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{'item': 'LVwG-2014/17/1636-9'}

Obsah (8)§ 28§ 25a§ 42§ 39§ 30Art 11Art 8§ 27

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum05.08.2015 GeschäftszahlLVwG-2014/17/1636-9 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seine Richterin

§ 28Abs 1 Vw

GVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVw

GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu 400 Euro verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig. Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Sachverhalt, Beschwerdevorbringen, Vorverfahren:römisch eins. Sachverhalt, Beschwerdevorbringen, Vorverfahren: Mit Bescheid des Amtes der Tiroler Landesregierung vom 04.05.2014 zu Zahl **** wurde von der Tiroler Landesregierung als zuständige Behörde entschieden, dass die Beschwerdeführerin

§ 42Abs 3 Stb

G 1985 die durch die Verleihung nach § 10 Abs 1 StbG 1985 erworbene österreichische Staatsbürgerschaft aufgrund des Antrages auf (Wieder-)Verleihung der türkischen Staatsbürgerschaft am 22. Oktober 1998 verloren habe.Mit Bescheid des Amtes der Tiroler Landesregierung vom 04.05.2014 zu Zahl **** wurde von der Tiroler Landesregierung als zuständige Behörde entschieden, dass die Beschwerdeführerin

Paragraph 42, Absatz 3, StbG 1985 die durch die Verleihung nach Paragraph 10, Absatz eins, StbG 1985 erworbene österreichische Staatsbürgerschaft aufgrund des Antrages auf (Wieder-)Verleihung der türkischen Staatsbürgerschaft am 22. Oktober 1998 verloren habe. Gegen diesen Bescheid hat die Beschwerdeführerin fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde erhoben und in dieser ausgeführt wie folgt: „Sehr geehrte Damen und Herren! Ich, AA, geb. am xx.xx.xxxx in C/TR., österr. Staatsangehöriger, berufe hiermit gegen den Bescheid der Tiroler Landesregierung – Abteilung 1a vom 04.06.2014 innerhalb der offenen Frist und begründe wie folgt: Die Abteilung 1a der Tiroler Landesregierung hat dem Bescheid vom 04.06.2014-GZ: **** mir lasten gelegt wurde, mich aktiv um die Wiedererlangung der türkischen Staatsbürgerschaft bemüht haben und ich die österr. Staatsbürgerschaft

§ 39Abs 2 des Staatsbürgerschaftsgesetzes auf Grund wieder Verleihung der türk.

Staatsbürgerschaft (vom 22. Oktober 1998) verloren haben soll. Der Feststellungsbescheid

§ 39Abs.

2 des österr. Staatsbürgerschaftsgesetzes ist inhaltlich nicht korrekt und rechtswidrig. Ich bin seit 1997 (mit Wirkung vom

  1. März 1997) Staatsbürger der Republik Österreich und seither habe weder Bemühungen noch Aktivitäten wieder die türk. Staatsbürgerschaft zu erlangen. Ich habe weder in der Türkei noch bei den türk. Vertretungsbehörden hier in Österreich keine Anträge (weder schriftlich noch mündlich) gestellt. Ich habe auf keinen Fall am
  2. Oktober 1998 Antrag auf die wieder Verleihung der türk. Staatsbürgerschaft gestellt. Ich war am 15.05.2014 (vor Zustellung des Bescheides der Tiroler Landesregierung) beim Türk. Generalkonsulat und wollte eine Bestätigung ausgehändigt bekommen, ob ich jemals einen Antrag (mündlich oder schriftlich) auf wieder Verleihung der türk. Staatsbürgerschaft gestellt habe oder nicht. Das Türkische Generalkonsulat hat keine Bestätigung ausgestellt sondern nur den Entlassungsschein vom 28.03.1996 ausgehändigt (am 15.05.2014 – siehe Beilage). Mein Ehegatte DA, geb. am yy.yy.yyyy in C/TR. hatte sich mehrmals bei den türk. Behörden (zuletzt am 05.05.2014 Amt für Standeswesen und Staatsbürgerschaftsangelegenheiten in Kagithane) in Istanbul erkundigt, ob ich mich jemals bemüht und aktiv war, dass ich wieder die Türk. Staatsbürgerschaft zu erlangen. Die Behörde in Istanbul/Türkei hat weder Eintragungen noch eine Antragsstellungsregistrierung zu bestätigen und zu bescheinigen.Die Abteilung 1a der Tiroler Landesregierung hat dem Bescheid vom 04.06.2014-GZ: **** mir lasten gelegt wurde, mich aktiv um die Wiedererlangung der türkischen Staatsbürgerschaft bemüht haben und ich die österr. Staatsbürgerschaft

