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{'item': 'LVwG-2014/36/2235-2'}

Obsah (7)§ 284§ 25a§ 1§ 243§ 3§ 4§ 122

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum04.08.2015 GeschäftszahlLVwG-2014/36/2235-2 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seine Richterin

§ 284Abs 3 i

Vm § 279 Abs 1 Bundesabgabenordnung (BAO) wird der Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Amlach vom 08.02.2011, Zl ****, soweit damit Herrn A B für das Jahr 2010 eine Müllgebühr – Grundgebühr für Restmüll in der Höhe von Euro 931,56 zuzüglich 10 % MwSt für 21 Stück 800 l Container vorgeschrieben und eine Gutschrift an Müllgebühr - Weitere Gebühr in der Höhe von Euro 52,36 zuzüglich 10 % MwSt gewährt wurde, dahingehend abgeändert, dass die Müllgebühr – Grundgebühr nunmehr mit Euro 1.141,90 zuzüglich 10% MwSt, sohin mit insgesamt Euro 1.268,80 neu festgesetzt sowie vorgeschrieben wird. Zudem wird die Gutschrift für die Müllgebühr – Weitere Gebühr nunmehr mit Euro 51,80 zuzüglich 10% MwSt sohin mit insgesamt Euro 57,60 neu festgesetzt.

Paragraph 284, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 279, Absatz eins, Bundesabgabenordnung (BAO) wird der Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Amlach vom 08.02.2011, Zl ****, soweit damit Herrn A B für das Jahr 2010 eine Müllgebühr – Grundgebühr für Restmüll in der Höhe von Euro 931,56 zuzüglich 10 % MwSt für 21 Stück 800 l Container vorgeschrieben und eine Gutschrift an Müllgebühr - Weitere Gebühr in der Höhe von Euro 52,36 zuzüglich 10 % MwSt gewährt wurde, dahingehend abgeändert, dass die Müllgebühr – Grundgebühr nunmehr mit Euro 1.141,90 zuzüglich 10% MwSt, sohin mit insgesamt Euro 1.268,80 neu festgesetzt sowie vorgeschrieben wird. Zudem wird die Gutschrift für die Müllgebühr – Weitere Gebühr nunmehr mit Euro 51,80 zuzüglich 10% MwSt sohin mit insgesamt Euro 57,60 neu festgesetzt. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVerwaltungsgerichtshofgesetz (Vw

GG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Beschwerdeführern und den im Beschwerdeverfahren Beigetretenen steht das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - durch eine bevollmächtigte Rechtsanwältin oder einen bevollmächtigten Rechtsanwalt beim Verfassungsgerichtshof eingebracht werden. Den Parteien des Beschwerdeverfahrens steht das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche/außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben. Die Revision muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - durch eine bevollmächtigte Rechtsanwältin oder Wirtschafts-treuhänderin oder durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt oder Wirtschaftstreuhänder beim Landesverwaltungsgericht Tirol eingebracht werden. Die für eine Beschwerde oder Revision zu entrichtenden Eingabegebühren ergeben sich aus § 17a Verfassungsgerichtshofgesetz 1953 und § 24a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985.Die für eine Beschwerde oder Revision zu entrichtenden Eingabegebühren ergeben sich aus Paragraph 17 a, Verfassungsgerichtshofgesetz 1953 und Paragraph 24 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz

  1. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Entscheidungswesentlicher Sachverhalt, Beschwerdevorbringen:römisch eins. Entscheidungswesentlicher Sachverhalt, Beschwerdevorbringen: Mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Amlach vom 29.07.2010, Zl ****, wurde Herrn A B ua auch eine Müllgebühr (Grundgebühr und weitere Gebühr) in der Höhe von Euro 493,85 zuzüglich 10% MWst vorgeschrieben. In dieser Vorschreibung findet sich der Zusatz „Müll Gewerbe 800 L 1.HJ“ und ist bei der Menge „7,00“ angegeben. Zudem wurde Herrn A B mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Amlach vom 08.02.2011, Zl ****, ua eine weitere Müllgebühr – Grundgebühr in der Höhe von Euro 931,56 zuzüglich 10% MWst vorgeschrieben. In dieser Vorschreibung findet sich der Zusatz „Müll Gewerbe 800 GG 10“ und ist dazu bei der Menge „21,00“ angegeben. Weiters enthält dieser Bescheid die Gutschrift „Müll Gewerbe GS WG 10“ in der Höhe von Euro 52,36 zuzüglich 10% MWst samt Mengenangabe „2,00“. Der übermittelte Abgabenakt enthält weiters eine Auflistung der Abgabenbehörde die hinsichtlich des Beschwerdeführers für das Jahr 2010 folgende Angaben enthält: Nächtigungen: 18338; EGW: 91,69; Plätze: 20,0; EGW: 1,33; Gesamt EGW: 93,02; Liter: 26604,67; Behälter: 33,26; Tatsächlich 4000; Nachzahlung: -22604,67.Nächtigungen: 18338; EGW: 91,69; Plätze: 20,0; EGW: 1,33; Gesamt EGW: 93,02; , Liter: 26604,67; Behälter: 33,26; Tatsächlich 4000; Nachzahlung: -22604,
  2. Gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Amlach vom 08.02.2011, Zl ****, zur Vorschreibung der Müllgebühr für das Jahr 2010 erhob Herr A B mit Eingabe vom 07.03.2011 Berufung und brachte zusammengefasst Folgendes vor: Er betreibe bekanntlich in der Hauptsache einen Campingplatz in der Gemeinde Amlach. Auf dem Campingplatz sei ein eigenes Mülltrennungs- und Sammelsystem mit zahlreichen Containern für Verpackungsabfälle, die als Wertstoffe recycelbar seien, eingerichtet. Eine sortenreine Trennung nach wiederverwertbaren Verpackungsmaterialien bzw Wertstoffen und Restmüll erfolge händisch um „Fehlwürfe“ von Gästen wieder auszugleichen. Aufgrund dieses Systems habe bereits in der Vergangenheit und auch weiterhin die anfallende Restmüll-Menge aus dem Gewerbebetrieb stark reduziert werden können. Es seien im Jahr 2010 lediglich 5 Entleerungen der 800-l-Restmülltonne notwendig gewesen. Damit habe den Intentionen des Abfallwirtschaftsgesetzes nach Mülltrennung und Müllvermeidung in vorbildlicher Weise entsprochen werden können. Die nunmehr festgesetzte Anzahl von 30 „Entleerungen“ der 800-l-Restmülltonne für das gesamte Jahr 2010 stelle gegenüber den tatsächlichen Entleerungen von 5 Stück 800l Restmüllcontainer eine eklatante Unverhältnismäßigkeit zwischen angenommen und tatsächlich gegebenem Restmüllanfall dar. Was die Beherbergung von Gästen auf dem Campingplatz bzw in den Ferienwohnungen betreffe, müsse – aufgrund der Vergleichbarkeit des bei dieser Art der Vermietung anfallenden Restmüllaufkommens, aber auch aus Gründen der Gleichbehandlung, jener Restmüllwert (0,8 l pro Nächtigung) angenommen werden, der auch für Privatzimmervermieter gelte.

