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§§ 31§ 25a§ 23§ 7§ 22§ 24Art 130§ 28§ 4RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum31.07.2015 GeschäftszahlLVwG-2015/14/0217-3 Text IM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter
§§ 31, 28, 11 Vw
GVG sowie § 23 Abs 6 und § 46 Abs 2 RAO wird der Beschwerde gegen den Bescheid des Plenums des Ausschusses der Tiroler Rechtsanwaltskammer insoferne Folge gegeben, als dem Beschwerdeführer RA Dr. A B eine Befreiung von der Verfahrenshilfe im Ausmaß von einem Drittel erteilt und darüber hinaus die Beschwerde als unbegründet abgewiesen wird.1.
Paragraphen 31, 28, 11, VwGVG sowie Paragraph 23, Absatz 6 und Paragraph 46, Absatz 2, RAO wird der Beschwerde gegen den Bescheid des Plenums des Ausschusses der Tiroler Rechtsanwaltskammer insoferne Folge gegeben, als dem Beschwerdeführer RA Dr. A B eine Befreiung von der Verfahrenshilfe im Ausmaß von einem Drittel erteilt und darüber hinaus die Beschwerde als unbegründet abgewiesen wird. 2. Gegen diese Entscheidung ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof
§ 25aVw
GG zulässig.2. Gegen diese Entscheidung ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof
Paragraph 25 a, VwGG zulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die ordentliche Revision ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Vom Plenum des Ausschusses der Tiroler Rechtsanwaltskammer wurde der gegenständliche Akt ohne Widerspruch nach § 28 Abs 3 VwGVG vorgelegt.Vom Plenum des Ausschusses der Tiroler Rechtsanwaltskammer wurde der gegenständliche Akt ohne Widerspruch nach Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG vorgelegt. Das Plenum des Ausschusses der Tiroler Rechtsanwaltskammer hat in seiner Sitzung am 16.10.2014 der Vorstellung des Beschwerdeführers vom 19.09.2014 gegen den Bescheid der Abteilung 2 des Ausschusses der Tiroler Rechtsanwaltskammer vom 01.09.2014 R14-**7, keine Folge gegeben. Der Bescheid wurde wie folgt begründet: „Mit dem bekämpften Bescheid der Abteilung 2 des Ausschusses der Tiroler Rechtsanwaltskammer vom 01.09.2014 wurde der Antrag des RA Dr. A B vom 26.06.2014 auf zumindest eine teilweise Befreiung von der Verfahrenshilfe abgewiesen. Im Wesentlichen hat die Abteilung 2 des Ausschusses der Tiroler Rechtsanwaltskammer nach Prüfung der vom Vorstellungswerber vorgelegten ärztlichen Unterlagen (dem Antrag hat der Befund von Prof. Dr. C. D vom 28.05.2014 beigelegen) die Schlussfolgerung gezogen, dass trotz der gesundheitlichen Beeinträchtigungen des Vorstellungswerbers bei seiner Berufsausübung diese nicht derart schwerwiegend seien, dass die Bestellung zur Verfahrenshilfe unzumutbar oder der Antragssteller deshalb an der Berufsausübung auch nur vorübergehend gehindert wäre. Der Vorstellungswerber hat in seiner fristgerecht erhobenen Vorstellung vom 19.09.2014 nochmals darauf hingewiesen, dass er aufgrund der schweren Verletzungsfolgen nicht mehr annähernd die volle Arbeitsleistung erbringen könne. Er hat in diesem Zusammenhang den Orthopäden und Arbeitsmediziner Dr. E F mit der Erstellung eines arbeitsmedizinischen Gutachtens zur Fragestellung beauftragt, welche Arbeiten der Vorstellungswerber nach seinem Unfall am 01.05.2011 in welchem Zeitraum ausüben könne und welche nicht, dies wenn möglich abgestimmt auf einen Beruf als Rechtsanwalt und Autor von Fachbüchern. Der Vorstellungswerber hat zwischenzeitlich dieses Gutachten, welches zum Zeitpunkt der Vorstellungserhebung noch nicht vorgelegen hat, dem Ausschuss der Tiroler Rechtsanwaltskammer vorgelegt. Der Gutachter Dr. F kommt in diesem Gutachten zusammengefasst zum Ergebnis, dass es durch den Unfall vom 01.05.2011 zu Schäden an der Halswirbelsäule des Vorstellungswerbers gekommen sei, welche die Fähigkeit zur üblichen Arbeitsleistungen als Rechtsanwalt des Klägers um mehr als 50% reduziert hätten; dies in Hinblick auf eine 70 Stunden Woche. Aus dem Gutachten F geht hervor, dass sich aufgrund der Beeinträchtigungen eine maximale Arbeitszeit von 20-30 Stunden Bildschirmarbeit und sitzender Parteienverkehr pro Arbeitswoche ergeben. Aus der Zusammenfassung des Gutachtens selbst ergibt sich eine geringfügig höhere Arbeitsleistung im Ausmaß von ca. 35 Stunden ergeben. Der Gutachter führt aus, dass eine ständig sitzende Arbeit von 1-2 Stunden ununterbrochen nicht zumutbar sei. Weiters führt der Sachverständige aus, dass über den gesamten Tagesverlauf nicht mehr als 4-6 Stunden sitzende Arbeiten verrichtet werden sollen. Damit ist aus Sicht der Behörde kein ausreichender Anhaltspunkt gegeben, wonach die Bestellung des Vorstellungswerbers zur Verfahrenshilfe mit Rücksicht auf den Gesundheitszustand des Rechtsanwaltes unzumutbar ist. In Anbetracht der Tatsache, dass sich die durchschnittliche Anzahl der Verfahrenshilfebestellungen für Ser Rechtsanwälte auf ca. 5-6 Bestellungen/Jahr belaufen (Bestellungen in Straf- und Zivilsachen zusammen), ist auch unter Berücksichtigung der zwar eingeschränkten Arbeitsfähigkeit des Vorstellungswerbers davon auszugehen, dass der aufgrund der Verfahrenshilfebestellungen zu erwartende Aufwand – aufgeteilt auf ein Jahr- jedenfalls als zumutbar im Sinne des § 22 Abs. 4 der Geschäftsordnung für die Tiroler Rechtsanwaltskammer und deren Ausschuss anzusehen ist. Ergänzend wird auf die Bestimmung des § 46 Abs. 2 RAO verwiesen, wo der Gesetzgeber den einzelnen Rechtsanwaltskammern die Möglichkeit einräumt, einen Rechtsanwalt von der Heranziehung zur Leistung von Verfahrenshilfe zu befreien, wenn dessen Heranziehung sich „als besondere Härte“ erweisen würde. Aufgrund der vorliegenden medizinischen Unterlagen, aber auch nicht zuletzt auch aufgrund der Ausführungen des Vorstellungswerbers selbst kann von einer „besonderen Härte“ nicht ausgegangen werden. Nicht jede Einschränkung ist eine besondere Härte im Sinne der vorgenannten Bestimmung.Damit ist aus Sicht der Behörde kein ausreichender Anhaltspunkt gegeben, wonach die Bestellung des Vorstellungswerbers zur Verfahrenshilfe mit Rücksicht auf den Gesundheitszustand des Rechtsanwaltes unzumutbar ist. In Anbetracht der Tatsache, dass sich die durchschnittliche Anzahl der Verfahrenshilfebestellungen für Ser Rechtsanwälte auf ca. 5-6 Bestellungen/Jahr belaufen (Bestellungen in Straf- und Zivilsachen zusammen), ist auch unter Berücksichtigung der zwar eingeschränkten Arbeitsfähigkeit des Vorstellungswerbers davon auszugehen, dass der aufgrund der Verfahrenshilfebestellungen zu erwartende Aufwand – aufgeteilt auf ein Jahr- jedenfalls als zumutbar im Sinne des Paragraph 22, Absatz 4, der Geschäftsordnung für die Tiroler Rechtsanwaltskammer und deren Ausschuss anzusehen ist. Ergänzend wird auf die Bestimmung des Paragraph 46, Absatz 2, RAO verwiesen, wo der Gesetzgeber den einzelnen Rechtsanwaltskammern die Möglichkeit einräumt, einen Rechtsanwalt von der Heranziehung zur Leistung von Verfahrenshilfe zu befreien, wenn dessen Heranziehung sich „als besondere Härte“ erweisen würde. Aufgrund der vorliegenden medizinischen Unterlagen, aber auch nicht zuletzt auch aufgrund der Ausführungen des Vorstellungswerbers selbst kann von einer „besonderen Härte“ nicht ausgegangen werden. Nicht jede Einschränkung ist eine besondere Härte im Sinne der vorgenannten Bestimmung. Ergänzend ist auch anzumerken, dass sich durch die Übernahme von Verfahrenshilfen letztlich auch die Zahlungen des Vorstellungswerbers (und auch aller anderen Rechtsanwälte) in die Vorsorgeeinrichtungen reduzieren. Würden seitens der Rechtsanwälte keine Verfahrenshilfen geleistet werden, wären die Zahlungen in die Vorsorgeeinrichtungen höhere und müssten dementsprechend seitens der Rechtsanwälte auch mehr Arbeitsleistungen erbracht werden, um dieser erhöhten Zahlungsverpflichtung nachkommen zu können. Das Gutachten F aber auch die sonstigen vorgelegten medizinischen Unterlagen haben auch gezeigt, dass der Vorstellungswerber letztlich an der Berufsausübung nicht „vorübergehend“ im Sinne von ganzen Tagen, Wochen oder Monaten gehindert ist. Zusammengefasst kommt deshalb der Vorstellung des Beschwerdeführers letztlich keine Berechtigung zu.“ Der Bescheid vom 16.10.2014 wurde dem Beschwerdeführer am 23.10.2014 zugestellt. Innerhalb offener Rechtsmittelfrist wurde nachangeführte Beschwerde erhoben: „II. Sachverhalt
- Der Beschwerdeführer ist als eingetragener Rechtsanwalt mit Kanzleisitz Adresse in S selbständig tätig. Er ist Mitglied der Tiroler Rechtsanwaltskammer.
