Vm § 279 Abs 1 Bundesabgabenordnung (BAO) wird der Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Amlach vom 08.02.2011, Zl ****, soweit damit Herrn A B für das Jahr 2010 eine Müllgebühr – Grundgebühr für Restmüll in der Höhe von Euro 931,56 zuzüglich 10 % MwSt für 21 Stück 800 l Container vorgeschrieben und eine Gutschrift an Müllgebühr - Weitere Gebühr in der Höhe von Euro 52,36 zuzüglich 10 % MwSt gewährt wurde, dahingehend abgeändert, dass die Müllgebühr – Grundgebühr nunmehr mit Euro 1.141,90 zuzüglich 10% MwSt, sohin mit insgesamt Euro 1.268,80 neu festgesetzt sowie vorgeschrieben wird. Zudem wird die Gutschrift für die Müllgebühr – Weitere Gebühr nunmehr mit Euro 51,80 zuzüglich 10% MwSt sohin mit insgesamt Euro 57,60 neu festgesetzt.
Paragraph 284, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 279, Absatz eins, Bundesabgabenordnung (BAO) wird der Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Amlach vom 08.02.2011, Zl ****, soweit damit Herrn A B für das Jahr 2010 eine Müllgebühr – Grundgebühr für Restmüll in der Höhe von Euro 931,56 zuzüglich 10 % MwSt für 21 Stück 800 l Container vorgeschrieben und eine Gutschrift an Müllgebühr - Weitere Gebühr in der Höhe von Euro 52,36 zuzüglich 10 % MwSt gewährt wurde, dahingehend abgeändert, dass die Müllgebühr – Grundgebühr nunmehr mit Euro 1.141,90 zuzüglich 10% MwSt, sohin mit insgesamt Euro 1.268,80 neu festgesetzt sowie vorgeschrieben wird. Zudem wird die Gutschrift für die Müllgebühr – Weitere Gebühr nunmehr mit Euro 51,80 zuzüglich 10% MwSt sohin mit insgesamt Euro 57,60 neu festgesetzt. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist
GG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Beschwerdeführern und den im Beschwerdeverfahren Beigetretenen steht das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - durch eine bevollmächtigte Rechtsanwältin oder einen bevollmächtigten Rechtsanwalt beim Verfassungsgerichtshof eingebracht werden. Den Parteien des Beschwerdeverfahrens steht das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche/außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben. Die Revision muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - durch eine bevollmächtigte Rechtsanwältin oder Wirtschafts-treuhänderin oder durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt oder Wirtschaftstreuhänder beim Landesverwaltungsgericht Tirol eingebracht werden. Die für eine Beschwerde oder Revision zu entrichtenden Eingabegebühren ergeben sich aus § 17a Verfassungsgerichtshofgesetz 1953 und § 24a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985.Die für eine Beschwerde oder Revision zu entrichtenden Eingabegebühren ergeben sich aus Paragraph 17 a, Verfassungsgerichtshofgesetz 1953 und Paragraph 24 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz
Abs 2 AWG gelte für die Abfallwirtschaft der Grundsatz, dass die Abfallmengen so gering wie möglich zu halten sind (Abfallvermeidung). Nach § 5 Abs 2 Tiroler Abfallgebührengesetz hätten allfällige Pauschalierungen nach Merkmalen zu erfolgen, die gewährleisten, dass die Höhe der erhobenen Gebühr bei einer durchschnittlichen Betrachtungsweise in einem angemessenen Verhältnis zu Art und Menge der jeweils anfallenden Abfällen steht. Bei den Vergleichen des anfallenden Abfalls mit anderen Betrieben sei auf die Erhebung der Menge der gesammelten Wertstoffe wie Leichtstoffverpackungen, Metallverpackungen, Kartonagen und Altglas verzichtet worden. Dass de facto diesbezüglich ein krasses Missverhältnis zwischen dem tatsächlichen Müllanfall und der nunmehr vorgeschriebenen Müllgebühr bestehe, habe er schon ausführlich dargestellt. Es wurde daher abschließend beantragt, das im Instanzenzug zuständige Organ möge den bekämpften Bescheid hinsichtlich der verrechneten Gebühr für die Leistung „Müll Gewerbe 800 L“ und „Müll Gewerbe 800 GG“ im Ausmaß von € 1.373,05 netto ohne MwSt beheben und entsprechend dem tatsächlichen Anfall – die Müllgebühr für maximal 5 Entleerungen des 800l Restmüllcontainers vorschreiben. In eventu wurde beantragt, falls die im Instanzenzug zuständige Behörde die grundsätzliche Rechtmäßigkeit der Berechnung eines Mindestbehältervolumens aufgrund von Annahmen, die insbesondere im § 4 Abs 3 lit a Müllabfuhrordnung der Gemeinde Amlach für gewerbliche Beherbergungs- und Gastbetriebe auf Basis von EGW, Nächtigungen und Sitzplätzen, anordnet, bestätigt – möge die im Instanzenzug zuständige Behörde die bekämpfte Vorschreibung dahingehend korrigieren, dass aufgrund der Vergleichbarkeit des Restmüllanfalles des Campingplatzbetriebes bzw der Ferienwohnungsvermietung mit dem für Privatzimmervermieter geltenden Müllbehältervolumen von 0,8 l pro Nächtigung auch für seinen Beherbergungsbetrieb angewendet wird, bzw die Errechnung der EGW mit je 365 Nächtigungen. Hierbei werde auch auf den saisonalen Campingplatzbetrieb Rücksicht genommen auf welche, bei der Berechnung mit 200 Nächtigungen ergibt 1 EGW, keine Rücksicht genommen werde. Auch die tatsächlichen Öffnungszeiten des Betriebes sollen bei der Berechnung der Gebühren berücksichtigt werden. Er betreibe bekanntlich in der Hauptsache einen Campingplatz in der Gemeinde Amlach. Auf dem Campingplatz sei ein eigenes Mülltrennungs- und Sammelsystem mit zahlreichen Containern für Verpackungsabfälle, die als Wertstoffe recycelbar seien, eingerichtet. Eine sortenreine Trennung nach wiederverwertbaren Verpackungsmaterialien bzw Wertstoffen und Restmüll erfolge händisch um „Fehlwürfe“ von Gästen wieder auszugleichen. Aufgrund dieses Systems habe bereits in der Vergangenheit und auch weiterhin die anfallende Restmüll-Menge aus dem Gewerbebetrieb stark reduziert werden können. Es seien im Jahr 2010 lediglich 5 Entleerungen der 800-l-Restmülltonne notwendig gewesen. Damit habe den Intentionen des Abfallwirtschaftsgesetzes nach Mülltrennung und Müllvermeidung in vorbildlicher Weise entsprochen werden können. Die nunmehr festgesetzte Anzahl von 30 „Entleerungen“ der 800-l-Restmülltonne für das gesamte Jahr 2010 stelle gegenüber den tatsächlichen Entleerungen von 5 Stück 800l Restmüllcontainer eine eklatante Unverhältnismäßigkeit zwischen angenommen und tatsächlich gegebenem Restmüllanfall dar. Was die Beherbergung von Gästen auf dem Campingplatz bzw in den Ferienwohnungen betreffe, müsse – aufgrund der Vergleichbarkeit des bei dieser Art der Vermietung anfallenden Restmüllaufkommens, aber auch aus Gründen der Gleichbehandlung, jener Restmüllwert (0,8 l pro Nächtigung) angenommen werden, der auch für Privatzimmervermieter gelte.