§ 1

Abs 2 AWG gelte für die Abfallwirtschaft der Grundsatz, dass die Abfallmengen so gering wie möglich zu halten sind (Abfallvermeidung). Nach § 5 Abs 2 Tiroler Abfallgebührengesetz hätten allfällige Pauschalierungen nach Merkmalen zu erfolgen, die gewährleisten, dass die Höhe der erhobenen Gebühr bei einer durchschnittlichen Betrachtungsweise in einem angemessenen Verhältnis zu Art und Menge der jeweils anfallenden Abfällen steht. Bei den Vergleichen des anfallenden Abfalls mit anderen Betrieben sei auf die Erhebung der Menge der gesammelten Wertstoffe wie Leichtstoffverpackungen, Metallverpackungen, Kartonagen und Altglas verzichtet worden. Dass de facto diesbezüglich ein krasses Missverhältnis zwischen dem tatsächlichen Müllanfall und der nunmehr vorgeschriebenen Müllgebühr bestehe, habe er schon ausführlich dargestellt. Es wurde daher abschließend beantragt, das im Instanzenzug zuständige Organ möge den bekämpften Bescheid hinsichtlich der verrechneten Gebühr für die Leistung „Müll Gewerbe 800 L“ und „Müll Gewerbe 800 GG“ im Ausmaß von € 1.373,05 netto ohne MwSt beheben und entsprechend dem tatsächlichen Anfall – die Müllgebühr für maximal 5 Entleerungen des 800l Restmüllcontainers vorschreiben. In eventu wurde beantragt, falls die im Instanzenzug zuständige Behörde die grundsätzliche Rechtmäßigkeit der Berechnung eines Mindestbehältervolumens aufgrund von Annahmen, die insbesondere im § 4 Abs 3 lit a Müllabfuhrordnung der Gemeinde Amlach für gewerbliche Beherbergungs- und Gastbetriebe auf Basis von EGW, Nächtigungen und Sitzplätzen, anordnet, bestätigt – möge die im Instanzenzug zuständige Behörde die bekämpfte Vorschreibung dahingehend korrigieren, dass aufgrund der Vergleichbarkeit des Restmüllanfalles des Campingplatzbetriebes bzw der Ferienwohnungsvermietung mit dem für Privatzimmervermieter geltenden Müllbehältervolumen von 0,8 l pro Nächtigung auch für seinen Beherbergungsbetrieb angewendet wird, bzw die Errechnung der EGW mit je 365 Nächtigungen. Hierbei werde auch auf den saisonalen Campingplatzbetrieb Rücksicht genommen auf welche, bei der Berechnung mit 200 Nächtigungen ergibt 1 EGW, keine Rücksicht genommen werde. Auch die tatsächlichen Öffnungszeiten des Betriebes sollen bei der Berechnung der Gebühren berücksichtigt werden. Er betreibe bekanntlich in der Hauptsache einen Campingplatz in der Gemeinde Amlach. Auf dem Campingplatz sei ein eigenes Mülltrennungs- und Sammelsystem mit zahlreichen Containern für Verpackungsabfälle, die als Wertstoffe recycelbar seien, eingerichtet. Eine sortenreine Trennung nach wiederverwertbaren Verpackungsmaterialien bzw Wertstoffen und Restmüll erfolge händisch um „Fehlwürfe“ von Gästen wieder auszugleichen. Aufgrund dieses Systems habe bereits in der Vergangenheit und auch weiterhin die anfallende Restmüll-Menge aus dem Gewerbebetrieb stark reduziert werden können. Es seien im Jahr 2010 lediglich 5 Entleerungen der 800-l-Restmülltonne notwendig gewesen. Damit habe den Intentionen des Abfallwirtschaftsgesetzes nach Mülltrennung und Müllvermeidung in vorbildlicher Weise entsprochen werden können. Die nunmehr festgesetzte Anzahl von 30 „Entleerungen“ der 800-l-Restmülltonne für das gesamte Jahr 2010 stelle gegenüber den tatsächlichen Entleerungen von 5 Stück 800l Restmüllcontainer eine eklatante Unverhältnismäßigkeit zwischen angenommen und tatsächlich gegebenem Restmüllanfall dar. Was die Beherbergung von Gästen auf dem Campingplatz bzw in den Ferienwohnungen betreffe, müsse – aufgrund der Vergleichbarkeit des bei dieser Art der Vermietung anfallenden Restmüllaufkommens, aber auch aus Gründen der Gleichbehandlung, jener Restmüllwert (0,8 l pro Nächtigung) angenommen werden, der auch für Privatzimmervermieter gelte.