Paragraph 39, Absatz 2, des Staatsbürgerschaftsgesetzes auf Grund wieder Verleihung der türk. Staatsbürgerschaft (vom 22. Oktober 1998) verloren haben soll. Der Feststellungsbescheid

Paragraph 39, Absatz 2, des österr. Staatsbürgerschaftsgesetzes ist inhaltlich nicht korrekt und rechtswidrig. Ich bin seit 1997 (mit Wirkung vom

  1. März 1997) Staatsbürger der Republik Österreich und seither habe weder Bemühungen noch Aktivitäten wieder die türk. Staatsbürgerschaft zu erlangen. Ich habe weder in der Türkei noch bei den türk. Vertretungsbehörden hier in Österreich keine Anträge (weder schriftlich noch mündlich) gestellt. Ich habe auf keinen Fall am
  2. Oktober 1998 Antrag auf die wieder Verleihung der türk. Staatsbürgerschaft gestellt. Ich war am 15.05.2014 (vor Zustellung des Bescheides der Tiroler Landesregierung) beim Türk. Generalkonsulat und wollte eine Bestätigung ausgehändigt bekommen, ob ich jemals einen Antrag (mündlich oder schriftlich) auf wieder Verleihung der türk. Staatsbürgerschaft gestellt habe oder nicht. Das Türkische Generalkonsulat hat keine Bestätigung ausgestellt sondern nur den Entlassungsschein vom 28.03.1996 ausgehändigt (am 15.05.2014 – siehe Beilage). Mein Ehegatte DA, geb. am yy.yy.yyyy in C/TR. hatte sich mehrmals bei den türk. Behörden (zuletzt am 05.05.2014 Amt für Standeswesen und Staatsbürgerschaftsangelegenheiten in Kagithane) in Istanbul erkundigt, ob ich mich jemals bemüht und aktiv war, dass ich wieder die Türk. Staatsbürgerschaft zu erlangen. Die Behörde in Istanbul/Türkei hat weder Eintragungen noch eine Antragsstellungsregistrierung zu bestätigen und zu bescheinigen.

§ 30des österr. St

BG. kann es zu keiner Aberkennung der Staatsbürgerschaft kommen, wenn sich eine Person nicht aktiv um Wiedererlangung der vorherigen Staatsbürgerschaft bemüht hat. Ich habe mich nach der Entlassung aus dem türk. Staatsbürgerschaftsverband bei keiner Stelle um die Wiedererlangung der türkischen Staatsbürgerschaft (weder aktiv oder passiv) bemüht oder ein solches Ansinnen betrieben. In diesem fall handelt sich offenbar um meine Eheschließung, da mein Ehegatte Staatsbürger der Republik Türkei ist,

Türk. Staatsbürgerschaftsgesetzes bin ich von Amtswegen Staatsbürger der Republik Türkei oder ein Versagen oder Fehler der türkischen Behörden in der Türkei und Vertretungsbehörden in Ausland vorliegt.

