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{'item': 'LVwG-2014/42/2628-1'}

Obsah (8)§ 28§ 25a§ 27§ 8§ 39§ 21§ 2§ 24

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum04.08.2015 GeschäftszahlLVwG-2014/42/2628-1 Text IM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter

§ 28Abs 1 Vw

GVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVw

GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Verfahrensgang und Beschwerdevorbringen:römisch eins. Verfahrensgang und Beschwerdevorbringen: 1. Mit Bescheid des Stadtmagistrats C vom 18.11.2013, Zl ****, wurde der Beschwerdeführerin

§ 27Abs 6 und 7 Tiroler Bauordnung 2011 (im Folgenden: TBO 2011) i

Vm §§ 16 Abs 1 und 18 Abs 2 Tiroler Stadt- und Ortsbildschutzgesetz 2003 (im Folgenden: SOG 2003) die Baubewilligung für die beantragte Errichtung einer Orangerie (Glashaus für Pflanzen) auf der Liegenschaft Adresse1, Gp **1/2, KG C, nach Maßgabe der einen Bestandteil dieses Bescheides bildenden Pläne und Projektunterlagen unter näher bezeichneten Auflagen erteilt. 1. Mit Bescheid des Stadtmagistrats C vom 18.11.2013, Zl ****, wurde der Beschwerdeführerin

Paragraph 27, Absatz 6 und 7 Tiroler Bauordnung 2011 (im Folgenden: TBO 2011) in Verbindung mit Paragraphen 16, Absatz eins und 18 Absatz 2, Tiroler Stadt- und Ortsbildschutzgesetz 2003 (im Folgenden: SOG 2003) die Baubewilligung für die beantragte Errichtung einer Orangerie (Glashaus für Pflanzen) auf der Liegenschaft Adresse1, Gp **1/2, KG C, nach Maßgabe der einen Bestandteil dieses Bescheides bildenden Pläne und Projektunterlagen unter näher bezeichneten Auflagen erteilt. Laut dem Befund dieses Bescheides ist das geplante Gebäude westlich vom Hauptgebäude situiert, liegt hinter der Baufluchtlinie und beträgt der Grenzabstand zur westlichen Grundstücksgrenze vier Meter. Die Länge der Orangerie beträgt 4,68 Meter, die Breite 2,88 Meter und liegt die maximale Höhe des tonnenförmigen Dachs bei vier Metern. Begründend führt der Stadtmagistrat C im Wesentlichen aus, das Bauvorhaben befände sich in einer Schutzzone

§ 8

SOG 2003, weshalb eine Stellungnahme des Sachverständigenbeirates einzuholen gewesen sei. Der Sachverständigenbeirat habe in seinem Gutachten vom 05.06.2013 die Errichtung eines (weiteren) Pavillons im straßenseitig gut einsehbaren Vorgartenbereich abgelehnt, da dieser die Gesamtsituation störe und die Charakteristik wesentlich beeinträchtige. Begründend führt der Stadtmagistrat C im Wesentlichen aus, das Bauvorhaben befände sich in einer Schutzzone

Paragraph 8, SOG 2003, weshalb eine Stellungnahme des Sachverständigenbeirates einzuholen gewesen sei. Der Sachverständigenbeirat habe in seinem Gutachten vom 05.06.2013 die Errichtung eines (weiteren) Pavillons im straßenseitig gut einsehbaren Vorgartenbereich abgelehnt, da dieser die Gesamtsituation störe und die Charakteristik wesentlich beeinträchtige. Mit Plänen vom 01.08.2013 (gemeint wohl: Plan vom 30.07.2013, versehen mit Eingangsstempel des Stadtmagistrats C vom 01.08.2013) habe die Beschwerdeführerin die Situierung der geplanten Orangerie geändert. Zu diesen geänderten Plänen habe der Sachverständigenbeirat in seinem Gutachten vom 31.07.2013 zusammengefasst ausgeführt, dass der (nunmehr) geplante Standort der Orangerie vertretbar, die formale Ausführung des Pavillons jedoch inakzeptabel sei. Von der Beschwerdeführerin sei mit Eingabe vom 14.10.2013 ein Gegengutachten vorgelegt worden, in dem der Sachverständige Architekt Dipl.-Ing. D E unter anderem festgestellt habe, dass der neu gewählte Aufstellungsort des Pavillons in Lage und Ausrichtung laut Stadt- und Ortsbildschutz und laut Denkmalschutzgesetz eine vertretbare und bewilligungsfähige Variante darstelle. 2. Mit vorliegend angefochtenem Bescheid des Stadtmagistrats C vom 31.07.2014, Zl ****, wurde der Beschwerdeführerin

