleuchtungstechnologien aus. Insbesondere die Ausführungen des elektrotechnischen Amtssachverständigen haben allerdings gezeigt, dass die Verwendung einer naturschonenderen Beleuchtung mit LED-Technik einen wesentlich höheren, nämlich einen um das 3 bis 5-fache erhöhten Kostenaufwand mit sich bringen würde, der aus der Sicht des Landesverwaltungsgerichts durch den vom Beschwerdeführer behaupteten, nicht näher konkretisierten geringeren Energieverbrauch nicht kompensiert werden kann. Außerdem würde es auch zu einer verstärkten Beeinträchtigung des Landschaftsbildes kommen, da wesentlich mehr Lampen benötigt würden, die ein deutlich größeres Gewicht hätten und eine stark erhöhte Windangriffsfläche bieten würden, weshalb auch deutlich mehr bzw. stärkere Masten benötigt würden. Zudem hat sich gezeigt, dass ein Teil der durch die Beleuchtung anzunehmenden Naturschutzbeeinträchtigungen, nämlich insbesondere jene durch Lichtverschmutzung oder die Beeinflussung des Zugs der Vögel, unabhängig davon besteht, welche Leuchttechnik verwendet wird. Auch die Kosten für die von der naturkundefachlichen Amtssachverständigen im behördlichen Verfahren vorgeschlagenen Filter sind so hoch, dass die Anbringung dieser Filter nicht als Alternative im Sinn des § 29 Abs 4 TNSchG 2005 betrachtet werden kann und auch die Voraussetzungen für deren Vorschreibung als Nebenbestimmung gemäß § 29 Abs 5 TNSchG 2005 nicht gegeben sind. Dies insbesondere, da von dem vom Landesverwaltungsgericht beauftragten naturkundefachlichen Amtssachverständigen ausgeführt wurde, dass der positive Effekt solcher Filter auf die Naturschutzinteressen nur relativ gering ist. Auch die Kosten für die von der naturkundefachlichen Amtssachverständigen im behördlichen Verfahren vorgeschlagenen Filter sind so hoch, dass die Anbringung dieser Filter nicht als Alternative im Sinn des Paragraph 29, Absatz 4, TNSchG 2005 betrachtet werden kann und auch die Voraussetzungen für deren Vorschreibung als Nebenbestimmung gemäß Paragraph 29, Absatz 5, TNSchG 2005 nicht gegeben sind. Dies insbesondere, da von dem vom Landesverwaltungsgericht beauftragten naturkundefachlichen Amtssachverständigen ausgeführt wurde, dass der positive Effekt solcher Filter auf die Naturschutzinteressen nur relativ gering ist. Eine besondere Rolle spielt im vorliegenden Fall, dass am gegenständlichen Hang bereits eine Schipistenbeleuchtung und damit eine Vorbelastung besteht. Diesbezüglich hat sich im Verfahren aufgrund des schlüssigen und widerspruchsfreien sportfachlichen Gutachtens auch ergeben, dass unterschiedliche Lichtfarben negative Auswirkungen in sicherheitstechnischer Hinsicht hätten und die Verwendung unterschiedlicher Leuchtmittel im konkreten Fall insofern keine geeignete Alternative zum projektierten Vorhaben darstellt. Aufgrund des Vorbringens des Beschwerdeführers, dass es sich bei den Ausführungen des Sachverständigen um eine rein subjektive Argumentation handeln würde und es keine Sicherheitsstudie gebe, die diese Ausführungen untermauern könnte, sind beim Landesverwaltungsgericht in Anbetracht der Sachkunde des sportfachlichen Amtssachverständigen keine Zweifel an der Richtigkeit von dessen Gutachten entstanden. Zudem steht für das Landesverwaltungsgericht fest, dass es bei alternativen Leuchtmitteln mehr Masten bräuchte, was