GVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Paragraph 28, VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist
GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Sachverhalt, Beschwerdevorbringen, mündliche Verhandlung:römisch eins. Sachverhalt, Beschwerdevorbringen, mündliche Verhandlung: Mit Bescheid der Bürgermeisterin der Stadt C vom 19.02.2015, GZ ****, wurde über den Mindestsicherungsantrag des Beschwerdeführers wie folgt entschieden: „Über den Antrag vom 5. Februar 2015 auf Übernahme der Kosten für eine Grundausstattung in der Höhe von EUR 204,62
dem Antrag beiliegenden Kostenvoranschlag der Firma F vom 2. Februar 2015 wird wie folgt entschieden. Spruch 1.) Für 1 Schneidbrett EUR 1,99, 2 Einzelmesser groß EUR 5,00, 1 Salatschüssel Kunststoff EUR 1,99, 1 WC-Garnitur EUR 2,00, 1 Flügelwäschetrockner EUR 6,99, 2 Handtücher EUR 7,98, 2 Duschtücher EUR 15,98 wird eine Kostenübernahme in der Höhe von EUR 41,93 gegen Vorlage einer Rechnung der Fa. F bewilligt. Die Leistung wird an die Firma F Einrichtungszentrum nach Rechnungslegung angewiesen. 2.) Das Mehrbegehren auf Übernahme der Kosten für die Grundausstattung wird
3 TMSG abgewiesen.“2.) Das Mehrbegehren auf Übernahme der Kosten für die Grundausstattung wird
Paragraph 14, Absatz 3, TMSG abgewiesen.“ Begründend führte die belangte Behörde aus, dass dem Beschwerdeführer mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft C vom 16.11.2012, ****, bereits eine einmalige Grundausstattung bewilligt worden sei. Diese Grundausstattung sei für Artikel bewilligt worden, die in dem nunmehr neuerlich erfolgten Kostenvoranschlag erneut aufscheinen. Dagegen hat der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde erhoben und darin im Wesentlichen ausgeführt, dass er nach nunmehr einjähriger Wohnungslosigkeit Anfang Februar 2015 eine Wohnung in C gefunden habe; diese Wohnung verfüge allerdings über keinerlei Hausrat. 2012 sei er mit einem Bekannten in eine Wohnung nach G gezogen und seien die Kosten für die Anmietung und den Hausrat damals von der Bezirkshauptmannschaft C getragen worden. Zu Beginn habe er für den Lebensunterhalt den Mindestsatz für Alleinstehende erhalten, ab Oktober 2013 habe die Bezirkshauptmannschaft C ihm dann nur mehr den Mindestsatz der Volljährigen, nicht alleinstehenden Person im gemeinsamen Haushalt bewilligt. Der Beschwerdeführer habe zu dieser Zeit verschiedene Deutschkurse in C besucht und habe die Kosten für die tägliche Fahrt von G nach C selbst aufbringen müssen. Nachdem sich abgezeichnet habe, dass sich an seinem niedrigeren Satz nichts ändern werde, habe er beschlossen, aus G wegzuziehen und vorübergehend bei Bekannten in C zu schlafen, um sich die Kosten für das Zugticket sparen zu können. Zur Klärung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes wurde Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in den verwaltungsbehördlichen Akt sowie in den Akt des Landesverwaltungsgerichtes Tirol. Am 08.06.2015, fortgesetzt am 02.07.2015 und am 28.07.2015 fand am Landesverwaltungsgericht Tirol eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, in der neben dem Beschwerdeführer auch eine ehemalige Mitarbeiterin der Caritas, sowie die ehemalige Vermieterin des Beschwerdeführers einvernommen wurden. II. Nachstehender Sachverhalt steht als erwiesen fest:römisch zwei. Nachstehender Sachverhalt steht als erwiesen fest: Der Beschwerdeführer ist 2011 nach Österreich gekommen und ist anerkannter Asylberechtigter. Er bezieht seit 2012 durchgehend Mindestsicherung – mit Ausnahme eines Zeitraumes von drei Monaten, in denen er gearbeitet hatte. Der Beschwerdeführer ist im Oktober 2012 gemeinsam mit einem anderen Mann in die Wohnung in G, Adresse, eingezogen. Das Mietverhältnis