Paragraph eins, Absatz 2, AWG gelte für die Abfallwirtschaft der Grundsatz, dass die Abfallmengen so gering wie möglich zu halten sind (Abfallvermeidung). Nach Paragraph 5, Absatz 2, Tiroler Abfallgebührengesetz hätten allfällige Pauschalierungen nach Merkmalen zu erfolgen, die gewährleisten, dass die Höhe der erhobenen Gebühr bei einer durchschnittlichen Betrachtungsweise in einem angemessenen Verhältnis zu Art und Menge der jeweils anfallenden Abfällen steht. Bei den Vergleichen des anfallenden Abfalls mit anderen Betrieben sei auf die Erhebung der Menge der gesammelten Wertstoffe wie Leichtstoffverpackungen, Metallverpackungen, Kartonagen und Altglas verzichtet worden. Dass de facto diesbezüglich ein krasses Missverhältnis zwischen dem tatsächlichen Müllanfall und der nunmehr vorgeschriebenen Müllgebühr bestehe, habe er schon ausführlich dargestellt. Es wurde daher abschließend beantragt, das im Instanzenzug zuständige Organ möge den bekämpften Bescheid hinsichtlich der verrechneten Gebühr für die Leistung „Müll Gewerbe 800 L“ und „Müll Gewerbe 800 GG“ im Ausmaß von € 1.373,05 netto ohne MwSt beheben und entsprechend dem tatsächlichen Anfall – die Müllgebühr für maximal 5 Entleerungen des 800l Restmüllcontainers vorschreiben. In eventu wurde beantragt, falls die im Instanzenzug zuständige Behörde die grundsätzliche Rechtmäßigkeit der Berechnung eines Mindestbehältervolumens aufgrund von Annahmen, die insbesondere im Paragraph 4, Absatz 3, Litera a, Müllabfuhrordnung der Gemeinde Amlach für gewerbliche Beherbergungs- und Gastbetriebe auf Basis von EGW, Nächtigungen und Sitzplätzen, anordnet, bestätigt – möge die im Instanzenzug zuständige Behörde die bekämpfte Vorschreibung dahingehend korrigieren, dass aufgrund der Vergleichbarkeit des Restmüllanfalles des Campingplatzbetriebes bzw der Ferienwohnungsvermietung mit dem für Privatzimmervermieter geltenden Müllbehältervolumen von 0,8 l pro Nächtigung auch für seinen Beherbergungsbetrieb angewendet wird, bzw die Errechnung der EGW mit je 365 Nächtigungen. Hierbei werde auch auf den saisonalen Campingplatzbetrieb Rücksicht genommen auf welche, bei der Berechnung mit 200 Nächtigungen ergibt 1 EGW, keine Rücksicht genommen werde. Auch die tatsächlichen Öffnungszeiten des Betriebes sollen bei der Berechnung der Gebühren berücksichtigt werden. Diese Berufung vom 07.03.2011 ist nunmehr als Beschwerde
BAO zu qualifizieren.Diese Berufung vom 07.03.2011 ist nunmehr als Beschwerde
Paragraph 243, BAO zu qualifizieren. Im Jahr 2014 brachte Herr A B dann in seiner Bescheidbeschwerde vom 19.03.2014 gegen den Abgabenbescheid vom 20.02.2014, Zl ****, ua auch vor, dass über seine fristgerecht eingebrachte Berufung vom 07.03.2011 bislang nicht entschieden worden sei und beantragte daher ausdrücklich, dass das „im Instanzenzug“ zuständige Organ über die eingebrachte Berufung entscheide. Mit Schreiben des Landesverwaltungsgerichts vom 06.07.2015, Zl ****, wurde den Parteien des Verfahrens das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zur Kenntnis gebracht und Gelegenheit gegeben dazu Stellung zu nehmen. Stellungnahmen sind nicht eingelangt. II. Rechtsgrundlage:römisch zwei. Rechtsgrundlage: Gegenständlich sind insbesondere folgende Rechtsvorschriften entscheidungsrelevant: 1. Bundesabgabenordnung, BGBl Nr 194/1961 zuletzt geändert durch BGBl I Nr 105/2014:Bundesabgabenordnung, Bundesgesetzblatt Nr 194 aus 1961, zuletzt geändert durch BGBl römisch eins Nr 105/2014: § 284Paragraph 284
