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LVwG-2014/16/3098-13

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum04.08.2015 GeschäftszahlLVwG-2014/16/3098-13 Text IM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Dr. Christoph Lehne über die Beschwerde des Herrn A B, vertreten durch Prader/Ortner/Fuchs/Wenzel Rechtsanwälte GesbR, Dr. Glatz Straße 1, 6020 Innsbruck, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft C vom 06.10.2014, ****, zu Recht erkannt:

  1. Gemäß § 28 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.Gemäß Paragraph 28, VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
  2. Gemäß § 52 Abs 3 VwGVG iVm § 1 der Landes-Kommissionsgebührenverordnung 2007 hat der Beschwerdeführer für die Teilnahme des forstfachlichen Sachverständigen im Augenschein vom 02.12.2014 durch fünf halbe Stunden Euro 80,-- und für die Teilnahme des agrarfachlichen Sachverständigen für eine halbe Stunde sind Euro 16,-- an das Landesverwaltungsgericht, sohin insgesamt Euro 96,-- mittels beiliegendem Erlagschein binnen zwei Wochen zu zahlen.Gemäß Paragraph 52, Absatz 3, VwGVG in Verbindung mit Paragraph eins, der Landes-Kommissionsgebührenverordnung 2007 hat der Beschwerdeführer für die Teilnahme des forstfachlichen Sachverständigen im Augenschein vom 02.12.2014 durch fünf halbe Stunden Euro 80,-- und für die Teilnahme des agrarfachlichen Sachverständigen für eine halbe Stunde sind Euro 16,-- an das Landesverwaltungsgericht, sohin insgesamt Euro 96,-- mittels beiliegendem Erlagschein binnen zwei Wochen zu zahlen.
  3. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Mit Ansuchen vom 20.03.2014 hat der Beschwerdeführer bei der belangten Behörde um eine Rodungsbewilligung auf dem Grundstück **1/1 KG C angesucht. Laut dem Ansuchen sollen die Teilflächen jeweils für 12 Monate zum Zweck der Bodenauflockerung durch das Schwäbisch-Hällische Landschwein umzäunt werden. Nach einem Jahr soll ein Umzug auf die nächste Teilfläche erfolgen. Laut Ansuchen soll die Renaturierung der verbrauchten Fläche und die Aufforstung zum Zwecke der Erfüllung der Schutzwaldfunktion erfolgen. Gleichzeitig soll eine Studie durchgeführt werden, welche aufzeigen soll, welche Laubbäume für die Gegend geeignet sind. Dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde das Ansuchen aufgrund des forstfachlichen Gutachtens vom 21.07.2014 ab, da die Rodungsbewilligung der Schutzwaldfunktion widersprechen würde. In der dagegen fristgerecht erhobenen Beschwerde wurde die Schlüssigkeit des Gutachtens in Frage gestellt und die Behebung des angefochtenen Bescheides sowie die Erteilung der Rodungsbewilligung beantragt. Im Rahmen des landesverwaltungsgerichtlichen Verfahrens wurde Beweis aufgenommen durch die Einholung eines neuen forsttechnischen Obergutachtens zu den Auswirkungen der Schweinezucht auf das Grundstück **1/1 KG C. Es wurde ein agrarfachliches Gutachten zu der Frage eingeholt, inwieweit die Schweinezucht zu einer existenzsichernden Strukturverbesserung der Landwirtschaft im Sinne des Rodungserlasses des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft vom
  4. Juli 2002, Zl 13205/02-I/3/2002, idF vom
  5. August 2003, Zl 13205-I/3/2003 und vom
  6. Oktober 2008, Zl LE4.16/0162-I/3/2008 dient. Ebenso wurde das Parteiengehör gewahrt. Dem forsttechnischen Gutachten vom 12.12.2014, ****, auf das vollinhaltlich verwiesen wird, ist zu entnehmen, dass diese Schweinezucht auch ohne Fällung als eine Rodung gemäß § 17 Forstgesetz zu werten ist, da der Waldboden zu anderen Zwecken als für solche der Waldkultur verwendet wird. Insgesamt würden die Beeinträchtigung des Bodens und der Bodenvegetation durch das Wühlen der Schweine zu einer starken Verminderung der notwendigen Verjüngung führen. Eine vertikal mehrstufige Vegetation mit einer hohen Oberfläche/Rauigkeit sei aber wichtig für die Schutzwirkung von Schutzwäldern. Die Fotos würden verdeutlichen, dass die Bodenvegetation weitausgehend fehle bzw der Boden in seinem Aufbau in einem Maße beeinträchtigt werde, dass über das bloße Auflockern zur Verbesserung des Verjüngungsaufkommens klar hinausgeht. Das öffentliche Interesse an