wiederum aus sicherheitstechnischer Sicht problematisch wäre, da mehr Masten auch ein höheres Sicherheitsrisiko bergen. Dass, wie vom Beschwerdeführer behauptet, auch eine geringere Beleuchtungsstärke den von der Antragstellerin erwünschten Zweck erfüllen würde, konnte im durchgeführten Verfahren nicht erwiesen werden. Vielmehr zeigte sich, insbesondere aufgrund der Ausführungen des sportfachlichen Amtssachverständigen vom 6.7.2015, dass bei der Frage der erforderlichen Beleuchtungsstärke aus sicherheitstechnischer Sicht unbedingt die Vorgaben des ÖISS verwendet werden sollten. Danach sei aber die beantragte Beleuchtungsstärke von 150 – 200 lx erforderlich und würden geringere Beleuchtungsstärken für die geplanten Nutzungen des Hanges UU nicht ausreichen. Zudem wies der elektrotechnische Amtssachverständige in der Verhandlung vom 10.6.2015 darauf hin, dass die Beleuchtungsstärke ausreichend hoch zu projektieren sei, da diese durch Zeitablauf und Verschmutzung stetig abnehme. Dass, wie vom Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 22.7.2015 dargelegt wird, gewisse Pistenbeleuchtungen durchaus auch mit LED-Technik verwirklicht werden können, wird vom Landesverwaltungsgericht in Anbetracht des vom Landesumweltanwalt vorgelegten Projektes nicht in Zweifel gezogen, ändert aber in Anbetracht der obigen Ausführungen nichts an der Annahme, dass im konkreten Einzelfall bei den diesbezüglich zu beachtenden Besonderheiten die Verwendung von LED-Technik keine Alternative im Sinn des § 29 Abs 4 TNSchG 2005 darstellt, durch die der angestrebte Zweck mit vertretbarem Aufwand auch auf eine andere, naturschonendere Weise erreicht werden könnte.Dass, wie vom Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 22.7.2015 dargelegt wird, gewisse Pistenbeleuchtungen durchaus auch mit LED-Technik verwirklicht werden können, wird vom Landesverwaltungsgericht in Anbetracht des vom Landesumweltanwalt vorgelegten Projektes nicht in Zweifel gezogen, ändert aber in Anbetracht der obigen Ausführungen nichts an der Annahme, dass im konkreten Einzelfall bei den diesbezüglich zu beachtenden Besonderheiten die Verwendung von LED-Technik keine Alternative im Sinn des Paragraph 29, Absatz 4, TNSchG 2005 darstellt, durch die der angestrebte Zweck mit vertretbarem Aufwand auch auf eine andere, naturschonendere Weise erreicht werden könnte. Insgesamt steht für das Landesverwaltungsgericht somit fest, dass zu dem zur Bewilligung eingereichten Vorhaben keine Alternative im Sinn des § 29 Abs 4 TNSchG 2005 besteht, aufgrund der die Bewilligung trotz des Vorliegens der Voraussetzungen nach Abs 1 lit b hätte versagt werden müssen.Insgesamt steht für das Landesverwaltungsgericht somit fest, dass zu dem zur Bewilligung eingereichten Vorhaben keine Alternative im Sinn des Paragraph 29, Absatz 4, TNSchG 2005 besteht, aufgrund der die Bewilligung trotz des Vorliegens der Voraussetzungen nach Absatz eins, Litera b, hätte versagt werden müssen. Die vom Beschwerdeführer begehrte Befristung der naturschutzrechtlichen Bewilligung, um auf Änderungen beim Stand der Technik eingehen zu können, wäre im Sinn des § 29 Abs 5 TNSchG 2005 dann auszusprechen gewesen, soweit dies erforderlich ist, um Beeinträchtigungen der
§ 1Abs 1 zu vermeiden oder auf ein möglichst geringes Ausmaß zu beschränken.