Paragraph 30, des österr. StBG. kann es zu keiner Aberkennung der Staatsbürgerschaft kommen, wenn sich eine Person nicht aktiv um Wiedererlangung der vorherigen Staatsbürgerschaft bemüht hat. Ich habe mich nach der Entlassung aus dem türk. Staatsbürgerschaftsverband bei keiner Stelle um die Wiedererlangung der türkischen Staatsbürgerschaft (weder aktiv oder passiv) bemüht oder ein solches Ansinnen betrieben. In diesem fall handelt sich offenbar um meine Eheschließung, da mein Ehegatte Staatsbürger der Republik Türkei ist,

Türk. Staatsbürgerschaftsgesetzes bin ich von Amtswegen Staatsbürger der Republik Türkei oder ein Versagen oder Fehler der türkischen Behörden in der Türkei und Vertretungsbehörden in Ausland vorliegt. Da ich mich weder bemüht und noch aktiv war, die türk. Staatsbürgerschaft wieder zu erlangen, habe daher keine österr. Interessen

§ 42des Stb

G beeinträchtigt und verletzt. Aus diesem Grund ist der Feststellungsbescheid der Tiroler Landesregierung vom 04.05.2014 rechtswidrig und für die Behauptungen – Anschuldigungen fehlen auch die erforderlichen Beweise.Da ich mich weder bemüht und noch aktiv war, die türk. Staatsbürgerschaft wieder zu erlangen, habe daher keine österr. Interessen

Paragraph 42, des StbG beeinträchtigt und verletzt. Aus diesem Grund ist der Feststellungsbescheid der Tiroler Landesregierung vom 04.05.2014 rechtswidrig und für die Behauptungen – Anschuldigungen fehlen auch die erforderlichen Beweise. Ich lebe seit Jänner 1980 in Österreich und bin seit