der Walderhaltung überwiege gegenüber den Interessen des Beschwerdeführers. Dem agrarfachlichen Gutachten ist wiederum zu entnehmen, dass die beantragte Schweinezucht jedenfalls nicht zu einer deutlichen Verbesserung der Agrarstruktur dient. Die Erträge sind dazu zu niedrig. Auch auf dieses Gutachten wird vollinhaltlich verwiesen. Im Rahmen des landesverwaltungsgerichtlichen Verfahrens wurde Beweis aufgenommen durch die Einholung eines neuen forsttechnischen Obergutachtens zu den Auswirkungen der Schweinezucht auf das Grundstück **1/1 KG C. Es wurde ein agrarfachliches Gutachten zu der Frage eingeholt, inwieweit die Schweinezucht zu einer existenzsichernden Strukturverbesserung der Landwirtschaft im Sinne des Rodungserlasses des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft vom ,
  7. Juli 2002, Zl 13205/02-I/3/2002, in der Fassung vom
  8. August 2003, Zl 13205-I/3/2003 und vom
  9. Oktober 2008, Zl LE4.16/0162-I/3/2008 dient. Ebenso wurde das Parteiengehör gewahrt. Dem forsttechnischen Gutachten vom 12.12.2014, ****, auf das vollinhaltlich verwiesen wird, ist zu entnehmen, dass diese Schweinezucht auch ohne Fällung als eine Rodung gemäß Paragraph 17, Forstgesetz zu werten ist, da der Waldboden zu anderen Zwecken als für solche der Waldkultur verwendet wird. Insgesamt würden die Beeinträchtigung des Bodens und der Bodenvegetation durch das Wühlen der Schweine zu einer starken Verminderung der notwendigen Verjüngung führen. Eine vertikal mehrstufige Vegetation mit einer hohen Oberfläche/Rauigkeit sei aber wichtig für die Schutzwirkung von Schutzwäldern. Die Fotos würden verdeutlichen, dass die Bodenvegetation weitausgehend fehle bzw der Boden in seinem Aufbau in einem Maße beeinträchtigt werde, dass über das bloße Auflockern zur Verbesserung des Verjüngungsaufkommens klar hinausgeht. Das öffentliche Interesse an der Walderhaltung überwiege gegenüber den Interessen des Beschwerdeführers. Dem agrarfachlichen Gutachten ist wiederum zu entnehmen, dass die beantragte Schweinezucht jedenfalls nicht zu einer deutlichen Verbesserung der Agrarstruktur dient. Die Erträge sind dazu zu niedrig. Auch auf dieses Gutachten wird vollinhaltlich verwiesen. § 17 Forstgesetz 1991 lautet:Paragraph 17, Forstgesetz 1991 lautet: Rodung§ 17.Paragraph 17,

(1)Absatz eins,Die Verwendung von Waldboden zu anderen Zwecken als für solche der Waldkultur (Rodung) ist verboten.
(2)Absatz 2,Unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 1 kann die Behörde eine Bewilligung zur Rodung erteilen, wenn ein besonderes öffentliches Interesse an der Erhaltung dieser Fläche als Wald nicht entgegensteht.Unbeschadet der Bestimmungen des Absatz eins, kann die Behörde eine Bewilligung zur Rodung erteilen, wenn ein besonderes öffentliches Interesse an der Erhaltung dieser Fläche als Wald nicht entgegensteht.
(3)Absatz 3,Kann eine Bewilligung nach Abs. 2 nicht erteilt werden, kann die Behörde eine Bewilligung zur Rodung dann erteilen, wenn ein öffentliches Interesse an einer anderen Verwendung der zur Rodung beantragten Fläche das öffentliche Interesse an der Erhaltung dieser Fläche als Wald überwiegt.Kann eine Bewilligung nach Absatz 2, nicht erteilt werden, kann die Behörde eine Bewilligung zur Rodung dann erteilen, wenn ein öffentliches Interesse an einer anderen Verwendung der zur Rodung beantragten Fläche das öffentliche Interesse an der Erhaltung dieser Fläche als Wald überwiegt.
(4)Absatz 4,Öffentliche Interessen an einer anderen Verwendung im Sinne des Abs. 3 sind insbesondere begründet in der umfassenden Landesverteidigung, im Eisenbahn-, Luft- oder öffentlichen Straßenverkehr, im Post- oder öffentlichen Fernmeldewesen, im Bergbau, im Wasserbau, in der Energiewirtschaft, in der Agrarstrukturverbesserung, im Siedlungswesen oder im Naturschutz.Öffentliche Interessen an einer anderen Verwendung im Sinne des Absatz 3, sind insbesondere begründet in der umfassenden Landesverteidigung, im Eisenbahn-, Luft- oder öffentlichen Straßenverkehr, im Post- oder öffentlichen Fernmeldewesen, im Bergbau, im Wasserbau, in der Energiewirtschaft, in der Agrarstrukturverbesserung, im Siedlungswesen oder im Naturschutz.