Paragraph eins, Absatz 2, AWG gelte für die Abfallwirtschaft der Grundsatz, dass die Abfallmengen so gering wie möglich zu halten sind (Abfallvermeidung). Nach Paragraph 5, Absatz 2, Tiroler Abfallgebührengesetz hätten allfällige Pauschalierungen nach Merkmalen zu erfolgen, die gewährleisten, dass die Höhe der erhobenen Gebühr bei einer durchschnittlichen Betrachtungsweise in einem angemessenen Verhältnis zu Art und Menge der jeweils anfallenden Abfällen steht. Bei den Vergleichen des anfallenden Abfalls mit anderen Betrieben sei auf die Erhebung der Menge der gesammelten Wertstoffe wie Leichtstoffverpackungen, Metallverpackungen, Kartonagen und Altglas verzichtet worden. Dass de facto diesbezüglich ein krasses Missverhältnis zwischen dem tatsächlichen Müllanfall und der nunmehr vorgeschriebenen Müllgebühr bestehe, habe er schon ausführlich dargestellt. Es wurde daher abschließend beantragt, das im Instanzenzug zuständige Organ möge den bekämpften Bescheid hinsichtlich der verrechneten Gebühr für die Leistung „Müll Gewerbe 800 L“ und „Müll Gewerbe 800 GG“ im Ausmaß von € 1.373,05 netto ohne MwSt beheben und entsprechend dem tatsächlichen Anfall – die Müllgebühr für maximal 5 Entleerungen des 800l Restmüllcontainers vorschreiben. In eventu wurde beantragt, falls die im Instanzenzug zuständige Behörde die grundsätzliche Rechtmäßigkeit der Berechnung eines Mindestbehältervolumens aufgrund von Annahmen, die insbesondere im Paragraph 4, Absatz 3, Litera a, Müllabfuhrordnung der Gemeinde Amlach für gewerbliche Beherbergungs- und Gastbetriebe auf Basis von EGW, Nächtigungen und Sitzplätzen, anordnet, bestätigt – möge die im Instanzenzug zuständige Behörde die bekämpfte Vorschreibung dahingehend korrigieren, dass aufgrund der Vergleichbarkeit des Restmüllanfalles des Campingplatzbetriebes bzw der Ferienwohnungsvermietung mit dem für Privatzimmervermieter geltenden Müllbehältervolumen von 0,8 l pro Nächtigung auch für seinen Beherbergungsbetrieb angewendet wird, bzw die Errechnung der EGW mit je 365 Nächtigungen. Hierbei werde auch auf den saisonalen Campingplatzbetrieb Rücksicht genommen auf welche, bei der Berechnung mit 200 Nächtigungen ergibt 1 EGW, keine Rücksicht genommen werde. Auch die tatsächlichen Öffnungszeiten des Betriebes sollen bei der Berechnung der Gebühren berücksichtigt werden. Diese Berufung vom 07.03.2011 ist nunmehr als Beschwerde

§ 243

BAO zu qualifizieren.Diese Berufung vom 07.03.2011 ist nunmehr als Beschwerde

Paragraph 243, BAO zu qualifizieren. Im Jahr 2014 brachte Herr A B dann in seiner Bescheidbeschwerde vom 19.03.2014 gegen den Abgabenbescheid vom 20.02.2014, Zl ****, ua auch vor, dass über seine fristgerecht eingebrachte Berufung vom 07.03.2011 bislang nicht entschieden worden sei und beantragte daher ausdrücklich, dass das „im Instanzenzug“ zuständige Organ über die eingebrachte Berufung entscheide. Mit Schreiben des Landesverwaltungsgerichts vom 06.07.2015, Zl ****, wurde den Parteien des Verfahrens das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zur Kenntnis gebracht und Gelegenheit gegeben dazu Stellung zu nehmen. Stellungnahmen sind nicht eingelangt. II. Rechtsgrundlage:römisch zwei. Rechtsgrundlage: Gegenständlich sind insbesondere folgende Rechtsvorschriften entscheidungsrelevant: 1. Bundesabgabenordnung, BGBl Nr 194/1961 zuletzt geändert durch BGBl I Nr 105/2014:Bundesabgabenordnung, Bundesgesetzblatt Nr 194 aus 1961, zuletzt geändert durch BGBl römisch eins Nr 105/2014: § 284Paragraph 284