  1. März 1997 Staatsbürger der Republik Österreich. Meine Kinder (alle drei sind Österreicher) leben auch mit mir in Österreich. Wo ich und meine Familie seit über 30 Jahren hier in Österreich leben und arbeiten, sehen damit unser Lebensmittelpunkt eindeutig hier in Österreich und wir fühlen uns hier in Österreich beheimatet. Daher habe ich überhaupt keine Interesse weder an die Türkische noch einer zweiten Staatsbürgerschaft eines Landes (außer Österreichischen). Ich wurde am 28.03.1996 vollständig vom türkischen Staatsbürgerschaftsverband entlassen (siehe Beilage). Mein Gatte DA, geb. am yy.yy.yyyy in C/TR. ist Staatsbürger der Republik Türkei und seit 20.12.1980 mit mir verheiratet. Aus oben angeführten Gründen bitte ich Sie meinem Fall ein weiteres Mal unter den genannten Gesichtspunkten zu prüfen und von den Anschuldigungen Abstand zu nehmen und den Bescheid – GZ: **** des Amtes der Tiroler Landesregierung vom 04.05.2014 aufheben und Aufrechterhalten meine österr. Staatsbürgerschaft. Ich bedanke mich für Ihre Bemühungen im Voraus und verbleibe mit vorzüglichen Hochachtung Beilage AA“ Außerdem hat die Beschwerdeführerin eine Bestätigung über die Entlassung aus dem Türkischen Staatsverband vorgelegt aus welchem hervorgeht, dass die Beschwerdeführerin in Übereinstimmung mit dem Türkischen Staatsbürgerschaftsgesetz Zl 403, Art 20 und laut Ministerratsbeschluss vom 28.03.1996, zu Zl 96/7953, die Genehmigung erhalten hat, aus dem türkischen Staatsverband auszuscheiden und die österreichische Staatsbürgerschaft anzunehmen. Außerdem hat die Beschwerdeführerin eine Bestätigung über die Entlassung aus dem Türkischen Staatsverband vorgelegt aus welchem hervorgeht, dass die Beschwerdeführerin in Übereinstimmung mit dem Türkischen Staatsbürgerschaftsgesetz Zl 403, Artikel 20 und laut Ministerratsbeschluss vom 28.03.1996, zu Zl 96/7953, die Genehmigung erhalten hat, aus dem türkischen Staatsverband auszuscheiden und die österreichische Staatsbürgerschaft anzunehmen. Die Übersetzung dieser Bestätigung wurde durch das türkische Generalkonsulat Salzburg am
  2. Mai 2014 beglaubigt. Mit Schriftsatz vom 12.11.2014 hat der Rechtsvertreter ergänzend zur Beschwerde vorgebracht, dass es die erkennende Behörde im angefochtenen Bescheid als erwiesen angenommen habe, dass die Beschwerdeführerin eine positive Willenserklärung zum Wiedererwerb der türkischen Staatsbürgerschaft abgegeben habe und dass ihr aufgrund dieser Willenserklärung die türkische Staatsbürgerschaft erneut verliehen worden sei. Die belangte Behörde könne dazu auf keinerlei Beweise verweisen, stattdessen werde das Ergebnis mit spekulativen Begründungselementen zu stützen versucht. Es wolle sein, dass der türkische Ministerrat die Staatsbürgerschaft nicht „aus eigenem Antrieb heimlich oder zwangsweise“ verleihe. Fakt sei jedoch, dass die Beschwerdeführerin keinen derartigen Antrag gestellt habe. Weshalb offenbar im türkischen Personenstandsregister eine Wiederverleihung der Staatsbürgerschaft (ohne entsprechenden Antrag) eingetragen worden sei, könne sie naturgemäß auch nicht erklären. Gerade der Umstand, dass die Beschwerdeführerin sich seit Jahrzehnten in Österreich aufhalte und von einer Wiederverleihung der türkischen Staatsbürgerschaft keinerlei Vorteile, sondern ausschließlich Nachteile zu erwarten hätte, sei in keiner Weise nachvollziehbar, weshalb die Beschwerdeführerin einen derartigen Antrag auf Wiedererwerb gestellt haben sollte. In der Folge wurde beim