§ 39

Abs 1 TBO 2011 als Eigentümerin der Orangerie „im Anwesen“ Adresse1 die Herstellung des der Baubewilligung vom 18.11.2013, Zl ****, entsprechenden Zustandes binnen einem Monat aufgetragen. Begründend führt der Stadtmagistrat C im Wesentlichen aus, mit Bescheid vom 18.11.2013, Zl ****, sei die Errichtung einer Orangerie „im Anwesen“ Adresse1 bewilligt und im Befund festgehalten worden, dass die Orangerie westlich des Hauptgebäudes hinter der Baufluchtlinie situiert werde. Nunmehr sei der Behörde mitgeteilt worden, dass die Orangerie vor der Baufluchtlinie errichtet worden sei. Die Lage der Orangerie hinter der Baufluchtlinie sei allerdings ein wesentlicher Aspekt für eine positive Beurteilung des Bauvorhabens im Hinblick auf die Zielsetzungen des SOG 2003 und der Schutzzone gewesen. Da das Bauvorhaben nunmehr abweichend von der Baubewilligung ausgeführt worden sei und diese Abweichung eine Änderung darstelle, zu deren selbständiger Vornahme eine Baubewilligung oder Bauanzeige erforderlich wäre, sei die Herstellung des bescheidmäßigen Zustandes anzuordnen gewesen. 2. Mit vorliegend angefochtenem Bescheid des Stadtmagistrats C vom 31.07.2014, Zl ****, wurde der Beschwerdeführerin

Paragraph 39, Absatz eins, TBO 2011 als Eigentümerin der Orangerie „im Anwesen“ Adresse1 die Herstellung des der Baubewilligung vom 18.11.2013, Zl ****, entsprechenden Zustandes binnen einem Monat aufgetragen. Begründend führt der Stadtmagistrat C im Wesentlichen aus, mit Bescheid vom 18.11.2013, Zl ****, sei die Errichtung einer Orangerie „im Anwesen“ Adresse1 bewilligt und im Befund festgehalten worden, dass die Orangerie westlich des Hauptgebäudes hinter der Baufluchtlinie situiert werde. Nunmehr sei der Behörde mitgeteilt worden, dass die Orangerie vor der Baufluchtlinie errichtet worden sei. Die Lage der Orangerie hinter der Baufluchtlinie sei allerdings ein wesentlicher Aspekt für eine positive Beurteilung des Bauvorhabens im Hinblick auf die Zielsetzungen des SOG 2003 und der Schutzzone gewesen. Da das Bauvorhaben nunmehr abweichend von der Baubewilligung ausgeführt worden sei und diese Abweichung eine Änderung darstelle, zu deren selbständiger Vornahme eine Baubewilligung oder Bauanzeige erforderlich wäre, sei die Herstellung des bescheidmäßigen Zustandes anzuordnen gewesen.