- Der Beschwerdeführer erlitt am
- Mai 2011 einen schweren Verkehrsunfall, in dessen Verlauf er mit seinem Fahrrad von einem Auto angefahren worden ist. Unfallsbedingt erlitt der Beschwerdeführer dabei ua auch erhebliche Verletzungen an der Wirbelsäule. Konkret kam es zu mehreren Frakturen im Bereich der Halswirbelsäule sowie zu einem Bandscheibenvorfall bei C6/C
- Darüber hinaus trat eine Lähmung im Bereich der linken oberen Extremität ein. Seit dem Unfallereignis leidet der Beschwerdeführer regelmäßig an starken Schmerzen, die nur durch physikalische und medikamentöse Maßnahmen reduziert werden können. Darüber hinaus traten in immer stärkerem Maße eine Stand- und Gangunsicherheit sowie ein diffuses Schwindelgefühl, verbunden mit einer deutlichen Fallneigung, in den Vordergrund. Es konnte beobachtet werden, dass sich das Schwindelgefühl mit zunehmender Arbeitsbelastung verstärkte. Aus schmerztechnischer Sicht ist dem Beschwerdeführer eine längere, sitzende, statische Tätigkeit nicht mehr möglich, da diesfalls Cervicalgien und cervicogener Kopfschmerz auftreten. Durch den Unfall kam es zu Schäden an der Halswirbelsäule, welche die Fähigkeit des Beschwerdeführers zur üblichen Arbeitsleistung als Rechtsanwalt um mehr als 50 % reduziert haben.
- Mit Schriftsatz vom 26.06.2014 stellte der Beschwerdeführer an die Tiroler Rechtsanwaltskammer mit Hinblick auf seine gesundheitlichen Beeinträchtigungen den Antrag auf zumindest teilweise Befreiung von der Verfahrenshilfe.
- Mit Bescheid der Abteilung 2 des Ausschusses der Tiroler Rechtsanwaltskammer vom 01.09.2014, wurde dem Antrag des Beschwerdeführers auf zumindest teilweise Befreiung von der Verfahrenshilfe keine Folge gegeben und dieser Antrag abgewiesen.
- Gegen den abweisenden Bescheid der Abteilung 2 des Ausschusses der Tiroler Rechtsanwaltskammer vom 01.09.2014 wurde seitens des Beschwerdeführers fristgerecht Vorstellung an das Plenum des Ausschusses der Tiroler Rechtsanwaltskammer erhoben und um Stattgebung des verfahrenseinleitenden Antrages ersucht.
- Mit Bescheid des Plenums des Ausschusses der Tiroler Rechtsanwaltskammer vom 16.10.2014, Zl R14-**7, wurde der gegen den Bescheid der Abteilung 2 des Ausschusses der Tiroler Rechtsanwaltskammer vom 01.09.2014, Zl R14-**7, keine Folge gegeben, die Vorstellung als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid zur Gänze inhaltlich bestätigt. Begründend wird ausgeführt, dass aus Sicht der Behörde kein ausreichender Anhaltspunkt für die Annahme gegeben sei, dass die Bestellung des Beschwerdeführers zur Verfahrenshilfe mit Rücksicht auf seinen Gesundheitszustand unzumutbar sei. Die durchschnittliche Anzahl der Verfahrenshilfebestellungen für Ser Rechtsanwälte belaufe sich auf ca. fünf bis sechs Bestellungen pro Jahr. Damit sei aber auch unter Berücksichtigung der zwar eingeschränkten Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers davon auszugehen, dass der aufgrund der Verfahrenshilfebestellungen zu erwartende Aufwand, aufgeteilt auf ein Jahr, jedenfalls als zumutbar iSd § 22 Abs 4 der Geschäftsordnung für die Tiroler Rechtsanwaltskammer anzusehen sei. Schließlich sei der Beschwerdeführer nach den sonstigen vorgelegten medizinischen Unterlagen an der Berufsausübung nicht „vorübergehend“ im Sinne von ganzen Tagen, Wochen oder Monaten gehindert, weshalb der Vorstellung desselben letztlich keine Berechtigung zukomme und der angefochtene Bescheid zu bestätigen gewesen sei.Begründend wird ausgeführt, dass aus Sicht der Behörde kein ausreichender Anhaltspunkt für die Annahme gegeben sei, dass die Bestellung des Beschwerdeführers zur Verfahrenshilfe mit Rücksicht auf seinen Gesundheitszustand unzumutbar sei. Die durchschnittliche Anzahl der Verfahrenshilfebestellungen für Ser Rechtsanwälte belaufe sich auf ca. fünf bis sechs Bestellungen pro Jahr. Damit sei aber auch unter Berücksichtigung der zwar eingeschränkten Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers davon auszugehen, dass der aufgrund der Verfahrenshilfebestellungen zu erwartende Aufwand, aufgeteilt auf ein Jahr, jedenfalls als zumutbar iSd Paragraph 22, Absatz 4, der Geschäftsordnung für die Tiroler Rechtsanwaltskammer anzusehen sei. Schließlich sei der Beschwerdeführer nach den sonstigen vorgelegten medizinischen Unterlagen an der Berufsausübung nicht „vorübergehend“ im Sinne von ganzen Tagen, Wochen oder Monaten gehindert, weshalb der Vorstellung desselben letztlich keine Berechtigung zukomme und der angefochtene Bescheid zu bestätigen gewesen sei.
- Gegen den vorstehend genannten Bescheid des Ausschusses der Tiroler Rechtsanwaltskammer vom 16.10.2014, Zl R14-**7, richtet sich die hier vorliegende Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Tirol. Der bekämpfte Bescheid wird seinem gesamt Umfang nach angefochten. III. Zulässigkeit der Beschwerderömisch drei. Zulässigkeit der Beschwerde
- Gegen den angefochtenen Bescheid des Ausschusses der Tiroler Rechtsanwaltskammer vom 16.10.2014, Zl. R14-**7, ist die Berufung ausgeschlossen. Die Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Tirol ist daher statthaft.
- Die Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichtes Tirol ergibt sich unmittelbar aus § 23 RAO.
§ 23
Abs 6 RAO sind die aufgrund dieses Gesetzes ergehenden Bescheide, sofern gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, mittels Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Landes anfechtbar. Mangels Vorliegens einer abweichenden Zuständigkeitsregelung liegt die sachliche Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichtes sowie mit Hinblick auf den konkreten Sachverhalt die örtliche Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichtes Tirol in gegenständlicher Rechtssache vor.2. Die Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichtes Tirol ergibt sich unmittelbar aus Paragraph 23, RAO.
Paragraph 23, Absatz 6, RAO sind die aufgrund dieses Gesetzes ergehenden Bescheide, sofern gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, mittels Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Landes anfechtbar. Mangels Vorliegens einer abweichenden Zuständigkeitsregelung liegt die sachliche Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichtes sowie mit Hinblick auf den konkreten Sachverhalt die örtliche Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichtes Tirol in gegenständlicher Rechtssache vor.
- Der Beschwerdeführer ist als Antragsteller Hauptpartei in gegenständlichem Verfahren und als solche jedenfalls zur Beschwerdeführung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol legitimiert.
- Die Zustellung des bekämpften Bescheides zu Handen des Beschwerdeführers ist am
- Oktober 2014 erfolgt. Die vorliegende Beschwerde ist daher rechtzeitig
§ 7Abs 4 Satz 1 Vw
GVG erhoben.