(1)Wegen Verletzung der Entscheidungspflicht kann die Partei Beschwerde (Säumnisbeschwerde) beim Verwaltungsgericht erheben, wenn ihr Bescheide der Abgabenbehörden nicht innerhalb von sechs Monaten nach Einlangen der Anbringen oder nach dem Eintritt zur Verpflichtung zu ihrer amtswegigen Erlassung bekanntgegeben (§ 97) werden. Hiezu ist jede Partei befugt, der gegenüber der Bescheid zu ergehen hat.
(1)Wegen Verletzung der Entscheidungspflicht kann die Partei Beschwerde (Säumnisbeschwerde) beim Verwaltungsgericht erheben, wenn ihr Bescheide der Abgabenbehörden nicht innerhalb von sechs Monaten nach Einlangen der Anbringen oder nach dem Eintritt zur Verpflichtung zu ihrer amtswegigen Erlassung bekanntgegeben (Paragraph 97,) werden. Hiezu ist jede Partei befugt, der gegenüber der Bescheid zu ergehen hat.
(2)Das Verwaltungsgericht hat der Abgabenbehörde aufzutragen, innerhalb einer Frist von bis zu drei Monaten ab Einlangen der Säumnisbeschwerde zu entscheiden und gegebenenfalls eine Abschrift des Bescheides vorzulegen oder anzugeben, warum eine Verletzung der Entscheidungspflicht nicht oder nicht mehr vorliegt. Die Frist kann einmal verlängert werden, wenn die Abgabenbehörde das Vorliegen von in der Sache gelegenen Gründen nachzuweisen vermag, die eine fristgerechte Entscheidung unmöglich machen. Wird der Bescheid erlassen oder wurde er vor Einleitung des Verfahrens erlassen, so ist das Verfahren einzustellen.
(3)Die Zuständigkeit zur Entscheidung geht erst dann auf das Verwaltungsgericht über, wenn die Frist (Abs. 2) abgelaufen ist oder wenn die Abgabenbehörde vor Ablauf der Frist mitteilt, dass keine Verletzung der Entscheidungspflicht vorliegt.
(3)Die Zuständigkeit zur Entscheidung geht erst dann auf das Verwaltungsgericht über, wenn die Frist (Absatz 2,) abgelaufen ist oder wenn die Abgabenbehörde vor Ablauf der Frist mitteilt, dass keine Verletzung der Entscheidungspflicht vorliegt.
(4)Säumnisbeschwerden sind mit Erkenntnis abzuweisen, wenn die Verspätung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Abgabenbehörde zurückzuführen ist.
(5)Das Verwaltungsgericht kann sein Erkenntnis vorerst auf die Entscheidung einzelner maßgeblicher Rechtsfragen beschränken und der Abgabenbehörde auftragen, den versäumten Bescheid unter Zugrundelegung der hiermit festgelegten Rechtsanschauung binnen bestimmter, acht Wochen nicht übersteigender Frist zu erlassen. Kommt die Abgabenbehörde dem Auftrag nicht nach, so entscheidet das Verwaltungsgericht über die Beschwerde durch Erkenntnis in der Sache selbst.
(6)Partei im Beschwerdeverfahren ist auch die Abgabenbehörde, deren Säumnis geltend gemacht wird. (…) 2. Tiroler Abfallgebührengesetz, LGBl Nr 36/1991: § 3Paragraph 3 Arten und Höhe der Gebühren
(1)Die Abfallgebühren sind als Grundgebühr und als weitere Gebühr zu erheben. (…) § 4Paragraph 4 Grundgebühr
(1)Die Grundgebühr ist nach grundstücksbezogenen Merkmalen, wie insbesondere Größe und Verwendungszweck von Grundstücken und Gebäuden sowie Anzahl der Bewohner, festzusetzen.
(2)Der Gebührenanspruch entsteht mit der Bereitstellung von Einrichtungen und Anlagen zur Entsorgung von Abfällen sowie der Abfallberatung. 3. Abfallgebührenordnung der Gemeinde Amlach, Gemeinderatsbeschluss vom 22.4.1994 in der Fassung des Gemeinderatsbeschlusses vom 21.12.2005: § 1Paragraph eins Die Gemeinde erhebt zur Deckung des Aufwandes, der ihr durch die Entsorgung von Abfällen und die Abfallberatung entsteht, Abfallgebühren in Form einer Grundgebühr und einer weiteren Gebühr ein. § 2Paragraph 2 Entstehung der Gebührenpflicht 1) Der Gebührenanspruch auf die Grundgebühr entsteht mit der Bereitstellung von Einrichtungen und Anlagen zur Entsorgung von Abfällen sowie der Abfallberatung 2) Der Gebbührenanspruch auf die weitere Gebühr entsteht mit der Übergabe der Abfälle an die zu deren Abholung oder Sammlung bestimmten Einrichtungen bzw. Anlagen. 4. Müllabfuhrordnung der Gemeinde Amlach, Gemeinderatsbeschluss vom 22.4.1994 in der Fassung des Gemeinderatsbeschlusses vom 21.12.2005: § 4Paragraph 4 (…) 3) Das Mindestvolumen für haushaltsmüllähnliche Abfälle aus Betrieben wird wie folgt festgelegt:
  1. a)Berechnung für gewerbliche Beherbergungs- und Gastbetriebe erfolgt die Berechnung nach Einwohnergleichwerten (EGW), wie folgt:
  2. a)je 200 Nächtigungen (Gesamtzahl lt. Jahresstatistik des TVB) bzw. 15 Sitzplätzen (Restaurant und Terrasse) entsprechen einem EGW
  3. b)(…)
  4. c)Für jeden EGW werden 5,5 lt./Woche an Müllvolumen verrechnet
  5. d)Übersteigt das tatsächliche Anlieferungsvolumen das Mindestvolumen, wird die Müllgebühr entsprechend dem Anlieferungsvolumen vorgeschrieben. (…) (…) IV. Beweiswürdigung und rechtliche Erwägungen:römisch vier. Beweiswürdigung und rechtliche Erwägungen: Der verfahrens- und entscheidungsrelevante Sachverhalt ergibt sich – wie im Folgenden dargetan - aufgrund der Aktenlage des von der belangten Behörde übermittelten Abgabenaktes. Grundsätzlich ist zunächst auszuführen, dass der mit Eingabe vom 19.03.2014 gestellte Antrag von Herrn A B auf Entscheidung über seine bislang unerledigte Berufung (nunmehr: Beschwerde) vom 07.03.2011 gegen den Bescheid zur Vorschreibung der Müllgebühr – Grundgebühr für das Jahr 2010 nunmehr als Säumnisbeschwerde