kam über Vermittlung der Caritas zustande, ihm ging eine ca sechs Monate andauernde Wohnungssuche des Beschwerdeführers voraus. Im Zuge dieser Wohnungsnahme stellte der Beschwerdeführer unter anderem einen Antrag auf Unterstützung für Hausrat. Dies wurde ihm mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft C vom 16.11.2012, Zahl ****, vollinhaltlich bewilligt (konkret 2 Spannleintücher, 2 Bettwäsche, 1 Sieb, 1 Besen-Komplett-Set, 1 18-teiliges Kaffeeservice, 1 12-teiliges Tafelset, 1 Alugusspfanne, 1 Dampfbügeleisen, 1 Longdrinkbecher, 1 16-teiliges Besteckset, 1 Bettenset, 1 Staubsauger, 1 7-teiliges Kochtopfset, 1 Dosenöffner). Anfang 2014 sind sowohl der Beschwerdeführer als auch sein Mitbewohner aus der Wohnung in G ausgezogen, wobei der Beschwerdeführer einige Wochen länger in der Wohnung verblieben ist. Der Auszug aus der Wohnung erfolgte auf alleinigen Wunsch des Beschwerdeführers, die im Mietvertrag vereinbarte Kündigungsfrist wurde dabei nicht eingehalten. Die Übergabe der Wohnung an die Vermieterin erfolgte in der Weise, dass der Beschwerdeführer die Vermieterin in ihrem – im selben Haus gelegenen – Cafe aufsuchte und ihr die beiden Wohnungsschlüssel hinlegte. Die Vermieterin ist anschließend in die Wohnung gegangen und konnte feststellen, dass diese weder gereinigt noch geräumt war; es befanden sich noch einige persönliche Gegenstände sowie der Hausrat des Beschwerdeführers in der Wohnung. Die Vermieterin kontaktierte daraufhin die Caritas, die den Beschwerdeführer aufforderte, die Wohnung zu reinigen und zu räumen. Daraufhin kam der Beschwerdeführer noch einmal zurück, hielt sich ca eine Stunde in der Wohnung auf und entsorgte dabei seinen gesamten Hausrat sowie einige persönliche Gegenstände in dem im Haus befindlichen Müllraum. Im Anschluss daran übergab er die Wohnungsschlüssel ein zweites Mal der Vermieterin. Als diese feststellte, dass die Wohnung immer noch nicht gereinigt war, behielt sie die im Mietvertrag vorgesehene Kaution ein. Der nichtgereinigte Zustand der Wohnung konnte auch von der von der Vermieterin kontaktierten Mitarbeiterin der Caritas bei einer gemeinsamen Besichtigung festgestellt werden. Der Beschwerdeführer ist nach seinem Auszug aus der Wohnung in G bei Bekannten in C untergekommen und hat dort für ein gutes Jahr gewohnt. Er hat keinerlei Bemühungen unternommen, Gegenstände seines Hausrates mitzunehmen, vielmehr hat er den gesamten Hausrat im Müll entsorgt. Im Februar 2015 hat er eine eigene Wohnung in C, Adresse, gefunden und diese bezogen. Die Wohnung verfügt über keinen Hausrat. Der Beschwerdeführer hat am 15.02.2015 den nunmehr verfahrensgegenständlichen Antrag auf Mindestsicherung, Unterstützung für Hausrat, bei der belangten Behörde gestellt und diesem Antrag einen Kostenvoranschlag der Firma F angeschlossen. Die belangte Behörde hat daraufhin den nunmehr verfahrensgegenständlichen Bescheid erlassen, in dem sie dem Beschwerdeführer jene Gegenstände des Hausrates, die er nunmehr erstmalig beantragte, bewilligte, jene Gegenstände, die er bereits mit Bescheid vom 16.11.2012 erhalten hatte, abwies. III. Beweiswürdigung:römisch drei. Beweiswürdigung: Die Feststellungen gründen sich auf das vom Landesverwaltungsgericht durchgeführte Ermittlungsverfahren – im Besonderen auf die in der mündlichen Verhandlung durchgeführte Einvernahme des Beschwerdeführers sowie der Zeuginnen H und I. Dabei sind dem Landesverwaltungsgericht massive Bedenken hinsichtlich der Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers entstanden, dies wie im Folgenden dargestellt aus mehreren Gründen: Die Feststellungen gründen sich auf das vom Landesverwaltungsgericht durchgeführte Ermittlungsverfahren – im Besonderen auf die in der mündlichen Verhandlung