- Die Zustellung des bekämpften Bescheides zu Handen des Beschwerdeführers ist am
- Oktober 2014 erfolgt. Die vorliegende Beschwerde ist daher rechtzeitig
Paragraph 7, Absatz 4, Satz 1 VwGVG erhoben. IV. Beschwerdegründerömisch vier. Beschwerdegründe Der angefochtene Bescheid leidet an Rechtswidrigkeit des Inhaltes sowie an Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften. Der Beschwerdeführer wird durch den angefochtenen Bescheid in seinem subjektiven öffentlichen Recht auf (teilweise) Befreiung von der Bestellung zur Verfahrenshilfe
§ 22
Abs 4 Geschäftsordnung für die Tiroler Rechtsanwaltskammer und deren Ausschuss infolge Unzumutbarkeit derselben verletzt. Entgegen der Rechtsansicht der belangten Behörde ist der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers infolge des Unfallgeschehens vom 01.05.2011 so schlecht, dass eine um mehr als 50prozentige Einschränkung der Arbeitsleistung des Beschwerdeführers im Vergleich zur üblichen Arbeitsleistung als Rechtsanwalt besteht, sodass die Befreiung zu gewähren gewesen wäre.Der Beschwerdeführer wird durch den angefochtenen Bescheid in seinem subjektiven öffentlichen Recht auf (teilweise) Befreiung von der Bestellung zur Verfahrenshilfe
Paragraph 22, Absatz 4, Geschäftsordnung für die Tiroler Rechtsanwaltskammer und deren Ausschuss infolge Unzumutbarkeit derselben verletzt. Entgegen der Rechtsansicht der belangten Behörde ist der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers infolge des Unfallgeschehens vom 01.05.2011 so schlecht, dass eine um mehr als 50prozentige Einschränkung der Arbeitsleistung des Beschwerdeführers im Vergleich zur üblichen Arbeitsleistung als Rechtsanwalt besteht, sodass die Befreiung zu gewähren gewesen wäre. Darüber hinaus wird der Beschwerdeführer in seinem subjektiven öffentlichen Recht auf ein gesetzmäßiges Verfahren verletzt. Wesentliche Umstände, die für die Beurteilung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers ausschlaggebend sind, wurden trotz vorliegender Beweismittel seitens der belangten Behörde nicht bzw. nur unzureichend gewürdigt. Zu den geltend gemachten Beschwerdegründen führt der Beschwerdeführer im Einzelnen aus wie folgt:
- Die maßgeblichen Bestimmungen der Rechtsanwaltsordnung (RAO), RGBl Nr. 223/1906 idF. BGBl I Nr. 40/2014, und der Geschäftsordnung für die Tiroler Rechtsanwaltskammer und deren Ausschuss idF des Beschlusses der Vollversammlung vom
- April 2014, genehmigt mit Bescheid des BMJ vom
- Mai 2014, GZ. BMJ-Z16.105/0001-I 6/2014, lauten wie folgt:
- Die maßgeblichen Bestimmungen der Rechtsanwaltsordnung (RAO), RGBl Nr. 223 aus 1906, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 40 aus 2014,, und der Geschäftsordnung für die Tiroler Rechtsanwaltskammer und deren Ausschuss in der Fassung des Beschlusses der Vollversammlung vom
- April 2014, genehmigt mit Bescheid des BMJ vom
- Mai 2014, GZ. BMJ-Z16.105/0001-I 6 aus 2014,, lauten wie folgt: 1.1 Rechtsanwaltsordnung VI. Abschnittrömisch sechs. Abschnitt Bestellung von Rechtsanwälten, besonders zur Verfahrenshilfe § 46Paragraph 46
(1)…
(2)Die Geschäftsordnungen können jedoch allgemeine Gesichtspunkte festlegen, nach denen Rechtsanwälte aus wichtigen Gründen von der Heranziehung ganz oder teilweise befreit sind. Als wichtige Gründe sind besonders die Ausübung einer mit erheblichem Zeitaufwand verbundene Tätigkeit im Dienst der Rechtsanwaltschaft oder persönliche Umstände anzusehen, die die Heranziehung als besondere Härte erscheinen ließen. Die Mitglieder des Präsidiums des Österreichischen Rechtsanwaltskammertags sind jedenfalls von der Heranziehung befreit. 1.2 Geschäftsordnung § 22Paragraph 22 Befreiung von der Verfahrenshilfe
(1)–
(3)…
(4)Der Ausschuss kann einzelne Rechtsanwälte über begründeten Antrag sowie auch von Amts wegen dauernd oder vorübergehend von der Bestellung zur Verfahrenshilfe befreien, wenn die Bestellung zur Verfahrenshilfe mit Rücksicht auf den Gesundheitszustand des Rechtsanwaltes unzumutbar erscheint, der an der Berufsausübung aus erheblichen Gründen auch vorübergehend gehindert ist oder die Befreiung wegen besonderer Verdienste um den Stand geboten erscheint.
(5)–
(7)…
- 2.1 Der Beschwerdeführer stützt seinen Antrag auf teilweise Befreiung von der Verfahrenshilfe auf die schweren Verletzungsfolgen, die er anlässlich des Unfalles vom 01.05.2011 erlitten hat und die von ihm durch zahlreiche medizinische Sachverständigengutachten belegt werden. Diese Gutachten wurden der belangten Behörde seitens des Beschwerdeführers im Verfahren als Beweismittel vorgelegt und standen dieser daher im Rahmen ihrer Entscheidungsfindung zur Verfügung. Im Einzelnen handelt es sich um die Gutachten des Facharztes für Orthopädie, Prof. Dr. C. D, vom 28.05.2014 und vom 30.09.2014, das Gutachten des allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen Univ.-Prof. Dr. G H vom 26.06.2014, das Gutachten der Fachärztin für Neurologie, Dr. I J, vom 25.07.2014 und das Gutachten des allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen Univ.-Prof. Dr. K L vom 07.09.
- Darüber hinaus wurde während des Verfahrens das Gutachten des allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen Dr. E F, Facharzt für Orthopädie und orthopädische Chirurgie und Arbeitsmediziner, vom 06.10.2014 vorgelegt. Im Einzelnen handelt es sich um die Gutachten des Facharztes für Orthopädie, Prof. Dr. C. D, vom 28.05.2014 und vom 30.09.2014, das Gutachten des allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen Univ.-Prof. Dr. G H vom 26.06.2014, das Gutachten der Fachärztin für Neurologie, Dr. römisch eins J, vom 25.07.2014 und das Gutachten des allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen Univ.-Prof. Dr. K L vom 07.09.
- Darüber hinaus wurde während des Verfahrens das Gutachten des allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen Dr. E F, Facharzt für Orthopädie und orthopädische Chirurgie und Arbeitsmediziner, vom 06.10.2014 vorgelegt. 2.2 Aus den genannten Gutachten geht zweifelsfrei hervor, dass der Beschwerdeführer durch den Unfall vom 01.05.2011 massiv an seiner Halswirbelsäule geschädigt worden ist, was zu erheblichen, schmerzbedingten Einschränkungen seiner Tätigkeit führt, wobei er infolge der verursachten Schädigung die Erwerbsfähigkeit wie vor dem Unfall nie wieder erreichen wird. So führt etwa der Sachverständige Prof. Dr. D in seinem Gutachten vom 30.09.2014 wörtlich aus: „Von meiner Seite empfehle ich aufgrund der Beschwerdesymptomatik von der Halswirbelsäule ein längeres Stehen oder Sitzen im Zeitintervall vom 30 bis 60 Minuten nicht vorzunehmen, ebenso auch keine Tätigkeiten in einer exponierenden Haltung. Man kann ganz klar sagen, es ist die vollständige Wiederherstellung der kompletten Erwerbsfähigkeit wie vor dem Unfall nicht mehr gegeben. …“. Die vollständige Remission des Beschwerdeführers wird seitens des Sachverständigen kategorisch ausgeschlossen. Der Sachverständige Univ.-Prof. Dr. H bestätigt die Befundung von Univ.-Prof. Dr. D und hält fest, dass der Beschwerdeführer seinen Beruf unbedingt „unter Einbeziehung von Positionswechseln in Sitzposition mit dynamischen Sitzen in verschiedener Haltung bzw. im Stehen“ ausüben soll sowie „falls erforderlich unter Miteinbeziehung ausreichender Pausen“. Die neurologische Sachverständige Dr. I J diagnostiziert in ihrem Gutachten vom 25.07.2014 „cervikogene Kopfschmerzen“ sowie ein „schwer ausgeprägtes oberes Cervikalsyndrom mit Bewegungseinschränkungen der Rotation nach Li“. Der Schmerzverlauf wird von ihr als „chronisch“ eingestuft, weshalb dem Beschwerdeführer mit neurologischem Befundbericht vom 22.10.2014 die Einnahme stärkster Schmerzmittel (Sirdalud 4 mg, Vimovo, Saroten 25mg ret), die mit extremen Nebenwirkungen verbunden sind, verordnet wird.Die neurologische Sachverständige Dr. römisch eins J diagnostiziert in ihrem Gutachten vom 25.07.2014 „cervikogene Kopfschmerzen“ sowie ein „schwer ausgeprägtes oberes Cervikalsyndrom mit Bewegungseinschränkungen der Rotation nach Li“. Der Schmerzverlauf wird von ihr als „chronisch“ eingestuft, weshalb dem Beschwerdeführer mit neurologischem Befundbericht vom 22.10.2014 die Einnahme stärkster Schmerzmittel (Sirdalud 4 mg, Vimovo, Saroten 25mg ret), die mit extremen Nebenwirkungen verbunden sind, verordnet wird. Der Sachverständige Univ.-Prof. Dr. K L wiederum diagnostiziert eine „zentrale Okulomotorikstörung“, verursacht durch eine „Läsion im Bereich vom dorsalen Vermis oder Nucleus fastigii“, die mit „zentralen Augenbewegungsstörungen“ sowie „unscharfem oder verschwommenem Sehen“ einhergehen, wodurch die Bildschirmarbeit deutlich erschwert bzw. eine längere Bildschirmarbeit sogar unmöglich gemacht wird. 2.3 Obwohl die vorstehend angeführten Sachverständigengutachten der belangten Behörde zur Verfügung gestanden haben, wurden diese in die Beweiswürdigung nicht einbezogen. der bekämpfte Bescheid lässt nicht erkennen, dass die belangte Behörde die gegenständlichen Sachverständigengutachten zur Kenntnis genommen oder gar inhaltlich gewürdigt hätte. Der bekämpfte Bescheid leidet damit aber an einem gravierenden Verfahrensmangel. Hätte die belangte Behörde die Gutachten entsprechend gewürdigt, wäre sie infolge des daraus hervorgehenden gesundheitlichen Gesamtkalküls des Beschwerdeführers geradezu zwangsläufig zum Ergebnis gelangt, dass diesem die angestrengte (teilweise) Befreiung von der Verfahrenshilfe mit Rücksicht auf seinen Gesundheitszustand zu gewähren ist.