§ 284

BAO zu qualifizieren ist, und die Entscheidung darüber daher

§ 284

Abs 3 BAO nunmehr dem Landesverwaltungsgericht Tirol zukommt.Grundsätzlich ist zunächst auszuführen, dass der mit Eingabe vom 19.03.2014 gestellte Antrag von Herrn A B auf Entscheidung über seine bislang unerledigte Berufung (nunmehr: Beschwerde) vom 07.03.2011 gegen den Bescheid zur Vorschreibung der Müllgebühr – Grundgebühr für das Jahr 2010 nunmehr als Säumnisbeschwerde

Paragraph 284, BAO zu qualifizieren ist, und die Entscheidung darüber daher

Paragraph 284, Absatz 3, BAO nunmehr dem Landesverwaltungsgericht Tirol zukommt. Soweit Herr A B in seinem Rechtmittel vom 07.03.2011 zusammengefasst vorbringt, dass die für das Jahr 2010 verrechneten 30 „Entleerungen“ von 800l-Containern Restmüll gegenüber den tatsächlichen Entleerungen von 5 Stück 800l-Containern eine eklatante Unverhältnismäßigkeit zwischen angenommen und tatsächlich gegebenem Restmüllanfall darstellen, ist dazu Folgendes auszuführen: Zunächst ist dazu eingangs klarstellend anzumerken, dass für das Jahr 2010 an Müllgebühr Grundgebühr nicht „30 Entleerungen“ des 800l-Containerns vorgeschrieben wurden, sondern lediglich das Müllvolumen von 28 Stück 800l-Containern.

§ 3

Tiroler Abfallgebührengesetz 1991 sind die Abfallgebühren als Grundgebühr und als weitere Gebühr zu erheben.

Paragraph 3, Tiroler Abfallgebührengesetz 1991 sind die Abfallgebühren als Grundgebühr und als weitere Gebühr zu erheben. Dabei ist die Grundgebühr

§ 4

Abs 1 Tiroler Abfallgebührengesetz nach grundstücksbezogenen Merkmalen, wie insbesondere Größe und Verwendungszweck von Grundstücken und Gebäuden sowie Anzahl der Bewohner, festzusetzen.Dabei ist die Grundgebühr

Paragraph 4, Absatz eins, Tiroler Abfallgebührengesetz nach grundstücksbezogenen Merkmalen, wie insbesondere Größe und Verwendungszweck von Grundstücken und Gebäuden sowie Anzahl der Bewohner, festzusetzen. Der Gebührenanspruch hinsichtlich der Grundgebühr entsteht nach § 4 Abs 2 Tiroler Abfallgebührengesetz bereits mit der Bereitstellung von Einrichtungen und Anlagen zur Entsorgung von Abfällen sowie der Abfallberatung.Der Gebührenanspruch hinsichtlich der Grundgebühr entsteht nach Paragraph 4, Absatz 2, Tiroler Abfallgebührengesetz bereits mit der Bereitstellung von Einrichtungen und Anlagen zur Entsorgung von Abfällen sowie der Abfallberatung. Aus § 4 Tiroler Abfallgebührengesetz 1991 ergibt sich sohin, dass zwischen der Grundgebühr und der so genannten weiteren Gebühr insoweit zu unterscheiden ist, als erstere - unabhängig vom tatsächlichen Abfallaufkommen - nach grundstücksbezogenen Merkmalen – wie zB Verwendungszweck von Grundstücken und Gebäuden bemessen wird. Aus Paragraph 4, Tiroler Abfallgebührengesetz 1991 ergibt sich sohin, dass zwischen der Grundgebühr und der so genannten weiteren Gebühr insoweit zu unterscheiden ist, als erstere - unabhängig vom tatsächlichen Abfallaufkommen - nach grundstücksbezogenen Merkmalen – wie zB Verwendungszweck von Grundstücken und Gebäuden bemessen wird. Der tatsächliche Abfallanfall ist lediglich bestimmend für die Weitere Gebühr nach § 5 Tiroler Abfallgebührengesetz