Landesverwaltungsgericht Tirol eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung durchgeführt, zu welcher die Beschwerdeführerin erschienen ist, außerdem konnte ihr Sohn GA einvernommen werden. Die Beschwerdeführerin teilte mit, dass sie seit 1981 in Österreich und bis zum Jahre 1996 türkische Staatsangehörige gewesen sei. In der Folge sei sie aus dem Türkischen Staatsverband ausgeschieden und habe die österreichische Staatsbürgerschaft angenommen. Sie hätte vor, weiterhin in Österreich zu leben, sie sei mit 18 Jahren nach Österreich gekommen, deswegen habe sie auch die Staatsbürgerschaft angenommen, auch ihre drei Kinder wären österreichische Staatsbürger, ihr Ehemann nicht. Sie wisse nichts davon, dass sie einen Antrag auf Wiedererlangung der türkischen Staatsangehörigkeit gestellt haben sollte. Sie habe nicht gewusst, dass sie wieder türkische Staatsangehörige geworden sei, da sie weder einen Reisepass noch sonstige türkische Dokumente erhalten hätte. Als sie einmal auf Urlaub in der Türkei gewesen sei und einen österreichischen Pass verloren habe, habe sie einen neuen beantragt. Sie sei deshalb in die österreichische Botschaft gegangen und habe erfahren, dass sie nun wieder türkische Staatsangehörige sei. Sie habe damals aus dem Geburtenregister ein Dokument benötigt, deshalb sei der ganze Sachverhalt hervorgekommen. Wenn sie nun gefragt werde, ob sie jemals einen Antrag in der Türkei bei der türkischen Botschaft, oder beim türkischen Generalkonsulat in Salzburg gestellt habe, gebe sie an, dass sie das nicht gemacht habe. Sie habe kein Interesse mehr gehabt, die türkische Staatsbürgerschaft verliehen zu bekommen. Sie habe nie einer Mitarbeiterin der österreichischen Botschaft in Istanbul gesagt, sie solle sie nicht verraten und sie solle niemanden sagen, dass sie die türkische Staatsangehörigkeit wieder erlangt habe. Sie gebe an, dass das nicht der Wahrheit entspreche. Sie habe den alten Reisepass nicht mehr auffinden können, sie habe ihn verloren. Nachdem sie den neuen Reisepass erhalten habe, habe sie diesen ebenfalls verloren. Sie habe deshalb die Dokumente, die in der Erstinstanz als Vorlage verlangt worden seien, nie vorlegen können (bezieht sich auf Punkt
  3. Seite 4 des erstinstanzlichen Bescheides). Hinsichtlich der Frage, weshalb sie keine Bestätigung der zuständigen türkischen Behörden, die die Eintragung im Türkischen Personenstandsregisterauszug bezüglich des Erwerbs der türkischen Staatsbürgerschaft durch Verleihung vermerkt habe, mit der Angabe, dass diese Eintragung unrichtig sei, nicht vorlegen habe können, gebe sie an, sie sei beim türkischen Generalkonsulat in Salzburg gewesen und habe die entsprechende Bestätigung verlangt, man habe ihr dort gesagt, dass sie nicht mehr türkische Staatsangehörige sei und man ihr daher diese Bestätigung nicht mehr ausstellen könne. Über Befragen, weshalb sie keine Bestätigung des Türkischen Innenministeriums, dass von ihr kein Antrag auf Wiedererwerb der türkischen Staatsbürgerschaft nach der Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft und der endgültigen Entlassung aus dem Türkischen Staatsverband gestellt worden sei, gebe sie an, auch diesbezüglich habe sie eine entsprechende Bestätigung beim türkischen Generalkonsulat in Salzburg haben wollen, aber auch diesbezüglich habe man ihr gesagt, sie sei keine türkische Staatsangehörige mehr und deshalb könne man ihr diese Bestätigung nicht mehr ausstellen. Sie gebe auch an, sie habe die