BAO zu qualifizieren ist, und die Entscheidung darüber daher
Abs 3 BAO nunmehr dem Landesverwaltungsgericht Tirol zukommt.Grundsätzlich ist zunächst auszuführen, dass der mit Eingabe vom 19.03.2014 gestellte Antrag von Herrn A B auf Entscheidung über seine bislang unerledigte Berufung (nunmehr: Beschwerde) vom 07.03.2011 gegen den Bescheid zur Vorschreibung der Müllgebühr – Grundgebühr für das Jahr 2010 nunmehr als Säumnisbeschwerde
Paragraph 284, BAO zu qualifizieren ist, und die Entscheidung darüber daher
Paragraph 284, Absatz 3, BAO nunmehr dem Landesverwaltungsgericht Tirol zukommt. Soweit Herr A B in seinem Rechtmittel vom 07.03.2011 zusammengefasst vorbringt, dass die für das Jahr 2010 verrechneten 30 „Entleerungen“ von 800l-Containern Restmüll gegenüber den tatsächlichen Entleerungen von 5 Stück 800l-Containern eine eklatante Unverhältnismäßigkeit zwischen angenommen und tatsächlich gegebenem Restmüllanfall darstellen, ist dazu Folgendes auszuführen: Zunächst ist dazu eingangs klarstellend anzumerken, dass für das Jahr 2010 an Müllgebühr Grundgebühr nicht „30 Entleerungen“ des 800l-Containerns vorgeschrieben wurden, sondern lediglich das Müllvolumen von 28 Stück 800l-Containern.
Tiroler Abfallgebührengesetz 1991 sind die Abfallgebühren als Grundgebühr und als weitere Gebühr zu erheben.
Paragraph 3, Tiroler Abfallgebührengesetz 1991 sind die Abfallgebühren als Grundgebühr und als weitere Gebühr zu erheben. Dabei ist die Grundgebühr
Abs 1 Tiroler Abfallgebührengesetz nach grundstücksbezogenen Merkmalen, wie insbesondere Größe und Verwendungszweck von Grundstücken und Gebäuden sowie Anzahl der Bewohner, festzusetzen.Dabei ist die Grundgebühr
Paragraph 4, Absatz eins, Tiroler Abfallgebührengesetz nach grundstücksbezogenen Merkmalen, wie insbesondere Größe und Verwendungszweck von Grundstücken und Gebäuden sowie Anzahl der Bewohner, festzusetzen. Der Gebührenanspruch hinsichtlich der Grundgebühr entsteht nach § 4 Abs 2 Tiroler Abfallgebührengesetz bereits mit der Bereitstellung von Einrichtungen und Anlagen zur Entsorgung von Abfällen sowie der Abfallberatung.Der Gebührenanspruch hinsichtlich der Grundgebühr entsteht nach Paragraph 4, Absatz 2, Tiroler Abfallgebührengesetz bereits mit der Bereitstellung von Einrichtungen und Anlagen zur Entsorgung von Abfällen sowie der Abfallberatung. Aus § 4 Tiroler Abfallgebührengesetz 1991 ergibt sich sohin, dass zwischen der Grundgebühr und der so genannten weiteren Gebühr insoweit zu unterscheiden ist, als erstere - unabhängig vom tatsächlichen Abfallaufkommen - nach grundstücksbezogenen Merkmalen – wie zB Verwendungszweck von Grundstücken und Gebäuden bemessen wird. Aus Paragraph 4, Tiroler Abfallgebührengesetz 1991 ergibt sich sohin, dass zwischen der Grundgebühr und der so genannten weiteren Gebühr insoweit zu unterscheiden ist, als erstere - unabhängig vom tatsächlichen Abfallaufkommen - nach grundstücksbezogenen Merkmalen – wie zB Verwendungszweck von Grundstücken und Gebäuden bemessen wird. Der tatsächliche Abfallanfall ist lediglich bestimmend für die Weitere Gebühr nach § 5 Tiroler Abfallgebührengesetz
