GVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist
GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu 400 Euro verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig. Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Sachverhalt, Beschwerdevorbringen, Vorverfahren:römisch eins. Sachverhalt, Beschwerdevorbringen, Vorverfahren: Mit Bescheid des Amtes der Tiroler Landesregierung vom 04.05.2014 zu Zahl **** wurde von der Tiroler Landesregierung als zuständige Behörde entschieden, dass die Beschwerdeführerin
G 1985 die durch die Verleihung nach § 10 Abs 1 StbG 1985 erworbene österreichische Staatsbürgerschaft aufgrund des Antrages auf (Wieder-)Verleihung der türkischen Staatsbürgerschaft am 22. Oktober 1998 verloren habe.Mit Bescheid des Amtes der Tiroler Landesregierung vom 04.05.2014 zu Zahl **** wurde von der Tiroler Landesregierung als zuständige Behörde entschieden, dass die Beschwerdeführerin
Paragraph 42, Absatz 3, StbG 1985 die durch die Verleihung nach Paragraph 10, Absatz eins, StbG 1985 erworbene österreichische Staatsbürgerschaft aufgrund des Antrages auf (Wieder-)Verleihung der türkischen Staatsbürgerschaft am 22. Oktober 1998 verloren habe. Gegen diesen Bescheid hat die Beschwerdeführerin fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde erhoben und in dieser ausgeführt wie folgt: „Sehr geehrte Damen und Herren! Ich, AA, geb. am xx.xx.xxxx in C/TR., österr. Staatsangehöriger, berufe hiermit gegen den Bescheid der Tiroler Landesregierung – Abteilung 1a vom 04.06.2014 innerhalb der offenen Frist und begründe wie folgt: Die Abteilung 1a der Tiroler Landesregierung hat dem Bescheid vom 04.06.2014-GZ: **** mir lasten gelegt wurde, mich aktiv um die Wiedererlangung der türkischen Staatsbürgerschaft bemüht haben und ich die österr. Staatsbürgerschaft
Staatsbürgerschaft (vom 22. Oktober 1998) verloren haben soll. Der Feststellungsbescheid
2 des österr. Staatsbürgerschaftsgesetzes ist inhaltlich nicht korrekt und rechtswidrig. Ich bin seit 1997 (mit Wirkung vom
Paragraph 39, Absatz 2, des Staatsbürgerschaftsgesetzes auf Grund wieder Verleihung der türk. Staatsbürgerschaft (vom 22. Oktober 1998) verloren haben soll. Der Feststellungsbescheid
Paragraph 39, Absatz 2, des österr. Staatsbürgerschaftsgesetzes ist inhaltlich nicht korrekt und rechtswidrig. Ich bin seit 1997 (mit Wirkung vom
BG. kann es zu keiner Aberkennung der Staatsbürgerschaft kommen, wenn sich eine Person nicht aktiv um Wiedererlangung der vorherigen Staatsbürgerschaft bemüht hat. Ich habe mich nach der Entlassung aus dem türk. Staatsbürgerschaftsverband bei keiner Stelle um die Wiedererlangung der türkischen Staatsbürgerschaft (weder aktiv oder passiv) bemüht oder ein solches Ansinnen betrieben. In diesem fall handelt sich offenbar um meine Eheschließung, da mein Ehegatte Staatsbürger der Republik Türkei ist,
Türk. Staatsbürgerschaftsgesetzes bin ich von Amtswegen Staatsbürger der Republik Türkei oder ein Versagen oder Fehler der türkischen Behörden in der Türkei und Vertretungsbehörden in Ausland vorliegt.
Paragraph 30, des österr. StBG. kann es zu keiner Aberkennung der Staatsbürgerschaft kommen, wenn sich eine Person nicht aktiv um Wiedererlangung der vorherigen Staatsbürgerschaft bemüht hat. Ich habe mich nach der Entlassung aus dem türk. Staatsbürgerschaftsverband bei keiner Stelle um die Wiedererlangung der türkischen Staatsbürgerschaft (weder aktiv oder passiv) bemüht oder ein solches Ansinnen betrieben. In diesem fall handelt sich offenbar um meine Eheschließung, da mein Ehegatte Staatsbürger der Republik Türkei ist,
Türk. Staatsbürgerschaftsgesetzes bin ich von Amtswegen Staatsbürger der Republik Türkei oder ein Versagen oder Fehler der türkischen Behörden in der Türkei und Vertretungsbehörden in Ausland vorliegt. Da ich mich weder bemüht und noch aktiv war, die türk. Staatsbürgerschaft wieder zu erlangen, habe daher keine österr. Interessen
G beeinträchtigt und verletzt. Aus diesem Grund ist der Feststellungsbescheid der Tiroler Landesregierung vom 04.05.2014 rechtswidrig und für die Behauptungen – Anschuldigungen fehlen auch die erforderlichen Beweise.Da ich mich weder bemüht und noch aktiv war, die türk. Staatsbürgerschaft wieder zu erlangen, habe daher keine österr. Interessen
Paragraph 42, des StbG beeinträchtigt und verletzt. Aus diesem Grund ist der Feststellungsbescheid der Tiroler Landesregierung vom 04.05.2014 rechtswidrig und für die Behauptungen – Anschuldigungen fehlen auch die erforderlichen Beweise. Ich lebe seit Jänner 1980 in Österreich und bin seit
Feber 1964, Nr 403 wird die Staatsbürgerschaft in der Türkei nur über entsprechenden Antrag verliehen. Dies gilt insbesondere auch für die „erneute Verleihung der Staatsbürgerschaft“
(ua an jene Personen, die freiwillig aus der türkischen Staatsbürgerschaft ausgeschieden sind).