  1. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung sowie die Aufhebung des Bescheides des Stadtmagistrats C vom 31.07.2014, Zl ****, und die Einstellung des Verfahrens beantragt wird. Begründend wird im Wesentlichen ausgeführt, mit Bescheid des Stadtmagistrats C vom 18.11.2013, Zl ****, sei der Beschwerdeführerin die beantragte Baubewilligung für die Errichtung einer Orangerie (Glashaus für Pflanzen) nach Maßgabe der einen Bestandteil dieses Bescheides bildenden Pläne erteilt worden. Die Beschwerdeführerin habe die Orangerie auf Grundlage des bewilligten Plans errichtet. Auf diesem Plan fände sich zum einen der Eingangsstempel des Stadtmagistrats C vom 22.05.2013 und zum anderen folgender Vermerk der Baubehörde: „Auf diesen Plan bezieht sich der ha. Bescheid vom 18.11.2013, Zl. III-****.“ Die Beschwerdeführerin habe die Orangerie gänzlich bescheidkonform errichtet. Entgegen der Ansicht „der Erstbehörde“ sei insoweit nicht der im Baubescheid enthaltene Befund maßgeblich, auf den „die Erstbehörde“ offenbar abstelle, sondern vielmehr der Spruch des Baubescheides in Verbindung mit dem einen Bestandteil dieses Bescheides bildenden Plan, auf den sich der Spruch des Baubescheides laut dem auf dem Plan angebrachten Vermerk der Baubehörde ausdrücklich beziehe. II. Entscheidungswesentlicher Sachverhaltrömisch zwei. Entscheidungswesentlicher Sachverhalt Mit Bescheid des Stadtmagistrats C vom 18.11.2013, Zl ****, wurde der Beschwerdeführerin die Baubewilligung für die Errichtung einer Orangerie (Glashaus für Pflanzen) auf der Liegenschaft Adresse1, Gp **1/2, KG C mit der Maßgabe erteilt, dass das Gebäude hinter der Baufluchtlinie liegt. Dem Bescheid angeschlossen sind zwei Pläne, wobei einer dieser Pläne mit 30.07.2013 datiert und mit Eingangsstempel des Stadtmagistrats C vom 01.08.2013 versehen ist. Der andere Plan trägt einen Eingangsstempel des Stadtmagistrats C vom 22.05.
  2. Beide Pläne enthalten die Aufschrift „Auf diesen Plan bezieht sich der ha. Bescheid vom 18.11.2013, Zl. III-****“. Auf dem Plan, der mit Eingangsstempel vom 22.05.2013 versehen ist, ist die Orangerie vor der Baufluchtlinie eingezeichnet. Im Plan, datiert mit 30.07.2013, ist sowohl der Standort der Orangerie „nach alter Planung“ – vor der Baufluchtlinie -, als auch der Standort „Orangerie NEU“ – hinter der Baufluchtlinie – angegeben. Die Orangerie besteht aus einer verzinkten, allseitig verglasten Stahlkonstruktion. Ihr höchster Punkt liegt rund 405 Zentimeter über dem Gelände. III. Beweiswürdigungrömisch drei. Beweiswürdigung Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich unzweifelhaft aus dem Akt der belangten Behörde sowie der Beschwerde: Die Tatsache, dass der Beschwerdeführerin mit Bescheid des Stadtmagistrats C vom 18.11.2013 die Baubewilligung für die beantragte Errichtung einer Orangerie auf der Liegenschaft Adresse1, Gp **1/2, KG C mit der Maßgabe erteilt wurde, dass das Gebäude hinter der Baufluchtlinie liegt, ergibt sich zum einen ausdrücklich (wörtlich) aus dem Befund des genannten Bescheides und zum anderen unzweifelhaft aus dem dem Bescheid beigeschlossenen Plan vom 30.07.2013 (versehen mit Eingangsstempel des Stadtmagistrats C vom 01.08.2013), aus dem sowohl der Standort der Orangerie „nach alter Planung“ (vor der Baufluchtlinie) als auch der Standort der „Orangerie NEU“ (hinter der Baufluchtlinie) hervorgeht. Auch die Begründung des Bescheides des Stadtmagistrats C vom 18.11.2013, wonach sich der Sachverständigenbeirat zunächst gegen das Bauansuchen aussprach, jedoch anlässlich des geänderten Planes vom 30.07.2013, den geplanten Standort der Orangerie als vertretbar erachtete, lässt keinen anderen Schluss als den zu, dass die Errichtung hinter der Baufluchtlinie Voraussetzung für die Bewilligung der Orangerie war. Schließlich stellte auch der Sachverständige Architekt Dipl.-Ing. D E in seinem Gegengutachten vom 24.09.2013 – auf das sich der Stadtmagistrat C in seinem Bewilligungsbescheid vom 18.11.2013 ebenfalls stützt – fest, dass der laut Bauanzeige gewünschte Standort des Pavillons im Vorgartenbereich nicht vertretbar, der neu geplante Standort des Pavillons jedoch vertretbar und bewilligungsfähig sei. Das beschriebene Erscheinungsbild und die Höhe der Orangerie ergeben sich aus dem Gutachten des Sachverständigen Architekt Dipl.-Ing. D E vom 24.09.2013; die Höhe ergibt sich zudem aus dem Befund des Bescheides des Stadtmagistrats C vom 18.11.
  3. Die Tatsache, dass die Beschwerdeführerin die Orangerie vor der Baufluchtlinie errichtete, ergibt sich aus dem angefochtenen Bescheid und wird von der Beschwerdeführerin auch nicht bestritten. IV. Rechtslage:römisch vier. Rechtslage: Die im vorliegenden Fall relevante Bestimmung der Tiroler Bauordnung 2011, LGBl Nr 57/2011, zuletzt geändert durch LGBl Nr 48/2013, lautet: Die im vorliegenden Fall relevante Bestimmung der Tiroler Bauordnung 2011, Landesgesetzblatt Nr 57 aus 2011,, zuletzt geändert durch Landesgesetzblatt Nr 48 aus 2013,, lautet: „§ 39 Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes

(1)Wurde eine bewilligungspflichtige oder anzeigepflichtige bauliche Anlage ohne die erforderliche Baubewilligung bzw. Bauanzeige errichtet, so hat die Behörde dem Eigentümer der baulichen Anlage deren Beseitigung und erforderlichenfalls die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes des Bauplatzes aufzutragen. Wurde eine solche bauliche Anlage ohne die erforderliche Baubewilligung bzw. Bauanzeige geändert, so hat die Behörde dem Eigentümer der baulichen Anlage die Herstellung des der Baubewilligung bzw. Bauanzeige entsprechenden Zustandes aufzutragen. Dies gilt auch, wenn ein Bauvorhaben abweichend von der Baubewilligung bzw. Bauanzeige ausgeführt wurde und diese Abweichung eine Änderung der baulichen Anlage darstellt, zu deren selbstständigen Vornahme eine Baubewilligung oder eine Bauanzeige erforderlich wäre. Ist die Herstellung des der Baubewilligung bzw. Bauanzeige entsprechenden Zustandes technisch nicht möglich oder wirtschaftlich nicht vertretbar, so hat die Behörde dem Eigentümer der baulichen Anlage stattdessen deren Beseitigung und erforderlichenfalls die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes des Bauplatzes aufzutragen.
(2)
(7)[…]“ V. Erwägungen:römisch fünf. Erwägungen: 1.

§ 21

Abs 1 lit a TBO 2011 bedürfen der Neu-, Zu- und Umbau von Gebäuden einer Baubewilligung. 1.

Paragraph 21, Absatz eins, Litera a, TBO 2011 bedürfen der Neu-, Zu- und Umbau von Gebäuden einer Baubewilligung.

§ 2

Abs 2 TBO 2011 sind Gebäude überdeckte, allseits oder überwiegend umschlossene bauliche Anlagen, die von Menschen betreten werden können und die dazu bestimmt sind, dem Schutz von Menschen, Tieren oder Sachen zu dienen. Nach der Rechtsprechung des VwGH ist ein 3,20 Meter hohes Gewächshaus als Gebäude nach § 2 Abs 2 TBO 2011 zu beurteilen (VwGH 17.01.1979, 3320/1978).