türkische Staatsbürgerschaft nie wiedererlangt, deshalb habe sie sie auch nicht zurückgelegt. Der Rechtsvertreter teilte diesbezüglich mit, dass die Beschwerdeführerin AA staatenlos gewesen wäre. Sie habe nie mit ihrem Ehemann darüber gesprochen, ob er den entsprechenden Antrag gestellt habe. Über Vorhalt, dass das unglaubwürdig sei, dass die Beschwerdeführerin nie mit ihrem Ehemann über das ganze Geschehen bezüglich ihrer Staatsbürgerschaften gesprochen habe, insbesondere auch zur Frage, ob er den Antrag auf Wiedererlangung der türkischen Staatsbürgerschaft gestellt habe, gab die Beschwerdeführerin an, dass sie nie mit ihrem Mann über das Ganze gesprochen habe und sie auch nicht glaube, es aber nicht wisse, ob der Ehemann einen Antrag für sie gestellt habe. Sie habe derzeit keinen türkischen Pass, sie habe seit 20 Jahren keinen türkischen Pass. Sie sei beim türkischen Generalkonsulat in Salzburg gewesen und man habe ihr dort mitgeteilt, sie sei keine türkische Staatsbürgerin und daher könne sie auch keinen Pass mehr beantragen, sie lebe daher nunmehr ohne Papiere. Der Zeuge GA, der Sohn der Beschwerdeführerin, gab über sein Entschlagungsrecht ausdrücklich belehrt an, er wolle aussagen und teilte mit, er habe seine Mutter zum Generalkonsulat in Salzburg begleitet. Die Mitarbeiter im Generalkonsulat hätten keinen Akt von ihr gehabt und deshalb habe man ihr die gewünschte Bestätigung nicht ausstellen können. Weder er noch seine Mutter hätten beantragt, dass das Generalkonsulat den Akt für sie einhole, vielmehr sei geplant gewesen, dass seine Mutter selber in die Türkei fahre, um die Sachen zu regeln. Sie habe aber keine Papiere und erhalte nunmehr auch keinen Notpass. Er sei bei der Bezirkshauptmannschaft gewesen oder auch bei der Landesregierung, er habe viele Telefonate geführt, aber es sei nichts herausgekommen. Die Beschwerdeführerin teilte noch ergänzend mit, sie sei im Jahr 2013 auf Urlaub in der Türkei gewesen, dort sei ihr dann der österreichische Pass gestohlen worden und die ganze Sache ins Laufen gekommen. II. Beweiswürdigung:römisch zwei. Beweiswürdigung: Das Vorbringen der Beschwerdeführerin, sie habe die türkische Staatsbürgerschaft nicht freiwillig wiedererworben und keinen diesbezüglichen Antrag gestellt, wird als widerlegt erachtet. Es gibt zwar weder einen urkundlichen Nachweis noch das Geständnis der Beschwerdeführerin, dass sie eine positive Willenserklärung zum Wiedererwerb der türkischen Staatsangehörigkeit abgegeben hat. Auch hat das Generalkonsulat in Salzburg keine Dokumente freigegeben, die bestätigen, dass die Beschwerdeführerin den Antrag auf Wiederverleihung der türkischen Staatsbürgerschaft nicht selber gestellt habe. Das Landesverwaltungsgericht geht aber davon aus, dass auch in der Türkei rechtsstaatliche Grundsätze und Verfahrensvorschriften gelten und eine Staatsbürgerschaft nicht entgegen dem Willen der jeweiligen Person, entgegen den genannten Bestimmungen ohne entsprechenden Antrag verliehen werden. Es bleibt zudem offen, weshalb der türkische Ministerrat als zuständiges Organ ehemaligen türkischen Staatsangehörigen zu deren offensichtlichen Nachteil, aus eigenem Antrieb, heimlich oder zwangsweise, die türkische Staatsbürgerschaft wieder verleihen sollten, ohne dass ein Antrag vorliegt oder die Zustimmung des ehemaligen türkischen jeweiligen Staatsangehörigen eingeholt worden ist. III. Rechtslage:römisch drei. Rechtslage: „Erwerb einer fremden Staatsangehörigkeit§ 27Paragraph 27