  1. Der tatsächliche Abfallanfall ist lediglich bestimmend für die Weitere Gebühr nach Paragraph 5, Tiroler Abfallgebührengesetz
  2. Nach diesem Regelungssystem kommt es daher für das Entstehen des Abgabenanspruches hinsichtlich der Grundgebühr nicht darauf an, ob tatsächlich Müll von der gemeindlichen Müllabfuhr entsorgt wird und wenn ja, wieviel. Auch die Höchstgerichte hegen keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen dieses Regelungssystem, das eine Teilung in eine Grundgebühr und eine weitere Gebühr vorsieht, wobei erstere zur Deckung der durch die Durchführung der öffentlichen Müllabfuhr als solche entstehenden Generalkosten bestimmt ist. Der Verwaltungsgerichtshof führte in diesem Zusammenhang in seinen Entscheidungen bereits mehrfach aus, dass die Annahme, dass den Gemeinden zum überwiegenden Teil durch die Schaffung, die Erhaltung und den Betrieb von Einrichtungen und Anlagen und das jederzeitige Bereitstellen und Bereithalten der Einrichtungen und Anlagen zur Abfallbeseitigung Kosten erwachsen und nur zum geringen Teil Kosten durch den Abfallanfall selbst entstehen, jedenfalls sachlich ist (vgl VwGH 14.12.1998, Zl 94/17/0094; VwGH 17.12.2001, Zl 97/17/0027; VwGH 09.04.2001, Zl 97/17/0466; ua).Der Verwaltungsgerichtshof führte in diesem Zusammenhang in seinen Entscheidungen bereits mehrfach aus, dass die Annahme, dass den Gemeinden zum überwiegenden Teil durch die Schaffung, die Erhaltung und den Betrieb von Einrichtungen und Anlagen und das jederzeitige Bereitstellen und Bereithalten der Einrichtungen und Anlagen zur Abfallbeseitigung Kosten erwachsen und nur zum geringen Teil Kosten durch den Abfallanfall selbst entstehen, jedenfalls sachlich ist vergleiche VwGH 14.12.1998, Zl 94/17/0094; , VwGH 17.12.2001, Zl 97/17/0027; VwGH 09.04.2001, Zl 97/17/0466; ua). Soweit daher Herr A B in seinem Rechtsmittel vom 07.03.2011 zusammengefasst vorbringt, dass die für das Jahr 2010 an Grundgebühr verrechneten 30 (gemeint wohl: 28) Stück 800l-Containern gegenüber den tatsächlichen Entleerungen von 5 Stück 800l-Containern eine eklatante Unverhältnismäßigkeit zwischen angenommen und tatsächlich gegebenem Restmüllanfall darstellen, konnten damit im Lichte der vorzitierten höchstgerichtlichen Rechtsprechung hinsichtlich der relevanten Verordnungsfestlegungen keine gesetz- bzw verfassungswidrigen Bedenken aufgezeigt werden. Wenn Herr A B weiters im Wesentlichen vorbringt und beantragt, dass aufgrund der Vergleichbarkeit auch für seinen Gastgewerbebetrieb jener Restmüllwert angenommen werden solle, der auch für Privatzimmervermieter gelte (0,8 l pro Nächtigung), und die tatsächlichen Öffnungszeiten des Betriebes zu berücksichtigen seien, ist dazu Folgendes auszuführen: Der Gesetzgeber hat dem Verordnungsgeber in § 4 Tiroler Abfallgebührengesetz 1991 als Determinanten für die Festsetzung der Grundgebühr nach "grundstücksbezogenen Merkmalen" demonstrativ die Größe, den Verwendungszweck und die Anzahl der Bewohner vorgegeben. Der Gesetzgeber hat dem Verordnungsgeber in Paragraph 4, Tiroler Abfallgebührengesetz 1991 als Determinanten für die Festsetzung der Grundgebühr nach "grundstücksbezogenen Merkmalen" demonstrativ die Größe, den Verwendungszweck und die Anzahl der Bewohner vorgegeben. So wurde in der Müllabfuhrordnung der Gemeinde Amlach auch eine entsprechend diesen gesetzlichen Vorgaben differenzierende Regelung getroffen. Nach § 4 Abs 3 der Müllabfuhrordnung der Gemeinde Amlach wird für gewerbliche Beherbergungs- und Gastbetriebe das Mindestvolumen für haushaltsmüllähnliche Abfälle aus Betrieben nach Einwohnergleichwerten (EGW) berechnet. Dabei entsprechen nach § 4 Abs 3 lit a der Müllabfuhrordnung der Gemeinde Amlach je 200 Nächtigungen (Gesamtzahl lt. Jahresstatistik des TVB) bzw 15 Sitzplätze (Restaurant und Terrasse) einem EGW. Nach Paragraph 4, Absatz 3, der Müllabfuhrordnung der Gemeinde Amlach wird für gewerbliche Beherbergungs- und Gastbetriebe das Mindestvolumen für haushaltsmüllähnliche Abfälle aus Betrieben nach Einwohnergleichwerten (EGW) berechnet. Dabei entsprechen nach Paragraph 4, Absatz 3, Litera a, der Müllabfuhrordnung der Gemeinde Amlach je 200 Nächtigungen (Gesamtzahl lt. Jahresstatistik des TVB) bzw 15 Sitzplätze (Restaurant und Terrasse) einem EGW. Nach § 4 Abs 3 lit c der Müllabfuhrordnung der Gemeinde Amlach werden für jeden EGW 5,5 Liter pro Woche an Müllvolumen verrechnet. Nach Paragraph 4, Absatz 3, Litera c, der Müllabfuhrordnung der Gemeinde Amlach werden für jeden EGW 5,5 Liter pro Woche an Müllvolumen verrechnet. Die Müllabfuhrordnung der Gemeinde Amlach mit Gemeinderatsbeschluss vom 22.4.1994 in der Fassung der Änderung mit Gemeinderatsbeschlusses vom 21.12.2005 wurde, wie dem Schreiben der Tiroler Landesregierung vom 11.04.2006, Zl ****, zu entnehmen ist, von der Tiroler Landesregierung als Aufsichtsbehörde

§ 122

TGO positiv verordnungsgeprüft und ist in diesem Schreiben zudem ausgeführt, dass die Müllabfuhrordnung ordnungsgemäß kundgemacht wurde.Die Müllabfuhrordnung der Gemeinde Amlach mit Gemeinderatsbeschluss vom 22.4.1994 in der Fassung der Änderung mit Gemeinderatsbeschlusses vom 21.12.2005 wurde, wie dem Schreiben der Tiroler Landesregierung vom 11.04.2006, Zl ****, zu entnehmen ist, von der Tiroler Landesregierung als Aufsichtsbehörde