Paragraph 2, Absatz 2, TBO 2011 sind Gebäude überdeckte, allseits oder überwiegend umschlossene bauliche Anlagen, die von Menschen betreten werden können und die dazu bestimmt sind, dem Schutz von Menschen, Tieren oder Sachen zu dienen. Nach der Rechtsprechung des VwGH ist ein 3,20 Meter hohes Gewächshaus als Gebäude nach Paragraph 2, Absatz 2, TBO 2011 zu beurteilen (VwGH 17.01.1979, 3320 aus 1978,). Wie oben festgestellt, besteht die Orangerie aus einer verzinkten, allseitig verglasten Stahlkonstruktion, wobei ihr höchster Punkt rund 405 Zentimeter über dem Gelände liegt. Im Sinn der oben genannten Bestimmung samt Rechtsprechung ist die Orangerie somit zweifellos als Gebäude iSd § 2 Abs 2 TBO 2011 zu qualifizieren, dessen Errichtung

§ 21Abs 1 lit a leg cit baubewilligungspflichtig ist.

Im Sinn der oben genannten Bestimmung samt Rechtsprechung ist die Orangerie somit zweifellos als Gebäude iSd Paragraph 2, Absatz 2, TBO 2011 zu qualifizieren, dessen Errichtung

Paragraph 21, Absatz eins, Litera a, leg cit baubewilligungspflichtig ist. 2.

§ 39

Abs 1 TBO 2011 hat die Behörde dem Eigentümer der baulichen Anlage die Herstellung des der Baubewilligung bzw Bauanzeige entsprechenden Zustandes aufzutragen, wenn ein Bauvorhaben abweichend von der Baubewilligung bzw Bauanzeige ausgeführt wurde und diese Abweichung eine Änderung der baulichen Anlage darstellt, zu deren selbstständigen Vornahme eine Baubewilligung oder eine Bauanzeige erforderlich wäre. 2.