- 3.1 Die belangte Behörde begründet den angefochtenen Bescheid im Wesentlichen mit den im Gutachten des allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen Dr. E F, Facharzt für Orthopädie und orthopädische Chirurgie und Arbeitsmediziner, enthaltenen Feststellung, wonach sich beim Beschwerdeführer „über eine Arbeitswoche gerechnet … somit eine maximale Arbeitszeit von 20 – 30 Stunden Bildschirmarbeit und sotzender Parteienverkehr (ergibt)“. Daraus leitet die belangte Behörde ab, dass kein ausreichender Anhaltspunkt dafür gegeben sei, die Bestellung des Beschwerdeführers zur Verfahrenshilfe mit Rücksicht auf seinen Gesundheitszustand als unzumutbar anzusehen. 3.2 Die von der belangten Behörde aus dem gegenständlichen Sachverständigengutachten gezogenen Schlussfolgerungen sind durch dieses nicht gedeckt bzw. beruhen auf einer inhaltlich stark verkürzten Betrachtung des Gutachtens und seiner Ergebnisse. So übersieht die belangte Behörde insbesondere, dass seitens des allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen Dr. E F, Facharzt für Orthopädie und orthopädische Chirurgie und Arbeitsmediziner, mit Gutachten vom 06.10.2014 bestätigt wird, dass es beim Beschwerdeführer durch den Unfall am 21.05.2011 zu einer schweren Verletzung an der Halswirbelsäule „mit Verdrehung, Verschiebung der Knochen, Bruch mehrerer Gelenksanteile und damit einhergehender anhaltender Schädigung der Nackenmuskulatur“ gekommen ist, „welche die Fähigkeit zur üblichen Arbeitsleistung als Rechtsanwalt um mehr als 50 % reduziert haben.“ Konkret für der Sachverständige aus, dass aufgrund der unfallchirurgisch gutachterlich festgestellten Schäden der Halswirbelsäule eine ständige sitzende Arbeit über mehr als ein bis zwei Stunden ununterbrochen nicht zumutbar ist. Über den gesamten Tagesverlauf sollten nicht mehr als vier bis sechs Stunden sitzende Arbeit verrichtet werden. Aufgrund der zentralen Störung des Gleichgewichtsorganes ist eine stehende Arbeitsposition über längere Zeit insbesondere unter Betrachtung eines Bildschirms nicht zumutbar. Über eine Arbeitswoche gerechnet ergibt sich somit eine maximale Arbeitszeit von 20 bis 30 Stunden Bildschirmarbeit und sitzender Parteienverkehr. Eine konzentrierte Arbeit während dem Stehen über mehr als 30 Minuten ist aufgrund der zentralen Gleichgewichtsstörung nicht zumutbar. Im Vergleich zum vorbestehenden Arbeitspensum von etwa 70 Stunden pro Woche (welches der Beschwerdeführer nicht allein als Rechtsanwalt, sondern vor allem auch als Autor einer Vielzahl renommierter Fachbücher geleistet hat!) besteht somit eine mindestens 50 % reduzierte Arbeitsfähigkeit beim Beschwerdeführer. 3.3 Die belangte Behörde will die zuletzt genannte Aussage des Sachverständigen dahingehend verstanden wissen, dass sich „aus der Zusammenfassung des Gutachtens selbst … eine geringfügig höhere Arbeitsleistung im Ausmaß von ca. 35 Stunden“ ergeben soll. Diese Folgerung ist indessen nicht richtig und steht in Widerspruch zum übrigen Inhalt des Gutachtens, wonach die maximale wöchentliche Arbeitszeit bei 20 – 30 Stunden liegt, weshalb die Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers um mindestens 50 % reduziert ist. Unter Berücksichtigung des Arbeitspensums des Beschwerdeführers als Autor einer ganzen Reihe von einschlägigen Fachpublikationen ist die maximale wöchentliche anwaltliche Arbeitszeit daher deutlich beim unteren Wert anzusetzen. Gerade auch mit Hinblick auf das vorliegende Gutachten des Sachverständigen Dr. F vom 06.10.2014 steht fest, dass der Beschwerdeführer unfallsbedingt lediglich über eine um mehr als 50 % (und damit eine 50 % deutlich überschreitende) reduzierte Fähigkeit zur üblichen Arbeitsleistung als Rechtsanwalt verfügt. Unter den aufgezeigten, durch Sachverständigengutachten belegten Umständen ist dem Kläger unter Berücksichtigung seines Gesundheitszustandes auch nur eine eingeschränkte Verrichtung von Verfahrenshilfeangelegenheiten im Ausmaß seiner Beeinträchtigung zumutbar. Indem die belangte Behörde diesen Umstand nicht ausreichend würdigt bzw. unrichtig rechtlich beurteilt, belastet sie den angefochtenen Bescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit. Beweis: Gutachten Univ.-Prof. Dr. D vom 28.05.2014 und vom 30.09.2014; Gutachten Univ.-Prof. Dr. H vom 20.06.2014; Gutachten Dr. J vom 25.07.2014 und vom 22.10.2014; Gutachten Univ.-Prof. Dr. L vom 07.09.2014; PV; weitere Beweise in Vorhalt.
- 4.1 Der Beschwerdeführer kann nach den vorliegenden Gutachten seinen Beruf als Rechtsanwalt nur mehr zeitweise und dabei auch nur unter deutlich eingeschränkten Voraussetzungen ausüben. Er darf über den Tag gerechnet nicht mehr als 4 – 6 Stunden sitzen, wobei ihm ein ununterbrochenes Sitzen über 1 – 2 Stunden nicht zumutbar ist. Die Arbeit kann nur unter Einbeziehung von Positionswechseln in Sitzposition mit dynamischen Sitzen in verschiedener Haltung bzw. im Stehen ausgeübt werden, falls erforderlich unter Miteinbeziehung ausreichender Pausen. Die gesundheitliche Beeinträchtigung des Beschwerdeführers, die eine Bestellung zum Verfahrenshelfer unzumutbar macht, tritt damit aber offen zu Tage. 4.2 Die rechtliche Argumentation der belangten Behörde vermag in diesem Zusammenhang nicht zu überzeugen. 4.2.1 Maßgebliches Kriterium für die Bewilligung der Befreiung von Verfahrenshilfeleistungen ist der individuelle Gesundheitszustand des jeweiligen Antragstellers, im konkreten Fall sohin des Beschwerdeführers, und nicht die jährliche Anzahl der auf den einzelnen Rechtsanwalt durchschnittlich anfallenden Verfahrenshilfen. Bei entsprechend schlechtem Gesundheitszustand kann auch die Betrauung mit nur einer Verfahrenshilfe pro Jahr unzumutbar sein und dementsprechend eine Befreiung rechtfertigen. 4.2.2 Ebenso wenig ist der belangten Behörde zu folgen, wenn diese die Rechtsansicht vertritt, dass nicht jede Einschränkung eine besondere Härte im Sinne des § 46 Abs 2 RAO darstelle.4.2.2 Ebenso wenig ist der belangten Behörde zu folgen, wenn diese die Rechtsansicht vertritt, dass nicht jede Einschränkung eine besondere Härte im Sinne des Paragraph 46, Absatz 2, RAO darstelle. § 22 Abs. 4 Geschäftsordnung sieht ausdrücklich den Befreiungstatbestand des mangelnden Gesundheitszustandes als Befreiungszustand vor. Ausgangspunkt für die Anwendung dieser Norm muss daher zunächst ein Normgesundheitszustand sein, der die unbeschränkte Tätigkeit als Rechtsanwalt ermöglicht. Unterschreitungen dieses Normgesundheitszustandes sind auf ihre Eignung, eine Befreiung von Verfahrenshilfeleistungen zu tragen, zu überprüfen. Die Geschäftsordnung gibt diesbezüglich keine näheren Werte vor, ab welchem Grad der Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes die Bestellung zur Verfahrenshilfe als unzumutbar anzusehen ist. Nach Ansicht der belangten Behörde sei dies beim Beschwerdeführer aufgrund der vorliegenden Unterlagen nicht der Fall. Dem ist nicht zuzustimmen.Paragraph 22, Absatz 4, Geschäftsordnung sieht ausdrücklich den Befreiungstatbestand des mangelnden Gesundheitszustandes als Befreiungszustand vor. Ausgangspunkt für die Anwendung dieser Norm muss daher zunächst ein Normgesundheitszustand sein, der die unbeschränkte Tätigkeit als Rechtsanwalt ermöglicht. Unterschreitungen dieses Normgesundheitszustandes sind auf ihre Eignung, eine Befreiung von Verfahrenshilfeleistungen zu tragen, zu überprüfen. Die Geschäftsordnung gibt diesbezüglich keine näheren Werte vor, ab welchem Grad der Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes die Bestellung zur Verfahrenshilfe als unzumutbar anzusehen ist. Nach Ansicht der belangten Behörde sei dies beim Beschwerdeführer aufgrund der vorliegenden Unterlagen nicht der Fall. Dem ist nicht zuzustimmen. Es kann nicht in das Belieben der belangten Behörde gestellt werden, den Grad der gesundheitlichen Beeinträchtigung, ab dem eine Betrauung mit der Verfahrenshilfe unzumutbar ist, nach freiem Ermessen selbst zu bestimmen. Es scheint vielmehr eine Orientierung an allgemeinen Systementscheidungen der Rechtsordnung, insbesondere an sozialversicherungsrechtlichen Kriterien, angezeigt. Daraus folgt aber, dass eine Befreiung bei Nachweis eines Gesundheitszustandes, der um mehr als 50 % und damit zugleich deutlich unter dem Zustand eines gesundheitlich unbeeinträchtigten Rechtsanwaltes liegt, die Voraussetzungen für die Befreiung von der Verfahrenshilfe erfüllt. 4.2.3 Das Argument, wonach sich die Zahlungen des Beschwerdeführers in die Vorsorgeeinrichtungen reduzieren würden, ist weder nach der Geschäftsordnung noch tatsächlich stichhaltig, da die dem Beschwerdeführer zufallenden Verfahrenshilfen innerhalb des Systems weiter gegeben werden und daher die daraus zu lukrierenden Beiträge für die Vorsorgeeinrichtungen als solche im System bleiben und nicht verloren gehen. V. Beschwerdeanträgerömisch fünf. Beschwerdeanträge Aus den vorstehend genannten Gründen werden an das Landesverwaltungsgericht Tirol die ANTRÄGE gestellt, 1.