durchgeführte Einvernahme des Beschwerdeführers sowie der Zeuginnen H und römisch eins. Dabei sind dem Landesverwaltungsgericht massive Bedenken hinsichtlich der Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers entstanden, dies wie im Folgenden dargestellt aus mehreren Gründen: So hat der Beschwerdeführer bei der ersten mündlichen Verhandlung am 08.06.2015 angegeben, dass er im J-Haus in C gewohnt habe. Er habe vorher gefragt, ob sie einen Platz hätten und sei dann ausgezogen. Zwischendurch habe er bei Freunden genächtigt. Demgegenüber teilte das J-Haus über Nachfrage mit, dass der Beschwerdeführer nicht für eine einzige Nacht als Bewohner des J-Hauses aufscheine – und zwar weder in der seit November 2014 laufenden Liste der Anfragenden noch im Abrechnungssystem, das der Abrechnung mit den Sozialämtern dient. Der Leiter des J-Hauses teilte zudem informativ mit, dass jeder Bewohner, der auch nur eine Nacht im J-Haus nächtige, registriert werde, dies allein schon aus Gründen der Abrechnung mit dem Sozialamt. Diese Angaben wurden von der Vertreterin der belangten Behörde bestätigt, wonach regelmäßig auch für einzelne Nächte eine Abrechnung des J-Hauses mit dem Sozialamt erfolge. Bei längerem Aufenthalt erfolge zudem eine polizeiliche Meldung. Zudem gab der Leiter an, dass – wenn jemand drei Nächte lang nicht im J-Haus nächtige – das Bett jemand anderem weitergegeben werde. Diese Aussagen stehen in eklatantem Widerspruch zu jenen des Beschwerdeführers: dieser gab an, über einen längeren Zeitraum im J-Haus genächtigt zu haben, unterbrochen von Übernachtungen bei Freunden. Über Vorhalt dieses Widerspruches relativierte der Beschwerdeführer in der fortgesetzten Verhandlung seine Aussage und gab nunmehr an vorwiegend bei Freunden genächtigt zu haben und nur dann wenn dies nicht möglich gewesen sei immer wieder im J-Haus. Die nicht aufscheinende polizeiliche Meldung erklärte er damit, dass er nie mehr als drei hintereinanderfolgende Nächte im J-Haus gewesen sei. Das Landesverwaltungsgericht schenkt den Aussagen des Beschwerdeführers keinerlei Glauben, da sie zu widersprüchlich und in sich unstimmig sind. Insbesondere ist es absolut nicht erklärbar, dass der Beschwerdeführer im fraglichen Zeitraum von über einem Jahr(!) für keine einzige(!) Nacht im J-Haus aufscheint, wo er doch angibt, dort mehrmals bzw wiederholt genächtigt zu haben. Auch im Abrechnungssystem mit dem Sozialamt scheint er für keine einzige Nacht auf. Das Landesverwaltungsgericht schenkt diesen Aussagen daher keinerlei Glauben und konnte somit nicht feststellten, dass der Beschwerdeführer sich um einen Platz im J-Haus bemüht bzw dort genächtigt hätte. In diesem Zusammenhang sind auch die Aussagen des Beschwerdeführers, er hätte sich im Vorfeld erkundigt, was er in das J-Haus mitbringen dürfe, unglaubwürdig. Der Beschwerdeführer hat angegeben, auf seine diesbezügliche Nachfrage die Auskunft erhalten zu haben, nur die Kleidung mitnehmen zu können. Dem stehen die Informationen des Leiters des J-Hauses entgegen, wonach die Mitnahme persönlicher Gegenstände sehr wohl möglich sei, und jedem Bewohner ein Kasten in der Breite von ca 1 m zur Verfügung stehe. Über Vorhalt dieses Widerspruches blieb der Beschwerdeführer bei seinen Angaben bzw relativierte sie in der Weise, dass es schon richtig sei, dass jedem Bewohner ein Schrank zur Verfügung stehe, er aber gedacht habe, das sei nur für Kleidung und allenfalls Bücher. Weiters hat der Beschwerdeführer in seiner Einvernahmen angegeben, er habe kaum Bekannte im Raum C gehabt und deshalb sei es ihm nicht möglich gewesen persönliche Sachen bzw den Hausrat mitzunehmen. Dem steht die Tatsache entgegen, dass der Beschwerdeführer für mehr als ein Jahr lang durchgehend bei Bekannten