(1)Die Staatsbürgerschaft verliert, wer auf Grund seines Antrages, seiner Erklärung oder seiner ausdrücklichen Zustimmung eine fremde Staatsangehörigkeit erwirbt, sofern ihm nicht vorher die Beibehaltung der Staatsbürgerschaft bewilligt worden ist. …“

Art 11des türkischen Staatsbürgerschaftsgesetzes vom 11.

Feber 1964, Nr 403 wird die Staatsbürgerschaft in der Türkei nur über entsprechenden Antrag verliehen. Dies gilt insbesondere auch für die „erneute Verleihung der Staatsbürgerschaft“

Art 8

(ua an jene Personen, die freiwillig aus der türkischen Staatsbürgerschaft ausgeschieden sind).

Artikel 11, des türkischen Staatsbürgerschaftsgesetzes vom 11.

Feber 1964, Nr 403 wird die Staatsbürgerschaft in der Türkei nur über entsprechenden Antrag verliehen. Dies gilt insbesondere auch für die „erneute Verleihung der Staatsbürgerschaft“

Artikel 8

, (ua an jene Personen, die freiwillig aus der türkischen Staatsbürgerschaft ausgeschieden sind). IV. Erwägungen:römisch vier. Erwägungen: Im gegenständlichen Fall wurde festgestellt, dass die Beschwerdeführerin zwar zunächst aus dem türkischen Staatsverband ausgeschieden war, um auch eine österreichische Staatsbürgerschaft zu erlangen, diese wurde ihr in der Folge dann verliehen. Im gleichen Jahr wurde der Beschwerdeführerin die türkische Staatsbürgerschaft neuerlich verliehen. Wie bereits oben ausgeführt, ist es nicht glaubwürdig, dass dies ohne entsprechenden Antrag der Beschwerdeführerin geschehen ist. Das Landesverwaltungsgericht geht davon aus, dass im gegenständlichen Fall der entsprechende Antrag der Verleihungswerberin vorgelegen ist. Es wird auch als ausgeschlossen angesehen, dass der Ministerrat einen Antrag auf Wiederverleihung der türkischen Staatsbürgerschaft irrtümlich als gestellt annimmt und darüber in der Folge positiv entscheidet. Ob der entsprechende Antrag beim türkischen Generalkonsulat in Salzburg der Beschwerdeführerin ohne ihre Kenntnis „unterschoben worden ist“, ist ebenfalls auszuschließen, da nicht erkennbar ist, welches Motiv türkische Behörden haben sollten, ehemaligen Staatsbürgern heimlich oder gegen ihren Willen eine Einbürgerung zu ermöglichen. Eine Fehlerhaftigkeit des türkischen Personenstandsregisters wurde nicht behauptet, eine Eintragung der Wiederverleihung der Staatsbürgerschaft gegen den Willen der Beschwerdeführerin schon. Hier fehlt jedoch jeglicher Nachweis und es gibt keine Unterlagen und es ist amtsbekannt, dass die Anfragen an die türkischen Behörden von diesen unter Hinweis auf Datenschutzgründen prinzipiell negativ erledigt werden, weshalb die Beschwerdeführerin ersucht worden ist, entsprechende Dokumente vorzulegen, die ihre Verantwortung bestätigen würde. Diese Dokumente wurden trotz einer erheblichen Fristgewährung von mehreren Monaten nicht vorgelegt. Insgesamt sind daher die Angaben der Beschwerdeführerin als Schutzbehauptungen zu werten. Die Bestimmung des § 27 Abs 1 StbG setzt voraus, dass die Staatsbürgerin eine auf den Erwerb der fremden Staatsbürgerschaft gerichtete „positive“ Willenserklärung abgibt und die fremde Staatsbürgerschaft infolge dieser Willenserklärung tatsächlich erlangt (siehe dazu VwGH vom 26.01.2012, Zl 2009/01/0045). Insgesamt sind daher die Angaben der Beschwerdeführerin als Schutzbehauptungen zu werten. Die Bestimmung des Paragraph 27, Absatz eins, StbG setzt voraus, dass die Staatsbürgerin eine auf den Erwerb der fremden Staatsbürgerschaft gerichtete „positive“ Willenserklärung abgibt und die fremde Staatsbürgerschaft infolge dieser Willenserklärung tatsächlich erlangt (siehe dazu VwGH vom 26.01.2012, Zl 2009/01/0045). Da das Gesetz verschiedene Arten von Willenserklärungen („Antrag, Erklärung, ausdrückliche Zustimmung“) anführt, bewirkt jede Willenserklärung, die auf Erwerb der fremden Staatsangehörigkeit gerichtete ist, den Verlust der (österreichischen) Staatsbürgerschaft. Auf eine förmliche Verleihung der fremden Staatsangehörigkeit kommt es nicht an (siehe Erkenntnis vom 