TGO positiv verordnungsgeprüft und ist in diesem Schreiben zudem ausgeführt, dass die Müllabfuhrordnung ordnungsgemäß kundgemacht wurde.Die Müllabfuhrordnung der Gemeinde Amlach mit Gemeinderatsbeschluss vom 22.4.1994 in der Fassung der Änderung mit Gemeinderatsbeschlusses vom 21.12.2005 wurde, wie dem Schreiben der Tiroler Landesregierung vom 11.04.2006, Zl ****, zu entnehmen ist, von der Tiroler Landesregierung als Aufsichtsbehörde
Paragraph 122, TGO positiv verordnungsgeprüft und ist in diesem Schreiben zudem ausgeführt, dass die Müllabfuhrordnung ordnungsgemäß kundgemacht wurde. Zusammengefasst ergibt sich daher, dass auch nach Ansicht des erkennenden Gerichts diese Festlegungen in der Müllabfuhrordnung der Gemeinde Amlach den in § 4 Tiroler Abfallgebührengesetz 1991 vorgegeben Determinanten für die Festsetzung der Grundgebühr entsprechen. Es haben sich daher für das erkennende Gericht hinsichtlich der positiv verordnungsgeprüften Müllabfuhrordnung der Gemeinde Amlach auch im Hinblick auf die vorgebrachte Gleichheitswidrigkeit der unterschiedlichen Festlegungen für gewerbliche Beherbergungs- und Gastbetriebe in § 4 Abs 3 und für Privatzimmervermietung in § 4 Abs 1 Müllabfuhrordnung der Gemeinde Amlach keine gleichheitswidrigen Bedenken ergeben.Zusammengefasst ergibt sich daher, dass auch nach Ansicht des erkennenden Gerichts diese Festlegungen in der Müllabfuhrordnung der Gemeinde Amlach den in Paragraph 4, Tiroler Abfallgebührengesetz 1991 vorgegeben Determinanten für die Festsetzung der Grundgebühr entsprechen. Es haben sich daher für das erkennende Gericht hinsichtlich der positiv verordnungsgeprüften Müllabfuhrordnung der Gemeinde Amlach auch im Hinblick auf die vorgebrachte Gleichheitswidrigkeit der unterschiedlichen Festlegungen für gewerbliche Beherbergungs- und Gastbetriebe in Paragraph 4, Absatz 3 und für Privatzimmervermietung in Paragraph 4, Absatz eins, Müllabfuhrordnung der Gemeinde Amlach keine gleichheitswidrigen Bedenken ergeben. Es bestand sohin auch keine Veranlassung hinsichtlich der gegenständlich relevanten Bestimmungen der Müllabfuhrordnung der Gemeinde Amlach ein Verordnungsprüfungsverfahren in die Wege zu leiten. Wenn der Beschwerdeführer weiters zusammengefasst vorbringt, dass auf seinem Campingplatz ein eigenes Mülltrennungs- und Sammelsystem mit zahlreichen Containern für Verpackungsabfälle, die als Wertstoffe recycelbar seien, eingerichtet sei, wodurch die Restmüll-Menge aus dem Gewerbebetrieb stark reduziert werden habe können, kommt auch diesem Vorbringen keine Berechtigung zu: Die der gegenständlich bekämpften Vorschreibung zugrunde liegende Müllabfuhrordnung der Gemeinde Amlach enthält eindeutige