(5)Absatz 5,Bei der Beurteilung des öffentlichen Interesses im Sinne des Abs. 2 oder bei der Abwägung der öffentlichen Interessen im Sinne des Abs. 3 hat die Behörde insbesondere auf eine die erforderlichen Wirkungen des Waldes gewährleistende Waldausstattung Bedacht zu nehmen. Unter dieser Voraussetzung sind die Zielsetzungen der Raumordnung zu berücksichtigen.Bei der Beurteilung des öffentlichen Interesses im Sinne des Absatz 2, oder bei der Abwägung der öffentlichen Interessen im Sinne des Absatz 3, hat die Behörde insbesondere auf eine die erforderlichen Wirkungen des Waldes gewährleistende Waldausstattung Bedacht zu nehmen. Unter dieser Voraussetzung sind die Zielsetzungen der Raumordnung zu berücksichtigen.
(6)Absatz 6,In Gebieten, die dem Bundesheer ständig als militärisches Übungsgelände zur Verfügung stehen (Truppenübungsplätze), bedürfen Rodungen für Zwecke der militärischen Landesverteidigung keiner Bewilligung. Dies gilt nicht für Schutzwälder oder Bannwälder. Der Bundesminister für Landesverteidigung hat zu Beginn jeden Jahres dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft jene Flächen bekannt zu geben, die im vorangegangenen Jahr gerodet wurden. Auch eine Gatterhaltung und die Umzäunung der Fläche für diese Tierhaltung ist laut dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 23.04.2007, 2007/10/0077 als Rodung anzusehen. Dabei sind auch Feststellungen über die Auswirkungen der Rodung auf eine allfällige Agrarstrukturverbesserung zu treffen. Nachdem im gegenständlichen Fall keine deutliche Agrarstrukturverbesserung entsprechend dem schlüssigen und fundierten Gutachten des agrarfachlichen Sachverständigen vorliegt - wobei angenommen werden kann, dass die Walderträge im gegenständlichen Schutzwald eher gering sind - kann ein öffentliches Interesse an der gegenständlichen Rodung verneint werden, da die Interessen an der Erhaltung der Fläche als Wald für den Schutzwald überwiegen. Es ist schlüssig, dass die konzentrierte Schweinehaltung durch das Aufwühlen des Bodens durch die Tiere zu Schädigungen des Waldbodens und zu einer Verminderung der Schutzfunktion führt. Daher wurde die Rodungsbewilligung zu Recht durch die belangte Behörde abgewiesen. Die Beschwerde kann daher nur abgewiesen werden. Da sowohl durch die Einholung des forstfachlichen als auch des agrarfachlichen Gutachtens Kommissionsgebühren entstanden sind, sind diese dem Verursacher der Kommissionsgebühren nach § 52 Abs. 3 VwGVG iVm der Landes-Kommissionsgebührenverordnung aufzuerlegen. Diese Kosten waren notwendig, da nur nach Augenscheinen Gutachten erstattet werden konnten. Auch eine Gatterhaltung und die Umzäunung der Fläche für diese Tierhaltung ist laut dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 23.04.2007, 2007/10/0077 als Rodung anzusehen. Dabei sind auch Feststellungen über die Auswirkungen der Rodung auf eine allfällige Agrarstrukturverbesserung zu treffen. Nachdem im gegenständlichen Fall keine deutliche Agrarstrukturverbesserung entsprechend dem schlüssigen und fundierten Gutachten des agrarfachlichen Sachverständigen vorliegt - wobei angenommen werden kann, dass die Walderträge im gegenständlichen Schutzwald eher gering sind - kann ein öffentliches Interesse an der gegenständlichen Rodung verneint werden, da die Interessen an der Erhaltung der Fläche als Wald für den Schutzwald überwiegen. Es ist schlüssig, dass die konzentrierte Schweinehaltung durch das Aufwühlen des Bodens durch die Tiere zu Schädigungen des Waldbodens und zu einer Verminderung der Schutzfunktion führt. Daher wurde die Rodungsbewilligung zu Recht durch die belangte Behörde abgewiesen. Die Beschwerde kann daher nur abgewiesen werden. Da sowohl durch die Einholung des forstfachlichen als auch des agrarfachlichen Gutachtens Kommissionsgebühren entstanden sind, sind diese dem Verursacher der Kommissionsgebühren nach Paragraph 52, Absatz 3, VwGVG in Verbindung mit der Landes-Kommissionsgebührenverordnung aufzuerlegen. Diese Kosten waren notwendig, da nur nach Augenscheinen Gutachten erstattet werden konnten. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes z.B. vom 24.4.1995, 95/10/0035 oder vom 23.4.2007, 2003/10/0077 ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes z.B. vom 24.4.1995, 95/10/0035 oder vom 23.4.2007, 2003/10/0077 ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Christoph Lehne (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2015:LVwG.2014.16.3098.13

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