genächtigt hat und somit sehr wohl über entsprechende soziale Kontakte verfügte. Weshalb es ihm dabei nicht möglich sein sollte, seinen Hausrat (zumindest teilweise) mitzunehmen, konnte der Beschwerdeführer für das Landesverwaltungsgericht nicht nachvollziehbar bzw nicht glaubhaft begründen. Das Landesverwaltungsgericht gelangt aufgrund der widersprüchlichen und unglaubwürdigen Aussagen sowie des allgemeinen Eindruckes des Beschwerdeführers zu der Ansicht, dass dieser sich in keinster Weise darum gekümmert hat seinen Hausrat (allenfalls zumindest teilweise) mitzunehmen. Auch hinsichtlich der Auflösung des Mietvertrages sind die Aussagen des Beschwerdeführers nicht mit jenen der anderen Zeugen in Einklang zu bringen. Unstrittig ist, dass der Beschwerdeführer auf eigenen Wunsch aus der Wohnung in G ausgezogen ist und dass er die im Mietvertrag vereinbarte Kündigungsfrist nicht eingehalten hat. Allerdings gab der Beschwerdeführer an, er sei anlässlich der Wohnungsübergabe die Wohnung gemeinsam mit der Vermieterin durchgegangen und habe es dabei keine Beanstandungen gegeben. Dem hat die Vermieterin bei ihrer Zeugenaussage vehement und glaubwürdig widersprochen. Sie gab an, dass es zu keinerlei „Übergabe“ gekommen sei, vielmehr habe der Beschwerdeführer ihr die Schlüssel in ihrem Cafe abgegeben. Als sie die Wohnung anschließend besichtigte, stellte sie fest, dass diese weder geräumt noch geputzt war. Sie ist daraufhin mit der Caritas in Kontakt getreten. Nachdem der Beschwerdeführer noch einmal da gewesen sei, sei die Wohnung immer noch nicht gereinigt gewesen, seine Sachen hätten sich dann im Müllraum befunden. Die Vermieterin hat dabei glaubhaft versichert, dass sie die Sachen im Müllraum als jene des Beschwerdeführers erkannt hat. Dies konnte sie zum einen aus dem zeitlichen Konnex schließen (der Beschwerdeführer war kurz in der Wohnung, danach fand sich der Hausrat im Müllraum), zum anderen hatte sie die Gegenstände bereits in der Wohnung nach der ersten „Übergabe“ gesehen und waren ihr diese somit bekannt. Die Angaben der Vermieterin werden auch durch ein von ihr stammendes mail vom 24.02.2014 belegt – in diesem teilte sie dem Sozialamt mit, dass eben die Wohnungsschlüssel übergeben worden seien und die Wohnung ungereinigt sei. Dieser Zustand der Wohnung konnte in der Folge auch von der als Zeugin einvernommenen Caritas-Mitarbeiterin, die die Wohnung über Ersuchen der Vermieterin besichtigt hatte, wahrgenommen werden. Es wäre in keinster Weise erklärbar, weshalb die Vermieterin sich bei der Caritas beschwert, eine Mitarbeiterin daraufhin vorbeikommt, und die Vermieterin in der Folge auch die Kaution einbehält, wenn alles – wie der Beschwerdeführer dies zunächst behauptete – in bester Ordnung gewesen wäre. Über Vorhalt dieses Widerspruches gab der Beschwerdeführer in der Verhandlung vom 28.07.2015 an, dass er die im Protokoll der Verhandlung vom 08.06.2015 enthaltenen Aussagen bezüglich der Übergabe nie getätigt habe. Diese widersprüchliche Verantwortung ist für das Landesverwaltungsgericht absolut unglaubwürdig. Insgesamt waren die Aussagen des Beschwerdeführers so unglaubwürdig und widersprüchlich, dass ihnen von Seiten des Landesverwaltungsgerichtes keinerlei Glauben geschenkt werden konnte. Jede Aussage des Beschwerdeführers, die einer näheren Prüfung unterzogen wurde, hat sich als falsch herausgestellt. IV. In rechtlicher Hinsicht folgt:römisch vier. In rechtlicher Hinsicht folgt:
Abs 1 TMSG ist Ziel der Mindestsicherung die Bekämpfung von Armut und sozialer Ausgrenzung. Sie bezweckt, den Mindestsicherungsbeziehern das Führen eines menschenwürdigen Lebens zu ermöglichen und ihre dauerhafte Eingliederung bzw Wiedereingliederung in das Erwerbsleben weitest möglich zu fördern.