Paragraph 39, Absatz eins, TBO 2011 hat die Behörde dem Eigentümer der baulichen Anlage die Herstellung des der Baubewilligung bzw Bauanzeige entsprechenden Zustandes aufzutragen, wenn ein Bauvorhaben abweichend von der Baubewilligung bzw Bauanzeige ausgeführt wurde und diese Abweichung eine Änderung der baulichen Anlage darstellt, zu deren selbstständigen Vornahme eine Baubewilligung oder eine Bauanzeige erforderlich wäre. Wie oben festgestellt, wurde mit Bescheid des Stadtmagistrats C vom 18.11.2013, Zl ****, der Beschwerdeführerin die Baubewilligung für die Errichtung einer Orangerie (Glashaus für Pflanzen) auf der Liegenschaft Adresse1, Gp **1/2, KG C, mit der Maßgabe erteilt, dass die Orangerie hinter der Baufluchtlinie errichtet wird. Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich zudem, dass die Orangerie nicht entsprechend der erteilten Baubewilligung, sondern abweichend – vor der Baufluchtlinie – errichtet wurde. Diese Abweichung stellt zweifelsohne eine Änderung der baulichen Anlage dar, zu deren selbstständiger Vornahme eine Baubewilligung oder eine Bauanzeige erforderlich wäre. Die belangte Behörde hat daher zu Recht die Herstellung des der Baubewilligung entsprechenden Zustandes aufgetragen. 3. Soweit die Beschwerdeführerin auf den Plan, versehen mit Eingangsstempel des Stadtmagistrats C vom 22.05.2013 verweist, ist dem entgegenzuhalten, dass – wie oben ausgeführt – dem Bewilligungsbescheid zwei Pläne angeschlossen sind, wobei einer dieser Pläne mit 30.07.2013 datiert und mit Eingangsstempel des Stadtmagistrats C vom 01.08.2013 versehen ist und der andere Plan mit Eingangsstempel des Stadtmagistrats C vom 22.05.2013 versehen ist. Beide Pläne enthalten die Aufschrift „Auf diesen Plan bezieht sich der ha. Bescheid vom 18.11.2013, Zl. III-****.“ Am Plan, der mit Eingangsstempel 22.05.2013 versehen ist, ist die Orangerie vor der Baufluchtlinie eingezeichnet. Auf dem Plan vom 30.07.2013 ist sowohl der Standort „Orangerie Alt“ – vor der Baufluchtlinie -, als auch der Standort „Orangerie NEU“ – hinter der Baufluchtlinie – eingezeichnet. Wie oben ausgeführt, geht aus Befund und Begründung des Bewilligungsbescheides des Stadtmagistrats C vom 18.11.2013 unzweifelhaft hervor, dass die Bewilligung mit der Maßgabe erteilt wurde, dass die Orangerie hinter der Baufluchtlinie – somit auf dem im Plan vom 30.07.2013 eingezeichneten Standort „Orangerie NEU“– errichtet wird. Seitens der Landesverwaltungsgerichtes bestanden in Bezug auf den Bescheid des Stadtmagistrats C vom 18.11.2013, Zl ****, keine rechtlichen Bedenken, zur Auslegung des Spruches des Bescheides die Bescheidbegründung (dazu zählt auch der eingangs des Bescheides angeführte Befund) heranzuziehen, zumal der Verweis im Spruch des Bescheides auf zwei verschiedene Pläne Unklarheit nach sich zieht. Nach der Rechtsprechung des VwGH ist die Auslegung eines unklaren Spruches nach der Begründung des Bescheides zulässig (VwGH 18.2.1993, 92/09/0309, zuletzt VwGH 29.01.2015, 29/01/2015). Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. VI.römisch sechs. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung Die vorliegende Entscheidung konnte im Sinn des § 24 VwGVG ohne Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung getroffen werden. Nach dem Abs 1 dieser Bestimmung hat das Verwaltungsgericht nämlich nur auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Überdies kann das Verwaltungsgericht nach Abs 4 leg cit trotz eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist und wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs 1 der EMRK noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Die vorliegende Entscheidung konnte im Sinn des Paragraph 24, VwGVG ohne Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung getroffen werden. Nach dem Absatz eins, dieser Bestimmung hat das Verwaltungsgericht nämlich nur auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Überdies kann das Verwaltungsgericht nach Absatz 4, leg cit trotz eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist und wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der EMRK noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Im vorliegenden Fall wurde von der Beschwerdeführerin die Durchführung einer mündlichen Verhandlung zum Zweck ihrer Einvernahme beantragt. Dennoch vertritt das erkennende Gericht die Auffassung, dass im vorliegenden Fall die Durchführung einer Verhandlung samt Einvernahme der Beschwerdeführerin keinen Beitrag zur weiteren Klärung der Rechtssache liefern kann. Eine Verhandlung wird vom erkennenden Gericht insbesondere deshalb nicht für erforderlich erachtet, da der maßgebliche Sachverhalt aufgrund der vorhandenen Verwaltungsakten feststeht und für die Entscheidung über die vorliegende Beschwerde lediglich rechtliche Fragen zu klären waren. Damit liegt aber ein besonderer Grund vor, der auch im Licht der Rechtsprechung des EGMR eine Einschränkung des Grundrechts auf Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zulässt. Im Fall Faugel (EGMR 20.11.2003, 58647/00 und 58649/00) wurde ein solch besonderer Grund, der von der Pflicht zur Durchführung einer Verhandlung entbindet, etwa dann angenommen, wenn in einem Verfahren ausschließlich rechtliche oder höchst technische Fragen zur Diskussion stehen. Insofern konnte im vorliegenden Fall

§ 24Abs 4 Vw

GVG aufgrund des Vorliegens der darin genannten Voraussetzungen ungeachtet eines Parteiantrags von der Durchführung einer Verhandlung abgesehen werden.Insofern konnte im vorliegenden Fall

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG aufgrund des Vorliegens der darin genannten Voraussetzungen ungeachtet eines Parteiantrags von der Durchführung einer Verhandlung abgesehen werden. VII.römisch sieben. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Landesverwaltungsgericht Tirol Mag. Gerald Schaber (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2015:LVwG.2014.42.2628.1

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