§ 24Vw
GVG eine mündliche Verhandlung durchzuführen und 1.
Paragraph 24, VwGVG eine mündliche Verhandlung durchzuführen und 2.
Art 130Abs 4 B-VG und § 28 Abs 2 Vw
GVG in der Sache selbst zu entscheiden und den angefochtenen Bescheid des Ausschusses der Tiroler Rechtsanwaltskammer vom 16.10.2014, Zl R14-**7, dahingehend abzuändern, dass dem verfahrenseinleitenden Antrag des Beschwerdeführers auf zumindest teilweise Befreiung von der Verfahrenshilfe stattgegeben wird;2.
Artikel 130, Absatz 4, B-VG und Paragraph 28, Absatz 2, Vw
GVG in der Sache selbst zu entscheiden und den angefochtenen Bescheid des Ausschusses der Tiroler Rechtsanwaltskammer vom 16.10.2014, Zl R14-**7, dahingehend abzuändern, dass dem verfahrenseinleitenden Antrag des Beschwerdeführers auf zumindest teilweise Befreiung von der Verfahrenshilfe stattgegeben wird; in eventu 3. den angefochtenen Bescheid
§ 28Abs 3 Vw
GVG mit Beschluss aufzuheben und die Angelegenheit an die belangte Behörde zurückzuverweisen.“3. den angefochtenen Bescheid
Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG mit Beschluss aufzuheben und die Angelegenheit an die belangte Behörde zurückzuverweisen.“ Vom Plenum des Ausschusses der Rechtsanwaltskammer wurde nachangeführte Gegenausführung erstattet: „Der Beschwerdeführer führt in Punkt IV. 4 aus, dass aufgrund der Tatsache, dass bei diesem eine 50%-ige Einschränkung der Arbeitsleistung im Vergleich zur üblichen Arbeitsleistung als Rechtsanwalt bestehe, ihm die Befreiung von der Verfahrenshilfe zu gewähren gewesen wäre.„Der Beschwerdeführer führt in Punkt römisch vier. 4 aus, dass aufgrund der Tatsache, dass bei diesem eine 50%-ige Einschränkung der Arbeitsleistung im Vergleich zur üblichen Arbeitsleistung als Rechtsanwalt bestehe, ihm die Befreiung von der Verfahrenshilfe zu gewähren gewesen wäre. Der Beschwerdeführer ist der Ansicht, dass die belangte Behörde die vorgelegten Beweismittel nicht bzw. nur unzureichend gewürdigt habe. Der Beschwerdeführer stützt seinen Antrag auf eine teilweise Befreiung von der Verfahrenshilfe auf die vorgelegten Gutachten der diversen medizinischen Sachverständigen. Zusammengefasst kämen die Gutachten zum Ergebnis, dass der Beschwerdeführer durch den Unfall vom 01.05.2011 an der Halswirbelsäule geschädigt worden ist, was zu schmerzbedingten Einschränkungen seiner Tätigkeit führt. Die medizinischen Gutachter gelangen zum Ergebnis, dass der Beschwerdeführer insgesamt lediglich vier bis sechs Stunden über den Tag gerechnet sitzen könne, wobei ein ununterbrochenes Sitzen über ein bis zwei Stunden nicht zumutbar sei. Weiters gelangten die Gutachter zum Ergebnis, dass die Arbeit des Beschwerdeführers nur unter Einbeziehung von Positionswechseln in Sitzposition mit dynamischem Sitzen in verschiedener Haltung bzw. im Stehen ausgeübt werden könne, allenfalls mit Einbeziehung ausreichender Pausen. Die Schlussfolgerung des Beschwerdeführers, wonach aus diesen Feststellungen der medizinischen Gutachter offen zu Tage trete, dass eine Bestellung zum Verfahrenshelfer deshalb unzumutbar sei, ist aber nach Ansicht der belangten Behörde nicht zutreffend. Dies aus nachstehenden Erwägungen: Aus den vorgelegten medizinischen Gutachten geht eindeutig hervor, dass der Beschwerdeführer nach wie vor in der Lage ist, seiner spezifisch rechtsanwaltlichen Tätigkeit auch in Verbindung mit den üblichen Bewegungsmustern (insbesondere sitzende Tätigkeit) - zwar durch die Unfallfolgen eingeschränkt- nachzugehen. Eine diesbezügliche gegenteilige Behauptung wird seitens des Beschwerdeführers in diesem Zusammenhang nicht aufgestellt. Es mag auch zutreffen, dass der Beschwerdeführer vor dem Unfall die Rechtsanwaltschaft zeitlich in einem höheren Ausmaß ausgeübt hat. Maßgebliche gesetzliche bzw. normative Bestimmungen zur gänzlichen bzw. teilweisen Befreiung von der Verfahrenshilfe finden sich in § 46 Abs 2 RAO und § 22 der Geschäftsordnung der Tiroler Rechtsanwaltskammer.Maßgebliche gesetzliche bzw. normative Bestimmungen zur gänzlichen bzw. teilweisen Befreiung von der Verfahrenshilfe finden sich in Paragraph 46, Absatz 2, RAO und Paragraph 22, der Geschäftsordnung der Tiroler Rechtsanwaltskammer. Wie bereits im bekämpften Bescheid angeführt, liegen auch unter konkreter Berücksichtigung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür vor, dass die Verfahrenshilfebestellungen „als besondere Härte“ sich erweisen würden. Unabhängig davon ist es selbstredend bedauerlich, dass der Beschwerdeführer durch den Unfall insgesamt bei der Ausführung seines Berufes die bereits angesprochenen medizinischen Einschränkungen hat. Allerdings ist nicht jede Einschränkung eine besondere Härte im Sinne des § 46 RAO.Wie bereits im bekämpften Bescheid angeführt, liegen auch unter konkreter Berücksichtigung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür vor, dass die Verfahrenshilfebestellungen „als besondere Härte“ sich erweisen würden. Unabhängig davon ist es selbstredend bedauerlich, dass der Beschwerdeführer durch den Unfall insgesamt bei der Ausführung seines Berufes die bereits angesprochenen medizinischen Einschränkungen hat. Allerdings ist nicht jede Einschränkung eine besondere Härte im Sinne des Paragraph 46, RAO. § 22 Abs. 4 der Geschäftsordnung der Tiroler Rechtsanwaltskammer sieht die Möglichkeit vor, einen Rechtsanwalt über begründeten Antrag dauernd oder vorübergehend von der Bestellung zur Verfahrenshilfe zu befreien, wenn die Bestellung zur Verfahrenshilfe „mit Rücksicht auf den Gesundheitszustand des Rechtsanwaltes unzumutbar erscheint“. Paragraph 22, Absatz 4, der Geschäftsordnung der Tiroler Rechtsanwaltskammer sieht die Möglichkeit vor, einen Rechtsanwalt über begründeten Antrag dauernd oder vorübergehend von der Bestellung zur Verfahrenshilfe zu befreien, wenn die Bestellung zur Verfahrenshilfe „mit Rücksicht auf den Gesundheitszustand des Rechtsanwaltes unzumutbar erscheint“. Auch diesbezüglich wird auf die Ausführungen im Bescheid der Tiroler Rechtsanwaltskammer vom 16.10.2014 verwiesen, demzufolge aufgrund des konkreten Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers es nicht als unzumutbar erscheint, dass dieser nach wie vor Verfahrenshilfen leistet. Es ist zutreffend, dass in der zitierten Bestimmung des § 22 Abs. 4 Geschäftsordnung der Tiroler Rechtsanwaltskammer keine näheren Werte angeführt sind, ab welchem Grad der Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes die Bestellung zur Verfahrenshilfe als unzumutbar anzusehen sei. Dies ist nach Ansicht der belangten Behörde auch nicht notwendig. Es finden sich, wie bereits angeführt, keine Hinweise dafür, dass die Ausübung der anwaltlichen Tätigkeit für den Beschwerdeführer nicht möglich ist.Es ist zutreffend, dass in der zitierten Bestimmung des Paragraph 22, Absatz 4, Geschäftsordnung der Tiroler Rechtsanwaltskammer keine näheren Werte angeführt sind, ab welchem Grad der Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes die Bestellung zur Verfahrenshilfe als unzumutbar anzusehen sei. Dies ist nach Ansicht der belangten Behörde auch nicht notwendig. Es finden sich, wie bereits angeführt, keine Hinweise dafür, dass die Ausübung der anwaltlichen Tätigkeit für den Beschwerdeführer nicht möglich ist. Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers auf Seite 11 seiner Beschwerde unterliegt es letztlich der abschließenden Beurteilung des Ausschusses der Tiroler Rechtanwaltskammer, ob ein Rechtanwalt (in diesem Fall der Beschwerdeführer) nach Maßgabe der Bestimmungen § 46 RAO und § 22 Abs. 4 der Geschäftsordnung gänzlich oder teilweise von der Verfahrenshilfe befreit werden kann oder nicht.Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers auf Seite 11 seiner Beschwerde unterliegt es letztlich der abschließenden Beurteilung des Ausschusses der Tiroler Rechtanwaltskammer, ob ein Rechtanwalt (in diesem Fall der Beschwerdeführer) nach Maßgabe der Bestimmungen Paragraph 46, RAO und Paragraph 22, Absatz 4, der Geschäftsordnung gänzlich oder teilweise von der Verfahrenshilfe befreit werden kann oder nicht. Die vom Beschwerdeführer selbst vorgelegten medizinischen Gutachten beweisen letztlich, dass ihm – wenn auch eingeschränkt – die Ausübung des Rechtanwaltsberufes konkret möglich (und somit auch zumutbar!) ist. Entgegen der Ausführungen des Beschwerdeführers auf Seite 11,
- Absatz hat sich die belangte Behörde bei Erlassung des nunmehr bekämpften Bescheides sehr wohl am konkreten Gesundheitszustand (belegt und dargelegt durch zahlreiche medizinische Gutachten) orientiert. Ein Verweis auf sozialversicherungsrechtliche Kriterien ist nach Ansicht der belangten Behörde verfehlt. Die Behauptung, dass eine Befreiung von der Verfahrenshilfe nach Nachweis eines Gesundheitszustandes, welcher um mehr als 50% unter dem Zustand eines gesundheitlich unbeeinträchtigten Rechtanwaltes liegen würde, zu erfolgen habe, ist nicht richtig. Es gibt nicht den „Normanwalt“ in der Rechtanwaltsordnung. Der Beschwerdeführer konnte auch nicht plausibel darlegen inwieweit ihm die Erledigungen von Verfahrenshilfen im Sinne der einschlägigen Bestimmungen nicht zumutbar sind. Die Frage der Zumutbarkeit ist nicht abstrakt, sondern ganz konkret zu behaupten. Vom Inhalt her ist – wie bereits angeführt - die Tätigkeit als Verfahrenshilfeanwalt eine „normale“ anwaltliche Tätigkeit, welche der Beschwerdeführer außerhalb der Verfahrenshilfebestellungen auch erledigt. Die Ableistung der Verfahrenshilfen bringt keine unzumutbare Erschwernis für den Beschwerdeführer mit sich. Die Tatsache, dass die Anzahl der jährlichen Verfahrenshilfebestellungen sich im niedrigen einstelligen Bereich bewegen, lässt die Schlussfolgerung zu, dass diese somit dem Beschwerdeführer jedenfalls zumutbar sind. Der Vollständigkeit halber sei angeführt, dass der Beschwerdeführer im Jahre 2014 im Bereich Zivilverfahren einmal bestellt wurde und im Bereich des Strafverfahrens zwei Bestellungen erfolgt sind. Errechnet man konkret den damit verbundenen tatsächlichen zeitlichen Aufwand, bewegt sich dieser nach Ansicht der belangten Behörde in einem Prozentbereich von unterhalb 1% von der insgesamt ausgeübten Tätigkeit des Beschwerdeführers als Rechtanwalt. Weiters sei noch angeführt, dass der Beschwerdeführer in einer Kanzleigemeinschaft organisiert ist und allenfalls eine Substituierung von Verhandlungen, welche eine bestimmte Stundenzahl übersteigen, ohne weiteres möglich wäre. Zusammengefasst wird deshalb der Antrag gestellt, der Beschwerde des Beschwerdeführers keine Folge zu geben.“ Infolge der erhobenen Beschwerde wurde am 15.07.2015 die öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, bei Beweis aufgenommen wurde durch Einsichtnahme in den Akt des Plenums des Ausschusses der Rechtsanwaltskammer mit der Zl R14-**
- Anlässlich der Verhandlung wurde vom Beschwerdeführer ein Schreiben des Verlag YYes (Beilage A) vorgelegt und der Beschwerdeführer einvernommen. Vom Landesverwaltungsgericht Tirol wurde auch in das Protokoll des Aktes 69 Cg **/15a (klagende Partei Dr. A B – beklagte Partei XY Versicherungs AG) Einsicht genommen. Unstrittig ist, dass der Beschwerdeführer am 01.05.2011 als Radfahrer in einem Verkehrsunfall verwickelt war, wobei dieser erheblich verletzt wurde (Schäden an der Halswirbelsäule) und er immer noch an den Folgen des Unfalles leidet. Infolge dieser gesundheitlichen Beeinträchtigungen behängt zu 69 Cg**/15a beim Landesgericht Innsbruck ein Verfahren wegen Leistung und Feststellung. Sowohl vom Landesverwaltungsgericht Tirol als auch vom Landesgericht Innsbruck wurde der Beschwerdeführer zu seinen gesundheitlichen Beeinträchtigungen und zu seiner Möglichkeit zu Arbeiten einvernommen. Er führte aus, dass er infolge seiner Beeinträchtigungen kaum zu Gerichtsverhandlungen gehe, da er nicht länger sitzen und stehen könne. Er bekomme wenn er länger Sitzen muss bloß Kopfschmerzen und es wird diesbezüglich auf die Gutachten verwiesen. Es würden Schmerzen bei der Wirbelsäule auftreten. Er führte auch an, dass er Schwierigkeiten betreffend des Gleichgewichtes habe und man ihn zu einem HNO Arzt geschickt habe. Gleichgewichtsprobleme würden beim Radfahren als auch beim Autofahren auftreten. Phasenweise habe er 10 bis 12 Stunden gearbeitet. Insbesondere wenn er ein Buch fertigstellen habe müssen. Er arbeite jetzt nicht mehr als 6 Stunden am Tag, eher weniger. Zweimal die Woche gehe er zum Physiotherapeuten. Er führte aus, dass er seine Tätigkeit als Fachautor einschränken habe müssen. Er habe drei Bücher ablehnen müssen. Hinsichtlich des Updates des Kommentars zum Wohnrecht habe er mit dem Verlag YY sich geeinigt, dass die mehrmals pro Woche übermittelten Leitsätze nur noch 14-tätig verfasst und in diesem Rhythmus dem Verlag YY übermittelt werden. Im Gutachten des Univ. Prof. Dr. K L vom 07.09.2015, Seite 11, ist die Rede davon, dass beim Beschwerdeführer eine gestörte zentral-vestibuläre, zerebelläre Informationsverarbeitung festgestellt worden sei. Das Untersuchungsergebnis bestätige, dass der Beschwerdeführer eine große Unsicherheit insbesondere bei stehenden Tätigkeiten verspüre und somit sturzgefährdet ist. Der Arzt der E F, Facharzt für Orthopädie und orthopädische Chirurgie kommt zum Schluss, dass aufgrund unfallchirurgischer gutachterlich festgestellte Schäden der Halswirbelsäule ständig sitzende Arbeit über mehr als 1 bis 2 Stunden ununterbrochen nicht zumutbar ist. Über den gesamten Tagesverlauf sollten nicht mehr als 4 bis 6 Stunden sitzende Arbeit