Feber 1964, Nr 403 wird die Staatsbürgerschaft in der Türkei nur über entsprechenden Antrag verliehen. Dies gilt insbesondere auch für die „erneute Verleihung der Staatsbürgerschaft“
, (ua an jene Personen, die freiwillig aus der türkischen Staatsbürgerschaft ausgeschieden sind). IV. Erwägungen:römisch vier. Erwägungen: Im gegenständlichen Fall wurde festgestellt, dass die Beschwerdeführerin zwar zunächst aus dem türkischen Staatsverband ausgeschieden war, um auch eine österreichische Staatsbürgerschaft zu erlangen, diese wurde ihr in der Folge dann verliehen. Im gleichen Jahr wurde der Beschwerdeführerin die türkische Staatsbürgerschaft neuerlich verliehen. Wie bereits oben ausgeführt, ist es nicht glaubwürdig, dass dies ohne entsprechenden Antrag der Beschwerdeführerin geschehen ist. Das Landesverwaltungsgericht geht davon aus, dass im gegenständlichen Fall der entsprechende Antrag der Verleihungswerberin vorgelegen ist. Es wird auch als ausgeschlossen angesehen, dass der Ministerrat einen Antrag auf Wiederverleihung der türkischen Staatsbürgerschaft irrtümlich als gestellt annimmt und darüber in der Folge positiv entscheidet. Ob der entsprechende Antrag beim türkischen Generalkonsulat in Salzburg der Beschwerdeführerin ohne ihre Kenntnis „unterschoben worden ist“, ist ebenfalls auszuschließen, da nicht erkennbar ist, welches Motiv türkische Behörden haben sollten, ehemaligen Staatsbürgern heimlich oder gegen ihren Willen eine Einbürgerung zu ermöglichen. Eine Fehlerhaftigkeit des türkischen Personenstandsregisters wurde nicht behauptet, eine Eintragung der Wiederverleihung der Staatsbürgerschaft gegen den Willen der Beschwerdeführerin schon. Hier fehlt jedoch jeglicher Nachweis und es gibt keine Unterlagen und es ist amtsbekannt, dass die Anfragen an die türkischen Behörden von diesen unter Hinweis auf Datenschutzgründen prinzipiell negativ erledigt werden, weshalb die Beschwerdeführerin ersucht worden ist, entsprechende Dokumente vorzulegen, die ihre Verantwortung bestätigen würde. Diese Dokumente wurden trotz einer erheblichen Fristgewährung von mehreren Monaten nicht vorgelegt. Insgesamt sind daher die Angaben der Beschwerdeführerin als Schutzbehauptungen zu werten. Die Bestimmung des § 27 Abs 1 StbG setzt voraus, dass die Staatsbürgerin eine auf den Erwerb der fremden Staatsbürgerschaft gerichtete „positive“ Willenserklärung abgibt und die fremde Staatsbürgerschaft infolge dieser Willenserklärung tatsächlich erlangt (siehe dazu VwGH vom 26.01.2012, Zl 2009/01/0045). Insgesamt sind daher die Angaben der Beschwerdeführerin als Schutzbehauptungen zu werten. Die Bestimmung des Paragraph 27, Absatz eins, StbG setzt voraus, dass die Staatsbürgerin eine auf den Erwerb der fremden Staatsbürgerschaft gerichtete „positive“ Willenserklärung abgibt und die fremde Staatsbürgerschaft infolge dieser Willenserklärung tatsächlich erlangt (siehe dazu VwGH vom 26.01.2012, Zl 2009/01/0045). Da das Gesetz verschiedene Arten von Willenserklärungen („Antrag, Erklärung, ausdrückliche Zustimmung“) anführt, bewirkt jede Willenserklärung, die auf Erwerb der fremden Staatsangehörigkeit gerichtete ist, den Verlust der (österreichischen) Staatsbürgerschaft. Auf eine förmliche Verleihung der fremden Staatsangehörigkeit kommt es nicht an (siehe Erkenntnis vom 26.01.2012, Zl 2009/01/0045, sowie Thienel, Österreichische Staatsbürgerschaft II 1990, Seite 296) sowie Erkenntnis 2010/01/0061 vom 15.03.2012.Da das Gesetz verschiedene Arten von Willenserklärungen („Antrag, Erklärung, ausdrückliche Zustimmung“) anführt, bewirkt jede Willenserklärung, die auf Erwerb der fremden Staatsangehörigkeit