26.01.2012, Zl 2009/01/0045, sowie Thienel, Österreichische Staatsbürgerschaft II 1990, Seite 296) sowie Erkenntnis 2010/01/0061 vom 15.03.2012.Da das Gesetz verschiedene Arten von Willenserklärungen („Antrag, Erklärung, ausdrückliche Zustimmung“) anführt, bewirkt jede Willenserklärung, die auf Erwerb der fremden Staatsangehörigkeit gerichtete ist, den Verlust der (österreichischen) Staatsbürgerschaft. Auf eine förmliche Verleihung der fremden Staatsangehörigkeit kommt es nicht an (siehe Erkenntnis vom 26.01.2012, Zl 2009/01/0045, sowie Thienel, Österreichische Staatsbürgerschaft römisch zwei 1990, Seite 296) sowie Erkenntnis 2010/01/0061 vom 15.03.2012. Die Verantwortung der Beschwerdeführerin, dass vielleicht ihr Mann den Antrag gestellt hat, hat sie in der öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung dann nicht weiter verfolgen wollen, indem sie ausgeführt hat, sie glaube nicht, dass der Ehemann den Antrag für sie gestellt habe, sie habe mit ihm nie darüber gesprochen. Auch diese Verantwortung ist unglaubwürdig, da man bei einer so wichtigen Angelegenheit wie der Entziehung einer Staatsbürgerschaft als Ehepaar darüber sprechen würde. Wenn der Rechtsvertreter ausführt, dass das Ergebnis mit spekulativen Begründungselementen zustande gekommen sei, so darf darauf verwiesen werden, dass der erstinstanzliche Bescheid ausführlich dazu Stellung genommen hat, weshalb davon auszugehen ist, dass die Beschwerdeführerin den Antrag gestellt hat und das Landesverwaltungsgericht ebenfalls dargelegt hat, weshalb es der Ansicht der Erstinstanz folgt. Es darf weiters darauf verwiesen werden, dass die Beschwerdeführerin nichts konkret Glaubwürdiges vorgebracht hat, weshalb man ihrer Verantwortung, dass sie den Antrag auf Wiedereinbürgerung im konkreten Fall nicht gestellt habe folgen sollte. Wenn die Beschwerdeführerin nunmehr ausführt, dass das Generalkonsulat in Salzburg ihr attestiert habe, sie sei keine türkische Staatsangehörige mehr, so ist darauf zu verweisen, dass die Beschwerdeführerin im erstinstanzlichen Verfahren lediglich die Bestätigung über die Entlassung aus dem türkischen Staatsverband aus dem Jahr 1996 vorlegen konnte, eine weitere Entlassung aus dem türkischen Staatsverband jedoch nicht, sodass bis heute ungeklärt ist, ob die Beschwerdeführerin nun tatsächlich neuerlich aus dem türkischen Staatsverband ausgeschieden ist. Diesbezüglich reichen die Erklärungen des Rechtsvertreters, er habe sich bei mehreren Behörden um Papiere für die Beschwerdeführerin bemüht, nicht aus. Dem erstinstanzlichen Bescheid ist auf Seite 11 zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin mit Datum 22.10.1998

§ 27Abs 1 Stb

G 1985 die österreichische Staatsbürgerschaft ex lege verloren hat, da ihr mit diesem Datum durch den Bescheides des türkischen Ministerrates vom 22.10.1998 zu Zl 11926 aufgrund ihres Antrages die türkische Staatsbürgerschaft (wieder) verliehen worden ist. Die behauptete Staatenlosigkeit der Beschwerdeführerin ist erst danach eingetreten, sie wurde nicht durch den angefochtenen Bescheid bewirkt. Dem erstinstanzlichen Bescheid ist auf Seite 11 zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin mit Datum 22.10.1998

Paragraph 27, Absatz eins, StbG 1985 die österreichische Staatsbürgerschaft ex lege verloren hat, da ihr mit diesem Datum durch den Bescheides des türkischen Ministerrates vom 22.10.1998 zu Zl 11926 aufgrund ihres Antrages die türkische Staatsbürgerschaft (wieder) verliehen worden ist. Die behauptete Staatenlosigkeit der Beschwerdeführerin ist erst danach eingetreten, sie wurde nicht durch den angefochtenen Bescheid bewirkt. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. V. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch fünf. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Felizitas Schiessendoppler-Luchner (Richterin) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2015:LVwG.2014.17.1636.9

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.