Paragraph 122, TGO positiv verordnungsgeprüft und ist in diesem Schreiben zudem ausgeführt, dass die Müllabfuhrordnung ordnungsgemäß kundgemacht wurde. Zusammengefasst ergibt sich daher, dass auch nach Ansicht des erkennenden Gerichts diese Festlegungen in der Müllabfuhrordnung der Gemeinde Amlach den in § 4 Tiroler Abfallgebührengesetz 1991 vorgegeben Determinanten für die Festsetzung der Grundgebühr entsprechen. Es haben sich daher für das erkennende Gericht hinsichtlich der positiv verordnungsgeprüften Müllabfuhrordnung der Gemeinde Amlach auch im Hinblick auf die vorgebrachte Gleichheitswidrigkeit der unterschiedlichen Festlegungen für gewerbliche Beherbergungs- und Gastbetriebe in § 4 Abs 3 und für Privatzimmervermietung in § 4 Abs 1 Müllabfuhrordnung der Gemeinde Amlach keine gleichheitswidrigen Bedenken ergeben.Zusammengefasst ergibt sich daher, dass auch nach Ansicht des erkennenden Gerichts diese Festlegungen in der Müllabfuhrordnung der Gemeinde Amlach den in Paragraph 4, Tiroler Abfallgebührengesetz 1991 vorgegeben Determinanten für die Festsetzung der Grundgebühr entsprechen. Es haben sich daher für das erkennende Gericht hinsichtlich der positiv verordnungsgeprüften Müllabfuhrordnung der Gemeinde Amlach auch im Hinblick auf die vorgebrachte Gleichheitswidrigkeit der unterschiedlichen Festlegungen für gewerbliche Beherbergungs- und Gastbetriebe in Paragraph 4, Absatz 3 und für Privatzimmervermietung in Paragraph 4, Absatz eins, Müllabfuhrordnung der Gemeinde Amlach keine gleichheitswidrigen Bedenken ergeben. Es bestand sohin auch keine Veranlassung hinsichtlich der gegenständlich relevanten Bestimmungen der Müllabfuhrordnung der Gemeinde Amlach ein Verordnungsprüfungsverfahren in die Wege zu leiten. Wenn der Beschwerdeführer weiters zusammengefasst vorbringt, dass auf seinem Campingplatz ein eigenes Mülltrennungs- und Sammelsystem mit zahlreichen Containern für Verpackungsabfälle, die als Wertstoffe recycelbar seien, eingerichtet sei, wodurch die Restmüll-Menge aus dem Gewerbebetrieb stark reduziert werden habe können, kommt auch diesem Vorbringen keine Berechtigung zu: Die der gegenständlich bekämpften Vorschreibung zugrunde liegende Müllabfuhrordnung der Gemeinde Amlach enthält eindeutige und hinreichend bestimmte Regelungen hinsichtlich der Vorschreibung von Mindestvolumen bei der Grundgebühr. Eine Deutung der Festlegungen der Verordnung dahingehend, dass dem Gebührenschuldner – wie vorgebracht – wegen eines betriebsinternen Mülltrennsystems eine geringerer Mindestverbrauch als Grundgebühr vorgeschrieben wird, steht der ausdrückliche Wille des Verordnungsgebers entgegen, die festgelegte Mindestgebühr für Beherbergungsbetriebe vorzuschreiben. Gerade die Anbindung der Mindestgebühr an die Nächtigungszahlen und die Sitzplätze des Beherbergungsbetriebes entspricht – wie vorstehend bereits im Detail ausgeführt - dem Pauschalierungserfordernis der durchschnittlichen Betrachtungsweise des Tiroler Abfallgebührengesetzes. Da es bei der Berechnung der Grundgebühr – wie bereits ausgeführt - nicht auf die tatsächlich entstandene Müllmenge ankommt, geht auch das Vorbringen, dass ein eigenes Mülltrennungs- und Sammelsystem für recycelbare Wertstoffe bestehe und über eine Privatfirma entsorgt werde, bei der Vorschreibung der Grundgebühr ins Leere. Hinsichtlich der gegenständlich bekämpften Vorschreibung der Müllgebühr für das Jahr 2010 ergeben sich laut der im Akt einliegenden Aufstellung, die vom nunmehrigen Beschwerdeführer unbestritten blieb, 18338 Nächtigungen, was nach § 4 Abs 3 lit a der Müllabfuhrordnung der Gemeinde Amlach einen EGW von 91,69 ergibt. Zudem ergeben die zugrunde gelegten 20 Sitzplätze einen EGW von 1,33, sodass sich für das Jahr 2010 ein EGW von insgesamt 93,02 ergibt.Hinsichtlich der gegenständlich bekämpften Vorschreibung der Müllgebühr für das Jahr 2010 ergeben sich laut der im Akt einliegenden Aufstellung, die vom nunmehrigen Beschwerdeführer unbestritten blieb, 18338 Nächtigungen, was nach Paragraph 4, Absatz 3, Litera a, der Müllabfuhrordnung der Gemeinde Amlach einen EGW von 91,69 ergibt. Zudem ergeben die zugrunde gelegten 20 Sitzplätze einen EGW von 1,33, sodass sich für das Jahr 2010 ein EGW von insgesamt 93,02 ergibt. Da nach § 4 Abs 3 lit c der Müllabfuhrordnung der Gemeinde Amlach für jeden EGW je 5,5 Liter an Müllvolumen pro Woche verrechnet werden, ergibt dies im gegenständlichen Fall ein Müllvolumen von 26603,72 Liter an Müllgebühr – Grundgebühr und umgerechnet auf die 800l-Container-Einheit die Anzahl von 33,25 und sohin abgerundet 33 Stück 800l-Container Restmüll.Da nach Paragraph 4, Absatz 3, Litera c, der Müllabfuhrordnung der Gemeinde Amlach für jeden EGW je 5,5 Liter an Müllvolumen pro Woche verrechnet werden, ergibt dies im gegenständlichen Fall ein Müllvolumen von 26603,72 Liter an Müllgebühr – Grundgebühr und umgerechnet auf die 800l-Container-Einheit die Anzahl von 33,25 und sohin abgerundet 33 Stück 800l-Container Restmüll.