verrichtet werden. Aufgrund der zentralen Störung des Gleichgewichtsorganes ist eine stehende Arbeitsposition über längere Zeit insbesondere unter Betrachtung eines Bildschirms nicht zumutbar. Über eine Arbeitswoche gerechnet ergibt sich somit eine maximale Arbeitszeit von 20 bis 30 Stunden Bildschirmarbeit und sitzender Parteienverkehr. Arbeitsunterbrechungen im Stehen und Gegen sind sinnvoll und möglich. Die konzentrierte Arbeit während dem Stehen über mehr als 30 Minuten ist aufgrund der zentralen Gleichgewichtsstörung nicht zumutbar. Im Vergleich zum vorstehenden Arbeitspensum von etwa 70 Stunden die Woche bestehe somit eine mindestens 50prozentige reduzierte Arbeitsfähigkeit. In weiterer Folge führt der Sachverständige aus, dass es aufgrund der Schäden an der Halswirbelsäule die Fähigkeit zur üblichen Arbeitsleistung als Rechtsanwalt des Klägers mehr als 50zig Prozent reduziert habe. An Verfahrenshilfe hat der Beschwerdeführer pro Jahr 5 bis 6 Fälle zu bearbeiten. Nach § 46 Abs 1 RAO haben die Ausschüsse der Rechtsanwaltskammern bei der Bestellung nach festen Regeln vorzugehen; diese haben eine möglichst gleichmäßige Heranziehung und Belastung, der der betreffenden Kammer angehörigen Rechtsanwälte unter besonderer Berücksichtigung der örtliche Verhältnisse zu gewährleisten. Diese Regeln sind in den Geschäftsordnungen der Ausschüsse festzulegen.Nach Paragraph 46, Absatz eins, RAO haben die Ausschüsse der Rechtsanwaltskammern bei der Bestellung nach festen Regeln vorzugehen; diese haben eine möglichst gleichmäßige Heranziehung und Belastung, der der betreffenden Kammer angehörigen Rechtsanwälte unter besonderer Berücksichtigung der örtliche Verhältnisse zu gewährleisten. Diese Regeln sind in den Geschäftsordnungen der Ausschüsse festzulegen. Nach Abs 2 leg cit können die Geschäftsordnungen jedoch allgemeine Gesichtspunkte festlegen, nach denen Rechtsanwälte aus wichtigen Gründen von der Heranziehung ganz oder teilweise befreit sind. Als wichtige Gründe sind besonders die Ausübung einer mit erheblichem Zeitaufwand verbundene Tätigkeit im Dienst der Rechtsanwaltschaft oder persönliche Umstände anzusehen, die die Heranziehung als besondere Härte erscheinen ließen. Mitglieder des Präsidiums der Österreichischen Rechtsanwaltskammer sind jedenfalls von der Heranziehung befreit.Nach Absatz 2, leg cit können die Geschäftsordnungen jedoch allgemeine Gesichtspunkte festlegen, nach denen Rechtsanwälte aus wichtigen Gründen von der Heranziehung ganz oder teilweise befreit sind. Als wichtige Gründe sind besonders die Ausübung einer mit erheblichem Zeitaufwand verbundene Tätigkeit im Dienst der Rechtsanwaltschaft oder persönliche Umstände anzusehen, die die Heranziehung als besondere Härte erscheinen ließen. Mitglieder des Präsidiums der Österreichischen Rechtsanwaltskammer sind jedenfalls von der Heranziehung befreit. In der Geschäftsordnung der Tiroler Rechtsanwaltskammer, welche der Vollversammlung vom 24.04.2014 beschlossen und vom Bundesministerium für Justiz genehmigt wurde, ist im § 22 die Befreiung von Verfahrenshilfeleistungen geregelt.In der Geschäftsordnung der Tiroler Rechtsanwaltskammer, welche der Vollversammlung vom 24.04.2014 beschlossen und vom Bundesministerium für Justiz genehmigt wurde, ist im Paragraph 22, die Befreiung von Verfahrenshilfeleistungen geregelt. § 22 - Befreiung von VerfahrenshilfeleistungenParagraph 22, - Befreiung von Verfahrenshilfeleistungen
(1)Der Präsident, die Präsidenten-Stellvertreter, der Präsident des Disziplinarrates und die Vizepräsidenten des Disziplinarrates sowie der Kammeranwalt sind zur Gänze von der Bestellung zur Verfahrenshilfe befreit.
(2)Die weiteren Mitglieder des Ausschusses und die Mitglieder des Disziplinarrates, die Kammeranwalt-Stellvertreter und die Anwaltsrichter sind während ihrer Amtszeit (soweit sie nicht von ihrem Amte suspendiert sind) zu drei Vierteln von der Bestellung zur Verfahrenshilfe befreit, sohin in der Reihenfolge nur jedes vierte Mal heranzuziehen.
(3)Sofern die oben beschriebenen Funktionen und Aufgaben von einem Rechtsanwaltsanwärter erfüllt werden, ist für die Dauer seiner Tätigkeit im Ausschuss oder Disziplinarrat dessen Ausbildungsrechtsanwalt zur Hälfte von der Bestellung im Rahmen der Verfahrenshilfe befreit, sohin in der Reihenfolge nur jedes zweite Mal heranzuziehen.
(4)Der Ausschuss kann einzelne Rechtsanwälte über begründeten Antrag sowie auch von Amts wegen dauernd oder vorübergehend von der Bestellung zur Verfahrenshilfe befreien, wenn die Bestellung zur Verfahrenshilfe mit Rücksicht auf den Gesundheitszustand des Rechtsanwaltes unzumutbar erscheint, er an der Berufsausübung aus erheblichen Gründen auch vorübergehend gehindert ist oder die Befreiung wegen besonderer Verdienste um den Stand geboten erscheint.
(5)Der Ausschuss kann auch mittlerweilige Stellvertreter und für ehemalige Rechtsanwälte bestellte Sachwalter auf deren Antrag, längstens auf die Dauer ihrer Bestellung, von der Zuteilung neuer Verfahrenshilfefälle befreien, wenn die Ausübung der erwähnten Funktionen mit besonderem Arbeitsaufwand verbunden und eine angemessene Entlohnung hiefür nicht zu erwarten ist. Der Ausschuss ist in diesen Fällen berechtigt, vom betreffenden mittlerweiligen Stellvertreter oder Sachwalter vierteljährlich Bericht und Nachweis über den Umfang seiner Tätigkeit und der damit verbundenen Belastung zu verlangen.
(6)Schwangere Rechtsanwältinnen sind über ihren Antrag für einen Zeitraum von acht Wochen vor und acht Wochen nach der Niederkunft, in besonderen Fällen bis zu einem Jahr nach der Niederkunft von der Zuteilung neuer Verfahrenshilfefälle zu befreien. Der voraussichtliche Geburtstermin ist durch Vorlage einer fachärztlichen Bescheinigung nachzuweisen. Auf Antrag kann der Ausschuss für den oben genannten Zeitraum die bereits vorher bestellte Rechtsanwältin entheben und einen anderen Rechtsanwalt bestellen.Schwangere Rechtsanwältinnen sind über ihren Antrag für einen Zeitraum von acht , Wochen vor und acht Wochen nach der Niederkunft, in besonderen Fällen bis zu einem Jahr nach der Niederkunft von der Zuteilung neuer Verfahrenshilfefälle zu befreien. Der voraussichtliche Geburtstermin ist durch Vorlage einer fachärztlichen Bescheinigung nachzuweisen. Auf Antrag kann der Ausschuss für den oben genannten Zeitraum die bereits vorher bestellte Rechtsanwältin entheben und einen anderen Rechtsanwalt bestellen.
(6a)Im Falle der Herabsetzung der Beiträge
§ 4
Abs 4 lit e der Satzung Teil A ist der Rechtsanwalt für denselben Zeitraum von der Verfahrenshilfe zu befreien.Im Falle der Herabsetzung der Beiträge
Paragraph 4, Absatz 4, Litera e, der Satzung Teil A ist der Rechtsanwalt für denselben Zeitraum von der Verfahrenshilfe zu befreien.