Die vom Beschwerdeführer begehrte Befristung der naturschutzrechtlichen Bewilligung, um auf Änderungen beim Stand der Technik eingehen zu können, wäre im Sinn des Paragraph 29, Absatz 5, TNSchG 2005 dann auszusprechen gewesen, soweit dies erforderlich ist, um Beeinträchtigungen der
Paragraph eins, Absatz eins, zu vermeiden oder auf ein möglichst geringes Ausmaß zu beschränken. Diese Voraussetzungen für eine Befristung erachtet das Landesverwaltungsgericht im vorliegenden Fall nicht für gegeben. In diesem Zusammenhang ist vielmehr wiederum den Ausführungen der Antragstellerin zu folgen, die sich in Anbetracht der Größe der Errichtungskosten gegen eine Befristung ausgesprochen und Planungssicherheit für die angestrebte Investition gefordert hat. Zwar hat der naturkundefachliche Amtssachverständige im vorliegenden Verfahren plausibel dargelegt, dass die Technik für die Beleuchtung von Schipisten einem dynamischen Entwicklungsprozess unterliegt und die Entwicklung naturschutzfreundlicher Beleuchtungsalternativen denkbar ist; vor dem Hintergrund, dass im vorliegenden Fall, wie oben ausgeführt, die öffentlichen Interessen an der Realisierung der beantragten Schipistenbeleuchtung überwiegen und derzeit keine mit vertretbarem Aufwand durchführbare Alternative besteht, war das gegenständliche Vorhaben aber ohne Vorschreibung der angesprochenen Befristung zu bewilligen. Die vom Amtssachverständigen vorgeschlagene und vom Beschwerdeführer geforderte Befristung würde nämlich die Ausführung des Vorhabens verhindern, da die geplante Investitionssumme für eine allenfalls nur fünf Jahre in Betrieb befindliche Schipistenbeleuchtung wirtschaftlich nicht vertretbar wäre. Es kann aber aus der Sicht des Landesverwaltungsgerichtes nicht der Zweck des § 29 Abs 5 TNSchG 2005 sein, ein Vorhaben, das grundsätzlich alle Bewilligungsvoraussetzungen erfüllt und dessen Ausführung im überwiegenden öffentlichen Interesse liegt, durch die Vorschreibung von Auflagen, Bedingungen oder Befristungen zu verhindern. Die Herabminderung der Naturschutzbeeinträchtigungen auf ein möglichst geringes Maß durch die Vorschreibung von Auflagen, Bedingungen oder Befristungen im Sinn des § 29 Abs 5 TNSchG 2005 kann nur soweit gehen, als damit nicht die Inanspruchnahme der grundsätzlich erteilten naturschutzrechtliche Bewilligung verhindert wird. Ein anderes Verständnis des § 29 Abs 5 TNSchG 2005 würde die vorangegangene Interessensabwägung und Alternativenprüfung völlig leerlaufen lassen. Wie bei der Alternativenprüfung nach § 29 Abs 4 TNSchG 2005 muss daher auch bei der Vorschreibung von Nebenbestimmungen nach § 29 Abs 5 TNSchG 2005 deren Verhältnismäßigkeit gegeben sein.Diese Voraussetzungen für eine Befristung erachtet das Landesverwaltungsgericht im vorliegenden Fall nicht für gegeben. In diesem Zusammenhang ist vielmehr wiederum den Ausführungen der Antragstellerin zu folgen, die sich in Anbetracht der Größe der Errichtungskosten gegen eine Befristung ausgesprochen und Planungssicherheit für die angestrebte Investition gefordert hat. Zwar hat der naturkundefachliche Amtssachverständige im vorliegenden Verfahren plausibel dargelegt, dass die Technik für die Beleuchtung von Schipisten einem dynamischen Entwicklungsprozess unterliegt und die Entwicklung naturschutzfreundlicher Beleuchtungsalternativen denkbar ist; vor dem Hintergrund, dass im vorliegenden Fall, wie oben ausgeführt, die öffentlichen Interessen an der Realisierung der beantragten Schipistenbeleuchtung überwiegen und derzeit keine mit vertretbarem Aufwand durchführbare Alternative besteht, war das gegenständliche Vorhaben aber ohne Vorschreibung der angesprochenen Befristung zu bewilligen. Die vom Amtssachverständigen vorgeschlagene und vom Beschwerdeführer geforderte Befristung würde nämlich die Ausführung des Vorhabens verhindern, da die geplante Investitionssumme für eine allenfalls nur fünf Jahre in Betrieb befindliche Schipistenbeleuchtung wirtschaftlich nicht vertretbar wäre. Es kann aber aus der Sicht des Landesverwaltungsgerichtes nicht der Zweck des Paragraph 29, Absatz 5, TNSchG 2005 sein, ein Vorhaben, das grundsätzlich alle