Paragraph eins, Absatz eins, TMSG ist Ziel der Mindestsicherung die Bekämpfung von Armut und sozialer Ausgrenzung. Sie bezweckt, den Mindestsicherungsbeziehern das Führen eines menschenwürdigen Lebens zu ermöglichen und ihre dauerhafte Eingliederung bzw Wiedereingliederung in das Erwerbsleben weitest möglich zu fördern. Leistungen der Mindestsicherung sind
Abs 4 TMSG so weit zu gewähren, als der jeweilige Bedarf nicht durch den Einsatz eigener Mittel und Kräfte sowie durch Leistungen Dritter gedeckt werden kann. Dabei sind auch Hilfeleistungen, die nach anderen landesrechtlichen oder nach bundesrechtlichen oder ausländischen Vorschriften in Anspruch genommen werden können, zu berücksichtigen.
Abs 8 leg cit ist die Mindestsicherung unter Berücksichtigung der Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit zu gewähren.Leistungen der Mindestsicherung sind
Paragraph eins, Absatz 4, TMSG so weit zu gewähren, als der jeweilige Bedarf nicht durch den Einsatz eigener Mittel und Kräfte sowie durch Leistungen Dritter gedeckt werden kann. Dabei sind auch Hilfeleistungen, die nach anderen landesrechtlichen oder nach bundesrechtlichen oder ausländischen Vorschriften in Anspruch genommen werden können, zu berücksichtigen.
Absatz 8, leg cit ist die Mindestsicherung unter Berücksichtigung der Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit zu gewähren. In einer Notlage befindet sich zu Folge der Legaldefinition in § 2 Abs 1 TMSG, werIn einer Notlage befindet sich zu Folge der Legaldefinition in Paragraph 2, Absatz eins, TMSG, wer
Abs 3 TMSG unabhängig von der Gewährung von Grundleistungen Hilfe zur Sicherung des Wohnbedarfes durch die Übernahme der Kosten auch für unabdingbare einmalige Aufwendungen für die Leistung einer Kaution und die Errichtung von Bestandverträgen sowie für die Grundausstattung mit Möbeln und Hausrat zu gewähren.Zur Vermeidung besonderer Härtefälle ist
Paragraph 14, Absatz 3, TMSG unabhängig von der Gewährung von Grundleistungen Hilfe zur Sicherung des Wohnbedarfes durch die Übernahme der Kosten auch für unabdingbare einmalige Aufwendungen für die Leistung einer Kaution und die Errichtung von Bestandverträgen sowie für die Grundausstattung mit Möbeln und Hausrat zu gewähren. Entscheidendes Kriterium bei der Gewährung einer Zusatzleistung nach § 14 Abs 3 TMSG ist die Vermeidung besonderer Härtefälle. Was ein besonderer Härtefall ist, wird durch das Gesetz nicht definiert, auch enthalten die Erläuterungen keine näheren Ausführungen zu diesem Begriff. Entscheidendes Kriterium bei der Gewährung einer Zusatzleistung nach Paragraph 14, Absatz 3, TMSG ist die Vermeidung besonderer Härtefälle. Was ein besonderer Härtefall ist, wird durch das Gesetz nicht definiert, auch enthalten die Erläuterungen keine näheren Ausführungen zu diesem Begriff. Primärer Bezugspunkt für die Auslegung dieses unbestimmten Gesetzesbegriffs sind zunächst die Zielbestimmungen des TMSG. Ausgehend von diesen Zielbestimmungen ist eine besondere Härte zunächst dann anzunehmen, wenn ansonsten nicht nur eine Anmietung einer neuen Wohnung nicht möglich wäre, sondern akute Wohnungslosigkeit unmittelbar droht und diese nicht etwa durch eine nicht zwingend notwendige Kündigung der Wohnung durch den Antragsteller herbeigeführt wurde (vgl LVwG Tirol vom 18.02.2014, 2014/15/0107; LVwG Tirol vom 04.06.2014, 2014/15/1095). Zudem unterliegt die Mindestsicherung wie ausgeführt den Grundsätzen der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit.Primärer Bezugspunkt für die Auslegung dieses unbestimmten Gesetzesbegriffs sind zunächst die Zielbestimmungen des TMSG. Ausgehend von diesen Zielbestimmungen ist eine besondere Härte zunächst dann anzunehmen, wenn ansonsten nicht nur eine Anmietung einer neuen Wohnung nicht möglich wäre, sondern akute Wohnungslosigkeit unmittelbar droht und diese nicht etwa durch eine nicht zwingend notwendige Kündigung der Wohnung durch den Antragsteller herbeigeführt wurde vergleiche LVwG Tirol vom 18.02.2014, 2014/15/0107; LVwG Tirol vom 04.06.2014, 2014/15/1095). Zudem unterliegt die Mindestsicherung wie ausgeführt den Grundsätzen der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit. Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer unstrittig die Wohnung in G aus eigenem Willen aufgegeben. Er musste die Wohnung nicht verlassen und hat die im Mietvertrag vereinbarte Kündigungsfrist nicht eingehalten. Dies auch im Bewusstsein und mit der Erfahrung, dass die Wohnungssuche schwierig ist – hatte er nach eigenen Angaben sechs Monate lang unterstützt von Sozialvereinen eine Wohnung gesucht, bevor er jene in G bezogen hat. Wie festgestellt hat der Beschwerdeführer zudem keinerlei Bemühungen unternommen, seinen Hausrat mitzunehmen, vielmehr wurde dieser von ihm kollektiv „im Müll entsorgt“. Der Beschwerdeführer hat auch keinerlei Bewusstsein dafür gezeigt, dass es sich dabei um „seine“ Sachen handelt, vielmehr hat er etwa angegeben, dass er ihm bescheidmäßig zuerkannte Gegenstände einfach seinem Mitbewohner überlassen habe. Der Beschwerdeführer hat damit aufgezeigt, dass ihm in keinster Weise ein Bewusstsein für den Wert dieser Gegenstände zukommt; er hat sich vielmehr keinerlei Gedanken darüber gemacht bzw sich darauf verlassen, dass sie ihm wieder zur Verfügung gestellt werden. In Gesamtschau der oben dargestellten Umstände – insbesonders der Tatsache, dass der Beschwerdeführer die Wohnung aus eigenem Antrieb verlassen hat und er keinerlei Bemühungen gesetzt hat, seinen Hausrat mitzunehmen – kommt das Landesverwaltungsgericht zu dem Schluss, dass im vorliegenden Fall kein Härtefall iSd § 14 Abs 3 TMSG vorliegt. Die Voraussetzungen zur neuerlichen Gewährung der Unterstützung des Hausrates, in dem Ausmaß, in dem sie dem Beschwerdeführer bereits 2012 zuerkannt wurden, lagen nicht vor. Am Vorgehen der belangten Behörde, dem Beschwerdeführer nur jene Gegenstände des Hausrates, die er nicht bereits 2012 erhalten hatte, zuzuerkennen, sind aus Sicht des Landesverwaltungsgerichtes keine Bedenken entstanden. Insgesamt war daher spruchgemäß zu entscheiden und die Beschwerde abzuweisen.In Gesamtschau der oben dargestellten Umstände – insbesonders der Tatsache, dass der Beschwerdeführer die Wohnung aus eigenem Antrieb verlassen hat und er keinerlei Bemühungen gesetzt hat, seinen Hausrat mitzunehmen – kommt das Landesverwaltungsgericht zu dem Schluss, dass im vorliegenden Fall kein Härtefall iSd Paragraph 14, Absatz 3, TMSG vorliegt. Die Voraussetzungen zur neuerlichen Gewährung der Unterstützung des Hausrates, in dem Ausmaß, in dem sie dem Beschwerdeführer bereits 2012 zuerkannt wurden, lagen nicht vor. Am Vorgehen der belangten Behörde, dem Beschwerdeführer nur jene Gegenstände des Hausrates, die er nicht bereits 2012 erhalten hatte, zuzuerkennen, sind aus Sicht des Landesverwaltungsgerichtes keine Bedenken entstanden. Insgesamt war daher spruchgemäß zu entscheiden und die Beschwerde abzuweisen. V. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch fünf. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Abs 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im vorliegenden Fall war keine Rechtsfrage zu klären, der erhebliche Bedeutung zukommt. Es war zudem ausschließlich eine einfache Auslegung des Gesetzes vorzunehmen, weshalb die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig ist. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Nicole Stemmer (Richterin) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2015:LVwG.2015.45.0956.15
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.