(7)Die Befreiung hat über Antrag jedenfalls zu erfolgen, wenn der Rechtsanwalt ein Lebensalter erreicht hat, das ihn nach den Bestimmungen der Satzung der Versorgungseinrichtung Teil A der Tiroler Rechtsanwaltskammer zum Bezug einer Altersrente (§ 6 Abs 1 der erwähnten Satzung) berechtigen würde.Die Befreiung hat über Antrag jedenfalls zu erfolgen, wenn der Rechtsanwalt ein Lebensalter erreicht hat, das ihn nach den Bestimmungen der Satzung der Versorgungseinrichtung Teil A der Tiroler Rechtsanwaltskammer zum Bezug einer Altersrente (Paragraph 6, Absatz eins, der erwähnten Satzung) berechtigen würde. Nach Absatz 4 der Geschäftsordnung kann der Ausschuss einzelne Rechtsanwälte über begründeten Antrag sowie auch von Amts wegen dauernd oder vorübergehend von der Bestellung zur der Verfahrenshilfe befreien, wenn die Bestellung zur Verfahrenshilfe mit Rücksicht auf den Gesundheitszustand des Rechtsanwaltes unzumutbar erscheint, er an der Berufsausübung aus erheblichen Gründen auch vorübergehend gehindert ist oder die Befreiung wegen besonderer Verdienste um den Stand geboten erscheint. Eine teilweise Befreiung von der Verfahrenshilfe scheint nach dieser Bestimmung - im Gegensatz bei Vorliegen anderer Gründe - nicht möglich. Nach § 130 Abs 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit; nach Absatz 3 leg cit liegt eine Rechtswidrigkeit, außer in Verwaltungsstrafsachen und in den zur Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtes des Bundes für Finanzen gehörende Rechtsachen nicht vor, soweit das Gesetz der Verwaltungsbehörde Ermessen einräumt und sie dieses im Sinne des Gesetzes ausgeübt hat.Nach Paragraph 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit; nach Absatz 3 leg cit liegt eine Rechtswidrigkeit, außer in Verwaltungsstrafsachen und in den zur Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtes des Bundes für Finanzen gehörende Rechtsachen nicht vor, soweit das Gesetz der Verwaltungsbehörde Ermessen einräumt und sie dieses im Sinne des Gesetzes ausgeübt hat. Nur bei Ermessenüberschreitung liegt eine Rechtswidrigkeit eines Bescheides vor. Geht man vom Wortlaut des § 22 Abs 4 der Geschäftsordnung der Tiroler Rechtsanwaltskammer aus, so ergibt sich, dass die Entscheidung des Plenums des Ausschusses der Tiroler Rechtsanwaltskammer gedeckt erscheint und im Rahmen ihres Ermessens liegt.Geht man vom Wortlaut des Paragraph 22, Absatz 4, der Geschäftsordnung der Tiroler Rechtsanwaltskammer aus, so ergibt sich, dass die Entscheidung des Plenums des Ausschusses der Tiroler Rechtsanwaltskammer gedeckt erscheint und im Rahmen ihres Ermessens liegt. Geht man vom Wortlaut des § 46 Abs 2 Rechtsanwaltsordnung aus so ist festzuhalten, dass dort die Rede davon ist, dass Geschäftsordnungen allgemeine Gesichtspunkte festlegen können, nachdem Rechtsanwälte aus wichtigen Gründen von der Heranziehung ganz oder teilweise befreit sind. Wichtige Gründe sind besonders die Ausübung einer mit erheblichem Zeitaufwand verbundenen Tätigkeit im Dienste der Rechtsanwaltschaft oder persönliche Umstände anzusehen, die die Heranziehung als besondere Härte erscheinen ließen. Mitglieder des Präsidiums der Österreichischen Rechtsanwaltskammer sind jedenfalls von der Heranziehung befreit. Geht man vom Wortlaut des Paragraph 46, Absatz 2, Rechtsanwaltsordnung aus so ist festzuhalten, dass dort die Rede davon ist, dass Geschäftsordnungen allgemeine Gesichtspunkte festlegen können, nachdem Rechtsanwälte aus wichtigen Gründen von der Heranziehung ganz oder teilweise befreit sind. Wichtige Gründe sind besonders die Ausübung einer mit erheblichem Zeitaufwand verbundenen Tätigkeit im Dienste der Rechtsanwaltschaft oder persönliche Umstände anzusehen, die die Heranziehung als besondere Härte erscheinen ließen. Mitglieder des Präsidiums der Österreichischen Rechtsanwaltskammer sind jedenfalls von der Heranziehung befreit. Nach dieser Gesetzesstelle ist nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichtes jedoch eine teilweise Befreiung von der Verfahrenshilfe aus gesundheitlichen Gründen möglich. Geht man von der glaubwürdigen Schilderung des Dr. B aus, dass er nicht nur in seiner Tätigkeit als Rechtsanwalt sondern auch in seiner Tätigkeit als Buchautor durch den Unfall gesundheitlich beeinträchtigt ist und er deshalb seine Arbeitsleistung verglichen zu früher um ca 50 % reduzieren musste, erscheint es zumindest gerechtfertigt, eine Reduktion um ein Drittel betreffend der Verfahrenshilfe vorzunehmen, da dies im Sinne der Bestimmung des § 46 Abs 2 RAO ist. Diese Bestimmung sieht nämlich auch eine teilweise Befreiung von der Verfahrenshilfe aus wichtigen, persönlichen Gründen vor, die die Heranziehung als besondere Härte erscheinen lassen. Im Hinblick darauf, dass sich Dr. B infolge gesundheitlicher Beeinträchtigung – einem persönlichen Umstand - erheblich mehr anstrengen muss, um seine Leistung gleichwertig wie ein anderer Anwalt zu erbringen, ist es sachgerecht als Ausgleich für diese Härte ihn teilweise von der Verfahrenshilfe zu befreien. Die erhebliche Arbeitsbeeinträchtigung wird durch Privatgutachten belegt und ergibt sich auch aus der Korrespondenz mit dem Verlag YY. Bei seiner Einvernahme hat der Beschwerdeführer einen guten Eindruck hinterlassen. Eine gänzliche Befreiung ist nach Auffassung des Landesverwaltungsgerichtes Tirol nicht möglich, da der Beschwerdeführer als Rechtsanwalt tätig ist und auch auf diesem Gebiet seine Leistungen zu erbringen hat. Die Verfahrenshilfe speist die Pensionsvorsorge der Anwälte und wird der Beschwerdeführer bei Leistungsreduktion der Verfahrenshilfe voraussichtlich die volle und nicht nur eine reduzierte Pension erhalten. Dies ist ein Umstand der bei der Bemessung der Befreiung von der Verfahrenshilfe bedeutsam ist.Geht man von der glaubwürdigen Schilderung des Dr. B aus, dass er nicht nur in seiner Tätigkeit als Rechtsanwalt sondern auch in seiner Tätigkeit als Buchautor durch den Unfall gesundheitlich beeinträchtigt ist und er deshalb seine Arbeitsleistung verglichen zu früher um ca 50 % reduzieren musste, erscheint es zumindest gerechtfertigt, eine Reduktion um ein Drittel betreffend der Verfahrenshilfe vorzunehmen, da dies im Sinne der Bestimmung des Paragraph 46, Absatz 2, RAO ist. Diese Bestimmung sieht nämlich auch eine teilweise Befreiung von der Verfahrenshilfe aus wichtigen, persönlichen Gründen vor, die die Heranziehung als besondere Härte erscheinen lassen. Im Hinblick darauf, dass sich Dr. B infolge gesundheitlicher Beeinträchtigung – einem persönlichen Umstand - erheblich mehr anstrengen muss, um seine Leistung gleichwertig wie ein anderer Anwalt zu erbringen, ist es sachgerecht als Ausgleich für diese Härte ihn teilweise von der Verfahrenshilfe zu befreien. Die erhebliche Arbeitsbeeinträchtigung wird durch Privatgutachten belegt und ergibt sich auch aus der Korrespondenz mit dem Verlag YY. Bei seiner Einvernahme hat der Beschwerdeführer einen guten Eindruck hinterlassen. Eine gänzliche Befreiung ist nach Auffassung des Landesverwaltungsgerichtes Tirol nicht möglich, da der Beschwerdeführer als Rechtsanwalt tätig ist und auch auf diesem Gebiet seine Leistungen zu erbringen hat. Die Verfahrenshilfe speist die Pensionsvorsorge der Anwälte und wird der Beschwerdeführer bei Leistungsreduktion der Verfahrenshilfe voraussichtlich die volle und nicht nur eine reduzierte Pension erhalten. Dies ist ein Umstand der bei der Bemessung der Befreiung von der Verfahrenshilfe bedeutsam ist. Die Rechtsanwaltskammern sind Selbstverwaltungskörper, denen Autonomie und bei ihren Entscheidungen ein Ermessen eingeräumt ist. Auch dem Landesverwaltungsgericht ist bei seiner Entscheidung ein Ermessen eingeräumt. Im Gegenstandsfall stellt sich aber die Frage, ob die Bestimmung des § 22 der Geschäftsordnung im Widerspruch zu § 46 Abs 2 RAO steht oder nicht sowie die Frage, ob eine teilweise gesundheitliche Beeinträchtigung eine unzumutbare Beeinträchtigung darstellt, die zu einer teilweisen Befreiung von der Verfahrenshilfe führt. Im Gegenstandsfall stellt sich aber die Frage, ob die Bestimmung des Paragraph 22, der Geschäftsordnung im Widerspruch zu Paragraph 46, Absatz 2, RAO steht oder nicht sowie die Frage, ob eine teilweise gesundheitliche Beeinträchtigung eine unzumutbare Beeinträchtigung darstellt, die zu einer teilweisen Befreiung von der Verfahrenshilfe führt. Aus diesen Gründen hat sich das Landesverwaltungsgericht Tirol
§ 25aVw
GG entschlossen, eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gegen seine Entscheidung zuzulassen, zumal die Beurteilung der oben genannten Fragen über den Einzelfall hinaus bedeutsam ist und soweit überblickbar eine Rechtsprechung dazu vom Verwaltungsgerichtshof fehlt.Aus diesen Gründen hat sich das Landesverwaltungsgericht Tirol
Paragraph 25 a, VwGG entschlossen, eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gegen seine Entscheidung zuzulassen, zumal die Beurteilung der oben genannten Fragen über den Einzelfall hinaus bedeutsam ist und soweit überblickbar eine Rechtsprechung dazu vom Verwaltungsgerichtshof fehlt. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Klaus Dollenz (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2015:LVwG.2015.14.0217.3