Bewilligungsvoraussetzungen erfüllt und dessen Ausführung im überwiegenden öffentlichen Interesse liegt, durch die Vorschreibung von Auflagen, Bedingungen oder Befristungen zu verhindern. Die Herabminderung der Naturschutzbeeinträchtigungen auf ein möglichst geringes Maß durch die Vorschreibung von Auflagen, Bedingungen oder Befristungen im Sinn des Paragraph 29, Absatz 5, TNSchG 2005 kann nur soweit gehen, als damit nicht die Inanspruchnahme der grundsätzlich erteilten naturschutzrechtliche Bewilligung verhindert wird. Ein anderes Verständnis des Paragraph 29, Absatz 5, TNSchG 2005 würde die vorangegangene Interessensabwägung und Alternativenprüfung völlig leerlaufen lassen. Wie bei der Alternativenprüfung nach Paragraph 29, Absatz 4, TNSchG 2005 muss daher auch bei der Vorschreibung von Nebenbestimmungen nach Paragraph 29, Absatz 5, TNSchG 2005 deren Verhältnismäßigkeit gegeben sein. Dies trifft auf die geforderte Befristung auch deshalb nicht zu, da das gegenständliche Vorhaben nicht isoliert betrachtet werden kann, sondern auch vor dem Hintergrund der erteilten Bewilligung für die Schipistenbeleuchtung Hang UU – Baustufe 1 zu sehen ist. Zumal diese Bewilligung unbefristet erteilt wurde und eine maßgebliche Vorbelastung des gegenständlichen Hangs in Bezug auf die Naturschutzinteressen bewirkt, erscheint es unverhältnismäßig, eine vergleichbare Schipistenbeleuchtung am selben Hang nur für wenige Jahre zu bewilligen. Zudem verpflichtet § 29 Abs 6 TNSchG 2005 die Behörde ohnehin – sofern sich nach der Erteilung der Bewilligung ergibt, dass die
§ 1
Abs 1 trotz Einhaltung der in der Bewilligung vorgeschriebenen Auflagen in einem erheblichen Ausmaß beeinträchtigt sind - die zur Vermeidung der Beeinträchtigungen oder zu deren Beschränkung auf ein geringes Ausmaß erforderlichen anderen oder zusätzlichen Auflagen vorzuschreiben, weshalb das Landesverwaltungsgericht die vom Beschwerdeführer geforderte Bewilligung nicht für erforderlich erachtet. Zudem verpflichtet Paragraph 29, Absatz 6, TNSchG 2005 die Behörde ohnehin – sofern sich nach der Erteilung der Bewilligung ergibt, dass die
Paragraph eins, Absatz eins, trotz Einhaltung der in der Bewilligung vorgeschriebenen Auflagen in einem erheblichen Ausmaß beeinträchtigt sind - die zur Vermeidung der Beeinträchtigungen oder zu deren Beschränkung auf ein geringes Ausmaß erforderlichen anderen oder zusätzlichen Auflagen vorzuschreiben, weshalb das Landesverwaltungsgericht die vom Beschwerdeführer geforderte Bewilligung nicht für erforderlich erachtet. Insgesamt war somit spruchgemäß zu entscheiden. 4. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die im vorliegenden Fall vom Landesverwaltungsgericht vorgenommene Interessensabwägung wurde entsprechend den vom VwGH diesbezüglich aufgestellten Kriterien durchgeführt. Im Übrigen kommt der vorliegenden Entscheidung keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zu. Sie liegt insbesondere nicht auch im Interesse der Allgemeinheit an einer einheitlichen, auf zusätzlichen Argumenten gestützten Rechtsprechung. Die Entscheidung betrifft keine aus rechtssystematischen Gründen bedeutsame und auch für die einheitliche Rechtsanwendung wichtige Frage des materiellen oder des formellen Rechts (vgl. etwa VwGH 26.9.1991, 91/09/0144 zum vormaligen § 33a VwGG).Die im vorliegenden Fall vom Landesverwaltungsgericht vorgenommene Interessensabwägung wurde entsprechend den vom VwGH diesbezüglich aufgestellten Kriterien durchgeführt. Im Übrigen kommt der vorliegenden Entscheidung keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zu. Sie liegt insbesondere nicht auch im Interesse der Allgemeinheit an einer einheitlichen, auf zusätzlichen Argumenten gestützten Rechtsprechung. Die Entscheidung betrifft keine aus rechtssystematischen Gründen bedeutsame und auch für die einheitliche Rechtsanwendung wichtige Frage des materiellen oder des formellen Rechts vergleiche etwa VwGH 26.9.1991, 91/09/0144 zum vormaligen Paragraph 33 a, VwGG). Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Peter Christ (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2015:LVwG.2014.35.2703.9