und hinreichend bestimmte Regelungen hinsichtlich der Vorschreibung von Mindestvolumen bei der Grundgebühr. Eine Deutung der Festlegungen der Verordnung dahingehend, dass dem Gebührenschuldner – wie vorgebracht – wegen eines betriebsinternen Mülltrennsystems eine geringerer Mindestverbrauch als Grundgebühr vorgeschrieben wird, steht der ausdrückliche Wille des Verordnungsgebers entgegen, die festgelegte Mindestgebühr für Beherbergungsbetriebe vorzuschreiben. Gerade die Anbindung der Mindestgebühr an die Nächtigungszahlen und die Sitzplätze des Beherbergungsbetriebes entspricht – wie vorstehend bereits im Detail ausgeführt - dem Pauschalierungserfordernis der durchschnittlichen Betrachtungsweise des Tiroler Abfallgebührengesetzes. Da es bei der Berechnung der Grundgebühr – wie bereits ausgeführt - nicht auf die tatsächlich entstandene Müllmenge ankommt, geht auch das Vorbringen, dass ein eigenes Mülltrennungs- und Sammelsystem für recycelbare Wertstoffe bestehe und über eine Privatfirma entsorgt werde, bei der Vorschreibung der Grundgebühr ins Leere. Hinsichtlich der gegenständlich bekämpften Vorschreibung der Müllgebühr für das Jahr 2010 ergeben sich laut der im Akt einliegenden Aufstellung, die vom nunmehrigen Beschwerdeführer unbestritten blieb, 18338 Nächtigungen, was nach § 4 Abs 3 lit a der Müllabfuhrordnung der Gemeinde Amlach einen EGW von 91,69 ergibt. Zudem ergeben die zugrunde gelegten 20 Sitzplätze einen EGW von 1,33, sodass sich für das Jahr 2010 ein EGW von insgesamt 93,02 ergibt.Hinsichtlich der gegenständlich bekämpften Vorschreibung der Müllgebühr für das Jahr 2010 ergeben sich laut der im Akt einliegenden Aufstellung, die vom nunmehrigen Beschwerdeführer unbestritten blieb, 18338 Nächtigungen, was nach Paragraph 4, Absatz 3, Litera a, der Müllabfuhrordnung der Gemeinde Amlach einen EGW von 91,69 ergibt. Zudem ergeben die zugrunde gelegten 20 Sitzplätze einen EGW von 1,33, sodass sich für das Jahr 2010 ein EGW von insgesamt 93,02 ergibt. Da nach § 4 Abs 3 lit c der Müllabfuhrordnung der Gemeinde Amlach für jeden EGW je 5,5 Liter an Müllvolumen pro Woche verrechnet werden, ergibt dies im gegenständlichen Fall ein Müllvolumen von 26603,72 Liter an Müllgebühr – Grundgebühr und umgerechnet auf die 800l-Container-Einheit die Anzahl von 33,25 und sohin abgerundet 33 Stück 800l-Container Restmüll.Da nach Paragraph 4, Absatz 3, Litera c, der Müllabfuhrordnung der Gemeinde Amlach für jeden EGW je 5,5 Liter an Müllvolumen pro Woche verrechnet werden, ergibt dies im gegenständlichen Fall ein Müllvolumen von 26603,72 Liter an Müllgebühr – Grundgebühr und umgerechnet auf die 800l-Container-Einheit die Anzahl von 33,25 und sohin abgerundet 33 Stück 800l-Container Restmüll.
der Abfallgebührenordnung der Gemeinde Amlach mit Gemeinderatsbeschluss vom 22.4.1994 in der Fassung der verfahrensgegenständlich relevanten Änderung mit Gemeinderatsbeschluss vom 17.12.2009 beträgt die Grundgebühr für Restmüll für das Jahr 2010 Euro 0,061 pro Liter Müllvolumen inkl 10% USt. Die Weitere Gebühr beträgt Euro 0,036 pro Liter Müllvolumen inkl 10% USt.