der Abfallgebührenordnung der Gemeinde Amlach mit Gemeinderatsbeschluss vom 22.4.1994 in der Fassung der verfahrensgegenständlich relevanten Änderung mit Gemeinderatsbeschluss vom 17.12.2009 beträgt die Grundgebühr für Restmüll für das Jahr 2010 Euro 0,061 pro Liter Müllvolumen inkl 10% USt. Die Weitere Gebühr beträgt Euro 0,036 pro Liter Müllvolumen inkl 10% USt.

der Abfallgebührenordnung der Gemeinde Amlach beträgt sohin die Müllgebühr - Grundgebühr für Restmüll für das Jahr 2010 insgesamt Euro 1.622,82 inkl 10% MwSt (Euro 1.460,54 ohne MwSt). Für das Jahr 2010, wurde dem Beschwerdeführer bereits mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Amlach vom 29.07.2010, Zl ****, der in Rechtskraft erwachsen ist, eine Müllgebühr (Grundgebühr und Weitere Gebühr) für 7 Stück 800l-Container vorgeschrieben. Zudem wurde mit dem nunmehr bekämpften Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Amlach 08.02.2011, Zl ****, eine weitere Müllgebühr-Grundgebühr für 21 Stück 800l-Container, sohin für das Jahr 2010 insgesamt lediglich 28 Stück 800l-Container, statt der sich aus der Berechnung ergebenden abgerundeten 33 Stück 800l-Container festgesetzt und vorgeschrieben. Aufgrund der vorstehenden Berechnung wären aufgrund der Nächtigungszahlen für das Jahr 2010 daher weitere 26 Stück 800-l-Restmülltonnen an Grundgebühr vorzuschreiben gewesen, und nicht wie in der bekämpften Entscheidung vorgeschrieben, lediglich 21 Stück. Da im Beschwerdeverfahren, wie auch bislang im Berufungsverfahren, kein Neuerungsverbot und auch kein Verschlechterungsverbot besteht, ist zum einen auf neue Tatsachen, Beweise und Anträge, Bedacht zu nehmen. Zum anderen erlangt aber ein bekämpfter Abgabenbescheid grundsätzlich in seiner Gesamtheit keine Rechtskraft und kommt daher dem Landesverwaltungsgericht die Berechtigung zu, den Bescheid in jede Richtung abzuändern, aufzuheben oder als unbegründet abzuweisen. Es war daher, wie vorstehend ausgeführt, die im bekämpften Bescheid festgesetzte und vorgeschriebene zusätzliche Müllgebühr – Grundgebühr für das Jahr 2010 von Euro 931,56 zuzüglich 10 % MwSt für 21 Stück 800 l Container dahingehend abzuändern, dass die Müllgebühr – Grundgebühr nunmehr mit Euro 1.141,90 zuzüglich 10% MwSt, sohin mit insgesamt Euro 1.268,80, für weitere 26 Stück 800l-Container neu festgesetzt und vorgeschrieben wird. Zum anderen ergibt sich für das Jahr 2010 aufgrund der tatsächlich erfolgten Entleerungen von 5 Stück 800l-Container hinsichtlich der Müllgebühr - Weiteren Gebühr eine Bemessungsgrundlage von insgesamt 4.000 Liter Müllvolumen.

der Abfallgebührenordnung der Gemeinde Amlach mit Gemeinderatsbeschluss vom 22.4.1994 in der Fassung der verfahrensgegenständlich relevanten Änderung mit Gemeinderatsbeschluss vom 17.12.2009 beträgt die Müllgebühr - Weitere Gebühr Euro 0,036 pro Liter Müllvolumen inkl 10% MwSt. Dies ergibt bei einem Gesamt-Müllvolumen an tatsächlichen Entleerungen von 4.000 Liter für das Jahr 2010 sohin insgesamt eine Müllgebühr - Weitere Gebühr von Euro 144,00 inkl 10% MwSt (Euro 129,60 ohne MwSt). Auch hierbei ist die mit rechtskräftigem Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Amlach vom 29.07.2010, ****, bereits vorgeschriebene Müllgebühr - Weitere Gebühr für 7 Stück 800-l-Restmülltonnen in der Höhe von Euro 201,60 inkl 10% MwSt (Euro 181,40 ohne MwSt) in Abzug zu bringen und ergibt dies eine nunmehrige reduzierte Gutschrift in der Höhe von Euro 57,60 inkl 10% MwSt (Euro 51,80 ohne MwSt), statt der in der bekämpften Entscheidung angeführten Gutschrift von Euro 52,36 ohne MwSt. Zusammengefasst ergibt sich daher, dass unter Berücksichtigung der mit rechtskräftigem Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Amlach vom 29.07.2010, Zl ****, für das Jahr 2010 erfolgten Vorschreibung an Müllgebühr (Grundgebühr und Weitere Gebühr) der nunmehr bekämpfte Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Amlach vom 08.02.2011, Zl ****, dahingehend abzuändern war, dass die Müllgebühr – Grundgebühr für das Jahr 2010 entsprechend den vorstehenden Ausführungen spruchgemäß zu erhöhen und so neu festzusetzen sowie vorzuschreiben und die Gutschrift an Müllgebühr - Weitere Gebühr entsprechend zu reduzieren war. V. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch fünf. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. In diesem Zusammenhang wird insbesondere auf die im Erkenntnis angeführte höchstgerichtliche Rechtsprechung verwiesen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. In diesem Zusammenhang wird insbesondere auf die im Erkenntnis angeführte höchstgerichtliche Rechtsprechung verwiesen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Barbara Gstir (Richterin) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2015:LVwG.2014.36.2235.2

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