gerichtete ist, den Verlust der (österreichischen) Staatsbürgerschaft. Auf eine förmliche Verleihung der fremden Staatsangehörigkeit kommt es nicht an (siehe Erkenntnis vom 26.01.2012, Zl 2009/01/0045, sowie Thienel, Österreichische Staatsbürgerschaft römisch zwei 1990, Seite 296) sowie Erkenntnis 2010/01/0061 vom 15.03.2012. Die Verantwortung der Beschwerdeführerin, dass vielleicht ihr Mann den Antrag gestellt hat, hat sie in der öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung dann nicht weiter verfolgen wollen, indem sie ausgeführt hat, sie glaube nicht, dass der Ehemann den Antrag für sie gestellt habe, sie habe mit ihm nie darüber gesprochen. Auch diese Verantwortung ist unglaubwürdig, da man bei einer so wichtigen Angelegenheit wie der Entziehung einer Staatsbürgerschaft als Ehepaar darüber sprechen würde. Wenn der Rechtsvertreter ausführt, dass das Ergebnis mit spekulativen Begründungselementen zustande gekommen sei, so darf darauf verwiesen werden, dass der erstinstanzliche Bescheid ausführlich dazu Stellung genommen hat, weshalb davon auszugehen ist, dass die Beschwerdeführerin den Antrag gestellt hat und das Landesverwaltungsgericht ebenfalls dargelegt hat, weshalb es der Ansicht der Erstinstanz folgt. Es darf weiters darauf verwiesen werden, dass die Beschwerdeführerin nichts konkret Glaubwürdiges vorgebracht hat, weshalb man ihrer Verantwortung, dass sie den Antrag auf Wiedereinbürgerung im konkreten Fall nicht gestellt habe folgen sollte. Wenn die Beschwerdeführerin nunmehr ausführt, dass das Generalkonsulat in Salzburg ihr attestiert habe, sie sei keine türkische Staatsangehörige mehr, so ist darauf zu verweisen, dass die Beschwerdeführerin im erstinstanzlichen Verfahren lediglich die Bestätigung über die Entlassung aus dem türkischen Staatsverband aus dem Jahr 1996 vorlegen konnte, eine weitere Entlassung aus dem türkischen Staatsverband jedoch nicht, sodass bis heute ungeklärt ist, ob die Beschwerdeführerin nun tatsächlich neuerlich aus dem türkischen Staatsverband ausgeschieden ist. Diesbezüglich reichen die Erklärungen des Rechtsvertreters, er habe sich bei mehreren Behörden um Papiere für die Beschwerdeführerin bemüht, nicht aus. Dem erstinstanzlichen Bescheid ist auf Seite 11 zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin mit Datum 22.10.1998
G 1985 die österreichische Staatsbürgerschaft ex lege verloren hat, da ihr mit diesem Datum durch den Bescheides des türkischen Ministerrates vom 22.10.1998 zu Zl 11926 aufgrund ihres Antrages die türkische Staatsbürgerschaft (wieder) verliehen worden ist. Die behauptete Staatenlosigkeit der Beschwerdeführerin ist erst danach eingetreten, sie wurde nicht durch den angefochtenen Bescheid bewirkt. Dem erstinstanzlichen Bescheid ist auf Seite 11 zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin mit Datum 22.10.1998
Paragraph 27, Absatz eins, StbG 1985 die österreichische Staatsbürgerschaft ex lege verloren hat, da ihr mit diesem Datum durch den Bescheides des türkischen Ministerrates vom 22.10.1998 zu Zl 11926 aufgrund ihres Antrages die türkische Staatsbürgerschaft (wieder) verliehen worden ist. Die behauptete Staatenlosigkeit der Beschwerdeführerin ist erst danach eingetreten, sie wurde nicht durch den angefochtenen Bescheid bewirkt. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. V. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch fünf. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Felizitas Schiessendoppler-Luchner (Richterin) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2015:LVwG.2014.17.1636.9
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.