der Abfallgebührenordnung der Gemeinde Amlach beträgt sohin die Müllgebühr - Grundgebühr für Restmüll für das Jahr 2010 insgesamt Euro 1.622,82 inkl 10% MwSt (Euro 1.460,54 ohne MwSt). Für das Jahr 2010, wurde dem Beschwerdeführer bereits mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Amlach vom 29.07.2010, Zl ****, der in Rechtskraft erwachsen ist, eine Müllgebühr (Grundgebühr und Weitere Gebühr) für 7 Stück 800l-Container vorgeschrieben. Zudem wurde mit dem nunmehr bekämpften Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Amlach 08.02.2011, Zl ****, eine weitere Müllgebühr-Grundgebühr für 21 Stück 800l-Container, sohin für das Jahr 2010 insgesamt lediglich 28 Stück 800l-Container, statt der sich aus der Berechnung ergebenden abgerundeten 33 Stück 800l-Container festgesetzt und vorgeschrieben. Aufgrund der vorstehenden Berechnung wären aufgrund der Nächtigungszahlen für das Jahr 2010 daher weitere 26 Stück 800-l-Restmülltonnen an Grundgebühr vorzuschreiben gewesen, und nicht wie in der bekämpften Entscheidung vorgeschrieben, lediglich 21 Stück. Da im Beschwerdeverfahren, wie auch bislang im Berufungsverfahren, kein Neuerungsverbot und auch kein Verschlechterungsverbot besteht, ist zum einen auf neue Tatsachen, Beweise und Anträge, Bedacht zu nehmen. Zum anderen erlangt aber ein bekämpfter Abgabenbescheid grundsätzlich in seiner Gesamtheit keine Rechtskraft und kommt daher dem Landesverwaltungsgericht die Berechtigung zu, den Bescheid in jede Richtung abzuändern, aufzuheben oder als unbegründet abzuweisen. Es war daher, wie vorstehend ausgeführt, die im bekämpften Bescheid festgesetzte und vorgeschriebene zusätzliche Müllgebühr – Grundgebühr für das Jahr 2010 von Euro 931,56 zuzüglich 10 % MwSt für 21 Stück 800 l Container dahingehend abzuändern, dass die Müllgebühr – Grundgebühr nunmehr mit Euro 1.141,90 zuzüglich 10% MwSt, sohin mit insgesamt Euro 1.268,80, für weitere 26 Stück 800l-Container neu festgesetzt und vorgeschrieben wird. Zum anderen ergibt sich für das Jahr 2010 aufgrund der tatsächlich erfolgten Entleerungen von 5 Stück 800l-Container hinsichtlich der Müllgebühr - Weiteren Gebühr eine Bemessungsgrundlage von insgesamt 4.000 Liter Müllvolumen.
der Abfallgebührenordnung der Gemeinde Amlach mit Gemeinderatsbeschluss vom 22.4.1994 in der Fassung der verfahrensgegenständlich relevanten Änderung mit Gemeinderatsbeschluss vom 17.12.2009 beträgt die Müllgebühr - Weitere Gebühr Euro 0,036 pro Liter Müllvolumen inkl 10% MwSt. Dies ergibt bei einem Gesamt-Müllvolumen an tatsächlichen Entleerungen von 4.000 Liter für das Jahr 2010 sohin insgesamt eine Müllgebühr - Weitere Gebühr von Euro 144,00 inkl 10% MwSt (Euro 129,60 ohne MwSt). Auch hierbei ist die mit rechtskräftigem Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Amlach vom 29.07.2010, ****, bereits vorgeschriebene Müllgebühr - Weitere Gebühr für 7 Stück 800-l-Restmülltonnen in der Höhe von Euro 201,60 inkl 10% MwSt (Euro 181,40 ohne MwSt) in Abzug zu bringen und ergibt dies eine nunmehrige reduzierte Gutschrift in der Höhe von Euro 57,60 inkl 10% MwSt (Euro 51,80 ohne MwSt), statt der in der bekämpften Entscheidung angeführten Gutschrift von Euro 52,36 ohne MwSt. Zusammengefasst ergibt sich daher, dass unter Berücksichtigung der mit rechtskräftigem Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Amlach vom 29.07.2010, Zl ****, für das Jahr 2010 erfolgten Vorschreibung an Müllgebühr (Grundgebühr und Weitere Gebühr) der nunmehr bekämpfte Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Amlach vom 08.02.2011, Zl ****, dahingehend abzuändern war, dass die Müllgebühr – Grundgebühr für das Jahr 2010 entsprechend den vorstehenden Ausführungen spruchgemäß zu erhöhen und so neu festzusetzen sowie vorzuschreiben und die Gutschrift an Müllgebühr - Weitere Gebühr entsprechend zu reduzieren war. V. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch fünf. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. In diesem Zusammenhang wird insbesondere auf die im Erkenntnis angeführte höchstgerichtliche Rechtsprechung verwiesen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. In diesem Zusammenhang wird insbesondere auf die im Erkenntnis angeführte höchstgerichtliche Rechtsprechung verwiesen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Barbara Gstir (Richterin) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2015:LVwG.2014.36.2235.2
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.